Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.123

Integritätsentschädigung

16. Februar 2024Deutsch20 min

angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

Source so.ch

Urteil vom 16. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Integritätsentschädigung

(Einspracheentscheid vom 4. April 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1958 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 11. September 2020

seit dem 28. März 2011 bei der B.___ AG, [...], als Elektroinstallateur

angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 16.

September 2020 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer habe am 11. September 2020 während der Arbeit beim

Heruntersteigen einer Leiter das Gleichgewicht verloren und sich am linken

Oberarm und an der Taille verletzt. Im Verlaufsbericht der Klinik C.___ vom 16.

Oktober 2020 (Suva-Nr. 38, S. 3 f.) wurden eine fortgeschrittene

posttraumatische Omarthrose links, eine Subscapularissehnenruptur links, eine

subtotale Supraspinatussehnenruptur links sowie eine Läsion der langen

Bizepssehne links diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit

Schreiben vom 22. September 2020 ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder

aus (Suva-Nr. 3).

1.3 In der Folge fanden diverse

ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Die Beschwerdegegnerin nahm

weitere Abklärungen vor, insbesondere holte sie frühere Arztberichte in Bezug

auf Behandlungen der linken Schulter ein. Am 23. März 2021 fand eine Besprechung

zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer statt (siehe Bericht

vom 23. März 2021; Suva-Nr. 57). Anschliessend veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin

Allgemeinchirurgie und Traumatologie, eine ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 64).

1.4 Mit Schreiben vom 9. Juni 2021

(Suva-Nr. 67) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, der

Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei gemäss

medizinischer Beurteilung spätestens am 20. Juni 2021 wieder erreicht worden, demzufolge

die Beschwerdegegnerin per 20. Juni 2021 nicht mehr leistungspflichtig sei. Mit

Schreiben vom 14. Juni 2021 (Suva-Nr. 76) ersuchte der Beschwerdeführer um eine

anfechtbare Verfügung. Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin bei

Dr. med. D.___ eine weitere ärztliche Beurteilung, welche am 16. Juni 2021

erstattet wurde (Suva-Nr. 77).

1.5 Mit Verfügung vom 23. Juni 2021

(Suva-Nr. 80) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 20. Juni 2021

ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. August 2021 (Suva-Nr. 92),

welche am 28. September 2021 ergänzt wurde (Suva-Nr. 97), wurde mit

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 abgewiesen (Suva-Nr. 98). Die am

8. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde (Suva-Nr. 103) wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

mit Urteil vom 26. April 2022 (VSBES.2021.188; Suva-Nr. 128) ab. Die gegen

das Urteil des Versicherungsgerichts erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_355/2022

vom 2. November 2022 abgewiesen (Suva-Nr. 139).

2.

2.1 Mit Schreiben vom 5. Dezember

2022 (Suva-Nr. 141) beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung.

2.2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2023

(Suva-Nr. 145) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer

Integritätsentschädigung ab. Zur Begründung hielt sie fest, der natürliche

Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom

11. September 2020 sei mit Verfügung vom 23. Juni 2021 per 20. Juni 2021 als

dahingefallen angesehen worden. Das kantonale Gericht und das Bundesgericht hätten

dies bestätigt.

2.3 Der Beschwerdeführer liess am 3.

Februar 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Januar 2023 erheben

(Suva-Nr. 147). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 (Aktenseite

[A.S.] 1 ff.; Suva-Nr. 149) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

3. Mit Zuschrift vom 12. Mai 2023

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 4. April 2023 erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 8 ff.):

1.

Dem Beschwerdeführer

sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% auszurichten.

2.

Die

Integritätsentschädigung sei mit 5% zu verzinsen.

3.

Eventualiter sei ein

Gerichtsgutachten für die Prüfung und die Höhe der Integritätsentschädigung

anzuordnen.

4.

Eventualiter sei die

Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Bestimmung der Integritätsentschädigung

zurückzuweisen.

5.

Es sei ein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen.

6.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2023 (A.S. 16) auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Am 7. Juni 2023 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 19).

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist vorliegend, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Januar 2023 die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung

zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten

gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs

auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109

E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt

voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358,

129.

V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V

286.

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017

vom 10. Oktober 2017 E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V

289.

E.1b, je mit Hinweisen).

2.3

Wird durch den Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

3.

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die

versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder

geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer

Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des

versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der

Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung.

Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die

Unfallversicherung (UVV, SR.832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift

bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich

während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist

erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

4.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin legt im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2023 dar, das Bundesgericht

habe mit Urteil vom 2. November 2022 das Urteil des Versicherungsgerichts vom

26.

April 2022 bestätigt. Das kantonale Gericht habe die Verfügung der Suva vom

23.

Juni 2021 als korrekt bezeichnet. Folglich sei die Verfügung der Suva,

wonach der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. September 2020 und

den Schulterbeschwerden links nach drei Monaten weggefallen sei und die Leistungen

per 20. Juni 2021 eingestellt worden seien, von allen Instanzen bestätigt

worden. Nachdem der Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden links

und dem Unfall weggefallen sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

Denn eine solche Zahlung wäre nur geschuldet, wenn die dauernde und erhebliche

Schädigung der Integrität durch den bei Suva versicherten Unfall hervorgerufen

worden sei.

5.2

Der Beschwerde vom 12. Mai 2023

lässt sich entnehmen, die Beschwerdegegnerin wende das Recht willkürlich an,

indem sie beurteile, dass mit der Verfügung vom 23. Juni 2021 sämtliche

Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. September 2020

abgehandelt worden seien. Die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit der Verfügung vom 23. Juni 2021 und der Abweisung des

Bundesgerichts mit Urteil vom 2. November 2022 behandle aber materiellrechtlich

die Frage der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG

nicht, da die Frage mit grundlegender Verfügung vom 23. Juni 2021 auch nicht

behandelt worden sei. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Ausrichtung

einer Integritätsentschädigung auch geschuldet sei ohne die Zusprache einer UV-Rente.

Massgebend seien allein die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen. Der

Beschwerdeführer habe in seiner Einspracheerhebung vom 3. Februar 2023 die

entsprechenden medizinischen Grundlagen ins Recht gelegt. Diese seien aber von

der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid nicht gewürdigt und

behandelt worden. Mit anderen Worten habe die Beschwerdegegnerin einen

Einspracheentscheid gefällt, der sich nicht auf die medizinische Einschätzung als

grundsätzliche Leistungsvoraussetzung abstütze.

6.

6.1

Die Integritätsentschädigung

beruht auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV;

siehe E. II. 3. hiervor). Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers

(Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhang zum Unfall steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom

22.

Februar 2021 E. 6.3.1, mit Verweis auf BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129

V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 und Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E.

5.3.1.3).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in

ihrer Verfügung vom 4. Januar 2023 sowie in ihrem Einspracheentscheid vom 4.

April 2023 dafür, dass dem Beschwerdeführer per 20. Juni 2021 keine Leistungen

mehr zustünden. Zur Begründung führte sie aus, der Unfall vom 11. September

2020.

habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden

Zustandes geführt und nach einem Zeitraum von maximal 12 Wochen sei der

Zustand erreicht gewesen, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte. Dabei

stützte sie sich auf die Aktenbeurteilungen ihrer Kreisärzte Dr. med. D.___,

Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und Dr. med. E.___, Arzt

für Allgemeinmedizin, vom 16. Juni 2021 (Suva-Nr. 77) und 27. August 2021

(Suva-Nr. 95). Das Versicherungsgericht hat sich in seinem Urteil

VSBES.2021.188 vom 26. April 2022 eingehend mit den Beurteilungen der beiden

Kreisätzte auseinandergesetzt. Es hat dann in E. II. 8.2 Folgendes

ausgeführt:

«Der Beurteilung von Dr. med. D.___ vom

16.

Juni 2021 (Suva-Nr. 77; A.S. II. 7.13 hiervor) ist grundsätzlich voller

Beweiswert zuzusprechen, denn sie ist für die streitigen Belange umfassend, ist

in Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der

medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. E. II. 6.4 hiervor): Dr. med.

D.___ setzte sich in ihrer Beurteilung zunächst mit den Akten betreffend

früherer Verletzungen der linken Schulter auseinander und stellte fest, dass

beim Beschwerdeführer ein Vorzustand aus dem Jahre 2006 bestehe, als dieser

erstmalig eine traumatische Schulterluxation erlitten habe. In der Folge habe

er im Jahr 2007 eine erneute Schulterluxation ohne Trauma erlitten. Es sei

damals eine MRI-Abklärung erfolgt, welche auch der Kreisärztin vorgelegen habe.

Damals sei eine grosse Hill-Sachs-Läsion beschrieben worden und eine knorpelige

Bankart-Läsion sowie auch Läsionen der Rotatorenmanschette und eine hypertrophe

AC-Gelenksarthrose. Der Beschwerdeführer sei damals durch Dr. med. F.___ beurteilt

worden. Bei instabiler Situation sei dem Versicherten eine

Stabilisierungsoperation nahegelegt worden, welche er damals aber nicht gewollt

habe. Im aktuellen MRI vom 2. Oktober 2020 habe sich nun eine ausgedehnte

Ruptur der Subscapularissehne im mittleren Anteil sowie eine kalzifizierende

Tendinose im oberen Anteil der Subscapularissehne, begleitet von einer

fortgeschrittenen fettigen Degeneration und einer Atrophie der betroffenen

Muskelregionen, dargestellt. Zusätzlich finde sich eine tiefreichende und

ausgedehnte gelenkseitig betonte Partialruptur der Supraspinatussehne

(PASTA-Läsion) und zusätzlich bursaseitig eine umschriebene kommunizierende

Footprint-Läsion im mittleren Anteil. Weiter werde eine Ruptur der langen

Bizepssehne im intraartikulären Verlauf beschrieben sowie eine fortgeschrittene

Omarthrose und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose, die zum Zeitpunkt der

MRI-Untersuchung auch aktiviert sei. Die Schlussfolgerung der Kreisärztin,

wonach diese Läsionen insgesamt allseits degenerativer Genese respektive

älterer Genese seien, wird nachvollziehbar begründet: So stellten sich in der

Bildgebung keine frischen strukturellen Läsionen dar, die auf das Ereignis vom

11.

September 2020 zurückzuführen wären. Mit Hinweis auf die medizinische Lehre

führte die Kreisärztin weiter aus, dass das Ausmass der Sehnenretraktion einen

Hinweis auf das Alter des Defektes einer Rotatorenmanschette gebe. Bei

transmuraler Ruptur könne es im Verlauf zur Retraktion des proximalen

Sehnenabschnittes kommen. Eine Studie von Braune zeige, dass innerhalb von 12 Wochen

nach einer traumatischen Sehnenruptur der proximale Sehnenstumpf sich nicht bis

zum Glenoid oder darüber hinaus retrahiere. Daraus lässt sich nach Auffassung

der Kreisärztin schliessen, dass ein Retraktionsgrad, wie beim Versicherten

beschrieben, eine akute Ruptur ausschliesse. Weiter seien eine Hypotrophie bzw.

Muskelverschmälerung sowie vor allem eine fettige Infiltration des Muskels ein

Zeichen, dass das Erfolgsorgan des Muskels, die Sehne, geschädigt sei.

Hypotrophie und Verfettung sagten jedoch nichts aus über die Ursache der

Sehnenschädigung. Die Art der Hypotrophie und die fettige Infiltration des

Muskels könnten jedoch einen weiteren Hinweis auf das Alter der Ruptur geben.

Bei Menschen sei die fettige Infiltration in der Bildgebung erst erkennbar,

wenn die Symptome länger als sechs Monate andauerten. Nach einer Studie von

Melis betrage das Intervall zwischen einer Rotatorenmanschettenläsion und einer

Grad II-Degeneration des dazugehörigen Rotatorenmanschettenmuskels für die

Supraspinatussehne drei Jahre und für die Infraspinatussehne zweieinhalb Jahre.

Mit sorgfältiger und überzeugender Begründung gelangte die Kreisärztin zum

Schluss, dass die Befunde beim Beschwerdeführer weder auf das Ereignis vom

September 2020 noch auf das Ereignis aus dem Jahre 2017 zurückzuführen sind. So

seien schon auf der Bilddokumentation aus dem Jahre 2006 / 2007

Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette und eine hypertrophe

AC-Gelenksarthrose mit deutlichem Impingement nachzuweisen gewesen. Im Verlauf

der Jahre, entsprechend der natürlichen Entwicklung, habe die Degeneration im

Bereich der linken Schulter zugenommen.

Dagegen ist die ärztliche Beurteilung

des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 27. August 2021 (Suva-Nr. 95; E. II 7.16

hiervor) nur bedingt beweiskräftig. Dr. med. E.___ gelangte in seiner

Beurteilung zwar zum selben Ergebnis wie Dr. med. D.___, indem er

feststellte, dass sämtliche Befunde den vorbestehenden degenerativen Befunden

entsprächen, welche sich im zeitlichen Verlauf von 2007 bis zum jetzigen MRI

verstärkt hätten. Der Kreisarzt verglich aber die Bilder der MRI-Untersuchung

der linken Schulter vom 23. April 2007 (Suva-Nr. 42; E. II. 7.2 hiervor)

mit denjenigen der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 23. Oktober 2020

(Suva-Nr. 59; E. II. 7.8 hiervor) statt mit den Bildern der linken

Schulter vom 2. Oktober 2020 (siehe Suva-Nr. 63; E. II. 7.5 hiervor), weshalb

auf seine Schlussfolgerungen nicht abgestellt werden kann. Dagegen ist die

Feststellung des Kreisarztes, wonach die Ausführungen im Bericht des Hausarztes

Dr. med. G.___ vom 31. Juli 2021 (Suva-Nr. 89; E. II. 7.15 hiervor) der vom

Hausarzt selbst festgehaltenen Anamnese anlässlich der Erstkonsultation am 16.

September 2020 widersprächen, zutreffend. So wurde von Dr. med. G.___ am

16.

September 2020 festgehalten, dass seit vier Monaten zunehmende

Schmerzen an der linken Schulter bestünden. Durch den Sturz am 11. September

2020.

sei es zu einer Exacerbation der Symptomatik gekommen. Der Bewegungsumfang

habe sich nicht wesentlich reduziert, der Kraftverlust sei schon seit längerem

bekannt gewesen. Diese Dokumentation beweise eine vorübergehende

Schmerzauslösung ohne weitere Funktionsdefizite und widerspreche insbesondere

der nunmehrigen Behauptung von Dr. med. G.___, dass es anlässlich des geltend

gemachten Ereignisses zu einer deutlichen und dauerhaften richtunggebenden

Verschlimmerung des Beschwerdebildes gekommen sei»

Hieran vermochten die Berichte von Dr.

med. G.___ vom 31. Juli 2021 und von Dr. med. H.___ vom 16. und 30. Oktober

2020.

sowie vom 15. Juli 2021 nichts zu ändern (siehe E. II. 9.2). Das

Versicherungsgericht bestätigte schliesslich die Verfügung der

Beschwerdegegnerin, wonach der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11.

September 2020 und den Schulterbeschwerden links nach drei Monaten weggefallen

sei und die Leistungen per 20. Juni 2021 eingestellt wurden.

6.3

Mit Urteil 8C_355/2022 vom 2.

November 2022 hat das Bundesgericht das Urteil des Versicherungsgerichts

bestätigt. Konkret hielt es unter E. 9.1 Folgendes fest:

«Zusammenfassend erfüllt die Beurteilung

der Dr. med. D.___ vom 16. Juni 2021 die Anforderungen an eine aktenbasierte

medizinische Stellungnahme (hierzu vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008

E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C_582/2021 vom

11.

Januar 2022 E. 8.2). Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine

auch nur geringen Zweifel an ihrer Schlussfolgerung zu begründen, wonach die

Befunde an der linken Schulter des Beschwerdeführers maximal nach drei Monaten

nicht mehr natürlich kausal auf den Unfall vom 11. September 2020

zurückzuführen gewesen seien. Die vorinstanzlich bestätigte

Leistungseinstellung per 20. Juni 2021 ist somit bundesrechtskonform»

6.4

Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 4. Januar 2023 sowie in ihrem Einspracheentscheid vom 4.

April 2023 korrekt ausführt, haben sowohl das Versicherungsgericht als auch das

Bundesgericht ihre Verfügung vom 23. Juni

2021.

geschützt. Nachdem der Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden

links und dem Unfall vom 11. September 2020 weggefallen ist, besteht folglich

kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Ein solcher wäre – wie die

Beschwerdegegnerin korrekt ausführt – nur geschuldet, wenn die dauernde und

erhebliche Schädigung der Integrität durch den von der Beschwerdegegnerin

versicherten Unfall hervorgerufen worden wäre.

Daran vermögen auch die eingereichten

Berichte von Dr. med. H.___ vom 23. Januar 2023 und Dr. med. I.___ vom

27.

Januar 2023 nichts zu ändern. Vielmehr bestätigte Dr. med. I.___

in seinem Bericht vom 27. Januar 2023 die Einschätzungen der Kreisärztin

Dr. med. D.___. So stellten die bereits fettigen atrophierten Muskeln der Rotatorenmanschette

keine frischen Läsionen dar, sondern es handle sich um eine über längere Zeit

entwickelte Pathologie. Er hielt zwar fest, dass diese Beeinträchtigung der

linken Schulter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Folge eines

Unfalls gewürdigt werde. Er könne aber nicht mit derselben Sicherheit

beurteilen, ob dies auf ein Ereignis von 2006 oder 2007 zurückzuführen sei oder

auf die erneute Traumatisierung durch einen Unfall im September 2020.

7.

Zusammenfassend ist somit der

angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2023 zu bestätigen und die

dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Im Übrigen ist betreffend weiterer

Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,

dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten

ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a S. 211;

Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von

der durch den Beschwerdeführer beantragten Erstellung eines Gerichtsgutachtens

keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht

mit Urteil 8C_201/2024 vom 18. Dezember 2024 bestätigt.