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Entscheid

VSBES.2023.120

Invalidenrente

9. Juli 2024Deutsch12 min

zugesprochene Rente mit Verfügung vom 23. März 2023 wiedererwägungsweise auf (IV-Nr.

Source so.ch

Urteil vom 9. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

und Notarin Gabriela Grob Hügli

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 23. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 2. Oktober 2015 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an.

Sie war zuletzt vom 5. Mai bis 10. Juli 2015 als biomedizinische

Analytikerin in einem Pensum von 60 % bei der Firma B.___ AG angestellt

gewesen. Als Beeinträchtigung wurde eine Krebserkrankung angegeben. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 10. Juli 2015 (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 5).

2. Die Beschwerdegegnerin tätigte

diverse medizinische Abklärungen und sprach der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 17.

November 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2018

eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (IV-Nr. 117).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 124, 130, 132) hob die Beschwerdegegnerin die

zugesprochene Rente mit Verfügung vom 23. März 2023 wiedererwägungsweise auf (IV-Nr.

148; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. März 2023 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin

eine Viertelsrente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die

Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 (A.S. 21 ff.), die

Beschwerde sei abzuweisen. Dazu lässt sich die Beschwerdeführerin am 18. August

2023 noch einmal vernehmen (A.S. 31 ff.).

6. Mit Eingabe vom 19. September

2023 (A.S. 40 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine

Kostennote zu den Akten.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.

53.

Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich

unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne

der Würdigung des Sachverhalts. Das Bundesgericht bejaht die zweifellose

Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg

bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss

denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E.

2.1

mit Verweis auf BGE 138 V 324 E. 3.3). Das Erfordernis der zweifellosen

Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund

falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77

E. 3.1 S. 79). Massgebend sind die damalige Sach- und Rechtslage,

einschliesslich der damaligen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Eine

Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse ist unzulässig. Die

Voraussetzungen für ein Rückkommen sind nur dann gegeben, wenn eine Verfügung

von Beginn weg unrichtig war (Urteile des Bundesgerichts 8C_137/2022 vom 22.

Februar 2023 E. 5.2 und 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 f.).

Vorausgesetzt ist neben der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung auch, dass

deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Betrifft die Verfügung den

Bestand oder Nichtbestand des Anspruchs auf eine periodische Leistung, wird die

erhebliche Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475 E. 1c).

2.2

Liegt in Form der Wiedererwägung

ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft

(ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Das

Bundesgericht wendet Art. 85 Abs. 2 und 88bis Abs. 2 Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in ständiger Rechtsprechung auch

auf die Wiedererwägung von Invalidenrenten an (Urteil des Bundesgerichts

9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88bis

Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom

ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit.

a). Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen

Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm

zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die

Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die

Weiterausrichtung der Leistung war (lit. b).

3.

3.1

Nicht streitig ist im

vorliegenden Fall, dass ein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG

gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin hat in der ursprünglichen Verfügung vom 17.

November 2020 für die Bemessung des Invalideneinkommens den von der

Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst bei der Firma B.___ AG

herangezogen, obwohl diese seit August 2015 nicht mehr dort angestellt war. Bis

im Dezember 2018 liefen Eingliederungsmassnahmen, in deren Rahmen auch ein

Arbeitsversuch an der Arbeitsstelle stattfand, an welcher die

Beschwerdeführerin noch heute tätig ist. Die Eingliederungsmassnahmen wurden

beendet, nachdem die Beschwerdeführerin an der Universität [...] einen

Arbeitsvertrag erhalten hatte. Allerdings arbeitete sie nicht im zumutbaren

Pensum von 60 %. Unter diesen Umständen war es zweifellos unrichtig, für die

Bemessung des Invalideneinkommens auf den Arbeitgeberbericht der Firma B.___ AG

abzustellen, bei welcher die Beschwerdeführerin bis August 2015 tätig gewesen

war.

3.2

Bestritten ist im vorliegenden

Fall die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der Methode des

Einkommensvergleichs. Die Beschwerdegegnerin hatte in der Rentenverfügung vom

17.

November 2020 sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens als auch des

Invalideneinkommens auf den Arbeitgeberbericht der Firma B.___ AG vom 21. Oktober

2015.

abgestellt, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2015 bis 31.

August 2015 als biomedizinische Analytikerin im Bereich klinische Chemie /

Hämatologie angestellt gewesen war (IV-Nr. 19). Die Kündigung erfolgte per 31. August 2015 aus

gesundheitlichen Gründen (IV-Nr. 19 S. 11). In der Wiedererwägungsverfügung

führt die Beschwerdegegnerin nun aus, aus medizinisch-theoretischer Sicht seien

die angestammte Tätigkeit sowie jegliche Verweistätigkeiten zu 60 %

zumutbar. Mit ihrer Anstellung in einem 40%- bzw. 50%-Pensum bei der

Universität [...] schöpfe die Beschwerdeführerin ihre Resterwerbsfähigkeit

nicht vollständig aus, weshalb auf einen Tabellenlohn der schweizerischen

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen sei. Konkret

zog sie sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens (Einkommen im

Gesundheitsfall) als auch des Invalideneinkommens (zumutbares Einkommen mit

gesundheitlicher Beeinträchtigung) die Tabelle T17 der LSE 2020 heran. Sie

wendete ausserdem Art. 26 Abs. 2 IVV an, wie er seit dem 1. Januar 2022 in

Kraft ist, und zog vom statistischen Valideneinkommen 5 % ab. So errechnete die

Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 37 %.

3.3

Grundsätzlich ist es korrekt,

dass die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Einkommensvergleichs bzw.

Ermittlung des Invaliditätsgrades das zum Verfügungszeitpunkt geltende Recht

anwendete. Der Invaliditätsgrad ist im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1 mit

Hinweisen). Im Gegensatz zur ursprünglichen Rentenverfügung und auch zu ihrem

Vorbescheid vom 30. August 2021 (IV-Nr. 124) stellte sie nicht (mehr) auf den

von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt

erzielten Verdienst bei der Firma B.___ AG ab, sondern zog aufgrund der

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das ihr zumutbare Pensum von 60 % nicht

ausschöpft, einen Tabellenlohn heran. Die Anwendung der Tabelle T17 erscheint

aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt im

öffentlichen Sektor tätig war, ebenfalls nicht falsch. Ein Einkommen von

CHF 7‘389.00 gemäss Tabelle T17 (2020), Ziffer 22, Total Frauen,

entspricht (hochgerechnet auf ein 100%-Pensum) auch ziemlich genau dem von der

Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt effektiven Verdienst von

CHF 3‘743.00 (bei einem Pensum von 50 %). Jedoch führt die gestützt auf

Art. 26 Abs. 2 IVV durchgeführte Parallelisierung der Vergleichseinkommen in

diesem Fall zu einem stossenden Ergebnis. Eine Parallelisierung wird

vorgenommen, wenn das Valideneinkommen anhand des zuletzt tatsächlich erzielten

Erwerbseinkommens festgesetzt wird und dieses sich als unterdurchschnittlich im

Vergleich zum branchenüblichen Einkommen erweist. Liegt das von der

versicherten Person zuletzt erzielte tatsächliche Erwerbseinkommen um 5 % oder

mehr unterhalb des branchenüblichen statistischen Zentralwertes der LSE, so

wird für die Festlegung des Valideneinkommens ein Wert von 95 % des

branchenüblichen Zentralwertes der LSE genommen (vgl. Kreisschreiben über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar

2022, Rz. 3308 f.). Da der Anspruch mit Wirkung für die Zukunft und damit die

aktuelle Situation zu berücksichtigen ist, erweist es sich im vorliegenden Fall

aber nicht als korrekt, wenn nach wie vor davon ausgegangen wird, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein unterdurchschnittliches Einkommen

erzielt hätte. In Anwendung der Tabelle T17 wird von aktuellen Verhältnissen

ausgegangen. Dazu gehört auch, dass die Beschwerdeführerin kein unterdurchschnittliches

Einkommen erzielt und sie dies auch im Gesundheitsfall nicht würde. Sie könnte

die von ihr ausgeübte Tätigkeit an der Universität [...] ohne Gesundheitsschaden

in einem 100%-Pensum ausüben. Ihre Arbeitsfähigkeit beträgt in der angestammten

Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit 60 %. Im Gutachten der Begutachtungsstelle

C.___ AG (IV-Nrn. 103.1 – 103.5), welches der

rentenzusprechenden Verfügung vom 17. November 2020 zugrundelag, wurde zwar

eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit (Labortätigkeit

mit Zeitdruck) und eine solche von 70 % in einer Verweistätigkeit in der

Forschung angenommen (IV-Nr. 103.1 S. 8). Hiervon ist die

Beschwerdegegnerin jedoch in ihrer Verfügung vom 17. November 2020 nach

entsprechender Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu Recht

nicht ausgegangen. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin hatte im

Einwandverfahren vorgebracht (IV-Nr. 106), es sei absolut nicht

nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit als Laborantin in der Forschung und

Industrie weniger anstrengend sein sollte als in einem sonstigen Labor. Dieser

Auffassung schloss sich der RAD an und legte eine 60%ige Arbeitsfähigkeit

sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit fest (IV-Nr.

108), worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom

17.

November 2020 denn auch abstellte. Die Beschwerdeführerin kann

unbestrittenermassen in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten. Sie hat einen

spezifischen Beruf erlernt, in welchem sie nach wie vor tätig ist. Sie könnte,

wäre sie gesund, die von ihr ausgeübte Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben. Die

Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin hingegen führt dazu, dass allein die

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer kurzzeitigen Anstellung vor

Eintritt des Gesundheitsschadens einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielte,

ihr mehrere Jahre später einen Rentenanspruch verwehrt, nachdem sie trotz ihrer

Erkrankung eine Anstellung in ihrem angestammten Beruf finden konnte, in

welcher sie nun keinen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt. Die

Beschwerdegegnerin wendet aufgrund der derzeitigen Anstellung der

Beschwerdeführerin einerseits in Abweichung von der üblicherweise

herangezogenen Tabelle T1 die Tabelle T17 an, nimmt aber dann auf dem

Valideneinkommen gleichzeitig einen Abzug von 5 % vor, weil die

Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches

Einkommen erzielt habe. Sie geht also beim Valideneinkommen gleichzeitig von

aktuellen Verhältnissen (Anstellung im öffentlichen Sektor) und vergangenen

Verhältnissen (unterdurchschnittlicher Verdienst vor Eintritt des

Gesundheitsschadens) aus, was zu einem willkürlichen Ergebnis führt. Es ist

auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine weitere

berufliche Qualifizierung erlangt hätte. Ihre Qualifikationen und ihr

berufliches Tätigkeitsfeld sind nach wie vor die gleichen. Ihre derzeitige

Stelle hat sie seit der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nach

Eintritt des Gesundheitsschadens inne. Insgesamt erweist sich der Abzug von 5 %

beim Valideneinkommen als unzulässig.

Im Übrigen erscheint der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich korrekt. Von einem

Valideneinkommen von CHF 92‘768.00 ausgehend errechnet sich damit ein

Invaliditätsgrad von 40 %, womit der Beschwerdeführerin weiterhin eine

Invalidenrente zusteht. Zum gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man zur

Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens den von der

Beschwerdeführerin effektiven Verdienst bei der Universität [...] heranziehen

und für den Gesundheitsfall auf ein 100%-Pensum aufrechnen würde. Die Aufhebung

der Rente erweist sich daher als nicht korrekt und die Beschwerde ist

gutzuheissen.

4.

Die Beschwerdeführerin lässt eventualiter

eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine Rückweisung der Sache an

die Beschwerdegegnerin geltend machen, weil sie im März 2022 ein Rezidiv der

Krebserkrankung erlitten habe, was eine weitere Chemo-lmmuntherapie notwendig

gemacht habe. Eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt

indessen nicht vor. Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt

Universitätsklinik für Medizinische Onkologie am Spital E.___, vom 13. Januar

2023.

(IV-Nr. 147), zeigte sich nach dem Rezidiv ein erfreulicher Verlauf. Das

Rezidiv konnte sehr gut aufgefangen und wieder eine komplette Remission erzielt

werden. Es wird festgehalten, dass die bisherige Arbeitsfähigkeit im bisherigen

Pensum habe aufrechterhalten werden können. Da die Beschwerdeführerin bereits

vor dem Rezidiv zu 50 % arbeitstätig war (trotz zumutbarem Pensum von 60 %),

lässt sich daraus nun nicht schliessen, dass nach dem Rezidiv die

Arbeitsfähigkeit tiefer wäre als vorher. Da jedoch nach wie vor ein

Invaliditätsgrad von 40 % vorliegt, besteht weiterhin ein Rentenanspruch und

die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein

Aufwand von 12.5 Stunden (zu je CHF 260.00 pro Stunde) sowie Auslagen und MwSt,

insgesamt eine Entschädigung von CHF 3'542.35, geltend gemacht wird. Dies

erscheint angemessen. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses

ist die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 3'542.35 festzusetzen.

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin

der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

23. März 2023 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf

eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'542.35 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin