VSBES.2023.119
Invalidenrente
2. Oktober 2024Deutsch30 min
Beschwerdegegnerin danach im Oktober 2020 durch die Gutachtenstelle B.___ polydisziplinär
Source so.ch
Urteil vom 2. Oktober 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 27. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Dem 1963 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde nach einer ersten Anmeldung im Juni 2007
mit Verfügung der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom
19. Mai 2011 rückwirkend ab dem 1. November 2007 aufgrund eines
dialysepflichtigen Nierenleidens eine unbefristete ganze Invalidenrente
zugesprochen, wobei festgehalten wurde, dass die Beschwerdegegnerin zu
orientieren sei, sobald eine Nierentransplantation durchgeführt werden könne
(IV-Aktennummer [IV-Nr. 81). Nach periodisch durchgeführten Revisionsverfahren
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2014
jeweils mit, seine Rente bliebe unverändert (IV-Nrn. 87 und 92).
1.2 Am 27. August 2015 erhielt
der Beschwerdeführer eine Spenderniere. Die Beschwerdegegnerin erlangte davon
erst Kenntnis, nachdem der Hausarzt des Beschwerdeführers im November 2019
darüber im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens berichtete
(IV-Nr. 95 S. 2 f.). Zur Klärung seines Gesundheitszustandes und
seiner Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der
Beschwerdegegnerin danach im Oktober 2020 durch die Gutachtenstelle B.___ polydisziplinär
begutachtet (IV-Nr. 110). Nach Gutachtenseingang Anfang November 2020 nahm
die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;
IV-Nr. 113) und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
2. Dezember 2020 in Aussicht, seine Rente rückwirkend per 31. Januar
2016 aufzuheben (IV-Nr. 115). Sie stützte sich dabei auf das Gutachten der
B.___, welches dem Beschwerdeführer sechs Monate nach der Nierentransplantation
eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (IV-Nr. 110.1 S. 13). Gegen
diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines neuerlichen
Arztzeugnisses, worin als Folge einer Schulteroperation eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, am 18. Januar 2021 Einwände
(IV-Nr. 119). Die Beschwerdegegnerin tätigte weitere Abklärungen und hielt
mit Verfügung vom 27. März 2023 an ihrem Entscheid fest, die Rente des
Beschwerdeführers rückwirkend – nunmehr per 29. Februar 2016 – aufzuheben.
Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diese Verfügung die
aufschiebende Wirkung und stellte dem Beschwerdeführer eine weitere Verfügung,
in welcher sie die seit 1. März 2016 ausgerichteten Rentenbetreffnisse
infolge Verletzung der Meldepflicht zurückfordern werde, in Aussicht
(IV-Nr. 143).
2.
2.1 Am 11. Mai 2023 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die
rentenaufhebende Verfügung vom 27. März 2023 Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S] 15 ff.):
1. Die Verfügung vom 27.03.2023 sei
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche bisherigen Leistungen nach IVG
auszurichten.
3. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen vorzunehmen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, von einer Rückforderung der IV-Leistungen vollumfänglich
abzusehen.
5. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur
Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren. Bis zum Entscheid
über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 31. Mai 2023 auf eine Beschwerdeant-wort und beantragt mit
Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).
2.3 Mit Verfügung vom 23. Juni
2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwältin Alina Arul als dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt
(A.S. 48).
2.4 Aufforderungsgemäss reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers am 10. Juli 2023 eine Honorarnote
ein (A.S. 51).
2.5
2.5.1 Mit Verfügung vom 20. März
2024 teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, es beabsichtige, Dr. med.
C.___ und lic. phil. D.___, zwei an der Begutachtung des Beschwerdeführers
beteiligte Gutachter, die folgenden Fragen zu stellen:
1. Erachten Sie die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung im Gutachten der B.___ vom 6. November 2020 als korrekt?
2. Stimmen Sie den darin dargelegten
Schlussfolgerungen zu? Wenn nein, weshalb nicht?
Gleichzeitig gibt es den Parteien
Gelegenheit, sich zum geplanten Vorgehen bis zum 18. April 2024 zu äussern
(A.S. 54).
2.5.2 Nachdem die Parteien innert Frist
keine Einwände gegen das Vorgehen erhoben hatten, ersucht das
Versicherungsgericht mit Verfügung vom 19. Juni 2024 die B.___ um
Beantwortung der in der Verfügung vom 20. März 2024 formulierten Fragen durch
die beiden Gutachter bis am 10. Juli 2024 (A.S. 61).
2.5.3 Am 19. Juli 2024 werden dem
Versicherungsgerichts durch die B.___ die Stellungnahmen vom 5. Juli 2024
von Dr. med. C.___ (A.S. 65) und vom 10. Juli 2024 von
lic. phil. D.___ (A.S. 63 f.) eingereicht. Die beiden
Stellungnahmen werden den Parteien am 30. Juli 2024 zur Kenntnisnahme
zugestellt und die Vertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert, eine
ergänzende Kostennote einzureichen (A.S. 66).
2.6 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 22. August 2024 eine ergänzende Honorarnote zu
den Akten (A.S. 68)
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Rentenanspruch
des Beschwerdeführers ab dem 29. Februar 2016 und in diesem Zusammenhang
insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Meldepflichtsverletzung
annahm und die Rente rückwirkend eingestellt hatte.
2.1
Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Berechtigte oder sein
gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt,
haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine
solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der
persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Meldepflicht nach Art. 77
IVV (und Art. 31 Abs. 1 ATSG) besteht unabhängig von einer konkreten
Frage der IV-Stelle und losgelöst von (periodischen) Leistungsüberprüfungen im
Rahmen von Revisionsverfahren. Die versicherte Person ist gehalten, dem
Versicherungsträger von sich aus alle ihr bekannten relevanten Veränderungen
unverzüglich, vollständig und mit hinreichender Genauigkeit bekanntzugeben. Da
die Invalidenrente eine Dauerleistung darstellt, ist die Verwaltung darauf
angewiesen, dass ihr allfällige Änderungen in der Erwerbssituation gemeldet
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2.1
m. H.).
2.2
Ein Zurückkommen auf die
ursprüngliche Rentenverfügung fällt rechtsprechungsgemäss alternativ unter den
Titel der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, der
prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, der Wiedererwägung nach Art. 53
Abs. 2 ATSG oder der Revision nach den Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_800/20116 vom
9.
Mai 2017 E. 2 m. w. H.).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dieser
Anpassungstitel erfasst Änderungen des rechtserheblichen Sachverhalts, welche
nach der Rentenzusprechung oder nach der letzten Rentenanpassung eingetreten
sind. Wurde eine laufende Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigt,
begründet der entsprechende Entscheid dann einen neuen Vergleichszeitpunkt,
wenn er auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und, falls notwendig, Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruhte (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des
Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).
2.4
Grundsätzlich ist bei Vorliegen
eines Rückkommenstitels ex nunc et pro futuro ein rechtkonformer Zustand
herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt nach Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV einzig dann rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch
erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder
der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Seit
der Revision des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV – somit
ab 1. Januar 2015 – kann bei einer Meldepflichtverletzung oder einer
unrechtmässigen Erwirkung der Rente die Leistung rückwirkend auf den Zeitpunkt
der erheblichen Änderung angepasst werden, ohne dass die Meldepflichtverletzung
(oder die unrechtmässige Erwirkung) kausal für die Weiterausrichtung der Rente
gewesen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020
E. 2.3 m. w. H.).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 122 V 157 E. 1c).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob ein
Rückkommenstitel vorliegt.
3.1
3.1.1
Im Zuge der Abklärungen vor der
erstmaligen Rentenzusprache wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der
Beschwerdegegnerin zwischen April und August 2009 von den Dres. med. E.___ (Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin), F.___ (Fachärztin für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates), G.___ (Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie), H.___ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und
Psychotherapie) sowie Prof. Dr. med. I.___ (Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin und Nephrologie) der Gutachtensstelle J.___ begutachtet
(IV-Nr. 46.1 S. 1 f.). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellten sie eine weit fortgeschrittene Niereninsuffizienz,
eine arterielle Hypertonie, primär renal bedingt, eine verminderte
Knochendichte im Rahmen der Grunderkrankung der Niereninsuffizienz sowie
rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule (IV-Nr. 46.1 S. 13).
Massgebend für die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit war die
Beurteilung des nephrologischen Fachgutachters. Dieser ging damals davon aus,
dass zwei Monate nach Aufnahme der Dialysebehandlung, die im Zeitpunkt der
Begutachtung erst gerade begonnen wurde, unter komplikationsloser Dialysetherapie
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten gegeben sein und sich die
Arbeitsfähigkeit nach geplanter Nierentransplantation noch weiter verbessern
werde. Auch aus orthopädischer Sicht ergaben sich damals Einschränkungen im
Umfang von 30 % aufgrund degenerativer Veränderungen des
Bewegungsapparates, wobei diese nicht kumulativ zu der bereits aus
nephrologischer Sicht attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leichten
Tätigkeit zu zählen seien, sondern bereits in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit
enthalten seien. Körperlich schwere Tätigkeiten, wie die letzte vom
Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit, seien dem Beschwerdeführer nicht mehr
zumutbar (IV-Nr. 46.1 S. 14 ff.).
3.1.2
Um die prognostische Beurteilung
des Nephrologen zu überprüfen, wurde im Sommer 2010, knapp neun Monate nach
Aufnahme der Dialysebehandlung, eine Verlaufsbegutachtung durch
Prof. Dr. med. I.___, Dres. med. F.___ und K.___ (Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin) durchgeführt, anlässlich derer Prof. Dr. med.
I.___ die gestellte Prognose einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bestätigte
(IV-Nr. 67.3). Die orthopädische Gutachterin hielt sodann ergänzend fest,
das «gesundheitliche Hauptproblem» des Beschwerdeführer sei die langjährige
Niereninsuffizienz. Diese Erkrankung habe aber auch Auswirkung auf das
orthopädische Fachgebiet, weil die körperliche Belastbarkeit durch eine Knochendichteminderung
und eine muskuläre Schwäche vermindert sei (IV-Nr. 67.2 S. 7).
Insgesamt kamen sie zum Schluss, der Beschwerdeführer sei an den dialysefreien
Tagen, also an zwei Tagen pro Woche, sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig in
körperlich leichten Tätigkeiten. An den drei Dialyse-Tagen bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stunden (IV-Nr. 67.1 S. 24).
3.1.3
Gestützt auf diese medizinischen
Begutachtungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 19. Mai
2011.
rückwirkend ab 1. November 2007 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 81).
Aus einem Protokolleintrag vom 9. Dezember 2010 geht hervor, dass die
Zusprache einer ganzen Rente trotz attestierter Resterwerbsfähigkeit verfügt
wurde, weil die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass vor der
Nierentransplantation keine Verwertbarkeit derselben mehr gegeben sei
(IV-Protokoll S. 4).
3.2
Anlässlich des 2019
eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zwischen Ende September und Mitte Oktober 2020 durch Prof. Dr. med.
L.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), die Dres. med. C.___ (Facharzt
für Nephrologie), M.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Rheumatologie) und N.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie
lic. phil D.___ (Fachpsychologin für Neuropsychologie) der O.___ polydisziplinär
begutachten.
3.2.1
Gemäss interdisziplinärer
gutachterlicher Beurteilung wirkten sich ein transplantations-assoziierter
Diabetes mellitus Typ 2, eine bilaterale Gonarthrose sowie residuelle
Schulterschmerzen beidseits auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus
(IV-Nr. 110.1 S. 10). Die genannten Diagnosen beeinträchtigten die
Arbeitsfähigkeit aus internistischer und nephrologischer Sicht im Umfang von
20.
% in angepasster Tätigkeit, bedingt insbesondere durch das
konstitutionelle Symptom einer allgemeinen Abgeschlagenheit. Aufgrund der erst
kurz vor der Begutachtung erfolgten Schulteroperation sei eine Einschätzung der
funktionellen Einschränkung aus rheumatologischer Sicht schwierig. Der
Beschwerdeführer befinde sich noch in der Rehabilitationsphase. Aktuell sei der
Beschwerdeführer aufgrund der am 10. September 2020 durchgeführten
Operation sicher vollständig arbeitsunfähig in jeder Tätigkeit. Sofern das
Operationsresultat positiv ausfalle, sei aus rheumatologischer Sicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in vier bis spätestens sechs Monaten
einer leichten Erwerbstätigkeit nachgehen könne im Umfang von zu Beginn
50.
% resp. 4.25 Stunden pro Tag, möglichst verteilt auf je zwei Stunden
morgens und nachmittags. Zudem seien Arbeiten auf oder über Schulterhöhe
ausgeschlossen, ebenso Tätigkeiten, welche zu einer hohen Vibrations- oder
Schlageinwirkung auf die oberen Extremitäten führten. Wiederholtes
Treppensteigen sei ebenso zu vermeiden wie längere Botengänge sowie
Arbeitstätigkeiten in kniender oder kauernder Position. Ob danach eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit realisiert werden könne, liesse sich im
aktuellen Zeitpunkt nicht beantworten. Aus internistischer und nephrologischer
Sicht sei, wegen der allgemeinen Abgeschlagenheit, zudem darauf zu achten, dass
es sich um eine Tätigkeit handle, bei der Schicht- oder Nachtarbeiten vermieden
würden und stattdessen regelmässige Arbeitszeiten tagsüber ausgeübt werden.
Tätigkeiten mit potentiellen Nephrotoxinen (z. B. Schwermetalle,
Lösungsmittel, Tetrachlorkohlenstoffe, Herbizide etc.) müssten vermieden
werden, wegen der immunsuppressiven Behandlung nach der Transplantation ebenso
Tätigkeiten mit erhöhtem Infektrisiko (IV-Nr. 110.1 S. 11 f.).
3.2.2
Hinsichtlich des Verlaufes der
Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass eine angepasste Tätigkeit
rund sechs Monate nach Beginn der Dialyse, also ab ca. März 2010 wieder im
Umfang von sechs Stunden an den beiden dialysefreien Tagen zumutbar gewesen
wäre. Ab dem Zeitpunkt der Nierentransplantation im August 2015 habe für fünf
bis sechs Monate, also bis Anfang 2016 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden
(IV-Nr. 110.1 S. 13). Im Februar 2016, also zeitgleich mit dem Ende
der ohnehin bereits vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge der
Nierentransplantation, habe sich zudem aus rheumatologischer Sicht eine
Veränderung des Gesundheitszustandes dahingehend ergeben, dass spätestens ab
diesem Zeitpunkt auch wegen der Beschwerden am Bewegungsapparat die angestammte
Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei. Ab Februar 2016 sei der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit 80 % arbeitsfähig gewesen
bis zur Operation an der linken Schulter im März 2017. Diese Operation habe
erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von vier bis sechs Monaten nach
sich gezogen, bevor der Beschwerdeführer wiederum 80 % arbeitsfähig geworden
sei bis zur Operation der rechten Schulter am 10. September 2020. Seither
bestehe infolge der operativen Intervention wiederum eine volle
Arbeitsunfähigkeit, auch für eine leidensangepasste Tätigkeit. Bei einem
positiven Verlauf sei in vier bis sechs Monaten von einer Arbeitsfähigkeit von
50.
% zu Beginn in angepasster Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 110.1
S. 13).
3.3
Der Beschwerdeführer erachtet
das Gutachten der B.___ als nicht beweiswertig und bemängelt, es sei, obwohl
die Ärztin des RAD zu einer solchen riet, keine endokrinologische Begutachtung
durchgeführt worden (A.S. 19). Zudem sei das Gutachten der B.___ auch aus
formeller Sicht nicht beweiswertig. Es fehlten im interdisziplinären Teil des
Gutachtens die Unterschriften zweier Gutachter, nämlich jene von Dr. med. C.___
und lic. phil. D.___ (A.S. 20).
3.3.1
Tatsächlich riet die Ärztin des
RAD zunächst dazu, den Beschwerdeführer endokrinologisch begutachten zu lassen
(IV-Nr. 98 S. 4), schliesslich wurde aber eine endokrinologische
Begutachtung weder in der Mitteilung an den Beschwerdeführer, wonach eine polydisziplinäre
Begutachtung notwendig sei (IV-Nr. 100), angekündigt, noch in Auftrag
gegeben (IV-Nr. 106). Auch später, als dem Beschwerdeführer die Namen der
Gutachter mitgeteilt wurden, war kein Endokrinologe unter den Gutachtern
aufgeführt (IV-Nr. 107). Der Beschwerdeführer hat daher bereits im
Einwandverfahren bemängelt, dass keine endokrinologische Begutachtung
durchgeführt worden sei (IV-Nr. 119 S. 1 f.). Die hierzu um
Stellungnahme gebetene Ärztin des RAD hielt fest, die endokrinologischen
Folgeerkrankungen der Nierenerkrankung bzw. -transplantation des
Beschwerdeführers seien vom nephrologischen Gutachter diskutiert und gewürdigt
worden, weshalb von einer weitergehenden endokrinologischen Spezialuntersuchung
abgesehen werden könne. Der Beschwerdeführer sei überdies von drei Ärzten
begutachtet worden, deren Fachgebiet wie die Endokrinologie ein internistisches
sei und die im Rahmen der Begutachtung ebenfalls keine endokrinologische
Untersuchung gefordert hätten (IV-Nr. 122 S. 2).
Nach der Rechtsprechung liegt der Entscheid
über die Wahl der zu begutachtenden Fachrichtungen grundsätzlich bei der Begutachtungsstelle
(vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3). Zwar nahmen vorliegend die
Gutachter nie explizit zur Notwendigkeit einer zusätzlichen endokrinologischen
Begutachtung Stellung, es ergeben sich jedoch weder aus dem Gutachten noch aus
der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin Hinweise darauf, dass die
Gutachter jemals eine endokrinologische Begutachtung oder eine zusätzliche
Untersuchung durch einen Facharzt für Endokrinologie als erforderlich erachtet
Dispositiv
hätten. Die Gutachterstelle ging demnach davon aus, dass die beigezogenen
Gutachtenspersonen mit ihren entsprechenden Fachrichtungen die gesundheitlichen
Beschwerden des Beschwerdeführers fachlich genügend abdecken, um eine
abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers abgeben zu können. Schliesslich legt auch der
Beschwerdeführer selbst vorliegend nicht substantiiert dar, z. B. mittels
eines ärztlichen Berichtes, weshalb ohne zusätzliche endokrinologische
Begutachtung eine solch abschliessende Beurteilung nicht möglich sei. Weitere
fachärztliche Abklärungen durch das Gericht oder, in Form einer Rückweisung zur
weiteren Abklärung, durch die Beschwerdegegnerin, erübrigen sich angesichts
dieser Ausgangslage.
3.3.2 Mit der Problematik fehlender
Unterschriften hatte sich das Bundesgericht ebenfalls bereits zu befassen. In
einem Urteil von August 2014 stellte es keinen erheblichen Mangel bei einem
Gutachten fest, das nur vom medizinischen Leiter einer Gutachterstelle
unterzeichnet worden war, bei dem aber jene Medizinalpersonen, welche die
Versicherte persönlich untersucht hatten, nach nochmaliger Durchsicht des
Gutachtens nachträglich erklärten, sie hielten das Gutachten für korrekt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2014 vom 5. August 2014 E. 3.3).
Ein formeller Mangel lag demgegenüber vor im Fall eines Gutachtens, bei dem die
Unterschrift einer der Hauptgutachterinnen fehlte. Das Bundesgericht führte
aus, die Hauptgutachterin hätte die Expertise mit unterzeichnen müssen oder
aber ihr Einverständnis mit den darin festgehaltenen Erkenntnissen hätte
zumindest nachträglich eingeholt werden müssen, was im betreffenden Fall nicht
geschehen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021
E. 5.1).
Vorliegend haben Dr. med. C.___ und
lic. phil. D.___ den interdisziplinären Teil des Gutachtens nicht
unterschrieben (vgl. IV-Nr. 110.1 S. 17). Mit Blick auf die zitierte
Rechtsprechung kann dieser Umstand einen formellen Mangel darstellen. Dieser
wurde aber im Beschwerdeverfahren behoben, indem den genannten Gutachtern das
Gutachten nochmals vorgelegt wurde (A.S. 61) und sie ihre Zustimmung zum
Inhalt unterschriftlich bestätigen (A.S. 63 ff.). Diese fehlenden
Unterschriften im Gutachten der O.___ stellen somit keinen den Beweiswert
beeinträchtigenden Mangel (mehr) dar; es ist klar, dass auch Dr. med. C.___
und lic. phil. D.___ bei der gutachterlichen Konsensfindung mitgewirkt
haben und die interdisziplinäre Beurteilung mittragen.
3.3.3 Weitere Mängel des Gutachtens
sind nicht ersichtlich und werden auch nicht gerügt. Das Gutachten ist
beweiswertig. Entsprechend ist nachfolgend darauf abzustützen.
3.4 Mit Blick auf das Gutachten der B.___
haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Vergleich zur gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers bei Rentenzusprache erheblich verbessert. Es liegen keine
Niereninsuffizienz und keine damit verbundenen weiteren Erkrankungen mehr vor.
Der Beschwerdeführer ist nicht mehr dialysepflichtig, was im Zeitpunkt der
Rentenzusprache noch ausschlaggebend für die Unverwertbarkeit der damals
attestierten Resterwerbsfähigkeit war. Der rechtserhebliche Sachverhalt hat
sich somit seit Rentenzusprache wesentlich verändert, weshalb ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Einer
Überprüfung des Rentenanspruches steht damit nichts entgegen.
4. Weiter ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht eine Meldepflichtsverletzung annahm und folglich
eine rückwirkende Einstellung der Rente rechtmässig war oder ob nur eine
Anpassung ex nunc et pro futuro gerechtfertigt gewesen wäre.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der erstmaligen Rentenzusprache auf das Gutachten der J.___ und
erachtete die gutachterlich attestierte Resterwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers aufgrund der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz als nicht
mehr verwertbar (IV-Protokoll S. 4). Zudem hielten die (damaligen) Gutachter
fest, dass eine Nierentransplantation die gesundheitliche Situation und damit
die Arbeitsfähigkeit verbessern würde. Die im Jahr 2015 erfolgte
Nierentransplantation beendete die Dialysepflicht des Beschwerdeführers und
schuf damit eine völlig neue Ausgangslage in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit
bzw. die Umsetzung seiner Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Mit Blick auf
den medizinischen Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Rentenzusprache
präsentierte, ist augenfällig, dass die Nierentransplantation eine wesentliche
Änderung in den für die Invalidenrente massgebenden Verhältnissen darstellt. Es
handelt sich dabei klarerweise um einen meldepflichtigen Vorgang. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm vier Jahre nach der
Rentenzusprache und nach erfolgter Nierentransplantation nicht mehr präsent
gewesen sein soll, dass sich sein Rentenanspruch wesentlich aus seiner
Niereninsuffizienz und der damit zusammenhängenden Dialysepflicht ableitete und
der Empfang einer Spenderniere ein meldepflichtiger Umstand gewesen sei, sind
nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als auf der rentenzusprechenden
Verfügung in Fettdruck spezifisch auf die Meldepflicht im Zusammenhang mit dem
Empfang eines entsprechenden Transplantates aufmerksam gemacht wurde (vgl.
IV-Nr. 81 S. 8) und eine von ihm zur Abklärung beauftragte Bekannte,
welche im Zuge des ersten amtlichen Revisionsverfahrens am 9. September
2011 bei der Beschwerdegegnerin angerufen hatte, zusätzlich darauf hingewiesen
wurde, dass sich nichts ändern werde, solange keine Nierentransplantation
stattgefunden habe (IV-Protokoll S. 4).
4.2 Somit liegt eine
Meldepflichtsverletzung vor, welche eine rückwirkende Aufhebung der Rente im
Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV
rechtfertigt.
5.
5.1 Gemäss den Gutachtern erlangte
der Beschwerdeführer fünf bis sechs Monate nach der Nierentransplantation eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers von einer
sechs- statt nur fünfmonatigen Rehabilitationsphase aus, so hätte eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit im Februar 2016 bestanden. Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung die Rente – bei einem Invaliditätsgrad von 17 % –
per 29. Februar 2016 aufgehoben, was mit Blick auf die dreimonatige Frist
von Art. 88a Abs. 1 IVV – wonach eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert und voraussichtlich weiterhin andauern wird
– verfrüht und entsprechend zu korrigieren ist. Unter Berücksichtigung der
dreimonatigen Frist von Art. 88a IVV wäre die Rente per 31. Mai 2016
aufzuheben.
5.3 Die Beschwerdegegnerin
ermittelte bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit
einen Invaliditätsgrad von 17 %, wobei sie auf Seiten des
Valideneinkommens das zuletzt im Jahr 2010 erzielte Einkommen heranzog und
dieses anhand der Tabellen zur Nominallohnentwicklung des Bundesamtes für
Statistik (BFS) auf das Jahr 2016 hochrechnete (IV-Nr. 148 S. 21).
Diesem Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin ein anhand der vom
Bundesamt für Statistik (BfS) erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2016 ermitteltes Einkommen als Invalideneinkommen gegenüber. Dieses
Vorgehen ist nicht zu bemängeln und wir vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt.
Auch wenn man seinem Vorbringen, es sei zusätzlich ein leidensbedingter Abzug
zu gewähren, folgte, resultierte aus dem Einkommensvergleich kein
Rentenanspruch. Selbst bei Gewährung eines maximalen Abzugs in Höhe von
25 % betrüge der Invaliditätsgrad, ceteris paribus, lediglich 37 %,
was keinen Anspruch auf eine Rente vermittelt.
5.4 Nach dem 31. Mai 2016
bestand somit bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit
und einem damit einhergehenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad kein
Rentenanspruch mehr. Die vier- bis sechsmonatige Verschlechterung nach der
Schulteroperation im März 2017 führt nicht zu einem Wiederaufleben des
Rentenanspruchs, denn anspruchsbegründend war im Zeitpunkt der Berentung die
nephrologische Situation mit ihren Begleiterkrankungen, nicht Beschwerden im
Bereich der Schulter (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Nach Wegfall dieser Rente
führt die erneute, aber auf anderen Ursachen basierende Arbeitsunfähigkeit zur
Auslösung eines neu zu bestehenden Wartejahres nach Art. 28 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; vgl.
Art. 29bis IVV). Da der Beschwerdeführer bereits nach vier bis
sechs Monaten wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreichte,
bestand nach Ablauf des Wartejahres keine Invalidität von mindestens 40 %,
was aber Voraussetzung wäre für die erneute Gewährung einer befristeten Rente.
5.5
5.5.1 Am 10. September 2020 musste sich
der Beschwerdeführer einer Operation der rechten Schulter unterziehen. Gemäss
den Gutachtern ging damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für vier bis
sechs Monate postoperativ einher (IV-Nr. 110.1 S. 13). Die
Beschwerdegegnerin holte zur Dokumentation des postoperativen Verlaufs
verschiedene Berichte der den Beschwerdeführer in der Orthopädie Klinik am P.___
Spital, wo der Eingriff durchgeführt wurde, behandelnden Ärzte ein. Von diesen
attestierte zunächst Dr. med. Q.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates) anlässlich einer Verlaufssprechstunde
am 11. Dezember 2020 bis zum 11. Februar 2021 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 123 S. 10). In einem Verlaufsbericht vom
23. März 2021 wird ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (IV-Nr. 123 S. 5). Dr. med. R.___ (Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) schliesslich
erachtete in einem weiteren Sprechstundenbericht vom 20. April 2021 eine
körperliche Schwerarbeit in Zukunft als nicht mehr sinnvoll (IV-Nr. 127 S. 2).
Dieser Sprechstundenbericht veranlasste die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache
mit dem RAD, Dr. med. R.___ um Beurteilung des von den Gutachtern
entworfenen Belastungsprofils zu ersuchen (IV-Nr. 129 S. 2). Die
Ärztin teilte am 10. November 2021 auf entsprechende Nachfrage mit, sie
erachte eine körperlich schwere Arbeit nach wie vor nicht als sinnvoll. Eine
dem Leiden angepasste Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil sei hingegen
100 % zumutbar (IV-Nr. 135). Da diese Antwort hinsichtlich des
zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig war, fragte die
Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2021 erneut bei den behandelnden Ärzten
nach (IV-Nr. 138 S. 2). In einem nicht datierten, aber den Stempel
der Orthopädie Klinik am P.___ Spital sowie Unterschriften enthaltenden
Dokument hielten diese daraufhin handschriftlich fest, sie erachteten den
Beschwerdeführer in einer körperlich schweren Tätigkeit wie der angestammten
nach wie vor als vollständig arbeitsunfähig. In einer dem von den Gutachtern
umschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit hingegen bestehe
seit dem 10. November 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 138
S. 1). Die Ärztin des RAD hielt bezugnehmend auf diese Stellungnahme in
einer Aktennotiz vom 21. November 2022 fest, eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit sei im Behandlungszeitraum vom
10. September 2020 bis zum 9. November 2021 nachvollziehbar
(IV-Nr. 142).
5.5.2 Die im Zusammenhang mit der
zweiten Schulteroperation vom 10. September 2020 eingetretene
Arbeitsunfähigkeit wird, weil zuvor kein Rentenanspruch bestanden hat, erst
relevant nach Ablauf eines Wartejahres. Wie die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung ausführte, endete dieses im September 2021. Da zu
diesem Zeitpunkt bereits während einem Jahr eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte und zudem die Arbeitsunfähigkeit noch bis
zum 9. November fortdauerte, ist das Wartejahr – entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (vgl. IV-Nr. 143 S. 2)
– erfüllt. Somit bestand ab dem 1. September 2021, bei Vorliegen einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster und angestammter Tätigkeit und damit
einem Invaliditätsgrad von 100 %, Anspruch auf eine ganze Rente. Da die
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus orthopädischer Sicht am 9.
November 2021 endete, ist ab dem 10. November 2021 wieder von einer rentenausschliessenden
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wie von den internistischen
Gutachtern des B.___ und den behandelnden Ärzten attestiert, auszugehen. Die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit hat sich somit
ab dem 10. November 2021 verbessert. Diese Verbesserung führt in Anwendung von
Art. 88a Abs. 1 IVV zu einem befristeten Anspruch auf eine ganze
Rente bis Ende Februar 2022.
5.6 Zusammenfassend bestand somit
bis zum 31. Mai 2016 und sodann ab dem 1. September 2021 bis zum 28. Februar
2022 Anspruch auf eine ganze Rente. Danach sowie in der Zeit zwischen dem
1. Juni 2016 und dem 31. August 2021 besteht kein Rentenanspruch. Die
rückwirkende Aufhebung der Rente ist aufgrund einer Meldepflichtverletzung des
Beschwerdeführers rechtens. Die angefochtene Verfügung ist aber insofern zu
korrigieren, als die laufende Rente nicht bereits auf Ende Februar 2016,
sondern erst auf Ende Mai 2016 aufzuheben ist und dem Beschwerdeführer
ausserdem für die Zeit vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 eine ganze
Rente zusteht. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2023 ist,
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, in diesem Sinn abzuändern. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung
insoweit zu reduzieren, als das weitergehende Rechtsbegehren den Aufwand der
Rechtsvertreterin erhöht hat. In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich in aller
Regel keine Reduktion, wenn sich die teilweise Abweisung der Beschwerde einzig
auf die Rentenhöhe bezieht (halbe statt ganze Rente, usw.). Anders verhält es
sich, wenn wie hier anstelle einer beantragten unbefristeten eine auf einen
bestimmten Zeitraum begrenzte Rente zugesprochen wird. Diesfalls ist regelmässig
eine Reduktion angezeigt und derjenige Aufwand auszuscheiden, der durch die
weitergehenden, nicht gutgeheissenen Anträge entstanden ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht in BGE 142 V 106]
und 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).
6.2 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers hat am 22. August 2024 eine abschliessende Kostennote
eingereicht (A.S. 70 f.). Darin werden Aufwände von insgesamt 18.09 Stunden
(Std.) à CHF 250.00/Std. geltend gemacht.
6.2.1 Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und
das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als
Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten ist. In der am 22. August 2024 eingereichten
Kostennote betreffen die mit «Brief an Klientin», «Brief an Klient» bzw. «Mail
an Klientin» bezeichneten Positionen vom 28. März 2023, 15. Mai 2023, 27.
Juni 2023, 12. Juli 2023, 21. März 2024, 21. Juni 2024 und 22. August 2024
à je 0.17 Std. sowie die Position vom 2. August 2024 à 0.33 Std. allesamt Aufwand,
welcher im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Orientierungskopien der am
gleichen oder in den vorhergehenden Werktagen angefallenen Korrespondenz mit
dem Versicherungsgericht bzw. der Beschwerdegegnerin entstanden ist. Die mit
«Brief an Versicherungsgericht» betitelten Aufwandpositionen vom 7. Juli
2023 und 22. August 2024 à je 0.25 Std. betreffen die an diesen Tagen
eingereichten Honorarnoten. Diese Positionen stellen praxisgemäss
Kanzleiaufwand dar, weshalb die Kostennote um diese Aufwandpositionen von
insgesamt 2.02 Stunden ([7 x 0.17 Std.] + 0.33 Std. + [2 x
0.25 Std.]) zu kürzen ist. Weiter macht die Vertreterin des
Beschwerdeführers in der Zeit vom 27. Juli 2023 bis 1. September 2023
Aufwände von insgesamt 3.92 Stunden für Briefe und Telefonate an den
Klienten, ein Schreiben an nicht verfahrensbeteiligte Dritte sowie das
Verfassen einer vorsorglichen Beschwerde geltend. In der Zeit zwischen dem
12. Juli 2023, als die Vertreterin des Beschwerdeführers erstmals eine
Kostennote einreichte und dem 20. März 2024, als das Versicherungsgericht
die Parteien über das geplante Vorgehen im Zusammenhang mit den beiden Fachgutachtern
Dr. med. C.___ und lic. phil. D.___ informierte, war das
Beschwerdeverfahren hängig, ohne dass verfahrensleitende Verfügungen o. ä.
anfielen, die ein Handeln der Rechtsvertreterin notwendig gemacht hätten. Ein
Zusammenhang dieser Aufwandpositionen mit dem vorliegenden Verfahren
erschliesst sich daher nicht. Die in diesem Zeitraum angefallenen Aufwände sind
nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Ebenso verhält es sich mit dem
geltend gemachten Aufwand von 0.25 Std. vom 6. Juni 2024 für
Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, dessen Zusammenhang mit dem
vorliegenden Verfahren sich ebenfalls nicht erschliesst. Somit ergibt sich ein
zu vergütender Aufwand von 11.9 Std., wovon 8.66 Std. auf das Jahr
2023 und 3.24 Std. auf das Jahr 2024 entfallen. Unter Hinzurechnung der
Mehrwertsteuer ergibt sich somit bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 eine
Aufwandentschädigung von CHF 2'331.70 für Aufwände aus dem Jahr 2023
(inkl. 7.7 MwSt) bzw. CHF 875.60 für solche aus dem Jahr 2024 (inkl.
8.1 % MwSt).
6.2.2 Die Auslagen, die mit dem Aufwand
zwischen 27. Juli und 1. September 2023 und dem Brief an die
Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2024 zusammenhängen, in der Höhe von
CHF 26.46 (Auslagen für Porti und Kopien zwischen dem 27. Juli 2023 und 1.
September 2023) resp. CHF 8.50 (Auslagen vom 6. Juni 2024), sind ebenfalls
nicht zu entschädigen. Damit verbleiben für das Jahr 2023 Auslagen in Höhe von
insgesamt CHF 75.52 (CHF 81.35 inkl. 7.7 MwSt) und für das Jahr 2024
von CHF 13.70 (CHF 14.80 inkl. 8.1 % MwSt), was einem Total von
CHF 96.15 inkl. MwSt entspricht.
6.2.3 Die volle Parteientschädigung
beliefe sich somit auf CHF 3'303.45 (inkl. Auslagen und MwSt). Sie ist
aufgrund des teilweisen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'651.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6.3 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (E. I. 2.3 hiervor).
Der nicht durch die Parteientschädigung erfasste Teil des zu berücksichtigenden
Aufwands, entsprechend 5.95 Stunden (davon 4.33 Std. im Jahr 2023 und 1.62 Std.
im Jahr 2024), ist in diesem Rahmen zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des
Stundenansatzes von CHF 190.00 sowie der darauf entfallenden Mehrwertsteuer
resultiert ein Honorar von CHF 1'218.80 (CHF 886.05 für das Jahr 2023 und CHF
332.75 für das Jahr 2024), mit den hälftigen Auslagen von CHF 48.10 (inkl.
MwSt.) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'266.90. Vorbehalten bleibt
während zehn Jahren die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers, sofern
dieser dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Diesfalls ist auch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin während zehn Jahren seit Abschluss des
Verfahrens befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem
zugesprochenen und dem vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 im Betrag von
CHF 384.85 einzufordern (CHF 279.80 für 2023 und CHF 105.05 für
2024).
7. Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von CHF
600.00 zu je CHF 300.00 dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von CHF 300.00
ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8. Die Beschwerdegegnerin hat sich
in der angefochtenen Verfügung auf ein Gutachten abgestützt, das nicht die
Unterschriften aller beteiligter Gutachter trug und somit an einem formellen
Mangel litt (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin
diesen Mangel als Auftraggeberin des Gutachtens nicht selbst beheben liess,
musste das Versicherungsgericht die betreffenden Fachgutachter nachträglich um
unterschriftliche Bestätigung ihrer Zustimmung zum Gutachten bitten. Die in
diesem Zusammenhang von der Gutachterstelle in Rechnung gestellten Kosten von
CHF 500.00 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. März 2023 wie folgt
abgeändert: Die ab dem 1. November 2007 laufende Rente des Beschwerdeführers
wird mit Wirkung per 31. Mai 2016 aufgehoben. Für die Zeit vom
1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 wird dem Beschwerdeführer
eine befristete ganze Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’651.75 (inkl. Auslagen und MwSt)
zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Alina Arul, für den Anteil des Unterliegens
wird auf CHF 1‘266.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 384.85 (Differenz zum vollen
Honorar inkl. MwSt), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden
den Parteien je zur Hälfte, also zu CHF 300.00, auferlegt. Der Anteil des
Beschwerdeführers von CHF 300.00 ist infolge bewilligter unentgeltlicher
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Gerichtskasse die Kosten für die Stellungnahmen der beiden Fachgutachter in
Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer