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Entscheid

VSBES.2023.124

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

13. August 2025Deutsch33 min

Stellungnahme dazu einzuholen. Der Beschwerdeführer lässt sich dazu am 3. November

Source so.ch

Urteil vom 13. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. April 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1968 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), meldete sich am 18. Januar 2013 erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die

Beschwerdegegnerin wies nach entsprechenden medizinischen Abklärungen einen

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 6. Dezember 2016 ab (IV-Nr. 106). Eine dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit Urteil vom 15. Oktober 2019 ab (IV-Nr. 126).

Eine wiederum gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht

mit Urteil vom 19. Mai 2020 ebenfalls ab (IV-Nr. 131).

2. Am 2. März 2021 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 134). Angegeben wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem

23. Februar 2012. Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum medizinische

Abklärungen und holte unter anderem bei der Gutachterstelle B.___ ein

polydisziplinäres Gutachten ein, das am 21. Juni 2022 erstattet wurde

(IV-Nrn. 60.1 und 60.2).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 162 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 6. April 2023 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch eine

Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen ab.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 aufzuheben und es sei die Sache an

die Beschwerdegegnerin zur neuen Abklärung des Anspruchs auf

Eingliederungsmassnahmen und des Rentenanspruchs zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 (A.S. 18)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Verfügung vom 13. Oktober

2023 (A.S. 23 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in

Aussicht, der Gutachterstelle B.___ zwei Berichte der Universitätsklinik C.___

vom 6. Mai und 2. Juni 2022 sowie die radiologischen Aufnahmen vom

10. Oktober 2019 und 20. April 2022 vorzulegen und eine ergänzende

Stellungnahme dazu einzuholen. Der Beschwerdeführer lässt sich dazu am 3. November

2023 vernehmen (A.S. 25 f.) und beantragen, es sei anstelle dessen ein

neues polydisziplinäres Gutachten anzuordnen bzw. die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur Anordnung einer solchen neuen Gutachtens zurückzuweisen.

Dieser Antrag wird vom Versicherungsgericht mit Verfügung vom 13. November

2023 (A.S. 27 f.) abgewiesen.

7. Mit Verfügung vom 21. Dezember

2023 (A.S. 35 f.) stellt das Versicherungsgericht der Gutachterstelle B.___

den Bericht des Spitals D.___ vom 14. Oktober 2019, zwei Berichte der

Universitätsklinik C.___ vom 6. Mai resp. 2. Juni 2022, eine

MRI-Aufnahme der Lendenwirbelsäule des Spitals D.___ vom 10. Oktober 2019

sowie die MRI- und Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule der Universitätsklinik

C.___ vom 20. April 2022 zur Stellungnahme zu.

8. Die Gutachterstelle B.___ nimmt

am 17. Januar 2024 Stellung (A.S. 39 ff.). Der Beschwerdeführer

lässt sich dazu am 12. März 2024 vernehmen (A.S. 47 f.).

9. Mit

Eingabe vom 8. April 2024 (A.S. 50 ff.) reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

Diese

geht mit Verfügung vom 9. April 2024 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 6. April 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen. Für die Zeit danach ist auf die ab 1. Januar 2022

geltenden Bestimmungen abzustellen. Letztere werden in der Folge auch zitiert.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind

(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c). Hinsichtlich der Höhe des Rentenanspruchs wird auf Art. 28b

IVG verwiesen.

3.

3.1

Wurde eine Rente

wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal

verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die

versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer

für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er

im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1

S. 73 mit Hinweisen).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente im

Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer in einer

leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeit weiterhin zu

100 % arbeitsfähig sei. Daher habe sich die gesundheitliche Situation seit

der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht in einem relevanten Ausmass

verändert. Hierbei stellte sie auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 21. Juni 2022 ab, weshalb dessen Beweiswert zu

prüfen ist. Die Teilgutachten in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin» und

«Psychiatrie» wurden beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Sie erweisen sich

mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Berichte, die gutachterlich erhobenen

Befunde und die daraus gezogenen Schlüsse auch als plausibel und es kann ohne

Weiteres darauf abgestellt werden. Vorgebracht wird im Rahmen der Beschwerde

indessen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen

unberücksichtigt geblieben seien und in Bezug darauf insbesondere keine

bildgebenden Untersuchungen stattgefunden hätten. Damit werden vor allem das neurologische

und orthopädische Gutachten kritisiert.

5.2 In der neurologischen

Befunderhebung (IV-Nr. 160.1 S. 14 f.) wird festgehalten, es zeigten

sich keine Muskelabbauerscheinungen, muskulären Lähmungen oder Hyperkinesen.

Die grobe Kraft werde seitengleich entfaltet, allerdings wegen

Belastungsschmerzen am linken Knie nur ganz kurz mit voller Kraft. Seitendifferenzen

der Muskelprofile lägen nicht vor. Die Muskeleigenreflexe der oberen und

unteren Extremitäten seien mittellebhaft und seitengleich. Im Bereich der

Sensibilität würden eine Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich des Nervus

saphenus mehr als des Nervus peronaeus superficialis links angegeben, ohne

Hyperpathie. Das Gangbild sei neurologisch unauffällig, allerdings linksseitig

etwas knieentlastend. Die HWS-Beweglichkeit sei weitgehend frei. Es bestehe ein

leichter Hartspann des gesamten Rückenstreckers und der

Schultergürtelmuskulatur beidseits bei nur geringer Druckdolenz im Bereich der

HWS-, Schulter und BWS. Am linken Knie zeige sich keine relevante Schwellung,

allenfalls eine etwas teigige Verdickung am lateralen äusseren Rand der linken

Patella mit Druckdolenz mit unspezifischer Projektion nach distal ohne Angabe

einer Hypästhesie im Bereich des R. infrapatellaris links.

In der

neurologischen Beurteilung (IV-Nr. 160.1 S. 15 f.) wird festgehalten,

es hätten medizinische Störmuster für die auf neurologischem Gebiet bestehenden

Beschwerden abgegrenzt werden können. Die körperliche Untersuchung zeige keine

auffälligen Inkonsistenzen und es gebe keine relevanten Abweichungen zu den

medizinischen Daten im Dossier. Die Bewertung der Lumboischialgien beidseits in

den klinischen Akten sei unterschiedlich. Während beim Gutachten der

Gutachterstelle E.___ im Dezember 2018 keine Einordnung der Lumboischialgien

als lumboradikulär erfolge, werde eine solche aber zum gleichen Zeitpunkt durch

die Schmerztherapie der Universitätsklinik [...] so eingeordnet. Auch die

Neurologie der Klinik C.___ ändere im Verlauf die Einschätzung diesbezüglich.

Zunächst werde von pseudoradikulären Ischialgien ausgegangen, im Bericht vom

April 2021 komme man aber ebenfalls zur Diagnose einer lumboradikulären

Irritation L5 links. Nach der MRI der LWS, den Beschwerden und nunmehr auch

gehstreckenabhängigen Belastungsschmerzen am rechten Oberschenkel sei doch eine

lumboradikuläre Irritation sehr wahrscheinlich. Daneben sei aber auch die

Diagnose eines restless legs-Syndroms als weitere Teilursache der schwer

einordenbaren Beinbeschwerden aufgrund des geschilderten Störmusters

naheliegend. Hinsichtlich der Einordnung der Sensibilitätsstörungen im Bereich

des linken Unterschenkels bestehe ebenfalls keine Einigkeit. Eine anfängliche

Einordnung als Nervus peronaeus superficialis-Läsion links habe sich bei einer

Kontrolluntersuchung nicht mehr verifizieren lassen. Hinsichtlich der

elektrodiagnostischen Sicherung gering ausgeprägter sensibler Nervenschäden sei

festzuhalten, dass dieser Nachweis nicht immer gelinge. Pathologische

Auffälligkeiten liessen sich nur im Seitenvergleich der Höhe der sensiblen

Nervenaktionspotentiale erfassen, wobei die Verifikation eines pathologischen

Befundes nur dann gelinge, wenn mehr als 50 % der Nervenfasern geschädigt seien.

Der Beschwerdeführer gebe bis zur Knie-TEP links am 13. März 2015 keine

neuro-logischen Gesundheitsstörungen an. Seither persistierten aber eine

Sensibilitätsstörung am ventralen linken Unterschenkel sowie eine

Schmerzsymptomatik am linken Bein. Die Schmerzen seien neurologisch

multikausal. Die bei der elektrophysiologischen Diagnostik im Oktober 2020

festgestellten Auffälligkeiten des sensiblen Nervus peronaeus links sprächen

für eine periphere Nervenschädigung und auch gegen eine lumboradikuläre

Ursache. Später habe sich dieser Befund allerdings nicht mehr reproduzieren

lassen, was für eine Teilbesserung sprechen könne, zumal die sensible Störung

im Bereich des Nervus peronaeus superficialis links vom Beschwerdeführer nur

als gering bezeichnet werde. Funktionelle Bedeutung hätten beide

Sensibilitätsstörungen nicht, denn vom Beschwerdeführer würden im sensible

gestörten Areal keine neuropathischen Schmerzen angegeben. Obwohl keine

Hinweise für eine lumboradiculäre Kompression vorlägen, ergäben sich dennoch solche

für lumboradikuläre Irritationen bei im Übrigen auch nachgewiesenen

degenerativen Veränderungen an der LWS. Es bestünden nach der MRI LWS vom 8. Oktober

2018 knöcherne Einengungen des lumbalen Spinalkanals und der

Nervenwurzelaustritte für die Wurzel L5 links und L4 rechts. Gerade die

Schmerzprojektionen in das linke Bein bei längerem Sitzen bis zum Fuss seien

recht typisch für eine radikuläre Irritation L5/S1, die bei längerem Gehen

(über 10 Minuten) auftretenden Schmerzprojektionen zum rechten Knie mit

Verkrampfungen der Oberschenkelmuskulatur für eine Irritation L4 rechts.

Dadurch bestehe eine Minderbelastbarkeit der LWS, die insbesondere in

bisheriger, LWS-belastender Tätigkeit, zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

führe, jedoch nicht in angepassten Tätigkeiten ohne Belastung der LWS. Der

allerdings ruhebetont auftretende, diffuse und nicht gut lokalisierbare Schmerz

im Bereich des linken Unterschenkels, verbunden mit einem Bewegungsimpuls und

sich bessernd beim Gehen lasse mehr an ein restless legs-Syndrom denken. Auch

die vom Beschwerdeführer beobachtete Suppression dieser Beschwerden durch

Neurontin sei beim restless legs-Syndrom zu erwarten. Eine weitere Verbesserung

der noch bestehenden restless legs-Beschwerden sei durch die Erhöhung der

Gabapentin-Dosis, bei mangelnder Besserung auch durch additive Therapie mit

dopaminergen Substanzen möglich, sodass der restless legs-Anteil an den Schmerzen

behandelt werden könne und daher nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führe. Aus neurologischer Sicht ergäben sich Einschränkungen

nur aufgrund der LWS-Degeneration, bedingt durch die Möglichkeit,

lumboradikuläre Irritationen L5/S1 links und L4 rechts auszulösen, sobald die

LWS vermehrt belastet werde. Insofern würden gewichtsbelastete, aber auch

Tätigkeiten in ungünstiger und längerdauernd fixierter Körperposition entfallen.

5.3 Im

orthopädischen Teilgutachten wird zur Befunderhebung Folgendes festgehalten

(IV-Nr. 160.1 S. 37): In der Untersuchung könne keine Bewegungseinschränkung

am linken Knie festgestellt werden. An der rechten Schulter, wo der Beschwerdeführer

über Schmerzen klage, sei ebenfalls keine Bewegungseinschränkung erkennbar. Am

Unterschenkel links trage der Beschwerdeführer einen Verband mit einer breiten

elastischen Binde. Es bestehe ein leichtes Schonhinken links. Im Bereich der Wirbelsäule

betrage die HWS-Rotation beidseits 70 °. Es zeigten sich keine

Verhärtungen der nuchalen Muskulatur oder Rüttelschmerz über den

Dornfortsätzen. Im Bereich der BWS / LWS bestehe ein Hartspann der

paravertebralen Muskulatur im thorakolumbalen Übergang, ohne Rüttelschmerz über

den dorsalen Dornfortsätzen. Die Kniegelenke seien beidseits ergussfrei.

In der

Beurteilung (IV-Nr. 160.1 S. 37 f.) wird ausgeführt, die Angaben des

Beschwerdeführers seien konsistent. Allerdings könnten die angegebenen

Schmerzen am Kniegelenk links nach der klinischen Untersuchung nicht

vollumfänglich erklärt werden. Das Kniegelenk sei stabil, ergussfrei, mit seitengleichen

Umfängen der Oberschenkelmuskulatur, d.h. ohne Atrophie der linken

Oberschenkelmuskulatur. Dies könne dahingehend gedeutet werden, dass das Bein

links nicht stark geschont werde. Vergleiche man die klinischen

Untersuchungsergebnisse des orthopädischen Teilgutachtens vom Dezember 2018 mit

den heutigen Untersuchungsergebnissen, seien keine wesentlichen Unterschiede feststellbar.

5.4 Die

Gutachter erheben in ihrer Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 160.1 S. 4 ff.) folgende

Diagnosen:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-

Status nach Knie-TP

links bei posttraumatischer Gonarthrose (M17.3)

-

lumboradikuläre

Irritation L5 links und L4 rechts bei LWS-Degeneration ICD10: M54.16

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-

Linkskonvexe

Skoliose mit degenerativen Veränderungen der kaudalen LWS (M41.26, M42.16)

-

hochgradiger

Verdacht auf restless legs-Syndrom (betreffend linkes Bein) ICD10: G25.81

-

Läsion Nervus

saphenus links ICD10: G57.2

-

Läsion Nervus

peroneus superficialis links ICD10: G57.3

-

Status nach

Spontan-Chylothorax rechts September 2019, dreimalige Punktionen

-

Adipositas mit BMI

30.4 kg / m2

-

Leichte arterielle

Hypertonie

-

Anamnestisch

Dekonditionierung

In der

Konsensbeurteilung werden die Herleitung dieser Diagnosen und deren

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt. Demgemäss sei

beim Beschwerdeführer nach einer posttraumatischen Gonarthrose bei Status nach

vorderer Kreuzbandruptur und vorderer Kreuzbandplastik im März 2015 eine

Knie-TP links implantiert worden. Nach klinischen Kriterien bestehe ein gutes

Ergebnis mit guter Beweglichkeit und guter Stabilität. Das Knie sei ergussfrei,

die Oberschenkelmuskulatur seitengleich. Hinsichtlich der LWS wird

festgehalten, mit einer leichten linkskonvexen Skoliose und leichten

degenerativen Veränderungen der kaudalen LWS zeige sich im Vergleich mit den

klinischen Untersuchungsergebnissen des orthopädischen Teilgutachtens vom

Dezember 2018 mit den heutigen Untersuchungsergebnissen kein wesentlicher

Unterschied. Die Intensität der geklagten Rückenschmerzen habe kein sicher

nachvollziehbares Substrat auf orthopädischem Fachgebiet. Allerdings ergäben

sich auf psychiatrischem Gebiet auch keine Hinweise für eine psychisch

mitbestimmte Schmerzsymptomatik, denn Symptome, die nach ICD-10 zur Diagnose

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

führen, lägen nicht vor und es zeige sich auch keine Diagnose einer depressiven

Störung. Psychische Faktoren spielten beim Beschwerdeführer bei der

Aufrechterhaltung und Exazerbation der Schmerzen keine wesentliche Rolle,

obwohl er sich in einer psychosozialen Belastungssituation mit starken

finanziellen Ängsten befinde. Der Beschwerdeführer leide auch nicht unter

depressiven Phasen und präsentiere sich aktuell in euthymer Stimmungslage,

lache auch mehrfach während des Begutachtungsgesprächs. Er gebe auch einen

recht aktiven Alltag an, verlasse regelmässig das Haus für Spaziergänge. Die

sozialen Interaktionen und Aktivitäten seien massgeblich eingeschränkt vor

allem durch die finanzielle Situation und nicht aufgrund irgendwelcher

psychischer Faktoren, weshalb die nötigen Kriterien für die Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht

erfüllt seien. Allerdings ergäben sich somatische Korrelate für die

Beinschmerzsymptomatik, die nur teils LWS-bedingt anzusehen sei. Neurologisch

ergäben sich, auch unter Berücksichtigung der MRI-Befunde der LWS vom 8. Oktober

2018 mit knöchernen Einengungen des lumbalen Spinalkanals und der

Nervenwurzelaustritte für die Wurzeln L5 links und L4 rechts, Hinweise für eine

rezidivierende lumboradikuläre Irritation L4 rechts und L5 links ohne Nachweis

von motorischen Defiziten der lumbalen Nervenwurzeln. Die

Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Unterschenkels seien bedingt durch

sensible Schäden des Nervus saphenus links und des Nervus peronaeus

superficialis links, wobei diese aber nicht mit neuropathischen Schmerzen

verbunden seien. Jedoch führten die ruhebetonten Schmerzen am linken Bein zur

Diagnose eines restless legs-Syndroms, das im Gegensatz zur lumboradikulären

Irritation behandelbar sei. Möglich sei die Erhöhung des bereits verordneten

Medikamentes Neurontin, bei mangelnder Besserung die additive Therapie mit

dopaminergen Substanzen. 2019 sei im Spital D.___ eine Untersuchung wegen

Drehschwindelbeschwerden erfolgt, wobei ein Pleuraerguss entdeckt worden sei.

Dieser habe in der Folge drei Punktionen benötigt, wobei ein spontaner

Chylothorax diagnostiziert worden sei. Eine Tb, ein bösartiges Geschehen oder

eine immunologische Entzündung habe man ausgeschlossen. Restbeschwerden im

Bereich der Punktionsnarben sowie eine gewisse Tendenz zur arteriellen

Hypertonie schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein.

Die Angaben des Beschwerdeführers werden

in der Gesamtbeurteilung als konsistent angesehen (IV-Nr. 160.1 S. 5),

wobei die angegebenen Schmerzen am Kniegelenk links nach der klinischen

Untersuchung nicht vollumfänglich erklärbar seien. Dies wird insbesondere mit

der klinischen Untersuchung erklärt, in welcher sich das Kniegelenk stabil und

ergussfrei zeigte. Da auch seitengleiche Umfänge der Oberschenkelmuskulatur

ohne Atrophie links vorlägen, sei eine starke Schonung des linken Beines nicht

anzunehmen. Die vom Beschwerdeführer berichteten Schmerzen an den Beinen

liessen sich im Gegensatz zu denen am linken Kniegelenk teils als

lumboradikuläre Irritationen (L4 rechts und L5 links), teils im Rahmen eines

restless legs-Syndroms erklären. Dies erscheint gestützt auf die in der

neurologischen Teilbegutachtung festgehaltenen Erläuterungen ebenfalls

plausibel. Weiter wird darauf hingewiesen, dass es keine relevanten

Abweichungen zu den medizinischen Daten im Dossier gebe. Die

Serumspiegelbestimmung des Präparates Neurontin (Inhaltsstoff Gabapentin) habe

einen Serumspiegel im therapeutischen Bereich ergeben. Auch die Präparate

Paracetamol Metamizol zeigten Spiegel im therapeutischen Bereich, Metamizol

sogar leicht oberhalb. Schliesslich wird Bezug genommen auf die Bewertung der

Lumboischialgien beidseits, wo auf in den Akten enthaltene, unterschiedliche

Beurteilungen hingewiesen wird (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Die Gutachter kommen

nach Würdigung dieser Akten zum einleuchtenden Schluss, dass nach der MRI der

LWS, den Beschwerden, und nunmehr auch gehstreckenabhängigen

Belastungsschmerzen am rechten Oberschenkel eine lumboradikuläre Irritation

sehr wahrscheinlich sei. Daneben sei aber auch die Diagnose eines restless

legs-Syndroms als Teilursache der ruhebetonten Beinbeschwerden zu stellen, da

aufgrund des geschilderten Störmusters naheliegend. Diese Unsicherheiten in der

Einordnung der Ischialgien seien verständlich, da eine multikausale Genese

vorliege.

Aus den gestellten Diagnosen werden

schliesslich relevante Funktionseinschränkungen abgeleitet (IV-Nr. 160.1

S. 5). Solche ergäben sich aus der Kniegelenkserkrankung links sowie

aufgrund lumboradikulärer Irritationen bei LWS-Degeneration, durch die wiederum

selbst qualitative Leistungseinschränkungen zustande kämen. Daher resultierten

Einschränkungen für Tätigkeiten mit Haltungskonstanz, mit höheren Gewichten,

auch mit der Überwindung von Höhendifferenzen, kniend und kauernd, mit Heben

von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und mit beidhändigem Tragen beckennahe über

15 kg, vor allem repetitiv und für längeres Stehen und Gehen über 10 Minuten

Dauer ohne Pause, ferner für Tätigkeiten ohne Möglichkeit für

zwischenzeitliche, kurze, selbst bestimmbare Pausen und unter engem Zeitlimit.

Belastungen entstünden durch die Kniegelenkserkrankung links durch das

Auftreten lumboradikuläre Irritationen beidseits bei Belastung der LWS bei

zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen infolge der Degeneration an

der LWS. Allerdings lägen keine Ausfälle neurologischer Funktionen vor und auch

im psychiatrischen Bereich zeigen sich keine Funktionseinschränkungen. Beim

Beschwerdeführer bestünden somit die Ressourcen für eine ganztägige,

wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtslimitationen ohne Tätigkeiten auf

Leitern, Gerüsten und Treppen ohne Arbeiten kniend und in Kauerstellung, ohne

Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und ohne beidhändiges Tragen

beckennahe über 15 kg, vor allem nicht repetitiv. Auch längerdauernde

Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule seien nicht möglich. Ferner

entfielen Tätigkeiten mit längerem Stehen und Gehen über 10 Minuten Dauer

ohne Pause. Tätigkeiten sollten im Übrigen die Möglichkeit beinhalten, kurze,

selbst bestimmbare Pausen zu machen, somit auch nicht unter Zeitdruck erfolgen.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei bedingt durch die

orthopädischen Leiden und dadurch aufgehoben. Daher fielen die von

neurologischer Seite noch zu nennenden teilweisen Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit aufgrund lumboradikulärer Irritationen nicht mehr ins Gewicht.

In an die LWS und die Knieerkrankung jedoch angepassten Tätigkeiten ergebe sich

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Somit gelangen die Gutachter zur

Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit März

2015 vollständig aufgehoben sei (IV-Nr. 160.1 S. 6). In angepassten

Tätigkeiten bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Folgende Anpassungen seien nötig:

-

wechselbelastende

Tätigkeit mit Gewichtslimitationen mit Gehen und Stehen ohne Pause maximal 10 Minuten

-

keine Tätigkeiten

auf Leitern, Gerüsten und Treppen

-

keine Arbeiten

kniend und in Kauerstellung und ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe

und ohne beidhändiges Tragen beckennahe über 15 kg, vor allem nicht

repetitiv.

-

keine

längerdauernden Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule

-

Tätigkeiten mit der

Möglichkeit kurzer selbst bestimmbarer Pausen, somit keine Tätigkeiten unter

Zeitdruck.

Im Vergleich mit dem Zeitpunkt der

ersten rentenablehnenden Verfügung wird gutachterlich eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes festgestellt, dies auf dem neurologischen Fachgebiet durch

das Auftreten lumboradikulärer Irritationen links und rechts sowie durch das

restless legs-Syndrom. Nach Dossier sei das restless legs-Syndrom eine

Neudiagnose. Diese wird allerdings als behandelbare Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (IV-Nr. 160.1 S. 7).

Insgesamt erweist sich das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ mit Blick auf die

getätigten Untersuchungen, die daraus erhobenen Befunde und die der

Gutachterstelle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktenlage als schlüssig und

nachvollziehbar.

6. Im

Beschwerdeverfahren wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Berichte

eingereicht, die den begutachtenden Fachpersonen, die ihr Gutachten am 21. Juni

2022 erstattet haben, nicht vorgelegen haben. Konkret handelt es sich um einen Bericht des Spitals D.___ vom 14. Oktober 2019, zwei

Berichte der Universitätsklinik C.___ vom 6. Mai resp. 2. Juni 2022,

eine MRI-Aufnahme der Lendenwirbelsäule des Spitals D.___ vom 10. Oktober

2019 sowie die MRI- und Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule der

Universitätsklinik C.___ vom 20. April 2022. Somit lag zum Zeitpunkt der

Erstattung des Gutachtens insbesondere eine aktuelle Bildgebung der LWS vor,

über die die Gutachterstelle nicht verfügt hatte. Diese Berichte und MRI- wie

Röntgenaufnahmen wurden der Gutachterstelle zur Stellungnahme vorgelegt und

dabei insbesondere gefragt, inwieweit sie vor dem Hintergrund der neuen

Unterlagen an ihrem Gutachten festhält.

6.1 In

den Berichten der Universitätsklinik C.___ vom 6. Mai und 2. Juni

2022 (Beilagen 2 und 3 zur Beschwerde) werden folgende Diagnosen erhoben:

-

Lumbalgie und

schmerzhafte L3-Radikulopathie rechts sowie schmerzhafte L4 Radikulopathie

links mit / bei

· Diskushernie L2/3 mit foraminaler Enge

rechtsseitig

· Diskushernie L3/4 mit foraminaler Enge

rechtsseitig

· Foramenstenose L4/5 links

-

Status nach

Knie-Totalprothesenimplantation, links am 13. März 2015 mit / bei

· Pangonarthrose links mit

Instabilitätsgefühl mit / bei

·

initial

Kniedistorsion April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss

lateraler Meniskus mit lateraler Tellmeniskektomie, persistierender

Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [Spital

[...]]), arthroskopisches Débridement Februar 2012

-

Pes planovalgus

links mit / bei

· Tendinitis tibialis anterior / posterior

Sehne

Eine MRI und ein Röntgen der LWS vom 20. April

2022 hätten eine fortgeschrittene multisegmentale Degeneration der LWS mit

linkskonvexer Skoliose von 28 ° zwischen Th12 und L4 gezeigt. Es bestünden

multisegmentale Osteochondrosen in fortgeschrittenen Ausprägungen, eine foraminale

Kompression der Nervenwurzel L2 rechts, L3 rechts, L4 links. In der Bildgebung

zeigten sich multisegmental degenerative Veränderungen mit Diskushernie L2/3,

L3/4 mit jeweils rechtsseitiger foraminaler Enge sowie eine Diskushernie L4/5

mit foraminaler Enge linksseitig. Die beschriebene Symptomatik rechtsseitig

sehe man als schmerzhafte L3-Radikulopathie rechtsseitig mit bildmorphologischem

Korrelat einer foraminalen Enge der L3-Wurzel rechtsseitig. Die linksseitigen

Beschwerden wären im Rahmen einer schmerzhaften L4-Radikulopathie bei

foraminaler Stenose L4/5 linksseitig erklärbar. Die CT der LWS am 2. Juni

2022 zeige eine rechtskonvexe lumbale Skoliose und schwere

Segment-Degenerationen.

6.2 Die Gutachterstelle B.___ hat am

17. Januar 2024 (A.S. 39 ff.) zu den weiteren Berichten und Aufnahmen

Stellung genommen. Dabei führte Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie,

neurologischer Teilgutachter und Fallführer, aus, die Unterlagen führten auf

neurologischem Gebiet zu keiner geänderten Bewertung. Wie bereits im Gutachten

festgehalten, lägen beim Beschwerdeführer auf neurologischem Gebiet

lumboradikuläre Irritationen bzw. lumboradikuläre Schmerzen vor. Bei der

ärztlichen Untersuchung am 20. April 2022 seien keine lumboradikulären

Ausfälle festgestellt worden, dies in Übereinstimmung mit den Befunden im

Gutachten. Insofern ergäben sich neurologisch keine neuen Aspekte. Weiter

bekannt und im Gutachten berücksichtigt sei gemäss den dort genannten

bildmorphologischen Daten aus 2018 eine multisegmentale LWS-Degeneration. Diese

sei erwartungsgemäss auch in den neuen MRT-Aufnahmen der LWS nachzuweisen. ohne

die Entwicklung einer Einengung des zentralen Lumbalkanals. Inwieweit eine

Progredienz bestehe, sei orthopädisch festzulegen.

Der orthopädische Gutachter, Dr. med. G.___,

Facharzt für Orthopädie, hat wie folgt Stellung genommen: Die zugestellten

Unterlagen führten auf dem orthopädischen Gebiet zu einer geänderten Bewertung.

Anlässlich der klinischen Untersuchung vom 31. Mai 2022 habe der

Beschwerdeführer nicht über Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule

geklagt. Aufgrund der damals vorliegenden MRI der LWS vom 10. Oktober 2019

sei unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die linkskonvexe

Skoliose mit degenerativen Veränderungen der kaudalen LWS erwähnt worden. Nun

bestätige die neue CT vom 2. Juni 2022, welche eine Woche nach der

gutachterlichen Untersuchung erstellt worden sei, die rechtskonvexe lumbale

Skoliose und erwähne eine schwere Segmentdegeneration. Die neueren

Untersuchungen der Wirbelsäule in der Klinik C.___ führten hierbei zu keiner

Änderung der Arbeitsfähigkeit. Bei der Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit hingegen komme es indessen zu einer Änderung der Arbeitsfähigkeit. Da

in der Zwischenzeit die Segmentdegeneration in den der gesamten LWS zugenommen

habe, bestehe ab Juni 2022 in einer angepassten Tätigkeit aus rein

orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Dies im Sinne einer

ganztäglichen Präsenz mit einer verlängerten Pause vormittags und nachmittags.

Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer

Sicht ab Juni 2022 in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

(Arbeitsunfähigkeit 20 %), wobei die zeitliche Präsenzfähigkeit nicht

eingeschränkt sei, jedoch eine Leistungsminderung von 20 % bestehe.

Es gelte ab Juni 2022 in angepasster

Tätigkeit folgendes Anforderungsprofil:

-

wechselbelastende Tätigkeit

mit Gewichtslimitationen mit Gehen und Stehen ohne Pause maximal 10 Minuten

-

keine Tätigkeiten

auf Leitern, Gerüsten und Treppen

-

keine Arbeiten

kniend und in Kauerstellung und ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe

-

Heben von Lasten vom

Boden auf Tischhöhe und beidhändiges Tragen beckennahe maximal 7 kg, nicht

repetitiv

-

keine

längerdauernden Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule

-

Tätigkeiten mit der

Möglichkeit kurzer selbst bestimmbarer Pausen, somit keine Tätigkeiten unter

Zeitdruck.

6.3 Die

im Rahmen der Stellungnahme gezogenen Schlussfolgerungen und die Formulierung

eines angepassten, auch zeitlich eingeschränkten Anforderungsprofils erscheinen

schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 21. Juni

2022 ist gestützt darauf nicht als beweisuntauglich anzusehen. Durch die

Vorlage der aktuellen Berichte und Bildgebungen zur Stellungnahme ist die Rüge

des Beschwerdeführers, es seien im Rahmen der Begutachtung keine aktuellen

bildgebenden Untersuchungen gemacht worden, obsolet. Eine aktuelle Bildgebung wurde

der Gutachterstelle vorgelegt und diese wurde in ihre Beurteilung

miteinbezogen. Demgemäss ist – wie bereits im Gutachten vom 21. Juni 2022

dargelegt – festzuhalten, dass gegenüber der ersten rentenablehnenden Verfügung

vom 6. Dezember 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands

eingetreten ist. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beträgt

(wie schon zum Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden Verfügung) 0 %. In

einer angepassten Tätigkeit besteht eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von

80 %.

7. Die

Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen

Einkommensvergleich vorgenommen. Nach dem Ergebnis gemäss obigen Erwägungen

liegt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor

und es ist ein Einkommensvergleich zu machen.

7.1 Für

die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts

8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Im

vorliegenden Fall kann auf die Herleitung des Valideneinkommens in der

erstmaligen, rentenablehnenden Verfügung abgestellt und dieses an die Nominallohnentwicklung

angepasst werden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenablehnung mit Verfügung

vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 106) wurde zur Bemessung des Valideneinkommens

das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers gemäss IK-Auszug vom 2009

bis 2011 herangezogen und die Teuerung 2011 bis 2013 (Ziff. 41 – 43,

Baugewerbe) aufgerechnet. Dies ergab ein Valideneinkommen von

CHF 87'733.00. Unter Aufrechnung der Lohnentwicklung anhand des

Nominallohnindex, Basis 2010, von 2013 bis 2022, Ziff. 41 – 43,

Baugewerbe (: 102.3 x 106.2) ergibt sich für den Zeitpunkt der hier

angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von CHF 91'078.00.

7.2 Für das Invalideneinkommen massgebend

ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten

Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16

ATSG). Da der

Beschwerdeführer keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat – er war seit

2012 nicht mehr erwerbstätig – ist das Invalideneinkommen gestützt auf eine

Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Gestützt

auf das zumutbare Tätigkeitsprofil (wechselbelastende Tätigkeit mit

Gewichtslimitationen mit Gehen und Stehen ohne Pause maximal 10 Minuten,

keine Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und Treppen, keine Arbeiten kniend und

in Kauerstellung und ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe, Heben von

Lasten vom Boden auf Tischhöhe und beidhändiges Tragen becken-nahe maximal 7 kg,

nicht repetitiv, keine längerdauernden Arbeiten in Zwangsstellung der

Lendenwirbelsäule, Tätigkeiten mit der Möglichkeit kurzer selbst bestimmbarer

Pausen, somit keine Tätigkeiten unter Zeitdruck) ist auf den Tabellenlohn LSE 2020,

TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Männer, abzustellen

(CHF 5'261.00). Nach Aufrechnung der Wochenstunden pro Jahr (: 40 x 41.7)

und Anpassung an die Nominallohnentwickung 2020 bis 2022, Total aller

Wirtschaftszweige (: 107.2 x 108), ergibt sich bezogen auf ein

80%-Pensum ein Invalideneinkommen von CHF 53'045.00.

7.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des

Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80).

Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts

9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist

insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im

Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Diese Grundsätze

bleiben auch im Geltungsbereich der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen

Gesetzes- und Verordnungsänderungen, einschliesslich der vom 1. Januar

2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 26bis

Abs. 3 IVV, weiterhin massgebend (BGE 150 V 410).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 54 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2020,

dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit

Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage

zählt (IV-Nr. 135) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern

der gleichen Kategorie einen um ca. 5 % geringeren Lohn erzielten. Dieser

Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 und

9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Dies stellt jedoch praxisgemäss keine

überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022

vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021

vom 27. Oktober 2021 E. 8.6) und rechtfertigt somit keinen

zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn.

Schliesslich ist auf die

Frage einzugehen, ob aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden

Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Gutachtlich wurde

folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert:

Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei

die zeitliche Präsenzfähigkeit nicht eingeschränkt ist, jedoch eine

Leistungsminderung von 20 % besteht. Es gilt folgendes Anforderungsprofil:

-

wechselbelastende

Tätigkeit mit Gewichtslimitationen mit Gehen und Stehen ohne Pause maximal 10

Minuten

-

keine Tätigkeiten

auf Leitern, Gerüsten und Treppen

-

keine Arbeiten

kniend und in Kauerstellung und ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe

-

Heben von Lasten vom

Boden auf Tischhöhe und beidhändiges Tragen beckennahe maximal 7 kg, nicht

repetitiv

-

keine

längerdauernden Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule

-

Tätigkeiten mit der

Möglichkeit kurzer selbst bestimmbarer Pausen, somit keine Tätigkeiten unter

Zeitdruck

Der Beschwerdeführer ist im Rahmen eines

Teilpensums von 80 % arbeitsfähig. Dies rechtfertigt keinen Abzug, da in

Bezug darauf keine Lohneinbusse zu erwarten ist (vgl. Tabelle T18 der LSE 2020,

wonach im Bereich eines Pensums von 75 – 89 % ein höheres

Durchschnittseinkommen zu erwarten ist als bei einem Vollpensum). Das trotz der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist

bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein

gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften

gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (Art. 16 ATSG;

BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Der LSE-Tabellenlohn im

Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den

angeführten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts

des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten

Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Aufgrund der

vorliegenden Einschränkungen, die unter anderem beinhalten, dass der

Beschwerdeführer die Möglichkeit zu kurzen, selbstbestimmbaren Pausen haben

sollte und eine wechselbelastende Tätigkeit mit pausenlosem Gehen und Stehen

von jeweils maximal 10 Minuten ausüben sollte, ist jedoch ein Abzug

angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022

E. 3.2.2.2.2). Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum

Zumutbarkeitsprofil und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines

Aufenthaltsstatus eine minimale Einbusse erleidet, erscheint ein Abzug in der

Höhe von 10 % angemessen. Somit ergibt sich ein Invalideneinkommen von

CHF 47'741.00.

7.4 Der Einkommensvergleich führt zu

folgendem Invaliditätsgrad:

Valideneinkommen CHF 91'078.00

Invalideneinkommen CHF 47'741.00

Invaliditätsgrad: 48 %

(gerundet)

Somit besteht mit Wirkung ab Juni 2022 Anspruch

auf eine Invalidenrente im Umfang von 45 % einer vollen Rente (Art. 28b

IVG).

8. Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist

gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin wird eine entsprechende Berechnung des

konkreten Rentenanspruchs vorzunehmen haben.

9.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist der vom Vertreter

des Beschwerdeführers gemäss Kostennote (A.S. 51 f.) geltend gemachte

Aufwand angemessen. Einzig für die Erstellung der 43 Fotokopien ist ein Abzug

vorzunehmen, da diese gestützt auf § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

mit 50 Rappen pro Stück entschädigt werden und nicht mit CHF 1.00, wie in

der Kostennote geltend gemacht. Damit verringern sich die geltend gemachten

Auslagen von total CHF 89.20 (Kopien: CHF 43.00 und Porto:

CHF 46.20) um CHF 21.50 auf CHF 67.70. Damit ist die

Kostenforderung auf gerundet CHF 3'103.00 festzusetzen (11.25 Stunden à

CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 67.70 und MwSt. von CHF 222.80

(CHF 203.90 [2023: 7.7 % von CHF 2'647.90 {10.4167 Std. x

CHF 250.00 + CHF 15.50 + CHF 28.20}] + CHF 18.90 [2024:

8.1 % von CHF 232.30 {0.8333 Std. x CHF 250.00 + CHF 6.00

+ CHF 18.00), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 48 % und damit im Umfang von

45 % einer vollen Rente.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'1032.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng