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Entscheid

VSBES.2023.122

Insolvenzentschädigung

28. März 2024Deutsch22 min

die Beschwerdeführerin sei als mitarbeitende Ehegattin bei der konkursiten B.___

Source so.ch

Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Insolvenzentschädigung

(Einspracheentscheid vom 13. April 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) stellte am 14. Februar 2023 bei der

Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für die Zeit

vom 1. Juni 2022 bis 18. September 2022 (Akten der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse Insolvenzentschädigung Beschwerdeführerin-Nummer [ALK IE

BF-Nr.] 48 f.). Sie erklärte, sie sei seit dem Jahre 2009 bis am

31. Oktober 2022 bei der B.___, [...], über die am 27. Januar 2023

der Konkurs eröffnet wurde (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

Insolvenzentschädigung Betrieb-Nummer [ALK IE BUR-Nr.] 255), angestellt

gewesen. Die offenen Lohnforderungen beliefen sich nach ihren Angaben auf

monatlich CHF 4'583.30 für Juni, Juli und August 2022 sowie auf

CHF 3'783.30 für die Zeit vom 1. September 2022 bis am 18. September

2022, jeweils inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Zulagen.

1.2 Mit Verfügung vom

17. Februar 2023 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Anspruchsberechtigung der

Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung. Als Begründung führte sie an,

die Beschwerdeführerin sei als mitarbeitende Ehegattin bei der konkursiten B.___

tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf

Insolvenzentschädigung (ALK IE BF-Nr. 14 f.). Die dagegen erhobene

Einsprache (ALK IE BF-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 13. April 2023 ab (ALK IE BF-Nr. 4 f.;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt, es sei ihr

für die Monate Juni bis September 2022 aus dem Anstellungsverhältnis mit der B.___

eine Insolvenzentschädigung auszurichten (A.S. 4).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 7 ff.).

2.3 Mit Zwischenverfügung vom

2. Juni 2023 wird der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine

allfällige Replik einzureichen (A.S. 14). Mit Eingabe vom 16. Juni

2023 ersucht diese um eine Fristverlängerung, da sie noch verschiedene

Unterlagen erwarte (A.S. 16). Innert der ihr bis am 14. Juli 2023

erstreckten Frist (A.S. 17) reicht sie in der Folge jedoch weder eine

Replik noch ergänzende Unterlagen ein (A.S. 20).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit

einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung von

Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis am

18.

September 2022 im Umfang von insgesamt CHF 17'533.20 (vgl. ALK IE

BF-Nr. 49). Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von

Dispositiv

CHF 30'000.00. Die Beschwerde ist demnach durch die Präsidentin des

Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen.

1.3 Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (vorliegend: 13. April

2023) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1

S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).

2.

2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer

von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder

in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf

Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird

und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die Insolvenzentschädigung

deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die

letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis

zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die

geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitnehmer muss

seinen Entschädigungsanspruch spätestens sechzig Tage nach der Veröffentlichung

des Konkurses des Arbeitgebers im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der

öffentlichen Arbeitslosenkasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und

Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitnehmer

muss im Konkursverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem

Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Die

Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit

des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit den Schutz der

Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und

damit die Vermeidung sozialer Härten (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom

29. April 2020 E. 3.1).

2.2

2.2.1 Keinen Anspruch auf

Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als

Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines

obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des

Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre

mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Mit dieser Bestimmung

wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz

ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle

Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht

überrascht wurden. Damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt,

müssen die Personen allerdings praxisgemäss auch über einen massgeblichen

Einfluss auf die für das Überleben der Unternehmung ausschlaggebenden

strategischen Entscheidungen verfügen. Die Frage, ob Arbeitnehmende einem

obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser

Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen

können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine

Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche

Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies

gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des

Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter

Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220]) sowie die (mitarbeitenden)

Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als

Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und

entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich

beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat

demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteile

des Bundesgerichts 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 2.3 f.,

8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Bei Personen mit

arbeitgeberähnlichen Eigenschaften kommt es mit Blick auf die Beendigung ihrer

Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung des Eintrages im

Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt an.

Nach der Rechtsprechung ist vielmehr der tatsächliche Rücktritt, welcher

unmittelbar wirksam wird, massgebend (BGE 126 V 134 E. 5b S. 137 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2018 vom 16. August 2018

E. 3.2). Der Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung fällt

indessen auch für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat oder dem

entsprechenden Entscheidungsgremium in Betracht, wenn die finanziellen

Schwierigkeiten, die schliesslich zum Konkurs geführt haben, schon vorher

bestanden und das Arbeitsverhältnis weiterdauert (BGE 126 V 134 E. 5c

S. 138; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 125/00 vom

18. Januar 2001 E. 2b).

2.2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 51

Abs. 2 AVIG sind die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten

arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung

ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche

Stellung innehaben. Die Tatsache, dass sie mit einer arbeitgeberähnlichen

Person verheiratet sind und in deren Betrieb mitarbeiten, genügt für den

Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wie die Rechtsprechung im

Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung, welche in Art. 31

Abs. 3 lit. c AVIG eine analoge Regelung kennt, mehrmals betont hat,

ist dieser Ausschluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den

betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen

zu gewähren. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und damit auch

Art. 51 Abs. 2 AVIG bezwecken, dem Risiko eines Missbrauchs zu

begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung bzw. Insolvenzentschädigung

an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Urteile des

Bundesgerichts 8C_639/2015 vom 6. April 2016 E. 4.1, 8C_1032/2010 vom

7. März 2011 E. 5.1).

3.

3.1 Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,

wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das

Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218

E. 6 S. 221 f.).

3.2 Die Kasse darf gemäss

Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) eine

Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung

glaubhaft macht. Mit dieser Bestimmung werden die Beweisanforderungen bezüglich

der Lohnforderung herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses

die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung

überwiegend wahrscheinlich besteht. Vielmehr genügt es, dass für den geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte

vorhanden sind, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei

eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen

lassen. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die

Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine

Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten soll. Zweck

dieses Artikels ist es, die Auszahlung der Insolvenzentschädigung an jene

Arbeitnehmer, welche bezüglich der Höhe ihrer Lohnforderungen in Beweisnot

geraten, nicht zu verzögern. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn

angestellt sind, wird man sich bezüglich der Lohnhöhe, welche von der Anzahl

der tatsächlich geleisteten Stunden abhängt, auf die glaubhaften Angaben des

Arbeitnehmers verlassen müssen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie

namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der

Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit

dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 V 427 E. 3.3 S. 430 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 3.3, 8C_14/2020 vom

13. Februar 2020 E. 3.2). Art. 74 AVIV erschöpft sich in der

Regelung des Beweismasses. Eine Beweisführungslast wird damit dem

gesuchstellenden Versicherten nicht auferlegt. Die Kasse hat dessen Angaben im

Rahmen des Möglichen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2019 vom

9. August 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte

in ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2023 einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Insolvenzentschädigung. Als Begründung führte sie

an, deren Ehemann, C.___, sei bis zur Konkurseröffnung per [...]Januar 2023 als

Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ im

Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen gewesen. Abklärungen beim

Handelsregisteramt hätten ergeben, dass die Abtretung sämtlicher Stammanteile

der Gesellschaft per 22. Juni 2022 an den neuen Inhaber der GmbH, D.___,

nicht der Anmeldung entsprechend habe vorgenommen werden können, weil dem

Handelsregisteramt trotz Aufforderung kein unterzeichneter Zwischenabschluss

per Datum der Abtretung eingereicht worden sei. D.___ habe mit E-Mail vom

12. Juli 2022 schliesslich den Rückzug des Geschäftes erklärt und um Rücksendung

der eingereichten Unterlagen gebeten. Aufgrund ihrer Stellung als mitarbeitende

Ehegattin stehe der Beschwerdeführerin demnach keine Insolvenzentschädigung zu (vgl.

ALK IE BF-Nr. 4 f.; A.S. 1 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort vom

1. Juni 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest, wonach

die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin keinen Anspruch auf

lnsolvenzentschädigung habe. Der (aktuelle) Handelsregisterauszug der B.___ sei

für die Arbeitslosenkasse bindend. Aus diesem gehe kein Wechsel der

Gesellschafter hervor. Darüber hinaus habe der Ehemann der Beschwerdeführerin, C.___,

noch am 21. Dezember 2022 den an die B.___ gerichteten Zahlungsbefehl als

Geschäftsführer entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin habe in der Lohnforderungsanmeldung

gegenüber dem Konkursamt angegeben, dass sie ab dem 1. November 2022 bei

der E.___ arbeite. Gesellschafter dieser GmbH sei zuerst ihr Ehemann gewesen

und in der Folge sei die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 zur

einzigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ernannt

worden. Die E.___ sei an derselben Adresse in [...] zu finden wie früher die

Verkaufslokalität der B.___. Mit Kaufvertrag vom 22. Juni 2022 seien denn

auch das lnventar der B.___ der E.___ verrechnet worden. Schliesslich gehe aus

dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes vom 23. Februar 2023 hervor,

dass die Beschwerdeführerin ihren letzten Arbeitstag am 31. Mai 2022

geleistet habe. Auch aus diesem Grund habe sie keinen Anspruch auf

lnsolvenzentschädigung (vgl. A.S. 7 ff.).

4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem

beschwerdeweise entgegen, die B.___ sei am 22. Juni 2022 an D.___ verkauft

worden. Ab diesem Zeitpunkt habe dieser die Geschäfte der GmbH geführt und die

Verantwortung dafür übernommen. Ihr Ehemann sei ab dann nicht mehr in die

geschäftlichen Belange involviert gewesen und es hätten daher keine familiären

Verbindungen mehr zwischen ihr und dem Geschäftsführer bestanden. Sie habe

somit Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung (vgl. A.S. 4).

4.3 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführerin – wie von ihr ursprünglich

beantragt (vgl. ALK IE BF-Nr. 49) – eine Insolvenzentschädigung für den

Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis am 18. September 2022 aus dem Konkurs

der B.___ zusteht.

5.

5.1 Den Akten lässt sich insbesondere

folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

5.1.1 Die B.___ mit zuletzt Sitz an der [...]

in [...] wurde am [...]April 2009 im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck

bestand hauptsächlich im Handel mit sowie im Import und Export von Waren aller

Art, insbesondere Textilien. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer

mit Einzelunterschrift war von Anfang an C.___, der Ehemann der

Beschwerdeführerin, aufgeführt (vgl. ALK IE BUR-Nr. 255). Die Beschwerdeführerin

war seit der Gründung als Verkäuferin bei der Gesellschaft angestellt, wobei

kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand (vgl. ALK IE BUR-Nr. 9, 48).

5.1.2 Am [...]März 2022 wurde die E.___

mit Sitz an der [...] in [...] im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der

Gesellschaft wurde hauptsächlich der Handel mit sowie der Import und Export von

Fahrzeugen und Waren aller Art, insbesondere Textilien, der Betrieb einer

Autowerkstätte sowie die Leitung, die Führung und der Betrieb von Beauty-Salons

angegeben. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift

trat C.___ auf (vgl. Beilage Beschwerdeantwort [BB] 2).

5.1.3 Am 22. Juni 2022 berief die

Gesellschafterversammlung der B.___ (bestehend aus C.___ als einzigem

Gesellschafter) C.___ als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ab und wählte

an dessen Stelle neu D.___ (vgl. ALK IE BF-Nr. 42 f.). Mit Vertrag

gleichen Datums trat C.___ seine sämtlichen Stammanteile an der B.___ an D.___ ab,

wobei festgehalten wurde, dass C.___ den vereinbarten (und im Vertrag nicht

offengelegten) Kaufpreis bereits «bar» erhalten habe (vgl. ALK IE

BF-Nr. 40 f.). Ebenfalls am gleichen Tag erteilte C.___ als einziger

Gesellschafter der B.___ seine schriftliche Zustimmung zur Übertragung der

Stammanteile (vgl. ALK IE BF-Nr. 39) und bestätigte D.___ mittels

Quittung, von C.___ sämtliche Geschäftsunterlagen (Jahresrechnungen,

Steuererklärungen, Buchhaltungen, Belege) der Geschäftsjahre 2011 bis und mit

Mai 2022 der B.___ erhalten zu haben (vgl. ALK IE BF-Nr. 44). D.___

meldete daraufhin im Namen der B.___ die Mutation (Ausscheiden und Löschung von

C.___ als bisheriger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift,

Neueintragung von D.___ als neuer Gesellschafter und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift) mit notariell beglaubigtem Anmeldeformular vom

22. Juni 2022 beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn zur Eintragung

in das Handelsregister an (vgl. ALK IE BF-Nr. 37 f.).

5.1.4 Mit Kaufvertrag vom 22. Juni

2022 verkaufte die B.___, handelnd durch D.___, der E.___, handelnd durch C.___,

das «[g]esamte[…] Inventar gemäss separaten Inventarlisten Boutique Verkaufslokal

[...] plus Fahrzeug VW Arteon». Als Kaufpreis wurde CHF 188'000.00

vereinbart, welcher sich aus dem Wert der Warenvorräte (CHF 50'000.00),

der Verkaufsgeräte, des Mobiliars, der Einrichtung, der «Büromaschinen», der

EDV (insgesamt CHF 110'000.00) sowie des Fahrzeuges VW Arteon

(CHF 28'000.00) zusammensetzte. Die E.___ verrechnete daraufhin die Kaufpreisforderung

der B.___ mit den (privaten) Gegenforderungen von C.___ (CHF 190'733.62)

gegenüber der B.___ (vgl. ALK IE BUR-Nr. 2).

5.1.5 Mit Mahnschreiben vom

20. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die B.___, ihr die

ausstehenden Löhne für die Monate Juni, Juli, August und September 2022 innert

zehn Tagen zu überweisen, ansonsten sie sich gezwungen sehe, gegen sie die

Betreibung einzuleiten und ihre Arbeit einzustellen (vgl. ALK IE

BF-Nr. 60). In der Folge leitete sie gegen die B.___ die Betreibung ein

(vgl. ALK IE BF-Nr. 63 f.).

5.1.6 Mit Urteil vom [...]Januar 2023

eröffnete der Amtsgerichtspräsident von [...] über die B.___ den Konkurs (vgl.

ALK IE BUR-Nr. 255). Im Handelsregisterauszug der B.___ in Liquidation vom

16. Februar 2023 war als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift (unverändert) C.___ aufgeführt (vgl. ALK IE BUR-Nr. 255).

5.1.7 Am 14. Februar 2023 meldete

die Beschwerdeführerin beim Konkursamt [...] eine Lohnforderung im Konkurs im

Umfang von insgesamt CHF 19'200.00 für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis

am 30. September 2022 an. Sie gab an, am 1. November 2022 eine neue

Stelle bei der E.___ angetreten zu haben (vgl. ALK IE BF-Nr. 58 f.). Gleichentags

reichte sie ausserdem bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf

Insolvenzentschädigung ein und machte geltend, gegenüber der konkursiten B.___

offene Lohnforderungen aus ihrer Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang von

insgesamt CHF 17'533.20 für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis am

18. September 2022 zu haben (vgl. ALK IE BF-Nr. 48 f.).

5.1.8 Am [...]Februar 2023 wurde neu die

Beschwerdeführerin als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit

Einzelunterschrift der E.___ im Handelsregister eingetragen und der Gesellschaftszweck

leicht angepasst («Handel mit sowie Import und Export von Fahrzeugen und Waren

aller Art, insbesondere Betrieb einer Autowerkstätte sowie Betrieb von

Beauty-Salons»; vgl. BB 2).

5.1.9 Mit Schreiben vom 3. März

2023 fragte die Beschwerdegegnerin beim Handelsregisteramt des Kantons

Solothurn an, weshalb der Inhaberwechsel von C.___ auf D.___ gemäss

Anmeldeformular vom 22. Juni 2022 im Handelsregister nicht vorgenommen worden

sei (vgl. ALK IE BF-Nr. 11). Daraufhin teilte das Handelsregisteramt ihr

mit E-Mail vom 7. März 2023 mit, die Eintragung der Abtretung sämtlicher

Stammanteile an der B.___ habe nicht gemäss Anmeldung (Eingang: 6. Juli

2022) vorgenommen werden können, weil ihrerseits der Verdacht eines nichtigen

und damit nicht eintragungsfähigen Handels mit einem Gesellschaftsmantel

bestanden habe. Um die Angelegenheit abzuklären, habe es die Gesellschaft mit

E-Mail vom 6. Juli 2022 darum gebeten, einen unterzeichneten

Zwischenabschluss per Datum der Abtretung einzureichen. Dieser

Zwischenabschluss sei ihr jedoch nicht eingereicht worden. Vielmehr habe D.___

mit E-Mail vom 12. Juli 2022 den Rückzug des Geschäftes erklärt und um Rücksendung

der eingereichten Unterlagen gebeten. Die Rücksendung sei gleichentags seitens

des Handelsregisteramtes veranlasst und das Geschäft abgeschrieben worden (vgl.

ALK IE BF-Nr. 10).

5.2

5.2.1 Vorliegend war der Ehemann der

Beschwerdeführerin, C.___, bis zu seinem Ausscheiden einziger Gesellschafter

und im Übrigen auch einziger zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B.___

(vgl. E. II. 5.1.1 sowie E. II. 5.1.3 hiervor). Sein

massgeblicher Einfluss in der besagten Gesellschaft ergibt sich mit Blick auf

die Rechtsprechung bereits aus seiner Gesellschafterstellung an sich (vgl.

E. II. 2.2.1 hiervor). Ausschlaggebend für deren Beendigung ist

grundsätzlich – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. ALK IE

BF-Nr. 5; A.S. 2, 9 f.; E. II. 4.1 hiervor) – nicht

eine allfällige Löschung im Handelsregister, sondern sein am 22. Juni 2022

erfolgter Verkauf sämtlicher Stammanteile (vgl. E. II. 5.1.3 hiervor),

mit welchem er effektiv

als Gesellschafter aus der GmbH ausschied. Es

fragt sich höchstens, ob er nicht in Widerspruch dazu über den 22. Juni

2022 hinaus zumindest teilweise weiterhin für die B.___ tätig war. So verzichtete

der Käufer der B.___, D.___, mit E-Mail vom 12. Juli 2022 gegenüber dem

Handelsregisteramt auf einen Eintrag als neuer Gesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister (vgl.

E. II. 5.1.9 hiervor). Am 21. Dezember 2022 nahm C.___ überdies

den Zahlungsbefehl, mit welchem die Beschwerdeführerin die ausstehenden Löhne

bei der B.___ einforderte, als «Geschäftsführer» derselben am Geschäftssitz in [...]

entgegen (vgl. ALK IE BF-Nr. 64). Wie es sich damit konkret verhält,

braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn dessen

ungeachtet blieben die Gehaltszahlungen nach dem Ausscheiden des Ehemannes der

Beschwerdeführerin per 22. Juni 2022 bereits Ende Juni 2022 aus. Schon

dies allein lässt den Schluss zu, dass die B.___ im Zeitpunkt des Rück- bzw.

Austritts des Ehemannes finanzielle Probleme hatte, für deren Folgen dieser

aufgrund seiner damaligen Organstellung einzustehen hat. Darüber hinaus wies C.___

im Rahmen seiner Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung im

Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie am 3. März 2022 sowie am 3. Mai

2022, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem er die Entscheidungen der B.___

alleine traf, gegenüber der Beschwerdegegnerin auf deren angespannte

finanzielle Situation hin (vgl. ALK IE BUR-Nr. 20 f., 29 f.). Unter

diesen Umständen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis

von der misslichen finanziellen Lage der B.___ hatte und deren Ursachen nicht

erst im Verhalten des neuen Inhabers D.___ bis zur Konkurseröffnung vom [...]Januar

2023 zu erblicken sind, sondern – selbst in Berücksichtigung der schwierigen

Lage aufgrund der Covid-19 Pandemie – bereits vor dem 22. Juni 2022 von

ihm selber gesetzt wurden. Ausserdem hat der Ehemann der Beschwerdeführerin mit

seinem Ausscheiden sämtliche Aktiven ohne Bezahlung eines effektiven

Kaufpreises aus der B.___ in die Nachfolgegesellschaft E.___ überführt (vgl.

E. II. 5.1.4 hiervor) und damit letztlich ihr wirtschaftliches

Überleben verunmöglicht.

5.2.2 Es mag – wie die

Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. A.S. 4; E. II. 4.2

hiervor) – zutreffen, dass der Ehemann nach seinem Rück- bzw. Austritt per

22. Juni 2022 zumindest offiziell keinen massgeblichen Einfluss auf die strategischen

Entscheidungen der B.___ mehr nahm. Entscheidend ist jedoch, dass er sich –

kraft seiner früheren Organstellung mit arbeitgeberähnlichen Befugnissen – die

Folgen seines Handelns, nämlich die misslichen und letztlich zum Konkurs

führenden finanziellen Verhältnisse der B.___, über sein Ausscheiden hinaus

anrechnen lassen muss und demzufolge vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung

nach Massgabe von Art. 51 Abs. 2 AVIG ausgeschlossen gewesen wäre,

falls er sich weiterhin als (einfacher) Mitarbeiter bei der Gesellschaft hätte

anstellen lassen (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Gleiches hat für die

Beschwerdeführerin als (zuvor) im selben Betrieb mitarbeitende Ehegattin einer

arbeitgeberähnlichen Person zu gelten (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor),

zumal für sie – wie auch für ihr Ehemann – die Zahlungsunfähigkeit der B.___

nicht wirklich überraschend sein konnte (vgl. E. II. 2.2.1 hiervor).

5.3 Hinzu kommt noch Folgendes: Ein

die Insolvenzentschädigung beanspruchender Arbeitnehmer hat seinen Lohnanspruch

gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zwar grundsätzlich nur glaubhaft zu

machen. Dessen ungeachtet muss jedoch mit dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass er

überhaupt in einem Arbeitsverhältnis zu diesem stand (vgl. E. II. 3.2

hiervor). Die Beschwerdeführerin drohte in ihrem Mahnschreiben vom

20. September 2022 gegenüber der B.___, welche ihr Geschäftsdomizil

unverändert an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin ([...]) hatte, bei

weiterhin ausbleibendem Lohn ihre Arbeit «einzustellen», womit sie zum Ausdruck

brachte, dass sie im streitbetroffenen Zeitraum tatsächlich für die B.___

gearbeitet habe (vgl. E. II. 5.1.5 hiervor; siehe auch ALK IE

BF-Nr. 48, 60). Sie reichte jedoch bei der Beschwerdegegnerin keinerlei

Stundenrapporte ein, sondern lediglich Lohnabrechnungen der «Boutique [...]»

der B.___ für die Monate Juni, Juli und August 2022 (vgl. ALK IE

BF-Nr. 52 ff.), obwohl ihr der ihrer Auffassung nach zustehende Lohn

ja gar nie ausgerichtet worden war. Gemäss Auskunft ihres Ehemannes im

Konkursverfahren war die Geschäftstätigkeit der B.___ bereits per 31. Mai

2022 eingestellt und das Verkaufslokal in [...] auf dieses Datum gekündigt

worden (vgl. ALK IE BUR-Nr. 234 f., 239). Ausserdem hatte er am 22. Juni

2022 das gesamte Inventar aus dem Verkaufslokal [...] in die neu gegründete E.___

überführt (vgl. E. II. 5.1.4 hiervor; siehe auch ALK IE

BUR-Nr. 237). Letztere stellte die Beschwerdeführerin anschliessend per

1. November 2022 wieder an (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor), wobei

sie offenbar die Lokalität an der [...] in [...] von der B.___ übernahm (vgl.

BB 3 f.). Ohne Mobiliar, Warenvorräte, Verkaufslokal und eigentliche

Geschäftstätigkeit ist es aber schlechterdings nicht vorstellbar, dass die

Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum von Juni bis Mitte September

2022 ihre Tätigkeit als Verkäuferin (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) für

die B.___ weiterhin ausübte. Unter diesen Vorzeichen ist demnach höchst

fraglich, ob die Beschwerdeführerin ab dem 31. Mai 2022 bzw. ab dem

22. Juni 2022 tatsächlich noch in einem Arbeitsverhältnis mit der von

ihrem Ehemann am 22. Juni 2022 veräusserten B.___ stand. Aber selbst wenn

dem so wäre, wären im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides

(13. April 2023; vgl. E. II. 1.3 hiervor) zumindest keine

Lohnforderungen gegenüber dieser glaubhaft gemacht, die einen Anspruch auf

Insolvenzentschädigung begründen könnten.

5.4 Es bestehen doch gewichtige

Indizien dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die B.___ bewusst in

Konkurs gehen liess und zuvor die wesentlichen Aktiven in die

Nachfolgegesellschaft E.___ (wobei «[...]» mutmasslich für die Initialen der

Vornamen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester F.___ stehen dürfte)

überführte. Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn äusserte denn auch den

(berechtigten) Verdacht eines Handels mit einem Gesellschaftsmantel (vgl.

E. II. 5.1.9 hiervor). Die Beschwerdeführerin ihrerseits beantragte

Insolvenzentschädigung für eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der finanziell

angeschlagenen B.___, welche sie faktisch gar nicht mehr ausüben konnte (vgl.

E. II. 5.3 hiervor). Anschliessend nahm sie ab dem 1. November

2022 zu demselben Lohn (vgl. ALK IE BF-Nr. 16 ff., 55 f., 59)

und mit zumindest anfänglich demselben Vorgesetzten (Ehemann C.___) für die E.___

ihre Arbeitstätigkeit wieder auf (vgl. E. II. 5.1.2 sowie E. II. 5.1.7 f.

hiervor). Die Insolvenzentschädigung darf jedoch nicht dazu genutzt werden, um

vor Wiederaufnahme einer neuen Tätigkeit eine finanzielle Überbrückung durch

die Arbeitslosenversicherung sicherzustellen. Ein solches Vorgehen ist als

zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Vorliegend kann bei den

aufgezeigten Gegebenheiten auch darüber hinaus weder eine rechtsmissbräuchliche

Umgehung der Vorschriften über die Insolvenzentschädigung noch die Gefahr eines

missbräuchlichen Beanspruchens der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen

werden. Nach der Rechtsprechung genügt indessen bereits ein entsprechendes

Missbrauchsrisiko (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor). Ein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung ist demnach auch aus diesem Grund zu verneinen.

6. Gestützt auf vorstehende

Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht der

Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung verweigert hat.

Der Einspracheentscheid vom 13. April 2023 erweist sich demnach als

rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen