VSBES.2023.117
Invalidenrente
28. November 2023Deutsch24 min
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 28. November 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Cédric Robin c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 31. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1982 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 3. April 2019 (Eingang)
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Nachdem der Beschwerdeführer ab 1. September
2021 eine Stelle in einem Pensum von 60 % angetreten hatte, schloss die
Beschwerdegegnerin ihre Eingliederungsbemühungen ab (vgl. IV-Nr. 83).
Schliesslich sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 95) mit Verfügung vom 31. März 2023 (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) gestützt auf die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
5. Februar 2020 (IV-Nr. 35) und 27. Januar 2022 (IV-Nr. 94) vom 1. Oktober 2019
bis 30. November 2021 eine ganze Rente zu, verneinte aber ab 1. Dezember 2021
einen weitergehenden Rentenanspruch.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. In teilweiser Aufhebung der Verfügung
vom 31. März 2023 seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung über den 30. November
2021 hinaus Rentenleistungen zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 19.
Mai 2023 (A.S. 18) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023
(A.S. 37) wird vom Mandatswechsel von Advokatin Karin Wüthrich, Procap, zu
Cédric Robin, Procap, Kenntnis genommen. Zudem wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von
sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und
Advokat Cédric Robin c/o Procap Schweiz, als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Die Beschwerdegegnerin stützt
die angefochtene Verfügung 31. März 2023 im Wesentlichen auf die RAD-Berichte
von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Mai
2020.
(IV-Nr. 35) und 27. Januar 2022 (IV-Nr. 94) sowie auf den
IV-Protokoll-Eintrag vom 2. Februar 2022, worin sich der RAD-Arzt noch einmal
zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte. Die Einschätzungen des RAD-Arztes
sind in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen unbestritten und stimmen mit den
übrigen medizinischen Akten überein, weshalb darauf abgestellt werden kann. In
den RAD-Berichten wurde auf die Diagnosestellung aus dem Bericht des C.___ vom
Dispositiv
5. November 2019 (IV-Nr. 32) verwiesen. Demnach bestünden beim
Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
·
Einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) (ED Oktober 2019)
·
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches
Syndrom (F33.00)
·
DD am ehesten
bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F31.3)
·
Psychische und
Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabis, Kokain),
gegenwärtig abstinent (F19.20)
Weiter führten die behandelnden
Psychiater der C.___ aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. Juni
2019 in tagesklinischer Behandlung. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% für sämtliche Erwerbstätigkeiten. Im Psychostatus widerspiegle sich eine
affektive Störung vom depressiven Typ bei psychomotorisch ruhigem Versichertem
mit normalisiertem Antrieb. Unter der aktuellen Medikation und CPAP-Behandlung
der Schlafapnoe seien keine Schlafstörungen zu verzeichnen. Unter fortgesetzter
Behandlung mit der aktuellen Medikation und geregelter Tagesstruktur sei die
Prognose längerfristig gut. Ein schrittweiser Aufbau einer Arbeitsfähigkeit bis
hin zu einem 50%-Pensum sei möglich, unter der Voraussetzung, dass der
Versicherte auf die noch vorgesehene Medikation mit Methylphenidat anspreche.
Die Behandler empföhlen ein Belastbarkeitstraining nach Einstellung auf
Methylphenidat und bei anhaltender Abstinenz von Suchtmitteln. Hierzu hielt der
RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 5. Februar 2020 fest, die gestellten
Diagnosen und die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit könnten anhand der
vorliegenden Akten nachvollzogen werden. Die Differentialdiagnose einer
bipolaren Störung sei nicht gesichert. Hier werde der weitere Verlauf zu
beachten sein. Aktuell befinde sich der Versicherte (wahrscheinlich nach wie
vor) in tagesklinischer Behandlung, was eine Arbeitstätigkeit ausschliesse.
Sollte der Versicherte seine Abstinenz aufrechterhalten können und die
Einstellung auf Methylphenidat erfolgreich verlaufen, könnten berufliche Massnahmen
gestartet werden. Nach einem niederschwelligen Start könne bei gutem Verlauf
das Pensum schrittweise erhöht werden, vorerst mit dem Ziel einer Tätigkeit
halbtags.
In der Folge wurden entsprechende
berufliche Massnahmen durchgeführt, welche mit der Festanstellung des
Beschwerdeführers in der D.___ als Mitarbeiter in der Filiale Logistik in einem
60%-Pensum per 1. September 2021 beendet wurden (vgl. Abschlussbericht vom 28.
Oktober 2021; IV-Nr. 83). Sodann hielt der RAD-Arzt mit Bericht vom 27. Januar
2022 (IV-Nr. 94) fest, die Arbeitsfähigkeit liege aus Sicht des RAD etwas
tiefer als in einer gut angepassten Tätigkeit, da sich die ADHS-Problematik mit
Aufmerksamkeitsdefiziten stärker negativ auswirke. Sie werde deshalb vom RAD
auf 50 % ab 1. September 2021 veranschlagt. Der Versicherte habe offenbar mit
Mühe die Steigerung bis auf 60 % geschafft und per 1. September 2021 eine
Anstellung als Mitarbeiter Filiallogistik mit einem Pensum von knapp 60 %
bei der D.___ angenommen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei es
nachvollziehbar, dass der Versicherte sich mit diesem Pensum an seiner
Leistungsgrenze bewege. Mittel- bis längerfristig bestehe ein gewisses Risiko
einer Verschlechterung. Umgekehrt könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass
der Versicherte mit dem Zugewinn an Routine in der neuen Tätigkeit auch
ressourcenschonender arbeiten könne.
Schliesslich legte der RAD-Arzt den
Verlauf der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Vorakten wie folgt fest (s. RAD-Bericht
vom 27. Januar 2022 und IV-Protokolleintrag vom 2. Februar 2022): 100 %
arbeitsunfähig vom 16. Mai 2018 bis 26. Augst 2018 (vgl. Arztzeugnis von Dr.
med. E.___, Innere Medizin, vom 15. Juli 2018; IV-Nr. 22, S. 14), danach eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit bis 31. Januar 2019 und danach ab 4. März 2019 wieder
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Behandlung in den C.___ (vgl.
Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 20. Juni 2019; IV-Nr. 21). Ab Beginn der tagesklinischen Behandlung am
17. Juni 2019 habe sodann wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Schliesslich sei ab dem 1. September 2021 (Arbeitsbeginn in einem
60%-Pensum) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt als
Rüge vor, es sei davon auszugehen, dass die Invalidität bereits während der
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die G.___ AG und nicht erst, wie von der Beschwerdegegnerin
angenommen, bei der Firma H.___ SA eingetreten sei. So habe der
Beschwerdeführer den Stellenwechsel von der G.___ AG zur H.___ SA aus gesundheitlichen Gründen vornehmen
müssen. Nachweislich lägen beim ihm ein Schlafapnoesyndrom, Bluthochdruck und
eine rezidivierende depressive Störung vor. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen
sei ihm die Arbeit in einem 4-Schichtbetrieb, wie der G.___ AG, nicht mehr
zumutbar gewesen. Bei der H.___ SA sei «nur» in einem 2-Schicht-Betrieb
gearbeitet worden. Hinlänglich dokumentiert seien krankheitsbedingte
Schwierigkeiten mit Schichtarbeit und eine zunehmende Überforderung im 2017,
weswegen der Versicherte seinen damaligen Hausarzt, Dr. med. E.___, aufgesucht gehabt
habe (vgl. Gesprächsprotokoll-Intake, IV-Nr. 13). Dr. med. E.___ habe ihm das
Medikament «Zoloft» verschrieben, was erhebliche Nebenwirkungen ausgelöst habe.
Im Erstgespräch der C.___ vom 8. April 2019 sei vermerkt worden, dass die
Probleme vor zwei Jahren begonnen hätten (IV-Nr. 20, siehe auch IV-Nr. 21).
Dass dem Aspekt «Schichtarbeit» wesentliche Bedeutung zukomme, gehe ferner aus
dem Attest von Dr. F.___ hervor, welcher im August 2018 eine
Teilarbeitsfähigkeit attestiert und explizit vermerkt habe «keine Schichtarbeit,
nur Tagesbetrieb» (IV-Nr. 22). Somit habe die Beschwerdegegnerin beim
Valideneinkommen nicht auf das bei der H.___ SA sondern auf das bei der G.___
AG zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Die von der Beschwerdegegnerin
diesbezüglich getätigten Abklärungen seien ungenügend. Im Eventualstandpunkt
werde eine Rückweisung beantragt.
Bezüglich dieser Rügen kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach gilt der Arbeitgeberwechsel
allein nicht als Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.1 und 3.3.2). Zwar
ergeben sich aus den Akten gewisse Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit der
Schichtarbeit Mühe hatte, er nannte aber auch andere Gründe, welche ihn zu
einem Stellenwechsel bewogen haben. So gab er gemäss Aktennotiz der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 30. Juli 2018 (IV-Nr. 22, S. 19)
Folgendes an: Er habe in einem 4-Schicht-Betrieb gearbeitet. Dies sei sehr
anstrengend gewesen. Er habe eine kleine Tochter. Er lebe nicht mit der Mutter der
Tochter zusammen. Aufgrund der Schichten habe er seine Tochter nur selten sehen
können. Er sei zunehmend unruhiger geworden und habe nicht mehr schlafen
können. Er werde sich auch aktiv um einen neuen Job bewerben, denn es sei ihm
nicht Wert, in einem 4-Schicht-Betrieb zu arbeiten und keine Zeit für seine
Tochter zu haben. Zudem fehlt es auch an einer echtzeitlichen ärztlichen
Bescheinigung, demgemäss bereits bei der G.___ AG relevante gesundheitliche
Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten. Des
Weiteren kann der Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen
werden, nachdem entsprechende Abklärungen bei der G.___ AG ohne Ergebnis
geblieben sind (s. Protokolleintrag vom 3. Juni 2022, Mailverkehr mit G.___ AG).
Zusammenfassend ergeben sich somit gestützt auf die Akten keine genügenden
Hinweise, dass die Invalidität des Beschwerdeführers mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits während seiner Tätigkeit für die G.___ AG
eingetreten ist. Vielmehr ist aufgrund der medizinisch attestierten
Arbeitsunfähigkeit und des Kündigungsschreibens der H.___ SA vom 28. August
2018 (IV-Nr. 16, S. 10) davon auszugehen, dass die langdauernde
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche in der Folge zur Invalidität
führte, während des vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 (vgl. IV-Nr.
16) dauernden Arbeitsverhältnisses mit der H.___ SA eingetreten ist.
5.2 Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, es seien vertiefte Abklärungen hinsichtlich der
funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich, nachdem bei ihm vermehrt
Rückenbeschwerden aufgetreten seien, welche die Belastbarkeit beeinträchtigten
(vgl. Berichte des I.___ vom 26. Dezember 2022 und 14. April 2023; IV-Nr. 107,
S. 18 ff.). Der RAD habe überdies dafürgehalten, dass sich der Versicherte
mit dem Arbeitspensum von 60 % (bzw. effektiv 58 %) an seiner Leistungsgrenze
bewege. Es bestehe ein Risiko, dass sich sein Gesundheitszustand
verschlechtere. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen und eine RAD-Prüfung
der funktionellen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 54a IVG zu tätigen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den
vorliegenden Arztberichten keine relevante gesundheitliche Verschlechterung
hervorgeht, welche eine Abweichung der vom RAD festgelegten und vom
Beschwerdeführer auch tatsächlich ausgeübten 60%igen Arbeitsfähigkeit zu begründen
vermöchten, zumal eine Arbeitsunfähigkeit gemäss Bericht des I.___ vom 26. Dezember
2022 nur vom 26. Dezember 2022 bis 8. Januar 2023 attestiert wurde. Zwar
hat der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 27. Januar 2022 festgehalten, der
Versicherte bewege sich mit diesem Pensum an seiner Leistungsgrenze. Mittel-
bis längerfristig bestehe ein gewisses Risiko einer Verschlechterung. Umgekehrt
könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte mit dem
Zugewinn an Routine in der neuen Tätigkeit auch ressourcenschonender arbeiten
könne. Zusammenfassend ist somit die Notwendigkeit weiterer medizinischer
Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verneinen.
6.
6.1 Nachfolgend ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
6.1.1 Der Beschwerdeführer hat sich am
3. April 2019 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein
allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1.
Oktober 2019 entstehen. Sodann ist, wie aus den vorstehenden Ausführungen des
RAD-Arztes ersichtlich, das Wartejahr per 16. Mai 2019 abgelaufen, womit
das vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.
6.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
6.2 Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn
nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten
Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.
November 2016 E. 3.4.1).
Wie in E. II. 5.1 hiervor festgehalten,
ist davon auszugehen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers während des vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 (vgl.
IV-Nr. 16) dauernden Arbeitsverhältnisses mit der H.___ SA eingetreten ist. Es
ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim
Valideneinkommen auf das dort vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen
von CHF 67'600.00 abgestellt hat. Dieses ist auf die Lohnentwicklung 2019
– 2021 (Aufrechnung Nominallohnindex Ziffer 10 – 33 von 2019 – 2021; 105,8 x
105.6) aufzurechnen, was ein Valideneinkommen von CHF 67'472.20 ergibt.
6.3
6.3.1 Umstritten ist sodann, ob als
Invalideneinkommen das vom Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit bei
der D.___ als Mitarbeiter in der Filiale Logistik erzielte Einkommen, oder –
wie von der Beschwerdegegnerin statuiert – ein Tabellenlohn der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) einzurechnen ist. Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
6.3.1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich
in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt die aktuell ausgeübte Anstellung habe
er gefunden, nachdem er mit Unterstützung durch die IV einen Arbeitsversuch
absolviert gehabt habe. Ihm nunmehr vorzuhalten, er würde die ihm verbliebene
Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht bestmöglich verwerten, stelle ein in sich
widersprüchliches Vorgehen dar, das keinen Rechtsschutz verdiene. Gemäss Art.
26bis Abs. 1 IVV sei denn auch auf das tatsächlich erzielte
Einkommen abzustellen.
6.3.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach
konstanter Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Allerdings wird für
die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen nach
Eintritt der Invalidität (kumulativ) vorausgesetzt, dass das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt,
und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter
zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird
(statt vieler: BGE 135 V 297 E. 5.2).
Indessen gebietet die in
der Sozialversicherung allgemein geltende Schadenminderungspflicht von einer
versicherten Person auch, sich nicht (zu Lasten der Invalidenversicherung) mit
einem Einkommen zu begnügen, das tiefer liegt als dasjenige, das sie auf Grund
des verbleibenden Rendements zumutbarerweise erzielen könnte. In diesem Sinne
ist denn auch die oben erwähnte Rechtsprechung zu verstehen. Deren Zweck ist es
primär, über der theoretischen Erwartung liegende, in einer zumutbaren Stelle
erwirtschaftete Einkünfte als Invalideneinkünfte zu erfassen. Vorausgesetzt ist
allerdings, dass diese tatsächlichen Einkünfte im Rahmen eines besonders
stabilen Arbeitsverhältnisses erzielt werden und nicht als Soziallohn zu werten
sind. Tatsächliche Einkünfte sollen nämlich einerseits nur dann zum
Invalideneinkommen erhoben werden, wenn ihnen aller Voraussicht nach eine
gewisse Dauerhaftigkeit zukommen wird. Sie sollen also nicht auf einer
zufälligen Situation beruhen, die sich jederzeit ändern kann und damit zu einer
Rentenüberprüfung führt. Andererseits werden damit Lohnbestandteile
ausgeklammert, für welche die angestellte Person nachgewiesenermassen keine
Gegenleistung erbringen kann, und welche damit nicht zum massgebenden
Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG gehören (vgl. Urteil U 2/89 vom 31. Mai 1989
E. 3c; zum Ganzen auch BGE 114 V 119 E. 2b). Liegt umgekehrt der tatsächlich
erwirtschaftete Verdienst erheblich unter dem zumutbarerweise erzielbaren, so
rechtfertigt sich ein Abstellen auf die tatsächliche Situation nicht mehr.
Stattdessen ist der versicherten Person unter diesen Umständen ein
Stellenwechsel zuzumuten, vergleichbar mit der Konstellation des selbstständig
Erwerbenden, der im eigenen Betrieb ein erheblich tieferes Einkommen erzielt
als in einer Anstellung (Urteile des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März
2023 E. 5.3 f.; 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5 f.). So soll
das Kriterium der «voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit» nicht den
Interessen der versicherten Person, sondern denjenigen der
Invalidenversicherung dienen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein
tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren
zumutbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E.
2.3; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C_721/2010 E. 4.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1
S. 475 mit Hinweisen).
Das von der Beschwerdegegnerin in der
vorliegend angefochtenen Verfügung angenommene Invalideneinkommen beträgt unter
Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit CHF 41'318.00. Hierzu ist
vorweg anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des
Invalideneinkommens per 1. September 2021 auf den Tabellenlohn 2018
TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer, von CHF 5'417.00
abgestellt hat. Massgebend ist jedoch die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass
der Verfügung vorlag (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit
Hinweisen). Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023
lag die LSE 2020, die am 23. August 2022 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.22988243.html),
bereits vor, womit diese anwendbar ist. Gestützt darauf ergibt sich ein
Invalideneinkommen von CHF 39’193.25 (CHF 5'261.00 x 12; : 40 x 41.7
[Aufrechnung Wochenstunden]; : 106.8 x 106.0 [Aufrechnung Nominalindex
2020/2021 Männer]; davon 60 %). Das vom Beschwerdeführer tatsächlich
erwirtschaftete Einkommen ergibt dagegen CHF 31'980.00. Damit beträgt der
Unterschied abgerundet 18 %. Bei
einer Abweichung von gerundet 18 %, wie sie hier zur Diskussion steht, kann
nicht mehr von einer vollen (auch wirtschaftlichen) Ausschöpfung des
verbliebenen Leistungsvermögens gesprochen werden (vgl. in diesem Sinn das
Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.4). Anders zu
argumentieren würde bedeuten, dass sich eine versicherte Person ansonsten
bewusst mit einer zwar ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden, aber deutlich
schlechter bezahlten Arbeitstätigkeit abfinden könnte, was dann entsprechend
durch die Invalidenversicherung ausgeglichen werden müsste. Dies entspricht
nicht dem Gedanken der im Sozialversicherungsgericht geltenden
Schadenminderungspflicht. Insofern sich der Beschwerdeführer sodann auf den
Standpunkt stellt, gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVV sei auf das tatsächlich
erzielte Einkommen abzustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass die betreffende
Bestimmung in dieser Fassung erst seit dem 1. Januar 2022 in Kraft und demnach
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist diesbezüglich
anzufügen, dass auch die Anwendung dieser Bestimmung vorliegend nicht zu einem
anderen Resultat führen würde. Es ist diesbezüglich auf das Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2022.179 vom 18. September 2023 E. 8.2.2 f. zu
verweisen.
Demnach ist es nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das vom Beschwerdeführer aktuell bei der D.___
erzielte Einkommen, sondern auf das erheblich höher liegende
Durchschnittseinkommen abgestellt hat, wobei dieses – wie vorstehend ausgeführt
– gestützt auf die LSE 2020 (vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom
Tabellenlohn; s. E. II. 6.2.3 hiernach) CHF
39’193.25 ergibt.
6.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist der
Beschwerdeführer noch zu 60 % arbeitsfähig. Männer ohne Kaderfunktion verdienten
im Jahr 2020 in einem Pensum von 50 – 74 % im Verhältnis knapp 4 % weniger
als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]
nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Somit
rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht, einen Abzug vorzunehmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichtes 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3, wonach
eine Lohneinbusse von unter 10 % für sich alleine noch keinen Abzug wegen
Teilzeitarbeit rechtfertigt). Im Übrigen ist das aus den medizinischen
Berichten hervorgehende Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart
eingeschränkt, dass aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug zu begründen
wäre. So umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen
anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits
eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine
deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen).
Schliesslich hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine
entsprechende Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
verabschiedet, wonach die bisher angewendeten Tabellenlöhne um einen
Pauschalabzug von 10 % reduziert werden, um den Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt
Rechnung zu tragen. Jedoch wird die betreffende Bestimmung erst per 1. Januar
2024 in Kraft gesetzt und ist demnach vorliegend nicht anwendbar.
Somit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 67'472.20 und einem Invalideneinkommen CHF 39’193.25 ein Invaliditätsgrad von 42 %,
womit der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Viertelrente
hat. Demnach ist die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Parteientschädigung, welche
von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist gestützt auf die
eingereichte Kostennote vom 5. September 2023 auf CHF 3'017.10 (inkl.
Auslagen und MwSt) festzusetzen.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 31. März 2023 wird aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch ab
1. Dezember 2021 betrifft.
2. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Oktober
2019 bis 30. November 2021 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Dezember
2021 Anspruch auf eine Viertelsrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'017.10 zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch