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Entscheid

VSBES.2023.119

Invalidenrente

2. Oktober 2024Deutsch30 min

Beschwerdegegnerin danach im Oktober 2020 durch die Gutachtenstelle B.___ polydisziplinär

Source so.ch

Urteil vom 2. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 27. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Dem 1963 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde nach einer ersten Anmeldung im Juni 2007

mit Verfügung der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom

19. Mai 2011 rückwirkend ab dem 1. November 2007 aufgrund eines

dialysepflichtigen Nierenleidens eine unbefristete ganze Invalidenrente

zugesprochen, wobei festgehalten wurde, dass die Beschwerdegegnerin zu

orientieren sei, sobald eine Nierentransplantation durchgeführt werden könne

(IV-Aktennummer [IV-Nr. 81). Nach periodisch durchgeführten Revisionsverfahren

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2014

jeweils mit, seine Rente bliebe unverändert (IV-Nrn. 87 und 92).

1.2 Am 27. August 2015 erhielt

der Beschwerdeführer eine Spenderniere. Die Beschwerdegegnerin erlangte davon

erst Kenntnis, nachdem der Hausarzt des Beschwerdeführers im November 2019

darüber im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens berichtete

(IV-Nr. 95 S. 2 f.). Zur Klärung seines Gesundheitszustandes und

seiner Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der

Beschwerdegegnerin danach im Oktober 2020 durch die Gutachtenstelle B.___ polydisziplinär

begutachtet (IV-Nr. 110). Nach Gutachtenseingang Anfang November 2020 nahm

die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;

IV-Nr. 113) und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

2. Dezember 2020 in Aussicht, seine Rente rückwirkend per 31. Januar

2016 aufzuheben (IV-Nr. 115). Sie stützte sich dabei auf das Gutachten der

B.___, welches dem Beschwerdeführer sechs Monate nach der Nierentransplantation

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (IV-Nr. 110.1 S. 13). Gegen

diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines neuerlichen

Arztzeugnisses, worin als Folge einer Schulteroperation eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, am 18. Januar 2021 Einwände

(IV-Nr. 119). Die Beschwerdegegnerin tätigte weitere Abklärungen und hielt

mit Verfügung vom 27. März 2023 an ihrem Entscheid fest, die Rente des

Beschwerdeführers rückwirkend – nunmehr per 29. Februar 2016 – aufzuheben.

Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diese Verfügung die

aufschiebende Wirkung und stellte dem Beschwerdeführer eine weitere Verfügung,

in welcher sie die seit 1. März 2016 ausgerichteten Rentenbetreffnisse

infolge Verletzung der Meldepflicht zurückfordern werde, in Aussicht

(IV-Nr. 143).

2.

2.1 Am 11. Mai 2023 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die

rentenaufhebende Verfügung vom 27. März 2023 Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S] 15 ff.):

1. Die Verfügung vom 27.03.2023 sei

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche bisherigen Leistungen nach IVG

auszurichten.

3. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen vorzunehmen.

4. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, von einer Rückforderung der IV-Leistungen vollumfänglich

abzusehen.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur

Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren. Bis zum Entscheid

über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines

Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 31. Mai 2023 auf eine Beschwerdeant-wort und beantragt mit

Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).

2.3 Mit Verfügung vom 23. Juni

2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwältin Alina Arul als dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt

(A.S. 48).

2.4 Aufforderungsgemäss reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers am 10. Juli 2023 eine Honorarnote

ein (A.S. 51).

2.5

2.5.1 Mit Verfügung vom 20. März

2024 teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, es beabsichtige, Dr. med.

C.___ und lic. phil. D.___, zwei an der Begutachtung des Beschwerdeführers

beteiligte Gutachter, die folgenden Fragen zu stellen:

1. Erachten Sie die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung im Gutachten der B.___ vom 6. November 2020 als korrekt?

2. Stimmen Sie den darin dargelegten

Schlussfolgerungen zu? Wenn nein, weshalb nicht?

Gleichzeitig gibt es den Parteien

Gelegenheit, sich zum geplanten Vorgehen bis zum 18. April 2024 zu äussern

(A.S. 54).

2.5.2 Nachdem die Parteien innert Frist

keine Einwände gegen das Vorgehen erhoben hatten, ersucht das

Versicherungsgericht mit Verfügung vom 19. Juni 2024 die B.___ um

Beantwortung der in der Verfügung vom 20. März 2024 formulierten Fragen durch

die beiden Gutachter bis am 10. Juli 2024 (A.S. 61).

2.5.3 Am 19. Juli 2024 werden dem

Versicherungsgerichts durch die B.___ die Stellungnahmen vom 5. Juli 2024

von Dr. med. C.___ (A.S. 65) und vom 10. Juli 2024 von

lic. phil. D.___ (A.S. 63 f.) eingereicht. Die beiden

Stellungnahmen werden den Parteien am 30. Juli 2024 zur Kenntnisnahme

zugestellt und die Vertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert, eine

ergänzende Kostennote einzureichen (A.S. 66).

2.6 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 22. August 2024 eine ergänzende Honorarnote zu

den Akten (A.S. 68)

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der Rentenanspruch

des Beschwerdeführers ab dem 29. Februar 2016 und in diesem Zusammenhang

insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Meldepflichtsverletzung

annahm und die Rente rückwirkend eingestellt hatte.

2.1

Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Berechtigte oder sein

gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt,

haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine

solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der

persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Meldepflicht nach Art. 77

IVV (und Art. 31 Abs. 1 ATSG) besteht unabhängig von einer konkreten

Frage der IV-Stelle und losgelöst von (periodischen) Leistungsüberprüfungen im

Rahmen von Revisionsverfahren. Die versicherte Person ist gehalten, dem

Versicherungsträger von sich aus alle ihr bekannten relevanten Veränderungen

unverzüglich, vollständig und mit hinreichender Genauigkeit bekanntzugeben. Da

die Invalidenrente eine Dauerleistung darstellt, ist die Verwaltung darauf

angewiesen, dass ihr allfällige Änderungen in der Erwerbssituation gemeldet

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2.1

m. H.).

2.2

Ein Zurückkommen auf die

ursprüngliche Rentenverfügung fällt rechtsprechungsgemäss alternativ unter den

Titel der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, der

prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, der Wiedererwägung nach Art. 53

Abs. 2 ATSG oder der Revision nach den Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_800/20116 vom

9.

Mai 2017 E. 2 m. w. H.).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dieser

Anpassungstitel erfasst Änderungen des rechtserheblichen Sachverhalts, welche

nach der Rentenzusprechung oder nach der letzten Rentenanpassung eingetreten

sind. Wurde eine laufende Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigt,

begründet der entsprechende Entscheid dann einen neuen Vergleichszeitpunkt,

wenn er auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und, falls notwendig, Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruhte (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des

Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).

2.4

Grundsätzlich ist bei Vorliegen

eines Rückkommenstitels ex nunc et pro futuro ein rechtkonformer Zustand

herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt nach Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV einzig dann rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch

erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder

der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Seit

der Revision des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV – somit

ab 1. Januar 2015 – kann bei einer Meldepflichtverletzung oder einer

unrechtmässigen Erwirkung der Rente die Leistung rückwirkend auf den Zeitpunkt

der erheblichen Änderung angepasst werden, ohne dass die Meldepflichtverletzung

(oder die unrechtmässige Erwirkung) kausal für die Weiterausrichtung der Rente

gewesen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020

E. 2.3 m. w. H.).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.

Zunächst ist zu prüfen, ob ein

Rückkommenstitel vorliegt.

3.1

3.1.1

Im Zuge der Abklärungen vor der

erstmaligen Rentenzusprache wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der

Beschwerdegegnerin zwischen April und August 2009 von den Dres. med. E.___ (Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin), F.___ (Fachärztin für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates), G.___ (Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie), H.___ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und

Psychotherapie) sowie Prof. Dr. med. I.___ (Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin und Nephrologie) der Gutachtensstelle J.___ begutachtet

(IV-Nr. 46.1 S. 1 f.). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellten sie eine weit fortgeschrittene Niereninsuffizienz,

eine arterielle Hypertonie, primär renal bedingt, eine verminderte

Knochendichte im Rahmen der Grunderkrankung der Niereninsuffizienz sowie

rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule (IV-Nr. 46.1 S. 13).

Massgebend für die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit war die

Beurteilung des nephrologischen Fachgutachters. Dieser ging damals davon aus,

dass zwei Monate nach Aufnahme der Dialysebehandlung, die im Zeitpunkt der

Begutachtung erst gerade begonnen wurde, unter komplikationsloser Dialysetherapie

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten gegeben sein und sich die

Arbeitsfähigkeit nach geplanter Nierentransplantation noch weiter verbessern

werde. Auch aus orthopädischer Sicht ergaben sich damals Einschränkungen im

Umfang von 30 % aufgrund degenerativer Veränderungen des

Bewegungsapparates, wobei diese nicht kumulativ zu der bereits aus

nephrologischer Sicht attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leichten

Tätigkeit zu zählen seien, sondern bereits in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit

enthalten seien. Körperlich schwere Tätigkeiten, wie die letzte vom

Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit, seien dem Beschwerdeführer nicht mehr

zumutbar (IV-Nr. 46.1 S. 14 ff.).

3.1.2

Um die prognostische Beurteilung

des Nephrologen zu überprüfen, wurde im Sommer 2010, knapp neun Monate nach

Aufnahme der Dialysebehandlung, eine Verlaufsbegutachtung durch

Prof. Dr. med. I.___, Dres. med. F.___ und K.___ (Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin) durchgeführt, anlässlich derer Prof. Dr. med.

I.___ die gestellte Prognose einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bestätigte

(IV-Nr. 67.3). Die orthopädische Gutachterin hielt sodann ergänzend fest,

das «gesundheitliche Hauptproblem» des Beschwerdeführer sei die langjährige

Niereninsuffizienz. Diese Erkrankung habe aber auch Auswirkung auf das

orthopädische Fachgebiet, weil die körperliche Belastbarkeit durch eine Knochendichteminderung

und eine muskuläre Schwäche vermindert sei (IV-Nr. 67.2 S. 7).

Insgesamt kamen sie zum Schluss, der Beschwerdeführer sei an den dialysefreien

Tagen, also an zwei Tagen pro Woche, sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig in

körperlich leichten Tätigkeiten. An den drei Dialyse-Tagen bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stunden (IV-Nr. 67.1 S. 24).

3.1.3

Gestützt auf diese medizinischen

Begutachtungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 19. Mai

2011.

rückwirkend ab 1. November 2007 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 81).

Aus einem Protokolleintrag vom 9. Dezember 2010 geht hervor, dass die

Zusprache einer ganzen Rente trotz attestierter Resterwerbsfähigkeit verfügt

wurde, weil die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass vor der

Nierentransplantation keine Verwertbarkeit derselben mehr gegeben sei

(IV-Protokoll S. 4).

3.2

Anlässlich des 2019

eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zwischen Ende September und Mitte Oktober 2020 durch Prof. Dr. med.

L.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), die Dres. med. C.___ (Facharzt

für Nephrologie), M.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

Rheumatologie) und N.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie

lic. phil D.___ (Fachpsychologin für Neuropsychologie) der O.___ polydisziplinär

begutachten.

3.2.1

Gemäss interdisziplinärer

gutachterlicher Beurteilung wirkten sich ein transplantations-assoziierter

Diabetes mellitus Typ 2, eine bilaterale Gonarthrose sowie residuelle

Schulterschmerzen beidseits auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus

(IV-Nr. 110.1 S. 10). Die genannten Diagnosen beeinträchtigten die

Arbeitsfähigkeit aus internistischer und nephrologischer Sicht im Umfang von

20.

% in angepasster Tätigkeit, bedingt insbesondere durch das

konstitutionelle Symptom einer allgemeinen Abgeschlagenheit. Aufgrund der erst

kurz vor der Begutachtung erfolgten Schulteroperation sei eine Einschätzung der

funktionellen Einschränkung aus rheumatologischer Sicht schwierig. Der

Beschwerdeführer befinde sich noch in der Rehabilitationsphase. Aktuell sei der

Beschwerdeführer aufgrund der am 10. September 2020 durchgeführten

Operation sicher vollständig arbeitsunfähig in jeder Tätigkeit. Sofern das

Operationsresultat positiv ausfalle, sei aus rheumatologischer Sicht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in vier bis spätestens sechs Monaten

einer leichten Erwerbstätigkeit nachgehen könne im Umfang von zu Beginn

50.

% resp. 4.25 Stunden pro Tag, möglichst verteilt auf je zwei Stunden

morgens und nachmittags. Zudem seien Arbeiten auf oder über Schulterhöhe

ausgeschlossen, ebenso Tätigkeiten, welche zu einer hohen Vibrations- oder

Schlageinwirkung auf die oberen Extremitäten führten. Wiederholtes

Treppensteigen sei ebenso zu vermeiden wie längere Botengänge sowie

Arbeitstätigkeiten in kniender oder kauernder Position. Ob danach eine

Steigerung der Arbeitsfähigkeit realisiert werden könne, liesse sich im

aktuellen Zeitpunkt nicht beantworten. Aus internistischer und nephrologischer

Sicht sei, wegen der allgemeinen Abgeschlagenheit, zudem darauf zu achten, dass

es sich um eine Tätigkeit handle, bei der Schicht- oder Nachtarbeiten vermieden

würden und stattdessen regelmässige Arbeitszeiten tagsüber ausgeübt werden.

Tätigkeiten mit potentiellen Nephrotoxinen (z. B. Schwermetalle,

Lösungsmittel, Tetrachlorkohlenstoffe, Herbizide etc.) müssten vermieden

werden, wegen der immunsuppressiven Behandlung nach der Transplantation ebenso

Tätigkeiten mit erhöhtem Infektrisiko (IV-Nr. 110.1 S. 11 f.).

3.2.2

Hinsichtlich des Verlaufes der

Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass eine angepasste Tätigkeit

rund sechs Monate nach Beginn der Dialyse, also ab ca. März 2010 wieder im

Umfang von sechs Stunden an den beiden dialysefreien Tagen zumutbar gewesen

wäre. Ab dem Zeitpunkt der Nierentransplantation im August 2015 habe für fünf

bis sechs Monate, also bis Anfang 2016 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden

(IV-Nr. 110.1 S. 13). Im Februar 2016, also zeitgleich mit dem Ende

der ohnehin bereits vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge der

Nierentransplantation, habe sich zudem aus rheumatologischer Sicht eine

Veränderung des Gesundheitszustandes dahingehend ergeben, dass spätestens ab

diesem Zeitpunkt auch wegen der Beschwerden am Bewegungsapparat die angestammte

Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei. Ab Februar 2016 sei der

Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit 80 % arbeitsfähig gewesen

bis zur Operation an der linken Schulter im März 2017. Diese Operation habe

erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von vier bis sechs Monaten nach

sich gezogen, bevor der Beschwerdeführer wiederum 80 % arbeitsfähig geworden

sei bis zur Operation der rechten Schulter am 10. September 2020. Seither

bestehe infolge der operativen Intervention wiederum eine volle

Arbeitsunfähigkeit, auch für eine leidensangepasste Tätigkeit. Bei einem

positiven Verlauf sei in vier bis sechs Monaten von einer Arbeitsfähigkeit von

50.

% zu Beginn in angepasster Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 110.1

S. 13).

3.3

Der Beschwerdeführer erachtet

das Gutachten der B.___ als nicht beweiswertig und bemängelt, es sei, obwohl

die Ärztin des RAD zu einer solchen riet, keine endokrinologische Begutachtung

durchgeführt worden (A.S. 19). Zudem sei das Gutachten der B.___ auch aus

formeller Sicht nicht beweiswertig. Es fehlten im interdisziplinären Teil des

Gutachtens die Unterschriften zweier Gutachter, nämlich jene von Dr. med. C.___

und lic. phil. D.___ (A.S. 20).

3.3.1

Tatsächlich riet die Ärztin des

RAD zunächst dazu, den Beschwerdeführer endokrinologisch begutachten zu lassen

(IV-Nr. 98 S. 4), schliesslich wurde aber eine endokrinologische

Begutachtung weder in der Mitteilung an den Beschwerdeführer, wonach eine polydisziplinäre

Begutachtung notwendig sei (IV-Nr. 100), angekündigt, noch in Auftrag

gegeben (IV-Nr. 106). Auch später, als dem Beschwerdeführer die Namen der

Gutachter mitgeteilt wurden, war kein Endokrinologe unter den Gutachtern

aufgeführt (IV-Nr. 107). Der Beschwerdeführer hat daher bereits im

Einwandverfahren bemängelt, dass keine endokrinologische Begutachtung

durchgeführt worden sei (IV-Nr. 119 S. 1 f.). Die hierzu um

Stellungnahme gebetene Ärztin des RAD hielt fest, die endokrinologischen

Folgeerkrankungen der Nierenerkrankung bzw. -transplantation des

Beschwerdeführers seien vom nephrologischen Gutachter diskutiert und gewürdigt

worden, weshalb von einer weitergehenden endokrinologischen Spezialuntersuchung

abgesehen werden könne. Der Beschwerdeführer sei überdies von drei Ärzten

begutachtet worden, deren Fachgebiet wie die Endokrinologie ein internistisches

sei und die im Rahmen der Begutachtung ebenfalls keine endokrinologische

Untersuchung gefordert hätten (IV-Nr. 122 S. 2).

Nach der Rechtsprechung liegt der Entscheid

über die Wahl der zu begutachtenden Fachrichtungen grundsätzlich bei der Begutachtungsstelle

(vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3). Zwar nahmen vorliegend die

Gutachter nie explizit zur Notwendigkeit einer zusätzlichen endokrinologischen

Begutachtung Stellung, es ergeben sich jedoch weder aus dem Gutachten noch aus

der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin Hinweise darauf, dass die

Gutachter jemals eine endokrinologische Begutachtung oder eine zusätzliche

Untersuchung durch einen Facharzt für Endokrinologie als erforderlich erachtet

Dispositiv

hätten. Die Gutachterstelle ging demnach davon aus, dass die beigezogenen

Gutachtenspersonen mit ihren entsprechenden Fachrichtungen die gesundheitlichen

Beschwerden des Beschwerdeführers fachlich genügend abdecken, um eine

abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers abgeben zu können. Schliesslich legt auch der

Beschwerdeführer selbst vorliegend nicht substantiiert dar, z. B. mittels

eines ärztlichen Berichtes, weshalb ohne zusätzliche endokrinologische

Begutachtung eine solch abschliessende Beurteilung nicht möglich sei. Weitere

fachärztliche Abklärungen durch das Gericht oder, in Form einer Rückweisung zur

weiteren Abklärung, durch die Beschwerdegegnerin, erübrigen sich angesichts

dieser Ausgangslage.

3.3.2 Mit der Problematik fehlender

Unterschriften hatte sich das Bundesgericht ebenfalls bereits zu befassen. In

einem Urteil von August 2014 stellte es keinen erheblichen Mangel bei einem

Gutachten fest, das nur vom medizinischen Leiter einer Gutachterstelle

unterzeichnet worden war, bei dem aber jene Medizinalpersonen, welche die

Versicherte persönlich untersucht hatten, nach nochmaliger Durchsicht des

Gutachtens nachträglich erklärten, sie hielten das Gutachten für korrekt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2014 vom 5. August 2014 E. 3.3).

Ein formeller Mangel lag demgegenüber vor im Fall eines Gutachtens, bei dem die

Unterschrift einer der Hauptgutachterinnen fehlte. Das Bundesgericht führte

aus, die Hauptgutachterin hätte die Expertise mit unterzeichnen müssen oder

aber ihr Einverständnis mit den darin festgehaltenen Erkenntnissen hätte

zumindest nachträglich eingeholt werden müssen, was im betreffenden Fall nicht

geschehen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021

E. 5.1).

Vorliegend haben Dr. med. C.___ und

lic. phil. D.___ den interdisziplinären Teil des Gutachtens nicht

unterschrieben (vgl. IV-Nr. 110.1 S. 17). Mit Blick auf die zitierte

Rechtsprechung kann dieser Umstand einen formellen Mangel darstellen. Dieser

wurde aber im Beschwerdeverfahren behoben, indem den genannten Gutachtern das

Gutachten nochmals vorgelegt wurde (A.S. 61) und sie ihre Zustimmung zum

Inhalt unterschriftlich bestätigen (A.S. 63 ff.). Diese fehlenden

Unterschriften im Gutachten der O.___ stellen somit keinen den Beweiswert

beeinträchtigenden Mangel (mehr) dar; es ist klar, dass auch Dr. med. C.___

und lic. phil. D.___ bei der gutachterlichen Konsensfindung mitgewirkt

haben und die interdisziplinäre Beurteilung mittragen.

3.3.3 Weitere Mängel des Gutachtens

sind nicht ersichtlich und werden auch nicht gerügt. Das Gutachten ist

beweiswertig. Entsprechend ist nachfolgend darauf abzustützen.

3.4 Mit Blick auf das Gutachten der B.___

haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers im Vergleich zur gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers bei Rentenzusprache erheblich verbessert. Es liegen keine

Niereninsuffizienz und keine damit verbundenen weiteren Erkrankungen mehr vor.

Der Beschwerdeführer ist nicht mehr dialysepflichtig, was im Zeitpunkt der

Rentenzusprache noch ausschlaggebend für die Unverwertbarkeit der damals

attestierten Resterwerbsfähigkeit war. Der rechtserhebliche Sachverhalt hat

sich somit seit Rentenzusprache wesentlich verändert, weshalb ein

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Einer

Überprüfung des Rentenanspruches steht damit nichts entgegen.

4. Weiter ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht eine Meldepflichtsverletzung annahm und folglich

eine rückwirkende Einstellung der Rente rechtmässig war oder ob nur eine

Anpassung ex nunc et pro futuro gerechtfertigt gewesen wäre.

4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der erstmaligen Rentenzusprache auf das Gutachten der J.___ und

erachtete die gutachterlich attestierte Resterwerbsfähigkeit des

Beschwerdeführers aufgrund der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz als nicht

mehr verwertbar (IV-Protokoll S. 4). Zudem hielten die (damaligen) Gutachter

fest, dass eine Nierentransplantation die gesundheitliche Situation und damit

die Arbeitsfähigkeit verbessern würde. Die im Jahr 2015 erfolgte

Nierentransplantation beendete die Dialysepflicht des Beschwerdeführers und

schuf damit eine völlig neue Ausgangslage in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit

bzw. die Umsetzung seiner Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Mit Blick auf

den medizinischen Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Rentenzusprache

präsentierte, ist augenfällig, dass die Nierentransplantation eine wesentliche

Änderung in den für die Invalidenrente massgebenden Verhältnissen darstellt. Es

handelt sich dabei klarerweise um einen meldepflichtigen Vorgang. Die

Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm vier Jahre nach der

Rentenzusprache und nach erfolgter Nierentransplantation nicht mehr präsent

gewesen sein soll, dass sich sein Rentenanspruch wesentlich aus seiner

Niereninsuffizienz und der damit zusammenhängenden Dialysepflicht ableitete und

der Empfang einer Spenderniere ein meldepflichtiger Umstand gewesen sei, sind

nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als auf der rentenzusprechenden

Verfügung in Fettdruck spezifisch auf die Meldepflicht im Zusammenhang mit dem

Empfang eines entsprechenden Transplantates aufmerksam gemacht wurde (vgl.

IV-Nr. 81 S. 8) und eine von ihm zur Abklärung beauftragte Bekannte,

welche im Zuge des ersten amtlichen Revisionsverfahrens am 9. September

2011 bei der Beschwerdegegnerin angerufen hatte, zusätzlich darauf hingewiesen

wurde, dass sich nichts ändern werde, solange keine Nierentransplantation

stattgefunden habe (IV-Protokoll S. 4).

4.2 Somit liegt eine

Meldepflichtsverletzung vor, welche eine rückwirkende Aufhebung der Rente im

Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV

rechtfertigt.

5.

5.1 Gemäss den Gutachtern erlangte

der Beschwerdeführer fünf bis sechs Monate nach der Nierentransplantation eine

Arbeitsfähigkeit von 80 %. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers von einer

sechs- statt nur fünfmonatigen Rehabilitationsphase aus, so hätte eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit im Februar 2016 bestanden. Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung die Rente – bei einem Invaliditätsgrad von 17 % –

per 29. Februar 2016 aufgehoben, was mit Blick auf die dreimonatige Frist

von Art. 88a Abs. 1 IVV – wonach eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate gedauert und voraussichtlich weiterhin andauern wird

– verfrüht und entsprechend zu korrigieren ist. Unter Berücksichtigung der

dreimonatigen Frist von Art. 88a IVV wäre die Rente per 31. Mai 2016

aufzuheben.

5.3 Die Beschwerdegegnerin

ermittelte bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit

einen Invaliditätsgrad von 17 %, wobei sie auf Seiten des

Valideneinkommens das zuletzt im Jahr 2010 erzielte Einkommen heranzog und

dieses anhand der Tabellen zur Nominallohnentwicklung des Bundesamtes für

Statistik (BFS) auf das Jahr 2016 hochrechnete (IV-Nr. 148 S. 21).

Diesem Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin ein anhand der vom

Bundesamt für Statistik (BfS) erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2016 ermitteltes Einkommen als Invalideneinkommen gegenüber. Dieses

Vorgehen ist nicht zu bemängeln und wir vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt.

Auch wenn man seinem Vorbringen, es sei zusätzlich ein leidensbedingter Abzug

zu gewähren, folgte, resultierte aus dem Einkommensvergleich kein

Rentenanspruch. Selbst bei Gewährung eines maximalen Abzugs in Höhe von

25 % betrüge der Invaliditätsgrad, ceteris paribus, lediglich 37 %,

was keinen Anspruch auf eine Rente vermittelt.

5.4 Nach dem 31. Mai 2016

bestand somit bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit

und einem damit einhergehenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad kein

Rentenanspruch mehr. Die vier- bis sechsmonatige Verschlechterung nach der

Schulteroperation im März 2017 führt nicht zu einem Wiederaufleben des

Rentenanspruchs, denn anspruchsbegründend war im Zeitpunkt der Berentung die

nephrologische Situation mit ihren Begleiterkrankungen, nicht Beschwerden im

Bereich der Schulter (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Nach Wegfall dieser Rente

führt die erneute, aber auf anderen Ursachen basierende Arbeitsunfähigkeit zur

Auslösung eines neu zu bestehenden Wartejahres nach Art. 28 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; vgl.

Art. 29bis IVV). Da der Beschwerdeführer bereits nach vier bis

sechs Monaten wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreichte,

bestand nach Ablauf des Wartejahres keine Invalidität von mindestens 40 %,

was aber Voraussetzung wäre für die erneute Gewährung einer befristeten Rente.

5.5

5.5.1 Am 10. September 2020 musste sich

der Beschwerdeführer einer Operation der rechten Schulter unterziehen. Gemäss

den Gutachtern ging damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für vier bis

sechs Monate postoperativ einher (IV-Nr. 110.1 S. 13). Die

Beschwerdegegnerin holte zur Dokumentation des postoperativen Verlaufs

verschiedene Berichte der den Beschwerdeführer in der Orthopädie Klinik am P.___

Spital, wo der Eingriff durchgeführt wurde, behandelnden Ärzte ein. Von diesen

attestierte zunächst Dr. med. Q.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates) anlässlich einer Verlaufssprechstunde

am 11. Dezember 2020 bis zum 11. Februar 2021 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 123 S. 10). In einem Verlaufsbericht vom

23. März 2021 wird ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (IV-Nr. 123 S. 5). Dr. med. R.___ (Fachärztin für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) schliesslich

erachtete in einem weiteren Sprechstundenbericht vom 20. April 2021 eine

körperliche Schwerarbeit in Zukunft als nicht mehr sinnvoll (IV-Nr. 127 S. 2).

Dieser Sprechstundenbericht veranlasste die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache

mit dem RAD, Dr. med. R.___ um Beurteilung des von den Gutachtern

entworfenen Belastungsprofils zu ersuchen (IV-Nr. 129 S. 2). Die

Ärztin teilte am 10. November 2021 auf entsprechende Nachfrage mit, sie

erachte eine körperlich schwere Arbeit nach wie vor nicht als sinnvoll. Eine

dem Leiden angepasste Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil sei hingegen

100 % zumutbar (IV-Nr. 135). Da diese Antwort hinsichtlich des

zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig war, fragte die

Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2021 erneut bei den behandelnden Ärzten

nach (IV-Nr. 138 S. 2). In einem nicht datierten, aber den Stempel

der Orthopädie Klinik am P.___ Spital sowie Unterschriften enthaltenden

Dokument hielten diese daraufhin handschriftlich fest, sie erachteten den

Beschwerdeführer in einer körperlich schweren Tätigkeit wie der angestammten

nach wie vor als vollständig arbeitsunfähig. In einer dem von den Gutachtern

umschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit hingegen bestehe

seit dem 10. November 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 138

S. 1). Die Ärztin des RAD hielt bezugnehmend auf diese Stellungnahme in

einer Aktennotiz vom 21. November 2022 fest, eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit sei im Behandlungszeitraum vom

10. September 2020 bis zum 9. November 2021 nachvollziehbar

(IV-Nr. 142).

5.5.2 Die im Zusammenhang mit der

zweiten Schulteroperation vom 10. September 2020 eingetretene

Arbeitsunfähigkeit wird, weil zuvor kein Rentenanspruch bestanden hat, erst

relevant nach Ablauf eines Wartejahres. Wie die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung ausführte, endete dieses im September 2021. Da zu

diesem Zeitpunkt bereits während einem Jahr eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte und zudem die Arbeitsunfähigkeit noch bis

zum 9. November fortdauerte, ist das Wartejahr – entgegen den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (vgl. IV-Nr. 143 S. 2)

– erfüllt. Somit bestand ab dem 1. September 2021, bei Vorliegen einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster und angestammter Tätigkeit und damit

einem Invaliditätsgrad von 100 %, Anspruch auf eine ganze Rente. Da die

Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus orthopädischer Sicht am 9.

November 2021 endete, ist ab dem 10. November 2021 wieder von einer rentenausschliessenden

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wie von den internistischen

Gutachtern des B.___ und den behandelnden Ärzten attestiert, auszugehen. Die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit hat sich somit

ab dem 10. November 2021 verbessert. Diese Verbesserung führt in Anwendung von

Art. 88a Abs. 1 IVV zu einem befristeten Anspruch auf eine ganze

Rente bis Ende Februar 2022.

5.6 Zusammenfassend bestand somit

bis zum 31. Mai 2016 und sodann ab dem 1. September 2021 bis zum 28. Februar

2022 Anspruch auf eine ganze Rente. Danach sowie in der Zeit zwischen dem

1. Juni 2016 und dem 31. August 2021 besteht kein Rentenanspruch. Die

rückwirkende Aufhebung der Rente ist aufgrund einer Meldepflichtverletzung des

Beschwerdeführers rechtens. Die angefochtene Verfügung ist aber insofern zu

korrigieren, als die laufende Rente nicht bereits auf Ende Februar 2016,

sondern erst auf Ende Mai 2016 aufzuheben ist und dem Beschwerdeführer

ausserdem für die Zeit vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 eine ganze

Rente zusteht. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2023 ist,

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, in diesem Sinn abzuändern. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung

insoweit zu reduzieren, als das weitergehende Rechtsbegehren den Aufwand der

Rechtsvertreterin erhöht hat. In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich in aller

Regel keine Reduktion, wenn sich die teilweise Abweisung der Beschwerde einzig

auf die Rentenhöhe bezieht (halbe statt ganze Rente, usw.). Anders verhält es

sich, wenn wie hier anstelle einer beantragten unbefristeten eine auf einen

bestimmten Zeitraum begrenzte Rente zugesprochen wird. Diesfalls ist regelmässig

eine Reduktion angezeigt und derjenige Aufwand auszuscheiden, der durch die

weitergehenden, nicht gutgeheissenen Anträge entstanden ist (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht in BGE 142 V 106]

und 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).

6.2 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers hat am 22. August 2024 eine abschliessende Kostennote

eingereicht (A.S. 70 f.). Darin werden Aufwände von insgesamt 18.09 Stunden

(Std.) à CHF 250.00/Std. geltend gemacht.

6.2.1 Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und

das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als

Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist. In der am 22. August 2024 eingereichten

Kostennote betreffen die mit «Brief an Klientin», «Brief an Klient» bzw. «Mail

an Klientin» bezeichneten Positionen vom 28. März 2023, 15. Mai 2023, 27.

Juni 2023, 12. Juli 2023, 21. März 2024, 21. Juni 2024 und 22. August 2024

à je 0.17 Std. sowie die Position vom 2. August 2024 à 0.33 Std. allesamt Aufwand,

welcher im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Orientierungskopien der am

gleichen oder in den vorhergehenden Werktagen angefallenen Korrespondenz mit

dem Versicherungsgericht bzw. der Beschwerdegegnerin entstanden ist. Die mit

«Brief an Versicherungsgericht» betitelten Aufwandpositionen vom 7. Juli

2023 und 22. August 2024 à je 0.25 Std. betreffen die an diesen Tagen

eingereichten Honorarnoten. Diese Positionen stellen praxisgemäss

Kanzleiaufwand dar, weshalb die Kostennote um diese Aufwandpositionen von

insgesamt 2.02 Stunden ([7 x 0.17 Std.] + 0.33 Std. + [2 x

0.25 Std.]) zu kürzen ist. Weiter macht die Vertreterin des

Beschwerdeführers in der Zeit vom 27. Juli 2023 bis 1. September 2023

Aufwände von insgesamt 3.92 Stunden für Briefe und Telefonate an den

Klienten, ein Schreiben an nicht verfahrensbeteiligte Dritte sowie das

Verfassen einer vorsorglichen Beschwerde geltend. In der Zeit zwischen dem

12. Juli 2023, als die Vertreterin des Beschwerdeführers erstmals eine

Kostennote einreichte und dem 20. März 2024, als das Versicherungsgericht

die Parteien über das geplante Vorgehen im Zusammenhang mit den beiden Fachgutachtern

Dr. med. C.___ und lic. phil. D.___ informierte, war das

Beschwerdeverfahren hängig, ohne dass verfahrensleitende Verfügungen o. ä.

anfielen, die ein Handeln der Rechtsvertreterin notwendig gemacht hätten. Ein

Zusammenhang dieser Aufwandpositionen mit dem vorliegenden Verfahren

erschliesst sich daher nicht. Die in diesem Zeitraum angefallenen Aufwände sind

nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Ebenso verhält es sich mit dem

geltend gemachten Aufwand von 0.25 Std. vom 6. Juni 2024 für

Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, dessen Zusammenhang mit dem

vorliegenden Verfahren sich ebenfalls nicht erschliesst. Somit ergibt sich ein

zu vergütender Aufwand von 11.9 Std., wovon 8.66 Std. auf das Jahr

2023 und 3.24 Std. auf das Jahr 2024 entfallen. Unter Hinzurechnung der

Mehrwertsteuer ergibt sich somit bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 eine

Aufwandentschädigung von CHF 2'331.70 für Aufwände aus dem Jahr 2023

(inkl. 7.7 MwSt) bzw. CHF 875.60 für solche aus dem Jahr 2024 (inkl.

8.1 % MwSt).

6.2.2 Die Auslagen, die mit dem Aufwand

zwischen 27. Juli und 1. September 2023 und dem Brief an die

Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2024 zusammenhängen, in der Höhe von

CHF 26.46 (Auslagen für Porti und Kopien zwischen dem 27. Juli 2023 und 1.

September 2023) resp. CHF 8.50 (Auslagen vom 6. Juni 2024), sind ebenfalls

nicht zu entschädigen. Damit verbleiben für das Jahr 2023 Auslagen in Höhe von

insgesamt CHF 75.52 (CHF 81.35 inkl. 7.7 MwSt) und für das Jahr 2024

von CHF 13.70 (CHF 14.80 inkl. 8.1 % MwSt), was einem Total von

CHF 96.15 inkl. MwSt entspricht.

6.2.3 Die volle Parteientschädigung

beliefe sich somit auf CHF 3'303.45 (inkl. Auslagen und MwSt). Sie ist

aufgrund des teilweisen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'651.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6.3 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (E. I. 2.3 hiervor).

Der nicht durch die Parteientschädigung erfasste Teil des zu berücksichtigenden

Aufwands, entsprechend 5.95 Stunden (davon 4.33 Std. im Jahr 2023 und 1.62 Std.

im Jahr 2024), ist in diesem Rahmen zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des

Stundenansatzes von CHF 190.00 sowie der darauf entfallenden Mehrwertsteuer

resultiert ein Honorar von CHF 1'218.80 (CHF 886.05 für das Jahr 2023 und CHF

332.75 für das Jahr 2024), mit den hälftigen Auslagen von CHF 48.10 (inkl.

MwSt.) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'266.90. Vorbehalten bleibt

während zehn Jahren die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers, sofern

dieser dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Diesfalls ist auch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin während zehn Jahren seit Abschluss des

Verfahrens befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem

zugesprochenen und dem vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 im Betrag von

CHF 384.85 einzufordern (CHF 279.80 für 2023 und CHF 105.05 für

2024).

7. Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von CHF

600.00 zu je CHF 300.00 dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von CHF 300.00

ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8. Die Beschwerdegegnerin hat sich

in der angefochtenen Verfügung auf ein Gutachten abgestützt, das nicht die

Unterschriften aller beteiligter Gutachter trug und somit an einem formellen

Mangel litt (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin

diesen Mangel als Auftraggeberin des Gutachtens nicht selbst beheben liess,

musste das Versicherungsgericht die betreffenden Fachgutachter nachträglich um

unterschriftliche Bestätigung ihrer Zustimmung zum Gutachten bitten. Die in

diesem Zusammenhang von der Gutachterstelle in Rechnung gestellten Kosten von

CHF 500.00 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. März 2023 wie folgt

abgeändert: Die ab dem 1. November 2007 laufende Rente des Beschwerdeführers

wird mit Wirkung per 31. Mai 2016 aufgehoben. Für die Zeit vom

1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 wird dem Beschwerdeführer

eine befristete ganze Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’651.75 (inkl. Auslagen und MwSt)

zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Alina Arul, für den Anteil des Unterliegens

wird auf CHF 1‘266.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 384.85 (Differenz zum vollen

Honorar inkl. MwSt), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden

den Parteien je zur Hälfte, also zu CHF 300.00, auferlegt. Der Anteil des

Beschwerdeführers von CHF 300.00 ist infolge bewilligter unentgeltlicher

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Gerichtskasse die Kosten für die Stellungnahmen der beiden Fachgutachter in

Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer