VSBES.2023.122
Insolvenzentschädigung
28. März 2024Deutsch22 min
die Beschwerdeführerin sei als mitarbeitende Ehegattin bei der konkursiten B.___
Source so.ch
Urteil vom 28. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Insolvenzentschädigung
(Einspracheentscheid vom 13. April 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) stellte am 14. Februar 2023 bei der
Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für die Zeit
vom 1. Juni 2022 bis 18. September 2022 (Akten der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Insolvenzentschädigung Beschwerdeführerin-Nummer [ALK IE
BF-Nr.] 48 f.). Sie erklärte, sie sei seit dem Jahre 2009 bis am
31. Oktober 2022 bei der B.___, [...], über die am 27. Januar 2023
der Konkurs eröffnet wurde (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Insolvenzentschädigung Betrieb-Nummer [ALK IE BUR-Nr.] 255), angestellt
gewesen. Die offenen Lohnforderungen beliefen sich nach ihren Angaben auf
monatlich CHF 4'583.30 für Juni, Juli und August 2022 sowie auf
CHF 3'783.30 für die Zeit vom 1. September 2022 bis am 18. September
2022, jeweils inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Zulagen.
1.2 Mit Verfügung vom
17. Februar 2023 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Anspruchsberechtigung der
Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung. Als Begründung führte sie an,
die Beschwerdeführerin sei als mitarbeitende Ehegattin bei der konkursiten B.___
tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung (ALK IE BF-Nr. 14 f.). Die dagegen erhobene
Einsprache (ALK IE BF-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 13. April 2023 ab (ALK IE BF-Nr. 4 f.;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt, es sei ihr
für die Monate Juni bis September 2022 aus dem Anstellungsverhältnis mit der B.___
eine Insolvenzentschädigung auszurichten (A.S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 7 ff.).
2.3 Mit Zwischenverfügung vom
2. Juni 2023 wird der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine
allfällige Replik einzureichen (A.S. 14). Mit Eingabe vom 16. Juni
2023 ersucht diese um eine Fristverlängerung, da sie noch verschiedene
Unterlagen erwarte (A.S. 16). Innert der ihr bis am 14. Juli 2023
erstreckten Frist (A.S. 17) reicht sie in der Folge jedoch weder eine
Replik noch ergänzende Unterlagen ein (A.S. 20).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit
einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
[GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung von
Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis am
18.
September 2022 im Umfang von insgesamt CHF 17'533.20 (vgl. ALK IE
BF-Nr. 49). Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von
Dispositiv
CHF 30'000.00. Die Beschwerde ist demnach durch die Präsidentin des
Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen.
1.3 Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (vorliegend: 13. April
2023) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1
S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
2.
2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder
in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf
Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird
und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die Insolvenzentschädigung
deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die
letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis
zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die
geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitnehmer muss
seinen Entschädigungsanspruch spätestens sechzig Tage nach der Veröffentlichung
des Konkurses des Arbeitgebers im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der
öffentlichen Arbeitslosenkasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und
Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitnehmer
muss im Konkursverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem
Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Die
Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit den Schutz der
Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und
damit die Vermeidung sozialer Härten (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom
29. April 2020 E. 3.1).
2.2
2.2.1 Keinen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines
obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des
Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre
mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Mit dieser Bestimmung
wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz
ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle
Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht
überrascht wurden. Damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt,
müssen die Personen allerdings praxisgemäss auch über einen massgeblichen
Einfluss auf die für das Überleben der Unternehmung ausschlaggebenden
strategischen Entscheidungen verfügen. Die Frage, ob Arbeitnehmende einem
obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser
Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen
können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine
Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche
Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies
gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter
Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220]) sowie die (mitarbeitenden)
Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als
Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und
entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich
beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat
demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteile
des Bundesgerichts 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 2.3 f.,
8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Bei Personen mit
arbeitgeberähnlichen Eigenschaften kommt es mit Blick auf die Beendigung ihrer
Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung des Eintrages im
Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt an.
Nach der Rechtsprechung ist vielmehr der tatsächliche Rücktritt, welcher
unmittelbar wirksam wird, massgebend (BGE 126 V 134 E. 5b S. 137 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2018 vom 16. August 2018
E. 3.2). Der Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung fällt
indessen auch für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat oder dem
entsprechenden Entscheidungsgremium in Betracht, wenn die finanziellen
Schwierigkeiten, die schliesslich zum Konkurs geführt haben, schon vorher
bestanden und das Arbeitsverhältnis weiterdauert (BGE 126 V 134 E. 5c
S. 138; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 125/00 vom
18. Januar 2001 E. 2b).
2.2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 51
Abs. 2 AVIG sind die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten
arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung
ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche
Stellung innehaben. Die Tatsache, dass sie mit einer arbeitgeberähnlichen
Person verheiratet sind und in deren Betrieb mitarbeiten, genügt für den
Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wie die Rechtsprechung im
Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung, welche in Art. 31
Abs. 3 lit. c AVIG eine analoge Regelung kennt, mehrmals betont hat,
ist dieser Ausschluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den
betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen
zu gewähren. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und damit auch
Art. 51 Abs. 2 AVIG bezwecken, dem Risiko eines Missbrauchs zu
begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung bzw. Insolvenzentschädigung
an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Urteile des
Bundesgerichts 8C_639/2015 vom 6. April 2016 E. 4.1, 8C_1032/2010 vom
7. März 2011 E. 5.1).
3.
3.1 Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das
Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218
E. 6 S. 221 f.).
3.2 Die Kasse darf gemäss
Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) eine
Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung
glaubhaft macht. Mit dieser Bestimmung werden die Beweisanforderungen bezüglich
der Lohnforderung herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses
die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung
überwiegend wahrscheinlich besteht. Vielmehr genügt es, dass für den geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte
vorhanden sind, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen
lassen. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die
Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine
Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten soll. Zweck
dieses Artikels ist es, die Auszahlung der Insolvenzentschädigung an jene
Arbeitnehmer, welche bezüglich der Höhe ihrer Lohnforderungen in Beweisnot
geraten, nicht zu verzögern. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn
angestellt sind, wird man sich bezüglich der Lohnhöhe, welche von der Anzahl
der tatsächlich geleisteten Stunden abhängt, auf die glaubhaften Angaben des
Arbeitnehmers verlassen müssen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie
namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der
Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit
dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 V 427 E. 3.3 S. 430 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 3.3, 8C_14/2020 vom
13. Februar 2020 E. 3.2). Art. 74 AVIV erschöpft sich in der
Regelung des Beweismasses. Eine Beweisführungslast wird damit dem
gesuchstellenden Versicherten nicht auferlegt. Die Kasse hat dessen Angaben im
Rahmen des Möglichen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2019 vom
9. August 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte
in ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2023 einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Insolvenzentschädigung. Als Begründung führte sie
an, deren Ehemann, C.___, sei bis zur Konkurseröffnung per [...]Januar 2023 als
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ im
Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen gewesen. Abklärungen beim
Handelsregisteramt hätten ergeben, dass die Abtretung sämtlicher Stammanteile
der Gesellschaft per 22. Juni 2022 an den neuen Inhaber der GmbH, D.___,
nicht der Anmeldung entsprechend habe vorgenommen werden können, weil dem
Handelsregisteramt trotz Aufforderung kein unterzeichneter Zwischenabschluss
per Datum der Abtretung eingereicht worden sei. D.___ habe mit E-Mail vom
12. Juli 2022 schliesslich den Rückzug des Geschäftes erklärt und um Rücksendung
der eingereichten Unterlagen gebeten. Aufgrund ihrer Stellung als mitarbeitende
Ehegattin stehe der Beschwerdeführerin demnach keine Insolvenzentschädigung zu (vgl.
ALK IE BF-Nr. 4 f.; A.S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
1. Juni 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest, wonach
die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin keinen Anspruch auf
lnsolvenzentschädigung habe. Der (aktuelle) Handelsregisterauszug der B.___ sei
für die Arbeitslosenkasse bindend. Aus diesem gehe kein Wechsel der
Gesellschafter hervor. Darüber hinaus habe der Ehemann der Beschwerdeführerin, C.___,
noch am 21. Dezember 2022 den an die B.___ gerichteten Zahlungsbefehl als
Geschäftsführer entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin habe in der Lohnforderungsanmeldung
gegenüber dem Konkursamt angegeben, dass sie ab dem 1. November 2022 bei
der E.___ arbeite. Gesellschafter dieser GmbH sei zuerst ihr Ehemann gewesen
und in der Folge sei die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 zur
einzigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ernannt
worden. Die E.___ sei an derselben Adresse in [...] zu finden wie früher die
Verkaufslokalität der B.___. Mit Kaufvertrag vom 22. Juni 2022 seien denn
auch das lnventar der B.___ der E.___ verrechnet worden. Schliesslich gehe aus
dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes vom 23. Februar 2023 hervor,
dass die Beschwerdeführerin ihren letzten Arbeitstag am 31. Mai 2022
geleistet habe. Auch aus diesem Grund habe sie keinen Anspruch auf
lnsolvenzentschädigung (vgl. A.S. 7 ff.).
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem
beschwerdeweise entgegen, die B.___ sei am 22. Juni 2022 an D.___ verkauft
worden. Ab diesem Zeitpunkt habe dieser die Geschäfte der GmbH geführt und die
Verantwortung dafür übernommen. Ihr Ehemann sei ab dann nicht mehr in die
geschäftlichen Belange involviert gewesen und es hätten daher keine familiären
Verbindungen mehr zwischen ihr und dem Geschäftsführer bestanden. Sie habe
somit Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung (vgl. A.S. 4).
4.3 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführerin – wie von ihr ursprünglich
beantragt (vgl. ALK IE BF-Nr. 49) – eine Insolvenzentschädigung für den
Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis am 18. September 2022 aus dem Konkurs
der B.___ zusteht.
5.
5.1 Den Akten lässt sich insbesondere
folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
5.1.1 Die B.___ mit zuletzt Sitz an der [...]
in [...] wurde am [...]April 2009 im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck
bestand hauptsächlich im Handel mit sowie im Import und Export von Waren aller
Art, insbesondere Textilien. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer
mit Einzelunterschrift war von Anfang an C.___, der Ehemann der
Beschwerdeführerin, aufgeführt (vgl. ALK IE BUR-Nr. 255). Die Beschwerdeführerin
war seit der Gründung als Verkäuferin bei der Gesellschaft angestellt, wobei
kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand (vgl. ALK IE BUR-Nr. 9, 48).
5.1.2 Am [...]März 2022 wurde die E.___
mit Sitz an der [...] in [...] im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der
Gesellschaft wurde hauptsächlich der Handel mit sowie der Import und Export von
Fahrzeugen und Waren aller Art, insbesondere Textilien, der Betrieb einer
Autowerkstätte sowie die Leitung, die Führung und der Betrieb von Beauty-Salons
angegeben. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
trat C.___ auf (vgl. Beilage Beschwerdeantwort [BB] 2).
5.1.3 Am 22. Juni 2022 berief die
Gesellschafterversammlung der B.___ (bestehend aus C.___ als einzigem
Gesellschafter) C.___ als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ab und wählte
an dessen Stelle neu D.___ (vgl. ALK IE BF-Nr. 42 f.). Mit Vertrag
gleichen Datums trat C.___ seine sämtlichen Stammanteile an der B.___ an D.___ ab,
wobei festgehalten wurde, dass C.___ den vereinbarten (und im Vertrag nicht
offengelegten) Kaufpreis bereits «bar» erhalten habe (vgl. ALK IE
BF-Nr. 40 f.). Ebenfalls am gleichen Tag erteilte C.___ als einziger
Gesellschafter der B.___ seine schriftliche Zustimmung zur Übertragung der
Stammanteile (vgl. ALK IE BF-Nr. 39) und bestätigte D.___ mittels
Quittung, von C.___ sämtliche Geschäftsunterlagen (Jahresrechnungen,
Steuererklärungen, Buchhaltungen, Belege) der Geschäftsjahre 2011 bis und mit
Mai 2022 der B.___ erhalten zu haben (vgl. ALK IE BF-Nr. 44). D.___
meldete daraufhin im Namen der B.___ die Mutation (Ausscheiden und Löschung von
C.___ als bisheriger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift,
Neueintragung von D.___ als neuer Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift) mit notariell beglaubigtem Anmeldeformular vom
22. Juni 2022 beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn zur Eintragung
in das Handelsregister an (vgl. ALK IE BF-Nr. 37 f.).
5.1.4 Mit Kaufvertrag vom 22. Juni
2022 verkaufte die B.___, handelnd durch D.___, der E.___, handelnd durch C.___,
das «[g]esamte[…] Inventar gemäss separaten Inventarlisten Boutique Verkaufslokal
[...] plus Fahrzeug VW Arteon». Als Kaufpreis wurde CHF 188'000.00
vereinbart, welcher sich aus dem Wert der Warenvorräte (CHF 50'000.00),
der Verkaufsgeräte, des Mobiliars, der Einrichtung, der «Büromaschinen», der
EDV (insgesamt CHF 110'000.00) sowie des Fahrzeuges VW Arteon
(CHF 28'000.00) zusammensetzte. Die E.___ verrechnete daraufhin die Kaufpreisforderung
der B.___ mit den (privaten) Gegenforderungen von C.___ (CHF 190'733.62)
gegenüber der B.___ (vgl. ALK IE BUR-Nr. 2).
5.1.5 Mit Mahnschreiben vom
20. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die B.___, ihr die
ausstehenden Löhne für die Monate Juni, Juli, August und September 2022 innert
zehn Tagen zu überweisen, ansonsten sie sich gezwungen sehe, gegen sie die
Betreibung einzuleiten und ihre Arbeit einzustellen (vgl. ALK IE
BF-Nr. 60). In der Folge leitete sie gegen die B.___ die Betreibung ein
(vgl. ALK IE BF-Nr. 63 f.).
5.1.6 Mit Urteil vom [...]Januar 2023
eröffnete der Amtsgerichtspräsident von [...] über die B.___ den Konkurs (vgl.
ALK IE BUR-Nr. 255). Im Handelsregisterauszug der B.___ in Liquidation vom
16. Februar 2023 war als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift (unverändert) C.___ aufgeführt (vgl. ALK IE BUR-Nr. 255).
5.1.7 Am 14. Februar 2023 meldete
die Beschwerdeführerin beim Konkursamt [...] eine Lohnforderung im Konkurs im
Umfang von insgesamt CHF 19'200.00 für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis
am 30. September 2022 an. Sie gab an, am 1. November 2022 eine neue
Stelle bei der E.___ angetreten zu haben (vgl. ALK IE BF-Nr. 58 f.). Gleichentags
reichte sie ausserdem bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf
Insolvenzentschädigung ein und machte geltend, gegenüber der konkursiten B.___
offene Lohnforderungen aus ihrer Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang von
insgesamt CHF 17'533.20 für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis am
18. September 2022 zu haben (vgl. ALK IE BF-Nr. 48 f.).
5.1.8 Am [...]Februar 2023 wurde neu die
Beschwerdeführerin als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit
Einzelunterschrift der E.___ im Handelsregister eingetragen und der Gesellschaftszweck
leicht angepasst («Handel mit sowie Import und Export von Fahrzeugen und Waren
aller Art, insbesondere Betrieb einer Autowerkstätte sowie Betrieb von
Beauty-Salons»; vgl. BB 2).
5.1.9 Mit Schreiben vom 3. März
2023 fragte die Beschwerdegegnerin beim Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn an, weshalb der Inhaberwechsel von C.___ auf D.___ gemäss
Anmeldeformular vom 22. Juni 2022 im Handelsregister nicht vorgenommen worden
sei (vgl. ALK IE BF-Nr. 11). Daraufhin teilte das Handelsregisteramt ihr
mit E-Mail vom 7. März 2023 mit, die Eintragung der Abtretung sämtlicher
Stammanteile an der B.___ habe nicht gemäss Anmeldung (Eingang: 6. Juli
2022) vorgenommen werden können, weil ihrerseits der Verdacht eines nichtigen
und damit nicht eintragungsfähigen Handels mit einem Gesellschaftsmantel
bestanden habe. Um die Angelegenheit abzuklären, habe es die Gesellschaft mit
E-Mail vom 6. Juli 2022 darum gebeten, einen unterzeichneten
Zwischenabschluss per Datum der Abtretung einzureichen. Dieser
Zwischenabschluss sei ihr jedoch nicht eingereicht worden. Vielmehr habe D.___
mit E-Mail vom 12. Juli 2022 den Rückzug des Geschäftes erklärt und um Rücksendung
der eingereichten Unterlagen gebeten. Die Rücksendung sei gleichentags seitens
des Handelsregisteramtes veranlasst und das Geschäft abgeschrieben worden (vgl.
ALK IE BF-Nr. 10).
5.2
5.2.1 Vorliegend war der Ehemann der
Beschwerdeführerin, C.___, bis zu seinem Ausscheiden einziger Gesellschafter
und im Übrigen auch einziger zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B.___
(vgl. E. II. 5.1.1 sowie E. II. 5.1.3 hiervor). Sein
massgeblicher Einfluss in der besagten Gesellschaft ergibt sich mit Blick auf
die Rechtsprechung bereits aus seiner Gesellschafterstellung an sich (vgl.
E. II. 2.2.1 hiervor). Ausschlaggebend für deren Beendigung ist
grundsätzlich – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. ALK IE
BF-Nr. 5; A.S. 2, 9 f.; E. II. 4.1 hiervor) – nicht
eine allfällige Löschung im Handelsregister, sondern sein am 22. Juni 2022
erfolgter Verkauf sämtlicher Stammanteile (vgl. E. II. 5.1.3 hiervor),
mit welchem er effektiv
als Gesellschafter aus der GmbH ausschied. Es
fragt sich höchstens, ob er nicht in Widerspruch dazu über den 22. Juni
2022 hinaus zumindest teilweise weiterhin für die B.___ tätig war. So verzichtete
der Käufer der B.___, D.___, mit E-Mail vom 12. Juli 2022 gegenüber dem
Handelsregisteramt auf einen Eintrag als neuer Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister (vgl.
E. II. 5.1.9 hiervor). Am 21. Dezember 2022 nahm C.___ überdies
den Zahlungsbefehl, mit welchem die Beschwerdeführerin die ausstehenden Löhne
bei der B.___ einforderte, als «Geschäftsführer» derselben am Geschäftssitz in [...]
entgegen (vgl. ALK IE BF-Nr. 64). Wie es sich damit konkret verhält,
braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn dessen
ungeachtet blieben die Gehaltszahlungen nach dem Ausscheiden des Ehemannes der
Beschwerdeführerin per 22. Juni 2022 bereits Ende Juni 2022 aus. Schon
dies allein lässt den Schluss zu, dass die B.___ im Zeitpunkt des Rück- bzw.
Austritts des Ehemannes finanzielle Probleme hatte, für deren Folgen dieser
aufgrund seiner damaligen Organstellung einzustehen hat. Darüber hinaus wies C.___
im Rahmen seiner Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung im
Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie am 3. März 2022 sowie am 3. Mai
2022, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem er die Entscheidungen der B.___
alleine traf, gegenüber der Beschwerdegegnerin auf deren angespannte
finanzielle Situation hin (vgl. ALK IE BUR-Nr. 20 f., 29 f.). Unter
diesen Umständen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis
von der misslichen finanziellen Lage der B.___ hatte und deren Ursachen nicht
erst im Verhalten des neuen Inhabers D.___ bis zur Konkurseröffnung vom [...]Januar
2023 zu erblicken sind, sondern – selbst in Berücksichtigung der schwierigen
Lage aufgrund der Covid-19 Pandemie – bereits vor dem 22. Juni 2022 von
ihm selber gesetzt wurden. Ausserdem hat der Ehemann der Beschwerdeführerin mit
seinem Ausscheiden sämtliche Aktiven ohne Bezahlung eines effektiven
Kaufpreises aus der B.___ in die Nachfolgegesellschaft E.___ überführt (vgl.
E. II. 5.1.4 hiervor) und damit letztlich ihr wirtschaftliches
Überleben verunmöglicht.
5.2.2 Es mag – wie die
Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. A.S. 4; E. II. 4.2
hiervor) – zutreffen, dass der Ehemann nach seinem Rück- bzw. Austritt per
22. Juni 2022 zumindest offiziell keinen massgeblichen Einfluss auf die strategischen
Entscheidungen der B.___ mehr nahm. Entscheidend ist jedoch, dass er sich –
kraft seiner früheren Organstellung mit arbeitgeberähnlichen Befugnissen – die
Folgen seines Handelns, nämlich die misslichen und letztlich zum Konkurs
führenden finanziellen Verhältnisse der B.___, über sein Ausscheiden hinaus
anrechnen lassen muss und demzufolge vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung
nach Massgabe von Art. 51 Abs. 2 AVIG ausgeschlossen gewesen wäre,
falls er sich weiterhin als (einfacher) Mitarbeiter bei der Gesellschaft hätte
anstellen lassen (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Gleiches hat für die
Beschwerdeführerin als (zuvor) im selben Betrieb mitarbeitende Ehegattin einer
arbeitgeberähnlichen Person zu gelten (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor),
zumal für sie – wie auch für ihr Ehemann – die Zahlungsunfähigkeit der B.___
nicht wirklich überraschend sein konnte (vgl. E. II. 2.2.1 hiervor).
5.3 Hinzu kommt noch Folgendes: Ein
die Insolvenzentschädigung beanspruchender Arbeitnehmer hat seinen Lohnanspruch
gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zwar grundsätzlich nur glaubhaft zu
machen. Dessen ungeachtet muss jedoch mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass er
überhaupt in einem Arbeitsverhältnis zu diesem stand (vgl. E. II. 3.2
hiervor). Die Beschwerdeführerin drohte in ihrem Mahnschreiben vom
20. September 2022 gegenüber der B.___, welche ihr Geschäftsdomizil
unverändert an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin ([...]) hatte, bei
weiterhin ausbleibendem Lohn ihre Arbeit «einzustellen», womit sie zum Ausdruck
brachte, dass sie im streitbetroffenen Zeitraum tatsächlich für die B.___
gearbeitet habe (vgl. E. II. 5.1.5 hiervor; siehe auch ALK IE
BF-Nr. 48, 60). Sie reichte jedoch bei der Beschwerdegegnerin keinerlei
Stundenrapporte ein, sondern lediglich Lohnabrechnungen der «Boutique [...]»
der B.___ für die Monate Juni, Juli und August 2022 (vgl. ALK IE
BF-Nr. 52 ff.), obwohl ihr der ihrer Auffassung nach zustehende Lohn
ja gar nie ausgerichtet worden war. Gemäss Auskunft ihres Ehemannes im
Konkursverfahren war die Geschäftstätigkeit der B.___ bereits per 31. Mai
2022 eingestellt und das Verkaufslokal in [...] auf dieses Datum gekündigt
worden (vgl. ALK IE BUR-Nr. 234 f., 239). Ausserdem hatte er am 22. Juni
2022 das gesamte Inventar aus dem Verkaufslokal [...] in die neu gegründete E.___
überführt (vgl. E. II. 5.1.4 hiervor; siehe auch ALK IE
BUR-Nr. 237). Letztere stellte die Beschwerdeführerin anschliessend per
1. November 2022 wieder an (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor), wobei
sie offenbar die Lokalität an der [...] in [...] von der B.___ übernahm (vgl.
BB 3 f.). Ohne Mobiliar, Warenvorräte, Verkaufslokal und eigentliche
Geschäftstätigkeit ist es aber schlechterdings nicht vorstellbar, dass die
Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum von Juni bis Mitte September
2022 ihre Tätigkeit als Verkäuferin (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) für
die B.___ weiterhin ausübte. Unter diesen Vorzeichen ist demnach höchst
fraglich, ob die Beschwerdeführerin ab dem 31. Mai 2022 bzw. ab dem
22. Juni 2022 tatsächlich noch in einem Arbeitsverhältnis mit der von
ihrem Ehemann am 22. Juni 2022 veräusserten B.___ stand. Aber selbst wenn
dem so wäre, wären im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides
(13. April 2023; vgl. E. II. 1.3 hiervor) zumindest keine
Lohnforderungen gegenüber dieser glaubhaft gemacht, die einen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung begründen könnten.
5.4 Es bestehen doch gewichtige
Indizien dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die B.___ bewusst in
Konkurs gehen liess und zuvor die wesentlichen Aktiven in die
Nachfolgegesellschaft E.___ (wobei «[...]» mutmasslich für die Initialen der
Vornamen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester F.___ stehen dürfte)
überführte. Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn äusserte denn auch den
(berechtigten) Verdacht eines Handels mit einem Gesellschaftsmantel (vgl.
E. II. 5.1.9 hiervor). Die Beschwerdeführerin ihrerseits beantragte
Insolvenzentschädigung für eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der finanziell
angeschlagenen B.___, welche sie faktisch gar nicht mehr ausüben konnte (vgl.
E. II. 5.3 hiervor). Anschliessend nahm sie ab dem 1. November
2022 zu demselben Lohn (vgl. ALK IE BF-Nr. 16 ff., 55 f., 59)
und mit zumindest anfänglich demselben Vorgesetzten (Ehemann C.___) für die E.___
ihre Arbeitstätigkeit wieder auf (vgl. E. II. 5.1.2 sowie E. II. 5.1.7 f.
hiervor). Die Insolvenzentschädigung darf jedoch nicht dazu genutzt werden, um
vor Wiederaufnahme einer neuen Tätigkeit eine finanzielle Überbrückung durch
die Arbeitslosenversicherung sicherzustellen. Ein solches Vorgehen ist als
zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Vorliegend kann bei den
aufgezeigten Gegebenheiten auch darüber hinaus weder eine rechtsmissbräuchliche
Umgehung der Vorschriften über die Insolvenzentschädigung noch die Gefahr eines
missbräuchlichen Beanspruchens der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen
werden. Nach der Rechtsprechung genügt indessen bereits ein entsprechendes
Missbrauchsrisiko (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor). Ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung ist demnach auch aus diesem Grund zu verneinen.
6. Gestützt auf vorstehende
Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht der
Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung verweigert hat.
Der Einspracheentscheid vom 13. April 2023 erweist sich demnach als
rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen