VSBES.2023.124
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
13. August 2025Deutsch33 min
Stellungnahme dazu einzuholen. Der Beschwerdeführer lässt sich dazu am 3. November
Source so.ch
Urteil vom 13. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. April 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1968 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), meldete sich am 18. Januar 2013 erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die
Beschwerdegegnerin wies nach entsprechenden medizinischen Abklärungen einen
Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit
Verfügung vom 6. Dezember 2016 ab (IV-Nr. 106). Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit Urteil vom 15. Oktober 2019 ab (IV-Nr. 126).
Eine wiederum gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht
mit Urteil vom 19. Mai 2020 ebenfalls ab (IV-Nr. 131).
2. Am 2. März 2021 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 134). Angegeben wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem
23. Februar 2012. Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum medizinische
Abklärungen und holte unter anderem bei der Gutachterstelle B.___ ein
polydisziplinäres Gutachten ein, das am 21. Juni 2022 erstattet wurde
(IV-Nrn. 60.1 und 60.2).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 162 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 6. April 2023 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch eine
Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen ab.
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 aufzuheben und es sei die Sache an
die Beschwerdegegnerin zur neuen Abklärung des Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen und des Rentenanspruchs zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 (A.S. 18)
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Verfügung vom 13. Oktober
2023 (A.S. 23 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in
Aussicht, der Gutachterstelle B.___ zwei Berichte der Universitätsklinik C.___
vom 6. Mai und 2. Juni 2022 sowie die radiologischen Aufnahmen vom
10. Oktober 2019 und 20. April 2022 vorzulegen und eine ergänzende
Stellungnahme dazu einzuholen. Der Beschwerdeführer lässt sich dazu am 3. November
2023 vernehmen (A.S. 25 f.) und beantragen, es sei anstelle dessen ein
neues polydisziplinäres Gutachten anzuordnen bzw. die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur Anordnung einer solchen neuen Gutachtens zurückzuweisen.
Dieser Antrag wird vom Versicherungsgericht mit Verfügung vom 13. November
2023 (A.S. 27 f.) abgewiesen.
7. Mit Verfügung vom 21. Dezember
2023 (A.S. 35 f.) stellt das Versicherungsgericht der Gutachterstelle B.___
den Bericht des Spitals D.___ vom 14. Oktober 2019, zwei Berichte der
Universitätsklinik C.___ vom 6. Mai resp. 2. Juni 2022, eine
MRI-Aufnahme der Lendenwirbelsäule des Spitals D.___ vom 10. Oktober 2019
sowie die MRI- und Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule der Universitätsklinik
C.___ vom 20. April 2022 zur Stellungnahme zu.
8. Die Gutachterstelle B.___ nimmt
am 17. Januar 2024 Stellung (A.S. 39 ff.). Der Beschwerdeführer
lässt sich dazu am 12. März 2024 vernehmen (A.S. 47 f.).
9. Mit
Eingabe vom 8. April 2024 (A.S. 50 ff.) reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
Diese
geht mit Verfügung vom 9. April 2024 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 6. April 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen. Für die Zeit danach ist auf die ab 1. Januar 2022
geltenden Bestimmungen abzustellen. Letztere werden in der Folge auch zitiert.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind
(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c). Hinsichtlich der Höhe des Rentenanspruchs wird auf Art. 28b
IVG verwiesen.
3.
3.1
Wurde eine Rente
wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal
verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1
S. 73 mit Hinweisen).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente im
Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer in einer
leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeit weiterhin zu
100 % arbeitsfähig sei. Daher habe sich die gesundheitliche Situation seit
der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht in einem relevanten Ausmass
verändert. Hierbei stellte sie auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 21. Juni 2022 ab, weshalb dessen Beweiswert zu
prüfen ist. Die Teilgutachten in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin» und
«Psychiatrie» wurden beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Sie erweisen sich
mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Berichte, die gutachterlich erhobenen
Befunde und die daraus gezogenen Schlüsse auch als plausibel und es kann ohne
Weiteres darauf abgestellt werden. Vorgebracht wird im Rahmen der Beschwerde
indessen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen
unberücksichtigt geblieben seien und in Bezug darauf insbesondere keine
bildgebenden Untersuchungen stattgefunden hätten. Damit werden vor allem das neurologische
und orthopädische Gutachten kritisiert.
5.2 In der neurologischen
Befunderhebung (IV-Nr. 160.1 S. 14 f.) wird festgehalten, es zeigten
sich keine Muskelabbauerscheinungen, muskulären Lähmungen oder Hyperkinesen.
Die grobe Kraft werde seitengleich entfaltet, allerdings wegen
Belastungsschmerzen am linken Knie nur ganz kurz mit voller Kraft. Seitendifferenzen
der Muskelprofile lägen nicht vor. Die Muskeleigenreflexe der oberen und
unteren Extremitäten seien mittellebhaft und seitengleich. Im Bereich der
Sensibilität würden eine Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich des Nervus
saphenus mehr als des Nervus peronaeus superficialis links angegeben, ohne
Hyperpathie. Das Gangbild sei neurologisch unauffällig, allerdings linksseitig
etwas knieentlastend. Die HWS-Beweglichkeit sei weitgehend frei. Es bestehe ein
leichter Hartspann des gesamten Rückenstreckers und der
Schultergürtelmuskulatur beidseits bei nur geringer Druckdolenz im Bereich der
HWS-, Schulter und BWS. Am linken Knie zeige sich keine relevante Schwellung,
allenfalls eine etwas teigige Verdickung am lateralen äusseren Rand der linken
Patella mit Druckdolenz mit unspezifischer Projektion nach distal ohne Angabe
einer Hypästhesie im Bereich des R. infrapatellaris links.
In der
neurologischen Beurteilung (IV-Nr. 160.1 S. 15 f.) wird festgehalten,
es hätten medizinische Störmuster für die auf neurologischem Gebiet bestehenden
Beschwerden abgegrenzt werden können. Die körperliche Untersuchung zeige keine
auffälligen Inkonsistenzen und es gebe keine relevanten Abweichungen zu den
medizinischen Daten im Dossier. Die Bewertung der Lumboischialgien beidseits in
den klinischen Akten sei unterschiedlich. Während beim Gutachten der
Gutachterstelle E.___ im Dezember 2018 keine Einordnung der Lumboischialgien
als lumboradikulär erfolge, werde eine solche aber zum gleichen Zeitpunkt durch
die Schmerztherapie der Universitätsklinik [...] so eingeordnet. Auch die
Neurologie der Klinik C.___ ändere im Verlauf die Einschätzung diesbezüglich.
Zunächst werde von pseudoradikulären Ischialgien ausgegangen, im Bericht vom
April 2021 komme man aber ebenfalls zur Diagnose einer lumboradikulären
Irritation L5 links. Nach der MRI der LWS, den Beschwerden und nunmehr auch
gehstreckenabhängigen Belastungsschmerzen am rechten Oberschenkel sei doch eine
lumboradikuläre Irritation sehr wahrscheinlich. Daneben sei aber auch die
Diagnose eines restless legs-Syndroms als weitere Teilursache der schwer
einordenbaren Beinbeschwerden aufgrund des geschilderten Störmusters
naheliegend. Hinsichtlich der Einordnung der Sensibilitätsstörungen im Bereich
des linken Unterschenkels bestehe ebenfalls keine Einigkeit. Eine anfängliche
Einordnung als Nervus peronaeus superficialis-Läsion links habe sich bei einer
Kontrolluntersuchung nicht mehr verifizieren lassen. Hinsichtlich der
elektrodiagnostischen Sicherung gering ausgeprägter sensibler Nervenschäden sei
festzuhalten, dass dieser Nachweis nicht immer gelinge. Pathologische
Auffälligkeiten liessen sich nur im Seitenvergleich der Höhe der sensiblen
Nervenaktionspotentiale erfassen, wobei die Verifikation eines pathologischen
Befundes nur dann gelinge, wenn mehr als 50 % der Nervenfasern geschädigt seien.
Der Beschwerdeführer gebe bis zur Knie-TEP links am 13. März 2015 keine
neuro-logischen Gesundheitsstörungen an. Seither persistierten aber eine
Sensibilitätsstörung am ventralen linken Unterschenkel sowie eine
Schmerzsymptomatik am linken Bein. Die Schmerzen seien neurologisch
multikausal. Die bei der elektrophysiologischen Diagnostik im Oktober 2020
festgestellten Auffälligkeiten des sensiblen Nervus peronaeus links sprächen
für eine periphere Nervenschädigung und auch gegen eine lumboradikuläre
Ursache. Später habe sich dieser Befund allerdings nicht mehr reproduzieren
lassen, was für eine Teilbesserung sprechen könne, zumal die sensible Störung
im Bereich des Nervus peronaeus superficialis links vom Beschwerdeführer nur
als gering bezeichnet werde. Funktionelle Bedeutung hätten beide
Sensibilitätsstörungen nicht, denn vom Beschwerdeführer würden im sensible
gestörten Areal keine neuropathischen Schmerzen angegeben. Obwohl keine
Hinweise für eine lumboradiculäre Kompression vorlägen, ergäben sich dennoch solche
für lumboradikuläre Irritationen bei im Übrigen auch nachgewiesenen
degenerativen Veränderungen an der LWS. Es bestünden nach der MRI LWS vom 8. Oktober
2018 knöcherne Einengungen des lumbalen Spinalkanals und der
Nervenwurzelaustritte für die Wurzel L5 links und L4 rechts. Gerade die
Schmerzprojektionen in das linke Bein bei längerem Sitzen bis zum Fuss seien
recht typisch für eine radikuläre Irritation L5/S1, die bei längerem Gehen
(über 10 Minuten) auftretenden Schmerzprojektionen zum rechten Knie mit
Verkrampfungen der Oberschenkelmuskulatur für eine Irritation L4 rechts.
Dadurch bestehe eine Minderbelastbarkeit der LWS, die insbesondere in
bisheriger, LWS-belastender Tätigkeit, zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
führe, jedoch nicht in angepassten Tätigkeiten ohne Belastung der LWS. Der
allerdings ruhebetont auftretende, diffuse und nicht gut lokalisierbare Schmerz
im Bereich des linken Unterschenkels, verbunden mit einem Bewegungsimpuls und
sich bessernd beim Gehen lasse mehr an ein restless legs-Syndrom denken. Auch
die vom Beschwerdeführer beobachtete Suppression dieser Beschwerden durch
Neurontin sei beim restless legs-Syndrom zu erwarten. Eine weitere Verbesserung
der noch bestehenden restless legs-Beschwerden sei durch die Erhöhung der
Gabapentin-Dosis, bei mangelnder Besserung auch durch additive Therapie mit
dopaminergen Substanzen möglich, sodass der restless legs-Anteil an den Schmerzen
behandelt werden könne und daher nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führe. Aus neurologischer Sicht ergäben sich Einschränkungen
nur aufgrund der LWS-Degeneration, bedingt durch die Möglichkeit,
lumboradikuläre Irritationen L5/S1 links und L4 rechts auszulösen, sobald die
LWS vermehrt belastet werde. Insofern würden gewichtsbelastete, aber auch
Tätigkeiten in ungünstiger und längerdauernd fixierter Körperposition entfallen.
5.3 Im
orthopädischen Teilgutachten wird zur Befunderhebung Folgendes festgehalten
(IV-Nr. 160.1 S. 37): In der Untersuchung könne keine Bewegungseinschränkung
am linken Knie festgestellt werden. An der rechten Schulter, wo der Beschwerdeführer
über Schmerzen klage, sei ebenfalls keine Bewegungseinschränkung erkennbar. Am
Unterschenkel links trage der Beschwerdeführer einen Verband mit einer breiten
elastischen Binde. Es bestehe ein leichtes Schonhinken links. Im Bereich der Wirbelsäule
betrage die HWS-Rotation beidseits 70 °. Es zeigten sich keine
Verhärtungen der nuchalen Muskulatur oder Rüttelschmerz über den
Dornfortsätzen. Im Bereich der BWS / LWS bestehe ein Hartspann der
paravertebralen Muskulatur im thorakolumbalen Übergang, ohne Rüttelschmerz über
den dorsalen Dornfortsätzen. Die Kniegelenke seien beidseits ergussfrei.
In der
Beurteilung (IV-Nr. 160.1 S. 37 f.) wird ausgeführt, die Angaben des
Beschwerdeführers seien konsistent. Allerdings könnten die angegebenen
Schmerzen am Kniegelenk links nach der klinischen Untersuchung nicht
vollumfänglich erklärt werden. Das Kniegelenk sei stabil, ergussfrei, mit seitengleichen
Umfängen der Oberschenkelmuskulatur, d.h. ohne Atrophie der linken
Oberschenkelmuskulatur. Dies könne dahingehend gedeutet werden, dass das Bein
links nicht stark geschont werde. Vergleiche man die klinischen
Untersuchungsergebnisse des orthopädischen Teilgutachtens vom Dezember 2018 mit
den heutigen Untersuchungsergebnissen, seien keine wesentlichen Unterschiede feststellbar.
5.4 Die
Gutachter erheben in ihrer Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 160.1 S. 4 ff.) folgende
Diagnosen:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-
Status nach Knie-TP
links bei posttraumatischer Gonarthrose (M17.3)
-
lumboradikuläre
Irritation L5 links und L4 rechts bei LWS-Degeneration ICD10: M54.16
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-
Linkskonvexe
Skoliose mit degenerativen Veränderungen der kaudalen LWS (M41.26, M42.16)
-
hochgradiger
Verdacht auf restless legs-Syndrom (betreffend linkes Bein) ICD10: G25.81
-
Läsion Nervus
saphenus links ICD10: G57.2
-
Läsion Nervus
peroneus superficialis links ICD10: G57.3
-
Status nach
Spontan-Chylothorax rechts September 2019, dreimalige Punktionen
-
Adipositas mit BMI
30.4 kg / m2
-
Leichte arterielle
Hypertonie
-
Anamnestisch
Dekonditionierung
In der
Konsensbeurteilung werden die Herleitung dieser Diagnosen und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt. Demgemäss sei
beim Beschwerdeführer nach einer posttraumatischen Gonarthrose bei Status nach
vorderer Kreuzbandruptur und vorderer Kreuzbandplastik im März 2015 eine
Knie-TP links implantiert worden. Nach klinischen Kriterien bestehe ein gutes
Ergebnis mit guter Beweglichkeit und guter Stabilität. Das Knie sei ergussfrei,
die Oberschenkelmuskulatur seitengleich. Hinsichtlich der LWS wird
festgehalten, mit einer leichten linkskonvexen Skoliose und leichten
degenerativen Veränderungen der kaudalen LWS zeige sich im Vergleich mit den
klinischen Untersuchungsergebnissen des orthopädischen Teilgutachtens vom
Dezember 2018 mit den heutigen Untersuchungsergebnissen kein wesentlicher
Unterschied. Die Intensität der geklagten Rückenschmerzen habe kein sicher
nachvollziehbares Substrat auf orthopädischem Fachgebiet. Allerdings ergäben
sich auf psychiatrischem Gebiet auch keine Hinweise für eine psychisch
mitbestimmte Schmerzsymptomatik, denn Symptome, die nach ICD-10 zur Diagnose
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
führen, lägen nicht vor und es zeige sich auch keine Diagnose einer depressiven
Störung. Psychische Faktoren spielten beim Beschwerdeführer bei der
Aufrechterhaltung und Exazerbation der Schmerzen keine wesentliche Rolle,
obwohl er sich in einer psychosozialen Belastungssituation mit starken
finanziellen Ängsten befinde. Der Beschwerdeführer leide auch nicht unter
depressiven Phasen und präsentiere sich aktuell in euthymer Stimmungslage,
lache auch mehrfach während des Begutachtungsgesprächs. Er gebe auch einen
recht aktiven Alltag an, verlasse regelmässig das Haus für Spaziergänge. Die
sozialen Interaktionen und Aktivitäten seien massgeblich eingeschränkt vor
allem durch die finanzielle Situation und nicht aufgrund irgendwelcher
psychischer Faktoren, weshalb die nötigen Kriterien für die Diagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht
erfüllt seien. Allerdings ergäben sich somatische Korrelate für die
Beinschmerzsymptomatik, die nur teils LWS-bedingt anzusehen sei. Neurologisch
ergäben sich, auch unter Berücksichtigung der MRI-Befunde der LWS vom 8. Oktober
2018 mit knöchernen Einengungen des lumbalen Spinalkanals und der
Nervenwurzelaustritte für die Wurzeln L5 links und L4 rechts, Hinweise für eine
rezidivierende lumboradikuläre Irritation L4 rechts und L5 links ohne Nachweis
von motorischen Defiziten der lumbalen Nervenwurzeln. Die
Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Unterschenkels seien bedingt durch
sensible Schäden des Nervus saphenus links und des Nervus peronaeus
superficialis links, wobei diese aber nicht mit neuropathischen Schmerzen
verbunden seien. Jedoch führten die ruhebetonten Schmerzen am linken Bein zur
Diagnose eines restless legs-Syndroms, das im Gegensatz zur lumboradikulären
Irritation behandelbar sei. Möglich sei die Erhöhung des bereits verordneten
Medikamentes Neurontin, bei mangelnder Besserung die additive Therapie mit
dopaminergen Substanzen. 2019 sei im Spital D.___ eine Untersuchung wegen
Drehschwindelbeschwerden erfolgt, wobei ein Pleuraerguss entdeckt worden sei.
Dieser habe in der Folge drei Punktionen benötigt, wobei ein spontaner
Chylothorax diagnostiziert worden sei. Eine Tb, ein bösartiges Geschehen oder
eine immunologische Entzündung habe man ausgeschlossen. Restbeschwerden im
Bereich der Punktionsnarben sowie eine gewisse Tendenz zur arteriellen
Hypertonie schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein.
Die Angaben des Beschwerdeführers werden
in der Gesamtbeurteilung als konsistent angesehen (IV-Nr. 160.1 S. 5),
wobei die angegebenen Schmerzen am Kniegelenk links nach der klinischen
Untersuchung nicht vollumfänglich erklärbar seien. Dies wird insbesondere mit
der klinischen Untersuchung erklärt, in welcher sich das Kniegelenk stabil und
ergussfrei zeigte. Da auch seitengleiche Umfänge der Oberschenkelmuskulatur
ohne Atrophie links vorlägen, sei eine starke Schonung des linken Beines nicht
anzunehmen. Die vom Beschwerdeführer berichteten Schmerzen an den Beinen
liessen sich im Gegensatz zu denen am linken Kniegelenk teils als
lumboradikuläre Irritationen (L4 rechts und L5 links), teils im Rahmen eines
restless legs-Syndroms erklären. Dies erscheint gestützt auf die in der
neurologischen Teilbegutachtung festgehaltenen Erläuterungen ebenfalls
plausibel. Weiter wird darauf hingewiesen, dass es keine relevanten
Abweichungen zu den medizinischen Daten im Dossier gebe. Die
Serumspiegelbestimmung des Präparates Neurontin (Inhaltsstoff Gabapentin) habe
einen Serumspiegel im therapeutischen Bereich ergeben. Auch die Präparate
Paracetamol Metamizol zeigten Spiegel im therapeutischen Bereich, Metamizol
sogar leicht oberhalb. Schliesslich wird Bezug genommen auf die Bewertung der
Lumboischialgien beidseits, wo auf in den Akten enthaltene, unterschiedliche
Beurteilungen hingewiesen wird (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Die Gutachter kommen
nach Würdigung dieser Akten zum einleuchtenden Schluss, dass nach der MRI der
LWS, den Beschwerden, und nunmehr auch gehstreckenabhängigen
Belastungsschmerzen am rechten Oberschenkel eine lumboradikuläre Irritation
sehr wahrscheinlich sei. Daneben sei aber auch die Diagnose eines restless
legs-Syndroms als Teilursache der ruhebetonten Beinbeschwerden zu stellen, da
aufgrund des geschilderten Störmusters naheliegend. Diese Unsicherheiten in der
Einordnung der Ischialgien seien verständlich, da eine multikausale Genese
vorliege.
Aus den gestellten Diagnosen werden
schliesslich relevante Funktionseinschränkungen abgeleitet (IV-Nr. 160.1
S. 5). Solche ergäben sich aus der Kniegelenkserkrankung links sowie
aufgrund lumboradikulärer Irritationen bei LWS-Degeneration, durch die wiederum
selbst qualitative Leistungseinschränkungen zustande kämen. Daher resultierten
Einschränkungen für Tätigkeiten mit Haltungskonstanz, mit höheren Gewichten,
auch mit der Überwindung von Höhendifferenzen, kniend und kauernd, mit Heben
von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und mit beidhändigem Tragen beckennahe über
15 kg, vor allem repetitiv und für längeres Stehen und Gehen über 10 Minuten
Dauer ohne Pause, ferner für Tätigkeiten ohne Möglichkeit für
zwischenzeitliche, kurze, selbst bestimmbare Pausen und unter engem Zeitlimit.
Belastungen entstünden durch die Kniegelenkserkrankung links durch das
Auftreten lumboradikuläre Irritationen beidseits bei Belastung der LWS bei
zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen infolge der Degeneration an
der LWS. Allerdings lägen keine Ausfälle neurologischer Funktionen vor und auch
im psychiatrischen Bereich zeigen sich keine Funktionseinschränkungen. Beim
Beschwerdeführer bestünden somit die Ressourcen für eine ganztägige,
wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtslimitationen ohne Tätigkeiten auf
Leitern, Gerüsten und Treppen ohne Arbeiten kniend und in Kauerstellung, ohne
Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und ohne beidhändiges Tragen
beckennahe über 15 kg, vor allem nicht repetitiv. Auch längerdauernde
Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule seien nicht möglich. Ferner
entfielen Tätigkeiten mit längerem Stehen und Gehen über 10 Minuten Dauer
ohne Pause. Tätigkeiten sollten im Übrigen die Möglichkeit beinhalten, kurze,
selbst bestimmbare Pausen zu machen, somit auch nicht unter Zeitdruck erfolgen.
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei bedingt durch die
orthopädischen Leiden und dadurch aufgehoben. Daher fielen die von
neurologischer Seite noch zu nennenden teilweisen Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit aufgrund lumboradikulärer Irritationen nicht mehr ins Gewicht.
In an die LWS und die Knieerkrankung jedoch angepassten Tätigkeiten ergebe sich
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Somit gelangen die Gutachter zur
Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit März
2015 vollständig aufgehoben sei (IV-Nr. 160.1 S. 6). In angepassten
Tätigkeiten bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Folgende Anpassungen seien nötig:
-
wechselbelastende
Tätigkeit mit Gewichtslimitationen mit Gehen und Stehen ohne Pause maximal 10 Minuten
-
keine Tätigkeiten
auf Leitern, Gerüsten und Treppen
-
keine Arbeiten
kniend und in Kauerstellung und ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe
und ohne beidhändiges Tragen beckennahe über 15 kg, vor allem nicht
repetitiv.
-
keine
längerdauernden Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule
-
Tätigkeiten mit der
Möglichkeit kurzer selbst bestimmbarer Pausen, somit keine Tätigkeiten unter
Zeitdruck.
Im Vergleich mit dem Zeitpunkt der
ersten rentenablehnenden Verfügung wird gutachterlich eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes festgestellt, dies auf dem neurologischen Fachgebiet durch
das Auftreten lumboradikulärer Irritationen links und rechts sowie durch das
restless legs-Syndrom. Nach Dossier sei das restless legs-Syndrom eine
Neudiagnose. Diese wird allerdings als behandelbare Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (IV-Nr. 160.1 S. 7).
Insgesamt erweist sich das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ mit Blick auf die
getätigten Untersuchungen, die daraus erhobenen Befunde und die der
Gutachterstelle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktenlage als schlüssig und
nachvollziehbar.
6. Im
Beschwerdeverfahren wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Berichte
eingereicht, die den begutachtenden Fachpersonen, die ihr Gutachten am 21. Juni
2022 erstattet haben, nicht vorgelegen haben. Konkret handelt es sich um einen Bericht des Spitals D.___ vom 14. Oktober 2019, zwei
Berichte der Universitätsklinik C.___ vom 6. Mai resp. 2. Juni 2022,
eine MRI-Aufnahme der Lendenwirbelsäule des Spitals D.___ vom 10. Oktober
2019 sowie die MRI- und Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule der
Universitätsklinik C.___ vom 20. April 2022. Somit lag zum Zeitpunkt der
Erstattung des Gutachtens insbesondere eine aktuelle Bildgebung der LWS vor,
über die die Gutachterstelle nicht verfügt hatte. Diese Berichte und MRI- wie
Röntgenaufnahmen wurden der Gutachterstelle zur Stellungnahme vorgelegt und
dabei insbesondere gefragt, inwieweit sie vor dem Hintergrund der neuen
Unterlagen an ihrem Gutachten festhält.
6.1 In
den Berichten der Universitätsklinik C.___ vom 6. Mai und 2. Juni
2022 (Beilagen 2 und 3 zur Beschwerde) werden folgende Diagnosen erhoben:
-
Lumbalgie und
schmerzhafte L3-Radikulopathie rechts sowie schmerzhafte L4 Radikulopathie
links mit / bei
· Diskushernie L2/3 mit foraminaler Enge
rechtsseitig
· Diskushernie L3/4 mit foraminaler Enge
rechtsseitig
· Foramenstenose L4/5 links
-
Status nach
Knie-Totalprothesenimplantation, links am 13. März 2015 mit / bei
· Pangonarthrose links mit
Instabilitätsgefühl mit / bei
·
initial
Kniedistorsion April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss
lateraler Meniskus mit lateraler Tellmeniskektomie, persistierender
Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [Spital
[...]]), arthroskopisches Débridement Februar 2012
-
Pes planovalgus
links mit / bei
· Tendinitis tibialis anterior / posterior
Sehne
Eine MRI und ein Röntgen der LWS vom 20. April
2022 hätten eine fortgeschrittene multisegmentale Degeneration der LWS mit
linkskonvexer Skoliose von 28 ° zwischen Th12 und L4 gezeigt. Es bestünden
multisegmentale Osteochondrosen in fortgeschrittenen Ausprägungen, eine foraminale
Kompression der Nervenwurzel L2 rechts, L3 rechts, L4 links. In der Bildgebung
zeigten sich multisegmental degenerative Veränderungen mit Diskushernie L2/3,
L3/4 mit jeweils rechtsseitiger foraminaler Enge sowie eine Diskushernie L4/5
mit foraminaler Enge linksseitig. Die beschriebene Symptomatik rechtsseitig
sehe man als schmerzhafte L3-Radikulopathie rechtsseitig mit bildmorphologischem
Korrelat einer foraminalen Enge der L3-Wurzel rechtsseitig. Die linksseitigen
Beschwerden wären im Rahmen einer schmerzhaften L4-Radikulopathie bei
foraminaler Stenose L4/5 linksseitig erklärbar. Die CT der LWS am 2. Juni
2022 zeige eine rechtskonvexe lumbale Skoliose und schwere
Segment-Degenerationen.
6.2 Die Gutachterstelle B.___ hat am
17. Januar 2024 (A.S. 39 ff.) zu den weiteren Berichten und Aufnahmen
Stellung genommen. Dabei führte Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie,
neurologischer Teilgutachter und Fallführer, aus, die Unterlagen führten auf
neurologischem Gebiet zu keiner geänderten Bewertung. Wie bereits im Gutachten
festgehalten, lägen beim Beschwerdeführer auf neurologischem Gebiet
lumboradikuläre Irritationen bzw. lumboradikuläre Schmerzen vor. Bei der
ärztlichen Untersuchung am 20. April 2022 seien keine lumboradikulären
Ausfälle festgestellt worden, dies in Übereinstimmung mit den Befunden im
Gutachten. Insofern ergäben sich neurologisch keine neuen Aspekte. Weiter
bekannt und im Gutachten berücksichtigt sei gemäss den dort genannten
bildmorphologischen Daten aus 2018 eine multisegmentale LWS-Degeneration. Diese
sei erwartungsgemäss auch in den neuen MRT-Aufnahmen der LWS nachzuweisen. ohne
die Entwicklung einer Einengung des zentralen Lumbalkanals. Inwieweit eine
Progredienz bestehe, sei orthopädisch festzulegen.
Der orthopädische Gutachter, Dr. med. G.___,
Facharzt für Orthopädie, hat wie folgt Stellung genommen: Die zugestellten
Unterlagen führten auf dem orthopädischen Gebiet zu einer geänderten Bewertung.
Anlässlich der klinischen Untersuchung vom 31. Mai 2022 habe der
Beschwerdeführer nicht über Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule
geklagt. Aufgrund der damals vorliegenden MRI der LWS vom 10. Oktober 2019
sei unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die linkskonvexe
Skoliose mit degenerativen Veränderungen der kaudalen LWS erwähnt worden. Nun
bestätige die neue CT vom 2. Juni 2022, welche eine Woche nach der
gutachterlichen Untersuchung erstellt worden sei, die rechtskonvexe lumbale
Skoliose und erwähne eine schwere Segmentdegeneration. Die neueren
Untersuchungen der Wirbelsäule in der Klinik C.___ führten hierbei zu keiner
Änderung der Arbeitsfähigkeit. Bei der Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit hingegen komme es indessen zu einer Änderung der Arbeitsfähigkeit. Da
in der Zwischenzeit die Segmentdegeneration in den der gesamten LWS zugenommen
habe, bestehe ab Juni 2022 in einer angepassten Tätigkeit aus rein
orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Dies im Sinne einer
ganztäglichen Präsenz mit einer verlängerten Pause vormittags und nachmittags.
Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer
Sicht ab Juni 2022 in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
(Arbeitsunfähigkeit 20 %), wobei die zeitliche Präsenzfähigkeit nicht
eingeschränkt sei, jedoch eine Leistungsminderung von 20 % bestehe.
Es gelte ab Juni 2022 in angepasster
Tätigkeit folgendes Anforderungsprofil:
-
wechselbelastende Tätigkeit
mit Gewichtslimitationen mit Gehen und Stehen ohne Pause maximal 10 Minuten
-
keine Tätigkeiten
auf Leitern, Gerüsten und Treppen
-
keine Arbeiten
kniend und in Kauerstellung und ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe
-
Heben von Lasten vom
Boden auf Tischhöhe und beidhändiges Tragen beckennahe maximal 7 kg, nicht
repetitiv
-
keine
längerdauernden Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule
-
Tätigkeiten mit der
Möglichkeit kurzer selbst bestimmbarer Pausen, somit keine Tätigkeiten unter
Zeitdruck.
6.3 Die
im Rahmen der Stellungnahme gezogenen Schlussfolgerungen und die Formulierung
eines angepassten, auch zeitlich eingeschränkten Anforderungsprofils erscheinen
schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 21. Juni
2022 ist gestützt darauf nicht als beweisuntauglich anzusehen. Durch die
Vorlage der aktuellen Berichte und Bildgebungen zur Stellungnahme ist die Rüge
des Beschwerdeführers, es seien im Rahmen der Begutachtung keine aktuellen
bildgebenden Untersuchungen gemacht worden, obsolet. Eine aktuelle Bildgebung wurde
der Gutachterstelle vorgelegt und diese wurde in ihre Beurteilung
miteinbezogen. Demgemäss ist – wie bereits im Gutachten vom 21. Juni 2022
dargelegt – festzuhalten, dass gegenüber der ersten rentenablehnenden Verfügung
vom 6. Dezember 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
eingetreten ist. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beträgt
(wie schon zum Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden Verfügung) 0 %. In
einer angepassten Tätigkeit besteht eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von
80 %.
7. Die
Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen
Einkommensvergleich vorgenommen. Nach dem Ergebnis gemäss obigen Erwägungen
liegt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor
und es ist ein Einkommensvergleich zu machen.
7.1 Für
die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts
8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Im
vorliegenden Fall kann auf die Herleitung des Valideneinkommens in der
erstmaligen, rentenablehnenden Verfügung abgestellt und dieses an die Nominallohnentwicklung
angepasst werden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenablehnung mit Verfügung
vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 106) wurde zur Bemessung des Valideneinkommens
das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers gemäss IK-Auszug vom 2009
bis 2011 herangezogen und die Teuerung 2011 bis 2013 (Ziff. 41 – 43,
Baugewerbe) aufgerechnet. Dies ergab ein Valideneinkommen von
CHF 87'733.00. Unter Aufrechnung der Lohnentwicklung anhand des
Nominallohnindex, Basis 2010, von 2013 bis 2022, Ziff. 41 – 43,
Baugewerbe (: 102.3 x 106.2) ergibt sich für den Zeitpunkt der hier
angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von CHF 91'078.00.
7.2 Für das Invalideneinkommen massgebend
ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten
Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16
ATSG). Da der
Beschwerdeführer keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat – er war seit
2012 nicht mehr erwerbstätig – ist das Invalideneinkommen gestützt auf eine
Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Gestützt
auf das zumutbare Tätigkeitsprofil (wechselbelastende Tätigkeit mit
Gewichtslimitationen mit Gehen und Stehen ohne Pause maximal 10 Minuten,
keine Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und Treppen, keine Arbeiten kniend und
in Kauerstellung und ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe, Heben von
Lasten vom Boden auf Tischhöhe und beidhändiges Tragen becken-nahe maximal 7 kg,
nicht repetitiv, keine längerdauernden Arbeiten in Zwangsstellung der
Lendenwirbelsäule, Tätigkeiten mit der Möglichkeit kurzer selbst bestimmbarer
Pausen, somit keine Tätigkeiten unter Zeitdruck) ist auf den Tabellenlohn LSE 2020,
TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Männer, abzustellen
(CHF 5'261.00). Nach Aufrechnung der Wochenstunden pro Jahr (: 40 x 41.7)
und Anpassung an die Nominallohnentwickung 2020 bis 2022, Total aller
Wirtschaftszweige (: 107.2 x 108), ergibt sich bezogen auf ein
80%-Pensum ein Invalideneinkommen von CHF 53'045.00.
7.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des
Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80).
Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts
9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist
insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im
Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Diese Grundsätze
bleiben auch im Geltungsbereich der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen
Gesetzes- und Verordnungsänderungen, einschliesslich der vom 1. Januar
2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV, weiterhin massgebend (BGE 150 V 410).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 54 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2020,
dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit
Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
zählt (IV-Nr. 135) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern
der gleichen Kategorie einen um ca. 5 % geringeren Lohn erzielten. Dieser
Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 und
9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Dies stellt jedoch praxisgemäss keine
überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022
vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021
vom 27. Oktober 2021 E. 8.6) und rechtfertigt somit keinen
zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn.
Schliesslich ist auf die
Frage einzugehen, ob aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden
Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Gutachtlich wurde
folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert:
Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei
die zeitliche Präsenzfähigkeit nicht eingeschränkt ist, jedoch eine
Leistungsminderung von 20 % besteht. Es gilt folgendes Anforderungsprofil:
-
wechselbelastende
Tätigkeit mit Gewichtslimitationen mit Gehen und Stehen ohne Pause maximal 10
Minuten
-
keine Tätigkeiten
auf Leitern, Gerüsten und Treppen
-
keine Arbeiten
kniend und in Kauerstellung und ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe
-
Heben von Lasten vom
Boden auf Tischhöhe und beidhändiges Tragen beckennahe maximal 7 kg, nicht
repetitiv
-
keine
längerdauernden Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule
-
Tätigkeiten mit der
Möglichkeit kurzer selbst bestimmbarer Pausen, somit keine Tätigkeiten unter
Zeitdruck
Der Beschwerdeführer ist im Rahmen eines
Teilpensums von 80 % arbeitsfähig. Dies rechtfertigt keinen Abzug, da in
Bezug darauf keine Lohneinbusse zu erwarten ist (vgl. Tabelle T18 der LSE 2020,
wonach im Bereich eines Pensums von 75 – 89 % ein höheres
Durchschnittseinkommen zu erwarten ist als bei einem Vollpensum). Das trotz der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist
bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein
gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften
gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (Art. 16 ATSG;
BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Der LSE-Tabellenlohn im
Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den
angeführten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts
des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten
Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Aufgrund der
vorliegenden Einschränkungen, die unter anderem beinhalten, dass der
Beschwerdeführer die Möglichkeit zu kurzen, selbstbestimmbaren Pausen haben
sollte und eine wechselbelastende Tätigkeit mit pausenlosem Gehen und Stehen
von jeweils maximal 10 Minuten ausüben sollte, ist jedoch ein Abzug
angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022
E. 3.2.2.2.2). Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
Zumutbarkeitsprofil und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
Aufenthaltsstatus eine minimale Einbusse erleidet, erscheint ein Abzug in der
Höhe von 10 % angemessen. Somit ergibt sich ein Invalideneinkommen von
CHF 47'741.00.
7.4 Der Einkommensvergleich führt zu
folgendem Invaliditätsgrad:
Valideneinkommen CHF 91'078.00
Invalideneinkommen CHF 47'741.00
Invaliditätsgrad: 48 %
(gerundet)
Somit besteht mit Wirkung ab Juni 2022 Anspruch
auf eine Invalidenrente im Umfang von 45 % einer vollen Rente (Art. 28b
IVG).
8. Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist
gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin wird eine entsprechende Berechnung des
konkreten Rentenanspruchs vorzunehmen haben.
9.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist der vom Vertreter
des Beschwerdeführers gemäss Kostennote (A.S. 51 f.) geltend gemachte
Aufwand angemessen. Einzig für die Erstellung der 43 Fotokopien ist ein Abzug
vorzunehmen, da diese gestützt auf § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
mit 50 Rappen pro Stück entschädigt werden und nicht mit CHF 1.00, wie in
der Kostennote geltend gemacht. Damit verringern sich die geltend gemachten
Auslagen von total CHF 89.20 (Kopien: CHF 43.00 und Porto:
CHF 46.20) um CHF 21.50 auf CHF 67.70. Damit ist die
Kostenforderung auf gerundet CHF 3'103.00 festzusetzen (11.25 Stunden à
CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 67.70 und MwSt. von CHF 222.80
(CHF 203.90 [2023: 7.7 % von CHF 2'647.90 {10.4167 Std. x
CHF 250.00 + CHF 15.50 + CHF 28.20}] + CHF 18.90 [2024:
8.1 % von CHF 232.30 {0.8333 Std. x CHF 250.00 + CHF 6.00
+ CHF 18.00), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 48 % und damit im Umfang von
45 % einer vollen Rente.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'1032.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng