VSBES.2023.120
Invalidenrente
9. Juli 2024Deutsch12 min
zugesprochene Rente mit Verfügung vom 23. März 2023 wiedererwägungsweise auf (IV-Nr.
Source so.ch
Urteil vom 9. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
und Notarin Gabriela Grob Hügli
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 2. Oktober 2015 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an.
Sie war zuletzt vom 5. Mai bis 10. Juli 2015 als biomedizinische
Analytikerin in einem Pensum von 60 % bei der Firma B.___ AG angestellt
gewesen. Als Beeinträchtigung wurde eine Krebserkrankung angegeben. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 10. Juli 2015 (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 5).
2. Die Beschwerdegegnerin tätigte
diverse medizinische Abklärungen und sprach der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 17.
November 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2018
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (IV-Nr. 117).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 124, 130, 132) hob die Beschwerdegegnerin die
zugesprochene Rente mit Verfügung vom 23. März 2023 wiedererwägungsweise auf (IV-Nr.
148; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. März 2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin
eine Viertelsrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die
Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 (A.S. 21 ff.), die
Beschwerde sei abzuweisen. Dazu lässt sich die Beschwerdeführerin am 18. August
2023 noch einmal vernehmen (A.S. 31 ff.).
6. Mit Eingabe vom 19. September
2023 (A.S. 40 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine
Kostennote zu den Akten.
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.
53.
Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne
der Würdigung des Sachverhalts. Das Bundesgericht bejaht die zweifellose
Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg
bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss
denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E.
2.1
mit Verweis auf BGE 138 V 324 E. 3.3). Das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund
falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77
E. 3.1 S. 79). Massgebend sind die damalige Sach- und Rechtslage,
einschliesslich der damaligen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Eine
Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse ist unzulässig. Die
Voraussetzungen für ein Rückkommen sind nur dann gegeben, wenn eine Verfügung
von Beginn weg unrichtig war (Urteile des Bundesgerichts 8C_137/2022 vom 22.
Februar 2023 E. 5.2 und 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 f.).
Vorausgesetzt ist neben der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung auch, dass
deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Betrifft die Verfügung den
Bestand oder Nichtbestand des Anspruchs auf eine periodische Leistung, wird die
erhebliche Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475 E. 1c).
2.2
Liegt in Form der Wiedererwägung
ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft
(ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Das
Bundesgericht wendet Art. 85 Abs. 2 und 88bis Abs. 2 Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in ständiger Rechtsprechung auch
auf die Wiedererwägung von Invalidenrenten an (Urteil des Bundesgerichts
9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88bis
Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom
ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit.
a). Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen
Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die
Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die
Weiterausrichtung der Leistung war (lit. b).
3.
3.1
Nicht streitig ist im
vorliegenden Fall, dass ein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin hat in der ursprünglichen Verfügung vom 17.
November 2020 für die Bemessung des Invalideneinkommens den von der
Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst bei der Firma B.___ AG
herangezogen, obwohl diese seit August 2015 nicht mehr dort angestellt war. Bis
im Dezember 2018 liefen Eingliederungsmassnahmen, in deren Rahmen auch ein
Arbeitsversuch an der Arbeitsstelle stattfand, an welcher die
Beschwerdeführerin noch heute tätig ist. Die Eingliederungsmassnahmen wurden
beendet, nachdem die Beschwerdeführerin an der Universität [...] einen
Arbeitsvertrag erhalten hatte. Allerdings arbeitete sie nicht im zumutbaren
Pensum von 60 %. Unter diesen Umständen war es zweifellos unrichtig, für die
Bemessung des Invalideneinkommens auf den Arbeitgeberbericht der Firma B.___ AG
abzustellen, bei welcher die Beschwerdeführerin bis August 2015 tätig gewesen
war.
3.2
Bestritten ist im vorliegenden
Fall die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der Methode des
Einkommensvergleichs. Die Beschwerdegegnerin hatte in der Rentenverfügung vom
17.
November 2020 sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens als auch des
Invalideneinkommens auf den Arbeitgeberbericht der Firma B.___ AG vom 21. Oktober
2015.
abgestellt, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2015 bis 31.
August 2015 als biomedizinische Analytikerin im Bereich klinische Chemie /
Hämatologie angestellt gewesen war (IV-Nr. 19). Die Kündigung erfolgte per 31. August 2015 aus
gesundheitlichen Gründen (IV-Nr. 19 S. 11). In der Wiedererwägungsverfügung
führt die Beschwerdegegnerin nun aus, aus medizinisch-theoretischer Sicht seien
die angestammte Tätigkeit sowie jegliche Verweistätigkeiten zu 60 %
zumutbar. Mit ihrer Anstellung in einem 40%- bzw. 50%-Pensum bei der
Universität [...] schöpfe die Beschwerdeführerin ihre Resterwerbsfähigkeit
nicht vollständig aus, weshalb auf einen Tabellenlohn der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen sei. Konkret
zog sie sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens (Einkommen im
Gesundheitsfall) als auch des Invalideneinkommens (zumutbares Einkommen mit
gesundheitlicher Beeinträchtigung) die Tabelle T17 der LSE 2020 heran. Sie
wendete ausserdem Art. 26 Abs. 2 IVV an, wie er seit dem 1. Januar 2022 in
Kraft ist, und zog vom statistischen Valideneinkommen 5 % ab. So errechnete die
Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 37 %.
3.3
Grundsätzlich ist es korrekt,
dass die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Einkommensvergleichs bzw.
Ermittlung des Invaliditätsgrades das zum Verfügungszeitpunkt geltende Recht
anwendete. Der Invaliditätsgrad ist im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1 mit
Hinweisen). Im Gegensatz zur ursprünglichen Rentenverfügung und auch zu ihrem
Vorbescheid vom 30. August 2021 (IV-Nr. 124) stellte sie nicht (mehr) auf den
von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt
erzielten Verdienst bei der Firma B.___ AG ab, sondern zog aufgrund der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das ihr zumutbare Pensum von 60 % nicht
ausschöpft, einen Tabellenlohn heran. Die Anwendung der Tabelle T17 erscheint
aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt im
öffentlichen Sektor tätig war, ebenfalls nicht falsch. Ein Einkommen von
CHF 7‘389.00 gemäss Tabelle T17 (2020), Ziffer 22, Total Frauen,
entspricht (hochgerechnet auf ein 100%-Pensum) auch ziemlich genau dem von der
Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt effektiven Verdienst von
CHF 3‘743.00 (bei einem Pensum von 50 %). Jedoch führt die gestützt auf
Art. 26 Abs. 2 IVV durchgeführte Parallelisierung der Vergleichseinkommen in
diesem Fall zu einem stossenden Ergebnis. Eine Parallelisierung wird
vorgenommen, wenn das Valideneinkommen anhand des zuletzt tatsächlich erzielten
Erwerbseinkommens festgesetzt wird und dieses sich als unterdurchschnittlich im
Vergleich zum branchenüblichen Einkommen erweist. Liegt das von der
versicherten Person zuletzt erzielte tatsächliche Erwerbseinkommen um 5 % oder
mehr unterhalb des branchenüblichen statistischen Zentralwertes der LSE, so
wird für die Festlegung des Valideneinkommens ein Wert von 95 % des
branchenüblichen Zentralwertes der LSE genommen (vgl. Kreisschreiben über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar
2022, Rz. 3308 f.). Da der Anspruch mit Wirkung für die Zukunft und damit die
aktuelle Situation zu berücksichtigen ist, erweist es sich im vorliegenden Fall
aber nicht als korrekt, wenn nach wie vor davon ausgegangen wird, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein unterdurchschnittliches Einkommen
erzielt hätte. In Anwendung der Tabelle T17 wird von aktuellen Verhältnissen
ausgegangen. Dazu gehört auch, dass die Beschwerdeführerin kein unterdurchschnittliches
Einkommen erzielt und sie dies auch im Gesundheitsfall nicht würde. Sie könnte
die von ihr ausgeübte Tätigkeit an der Universität [...] ohne Gesundheitsschaden
in einem 100%-Pensum ausüben. Ihre Arbeitsfähigkeit beträgt in der angestammten
Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit 60 %. Im Gutachten der Begutachtungsstelle
C.___ AG (IV-Nrn. 103.1 – 103.5), welches der
rentenzusprechenden Verfügung vom 17. November 2020 zugrundelag, wurde zwar
eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit (Labortätigkeit
mit Zeitdruck) und eine solche von 70 % in einer Verweistätigkeit in der
Forschung angenommen (IV-Nr. 103.1 S. 8). Hiervon ist die
Beschwerdegegnerin jedoch in ihrer Verfügung vom 17. November 2020 nach
entsprechender Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu Recht
nicht ausgegangen. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin hatte im
Einwandverfahren vorgebracht (IV-Nr. 106), es sei absolut nicht
nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit als Laborantin in der Forschung und
Industrie weniger anstrengend sein sollte als in einem sonstigen Labor. Dieser
Auffassung schloss sich der RAD an und legte eine 60%ige Arbeitsfähigkeit
sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit fest (IV-Nr.
108), worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom
17.
November 2020 denn auch abstellte. Die Beschwerdeführerin kann
unbestrittenermassen in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten. Sie hat einen
spezifischen Beruf erlernt, in welchem sie nach wie vor tätig ist. Sie könnte,
wäre sie gesund, die von ihr ausgeübte Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben. Die
Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin hingegen führt dazu, dass allein die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer kurzzeitigen Anstellung vor
Eintritt des Gesundheitsschadens einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielte,
ihr mehrere Jahre später einen Rentenanspruch verwehrt, nachdem sie trotz ihrer
Erkrankung eine Anstellung in ihrem angestammten Beruf finden konnte, in
welcher sie nun keinen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt. Die
Beschwerdegegnerin wendet aufgrund der derzeitigen Anstellung der
Beschwerdeführerin einerseits in Abweichung von der üblicherweise
herangezogenen Tabelle T1 die Tabelle T17 an, nimmt aber dann auf dem
Valideneinkommen gleichzeitig einen Abzug von 5 % vor, weil die
Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches
Einkommen erzielt habe. Sie geht also beim Valideneinkommen gleichzeitig von
aktuellen Verhältnissen (Anstellung im öffentlichen Sektor) und vergangenen
Verhältnissen (unterdurchschnittlicher Verdienst vor Eintritt des
Gesundheitsschadens) aus, was zu einem willkürlichen Ergebnis führt. Es ist
auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine weitere
berufliche Qualifizierung erlangt hätte. Ihre Qualifikationen und ihr
berufliches Tätigkeitsfeld sind nach wie vor die gleichen. Ihre derzeitige
Stelle hat sie seit der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nach
Eintritt des Gesundheitsschadens inne. Insgesamt erweist sich der Abzug von 5 %
beim Valideneinkommen als unzulässig.
Im Übrigen erscheint der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich korrekt. Von einem
Valideneinkommen von CHF 92‘768.00 ausgehend errechnet sich damit ein
Invaliditätsgrad von 40 %, womit der Beschwerdeführerin weiterhin eine
Invalidenrente zusteht. Zum gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man zur
Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens den von der
Beschwerdeführerin effektiven Verdienst bei der Universität [...] heranziehen
und für den Gesundheitsfall auf ein 100%-Pensum aufrechnen würde. Die Aufhebung
der Rente erweist sich daher als nicht korrekt und die Beschwerde ist
gutzuheissen.
4.
Die Beschwerdeführerin lässt eventualiter
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine Rückweisung der Sache an
die Beschwerdegegnerin geltend machen, weil sie im März 2022 ein Rezidiv der
Krebserkrankung erlitten habe, was eine weitere Chemo-lmmuntherapie notwendig
gemacht habe. Eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt
indessen nicht vor. Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt
Universitätsklinik für Medizinische Onkologie am Spital E.___, vom 13. Januar
2023.
(IV-Nr. 147), zeigte sich nach dem Rezidiv ein erfreulicher Verlauf. Das
Rezidiv konnte sehr gut aufgefangen und wieder eine komplette Remission erzielt
werden. Es wird festgehalten, dass die bisherige Arbeitsfähigkeit im bisherigen
Pensum habe aufrechterhalten werden können. Da die Beschwerdeführerin bereits
vor dem Rezidiv zu 50 % arbeitstätig war (trotz zumutbarem Pensum von 60 %),
lässt sich daraus nun nicht schliessen, dass nach dem Rezidiv die
Arbeitsfähigkeit tiefer wäre als vorher. Da jedoch nach wie vor ein
Invaliditätsgrad von 40 % vorliegt, besteht weiterhin ein Rentenanspruch und
die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein
Aufwand von 12.5 Stunden (zu je CHF 260.00 pro Stunde) sowie Auslagen und MwSt,
insgesamt eine Entschädigung von CHF 3'542.35, geltend gemacht wird. Dies
erscheint angemessen. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses
ist die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 3'542.35 festzusetzen.
5.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
23. März 2023 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'542.35 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin