VSBES.2023.12
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
4. Oktober 2023Deutsch25 min
23. November 2021 abgebrochen (IV-Nr. 43). Hiernach holte die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 4. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 14. Dezember 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. Juli 2021
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1961, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 21). In
diesem Zusammenhang wurden im Bericht von Dr. med. B.___, Leitender Arzt
der Orthopädie, C.___, vom 29. April 2021 (IV-Nr. 15, S. 16) als
Hauptdiagnose eine symptomatische Subtalararthrose rechts mit/bei Pes
planovalgus und asymptomatischer osteochondraler Läsion der medialen
Talusschulter gestellt.
In der Folge erteilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Aufbautraining
bei der D.___. Das Aufbautraining wurde am 13. September 2021 begonnen und am
23. November 2021 abgebrochen (IV-Nr. 43). Hiernach holte die Beschwerdegegnerin
bei den behandelnden Ärzten weitere Unterlagen ein und legte die Akten dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (IV-Nr. 62).
Gestützt darauf verneinte
die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 65) mit
Verfügung vom 14. Dezember 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bei
einem errechneten Invaliditätsgrad von 31 %.
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde (A.S. 3) und
verlangt sinngemäss die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung.
3. Mit Eingabe der Beschwerdeantwort
vom 13. Februar 2023 (A.S. 8) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung
einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
den Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu
Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht der Rodiag betreffend
MRT Fuss rechts vom 29. November 2019 (IV-Nr. 33, S. 9) wurde zur Beurteilung
festgehalten:
-
Moderate degenerative
Veränderungen der Fusswurzel und am Lisfranc-Gelenk (Strahl II).
-
Osteochondrale Läsion und
deutliche Degeneration im OSG, beginnend auch im USG.
-
Keine grossvolumigen
Ergüsse.
-
Dehiszenz des Lig.
deltoideum im mittleren und im posterioren Anteil, ältere Ruptur des Ligamentum
fibulotalare anterius.
5.2
Im Bericht des C.___, Klinik für
Orthopädie und Traumatologie, vom 25. Juni 2020 (IV-Nr. 33, S. 5) wurde
folgende Hauptdiagnose gestellt:
Klinisch hauptsächlich laterale
Überlastungsreaktion des Subtalargelenks rechts bei:
-
Pes planovalgus
-
beginnende degenerativer
Veränderungen im OSG mit Zystenbildung und chondrale Schäden mediale
Talusschulter rechts
Das SPECT-CT vom 17. Juni 2020 zeige
eine aktivierte Geröllzyste in der medialen Talusschulter sowie eine aktivierte
Arthrose im lateralen Subtalargelenk. Ebenfalls leichte Aktivierungszeichen in
den TMT II-IV Gelenken. Es werde zuerst ein konservativer Therapieversuch mittels
orthopädischer Serienschuhversorgung empfohlen. Diese sollten konsequent für
drei Monate getragen werden. Sollten dennoch weiterhin Beschwerden
persistieren, müsste eine komplexe Operation mit Subtalararthrodese sowie ggf.
Osteotomie des Malleolus medialis mit Auffüllung des Defektes in der Talusschulter
sowie AMIC-Plastik durchgeführt werden.
5.3
Im Bericht vom 29. April 2021
(IV-Nr. 15, S. 16) führte Dr. med. B.___, Leitender Arzt der Orthopädie, C.___,
aus, nach wie vor erscheine aufgrund der Klinik einzig das laterale
Subtalargelenk die Schmerzen auszulösen und nicht das obere Sprunggelenk, wo
radiologisch bereits fortgeschrittene Degenerationen ebenfalls ersichtlich
seien. Ohne grössere Belastung des Fusses sei der Beschwerdeführer aber
praktisch schmerzfrei, sodass das Problem hauptsächlich die ursprünglich
angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei. Da eine allfällige aufwändige
Operation (Subtalararthrodese) nur mit äusserst geringer Wahrscheinlichkeit
eine volle Arbeitsfähigkeit im Beruf als Bauarbeiter wieder herstellen könne,
seien er, Dr. med. B.___, und auch der Beschwerdeführer diesbezüglich eher
zurückhaltend. Das Hauptziel sollte also sein, die Arbeitstätigkeit
entsprechend zu modifizieren. Zuhanden des RAV stelle er, Dr. med. B.___,
ein Zeugnis aus über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter vorerst
bis 30. Mai 2021 und eine Bestätigung, dass eine wechselbelastende Tätigkeit,
teilweise sitzend mit kurzen Gehstrecken und ohne tragen von Lasten über 10 kg
ab sofort möglich wären. Aus medizinischer Sicht sollte primär eine
Modifikation der Arbeitstätigkeit hin zu derartig beschriebenen Tätigkeit
erfolgen.
5.4
Med. pract. E.___ hielt in ihrem
Bericht vom 24. Dezember 2021 (IV-Nr. 41) fest, aktuell sei der
Beschwerdeführer in einem Arbeits- bzw. Wiedereingliederungsversuch durch das
RAV gestanden. Er sei dort in einer Holzfabrik eingesetzt worden. Zunächst mit
stehenden Tätigkeiten, wobei sich sehr schnell herausgestellt habe, dass dies
nicht möglich sei. Sitzende Tätigkeiten wären prinzipiell wohl möglich, aber
aktuell sei es auch so, dass schon kleinste Belastungen oder der Arbeitsweg
selbst es dem Beschwerdeführer nahezu unmöglich machten, die Beschwerden
auszuhalten. Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar.
Gegebenenfalls könnte der Beschwerdeführer leichte sitzende Tätigkeiten
durchführen, die nicht mit einer Belastung des Fusses einhergingen, hierbei
müsse jedoch auch der Arbeitsweg berücksichtigt werden.
5.5
Mit Bericht vom 19. Januar 2022
(IV-Nr. 52, S. 2) führte med. pract. E.___ aus, aktuell komme es schon bei
kleinsten Belastungen des rechten Fusses wie etwa laufen beim Einkaufen von
Lebensmitteln zu starken Schmerzen und einer nachfolgenden Schwellung des Fusses,
so dass der Beschwerdeführer kaum mehr auftreten könne und ihn hochlagern
müsse. Prinzipiell wären sitzende Tätigkeiten durchaus möglich, da der
Beschwerdeführer aber zur Fortbewegung meist auf öffentliche Verkehrsmittel
angewiesen sei und dort schon längere Gehstrecken einplanen müsse, sei schon
der Arbeitsweg selbst ein Hindernis für ihn. Gehstrecken von 500 m würden
schon die Beschwerden provozieren.
5.6
Mit Stellungnahme vom 11. Juli
2022.
(IV-Nr. 62) hielt Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, RAD, fest,
aufgrund der Fussschmerzen rechts bei Subtalararthrose bestehe nachvollziehbar
keine Arbeitsfähigkeit mehr als Bauarbeiter. Am 13. April 2021 sei durch den
Orthopäden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
(wechselbelastend, teilweise sitzend mit kurzen Gehstrecken, kein Tragen von
Lasten über 10 kg) attestiert worden. Es habe sich jedoch gezeigt, dass
eine solche Tätigkeit ebenfalls zu starken Schmerzen führe, so dass die
Hausärztin mit Zeugnis vom 24. November 2021 festgehalten habe, dass nur noch
sitzende Tätigkeiten möglich seien. Diese Beurteilung habe sie am 24. Dezember
2021.
im IV-Arztbericht bestätigt. Der Arbeitsweg finde, entgegen der Überlegung
der Hausärztin, keinen Eingang in die Beurteilung durch die IV. Am 19. Januar
2022.
habe die Hausärztin in einem ärztlichen Bericht (EU/EFTA-Staaten)
festgehalten, dass nichtkörperliche, sitzende Tätigkeiten ausgeübt werden
könnten. Die Reisefähigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei erhalten;
Gehstrecken von 500 m würden aber die Beschwerden provozieren. Auch mit Zeugnis
vom 23. Mai 2022 halte die Hausärztin wiederum fest, dass nur sitzende
Tätigkeiten möglich seien. Fazit: Eine aktuelle orthopädische Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit fehle, die letzte datiere vom 13. April 2021. Damals sei noch
eine wechselbelastende Tätigkeit mit kurzen Gehstrecken als zumutbar erachtet
worden. Die aktuelle Einschätzung der Hausärztin, wonach nur noch sitzende
Tätigkeiten zumutbar seien, sei aufgrund der Fussbeschwerden des Versicherten
jedoch nachvollziehbar. Der RAD gehe von einer vermehrten Pausenbedürftigkeit
mit verminderter Leistungsfähigkeit von 20 % aus, so dass die Arbeitsfähigkeit
80.
% betrage. Diese Beurteilung gelte ab 19. März 2021.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des
RAD-Arztes, Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom 11. Juli 2022
(IV-Nr. 62), weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Wie Dr. med. F.___ in
Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten festhält, besteht aufgrund der
Fussschmerzen rechts bei Subtalararthrose keine Arbeitsfähigkeit mehr in der
bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Dies ist denn auch unter den Parteien
unbestritten. Ebenso in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten kommt
Dr. med. F.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Fussbeschwerden nur noch nichtkörperliche, sitzende Tätigkeiten zumutbar sind.
Dies steht zudem im Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Orthopäden,
Dr. med. B.___, vom 29. April 2021, welcher eine angepasste Tätigkeit in
einem vollen Pensum als zumutbar erachtete. Nicht zu beanstanden ist sodann die
Beurteilung des RAD-Arztes, wonach aufgrund einer vermehrten
Pausenbedürftigkeit von einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 %
auszugehen sei. Dies leuchtet insbesondere gestützt auf die Ausführungen der
Hausärztin des Beschwerdeführers, med. pract. E.___, ein. Der Beschwerdeführer
bringt dagegen aber sinngemäss vor, dem Bericht der D.___ vom 30. November 2021
könne entnommen werden, dass seine Leistungsfähigkeit viel geringer sei, als
von der Beschwerdegegnerin angenommen. Gemäss Bericht der D.___ vom 30.
November 2021 habe der Beschwerdeführer angegeben, trotz sitzender Tätigkeit
nach vier Stunden Arbeit geschwollene Füsse und Schmerzen in den Knien zu
haben. Den Nachmittag könne er dann nur noch liegend verbringen. Bereits mit
einem 50%-Pensum und leichten Tätigkeiten sei er an seine körperlichen Grenzen
gekommen. Hierzu ist festzuhalten, dass die abschliessende Beurteilung der sich
aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit gemäss
Rechtsprechung in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteile 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1, 9C_646/2016 vom
16.
März 2017 E. 4.2.2). Allerdings darf den Ergebnissen leistungsorientierter
beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteile 9C_501/2019 vom 15. Oktober
2019.
E. 3.4.3, 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1). Es wäre
aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie
in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster
Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person
wiedergeben (Urteil 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Steht indessen
eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und
erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen
beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der
versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der
Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an
den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden
medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile 9C_441/2019 vom
28.
Oktober 2019 E. 3.1, 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1, 9C_737/2011
vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie
vorstehend ausgeführt, wurde im Bericht der D.___ vom 30. November 2021 zwar
festgehalten, der Beschwerdeführer sei bereits mit einem 50%-Pensum und einer leichten
Tätigkeiten an seine körperlichen Grenzen gekommen. Für diese geltend gemachten
Einschränkungen fanden aber offenbar nicht einmal die behandelnden Ärzte eine
Erklärung, nachdem diese weiterhin eine vollzeitig ausgeübte angepasste Tätigkeit
als zumutbar erachteten. Gestützt auf die medizinischen Akten ist denn auch
nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nicht eine vollzeitige sitzende
Tätigkeit mit einer 20%igen Leistungsbusse aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs
zumutbar sein sollte. Die Diskrepanzen zwischen den gezeigten Leistungen und
den einhelligen ärztlichen Beurteilungen vermögen somit nicht dazu zu führen,
dass vorliegend weitere medizinische Abklärungen veranlasst werden müssten.
Dagegen ist dem RAD-Arzt insofern zu
widersprechen, als er ausführt, der Arbeitsweg finde keinen Eingang in die
Beurteilung durch die IV. So beurteilt das Bundesgericht die Frage der
Massgeblichkeit des Arbeitswegs danach, ob nach Massgabe der ärztlich
attestierten Zumutbarkeit, einen bestimmten Arbeitsweg zurückzulegen,
entsprechende Stellen im Einzugsgebiet des zumutbaren Arbeitswegs auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sind (vgl. Kaspar Gerber, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten [Art. 28 - 41],
Bern 2022, Rz. 191 zu Art. 28a). Im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht
(BGE 123 V 233 E. 3c, 117 V 278 E. 2b, 400, je mit Hinweisen) hat der
Versicherte jedoch alles ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
beizutragen, wozu auch die Zurücklegung eines längeren Arbeitsweges gehören
kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 325/02 vom 30. Januar 2004 E. 2.2; BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für
den Beschwerdeführer vom damaligen, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung, bestehenden Wohnort in [...], genügend geeignete Arbeitsplätze mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln oder – falls vorhanden – mit dem eigenen
Personenwagen in einer halben bis einer Stunde erreichbar waren, womit sich ein
täglicher Arbeitsweg von insgesamt höchstens zwei Stunden ergibt. Ein solcher
Arbeitsweg ist nach den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und im
Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht als zumutbar zu erachten
(vgl. Kaspar Gerber, a.a.O., Rz. 195 zu Art. 28a). Zudem ist dem
Beschwerdeführer selbst nach Ansicht seiner Hausärztin die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel und ein Fussweg bis zu 500 Metern zuzumuten, auch
wenn der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Hausärztin danach über Beschwerden
klagt (vgl. IV-Nr. 52). In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass sich
die Hausärztin bei ihrer Beurteilung einzig auf die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers stützt. Diesbezüglich ist zudem der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Beurteilung von
med. pract. E.___ nur bedingt Beweiswert zuzumessen ist.
Zusammenfassend ist somit auf die
beweiswertige Aktenbeurteilung von Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie
FMH, RAD, vom 11. Juli 2022 abzustellen.
7.
7.1
Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
und vom Beschwerdeführer bestrittene Einkommensvergleich zu prüfen.
7.1.1
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
von 80 % gilt gemäss dem beweiswertigen RAD-Bericht vom 11. Juli 2022 ab 19.
März 2021. Gemäss Arbeitgeberfragebogen hat der Beschwerdeführer denn auch bis
zu diesem Datum gearbeitet (vgl. IV-Nr. 38). Das Wartejahr ist somit per 1.
März 2022 abgelaufen. Sodann hat sich der Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 zum
Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein allfälliger
Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und mit Blick auf den Ablauf
des Wartejahres frühestens ab 1. März 2022 entstehen, womit das nach dem 1.
Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist.
7.1.2
Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent
besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils
von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
7.2
Der Beschwerdeführer hat zwar
bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter und Kranführer
gearbeitet. Da er in diesem Zeitpunkt über ein Temporärbüro angestellt war
(vgl. IV-Nr. 38), ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
beim Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik
abgestellt hat. Der herangezogene Tabellenlohn (LSE 2020, TA1_tirage_skill_ievel
Ziffer 41-43 Niveau 2 Männer - CHF 6'069.00 x 12 Monate + Aufrechnung
Wochenstunden 2020-2021 [:40 x 41.3] + Aufrechnung Nominallohnindex [:105.6 x
105.7] = CHF 75'266.00) ist aufgrund der Maurerausbildung des
Beschwerdeführers und der jahrelangen Tätigkeit als Bauarbeiter ebenfalls nicht
zu beanstanden.
7.3
Weil der Beschwerdeführer keine
zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die Bemessung des
Invalideneinkommens (Einkommen, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreichet werden
kann) ebenfalls ein Tabellenlohn herangezogen. Der Tabellenlohn (LSE 2020,
TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Männer = CHF 5'261.00.00
x 12 Monate Aufrechnung Wochenstunden 2020-2021 [:40 x 41.7] + Aufrechnung
Nominallohnindex [:106.8 x 106.0] = CHF 65'322.00 davon 80 % zumutbar =
CHF 52'258.00) erscheint ebenfalls korrekt, womit sich (vorbehältlich eines
allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn; s. E. II. 7.4 hiernach) ein
Invalideneinkommen von CHF 52'258.00 ergibt.
7.4
Schliesslich ist auf einen
allfälligen Abzug vom Tabellenlohn einzugehen. Die vorliegend anwendbare, seit
Anfang 2022 in Kraft stehende Fassung der IVV sieht im Hinblick auf die
Bestimmung des Invalideneinkommens eine pauschale Herabsetzung des statistisch
bestimmten Wertes um zehn Prozent vor, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit
50.
Prozent oder weniger beträgt (Abzug für Teilzeitarbeit; Art. 26bis
Abs. 3 IVV). Unter anderen Titeln ist keine Korrektur des über Tabellenlöhne
bemessenen Invalideneinkommens mehr vorgesehen. Da die im vorliegenden Fall
Dispositiv
attestierte Leistungsfähigkeit 80 % beträgt, kommt demnach ein Abzug unter dem
Titel Teilzeit nicht in Frage (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2022.179 vom 18. September 2023 E. II. 8.2.4).
7.5 Somit sind der in der
angefochtenen Verfügung errechnete Invaliditätsgrad von 31 % und die
daraus resultierende Verneinung des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden.
8. Sodann ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine
erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für
Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres
Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach
Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach
Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
8.1 Nach Art. 17 Abs. 1
IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die
Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von
Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des
eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201
Rz. 3 mit Hinweisen). Dieses Kriterium ist beim Beschwerdeführer zu
bejahen, nachdem ein Invaliditätsgrad von 34 % gegeben ist. Einem Anspruch auf
Umschulung steht zudem das Fehlen einer beruflichen Grundausbildung nicht
entgegen (Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.2
mit Hinweisen). Bei den gemäss Einkommensvergleich zumutbaren Tätigkeiten aus
dem Kompetenzniveau 1 handelt es sich aber um Arbeiten, bei welchen
grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung
erforderlich sind. Zudem erscheint eine Umschulung angesichts der bis zur
Pensionierung verbleibenden Arbeitsdauer – der Beschwerdeführer war im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp 62 Jahre alt – nicht
verhältnismässig. Somit ist der Anspruch auf eine Umschulung zu verneinen.
8.2 Für den Anspruch auf
Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG genügt ein relativ geringes Mass an
gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der
Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht
vorausgesetzt (Hans-Jakob Mosimann in: Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG,
Zürich 2018, Art. 15 IVG N 2). Als Massnahmen kommen etwa
Berufswahlgespräche oder Neigungs- und Begabungstests in Frage; die
Berufsberatung kann auch mit einem praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder –
unter genauer Umschreibung des Abklärungsauftrags und Festlegung der
Maximaldauer – in einer Eingliederungs- oder Ausbildungsstätte durchgeführt
werden, wobei die zum Voraus bewilligte Dauer der stationären Abklärung in der
Regel drei Monate nicht überschreiten soll (Mosimann, a.a.O. N 3). Der
Versicherungsfall tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen
schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person
die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden
kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und
die erforderlichen medizinischen Massnahmen abgeschlossen sind (Mosimann,
a.a.O. N 4). Keinen Anspruch auf Berufsberatung verleihen indessen geringste
Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und
deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht rechtfertigen. So wurde ein Anspruch
auf Berufsberatung verneint bei blossem Ausschluss von Schwerstarbeiten; denn
darin lag keine nennenswerte Beeinträchtigung, weil der Kreis der dem
Betroffenen offen stehenden Tätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass
eingeschränkt wurde. Eine Invalidität wurde hinsichtlich der Berufsberatung
auch verneint bei einem Versicherten, dem mit Blick auf die mit voller Leistung
zumutbaren wechselbelastenden, körperlich nicht zu schweren Tätigkeiten ein
weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen stand. Als nicht erforderlich
betrachtet wurde die Berufsberatung ferner bei einem Versicherten, dem die
Wirbelsäule schonende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten vollzeitig zumutbar
waren. Eine Berufsberatung zulasten der IV entfällt somit grundsätzlich, wenn
für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über
die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil
der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw.
wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs-
und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf
zu wählen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung,
Bern 2011, S. 308 N 605). Eine solche Konstellation ist auch im vorliegenden
Fall gegeben. Dem Beschwerdeführer sind trotz des eingeschränkten
Zumutbarkeitsprofils viele leichte Tätigkeiten zumutbar. Damit steht ihm ein
weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, womit eine Berufsberatung nicht
notwendig erscheint.
8.3 Eine drohende Invalidität
bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) liegt
vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und
mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer
neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht
(Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität,
damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den
Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu
dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen
Aufwand stehen muss. Dabei lassen sich – allgemein – vier Teilaspekte
unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die
persönliche Angemessenheit (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81, BGE 130 V 488
E. 4.3.2 S. 491, mit Verweisen). Keine für die Bejahung einer Invalidität
im Sinne der Arbeitsvermittlung ausreichende Einschränkung wurde beispielsweise
in folgenden Situationen angenommen: Der versicherten Person ist eine leichte, wechselbelastende,
kein Tragen von Gewichten über 15 kg beinhaltende Arbeit zu 100 %
zumutbar; der versicherten Person sind leichtere Arbeiten unter der
Voraussetzung zumutbar, dass sie keine schweren Lasten heben und nicht längere
Zeit am gleichen Ort stehen muss; die versicherte Person ist angewiesen auf
eine leichtere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, verbunden
mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen (Silvia Bucher, a.a.O.,
S. 418 N 831). Auch bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
kann auf das vorgehend in E. II 8.2 Gesagte verwiesen werden. Dem
Beschwerdeführer steht ein grosses Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, ein
Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht im Lichte der genannten Konstellationen
nicht.
8.4 Zusammenfassend ist demnach der
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu verneinen.
9.
9.1 Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch