VSBES.2023.125
Invalidenrente
21. Oktober 2024Deutsch77 min
Beschwerdeführerin mit dem Fahrrad einen Unfall, als sie beim Hinausfahren aus einer
Source so.ch
Urteil vom 21. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 17. April 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene, verheiratete A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) arbeitete als Mitarbeiterin Hotel-Service im
Rahmen eines Teilzeitpensums in der B.___, [...], und war daneben als Hausfrau
tätig (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 9 S. 2 ff.). Ausserdem arbeitete sie
als Mitarbeiterin Reinigung und Kurier mit einem Teilzeitpensum in der
Fahrschule ihres selbstständig erwerbenden Ehemannes. Die Mutter von zwei 1986
und 1989 geborenen Töchtern musste am 27. Oktober 2012 wegen eines
Suizidversuchs zwangsweise klinisch behandelt werden. Danach nahm sie ihre
Erwerbstätigkeit wieder auf. Am 4. Mai 2013 hielt sie sich nach einem
erneuten Suizidversuch im C.___ auf und wurde danach zur stationären
psychiatrischen Behandlung in die D.___ verlegt (IV-Nr. 10.3). Ab dem
19. August 2013 wurde sie in der psychiatrischen Tagesklinik [...] betreut.
Daraufhin meldete sie sich am 12. September 2013 wegen depressiven Beschwerden,
Konzentrationsstörungen und Erschöpfung bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) führte am 1. Oktober 2013 das Gespräch
«Früherfassung/Intake» durch (IV-Nr. 11). Ab November 2013 wurde ein
schrittweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess geplant. Anfangs Juni 2014
war sie bestrebt, wieder in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin
Hotel-Service zu arbeiten. Die berufliche Eingliederung wurde daraufhin
abgeschlossen (IV-Nr. 22). In der Folge lehnte die Beschwerdegegnerin den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom
25. September 2014 ab (IV-Nr. 26).
1.2 Am 16. Juni 2019 erlitt die
Beschwerdeführerin mit dem Fahrrad einen Unfall, als sie beim Hinausfahren aus einer
Tiefgarage von einer Barriere erfasst wurde, dabei stürzte und sich einen
Armbruch (distale Radiusfraktur rechts) zuzog. Danach war sie vollumfänglich
arbeitsunfähig. Die Arbeitsstellen wurden aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben (IV-Nr. 84 S. 4). Am 25. Januar 2020 meldete sie sich
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu an (Eingang: 5. Februar
2020; IV-Nr. 31). Nach Durchführung des Intake-Gesprächs vom
Erwägungen
13.
Februar 2020 (IV-Nr. 36), Einholung verschiedener Unterlagen und
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin
am 5. Januar 2021 eine bidisziplinäre (handchirurgische und
psychiatrische) Begutachtung in der Begutachtungsstelle E.___ (im Folgenden: E.___),
welche am 3. und 11. März 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom
27.
Juli 2021; IV-Nr. 75 S. 2 ff.). Am 5. August 2021 nahm
der RAD zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 80 S. 2 ff.). In der Folge
führte die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin am 13. September 2021
eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Bericht vom 14. September
2021, IV-Nr. 84). Mit Vorbescheid vom 28. September 2021 stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines in Anwendung der
gemischten Methode (55 % Erwerbstätigkeit, 45 % Haushalt) ermittelten
Gesamtinvaliditätsgrades von 18 % die Abweisung des Leistungsanspruchs in
Aussicht (IV-Nr. 85). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
29.
Oktober 2021 und nach Akteneinsicht ergänzend am 22. November
2021.
Einwand erheben (IV-Nr. 89 und 92). Nach Konsultation des RAD ersuchte
die Beschwerdegegnerin den handchirurgischen E.___-Teilgutachter, verschiedene
Zusatzfragen zu beantworten (IV-Nr. 97). Sodann veranlasste sie eine
psychiatrische Verlaufsbegutachtung (IV-Nr. 98). Dazu liess sich die
Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 und 5. Januar 2022 vernehmen (IV-Nr. 101
und 103). Am 16. März 2022 beantwortete der handchirurgische E.___-Teilgutachter
die gestellten Zusatzfragen (IV-Nr. 114) und am 13. Juli 2022 wurde
die psychiatrische Verlaufsbegutachtung durchgeführt (Gutachten vom
26.
Oktober 2022, IV-Nr. 119). Am 8. November 2022 nahm der RAD
zu den Antworten des Handchirurgen und zur Verlaufsbegutachtung Stellung
(IV-Nr. 125 S. 3 f.) und am 10. November 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 127). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nahm 7. März
2023.
Stellung (IV-Nr. 129). Am 21. März 2023 erfolgte dazu eine
weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 132). Mit Verfügung
vom 17. April 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss
den medizinischen Abklärungen habe in psychiatrischer Hinsicht keine
längerdauernde relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus
handchirurgischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich
leichte Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand lediglich als gegenhaltende
Stütze eingesetzt werde. Die bisherigen Tätigkeiten als Mitarbeiterin im
Hotel-Service im 35%-Pensum sowie als Angestellte in der Fahrschule des
Ehemannes im 20%-Pensum seien nur noch zum Teil zumutbar. Ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung würde die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit
mit einem Pensum von 55 % nachgehen; die restlichen 45 % würden in
den Aufgabenbereich «Haushalt» fallen. Für eine den Einschränkungen angepasste
Tätigkeit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei von
einer Einschränkung von 27 % auszugehen. Der Gesamtinvaliditätsgrad
Dispositiv
betrage demnach 12 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Berufliche
Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Den dagegen erhobenen Einwänden
könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 133; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 15. Mai 2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 14 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17.04.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 48).
2.3 Am 24. August 2023 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 50 ff.).
Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 53).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist der
mit Neuanmeldung vom 25. Januar 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:
5. Februar 2020, IV-Nr. 31) geltend gemachte Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Ein allfälliger Rentenanspruch
könnte aufgrund der Neuanmeldung frühestens ab August 2020 bestehen
(Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]; vgl. E. II. 2.1 hiernach). Ein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen wird von der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum
Vorbescheidverfahren (vgl. Einwand und Einwandergänzung vom 29. Oktober und
22. November 2021 [IV-Nr. 89 und 92]) – im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht (vgl. Rechtsbegehren, S. 2
[A.S.] 15). In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung vom 17. April
2023 in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum
entstanden ist, gilt bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin im
Jahr 1959 geboren ist, das bisherige Recht (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c).
Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in
Kraft war. Diese wird in der Folge auch zitiert.
1.4 Für die gerichtliche Beurteilung
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. April 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c).
2.2 Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
2.3.1 Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3.2 Bei
nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die
Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt,
in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen
(Art. 28a Abs. 2 IVG [Fassung bis 31. Dezember 2021]).
2.3.3 Bei Versicherten, die nur zum
Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.
In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen
Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG [Fassung bis
31. Dezember 2021]). Dieses Vorgehen wird als die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2019 vom
10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).
2.3.4 Gemäss Art. 27bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201
[Fassung bis 31. Dezember 2021]) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich
zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für
die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) summiert. Laut Art. 27bis
Abs. 3 IVV (Fassung bis 31. Dezember 2021) richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach
Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch
die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre,
auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (lit. a) und die
prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person
hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Für
die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich
wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im
Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht
invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen
dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 3 lit. b und einer
Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV
[Fassung bis 31. Dezember 2021]).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3
S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner
unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; BGE 147 V 124). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
3.2 Tritt der Versicherungsträger auf die
Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der
Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der
letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der
Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so
weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet
anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom
11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind
zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).
4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4
S. 99 f. mit Hinweisen). Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351
E. 3a S. 352).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit rechtskräftiger
Verfügung vom 25. September 2014 ab und begründete dies damit, die
Beschwerdeführerin habe ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin im
Hotelservice der B.___, [...], wiederaufgenommen; ein Rentenanspruch sei nicht
entstanden (IV-Nr. 26). Am 16. Juni 2019 erlitt die
Beschwerdeführerin mit dem Fahrrad einen Unfall, als sie beim Hinausfahren aus
einer Tiefgarage von einer hinuntergehenden Schranke erfasst wurde und auf den
Boden stürzte. Beim Versuch, den Sturz aufzufangen, verletzte sie sich am rechten,
dominanten Arm (Radiusfraktur rechts; vgl. IV-Nr. 41.8). In der Folge
entwickelte sich ein «Complex Regional Pain-Syndrom» (CRPS) mit langwierigem
Verlauf und fortdauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Nr. 36, 47 und 49).
Am 25. Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV neu zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 31). Aufgrund der infolge dieses Fahrradunfalls
vom 16. Juni 2019 erlittenen Verletzungen am rechten Arm und des
anschliessenden gesundheitlichen Verlaufs mit Arbeitsunfähigkeit besteht eine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im
Vergleich zur Verfügung vom 25. September 2014 (Referenzzeitpunkt), worin
festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin habe ihre bisherige Tätigkeit als
Mitarbeiterin im Hotelservice der B.___, [...], seit Juni 2014
wiederaufgenommen (IV-Nr. 26; vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom 5. August 2021 [IV-Nr. 80
S. 4]). Damit liegt eine relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin vor, weshalb von einem Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 ATSG auszugehen ist (vgl. E. II. 3. hiervor). Dies wird
denn auch von keiner Seite bestritten. Ein allfälliger Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab August 2020 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) ist
unabhängig von der früheren Beurteilung aufgrund der medizinischen Aktenlage
seit dem Unfall vom 16. Juni 2019 zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9).
5.2 Zum Status der
Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung
vom 17. April 2023 in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. II. 2.3.3
f. hiervor) mit der Aufteilung 55 % (Mitarbeiterin im Hotel-Service) und
45 % (Haushalt) fest. Zur Statusfrage hielt sie im Wesentlichen fest, es
gehe hier nicht um die erstmalige Prüfung eines Leistungsanspruchs. Die
Aussage, wonach die Angaben der ersten Stunde massgebend seien, stehe in
Widerspruch zu anderen von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen.
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 13. Juli 2022 habe sie
vorgebracht, dass sie im Jahr 2005 in der Hotellerie der B.___ mit einem
60%-Pensum begonnen und ihr Pensum im weiteren Verlauf auf 35 % reduziert
habe. Der Grund dafür soll die fehlende Hilfe ihres Ehemannes zu Hause gewesen
sein. Dass diese Reduktion des Arbeitspensums gesundheitsbedingt erfolgt sei,
könne den Akten nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe überdies bei
der Haushaltabklärung sinngemäss angegeben, dass keine Veränderung des Pensums (35%-Pensum
in der Klinik, 20%-Pensum in der Fahrschule) geplant gewesen sei. Die
Statusfestsetzung durch die Abklärungsperson sei daher nicht zu beanstanden
(IV-Nr. 133 S. 4). Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend
machen, die Beschwerdegegnerin habe den Status unzutreffend erhoben. Sie habe
im Gesprächsprotokoll vom 13. Februar 2020 angegeben, bei voller
Gesundheit ein Pensum von 80 % anzustreben (IV-Nr. 36 S. 2).
Dabei handle es sich um die Aussage der ersten Stunde. Unbeachtlich habe das
anlässlich der Haushaltabklärung vom 13. September 2021 (Bericht vom
14. September 2021, IV-Nr. 84) Dargelegte zu bleiben. Die Haushaltsabklärerin
habe bei der Beschwerdeführerin bezüglich des Status suggestiv nachgefragt. Ebenfalls
unbeachtlich seien die von der Beschwerdegegnerin angeführten Äusserungen der
Beschwerdeführerin gegenüber der psychiatrischen E.___-Teilgutachterin
betreffend Reduktion des Pensums im Jahr 2005. Damals hätten beide Töchter der
Beschwerdeführerin noch zu Hause gelebt, was aktuell nicht mehr der Fall sei.
Die Situation habe sich grundlegend verändert. Allenfalls sei die
Beschwerdeführer vom Gericht hierzu zu befragen (vgl. Beschwerde, S. 21 f.
Ziff. 11).
5.2.2 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Frage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese
bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_517/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.3., 9C_403/2022 vom 15. März
2023 E. 4.1.1. und 8C_540/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1., je
mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im
Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein
Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des
Gesundheitszustands, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in
Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des
Aufgabenbereichs, sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl
massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten
sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der
Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung des Versicherten
somit nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 und 117 V 198 E. 3.b
S. 199, je mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 4. Aufl., 2022, Art. 30, S. 411 f.
Rz. 26).
5.2.3 Im Meldeformular «Früherfassung»
vom 20. Januar 2020 wurde vermerkt, die Beschwerdeführerin habe vom
1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019 in der B.___, [...], als Mitarbeiterin
Hotel-Service mit einem Pensum von 35 % gearbeitet (IV-Nr. 27
S. 2). Diese Angaben gehen auch aus der Anmeldung «Berufliche
Integration/Rente» vom 25. Januar 2020 hervor (IV-Nr. 31 S. 6).
Anlässlich des «Intake»-Gesprächs vom 13. Februar 2020 gab die
Beschwerdeführerin an, sie sei seit dem 1. Januar 2005 und auch aktuell
als Mitarbeiterin Hotel Service in der B.___, [...], in einem Teilzeitpensum
von 35 % angestellt. Ausserdem sei sie in der Fahrschule ihres Ehemannes,
der Fahrschule O.___ AG, [...], als Mitarbeiterin Reinigung und Kurier mit
einem Pensum von 20 % tätig (gewesen). Sie habe eine Lehre als Köchin
absolviert, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 16. Juni
2019 bis auf weiteres und das Pensum ohne Gesundheitsschaden würde sich auf
80 % belaufen. Sie habe zwei verheiratete erwachsene Töchter und keine Enkelkinder.
Im Haushalt werde sie von ihrem Ehemann und ihrer Tochter, welche im gleichen
Haus wohne, unterstützt (IV-Nr. 36 S. 1 f.). Bei der
Haushaltabklärung vom 13. September 2021 stellte die zuständige Abklärungsfachfrau
(, ) fest, nach den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hätte
sie bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung weitergearbeitet, und zwar in einem
Pensum von 55 %. Sie sei seit Jahren zu 35 % in der Klinik B.___
tätig gewesen und zu 20 % bei ihrem Ehemann, der selbstständig erwerbender
Fahrlehrer sei. Es sei keine Veränderung des Pensums geplant gewesen. Aufgrund
der vorliegenden Akten und des Abklärungsgespräches vor Ort sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 55 % ausserhäuslich
tätig wäre und zu 45 % im Haushalt (IV-Nr. 84 S. 3 und 8). Anlässlich
der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung vom 13. Juli 2022 gab die
Beschwerdeführerin dann an, sie habe 6 Jahre die Primar- und drei Jahre die
Oberschule besucht und anschliessend eine Kochlehre abgeschlossen. Sie habe ein
paar Jahre als Köchin in Restaurants gearbeitet, bis sie ihren Ehemann
kennengelernt habe. Teilweise sei sie in einem Altersheim tätig gewesen. Nach
der Geburt der ersten Tochter im Jahr 1986 sei sie etwa 16 Jahre zu Hause
gewesen (1986 bis 2002). In dieser Zeit habe sie ihren Ehemann unterstützt.
Seit dem Jahr 1982 habe sie in seiner Fahrschule ausgeholfen. Im Jahr 2005 habe
sie in der Hotellerie der Klinik B.___ mit einem 60%-Pensum begonnen und dann im
weiteren Verlauf ihr Pensum auf 35 % reduziert. Der Grund dafür sei die
fehlende Hilfe des Ehemannes zu Hause gewesen. An ihrer letzten Arbeitsstelle
sei sie bis zum Unfall im Hotelservice der B.___ in einem Pensum von 35 %
tätig gewesen. Gleichzeitig habe sie im 30%-Pensum (recte: 20%-Pensum) in der
Fahrschule des Ehemannes gearbeitet (Büroreinigung, Auto bzw. Fahrschüler holen
und bringen). Vor dem Unfall am 16. Juni 2019 habe man sie im Personalbüro
der Klinik gefragt, ob sie mit Blick auf ihren 60. Geburtstag frühzeitig
pensioniert werden wolle. Sie habe darauf geantwortet, dass sie gerne bis zum
64. Altersjahr arbeiten wolle, da sie zwei Töchter habe, die aufgrund
einer starken Endometriose keine Kinder hätten und sie demnach keine
Enkelkinder hüten müsse. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einer
4.5-Zimmer-Eigentumswohnung. Die 35-jährige Tochter wohne im gleichen Haus in
einer anderen Wohnung. Die Tochter sei verheiratet und arbeite als Fahrlehrerin
bei ihrem Vater. Die 33-jährige jüngere Tochter sei ebenso verheiratet und wohne
bei [...]. Beim Putzen im Haushalt helfe ihr die ältere Tochter und eine
Reinigungsfrau (einen Tag pro Woche). Sie lebe vom Einkommen ihres Ehemannes (IV-Nr. 119
S. 11 ff.).
5.2.4 Aufgrund der oben wiedergegebenen
Angaben der Beschwerdeführerin und der Feststellungen der Abklärungsfachfrau
der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im
Gesundheitsfall mit einem Pensum von insgesamt 55 % (Teilzeitpensum von
35 % als Mitarbeiterin im Hotelservice der B.___ [...] und Teilzeitpensum
von 20 % als Mitarbeiterin in der Fahrschule des Ehemannes) tätig wäre.
Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin diese beiden ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeiten mit den erwähnten Pensen während Jahren ausübte und gemäss
der Feststellung der Abklärungsfachfrau anlässlich der Haushaltabklärung vom
13. September 2021 keine Änderung der Pensen geplant war (vgl. Bericht vom
14. September 2021, IV-Nr. 84 S. 3). Hinweise für von der
Abklärungsfachfrau gestellte Suggestivfragen, wie dies von der Beschwerdeführerin
nun geltend gemacht wird, sind nicht ersichtlich. Obwohl im Abklärungsauftrag
unter «Spezielle Fragen» und bei der Wiedergabe der Ausgangslage ausdrücklich
darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin würde gemäss ihren Angaben im
Intake-Interview ohne gesundheitliche Einschränkungen einem ausserhäuslichen Pensum
in Höhe von 80 % nachgehen (vgl. IV-Nr. 84 S. 1 f.), findet sich
im Abklärungsbericht keine Diskussion über die Höhe des im Gesundheitsfall
ausgeübten hypothetischen Arbeitspensums. Dies lässt darauf schliessen, dass das
Abklärungsergebnis, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung weiterhin
in einem Pensum von insgesamt 55 % ausserhäuslich erwerbstätig gewesen
wäre, sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem ebenfalls beim
Abklärungsgespräch anwesenden Ehemann nicht beanstandet wurde. Der nun geltend
gemachte Einwand, es sei lediglich nach der hypothetischen beruflichen
Situation ohne Unfall gefragt worden, die Beschwerdeführerin leide aber schon
seit Jahrzehnten unter psychischen Problemen, verfängt nicht. Im Abklärungsbericht
wurde unter «Ausgangslage» nicht nur auf den Unfall vom 16. Juni 2019 und
dessen gesundheitliche Folgen hingewiesen, sondern es wurde auch die im Jahr
2013 erfolgte erste IV-Anmeldung aufgrund von Depressionen vermerkt (IV-Nr. 84
S. 2). Gemäss den Angaben im psychiatrischen Verlaufsgutachten von
Dr. med. G.___ vom 26. Oktober 2022 ist davon auszugehen, dass zu
Zeiten der depressiven Episoden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
eingeschränkt bzw. aufgehoben war. Vollständige Arbeitsunfähigkeiten lagen
während der stationären und tagesklinischen psychiatrischen Behandlungen in den
Jahren 2012 und 2013 vor; gemäss den gutachterlichen Angaben bestand am ehesten
von Mai 2013 bis Februar 2014 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für
die Zeit des stationären Aufenthaltes vom 11. bis 17. März 2021 habe
ebenso keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit in den übrigen
Zeiten könne aufgrund fehlender Dokumentation keine Aussage gemacht werden
(IV-Nr. 119 S. 22). Es erscheint unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin ohne vorbestehende psychische Probleme weiterhin mit einem
Pensum in Höhe von 80 % ausserhäuslich erwerbstätig gewesen wäre. So gab sie
anlässlich der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. H.___ vom
13. Juli 2022 an, sie habe ihr zu Beginn seit dem Jahr 2005 bestehendes
Pensum in der Hotellerie der B.___ in Höhe von 60 % im Verlauf wegen der fehlenden
Hilfe ihres Ehemannes zu Hause auf 35 % reduziert (IV-Nr. 119
S. 12 erster Absatz). Demnach waren andere als gesundheitliche Gründe für
die Reduktion des ausserhäuslichen Arbeitspensums ausschlaggebend. Im Weiteren
waren ihre beiden 1986 und 1989 geborenen Töchter im Jahr 2005, als sie die
Tätigkeit in der B.___ mit einem Pensum von 60 % begann, bereits 19 bzw. 16
Jahre alt und damit weitgehend selbstständig. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass mit deren im Verlauf erfolgten Auszug aus der Wohnung der
Beschwerdeführerin eine «grundlegend veränderte Situation» eingetreten wäre,
welche Einfluss auf das hypothetische Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall gehabt hätte. Gestützt auf das Abklärungsergebnis vom
13. September 2021 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bis zur ihrer ordentlichen Pensionierung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines Pensums von insgesamt
55 % ausgeübt hätte. Es besteht kein Hinweis, dass sie nach der im Jahr 2014
aus psychischen Gründen bestehenden Arbeitsunfähigkeit ihr ausserhäusliches
Arbeitspensum in der B.___ von zunächst 60 % bis zur Pensionierung
unverändert fortgeführt hätte. So gab sie auch bei der Neuanmeldung vom
25. Januar 2020 an, sie arbeite seit dem 1. Juni 2018 als
Mitarbeiterin Hotel-Service in der B.___ mit einem Pensum von 35 %, wobei
als gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich somatische Unfallfolgen
angegeben wurden (IV-Nr. 31). Dass sie aus finanziellen Gründen auf ein
höheres ausserhäusliches Arbeitspensum angewiesen gewesen wäre, ist nicht
ersichtlich, gab sie doch gegenüber der psychiatrischen Verlaufsgutachterin an,
sie lebe vom Einkommen ihres Ehemannes (vgl. IV-Nr. 119 S. 13). Auf
das anlässlich des Intake-Gesprächs vom 13. Februar 2020 von ihr ohne
Gesundheitsschaden angegebene ausserhäusliche Arbeitspensum von 80 % kann nach
dem Gesagten nicht abgestellt werden. Gestützt auf die konkreten Verhältnisse,
die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die Feststellungen der
Abklärungsperson ist der Invaliditätsgrad im Neuanmeldungsverfahren nach der
gemischten Methode mit dem Verhältnis 55 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
und 45 % Haushalt zu bestimmen, wie er auch in der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 17. April 2023 ermittelt wurde. Von einer
Befragung der Beschwerdeführerin zum Status kann demnach abgesehen werden.
6. Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:
6.1
6.1.1 Der Konsensbeurteilung des
bidisziplinären (handchirurgischen und psychiatrischen) E.___-Gutachtens vom
27. Juli 2021 (Untersuchungen vom 3. und 11. März 2021) können folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. CRPS
Typ I der Hand rechts (Budapest-Kriterien erfüllt), bei distaler intraartikulärer
Radiusfraktur rechts vom 16.06.2019, konservativ therapiert;
2. Aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, zum
Explorationszeitpunkt am ehesten mittelgradig, mit Suizidalität (ICD-10 F33.1),
bei St. n. zwei Suizidversuchen 2012 und 2013, zum Untersuchungszeitpunkt
unbehandelt, bei psychosozialer Belastung». Die Diagnose «1. Aktenanamnestisch
und Verdacht auf Persönlichkeit mit histrionischen und ängstlich-vermeidenden
Zügen (ICD-10 Z73.1)» hat nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen
wurde festgehalten, aus handchirurgischer Sicht sei die rechte Hand im Alltag
praktisch nicht mehr einsetzbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine massiv
reduzierte Durchhaltefähigkeit. Aufgrund der erheblich verkürzten sowie
strategisch angepassten und auf den Moment fokussierten psychiatrischen
Exploration seien Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen nicht valide
explorierbar gewesen. Anlässlich der Exploration hätten sich keine Hinweise für
das Vorliegen von relevanten Inkonsistenzen ergeben, somit bestünden keine
Hinweise für das Vorliegen einer Aggravation und bewussten Symptomverdeutlichung.
Zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, seit dem
Unfallereignis vom 16. Juni 2019 bestehe in den angestammten Tätigkeiten
als Mitarbeiterin Reinigung und Kurier in der Fahrschule des Ehemannes sowie
als Mitarbeiterin Hotel-Service in der B.___ eine volle und wohl bleibende
Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dargelegt,
aus handchirurgischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten, bei
welcher die rechte Hand lediglich als gegenhaltende Stütze eingesetzt werden
müsse, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht
könne die effektive Arbeitsfähigkeit aufgrund der besonderen Umstände der
Exploration nicht valide eingeschätzt werden.
Dringend
zu empfehlen sei die Aufnahme einer konsequenten und zu Beginn (mit etwa zwei
bis drei Terminen pro Woche) nicht zu niederfrequenten ambulanten integrativen
und multimodalen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die neben
einer psychopharmakologischen antidepressiven Behandlung gruppentherapeutische
Module (z.B. im Sinne einer «Schmerzgruppe») integriere und auf die Behandlung
der Depressivität, die Vermittlung funktionaler Copingstrategien (v.a. bzgl.
Schmerz, Unfallverarbeitung) sowie eine Klärung und möglichst Modifikation
dysfunktionaler Beziehungsmuster abziele. Eine solche Behandlung sei aus medizinisch-psychiatrischer
Sicht möglich, zumutbar, sinnvoll und erfolgversprechend. Hierunter sei
zumindest eine psychische Stabilisierung in etwa, je nach Verlauf, ca. zwei bis
sechs Monaten zu erwarten. Nach Erreichen einer entsprechenden Stabilisierung
unter einer solchermassen angemessenen und indizierten Behandlung sollte eine
psychiatrische Verlaufsbegutachtung stattfinden, die voraussichtlich valide zu
der v.a. prospektiven längerfristigen (invaliditätsrelevanten) Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit der Explorandin Stellung nehmen könne. Es sei anzunehmen,
dass dann auch Aussagen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit der
Rentenablehnung vom September 2014 möglich seien. Handchirurgisch therapeutisch
könnte ein Versuch zur Blockade des Nervus interosseus posterior angedacht
werden. Falls diese zu einer signifikanten Besserung führen würde, könnte man
eine Nervenrevision durchführen. Aufgrund der Gesamtsituation sei jedoch eine
komplette Beschwerderegredienz nicht zu erwarten bei mittlerweile auch
zentralisierten Schmerzanteilen.
Die
fallspezifischen Fragen zum Haushalt bzw. zur Teilerwerbstätigkeit wurden
dahingehend beantwortet, die Haushaltverrichtungen «Ernährung» (Rüsten, Kochen,
Anrichten, alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat), «Wohnungs- und
Hauspflege» (Aufräumen, Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Reinigung sanitäre
Anlagen, Bettwäsche wechseln, gründliche Reinigung, Pflanzen-, Garten- und
Umgebungspflege, Abfallentsorgung) sowie «Haustierhaltung» (Spazieren, Tier-
und Stallreinigung) seien nur einhändig mit der adominanten linken Hand möglich
(schwere Einschränkung). Bei der Haushaltsverrichtung «Einkauf sowie weitere
Besorgungen» sei der Grosseinkauf nicht möglich; bei allen Tätigkeiten, welche
einhändig links erledigt werden könnten, bestehe jedoch keine Einschränkung.
Die Haushaltverrichtung «Wäsche- und Kleiderpflege» (Waschen, Wäsche aufhängen
und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) sei ebenfalls nur einhändig links
möglich (IV-Nr. 75 S. 2 ff.).
6.1.2 Im
handchirurgischen E.___-Teilgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Plastische,
Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie (Untersuchung vom 3. März
2021), wurde im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung dargelegt, bei
der Explorandin bestehe ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrom) der rechten Hand,
welches in der aktuellen Untersuchung bestätigt werde. Die auslösende distale
Radiusfraktur von 2019 sei vollständig konsolidiert. Radiologisch zeige sich in
multiplen Gelenken eine geringe Arthrose, welche jedoch die aktuellen
Beschwerden nicht erklären könne. Zeitlich hätten sich die Beschwerden bereits
während der konservativen Behandlung der distalen Radiusfraktur entwickelt und
seien nie regredient gewesen. Die Behandlungsversuche für das CRPS inkludierten
topische und medikamentöse Behandlungen, Gelenksmobilisation unter
Plexuskatheter, intravenöse Schmerztherapie sowie ausführliche Begleitung der
Ergotherapie. Aktuell trage die Patientin kontinuierlich einen
Kompressionsstrumpf und die Hand sei im Alltag praktisch nicht einsetzbar. Zu
den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen wurde angegeben, das CRPS
sei ein schwieriges Krankheitsbild, welches sich in sehr unterschiedlichem
Ausmass präsentieren könne. Bei der Explorandin seien die Budapest-Kriterien
erfüllt und sie sei im Alltag erheblich eingeschränkt. Die rechte Hand an sich
sei nicht einsatzfähig, sie könne damit lediglich kleinere Gegenstände
entgegenheben (z.B. Papiere zusammenschieben). Damit sei die Explorandin in
ihrer angestammten Tätigkeit als Gastfrau in der B.___ sowie auch in der
Reinigung und als Kurier in der Fahrschule ihres Ehemannes nicht einsatzfähig.
Die Angaben der Explorandin und die Untersuchung passten zu den
objektivierbaren Befunden.
Zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde vermerkt, eine Rückkehr in
die angestammten Tätigkeiten sei nicht zu erwarten, da aktuell lediglich eine
obere Extremität im Alltag einsatzfähig sei. Zum Belastungsprofil in einer
angepassten Tätigkeit wurde angegeben, es sei nur eine Hand einsatzfähig. Daher
wären nur sehr leichte und einhändige Tätigkeiten ausführbar. Aufgrund der
gesamten Schmerzsituation sei jedoch eine Arbeitswiederaufnahme in den
angestammten Tätigkeiten unrealistisch. Die rechte Hand tauge lediglich als
gegenhaltende Stütze. Eine entsprechend angepasste Tätigkeit sei der
Explorandin aus handchirurgischer Sicht ganztags zumutbar. Die Schmerztherapie
scheine aktuell so eingestellt zu sein, dass diese den Alltag der Explorandin
ohne Nutzen der rechten Hand nicht beeinträchtige. Aufgrund der Gesamtsituation
sei jedoch eine komplette Beschwerderegredienz nicht zu erwarten bei
mittlerweile auch zentralisierten Schmerzanteilen (IV-Nr. 75 S. 20
ff.).
6.1.3 Der
versicherungsmedizinischen Beurteilung im psychiatrischen E.___-Teilgutachten
von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
(Untersuchung vom 11. März 2021), kann Folgendes entnommen werden: Die Explorandin
habe in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung zur Biographie und zum
Krankheitsverlauf nicht befragt werden können, da sie sich bereits im Rahmen
der initialen Schilderung ihrer aktuellen Beschwerden bzw. ihres Befindens
anhaltend nicht von Suizidalität habe distanzieren können. Sie sei nach einem
etwa einstündigen explorativen Gespräch, in dessen Rahmen auch ein (formal
unvollständiger) Psychostatus erstellt worden sei, in die D.___ eingewiesen
worden, wobei sie von ihrem Ehemann im Privatwagen dorthin chauffiert worden
sei.
Im
Weiteren wurde dargelegt, die Explorandin habe gelernt, vieles zu ertragen,
nichts zu sagen und zu überleben, auch wenn die Dinge ganz schlimm gewesen
seien. Es sei für sie nicht einfach gewesen, Vertrauen in Menschen zu haben und
sich auf jemanden zu verlassen. Ein ohne ihr Wissen von ihrem Ehemann im Jahr
1994 zum 10. Hochzeitstag organisiertes Fest habe sie nicht freudvoll,
sondern als «Überrumpelung» und so erlebt, dass sie vom Entscheidungsprozess ausgeschlossen
gewesen sei. Ebenfalls habe sie sich ausgeschlossen gefühlt, als ihr Mann im
Jahr 1996, als er mit Biker-Kollegen nach Kanada gereist sei, dort entgegen der
ursprünglichen Planung die sich zu dieser Zeit ebenfalls in Kanada aufhaltende
gemeinsame Tochter besucht habe. Als er mit einer früheren Fahrschülerin ein
Geschäft habe aufbauen wollen und die diesbezügliche Unterschriftsberechtigung
der gemeinsamen, inzwischen erwachsenen Tochter und nicht etwa ihr angeboten
habe, habe sie sich erneut in verschiedener Hinsicht entwertet, hinter- bzw.
übergangen und «nutzlos» gefühlt. In der Folge habe sie sich zunehmend zurückgezogen.
Nach einem misslungenen Urlaub sei sie am 27. Oktober 2012 in eine Art
Trance-Zustand gekommen, einerseits wegen des unglücklichen Ferienerlebnisses,
andererseits aufgrund der dazumal aktuellen familiären Konflikte. In diesem
«Ausnahmezustand» sei es zum ersten Suizidversuch durch Einnahme von
Medikamenten und Alkohol gekommen. Nach sechs Tagen Klinikaufenthalt habe sie
danach sofort weitergearbeitet. Im Mai 2013, u.a. nach einer belastend
empfundenen Weiterbildung, und infolge Kränkungserleben (in einer
Bauausschreibung sei nur der Name ihres Ehemannes erwähnt worden), sei es
aufgrund von Sinnlosigkeitsgefühlen und Hoffnungslosigkeit zu einem zweiten
Suizidversuch mittels Medikamentenintoxikation gekommen. Sowohl im Herbst 2012
(28. Oktober bis 2. November 2012) als auch im Mai 2013 (4. Mai
bis 17. August 2013) seien Klinikeinweisungen mit vollstationärer
psychiatrischer Behandlung erfolgt. Gemäss dem Bericht aus dem
Behandlungszentrum für Angst und Depression der D.___ vom 6. August 2013
habe sich klinisch eine chronische Suizidalität mit Überforderungsempfinden im
Alltag gezeigt. Vom 6. November 2013 bis mindestens 24. Februar 2014
sei die Explorandin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung bei Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, gestanden. Dieser habe eine rezidivierende depressive Störung,
zuletzt schwergradig (ICD-10 F.33.2) diagnostiziert. Seinem Bericht vom
1. März 2014 sei zu entnehmen, dass die Explorandin bereits als «junges
Mädchen» derart starke Gefühle von Einsamkeit empfunden habe, dass es bereits
damals zu einem Suizidversuch mit Tabletten gekommen sei.
Es
präsentiere sich hier eine gepflegt erscheinende, 61-jährige Explorandin, die
schwere Schlafstörungen mit Grübeln beklagt und formalgedanklich auf die
erhebliche Belastung durch die Schmerzen sowie Bewegungs- und
Aktivitätseinschränkungen infolge einer Unfallverletzung (Juni 2019) der
rechten Hand fixiert gewesen sei. Sie sei mit vermehrter Sprachproduktion teils
etwas angetrieben gewesen, habe verzweifelt gewirkt und häufig geweint. Mit
Gefühlen von Sinn-, Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit, bei häufigen und
aktuellen Suizidgedanken sowie hier geäusserten konkreten Umsetzungsplänen (dem
Wohnhaus benachbarte Bahnlinie) sei die Explorandin, da sie sich auch bei
wiederholter diesbezüglicher Nachexploration auch von akuter Suizidalität nicht
habe distanzieren können, auf freiwilliger Basis in die D.___ eingewiesen
worden. Gemäss dem Entlassungsschreiben aus der Klinik sei die Explorandin nach
sechstägiger Hospitalisation unter der Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gemäss Klassifikationsziffer nurmehr leichter Ausprägung
(F33.0) bei im stationären Rahmen stabiler Distanzierung von Suizidalität, am
17. März 2021 zu ihrem Ehemann nach Hause entlassen worden. Hilfe bei der
Organisation ihrer fachpsychiatrischen Nachbehandlung habe sie abgelehnt mit
der Begründung, ihre Erfahrungen hätten gezeigt, dass sich ihre Stimmung, wenn
sie über ihre Vergangenheit spreche, verschlechtere. Jedoch habe sie Interesse
daran geäussert, sich nach der Entlassung über ihren Hausarzt für eine
psychosomatische Therapie anzumelden.
Zusammenfassend
wurde eine rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt
mittelgradig, mit Suizidalität (ICD-10 F33.1), sowie ein Status nach zwei Suizidversuchen
2012 und 2013 diagnostiziert. Im Weiteren wurde dargelegt, eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und ängstlich-vermeidenden
Zügen werde für sehr plausibel gehalten. Dies einerseits aufgrund der
aktenanamnestischen Beziehungsgestaltung der Explorandin, andererseits aufgrund
ihres Verhaltens im Umfeld der aktuellen Klinikeinweisung. Die
aktenanamnestisch erwähnte und umständehalber nicht explorierte
kindheitsbiographische Belastung (v.a. alkoholabhängiger, «tyrannischer» Vater)
könnte eine Minderentwicklung von psychologischen Ressourcen wie z.B. einem
stabilen Selbstwertgefühl, Abgrenzungsfähigkeit, Toughness,
Selbstwirksamkeitserwartungen und Selbstberuhigungsfähigkeit bzw. affektiver
Regulationsfähigkeit begünstigt haben. Die konklusive Feststellung einer
Persönlichkeitspathologie sei infolge der verkürzten und den Umständen
angepassten Exploration aber nicht möglich gewesen. Dementsprechend werde
bezugnehmend auf die Aktenlage ein Verdacht auf eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und ängstlich-vermeidenden
Zügen (ICD-10 Z73.1) formuliert.
Zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, die Explorandin
sei aus strikt psychiatrischer Sicht zum Explorationszeitpunkt in ihrer
bisherigen und in jeglicher Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsunfähig.
Über die längerfristige psychiatrisch begründete Arbeits(un)fähigkeit sei bei
umständehalber erheblich verkürzter sowie strategisch angepasster und
fokussierter Exploration derzeit keine valide Aussage möglich. Dies u.a. auch,
weil der psychiatrische Krankheitsverlauf angesichts einer siebenjährigen
Aktenlücke seit dem Jahr 2014 und eigenanamnestisch mindestens seit dem Jahr
2015/2016 fehlender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht valide
einschätzbar sei. Nachdem die Explorandin bei Status nach zwei Suizidversuchen
einen leicht agitierten und etwa mittelgradigen depressiven Zustand mit
Suizidalität gezeigt habe, sei sie sechs Tage später einvernehmlich mit gemäss
Entlassungsbericht nurmehr leichtgradiger Depressivität sowie weiterhin ohne
antidepressiv wirksame Medikation aus der Klinik entlassen worden
(IV-Nr. 75 S. 29 ff.).
6.2 Die
von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom
6. Dezember 2021 (IV-Nr. 94 S. 3) am 9. Dezember 2021 formulierten
Zusatzfragen (IV-Nr. 97) beantwortete der handchirurgische L.___-Teilgutachter
Dr. med. M.___ am 16. März 2022 dahingehend, aufgrund der Pathologie
(Schmerzen wegen CRPS und Tendovaginitis stenosans) bestehe sicher ein
vermehrter Pausenbedarf, spezifisch bei einer Tätigkeit, bei welcher die Hände
involviert seien, zum Beispiel bei einer Büroarbeit. Der Pausenbedarf sei sehr
abhängig vom Tagesverlauf und könne von Tag zu Tag unterschiedlich sein. Im
Schnitt könnte man eine Leistung von 50 % erwarten. Die Frage, ob es
aufgrund der funktionalen Einhändigkeit der adominanten Hand zu einer
Verlangsamung komme, wurde dahingehend beantwortet, eine Verlangsamung sei
ebenfalls abhängig von der genauen Tätigkeit, sei aber in einem höheren oder
geringeren Ausmass auch zu erwarten. Auch dies miteinbeziehend könne man eine
gesamte Leistungsfähigkeit von 50 % erwarten. Die gesamte Arbeitsfähigkeit
sei auf 50 % zu schätzen, wobei anzumerken sei, dass dies von Tag zu Tag
unterschiedlich sein könne und abhängig von der genauen Tätigkeit sei
(IV-Nr. 114).
6.3 Aus
dem psychiatrischen Verlaufsgutachten der L.___ vom 26. Oktober 2022 (Untersuchung
vom 13. Juli 2022; Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie) gehen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hervor: «1. Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und histrionen Zügen
(ICD-10 Z73); 2. Rezidivierende depressive Störung aktenanamnestisch,
derzeit weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), St. n. 3 Suizidversuchen
durch Intoxikation (Tabletten und Alkohol) 1977, 2012, 2013». Im Rahmen der
versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, die
Explorandin sei am 13. Juli 2022 pünktlich zum Untersuchungstermin
gekommen. Sie sei im Kontakt vordergründig offen gewesen, beim Versuch einer
näheren psychiatrischen Exploration sei jedoch der Eindruck entstanden, dass
das eigentliche psychische Leiden von der Explorandin hinter einer Fassade
verborgen werde. Bei der Schilderung der psychiatrischen Vorgeschichte habe sie
dissimulierend und vermeidend gewirkt. Es sei der Eindruck entstanden, dass
eine Angst vor einer vertiefenden Exploration der Kindheit bestehe. Die
Explorandin habe Schmerzen in der rechten Hand, im rechten Unterarm, im rechten
Oberarm und Probleme mit der Schulter rechtsseitig geschildert. Sie habe über
schmerzhafte Bläschen auf der Zunge berichtet. Im Weiteren habe sie eine wechselnde
Stimmung erwähnt, eine durchgehend tiefe Stimmung habe nicht exploriert werden
können. Es habe kein Interessenverlust bestanden und es sei keine Energiemangel
vorgelegen. Sie habe eine Reduktion des Selbstwertgefühls geschildert.
Suizidgedanken seien verneint worden. Es seien leichte Konzentrationsstörungen
geschildert worden. Bei bekannter rezidivierender depressiver Störung, die
aktenanamnestisch ausreichend dokumentiert worden sei, habe sich derzeit ein
remittierter Zustand gefunden. Eine akute Depressivität habe nicht bestanden.
Der
Unfallhergang habe von der Explorandin ausführlich geschildert werden können.
Eine Bewusstlosigkeit habe nicht bestanden. Hinweise auf eine psychische
Traumafolgestörung hätten sich nicht gefunden. Aktuell bestehe keine
psychiatrische Behandlung. Die Explorandin habe berichtet, dass das Gefühl,
nicht wahrgenommen zu werden, bei ihr zum Empfinden des Kontrollverlustes, zu
Depressionen und Suizidalität führe, wobei aktuell keine Suizidalität bestanden
habe. Zudem habe sie einen «Trancezustand» von mehreren Stunden beschrieben,
welcher von Erinnerungslücken begleitet werde. Retrospektiv gesehen seien diese
Zustände schwer einzuschätzen; möglicherweise handle es sich hier um
dissoziative Phänomene. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten keine
dissoziativen Symptome exploriert werden können. Es sei davon auszugehen, dass
eine relevante Persönlichkeitsproblematik bestehe, die zur Fragilität in
zwischenmenschlichen Beziehungen führe und einen wichtigen Faktor in der
Entstehung der Depressionen mit Suizidalität darstelle. Aufgrund der
Gewalterfahrungen und des abwertenden Verhaltens des Vaters in der
Ursprungsfamilie habe die Explorandin kein stabiles Selbstwertgefühl und kein
ausreichendes Vertrauen in die Mitmenschen entwickeln können. Bei
interpersonellen Konflikten sei die Explorandin schnell überfordert und werde
depressiv bzw. suizidal. Unerwartete Ereignisse sowie die Entscheidungen der
Mitmenschen, in die sie nicht einbezogen werde, lösten bei ihr das Gefühl aus,
nicht wahrgenommen und bedroht zu werden; es bestehe ein Gefühl des
Kontrollverlustes. Diese Problematik sei psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch
bereits behandelt worden. Nach dem Unfall im Jahr 2019 habe sich eine erneute
Depressivität entwickelt, wobei zur genauen Entwicklung der depressiven
Symptomatik zwischen dem Unfalltag (16. Juni 2019) und der psychiatrischen
Begutachtung am 11. März 2021 bzw. Hospitalisation in der D.___ vom 11. bis
17. März 2021 keine Akten vorhanden seien. Da die
Persönlichkeitsproblematik bzw. Vulnerabilität seit dem jungen Erwachsenenalter
bestehe, bei Belastung selbstabwertende Kognitionen sowie Impulsivität mit
Suizidversuchen ausgelöst würden, im Umgang mit anderen Menschen eine fröhliche
Fassade aufgebaut und aufrechterhalten werde, ein vermeidendes Verhalten bestehe,
ein persönlicher Leidensdruck vorhanden sei und keine andere psychische
Erkrankung vorliege, welche die obgenannten Abweichungen in der
Persönlichkeitsstruktur bzw. Gestaltung der zwischenmenschlichen Kontakte
erklären könnten, werde von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen
und ängstlich vermeidenden Zügen ausgegangen. Kriterien einer
Persönlichkeitsstörung sehe man derzeit nicht als erfüllt, insbesondere, da die
Explorandin über längere Zeiten Ressourcen gezeigt habe, welche sie eine
Familie gründen und eine stabile Arbeitsfähigkeit hätten aufrechterhalten
lassen.
Der
Verlauf wurde wie folgt beurteilt: Zusammenfassend finde sich im Längsschnitt
der Biographie eine anhaltende psychiatrische Problematik, die bei Zunahme der
psychosozialen Belastungen zu Depressivität und Suizidalität führe. Es bestehe
eine starke psychische Belastung durch die Gefühle, nicht dazuzugehören,
hintergangen zu sein und Situationen nicht kontrollieren zu können. Da das
erste suizidale Ereignis bereits während der Lehre (vermutlich im Jahr 1977)
stattgefunden habe und sich im weiteren Verlauf mehrfach wiederholt habe, gehe
man von einer relevanten Persönlichkeitsproblematik aus, die eine erhöhte
Vulnerabilität bei der Wirkung von entsprechenden Triggern bis zu suizidalen
Dekompensationen erkläre. Diese Dekompensationen sehe man im Rahmen der
rezidivierenden depressiven Störung mit zum Teil schweren depressiven Episoden.
Zur Konsistenz und Plausibilität wurde festgehalten, zwischen der Aktenanamnese
und den Angaben der Explorandin bestünden keine relevanten Diskrepanzen. Es
finde sich kein Anhalt für Simulation, Aggravation oder eine Schmerzstörung.
Das klinische Gesamtbild einer Persönlichkeitsakzentuierung mit
ängstlich-vermeidenden und histrionen Zügen sowie einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, stelle sich im Längs- und
Querschnitt konsistent dar. Weder in den Akten noch in der
Querschnittsuntersuchung finde man Hinweise für eine psychiatrische
Traumafolgestörung aus psychiatrischer Sicht nach dem Unfall vom 16. Juni
2019.
Die
Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wurden wie folgt umschrieben: In der
Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, zeigten sich
Einschränkungen. Die Explorandin neige dazu, das psychische Leiden zu verbergen
und mit Leistung zu kompensieren. Dieses Verhalten im Rahmen einer
Persönlichkeitsakzentuierung stelle einen Risikofaktor für die Entwicklung
einer erneuten depressiven Episode dar. Es bestehe eine generell reduzierte
Stressresistenz. Darüber hinaus könnten sich Einschränkungen durch das
Schmerzempfinden zeigen. In der Fähigkeit, fachliche Kompetenzen anzuwenden,
seien ebenso Einschränkungen durch das Schmerzerleben denkbar (es sei hier zu
betonen, dass die Schmerzen somatischen Ursprungs seien, Hinweise für eine
Schmerzstörung bzw. Schmerzen mit psychiatrischer Ursache seien nicht zu
finden). Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen seien nicht wesentlich
beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit der Explorandin könne durch das
Schmerzerleben reduziert sein. Die Fähigkeit zu einer dyaden Beziehung sei
erhalten. Derzeit finde man keine Hinweise für einen manifesten
Beziehungskonflikt. Die Gruppen- und Kontaktfähigkeit könnten durch das
Misstrauen und das vermeidende Verhalten im Rahmen der ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstruktur eingeschränkt sein. Die Fähigkeit, öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen, sei nicht eingeschränkt.
Zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde dargelegt, diese sei aus
psychiatrischer Sicht zurzeit nicht eingeschränkt, da die Depression aktuell
remittiert sei und keine posttraumatische psychische Störung bestehe.
Allerdings liege ein erhöhtes Risiko einer erneuten depressiven Episode mit
einer möglichen Reduktion der Arbeitsfähigkeit vor. Dieses Risiko sei bedingt
durch die Persönlichkeitsakzentuierung, die chronische affektive Erkrankung und
anhaltende Schmerzen im Rahmen der somatischen Problematik sowie durch fehlende
psychiatrische/psychotherapeutische Unterstützung. Es werde davon ausgegangen,
dass zu Zeiten der depressiven Episoden die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt bzw.
aufgehoben gewesen sei, insbesondere habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für
die Zeit der stationären und tagesklinischen psychiatrischen Behandlungen in
den Jahren 2012 und 2013 vorgelegen. Aufgrund des aktenanamnestisch
dokumentierten Verlaufs gehe man davon aus, dass die depressive Episode mit
Suizidalität, die spätestens im Mai 2013 begonnen habe, erst Anfang 2014
remittiert sei. Somit habe am ehesten von Mai 2013 bis Februar 2014 durchgehend
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Zeit des stationären
Aufenthaltes vom 11. bis 17. März 2021 habe ebenso keine Arbeitsfähigkeit
vorgelegen. Zur Arbeitsfähigkeit in den übrigen Zeiten könne aufgrund fehlender
Dokumentation keine Aussage gemacht werden. Plausibel habe sich nach der
Entlassung am 17. März 2021 im stabilisierten Zustand der
Gesundheitszustand der Explorandin zunehmend verbessert, ohne dass ein genauer
Zeitpunkt mit exakter Angabe einer prozentualen Arbeitsfähigkeit möglich wäre.
Die hier getroffene Einschätzung einer aus psychiatrischer Sicht
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der aktuellen
Begutachtung. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde
angegeben, das Belastungsprofil und die Leistungsfähigkeit seien über die
somatischen Limiten hinaus nicht eingeschränkt. Im Hinblick auf den
rezidivierenden Charakter der depressiven Störung und der
Persönlichkeitsauffälligkeiten sei das Risiko für die Entwicklung einer
erneuten depressiven Episode, insbesondere bei emotionalen Belastungen, hoch.
Aus diesem Grund werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit
dem Fokus auf Rezidivprophylaxe empfohlen. Derzeit bestehe keine Behandlung,
dieser Zustand sei nicht adäquat. Es sei jedoch nicht als mangelnde Compliance
zu werten, vielmehr sei die fehlende Behandlung derzeit im Rahmen des
Vermeidungsverhaltens der Explorandin zu interpretieren. Im Haushalt sei sie aus
psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Nr. 119).
6.4 RAD-Arzt
Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, hielt in seiner
Stellungnahme vom 8. November 2022 im Wesentlichen fest, die Beantwortung
der zusätzlich zum ersten Gutachten gestellten Fragen vom 16. März 2022 sei
nachvollziehbar. Das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 26. Oktober 2022
sei umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf eigenen Untersuchungen
beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend und in der Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Der RAD könne sich dieser
Beurteilung anschliessen. Gemäss handchirurgischer Beurteilung bestehe seit dem
3. März 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Gutachterin
stelle fest, dass nach der Klinikentlassung am 17. März 2021 eine
Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, sodass schliesslich
anlässlich der Begutachtung am 13. Juli 2022 eine vollständige
Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Exakte Angaben zum Verlauf mit prozentualen
Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien nicht möglich. Somit werde ab 13. Juli
2022 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen.
Eine medizinische Auflage bei aktuell 100%iger Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht erscheine nicht angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hotel-Service sei auf 0 % seit
dem Unfall vom 16. Juni 2019 festzusetzen. In einer Verweistätigkeit
betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % vom 16. Januar (recte: Juni) 2019
bis 12. Juli 2022 und 50 % seit dem 13. Juli 2022
(IV-Nr. 125 S. 4).
6.5 Der
Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom
7. März 2023 fest, nach einer vorläufigen Würdigung der seit dem
Vorbescheid vom 28. September 2021 (IV-Nr. 85) neu hinzugekommenen
Unterlagen werde in Erwägung gezogen, den leistungsabweisenden Vorbescheid verfügungsweise
zu bestätigen: Dass eine längerdauernde relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden
haben solle, könne nach einer vorläufigen Einschätzung der medizinischen
Unterlagen nicht festgestellt werden. Im psychiatrischen Gutachten vom
26. Oktober 2022 sei zwar festgehalten worden, dass für die Zeit des
stationären Aufenthaltes vom 11. bis 17. März 2021 keine Arbeitsfähigkeit
vorgelegen habe. Allerdings sei im psychiatrischen Gutachten vom 27. Juli
2021 darauf hingewiesen worden, dass die versicherte Person mit einer nurmehr
leichtgradigen Depressivität sowie weiterhin ohne antidepressiv wirksame
Medikation aus der Klinik entlassen worden sei, was für eine nur kurzfristige
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sprechen könnte. Aus handchirurgischer
Sicht sei nach einer vorläufigen Einschätzung weiterhin auf die Einschätzung im
Gutachten vom 27. Juli 2021 abzustellen, wonach eine entsprechend
angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei und keine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Denn nach einer vorläufigen Würdigung
vermöge die Rückfrageantwort des handchirurgischen Experten vom 16. März
2022 nicht zu überzeugen, da ausser Acht gelassen zu werden scheine, dass auch
Tätigkeiten wie z.B. einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten existierten,
die keinen Einsatz des dominanten Arms und der dominanten Hand vorauszusetzen
schienen. Eine formelle Unverwertbarkeit des psychiatrischen Verlaufsgutachtens
vom 26. Oktober 2022 scheine im Rahmen einer vorläufigen Prüfung nicht
vorzuliegen, da formelle Rügen grundsätzlich unverzüglich geltend zu machen
seien. Eine Altersinvalidität scheine nach vorläufiger Prüfung ebenfalls nicht
gegeben zu sein, da, wenn überhaupt, höchstens von einem minimalen
Einarbeitungsaufwand auszugehen wäre (IV-Nr. 129).
7.
7.1
7.1.1 Die
Beschwerdegegnerin stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
17. April 2023 fest, gemäss den medizinischen Abklärungen habe aus
psychiatrischer Sicht keine längerdauernde relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten oder in einer angepassten
Tätigkeit bestanden. Aus handchirurgischer Sicht bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, bei welcher die rechte
Hand lediglich als gegenhaltende Stütze eingesetzt werden müsse. Die bisherigen
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin im Hotel-Service der B.___
mit einem 35%igen Pensum sowie als Angestellte in der Fahrschule ihres Ehemannes
mit einem 20%igen Pensum seien ihr nur noch teilweise zuzumuten. Für eine den
Einschränkungen angepasste Tätigkeit bestehe weiterhin eine volle
Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei von einer Einschränkung von 27 %
auszugehen. Zu den im Vorbescheid erhobenen Einwänden wurde dahingehend
Stellung genommen, es vermöge nicht zu überzeugen, dass gemäss der Rückfrageantwort
des handchirurgischen E.___-Teilgutachters die gesamte Arbeitsfähigkeit nur
noch auf 50 % zu schätzen sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb bei
Tätigkeiten, die nicht einmal den Einsatz der rechten Hand als gegenhaltende
Stütze erforderten, ein schmerzbedingter Pausenbedarf zu berücksichtigen sei. Es
gebe auch Tätigkeiten, bei welchen der Einsatz der Hände weitgehend vermieden
werden könne. Es wäre Aufgabe des handchirurgischen Teilgutachters gewesen, die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit
einzuschätzen. Dieser Aufgabe sei er mit der Rückfrageantwort nicht
nachgekommen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es gelte deshalb
nach wie vor die ursprünglich nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitseinschätzung des
handchirurgischen Experten. Im Weiteren lasse sich keine relevante
längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
begründen. Dass prognostisch ein Risiko einer erneuten depressiven Episode mit
einer möglichen Reduktion der Arbeitsfähigkeit verortet worden sei, vermöge an
der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nichts zu
ändern. Auf das psychiatrische Gutachten vom 26. Oktober 2022 könne
abgestellt werden. Es sei auch in formeller Hinsicht verwertbar
(IV-Nr. 133; A.S. 1 ff.).
7.1.2 Die
Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihr eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die handchirurgische
Einschätzung, wonach weiterhin auf die Einschätzung im Gutachten vom
27. Juli 2021 abzustellen sei, weil die Rückfrageantwort des
handchirurgischen Gutachters vom 16. März 2022 nicht zu überzeugen
vermöge, seien falsch. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass dem Gutachter eben
gerade die Frage gestellt worden sei, ob es aufgrund der funktionalen
Einhändigkeit der adominanten Hand sowie der Schmerzproblematik zu einer
Verlangsamung und zur Notwendigkeit vermehrter Pausen komme. Der Gutachter habe
klar geantwortet, es bestehe aufgrund der (Schmerz)Pathologie sicher ein
vermehrter Pausenbedarf, im Schnitt könne man eine Leistung von 50 %
erwarten. Ebenfalls habe der Gutachter unmissverständlich die Frage
beantwortet, dass die funktionelle Einarmigkeit mit der adominanten Hand zu
einer Verlangsamung führe. Gesamthaft gehe der Gutachter von einer
Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Dabei sei der Gutachter bei der
Beantwortung der Frage gerade davon ausgegangen, dass eine allfällige Tätigkeit
einhändig ausgeführt werde. Sollte dem nicht gefolgt werden können, wären
zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen (Beschwerde, S. 15 ff.
Ziff. 8). Im Weiteren könne auf das psychiatrische Verlaufsgutachten vom
26. Oktober 2022 nicht abgestellt werden. Es sei nicht überzeugend, da die
psychiatrische Gutachterin Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
stelle, hiernach aber bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dennoch von
einer solchen in Höhe von 100 % ausgehe. Dies sei ein nicht hinnehmbarer
Widerspruch. Das Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es sei
offensichtlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund des
psychischen Leidens in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei,
was dann aber von der Gutachterin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei.
Das psychiatrische Verlaufsgutachten sei beweisuntauglich und der medizinische
Sachverhalt sei grundsätzlich nicht hinreichend abgeklärt worden. Es wären
zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen (Beschwerde, S. 13 ff.
Ziff. 7).
7.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob
dem im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens von der Beschwerdegegnerin
veranlassten bidisziplinären (handchirurgischen und psychiatrischen) L.___-Gutachten
der Dres. med. I.___ und N.___ vom 27. Juli 2021 (IV-Nr. 75
S. 2 ff.), der Rückfrageantwort von Dr. med. I.___ vom 16. März
2022 (IV-Nr. 114) sowie der Verlaufsbegutachtung der psychiatrischen
Gutachterin Dr. med. G.___ vom 26. Oktober 2022 (IV-Nr. 199)
Beweiswert zukommt. Dazu ist festzuhalten, dass das handchirurgische E.___-Teilgutachten
von Dr. med. I.___ auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom
3. März 2021 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in
Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Der handchirurgische Gutachter gab die
Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus
leitete der Gutachter die relevanten Diagnosen sowie die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit her. Das Teilgutachten wurde
vom handchirurgischen Teilgutachter unterzeichnet und die von der
Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen wurden von ihm am 16. März 2022
beantwortet (IV-Nr. 114). Inhaltlich ist das handchirurgische
Teilgutachten von Dr. med. M.___ gestützt auf seine
Untersuchungsergebnisse vom 3. März 2021 zusammen mit seiner
Rückfrageantwort vom 16. März 2022 – trotz unterschiedlich festgesetzter Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Verweistätigkeit – grundsätzlich nachvollziehbar und
schlüssig. Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J.___ (Untersuchung
vom 11. März 2021) kann wegen des erforderlichen Explorationsabbruchs dagegen
nicht abgestellt werden, da sich die Beschwerdeführerin nach den
gutachterlichen Angaben nicht explizit und glaubhaft von Suizidalität
distanzieren konnte und nach einem etwa einstündigen explorativen Gespräch, in
deren Rahmen auch ein (formal unvollständiger) Psychostatus erstellt worden
sei, in die D.___ eingewiesen werden musste. Über die längerfristige
psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit war bei umständehalber erheblich
verkürzter sowie strategisch angepasster und fokussierter Exploration keine
valide Aussage möglich. Dementsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
psychiatrische Verlaufsbegutachtung, welche am 13. Juli 2022 von Dr. med.
G.___ durchgeführt wurde. Diese Gutachterin nahm eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführerin
vor, erstellte eine systematische psychiatrische Anamnese, erhob die
Untersuchungsbefunde, leitete daraus die relevanten Diagnosen her und nahm zum
Verlauf und zur Auswirkung der Symptomatik auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung. Abschliessend beantwortete
sie fallspezifische Fragen. Das psychiatrische Teilgutachten wurde von der
Gutachterin unterzeichnet. Das psychiatrische Verlaufsgutachten von
Dr. med. G.___ vom 26. Oktober 2022 wird – zusammen mit dem
handchirurgischen Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 3. März 2021 und
der Stellungnahme vom 16. März 2022 – den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. E. II. 4. hiervor). Eine formelle Unverwertbarkeit des
psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. med. G.___ vom 26. Oktober
2022 liegt nicht vor, wurde doch der Wechsel der Gutachterin (Dr. med. G.___
statt wie zuerst angekündigt Dr. med. N.___, vgl. Mitteilung vom
9. Dezember 2021 [IV-Nr. 98 S. 1]) der Beschwerdeführerin bzw. ihrer
Rechtsvertretung am 25. Mai 2022 rechtzeitig angezeigt (vgl.
IV-Nr. 117). Ebenso wenig besteht ein Hinweis für eine Befangenheit des
handchirurgischen Teilgutachters Dr. med. M.___ im Zusammenhang mit der
Beantwortung der gestellten Rückfragen (vgl. Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2021 [IV-Nr. 101]). Diese
Einwände werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben, weshalb
sich hierzu weitere Erörterungen erübrigen.
7.3 Aus handchirurgischer Sicht
besteht bei der Beschwerdeführerin an der rechten Hand die Diagnose (mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit) eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS Typ
I) bei distaler intraartikulärer Radiusfraktur rechts vom 16. Juni 2019,
wobei dieses Schmerzsyndrom konservativ therapiert wurde. Sodann wurde bei der
Beschwerdeführerin die Diagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer Tendovaginitis
stenosans de Quervain (Sehnenscheidenentzündung) Handgelenk rechts gestellt, wobei
dieses Leiden am 2. März 2020 operativ behandelt wurde (Status nach
Spaltung des 1. Strecksehnenfachs rechts). Gemäss den gutachterlichen
Angaben von Dr. med. I.___ haben sich die Beschwerden bereits während der
konservativen Behandlung der distalen Radiusfraktur entwickelt; jene seien nie
regredient gewesen. Das CRPS sei ein schwieriges Krankheitsbild, welches sich
in sehr unterschiedlichem Ausmass präsentieren könne. Die Budapest-Kriterien
seien erfüllt und die Beschwerdeführerin sei im Alltag erheblich eingeschränkt.
Die rechte Hand an sich sei nicht einsatzfähig, die Beschwerdeführerin könne
mit der rechten Hand lediglich kleinere Gegenstände entgegenheben (z.B. Papiere
zusammenschieben). Damit sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als Gastfrau in der B.___ sowie auch in der Reinigung und als Kurier
in der Fahrschule des Ehemannes nicht einsatzfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, da nur eine Hand einsatzfähig sei,
seien nur sehr leichte und einhändige Tätigkeiten zumutbar. Die rechte Hand
tauge lediglich als gegenhaltende Stütze. Eine entsprechend angepasste
Tätigkeit sei aus handchirurgischer Sicht ganztags zumutbar. Die aktuell gut
eingestellte Schmerztherapie behindere den Alltag der Beschwerdeführerin ohne
Nutzen der rechten Hand nicht (IV-Nr. 75 S. 26 f.). Dr. med. M.___
korrigierte diese Angaben zur Leistungsfähigkeit in seiner Rückfrageantwort vom
16. März 2022 dahingehend, aufgrund der durch das CRPS und der
Tendovaginits stenosans verursachten Schmerzen bestehe sicher ein vermehrter
Pausenbedarf, spezifisch bei einer Tätigkeit, bei welcher die Hände involviert
seien, z.B. bei einer Büroarbeit. Der Pausenbedarf sei sehr abhängig vom
Tagesverlauf und könne von Tag zu Tag unterschiedlich sein. Im Durchschnitt sei
– unter Miteinbezug einer zu erwartenden Verlangsamung – von einer
Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die gesamte Arbeitsfähigkeit sei
daher auf 50 % zu schätzen (IV-Nr. 114). Diese von Dr. med. I.___
nachträglich vorgenommene Korrektur der Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit kann nachvollzogen werden, gab der handchirurgische Teilgutachter doch
bereits bei seiner Begutachtung vom 3. März 2021 an, das bestehende CRPS
habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und aufgrund der Gesamtsituation sei
eine komplette Beschwerderegredienz nicht zu erwarten. Angesichts der durch das
CRPS verursachten Schmerzen ist gestützt auf die bessere Erkenntnis des
Gutachters davon auszugehen, dass sich der schmerzbedingt erforderliche vermehrte
Pausenbedarf und die durch die funktionale Einhändigkeit der adominanten linken
Hand bedingte Verlangsamung auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit auswirken. Demnach ist
aus handchirurgischer Sicht von einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 50 %
auszugehen.
Aus psychiatrischer Sicht stellte die
psychiatrische Teilgutachterin Dr. med. G.___ in ihrem Verlaufsgutachten
vom 26. Oktober 2022 (Untersuchung vom 13. Juli 2022) die Diagnosen
(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer Persönlichkeit mit
ängstlich-vermeidenden und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73) und –
aktenanamnestisch – einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit
weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), Status nach drei Suizidversuchen durch
Intoxikation (Tabletten und Alkohol) 1977, 2012 und 2013, und kam zum Schluss, die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht
nicht eingeschränkt, da die Depression aktuell remittiert sei und keine
posttraumatische psychische Störung bestehe. Allerdings liege ein erhöhtes
Risiko einer erneuten depressiven Episode mit einer möglichen Reduktion der
Arbeitsfähigkeit vor. Es sei davon auszugehen, dass zu Zeiten der depressiven
Episoden die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen sei,
insbesondere habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit der
stationären und tagesklinischen psychiatrischen Behandlungen in den Jahren 2012
und 2013 bestanden. Aufgrund des aktenanamnestisch dokumentierten Verlaufs sei
davon auszugehen, dass die depressive Episode mit Suizidalität, die spätestens
im Mai 2013 begonnen habe, erst Anfang 2014 remittiert sei. Somit habe am
ehesten vom Mai 2013 bis Februar 2014 durchgehend eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Zeit des stationären Aufenthaltes vom 11.
bis 17. März 2021 habe ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Zur
Arbeitsfähigkeit in den übrigen Zeiten konnte die Gutachterin aufgrund der
fehlenden Dokumentation keine Aussage machen. Es sei plausibel, dass sich nach
der Entlassung am 17. März 2021 im stabilisierten Zustand der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zunehmend verbessert habe, ohne dass
ein genauer Zeitpunkt mit exakter Angabe einer prozentualen Arbeitsfähigkeit
möglich wäre. Die hier getroffene Einschätzung einer aus psychiatrischer Sicht
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der aktuellen
Begutachtung (13. Juli 2022). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit seien über die somatischen Limiten hinaus nicht
eingeschränkt (IV-Nr. 119 S. 16 und 22 f.).
Gesamthaft ist damit gestützt auf die
vorgenannten beweiskräftigen gutachterlichen Untersuchungsergebnisse davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 16. Juni 2019
in den bisherigen Tätigkeiten als Mitarbeiterin im Hotel-Service der B.___ und
als Reinigerin und Kurierin in der Fahrschule des Ehemannes nicht mehr
arbeitsfähig ist. Gemäss den gutachterlichen Angaben ist jedoch aufgrund des
somatischen Leidens eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit seit dem 13. Juli 2022 in Höhe von 50 %
gegeben. Diese Einschätzung teilt auch der RAD-Arzt Dr. med. F.___ in
seiner Stellungnahme vom 8. November 2022, wonach die Beantwortung der
zusätzlich zum handchirurgischen Gutachten gestellten Fragen nachvollziehbar
sei. Er könne sich auch dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med.
G.___ anschliessen. Es sei ab 13. Juli 2022 von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 125
S. 4). Im Folgenden sind die gegen die beiden Gutachten erhobenen Einwände
zu prüfen.
7.3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in
der vorliegend angefochtenen Verfügung dar, es sei nicht einzusehen, weshalb
bei Tätigkeiten, die nicht einmal den Einsatz der rechten Hand als
gegenhaltende Stütze erforderten, ein schmerzbedingter Pausenbedarf zu
berücksichtigen sei. Es gebe auch Tätigkeiten, bei welchen der Einsatz der
Hände weitgehend vermieden werden könne. Es wäre Aufgabe des handchirurgischen
Gutachters gewesen, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in einer optimal angepassten Tätigkeit einzuschätzen. Dieser Aufgabe sei er mit
der Rückfrageantwort nicht nachgekommen, weshalb darauf auch nicht abgestellt
werden könne. Es gelte deshalb nach wie vor die ursprüngliche nachvollziehbare
Arbeitsfähigkeitseinschätzung des handchirurgischen Experten (A.S. 7). Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach Konsultation des RAD dem
handchirurgischen E.___-Teilgutachter Dr. med. M.___ am 9. Dezember
2021 drei Fragen stellte, welche sich auf ein Stellenprofil einer einhändig
auszuführenden Tätigkeit beziehen (vgl. IV-Nr. 97). Der handchirurgische
Teilgutachter beantwortete die erste Frage dahingehend, es bestehe aufgrund der
Pathologie (durch das CRPS und die Tendovaginitis stenosans verursachte
Schmerzen) sicher ein vermehrter Pausenbedarf, im Schnitt könne man eine
Leistung von 50 % erwarten. Auf die zweite Frage liess der Gutachter die
Antwort folgen, die funktionale Einhändigkeit mit der adominanten Hand führe zu
einer Verlangsamung. Auch dies miteinbeziehend könne man eine
Leistungsfähigkeit von 50 % erwarten. Gesamthaft ging der Gutachter von
einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus (IV-Nr. 114). Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ging der Gutachter bei der
Beantwortung der Fragen davon aus, dass eine allfällige angepasste Tätigkeit
einhändig ausgeführt wird. So hielt er denn auch bereits anlässlich der
Begutachtung vom 3. März 2021 zum Belastungsprofil fest, es sei nur eine
Hand einsatzfähig. Die rechte Hand tauge lediglich als gegenhaltende Stütze
(IV-Nr. 75 S. 27). Demnach verhält es sich so, dass der
handchirurgische Gutachter die gesamte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in angepasster Tätigkeit und insbesondere auch in Tätigkeiten, die
grundsätzlich einhändig ausgeführt werden können, auf 50 % festsetzte. Damit
ist der Gutachter seiner Aufgabe, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit einzuschätzen, nachgekommen.
Dies wird auch durch die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 8. November 2022
erhärtet, worin ausgeführt wurde, die Beantwortung der zusätzlich zum
handchirurgischen Gutachten gestellten Fragen sei nachvollziehbar und gemäss
handchirurgischer Beurteilung bestehe seit dem 3. März 2021 eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 125 S. 4). Auf die anlässlich der
Begutachtung vom 3. März 2021 zuerst abgegebene Einschätzung des
Gutachters, eine entsprechend angepasste Tätigkeit sei aus handchirurgischer
Sicht der Beschwerdeführerin ganztags zuzumuten, kann nicht abgestellt werden.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin lässt
gegen das psychiatrische Verlaufsgutachten der Gutachterin Dr. med. G.___ vom
26. Oktober 2022 geltend machen, das psychiatrische Verlaufsgutachten sei
nicht überzeugend, da die Gutachterin Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit stelle, hiernach aber bei der Beurteilung dennoch von einer
100 % Arbeitsfähigkeit ausgehe. Dies sei ein Widerspruch. Es sei davon
auszugehen, dass im Hinblick auf ein allfälliges Zumutbarkeitsprofil
qualitative Einschränkungen bestünden. Es sei versäumt worden, eine
Querschnittsbetrachtung anzustellen und die Arbeitsunfähigkeit im Mittel zu
quantifizieren. Entscheidend sei die von der Gutachterin festgestellte
Fragilität der Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung mit
ängstlich-vermeidenden und histrionischen Zügen und einer rezidivierenden
depressiven Störung sowie der Umstand, dass das Leben der Beschwerdeführerin
von immer wiederkehrenden psychischen Einbrüchen mit entsprechender
Arbeitsunfähigkeit geprägt gewesen sei. Hierauf gehe die Gutachterin
unzureichend ein. Das psychiatrische Verlaufsgutachten sei beweisuntauglich (Beschwerde,
S. 13 ff. Ziff. 7).
Die psychiatrische Teilgutachterin
Dr. med. H.___ stellte im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom
26. Oktober 2022 die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer
Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73)
und einer rezidivierenden depressiven Störung aktenanamnestisch, derzeit
weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), und kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit sei aus psychiatrischer
Sicht nicht eingeschränkt, da die Depression aktuell remittiert sei und keine
posttraumatische psychische Störung bestehe. Dr. med. H.___ stellte zum
Verlauf fest, nach dem stationären Aufenthalt in der D.___ vom 11. bis
17. März 2021 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin zunehmend
verbessert (vgl. IV-Nr. 68 S. 2 f.). Dies sei plausibel, wobei ein
genauer Zeitpunkt mit exakter Angabe einer prozentualen Arbeitsfähigkeit nicht
möglich sei. Die Einschätzung einer aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der aktuellen Begutachtung (13. Juli
2022). Auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei über die
somatischen Limiten hinaus nicht eingeschränkt (IV-Nr. 119 S. 16 und
22). Demnach ist aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 13. Juli 2022 auszugehen. Dass
nach den gutachterlichen Angaben ein erhöhtes Risiko einer erneuten depressiven
Episode mit einer möglichen Reduktion der Arbeitsfähigkeit – bedingt durch die
Persönlichkeitsakzentuierung, die chronische affektive Erkrankung und
anhaltende Schmerzen im Rahmen der somatischen Problematik sowie durch die
fehlende psychiatrische/psychotherapeutische Unterstützung – besteht, begründet
keine Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung einer aus psychiatrischen Sicht
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit kann angesichts der von der psychiatrischen
Verlaufsgutachterin gestellten Diagnosen nachvollzogen werden. Die Diagnose
«Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und histrionen Zügen (ICD-10 Z73)» stellt
keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar. Bei Z-Kodierungen handelt es
sich lediglich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur
Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Daraus kann keine
Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_830/2018 vom 24. April 2019 E. 4.1 f., 9C_702/2017 vom
15. Februar 2018 E. 3.1.2 f., 8C_897/2013 vom 18. Februar 2014
E. 3.9. und 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1, je mit
Hinweisen). Im Weiteren zeigte sich die aktenanamnestisch festgestellte
rezidivierende depressive Störung als «weitgehend remittiert» (vgl.
IV-Nr. 119 S. 16) bzw. «remittiert» (IV-Nr. 119 S. 24).
Dementsprechend hätten beide Diagnosen von der Gutachterin wohl – jedenfalls
bezogen auf den Zeitpunkt der Exploration – korrekterweise als «Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» aufgeführt werden müssen. Diese
Unstimmigkeit vermag indessen den Beweiswert des ansonsten nachvollziehbaren,
umfassenden und damit auch überzeugenden psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.
G.___ nicht in Frage zu stellen. Es gilt zu beachten, dass sich die psychiatrische
Verlaufsgutachterin auf die von ihr am 13. Juli 2022 erhobenen
unauffälligen psychiatrischen Untersuchungsbefunde stützte (vgl.
IV-Nr. 119 S. 15). Auch die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen
(Rey Memory Test; Montgomery Asberg Depression Rating Scale; Beck
Depressions-Inventar) zeigten unauffällige Werte (IV-Nr. 119 S. 16). Bei
der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wurden zwar gewisse
Einschränkungen festgestellt (Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen
anzupassen; generell reduzierte Stressresistenz; bei der Fähigkeit, fachliche
Kompetenzen anzuwenden, sind Einschränkungen durch das Schmerzerleben denkbar),
die Gutachterin konnte aber auch auf bestehende Ressourcen hinweisen
(Entscheidungs- und Urteilsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigt; Fähigkeit
zu einer dyaden Beziehung erhalten; Fähigkeit zur Selbstpflege erhalten;
Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen). Diese Einschätzung
entspricht der von der Gutachterin wiedergegebenen Verhaltensbeobachtung
während der Befunderhebung, wonach die Beschwerdeführerin auch nach
dreistündiger Untersuchung wach und fröhlich gewirkt habe und keine Zeichen
einer Ermüdung ersichtlich gewesen seien. Bis auf die verbale Beschreibung
seien während der Untersuchung keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung, keine
Anspannung, keine Schmerzverzerrung des Gesichts und keine schmerzbedingten
Positionsänderungen des Körpers festzustellen gewesen. Das dissimulierende und
vermeidende Verhalten der Beschwerdeführerin könne mit der Angst vor einer
vertiefenden Exploration der Kindheit erklärt werden (vgl. IV-Nr. 119
S. 14 f.). Das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit wurde von
der Gutachterin als «über die somatischen Limiten hinaus nicht eingeschränkt»
beurteilt und eine angepasste Tätigkeit neben der Tätigkeit im Haushalt sei aus
psychiatrischer Sicht zuzumuten. Der Gesundheitszustand habe sich seit der
Untersuchung vom 11. März 2021 erheblich verbessert. Damals sei eine
mittelgradige Depression mit akuter Suizidalität vorgelegen, derzeit zeige sich
die depressive Symptomatik als remittiert, eine Suizidalität liege nicht vor
(IV-Nr. 119 S. 22). Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse kann
die Beurteilung der psychiatrischen Verlaufsgutachterin nachvollzogen werden.
Sie wird auch durch den Bericht der D.___, [...], über den stationären
Aufenthalt vom 11. bis 17. März 2021 erhärtet, wonach sich die
Beschwerdeführerin bei einer diagnostizierten rezidivierenden Störung leichter
Ausprägung (ICD-10 F33.0) auf der Station gut von Suizid distanzieren und nach
gemeinsamer Absprache und aufgrund fehlender Selbst- und Fremdgefährdung in
ihre Wohnung zu ihrem Ehemann entlassen werden konnte (vgl. IV-Nr. 68 S. 2
ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann das psychiatrische
Verlaufsgutachten nicht als beweisuntauglich qualifiziert werden.
7.3.3 Nach dem Gesagten ist gestützt
auf das handchirurgische E.___-Teilgutachten von Dr. med. I.___ vom
3. März 2021 (IV-Nr. 75 S. 20 ff.), dessen Rückfrageantwort vom
16. März 2022 (IV-Nr. 114) und dem psychiatrischen Verlaufsgutachten
von Dr. med. H.___ vom 26. Oktober 2022 (IV-Nr. 119) von einer
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht von
50 % seit dem 3. März 2021 und von einer Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht von 100 % seit dem 13. Juli 2022, somit
insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit von
50 % ab 13. Juli 2022, auszugehen. Dieser Einschätzung entspricht
auch der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 8. November
2022 (IV-Nr. 125 S. 4; vgl. E. II. 6.4 hiervor). Für weitere
medizinische Abklärungen besteht kein Anlass.
7.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob
eine Altersinvalidität der 1959 geborenen Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Die
Beschwerdeführerin bemängelt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, indem die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit ihrer
Restarbeitsfähigkeit bejaht habe. Es liege hier eine Altersinvalidität vor. Der
Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit beantwortet werde, liege überhaupt noch nicht vor, da auf
das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 26. Oktober 2022 nicht abgestellt
werden könne. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine Altersinvalidität
klarerweise zu bejahen. In diesem Fall wäre der Zeitpunkt, in welchem die Frage
nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beantwortet werde, der
Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens, somit der 26. Oktober 2022. Zu
diesem Zeitpunkt sei die am [...] Juni 1959 geborene Beschwerdeführerin
bereits mehr als 63 Jahre und 4 Monate alt gewesen. Die Aktivitätsdauer
bis zur ordentlichen Pensionierung habe also nicht einmal mehr 8 Monate
betragen. Es sei davon auszugehen, dass kein potentieller Arbeitgeber, welcher
die Wahl zwischen einer gesunden und jüngeren Arbeitnehmerin habe, die
Beschwerdeführerin bei einer bloss noch derart kurzen Aktivitätsdauer, der
altersbedingt geringen Anpassungsfähigkeit und langen Einarbeitungszeit sowie
des erhöhten Risikos einer erneuten depressiven Episode und den Einschränkungen
in der Durchhaltefähigkeit, der Einschränkung, sich an Regeln und Routinen
anzupassen, der generell reduzierten Stressresistenz, der Einschränkung der
Fähigkeit, fachliche Kompetenzen anzuwenden, sowie der eingeschränkten Gruppen-
und Kontaktfähigkeit einstellen würde (Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 6).
7.4.1 Dazu ist festzuhalten, dass das
fortgeschrittene Alter einen invaliditätsfremden Faktor darstellt. Dennoch kann
es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Massgebend können dabei
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang
auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,
Ausbildung, berufliche Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich sein. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist
anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein
als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters
auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2.1 und 5.2.2
mit Hinweisen). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit
der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf
das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar
2024 E. 5.3 mit Hinweisen).
7.4.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in
der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, die verbleibende Aktivitätsdauer
der Beschwerdeführerin sei zwar zugegebenermassen relativ kurz. Jedoch bestehe
eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, bei welcher die
rechte Hand lediglich als gegenhaltende Stütze eingesetzt werden müsse. Auch
seien Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, bei welchen der Einsatz der Hände in
den Hintergrund trete, wie z.B. bei Überwachungs-, Prüf- und
Kontrolltätigkeiten oder im Verkaufsbereich ohne körperliche Belastung, zumal
die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin auf eine gewisse berufliche
Flexibilität schliessen lasse, sodass ein Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand
entfalle (A.S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass die medizinische
Zumutbarkeit der 50%igen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Verweistätigkeit erst mit dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von
Dr. med. G.___ vom 26. Oktober 2022 feststand, da erst aufgrund
dieses Gutachtens eine zuverlässige Sachverhaltsdarstellung und Beurteilung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer
Sicht möglich ist. Wie erwähnt musste die psychiatrische Begutachtung vom
11. März 2021 wegen akuter Suizidalität abgebrochen und die
Beschwerdeführerin anschliessend in die D.___ eingewiesen werden. Die Expertise
von Dr. med. G.___ wurde am 26. Oktober 2022 vorgelegt (vgl.
IV-Nr. 119 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt war die am [...] Juni 1959
geborene Beschwerdeführerin bereits 63 Jahre und 4 Monate alt. Damit belief
sich ihre verbleibende Aktivitätsdauer bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter auf
knapp acht Monate (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG), was eine
Anstellung bei einem potentiellen Arbeitgeber insbesondere auch aus
wirtschaftlichen Gründen als unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Gemäss den medizinischen Abklärungen ist
aus handchirurgischer Sicht nur die adominante linke Hand der
Beschwerdeführerin einsatzfähig. Dementsprechend sind nur körperlich sehr
leichte und einhändige Tätigkeiten ausführbar. Die dominante rechte Hand taugt
lediglich als gegenhaltende Stütze (IV-Nr. 75 S. 27). Aufgrund des
schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarfs und der Verlangsamung wegen der funktionalen
Einhändigkeit ist eine derart adaptierte Tätigkeit gemäss den fachärztlichen
Angaben mit einem Pensum von 50 % zumutbar (IV-Nr. 114). Angesichts
dieses Tätigkeitsprofils ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
Überwachungs-, Prüf- und Kontrollfunktionen im erwähnten Teilzeitpensum wohl noch
ausüben könnte. Nach der Rechtsprechung ist selbst bei faktischer Einhändigkeit
zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen,
gleichwohl aber – sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand
gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand)
einsetzen können – ein hinreichend grosser Arbeitsmarkt mit realistischen
Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen. Zu denken ist an einfache
Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von
(halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz
des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand
voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018
E. 5.2.2. mit Hinweis). Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass das
Bedienen von Computern und automatisierten Maschinen sowie deren Überwachung
und Kontrolle, wenn sie im Einsatz stehen, gewisse minimale Kenntnisse und
Fähigkeiten verlangen, über welche die Beschwerdeführerin kaum verfügen dürfte.
So kann den vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen entnommen werden, dass sie
von 1975 bis 1978 eine Kochlehre abschloss (vgl. IV-Nr. 7 S. 11 f.), in
den Jahren 1978 bis 1985 als Köchin und Verkäuferin tätig war (IV-Nr. 7
S. 6 ff.), im Jahr 1985 die Wirteprüfung bestand (IV-Nr. 7
S. 5), von 1985 bis 1986 einen Sekretariats-Fachkurs absolvierte (IV-Nr. 7
S. 4) und im Jahr 2004 als Mitarbeiterin in der [...] tätig war
(IV-Nr. 7 S. 1). Seit Januar 2005 war sie als Mitarbeiterin
Hotel-Service in der B.___ [...] tätig. Ausserdem arbeitete sie seit September
1992 in der Fahrschule ihres Ehemannes (Fahrschule O.___ AG, [...]) als
Mitarbeiterin für verschiedene Tätigkeiten (IV-Nr. 84 S. 3). Es
müsste somit damit gerechnet werden, dass ein potentieller Arbeitgeber die
Beschwerdeführerin, die Berufskenntnisse und Erfahrung als Köchin hat und zuletzt
im Hotel-Service einer Klinik und als Mitarbeiterin in einer Fahrschule
erwerbstätig war, auch für minimale Kenntnisse und Fähigkeiten in einer
adaptierten Tätigkeit zuerst noch ausgebildet werden müsste. Sodann ist zu
bemerken, dass die Substanziierungspflicht der Verwaltung bei der Bezeichnung
entsprechender Arbeitsgelegenheiten umso weiter geht, je enger umschrieben das
Anforderungsprofil und damit der Kreis der geeigneten Verweistätigkeiten ist.
Dies gilt umso mehr, je näher das Ende der Aktivitätsdauer liegt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3.4 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin umschreibt die leichten Hilfsarbeiten, deren Ausübung
der Beschwerdeführerin uneingeschränkt möglich sein sollen, nicht. Lediglich
der Hinweis auf «Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder im
Verkaufsbereich ohne körperliche Belastung» genügt, insbesondere auch
angesichts der sehr kurzen Aktivitätsdauer der Beschwerdeführerin von nicht
einmal acht Monaten, nicht, zumal es zu berücksichtigen gilt, dass die
Beschwerdeführerin in der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen,
eingeschränkt ist, eine generell reduzierte Stressresistenz besteht und davon
auszugehen ist, dass ihre Durchhaltefähigkeit durch das Schmerzerleben
reduziert ist (vgl. IV-Nr. 119 S. 21 f.). Eine Anstellung der
Beschwerdeführerin erscheint unter Berücksichtigung der sehr kurzen
Aktivitätsdauer, der noch erforderlichen Einarbeitung im Rahmen des ihr
zumutbaren Teilzeitpensums und der gebotenen Rücksichtnahme durch den
Arbeitgeber und mitarbeitende Personen als unwahrscheinlich. Angesichts des
Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte dominante Hand lediglich als
Zudienhand (um kleinere Gegenstände entgegen zu heben, z.B. um Papiere zusammen
zu schieben) einsetzen kann (IV-Nr. 75 S. 26) und damit wohl auch selbst
beim Bedienen einer PC-Tastatur eingeschränkt wäre, ist die Verwertbarkeit der
ihr verbleibenden Arbeitsfähigkeit ohne ein unrealistisches Entgegenkommen
eines potentiellen Arbeitgebers zu verneinen. Damit fehlt es an der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 ATSG vorliegt. Im Folgenden ist zu prüfen, in welchem
Ausmass die Beschwerdegegnerin im Haushalt eingeschränkt ist.
8.
8.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste
am 13. September 2021 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin,
welche von der zuständigen Abklärungsfachfrau durchgeführt wurde (Bericht vom
14. September 2021, IV-Nr. 84). Die Beschwerdeführerin lässt geltend
machen, auf den Abklärungsbericht könne nicht abgestellt werden. Dies wird
damit begründet, unter Ziff. 4.11 des Gutachtens sei festgehalten worden,
dass die Beschwerdeführerin bei den Haushaltverrichtungen «Ernährung»,
«Wohnung- und Hauspflege» sowie «Einkauf» schwer eingeschränkt sei, was auch
vom RAD bestätigt worden sei. Dies stehe im Widerspruch mit der Einschätzung
der Haushaltsabklärerin, welche zu einem IV-Grad im Haushalt von insgesamt 27 %
gelange. Gesamthaft mache die Haushaltabklärung einen resultatorientierten
Eindruck, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Vielmehr wäre auch in
der Haushaltführung von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen
(Beschwerde, S. 23 ff. Ziff. 12). Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihrem Ehemann, der im Rahmen einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer tätig ist, in einer 4
1/2-Zimmer-Terassenwohnung auf einem Stockwerk mit Rasenfläche und mehreren
Gemüsehochbeeten wohnt; betreuungsbedürftige Personen sind nicht vorhanden. Die
Haushaltverrichtung «Ernährung» (Ziff. 5.1) wurde mit 40 %, die
«Wohnungspflege» (Ziff. 5.2) mit 30 %, der «Einkauf und weitere
Besorgungen» (Ziff. 5.3) mit 10 % und die «Wäsche und Kleiderpflege» (Ziff. 5.4)
mit 20 % gewichtet, was den Vorgaben von Rz. 3609 des Kreisschreibens
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Rente in
der Invalidenversicherung (KSIR), gültig ab 1. Januar 2022, entspricht.
8.2 Zur Haushaltverrichtung
«Ernährung» (Ziff. 5.1) stellte die Abklärungsperson fest, die
Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie gelernte Köchin sei und immer gekocht
habe. Aktuell greife sie oft auf Fertigprodukte zurück. Die rechte Hand könne
sie nur noch als Hilfshand einsetzen, es sei ihr nicht möglich, Gemüse zu
rüsten; schneiden könne sie nur noch weiche Sachen. Die Tochter wohne in der
Terrassenwohnung über ihr, sie rüste oft das Gemüse für sie. Etwa zweimal pro
Woche nehme man das Essen bei der Tochter ein und es komme immer wieder mal
vor, dass die Tochter etwas Gekochtes vorbeibringe. Sie habe einen
automatischen Büchsenöffner; mit einem elektrischen Messer wäre es ihr
vermutlich möglich, Brot selber zu schneiden. Am Mittag bereite sie täglich
eine warme Mahlzeit zu, der Ehemann komme zum Essen stets nach Hause. Am Abend
werde eine kalte Mahlzeit eingenommen, dies sei schon immer so gehandhabt
worden. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, die Küchenkombination zu
reinigen und die Geschirrspülmaschine ein- und auszuräumen. Sie spüle das
Geschirr vor. Grosse schwere Pfannen könne sie nicht selber in die Maschine
einräumen oder vorspülen. Bei der Grossreinigung der Küche sei sie auf Hilfe
angewiesen (IV-Nr. 84 S. 5). Gestützt auf diese Abklärungen kann der Einschätzung
der Abklärungsfachfrau, wonach bei dieser Haushaltsverrichtung eine
Einschränkung von 20 % bestehe, gefolgt werden. Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, sie könne kaum mehr kochen, müsse oft auf Fertigprodukte
zurückgreifen und – soweit frisch gekocht werde – von ihrer nicht im selben
Haushalt lebenden Tochter unterstützt werden, ist entgegenzuhalten, dass eine
im Haushalt tätige Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht
grundsätzlich gehalten ist, von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung
geeigneter Haushaltseinrichtungen und –maschinen; KSIR, Rz. 3613). Sodann
hat sie die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen, wobei deren
konkrete Durchsetzbarkeit nicht massgebend ist. Diese Mithilfe geht weiter als
der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde (KSIR, Rz. 3614). Demnach
begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin oft auf Fertigprodukte
zurückgreift und – soweit frisch gekocht wird – von der direkt über ihr
wohnenden Tochter überstützt wird, keine erhebliche Einschränkung. Es gilt
zudem zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, die
Küchenkombination zu reinigen, die Geschirrspülmaschine ein- und auszuräumen
und das Geschirr vorzuspülen. Sie kann grosse, schwere Pfannen nicht selber in
die Maschine einräumen oder vorspülen und ist ausschliesslich bei der Grossreinigung
der Küche auf Dritthilfe angewiesen. Vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin demnach Gerichte mit kleineren, leichteren Pfannen, was für
zwei Personen genügen sollte, zubereiten kann, grundsätzlich in der Lage ist,
leichtere Pfannen und das Geschirr in der Geschirrspülmaschine zu reinigen, sowie
die tägliche kleine Küchenreinigung vornehmen und sich mit Hilfsmitteln
(automatischer Büchsenöffner, elektrisches Messer etc.) behelfen kann, erscheint
die von der Abklärungsfachfrau vorgenommene Einschätzung der Einschränkung bei
der Haushaltverrichtung «Ernährung» im Ausmass von 20 % als
nachvollziehbar.
Es gilt überdies zu beachten, dass die
Beschwerdegegnerin zur Prüfung eines Leistungsanspruchs u.a. Abklärungen an Ort
und Stelle vornehmen kann (Art. 69 Abs. 2 IVV). Der Abklärungsbericht
über die Verhältnisse im Haushalt stellt in der Regel eine geeignete und auch
genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung in diesem Tätigkeitsbereich
dar. Hinsichtlich seines Beweiswertes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft
von Arztberichten – verschiedene Faktoren zur berücksichtigen. Es ist
wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den
medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat.
Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
schliesslich muss plausibel begründet und angemessen detailliert bezüglich der
einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht
voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzung oder
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge
Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass
die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht
als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts
8C_107/2008 vom 18. August 2008 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Anhaltspunkte, dass der vorliegende Haushaltsbericht der zuständigen Abklärungsfachfrau
vom 14. September 2021 die vorerwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen
würde, sind nicht ersichtlich. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor. Dass im E.___-Gutachten
vom 27. Juli 2021 unter Ziff. 4.11 des Gutachtens (S. 8)
dargelegt wurde, es bestehe bei der Haushaltsverrichtung «Ernährung» eine
schwere Einschränkung (nur einhändig mit der adominanten linken Hand tätig;
IV-Nr. 75 S. 9), führt zu keiner anderen Beurteilung. Der ärztlichen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den
Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung vor Ort durchgeführten
Haushaltabklärung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2008 vom 18. August
2008 E. 3.2.1 mit Hinweis). Damit ist der Einschätzung der
Abklärungsfachfrau in Bezug auf die Haushaltverrichtung «Ernährung» zu folgen.
Es besteht kein Anlass, in das Ermessen der qualifizierten Abklärungsfachfrau
einzugreifen.
8.3 Zur Haushaltverrichtung
«Wohnungspflege» (Ziff. 5.2) stellte die Abklärungsfachfrau fest, einmal
pro Woche komme eine Reinigungsfrau für etwa drei Stunden, ab und zu auch
zweimal pro Woche. Mit dem neuen Staubsauger sei es der Beschwerdeführerin
wieder möglich, selber zu saugen. Diese erledige sie mit der linken Hand. Das
feuchte Aufnehmen der Böden erfolge durch die Reinigungsfrau. Es sei der
Beschwerdeführerin möglich, das Lavabo, den Spiegelschrank und die Toilette zu
putzen. Die Reinigung der Dusche und Badewanne erfolge durch die
Reinigungsfrau. Auch beim Fensterputzen benötige sie Hilfe. Der Garten sei
früher der Bereich der Beschwerdeführerin gewesen. Sie habe einen Gemüsegarten
gehabt, Blumen gepflanzt und gejätet. Der Ehemann sei für das Rasenmähen
zuständig gewesen. Aktuell übernehme ein Bekannter die Gartenarbeiten. Zudem
hätten die Tochter und ihr Partner die Gemüsebeete übernommen. Den Hund könne
die Beschwerdeführerin alleine versorgen, sie gehe täglich mehrmals mit ihm
spazieren (IV-Nr. 84 S. 6). Unter Berücksichtigung dieser Abklärungen
schätzte die Abklärungsfachfrau die Einschränkung der Beschwerdeführerin bei
der Wohnungspflege mit 50 % ein, was nicht zu beanstanden ist. Angesichts
der vorerwähnten, ihr noch möglichen Tätigkeiten (selbstständiges Staubsaugen
mit der linken Hand, Reinigung des Lavabos und Spiegelschranks sowie der
Toilette, Betreuung des Hundes) kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht gesagt werden, es sei ihr nahezu unmöglich, eine Haushaltstätigkeit zu
verrichten.
8.4 Bei der Haushaltverrichtung
«Einkauf und weitere Besorgungen» (Ziff. 5.3) stellte die
Abklärungsfachfrau fest, Autofahren könnte die Beschwerdeführerin nicht mehr
wegen der Einschränkung in der rechten Hand. Kleine Einkäufe des täglichen
Bedarfs könne sie selber tätigen. Sie fahre mit dem Bus zu Arztterminen. Die
Grosseinkäufe erfolgten gemeinsam mit dem Ehemann, dieser trage dann die
schweren Taschen (IV-Nr. 84 S. 6). Gestützt auf dieses
Abklärungsergebnis ist nicht ersichtlich, weshalb bei dieser
Haushaltverrichtung eine Einschränkung der Beschwerdeführer bestehen sollte.
Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei Grosseinkäufen die schweren Taschen
tragen muss, ist angesichts der vorausgesetzten Mithilfe von Familienangehörigen
hier nicht als Einschränkung zu berücksichtigen.
8.5 Die Haushaltverrichtung «Wäsche
und Kleiderpflege» (Ziff. 5.4) wurde wie folgt beurteilt: Die
Waschmaschine befinde sich in der Wohnung. Waschen und die Wäsche im Tumbler trocknen
könne die Beschwerdeführerin selbstständig. Beim Aufhängen von grösseren
Kleidungsstücken benötige sie Hilfestellungen. Zusammenlegen könne sie die
kleinen Wäschestücke selber, bei den grösseren benötige sie Hilfe. Bügeln sei
der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (IV-Nr. 84 S. 6). Die
Abklärungsfachfrau beurteilte die Einschränkung bei dieser Haushaltsverrichtung
mit 20 %, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
8.6 Die von der Abklärungsfachfrau
berücksichtigte Einschränkung bei der Haushaltverrichtung «Ernährung» von
20 %, diejenige bei der «Wohnungspflege» von 50 % und die
Einschränkung bei der «Wäsche und Kleiderpflege» von 20 % ergeben – nach
der entsprechenden Gewichtung – einen Invaliditätsgrad im Haushalt von
insgesamt 27 %. Angesichts der nachvollziehbaren Einschätzungen durch die
qualifizierte Abklärungsfachfrau besteht kein Anlass, in ihr Ermessen einzugreifen.
Klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit
der Abklärungsresultate sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann gesagt
werden, die Haushaltabklärung hinterlasse einen resultatorientierten Eindruck.
Hinweise für eine fehlende Objektivität der Abklärungsfachfrau bestehen nicht. Demnach
ist auf den Haushaltabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom
14. September 2021 abzustellen. Den von der Beschwerdeführerin dagegen
erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden.
9.
9.1 Nach dem Gesagten ergibt sich
folgender (Gesamt-)Invaliditätsgrad:
Tätigkeit Anteil Einschränkung Behinderungsgrad
Erwerb 55 % 100 % 55 %
Haushalt 45 % 27 % 12.15 %
Invaliditätsgrad 100 % 67.15 %
(gerundet
67 %)
Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von
67 % besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Dreiviertelsrente (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
9.2 Der frühestmögliche Rentenbeginn
besteht sechs Monate nach der im Februar 2020 erfolgten Neuanmeldung (vgl.
IV-Nr. 31), wobei das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG abgelaufen sein muss. Nach dem Abklärungsergebnis des
handchirurgischen Teilgutachters Dr. med. I.___ besteht bei der
Beschwerdeführerin ein CRPS an der rechten dominanten Hand, welches durch die beim
Unfall vom 16. Juni 2019 erlittene distale Radiusfraktur ausgelöst wurde.
Zeitlich hätten sich die Beschwerden bereits während der konservativen
Behandlung der distalen Radiusfraktur entwickelt und seien – trotz
verschiedener Behandlungsversuche – nie regredient gewesen (vgl. IV-Nr. 75
S. 26). Gemäss der Rückfrageantwort von Dr. med. I.___ vom 16. März
2022 besteht seit dem Unfall – unter Berücksichtigung des durch die
Schmerzpathologie notwendigen vermehrten Pausenbedarfs und der Verlangsamung
wegen der funktionalen Einhändigkeit – eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(IV-Nr. 114). Damit ist das Wartejahr im Juni 2020 abgelaufen. Demnach besteht
nach Ablauf von sechs Monaten nach der im Februar 2020 erfolgten Neuanmeldung,
somit ab 1. August 2020, ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Dreiviertelsrente. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
10.
10.1 Die (teilweise) obsiegende Beschwerdeführerin
hat einen Anspruch auf einen vollen Parteikostenersatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung»
eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den
Prozessaufwand beeinflusst. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente
darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil
der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze Rente, sondern nur
eine geringere Teilrente zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts
9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit
vorliegender Beschwerde wird die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente
beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 2.;
A.S. 15). Zugesprochen wird der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente.
Diese Konstellation, wonach die Beschwerdeführerin im Grundsatz obsiegt und
lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt, rechtfertigt nach dem Gesagten
die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die
Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf
den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die
Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 250.00 bis 350.00 (ab
1. Januar 2023) zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte
Kostennote vom 24. August 2023 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 9.1
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 270.00 sowie Auslagen von insgesamt
CHF 72.20 aus (A.S. 51 f.). Die Höhe des geltend gemachten
Zeitaufwands ist angemessen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten
Stundenansatzes und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung
von insgesamt CHF 2'723.95 (Honorar von CHF 2'457.00, Auslagen von
CHF 72.20 und MwSt. von CHF 194.75).
10.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der
Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2023 aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. August
2020.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'723.95
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen. Der in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser