VSBES.2023.115
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
28. Januar 2025Deutsch75 min
(IV-Nr. 19). Gemäss Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 (IV-Nr.
Source so.ch
Urteil vom 28. Januar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 21. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 31. Oktober 2019 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2).
1.2 Nach Durchführung des
Intake-Gesprächs am 3. Dezember 2019 (IV-Nr. 14) gewährte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Frühinterventionsmassnahme in Form
eines Aufbautrainings vom 2. März bis 1. Juni 2020 bei der B.___ in [...]
(IV-Nr. 19). Gemäss Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 (IV-Nr.
20) wurde das Aufbautraining per 15. Mai 2020 vorzeitig abgebrochen.
1.3 In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Rheumatologie. Dieses wurde von der C.___ erstellt und datiert vom 25. Juni
2022 (IV-Nr. 47).
1.4 Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2022
(IV-Nr. 49) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,
seine Ansprüche auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente
abzuweisen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September
2022 Einwand.
1.5 Mit Verfügung vom 21. März 2023
(IV-Nr. 60) wies die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab.
2.
2.1 Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 21. März 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente)
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen (insbesondere BEFAS-Abklärung) an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
c)
Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug
mindestens der psychiatrischen und neurologischen Fachrichtung einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 21. Juni 2023
(A.S. 35 f.) teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie unter Verweis auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich auf das Einreichen
einer Beschwerdeantwort verzichte. Ergänzend sei einzig darauf hingewiesen,
dass der Darstellung in der Beschwerde, wonach die IV-Stelle "bei
Beachtung der nötigen Stringenz" das gutachterlich beschriebene
Zumutbarkeitsprofil als wirtschaftlich nicht verwertbar bezeichnen müsste,
nicht gefolgt werden könne. Entsprechend beantragt die Beschwerdegegnerin, dass
die Beschwerde abzuweisen sei.
2.3 Mit Verfügung vom 23. Juni 2023
(A.S. 37 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt.
2.4 Mit Eingabe vom 14. Juli 2023
(A.S. 40 f.) reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik.
2.5 Mit Verfügung vom 22. August
2024 (A.S. 57 f.) wird der Termin zur öffentlichen Verhandlung auf den 14.
Oktober 2024 festgelegt. Wegen Krankheit des Vertreters des Beschwerdeführers
wird der Verhandlungstermin mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 (A.S. 62 f) auf
den 28. Januar 2025 verschoben. Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen
an der Verhandlung freigestellt, worauf sie mit Schreiben vom 11. November 2024
(A.S. 65) mitteilt, auf die Teilnahme zu verzichten. Am 28. Januar 2025 findet
vor dem Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung statt. Anlässlich der
Verhandlung hält der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Parteivortrag an
den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Für den Verlauf der
Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (A.S. 67 f.).
2.6 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften und ihrem Parteivortrag wird soweit
erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf
die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E.
4.3.1
m.w.H.). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach
denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf eine Rente
haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei
der Invalidenversicherung, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1
ATSG).
2.3
Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte
Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen notwendig
und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.
3.1
Sowohl das IV-Verfahren
vor der IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs.
1.
und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle als verfügende
Instanz und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen haben. Eine Tatsache darf von Verwaltung und Gericht nur dann als
bewiesen angenommen werden, wenn diese von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch
auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf: Führen
die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte
Beweiswürdigung); bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.1 m.w.H.).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht haben
Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel
zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf
Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259).
3.3
Wie die einzelnen
Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor.
Sowohl im Sozialversicherungsverfahren als auch im Rechtspflegeverfahren gilt
das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3a). Für das
vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
3.4
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 und 4.2.2 m.w.H.). Hinsichtlich des
Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung
ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte
wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert
zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit"
der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen wie den Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kann
(ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen.
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Grundlage der
angefochtenen Verfügung bildet im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten
der C.___ vom 25. Juni 2022 (IV-Nr. 47). Im Folgenden gilt es daher dessen
Beweiswert zu prüfen:
4.2
4.2.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine
Innere Medizin, datierend vom 15. April 2022, fertiggestellt am 4. Mai 2022
(IV-Nr. 47.7), werden folgende Diagnosen gestellt:
Rheumatologische Diagnosen
mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Keine
Rheumatologische Diagnosen
ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Rezidivierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei diskreter linkskonvexer Skoliose,
vereinzelter Spondylosis deformans (LWK 4 kranial) und milden Facettengelenksarthrosen
kaudal
-
Anterior Knee Pain Syndrome
beidseits
Dr. D.___ führt zu den Diagnosen aus,
dass sich aus rheumatologischer Sicht zwei Diagnosen ergeben würden, die
allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die vom
Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden an den Kniegelenken seien als Anterior
Knee Pain Syndrome anzusehen, ohne Hinweise auf eine Instabilität oder eine eindeutig
definierbare Binnenläsion. Diese Beschwerden könnten zu einer leichtgradigen Einschränkung
der Belastbarkeit führen, insbesondere für Arbeiten in kniender oder kauernder Position
bzw. Arbeiten, welche das wiederholte Treppensteigen erfordern würden. Daneben bestünden
zumindest anamnestisch ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
bei weitgehend erhaltener funktioneller Kapazität und fehlenden Hinweisen auf
eine radikuläre Kompression. Die Anamnese sei auch nicht typisch für eine
inflammatorische Grundlage dieser Beschwerden. Aus der Diagnostik resultiere
eine nur leichtgradige Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts,
dies für alle rückenbelastenden Tätigkeiten. Beide erwähnten Schmerzsyndrome seien
als mild einzustufen, nicht auf signifikante strukturelle Pathologien zurückzuführen
und demzufolge ohne versicherungsmedizinisch begründbare Auswirkung auf die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit, jedenfalls nicht für eine Tätigkeit als Gärtner
(exklusive Landschaftsgärtner) und für eine dem Leiden angepassten Tätigkeit.
4.2.2
Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält Dr. D.___ in seinem Gutachten fest,
dass sich insgesamt aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgärtner und auch
nicht für eine andere, dem Leiden angepasste Tätigkeit ergeben würde. Für einen
potenziellen Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers als Landschaftsgärtner mit
zum Teil hohen mechanischen Belastungen des Achsenskelettes dürfte dagegen eine
Einschränkung der Belastbarkeit um knapp 50 % bestehen, davon ausgehend, dass
ungefähr 50 % der in der Landschaftsgärtnerei anfallenden Arbeiten zumindest
mittelschwer bis schwer einzustufen seien.
4.2.3
Das rheumatologische
Teilgutachten von Dr. D.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur
Verfügung gestellten Vorakten, die eingehende eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers sowie die Befunde des Röntgens der Lendenwirbelsäule und
beider Knie durch das Röntgeninstitut E.___ in [...] vom 28. April 2022. Die
Befunderhebung und Diagnosestellung von Dr. D.___ sind konsistent und nachvollziehbar.
Die Schlussfolgerungen von Dr. D.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sind schlüssig begründet und leuchten entsprechend ein. Als
Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin verfügt Dr. D.___
zudem über die erforderliche Expertise. Das Gutachten erfüllt sämtliche
Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden.
4.3
4.3.1
Im internistischen
Teilgutachten von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
und Kardiologie, vom 10. Mai 2022 (IV-Nr. 47.8), werden folgende Diagnosen
gestellt:
Internistische Diagnosen
mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Keine
Internistische Diagnosen
ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Arterielle Hypertonie
-
Hyperlipidämie
-
Übergewicht (BMI 27 kg/m2)
Prof. Dr. F.___ führt zu den Diagnosen
aus, dass aus internistischer Sicht aufgrund der Aktenlage, der anamnestischen
Angaben sowie der erhobenen Befunde keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Bezüglich des frühkindlichen Hydrocephalus bestünden
keine internistischen Einschränkungen. Gemäss Labor vom 28. April 2022 bestehe
weiterhin eine Dyslipidämie. Zudem habe die Untersuchung des Beschwerdeführers eine
arterielle Hypertonie mit deutlich, vor allem diastolisch erhöhten Blutdruckwerten
ergeben. Im Labor habe sich eine nach Kreatininwert normale Nierenfunktion,
jedoch mit Mikroalbuminurie als Zeichen der Endorganschädigung gezeigt. Das
NT-pro-BNP sei noch nicht erhöht, somit sei eine Herzinsuffizienz
unwahrscheinlich. Zur weiteren Abklärung sollten eine Augenhintergrunduntersuchung,
eine Langzeit-Blutdruckmessung sowie ein EKG und eine Echokardiographie
erfolgen. Die arterielle Hypertonie sollte umgehend behandelt werden. Eine Abklärung
auf sekundäre Hypertonie sollte ebenfalls erfolgen. Ebenso sollte auf eine
Störung der Glukosetoleranz untersucht werden. Dem Beschwerdeführer und seiner
Hausärztin, Dr. med. G.___, seien die erhöhten Blutdruckwerte mitgeteilt und
die weitere Abklärung empfohlen worden.
4.3.2
Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält Prof. Dr. F.___ in seinem Gutachten
fest, dass aus internistischer Indikation zu keinem Zeitpunkt eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers wird deshalb sowohl in der angestammten als auch in einer
angepassten Tätigkeit mit jeweils 100 % beziffert.
4.3.3
Das internistische
Teilgutachten von Prof. Dr. F.___ stützt sich auf die von der
Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten, die eingehende eigene
Untersuchung des Beschwerdeführers und die Laborbefunde von H.___ vom 28. April
2022.
Sowohl die Befunderhebung als auch die Diagnosestellung von Prof. Dr. F.___
ist schlüssig und nachvollziehbar, ebenso seine Schlussfolgerungen hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Als Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin und Kardiologie ist Prof. Dr. F.___ offensichtlich dazu befähigt, eine
Expertise zu erstellen. Das Gutachten vermag sämtliche Anforderungen zu
erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden.
4.4
4.4.1
Im neuropsychologischen
Teilgutachten von lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP,
zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, vom 6. April 2022 (IV-Nr.
47.9) wird unter der Überschrift Diagnosen ausgeführt, dass beim
Beschwerdeführer ein Intelligenzquotient von 81 (Vertrauensintervall 78-85)
habe errechnet werden können, was einer unterdurchschnittlichen Leistung resp.
einer Lernbehinderung entspreche, wobei die kognitive
Verarbeitungsgeschwindigkeit im Vergleich zu den anderen drei Indizes
Sprachverständnis, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken und Arbeitsgedächtnis
signifikant schlechter sei. Die stark verlangsamte Verarbeitungsgeschwindigkeit
habe somit einen starken Einfluss auf den Gesamt-IQ. In sämtlichen anderen
Bereichen erreiche der Beschwerdeführer knapp durchschnittliche bis
durchschnittliche Werte. Im Rahmen der neuropsychologischen Testverfahren hätten
weitere kognitive Defizite objektiviert werden können. Dabei hätten sich in
praktisch allen untersuchten Bereichen leicht bis deutlich
unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Gute bis sehr gute Leistungen habe
der Beschwerdeführer bei der visuell-räumlichen Verarbeitung
(Visuokonstruktion) sowie beim visuellen Gedächtnis gezeigt, was mit der guten
Leistung des Index wahrnehmungsgebundenes logisches Denken des Intelligenz-Tests
übereinstimme. Dem klinischen Eindruck zufolge stehe auf der Verhaltensebene
das erhöhte Stresslevel im Vordergrund, das insbesondere zu Beginn der Untersuchung
stark ausgeprägt gewesen sei. Es falle dem Beschwerdeführer sehr schwer, über
seine Defizite zu sprechen resp. diese differenziert und verständlich zu
erklären. Mit leichter Unterstützung und Führung gelinge es dem Beschwerdeführer
im Verlauf relativ gut, die Aufgaben zu bewältigen. Sobald der
Schwierigkeitsgrad leicht ansteige, reagiere der Beschwerdeführer zunehmend
unruhig und nervös, teilweise hätten beide Hände bei der Stiftführung oder beim
Bedienen der Reaktionstasten gezittert. Gemäss den Kriterien zur Bestimmung des
Schweregrades einer neuropsychologischen Störung – siehe Ziff. 4.6.3.2
oben – seien zwar beim a-Kriterium – dieses bezieht sich auf die kognitiven
Funktionen und steht im Zentrum der neuropsychologischen Abklärung – nur
leichte bis mittelschwere kognitive Defizite festzustellen, beim b-Kriterium –
dieses bezieht sich auf weitere psychische Bereiche wie insbesondere die
Affektivität, das Sozialverhalten, die Kritikfähigkeit oder die Persönlichkeit –
jedoch deutliche Auffälligkeiten in den Bereichen Affektivität, Persönlichkeit
und Verhalten, was insgesamt einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung
entspreche. Aufgrund der Diagnose einer Agenesie des Septum pellucidum im
rostralen Abschnitt, der Angaben des Beschwerdeführers, der bisherigen
beruflichen Anamnese sowie der aktuellen Testbefunde sei davon auszugehen, dass
die unterdurchschnittliche Intelligenz sowie die spezifischen kognitiven
Defizite seit der Kindheit bestünden. Zu Konsistenz und Plausibilität wird im
Gutachten festgehalten, dass es keine Hinweise auf eine bewusste, grobe
Verfälschung der Befunde gebe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen
sie der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Weder ein gut
standardisierter Leistungsvalidierungstest (Tombaugh, 1996) noch eingebettete
Faktoren, die ebenfalls Hinweise auf eine reduzierte Leistungsbereitschaft
geben können, seien auffällig gewesen. Der klinische Eindruck und die
objektivierten Befunde seien in sich stimmig. Es gebe zwischen und auch
innerhalb der Tests keine Inkonsistenzen. Die Befunde seien mit den
Vorberichten und den bisherigen Diagnosen vereinbar. Es sei davon auszugehen,
dass die erhobenen Befunde das tatsächliche kognitive Leistungsvermögen des
Beschwerdeführers angemessen abbilden würden.
4.4.2
Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält lic. phil. I.___ in seinem
Gutachten fest, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer unter
bestimmten Voraussetzungen einer einfachen praktischen Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt nachgehen könne. Hierzu benötige er jedoch ein wohlwollendes
berufliches Umfeld und stets dieselbe Ansprechperson. Wahrscheinlich habe er
nicht nur aufgrund der eingeschränkten intellektuellen und kognitiven
Leistungen Mühe bekundet, über längere Zeit dieselbe Arbeitsstelle
innezuhalten, sondern auch aufgrund seiner Persönlichkeit resp. der
Verhaltensauffälligkeiten, die im ersten Eindruck als grob und aggressiv
interpretiert werden könnten. Inwiefern die ausgeprägten
Verhaltensauffälligkeiten, die sowohl im Rahmen des Eingliederungsversuchs als
auch während der neuropsychologischen Untersuchung zu beobachten gewesen seien,
zusätzlich durch eine psychiatrische Symptomatik beeinflusst würden, sei dem
psychiatrischen Gutachten zu entnehmen. Sehr wahrscheinlich würde der
Beschwerdeführer unter intensiver psychotherapeutischer Begleitung resp. verbesserter
psychischer Befindlichkeit bessere kognitive Leistungen erbringen. Im Rahmen
einer entsprechenden Therapie könnten bei Bedarf zusätzlich
Kompensationsstrategien erarbeitet werden, die den Anforderungen am
Arbeitsplatz angepasst werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht mache es
Sinn, wenn der Beschwerdeführer u.a. lerne, wie er mit Stresssituationen sowie
Arbeitskollegen und Vorgesetzten umgehen könne. Ein spezifisches kognitives
Hirnleistungstraining sei dagegen nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer verfüge
auch über einige positive kognitive Ressourcen. Das logische Denken sowie das
Erkennen von Zusammenhängen auf visueller Ebene würden zu seinen Stärken
gehören. Zudem verfüge er über ein hohes allgemeines Wissen. Dem
Beschwerdeführer käme aus neuropsychologischer Sicht eine einfache
handwerkliche, gestalterische oder kreative Tätigkeit in ruhiger Umgebung in
einem kleinen Team entgegen. Bei Antritt einer Stelle oder bei einem
Eingliederungsversuch müsse er zu Beginn behutsam und geduldig an die neuen
Anforderungen herangeführt werden. Sehr wahrscheinlich benötige er auch im
Verlauf immer wieder etwas Führung. Der Beschwerdeführer sei in entsprechendem
Umfeld durchaus in der Lage, auf einfachem Niveau qualitativ gute Leistungen zu
erbringen. Die Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit betrage aufgrund der kognitiven und intellektuellen
Defizite 20 %. Entsprechend betrage die Arbeitsfähigkeit aus
neuropsychologischer Sicht in einer optimal angepassten Tätigkeit 80 %.
4.4.3
Das neuropsychologische
Teilgutachten von lic. phil. I.___ stützt sich auf die von der
Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten sowie die eingehende
eigene Untersuchung des Beschwerdeführers mitsamt ausführlicher
neuropsychologischer Testung. Sowohl die erhobenen Befunde als auch die hieraus
abgeleiteten Diagnosen sind konsistent begründet und überzeugend. Die
Schlussfolgerungen von lic. phil. I.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers leuchten ebenfalls ein. Als Fachpsychologe für
Neuropsychologie und zertifizierter neuropsychologischer Gutachter ist lic.
phil. I.___ offensichtlich dazu befähigt, ein Gutachten zu erstellen. Somit
erfüllt das Gutachten sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung
an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
4.5
4.5.1
Im neurologischen Teilgutachten
von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom 13. Mai 2022 (IV-Nr. 47.6)
werden folgende Diagnosen gestellt:
Neurologische und
neuropsychologische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte
Tätigkeit)
-
Mittelgradige
neuropsychologische Störung im Rahmen eines frühkindlichen Hirnschadens bei
Agenesie des Septum pellucidum im rostralen Abschnitt (DD anlagebedingt, DD
sekundär nach anamnestisch kindlichem Hydrocephalus)
Neurologische Diagnosen
ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Rezidivierende Lumbago ohne
radikuläres Reiz- und/oder motorisches oder sensibles Ausfallsyndrom
-
Essentieller Tremor
Dr. J.___ führt zu den Diagnosen aus,
dass sich in der klinisch-neurologischen Untersuchung eine sakkadierte
horizontale Blickfolge sowie ein hochfrequenter Halte- und Positionstremor der
Hände beidseits bei sonst regelrechtem neurologischem Befund zeigen würden. In
Würdigung des neuropsychologischen Befundes mit mittelgradiger
neuropsychologischer Störung, unterdurchschnittlicher Intelligenz und
verlangsamter kognitiver Verarbeitungsgeschwindigkeit sei von einem
frühkindlichen Hirnschaden auszugehen, bei in der MRT von 05/2019
festgestellter Agenesie des Septum pellucidum im rostralen Abschnitt.
Differentialdiagnostisch könne die Agenesie auch anlagebedingt oder sekundär
nach anamnestisch kindlichem Hydrocephalus begründet sein. Weiter bestehe eine
rezidivierende Lumbago ohne radikuläres Reiz- und/oder motorisches oder
sensibles Ausfallsyndrom. In diesem Kontext bestünden weder aktuell noch
anamnestisch neurologische Ausfälle. Schliesslich sei der Phänomenologie des
Tremors mit seinen Manifestations-, Aktivierungs- und Provokationsbedingungen,
seiner Lokalisation sowie dem Frequenzverhalten von einem essentiellen Tremor
auszugehen. In diesem Zusammenhang bestehe jedoch kein subjektiver Leidensdruck
und keine Einschränkung für berufliche Tätigkeiten.
4.5.2
Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält Dr. J.___ in seinem Gutachten fest,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven und
intellektuellen Leistungen einer einfachen praktischen Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt nachgehen könne. Dabei sei den Empfehlungen des neuropsychologischen
Gutachtens Rechnung zu tragen. Aus rein neurologischer Sicht würden sich keine
Einschränkungen für berufliche Aktivitäten in der angestammten wie auch in
einer angepassten Tätigkeit ergeben. Aufgrund der kognitiven und
intellektuellen Defizite des Beschwerdeführers betrage die
Leistungseinschränkung in einer angepassten Tätigkeit aus neuropsychologischer
und somit auch neurologischer Sicht 20 %.
4.5.3
Dem neurologischen
Teilgutachten von Dr. J.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung
gestellten Vorakten, das neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. I.___
vom 6. April 2022 sowie die eingehende eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers zugrunde. Die Befunderhebung und Diagnosestellung von Dr. J.___
sind schlüssig und nachvollziehbar. Seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind konsistent und überzeugend. Als
Facharzt für Neurologie kommt Dr. J.___ zudem zweifellos die erforderliche Expertise
zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten von Dr. J.___ beanstandet
werden könnte.
4.6
4.6.1
Im
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, datierend vom 1. Mai 2022, fertiggestellt am 13. Mai 2022
(IV-Nr. 47.5), werden folgende Diagnosen gestellt:
Psychiatrische
und neuropsychologische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte
Tätigkeit)
-
Mittelgradige
neuropsychologische Störung (Frei et al., 2016) bei leicht
unterdurchschnittlichem Intelligenzniveau (Gesamt IQ: 81) auf dem Niveau einer
Lernbehinderung
Psychiatrische
Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Aktenanamnestisch: St. n.
Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) im 06/2020
-
Eigenanamnestisch: St. n.
Problemen mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne
eines Ausgebranntseins („Burnout") Ende 2018
Dr. K.___ führt zu den Diagnosen
nachvollziehbar aus, dass sich auf Basis der aktuell erhobenen Befunde,
eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren
Aktenlage keine aktive Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebiets im
Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen mit derzeitiger Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit verifizieren lassen habe. Es habe sich rein
aktenkundig einzig ein Stand nach im Juni 2020 stattgehabter Anpassungsstörung
(ICD-10: F43.2) sowie – gemäss individuellen Bekundungen des Beschwerdeführers
– nach Problemen mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im
Sinne eines Ausgebranntseins („Burnout") Ende 2018 ergeben. Die seitens
des Beschwerdeführers beschriebenen „wetter- bzw. jahreszeitabhängigen
Stimmungsschwankungen" hätten aus gutachterlicher Sicht nicht das Ausmass
einer definierten Störungsspezifität entsprechend den Vorgaben des Katalogs der
ICD-10-Klassifikation erreicht. Allerdings habe anhand der neuropsychologischen
Testverfahren das Vorliegen einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung
(Frei et al., 2016) in Verbindung mit einer leicht unterdurchschnittlichen
Intelligenz auf dem Niveau einer Lernbehinderung nachgewiesen werden können,
wodurch die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinflusst werde.
4.6.2
Was die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit betrifft, so hält Dr. K.___ in
seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer zwar 8,5 Stunden pro Tag
anwesend sein könne, aufgrund der testpsychologisch verifizierten
intellektuellen und kognitiven Defizite jedoch eine Leistungseinschränkung im
Umfang von 50 % bestehe. Entsprechend werde die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auf 50 % geschätzt. Da die Befunde der neuropsychologischen
Untersuchung vom 21. August 2019 – diese wurde von M. Sc. L.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vorgenommen (IV-Nr. 6 S. 4 – 8)
– mit den aktuellen Resultaten vergleichbar seien, könne davon ausgegangen
werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit
mindestens Mitte 2019, abhängig von psychischen Einflüssen, im Wesentlichen auf
dem vorab beschriebenen Niveau befunden habe und nur in einem passageren
Zeitabschnitt ab 06/2020 während der Phase einer Anpassungsstörung, deren
exakte Dauer aufgrund diesbezüglich unzureichend vorhandener
Detailinformationen in den Akten retrospektiv nicht ermittelt werden könne, einen
reduzierteren Umfang von annähernd 25 % aufgewiesen habe.
Was die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit betrifft, so hält Dr. K.___ in
seinem Gutachten fest, dass es sich bei einer solchen um eine einfache
handwerkliche, gestalterische oder kreative Tätigkeit in ruhiger Umgebung sowie
kleiner Teamkonstellation, mit stets behutsamer und geduldiger Heranführung an
neue Arbeitsanforderungen und auch im weiteren Verlauf gelegentlich
wiederkehrender wohlwollend strukturierter Anleitung handeln müsse. In einer
solchen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine Präsenz von 8,5 Stunden pro Tag
möglich. Aufgrund der testpsychologisch verifizierten intellektuellen und
kognitiven Defizite bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine
Leistungseinschränkung im Umfang von 20 %. Entsprechend werde die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 80 % geschätzt. Da die Befunde der
neuropsychologischen Untersuchung vom 21. August 2019 – siehe oben – mit den
aktuellen Resultaten vergleichbar seien, könne davon ausgegangen werden, dass
sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – im Gutachten ist in
diesem Zusammenhang versehentlich von der bisherigen Tätigkeit die Rede, aus
dem Gesamtkontext kann jedoch darauf geschlossen werden, dass eine angepasste
Tätigkeit gemeint ist – seit mindestens Mitte 2019, abhängig von psychischen
Einflüssen, im Wesentlichen auf dem vorab beschriebenen Niveau befunden habe
und nur in einem passageren Zeitabschnitt ab 06/2020 während der Phase einer
Anpassungsstörung, deren exakte Dauer aufgrund diesbezüglich unzureichend
vorhandener Detailinformationen in den Akten retrospektiv nicht ermittelt
werden könne, einen reduzierteren Umfang von annähernd 40 % aufgewiesen
habe.
4.6.3
4.6.3.1
Psychische Leiden sind wegen
ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer
anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler BGE 143 V 418 E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog. Indikatoren zu führen.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 141 V 281 in
Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes
Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert eines psychiatrischen
Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens
hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141 V 281 aufgeführten Indikatoren
hinreichend abhandelt. Damit soll eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens der versicherten Person sichergestellt werden
(BGE 141 V 281 E. 3.6). Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Fall gilt es
somit zu prüfen, ob die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers von 80 % in einer angepassten Tätigkeit – siehe Ziff. 4.6.2
oben – auch nach erfolgter Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag. Die im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281 E.
4.1.3):
1.
Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3):
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1):
- Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);
- Behandlungs-
und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);
- Komorbiditäten
(E. 4.3.1.3);
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);
c) Komplex
«Sozialer Kontext» (E. 4.3.3);
2.
Kategorie
«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4):
a) gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
(E. 4.4.1);
b) behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
4.6.3.2
In der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung»
zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradigen neuropsychologischen Störung
bei leicht unterdurchschnittlichem Intelligenzniveau (Gesamt IQ: 81) auf dem
Niveau einer Lernbehinderung hält Dr. K.___ unter Verweis auf das
neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. I.___ vom 6. April 2022 –
siehe Ziff. 4.4 oben – fest, dass sich auf testpsychologischer Ebene in den
Bereichen Verarbeitungsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis
(verbal), Arbeitsgedächtnis, exekutive Funktionen sowie Lesen leicht bis deutlich
unterdurchschnittliche Leistungen ergeben hätten. Die mittels der aktuellen
Version der Wechsler Adult Intelligence Scale (WAIS-IV, deutsche Version 2012)
durchgeführte Prüfung der Allgemeinintelligenz habe einen Intelligenzquotienten
von 81 (Vertrauensintervall 78 — 85) offenbart. Dies entspreche einer
Lernbehinderung, wobei eine stark verlangsamte Verarbeitungsgeschwindigkeit den
Gesamt-IQ wesentlich beeinflusst habe. Gemäss den Kriterien zur Bestimmung des
Schweregrades einer neuropsychologischen Störung – siehe Frei et al., Kriterien
zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie
Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, Zeitschrift für Neuropsychologie
2/2016 S. 107 ff. – seien zwar beim a-Kriterium – dieses bezieht sich
auf die kognitiven Funktionen – nur leichte bis mittelschwere kognitive
Defizite festzustellen, beim b-Kriterium – dieses bezieht sich auf weitere
psychische Bereiche wie insbesondere die Affektivität, das Sozialverhalten, die
Kritikfähigkeit oder die Persönlichkeit – jedoch deutliche Auffälligkeiten in
den Bereichen Affektivität, Persönlichkeit und im Verhalten, was letztendlich
einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung gleichkomme. Auf Grundlage
der Diagnose einer Agenesie des Septum pellucidum im rostralen Abschnitt, der
Angaben des Beschwerdeführers, der bisherigen beruflichen Anamnese sowie der
aktuellen Testresultate müsse davon ausgegangen werden, dass die unterdurchschnittliche
Intelligenz sowie die spezifischen kognitiven Defizite bereits seit der
Kindheit bestehen würden. Eindeutig vordergründig habe sich dabei die stark
reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Abschliessend sei
anzumerken, dass die Befunde in einer ruhigen und strukturieren Umgebung
erhoben worden seien. Anzunehmen sei hingegen eine starke Schwankungsbreite der
kognitiven Leistungsfähigkeit des Versicherten, abhängig vom Umfeld und
persönlicher Befindlichkeit. Erwähnenswert ist hinsichtlich der Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde auch das von Dr. K.___ in Anlehnung an das
Mini-ICF-APP erstellte Belastungsprofil des Beschwerdeführers, wonach bei
diesem aus psychiatrischer und einvernehmlich neuropsychologischer Sicht aktuell
keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen,
der Verkehrsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit,
der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Flexibilität und der
Umstellungsfähigkeit und der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen,
bloss leichte Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und
Routinen, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit
zur Selbstpflege, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie schliesslich
mittelgradige Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung
von Aufgaben festzustellen seien. Insgesamt ist vorliegend von einer mittleren
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.
4.6.3.3
Hinsichtlich des Behandlungs-
und Eingliederungserfolgs bzw. der Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist
dem Gutachten von Dr. K.___ zu entnehmen, dass eine stationäre psychiatrische
Behandlung des Beschwerdeführers bisher noch nicht erfolgt sei. Der
Beschwerdeführer stehe seit April 2019 auf ambulanter Basis unter
psychologischer Betreuung. Die aktuellen gesprächstherapeutischen Sitzungen
fänden in 14-tägigem Rhythmus und einem zeitlichen Umfang von jeweils
50.
Minuten statt. Gemäss neuropsychologischem Teilgutachten von lic. phil.
I.___ vom 6. April 2022 – siehe Ziff. 4.4 oben – besuche er die Psychotherapie
gar nur einmal pro Monat. Psychotrope Medikamente nehme der Beschwerdeführer
nicht ein. In Anbetracht seiner kognitiven Defizite sollte ein möglicher
therapeutischer Ansatz schwerpunktmässig auf dem Erarbeiten von externen
Gedächtnishilfen (z. B. gezielter Einsatz von Agenda oder Handy, Anfertigung
von Checklisten) sowie dem Aufbau eines einfachen Ordnungs- und Planungssystems
(Abläufe vereinfachen, Routinen erarbeiten, Ordnungssystem zu Hause und am
Arbeitsplatz) liegen. Durch die Anwendung verschiedener Strategien sollte der
Versicherte weniger rasch an seine kognitiven Grenzen stossen und deshalb mehr
Ressourcen zur Verfügung haben, um die Arbeit sowohl qualitativ als auch
quantitativ besser erledigen zu können. Jedoch seien die Behandlungsdauer sowie
der zu erwartende Erfolg, insbesondere der Impact auf die Arbeitsfähigkeit,
sehr schwierig einzuschätzen. Beides hänge stark davon ab, ob der Versicherte
in der Lage sei, die Strategien und Ratschläge zeitnah umzusetzen, und ob der
Transfer auf verschiedene Situationen im Alltag sowie am Arbeitsplatz gelinge.
Insgesamt ergeben sich bezüglich Behandlung und Eingliederung weder besondere
Erfolge noch besondere Resistenzen.
4.6.3.4
Mit Blick auf den Indikator
der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf
einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in
Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von
ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Wie unter Ziff. 4.2.1 oben bereits festgehalten, konnte Dr. K.___
im Rahmen seiner Begutachtung auf Basis der aktuell erhobenen Befunde,
eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren
Aktenlage keine aktive Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebiets im
Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen mit derzeitiger Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit feststellen. Lediglich während der Phase einer
Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) Mitte 2020, deren exakte Dauer aufgrund
diesbezüglich unzureichend vorhandener Detailinformationen in den Akten
retrospektiv nicht ermittelt werden könne, habe die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers einen reduzierteren Umfang aufgewiesen. Im Übrigen sind dem
Gutachten keine Komorbiditäten zu entnehmen.
4.6.3.5
Im Rahmen des Komplexes
«Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie
den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen
Ressourcen zu eruieren. Im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsentwicklung und
-struktur des Beschwerdeführers ist dem Gutachten von Dr. K.___ zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer vertiefenden Befragung ausgesagt
habe, 1971 in [...] geboren zu sein. Er sei mit seinem sechs Jahre jüngeren
Bruder unter liebevoller und fürsorglicher Obhut der Eltern aufgewachsen. In
seiner Kinder- und Jugendzeit habe er keine relevanten psychischen Probleme
gehabt. Er sei jedoch mit einem «Wasserkopf» auf die Welt gekommen und habe
unter Lernschwierigkeiten gelitten. Er habe zehn Jahre die obligatorische
Schule besucht und anschliessend eine zweijährige Lehre zum Facharbeiter für
Gartenbau absolviert. Später habe er noch mehrere Ausbildungskurse zum
Schweisser belegt. Nach seiner Ausbildung habe er zunächst drei Monate als
Gärtner gearbeitet, ehe er seinen Wehrdienst geleistet habe. Anschliessend habe
er nach nochmals kurzzeitiger Tätigkeit als Gärtner temporär in verschiedenen
Wirtschaftsbereichen (z. B. als Schlosserhelfer, Lagerarbeiter oder
Terrassenbauer) gearbeitet. Ab 2008 sei er in der Schweiz ebenfalls
verschiedenen temporären Beschäftigungen nachgegangen. Seine letzte berufliche
Tätigkeit habe er als Gärtner im Auftrag eines Privatunternehmers ausgeübt. Das
wohl einschneidendste Erlebnis in seinem Leben sei die entgegen der
ursprünglichen Vereinbarung viel zu gering ausgefallene Lohnzahlung bei der
letzten Arbeitsstelle gewesen. Befragt nach seinem Tagesablauf habe der
Beschwerdeführer ausgesagt, dass er zwischen 7.00 und 9.00 Uhr aufstehe, seine
Morgentoilette erledige und ein kleines Frühstück zu sich nehme. Am Vormittag
gehe er einkaufen, kümmere sich um den Haushalt und arbeite am Computer. Eine
feste Zeit für das Mittagessen gebe es für ihn nicht. Er esse zwischendurch,
wenn er hungrig sei. Nachdem er nachmittags einige wichtige Termine
wahrgenommen habe (z.B. beim Arzt oder Psychologen) treffe er sich mit Freunden
oder gehe bei schönem Wetter wandern. Das Nachtessen nehme er in der Regel
zwischen 18.00 und 20.00 Uhr zu sich. Danach schaue er sich noch gern Videos
auf seinem PC im Internet an, bis er sich zwischen 22.00 und 24.00 Uhr zur
Nachtruhe lege. Befragt nach seiner Freizeitgestaltung habe der
Beschwerdeführer ausgesagt, dass Lesen sein wesentlichstes Hobby sei. Zu seiner
Mobilität habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er zwar einen Führerschein
habe, aber kein Auto besitze und daher die öffentlichen Verkehrsmittel
verwende. Mit diesen sei er auch zur Begutachtung angereist. Seine letzte
Ferienreise habe er im Jahr 2020 unternommen, als er mit der Bahn für eine
Woche nach [...] zu seinen Eltern gefahren sei. Im Zusammenhang mit den
grundlegenden psychischen Funktionen des Beschwerdeführers ist dem Gutachten
von Dr. K.___ zu entnehmen, dass seine Auffassung nicht erschwert und seine
Konzentration während der Begutachtung unbeeinträchtigt gewesen sei. Der
Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur
eigenen Person vollständig orientiert gewesen. Er habe mit übermässig lauter
Stimme und teilweise beschleunigtem Sprachfluss gesprochen. Der formale
Gedankengang sei geordnet gewesen. Es hätten sich keine Wahngedanken, keine
halluzinativen Erlebnisweisen und keine illusionären Verkennungen gezeigt. Die
Merkfähigkeit, das Kurzzeit- und das Langzeitgedächtnis hätten in der rein
klinischen Bewertung ungestört gewirkt. Defizite des Ich-Erlebens hätten nicht
eruiert werden können. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und
regelrecht erschienen. Ambivalenz oder Ambitendenz hätten nicht bestanden. Der
Antrieb sei adäquat gewesen. Gestik und Mimik hätten sich phasenweise unruhig
gezeigt. In diesem Sinne seien Stimmung und Affekt psychomotorisch synthym
unterstrichen worden. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeengt gewesen.
Es habe keine Affektlabilität oder -inkontinenz bestanden. Im
Untersuchungszeitpunkt habe die Grundstimmung im Wesentlichen ausgeglichen
gewirkt. Dysphorische Symptome respektive suizidale Impulse hätten nicht
festgestellt werden können. Darüber hinaus hätten sich keine Anhaltspunkte für
eine Anhedonie oder ein realitätskonträres Schuld- bzw. Verarmungsempfinden
ergeben. Weiter seien auch weder Zwangssymptome noch phobische Ängste
vorgelegen. Die Urteils- und die Kritikfähigkeit seien auf einem reduzierteren
Niveau erhalten gewesen. Anzeichen wahnhafter Denkinhalte seien objektivierbar
nicht vorgelegen. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung entsprechend den
seitens der ICD-10 definierten Kriterien hätten sich nicht offenbart. Beim
Beschwerdeführer ist folglich mehrheitlich von günstigen
Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, die im Rahmen einer umfassenden
Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen.
4.6.3.6
Neben den Komplexen
«Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex
«sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).
Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch
(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen
Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen nicht
ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht. Gemäss Gutachten von Dr. K.___ sagte der Beschwerdeführer zu
seinem Lebenskontext aus, dass er allein in einer Mietwohnung lebe und seit
2019.
Sozialhilfe erhalte. Er sei ledig, habe keine Kinder und aktuell auch
keine Partnerbeziehung. Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil des
Beschwerdeführers hält Dr. K.___ in seinem Gutachten fest, dass aus
psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht aktuell keine Beeinträchtigungen
der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen bestünden. Hinsichtlich
der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit lägen immerhin leichte
Beeinträchtigungen vor. Insgesamt ergeben sich aus dem sozialen Kontext des
Beschwerdeführers weder besondere Ressourcen noch besondere Belastungen.
4.6.3.7
In der Kategorie «Konsistenz»
ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser
Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und
Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den
sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits
gleichermassen ausgeprägt ist. Gemäss Gutachten von Dr. K.___ sagte der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich der Begutachtung aus, dass
er ca. Ende 2018 ein «Burnout» erlitten habe. Zu dieser Zeit sei seine
Grundstimmung auf ein deutlich reduziertes Niveau abgesunken. Er habe sich
sozial zurückgezogen, eine allgemeine Lust-, Kraft- und Antriebslosigkeit
verspürt und sei wiederkehrend auch spontan in Tränen ausgebrochen. Seine
Wohnung habe er damals kaum mehr verlassen. Diese Beschwerdesymptomatik habe
sich zwischenzeitlich deutlich zurückgebildet, sei jedoch in geminderter Form
zumindest anteilig weiterhin präsent. Er habe Stimmungsschwankungen, die
offensichtlich auch wetter- und jahreszeitabhängig seien. Momentan gehe es ihm
besser, da der Sommer vor der Tür stehe. Der vom Beschwerdeführer geschilderte
Tagesablauf – siehe Ziff. 4.6.3.5 oben – lässt auf ein adäquates
Aktivitätsniveau schliessen.
4.6.3.8
Zuletzt ist schliesslich auch
noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck
zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin. Wie unter Ziff. 4.6.3.3 oben bereits erwähnt, wird im
Gutachten von Dr. K.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit April 2019
auf ambulanter Basis unter psychologischer Betreuung stehe. Die aktuellen
gesprächstherapeutischen Sitzungen fänden in 14-tägigem Rhythmus und einem
zeitlichen Umfang von jeweils 50 Minuten statt. Psychotrope Medikamente nehme
der Beschwerdeführer nicht ein. Gemäss neuropsychologischem Teilgutachten von
lic. phil. I.___ vom 6. April 2022 – siehe Ziff. 4.4 oben – besucht der
Beschwerdeführer die Psychotherapie gar nur einmal pro Monat. Dass der
Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen
neuropsychologischen Störung bei leicht unterdurchschnittlichem
Intelligenzniveau (Gesamt IQ: 81) auf dem Niveau einer Lernbehinderung einen
gewissen Leidensdruck verspürt und sich behandeln lässt, ist nachvollziehbar.
Insgesamt ist von einem leichten bis mittleren Leidensdruck auszugehen.
4.6.4
4.6.4.1
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde und seinem Parteivortrag mehrere Rügen gegen das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ vor. Wie im Folgenden gezeigt wird,
sind diese allesamt unbegründet.
4.6.4.2
Der Beschwerdeführer rügt
zunächst, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der angefochtenen Verfügung auf
ein unvollständiges und nicht überzeugendes Administrativgutachten abstütze.
Vor dem Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung habe der RAD befunden, dass
eine Persönlichkeitsstörung geklärt werden müsse. Diese Abklärung habe die
psychiatrische Expertise in keiner Art und Weise geleistet. Im Gutachten von
Dr. K.___ fehle eine an einem diagnostischen Klassifikationssystem orientierte
Prüfung diagnostischer Kriterien, die den Rechtsanwender in die Lage versetze
zu beurteilen, ob und, falls ja, in welchem Schweregrad eine solche psychische
Störung vorliege. Ebenso fehle eine an der Persönlichkeitsentwicklung und
-struktur orientierte biographische Diagnostik. Das Negieren einer
Persönlichkeitsstörung stehe zudem im Widerspruch zum neuropsychologischen
Gutachten, worin deutliche Auffälligkeiten in den Bereichen Affektivität,
Persönlichkeit und Verhalten festgestellt worden seien. Solange eine
Persönlichkeitsstörung (oder -änderung) nicht verbindlich beurteilt sei, könne
keine Feststellung darüber gemacht werden, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig
ist und einem potenziellen Arbeitgeber überhaupt zugemutet werden kann. Die
Beschwerdegegnerin verhalte sich insofern auch widersprüchlich, da sie ja
selbst habe erfahren müssen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
Arbeitsversuchs der Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen sei, und da ihr auch
aufgefallen sei, dass sich Kurzanstellungen «wie ein roter Faden» durch die
Berufskarriere des Beschwerdeführers zögen.
Die Schweizerische Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie SGPP hat in Zusammenarbeit mit der
Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie SGVP im Jahr 2016 die
3.
Auflage der Qualitätsleitlinien für die Begutachtung psychiatrischer und
psychosomatischer Störungen in der Versicherungsmedizin herausgegeben (abrufbar
unter https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissionen/leitlinien;
zuletzt besucht am 3. Februar 2025). Mit den Qualitätsleitlinien wird gemäss
Präambel bezweckt, die Methodik im Begutachtungsprozess sowie die Form und den
Inhalt psychiatrischer Gutachten im versicherungsmedizinischen Kontext auf der
Basis wissenschaftlicher, evidenzbasierter bzw. von Experten konsentierter
Kriterien zu vereinheitlichen. Um eine Aussage zu Diagnose und
versicherungsmedizinischer Beurteilung (z.B. bzgl. der arbeitsbezogenen
Leistungsfähigkeit) treffen zu können, wird gemäss den Qualitätsleitlinien ein
multimethodaler Ansatz verfolgt. Ausgangspunkt bildet die Diagnostik unter
Berücksichtigung von Komorbidität und Persönlichkeit (1), anschliessend sind
der Schweregrad der funktionellen Einschränkungen unter Berücksichtigung von
Rehabilitations- bzw. Therapieverlauf, Symptombelastung und Ressourcen (2), die
Konsistenz, Validität und Plausibilität der Ergebnisse (3), die prognostische
Entwicklung mit und ohne Massnahmen (4), die Leistungsfähigkeit bzw. Aktivität
(5) sowie schliesslich die Arbeitsfähigkeit bzw. Partizipation (6) zu
beurteilen.
Im Hinblick auf die diagnostische
Beurteilung kommt der psychiatrischen Befunderhebung beim Exploranden – diese
umfasst die Erhebung von soziodemografischen Daten, Krankheits- und
Familienanamnese, Biografie, verschiedenen Aspekten der Persönlichkeit sowie
somatischem und psychopathologischem Befund – eine zentrale Funktion zu
(Rolf-Dieter Stieglitz/Harald J. Freyberger, 2. Kapitel Psychiatrische
Untersuchung und Befunderhebung, in: Mathias Berger [Hrsg.], Psychische
Erkrankungen, 6. Auflage, München 2019, S. 24). Wichtigste Informationsquellen
für die psychiatrische Befunderhebung bilden die Aussagen des Exploranden sowie
die Beobachtungen des Untersuchenden während der Exploration
(Stieglitz/Freyberger, a.a.O., S. 20; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023
vom 30. März 2023 E. 6.3.1 m.w.H., wonach wichtigste Grundlage
gutachterlicher Schlussfolgerungen die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ist). In den
Qualitätsleitlinien SGPP/SGVP wird für die psychiatrische Befunderhebung die
Anwendung des AMDP-Systems empfohlen. Bei diesem handelt es sich um ein von der
Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP)
herausgegebenes Anamnese- und Dokumentationssystem, das die zuverlässige
Erfassung und Dokumentation psychiatrischer Befunde anhand standardisierter
Dokumentationsbögen ermöglicht (siehe hierzu Arbeitsgemeinschaft für Methodik
und Dokumentation in der Psychiatrie AMDP [Hrsg.], Das AMDP-System, 11.
Auflage, Göttingen 2023, S. 9 ff.). Das AMDP-System ist bei allen psychischen
Störungen einsetzbar, um den psychopathologischen Befund zu erheben
(Stieglitz/Freyberger, a.a.O., S. 24).
Wie an Aufbau und Inhalt des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. K.___ unschwer zu erkennen ist, hat sich
dieser bei der Erstellung seines Gutachtens streng an die Qualitätsleitlinien
für die Begutachtung psychiatrischer und psychosomatischer Störungen in der
Versicherungsmedizin gehalten. Das Gutachten überzeugt denn auch mit einem
klaren Aufbau, einer am AMDP-System orientierten umfassenden Befunderhebung und
einer schlüssigen medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung.
Dass das Gutachten einer an einem diagnostischen Klassifikationssystem
orientierten Prüfung diagnostischer Kriterien entbehre, ist unzutreffend.
Sowohl die sich auf die Aktenanalyse und die Exploration des Beschwerdeführers
stützende Befunderhebung als auch die hieraus folgende Diagnosestellung
erfolgten de lege artis und sind konsistent und nachvollziehbar. Dies gilt auch
hinsichtlich des Befundes, dass sich keine Hinweise auf eine
Persönlichkeitsstörung gemäss den Kriterien der ICD-10 offenbarten. Zu den
Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 gehört u.a., dass eine
organische Erkrankung, Verletzung oder deutliche Funktionseinschränkung des
Gehirns als mögliche Ursache für die Abweichung ausgeschlossen werden muss
(vgl. Martin Bohus et al., 21. Kapitel Persönlichkeitsstörungen, in: Mathias
Berger [Hrsg.], Psychische Erkrankungen, 6. Auflage, München 2019, S. 621 Box
21.2). Die im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. I.___ vom
6.
April 2022 – siehe hierzu Ziff. 4.4 oben – erwähnten deutlichen Auffälligkeiten
in den Bereichen Affektivität, Persönlichkeit und Verhalten werden von den
Gutachtern im Kontext einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung
beurteilt. Dies schliesst die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
entsprechend aus. Ein Widerspruch zwischen psychiatrischem und
neuropsychologischem Teilgutachten besteht somit nicht. Unzutreffend ist
weiter, dass es der Begutachtung durch Dr. K.___ an einer an der
Persönlichkeitsentwicklung und -struktur orientierten biographischen Diagnostik
fehle. Wie aus dem Teilgutachten hervorgeht, ist der Diagnosestellung eine
eingehende Anamneseerhebung vorausgegangen. Im Rahmen seiner Exploration wurde
der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Biografie, d.h. zu Herkunft, Geburt,
Kindheit sowie schulischem und beruflichem Werdegang, weiter zu seiner Familie,
seinem sozialen Umfeld, seinem Tagesablauf und seinen Zukunftsvorstellungen
befragt. Zudem wurde eine systematische psychiatrische Anamnese erhoben, wobei
der Beschwerdeführer insbesondere auch nach einschneidenden Erlebnissen gefragt
wurde. Im Teilgutachten werden auch die Verhaltensbeobachtungen von Dr. K.___
anlässlich der Exploration sowie die Ergebnisse des neuropsychologischen
Teilgutachtens festgehalten. Insgesamt präsentiert das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. K.___ somit ein vollständiges biografisch-anamnestisches
Gesamtbild, das – wie unter Ziff. 4.2.3.5 oben gezeigt – ohne Weiteres
Rückschlüsse auf in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers angelegte
Vorbelastungen und Fähigkeiten vermittelt. Schliesslich ist festzuhalten, dass
sowohl der Arbeitsversuch des Beschwerdeführers bei der B.___ als auch der von
zahlreichen Kurzanstellungen geprägte berufliche Werdegang des
Beschwerdeführers aktenkundig sind und somit in die Beurteilung von Dr. K.___
mithineinflossen. Inwiefern sich die Beschwerdegegnerin, indem sie sich bei
ihrem Entscheid insbesondere auch auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K.___
stützt, widersprüchlich verhalten soll, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des
Arbeitsversuchs ist festzuhalten, dass die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit im psychiatrischen
Teilgutachten mit 50 % beziffert und damit nicht höher eingeschätzt wird als im
Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin über den Arbeitsversuch des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 20). Hinsichtlich des von zahlreichen
Kurzanstellungen geprägten beruflichen Werdegangs ist festzuhalten, dass gemäss
Gutachten auf Grundlage der Diagnose einer Agenesie des Septum pellucidum im
rostralen Abschnitt, der Angaben des Beschwerdeführers, der bisherigen
beruflichen Anamnese sowie der aktuellen Testresultate davon auszugehen ist,
dass die unterdurchschnittliche Intelligenz sowie die spezifischen kognitiven
Defizite beim Beschwerdeführer bereits seit der Kindheit bestehen.
Insgesamt ergibt sich somit, dass die
Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind.
4.6.4.3
Der Beschwerdeführer rügt
weiter, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ auch hinsichtlich
der von M. Sc. M.___, Psychologin FSP, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, im
Bericht vom 9. Juni 2020 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode
nicht zu überzeugen vermöge. Wie bereits der RAD festgehalten habe, habe der
Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Überforderung und der diesbezüglichen
Enttäuschungen nachweisbar depressiv reagiert. Auch in den neuropsychologischen
Untersuchungsberichten sei die Depressivität deutlich festgestellt worden. So
sei im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 21. August 2019
konstatiert worden, dass der Beschwerdeführer im klinischen Eindruck wenig
schwingungsfähig und ausserdem deprimiert wirke. Im Gutachten von Dr. K.___
werde diesbezüglich ausgeführt, dass es möglich sei, dass sich die seitens des
Beschwerdeführers beklagten deprimierten Gemütszustände zusätzlich negativ auf
die kognitive Leistungsfähigkeit auswirkten. Alsdann habe Dr. K.___ im
Gutachten festgehalten, dass er aufgrund unzureichender Dokumentation keine
Dispositiv
retrospektive Beurteilung vornehmen könne. Er habe demnach einzig eine
Momentaufnahme vorgenommen. Ohne einlässliche Kenntnis des Verlaufs lasse sich
eine Aussage zur depressiven Erkrankung nämlich nicht treffen. Dr. K.___
selbst habe die «mangelhafte Aktenlage» bemängelt, weshalb er hätte versuchen
müssen, die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers zu erreichen und so für die
nötige Anamnese zu sorgen. Somit beinhalte sein Gutachten eben nur eine
Momentaufnahme, nicht aber die notwendige Beurteilung des Krankheitsverlaufs.
Vor allem äussere sich das Gutachten nicht zu den psychopathologischen
(affektiven) Reaktionen bei beruflicher Inanspruchnahme, welche bis hin zu
Suizidgedanken geführt hätten.
Dr. K.___ setzt sich in seinem Gutachten
einlässlich mit dem Bericht von M. Sc. M.___ vom 9. Juni 2020 auseinander. Im
Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität stellt Dr. K.___ fest,
dass M. Sc. M.___ in ihrem Bericht zwei parallele diagnostische Erwägungen
aufführe – einerseits eine mittelgrade depressive Episode (ICD-10: F32.1),
andererseits eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.25) –, deren kennzeichnende
Symptomkonstellationen sich grundlegend überschneidende Komponenten aufwiesen.
Unter Berücksichtigung des nunmehr aktualisierten Kenntnisstands sei
retrospektiv aus hiesiger Beurteilungsperspektive priorisiert vom damaligen
Vorliegen einer Anpassungsstörung auszugehen, in deren übergeordneten
Gesamtkontext sodann die additiven depressiven Krankheitselemente
vollumfänglich zu integrieren blieben. Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde,
eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren
Aktenlage gelangt Dr. K.___ zum überzeugenden Schluss, dass sich eine aktive
Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebiets im Sinne der
ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen mit derzeitiger Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit nicht verifizieren lassen habe. Es habe sich rein aktenkundig
einzig ein Stand nach im Juni 2020 stattgehabter Anpassungsstörung (ICD-10:
F43.2) sowie gemäss individuellen Bekundungen des Beschwerdeführers nach
Problemen mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne
eines Ausgebranntseins („Burnout") Ende 2018 ergeben. Die seitens des Versicherten
beschriebenen „wetter- bzw. jahreszeitabhängigen Stimmungsschwankungen"
würden aus gutachterlicher Sicht nicht das Ausmass einer definierten
Störungsspezifität entsprechend den Vorgaben des Katalogs der ICD-10 erreichen.
Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration durch Dr.
K.___ selber aussagte, dass sich die Beschwerdesymptomatik von 2018, als seine
Grundstimmung auf ein deutlich reduziertes Niveau abgesunken sei, er sich
sozial zurückgezogen und eine allgemeine Lust-, Kraft- und Antriebslosigkeit
verspürt habe, zwischenzeitlich deutlich zurückgebildet habe. Dem entspricht,
dass Dr. K.___ bezüglich der Affektivität feststellt, dass die
Grundstimmung beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt im Wesentlichen
ausgeglichen gewirkt habe. Dysphorische Symptome resp. suizidale Impulse hätten
nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus habe sich kein Anhalt für eine
Anhedonie oder ein realitätskonträres Schuld- bzw. Verarmungsempfinden ergeben.
Zu erwähnen ist schliesslich, dass sich auch aus dem vom Beschwerdeführer
beschriebenen Tagesablauf keine Aktivitätseinschränkungen ergeben.
Dass das Gutachten von Dr. K.___ nur
eine Momentaufnahme, nicht aber die notwendige Beurteilung des
Krankheitsverlaufs beinhalte, wie seitens des Beschwerdeführers behauptet wird,
ist unzutreffend. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Gutachten auf die
Akten gemäss der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung (IV-Nr. 47.4)
stützt, worunter sich insbesondere mehrere Arztberichte befinden. Weiter wurde
der Beschwerdeführer bei seiner Exploration durch Dr. K.___ eingehend
anamnestisch befragt. So sagte er aus, dass er in seiner Kinder- und Jugendzeit
keine relevanten psychischen Probleme gehabt habe. Zudem habe sich die
Beschwerdesymptomatik von 2018 – siehe oben – zwischenzeitlich deutlich
zurückgebildet. Auch bei der neuropsychologischen Exploration durch lic. phil. I.___
– siehe hierzu Ziff. 4.4 oben – sagte der Beschwerdeführer aus, dass es
ihm psychisch besser gehe. Dem entspricht, dass er in geringer Kadenz – gemäss
psychiatrischem Teilgutachten alle 14 Tage, gemäss neuropsychologischem
Teilgutachten einmal pro Monat – psychotherapeutische Sitzungen besucht und
keine psychotropen Medikamente einnimmt, was auf einen geringen Leidensdruck
schliessen lässt. Was schliesslich die von Dr. K.___ bemängelte «mangelhafte
Aktenlage» betrifft, so ist richtigzustellen, dass Dr. K.___ in seinem
Gutachten bezüglich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
lediglich festhielt, dass die Arbeitsfähigkeit nur in einem passageren
Zeitabschnitt ab 06/2020 während der Phase einer Anpassungsstörung, deren exakte
Dauer aufgrund diesbezüglich unzureichend vorhandener Detailinformationen in
den Akten retrospektiv nicht ermittelt werden könne, einen reduzierteren Umfang
aufwies. Von einer allgemein mangelhaften Aktenlage, wie es die Rüge des
Beschwerdeführers impliziert, ist im Gutachten von Dr. K.___ keine Rede.
Insgesamt ergibt sich somit, dass der
Beschwerdeführer nichts vorbringt, was den psychiatrischen Befund und die
Diagnosestellung von Dr. K.___ in Frage stellen könnte. Die Rügen des
Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
4.6.4.4 Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer, dass auch die Folgenabschätzung des psychiatrischen
Teilgutachtens nicht zu überzeugen vermöge. So werde im Gutachten angegeben,
dass die komorbide mittelgradige neuropsychologische Störung in Verbindung mit
einer leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz die Arbeitsfähigkeit
«erheblich» beeinträchtige, was sich jedoch nicht mit der Feststellung in
Übereinstimmung bringen lasse, wonach die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit nur geringfügig, nämlich zu 20 %, eingeschränkt sei. Die
Folgenabschätzung widerspreche auch den einschlägigen schweizerischen und
deutschen medizinischen Leitlinien. Bei einer mittelgradigen
neuropsychologischen Störung, bei welcher mindestens zwei kognitive Teilfunktionen
deutlich sowie weitere allenfalls leicht vermindert sind, sei die
Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen
deutlich eingeschränkt. Es könnten nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt
werden. Die Person falle, wie beim Beschwerdeführer belegt, auch deutlich auf.
In Berufen oder Aufgaben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit
sogar deutlich eingeschränkt. Als Richtwert bezüglich der Arbeitsunfähigkeit
gelte gemäss den Leitlinien «Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer
neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und
Arbeitsfähigkeit» der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und
Neuropsychologen (SVNP) ein Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 %. Die
Einschätzung einer bloss um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei demnach
nicht leitlinienkonform. Hinzu komme vorliegend die beeinträchtigte
Intelligenz, so dass umso mehr nicht auf die gutachterlich attestierte
Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers durch Dr. K.___ ist zunächst festzuhalten, dass in den
Leitlinien «Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer
neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und
Arbeitsfähigkeit» der SVNP (abrufbar unter
https://www.neuropsy.ch/de/fachpersonen/qualitaetssicherung) bei einer
mittelgradigen neuropsychologischen Störung als orientierender Richtwert
bezüglich der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ein Wert von 50 bis 70 % angegeben
wird. Zugleich wird in den Leitlinien jedoch auch darauf hingewiesen, dass es sich
bei diesen Richtwerten lediglich um orientierende Angaben handle und der Grad
der Arbeitsunfähigkeit in Abhängigkeit der Charakteristika einer Störung sowie
des jeweiligen beruflichen Anforderungsprofils erheblich von diesen Richtwerten
abweichen könne. Dass die von Dr. K.___ getroffene Einschätzung einer um 20 %
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit – notabene in einer angepassten Tätigkeit –
nicht leitlinienkonform sei, wie der Beschwerdeführer rügt, trifft somit nicht
zu. Weiter ist festzuhalten, dass laut Einschätzung von Dr. K.___ die
Leistungsfähigkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
der angestammten Tätigkeit aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen
neuropsychologischen Störung bei leicht unterdurchschnittlichem
Intelligenzniveau (Gesamt IQ: 81) auf dem Niveau einer Lernbehinderung 50 %
beträgt. Dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
von Dr. K.___ folglich als erheblich bezeichnet wird, ist nachvollziehbar. So
liegt hierin insbesondere auch kein Widerspruch zur Einschätzung, dass die
Leistungs- und damit Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit bloss um 20 % eingeschränkt sei. Diese Einschätzung
stützt sich einerseits auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. I.___
vom 6. April 2022 – siehe Ziff. 4.4 oben –, wonach der Beschwerdeführer unter
bestimmten Voraussetzungen einer einfachen praktischen Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt nachgehen könne. So käme dem Beschwerdeführer aus
neuropsychologischer Sicht eine einfache handwerkliche, gestalterische oder
kreative Tätigkeit in ruhiger Umgebung in einem kleinen Team entgegen. Zu
Beginn müsse er behutsam und geduldig an die neuen Anforderungen herangeführt
werden. Sehr wahrscheinlich benötige er auch im Verlauf immer wieder etwas
Führung. Im entsprechenden Umfeld sei der Beschwerdeführer aber durchaus in der
Lage, auf einfachem Niveau qualitativ gute Leistungen zu erbringen.
Andererseits stützt sich diese Einschätzung auf die eigenen von Dr. K.___
erhobenen Befunde, darunter insbesondere auch das in Anlehnung an das
Mini-ICF-APP erstellte Belastungsprofil des Beschwerdeführers. Es ist davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein
genügend breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur
Verfügung steht, das dem von den Gutachtern definierten Zumutbarkeitsprofil
entspricht. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erweist
sich als schlüssig und überzeugend.
Insgesamt ergibt sich somit, dass auch
diese Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind.
4.6.5 Dem psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. K.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung
gestellten Vorakten, das neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. I.___
vom 6. April 2022 sowie die einlässliche eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers zugrunde. Die Ergebnisse der Begutachtung des
Beschwerdeführers durch Dr. K.___ sind entsprechend fundiert begründet. Wie
unter Ziff. 4.2.3 oben dargelegt, setzt sich das psychiatrische Teilgutachten
eingehend mit den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden
Indikatoren auseinander. Die Schlussfolgerungen von Dr. K.___, insbesondere
seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, überzeugen denn
auch durch Vollständigkeit und Stringenz. Als Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie ist Dr. K.___ offensichtlich dazu befähigt, eine Expertise zu
erstellen. Die gegen das Gutachten von Dr. K.___ vorgebrachten Rügen des
Beschwerdeführers sind allesamt unbegründet.
4.7
4.7.1 Die Konsensbeurteilung von Dr. K.___,
lic. phil. I.___, Dr. J.___, Dr. D.___ und Prof. Dr. F.___ (IV-Nr. 47.3) erfolgte
am 24. Mai 2022 per geschütztem E-Mail-Verkehr unter integrativer
Berücksichtigung aller Fachgebiete im polydisziplinären Konsens. Sachverhalte,
die sich addierten oder gar multiplizierten, hätten sich hierbei keine ergeben.
Einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
bildet laut den Gutachtern die anhand neuropsychologischer Testverfahren
festgestellte mittelgradige neuropsychologische Störung im Rahmen eines
frühkindlichen Hirnschadens bei Agenesie des Septum pellucidum im rostralen
Abschnitt (differentialdiagnostisch anlagebedingt oder sekundär nach
anamnestisch kindlichem Hydrocephalus) mit leicht unterdurchschnittlichem
Intelligenzniveau (Gesamt IQ: 81) auf dem Niveau einer Lernbehinderung. Den
übrigen Diagnosen attestieren die Gutachter dagegen keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Entsprechend liegt die Begründung der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers denn auch auf neuropsychologischem und
diesbezüglich einvernehmlichem psychiatrischem bzw. neurologischem Fachgebiet.
4.7.2 Was die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers betrifft, so wird in der Konsensbeurteilung festgehalten,
dass dem Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht ein volles Pensum von 8,5
Stunden pro Tag möglich sei, leistungsmässig aufgrund der testpsychologisch
verifizierten intellektuellen und kognitiven Defizite jedoch Einschränkungen
bestehen würden, in der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 50 %, in einer
angepassten Tätigkeit im Umfang von 20 %. Entsprechend betrage die Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit 50 %, in einer angepassten
Tätigkeit 20 %. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers wird in der Konsensbeurteilung wiederholt, dass die Befunde
der neuropsychologischen Untersuchung durch M. Sc. L.___ vom 21. August 2019 (IV-Nr.
6 S. 4-8) mit den aktuellen Resultaten vergleichbar seien. Es könne davon
ausgegangen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit mindestens Mitte 2019,
abhängig von psychischen Einflüssen, im Wesentlichen auf dem genannten Niveau
befunden habe und nur in einem passageren Zeitabschnitt ab 06/2020 während der
Phase einer Anpassungsstörung, deren exakte Dauer aufgrund diesbezüglich
unzureichend vorhandener Detailinformationen in den Akten retrospektiv nicht
ermittelt werden könne, einen reduzierteren Umfang von annähernd 25 % in
der bisherigen Tätigkeit bzw. 40 % in einer angepassten Tätigkeit aufgewiesen
habe. Hinsichtlich der Merkmale, die eine optimal angepasste Tätigkeit
aufweisen müsste, wird in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass es sich um
eine einfache handwerkliche, gestalterische oder kreative Tätigkeit in ruhiger
Umgebung sowie kleiner Teamkonstellation handeln müsste, mit stets behutsamer
und geduldiger Heranführung an neue Arbeitsanforderungen und auch im weiteren
Verlauf gelegentlich wiederkehrender wohlwollend strukturierter Anleitung, ohne
Anheben und Tragen von Gewichten repetitiv über 10 bis 15 kg, ohne
Arbeiten in chronischer Vorneigehaltung des Rumpfes sowie ohne repetitives
Bücken und Aufrichten oder Tätigkeiten in kniender bzw. kauernder Position. Ein
möglicher therapeutischer Ansatz sollte in Anbetracht der kognitiven Defizite des
Beschwerdeführers schwerpunktmässig auf dem Erarbeiten von externen
Gedächtnishilfen (z. B. gezielter Einsatz von Agenda oder Handy, Anfertigung
von Checklisten) sowie dem Aufbau eines einfachen Ordnungs- und Planungssystems
(Abläufe vereinfachen, Routinen erarbeiten, Ordnungssystem zu Hause und am
Arbeitsplatz) liegen. Durch die Anwendung verschiedener Strategien sollte der Beschwerdeführer
weniger rasch an seine kognitiven Grenzen stossen und deshalb mehr Ressourcen
zur Verfügung haben, um die Arbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ
besser erledigen zu können. Jedoch seien die Behandlungsdauer sowie der zu
erwartende Erfolg, insbesondere der Impact auf die Arbeitsfähigkeit, sehr
schwierig einzuschätzen. Beides hänge stark davon ab, ob der Beschwerdeführer
in der Lage sei, die Strategien und Ratschläge zeitnah umzusetzen, und ob der
Transfer auf verschiedene Situationen im Alltag sowie am Arbeitsplatz gelinge.
4.7.3
4.7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde mehrere Rügen gegen das polydisziplinäre Gutachten der C.___
vom 25. Juni 2022 vor. Wie im Folgenden gezeigt wird, sind diese allesamt
unbegründet.
4.7.3.2 Der Beschwerdeführer rügt,
dass sich das Gutachten der C.___ nicht mit den bezüglich Zumutbarkeit
divergenten Ergebnissen sämtlicher erprobter Arbeitseinsätze auseinandersetze,
insbesondere nicht mit denjenigen des Arbeitseinsatzes bei der B.___. Bei
diesem sei es trotz des geschützten Rahmens und trotz einer wohlwollenden
Arbeitgeberin zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen, die mit dem ersten
Arbeitsmarkt nicht vereinbar seien. Ausserdem sei nur eine langsame
Arbeitsleistung von «ca. 50-60 %» gemessen worden. Ein Arbeitgeber des ersten
Arbeitsmarktes sei im Umgang mit dem Störungsbild des Beschwerdeführers sehr
schnell überfordert und vermöge mit dem Beschwerdeführer kaum umzugehen. Es
würde deshalb einer entsprechend geschulten Fachperson (Coachingperson)
bedürfen, die den Versicherten anzuleiten hätte, was mit dem ersten
Arbeitsmarkt jedoch nicht kompatibel wäre. Dies alles korreliere nicht mit
einer bloss um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit und auch nicht mit der Zumutbarkeit gegenüber einem potentiellen
Arbeitgeber. Der Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020
konkludiere, dass eine erfolgreiche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt
nicht realistisch sei. Stehe eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung in
unbegründetem Widerspruch zu den Ergebnissen der beruflichen Abklärung, sei das
Gutachten unvollständig, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Denn
auch wenn bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in der Hauptsache von den
Beurteilungen der beteiligten Fachärzte auszugehen sei, so gelte es die
weiteren Abklärungsergebnisse nicht ausser Acht zu lassen. So könne etwa den
Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche
Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden.
Stehe eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher
und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer
ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitseinsatz des
Versicherten effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute
objektiv realisierbar sei, vermöge dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen
Annahmen zu begründen.
Hinsichtlich des Arbeitseinsatzes des
Beschwerdeführers bei der B.___ ist zunächst richtigzustellen, dass es sich
hierbei nicht um eine berufliche Abklärung im geschützten Rahmen handelte,
sondern um eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings im
ersten Arbeitsmarkt in der bisherigen Tätigkeit als Gärtner. Ziel des
Aufbautrainings war insbesondere – siehe hierzu die Mitteilung der
Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 30. Januar 2020 (IV-Nr. 19) –,
das Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 50 % auf zunächst 60 % und
anschliessend auf 70 % zu steigern. Das Aufbautraining hätte vom 2. März bis 1.
Juni 2020 dauern sollen, wurde aber vom Beschwerdeführer per 15. Mai 2020
vorzeitig abgebrochen, weil er wieder vermehrt unter Rückenschmerzen gelitten
und den Sinn dieser Massnahmen nicht gesehen habe. Dass sich das Gutachten
nicht mit den Ergebnissen der Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers und
insbesondere auch nicht mit denjenigen des Aufbautrainings bei der B.___
auseinandersetze, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist unzutreffend. Der
berufliche Werdegang des Beschwerdeführers wurde von sämtlichen Gutachtern
anamnestisch erfasst. In der neuropsychologischen Beurteilung von lic. phil. I.___
vom 6. April 2022 wird explizit festgehalten, dass die meisten Anstellungen des
Beschwerdeführers einen bis sechs Monate gedauert hätten und die Aussagen des
Beschwerdeführers sowie die Angaben in den Akten darauf schliessen lassen
würden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeiten oft überfordert
gewesen sei und seine Schwierigkeiten und Defizite nicht klar habe
kommunizieren können. Zum Aufbautraining des Beschwerdeführers bei der B.___
ist festzuhalten, dass der entsprechende Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin
vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 19) der C.___ im Rahmen des Gutachtensauftrags zur
Verfügung gestellt wurde und daher auch in der fächerübergreifenden
Aktenzusammenfassung des Gutachtens (IV-Nr. 47.4) aufgeführt wird. Somit fanden
sowohl der berufliche Werdegang als auch das Aufbautraining bei der B.___ Eingang
in die gutachterliche Beurteilung. Inwiefern die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Ergebnissen aus
den Arbeitseinsätzen und insbesondere dem Aufbautraining stehen soll, wie der
Beschwerdeführer weiter vorbringt, ist nicht ersichtlich. Die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit wird im Gutachten aufgrund
der intellektuellen und kognitiven Defizite des Beschwerdeführers und der
entsprechenden Leistungseinschränkung mit 50 % beziffert. Nichts anderes ergibt
sich aus dem Abschlussbericht zum Aufbautraining des Beschwerdeführers, in
welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer sehr langsam arbeite und
die Arbeitsleistung ca. 50-60 % einer normalen Arbeitsleistung betrage. Die von
Frau N.___ von der B.___ während des Aufbautrainings des Beschwerdeführers an
die Eingliederungsfachperson erstatteten Rückmeldungen, wonach sie den
Beschwerdeführer zunehmend fluchend und unzufrieden erlebe, es für sie
schwierig sei, den Beschwerdeführer zu führen, sie nicht an ihn herankomme, sie
beim Beschwerdeführer keine Motivation und keine Freude bemerke, wenn er
arbeite, er ihr auf Fragen sehr schnell und forsch Antwort gebe, was sie stark
verunsichere, und sie auch bei Anweisungen nicht sicher sei, ob er diese
verstanden habe, fanden zudem Eingang in die gutachterliche Beschreibung der
optimal angepassten Tätigkeit – siehe hierzu Ziff. 4.7.2 oben –, bei der das
Leistungsdefizit und damit die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers noch
auf 20 % geschätzt werden. Zu berücksichtigen ist auch der mögliche
therapeutische Ansatz, der schwerpunktmässig auf dem Erarbeiten von externen
Gedächtnishilfen (z. B. gezielter Einsatz von Agenda oder Handy, Anfertigung
von Checklisten) sowie dem Aufbau eines einfachen Ordnungs- und Planungssystems
(Abläufe vereinfachen, Routinen erarbeiten, Ordnungssystem zu Hause und am
Arbeitsplatz) liegen sollte. Nach Einschätzung der Gutachter sollte der
Beschwerdeführer durch die Anwendung verschiedener Strategien weniger rasch an
seine kognitiven Grenzen stossen und deshalb mehr Ressourcen zur Verfügung
haben, um die Arbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ besser erledigen zu
können, wenngleich die Behandlungsdauer und der zu erwartende Erfolg,
insbesondere der Impact auf die Arbeitsfähigkeit, sehr schwierig einzuschätzen
seien. Dass der Beschwerdeführer permanent von einer Coachingperson begleitet
und angeleitet werden müsste, wie der Beschwerdeführer anführt, davon ist im
Gutachten keine Rede. Die Notwendigkeit einer permanenten Begleitung und
Anleitung durch eine Coachingperson ist folglich zu verneinen. An der Einschätzung der Gutachter vermag schliesslich auch
das anlässlich der Verhandlung vom 28. Januar 2025 vom Vertreter des
Beschwerdeführers zu den Akten gegebene Schreiben von O.___, Sozialarbeiter,
von den P.___ vom 28. Januar 2025 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 8. Mai
2023 [A.S. 5 ff.]) keine Zweifel zu wecken. Im Schreiben werden bloss insofern
neue Erkenntnisse vorgebracht, als die positiven Ressourcen des
Beschwerdeführers hervorgehoben werden. So wird der Beschwerdeführer als sehr
kommunikative und politisch interessierte Person beschrieben, die mitdenkt und
gute Optimierungsideen in die Arbeit einbringt. Die im Schreiben aufgeführten
Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers wurden im gutachterlich
erstellten Zumutbarkeitsprofil bereits hinreichend berücksichtigt. Wie unter
Ziff. 4.2.4.4 oben bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites
Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung steht, das
dem von den Gutachtern definierten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Zweifel an der gutachterlichen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen könnte. Die
Rügen erweisen sich als unbegründet.
4.7.3.3 Der Beschwerdeführer bringt
weiter vor, dass die angefochtene Verfügung den Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG verletze. Bestimmte Beschwerden würden im Gutachten überhaupt
nicht beurteilt. So habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. K.___ angegeben,
dass «sein beidseitiger Tinnitus» der hauptsächliche Grund dafür sei, dass er
sich aktuell psychisch nicht belastbar fühle. Auch auf die Schlafprobleme werde
im Gutachten nicht näher eingegangen.
Wie unter Ziff. 3.1 oben bereits
ausgeführt, werden sowohl das IV-Verfahren vor der IV-Stelle als auch das
Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das
heisst, dass die IV-Stelle als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das
Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Welches der
rechtserhebliche Sachverhalt ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage im
konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2011 vom 3. Februar
2012 E. 2.1). Mit welchen Mitteln der rechtserhebliche Sachverhalt
abgeklärt wird, liegt im Ermessen der IV-Stelle oder des Versicherungsgerichts
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht
aus. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die IV-Stelle oder das Versicherungsgericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil des
Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.1 m.w.H.).
Inwiefern die Beschwerdegegnerin
vorliegend den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben könnte, ist nicht
ersichtlich. Was den Tinnitus betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass in
keinem der Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers – siehe den
Bericht von M. Sc. L.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 28.
August 2019 (IV-Nr. 6 S. 4 – 8), den Arztbericht von Dr. med. Q.___,
Fachärztin für Neurologie, vom 24. September 2019 (IV-Nr. 6 S. 2 f.),
den Formulararztbericht von M. Sc. M.___, Psychologin FSP, eidg. anerkannte
Psychotherapeutin, vom 9. Juni 2020 (IV-Nr. 21), den Arztbericht von Dr. med.
R.___, Facharzt für Urologie, vom 22. Januar 2021 (IV-Nr. 26), den Arztbericht
von Dr. med. S.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie / Diabetologie,
vom 19. November 2020 (IV-Nr. 27) sowie den Formulararztbericht von Dr. med. T.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Januar 2021 (IV-Nr. 30)
– eine entsprechende Diagnose gestellt oder von einer entsprechenden Behandlung
berichtet wird. Hierzu passt, dass der Beschwerdeführer weder in seiner
IV-Anmeldung vom 24. Oktober 2019 (IV-Nr. 2) noch während des Intakegesprächs
bei der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2019 (IV-Nr. 14) einen Tinnitus
erwähnte. Einzig im Arztbericht von Dr. S.___ vom 19. November 2020
(IV-Nr. 27) wird anamnestisch festgehalten, dass der Beschwerdeführer
berichte, einen Tinnitus zu haben. Abklärungen hierzu gab es in der Folge
jedoch keine und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht angestrengt.
Festzuhalten ist weiter, dass auch bei der polydisziplinären Begutachtung des
Beschwerdeführers durch die C.___ und insbesondere bei der neurologischen
Begutachtung durch Dr. J.___ – siehe Ziff. 4.5 oben – und der internistischen
Begutachtung durch Prof. Dr. F.___ – siehe Ziff. 4.3 oben – kein entsprechender
Befund gestellt wurde. Dem entspricht, dass die Kommunikationsfähigkeit des
Beschwerdeführers während der Untersuchungssituation in den verschiedenen
Fachbereichen zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt war. Hinzu kommt schliesslich,
dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung durch die C.___ in mehrerer
Hinsicht widersprüchliche Aussagen zum Tinnitus machte. Dies betrifft zunächst
die Frage, seit wann er unter einem Tinnitus leidet. Im internistischen Teilgutachten
von Prof. Dr. F.___ wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
eines offenen Interviews angegeben habe, seit zwei bis drei Jahren auf beiden
Ohren einen Tinnitus zu haben. Im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil.
I.___ – siehe Ziff. 4.4 oben – werden unterschiedliche Daten zur Dauer des
Tinnitus genannt. Zu Beginn der Begutachtung habe der Beschwerdeführer spontan
angegeben, dass er seit 2018 unter einem Tinnitus leide. Bei der vertieften
Befragung zu den aktuellen Beschwerden habe er dagegen ausgesagt, dass er den
Tinnitus seit 2019 auf beiden Ohren wahrnehme. Widersprüchlich sind sodann die
Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausprägung des Tinnitus. Gemäss
psychiatrischem Teilgutachten von Dr. K.___ – siehe Ziff. 4.6 oben – habe der
Beschwerdeführer berichtet, dass sein beidseitiger Tinnitus zurzeit der
hauptsächliche Grund dafür sei, dass er sich in psychischer Hinsicht weiterhin
nicht belastbar fühle. Im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. I.___
findet sich die Aussage des Beschwerdeführers, dass ihn der Tinnitus oft daran
hindere, etwas zu unternehmen. Im neurologischen Teilgutachten von Dr. J.___
wird der Beschwerdeführer dahingehend zitiert, dass der Tinnitus manchmal mehr
und manchmal weniger ausgeprägt sei. In den Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinem Tagesablauf und seinen Freizeitaktivitäten lassen sich jedoch keinerlei
Einschränkungen durch den Tinnitus feststellen. Im neurologischen Teilgutachten
wird gar festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Urlaub als
Hochwasserhilfe im Ahrtal verbracht habe. Hierzu ist zu bemerken, dass das
Ahrtal in Deutschland im Juli 2021 von einem verheerenden Hochwasser betroffen
war. Insgesamt ergibt sich somit, dass aufgrund des Tinnitus kein oder
höchstens ein sehr geringer Leidensdruck beim Beschwerdeführer besteht, so dass
hieraus keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
erwarten sind. Die Beschwerdegegnerin durfte daher in antizipierter
Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Tinnitus des
Beschwerdeführers verzichten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Schlafprobleme verhält es sich gleich. Weder steht der Beschwerdeführer
deswegen in Behandlung noch nimmt er irgendwelche Medikamente ein. In den während
der polydisziplinären Begutachtung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinem Tagesablauf und seinen Freizeitaktivitäten finden sich auch keine
Hinweise auf besondere Schlafprobleme und hierdurch reduzierte Ressourcen. Die
Beschwerdegegnerin durfte deshalb auch hier in antizipierter Beweiswürdigung
auf weitere Abklärungen verzichten. Die Rügen des Beschwerdeführers sind
unbegründet.
4.7.4 In der Konsensbeurteilung von
Dr. K.___, lic. phil. I.___, Dr. J.___, Dr. D.___ und Prof. Dr. F.___ vom
24. Mai 2022 werden die Ergebnisse der Teilgutachten zu einem schlüssigen Gesamtergebnis
zusammengefasst. Die medizinischen Zusammenhänge und hieraus gezogenen
Schlussfolgerungen werden von den Gutachtern eingehend und nachvollziehbar
begründet. Die Konsensbeurteilung vermag deshalb sowohl in ihrer Herleitung als
auch in ihrem Fazit zu überzeugen. Der RAD hält in seiner Stellungnahme vom 9.
November 2022 (IV-Nr. 56) ebenfalls fest, dass die Beurteilung des
medizinischen Sachverhaltes und die daraus resultierende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in der Konsensbeurteilung schlüssig und nachvollziehbar seien.
Die Rügen des Beschwerdeführers gegen das polydisziplinäre Gutachten vermögen
keine Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen. Es kann somit vollumfänglich darauf
abgestellt werden. Dem Gutachten kommt m.a.W. voller Beweiswert zu. Damit ist
von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit
von 80 % auszugehen.
5. Der Beschwerdeführer rügt
schliesslich, dass das im Gutachten für eine angepasste Tätigkeit formulierte
Zumutbarkeitsprofil nicht mit dem ersten Arbeitsmarkt vereinbar sei, sondern
einem geschützten Arbeitsplatz entspreche. Laut Gutachten müsste eine angepasste
Tätigkeit einfach, gestalterisch oder kreativ sein, in ruhiger Umgebung und
kleiner Teamkonstellation. Der Beschwerdeführer müsste «stets» behutsam und
geduldig an neue Arbeitsanforderungen herangeführt werden mit im Verlauf
wiederkehrender wohlwollend strukturierter Anleitung und auch Führung. Er
benötige «ein wohlwollendes berufliches Umfeld und stets dieselbe
Ansprechperson». Bei Beachtung der nötigen Stringenz hätte die Beschwerdegegnerin
das gutachterlich beschriebene Zumutbarkeitsprofil als wirtschaftlich nicht
verwertbar bezeichnen müssen. Auf jeden Fall aber hätte die Beschwerdegegnerin
den Fall nicht wie geschehen ohne nachvollziehbare und schlüssige
berufsberaterische Abklärung abschliessen dürfen. Eine BEFAS-Abklärung habe
vorliegend nie stattgefunden, womit die Beschwerdegegnerin abermals ihre
Untersuchungspflicht verletzt habe.
Die Möglichkeit einer versicherten
Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab
(zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1
m.w.H.). Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine
theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die
verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sog.
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit
Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können.
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn
die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint.
Das im polydisziplinären Gutachten der C.___
vom 25. Juni 2022 (IV-Nr. 47) für eine angepasste Tätigkeit definierte
Zumutbarkeitsprofil wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen korrekt
wiedergegeben. Weshalb ein solches Zumutbarkeitsprofil nicht mit dem ersten
Arbeitsmarkt vereinbar sein soll, wie der Beschwerdeführer rügt, erhellt nicht,
zumal er zeitlich ein volles Pensum leisten kann und lediglich leistungsmässig
eine Einschränkung von 20 % besteht. Gerade im Bereich einfacher Hilfsarbeitertätigkeiten
steht dem Beschwerdeführer auch unter dem von den Gutachtern definierten
Zumutbarkeitsprofil ein genügend grosser Bereich an zumutbaren Beschäftigungen –
z.B. leichte bis mittelschwere Montage-, Verpackungs- und Sortierarbeiten oder
Hilfsarbeiten in der industriellen Montage –, zur Verfügung. Dies gilt umso
mehr, als er ausgebildeter Gärtner ist und in vielfältigen anderen Berufen – laut
der im psychiatrischem Teilgutachten von Dr. K.___ (IV-Nr. 47.5) enthaltenen Arbeitsbiografie
insbesondere als Schlosserhelfer, Lagermitarbeiter und Terrassenbauer –
gearbeitet und entsprechende Erfahrungen gesammelt hat. Der blosse Umstand,
dass ihm derlei Hilfsarbeitertätigkeiten nur in ruhiger Umgebung sowie kleiner
Teamkonstellation, mit stets behutsamer und geduldiger Heranführung an neue
Arbeitsanforderungen und auch im weiteren Verlauf gelegentlich wiederkehrender
wohlwollend strukturierter Anleitung zumutbar sind, lässt den Schluss nicht zu,
dass es für den Beschwerdeführer keine realistischen Einsatzmöglichkeiten im
ersten Arbeitsmarkt mehr gäbe. Insofern ist auch der Verweis des
Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 15. März
2017 unbehelflich. Dies geht bereits aus dem Umstand hervor, dass es in diesem
Urteil um eine versicherte Person geht, die bei einem IQ von 51 eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweist, wohingegen vorliegend der Beschwerdeführer
über einen IQ von 81 sowie eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
von 80 % verfügt. Dass das Zumutbarkeitsprofil der versicherten Person im
zitierten Urteil weitaus eingeschränkter ist als in vorliegend zu beurteilendem
Fall, ist offensichtlich. Schliesslich ist hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer beantragten Abklärung durch eine berufliche Abklärungsstelle
(BEFAS) festzuhalten, dass sowohl der medizinische Sachverhalt als auch das
funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers hinreichend geklärt sind.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund des Verzichts auf weitere
berufliche Abklärungen liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Damit erweisen
sich die Rügen des Beschwerdeführers allesamt als unbegründet.
6.
6.1 Die Bemessung des
Invaliditätsgrads erwerbstätiger Versicherter erfolgt anhand eines
Einkommensvergleichs. Gemäss Art. 16 ATSG wird hierzu das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Massgebend sind in diesem Zusammenhang die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns
des potentiellen Rentenanspruchs, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 E. 4.2).
Wie unter Ziff. 2.2 oben bereits ausgeführt,
setzt der Beginn des Rentenanspruchs voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Hinsichtlich des
zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird im
polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 25. Juni 2022 (IV-Nr. 47)
festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit
seit mindestens Mitte 2019 im Wesentlichen 50 % betrage und nur in einem
passageren Zeitabschnitt ab 06/2020 während der Phase einer Anpassungsstörung,
deren exakte Dauer aufgrund diesbezüglich unzureichend vorhandener
Detailinformationen in den Akten retrospektiv nicht ermittelt werden könne,
einen reduzierteren Umfang von annähernd 25 % aufgewiesen habe. Gemäss
neuropsychologischem Teilgutachten von lic. phil. I.___ vom 6. April 2022
(IV-Nr. 47.9) stützt sich diese Einschätzung auf die Befunde der
neuropsychologischen Untersuchung durch M. Sc. Feller vom 21. August 2019 – der
entsprechende Bericht datiert vom 28. August 2019 (IV-Nr. 6 S. 4 – 8)
–, die mit den aktuellen Ergebnissen vergleichbar seien. Im
neuropsychologischem Gutachten wird weiter festgehalten, dass die
Arbeitsfähigkeit zuvor auch eingeschränkt gewesen sei und wahrscheinlich
zwischen 50 % und 70 % schwankte. Zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb
davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie dieser
in seiner IV-Anmeldung vom 24. Oktober 2019 (IV-Nr. 2) geltend gemacht hat,
seit mindestens 28. März 2019 eingeschränkt ist. Nachdem die IV-Anmeldung des
Beschwerdeführers gemäss Eingangsstempel am 31. Oktober 2019 bei der
Beschwerdegegnerin eingelangt ist, fällt der Beginn des potentiellen
Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG auf den 1. April
2020. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten der Revision des IVG am 1.
Januar 2022. Anwendbar ist demzufolge die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene
Fassung des IVG.
6.2 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2022 vom 2.
November 2022 E. 4.3.1 m.w.H.). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie
möglich zu erfolgen. Da in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall
weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des
Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen
nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE
zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall
relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden. Insbesondere
wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle
tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte
zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5). Die
Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend
wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden
abbilden. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht.
Der Beschwerdeführer war zuletzt von
August bis September 2018 als Hilfsarbeiter für Herrn U.___ aus [...] tätig. Seither
ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Gemäss dem von Herrn U.___
ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen vom 8. November 2019 (IV-Nr. 12) endete das
Arbeitsverhältnis, weil der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit erschienen
sei. Zum bisherigen Lohn finden sich im Arbeitgeberfragebogen keine
Angaben. Zum Lohn, den der Beschwerdeführer heute – d.h. im Zeitpunkt des
Ausfüllens des Arbeitgeberfragebogens – ohne Gesundheitsschaden in der
ursprünglichen Tätigkeit pro Monat verdienen würde, gab Herr U.___ CHF 3'500.00
an. Da sich das Valideneinkommen zum relevanten Zeitpunkt am 1. April 2020 anhand
der tatsächlichen Verhältnisse nicht mit hinreichender Genauigkeit beziffern
lässt, hat die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht auf die LSE
abgestellt. Angesichts der Arbeitsbiografie des Beschwerdeführers ist ebenfalls
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des
Tabellenlohns auf den Totalwert für Männer auf Kompetenzniveau 1 – dieses
umfasst «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art» –
abgestellt hat. Der Beschwerdeführer weist keine besonderen Fertigkeiten und
Kenntnisse auf, die den Beizug des Tabellenlohns auf Kompetenzniveau 2 – dieses
umfasst «praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und
Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/
Sicherheitsdienst/ Fahrdienst» – rechtfertigen würde.
6.3 Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (zum Ganzen BGE 126 V 75 E. 3.b/aa und bb). Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das
Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn
erscheint, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen.
Erzielt die versicherte Person kein Erwerbseinkommen, insbesondere weil sie
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
Tabellenlöhne beigezogen werden.
Der Beschwerdeführer ist nicht
erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch bezüglich des
Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE zurückgegriffen. Hinsichtlich der Wahl
des Tabellenlohns wird auf die Ausführungen unter Ziff. 6.2 oben verwiesen.
6.4 Wird das Invalideneinkommen auf
Grundlage statistischer Durchschnittswerte ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person
deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und
darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
Die Beschwerdegegnerin gewährt dem
Beschwerdeführer aufgrund der zum Leistungsdefizit hinzutretenden
Einschränkungen (ruhige Umgebung, kleine Teamkonstellation, vermehrte
Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber) einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Mit
diesem Abzug trägt die Beschwerdegegnerin den konkreten Gegebenheiten
hinlänglich Rechnung. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nicht
gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang denn auch
keine Rüge vor.
6.5 Sind Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt
sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs
vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017
E. 2.2 m.w.H.).
Vorliegend ergibt sich aus der
Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs von 10 % – 10 % von 80 % entsprechen 8 % der
Ausgangssumme von 100 % – ein Invaliditätsgrad von 28 % (100 % - [80 % – 8 %]),
womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
7. Was schliesslich den Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen betrifft, so kann festgestellt
werden, dass der Beschwerdeführer zwar ein entsprechendes Begehren stellt –
siehe Rechtsbegehren 2. a) unter Ziff. I. 2.1 oben –, dieses in der Folge
jedoch nicht begründet und sich insbesondere auch nicht mit der Begründung in
der ablehnenden Verfügung der Beschwerdegegnerin auseinandersetzt.
Ungeachtet dessen, dass der
Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht nachkommt (vgl. hierzu BGE 119 V 347
E. 1a mit Hinweisen), ist festzuhalten, dass die ablehnende Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 21. März 2023 (A.S. 1 ff.) nicht zu beanstanden ist. Der
Anspruch auf berufliche Massnahmen setzt die subjektive Eingliederungsfähigkeit
bzw. den Eingliederungswillen der versicherten Person voraus (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie sich
anlässlich des Aufbautrainings bei der B.___ gezeigt hat, ist ein solcher
Eingliederungswille beim Beschwerdeführer nicht gegeben. So wurde das
Aufbautraining gemäss Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020
(IV-Nr. 20) deshalb vorzeitig abgebrochen, weil der Beschwerdeführer den Sinn
der Massnahme nicht sah. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer bei der Stellensuche gesundheitsbedingt eingeschränkt sein
soll, weshalb er auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist. Es
bleibt damit bei der bereits vorinstanzlich verfügten Abweisung des Anspruchs
auf berufliche Massnahmen.
8.
8.1 Zusammengefasst
ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen zu
Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Hinsichtlich der
Verfahrenskosten ergibt sich hieraus Folgendes:
8.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem
Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.3
8.3.1 Mit Verfügung vom
23. Juni 2023 (A.S. 37 f.) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand gewährt. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
ist gerichtlich festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Das amtliche
Stundenhonorar beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom
19. Dezember 2022 seit dem 1. Januar 2023 CHF 190.00. Der
Nachzahlungsanspruch wird basierend auf dem zwischen dem Beschwerdeführer und
Rechtsanwalt Wyssmann am 4. Mai 2023 (A.S. 47) vereinbarten Stundenansatz
von CHF 250.00 festgesetzt. Zu beachten ist ausserdem, dass die Mehrwertsteuer
am 1. Januar 2024 von bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht wurde.
8.3.2 Die von
Rechtsanwalt Wyssmann eingereichten Kostennoten vom 11. September 2023 (A.S. 45
f.) und 28. Januar 2025 (A.S. 69 f.) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt
21.45 Stunden (15.79 + 5.66 Stunden) aus. In Kostennoten enthaltene Positionen,
die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz einer
Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden
entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören insbesondere die
Dossiereröffnung, die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und
das Einreichen von Kostennoten. Ebenfalls nicht entschädigt werden nicht
zwingend notwendige Kontakte zu Dritten. Vorliegend macht Rechtsanwalt Wyssmann
in seinen beiden Kostennoten diverse Positionen geltend, die als Kanzleiaufwand
einzuordnen und entsprechend nicht separat zu entschädigen sind. Hierzu gehören
die Dossiereröffnung am 28. April 2023, die Orientierungsbriefe an den
Beschwerdeführer, die V.___ und das W.___ vom 9. Mai, 26. Juni, 14.
und 20. Juli und 11. September 2023 sowie vom 10. und 20. Juni, 26. August,
6. September, 29. Oktober und 15. November 2024 sowie das
Fristerstreckungsgesuch vom 17. Juni 2024. Der Zeitaufwand ist folglich um 3.56
Stunden zu kürzen. Somit ist im Ergebnis ein Aufwand von 17.89 Stunden
(21.45 – 3.56 Stunden) zu entschädigen, wobei 13.26 Stunden (exklusive
des in der Kostennote vom 11. September 2023 aufgeführten nachprozessualen
Aufwands von einer Stunde) auf das Jahr 2023 und 4.63 Stunden (inklusive des in
der Kostennote vom 11. September 2023 aufgeführten nachprozessualen
Aufwand von eine Stunde) auf die Jahre 2024 und 2025 entfallen. Bei einem
Stundenansatz von CHF 190.00 ergibt sich somit ein Honorar von CHF 3'399.10
(17.89 Stunden x CHF 190.00).
8.3.3 Bei den Auslagen
fällt auf, dass der Rechtsvertreter pro Kopie CHF 1.00 verrechnet. Gemäss § 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt die Vergütung
für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die Auslagen belaufen sich demnach auf CHF
138.70 (116 Kopien x CHF 0.50 + Porto CHF 58.00 + Fahrspesen CHF 22.70), wobei
CHF 84.40 auf das Jahr 2023 und CHF 54.30 auf die Jahre 2024 und 2025
entfallen.
8.3.4 Insgesamt ist die
Kostenforderung von Rechtsanwalt Wyssmann folglich auf CHF 3'813.90 (2023:
CHF 2'804.30 [13.26 Stunden x CHF 190.00 + Auslagen CHF 84.40 + 7,7 %
MWST]; 2024 und 2025: CHF 1'009.60 [4.63 Stunden x CHF 190.00 + Auslagen CHF
54.30 + 8.1 % MWST]) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleib der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Wyssmann während zehn Jahren, wenn
der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Wyssmann entspricht der Differenz
zwischen dem amtlichen Honorar von CHF 3'813.90 und dem vollen Honorar von CHF 4'971.10
(2023: CHF 3'661.15 [13.26 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen CHF 84.40 + 7,7
% MWST]; 2024 und 2025: CHF 1'309.95 [4.63 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen
CHF 54.30 + 8.1 % MWST]) in Höhe von CHF 1'157.20.
8.4 Aufgrund von Art.
69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die
gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch
infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn
zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 3'813.90 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'157.20, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 28. Januar 2023 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
5. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 28. Januar 2023 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 28.
Januar 2025 sowie des Schreibens von O.___ von den P.___ vom 28. Januar
2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Penon