VSBES.2023.123
Integritätsentschädigung
16. Februar 2024Deutsch20 min
angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
Source so.ch
Urteil vom 16. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Integritätsentschädigung
(Einspracheentscheid vom 4. April 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1958 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 11. September 2020
seit dem 28. März 2011 bei der B.___ AG, [...], als Elektroinstallateur
angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 16.
September 2020 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe am 11. September 2020 während der Arbeit beim
Heruntersteigen einer Leiter das Gleichgewicht verloren und sich am linken
Oberarm und an der Taille verletzt. Im Verlaufsbericht der Klinik C.___ vom 16.
Oktober 2020 (Suva-Nr. 38, S. 3 f.) wurden eine fortgeschrittene
posttraumatische Omarthrose links, eine Subscapularissehnenruptur links, eine
subtotale Supraspinatussehnenruptur links sowie eine Läsion der langen
Bizepssehne links diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit
Schreiben vom 22. September 2020 ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder
aus (Suva-Nr. 3).
1.3 In der Folge fanden diverse
ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Die Beschwerdegegnerin nahm
weitere Abklärungen vor, insbesondere holte sie frühere Arztberichte in Bezug
auf Behandlungen der linken Schulter ein. Am 23. März 2021 fand eine Besprechung
zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer statt (siehe Bericht
vom 23. März 2021; Suva-Nr. 57). Anschliessend veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin
Allgemeinchirurgie und Traumatologie, eine ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 64).
1.4 Mit Schreiben vom 9. Juni 2021
(Suva-Nr. 67) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, der
Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei gemäss
medizinischer Beurteilung spätestens am 20. Juni 2021 wieder erreicht worden, demzufolge
die Beschwerdegegnerin per 20. Juni 2021 nicht mehr leistungspflichtig sei. Mit
Schreiben vom 14. Juni 2021 (Suva-Nr. 76) ersuchte der Beschwerdeführer um eine
anfechtbare Verfügung. Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin bei
Dr. med. D.___ eine weitere ärztliche Beurteilung, welche am 16. Juni 2021
erstattet wurde (Suva-Nr. 77).
1.5 Mit Verfügung vom 23. Juni 2021
(Suva-Nr. 80) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 20. Juni 2021
ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. August 2021 (Suva-Nr. 92),
welche am 28. September 2021 ergänzt wurde (Suva-Nr. 97), wurde mit
Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 abgewiesen (Suva-Nr. 98). Die am
8. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde (Suva-Nr. 103) wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
mit Urteil vom 26. April 2022 (VSBES.2021.188; Suva-Nr. 128) ab. Die gegen
das Urteil des Versicherungsgerichts erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_355/2022
vom 2. November 2022 abgewiesen (Suva-Nr. 139).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 5. Dezember
2022 (Suva-Nr. 141) beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung.
2.2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2023
(Suva-Nr. 145) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung ab. Zur Begründung hielt sie fest, der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom
11. September 2020 sei mit Verfügung vom 23. Juni 2021 per 20. Juni 2021 als
dahingefallen angesehen worden. Das kantonale Gericht und das Bundesgericht hätten
dies bestätigt.
2.3 Der Beschwerdeführer liess am 3.
Februar 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Januar 2023 erheben
(Suva-Nr. 147). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.; Suva-Nr. 149) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
3. Mit Zuschrift vom 12. Mai 2023
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 4. April 2023 erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 8 ff.):
1.
Dem Beschwerdeführer
sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% auszurichten.
2.
Die
Integritätsentschädigung sei mit 5% zu verzinsen.
3.
Eventualiter sei ein
Gerichtsgutachten für die Prüfung und die Höhe der Integritätsentschädigung
anzuordnen.
4.
Eventualiter sei die
Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Bestimmung der Integritätsentschädigung
zurückzuweisen.
5.
Es sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen.
6.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2023 (A.S. 16) auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Am 7. Juni 2023 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 19).
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Januar 2023 die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung
zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358,
129.
V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V
286.
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017
vom 10. Oktober 2017 E. 3).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V
289.
E.1b, je mit Hinweisen).
2.3
Wird durch den Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
3.
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die
versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder
geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer
Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des
versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der
Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung.
Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die
Unfallversicherung (UVV, SR.832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift
bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich
während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist
erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
4.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin legt im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2023 dar, das Bundesgericht
habe mit Urteil vom 2. November 2022 das Urteil des Versicherungsgerichts vom
26.
April 2022 bestätigt. Das kantonale Gericht habe die Verfügung der Suva vom
23.
Juni 2021 als korrekt bezeichnet. Folglich sei die Verfügung der Suva,
wonach der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. September 2020 und
den Schulterbeschwerden links nach drei Monaten weggefallen sei und die Leistungen
per 20. Juni 2021 eingestellt worden seien, von allen Instanzen bestätigt
worden. Nachdem der Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden links
und dem Unfall weggefallen sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Denn eine solche Zahlung wäre nur geschuldet, wenn die dauernde und erhebliche
Schädigung der Integrität durch den bei Suva versicherten Unfall hervorgerufen
worden sei.
5.2
Der Beschwerde vom 12. Mai 2023
lässt sich entnehmen, die Beschwerdegegnerin wende das Recht willkürlich an,
indem sie beurteile, dass mit der Verfügung vom 23. Juni 2021 sämtliche
Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. September 2020
abgehandelt worden seien. Die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Verfügung vom 23. Juni 2021 und der Abweisung des
Bundesgerichts mit Urteil vom 2. November 2022 behandle aber materiellrechtlich
die Frage der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG
nicht, da die Frage mit grundlegender Verfügung vom 23. Juni 2021 auch nicht
behandelt worden sei. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Ausrichtung
einer Integritätsentschädigung auch geschuldet sei ohne die Zusprache einer UV-Rente.
Massgebend seien allein die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen. Der
Beschwerdeführer habe in seiner Einspracheerhebung vom 3. Februar 2023 die
entsprechenden medizinischen Grundlagen ins Recht gelegt. Diese seien aber von
der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid nicht gewürdigt und
behandelt worden. Mit anderen Worten habe die Beschwerdegegnerin einen
Einspracheentscheid gefällt, der sich nicht auf die medizinische Einschätzung als
grundsätzliche Leistungsvoraussetzung abstütze.
6.
6.1
Die Integritätsentschädigung
beruht auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV;
siehe E. II. 3. hiervor). Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers
(Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom
22.
Februar 2021 E. 6.3.1, mit Verweis auf BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129
V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 und Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E.
5.3.1.3).
6.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in
ihrer Verfügung vom 4. Januar 2023 sowie in ihrem Einspracheentscheid vom 4.
April 2023 dafür, dass dem Beschwerdeführer per 20. Juni 2021 keine Leistungen
mehr zustünden. Zur Begründung führte sie aus, der Unfall vom 11. September
2020.
habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden
Zustandes geführt und nach einem Zeitraum von maximal 12 Wochen sei der
Zustand erreicht gewesen, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte. Dabei
stützte sie sich auf die Aktenbeurteilungen ihrer Kreisärzte Dr. med. D.___,
Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und Dr. med. E.___, Arzt
für Allgemeinmedizin, vom 16. Juni 2021 (Suva-Nr. 77) und 27. August 2021
(Suva-Nr. 95). Das Versicherungsgericht hat sich in seinem Urteil
VSBES.2021.188 vom 26. April 2022 eingehend mit den Beurteilungen der beiden
Kreisätzte auseinandergesetzt. Es hat dann in E. II. 8.2 Folgendes
ausgeführt:
«Der Beurteilung von Dr. med. D.___ vom
16.
Juni 2021 (Suva-Nr. 77; A.S. II. 7.13 hiervor) ist grundsätzlich voller
Beweiswert zuzusprechen, denn sie ist für die streitigen Belange umfassend, ist
in Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der
medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. E. II. 6.4 hiervor): Dr. med.
D.___ setzte sich in ihrer Beurteilung zunächst mit den Akten betreffend
früherer Verletzungen der linken Schulter auseinander und stellte fest, dass
beim Beschwerdeführer ein Vorzustand aus dem Jahre 2006 bestehe, als dieser
erstmalig eine traumatische Schulterluxation erlitten habe. In der Folge habe
er im Jahr 2007 eine erneute Schulterluxation ohne Trauma erlitten. Es sei
damals eine MRI-Abklärung erfolgt, welche auch der Kreisärztin vorgelegen habe.
Damals sei eine grosse Hill-Sachs-Läsion beschrieben worden und eine knorpelige
Bankart-Läsion sowie auch Läsionen der Rotatorenmanschette und eine hypertrophe
AC-Gelenksarthrose. Der Beschwerdeführer sei damals durch Dr. med. F.___ beurteilt
worden. Bei instabiler Situation sei dem Versicherten eine
Stabilisierungsoperation nahegelegt worden, welche er damals aber nicht gewollt
habe. Im aktuellen MRI vom 2. Oktober 2020 habe sich nun eine ausgedehnte
Ruptur der Subscapularissehne im mittleren Anteil sowie eine kalzifizierende
Tendinose im oberen Anteil der Subscapularissehne, begleitet von einer
fortgeschrittenen fettigen Degeneration und einer Atrophie der betroffenen
Muskelregionen, dargestellt. Zusätzlich finde sich eine tiefreichende und
ausgedehnte gelenkseitig betonte Partialruptur der Supraspinatussehne
(PASTA-Läsion) und zusätzlich bursaseitig eine umschriebene kommunizierende
Footprint-Läsion im mittleren Anteil. Weiter werde eine Ruptur der langen
Bizepssehne im intraartikulären Verlauf beschrieben sowie eine fortgeschrittene
Omarthrose und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose, die zum Zeitpunkt der
MRI-Untersuchung auch aktiviert sei. Die Schlussfolgerung der Kreisärztin,
wonach diese Läsionen insgesamt allseits degenerativer Genese respektive
älterer Genese seien, wird nachvollziehbar begründet: So stellten sich in der
Bildgebung keine frischen strukturellen Läsionen dar, die auf das Ereignis vom
11.
September 2020 zurückzuführen wären. Mit Hinweis auf die medizinische Lehre
führte die Kreisärztin weiter aus, dass das Ausmass der Sehnenretraktion einen
Hinweis auf das Alter des Defektes einer Rotatorenmanschette gebe. Bei
transmuraler Ruptur könne es im Verlauf zur Retraktion des proximalen
Sehnenabschnittes kommen. Eine Studie von Braune zeige, dass innerhalb von 12 Wochen
nach einer traumatischen Sehnenruptur der proximale Sehnenstumpf sich nicht bis
zum Glenoid oder darüber hinaus retrahiere. Daraus lässt sich nach Auffassung
der Kreisärztin schliessen, dass ein Retraktionsgrad, wie beim Versicherten
beschrieben, eine akute Ruptur ausschliesse. Weiter seien eine Hypotrophie bzw.
Muskelverschmälerung sowie vor allem eine fettige Infiltration des Muskels ein
Zeichen, dass das Erfolgsorgan des Muskels, die Sehne, geschädigt sei.
Hypotrophie und Verfettung sagten jedoch nichts aus über die Ursache der
Sehnenschädigung. Die Art der Hypotrophie und die fettige Infiltration des
Muskels könnten jedoch einen weiteren Hinweis auf das Alter der Ruptur geben.
Bei Menschen sei die fettige Infiltration in der Bildgebung erst erkennbar,
wenn die Symptome länger als sechs Monate andauerten. Nach einer Studie von
Melis betrage das Intervall zwischen einer Rotatorenmanschettenläsion und einer
Grad II-Degeneration des dazugehörigen Rotatorenmanschettenmuskels für die
Supraspinatussehne drei Jahre und für die Infraspinatussehne zweieinhalb Jahre.
Mit sorgfältiger und überzeugender Begründung gelangte die Kreisärztin zum
Schluss, dass die Befunde beim Beschwerdeführer weder auf das Ereignis vom
September 2020 noch auf das Ereignis aus dem Jahre 2017 zurückzuführen sind. So
seien schon auf der Bilddokumentation aus dem Jahre 2006 / 2007
Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette und eine hypertrophe
AC-Gelenksarthrose mit deutlichem Impingement nachzuweisen gewesen. Im Verlauf
der Jahre, entsprechend der natürlichen Entwicklung, habe die Degeneration im
Bereich der linken Schulter zugenommen.
Dagegen ist die ärztliche Beurteilung
des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 27. August 2021 (Suva-Nr. 95; E. II 7.16
hiervor) nur bedingt beweiskräftig. Dr. med. E.___ gelangte in seiner
Beurteilung zwar zum selben Ergebnis wie Dr. med. D.___, indem er
feststellte, dass sämtliche Befunde den vorbestehenden degenerativen Befunden
entsprächen, welche sich im zeitlichen Verlauf von 2007 bis zum jetzigen MRI
verstärkt hätten. Der Kreisarzt verglich aber die Bilder der MRI-Untersuchung
der linken Schulter vom 23. April 2007 (Suva-Nr. 42; E. II. 7.2 hiervor)
mit denjenigen der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 23. Oktober 2020
(Suva-Nr. 59; E. II. 7.8 hiervor) statt mit den Bildern der linken
Schulter vom 2. Oktober 2020 (siehe Suva-Nr. 63; E. II. 7.5 hiervor), weshalb
auf seine Schlussfolgerungen nicht abgestellt werden kann. Dagegen ist die
Feststellung des Kreisarztes, wonach die Ausführungen im Bericht des Hausarztes
Dr. med. G.___ vom 31. Juli 2021 (Suva-Nr. 89; E. II. 7.15 hiervor) der vom
Hausarzt selbst festgehaltenen Anamnese anlässlich der Erstkonsultation am 16.
September 2020 widersprächen, zutreffend. So wurde von Dr. med. G.___ am
16.
September 2020 festgehalten, dass seit vier Monaten zunehmende
Schmerzen an der linken Schulter bestünden. Durch den Sturz am 11. September
2020.
sei es zu einer Exacerbation der Symptomatik gekommen. Der Bewegungsumfang
habe sich nicht wesentlich reduziert, der Kraftverlust sei schon seit längerem
bekannt gewesen. Diese Dokumentation beweise eine vorübergehende
Schmerzauslösung ohne weitere Funktionsdefizite und widerspreche insbesondere
der nunmehrigen Behauptung von Dr. med. G.___, dass es anlässlich des geltend
gemachten Ereignisses zu einer deutlichen und dauerhaften richtunggebenden
Verschlimmerung des Beschwerdebildes gekommen sei»
Hieran vermochten die Berichte von Dr.
med. G.___ vom 31. Juli 2021 und von Dr. med. H.___ vom 16. und 30. Oktober
2020.
sowie vom 15. Juli 2021 nichts zu ändern (siehe E. II. 9.2). Das
Versicherungsgericht bestätigte schliesslich die Verfügung der
Beschwerdegegnerin, wonach der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11.
September 2020 und den Schulterbeschwerden links nach drei Monaten weggefallen
sei und die Leistungen per 20. Juni 2021 eingestellt wurden.
6.3
Mit Urteil 8C_355/2022 vom 2.
November 2022 hat das Bundesgericht das Urteil des Versicherungsgerichts
bestätigt. Konkret hielt es unter E. 9.1 Folgendes fest:
«Zusammenfassend erfüllt die Beurteilung
der Dr. med. D.___ vom 16. Juni 2021 die Anforderungen an eine aktenbasierte
medizinische Stellungnahme (hierzu vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008
E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C_582/2021 vom
11.
Januar 2022 E. 8.2). Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine
auch nur geringen Zweifel an ihrer Schlussfolgerung zu begründen, wonach die
Befunde an der linken Schulter des Beschwerdeführers maximal nach drei Monaten
nicht mehr natürlich kausal auf den Unfall vom 11. September 2020
zurückzuführen gewesen seien. Die vorinstanzlich bestätigte
Leistungseinstellung per 20. Juni 2021 ist somit bundesrechtskonform»
6.4
Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 4. Januar 2023 sowie in ihrem Einspracheentscheid vom 4.
April 2023 korrekt ausführt, haben sowohl das Versicherungsgericht als auch das
Bundesgericht ihre Verfügung vom 23. Juni
2021.
geschützt. Nachdem der Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden
links und dem Unfall vom 11. September 2020 weggefallen ist, besteht folglich
kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Ein solcher wäre – wie die
Beschwerdegegnerin korrekt ausführt – nur geschuldet, wenn die dauernde und
erhebliche Schädigung der Integrität durch den von der Beschwerdegegnerin
versicherten Unfall hervorgerufen worden wäre.
Daran vermögen auch die eingereichten
Berichte von Dr. med. H.___ vom 23. Januar 2023 und Dr. med. I.___ vom
27.
Januar 2023 nichts zu ändern. Vielmehr bestätigte Dr. med. I.___
in seinem Bericht vom 27. Januar 2023 die Einschätzungen der Kreisärztin
Dr. med. D.___. So stellten die bereits fettigen atrophierten Muskeln der Rotatorenmanschette
keine frischen Läsionen dar, sondern es handle sich um eine über längere Zeit
entwickelte Pathologie. Er hielt zwar fest, dass diese Beeinträchtigung der
linken Schulter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Folge eines
Unfalls gewürdigt werde. Er könne aber nicht mit derselben Sicherheit
beurteilen, ob dies auf ein Ereignis von 2006 oder 2007 zurückzuführen sei oder
auf die erneute Traumatisierung durch einen Unfall im September 2020.
7.
Zusammenfassend ist somit der
angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2023 zu bestätigen und die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Im Übrigen ist betreffend weiterer
Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,
dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a S. 211;
Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von
der durch den Beschwerdeführer beantragten Erstellung eines Gerichtsgutachtens
keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht
mit Urteil 8C_201/2024 vom 18. Dezember 2024 bestätigt.