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Entscheid

VSBES.2023.115

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

28. Januar 2025Deutsch75 min

(IV-Nr. 19). Gemäss Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 (IV-Nr.

Source so.ch

Urteil vom 28. Januar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 21. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 31. Oktober 2019 zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2).

1.2 Nach Durchführung des

Intake-Gesprächs am 3. Dezember 2019 (IV-Nr. 14) gewährte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Frühinterventionsmassnahme in Form

eines Aufbautrainings vom 2. März bis 1. Juni 2020 bei der B.___ in [...]

(IV-Nr. 19). Gemäss Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 (IV-Nr.

20) wurde das Aufbautraining per 15. Mai 2020 vorzeitig abgebrochen.

1.3 In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein

polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Rheumatologie. Dieses wurde von der C.___ erstellt und datiert vom 25. Juni

2022 (IV-Nr. 47).

1.4 Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2022

(IV-Nr. 49) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,

seine Ansprüche auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente

abzuweisen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September

2022 Einwand.

1.5 Mit Verfügung vom 21. März 2023

(IV-Nr. 60) wies die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab.

2.

2.1 Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 21. März 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann

rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente)

nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen (insbesondere BEFAS-Abklärung) an die

IV-Stelle zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug

mindestens der psychiatrischen und neurologischen Fachrichtung einzuholen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 21. Juni 2023

(A.S. 35 f.) teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie unter Verweis auf die

Begründung in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich auf das Einreichen

einer Beschwerdeantwort verzichte. Ergänzend sei einzig darauf hingewiesen,

dass der Darstellung in der Beschwerde, wonach die IV-Stelle "bei

Beachtung der nötigen Stringenz" das gutachterlich beschriebene

Zumutbarkeitsprofil als wirtschaftlich nicht verwertbar bezeichnen müsste,

nicht gefolgt werden könne. Entsprechend beantragt die Beschwerdegegnerin, dass

die Beschwerde abzuweisen sei.

2.3 Mit Verfügung vom 23. Juni 2023

(A.S. 37 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bewilligt.

2.4 Mit Eingabe vom 14. Juli 2023

(A.S. 40 f.) reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik.

2.5 Mit Verfügung vom 22. August

2024 (A.S. 57 f.) wird der Termin zur öffentlichen Verhandlung auf den 14.

Oktober 2024 festgelegt. Wegen Krankheit des Vertreters des Beschwerdeführers

wird der Verhandlungstermin mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 (A.S. 62 f) auf

den 28. Januar 2025 verschoben. Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen

an der Verhandlung freigestellt, worauf sie mit Schreiben vom 11. November 2024

(A.S. 65) mitteilt, auf die Teilnahme zu verzichten. Am 28. Januar 2025 findet

vor dem Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung statt. Anlässlich der

Verhandlung hält der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Parteivortrag an

den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Für den Verlauf der

Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (A.S. 67 f.).

2.6 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften und ihrem Parteivortrag wird soweit

erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf

die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E.

4.3.1

m.w.H.). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach

denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Rente

haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei

der Invalidenversicherung, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung

des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1

ATSG).

2.3

Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte

Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen notwendig

und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.

3.1

Sowohl das IV-Verfahren

vor der IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs.

1.

und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle als verfügende

Instanz und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen haben. Eine Tatsache darf von Verwaltung und Gericht nur dann als

bewiesen angenommen werden, wenn diese von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch

auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf: Führen

die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,

ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und

es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte

Beweiswürdigung); bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.1 m.w.H.).

3.2

Im Sozialversicherungsrecht haben

Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel

zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf

Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259).

3.3

Wie die einzelnen

Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor.

Sowohl im Sozialversicherungsverfahren als auch im Rechtspflegeverfahren gilt

das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3a). Für das

vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

3.4

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 und 4.2.2 m.w.H.). Hinsichtlich des

Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind. Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung

ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte

wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert

zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit"

der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen wie den Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kann

(ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen.

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Grundlage der

angefochtenen Verfügung bildet im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten

der C.___ vom 25. Juni 2022 (IV-Nr. 47). Im Folgenden gilt es daher dessen

Beweiswert zu prüfen:

4.2

4.2.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine

Innere Medizin, datierend vom 15. April 2022, fertiggestellt am 4. Mai 2022

(IV-Nr. 47.7), werden folgende Diagnosen gestellt:

Rheumatologische Diagnosen

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Keine

Rheumatologische Diagnosen

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Rezidivierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei diskreter linkskonvexer Skoliose,

vereinzelter Spondylosis deformans (LWK 4 kranial) und milden Facettengelenksarthrosen

kaudal

-

Anterior Knee Pain Syndrome

beidseits

Dr. D.___ führt zu den Diagnosen aus,

dass sich aus rheumatologischer Sicht zwei Diagnosen ergeben würden, die

allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die vom

Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden an den Kniegelenken seien als Anterior

Knee Pain Syndrome anzusehen, ohne Hinweise auf eine Instabilität oder eine eindeutig

definierbare Binnenläsion. Diese Beschwerden könnten zu einer leichtgradigen Einschränkung

der Belastbarkeit führen, insbesondere für Arbeiten in kniender oder kauernder Position

bzw. Arbeiten, welche das wiederholte Treppensteigen erfordern würden. Daneben bestünden

zumindest anamnestisch ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

bei weitgehend erhaltener funktioneller Kapazität und fehlenden Hinweisen auf

eine radikuläre Kompression. Die Anamnese sei auch nicht typisch für eine

inflammatorische Grundlage dieser Beschwerden. Aus der Diagnostik resultiere

eine nur leichtgradige Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts,

dies für alle rückenbelastenden Tätigkeiten. Beide erwähnten Schmerzsyndrome seien

als mild einzustufen, nicht auf signifikante strukturelle Pathologien zurückzuführen

und demzufolge ohne versicherungsmedizinisch begründbare Auswirkung auf die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit, jedenfalls nicht für eine Tätigkeit als Gärtner

(exklusive Landschaftsgärtner) und für eine dem Leiden angepassten Tätigkeit.

4.2.2

Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält Dr. D.___ in seinem Gutachten fest,

dass sich insgesamt aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgärtner und auch

nicht für eine andere, dem Leiden angepasste Tätigkeit ergeben würde. Für einen

potenziellen Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers als Landschaftsgärtner mit

zum Teil hohen mechanischen Belastungen des Achsenskelettes dürfte dagegen eine

Einschränkung der Belastbarkeit um knapp 50 % bestehen, davon ausgehend, dass

ungefähr 50 % der in der Landschaftsgärtnerei anfallenden Arbeiten zumindest

mittelschwer bis schwer einzustufen seien.

4.2.3

Das rheumatologische

Teilgutachten von Dr. D.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur

Verfügung gestellten Vorakten, die eingehende eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers sowie die Befunde des Röntgens der Lendenwirbelsäule und

beider Knie durch das Röntgeninstitut E.___ in [...] vom 28. April 2022. Die

Befunderhebung und Diagnosestellung von Dr. D.___ sind konsistent und nachvollziehbar.

Die Schlussfolgerungen von Dr. D.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers sind schlüssig begründet und leuchten entsprechend ein. Als

Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin verfügt Dr. D.___

zudem über die erforderliche Expertise. Das Gutachten erfüllt sämtliche

Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden.

4.3

4.3.1

Im internistischen

Teilgutachten von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

und Kardiologie, vom 10. Mai 2022 (IV-Nr. 47.8), werden folgende Diagnosen

gestellt:

Internistische Diagnosen

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Keine

Internistische Diagnosen

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Arterielle Hypertonie

-

Hyperlipidämie

-

Übergewicht (BMI 27 kg/m2)

Prof. Dr. F.___ führt zu den Diagnosen

aus, dass aus internistischer Sicht aufgrund der Aktenlage, der anamnestischen

Angaben sowie der erhobenen Befunde keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Bezüglich des frühkindlichen Hydrocephalus bestünden

keine internistischen Einschränkungen. Gemäss Labor vom 28. April 2022 bestehe

weiterhin eine Dyslipidämie. Zudem habe die Untersuchung des Beschwerdeführers eine

arterielle Hypertonie mit deutlich, vor allem diastolisch erhöhten Blutdruckwerten

ergeben. Im Labor habe sich eine nach Kreatininwert normale Nierenfunktion,

jedoch mit Mikroalbuminurie als Zeichen der Endorganschädigung gezeigt. Das

NT-pro-BNP sei noch nicht erhöht, somit sei eine Herzinsuffizienz

unwahrscheinlich. Zur weiteren Abklärung sollten eine Augenhintergrunduntersuchung,

eine Langzeit-Blutdruckmessung sowie ein EKG und eine Echokardiographie

erfolgen. Die arterielle Hypertonie sollte umgehend behandelt werden. Eine Abklärung

auf sekundäre Hypertonie sollte ebenfalls erfolgen. Ebenso sollte auf eine

Störung der Glukosetoleranz untersucht werden. Dem Beschwerdeführer und seiner

Hausärztin, Dr. med. G.___, seien die erhöhten Blutdruckwerte mitgeteilt und

die weitere Abklärung empfohlen worden.

4.3.2

Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält Prof. Dr. F.___ in seinem Gutachten

fest, dass aus internistischer Indikation zu keinem Zeitpunkt eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers wird deshalb sowohl in der angestammten als auch in einer

angepassten Tätigkeit mit jeweils 100 % beziffert.

4.3.3

Das internistische

Teilgutachten von Prof. Dr. F.___ stützt sich auf die von der

Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten, die eingehende eigene

Untersuchung des Beschwerdeführers und die Laborbefunde von H.___ vom 28. April

2022.

Sowohl die Befunderhebung als auch die Diagnosestellung von Prof. Dr. F.___

ist schlüssig und nachvollziehbar, ebenso seine Schlussfolgerungen hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Als Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin und Kardiologie ist Prof. Dr. F.___ offensichtlich dazu befähigt, eine

Expertise zu erstellen. Das Gutachten vermag sämtliche Anforderungen zu

erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden.

4.4

4.4.1

Im neuropsychologischen

Teilgutachten von lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP,

zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, vom 6. April 2022 (IV-Nr.

47.9) wird unter der Überschrift Diagnosen ausgeführt, dass beim

Beschwerdeführer ein Intelligenzquotient von 81 (Vertrauensintervall 78-85)

habe errechnet werden können, was einer unterdurchschnittlichen Leistung resp.

einer Lernbehinderung entspreche, wobei die kognitive

Verarbeitungsgeschwindigkeit im Vergleich zu den anderen drei Indizes

Sprachverständnis, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken und Arbeitsgedächtnis

signifikant schlechter sei. Die stark verlangsamte Verarbeitungsgeschwindigkeit

habe somit einen starken Einfluss auf den Gesamt-IQ. In sämtlichen anderen

Bereichen erreiche der Beschwerdeführer knapp durchschnittliche bis

durchschnittliche Werte. Im Rahmen der neuropsychologischen Testverfahren hätten

weitere kognitive Defizite objektiviert werden können. Dabei hätten sich in

praktisch allen untersuchten Bereichen leicht bis deutlich

unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Gute bis sehr gute Leistungen habe

der Beschwerdeführer bei der visuell-räumlichen Verarbeitung

(Visuokonstruktion) sowie beim visuellen Gedächtnis gezeigt, was mit der guten

Leistung des Index wahrnehmungsgebundenes logisches Denken des Intelligenz-Tests

übereinstimme. Dem klinischen Eindruck zufolge stehe auf der Verhaltensebene

das erhöhte Stresslevel im Vordergrund, das insbesondere zu Beginn der Untersuchung

stark ausgeprägt gewesen sei. Es falle dem Beschwerdeführer sehr schwer, über

seine Defizite zu sprechen resp. diese differenziert und verständlich zu

erklären. Mit leichter Unterstützung und Führung gelinge es dem Beschwerdeführer

im Verlauf relativ gut, die Aufgaben zu bewältigen. Sobald der

Schwierigkeitsgrad leicht ansteige, reagiere der Beschwerdeführer zunehmend

unruhig und nervös, teilweise hätten beide Hände bei der Stiftführung oder beim

Bedienen der Reaktionstasten gezittert. Gemäss den Kriterien zur Bestimmung des

Schweregrades einer neuropsychologischen Störung – siehe Ziff. 4.6.3.2

oben – seien zwar beim a-Kriterium – dieses bezieht sich auf die kognitiven

Funktionen und steht im Zentrum der neuropsychologischen Abklärung – nur

leichte bis mittelschwere kognitive Defizite festzustellen, beim b-Kriterium –

dieses bezieht sich auf weitere psychische Bereiche wie insbesondere die

Affektivität, das Sozialverhalten, die Kritikfähigkeit oder die Persönlichkeit –

jedoch deutliche Auffälligkeiten in den Bereichen Affektivität, Persönlichkeit

und Verhalten, was insgesamt einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung

entspreche. Aufgrund der Diagnose einer Agenesie des Septum pellucidum im

rostralen Abschnitt, der Angaben des Beschwerdeführers, der bisherigen

beruflichen Anamnese sowie der aktuellen Testbefunde sei davon auszugehen, dass

die unterdurchschnittliche Intelligenz sowie die spezifischen kognitiven

Defizite seit der Kindheit bestünden. Zu Konsistenz und Plausibilität wird im

Gutachten festgehalten, dass es keine Hinweise auf eine bewusste, grobe

Verfälschung der Befunde gebe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen

sie der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Weder ein gut

standardisierter Leistungsvalidierungstest (Tombaugh, 1996) noch eingebettete

Faktoren, die ebenfalls Hinweise auf eine reduzierte Leistungsbereitschaft

geben können, seien auffällig gewesen. Der klinische Eindruck und die

objektivierten Befunde seien in sich stimmig. Es gebe zwischen und auch

innerhalb der Tests keine Inkonsistenzen. Die Befunde seien mit den

Vorberichten und den bisherigen Diagnosen vereinbar. Es sei davon auszugehen,

dass die erhobenen Befunde das tatsächliche kognitive Leistungsvermögen des

Beschwerdeführers angemessen abbilden würden.

4.4.2

Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält lic. phil. I.___ in seinem

Gutachten fest, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer unter

bestimmten Voraussetzungen einer einfachen praktischen Tätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt nachgehen könne. Hierzu benötige er jedoch ein wohlwollendes

berufliches Umfeld und stets dieselbe Ansprechperson. Wahrscheinlich habe er

nicht nur aufgrund der eingeschränkten intellektuellen und kognitiven

Leistungen Mühe bekundet, über längere Zeit dieselbe Arbeitsstelle

innezuhalten, sondern auch aufgrund seiner Persönlichkeit resp. der

Verhaltensauffälligkeiten, die im ersten Eindruck als grob und aggressiv

interpretiert werden könnten. Inwiefern die ausgeprägten

Verhaltensauffälligkeiten, die sowohl im Rahmen des Eingliederungsversuchs als

auch während der neuropsychologischen Untersuchung zu beobachten gewesen seien,

zusätzlich durch eine psychiatrische Symptomatik beeinflusst würden, sei dem

psychiatrischen Gutachten zu entnehmen. Sehr wahrscheinlich würde der

Beschwerdeführer unter intensiver psychotherapeutischer Begleitung resp. verbesserter

psychischer Befindlichkeit bessere kognitive Leistungen erbringen. Im Rahmen

einer entsprechenden Therapie könnten bei Bedarf zusätzlich

Kompensationsstrategien erarbeitet werden, die den Anforderungen am

Arbeitsplatz angepasst werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht mache es

Sinn, wenn der Beschwerdeführer u.a. lerne, wie er mit Stresssituationen sowie

Arbeitskollegen und Vorgesetzten umgehen könne. Ein spezifisches kognitives

Hirnleistungstraining sei dagegen nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer verfüge

auch über einige positive kognitive Ressourcen. Das logische Denken sowie das

Erkennen von Zusammenhängen auf visueller Ebene würden zu seinen Stärken

gehören. Zudem verfüge er über ein hohes allgemeines Wissen. Dem

Beschwerdeführer käme aus neuropsychologischer Sicht eine einfache

handwerkliche, gestalterische oder kreative Tätigkeit in ruhiger Umgebung in

einem kleinen Team entgegen. Bei Antritt einer Stelle oder bei einem

Eingliederungsversuch müsse er zu Beginn behutsam und geduldig an die neuen

Anforderungen herangeführt werden. Sehr wahrscheinlich benötige er auch im

Verlauf immer wieder etwas Führung. Der Beschwerdeführer sei in entsprechendem

Umfeld durchaus in der Lage, auf einfachem Niveau qualitativ gute Leistungen zu

erbringen. Die Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit betrage aufgrund der kognitiven und intellektuellen

Defizite 20 %. Entsprechend betrage die Arbeitsfähigkeit aus

neuropsychologischer Sicht in einer optimal angepassten Tätigkeit 80 %.

4.4.3

Das neuropsychologische

Teilgutachten von lic. phil. I.___ stützt sich auf die von der

Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten sowie die eingehende

eigene Untersuchung des Beschwerdeführers mitsamt ausführlicher

neuropsychologischer Testung. Sowohl die erhobenen Befunde als auch die hieraus

abgeleiteten Diagnosen sind konsistent begründet und überzeugend. Die

Schlussfolgerungen von lic. phil. I.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers leuchten ebenfalls ein. Als Fachpsychologe für

Neuropsychologie und zertifizierter neuropsychologischer Gutachter ist lic.

phil. I.___ offensichtlich dazu befähigt, ein Gutachten zu erstellen. Somit

erfüllt das Gutachten sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung

an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.5

4.5.1

Im neurologischen Teilgutachten

von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom 13. Mai 2022 (IV-Nr. 47.6)

werden folgende Diagnosen gestellt:

Neurologische und

neuropsychologische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte

Tätigkeit)

-

Mittelgradige

neuropsychologische Störung im Rahmen eines frühkindlichen Hirnschadens bei

Agenesie des Septum pellucidum im rostralen Abschnitt (DD anlagebedingt, DD

sekundär nach anamnestisch kindlichem Hydrocephalus)

Neurologische Diagnosen

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Rezidivierende Lumbago ohne

radikuläres Reiz- und/oder motorisches oder sensibles Ausfallsyndrom

-

Essentieller Tremor

Dr. J.___ führt zu den Diagnosen aus,

dass sich in der klinisch-neurologischen Untersuchung eine sakkadierte

horizontale Blickfolge sowie ein hochfrequenter Halte- und Positionstremor der

Hände beidseits bei sonst regelrechtem neurologischem Befund zeigen würden. In

Würdigung des neuropsychologischen Befundes mit mittelgradiger

neuropsychologischer Störung, unterdurchschnittlicher Intelligenz und

verlangsamter kognitiver Verarbeitungsgeschwindigkeit sei von einem

frühkindlichen Hirnschaden auszugehen, bei in der MRT von 05/2019

festgestellter Agenesie des Septum pellucidum im rostralen Abschnitt.

Differentialdiagnostisch könne die Agenesie auch anlagebedingt oder sekundär

nach anamnestisch kindlichem Hydrocephalus begründet sein. Weiter bestehe eine

rezidivierende Lumbago ohne radikuläres Reiz- und/oder motorisches oder

sensibles Ausfallsyndrom. In diesem Kontext bestünden weder aktuell noch

anamnestisch neurologische Ausfälle. Schliesslich sei der Phänomenologie des

Tremors mit seinen Manifestations-, Aktivierungs- und Provokationsbedingungen,

seiner Lokalisation sowie dem Frequenzverhalten von einem essentiellen Tremor

auszugehen. In diesem Zusammenhang bestehe jedoch kein subjektiver Leidensdruck

und keine Einschränkung für berufliche Tätigkeiten.

4.5.2

Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält Dr. J.___ in seinem Gutachten fest,

dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven und

intellektuellen Leistungen einer einfachen praktischen Tätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt nachgehen könne. Dabei sei den Empfehlungen des neuropsychologischen

Gutachtens Rechnung zu tragen. Aus rein neurologischer Sicht würden sich keine

Einschränkungen für berufliche Aktivitäten in der angestammten wie auch in

einer angepassten Tätigkeit ergeben. Aufgrund der kognitiven und

intellektuellen Defizite des Beschwerdeführers betrage die

Leistungseinschränkung in einer angepassten Tätigkeit aus neuropsychologischer

und somit auch neurologischer Sicht 20 %.

4.5.3

Dem neurologischen

Teilgutachten von Dr. J.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung

gestellten Vorakten, das neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. I.___

vom 6. April 2022 sowie die eingehende eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers zugrunde. Die Befunderhebung und Diagnosestellung von Dr. J.___

sind schlüssig und nachvollziehbar. Seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind konsistent und überzeugend. Als

Facharzt für Neurologie kommt Dr. J.___ zudem zweifellos die erforderliche Expertise

zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten von Dr. J.___ beanstandet

werden könnte.

4.6

4.6.1

Im

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, datierend vom 1. Mai 2022, fertiggestellt am 13. Mai 2022

(IV-Nr. 47.5), werden folgende Diagnosen gestellt:

Psychiatrische

und neuropsychologische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte

Tätigkeit)

-

Mittelgradige

neuropsychologische Störung (Frei et al., 2016) bei leicht

unterdurchschnittlichem Intelligenzniveau (Gesamt IQ: 81) auf dem Niveau einer

Lernbehinderung

Psychiatrische

Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Aktenanamnestisch: St. n.

Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) im 06/2020

-

Eigenanamnestisch: St. n.

Problemen mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne

eines Ausgebranntseins („Burnout") Ende 2018

Dr. K.___ führt zu den Diagnosen

nachvollziehbar aus, dass sich auf Basis der aktuell erhobenen Befunde,

eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren

Aktenlage keine aktive Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebiets im

Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen mit derzeitiger Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit verifizieren lassen habe. Es habe sich rein

aktenkundig einzig ein Stand nach im Juni 2020 stattgehabter Anpassungsstörung

(ICD-10: F43.2) sowie – gemäss individuellen Bekundungen des Beschwerdeführers

– nach Problemen mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im

Sinne eines Ausgebranntseins („Burnout") Ende 2018 ergeben. Die seitens

des Beschwerdeführers beschriebenen „wetter- bzw. jahreszeitabhängigen

Stimmungsschwankungen" hätten aus gutachterlicher Sicht nicht das Ausmass

einer definierten Störungsspezifität entsprechend den Vorgaben des Katalogs der

ICD-10-Klassifikation erreicht. Allerdings habe anhand der neuropsychologischen

Testverfahren das Vorliegen einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung

(Frei et al., 2016) in Verbindung mit einer leicht unterdurchschnittlichen

Intelligenz auf dem Niveau einer Lernbehinderung nachgewiesen werden können,

wodurch die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinflusst werde.

4.6.2

Was die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit betrifft, so hält Dr. K.___ in

seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer zwar 8,5 Stunden pro Tag

anwesend sein könne, aufgrund der testpsychologisch verifizierten

intellektuellen und kognitiven Defizite jedoch eine Leistungseinschränkung im

Umfang von 50 % bestehe. Entsprechend werde die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auf 50 % geschätzt. Da die Befunde der neuropsychologischen

Untersuchung vom 21. August 2019 – diese wurde von M. Sc. L.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vorgenommen (IV-Nr. 6 S. 4 – 8)

– mit den aktuellen Resultaten vergleichbar seien, könne davon ausgegangen

werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit

mindestens Mitte 2019, abhängig von psychischen Einflüssen, im Wesentlichen auf

dem vorab beschriebenen Niveau befunden habe und nur in einem passageren

Zeitabschnitt ab 06/2020 während der Phase einer Anpassungsstörung, deren

exakte Dauer aufgrund diesbezüglich unzureichend vorhandener

Detailinformationen in den Akten retrospektiv nicht ermittelt werden könne, einen

reduzierteren Umfang von annähernd 25 % aufgewiesen habe.

Was die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit betrifft, so hält Dr. K.___ in

seinem Gutachten fest, dass es sich bei einer solchen um eine einfache

handwerkliche, gestalterische oder kreative Tätigkeit in ruhiger Umgebung sowie

kleiner Teamkonstellation, mit stets behutsamer und geduldiger Heranführung an

neue Arbeitsanforderungen und auch im weiteren Verlauf gelegentlich

wiederkehrender wohlwollend strukturierter Anleitung handeln müsse. In einer

solchen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine Präsenz von 8,5 Stunden pro Tag

möglich. Aufgrund der testpsychologisch verifizierten intellektuellen und

kognitiven Defizite bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine

Leistungseinschränkung im Umfang von 20 %. Entsprechend werde die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 80 % geschätzt. Da die Befunde der

neuropsychologischen Untersuchung vom 21. August 2019 – siehe oben – mit den

aktuellen Resultaten vergleichbar seien, könne davon ausgegangen werden, dass

sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – im Gutachten ist in

diesem Zusammenhang versehentlich von der bisherigen Tätigkeit die Rede, aus

dem Gesamtkontext kann jedoch darauf geschlossen werden, dass eine angepasste

Tätigkeit gemeint ist – seit mindestens Mitte 2019, abhängig von psychischen

Einflüssen, im Wesentlichen auf dem vorab beschriebenen Niveau befunden habe

und nur in einem passageren Zeitabschnitt ab 06/2020 während der Phase einer

Anpassungsstörung, deren exakte Dauer aufgrund diesbezüglich unzureichend

vorhandener Detailinformationen in den Akten retrospektiv nicht ermittelt

werden könne, einen reduzierteren Umfang von annähernd 40 % aufgewiesen

habe.

4.6.3

4.6.3.1

Psychische Leiden sind wegen

ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer

anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler BGE 143 V 418 E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog. Indikatoren zu führen.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 141 V 281 in

Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes

Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert eines psychiatrischen

Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens

hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141 V 281 aufgeführten Indikatoren

hinreichend abhandelt. Damit soll eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens der versicherten Person sichergestellt werden

(BGE 141 V 281 E. 3.6). Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Fall gilt es

somit zu prüfen, ob die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers von 80 % in einer angepassten Tätigkeit – siehe Ziff. 4.6.2

oben – auch nach erfolgter Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag. Die im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281 E.

4.1.3):

1.

Kategorie

«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3):

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1):

- Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);

- Behandlungs-

und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);

- Komorbiditäten

(E. 4.3.1.3);

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);

c) Komplex

«Sozialer Kontext» (E. 4.3.3);

2.

Kategorie

«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4):

a) gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

(E. 4.4.1);

b) behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

4.6.3.2

In der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung»

zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradigen neuropsychologischen Störung

bei leicht unterdurchschnittlichem Intelligenzniveau (Gesamt IQ: 81) auf dem

Niveau einer Lernbehinderung hält Dr. K.___ unter Verweis auf das

neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. I.___ vom 6. April 2022 –

siehe Ziff. 4.4 oben – fest, dass sich auf testpsychologischer Ebene in den

Bereichen Verarbeitungsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis

(verbal), Arbeitsgedächtnis, exekutive Funktionen sowie Lesen leicht bis deutlich

unterdurchschnittliche Leistungen ergeben hätten. Die mittels der aktuellen

Version der Wechsler Adult Intelligence Scale (WAIS-IV, deutsche Version 2012)

durchgeführte Prüfung der Allgemeinintelligenz habe einen Intelligenzquotienten

von 81 (Vertrauensintervall 78 — 85) offenbart. Dies entspreche einer

Lernbehinderung, wobei eine stark verlangsamte Verarbeitungsgeschwindigkeit den

Gesamt-IQ wesentlich beeinflusst habe. Gemäss den Kriterien zur Bestimmung des

Schweregrades einer neuropsychologischen Störung – siehe Frei et al., Kriterien

zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie

Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, Zeitschrift für Neuropsychologie

2/2016 S. 107 ff. – seien zwar beim a-Kriterium – dieses bezieht sich

auf die kognitiven Funktionen – nur leichte bis mittelschwere kognitive

Defizite festzustellen, beim b-Kriterium – dieses bezieht sich auf weitere

psychische Bereiche wie insbesondere die Affektivität, das Sozialverhalten, die

Kritikfähigkeit oder die Persönlichkeit – jedoch deutliche Auffälligkeiten in

den Bereichen Affektivität, Persönlichkeit und im Verhalten, was letztendlich

einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung gleichkomme. Auf Grundlage

der Diagnose einer Agenesie des Septum pellucidum im rostralen Abschnitt, der

Angaben des Beschwerdeführers, der bisherigen beruflichen Anamnese sowie der

aktuellen Testresultate müsse davon ausgegangen werden, dass die unterdurchschnittliche

Intelligenz sowie die spezifischen kognitiven Defizite bereits seit der

Kindheit bestehen würden. Eindeutig vordergründig habe sich dabei die stark

reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Abschliessend sei

anzumerken, dass die Befunde in einer ruhigen und strukturieren Umgebung

erhoben worden seien. Anzunehmen sei hingegen eine starke Schwankungsbreite der

kognitiven Leistungsfähigkeit des Versicherten, abhängig vom Umfeld und

persönlicher Befindlichkeit. Erwähnenswert ist hinsichtlich der Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde auch das von Dr. K.___ in Anlehnung an das

Mini-ICF-APP erstellte Belastungsprofil des Beschwerdeführers, wonach bei

diesem aus psychiatrischer und einvernehmlich neuropsychologischer Sicht aktuell

keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen,

der Verkehrsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit,

der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Flexibilität und der

Umstellungsfähigkeit und der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen,

bloss leichte Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und

Routinen, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit

zur Selbstpflege, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie schliesslich

mittelgradige Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung

von Aufgaben festzustellen seien. Insgesamt ist vorliegend von einer mittleren

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.

4.6.3.3

Hinsichtlich des Behandlungs-

und Eingliederungserfolgs bzw. der Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist

dem Gutachten von Dr. K.___ zu entnehmen, dass eine stationäre psychiatrische

Behandlung des Beschwerdeführers bisher noch nicht erfolgt sei. Der

Beschwerdeführer stehe seit April 2019 auf ambulanter Basis unter

psychologischer Betreuung. Die aktuellen gesprächstherapeutischen Sitzungen

fänden in 14-tägigem Rhythmus und einem zeitlichen Umfang von jeweils

50.

Minuten statt. Gemäss neuropsychologischem Teilgutachten von lic. phil.

I.___ vom 6. April 2022 – siehe Ziff. 4.4 oben – besuche er die Psychotherapie

gar nur einmal pro Monat. Psychotrope Medikamente nehme der Beschwerdeführer

nicht ein. In Anbetracht seiner kognitiven Defizite sollte ein möglicher

therapeutischer Ansatz schwerpunktmässig auf dem Erarbeiten von externen

Gedächtnishilfen (z. B. gezielter Einsatz von Agenda oder Handy, Anfertigung

von Checklisten) sowie dem Aufbau eines einfachen Ordnungs- und Planungssystems

(Abläufe vereinfachen, Routinen erarbeiten, Ordnungssystem zu Hause und am

Arbeitsplatz) liegen. Durch die Anwendung verschiedener Strategien sollte der

Versicherte weniger rasch an seine kognitiven Grenzen stossen und deshalb mehr

Ressourcen zur Verfügung haben, um die Arbeit sowohl qualitativ als auch

quantitativ besser erledigen zu können. Jedoch seien die Behandlungsdauer sowie

der zu erwartende Erfolg, insbesondere der Impact auf die Arbeitsfähigkeit,

sehr schwierig einzuschätzen. Beides hänge stark davon ab, ob der Versicherte

in der Lage sei, die Strategien und Ratschläge zeitnah umzusetzen, und ob der

Transfer auf verschiedene Situationen im Alltag sowie am Arbeitsplatz gelinge.

Insgesamt ergeben sich bezüglich Behandlung und Eingliederung weder besondere

Erfolge noch besondere Resistenzen.

4.6.3.4

Mit Blick auf den Indikator

der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf

einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in

Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von

ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,

wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Wie unter Ziff. 4.2.1 oben bereits festgehalten, konnte Dr. K.___

im Rahmen seiner Begutachtung auf Basis der aktuell erhobenen Befunde,

eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren

Aktenlage keine aktive Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebiets im

Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen mit derzeitiger Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit feststellen. Lediglich während der Phase einer

Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) Mitte 2020, deren exakte Dauer aufgrund

diesbezüglich unzureichend vorhandener Detailinformationen in den Akten

retrospektiv nicht ermittelt werden könne, habe die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers einen reduzierteren Umfang aufgewiesen. Im Übrigen sind dem

Gutachten keine Komorbiditäten zu entnehmen.

4.6.3.5

Im Rahmen des Komplexes

«Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie

den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen

Ressourcen zu eruieren. Im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsentwicklung und

-struktur des Beschwerdeführers ist dem Gutachten von Dr. K.___ zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer vertiefenden Befragung ausgesagt

habe, 1971 in [...] geboren zu sein. Er sei mit seinem sechs Jahre jüngeren

Bruder unter liebevoller und fürsorglicher Obhut der Eltern aufgewachsen. In

seiner Kinder- und Jugendzeit habe er keine relevanten psychischen Probleme

gehabt. Er sei jedoch mit einem «Wasserkopf» auf die Welt gekommen und habe

unter Lernschwierigkeiten gelitten. Er habe zehn Jahre die obligatorische

Schule besucht und anschliessend eine zweijährige Lehre zum Facharbeiter für

Gartenbau absolviert. Später habe er noch mehrere Ausbildungskurse zum

Schweisser belegt. Nach seiner Ausbildung habe er zunächst drei Monate als

Gärtner gearbeitet, ehe er seinen Wehrdienst geleistet habe. Anschliessend habe

er nach nochmals kurzzeitiger Tätigkeit als Gärtner temporär in verschiedenen

Wirtschaftsbereichen (z. B. als Schlosserhelfer, Lagerarbeiter oder

Terrassenbauer) gearbeitet. Ab 2008 sei er in der Schweiz ebenfalls

verschiedenen temporären Beschäftigungen nachgegangen. Seine letzte berufliche

Tätigkeit habe er als Gärtner im Auftrag eines Privatunternehmers ausgeübt. Das

wohl einschneidendste Erlebnis in seinem Leben sei die entgegen der

ursprünglichen Vereinbarung viel zu gering ausgefallene Lohnzahlung bei der

letzten Arbeitsstelle gewesen. Befragt nach seinem Tagesablauf habe der

Beschwerdeführer ausgesagt, dass er zwischen 7.00 und 9.00 Uhr aufstehe, seine

Morgentoilette erledige und ein kleines Frühstück zu sich nehme. Am Vormittag

gehe er einkaufen, kümmere sich um den Haushalt und arbeite am Computer. Eine

feste Zeit für das Mittagessen gebe es für ihn nicht. Er esse zwischendurch,

wenn er hungrig sei. Nachdem er nachmittags einige wichtige Termine

wahrgenommen habe (z.B. beim Arzt oder Psychologen) treffe er sich mit Freunden

oder gehe bei schönem Wetter wandern. Das Nachtessen nehme er in der Regel

zwischen 18.00 und 20.00 Uhr zu sich. Danach schaue er sich noch gern Videos

auf seinem PC im Internet an, bis er sich zwischen 22.00 und 24.00 Uhr zur

Nachtruhe lege. Befragt nach seiner Freizeitgestaltung habe der

Beschwerdeführer ausgesagt, dass Lesen sein wesentlichstes Hobby sei. Zu seiner

Mobilität habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er zwar einen Führerschein

habe, aber kein Auto besitze und daher die öffentlichen Verkehrsmittel

verwende. Mit diesen sei er auch zur Begutachtung angereist. Seine letzte

Ferienreise habe er im Jahr 2020 unternommen, als er mit der Bahn für eine

Woche nach [...] zu seinen Eltern gefahren sei. Im Zusammenhang mit den

grundlegenden psychischen Funktionen des Beschwerdeführers ist dem Gutachten

von Dr. K.___ zu entnehmen, dass seine Auffassung nicht erschwert und seine

Konzentration während der Begutachtung unbeeinträchtigt gewesen sei. Der

Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur

eigenen Person vollständig orientiert gewesen. Er habe mit übermässig lauter

Stimme und teilweise beschleunigtem Sprachfluss gesprochen. Der formale

Gedankengang sei geordnet gewesen. Es hätten sich keine Wahngedanken, keine

halluzinativen Erlebnisweisen und keine illusionären Verkennungen gezeigt. Die

Merkfähigkeit, das Kurzzeit- und das Langzeitgedächtnis hätten in der rein

klinischen Bewertung ungestört gewirkt. Defizite des Ich-Erlebens hätten nicht

eruiert werden können. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und

regelrecht erschienen. Ambivalenz oder Ambitendenz hätten nicht bestanden. Der

Antrieb sei adäquat gewesen. Gestik und Mimik hätten sich phasenweise unruhig

gezeigt. In diesem Sinne seien Stimmung und Affekt psychomotorisch synthym

unterstrichen worden. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeengt gewesen.

Es habe keine Affektlabilität oder -inkontinenz bestanden. Im

Untersuchungszeitpunkt habe die Grundstimmung im Wesentlichen ausgeglichen

gewirkt. Dysphorische Symptome respektive suizidale Impulse hätten nicht

festgestellt werden können. Darüber hinaus hätten sich keine Anhaltspunkte für

eine Anhedonie oder ein realitätskonträres Schuld- bzw. Verarmungsempfinden

ergeben. Weiter seien auch weder Zwangssymptome noch phobische Ängste

vorgelegen. Die Urteils- und die Kritikfähigkeit seien auf einem reduzierteren

Niveau erhalten gewesen. Anzeichen wahnhafter Denkinhalte seien objektivierbar

nicht vorgelegen. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung entsprechend den

seitens der ICD-10 definierten Kriterien hätten sich nicht offenbart. Beim

Beschwerdeführer ist folglich mehrheitlich von günstigen

Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, die im Rahmen einer umfassenden

Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen.

4.6.3.6

Neben den Komplexen

«Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex

«sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).

Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch

(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen

Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen nicht

ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht. Gemäss Gutachten von Dr. K.___ sagte der Beschwerdeführer zu

seinem Lebenskontext aus, dass er allein in einer Mietwohnung lebe und seit

2019.

Sozialhilfe erhalte. Er sei ledig, habe keine Kinder und aktuell auch

keine Partnerbeziehung. Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil des

Beschwerdeführers hält Dr. K.___ in seinem Gutachten fest, dass aus

psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht aktuell keine Beeinträchtigungen

der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen bestünden. Hinsichtlich

der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit lägen immerhin leichte

Beeinträchtigungen vor. Insgesamt ergeben sich aus dem sozialen Kontext des

Beschwerdeführers weder besondere Ressourcen noch besondere Belastungen.

4.6.3.7

In der Kategorie «Konsistenz»

ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser

Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und

Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits

gleichermassen ausgeprägt ist. Gemäss Gutachten von Dr. K.___ sagte der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich der Begutachtung aus, dass

er ca. Ende 2018 ein «Burnout» erlitten habe. Zu dieser Zeit sei seine

Grundstimmung auf ein deutlich reduziertes Niveau abgesunken. Er habe sich

sozial zurückgezogen, eine allgemeine Lust-, Kraft- und Antriebslosigkeit

verspürt und sei wiederkehrend auch spontan in Tränen ausgebrochen. Seine

Wohnung habe er damals kaum mehr verlassen. Diese Beschwerdesymptomatik habe

sich zwischenzeitlich deutlich zurückgebildet, sei jedoch in geminderter Form

zumindest anteilig weiterhin präsent. Er habe Stimmungsschwankungen, die

offensichtlich auch wetter- und jahreszeitabhängig seien. Momentan gehe es ihm

besser, da der Sommer vor der Tür stehe. Der vom Beschwerdeführer geschilderte

Tagesablauf – siehe Ziff. 4.6.3.5 oben – lässt auf ein adäquates

Aktivitätsniveau schliessen.

4.6.3.8

Zuletzt ist schliesslich auch

noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck

zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin. Wie unter Ziff. 4.6.3.3 oben bereits erwähnt, wird im

Gutachten von Dr. K.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit April 2019

auf ambulanter Basis unter psychologischer Betreuung stehe. Die aktuellen

gesprächstherapeutischen Sitzungen fänden in 14-tägigem Rhythmus und einem

zeitlichen Umfang von jeweils 50 Minuten statt. Psychotrope Medikamente nehme

der Beschwerdeführer nicht ein. Gemäss neuropsychologischem Teilgutachten von

lic. phil. I.___ vom 6. April 2022 – siehe Ziff. 4.4 oben – besucht der

Beschwerdeführer die Psychotherapie gar nur einmal pro Monat. Dass der

Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen

neuropsychologischen Störung bei leicht unterdurchschnittlichem

Intelligenzniveau (Gesamt IQ: 81) auf dem Niveau einer Lernbehinderung einen

gewissen Leidensdruck verspürt und sich behandeln lässt, ist nachvollziehbar.

Insgesamt ist von einem leichten bis mittleren Leidensdruck auszugehen.

4.6.4

4.6.4.1

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde und seinem Parteivortrag mehrere Rügen gegen das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ vor. Wie im Folgenden gezeigt wird,

sind diese allesamt unbegründet.

4.6.4.2

Der Beschwerdeführer rügt

zunächst, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der angefochtenen Verfügung auf

ein unvollständiges und nicht überzeugendes Administrativgutachten abstütze.

Vor dem Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung habe der RAD befunden, dass

eine Persönlichkeitsstörung geklärt werden müsse. Diese Abklärung habe die

psychiatrische Expertise in keiner Art und Weise geleistet. Im Gutachten von

Dr. K.___ fehle eine an einem diagnostischen Klassifikationssystem orientierte

Prüfung diagnostischer Kriterien, die den Rechtsanwender in die Lage versetze

zu beurteilen, ob und, falls ja, in welchem Schweregrad eine solche psychische

Störung vorliege. Ebenso fehle eine an der Persönlichkeitsentwicklung und

-struktur orientierte biographische Diagnostik. Das Negieren einer

Persönlichkeitsstörung stehe zudem im Widerspruch zum neuropsychologischen

Gutachten, worin deutliche Auffälligkeiten in den Bereichen Affektivität,

Persönlichkeit und Verhalten festgestellt worden seien. Solange eine

Persönlichkeitsstörung (oder -änderung) nicht verbindlich beurteilt sei, könne

keine Feststellung darüber gemacht werden, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig

ist und einem potenziellen Arbeitgeber überhaupt zugemutet werden kann. Die

Beschwerdegegnerin verhalte sich insofern auch widersprüchlich, da sie ja

selbst habe erfahren müssen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des

Arbeitsversuchs der Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen sei, und da ihr auch

aufgefallen sei, dass sich Kurzanstellungen «wie ein roter Faden» durch die

Berufskarriere des Beschwerdeführers zögen.

Die Schweizerische Gesellschaft für

Psychiatrie und Psychotherapie SGPP hat in Zusammenarbeit mit der

Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie SGVP im Jahr 2016 die

3.

Auflage der Qualitätsleitlinien für die Begutachtung psychiatrischer und

psychosomatischer Störungen in der Versicherungsmedizin herausgegeben (abrufbar

unter https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissionen/leitlinien;

zuletzt besucht am 3. Februar 2025). Mit den Qualitätsleitlinien wird gemäss

Präambel bezweckt, die Methodik im Begutachtungsprozess sowie die Form und den

Inhalt psychiatrischer Gutachten im versicherungsmedizinischen Kontext auf der

Basis wissenschaftlicher, evidenzbasierter bzw. von Experten konsentierter

Kriterien zu vereinheitlichen. Um eine Aussage zu Diagnose und

versicherungsmedizinischer Beurteilung (z.B. bzgl. der arbeitsbezogenen

Leistungsfähigkeit) treffen zu können, wird gemäss den Qualitätsleitlinien ein

multimethodaler Ansatz verfolgt. Ausgangspunkt bildet die Diagnostik unter

Berücksichtigung von Komorbidität und Persönlichkeit (1), anschliessend sind

der Schweregrad der funktionellen Einschränkungen unter Berücksichtigung von

Rehabilitations- bzw. Therapieverlauf, Symptombelastung und Ressourcen (2), die

Konsistenz, Validität und Plausibilität der Ergebnisse (3), die prognostische

Entwicklung mit und ohne Massnahmen (4), die Leistungsfähigkeit bzw. Aktivität

(5) sowie schliesslich die Arbeitsfähigkeit bzw. Partizipation (6) zu

beurteilen.

Im Hinblick auf die diagnostische

Beurteilung kommt der psychiatrischen Befunderhebung beim Exploranden – diese

umfasst die Erhebung von soziodemografischen Daten, Krankheits- und

Familienanamnese, Biografie, verschiedenen Aspekten der Persönlichkeit sowie

somatischem und psychopathologischem Befund – eine zentrale Funktion zu

(Rolf-Dieter Stieglitz/Harald J. Freyberger, 2. Kapitel Psychiatrische

Untersuchung und Befunderhebung, in: Mathias Berger [Hrsg.], Psychische

Erkrankungen, 6. Auflage, München 2019, S. 24). Wichtigste Informationsquellen

für die psychiatrische Befunderhebung bilden die Aussagen des Exploranden sowie

die Beobachtungen des Untersuchenden während der Exploration

(Stieglitz/Freyberger, a.a.O., S. 20; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023

vom 30. März 2023 E. 6.3.1 m.w.H., wonach wichtigste Grundlage

gutachterlicher Schlussfolgerungen die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ist). In den

Qualitätsleitlinien SGPP/SGVP wird für die psychiatrische Befunderhebung die

Anwendung des AMDP-Systems empfohlen. Bei diesem handelt es sich um ein von der

Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP)

herausgegebenes Anamnese- und Dokumentationssystem, das die zuverlässige

Erfassung und Dokumentation psychiatrischer Befunde anhand standardisierter

Dokumentationsbögen ermöglicht (siehe hierzu Arbeitsgemeinschaft für Methodik

und Dokumentation in der Psychiatrie AMDP [Hrsg.], Das AMDP-System, 11.

Auflage, Göttingen 2023, S. 9 ff.). Das AMDP-System ist bei allen psychischen

Störungen einsetzbar, um den psychopathologischen Befund zu erheben

(Stieglitz/Freyberger, a.a.O., S. 24).

Wie an Aufbau und Inhalt des

psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. K.___ unschwer zu erkennen ist, hat sich

dieser bei der Erstellung seines Gutachtens streng an die Qualitätsleitlinien

für die Begutachtung psychiatrischer und psychosomatischer Störungen in der

Versicherungsmedizin gehalten. Das Gutachten überzeugt denn auch mit einem

klaren Aufbau, einer am AMDP-System orientierten umfassenden Befunderhebung und

einer schlüssigen medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung.

Dass das Gutachten einer an einem diagnostischen Klassifikationssystem

orientierten Prüfung diagnostischer Kriterien entbehre, ist unzutreffend.

Sowohl die sich auf die Aktenanalyse und die Exploration des Beschwerdeführers

stützende Befunderhebung als auch die hieraus folgende Diagnosestellung

erfolgten de lege artis und sind konsistent und nachvollziehbar. Dies gilt auch

hinsichtlich des Befundes, dass sich keine Hinweise auf eine

Persönlichkeitsstörung gemäss den Kriterien der ICD-10 offenbarten. Zu den

Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 gehört u.a., dass eine

organische Erkrankung, Verletzung oder deutliche Funktionseinschränkung des

Gehirns als mögliche Ursache für die Abweichung ausgeschlossen werden muss

(vgl. Martin Bohus et al., 21. Kapitel Persönlichkeitsstörungen, in: Mathias

Berger [Hrsg.], Psychische Erkrankungen, 6. Auflage, München 2019, S. 621 Box

21.2). Die im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. I.___ vom

6.

April 2022 – siehe hierzu Ziff. 4.4 oben – erwähnten deutlichen Auffälligkeiten

in den Bereichen Affektivität, Persönlichkeit und Verhalten werden von den

Gutachtern im Kontext einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung

beurteilt. Dies schliesst die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

entsprechend aus. Ein Widerspruch zwischen psychiatrischem und

neuropsychologischem Teilgutachten besteht somit nicht. Unzutreffend ist

weiter, dass es der Begutachtung durch Dr. K.___ an einer an der

Persönlichkeitsentwicklung und -struktur orientierten biographischen Diagnostik

fehle. Wie aus dem Teilgutachten hervorgeht, ist der Diagnosestellung eine

eingehende Anamneseerhebung vorausgegangen. Im Rahmen seiner Exploration wurde

der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Biografie, d.h. zu Herkunft, Geburt,

Kindheit sowie schulischem und beruflichem Werdegang, weiter zu seiner Familie,

seinem sozialen Umfeld, seinem Tagesablauf und seinen Zukunftsvorstellungen

befragt. Zudem wurde eine systematische psychiatrische Anamnese erhoben, wobei

der Beschwerdeführer insbesondere auch nach einschneidenden Erlebnissen gefragt

wurde. Im Teilgutachten werden auch die Verhaltensbeobachtungen von Dr. K.___

anlässlich der Exploration sowie die Ergebnisse des neuropsychologischen

Teilgutachtens festgehalten. Insgesamt präsentiert das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. K.___ somit ein vollständiges biografisch-anamnestisches

Gesamtbild, das – wie unter Ziff. 4.2.3.5 oben gezeigt – ohne Weiteres

Rückschlüsse auf in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers angelegte

Vorbelastungen und Fähigkeiten vermittelt. Schliesslich ist festzuhalten, dass

sowohl der Arbeitsversuch des Beschwerdeführers bei der B.___ als auch der von

zahlreichen Kurzanstellungen geprägte berufliche Werdegang des

Beschwerdeführers aktenkundig sind und somit in die Beurteilung von Dr. K.___

mithineinflossen. Inwiefern sich die Beschwerdegegnerin, indem sie sich bei

ihrem Entscheid insbesondere auch auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K.___

stützt, widersprüchlich verhalten soll, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des

Arbeitsversuchs ist festzuhalten, dass die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit im psychiatrischen

Teilgutachten mit 50 % beziffert und damit nicht höher eingeschätzt wird als im

Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin über den Arbeitsversuch des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 20). Hinsichtlich des von zahlreichen

Kurzanstellungen geprägten beruflichen Werdegangs ist festzuhalten, dass gemäss

Gutachten auf Grundlage der Diagnose einer Agenesie des Septum pellucidum im

rostralen Abschnitt, der Angaben des Beschwerdeführers, der bisherigen

beruflichen Anamnese sowie der aktuellen Testresultate davon auszugehen ist,

dass die unterdurchschnittliche Intelligenz sowie die spezifischen kognitiven

Defizite beim Beschwerdeführer bereits seit der Kindheit bestehen.

Insgesamt ergibt sich somit, dass die

Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind.

4.6.4.3

Der Beschwerdeführer rügt

weiter, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ auch hinsichtlich

der von M. Sc. M.___, Psychologin FSP, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, im

Bericht vom 9. Juni 2020 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode

nicht zu überzeugen vermöge. Wie bereits der RAD festgehalten habe, habe der

Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Überforderung und der diesbezüglichen

Enttäuschungen nachweisbar depressiv reagiert. Auch in den neuropsychologischen

Untersuchungsberichten sei die Depressivität deutlich festgestellt worden. So

sei im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 21. August 2019

konstatiert worden, dass der Beschwerdeführer im klinischen Eindruck wenig

schwingungsfähig und ausserdem deprimiert wirke. Im Gutachten von Dr. K.___

werde diesbezüglich ausgeführt, dass es möglich sei, dass sich die seitens des

Beschwerdeführers beklagten deprimierten Gemütszustände zusätzlich negativ auf

die kognitive Leistungsfähigkeit auswirkten. Alsdann habe Dr. K.___ im

Gutachten festgehalten, dass er aufgrund unzureichender Dokumentation keine

Dispositiv

retrospektive Beurteilung vornehmen könne. Er habe demnach einzig eine

Momentaufnahme vorgenommen. Ohne einlässliche Kenntnis des Verlaufs lasse sich

eine Aussage zur depressiven Erkrankung nämlich nicht treffen. Dr. K.___

selbst habe die «mangelhafte Aktenlage» bemängelt, weshalb er hätte versuchen

müssen, die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers zu erreichen und so für die

nötige Anamnese zu sorgen. Somit beinhalte sein Gutachten eben nur eine

Momentaufnahme, nicht aber die notwendige Beurteilung des Krankheitsverlaufs.

Vor allem äussere sich das Gutachten nicht zu den psychopathologischen

(affektiven) Reaktionen bei beruflicher Inanspruchnahme, welche bis hin zu

Suizidgedanken geführt hätten.

Dr. K.___ setzt sich in seinem Gutachten

einlässlich mit dem Bericht von M. Sc. M.___ vom 9. Juni 2020 auseinander. Im

Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität stellt Dr. K.___ fest,

dass M. Sc. M.___ in ihrem Bericht zwei parallele diagnostische Erwägungen

aufführe – einerseits eine mittelgrade depressive Episode (ICD-10: F32.1),

andererseits eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.25) –, deren kennzeichnende

Symptomkonstellationen sich grundlegend überschneidende Komponenten aufwiesen.

Unter Berücksichtigung des nunmehr aktualisierten Kenntnisstands sei

retrospektiv aus hiesiger Beurteilungsperspektive priorisiert vom damaligen

Vorliegen einer Anpassungsstörung auszugehen, in deren übergeordneten

Gesamtkontext sodann die additiven depressiven Krankheitselemente

vollumfänglich zu integrieren blieben. Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde,

eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren

Aktenlage gelangt Dr. K.___ zum überzeugenden Schluss, dass sich eine aktive

Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebiets im Sinne der

ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen mit derzeitiger Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit nicht verifizieren lassen habe. Es habe sich rein aktenkundig

einzig ein Stand nach im Juni 2020 stattgehabter Anpassungsstörung (ICD-10:

F43.2) sowie gemäss individuellen Bekundungen des Beschwerdeführers nach

Problemen mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne

eines Ausgebranntseins („Burnout") Ende 2018 ergeben. Die seitens des Versicherten

beschriebenen „wetter- bzw. jahreszeitabhängigen Stimmungsschwankungen"

würden aus gutachterlicher Sicht nicht das Ausmass einer definierten

Störungsspezifität entsprechend den Vorgaben des Katalogs der ICD-10 erreichen.

Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration durch Dr.

K.___ selber aussagte, dass sich die Beschwerdesymptomatik von 2018, als seine

Grundstimmung auf ein deutlich reduziertes Niveau abgesunken sei, er sich

sozial zurückgezogen und eine allgemeine Lust-, Kraft- und Antriebslosigkeit

verspürt habe, zwischenzeitlich deutlich zurückgebildet habe. Dem entspricht,

dass Dr. K.___ bezüglich der Affektivität feststellt, dass die

Grundstimmung beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt im Wesentlichen

ausgeglichen gewirkt habe. Dysphorische Symptome resp. suizidale Impulse hätten

nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus habe sich kein Anhalt für eine

Anhedonie oder ein realitätskonträres Schuld- bzw. Verarmungsempfinden ergeben.

Zu erwähnen ist schliesslich, dass sich auch aus dem vom Beschwerdeführer

beschriebenen Tagesablauf keine Aktivitätseinschränkungen ergeben.

Dass das Gutachten von Dr. K.___ nur

eine Momentaufnahme, nicht aber die notwendige Beurteilung des

Krankheitsverlaufs beinhalte, wie seitens des Beschwerdeführers behauptet wird,

ist unzutreffend. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Gutachten auf die

Akten gemäss der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung (IV-Nr. 47.4)

stützt, worunter sich insbesondere mehrere Arztberichte befinden. Weiter wurde

der Beschwerdeführer bei seiner Exploration durch Dr. K.___ eingehend

anamnestisch befragt. So sagte er aus, dass er in seiner Kinder- und Jugendzeit

keine relevanten psychischen Probleme gehabt habe. Zudem habe sich die

Beschwerdesymptomatik von 2018 – siehe oben – zwischenzeitlich deutlich

zurückgebildet. Auch bei der neuropsychologischen Exploration durch lic. phil. I.___

– siehe hierzu Ziff. 4.4 oben – sagte der Beschwerdeführer aus, dass es

ihm psychisch besser gehe. Dem entspricht, dass er in geringer Kadenz – gemäss

psychiatrischem Teilgutachten alle 14 Tage, gemäss neuropsychologischem

Teilgutachten einmal pro Monat – psychotherapeutische Sitzungen besucht und

keine psychotropen Medikamente einnimmt, was auf einen geringen Leidensdruck

schliessen lässt. Was schliesslich die von Dr. K.___ bemängelte «mangelhafte

Aktenlage» betrifft, so ist richtigzustellen, dass Dr. K.___ in seinem

Gutachten bezüglich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

lediglich festhielt, dass die Arbeitsfähigkeit nur in einem passageren

Zeitabschnitt ab 06/2020 während der Phase einer Anpassungsstörung, deren exakte

Dauer aufgrund diesbezüglich unzureichend vorhandener Detailinformationen in

den Akten retrospektiv nicht ermittelt werden könne, einen reduzierteren Umfang

aufwies. Von einer allgemein mangelhaften Aktenlage, wie es die Rüge des

Beschwerdeführers impliziert, ist im Gutachten von Dr. K.___ keine Rede.

Insgesamt ergibt sich somit, dass der

Beschwerdeführer nichts vorbringt, was den psychiatrischen Befund und die

Diagnosestellung von Dr. K.___ in Frage stellen könnte. Die Rügen des

Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.

4.6.4.4 Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer, dass auch die Folgenabschätzung des psychiatrischen

Teilgutachtens nicht zu überzeugen vermöge. So werde im Gutachten angegeben,

dass die komorbide mittelgradige neuropsychologische Störung in Verbindung mit

einer leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz die Arbeitsfähigkeit

«erheblich» beeinträchtige, was sich jedoch nicht mit der Feststellung in

Übereinstimmung bringen lasse, wonach die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit nur geringfügig, nämlich zu 20 %, eingeschränkt sei. Die

Folgenabschätzung widerspreche auch den einschlägigen schweizerischen und

deutschen medizinischen Leitlinien. Bei einer mittelgradigen

neuropsychologischen Störung, bei welcher mindestens zwei kognitive Teilfunktionen

deutlich sowie weitere allenfalls leicht vermindert sind, sei die

Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen

deutlich eingeschränkt. Es könnten nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt

werden. Die Person falle, wie beim Beschwerdeführer belegt, auch deutlich auf.

In Berufen oder Aufgaben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit

sogar deutlich eingeschränkt. Als Richtwert bezüglich der Arbeitsunfähigkeit

gelte gemäss den Leitlinien «Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer

neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und

Arbeitsfähigkeit» der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und

Neuropsychologen (SVNP) ein Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 %. Die

Einschätzung einer bloss um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei demnach

nicht leitlinienkonform. Hinzu komme vorliegend die beeinträchtigte

Intelligenz, so dass umso mehr nicht auf die gutachterlich attestierte

Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers durch Dr. K.___ ist zunächst festzuhalten, dass in den

Leitlinien «Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer

neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und

Arbeitsfähigkeit» der SVNP (abrufbar unter

https://www.neuropsy.ch/de/fachpersonen/qualitaetssicherung) bei einer

mittelgradigen neuropsychologischen Störung als orientierender Richtwert

bezüglich der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ein Wert von 50 bis 70 % angegeben

wird. Zugleich wird in den Leitlinien jedoch auch darauf hingewiesen, dass es sich

bei diesen Richtwerten lediglich um orientierende Angaben handle und der Grad

der Arbeitsunfähigkeit in Abhängigkeit der Charakteristika einer Störung sowie

des jeweiligen beruflichen Anforderungsprofils erheblich von diesen Richtwerten

abweichen könne. Dass die von Dr. K.___ getroffene Einschätzung einer um 20 %

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit – notabene in einer angepassten Tätigkeit –

nicht leitlinienkonform sei, wie der Beschwerdeführer rügt, trifft somit nicht

zu. Weiter ist festzuhalten, dass laut Einschätzung von Dr. K.___ die

Leistungsfähigkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in

der angestammten Tätigkeit aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen

neuropsychologischen Störung bei leicht unterdurchschnittlichem

Intelligenzniveau (Gesamt IQ: 81) auf dem Niveau einer Lernbehinderung 50 %

beträgt. Dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

von Dr. K.___ folglich als erheblich bezeichnet wird, ist nachvollziehbar. So

liegt hierin insbesondere auch kein Widerspruch zur Einschätzung, dass die

Leistungs- und damit Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit bloss um 20 % eingeschränkt sei. Diese Einschätzung

stützt sich einerseits auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. I.___

vom 6. April 2022 – siehe Ziff. 4.4 oben –, wonach der Beschwerdeführer unter

bestimmten Voraussetzungen einer einfachen praktischen Tätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt nachgehen könne. So käme dem Beschwerdeführer aus

neuropsychologischer Sicht eine einfache handwerkliche, gestalterische oder

kreative Tätigkeit in ruhiger Umgebung in einem kleinen Team entgegen. Zu

Beginn müsse er behutsam und geduldig an die neuen Anforderungen herangeführt

werden. Sehr wahrscheinlich benötige er auch im Verlauf immer wieder etwas

Führung. Im entsprechenden Umfeld sei der Beschwerdeführer aber durchaus in der

Lage, auf einfachem Niveau qualitativ gute Leistungen zu erbringen.

Andererseits stützt sich diese Einschätzung auf die eigenen von Dr. K.___

erhobenen Befunde, darunter insbesondere auch das in Anlehnung an das

Mini-ICF-APP erstellte Belastungsprofil des Beschwerdeführers. Es ist davon

auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein

genügend breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur

Verfügung steht, das dem von den Gutachtern definierten Zumutbarkeitsprofil

entspricht. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erweist

sich als schlüssig und überzeugend.

Insgesamt ergibt sich somit, dass auch

diese Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind.

4.6.5 Dem psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. K.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung

gestellten Vorakten, das neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. I.___

vom 6. April 2022 sowie die einlässliche eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers zugrunde. Die Ergebnisse der Begutachtung des

Beschwerdeführers durch Dr. K.___ sind entsprechend fundiert begründet. Wie

unter Ziff. 4.2.3 oben dargelegt, setzt sich das psychiatrische Teilgutachten

eingehend mit den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden

Indikatoren auseinander. Die Schlussfolgerungen von Dr. K.___, insbesondere

seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, überzeugen denn

auch durch Vollständigkeit und Stringenz. Als Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie ist Dr. K.___ offensichtlich dazu befähigt, eine Expertise zu

erstellen. Die gegen das Gutachten von Dr. K.___ vorgebrachten Rügen des

Beschwerdeführers sind allesamt unbegründet.

4.7

4.7.1 Die Konsensbeurteilung von Dr. K.___,

lic. phil. I.___, Dr. J.___, Dr. D.___ und Prof. Dr. F.___ (IV-Nr. 47.3) erfolgte

am 24. Mai 2022 per geschütztem E-Mail-Verkehr unter integrativer

Berücksichtigung aller Fachgebiete im polydisziplinären Konsens. Sachverhalte,

die sich addierten oder gar multiplizierten, hätten sich hierbei keine ergeben.

Einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

bildet laut den Gutachtern die anhand neuropsychologischer Testverfahren

festgestellte mittelgradige neuropsychologische Störung im Rahmen eines

frühkindlichen Hirnschadens bei Agenesie des Septum pellucidum im rostralen

Abschnitt (differentialdiagnostisch anlagebedingt oder sekundär nach

anamnestisch kindlichem Hydrocephalus) mit leicht unterdurchschnittlichem

Intelligenzniveau (Gesamt IQ: 81) auf dem Niveau einer Lernbehinderung. Den

übrigen Diagnosen attestieren die Gutachter dagegen keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Entsprechend liegt die Begründung der

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers denn auch auf neuropsychologischem und

diesbezüglich einvernehmlichem psychiatrischem bzw. neurologischem Fachgebiet.

4.7.2 Was die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers betrifft, so wird in der Konsensbeurteilung festgehalten,

dass dem Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht ein volles Pensum von 8,5

Stunden pro Tag möglich sei, leistungsmässig aufgrund der testpsychologisch

verifizierten intellektuellen und kognitiven Defizite jedoch Einschränkungen

bestehen würden, in der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 50 %, in einer

angepassten Tätigkeit im Umfang von 20 %. Entsprechend betrage die Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit 50 %, in einer angepassten

Tätigkeit 20 %. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers wird in der Konsensbeurteilung wiederholt, dass die Befunde

der neuropsychologischen Untersuchung durch M. Sc. L.___ vom 21. August 2019 (IV-Nr.

6 S. 4-8) mit den aktuellen Resultaten vergleichbar seien. Es könne davon

ausgegangen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit mindestens Mitte 2019,

abhängig von psychischen Einflüssen, im Wesentlichen auf dem genannten Niveau

befunden habe und nur in einem passageren Zeitabschnitt ab 06/2020 während der

Phase einer Anpassungsstörung, deren exakte Dauer aufgrund diesbezüglich

unzureichend vorhandener Detailinformationen in den Akten retrospektiv nicht

ermittelt werden könne, einen reduzierteren Umfang von annähernd 25 % in

der bisherigen Tätigkeit bzw. 40 % in einer angepassten Tätigkeit aufgewiesen

habe. Hinsichtlich der Merkmale, die eine optimal angepasste Tätigkeit

aufweisen müsste, wird in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass es sich um

eine einfache handwerkliche, gestalterische oder kreative Tätigkeit in ruhiger

Umgebung sowie kleiner Teamkonstellation handeln müsste, mit stets behutsamer

und geduldiger Heranführung an neue Arbeitsanforderungen und auch im weiteren

Verlauf gelegentlich wiederkehrender wohlwollend strukturierter Anleitung, ohne

Anheben und Tragen von Gewichten repetitiv über 10 bis 15 kg, ohne

Arbeiten in chronischer Vorneigehaltung des Rumpfes sowie ohne repetitives

Bücken und Aufrichten oder Tätigkeiten in kniender bzw. kauernder Position. Ein

möglicher therapeutischer Ansatz sollte in Anbetracht der kognitiven Defizite des

Beschwerdeführers schwerpunktmässig auf dem Erarbeiten von externen

Gedächtnishilfen (z. B. gezielter Einsatz von Agenda oder Handy, Anfertigung

von Checklisten) sowie dem Aufbau eines einfachen Ordnungs- und Planungssystems

(Abläufe vereinfachen, Routinen erarbeiten, Ordnungssystem zu Hause und am

Arbeitsplatz) liegen. Durch die Anwendung verschiedener Strategien sollte der Beschwerdeführer

weniger rasch an seine kognitiven Grenzen stossen und deshalb mehr Ressourcen

zur Verfügung haben, um die Arbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ

besser erledigen zu können. Jedoch seien die Behandlungsdauer sowie der zu

erwartende Erfolg, insbesondere der Impact auf die Arbeitsfähigkeit, sehr

schwierig einzuschätzen. Beides hänge stark davon ab, ob der Beschwerdeführer

in der Lage sei, die Strategien und Ratschläge zeitnah umzusetzen, und ob der

Transfer auf verschiedene Situationen im Alltag sowie am Arbeitsplatz gelinge.

4.7.3

4.7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde mehrere Rügen gegen das polydisziplinäre Gutachten der C.___

vom 25. Juni 2022 vor. Wie im Folgenden gezeigt wird, sind diese allesamt

unbegründet.

4.7.3.2 Der Beschwerdeführer rügt,

dass sich das Gutachten der C.___ nicht mit den bezüglich Zumutbarkeit

divergenten Ergebnissen sämtlicher erprobter Arbeitseinsätze auseinandersetze,

insbesondere nicht mit denjenigen des Arbeitseinsatzes bei der B.___. Bei

diesem sei es trotz des geschützten Rahmens und trotz einer wohlwollenden

Arbeitgeberin zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen, die mit dem ersten

Arbeitsmarkt nicht vereinbar seien. Ausserdem sei nur eine langsame

Arbeitsleistung von «ca. 50-60 %» gemessen worden. Ein Arbeitgeber des ersten

Arbeitsmarktes sei im Umgang mit dem Störungsbild des Beschwerdeführers sehr

schnell überfordert und vermöge mit dem Beschwerdeführer kaum umzugehen. Es

würde deshalb einer entsprechend geschulten Fachperson (Coachingperson)

bedürfen, die den Versicherten anzuleiten hätte, was mit dem ersten

Arbeitsmarkt jedoch nicht kompatibel wäre. Dies alles korreliere nicht mit

einer bloss um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit und auch nicht mit der Zumutbarkeit gegenüber einem potentiellen

Arbeitgeber. Der Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020

konkludiere, dass eine erfolgreiche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt

nicht realistisch sei. Stehe eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung in

unbegründetem Widerspruch zu den Ergebnissen der beruflichen Abklärung, sei das

Gutachten unvollständig, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Denn

auch wenn bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in der Hauptsache von den

Beurteilungen der beteiligten Fachärzte auszugehen sei, so gelte es die

weiteren Abklärungsergebnisse nicht ausser Acht zu lassen. So könne etwa den

Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche

Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden.

Stehe eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher

und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer

ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitseinsatz des

Versicherten effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute

objektiv realisierbar sei, vermöge dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen

Annahmen zu begründen.

Hinsichtlich des Arbeitseinsatzes des

Beschwerdeführers bei der B.___ ist zunächst richtigzustellen, dass es sich

hierbei nicht um eine berufliche Abklärung im geschützten Rahmen handelte,

sondern um eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings im

ersten Arbeitsmarkt in der bisherigen Tätigkeit als Gärtner. Ziel des

Aufbautrainings war insbesondere – siehe hierzu die Mitteilung der

Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 30. Januar 2020 (IV-Nr. 19) –,

das Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 50 % auf zunächst 60 % und

anschliessend auf 70 % zu steigern. Das Aufbautraining hätte vom 2. März bis 1.

Juni 2020 dauern sollen, wurde aber vom Beschwerdeführer per 15. Mai 2020

vorzeitig abgebrochen, weil er wieder vermehrt unter Rückenschmerzen gelitten

und den Sinn dieser Massnahmen nicht gesehen habe. Dass sich das Gutachten

nicht mit den Ergebnissen der Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers und

insbesondere auch nicht mit denjenigen des Aufbautrainings bei der B.___

auseinandersetze, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist unzutreffend. Der

berufliche Werdegang des Beschwerdeführers wurde von sämtlichen Gutachtern

anamnestisch erfasst. In der neuropsychologischen Beurteilung von lic. phil. I.___

vom 6. April 2022 wird explizit festgehalten, dass die meisten Anstellungen des

Beschwerdeführers einen bis sechs Monate gedauert hätten und die Aussagen des

Beschwerdeführers sowie die Angaben in den Akten darauf schliessen lassen

würden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeiten oft überfordert

gewesen sei und seine Schwierigkeiten und Defizite nicht klar habe

kommunizieren können. Zum Aufbautraining des Beschwerdeführers bei der B.___

ist festzuhalten, dass der entsprechende Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin

vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 19) der C.___ im Rahmen des Gutachtensauftrags zur

Verfügung gestellt wurde und daher auch in der fächerübergreifenden

Aktenzusammenfassung des Gutachtens (IV-Nr. 47.4) aufgeführt wird. Somit fanden

sowohl der berufliche Werdegang als auch das Aufbautraining bei der B.___ Eingang

in die gutachterliche Beurteilung. Inwiefern die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Ergebnissen aus

den Arbeitseinsätzen und insbesondere dem Aufbautraining stehen soll, wie der

Beschwerdeführer weiter vorbringt, ist nicht ersichtlich. Die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit wird im Gutachten aufgrund

der intellektuellen und kognitiven Defizite des Beschwerdeführers und der

entsprechenden Leistungseinschränkung mit 50 % beziffert. Nichts anderes ergibt

sich aus dem Abschlussbericht zum Aufbautraining des Beschwerdeführers, in

welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer sehr langsam arbeite und

die Arbeitsleistung ca. 50-60 % einer normalen Arbeitsleistung betrage. Die von

Frau N.___ von der B.___ während des Aufbautrainings des Beschwerdeführers an

die Eingliederungsfachperson erstatteten Rückmeldungen, wonach sie den

Beschwerdeführer zunehmend fluchend und unzufrieden erlebe, es für sie

schwierig sei, den Beschwerdeführer zu führen, sie nicht an ihn herankomme, sie

beim Beschwerdeführer keine Motivation und keine Freude bemerke, wenn er

arbeite, er ihr auf Fragen sehr schnell und forsch Antwort gebe, was sie stark

verunsichere, und sie auch bei Anweisungen nicht sicher sei, ob er diese

verstanden habe, fanden zudem Eingang in die gutachterliche Beschreibung der

optimal angepassten Tätigkeit – siehe hierzu Ziff. 4.7.2 oben –, bei der das

Leistungsdefizit und damit die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers noch

auf 20 % geschätzt werden. Zu berücksichtigen ist auch der mögliche

therapeutische Ansatz, der schwerpunktmässig auf dem Erarbeiten von externen

Gedächtnishilfen (z. B. gezielter Einsatz von Agenda oder Handy, Anfertigung

von Checklisten) sowie dem Aufbau eines einfachen Ordnungs- und Planungssystems

(Abläufe vereinfachen, Routinen erarbeiten, Ordnungssystem zu Hause und am

Arbeitsplatz) liegen sollte. Nach Einschätzung der Gutachter sollte der

Beschwerdeführer durch die Anwendung verschiedener Strategien weniger rasch an

seine kognitiven Grenzen stossen und deshalb mehr Ressourcen zur Verfügung

haben, um die Arbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ besser erledigen zu

können, wenngleich die Behandlungsdauer und der zu erwartende Erfolg,

insbesondere der Impact auf die Arbeitsfähigkeit, sehr schwierig einzuschätzen

seien. Dass der Beschwerdeführer permanent von einer Coachingperson begleitet

und angeleitet werden müsste, wie der Beschwerdeführer anführt, davon ist im

Gutachten keine Rede. Die Notwendigkeit einer permanenten Begleitung und

Anleitung durch eine Coachingperson ist folglich zu verneinen. An der Einschätzung der Gutachter vermag schliesslich auch

das anlässlich der Verhandlung vom 28. Januar 2025 vom Vertreter des

Beschwerdeführers zu den Akten gegebene Schreiben von O.___, Sozialarbeiter,

von den P.___ vom 28. Januar 2025 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 8. Mai

2023 [A.S. 5 ff.]) keine Zweifel zu wecken. Im Schreiben werden bloss insofern

neue Erkenntnisse vorgebracht, als die positiven Ressourcen des

Beschwerdeführers hervorgehoben werden. So wird der Beschwerdeführer als sehr

kommunikative und politisch interessierte Person beschrieben, die mitdenkt und

gute Optimierungsideen in die Arbeit einbringt. Die im Schreiben aufgeführten

Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers wurden im gutachterlich

erstellten Zumutbarkeitsprofil bereits hinreichend berücksichtigt. Wie unter

Ziff. 4.2.4.4 oben bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites

Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung steht, das

dem von den Gutachtern definierten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Zweifel an der gutachterlichen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen könnte. Die

Rügen erweisen sich als unbegründet.

4.7.3.3 Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, dass die angefochtene Verfügung den Untersuchungsgrundsatz gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG verletze. Bestimmte Beschwerden würden im Gutachten überhaupt

nicht beurteilt. So habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. K.___ angegeben,

dass «sein beidseitiger Tinnitus» der hauptsächliche Grund dafür sei, dass er

sich aktuell psychisch nicht belastbar fühle. Auch auf die Schlafprobleme werde

im Gutachten nicht näher eingegangen.

Wie unter Ziff. 3.1 oben bereits

ausgeführt, werden sowohl das IV-Verfahren vor der IV-Stelle als auch das

Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das

heisst, dass die IV-Stelle als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das

Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Welches der

rechtserhebliche Sachverhalt ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage im

konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2011 vom 3. Februar

2012 E. 2.1). Mit welchen Mitteln der rechtserhebliche Sachverhalt

abgeklärt wird, liegt im Ermessen der IV-Stelle oder des Versicherungsgerichts

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht

aus. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die IV-Stelle oder das Versicherungsgericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil des

Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.1 m.w.H.).

Inwiefern die Beschwerdegegnerin

vorliegend den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben könnte, ist nicht

ersichtlich. Was den Tinnitus betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass in

keinem der Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers – siehe den

Bericht von M. Sc. L.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 28.

August 2019 (IV-Nr. 6 S. 4 – 8), den Arztbericht von Dr. med. Q.___,

Fachärztin für Neurologie, vom 24. September 2019 (IV-Nr. 6 S. 2 f.),

den Formulararztbericht von M. Sc. M.___, Psychologin FSP, eidg. anerkannte

Psychotherapeutin, vom 9. Juni 2020 (IV-Nr. 21), den Arztbericht von Dr. med.

R.___, Facharzt für Urologie, vom 22. Januar 2021 (IV-Nr. 26), den Arztbericht

von Dr. med. S.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie / Diabetologie,

vom 19. November 2020 (IV-Nr. 27) sowie den Formulararztbericht von Dr. med. T.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Januar 2021 (IV-Nr. 30)

– eine entsprechende Diagnose gestellt oder von einer entsprechenden Behandlung

berichtet wird. Hierzu passt, dass der Beschwerdeführer weder in seiner

IV-Anmeldung vom 24. Oktober 2019 (IV-Nr. 2) noch während des Intakegesprächs

bei der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2019 (IV-Nr. 14) einen Tinnitus

erwähnte. Einzig im Arztbericht von Dr. S.___ vom 19. November 2020

(IV-Nr. 27) wird anamnestisch festgehalten, dass der Beschwerdeführer

berichte, einen Tinnitus zu haben. Abklärungen hierzu gab es in der Folge

jedoch keine und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht angestrengt.

Festzuhalten ist weiter, dass auch bei der polydisziplinären Begutachtung des

Beschwerdeführers durch die C.___ und insbesondere bei der neurologischen

Begutachtung durch Dr. J.___ – siehe Ziff. 4.5 oben – und der internistischen

Begutachtung durch Prof. Dr. F.___ – siehe Ziff. 4.3 oben – kein entsprechender

Befund gestellt wurde. Dem entspricht, dass die Kommunikationsfähigkeit des

Beschwerdeführers während der Untersuchungssituation in den verschiedenen

Fachbereichen zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt war. Hinzu kommt schliesslich,

dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung durch die C.___ in mehrerer

Hinsicht widersprüchliche Aussagen zum Tinnitus machte. Dies betrifft zunächst

die Frage, seit wann er unter einem Tinnitus leidet. Im internistischen Teilgutachten

von Prof. Dr. F.___ wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen

eines offenen Interviews angegeben habe, seit zwei bis drei Jahren auf beiden

Ohren einen Tinnitus zu haben. Im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil.

I.___ – siehe Ziff. 4.4 oben – werden unterschiedliche Daten zur Dauer des

Tinnitus genannt. Zu Beginn der Begutachtung habe der Beschwerdeführer spontan

angegeben, dass er seit 2018 unter einem Tinnitus leide. Bei der vertieften

Befragung zu den aktuellen Beschwerden habe er dagegen ausgesagt, dass er den

Tinnitus seit 2019 auf beiden Ohren wahrnehme. Widersprüchlich sind sodann die

Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausprägung des Tinnitus. Gemäss

psychiatrischem Teilgutachten von Dr. K.___ – siehe Ziff. 4.6 oben – habe der

Beschwerdeführer berichtet, dass sein beidseitiger Tinnitus zurzeit der

hauptsächliche Grund dafür sei, dass er sich in psychischer Hinsicht weiterhin

nicht belastbar fühle. Im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. I.___

findet sich die Aussage des Beschwerdeführers, dass ihn der Tinnitus oft daran

hindere, etwas zu unternehmen. Im neurologischen Teilgutachten von Dr. J.___

wird der Beschwerdeführer dahingehend zitiert, dass der Tinnitus manchmal mehr

und manchmal weniger ausgeprägt sei. In den Aussagen des Beschwerdeführers zu

seinem Tagesablauf und seinen Freizeitaktivitäten lassen sich jedoch keinerlei

Einschränkungen durch den Tinnitus feststellen. Im neurologischen Teilgutachten

wird gar festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Urlaub als

Hochwasserhilfe im Ahrtal verbracht habe. Hierzu ist zu bemerken, dass das

Ahrtal in Deutschland im Juli 2021 von einem verheerenden Hochwasser betroffen

war. Insgesamt ergibt sich somit, dass aufgrund des Tinnitus kein oder

höchstens ein sehr geringer Leidensdruck beim Beschwerdeführer besteht, so dass

hieraus keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu

erwarten sind. Die Beschwerdegegnerin durfte daher in antizipierter

Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Tinnitus des

Beschwerdeführers verzichten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Schlafprobleme verhält es sich gleich. Weder steht der Beschwerdeführer

deswegen in Behandlung noch nimmt er irgendwelche Medikamente ein. In den während

der polydisziplinären Begutachtung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu

seinem Tagesablauf und seinen Freizeitaktivitäten finden sich auch keine

Hinweise auf besondere Schlafprobleme und hierdurch reduzierte Ressourcen. Die

Beschwerdegegnerin durfte deshalb auch hier in antizipierter Beweiswürdigung

auf weitere Abklärungen verzichten. Die Rügen des Beschwerdeführers sind

unbegründet.

4.7.4 In der Konsensbeurteilung von

Dr. K.___, lic. phil. I.___, Dr. J.___, Dr. D.___ und Prof. Dr. F.___ vom

24. Mai 2022 werden die Ergebnisse der Teilgutachten zu einem schlüssigen Gesamtergebnis

zusammengefasst. Die medizinischen Zusammenhänge und hieraus gezogenen

Schlussfolgerungen werden von den Gutachtern eingehend und nachvollziehbar

begründet. Die Konsensbeurteilung vermag deshalb sowohl in ihrer Herleitung als

auch in ihrem Fazit zu überzeugen. Der RAD hält in seiner Stellungnahme vom 9.

November 2022 (IV-Nr. 56) ebenfalls fest, dass die Beurteilung des

medizinischen Sachverhaltes und die daraus resultierende Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in der Konsensbeurteilung schlüssig und nachvollziehbar seien.

Die Rügen des Beschwerdeführers gegen das polydisziplinäre Gutachten vermögen

keine Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen. Es kann somit vollumfänglich darauf

abgestellt werden. Dem Gutachten kommt m.a.W. voller Beweiswert zu. Damit ist

von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit

von 80 % auszugehen.

5. Der Beschwerdeführer rügt

schliesslich, dass das im Gutachten für eine angepasste Tätigkeit formulierte

Zumutbarkeitsprofil nicht mit dem ersten Arbeitsmarkt vereinbar sei, sondern

einem geschützten Arbeitsplatz entspreche. Laut Gutachten müsste eine angepasste

Tätigkeit einfach, gestalterisch oder kreativ sein, in ruhiger Umgebung und

kleiner Teamkonstellation. Der Beschwerdeführer müsste «stets» behutsam und

geduldig an neue Arbeitsanforderungen herangeführt werden mit im Verlauf

wiederkehrender wohlwollend strukturierter Anleitung und auch Führung. Er

benötige «ein wohlwollendes berufliches Umfeld und stets dieselbe

Ansprechperson». Bei Beachtung der nötigen Stringenz hätte die Beschwerdegegnerin

das gutachterlich beschriebene Zumutbarkeitsprofil als wirtschaftlich nicht

verwertbar bezeichnen müssen. Auf jeden Fall aber hätte die Beschwerdegegnerin

den Fall nicht wie geschehen ohne nachvollziehbare und schlüssige

berufsberaterische Abklärung abschliessen dürfen. Eine BEFAS-Abklärung habe

vorliegend nie stattgefunden, womit die Beschwerdegegnerin abermals ihre

Untersuchungspflicht verletzt habe.

Die Möglichkeit einer versicherten

Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab

(zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1

m.w.H.). Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine

theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die

verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sog.

Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit

Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können.

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn

die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie

der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als

ausgeschlossen erscheint.

Das im polydisziplinären Gutachten der C.___

vom 25. Juni 2022 (IV-Nr. 47) für eine angepasste Tätigkeit definierte

Zumutbarkeitsprofil wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen korrekt

wiedergegeben. Weshalb ein solches Zumutbarkeitsprofil nicht mit dem ersten

Arbeitsmarkt vereinbar sein soll, wie der Beschwerdeführer rügt, erhellt nicht,

zumal er zeitlich ein volles Pensum leisten kann und lediglich leistungsmässig

eine Einschränkung von 20 % besteht. Gerade im Bereich einfacher Hilfsarbeitertätigkeiten

steht dem Beschwerdeführer auch unter dem von den Gutachtern definierten

Zumutbarkeitsprofil ein genügend grosser Bereich an zumutbaren Beschäftigungen –

z.B. leichte bis mittelschwere Montage-, Verpackungs- und Sortierarbeiten oder

Hilfsarbeiten in der industriellen Montage –, zur Verfügung. Dies gilt umso

mehr, als er ausgebildeter Gärtner ist und in vielfältigen anderen Berufen – laut

der im psychiatrischem Teilgutachten von Dr. K.___ (IV-Nr. 47.5) enthaltenen Arbeitsbiografie

insbesondere als Schlosserhelfer, Lagermitarbeiter und Terrassenbauer –

gearbeitet und entsprechende Erfahrungen gesammelt hat. Der blosse Umstand,

dass ihm derlei Hilfsarbeitertätigkeiten nur in ruhiger Umgebung sowie kleiner

Teamkonstellation, mit stets behutsamer und geduldiger Heranführung an neue

Arbeitsanforderungen und auch im weiteren Verlauf gelegentlich wiederkehrender

wohlwollend strukturierter Anleitung zumutbar sind, lässt den Schluss nicht zu,

dass es für den Beschwerdeführer keine realistischen Einsatzmöglichkeiten im

ersten Arbeitsmarkt mehr gäbe. Insofern ist auch der Verweis des

Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 15. März

2017 unbehelflich. Dies geht bereits aus dem Umstand hervor, dass es in diesem

Urteil um eine versicherte Person geht, die bei einem IQ von 51 eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweist, wohingegen vorliegend der Beschwerdeführer

über einen IQ von 81 sowie eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

von 80 % verfügt. Dass das Zumutbarkeitsprofil der versicherten Person im

zitierten Urteil weitaus eingeschränkter ist als in vorliegend zu beurteilendem

Fall, ist offensichtlich. Schliesslich ist hinsichtlich der vom

Beschwerdeführer beantragten Abklärung durch eine berufliche Abklärungsstelle

(BEFAS) festzuhalten, dass sowohl der medizinische Sachverhalt als auch das

funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers hinreichend geklärt sind.

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund des Verzichts auf weitere

berufliche Abklärungen liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Damit erweisen

sich die Rügen des Beschwerdeführers allesamt als unbegründet.

6.

6.1 Die Bemessung des

Invaliditätsgrads erwerbstätiger Versicherter erfolgt anhand eines

Einkommensvergleichs. Gemäss Art. 16 ATSG wird hierzu das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Massgebend sind in diesem Zusammenhang die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns

des potentiellen Rentenanspruchs, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 E. 4.2).

Wie unter Ziff. 2.2 oben bereits ausgeführt,

setzt der Beginn des Rentenanspruchs voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Hinsichtlich des

zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird im

polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 25. Juni 2022 (IV-Nr. 47)

festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit

seit mindestens Mitte 2019 im Wesentlichen 50 % betrage und nur in einem

passageren Zeitabschnitt ab 06/2020 während der Phase einer Anpassungsstörung,

deren exakte Dauer aufgrund diesbezüglich unzureichend vorhandener

Detailinformationen in den Akten retrospektiv nicht ermittelt werden könne,

einen reduzierteren Umfang von annähernd 25 % aufgewiesen habe. Gemäss

neuropsychologischem Teilgutachten von lic. phil. I.___ vom 6. April 2022

(IV-Nr. 47.9) stützt sich diese Einschätzung auf die Befunde der

neuropsychologischen Untersuchung durch M. Sc. Feller vom 21. August 2019 – der

entsprechende Bericht datiert vom 28. August 2019 (IV-Nr. 6 S. 4 – 8)

–, die mit den aktuellen Ergebnissen vergleichbar seien. Im

neuropsychologischem Gutachten wird weiter festgehalten, dass die

Arbeitsfähigkeit zuvor auch eingeschränkt gewesen sei und wahrscheinlich

zwischen 50 % und 70 % schwankte. Zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb

davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie dieser

in seiner IV-Anmeldung vom 24. Oktober 2019 (IV-Nr. 2) geltend gemacht hat,

seit mindestens 28. März 2019 eingeschränkt ist. Nachdem die IV-Anmeldung des

Beschwerdeführers gemäss Eingangsstempel am 31. Oktober 2019 bei der

Beschwerdegegnerin eingelangt ist, fällt der Beginn des potentiellen

Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG auf den 1. April

2020. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten der Revision des IVG am 1.

Januar 2022. Anwendbar ist demzufolge die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene

Fassung des IVG.

6.2 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2022 vom 2.

November 2022 E. 4.3.1 m.w.H.). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie

möglich zu erfolgen. Da in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall

weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des

Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen

nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE

zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall

relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden. Insbesondere

wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle

tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte

zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5). Die

Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend

wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden

abbilden. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht.

Der Beschwerdeführer war zuletzt von

August bis September 2018 als Hilfsarbeiter für Herrn U.___ aus [...] tätig. Seither

ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Gemäss dem von Herrn U.___

ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen vom 8. November 2019 (IV-Nr. 12) endete das

Arbeitsverhältnis, weil der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit erschienen

sei. Zum bisherigen Lohn finden sich im Arbeitgeberfragebogen keine

Angaben. Zum Lohn, den der Beschwerdeführer heute – d.h. im Zeitpunkt des

Ausfüllens des Arbeitgeberfragebogens – ohne Gesundheitsschaden in der

ursprünglichen Tätigkeit pro Monat verdienen würde, gab Herr U.___ CHF 3'500.00

an. Da sich das Valideneinkommen zum relevanten Zeitpunkt am 1. April 2020 anhand

der tatsächlichen Verhältnisse nicht mit hinreichender Genauigkeit beziffern

lässt, hat die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht auf die LSE

abgestellt. Angesichts der Arbeitsbiografie des Beschwerdeführers ist ebenfalls

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des

Tabellenlohns auf den Totalwert für Männer auf Kompetenzniveau 1 – dieses

umfasst «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art» –

abgestellt hat. Der Beschwerdeführer weist keine besonderen Fertigkeiten und

Kenntnisse auf, die den Beizug des Tabellenlohns auf Kompetenzniveau 2 – dieses

umfasst «praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und

Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/

Sicherheitsdienst/ Fahrdienst» – rechtfertigen würde.

6.3 Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (zum Ganzen BGE 126 V 75 E. 3.b/aa und bb). Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das

Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn

erscheint, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen.

Erzielt die versicherte Person kein Erwerbseinkommen, insbesondere weil sie

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung

Tabellenlöhne beigezogen werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht

erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch bezüglich des

Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE zurückgegriffen. Hinsichtlich der Wahl

des Tabellenlohns wird auf die Ausführungen unter Ziff. 6.2 oben verwiesen.

6.4 Wird das Invalideneinkommen auf

Grundlage statistischer Durchschnittswerte ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person

deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug ist unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und

darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

Die Beschwerdegegnerin gewährt dem

Beschwerdeführer aufgrund der zum Leistungsdefizit hinzutretenden

Einschränkungen (ruhige Umgebung, kleine Teamkonstellation, vermehrte

Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber) einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Mit

diesem Abzug trägt die Beschwerdegegnerin den konkreten Gegebenheiten

hinlänglich Rechnung. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nicht

gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang denn auch

keine Rüge vor.

6.5 Sind Validen- und

Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt

sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs

vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017

E. 2.2 m.w.H.).

Vorliegend ergibt sich aus der

Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen unter Berücksichtigung

eines leidensbedingten Abzugs von 10 % – 10 % von 80 % entsprechen 8 % der

Ausgangssumme von 100 % – ein Invaliditätsgrad von 28 % (100 % - [80 % – 8 %]),

womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

7. Was schliesslich den Anspruch

des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen betrifft, so kann festgestellt

werden, dass der Beschwerdeführer zwar ein entsprechendes Begehren stellt –

siehe Rechtsbegehren 2. a) unter Ziff. I. 2.1 oben –, dieses in der Folge

jedoch nicht begründet und sich insbesondere auch nicht mit der Begründung in

der ablehnenden Verfügung der Beschwerdegegnerin auseinandersetzt.

Ungeachtet dessen, dass der

Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht nachkommt (vgl. hierzu BGE 119 V 347

E. 1a mit Hinweisen), ist festzuhalten, dass die ablehnende Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 21. März 2023 (A.S. 1 ff.) nicht zu beanstanden ist. Der

Anspruch auf berufliche Massnahmen setzt die subjektive Eingliederungsfähigkeit

bzw. den Eingliederungswillen der versicherten Person voraus (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie sich

anlässlich des Aufbautrainings bei der B.___ gezeigt hat, ist ein solcher

Eingliederungswille beim Beschwerdeführer nicht gegeben. So wurde das

Aufbautraining gemäss Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020

(IV-Nr. 20) deshalb vorzeitig abgebrochen, weil der Beschwerdeführer den Sinn

der Massnahme nicht sah. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der

Beschwerdeführer bei der Stellensuche gesundheitsbedingt eingeschränkt sein

soll, weshalb er auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist. Es

bleibt damit bei der bereits vorinstanzlich verfügten Abweisung des Anspruchs

auf berufliche Massnahmen.

8.

8.1 Zusammengefasst

ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen zu

Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Hinsichtlich der

Verfahrenskosten ergibt sich hieraus Folgendes:

8.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem

Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.3

8.3.1 Mit Verfügung vom

23. Juni 2023 (A.S. 37 f.) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand gewährt. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

ist gerichtlich festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Das amtliche

Stundenhonorar beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom

19. Dezember 2022 seit dem 1. Januar 2023 CHF 190.00. Der

Nachzahlungsanspruch wird basierend auf dem zwischen dem Beschwerdeführer und

Rechtsanwalt Wyssmann am 4. Mai 2023 (A.S. 47) vereinbarten Stundenansatz

von CHF 250.00 festgesetzt. Zu beachten ist ausserdem, dass die Mehrwertsteuer

am 1. Januar 2024 von bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht wurde.

8.3.2 Die von

Rechtsanwalt Wyssmann eingereichten Kostennoten vom 11. September 2023 (A.S. 45

f.) und 28. Januar 2025 (A.S. 69 f.) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt

21.45 Stunden (15.79 + 5.66 Stunden) aus. In Kostennoten enthaltene Positionen,

die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz einer

Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden

entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören insbesondere die

Dossiereröffnung, die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und

das Einreichen von Kostennoten. Ebenfalls nicht entschädigt werden nicht

zwingend notwendige Kontakte zu Dritten. Vorliegend macht Rechtsanwalt Wyssmann

in seinen beiden Kostennoten diverse Positionen geltend, die als Kanzleiaufwand

einzuordnen und entsprechend nicht separat zu entschädigen sind. Hierzu gehören

die Dossiereröffnung am 28. April 2023, die Orientierungsbriefe an den

Beschwerdeführer, die V.___ und das W.___ vom 9. Mai, 26. Juni, 14.

und 20. Juli und 11. September 2023 sowie vom 10. und 20. Juni, 26. August,

6. September, 29. Oktober und 15. November 2024 sowie das

Fristerstreckungsgesuch vom 17. Juni 2024. Der Zeitaufwand ist folglich um 3.56

Stunden zu kürzen. Somit ist im Ergebnis ein Aufwand von 17.89 Stunden

(21.45 – 3.56 Stunden) zu entschädigen, wobei 13.26 Stunden (exklusive

des in der Kostennote vom 11. September 2023 aufgeführten nachprozessualen

Aufwands von einer Stunde) auf das Jahr 2023 und 4.63 Stunden (inklusive des in

der Kostennote vom 11. September 2023 aufgeführten nachprozessualen

Aufwand von eine Stunde) auf die Jahre 2024 und 2025 entfallen. Bei einem

Stundenansatz von CHF 190.00 ergibt sich somit ein Honorar von CHF 3'399.10

(17.89 Stunden x CHF 190.00).

8.3.3 Bei den Auslagen

fällt auf, dass der Rechtsvertreter pro Kopie CHF 1.00 verrechnet. Gemäss § 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt die Vergütung

für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die Auslagen belaufen sich demnach auf CHF

138.70 (116 Kopien x CHF 0.50 + Porto CHF 58.00 + Fahrspesen CHF 22.70), wobei

CHF 84.40 auf das Jahr 2023 und CHF 54.30 auf die Jahre 2024 und 2025

entfallen.

8.3.4 Insgesamt ist die

Kostenforderung von Rechtsanwalt Wyssmann folglich auf CHF 3'813.90 (2023:

CHF 2'804.30 [13.26 Stunden x CHF 190.00 + Auslagen CHF 84.40 + 7,7 %

MWST]; 2024 und 2025: CHF 1'009.60 [4.63 Stunden x CHF 190.00 + Auslagen CHF

54.30 + 8.1 % MWST]) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleib der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Wyssmann während zehn Jahren, wenn

der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Wyssmann entspricht der Differenz

zwischen dem amtlichen Honorar von CHF 3'813.90 und dem vollen Honorar von CHF 4'971.10

(2023: CHF 3'661.15 [13.26 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen CHF 84.40 + 7,7

% MWST]; 2024 und 2025: CHF 1'309.95 [4.63 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen

CHF 54.30 + 8.1 % MWST]) in Höhe von CHF 1'157.20.

8.4 Aufgrund von Art.

69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die

gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch

infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn

zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 3'813.90 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'157.20, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 28. Januar 2023 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

5. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 28. Januar 2023 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 28.

Januar 2025 sowie des Schreibens von O.___ von den P.___ vom 28. Januar

2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Penon