VSBES.2023.114
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
9. Juli 2024Deutsch51 min
polydisziplinäre (allgemeinmedizinisch-internistische, neurologische, neurochirurgische,
Source so.ch
Urteil vom 9. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 30. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem Jahr 2009 bzw. 2011 als
Betriebsmitarbeiterin in der Abteilung «Kernmacherei» der B.___ AG, [...]
(IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 8, 17 und 22). Am 15. Januar 2020 meldete sie sich
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie
gab an, seit Anfang Juli 2019 unter Kopf- und Schulterschmerzen mit
Ausstrahlung in den rechten Arm zu leiden, wobei sie sich am 30. Oktober
2019 einer Rückenoperation (Diskushernie) unterzogen habe (IV-Nr. 2). Nach
dem Aufenthalt in der C.___ und erfolgten Arbeitsversuchen bei der bisherigen
Arbeitgeberin im September 2020 und ab Juni 2021 veranlasste die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 19. Oktober 2021 eine
polydisziplinäre (allgemeinmedizinisch-internistische, neurologische, neurochirurgische,
orthopädische und psychiatrische) Begutachtung in der D.___ (im Folgenden: D.___),
welche im Januar, Februar und April 2022 durchgeführt wurde (Gutachten vom
26. April 2022, IV-Nr. 68). Per Ende Januar 2022 wurde das
Arbeitsverhältnis aufgelöst (vgl. IV-Nr. 58, 68.6 S. 3).
1.2 Mit Vorbescheid vom 10. Mai
2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen in Aussicht
(IV-Nr. 72 S. 2 ff.). Im dagegen erhobenen Einwand vom 18. Mai
2022 bzw. dessen Ergänzung vom 13. Juni 2022 liess die Beschwerdeführerin
beantragen, der Vorbescheid sei zu überprüfen und es seien die ihr zustehenden
Versicherungsleistungen zuzusprechen. Im Weiteren seien die anlässlich der
Interviews gemachten Tonaufnahmen sowie die im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung produzierten Testresultate zuzustellen (IV-Nr. 75 und 77). Am
29. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführerin sei
in der Zwischenzeit die Freigabe erteilt worden, die Tonaufnahmen für die Dauer
von 30 Tagen abzuhören; die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung produzierten
Testergebnisse dürfe sie nicht zustellen (IV-Nr. 81). Mit Eingabe vom
12. August 2022 orientierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin
darüber, das im Rahmen der orthopädischen Begutachtung geführte Interview sei
in den Akten nicht enthalten, weshalb dieses noch nachzuliefern sei. Sodann sei
Einsicht in die Ergebnisse der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung
durchgeführten Tests zu gewähren. Ferner stehe allenfalls eine weitere
Operation der HWS bevor (IV-Nr. 82). Mit Schreiben vom 27. Oktober
2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Abklärungen mit, eine Tonaufnahme des Interviews im Rahmen der orthopädischen
Teilbegutachtung existiere wegen technischer Probleme nicht; deswegen sei das
Gutachten jedoch nicht in Frage zu stellen (IV-Nr. 84). Dazu nahm die Beschwerdeführerin
am 23. November 2022 Stellung (IV-Nr. 87).
1.3 Nach Eingang weiterer
medizinischer Unterlagen, insbesondere des Austrittsberichts der Klinik E.___
vom 14. Dezember 2022 über die psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung der Beschwerdeführerin vom 3. November 2022 bis
2. Dezember 2022 (IV-Nr. 92 S. 2 ff.), und Einholung der
Stellungnahme des RAD vom 15. März 2023 (IV-Nr. 93 S. 2 ff.) wies
die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 7 % mit Verfügung vom 30. März 2023 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den medizinischen
Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiterin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Eine leidensangepasste
Tätigkeit sei ihr jedoch weiterhin in einem Pensum von 100 % zuzumuten. Berufliche
Massnahmen seien nicht notwendig und ein Rentenanspruch sei nicht entstanden. Zu
den erhobenen Einwänden wurde dargelegt, die orthopädische Teilbegutachtung sei
trotz der nicht vorhandenen Tonaufnahme beweiswertig. Für die orthopädische
Diagnostik sei die körperliche Untersuchung wegweisend. Ausser dem Einwand,
dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei, seien
keine weiteren Einwände zum Beweiswert des Gutachtens erhoben worden. Das
eingeholte D.___-Gutachten vom 26. April 2022 werde den Anforderungen an
eine beweiswertige Expertise gerecht. Der Austrittsbericht der Klinik E.___ vom
14. Dezember 2022 sei eingeholt und dem RAD zur Beurteilung vorgelegt
worden. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands sei nicht
eingetreten. Der Einwand, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht
sei, sei nicht relevant. Der Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt worden
(IV-Nr. 94; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 8. Mai
2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12
ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
30. März 2023 ist aufzuheben und die Akten sind zwecks vollständiger
Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen,
vorgängig dem Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung eine
polydisziplinäre Begutachtung bezüglich des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin, und daraus ableitend bezüglich ihrer Arbeits- und
Leistungsfähigkeit, anzuordnen.
3. Eventualiter ist bezüglich des
Gesundheitszustandes, und daraus ableitend bezüglich der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu
geben.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung
durchzuführen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
7. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
in allen Punkten (A.S. 24 ff.).
2.3 Mit Replik vom 19. Juli
2023 lässt die Beschwerdeführerin an den in ihrer Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (A.S. 32 ff.).
2.4 In ihrer Duplik vom
28. August 2023 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren in der
Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 39 f.).
2.5 Mit Eingabe vom 8. September
2023 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Diese
wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 42 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob dem
D.___-Gutachten vom 26. April 2022 Beweiswert zukommt und die
Beschwerdegegnerin gestützt darauf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen zu Recht mit vorliegend
angefochtener Verfügung vom 30. März 2023 abgewiesen hat.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Recht-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein allfälliger
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens am 1. Juli 2020 entstehen
(vgl. Anmeldung vom 15. Januar 2020 [IV-Nr. 2]; Art. 29
Abs. 1 IVG). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021
nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in
Kraft standen, obwohl die vorliegend angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 erging.
1.4
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. März 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann
nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7
S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.2
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
3.3
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.4
3.4.1
Seit dem 1. Januar 2022
werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person
und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers
aufgenommen, sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt
(Art. 44 Abs. 6 ATSG).
3.4.2
Die Vorschrift der Tonaufnahme
der Interviews wurde im Laufe des Projekts «Weiterentwicklung der IV» in die
Gesetzgebung aufgenommen. Die Anpassung von Art. 44 ATSG in diesem
Zusammenhang war vom Willen des Gesetzgebers geprägt, die Qualität der Gutachten
und die Aufsicht gezielt zu verbessern. Hintergrund war u.a. die in der Lehre
und Politik geäusserte Kritik aufgrund von Qualitäts- und Fairnessbedenken bei
der Begutachtung. Im Laufe der parlamentarischen Beratung standen drei
Aufzeichnungsmöglichkeiten des Interviews zur Diskussion: Protokollierung,
Tonaufnahmen und Handnotizen (vgl. Christina Kämpf, Teil 3 Aufsätze – Die
medizinische Begutachtung im Wandel, in: Ueli Kieser / Marc Hürzeler / Stefanie
J. Heinrich [Hrsg.], JaSo 2021 – Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2021,
S. 215, S. 221 f. und S. 224). Aus den Materialien ergibt sich
insbesondere, dass der Gesetzgeber der Qualität der medizinischen Gutachten,
der Bedeutung der Unabhängigkeit der involvierten Fachpersonen und der
Überprüfung bzw. Überprüfbarkeit der Qualität der Gutachten sowie der
Transparenz grosse Bedeutung zumass und Art. 44 Abs. 6 ATSG als
wichtigen Schritt zu einer Verbesserung bei den medizinischen Gutachten ansah (Amtliches
Bulletin Nationalrat [AB] 2019 N 108). Diskutiert wurde u.a. die
Wichtigkeit des Vertrauens der Versicherten gegenüber den Gutachterpersonen.
Langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten über die Frage, worüber bei der
Begutachtung ganz genau gesprochen wurde, sollten durch Tonaufnahmen künftig
vermieden und Klarheit sowie Schutz auf beiden Seiten geschaffen werden. Durch
das Festhalten des Inhalts der Interviews sollte Transparenz und erhöhte
Rechtssicherheit erreicht sowie die Nachvollziehbarkeit der Gutachten
verbessert werden. Bei Streitigkeiten sollte künftig ein Zugriff auf das
Gespräch ermöglicht werden. Die Tonaufnahme stelle eine Präventionsmassnahme
dar, um Missbrauch vorzubeugen (AB 2019 S. 805 f. und AB 2019
N 2199; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 31. Januar 2023, S. 10 f. E. 3.2 [IV 2022/102], publiziert
am 28. Februar 2023 auf der Publikationsplattform der St. Galler
Gerichte).
3.4.3
Das Interview nach Art. 44
Abs. 6 ATSG umfasst das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus
der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person
(Art. 7k Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die versicherte Person kann gemäss
Art. 7k Abs. 3 ATSV mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber
dem Durchführungsorgan vor der Begutachtung erklären, dass sie auf die
Tonaufnahme verzichtet (lit. a) oder bis 10 Tage nach dem Interview die
Vernichtung der Tonaufnahme beantragen (lit. b). Die Tonaufnahme ist von
der oder dem Sachverständigen nach einfachen technischen Vorgaben zu erstellen.
Die Versicherungsträger sorgen dafür, dass die technischen Vorgaben in den
Aufträgen für ein Gutachten einheitlich sind. Die oder der Sachverständige hat
sicherzustellen, dass die Aufnahme des Interviews technisch korrekt erfolgt
(Art. 7k Abs. 5 ATSV). Die Sachverständigen und die Gutachterstellen
übermitteln dem Versicherungsträger die Tonaufnahmen in gesicherter
elektronischer Form zusammen mit dem Gutachten (Art. 7k Abs. 7 ATSV).
Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem
sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so
versuchen das Durchführungsorgan und die versicherte Person, sich über das
weitere Vorgehen zu einigen (Art. 7k Abs. 8 ATSV; vgl. hierzu auch
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig
ab 1. Januar 2022, Rz. 3117 ff.). Können sich die versicherte Person
und die IV-Stelle diesbezüglich nicht einigen, erlässt die IV-Stelle eine entsprechende
Zwischenverfügung (KSVI, Rz. 3127; vgl. auch «Information über
Tonaufnahmen» des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 26. Juni
2023).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 30. März 2023 den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen ab und
begründete dies im Wesentlichen damit, gemäss den medizinischen Abklärungen sei
der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit weiterhin in einem
Pensum von 100 % zuzumuten. Es sei ihr daher weiterhin möglich, einer
geeigneten Tätigkeit nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen. Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden legte die
Beschwerdegegnerin dar, es sei der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt
worden, dass die Tonaufnahme der orthopädischen D.___-Teilbegutachtung aufgrund
eines technischen Fehlers überhaupt nicht existiere. Dennoch werde die
orthopädische Teilbegutachtung als beweiswertig erachtet, da die körperliche
Untersuchung für die orthopädische Diagnostik wegweisend sei. Ausser dem
Einwand, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen nicht einverstanden
sei, seien keine weiteren Einwände zum Beweiswert des Gutachtens vorgebracht
worden. Das D.___-Gutachten vom 26. April 2022 werde den rechtlichen Anforderungen
gerecht und habe vollen Beweiswert. Der Austrittsbericht der Klinik E.___ vom
14.
Dezember 2022 sei eingeholt worden. Die RAD-Ärztin komme zum Schluss,
dass sich keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes seit der
polydisziplinären Begutachtung ergeben hätten. Es könne nach wie vor auf das D.___-Gutachten
abgestellt werden (IV-Nr. 94; A.S. 1 ff.).
4.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, die Akten seien zwecks vollständiger Erhebung des
medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, vorgängig dem Erlass einer
verfahrensabschliessenden Verfügung eine polydisziplinäre Begutachtung
bezüglich ihres Gesundheitszustandes, und daraus ableitend bezüglich ihrer
Arbeits- und Leistungsfähigkeit, anzuordnen; eventualiter sei ein
Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Zur Begründung legt sie im Wesentlichen
dar, das orthopädische D.___-Teilgutachten vom 4. April 2022 sei wegen der
fehlenden Tonaufnahmen nicht verwertbar. Die vom Gesetzgeber gestellte Anforderung
an die Aufnahme der Interviews im Rahmen der medizinischen Begutachtung unterscheide
nicht zwischen unterschiedlichen Fachgebieten der Begutachtungen. Die
Beschwerdegegnerin habe offensichtlich und in Verletzung der ihr vom
Gesetzgeber übertragenen Pflicht weder die Vollständigkeit noch die technische
Verwertbarkeit der Tonaufnahmen des Gutachtens überprüft. Ebenso wenig sei die
Beschwerdeführerin über die fehlenden Tonaufnahmen aufgeklärt worden und es sei
auch keine gemeinsame Lösungsfindung thematisiert worden. Das orthopädische
Teilgutachten lasse sich ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Tonaufnahmen der
Anamnese und der Beschwerdeschilderung durch die Beschwerdeführerin nicht
überprüfen und könne nicht als Grundlage für die Beurteilung ihrer Arbeits- und
Leistungsfähigkeit dienen. Im Weiteren sei auch das psychiatrische D.___-Teilgutachten
vom 27. Februar 2022 nicht verwertbar. Darin seien die Testresultate nicht
abgelegt worden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den davon abweichenden
Beurteilungen der behandelnden Ärzte habe nicht stattgefunden. Die Beurteilung
des psychiatrischen Gutachters im Rahmen der Konsistenzprüfung und der
versicherungspsychiatrischen Einschätzung basiere auf nicht bekannt gemachten
Tests, was unzulässig sei. Obschon die Beschwerdeführerin deren Zustellung
verlangt habe, seien ihr diese nie zugänglich gemacht worden. Das
psychiatrische Teilgutachten sei offensichtlich nicht lege artis durchgeführt
worden. Es stehe auch in Widerspruch zum Austrittsbericht der Klinik E.___ vom
14.
Dezember 2022. Es sei unverständlich, dass sich die Beschwerdegegnerin
inhaltlich mit diesem Bericht nicht auseinandergesetzt habe.
4.3
In ihrer Beschwerdeantwort weist
die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, in Bezug auf das orthopädische
Teilgutachten bringe die Beschwerdeführerin keine Ungereimtheiten vor. Der
Verordnungstext könne nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Expertise
wegen der fehlenden Tonaufnahme kein Beweiswert zukomme. Das orthopädische
Teilgutachten sei fachlich versiert und nachvollziehbar verfasst worden. Zum
psychiatrischen Teilgutachten sei festzuhalten, dass kein Anspruch auf Einsicht
in schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne
Dokumente der begutachtenden Fachperson bestehe. Sodann komme es im Rahmen der
Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern darauf an,
welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der
psychiatrische Teilgutachter habe sich mit den im Dossier vorhandenen Berichten
und den gestellten Diagnosen auseinandergesetzt. Die gesundheitlichen Probleme
seien geschildert und die durchgeführten Tests mitberücksichtigt worden. Der
psychiatrische Teilgutachter führe nachvollziehbar aus, weshalb man aus
psychiatrischer Sicht keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen
objektivieren könne. Der aktuelle Austrittsbericht der Klinik E.___ sei vom RAD
gewürdigt worden. Mit Replik und Duplik halten die Parteien an ihren
Standpunkten fest.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
dem polydisziplinären (allgemeinmedizinisch-internistischen, neurologischen, neurochirurgischen,
orthopädischen und psychiatrischen) D.___-Gutachten vom 26. April 2022
Beweiswert zukommt. Zum orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. F.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, vom 4. April 2022 ist zunächst Folgendes festzuhalten:
5.1
Die Beschwerdeführerin forderte
die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit ergänztem
Einwand vom 13. Juni 2022 auf, die anlässlich der Interviews gemachten
Tonaufnahmen zuzustellen. Dies wurde damit begründet, die der damaligen
Vertretung zugestellten Unterlagen enthielten keine Tonaufnahmen der
Interviews. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sei es unerlässlich, dass sie in
den Besitz der Aufnahmen gelange. Der medizinische Endzustand sei noch nicht
erreicht. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der fachärztlichen
Empfehlung des behandelnden Arztes, Dr. med. G.___, Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. November 2021 (vgl.
IV-Nr. 68.8 S. 5 f.) finde im Gutachten nicht statt; ebenso wenig mit
dem in den Akten liegenden MRT des linken Schultergelenks vom 2. März 2022
(IV-Nr. 68.8 S. 3 f.). Zusammengefasst überzeugten die Beurteilungen
in den Teilgutachten Orthopädie und Neurochirurgie nicht. Die
Beschwerdeführerin leide nachweisbar unter erheblichen HWS-Problemen, welche in
die Schultergelenke ausstrahlten und sie nicht nur in der Erwerbstätigkeit,
sondern auch im Alltag deutlich einschränkten. Im Weiteren bestünden auch
LWS-Probleme, welche deren Leistungsfähigkeit auch in einer leidensangepassten
Tätigkeit beeinflussten. Ein Verfahrensabschluss sei angesichts empfohlener
operativer Massnahmen verfrüht. Die angebliche Malcompliance im Zusammenhang
mit der Medikation gelte es näher zu untersuchen. Der medizinische Endzustand
sei nicht erreicht (IV-Nr. 77). Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, in der Zwischenzeit sei ihr
die Freigabe erteilt worden, die Tonaufnahmen für die Dauer von 30 Tagen abzuhören
(Schreiben vom 14. Juli 2022, IV-Nr. 79 f.). Der Beschwerdeführerin wurde
eine Nachfrist zur Substantiierung ihrer Einwände gewährt (IV-Nr. 81). Mit
Eingabe vom 12. August 2022 teilte die Beschwerdeführerin u.a. mit, das
Interview der orthopädischen Teilbegutachtung sei in den Akten nicht vorhanden;
dieses sei noch nachzuliefern (IV-Nr. 82). Am 26. Oktober 2022
stellte die Gutachterstelle der Beschwerdegegnerin die Belege für die
hochgeladenen Aufnahmen zu. Ein Beleg für die hochgeladene Aufnahme des
orthopädischen Teilgutachtens wurde – im Gegensatz zu den Belegen für die Aufnahmen
der anderen Teilbegutachtungen – von der Gutachterstelle nicht übermittelt (vgl.
IV-Nr. 83). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, sie habe gemeinsam mit dem Support des
Plattformbetreibers und der Gutachterstelle versucht, die gewünschte Aufnahme der
orthopädischen Teilbegutachtung in der Cloud ausfindig zu machen. Nach
verschiedenen Rücksprachen und E-Mails habe sich nun herausgestellt, dass eine
solche Aufnahme aufgrund technischer Probleme überhaupt nicht existiere.
Aufgrund der fehlenden Tonaufnahme werde das Gutachten jedoch nicht in Frage gestellt
(IV-Nr. 84). Daraufhin teilt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23.
November 2022 mit, sie sei mit dieser Vorgehensweise nicht
einverstanden (IV-Nr. 87). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die
vorliegend angefochtene Verfügung, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen abgelehnt und dies damit
begründet wurde, dem orthopädischen Teilgutachten komme trotz fehlender
Tonaufnahme Beweiswert zu (IV-Nr. 94).
5.2
Aufgrund der oben
wiedergegebenen, bestehenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass gemäss den
Abklärungen der Beschwerdegegnerin aufgrund technischer Probleme keine Aufnahme
des Interviews der orthopädischen D.___-Teilbegutachtung vom 23. Februar
2022.
(Gutachter Dr. med. F.___) existiert. Die Gutachterstelle teilte der
Beschwerdegegnerin auf deren Rückfrage mit, sie habe die Aufnahme nach dem
Hochladen gelöscht. Die daraufhin erfolgten Bemühungen der Beschwerdegegnerin,
die Tonaufnahme doch noch erhältlich zu machen, verliefen erfolglos (vgl.
Protokolleinträge vom 10. und 26. Oktober 2022). Dies wird von keiner
Seite bestritten. Dadurch, dass keine Tonaufnahme des orthopädischen Interviews
im Recht liegt, entspricht das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. F.___
nicht den gesetzlichen Vorgaben, welche seit dem 1. Januar 2022 in Kraft
sind. Das Gutachten ist damit formell mangelhaft. Dieser Mangel könnte dadurch
behoben werden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer einvernehmlichen Lösung
mit der Beschwerdegegnerin (Art. 7k Abs. 8 ATSV) im Nachhinein auf
die Tonaufnahme verzichtet, wies sie dies schon zum Vornherein bzw. innert
einer Frist von 10 Tagen nach dem Interview hätte tun können (Art. 7k Abs. 3
ATSV). Ein Verzicht auf die Tonaufnahme steht jedoch mit Blick auf den Wortlaut
von Gesetz und Verordnung im Belieben der versicherten Person und kann nicht
gegen deren Willen einseitig von der IV-Stelle angeordnet werden. Die
Beschwerdeführerin unterzeichnete – obwohl sie ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht wurde – keine entsprechende Verzichtserklärung (vgl. IV-Nr. 57)
und es besteht kein Hinweis, dass sie nun nachträglich auf die (fehlende) Tonaufnahme
verzichten würde.
5.3
Der Argumentation der
Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe keine «Ungereimtheiten» zum
Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens vorgebracht, kann nicht gefolgt
werden. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit ergänzendem
Einwand vom 13. Juni 2022 geltend, der medizinische Endzustand sei noch
nicht erreicht. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Empfehlung des
behandelnden orthopädischen Facharztes Dr. med. G.___ vom 26. November
2021.
und der Bildgebung bezüglich des linken Schultergelenks vom 2. März
2022.
habe im Gutachten nicht stattgefunden. Ausserdem seien operative
Massnahmen am linken Daumengelenk (Rhizarthrose) erforderlich und es seien
keine bildgebenden Aufnahmen der Halswirbelsäule veranlasst worden. Die Beurteilung
im orthopädischen Teilgutachten überzeuge nicht. Das kräftige Gegenhalten bei
der HWS-Untersuchung überrasche angesichts der aktuellen Schmerzen nicht. Die
angebliche Malcompliance in Bezug auf die Einnahme der verschriebenen
Medikamente sei näher zu untersuchen. Das IV-Leistungsverfahren könne noch
nicht abgeschlossen werden. Es sei ihr nicht möglich, das rechtliche Gehör
vollumfänglich wahrzunehmen, da sie nicht in der Lage sei, die Tonaufnahmen
abzuhören (vgl. IV-Nr. 77). Mit Eingabe vom 12. August 2022 verlangte
sie erneut die Nachlieferung der Tonaufnahmen und erneuerte in ihrer Eingabe vom
23.
November 2022 ihre Einwände, indem sie darauf hinwies, sie sei mit der
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden (IV-Nr. 87). Auch
in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde wird geltend gemacht, die
Verwertbarkeit des orthopädischen Teilgutachtens lasse sich ohne die gesetzlich
vorgeschriebenen Tonaufnahmen der Anamnese sowie der Beschwerdeschilderung
nicht überprüfen und könne nicht als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit dienen (A.S. 14 f.). Damit kann entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin
habe – ausser dem Hinweis, dass sie mit dieser Vorgehensweise nicht
einverstanden sei – keine weiteren Einwände zum Beweiswert des orthopädischen
Gutachtens vorgebracht. Mit ihren Einwänden zum orthopädischen Teilgutachten rügt
die Beschwerdeführerin eine ungenügende Berücksichtigung ihrer
Beschwerdeschilderung, eine unvollständige Erhebung der Untersuchungsbefunde
sowie eine fehlende Auseinandersetzung mit den abweichenden Berichten der
behandelnden Ärzte. Gerade angesichts der vom orthopädischen Teilgutachter (u.a.
auch von den anderen D.___-Teilgutachtern) bei der Beschwerdeführerin festgestellten
erheblichen Inkonsistenzen wäre es erforderlich gewesen, die Tonaufnahmen der
Interviews (Anamneseerhebung, Beschwerdeschilderung) zur Überprüfung der
Qualität der Begutachtung und zur Herstellung der Transparenz abhören zu
können. Nicht nachvollzogen werden kann, dass der Bericht von Dr. med. G.___
vom 26. November 2021 (IV-Nr. 68.8 S. 5 f.) in der
fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung zwar wiedergegeben wurde (vgl.
IV-Nr. 68.2 S. 6), zur fachärztlichen Empfehlung des behandelnden
Orthopäden, wonach eine weitere Operation im HWS-Bereich (Dekompression C5/6
rechts von dorsal zur Befreiung der Wurzel und nachhaltigen Behandlung der
radikulären Schmerzen) zu empfehlen sei, nahm der orthopädische D.___-Teilgutachter
– im Gegensatz zur neurochirurgischen Teilgutachterin – jedoch keine Stellung. Auch
in Bezug auf eine allfällige Operation am linken Daumengrundgelenk
(Rhizarthrose) wurde nicht näher eingegangen. Um klären zu können, was im
Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem orthopädischen Teilgutachter
tatsächlich gesagt wurde, und zur Beurteilung der Frage, ob die Beurteilung von
Dr. med. F.___ aufgrund der Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin
nachvollzogen werden können, wären die gesetzlich vorgeschriebenen Tonaufnahmen
notwendig gewesen.
5.4
Es gilt auch zu beachten, dass die
Beschwerdegegnerin sofort nach Eingang des Gutachtens Ende April bzw. anfangs
Mai 2022 hätte prüfen müssen, ob sämtliche Tonaufnahmen der Teilgutachten zu
den Akten genommen wurden (KSVI, Rz. 3133). Dabei hätte sie festgestellt,
dass die Tonaufnahme der orthopädischen Teilbegutachtung fehlt und deswegen mit
der Gutachterstelle und der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen müssen (KSVI,
Rz. 3123 f.). Im Weiteren hätte sie versuchen müssen, mit der
Beschwerdeführerin eine Lösung für das weitere Vorgehen zu finden. Bei
Nichteinigung wäre eine entsprechende Zwischenverfügung zu erlassen gewesen
(KSVI, Rz. 3127). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin entspricht
nicht diesem im KSVI vorgeschriebenen Verfahren. Dass die fragliche Tonaufnahme
der orthopädischen Teilbegutachtung gar nicht existiert, erfuhr die Beschwerdegegnerin
erst, nachdem sie von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. August
2022.
(IV-Nr. 82) auf die fehlenden Tonaufnahmen aufmerksam gemacht worden
war und in der Folge entsprechende Abklärungen mit Hilfe des
Plattformbetreibers und der Gutachterstelle eingeleitet hatte (vgl. Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2022, IV-Nr. 84). Das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin gleich mit
vorliegend angefochtener Verfügung u.a. gestützt auf das formell mangelhafte orthopädische
Teilgutachten mit der Begründung abzuweisen, das orthopädische Teilgutachten sei
dennoch beweiswertig, weil für die orthopädische Diagnostik die körperliche
Untersuchung wegweisend sei und die Beschwerdeführerin keine weiteren Einwände in
Bezug auf den Beweiswert des orthopädischen Gutachtens vorgebracht habe, ist
weder sachgerecht noch zulässig. Die gesetzliche Regelung des Art. 44
Abs. 6 ATSG wurde auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt, um die
Überprüfbarkeit der Qualität der Begutachtungen zu verbessern und eine
genügende Transparenz herzustellen (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor). Die
Verwertbarkeit des orthopädischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ vom
4.
April 2022 lässt sich ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Tonaufnahmen
der Anamnese sowie der Beschwerdeschilderung nicht überprüfen, weshalb es nicht
als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin dienen kann. Unter diesen Umständen ist das formell
mangelhafte orthopädische D.___-Teilgutachten aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdegegnerin
wird eine neue orthopädische Begutachtung zu veranlassen haben, welche der ab
1.
Januar 2022 geltenden gesetzlichen Regelung genügt.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
den D.___-Teilgutachten in den anderen Fachdisziplinen Beweiswert zukommt:
6.1
Im allgemeininternistisch-medizinischen
Teilgutachten vom 6. März 2022 (Untersuchung vom 15. Februar 2022)
stellte Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und
Rheumatologie, die Diagnose «arterielle Hypertonie Grad I, medikamentös
therapiert» und hielt im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung
fest, die arterielle Hypertonie sei gut eingestellt. Aus internistischer Sicht
ergäben sich insgesamt keine Inkonsistenzen und keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit und des Fähigkeitsprofils. Dies gelte auch retrospektiv. Aus
internistischer Sicht sollte die antihypertensive Therapie fortgeführt werden,
ansonsten wäre zur Verbesserung der Blutdrucksituation eine Gewichtsreduktion
wünschenswert (IV-Nr. 68.5).
6.2
Der neurologische Teilgutachter,
Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, stellte in seinem neurologischen
Teilgutachten vom 4. April 2022 (Untersuchung vom 2. Februar 2022) die
Diagnosen «Anamnestisch multilokuläre chronische Schmerzsymptomatik bei Status
nach anteriorer zervikaler Diskektomie und Fusion mit Cage in Höhe HWK5/6 am
30.10.2019, bei ehemals radikulärer Kompression Wurzel C6 rechts», «Lumbales
Schmerzsyndrom mit subjektiv lumboischialgiformem Schmerz links», «Spannungskopfschmerzen,
unspezifisch zervikogen», «Schwindel unspezifisch ohne neurologische Ursache»
sowie «Deutliche Hinweise für erhebliche Symptomausweitung und konsistentes
Verhalten». Die versicherungsmedizinische Beurteilung lautete wie folgt:
Betrachte man den aktuellen klinischen Untersuchungsbefund, so könne objektiv
betrachtet kein Hinweis für eine manifeste zervikoradikuläre oder
lumboradikuläre Störungssymptomatik objektiviert werden. Es seien keinerlei
objektivierbare Paresen nachweisbar, auch seien keine segmentspezifischen
sensiblen Defizite feststellbar, es seien lediglich diffuse und nicht
segmentbezogene Störungen beschrieben worden (rechter Arm, linkes Bein jeweils
global). Der Reflexstatus sei allseits symmetrisch erhalten sowohl an den Armen
wie Beinen, insbesondere aber zeigten auch eine aktuell durchgeführte
Elektromyographie keinerlei Zeichen einer akuten, frischeren, mittelfristigen
oder alten axonalen Schädigung in den Myotomen C5, C6 und C7 am rechten Arm und
auch in den Myotomen L5 und S1 am linken Bein. Man finde keine Zeichen für
zentralneurologische Störungen, auch wenn die Explorandin zeitweilig einen
Schwindel angebe und auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung teilweise
beschreibe. Beim Aufrichten aus dem Liegen lasse sich zum Beispiel kein vestibulärer
Schwindel feststellen, es bestehe kein Nystagmus, auch unter der Frenzelbrille
geprüft. Insbesondere ergäben sich aber auch in der zusätzlich durchgeführten
Duplexsonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Arterien keinerlei
Hinweise für eine Makroangiopathie, weder eine Verbreiterung der
Intima-Mediadicke, noch Plaque-Ablagerungen oder gar Stenosen. Auch die
Vertebralarterien seien beidseits unauffällig. Es seien jedoch multiple
Inkonsistenzen zu finden. So erscheine das gesamte Verhalten während der
Begutachtung doch sehr auffällig und nicht mit den aktenkundigen radiologischen
Befunden an der Wirbelsäule erklärbar. Es falle ein aktives und kräftiges
Gegenhalten bei der HWS-Untersuchung auf. Einschränkungen, so auch an der HWS,
aber auch allgemein im Bewegungsverhalten, seien ausserhalb der
Untersuchungssituation nicht in dem Umfang reduziert als innerhalb der
Untersuchung beobachtbar. Das dargestellte Ausmass mit erheblicher
Symptomakzentuierung, hyperexpressiver Präsentation mit Augenzusammenzwicken,
Pusten, zeitlupenhafter Bewegung, liessen auf ein in diesem Ausmass sicher
nicht durch die Wirbelsäulenbefunde erklärbares Zweckverhalten schliessen. Auch
die angegebenen kognitiven Beeinträchtigungen/Merkfähigkeitsstörungen zeigten
im Rey-Memory-Test entsprechend nicht authentische Befunde. In der Gesamtschau
sei die dargestellte und beschriebene Schmerzsymptomatik in der Ausprägung
nicht in dieser Form authentisch zu werten und sicher nicht von der
pathophysiologischen Grundlage hinreichend erklärbar.
Im Weiteren wurde dargelegt, angesichts
der angegebenen chronischen multilokulären Schmerzsymptomatik sei diese nur zu
einem geringen Teil durch die teilweise degenerativen Veränderungen am
Achsenskelett (Daumengrundgelenke), an der HWS (Status nach OP HWK 5/6)
als auch leichtgradig im Lumbalbereich (MRI-Befunde) erklärbar. Das expressive
Schmerzverhalten sei in dieser Ausprägung als nicht authentische
Symptomausweitung und negative Antwortverzerrung zu werten. Die Bewertung des
Fähigkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit könne angesichts dieser
Inkonsistenzen aus versicherungsmedizinischer Sicht somit nicht auf der
Grundlage der subjektiven Angaben alleine erfolgen. Gestützt auf die objektivierbaren
radiologischen Befunde und klinisch neurologischen Befunde (inkl. EMG, NLG,
Duplexsonographie) könne keine zervikoradikuläre oder lumboradikuläre
Störungssymptomatik objektiviert werden, auch könne kein Hinweis für eine
zentral neurologische objektive Störung nachgewiesen werden. Streng genommen
könne somit aus neurologischer Sicht weder die angestammte, letztlich
körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, noch eine andere
leidensadaptierte Tätigkeit als eingeschränkt bewertet werden. Die Diskrepanz
zu der subjektiven anderslautenden Bewertung der Aktenlage oder seitens der
Explorandin erkläre sich aus den erheblichen Inkonsistenzen. Retrospektiv könne
theoretisch medizinisch nur für den Zeitraum postoperativ nach der HWS-Operation
von längstens drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
Nachfolgend wäre ein stufenweiser Belastungsaufbau bis zur vollen
Arbeitsfähigkeit spätestens sechs Monate nach der Operation medizinisch möglich
gewesen.
Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit (ganztätig,
Leistungsfähigkeit von 100 %) angegeben. Bei Status nach anteriorer
zervikaler Diskektomie und Fusion mit Cage in Höhe HWK 5/6 am
30.
Oktober 2019 mit damals leichtem C6-Syndrom rechts könne längstens
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für drei Monate begründet werden. Die
vollständige Arbeitsfähigkeit habe somit ab Anfang Februar 2020 Gültigkeit. Die
aktuelle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde gleich
bewertet (IV-Nr. 68.4).
6.3
Im Rahmen der neurochirurgischen
Teilbegutachtung vom 1. April 2022 stellte Dr. med. J.___, Fachärztin
für Neurochirurgie, in ihrem neurochirurgischen Teilgutachten vom
16.
April 2022 folgende Diagnosen mit Relevanz: «Zervikozephalgien und
Gefühlsstörung im rechten Arm bei Status nach Diskektomie mit Cage Implantation
C5/6 am 30.10.2019», «Rezidivierende Lumbalgien teilweise mit pseudoradikulärer
Ausstrahlung bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit
rechtskonvexer LWS-Skoliose und leichter Laterolisthesis LWK3 gegenüber 4 nach
rechts und Facettengelenksarthrosen L4/5 und Osteochondrose rechtsbetont L5/S1»
sowie «thorakolumbale Skoliose». Zur versicherungsmedizinischen Beurteilung
wurde angegeben, die durchgeführten Massnahmen liessen sich aus
neurochirurgischer Sicht retrospektiv anhand der Dokumentation gut
nachvollziehen, insbesondere auch in Anbetracht der Beschwerdeangabe der
Explorandin. Problematisch scheine, dass die Explorandin im häuslichen Bereich
komplett entlastet werde und die Familie inkl. Schwiegertöchter die gesamten
Massnahmen sowie Chauffeurdienste übernehme. Das Scheitern des
Wiedereingliederungsprozesses sei aus neurochirurgischer Sicht nicht ganz
nachvollziehbar. Insgesamt sei es auch auffällig, dass die Explorandin von der
stationären Rehabilitation und den dauerhaften Physiotherapien, die sie nach
eigenen Angaben auch täglich ausführe, keinerlei Besserung, sondern eher eine
Verschlechterung empfinde. Insofern sei die Prognose als ungünstig
einzuschätzen.
Aus neurochirurgischer Sicht sei es nur
schwer nachvollziehbar, dass es zu so starken Einschränkungen gekommen sei. Nachvollziehbar
sei eine durchaus verminderte Belastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule
durch die degenerativen Veränderungen. Die von der Explorandin dargestellten
sensiblen Störungen, die diffus im rechten Arm inkl. Hand und dem linken Bein
inkl. Fuss vorhanden seien, liessen sich aus neurochirurgischer Sicht nicht
erklären. Allerdings sollte jedoch auch ihre subjektive und auch gezeigte Gangunsicherheit
berücksichtigt werden. Auch schränkten sie weiter die degenerativen
Veränderungen des lumbalen Bereiches sowie die thorakolumbale Skoliose in der
Belastbarkeit ein. Es bestehe insgesamt eine verminderte Belastbarkeit der
Wirbelsäule. Allerdings sei anzumerken, dass die bisherige Tätigkeit für die
Explorandin aus neurochirurgischer Sicht zumutbar erscheine und auch dem
aktuellen Leistungsprofil entspreche. Die Beurteilung einer angepassten
Tätigkeit sei somit identisch. Ungünstig wirke sich aus neurochirurgischer
Sicht die starke Deaktivierung der Explorandin durch sie selbst und durch die
erhebliche familiäre Unterstützung aus. Zusätzlich sei die Explorandin negativ
gegenüber den bisherigen Massnahmen eingestellt.
Das Belastungsprofil lautete wie folgt:
Medizinisch zumutbar seien leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeit in einer
angepassten Tätigkeit mit wechselbelastenden Tätigkeiten, ebenso das Heben,
Tragen und Bewegen von Gewichten bis 10 kg, gelegentlich 15 kg, in
wirbelsäulengerechter Haltung. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit
längeren und wiederholten Zwangshaltungen insbesondere mit vorgebeugtem
Oberkörper, sowie das wiederholte und dauerhafte Heben, Tragen und Bewegen von
Gewichten über 10 kg. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und unebenem
Untergrund sollten vermieden werden, ebenso unter wiederholten oder längeren
Vibrationen. Die dynamische Wirbelsäulenbelastbarkeit sei eingeschränkt für
Wirbelsäulenzwangshaltungen, Bewegungsmonotonien, häufige Überkopfarbeiten
sowie Tätigkeiten mit häufiger freier Rumpfbeuge, oder Rückneigung. Auch
Arbeiten unter Nässe und Zugluft sollten unterbleiben, diese könnten muskuläre
Verspannungen auslösen oder verstärken. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine vollständige
Arbeits- und Leistungsfähigkeit (8,5 Std. pro Tag). Für die Zeit nach der
zervikalen Bandscheiben-Operation vom 30. Oktober 2019 sei von einer
Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen auszugehen. Danach gelte die vorerwähnte
Einschätzung mit Ausnahme der stationären Aufenthalte wie der Rehabilitation.
Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert
werden (IV-Nr. 68.7).
6.4
Der psychiatrischen
Teilbegutachtung durch Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 27. Januar 2022 (Gutachten vom 27. Februar 2022)
kann folgende Diagnose entnommen werden: «F59, nicht näher bezeichnete
Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren». Zur
Herleitung dieser Diagnose wurde angegeben, bei der aktuell 56-jährigen
Explorandin (geboren in Kosovo, 8 Schuljahre, kein Beruf erlernt, verheiratet,
drei erwachsene Kinder, wohnhaft im eigenen Dreifamilienhaus, jüngster Sohn
noch im Haus) sei am 30. Oktober 2019 eine Diskektomie im Bereich der
Halswirbelsäule durchgeführt worden. Trotz Operation gebe die Explorandin eine
ausgeprägte Schmerzsymptomatik, eine Fibromyalgie, eine muskuläre Dysbalance im
Bereich des Nackens und der Halswirbelsäule sowie eine mittelgradige depressive
Symptomatik an. Sie sei früher nie psychiatrisch behandelt worden, erst seit
zwei Jahren sei eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden. Trotz
Therapie sei es nicht zu einer Verbesserung gekommen. Ein beruflicher
Wiedereingliederungsversuch in die Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei
gescheitert. Aufgrund der gescheiterten beruflichen Wiedereingliederung sei der
Arbeitsplatz der Explorandin zwischenzeitlich gekündigt worden. Die Explorandin
selbst führe all ihre Beschwerden, sowohl die somatischen als auch die
psychischen, auf die aus ihrer Sicht gescheiterte Operation der Halswirbelsäule
im Jahr 2019 zurück. Sie habe sich von dieser Operation eine umfassende
Linderung ihrer Schmerzsymptomatik versprochen. Sie zeige sich nun ausgeprägt
resignativ. Sie sehe für sich keinerlei Zukunftsperspektive mehr und habe sich
nach ihren Angaben weitgehend in eine passive Rolle zurückgezogen, in der die
anderen Familienangehörigen für ihre Versorgung zuständig seien. Aufgrund
dieser resignativen Haltung könne sich die Explorandin auch nicht vorstellen,
durch medizinische oder berufliche Rehabilitationsmassnahmen wieder beruflich
tätig werden zu können.
Zur Befundkonsistenz wurde dargelegt, es
sei kritisch anzumerken, dass bei der Überprüfung der Konsistenz ihres
Beschwerdevortrags und Leistungsverhaltens durchaus deutliche Hinweise für
nichtauthentisches Verhalten feststellbar seien. Im Rahmen des strukturierten
Fragebogens für simulierte Symptome (SFSS) ergebe sich ein erheblich erhöhter
Wert von Pseudosymptomen in allen Bereichen, welcher eine nichtauthentische
Beschwerdedarstellung annehmen lassen müsse. Gleichermassen werde im
REY-Memory-Test ein nicht authentisches Ausmass mnestischer Störungen
dargestellt, welche vergleichsweise schon einer erheblichen demenziellen
Störung entsprechen würden, für welche es keinerlei objektive klinische
Korrelate gebe. In der rein subjektiven Selbstbewertungsskala des
Beck-Depressions-Inventars (BDI) habe die Explorandin eine aussergewöhnlich
hohe Summe an Punkten angegeben (44). Diese beschreibe sinngemäss eine sehr
schwere depressive Symptomatik, für welche es im objektivierbaren
psychiatrischen Befund keine Entsprechung gebe. Dieses so überaus hohe Niveau
im BDI sei somit ebenfalls hinweisend auf eine erhebliche negative
Antwortverzerrung in Bezug auf eine depressive Symptomdarstellung. Betrachte
man auch die Therapieaktivität, so falle auf, dass die Explorandin in der
Vergangenheit nie psychiatrisch behandelt worden sei und keine psychische
Auffälligkeiten gehabt habe, sodass man daraus psychisch-strukturell keine
Hinweise auf eine wesentlich erhöhte psychisch-strukturelle Vulnerabilität
ableiten könne. Ausser den angegebenen Schmerzen seien derzeit aber auch keine
psychosozialen Belastungen objektivierbar. Aber auch die Angabe einer Einnahme
vom 90 mg Duloxetin täglich finde kein Korrelat in der Massenspektrometrie
(LSMS), in welcher auch kein Duloxetin detektierbar gewesen sei. Ähnlich seien auch
zu der angegebenen Einnahme der Schmerzmittel Diclofenac und Metamizol nur
Spuren oder keine Wirkstoffspiegel nachweisbar gewesen; lediglich das
schwachwirksame Dafalgan könne detektiert werden. Unter Einbezug der Beobachtungen
im Rahmen der somatischen Gutachten sei auch dort ein erheblich inkonsistentes
Antwort- und Leistungsverhalten feststellbar gewesen.
Die versicherungspsychiatrische
Beurteilung lautete wie folgt: Zusammenfassend könne angesichts dieser sehr
offensichtlich bestehenden negativen Antwort- und Leistungsverzerrungen nicht
auf die subjektiven Angaben der Explorandin abgestellt werden. Die zu grossen
Teilen auf anamnestischen Angaben basierenden Kriterien einer depressiven
Störung könnten hier auch nicht valide zur Anwendung kommen. Die Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Störung, wie sie aktenkundig in dem einzigen
psychiatrischen Bericht der L.___ vom Juni 2021 angenommen worden sei, könne somit
nicht objektiviert werden, zumal dort Inkonsistenzen in keiner Weise abgegrenzt
worden seien. Gleichermassen seien auch die Kriterien für eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht erfüllt, zumal
auch hier das auffällige Antwort- und Leistungsverhalten nicht berücksichtigt
und abgegrenzt worden seien. Es müsse vielmehr festgestellt werden, dass im
Hinblick auf die persönlichen Ressourcen die Explorandin angesichts ihrer
Biografie stets in der Vergangenheit gezeigt habe, dass sie genügend
Fähigkeiten entwickelt habe, um die Belastung der Migration zu bewältigen, sich
in neuer Umgebung sozial und beruflich zu integrieren sowie die berufliche
Tätigkeit zu erlernen und auch zu erhalten. Sie habe eine Familie gegründet und
diese versorgt. Sie sei nie psychiatrisch auffällig oder gar therapiebedürftig
gewesen. Es dürfe von einer guten psychisch-strukturellen Stabilität
ausgegangen werden, zumal auch in der Vergangenheit keine vulnerabilisierenden
Erfahrungen bekannt seien. Dass auf einer solchen guten Grundlage stabiler
komplexer Ich-Funktionen (mit guter Selbstwert- und Affekt-Regulation, mit
unauffälliger Intentionalität und Antriebsverhalten, mit offensichtlich
kompetenten Abwehrfunktionen) hier eine vergleichsweise leicht behandelbare
zervikale Störungssymptomatik zu einer so scheinbar invalidisierenden und
therapieresistenten Schmerzsymptomatik und psychischen Belastung geführt haben
solle, erscheine umso mehr als ungewöhnlich, als aus somatischer Sicht kein
entsprechendes schwerwiegendes Korrelat für solche dauerhaft hochskalierten
Schmerzen vorzufinden seien. Allenfalls wäre eine Adaption der Arbeitstätigkeit
anzustreben gewesen. Ein solch subjektiv hohes Ausmass an Schmerzen könne somit
nicht begründet werden, die katastrophisierenden Ausführungen im Beschwerderapport
der Explorandin könnten somit auch aus somatischer Sicht nicht auf
objektivierbarer Basis nachvollzogen werden. Die Kriterien einer somatoformen
Schmerzstörung seien nicht erfüllt.
Auffallend sei, dass die Explorandin
einen erheblichen psychosozialen Support durch ihre Familie erfahre. Das hohe
Ausmass der negativen Antwort- und Leistungsverzerrung könne angesichts der
vorstehenden Ausführungen und bei nur teilweise somatisch begründbaren
Schmerzen diagnostisch am ehesten der Diagnose F59 «nicht näher bezeichnete
Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren» zugeordnet
werden. Sowohl aktuell als auch retrospektiv seien aus psychiatrischer Sicht
keine objektivierbaren versicherungsmedizinisch arbeitsrelevanten Diagnosen
ableitbar, sodass aus psychiatrischer Sicht weder aktuell noch in der
Vergangenheit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei.
Limitierungen seien rein aus somatischer Sicht zu beurteilen. Zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde dargelegt, diese betrage
aktuell 100 %. Rein psychiatrisch ergäben sich keine signifikanten
Einschränkungen des Fähigkeits- und Ressourcenprofils. Die aktuelle
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage ebenfalls
100.
%. Es könnten keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
auch in der Vergangenheit objektiviert werden. Es seien keine weiteren
psychiatrischen Massnahmen erforderlich (IV-Nr. 68.3).
6.5
Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, zusammenfassend ergäben sich
in der Gesamtschau Hinweise für eine erhebliche negative Antwort- und
Leistungsverzerrung, was angesichts des Ausmasses der Verzerrung als
Zweckverhalten wahrscheinlich im Kontext des Rentenverfahrens zu bewerten sei.
Relevante psychische Störungen könnten hierfür nicht objektiviert werden.
Objektivierbar seien lediglich der Status nach zervikaler Diskektomie und
Fusion in Höhe HWK 5/6 (ADIF) im Oktober 2019. Das MRI der HWS vom Oktober 2020
habe eine korrekte CAGE-Lage und eine lediglich kleinvolumige Diskusprotrusion
rechts ergeben, jedoch habe keine Indikation zur zervikalen Operation
abgeleitet werden können. Es könne somit lediglich eine leichte Einschränkung
der HWS-Belastbarkeit objektiviert werden. Auch bezüglich der lumbalen
Rückenbeschwerden könne nur eine leichte Einschränkung der lumbalen
Belastbarkeit angenommen werden. Auch hinsichtlich der angegebenen Beschwerden
im Bereich der Schultern könnten rechts eine mässige AC-Gelenksarthrose und
links leichte degenerative Veränderungen im Bereich der Sehnen der
Rotatorenmanschette (jedoch keine kompletten Risse) nachgewiesen werden: Dies
schränke die Beweglichkeit der Schultern zwar leichtgradig ein, erlaube
weiterhin aber mindestens Arbeiten im normalen Greifraum auf Tisch- und
Brustniveau. Gleichermassen seien zwar auch mässige degenerative Veränderungen
im Sinne einer Rhizarthrose beidseits (links ausgeprägter als rechts)
darstellbar, jedoch erlaube auch dies zumindest manuell leichte Arbeit. Auch
hinsichtlich der angegebenen Kopfschmerzen und Schwindelzustände könnten aus
neurologischer Sicht keine signifikanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
abgeleitet werden.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde Folgendes festgehalten: Die angestammte Tätigkeit in der
Kernmacherei sei wahrscheinlich zu sehr manuell belastend, sodass diese Arbeit
als nicht mehr hinreichend geeignet erscheine. Die Explorandin habe zuletzt
noch zu 50 % in einem adaptierten Tätigkeitsbereich in der bisherigen Firma
gearbeitet, sei aber zwischenzeitlich gekündigt worden, da sie sich für eine
Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz nicht in der Lage gesehen habe.
Gemäss den aktuellen Befunden scheine diese auch nicht hinreichend adaptiert
gewesen zu sein. In einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit könne jedoch keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Es sei somit eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich. Dies gelte auch retrospektiv.
Ausgenommen sei nur eine Zeit von längstens drei Monaten nach der HWS-Operation
vom 30. Oktober 2019. Ab Februar 2020 wäre eine volle Arbeitsfähigkeit in
adaptierter Tätigkeit möglich gewesen (IV-Nr. 68.1).
6.6
Die von der Beschwerdegegnerin
veranlassten allgemeinmedizinisch-internistischen, neurologischen,
neurochirurgischen und psychiatrischen Teilgutachten der Dres. med. H.___,
I.___, J.___ und K.___ beruhen für die streitigen Belange auf allseitigen
Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 27. Januar, 2. und
15.
Februar sowie 1. April 2022, berücksichtigen die geklagten
Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die aus diesen Teilgutachten
hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen
Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung) zusammengefasst und
gemeinsam beurteilt. Sowohl die Teilgutachten als auch die Konsensbeurteilung
wurden von den Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf
vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu
abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen
wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich
gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen
Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Die Tonaufnahmen wurden
zu den Akten genommen (vgl. Belege für die hochgeladenen Aufnahmen
[IV-Nr. 83 S. 2 ff.]). Die Teilgutachten in den vorerwähnten
Disziplinen werden damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;
vgl. E. II. 2.5 hiervor).
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 27. Februar
2022.
seien die von den behandelnden Ärzten wiederholt gestellten Diagnosen
einer mittelgradigen depressiven Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren negiert worden. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen habe nicht stattgefunden.
Die Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters basiere unzulässigerweise
auf den nicht bekannt gemachten Tests. Es sei nicht möglich, die aus der
Testung angeblich gewonnenen Ergebnisse auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Beschwerde,
S. 5 f.; Replik, S. 4).
7.2
Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med.
K.___ bei seiner Exploration vom 27. Januar 2022 die fachspezifischen medizinischen
Unterlagen, insbesondere den Bericht der L.___, [...], vom 10. Juni 2021
(Dr. med. M.___, Spitalfachärztin; IV-Nr. 37 S. 2 ff.) sowie die
Stellungnahme des RAD vom 19. Oktober 2021 (med. pract. N.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie; IV-Nr. 46 S. 2 ff.) mitberücksichtigte
(vgl. Aktenauszug fachspezifisch, IV-Nr. 68.3 S. 2 f.), eine
eingehende Befragung der Beschwerdeführerin über ihre aktuellen Beschwerden durchführte,
die Anamnesen erstellte, die bisherigen Behandlungen (inklusive Medikation) berücksichtigte,
die Befunde (inklusive testpsychologische Zusatzuntersuchungen [Rey-Memory-Test,
Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome {SFSS}, Beck
Depressions-Inventar {BDI}, Laboruntersuchung]) erhob und daraus die Diagnose «F59,
nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen
und Faktoren» herleitete, wobei er eine eingehende versicherungspsychiatrische
und -medizinische Beurteilung vornahm. Der Experte kam zum Schluss, bei der
Überprüfung der Konsistenz des Beschwerdevortrages und Leistungsverhaltens der
Beschwerdeführerin seien deutliche Hinweise für nichtauthentisches Verhalten
feststellbar. Die zu grossen Teilen auf anamnestischen Angaben basierenden
Kriterien einer depressiven Störung könnten hier nicht valide zur Anwendung
kommen. Der psychiatrische Teilgutachter nahm zu den medizinischen Vorakten
dahingehend Stellung, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung,
wie sie aktenkundig in dem einzigen psychiatrischen Bericht der L.___, [...], vom
10.
Juni 2021 (IV-Nr. 37 S. 2 ff.) angenommen worden sei, könne
nicht objektiviert werden, zumal dort Inkonsistenzen in keiner Weise abgegrenzt
worden seien. Gleichermassen seien auch die Kriterien für eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht erfüllt; auch
hier seien die auffälligen Antwort- und Leistungsverhalten nicht berücksichtigt
und abgegrenzt worden. Der Gutachter stellte vielmehr fest, die Beschwerdeführerin
habe ihre persönlichen Ressourcen in der Vergangenheit in mehreren Bereichen
gezeigt und sie sei nie psychiatrisch auffällig oder gar therapiebedürftig
gewesen, weshalb von einer guten psychisch-strukturellen Stabilität ausgegangen
werden könne. Vulnerabilisierende Erfahrungen aus der Vergangenheit seien nicht
bekannt und schwerwiegende psychische bzw. psychosoziale Belastungen nicht
objektivierbar. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin eine erhebliche
psychosoziale Unterstützung durch ihre Familie erfahre. Sie lebe weiterhin zu
Hause im eigenen Dreifamilienhaus, der Haushalt werde von den Schwiegertöchtern
versorgt und die wirtschaftlichen Bedingungen seien als stabil beschrieben
worden. Die Verpflichtung zur Versorgung und Unterhalt der Kinder sei mit deren
Volljährigkeit zwischenzeitlich entfallen. Dr. med. K.___ kam zum Schluss,
sowohl aktuell als auch retrospektiv seien aus psychiatrischer Sicht keine
objektivierbaren versicherungsmedizinisch arbeitsrelevanten Diagnosen
ableitbar, sodass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht nicht begründbar sei; Limitierungen seien rein aus somatischer Sicht zu
bewerten (IV-Nr. 68.3 S. 11).
7.3
Angesichts dieser, aus einer
umfassenden und nachvollziehbaren psychiatrischen Begutachtung hervorgegangenen
Untersuchungsergebnisse kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht gesagt werden, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters basiere
sowohl im Rahmen der Konsistenzprüfung als auch bei der
versicherungspsychiatrischen Einschätzung auf (nicht bekannt gemachten) Tests. Vielmehr
ergab die gutachterlich vorgenommene Befunderhebung unter Mitberücksichtigung
der testpsychologischen Zusatzuntersuchungen und nach einer Klärung der
Befundkonsistenz keine objektivierbaren versicherungsmedizinisch
arbeitsrelevanten Diagnosen und damit auch keine Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht (aktuelle
und retrospektive Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit von 100 %). Es trifft zu, dass testpsychologischen
Untersuchungen nach den aktuell geltenden Qualitätsstandards in der
psychiatrischen Begutachtung bloss ergänzende Beweisfunktion zukommt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5.
und 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1., je mit Hinweisen). Vorliegend
ist jedoch davon auszugehen, dass die klinische Untersuchung der
Beschwerdeführerin mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung für die Erhebung des Psychostatus ausschlaggebend war und
den testpsychologischen Zusatzuntersuchungen lediglich ergänzende Funktion
zukam. Der psychiatrische Gutachter erklärte im Rahmen seiner
versicherungspsychiatrischen Beurteilung anhand der Standardindikatoren im
Sinne von BGE 141 V 281 eingehend und umfassend, weshalb die Kriterien einer
depressiven Störung oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren – im Gegensatz zum vorliegenden Bericht der L.___ vom
10.
Juni 2021 (IV-Nr. 37 S. 2 ff.) – als nicht erfüllt angesehen
werden können. Es besteht kein Hinweis, dass der psychiatrische Gutachter die
Begutachtung nicht leitliniengerecht durchgeführt haben könnte. Dementsprechend
hielt auch die RAD-Ärztin med. pract. N.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 fest, das
polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 26. April 2022 – und damit auch die
psychiatrische Teilbegutachtung von Dr. med. K.___ vom 27. Januar
2022.
– sei ausführlich, nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen begründet;
darauf könne abgestellt werden (IV-Nr. 93).
7.4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, die Erkenntnisse der testpsychologischen Zusatzuntersuchungen
(Rey-Memory-Test, Beck Depressions Inventar, strukturierter Fragebogen
simulierter Symptome) seien nicht in den Akten enthalten, sie habe bereits mit
Schreiben vom 12. August 2022 (IV-Nr. 82) vergeblich um deren
Zustellung gebeten und es sei ihr daher nicht möglich, die angeblichen
Erkenntnisse daraus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, ist ihr entgegenzuhalten,
dass im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in
schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente
der begutachtenden Fachperson besteht. Das Gericht kann immerhin zum Beizug
solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung
der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens
angezeigt erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
24.
Januar 2024 E. 5.2.2., 8C_787/2021 vom 23. März 2022
E. 9.2.2. und 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 4.2.4., je mit
Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Selbst wenn
die erwähnten Testresultate ausgeblendet werden, genügt das psychiatrische Teilgutachten
den Anforderungen an die Beweiskraft. Es gilt zu beachten, dass die
Nichtherausgabe der Testergebnisse dem Schutz vor Missbrauch durch
unkontrollierte Weiterverbreitung dient. Würden wesentliche Inhalte veröffentlicht,
so wären die Beschwerdevalidierungstests, welche weltweit angewandt werden,
unbrauchbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_723/2022 vom 6. Oktober
2023.
E. 5.2. und 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 5.2., je mit
Hinweisen).
7.5
Zum Einwand der
Beschwerdeführerin, den gutachterlichen Feststellungen des psychiatrischen D.___-Teilgutachters
stehe der Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 14. Dezember 2022 über den
stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 3. November bis
2.
Dezember 2022 gegenüber (Beschwerde, S. 6 f.; Replik, S. 5
f.), ist Folgendes festzuhalten: Im erwähnten Austrittsbericht der Klinik E.___
stellten die behandelnden Ärzte die psychiatrischen Diagnosen «1. Depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit Ängsten (F32.1)» und
«2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)» und legten im Rahmen
der Beurteilung dar, die Zuweisungsdiagnosen (depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig mit einer ängstlichen Komponente; anhaltende somatoforme
Schmerzstörung) hätten bestätigt werden können. Zum Zuweisungsgrund und Status
bei Eintritt wurde dargelegt, es habe sich eine im Kontakt freundliche,
hilfesuchende Patientin mit einem unauffälligen Kleidungsstil und gepflegtem
Erscheinungsbild präsentiert. Der Rapport sei teilweise flüssig gewesen,
teilweise seien sprachliche Schwierigkeiten deutlich geworden. Die Patientin habe
wach und bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewirkt. Die
Konzentration der Patientin sei leicht gemindert gewesen, es hätten sich aber
keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen ergeben. Im Affekt habe sich die
Patientin teilweise affektarm, schwer hoffnungslos, teilweise ängstlich, schwer
dysphorisch, leicht gereizt, schwer klagsam, teilweise ambivalent und leicht
affektlabil gezeigt. Die Patientin habe über schwere Durchschlafstörungen
berichtet. Aktuell seien keine Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung
vorhanden. Es sei in der Vergangenheit zu keiner Selbstverletzung gekommen. Bei
einem erheblichen subjektiven Leidensdruck hätten eine adäquate
Krankheitseinsicht und eine belastbare psychosoziale Behandlungsmotivation
bestanden. Die Patientin sei in ein multimodales Therapieprogramm integriert
worden, welches eine fachärztliche somatische, psychiatrische und
psychopharmakologische Behandlung, Psychotherapie sowie Bewegungs- und
Kunsttherapie umfasst habe. In den Gesprächen mit dem Einzeltherapeuten sei es
der Patientin schwergefallen, ein psychosomatisches Krankheitsverständnis
herzustellen und psychische Themen, insbesondere Emotionen, anzusprechen. Es
sei ihr auch schwergefallen, eine internale Kontrollüberzeugung anzunehmen und
konkrete Ziele zu formulieren. Insgesamt habe die Patientin zuverlässig an
allen Therapieangeboten teilgenommen, jedoch aus ihrer Sicht von der
stationären Behandlung nicht profitieren können. Ein biopsychosoziales
Krankheitsverständnis habe aufgrund der sprachlichen Barriere und der
hauptsächlich somatisch fixierten Krankheitsauffassung nicht errungen werden
können. Auf eigenen Wunsch sei die Patientin in einem grösstenteils
unveränderten psychophysischen Allgemeinzustand ohne Hinweise auf Suizidalität
in ihre gewohnte Häuslichkeit entlassen worden (IV-Nr. 92 S. 2 ff.). Zu
diesem Bericht nahm RAD-Ärztin med. pract. N.___ dahingehend Stellung, zusammenfassend
vermöge der Bericht keine neuen versicherungsmedizinisch relevanten Aspekte zu
erbringen. Die versicherungsmedizinische Wertung der Arbeitsfähigkeit werde
seitens der D.___-Gutachter auf eine Verweistätigkeit bezogen. Die bei Austritt
aus der Klinik E.___ postulierte Arbeitsfähigkeit von 0 % differenziere
nicht zwischen Verweistätigkeit und angestammter Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 92
S. 5). Auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten könne weiterhin abgestellt
werden (IV-Nr. 93 S. 3).
Dieser Einschätzung der RAD- und Fachärztin
ist zu folgen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Austrittsbericht der
Klinik E.___ vom 14. Dezember 2022, worin eine depressive Störung mit
gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episoden und Ängsten sowie eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei und damit dem
psychiatrischen D.___-Teilgutachten widerspreche, sei von der
Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben, geht fehl. Wie erwähnt, würdigte
der RAD diesen Bericht in seiner Stellungnahme vom 15. März 2023 und die
Beschwerdegegnerin ging in der vorliegend angefochtenen Verfügung darauf ein, indem
sie darauf hinwies, die vorerwähnte Stellungnahme des RAD bilde integrierenden
Bestandteil der Verfügung (IV-Nr. 94 S. 2). Es gilt zu beachten, dass
das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_391/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.2.1. und
8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4.2.1., je mit Hinweisen; vgl. E.
II. 3.3 hiervor). Solche sind hier in Bezug auf das psychiatrische D.___-Teilgutachten
von Dr. med. K.___ vom 27. Februar 2022 nicht ersichtlich. Was die
Berichte von behandelnden Ärzten anbelangt, so sind diese zwar nicht von
vornherein ohne Beweiswert, doch ist bei ihnen der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, dass behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom
11.
Februar 2022 E. 4.2. mit Hinweis). Wie die RAD-Ärztin zu Recht
darauf hinweist, gehen aus dem Bericht der Klinik E.___ vom 14. Dezember
2022.
keine neuen versicherungsmedizinisch relevanten Aspekte hervor, weshalb
weiterhin auf das psychiatrischen D.___-Teilgutachten abzustellen ist.
8.
Nach dem Gesagten vermögen die
Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med.
K.___ vom 27. Februar 2022 dessen Beweiswert nicht zu schmälern. Den
allgemeinmedizinisch-internistischen, neurologischen und neurochirurgischen D.___-Teilgutachten
vom 6. März, 4. und 16. April 2022 kommt ebenfalls voller Beweiswert
zu. Diese werden von der Beschwerdeführerin in der vorliegend zu beurteilenden
Beschwerde denn auch nicht beanstandet. Aufgrund des Umstands, dass über das
Interview im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung vom 23. Februar
2022.
keine Tonaufnahme existiert, erweist sich dieses als formell mangelhaft
Dispositiv
und ist demnach aus den Akten zu weisen. Die Beschwerdegegnerin hat eine neue
orthopädische Begutachtung zu veranlassen, welche die gesetzliche Regelung des seit
1. Jahr 2022 geltenden Art. 44 Abs. 6 ATSG berücksichtigt. Da
ein Administrativgutachten bei der Abklärung von Ansprüchen aus der
Invalidenversicherung meist die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage
bildet, ist von zentraler Bedeutung, dass es gemäss dem geltenden Recht
einwandfrei erstellt wurde sowie den Anforderungen der Rechtsprechung an ein
beweiskräftiges Gutachten entspricht. Die Sache ist daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue orthopädische
Begutachtung gemäss Rz. 3117 ff. KSVI veranlasse und danach über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist
möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4.
S. 264 f.). Vorliegend bleibt die Frage, ob die Angaben der
Beschwerdeführerin im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung vom
23. Februar 2022 vom Gutachter korrekt wiedergegeben und berücksichtigt
wurden, mangels Tonaufnahme des Interviews ungeklärt. Diese Konstellation
rechtfertigt die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur
vollständigen Erhebung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung der
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin.
9. Die Beschwerdeführerin erachtet
es angesichts der sich in diesem Verfahren zur beurteilenden Frage, ob die
Tonaufnahmepflicht der Interviews in sämtlichen medizinischen Fachrichtungen
zwingend zu wahren ist, als gerechtfertigt, eine öffentliche Verhandlung
durchzuführen (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. F., A.S. 18; Replik,
S. 6 Ziff. E., A.S. 37). Da dieser Streitpunkt hier im Sinne der
Beschwerdeführerin zu entscheiden und ihrem Hauptbegehren auf Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin zu entsprechen ist, kann von der beantragten
öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_810/2023 vom 7. März 2024 E. 2.2 und 8C_717/2023 vom
28. Februar 2024 E. 2.2, je mit Hinweisen).
10.
10.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die
obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die
Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Massgebend ist der
Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs [GT,
BGS 615.11]). Als Obsiegen gilt in diesem Zusammenhang auch eine Rückweisung
der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang (BGE 132 V 215 E. 6.2
S. 235).
10.2 Rechtsanwalt Biedermann macht in seiner
Kostennote vom 8. September 2023 einen Aufwand von insgesamt 15.25 Stunden,
einen Stundenansatz von CHF 280.00 sowie Spesen von CHF 213.90
geltend.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Demnach können die Positionen vom 17. Mai 2023 (Schreiben an
Klientschaft, 10 Minuten bzw. 0.17 Std.), 26. Mai 2023
(Begleitschreiben an Klientschaft, 0.17 Std.), 13. Juni 2023 (Schreiben an
Klientschaft, 0.17 Std.) und 26. Juni 2023 (Schreiben an Gericht
[Fristerstreckungsgesuch], Kopie an Klientin, 0.17 Std.) nicht berücksichtigt
werden. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 14.57 Stunden. Ferner
sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht mit
CHF 1.00) zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Somit sind Auslagen von
insgesamt CHF 126.90 zu entschädigen. Damit beläuft sich die
Kostenforderung auf insgesamt CHF 4'530.40 (Honorar von CHF 4'079.60 [14.57
Std. x CHF 280.00] zuzüglich Auslagen von CHF 126.90 und MwSt. von
CHF 323.90 [7.7 %]).
10.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von CHF 600.00
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. März 2023 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'530.40 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser