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Entscheid

VSBES.2023.117

Invalidenrente

28. November 2023Deutsch24 min

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 28. November 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Cédric Robin c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 31. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1982 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 3. April 2019 (Eingang)

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Nachdem der Beschwerdeführer ab 1. September

2021 eine Stelle in einem Pensum von 60 % angetreten hatte, schloss die

Beschwerdegegnerin ihre Eingliederungsbemühungen ab (vgl. IV-Nr. 83).

Schliesslich sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 95) mit Verfügung vom 31. März 2023 (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) gestützt auf die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

5. Februar 2020 (IV-Nr. 35) und 27. Januar 2022 (IV-Nr. 94) vom 1. Oktober 2019

bis 30. November 2021 eine ganze Rente zu, verneinte aber ab 1. Dezember 2021

einen weitergehenden Rentenanspruch.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. In teilweiser Aufhebung der Verfügung

vom 31. März 2023 seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung über den 30. November

2021 hinaus Rentenleistungen zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 19.

Mai 2023 (A.S. 18) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023

(A.S. 37) wird vom Mandatswechsel von Advokatin Karin Wüthrich, Procap, zu

Cédric Robin, Procap, Kenntnis genommen. Zudem wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von

sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und

Advokat Cédric Robin c/o Procap Schweiz, als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu

stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Die Beschwerdegegnerin stützt

die angefochtene Verfügung 31. März 2023 im Wesentlichen auf die RAD-Berichte

von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Mai

2020.

(IV-Nr. 35) und 27. Januar 2022 (IV-Nr. 94) sowie auf den

IV-Protokoll-Eintrag vom 2. Februar 2022, worin sich der RAD-Arzt noch einmal

zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte. Die Einschätzungen des RAD-Arztes

sind in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen unbestritten und stimmen mit den

übrigen medizinischen Akten überein, weshalb darauf abgestellt werden kann. In

den RAD-Berichten wurde auf die Diagnosestellung aus dem Bericht des C.___ vom

Dispositiv

5. November 2019 (IV-Nr. 32) verwiesen. Demnach bestünden beim

Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

·

Einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) (ED Oktober 2019)

·

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches

Syndrom (F33.00)

·

DD am ehesten

bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F31.3)

·

Psychische und

Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabis, Kokain),

gegenwärtig abstinent (F19.20)

Weiter führten die behandelnden

Psychiater der C.___ aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. Juni

2019 in tagesklinischer Behandlung. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% für sämtliche Erwerbstätigkeiten. Im Psychostatus widerspiegle sich eine

affektive Störung vom depressiven Typ bei psychomotorisch ruhigem Versichertem

mit normalisiertem Antrieb. Unter der aktuellen Medikation und CPAP-Behandlung

der Schlafapnoe seien keine Schlafstörungen zu verzeichnen. Unter fortgesetzter

Behandlung mit der aktuellen Medikation und geregelter Tagesstruktur sei die

Prognose längerfristig gut. Ein schrittweiser Aufbau einer Arbeitsfähigkeit bis

hin zu einem 50%-Pensum sei möglich, unter der Voraussetzung, dass der

Versicherte auf die noch vorgesehene Medikation mit Methylphenidat anspreche.

Die Behandler empföhlen ein Belastbarkeitstraining nach Einstellung auf

Methylphenidat und bei anhaltender Abstinenz von Suchtmitteln. Hierzu hielt der

RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 5. Februar 2020 fest, die gestellten

Diagnosen und die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit könnten anhand der

vorliegenden Akten nachvollzogen werden. Die Differentialdiagnose einer

bipolaren Störung sei nicht gesichert. Hier werde der weitere Verlauf zu

beachten sein. Aktuell befinde sich der Versicherte (wahrscheinlich nach wie

vor) in tagesklinischer Behandlung, was eine Arbeitstätigkeit ausschliesse.

Sollte der Versicherte seine Abstinenz aufrechterhalten können und die

Einstellung auf Methylphenidat erfolgreich verlaufen, könnten berufliche Massnahmen

gestartet werden. Nach einem niederschwelligen Start könne bei gutem Verlauf

das Pensum schrittweise erhöht werden, vorerst mit dem Ziel einer Tätigkeit

halbtags.

In der Folge wurden entsprechende

berufliche Massnahmen durchgeführt, welche mit der Festanstellung des

Beschwerdeführers in der D.___ als Mitarbeiter in der Filiale Logistik in einem

60%-Pensum per 1. September 2021 beendet wurden (vgl. Abschlussbericht vom 28.

Oktober 2021; IV-Nr. 83). Sodann hielt der RAD-Arzt mit Bericht vom 27. Januar

2022 (IV-Nr. 94) fest, die Arbeitsfähigkeit liege aus Sicht des RAD etwas

tiefer als in einer gut angepassten Tätigkeit, da sich die ADHS-Problematik mit

Aufmerksamkeitsdefiziten stärker negativ auswirke. Sie werde deshalb vom RAD

auf 50 % ab 1. September 2021 veranschlagt. Der Versicherte habe offenbar mit

Mühe die Steigerung bis auf 60 % geschafft und per 1. September 2021 eine

Anstellung als Mitarbeiter Filiallogistik mit einem Pensum von knapp 60 %

bei der D.___ angenommen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei es

nachvollziehbar, dass der Versicherte sich mit diesem Pensum an seiner

Leistungsgrenze bewege. Mittel- bis längerfristig bestehe ein gewisses Risiko

einer Verschlechterung. Umgekehrt könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass

der Versicherte mit dem Zugewinn an Routine in der neuen Tätigkeit auch

ressourcenschonender arbeiten könne.

Schliesslich legte der RAD-Arzt den

Verlauf der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Vorakten wie folgt fest (s. RAD-Bericht

vom 27. Januar 2022 und IV-Protokolleintrag vom 2. Februar 2022): 100 %

arbeitsunfähig vom 16. Mai 2018 bis 26. Augst 2018 (vgl. Arztzeugnis von Dr.

med. E.___, Innere Medizin, vom 15. Juli 2018; IV-Nr. 22, S. 14), danach eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit bis 31. Januar 2019 und danach ab 4. März 2019 wieder

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Behandlung in den C.___ (vgl.

Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 20. Juni 2019; IV-Nr. 21). Ab Beginn der tagesklinischen Behandlung am

17. Juni 2019 habe sodann wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Schliesslich sei ab dem 1. September 2021 (Arbeitsbeginn in einem

60%-Pensum) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt als

Rüge vor, es sei davon auszugehen, dass die Invalidität bereits während der

Tätigkeit des Beschwerdeführers für die G.___ AG und nicht erst, wie von der Beschwerdegegnerin

angenommen, bei der Firma H.___ SA eingetreten sei. So habe der

Beschwerdeführer den Stellenwechsel von der G.___ AG zur H.___ SA aus gesundheitlichen Gründen vornehmen

müssen. Nachweislich lägen beim ihm ein Schlafapnoesyndrom, Bluthochdruck und

eine rezidivierende depressive Störung vor. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen

sei ihm die Arbeit in einem 4-Schichtbetrieb, wie der G.___ AG, nicht mehr

zumutbar gewesen. Bei der H.___ SA sei «nur» in einem 2-Schicht-Betrieb

gearbeitet worden. Hinlänglich dokumentiert seien krankheitsbedingte

Schwierigkeiten mit Schichtarbeit und eine zunehmende Überforderung im 2017,

weswegen der Versicherte seinen damaligen Hausarzt, Dr. med. E.___, aufgesucht gehabt

habe (vgl. Gesprächsprotokoll-Intake, IV-Nr. 13). Dr. med. E.___ habe ihm das

Medikament «Zoloft» verschrieben, was erhebliche Nebenwirkungen ausgelöst habe.

Im Erstgespräch der C.___ vom 8. April 2019 sei vermerkt worden, dass die

Probleme vor zwei Jahren begonnen hätten (IV-Nr. 20, siehe auch IV-Nr. 21).

Dass dem Aspekt «Schichtarbeit» wesentliche Bedeutung zukomme, gehe ferner aus

dem Attest von Dr. F.___ hervor, welcher im August 2018 eine

Teilarbeitsfähigkeit attestiert und explizit vermerkt habe «keine Schichtarbeit,

nur Tagesbetrieb» (IV-Nr. 22). Somit habe die Beschwerdegegnerin beim

Valideneinkommen nicht auf das bei der H.___ SA sondern auf das bei der G.___

AG zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Die von der Beschwerdegegnerin

diesbezüglich getätigten Abklärungen seien ungenügend. Im Eventualstandpunkt

werde eine Rückweisung beantragt.

Bezüglich dieser Rügen kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach gilt der Arbeitgeberwechsel

allein nicht als Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.1 und 3.3.2). Zwar

ergeben sich aus den Akten gewisse Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit der

Schichtarbeit Mühe hatte, er nannte aber auch andere Gründe, welche ihn zu

einem Stellenwechsel bewogen haben. So gab er gemäss Aktennotiz der Schweizerischen

Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 30. Juli 2018 (IV-Nr. 22, S. 19)

Folgendes an: Er habe in einem 4-Schicht-Betrieb gearbeitet. Dies sei sehr

anstrengend gewesen. Er habe eine kleine Tochter. Er lebe nicht mit der Mutter der

Tochter zusammen. Aufgrund der Schichten habe er seine Tochter nur selten sehen

können. Er sei zunehmend unruhiger geworden und habe nicht mehr schlafen

können. Er werde sich auch aktiv um einen neuen Job bewerben, denn es sei ihm

nicht Wert, in einem 4-Schicht-Betrieb zu arbeiten und keine Zeit für seine

Tochter zu haben. Zudem fehlt es auch an einer echtzeitlichen ärztlichen

Bescheinigung, demgemäss bereits bei der G.___ AG relevante gesundheitliche

Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten. Des

Weiteren kann der Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen

werden, nachdem entsprechende Abklärungen bei der G.___ AG ohne Ergebnis

geblieben sind (s. Protokolleintrag vom 3. Juni 2022, Mailverkehr mit G.___ AG).

Zusammenfassend ergeben sich somit gestützt auf die Akten keine genügenden

Hinweise, dass die Invalidität des Beschwerdeführers mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bereits während seiner Tätigkeit für die G.___ AG

eingetreten ist. Vielmehr ist aufgrund der medizinisch attestierten

Arbeitsunfähigkeit und des Kündigungsschreibens der H.___ SA vom 28. August

2018 (IV-Nr. 16, S. 10) davon auszugehen, dass die langdauernde

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche in der Folge zur Invalidität

führte, während des vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 (vgl. IV-Nr.

16) dauernden Arbeitsverhältnisses mit der H.___ SA eingetreten ist.

5.2 Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, es seien vertiefte Abklärungen hinsichtlich der

funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich, nachdem bei ihm vermehrt

Rückenbeschwerden aufgetreten seien, welche die Belastbarkeit beeinträchtigten

(vgl. Berichte des I.___ vom 26. Dezember 2022 und 14. April 2023; IV-Nr. 107,

S. 18 ff.). Der RAD habe überdies dafürgehalten, dass sich der Versicherte

mit dem Arbeitspensum von 60 % (bzw. effektiv 58 %) an seiner Leistungsgrenze

bewege. Es bestehe ein Risiko, dass sich sein Gesundheitszustand

verschlechtere. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen und eine RAD-Prüfung

der funktionellen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 54a IVG zu tätigen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den

vorliegenden Arztberichten keine relevante gesundheitliche Verschlechterung

hervorgeht, welche eine Abweichung der vom RAD festgelegten und vom

Beschwerdeführer auch tatsächlich ausgeübten 60%igen Arbeitsfähigkeit zu begründen

vermöchten, zumal eine Arbeitsunfähigkeit gemäss Bericht des I.___ vom 26. Dezember

2022 nur vom 26. Dezember 2022 bis 8. Januar 2023 attestiert wurde. Zwar

hat der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 27. Januar 2022 festgehalten, der

Versicherte bewege sich mit diesem Pensum an seiner Leistungsgrenze. Mittel-

bis längerfristig bestehe ein gewisses Risiko einer Verschlechterung. Umgekehrt

könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte mit dem

Zugewinn an Routine in der neuen Tätigkeit auch ressourcenschonender arbeiten

könne. Zusammenfassend ist somit die Notwendigkeit weiterer medizinischer

Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verneinen.

6.

6.1 Nachfolgend ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

6.1.1 Der Beschwerdeführer hat sich am

3. April 2019 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein

allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1.

Oktober 2019 entstehen. Sodann ist, wie aus den vorstehenden Ausführungen des

RAD-Arztes ersichtlich, das Wartejahr per 16. Mai 2019 abgelaufen, womit

das vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.

6.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

6.2 Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie

bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn

nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten

Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.

November 2016 E. 3.4.1).

Wie in E. II. 5.1 hiervor festgehalten,

ist davon auszugehen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers während des vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 (vgl.

IV-Nr. 16) dauernden Arbeitsverhältnisses mit der H.___ SA eingetreten ist. Es

ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim

Valideneinkommen auf das dort vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen

von CHF 67'600.00 abgestellt hat. Dieses ist auf die Lohnentwicklung 2019

– 2021 (Aufrechnung Nominallohnindex Ziffer 10 – 33 von 2019 – 2021; 105,8 x

105.6) aufzurechnen, was ein Valideneinkommen von CHF 67'472.20 ergibt.

6.3

6.3.1 Umstritten ist sodann, ob als

Invalideneinkommen das vom Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit bei

der D.___ als Mitarbeiter in der Filiale Logistik erzielte Einkommen, oder –

wie von der Beschwerdegegnerin statuiert – ein Tabellenlohn der schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) einzurechnen ist. Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

6.3.1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich

in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt die aktuell ausgeübte Anstellung habe

er gefunden, nachdem er mit Unterstützung durch die IV einen Arbeitsversuch

absolviert gehabt habe. Ihm nunmehr vorzuhalten, er würde die ihm verbliebene

Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht bestmöglich verwerten, stelle ein in sich

widersprüchliches Vorgehen dar, das keinen Rechtsschutz verdiene. Gemäss Art.

26bis Abs. 1 IVV sei denn auch auf das tatsächlich erzielte

Einkommen abzustellen.

6.3.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach

konstanter Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Allerdings wird für

die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen nach

Eintritt der Invalidität (kumulativ) vorausgesetzt, dass das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt,

und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter

zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird

(statt vieler: BGE 135 V 297 E. 5.2).

Indessen gebietet die in

der Sozialversicherung allgemein geltende Schadenminderungspflicht von einer

versicherten Person auch, sich nicht (zu Lasten der Invalidenversicherung) mit

einem Einkommen zu begnügen, das tiefer liegt als dasjenige, das sie auf Grund

des verbleibenden Rendements zumutbarerweise erzielen könnte. In diesem Sinne

ist denn auch die oben erwähnte Rechtsprechung zu verstehen. Deren Zweck ist es

primär, über der theoretischen Erwartung liegende, in einer zumutbaren Stelle

erwirtschaftete Einkünfte als Invalideneinkünfte zu erfassen. Vorausgesetzt ist

allerdings, dass diese tatsächlichen Einkünfte im Rahmen eines besonders

stabilen Arbeitsverhältnisses erzielt werden und nicht als Soziallohn zu werten

sind. Tatsächliche Einkünfte sollen nämlich einerseits nur dann zum

Invalideneinkommen erhoben werden, wenn ihnen aller Voraussicht nach eine

gewisse Dauerhaftigkeit zukommen wird. Sie sollen also nicht auf einer

zufälligen Situation beruhen, die sich jederzeit ändern kann und damit zu einer

Rentenüberprüfung führt. Andererseits werden damit Lohnbestandteile

ausgeklammert, für welche die angestellte Person nachgewiesenermassen keine

Gegenleistung erbringen kann, und welche damit nicht zum massgebenden

Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG gehören (vgl. Urteil U 2/89 vom 31. Mai 1989

E. 3c; zum Ganzen auch BGE 114 V 119 E. 2b). Liegt umgekehrt der tatsächlich

erwirtschaftete Verdienst erheblich unter dem zumutbarerweise erzielbaren, so

rechtfertigt sich ein Abstellen auf die tatsächliche Situation nicht mehr.

Stattdessen ist der versicherten Person unter diesen Umständen ein

Stellenwechsel zuzumuten, vergleichbar mit der Konstellation des selbstständig

Erwerbenden, der im eigenen Betrieb ein erheblich tieferes Einkommen erzielt

als in einer Anstellung (Urteile des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März

2023 E. 5.3 f.; 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5 f.). So soll

das Kriterium der «voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit» nicht den

Interessen der versicherten Person, sondern denjenigen der

Invalidenversicherung dienen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein

tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren

zumutbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E.

2.3; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C_721/2010 E. 4.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1

S. 475 mit Hinweisen).

Das von der Beschwerdegegnerin in der

vorliegend angefochtenen Verfügung angenommene Invalideneinkommen beträgt unter

Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit CHF 41'318.00. Hierzu ist

vorweg anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des

Invalideneinkommens per 1. September 2021 auf den Tabellenlohn 2018

TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer, von CHF 5'417.00

abgestellt hat. Massgebend ist jedoch die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass

der Verfügung vorlag (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit

Hinweisen). Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023

lag die LSE 2020, die am 23. August 2022 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.22988243.html),

bereits vor, womit diese anwendbar ist. Gestützt darauf ergibt sich ein

Invalideneinkommen von CHF 39’193.25 (CHF 5'261.00 x 12; : 40 x 41.7

[Aufrechnung Wochenstunden]; : 106.8 x 106.0 [Aufrechnung Nominalindex

2020/2021 Männer]; davon 60 %). Das vom Beschwerdeführer tatsächlich

erwirtschaftete Einkommen ergibt dagegen CHF 31'980.00. Damit beträgt der

Unterschied abgerundet 18 %. Bei

einer Abweichung von gerundet 18 %, wie sie hier zur Diskussion steht, kann

nicht mehr von einer vollen (auch wirtschaftlichen) Ausschöpfung des

verbliebenen Leistungsvermögens gesprochen werden (vgl. in diesem Sinn das

Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.4). Anders zu

argumentieren würde bedeuten, dass sich eine versicherte Person ansonsten

bewusst mit einer zwar ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden, aber deutlich

schlechter bezahlten Arbeitstätigkeit abfinden könnte, was dann entsprechend

durch die Invalidenversicherung ausgeglichen werden müsste. Dies entspricht

nicht dem Gedanken der im Sozialversicherungsgericht geltenden

Schadenminderungspflicht. Insofern sich der Beschwerdeführer sodann auf den

Standpunkt stellt, gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVV sei auf das tatsächlich

erzielte Einkommen abzustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass die betreffende

Bestimmung in dieser Fassung erst seit dem 1. Januar 2022 in Kraft und demnach

auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist diesbezüglich

anzufügen, dass auch die Anwendung dieser Bestimmung vorliegend nicht zu einem

anderen Resultat führen würde. Es ist diesbezüglich auf das Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2022.179 vom 18. September 2023 E. 8.2.2 f. zu

verweisen.

Demnach ist es nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das vom Beschwerdeführer aktuell bei der D.___

erzielte Einkommen, sondern auf das erheblich höher liegende

Durchschnittseinkommen abgestellt hat, wobei dieses – wie vorstehend ausgeführt

– gestützt auf die LSE 2020 (vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom

Tabellenlohn; s. E. II. 6.2.3 hiernach) CHF

39’193.25 ergibt.

6.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall ist der

Beschwerdeführer noch zu 60 % arbeitsfähig. Männer ohne Kaderfunktion verdienten

im Jahr 2020 in einem Pensum von 50 – 74 % im Verhältnis knapp 4 % weniger

als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]

nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Somit

rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht, einen Abzug vorzunehmen (vgl.

Urteil des Bundesgerichtes 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3, wonach

eine Lohneinbusse von unter 10 % für sich alleine noch keinen Abzug wegen

Teilzeitarbeit rechtfertigt). Im Übrigen ist das aus den medizinischen

Berichten hervorgehende Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart

eingeschränkt, dass aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug zu begründen

wäre. So umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen

anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine

deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen).

Schliesslich hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine

entsprechende Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

verabschiedet, wonach die bisher angewendeten Tabellenlöhne um einen

Pauschalabzug von 10 % reduziert werden, um den Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt

Rechnung zu tragen. Jedoch wird die betreffende Bestimmung erst per 1. Januar

2024 in Kraft gesetzt und ist demnach vorliegend nicht anwendbar.

Somit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 67'472.20 und einem Invalideneinkommen CHF 39’193.25 ein Invaliditätsgrad von 42 %,

womit der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Viertelrente

hat. Demnach ist die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Parteientschädigung, welche

von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist gestützt auf die

eingereichte Kostennote vom 5. September 2023 auf CHF 3'017.10 (inkl.

Auslagen und MwSt) festzusetzen.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 31. März 2023 wird aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch ab

1. Dezember 2021 betrifft.

2. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Oktober

2019 bis 30. November 2021 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Dezember

2021 Anspruch auf eine Viertelsrente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'017.10 zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch