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Entscheid

VSBES.2023.116

Assistenzbeitrag / Hilflosenentschädigung IV

6. Juni 2024Deutsch29 min

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2021 (IV-Nr. 99)

Source so.ch

Urteil vom 6. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Beistand B.___, C.___, hier vertreten

durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Assistenzbeitrag

/ Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 27. März 2023 / Verfügung vom

12. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1974 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. November 2006 unter

Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der

IV-Stelle Nr.] 3). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge medizinische und

berufliche Unterlagen ein. Im Bericht der D.___ vom 8. Januar 2007 (IV-Nr. 21)

wurden beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie, episodisch

remittierend (ICD-10 F20.03), sowie eine postschizophrene Depression (ICD-10

F20.4) diagnostiziert. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 (IV-Nr. 43)

rückwirkend per 1. November 2005 eine ganze Rente zu, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 95 %.

1.2 Mit Mitteilungen vom 4. Juni

2008 (IV-Nr. 54), 16. Juni 2010 (IV-Nr. 68) und 21. Mai 2012 (IV-Nr. 76)

hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Revisionsverfahren fest, der

Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.

2.

2.1 Am 9. Juli 2020 (IV-Nr. 91)

meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 91). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung. Gestützt

auf den diesbezüglichen Bericht vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 2020) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2021 (IV-Nr. 99)

aufgrund des Bedarfs von regelmässiger lebenspraktischer Begleitung und Hilfe

von mehr als zwei Stunden per 1. April 2020 eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades zu.

2.2 Sodann meldete sich der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin am 31. März 2021 (IV-Nr. 100)

zum Bezug eines Assistenzbeitrages an. Infolgedessen veranlasste die Beschwerdegegnerin

diesbezügliche Abklärungen. Hierauf kam der Abklärungsfachmann, E.___, mit

Bericht vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 106) zum Schluss, im Falle des

Beschwerdeführers liege ein «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag» zwischen der

F.___, der C.___, B.___ (Beistand), [...], und dem Beschwerdeführer vor.

Hierbei handle es sich um eine Wohnform mit Heimcharakter, weshalb der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung und damit

auch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe. Somit sei die

Verfügung vom 2. März 2021 zweifellos falsch gewesen und wiedererwägungsweise

aufzuheben. Entsprechend bestehe auch kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag,

da die Anspruchsvoraussetzungen ohne Hilflosenentschädigung nicht erfüllt

seien.

2.3 Gestützt auf diesen

Abklärungsbericht wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 107) mit Verfügung vom 27. März 2023 (A.S.

[Akten-Seite] 1) ab. Sodann hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2.

März 2021 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 108) mit Verfügung

vom 12. Juni 2023 wiederwägungsweise auf und hob die die

Hilflosenentschädigung vom ersten Tag des zweiten, der Zustellung der neuen

Verfügung folgenden Monats an, auf (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

3. Gegen die Verfügung betreffend

Assistenzbeitrag vom 27. März 2023 lässt der Beschwerdeführer am 10. Mai

2023 (A.S. 6) beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Er stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 27. März 2023 ist

aufzuheben.

2. Eventualiter ist dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden

Rechtsanwaltes, zu erteilen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

4. Mit Beschwerdeantwort vom 26.

Juni 2023 (A.S. 21) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023

(A.S. 39) weist die Präsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.

6. Am 1. September 2023 lässt der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 betreffend

Aufhebung der Hilflosenentschädigung ebenfalls Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 12. Juni 2023 ist

aufzuheben.

2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

ist wiederherzustellen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

zuzüglich MwSt. -

7. Mit Verfügung vom 5. September

2023 (A.S. 46) hält die Präsidentin des Versicherungsgerichts fest, die beiden

Verfahren VSBES.2023.116 (betreffend Assistenzbeitrag) und VSBES.2023.202

(betreffend Hilflosenentschädigung) würden vereinigt und künftig unter der

Verfahrensnummer VSBES.2023.116 weitergeführt.

8. Mit Eingabe vom 11. September

2023 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, das Begehren auf Wiedererteilung

der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

9. Mit Verfügung vom 14. September

2023 (A.S. 48) wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die

Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 1.

September 2023 gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 sei wiederherzustellen, abgewiesen.

10. Mit Beschwerdeantwort vom 25.

September 2023 (A.S. 50) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde vom 1. September 2023.

11. Mit Eingabe vom 6. November 2023

(A.S. 59) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

12. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erfolgt. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und

funktionell zuständig. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier

einschlägigen Bestimmungen (s. E. II. 2 und 3 hiernach) von dieser Gesetzesänderung

nicht betroffen sind.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen

schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser

Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und

Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung

der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.

463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38

angewiesen ist (lit. c).

2.2.3

Leichte Hilflosigkeit liegt laut

Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf

(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.

3.1

Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach

Art. 42 Abs. 1 – 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause

leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG).

Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten

Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson)

erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen

Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und zweitens weder

mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener

Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader

Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies IVG). Grundlage

für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen

benötigte Zeit. Davon abgezogen wird unter anderem die Zeit, die der

Hilflosenentschädigung entspricht (vgl. Art. 42sexies IVG).

3.2

Der Assistenzbeitrag bringt für

die Bezügerinnen und Bezüger verschiedene Verantwortlichkeiten und Pflichten

mit sich: Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Assistenzpersonen,

definieren und organisieren die benötigte Hilfe und kontrollieren deren Qualität.

Die Bezügerinnen und Bezüger müssen deshalb entsprechende individuelle

Fähigkeiten aufweisen. Bei handlungsfähigen (d.h. mündigen und urteilsfähigen)

Personen wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist. Für die Prüfung der

Handlungsfähigkeit stützt sich die IV-Stelle primär auf das Vorliegen einer

vormundschaftlichen Massnahme der zuständigen Behörde, welche die

Handlungsfähigkeit einschränkt. Bestehen keine vormundschaftlichen Massnahmen,

hegt die IV-Stelle jedoch Zweifel an der Handlungsfähigkeit, so soll diese

zusammen mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden. Ob trotz eingeschränkter

Handlungsfähigkeit mit einem Assistenzbeitrag ein selbstbestimmtes und

eigenverantwortliches Leben ermöglicht werden kann, hängt von der Schwere der

Einschränkung der Handlungsfähigkeit und der davon betroffenen Bereiche ab

(Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung / 6.

IV-Revision vom 24. Februar 2010, BBl 2010 S. 1901). Der Bundesrat legt die

Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter

Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater

Abs. 2 IVG). Gestützt darauf sieht die bundesrätliche Verordnung vor, dass

volljährigen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit dann ein

Assistenzbeitrag zusteht, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der

Invalidenversicherung beziehen und zu Hause wohnen (Art. 39b Verordnung

über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Zusätzlich müssen sie

alternativ einen eigenen Haushalt führen (lit. a), regelmässig eine

Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt absolvieren (lit. b), während

mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

ausüben (lit. c) oder bei Eintritt der Volljährigkeit bereits einen

Assistenzbeitrag bezogen haben (lit. d).

3.3

Die Handlungsfähigkeit besitzt,

wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr

zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes wiederum ist

jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung,

psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt,

vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Handlungsfähigkeit kann durch

eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden (Art. 19d ZGB). Das

Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Beistandschaften mit unterschiedlichen

Auswirkungen:

·

Begleitbeistandschaft,

wenn die hilfsbedürftige Person für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten

begleitende Unterstützung braucht. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen

Person wird nicht eingeschränkt (Art. 393 ZGB).

·

Vertretungsbeistandschaft,

wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann

und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die

Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394

ZGB), was ausdrücklich so angeordnet werden muss. Unterbleibt dies, so schränkt

die Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit nicht ein (Yvo Biderbost /

Helmut Henkel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 394 N 23).

·

Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB). Die Auswirkungen auf die

Handlungsfähigkeit entsprechen denjenigen einer Vertretungsbeistandschaft

gemäss Art. 394 ZGB (Biderbost / Henkel, a.a.O., Art. 395 N 18 f.). Die

Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person den Zugriff auf einzelne

Vermögenswerte entziehen, ohne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken.

·

Mitwirkungsbeistandschaft,

wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der

Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Die Handlungsfähigkeit

der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art.

396.

ZGB).

·

Umfassende

Beistandschaft für besonders hilfsbedürftige Personen. Die Handlungsfähigkeit

der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Art. 398 ZGB).

4.

4.1

Da ein Assistenzbeitrag, wie in

E. II. 3.1 hiervor dargelegt, unter anderem nur dann gewährt wird, wenn der

versicherten Person eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42

Abs. 1 – 4 IVG ausgerichtet wird, ist vorweg zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Hilflosentschädigung zu Recht rückwirkend per 1. April 2020 aufgehoben hat. Unter

den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen

seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung grundsätzlich der lebenspraktischen

Begleitung bedarf. Aufgrund der Feststellungen im Abklärungsbericht der

Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 96) ist er ohne Begleitung

einer Drittperson nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Er erfüllt somit von

den bloss alternativ verlangten Bedarfskriterien gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a –

c IVV das Kriterium gemäss lit. a. Streitig ist hingegen, ob auch das weitere

Anspruchserfordernis gegeben ist, wonach der Beschwerdeführer ausserhalb eines

Heimes leben muss (Art. 38 Abs. 1 Ingress IVV). Die Beschwerdegegnerin vertritt

diesbezüglich die Ansicht, das vom Beschwerdeführer wahrgenommene und durch die

Einrichtung F.___ zur Verfügung gestellte begleitete Wohnangebot sei als Heim

im Sinne von Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35ter IVV zu

qualifizieren, weshalb die lebenspraktische Begleitung ausser Betracht falle.

4.2

4.2.1

Zuvor nur auf Weisungsebene im

Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung (KSIH) geregelt, fand die Definition des Heimes durch

Einfügung des neuen Art. 35ter Eingang in die IVV (Inkrafttreten am

1.

Januar 2015 [AS 2014 3177]). Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung gelten

als Heim im Sinne des Gesetzes kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder

Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der

kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei

entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem

erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder

Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Wohngruppen, die von einem Heim

nach Abs. 1 betrieben werden und von diesen Hilfeleistungen beziehen, sind

Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten

laut Art. 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in

denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und

Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und

selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen und

gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1 lediglich alternativ

zu erfüllen sind, müssen diejenigen von Abs. 4 kumulativ gegeben sein (Urteil

9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; Erläuterungen des BSV zur IVV-Revision vom

19.

September 2014, S. 4 f.).

4.2.2

Gemäss Gerichts- und

Verwaltungspraxis wird als Heim eine meist unter der Verantwortung einer

Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem

Personal bezeichnet. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern

nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie

gegen Entgelt auch von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung,

Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen

können. Also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem

Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung

stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich

Dispositiv

wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spektrum an

Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer üblichen

Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist (Urteil

9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; erwähnte Erläuterungen des BSV, S. 4 f.).

4.2.3 Der Definition des Heimes nach

Art. 35ter IVV kommt für verschiedene IV-Leistungen grosse Bedeutung

zu. So entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich

in einem Heim aufhalten, lediglich einem Viertel der normalen Ansätze (Art. 42ter

Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IVG). Und die hier interessierende

Hilflosenentschädigung für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kommt –

gleich wie der Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG) –

nur in Betracht, wenn die versicherte Person zu Hause lebt (Art. 42 Abs. 3 IVG;

d.h. nicht in einer stationären Einrichtung: BGE 133 V 450 E. 5 S. 461).

Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV (Art. 66bis

Abs. 3 AHVV [SR 831.101]) als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen

(wenigstens dem Grundsatze nach: Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301], vgl. aber

auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt,

nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale

Betriebsbewilligung, definiert der Bundesrat das Heim im IV-Bereich anhand

materieller Merkmale (E. 4.1 und 4.2 hiervor; vgl. aber auch Art. 35ter

Abs. 2 IVV). Deren Handhabung ist naturgemäss anspruchsvoller (vgl. Urteil

9C_685/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2). Die Beantwortung der von Art. 35ter

IVV aufgeworfenen Fragen nach Betriebs- und Organisationsstruktur der

kollektiven Wohnformen sowie nach deren Betreuungsleistungen und der Art der

diesbezüglichen Entschädigung lassen sich nur durch eingehende Prüfung im

Einzelfall beantworten. Auf der anderen Seite wird der Bundesrat mit seiner

invalidenversicherungsrechtlichen Heimdefinition dem Umstand gerecht, dass in

den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben,

indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten

sind (Erläuterungen des BSV, S. 3). Die Entstehung immer unterschiedlicherer

Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten

Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder

nicht (BGE 146 V 322 E. 4.3).

5.

5.1 Im vorstehend zitierten BGE 146 V 322 E. 6.1 f. weist das Bundesgericht unter anderem darauf hin, dass es bei

der Prüfung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht

angehen kann, bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art.

35ter Abs. 1 und 4 IVV abzustellen ohne den Umfang und die

Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung angemessen

miteinzubeziehen. Vielmehr haben sich diesbezüglich die IV-Stellen und – im

Beschwerdefall – die Sozialversicherungsgerichte nach den Anforderungen der in

Frage stehenden IV-Leistung zu richten. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll

der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der

lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende

Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten

minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt (Botschaft vom 21.

Februar 2001 über die 4. IV-Revision, BBl 2001 3289). Nach der

Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle

erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in

Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im

Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1, BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461, BGE 133 V 472 E. 5.3.1; SVR 2009

IV Nr. 23 S. 65, 9C_18/2008 E. 2.3; Rz. 8053 KSIH, gültig ab 1. Januar

2015). An dieser leistungsspezifischen Erheblichkeitsgrenze haben sich die

rechtsanwendenden Behörden gleichermassen zu orientieren, wenn sie über den

Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden und dabei – wie hiervor dargelegt –

Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung

mitzuberücksichtigen haben. Die Rechtsprechung hat unter Hinweis auf die

Materialien zur 4. IV-Revision erkannt, das vom Gesetzgeber mit der neu

eingeführten Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung verfolgte

Ziel liege darin, behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnissen eine grössere

Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Mit der Verbesserung der

individuellen Entschädigung für Betreuung und Begleitung soll der Eintritt von

zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit

verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461,

BGE 133 V 569 E. 5.3.2 am Anfang; SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E. 4.2).

Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer

effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits

als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach

den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus

diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.2).

5.2 Bezüglich der Ausgestaltung des

durch den Beschwerdeführer wahrgenommenen und durch die Einrichtung F.___ zur

Verfügung gestellten begleiteten Wohnangebots ist den Akten im Wesentlichen

Folgendes zu entnehmen:

Gemäss dem zwischen der Einrichtung F.___

und dem Beschwerdeführer per 17. April 2020 abgeschlossenen Beherbergungs- und

Betreuungsvertrag (B 95) biete das durch die Einrichtung F.___ angebotene

begleitete Wohnen einen geschützten Rahmen, um an der Wohnkompetenz und der

sozialen Integration zu arbeiten. Durch gezieltes Fördern und Stabilisieren der

Klientinnen und Klienten solle erreicht werden, dass sie sich möglichst wieder

auf dem freien Wohnungsmarkt etablieren könnten. Weiter wird unter «Rechte und

Pflichten» unter anderem festgehalten, es bestehe ein Recht auf Begleitung

durch eine Fachperson (Bezugsperson), in der Regel einmal wöchentlich. Der

Klient habe verbindliche Standortgespräche im Rahmen des Case Managements sowie

verbindliche, regelmässige Gespräche mit der Bezugsperson einzuhalten. Des

Weiteren wird zu den Kosten festgehalten, die Wohnkosten betrügen CHF 1'100.00

pro Monat, bei 2er-Belegung CHF 950.00 pro Monat. Darin enthalten seien

Mietzins inkl. Nebenkosten, Möblierung und Verwaltungskosten. Die

Betreuungskosten bei Stufe 1 mit einem Besuch pro Woche betrügen

CHF 480.00 pro Monat, bei Stufe 2 mit zwei Besuchen pro Monat CHF 240.00

pro Monat und bei Stufe 3 mit einem Besuch pro Monat CHF 120.00 pro Monat. Für

ausserregionale Personen werde CHF 150.00 pro Besuch veranschlagt. Bei Bedarf

könnten unter gegenseitiger Absprache für eine befristete Dauer mehr als vier Termine

pro Monat angeboten werden.

Dem Abklärungsbericht von E.___,

Teamleiter Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, vom 21. Dezember 2020

(IV-Nr. 96), welchem eine Abklärung vor Ort unter der Anwesenheit des

Beschwerdeführers und G.___, H.___ GmbH, zugrunde liegt, ist unter anderem zu

entnehmen, der Beschwerdeführer wohne seit dem 17. April 2020 in einer

Mietwohnung der F.___, an der [...] in [...]. Die Wohnbegleitung der F.___

besuche den Beschwerdeführer einmal wöchentlich zwischen ein bis zwei Stunden.

Dabei gehe es um regelmässige Gespräche mit der Bezugsperson, Haushaltsführung

usw. Herr G.___, H.___ GmbH, begleite den Beschwerdeführer wöchentlich

mindestens eine halbe bis eine ganze Stunde. Die Begleitung beinhalte die

Medikamentenüberwachung, viele Gespräche über Alltagssituationen, den eigenen

Gefühlszustand und die Zukunft. Bei depressiver Symptomatik sei zeitweise

Unterstützung nötig, um einen sozialen Rückzug zu verhindern. Auch seien die

Haushaltsarbeiten sowie teilweise auch die eigene Hygiene ein Thema. Sämtliche

administrativen Angelegenheiten, inklusive Rechnungen würden durch den

Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung, Herrn B.___, C.___, [...]

getätigt.

Im sich auf die Akten stützenden

Situationsbericht vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 106) hielt E.___, Teamleiter

Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, unter anderem fest, bei dem durch den

Beschwerdeführer wahrgenommenen begleiteten Wohnen der Einrichtung F.___ handle

es sich um eine Wohnform mit Heimcharakter. Es liege keine Selbstbestimmung in Bezug

auf die Auswahl einer eigenen Wohnung (Mieter sei die F.___) sowie der

erbrachten Dienstleistungen vor.

Gemäss dem Einwand des Beistandes des

Beschwerdeführers vom 17. Februar 2023 (IV-Nr. 109) bewohne der

Beschwerdeführer eine Wohnung, welche von der F.___ angemietet und betreut

werde. Der individuelle Betreuungsbedarf in der Einrichtung werde jeweils

anhand von vorgegebenen Kriterien bestimmt und solle dazu dienen, das

selbstständige Wohnen zu unterstützen. Konkret habe der Beschwerdeführer einen

Bedarf an monatlich zwei Hausbesuchen, was insgesamt zwei Stunden pro Monat

entspreche. Ansonsten sei der Versicherte hinsichtlich seines Tagesablaufes und

seiner Verpflegung autonom. Folglich sei der Umfang des Betreuungsangebotes

derart niederschwellig, dass ein Heimcharakter verneint werden müsse. Somit

habe der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Hilflosenentschädigung.

In der Stellungnahme der Einrichtung F.___

vom 5. Mai 2023 (IV-Nr. 120) wurde ausgeführt, die Einrichtung F.___ vermiete

suchtkranken Menschen möblierte Wohnungen. In der Regel handle es sich dabei um

2-Zimmer-Wohnungen, welche von den Klientinnen und Klienten alleine bewohnt

würden. Die Begleitung erfolge durch Besuche durch Wohnbegleiter der F.___. In

der Regel finde pro Woche maximal ein Besuch statt. Je nach Zielsetzung könnten

dies aber auch mehr oder weniger Besuche sein. Alle drei Monate finde ein Standortgespräch

mit dem gesamten Helfernetz statt. An diesem Gespräch werde geprüft, ob die

Form der Begleitung angepasst werden müsse. Den Wohnbegleitern stehe pro Besuch

maximal eine Stunde vor Ort zur Verfügung. Dies werde inkl. Anfahrtsweg und

weiteren vor- und nachgelagerten administrativen Arbeiten mit CHF 130.00 / pro

Stunde verrechnet. Wenn Bedarf bestehe, würden die Klienten bei diesem Besuch

auch bei ganz konkreten Hausarbeiten unterstützt. Aufgrund der knappen Zeit,

sei diese Unterstützung aber nur marginal. Für begleitetes Wohnen (Integration

zur selbstständigen Führung eines Haushaltes) könnten maximal 4'800.00 Franken

pro Kalenderjahr (IV oder AHV) übernommen werden. Bei IV/EL-Klientinnen seien das

maximal 3 – 4 Termine im Monat. Die Zeit reiche nicht aus, um alle anfallenden

Hausarbeiten zu erledigen. Teilweise müssten weitere

Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex oder

Reinigung). Des Weiteren ist dem mit dieser Stellungnahme eingereichten «Konzept

Begleitetes Wohnen» (IV-Nr. 120, S. 7) zu entnehmen, dass die Betreuungskosten

mit einem Ansatz von CHF 130.00 pro Besuch (maximale Dauer eine Stunde)

verrechnet würden. Die Anzahl Besuche werde mit dem Kostenträger im Rahmen der

jeweils gültigen Case Management-Vereinbarung festgesetzt. Es würden mindestens

zwei Besuche pro Monat vereinbart.

In der undatierten E-Mail von I.___,

Berater und Case-Manager F.___ Region [...] (B 5), welche sich auf die

E-Mail-Anfrage des Beistandes des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2023

bezieht, wird ausgeführt, wenn Bedarf bestehe, unterstützten die Wohnbegleiterinnen

der Einrichtung F.___ die Klienten bei der Haushaltsführung. Konkret bei

IV-Rentnern maximal eine Stunde in der Woche. Mehr Wohnbegleitung könne nicht

durch die Krankheits- und Behinderungskosten rückerstattet werden (max. CHF

4'800.00 pro Jahr). Aufgrund der knappen Zeit, sei diese Unterstützung somit

nur marginal. Die Zeit reiche schlicht nicht aus, um alle anfallenden

Hausarbeiten zu erledigen. Teilweise müssten weitere

Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex oder

Reinigung).

5.3 Im Lichte der vorstehenden Akten

spricht vieles dafür, dass die Betreuungsdauer des Beschwerdeführers durch die Fachleute

der Einrichtung F.___, wie vom Beistand des Beschwerdeführers im Einwand vom

17. Februar 2023 dargelegt, zwei Stunden pro Monat beträgt. Dies wurde auch vom

Abklärungsfachmann im Abklärungsbericht vom 8. Februar 2023

unwidersprochen so übernommen. Selbst wenn man dem entgegenhalten kann, dass

diese Stundenanzahl seitens der Einrichtung F.___ so nicht explizit bestätigt

wurde, ist aufgrund deren Stellungnahme vom 5. Februar 2023 sowie der

eingereichten Unterlagen – Beherbergungs- und Betreuungsvertrag vom 7. April

2020 und «Konzept Begleitetes Wohnen» – zumindest davon auszugehen, dass die

Betreuungszeit des Beschwerdeführers durch Fachleute der Einrichtung F.___ mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als eine Stunde pro Woche beträgt.

Zudem zeigen die im Beherbergungs- und Betreuungsvertrag aufgeführten

Betreuungsstufen 1 – 3, dass eine darüberhinausgehende Betreuungsdauer

grundsätzlich nicht vorgesehen ist und nur in Ausnahmefällen vereinbart wird. Es

gibt in den Akten denn auch keine Hinweise darauf und wird von der

Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mehr als

eine Stunde pro Woche durch die Einrichtung F.___ betreut wird. Zwar hielt der

Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 21. Dezember

2020 noch fest, die Wohnbegleitung der F.___ besuche den Beschwerdeführer

einmal wöchentlich zwischen ein bis zwei Stunden. Dem ist aber

entgegenzuhalten, dass es in den Akten keine Hinweise dafür gibt, dass die

Betreuungszeit des Beschwerdeführers mehr als eine Stunde pro Woche beträgt,

zumal im Zusammenhang mit der betreffenden Abklärung lediglich der

Beschwerdeführer und G.___, H.___ GmbH, anwesend waren, jedoch keine Fachperson

der Einrichtung F.___. Von der Einrichtung F.___ wurden im Rahmen der

betreffenden Abklärung vom 21. Dezember 2020 denn auch keine Auskünfte

eingeholt. Es ist somit im Resultat davon auszugehen, dass im Fall des

Beschwerdeführers die vom Bundesgericht in BGE 146 V 322 festgelegte

Erheblichkeitsstufe von zwei Stunden Betreuung pro Woche (s. E. II. 5.1

hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird. Daran vermag

der Umstand, dass zusätzlich alle drei Monate ein Standortgespräch mit dem

gesamten Helfernetz stattfindet, nichts zu ändern.

Ebenso vermögen die von der

Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente am vorgenannten Resultat nichts zu

ändern. Die Beschwerdegegnerin macht unter anderem geltend, die im betreffenden

BGE 146 V 322 von der Stadt Zürich im Rahmen des Begleiteten Wohnens durch

Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung, dauere in der

höchsten Betreuungsstufe wöchentlich nur gerade eine halbe Stunde. Eine solche

zeitliche Obergrenze kenne die F.___ jedoch nicht. Dem ist entgegenzuhalten,

dass im erwähnten Beherbergungs- und Betreuungsvertrag der Einrichtung F.___

vom 17. April 2020 ebenfalls Betreuungsstufen 1 – 3 festgelegt wurden, womit

Betreuungszeiten von einer Stunde pro Monat bis maximal einer Stunde pro Woche vereinbart

werden können. Zwar besteht die Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch mehr

Betreuungsstunden abzumachen. Dies ist beim Beschwerdeführer aber

unbestrittenermassen nicht der Fall. Alleine die Möglichkeit, dass die

Betreuung in der Einrichtung F.___ auch mehr als eine Stunde pro Woche betragen

kann, reicht nicht aus, um diese Einrichtung im Fall des Beschwerdeführers abweichend

von BGE 146 V 322 als Heim zu qualifizieren. So muss der aktuelle

individuelle Betreuungsbedarf so konkret wie möglich ermittelt werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 6.1), was beim Beschwerdeführer zum genannten Resultat von maximal

einer Betreuungsstunde pro Woche führt. Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin

geltend, die vorliegende Konstellation sei mit der Situation gemäss dem Urteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 22 90/254 vom 3. November 2022

vergleichbar, in welchem der Heimcharakter einer Wohnung des Vereins C. bejaht

worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im dem genannten Urteil

zugrundeliegenden Fall, die Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche

klar überschritten wurde, womit dieser Fall eben nicht mit dem vorliegenden

Sachverhalt verglichen werden kann. So lebte die versicherte Person im

betreffenden Fall in einer vom Verein C. gemieteten Wohnung, wo sie dreimal pro

Woche von Betreuern der ambulanten Wohnbegleitung des Vereins C. besucht wurde,

wobei die einzelnen Besuche jeweils 1 Stunde und 15 Minuten dauerten. Daraus

ergab sich eine wöchentliche Betreuungszeit von 3 Stunden und 45 Minuten. Zusammenfassend

vermag die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation somit nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten.

5.4 Bei diesem Resultat braucht auf

die Abgrenzungskriterien zur Qualifikation einer Einrichtung als Heim gemäss

Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV (E. 4.1 und 4.2 hiervor) nicht näher eingegangen

zu werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 7). Wie erwähnt dauert die von der

Einrichtung F.___ im Rahmen des Beherbergungs- und Betreuungsvertrags (vgl.

IV-Nr. 95) durch Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung des

Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Akten wöchentlich maximal eine Stunde.

Einem derart niederschwelligen Betreuungsangebot, bei dem der deutlich

überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung

zwangsläufig anderweitig gedeckt werden muss (gemäss Abklärungsbericht vom 21.

Dezember 2021 begleitet Herr G.___, H.___ GmbH, den Beschwerdeführer

wöchentlich mindestens eine halbe bis eine ganze Stunde), ist der Heimcharakter

nach dem Gesagten von vornherein abzusprechen. Da auch die übrigen

Anspruchserfordernisse gegeben sind (s. E. II. 4.1 hiervor), besteht Anspruch

auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3

lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV.

Somit hat der Beschwerdeführer weiterhin

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, womit die Verfügung

12. Juni 2023 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist.

6. Bei diesem Resultat kann der

Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag nun nicht mehr mit

den von der Beschwerdegegnerin bislang angeführten Argumenten verneint werden,

der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bzw.

wohne nicht zu Hause und habe somit gemäss Art. 42quater Abs. 1

lit. a und b IVG keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

Laut Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2015

vom 22. März 2016 E. 3.4.1 lässt sich das Verfahren betreffend den

Anspruch auf Assistenzbeitrag vereinfacht in folgenden Teilschritten

zusammenfassen (vgl. dazu auch Anhang 5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherung über den Assistenzbeitrag [KSAB]):

a)

Die Zeit für den gesamten

Hilfebedarf ist mit dem standardisierten Abklärungsinstrument «FAKT2»

(nachfolgend: FAKT2) zu ermitteln (benötigte Zeit gemäss Art. 42sexies

Abs. 1 IVG, wobei u.a. Reduktionen wegen Aufenthalts in einer Institution,

erwachsenen Personen im selben Haushalt u.ä. zu berücksichtigen sind).

b)

Die Zeit für den anerkannten

Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV ist zu ermitteln (Beachtung der

Höchstansätze).

c)

Der niedrigere

Betrag (A oder B) ist Ausgangsgrösse für die weiteren Schritte.

d)

Die Zeit für bereits

abgegoltene Leistungen (Art. 42sexies Abs. 1 lit. a-c IVG:

Hilflosenentschädigung, Beiträge für Dienstleistungen Dritter anstelle eines

Hilfsmittels oder Beiträge an Grundpflege nach Art. 25a KVG) ist in Abzug zu

bringen.

e)

Die verbleibende

Zeit multipliziert mit dem Stundenansatz gemäss Art. 39f IVV ergibt den

Assistenzbeitrag als Geldbetrag; es ist ein monatlicher und jährlicher

Assistenzbeitrag festzulegen (Art. 39g IVV). Damit steht der Anspruch im

Grundsatz fest.

f)

Die Auszahlung

erfolgt nach Rechnungsstellung durch die versicherte Person (Art. 42septies

Abs. 2 IVG; Art. 39i IVV).

Diese im Zusammenhang mit dem Anspruch

des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag notwendigen Abklärungen hat

die Beschwerdegegnerin bislang nicht vorgenommen. Somit ist die Verfügung vom

27. März 2023 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur

Vornahme der Abklärungen im vorgenannten Sinne und zur anschliessenden Neuverfügung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 3'720.95 festzusetzen (11.73 Stunden zu

CHF 280.00 zuzüglich Auslagen von CHF 170.50 und MwSt. [CHF 3'449.00

zu 7.7 %; CHF 5.90 zu 8.1 %]). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote

resultiert unter anderem daraus, dass Orientierungskopien an den Klienten sowie

die Einreichung der Fristerstreckungsgesuche Kanzleiaufwand darstellen, welcher

nicht separat vergütet wird. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50

Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in

der Kostennote geltend gemacht wird. Schliesslich wird der bei den Auslagen

aufgeführte Kostenvorschuss von CHF 600.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet

(s. E. II. 7.2 hiernach).

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 10. Mai 2023

betreffend Assistenzbeitrag wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung

der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. März 2023 aufgehoben und die Sache

im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zu

anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn

zurückgewiesen wird.

2. Die Beschwerde vom 1. September 2023

betreffend Hilflosenentschädigung wird gutgeheissen und die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben. Der

Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'720.95 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch