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Entscheid

VSBES.2023.125

Invalidenrente

21. Oktober 2024Deutsch77 min

Beschwerdeführerin mit dem Fahrrad einen Unfall, als sie beim Hinausfahren aus einer

Source so.ch

Urteil vom 21. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 17. April 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene, verheiratete A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) arbeitete als Mitarbeiterin Hotel-Service im

Rahmen eines Teilzeitpensums in der B.___, [...], und war daneben als Hausfrau

tätig (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 9 S. 2 ff.). Ausserdem arbeitete sie

als Mitarbeiterin Reinigung und Kurier mit einem Teilzeitpensum in der

Fahrschule ihres selbstständig erwerbenden Ehemannes. Die Mutter von zwei 1986

und 1989 geborenen Töchtern musste am 27. Oktober 2012 wegen eines

Suizidversuchs zwangsweise klinisch behandelt werden. Danach nahm sie ihre

Erwerbstätigkeit wieder auf. Am 4. Mai 2013 hielt sie sich nach einem

erneuten Suizidversuch im C.___ auf und wurde danach zur stationären

psychiatrischen Behandlung in die D.___ verlegt (IV-Nr. 10.3). Ab dem

19. August 2013 wurde sie in der psychiatrischen Tagesklinik [...] betreut.

Daraufhin meldete sie sich am 12. September 2013 wegen depressiven Beschwerden,

Konzentrationsstörungen und Erschöpfung bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) führte am 1. Oktober 2013 das Gespräch

«Früherfassung/Intake» durch (IV-Nr. 11). Ab November 2013 wurde ein

schrittweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess geplant. Anfangs Juni 2014

war sie bestrebt, wieder in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin

Hotel-Service zu arbeiten. Die berufliche Eingliederung wurde daraufhin

abgeschlossen (IV-Nr. 22). In der Folge lehnte die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom

25. September 2014 ab (IV-Nr. 26).

1.2 Am 16. Juni 2019 erlitt die

Beschwerdeführerin mit dem Fahrrad einen Unfall, als sie beim Hinausfahren aus einer

Tiefgarage von einer Barriere erfasst wurde, dabei stürzte und sich einen

Armbruch (distale Radiusfraktur rechts) zuzog. Danach war sie vollumfänglich

arbeitsunfähig. Die Arbeitsstellen wurden aus gesundheitlichen Gründen

aufgegeben (IV-Nr. 84 S. 4). Am 25. Januar 2020 meldete sie sich

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu an (Eingang: 5. Februar

2020; IV-Nr. 31). Nach Durchführung des Intake-Gesprächs vom

Erwägungen

13.

Februar 2020 (IV-Nr. 36), Einholung verschiedener Unterlagen und

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin

am 5. Januar 2021 eine bidisziplinäre (handchirurgische und

psychiatrische) Begutachtung in der Begutachtungsstelle E.___ (im Folgenden: E.___),

welche am 3. und 11. März 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom

27.

Juli 2021; IV-Nr. 75 S. 2 ff.). Am 5. August 2021 nahm

der RAD zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 80 S. 2 ff.). In der Folge

führte die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin am 13. September 2021

eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Bericht vom 14. September

2021, IV-Nr. 84). Mit Vorbescheid vom 28. September 2021 stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines in Anwendung der

gemischten Methode (55 % Erwerbstätigkeit, 45 % Haushalt) ermittelten

Gesamtinvaliditätsgrades von 18 % die Abweisung des Leistungsanspruchs in

Aussicht (IV-Nr. 85). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

29.

Oktober 2021 und nach Akteneinsicht ergänzend am 22. November

2021.

Einwand erheben (IV-Nr. 89 und 92). Nach Konsultation des RAD ersuchte

die Beschwerdegegnerin den handchirurgischen E.___-Teilgutachter, verschiedene

Zusatzfragen zu beantworten (IV-Nr. 97). Sodann veranlasste sie eine

psychiatrische Verlaufsbegutachtung (IV-Nr. 98). Dazu liess sich die

Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 und 5. Januar 2022 vernehmen (IV-Nr. 101

und 103). Am 16. März 2022 beantwortete der handchirurgische E.___-Teilgutachter

die gestellten Zusatzfragen (IV-Nr. 114) und am 13. Juli 2022 wurde

die psychiatrische Verlaufsbegutachtung durchgeführt (Gutachten vom

26.

Oktober 2022, IV-Nr. 119). Am 8. November 2022 nahm der RAD

zu den Antworten des Handchirurgen und zur Verlaufsbegutachtung Stellung

(IV-Nr. 125 S. 3 f.) und am 10. November 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 127). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nahm 7. März

2023.

Stellung (IV-Nr. 129). Am 21. März 2023 erfolgte dazu eine

weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 132). Mit Verfügung

vom 17. April 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss

den medizinischen Abklärungen habe in psychiatrischer Hinsicht keine

längerdauernde relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus

handchirurgischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich

leichte Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand lediglich als gegenhaltende

Stütze eingesetzt werde. Die bisherigen Tätigkeiten als Mitarbeiterin im

Hotel-Service im 35%-Pensum sowie als Angestellte in der Fahrschule des

Ehemannes im 20%-Pensum seien nur noch zum Teil zumutbar. Ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung würde die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit

mit einem Pensum von 55 % nachgehen; die restlichen 45 % würden in

den Aufgabenbereich «Haushalt» fallen. Für eine den Einschränkungen angepasste

Tätigkeit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei von

einer Einschränkung von 27 % auszugehen. Der Gesamtinvaliditätsgrad

Dispositiv

betrage demnach 12 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Berufliche

Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Den dagegen erhobenen Einwänden

könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 133; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 15. Mai 2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 14 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

17.04.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 48).

2.3 Am 24. August 2023 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 50 ff.).

Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 53).

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Streitig und zu prüfen ist der

mit Neuanmeldung vom 25. Januar 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:

5. Februar 2020, IV-Nr. 31) geltend gemachte Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Ein allfälliger Rentenanspruch

könnte aufgrund der Neuanmeldung frühestens ab August 2020 bestehen

(Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]; vgl. E. II. 2.1 hiernach). Ein Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen wird von der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum

Vorbescheidverfahren (vgl. Einwand und Einwandergänzung vom 29. Oktober und

22. November 2021 [IV-Nr. 89 und 92]) – im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht (vgl. Rechtsbegehren, S. 2

[A.S.] 15). In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung vom 17. April

2023 in Rechtskraft erwachsen.

1.3 Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum

entstanden ist, gilt bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin im

Jahr 1959 geboren ist, das bisherige Recht (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c).

Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in

Kraft war. Diese wird in der Folge auch zitiert.

1.4 Für die gerichtliche Beurteilung

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. April 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

2.2 Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

2.3.1 Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.3.2 Bei

nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die

Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt,

in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen

(Art. 28a Abs. 2 IVG [Fassung bis 31. Dezember 2021]).

2.3.3 Bei Versicherten, die nur zum

Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16

ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.

In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen

Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der

Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG [Fassung bis

31. Dezember 2021]). Dieses Vorgehen wird als die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2019 vom

10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).

2.3.4 Gemäss Art. 27bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201

[Fassung bis 31. Dezember 2021]) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich

zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für

die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) summiert. Laut Art. 27bis

Abs. 3 IVV (Fassung bis 31. Dezember 2021) richtet sich die

Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach

Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch

die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre,

auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (lit. a) und die

prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person

hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Für

die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich

wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im

Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht

invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen

dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 3 lit. b und einer

Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV

[Fassung bis 31. Dezember 2021]).

3.

3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird

die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3

S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch

dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner

unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; BGE 147 V 124). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

3.2 Tritt der Versicherungsträger auf die

Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der

Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der

letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der

Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so

weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung

genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet

anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom

11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind

zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).

4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4

S. 99 f. mit Hinweisen). Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351

E. 3a S. 352).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit rechtskräftiger

Verfügung vom 25. September 2014 ab und begründete dies damit, die

Beschwerdeführerin habe ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin im

Hotelservice der B.___, [...], wiederaufgenommen; ein Rentenanspruch sei nicht

entstanden (IV-Nr. 26). Am 16. Juni 2019 erlitt die

Beschwerdeführerin mit dem Fahrrad einen Unfall, als sie beim Hinausfahren aus

einer Tiefgarage von einer hinuntergehenden Schranke erfasst wurde und auf den

Boden stürzte. Beim Versuch, den Sturz aufzufangen, verletzte sie sich am rechten,

dominanten Arm (Radiusfraktur rechts; vgl. IV-Nr. 41.8). In der Folge

entwickelte sich ein «Complex Regional Pain-Syndrom» (CRPS) mit langwierigem

Verlauf und fortdauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Nr. 36, 47 und 49).

Am 25. Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV neu zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 31). Aufgrund der infolge dieses Fahrradunfalls

vom 16. Juni 2019 erlittenen Verletzungen am rechten Arm und des

anschliessenden gesundheitlichen Verlaufs mit Arbeitsunfähigkeit besteht eine

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im

Vergleich zur Verfügung vom 25. September 2014 (Referenzzeitpunkt), worin

festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin habe ihre bisherige Tätigkeit als

Mitarbeiterin im Hotelservice der B.___, [...], seit Juni 2014

wiederaufgenommen (IV-Nr. 26; vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes

Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom 5. August 2021 [IV-Nr. 80

S. 4]). Damit liegt eine relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

der Beschwerdeführerin vor, weshalb von einem Revisionsgrund im Sinne von

Art. 17 ATSG auszugehen ist (vgl. E. II. 3. hiervor). Dies wird

denn auch von keiner Seite bestritten. Ein allfälliger Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ab August 2020 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) ist

unabhängig von der früheren Beurteilung aufgrund der medizinischen Aktenlage

seit dem Unfall vom 16. Juni 2019 zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9).

5.2 Zum Status der

Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

5.2.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung

vom 17. April 2023 in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. II. 2.3.3

f. hiervor) mit der Aufteilung 55 % (Mitarbeiterin im Hotel-Service) und

45 % (Haushalt) fest. Zur Statusfrage hielt sie im Wesentlichen fest, es

gehe hier nicht um die erstmalige Prüfung eines Leistungsanspruchs. Die

Aussage, wonach die Angaben der ersten Stunde massgebend seien, stehe in

Widerspruch zu anderen von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen.

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 13. Juli 2022 habe sie

vorgebracht, dass sie im Jahr 2005 in der Hotellerie der B.___ mit einem

60%-Pensum begonnen und ihr Pensum im weiteren Verlauf auf 35 % reduziert

habe. Der Grund dafür soll die fehlende Hilfe ihres Ehemannes zu Hause gewesen

sein. Dass diese Reduktion des Arbeitspensums gesundheitsbedingt erfolgt sei,

könne den Akten nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe überdies bei

der Haushaltabklärung sinngemäss angegeben, dass keine Veränderung des Pensums (35%-Pensum

in der Klinik, 20%-Pensum in der Fahrschule) geplant gewesen sei. Die

Statusfestsetzung durch die Abklärungsperson sei daher nicht zu beanstanden

(IV-Nr. 133 S. 4). Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend

machen, die Beschwerdegegnerin habe den Status unzutreffend erhoben. Sie habe

im Gesprächsprotokoll vom 13. Februar 2020 angegeben, bei voller

Gesundheit ein Pensum von 80 % anzustreben (IV-Nr. 36 S. 2).

Dabei handle es sich um die Aussage der ersten Stunde. Unbeachtlich habe das

anlässlich der Haushaltabklärung vom 13. September 2021 (Bericht vom

14. September 2021, IV-Nr. 84) Dargelegte zu bleiben. Die Haushaltsabklärerin

habe bei der Beschwerdeführerin bezüglich des Status suggestiv nachgefragt. Ebenfalls

unbeachtlich seien die von der Beschwerdegegnerin angeführten Äusserungen der

Beschwerdeführerin gegenüber der psychiatrischen E.___-Teilgutachterin

betreffend Reduktion des Pensums im Jahr 2005. Damals hätten beide Töchter der

Beschwerdeführerin noch zu Hause gelebt, was aktuell nicht mehr der Fall sei.

Die Situation habe sich grundlegend verändert. Allenfalls sei die

Beschwerdeführer vom Gericht hierzu zu befragen (vgl. Beschwerde, S. 21 f.

Ziff. 11).

5.2.2 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Frage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig

oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese

bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich

bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische

Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_517/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.3., 9C_403/2022 vom 15. März

2023 E. 4.1.1. und 8C_540/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1., je

mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im

Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein

Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des

Gesundheitszustands, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in

Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des

Aufgabenbereichs, sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl

massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten

sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der

Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung des Versicherten

somit nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 und 117 V 198 E. 3.b

S. 199, je mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 4. Aufl., 2022, Art. 30, S. 411 f.

Rz. 26).

5.2.3 Im Meldeformular «Früherfassung»

vom 20. Januar 2020 wurde vermerkt, die Beschwerdeführerin habe vom

1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019 in der B.___, [...], als Mitarbeiterin

Hotel-Service mit einem Pensum von 35 % gearbeitet (IV-Nr. 27

S. 2). Diese Angaben gehen auch aus der Anmeldung «Berufliche

Integration/Rente» vom 25. Januar 2020 hervor (IV-Nr. 31 S. 6).

Anlässlich des «Intake»-Gesprächs vom 13. Februar 2020 gab die

Beschwerdeführerin an, sie sei seit dem 1. Januar 2005 und auch aktuell

als Mitarbeiterin Hotel Service in der B.___, [...], in einem Teilzeitpensum

von 35 % angestellt. Ausserdem sei sie in der Fahrschule ihres Ehemannes,

der Fahrschule O.___ AG, [...], als Mitarbeiterin Reinigung und Kurier mit

einem Pensum von 20 % tätig (gewesen). Sie habe eine Lehre als Köchin

absolviert, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 16. Juni

2019 bis auf weiteres und das Pensum ohne Gesundheitsschaden würde sich auf

80 % belaufen. Sie habe zwei verheiratete erwachsene Töchter und keine Enkelkinder.

Im Haushalt werde sie von ihrem Ehemann und ihrer Tochter, welche im gleichen

Haus wohne, unterstützt (IV-Nr. 36 S. 1 f.). Bei der

Haushaltabklärung vom 13. September 2021 stellte die zuständige Abklärungsfachfrau

(, ) fest, nach den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hätte

sie bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung weitergearbeitet, und zwar in einem

Pensum von 55 %. Sie sei seit Jahren zu 35 % in der Klinik B.___

tätig gewesen und zu 20 % bei ihrem Ehemann, der selbstständig erwerbender

Fahrlehrer sei. Es sei keine Veränderung des Pensums geplant gewesen. Aufgrund

der vorliegenden Akten und des Abklärungsgespräches vor Ort sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 55 % ausserhäuslich

tätig wäre und zu 45 % im Haushalt (IV-Nr. 84 S. 3 und 8). Anlässlich

der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung vom 13. Juli 2022 gab die

Beschwerdeführerin dann an, sie habe 6 Jahre die Primar- und drei Jahre die

Oberschule besucht und anschliessend eine Kochlehre abgeschlossen. Sie habe ein

paar Jahre als Köchin in Restaurants gearbeitet, bis sie ihren Ehemann

kennengelernt habe. Teilweise sei sie in einem Altersheim tätig gewesen. Nach

der Geburt der ersten Tochter im Jahr 1986 sei sie etwa 16 Jahre zu Hause

gewesen (1986 bis 2002). In dieser Zeit habe sie ihren Ehemann unterstützt.

Seit dem Jahr 1982 habe sie in seiner Fahrschule ausgeholfen. Im Jahr 2005 habe

sie in der Hotellerie der Klinik B.___ mit einem 60%-Pensum begonnen und dann im

weiteren Verlauf ihr Pensum auf 35 % reduziert. Der Grund dafür sei die

fehlende Hilfe des Ehemannes zu Hause gewesen. An ihrer letzten Arbeitsstelle

sei sie bis zum Unfall im Hotelservice der B.___ in einem Pensum von 35 %

tätig gewesen. Gleichzeitig habe sie im 30%-Pensum (recte: 20%-Pensum) in der

Fahrschule des Ehemannes gearbeitet (Büroreinigung, Auto bzw. Fahrschüler holen

und bringen). Vor dem Unfall am 16. Juni 2019 habe man sie im Personalbüro

der Klinik gefragt, ob sie mit Blick auf ihren 60. Geburtstag frühzeitig

pensioniert werden wolle. Sie habe darauf geantwortet, dass sie gerne bis zum

64. Altersjahr arbeiten wolle, da sie zwei Töchter habe, die aufgrund

einer starken Endometriose keine Kinder hätten und sie demnach keine

Enkelkinder hüten müsse. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einer

4.5-Zimmer-Eigentumswohnung. Die 35-jährige Tochter wohne im gleichen Haus in

einer anderen Wohnung. Die Tochter sei verheiratet und arbeite als Fahrlehrerin

bei ihrem Vater. Die 33-jährige jüngere Tochter sei ebenso verheiratet und wohne

bei [...]. Beim Putzen im Haushalt helfe ihr die ältere Tochter und eine

Reinigungsfrau (einen Tag pro Woche). Sie lebe vom Einkommen ihres Ehemannes (IV-Nr. 119

S. 11 ff.).

5.2.4 Aufgrund der oben wiedergegebenen

Angaben der Beschwerdeführerin und der Feststellungen der Abklärungsfachfrau

der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im

Gesundheitsfall mit einem Pensum von insgesamt 55 % (Teilzeitpensum von

35 % als Mitarbeiterin im Hotelservice der B.___ [...] und Teilzeitpensum

von 20 % als Mitarbeiterin in der Fahrschule des Ehemannes) tätig wäre.

Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin diese beiden ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeiten mit den erwähnten Pensen während Jahren ausübte und gemäss

der Feststellung der Abklärungsfachfrau anlässlich der Haushaltabklärung vom

13. September 2021 keine Änderung der Pensen geplant war (vgl. Bericht vom

14. September 2021, IV-Nr. 84 S. 3). Hinweise für von der

Abklärungsfachfrau gestellte Suggestivfragen, wie dies von der Beschwerdeführerin

nun geltend gemacht wird, sind nicht ersichtlich. Obwohl im Abklärungsauftrag

unter «Spezielle Fragen» und bei der Wiedergabe der Ausgangslage ausdrücklich

darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin würde gemäss ihren Angaben im

Intake-Interview ohne gesundheitliche Einschränkungen einem ausserhäuslichen Pensum

in Höhe von 80 % nachgehen (vgl. IV-Nr. 84 S. 1 f.), findet sich

im Abklärungsbericht keine Diskussion über die Höhe des im Gesundheitsfall

ausgeübten hypothetischen Arbeitspensums. Dies lässt darauf schliessen, dass das

Abklärungsergebnis, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung weiterhin

in einem Pensum von insgesamt 55 % ausserhäuslich erwerbstätig gewesen

wäre, sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem ebenfalls beim

Abklärungsgespräch anwesenden Ehemann nicht beanstandet wurde. Der nun geltend

gemachte Einwand, es sei lediglich nach der hypothetischen beruflichen

Situation ohne Unfall gefragt worden, die Beschwerdeführerin leide aber schon

seit Jahrzehnten unter psychischen Problemen, verfängt nicht. Im Abklärungsbericht

wurde unter «Ausgangslage» nicht nur auf den Unfall vom 16. Juni 2019 und

dessen gesundheitliche Folgen hingewiesen, sondern es wurde auch die im Jahr

2013 erfolgte erste IV-Anmeldung aufgrund von Depressionen vermerkt (IV-Nr. 84

S. 2). Gemäss den Angaben im psychiatrischen Verlaufsgutachten von

Dr. med. G.___ vom 26. Oktober 2022 ist davon auszugehen, dass zu

Zeiten der depressiven Episoden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

eingeschränkt bzw. aufgehoben war. Vollständige Arbeitsunfähigkeiten lagen

während der stationären und tagesklinischen psychiatrischen Behandlungen in den

Jahren 2012 und 2013 vor; gemäss den gutachterlichen Angaben bestand am ehesten

von Mai 2013 bis Februar 2014 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für

die Zeit des stationären Aufenthaltes vom 11. bis 17. März 2021 habe

ebenso keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit in den übrigen

Zeiten könne aufgrund fehlender Dokumentation keine Aussage gemacht werden

(IV-Nr. 119 S. 22). Es erscheint unwahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführerin ohne vorbestehende psychische Probleme weiterhin mit einem

Pensum in Höhe von 80 % ausserhäuslich erwerbstätig gewesen wäre. So gab sie

anlässlich der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. H.___ vom

13. Juli 2022 an, sie habe ihr zu Beginn seit dem Jahr 2005 bestehendes

Pensum in der Hotellerie der B.___ in Höhe von 60 % im Verlauf wegen der fehlenden

Hilfe ihres Ehemannes zu Hause auf 35 % reduziert (IV-Nr. 119

S. 12 erster Absatz). Demnach waren andere als gesundheitliche Gründe für

die Reduktion des ausserhäuslichen Arbeitspensums ausschlaggebend. Im Weiteren

waren ihre beiden 1986 und 1989 geborenen Töchter im Jahr 2005, als sie die

Tätigkeit in der B.___ mit einem Pensum von 60 % begann, bereits 19 bzw. 16

Jahre alt und damit weitgehend selbstständig. Es kann nicht davon ausgegangen

werden, dass mit deren im Verlauf erfolgten Auszug aus der Wohnung der

Beschwerdeführerin eine «grundlegend veränderte Situation» eingetreten wäre,

welche Einfluss auf das hypothetische Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall gehabt hätte. Gestützt auf das Abklärungsergebnis vom

13. September 2021 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre

ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bis zur ihrer ordentlichen Pensionierung

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines Pensums von insgesamt

55 % ausgeübt hätte. Es besteht kein Hinweis, dass sie nach der im Jahr 2014

aus psychischen Gründen bestehenden Arbeitsunfähigkeit ihr ausserhäusliches

Arbeitspensum in der B.___ von zunächst 60 % bis zur Pensionierung

unverändert fortgeführt hätte. So gab sie auch bei der Neuanmeldung vom

25. Januar 2020 an, sie arbeite seit dem 1. Juni 2018 als

Mitarbeiterin Hotel-Service in der B.___ mit einem Pensum von 35 %, wobei

als gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich somatische Unfallfolgen

angegeben wurden (IV-Nr. 31). Dass sie aus finanziellen Gründen auf ein

höheres ausserhäusliches Arbeitspensum angewiesen gewesen wäre, ist nicht

ersichtlich, gab sie doch gegenüber der psychiatrischen Verlaufsgutachterin an,

sie lebe vom Einkommen ihres Ehemannes (vgl. IV-Nr. 119 S. 13). Auf

das anlässlich des Intake-Gesprächs vom 13. Februar 2020 von ihr ohne

Gesundheitsschaden angegebene ausserhäusliche Arbeitspensum von 80 % kann nach

dem Gesagten nicht abgestellt werden. Gestützt auf die konkreten Verhältnisse,

die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die Feststellungen der

Abklärungsperson ist der Invaliditätsgrad im Neuanmeldungsverfahren nach der

gemischten Methode mit dem Verhältnis 55 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit

und 45 % Haushalt zu bestimmen, wie er auch in der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 17. April 2023 ermittelt wurde. Von einer

Befragung der Beschwerdeführerin zum Status kann demnach abgesehen werden.

6. Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:

6.1

6.1.1 Der Konsensbeurteilung des

bidisziplinären (handchirurgischen und psychiatrischen) E.___-Gutachtens vom

27. Juli 2021 (Untersuchungen vom 3. und 11. März 2021) können folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. CRPS

Typ I der Hand rechts (Budapest-Kriterien erfüllt), bei distaler intraartikulärer

Radiusfraktur rechts vom 16.06.2019, konservativ therapiert;

2. Aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, zum

Explorationszeitpunkt am ehesten mittelgradig, mit Suizidalität (ICD-10 F33.1),

bei St. n. zwei Suizidversuchen 2012 und 2013, zum Untersuchungszeitpunkt

unbehandelt, bei psychosozialer Belastung». Die Diagnose «1. Aktenanamnestisch

und Verdacht auf Persönlichkeit mit histrionischen und ängstlich-vermeidenden

Zügen (ICD-10 Z73.1)» hat nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen

wurde festgehalten, aus handchirurgischer Sicht sei die rechte Hand im Alltag

praktisch nicht mehr einsetzbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine massiv

reduzierte Durchhaltefähigkeit. Aufgrund der erheblich verkürzten sowie

strategisch angepassten und auf den Moment fokussierten psychiatrischen

Exploration seien Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen nicht valide

explorierbar gewesen. Anlässlich der Exploration hätten sich keine Hinweise für

das Vorliegen von relevanten Inkonsistenzen ergeben, somit bestünden keine

Hinweise für das Vorliegen einer Aggravation und bewussten Symptomverdeutlichung.

Zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, seit dem

Unfallereignis vom 16. Juni 2019 bestehe in den angestammten Tätigkeiten

als Mitarbeiterin Reinigung und Kurier in der Fahrschule des Ehemannes sowie

als Mitarbeiterin Hotel-Service in der B.___ eine volle und wohl bleibende

Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dargelegt,

aus handchirurgischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten, bei

welcher die rechte Hand lediglich als gegenhaltende Stütze eingesetzt werden

müsse, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht

könne die effektive Arbeitsfähigkeit aufgrund der besonderen Umstände der

Exploration nicht valide eingeschätzt werden.

Dringend

zu empfehlen sei die Aufnahme einer konsequenten und zu Beginn (mit etwa zwei

bis drei Terminen pro Woche) nicht zu niederfrequenten ambulanten integrativen

und multimodalen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die neben

einer psychopharmakologischen antidepressiven Behandlung gruppentherapeutische

Module (z.B. im Sinne einer «Schmerzgruppe») integriere und auf die Behandlung

der Depressivität, die Vermittlung funktionaler Copingstrategien (v.a. bzgl.

Schmerz, Unfallverarbeitung) sowie eine Klärung und möglichst Modifikation

dysfunktionaler Beziehungsmuster abziele. Eine solche Behandlung sei aus medizinisch-psychiatrischer

Sicht möglich, zumutbar, sinnvoll und erfolgversprechend. Hierunter sei

zumindest eine psychische Stabilisierung in etwa, je nach Verlauf, ca. zwei bis

sechs Monaten zu erwarten. Nach Erreichen einer entsprechenden Stabilisierung

unter einer solchermassen angemessenen und indizierten Behandlung sollte eine

psychiatrische Verlaufsbegutachtung stattfinden, die voraussichtlich valide zu

der v.a. prospektiven längerfristigen (invaliditätsrelevanten) Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit der Explorandin Stellung nehmen könne. Es sei anzunehmen,

dass dann auch Aussagen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit der

Rentenablehnung vom September 2014 möglich seien. Handchirurgisch therapeutisch

könnte ein Versuch zur Blockade des Nervus interosseus posterior angedacht

werden. Falls diese zu einer signifikanten Besserung führen würde, könnte man

eine Nervenrevision durchführen. Aufgrund der Gesamtsituation sei jedoch eine

komplette Beschwerderegredienz nicht zu erwarten bei mittlerweile auch

zentralisierten Schmerzanteilen.

Die

fallspezifischen Fragen zum Haushalt bzw. zur Teilerwerbstätigkeit wurden

dahingehend beantwortet, die Haushaltverrichtungen «Ernährung» (Rüsten, Kochen,

Anrichten, alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat), «Wohnungs- und

Hauspflege» (Aufräumen, Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Reinigung sanitäre

Anlagen, Bettwäsche wechseln, gründliche Reinigung, Pflanzen-, Garten- und

Umgebungspflege, Abfallentsorgung) sowie «Haustierhaltung» (Spazieren, Tier-

und Stallreinigung) seien nur einhändig mit der adominanten linken Hand möglich

(schwere Einschränkung). Bei der Haushaltsverrichtung «Einkauf sowie weitere

Besorgungen» sei der Grosseinkauf nicht möglich; bei allen Tätigkeiten, welche

einhändig links erledigt werden könnten, bestehe jedoch keine Einschränkung.

Die Haushaltverrichtung «Wäsche- und Kleiderpflege» (Waschen, Wäsche aufhängen

und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) sei ebenfalls nur einhändig links

möglich (IV-Nr. 75 S. 2 ff.).

6.1.2 Im

handchirurgischen E.___-Teilgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Plastische,

Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie (Untersuchung vom 3. März

2021), wurde im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung dargelegt, bei

der Explorandin bestehe ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrom) der rechten Hand,

welches in der aktuellen Untersuchung bestätigt werde. Die auslösende distale

Radiusfraktur von 2019 sei vollständig konsolidiert. Radiologisch zeige sich in

multiplen Gelenken eine geringe Arthrose, welche jedoch die aktuellen

Beschwerden nicht erklären könne. Zeitlich hätten sich die Beschwerden bereits

während der konservativen Behandlung der distalen Radiusfraktur entwickelt und

seien nie regredient gewesen. Die Behandlungsversuche für das CRPS inkludierten

topische und medikamentöse Behandlungen, Gelenksmobilisation unter

Plexuskatheter, intravenöse Schmerztherapie sowie ausführliche Begleitung der

Ergotherapie. Aktuell trage die Patientin kontinuierlich einen

Kompressionsstrumpf und die Hand sei im Alltag praktisch nicht einsetzbar. Zu

den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen wurde angegeben, das CRPS

sei ein schwieriges Krankheitsbild, welches sich in sehr unterschiedlichem

Ausmass präsentieren könne. Bei der Explorandin seien die Budapest-Kriterien

erfüllt und sie sei im Alltag erheblich eingeschränkt. Die rechte Hand an sich

sei nicht einsatzfähig, sie könne damit lediglich kleinere Gegenstände

entgegenheben (z.B. Papiere zusammenschieben). Damit sei die Explorandin in

ihrer angestammten Tätigkeit als Gastfrau in der B.___ sowie auch in der

Reinigung und als Kurier in der Fahrschule ihres Ehemannes nicht einsatzfähig.

Die Angaben der Explorandin und die Untersuchung passten zu den

objektivierbaren Befunden.

Zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde vermerkt, eine Rückkehr in

die angestammten Tätigkeiten sei nicht zu erwarten, da aktuell lediglich eine

obere Extremität im Alltag einsatzfähig sei. Zum Belastungsprofil in einer

angepassten Tätigkeit wurde angegeben, es sei nur eine Hand einsatzfähig. Daher

wären nur sehr leichte und einhändige Tätigkeiten ausführbar. Aufgrund der

gesamten Schmerzsituation sei jedoch eine Arbeitswiederaufnahme in den

angestammten Tätigkeiten unrealistisch. Die rechte Hand tauge lediglich als

gegenhaltende Stütze. Eine entsprechend angepasste Tätigkeit sei der

Explorandin aus handchirurgischer Sicht ganztags zumutbar. Die Schmerztherapie

scheine aktuell so eingestellt zu sein, dass diese den Alltag der Explorandin

ohne Nutzen der rechten Hand nicht beeinträchtige. Aufgrund der Gesamtsituation

sei jedoch eine komplette Beschwerderegredienz nicht zu erwarten bei

mittlerweile auch zentralisierten Schmerzanteilen (IV-Nr. 75 S. 20

ff.).

6.1.3 Der

versicherungsmedizinischen Beurteilung im psychiatrischen E.___-Teilgutachten

von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

(Untersuchung vom 11. März 2021), kann Folgendes entnommen werden: Die Explorandin

habe in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung zur Biographie und zum

Krankheitsverlauf nicht befragt werden können, da sie sich bereits im Rahmen

der initialen Schilderung ihrer aktuellen Beschwerden bzw. ihres Befindens

anhaltend nicht von Suizidalität habe distanzieren können. Sie sei nach einem

etwa einstündigen explorativen Gespräch, in dessen Rahmen auch ein (formal

unvollständiger) Psychostatus erstellt worden sei, in die D.___ eingewiesen

worden, wobei sie von ihrem Ehemann im Privatwagen dorthin chauffiert worden

sei.

Im

Weiteren wurde dargelegt, die Explorandin habe gelernt, vieles zu ertragen,

nichts zu sagen und zu überleben, auch wenn die Dinge ganz schlimm gewesen

seien. Es sei für sie nicht einfach gewesen, Vertrauen in Menschen zu haben und

sich auf jemanden zu verlassen. Ein ohne ihr Wissen von ihrem Ehemann im Jahr

1994 zum 10. Hochzeitstag organisiertes Fest habe sie nicht freudvoll,

sondern als «Überrumpelung» und so erlebt, dass sie vom Entscheidungsprozess ausgeschlossen

gewesen sei. Ebenfalls habe sie sich ausgeschlossen gefühlt, als ihr Mann im

Jahr 1996, als er mit Biker-Kollegen nach Kanada gereist sei, dort entgegen der

ursprünglichen Planung die sich zu dieser Zeit ebenfalls in Kanada aufhaltende

gemeinsame Tochter besucht habe. Als er mit einer früheren Fahrschülerin ein

Geschäft habe aufbauen wollen und die diesbezügliche Unterschriftsberechtigung

der gemeinsamen, inzwischen erwachsenen Tochter und nicht etwa ihr angeboten

habe, habe sie sich erneut in verschiedener Hinsicht entwertet, hinter- bzw.

übergangen und «nutzlos» gefühlt. In der Folge habe sie sich zunehmend zurückgezogen.

Nach einem misslungenen Urlaub sei sie am 27. Oktober 2012 in eine Art

Trance-Zustand gekommen, einerseits wegen des unglücklichen Ferienerlebnisses,

andererseits aufgrund der dazumal aktuellen familiären Konflikte. In diesem

«Ausnahmezustand» sei es zum ersten Suizidversuch durch Einnahme von

Medikamenten und Alkohol gekommen. Nach sechs Tagen Klinikaufenthalt habe sie

danach sofort weitergearbeitet. Im Mai 2013, u.a. nach einer belastend

empfundenen Weiterbildung, und infolge Kränkungserleben (in einer

Bauausschreibung sei nur der Name ihres Ehemannes erwähnt worden), sei es

aufgrund von Sinnlosigkeitsgefühlen und Hoffnungslosigkeit zu einem zweiten

Suizidversuch mittels Medikamentenintoxikation gekommen. Sowohl im Herbst 2012

(28. Oktober bis 2. November 2012) als auch im Mai 2013 (4. Mai

bis 17. August 2013) seien Klinikeinweisungen mit vollstationärer

psychiatrischer Behandlung erfolgt. Gemäss dem Bericht aus dem

Behandlungszentrum für Angst und Depression der D.___ vom 6. August 2013

habe sich klinisch eine chronische Suizidalität mit Überforderungsempfinden im

Alltag gezeigt. Vom 6. November 2013 bis mindestens 24. Februar 2014

sei die Explorandin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung bei Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, gestanden. Dieser habe eine rezidivierende depressive Störung,

zuletzt schwergradig (ICD-10 F.33.2) diagnostiziert. Seinem Bericht vom

1. März 2014 sei zu entnehmen, dass die Explorandin bereits als «junges

Mädchen» derart starke Gefühle von Einsamkeit empfunden habe, dass es bereits

damals zu einem Suizidversuch mit Tabletten gekommen sei.

Es

präsentiere sich hier eine gepflegt erscheinende, 61-jährige Explorandin, die

schwere Schlafstörungen mit Grübeln beklagt und formalgedanklich auf die

erhebliche Belastung durch die Schmerzen sowie Bewegungs- und

Aktivitätseinschränkungen infolge einer Unfallverletzung (Juni 2019) der

rechten Hand fixiert gewesen sei. Sie sei mit vermehrter Sprachproduktion teils

etwas angetrieben gewesen, habe verzweifelt gewirkt und häufig geweint. Mit

Gefühlen von Sinn-, Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit, bei häufigen und

aktuellen Suizidgedanken sowie hier geäusserten konkreten Umsetzungsplänen (dem

Wohnhaus benachbarte Bahnlinie) sei die Explorandin, da sie sich auch bei

wiederholter diesbezüglicher Nachexploration auch von akuter Suizidalität nicht

habe distanzieren können, auf freiwilliger Basis in die D.___ eingewiesen

worden. Gemäss dem Entlassungsschreiben aus der Klinik sei die Explorandin nach

sechstägiger Hospitalisation unter der Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gemäss Klassifikationsziffer nurmehr leichter Ausprägung

(F33.0) bei im stationären Rahmen stabiler Distanzierung von Suizidalität, am

17. März 2021 zu ihrem Ehemann nach Hause entlassen worden. Hilfe bei der

Organisation ihrer fachpsychiatrischen Nachbehandlung habe sie abgelehnt mit

der Begründung, ihre Erfahrungen hätten gezeigt, dass sich ihre Stimmung, wenn

sie über ihre Vergangenheit spreche, verschlechtere. Jedoch habe sie Interesse

daran geäussert, sich nach der Entlassung über ihren Hausarzt für eine

psychosomatische Therapie anzumelden.

Zusammenfassend

wurde eine rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt

mittelgradig, mit Suizidalität (ICD-10 F33.1), sowie ein Status nach zwei Suizidversuchen

2012 und 2013 diagnostiziert. Im Weiteren wurde dargelegt, eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und ängstlich-vermeidenden

Zügen werde für sehr plausibel gehalten. Dies einerseits aufgrund der

aktenanamnestischen Beziehungsgestaltung der Explorandin, andererseits aufgrund

ihres Verhaltens im Umfeld der aktuellen Klinikeinweisung. Die

aktenanamnestisch erwähnte und umständehalber nicht explorierte

kindheitsbiographische Belastung (v.a. alkoholabhängiger, «tyrannischer» Vater)

könnte eine Minderentwicklung von psychologischen Ressourcen wie z.B. einem

stabilen Selbstwertgefühl, Abgrenzungsfähigkeit, Toughness,

Selbstwirksamkeitserwartungen und Selbstberuhigungsfähigkeit bzw. affektiver

Regulationsfähigkeit begünstigt haben. Die konklusive Feststellung einer

Persönlichkeitspathologie sei infolge der verkürzten und den Umständen

angepassten Exploration aber nicht möglich gewesen. Dementsprechend werde

bezugnehmend auf die Aktenlage ein Verdacht auf eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und ängstlich-vermeidenden

Zügen (ICD-10 Z73.1) formuliert.

Zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, die Explorandin

sei aus strikt psychiatrischer Sicht zum Explorationszeitpunkt in ihrer

bisherigen und in jeglicher Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsunfähig.

Über die längerfristige psychiatrisch begründete Arbeits(un)fähigkeit sei bei

umständehalber erheblich verkürzter sowie strategisch angepasster und

fokussierter Exploration derzeit keine valide Aussage möglich. Dies u.a. auch,

weil der psychiatrische Krankheitsverlauf angesichts einer siebenjährigen

Aktenlücke seit dem Jahr 2014 und eigenanamnestisch mindestens seit dem Jahr

2015/2016 fehlender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht valide

einschätzbar sei. Nachdem die Explorandin bei Status nach zwei Suizidversuchen

einen leicht agitierten und etwa mittelgradigen depressiven Zustand mit

Suizidalität gezeigt habe, sei sie sechs Tage später einvernehmlich mit gemäss

Entlassungsbericht nurmehr leichtgradiger Depressivität sowie weiterhin ohne

antidepressiv wirksame Medikation aus der Klinik entlassen worden

(IV-Nr. 75 S. 29 ff.).

6.2 Die

von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom

6. Dezember 2021 (IV-Nr. 94 S. 3) am 9. Dezember 2021 formulierten

Zusatzfragen (IV-Nr. 97) beantwortete der handchirurgische L.___-Teilgutachter

Dr. med. M.___ am 16. März 2022 dahingehend, aufgrund der Pathologie

(Schmerzen wegen CRPS und Tendovaginitis stenosans) bestehe sicher ein

vermehrter Pausenbedarf, spezifisch bei einer Tätigkeit, bei welcher die Hände

involviert seien, zum Beispiel bei einer Büroarbeit. Der Pausenbedarf sei sehr

abhängig vom Tagesverlauf und könne von Tag zu Tag unterschiedlich sein. Im

Schnitt könnte man eine Leistung von 50 % erwarten. Die Frage, ob es

aufgrund der funktionalen Einhändigkeit der adominanten Hand zu einer

Verlangsamung komme, wurde dahingehend beantwortet, eine Verlangsamung sei

ebenfalls abhängig von der genauen Tätigkeit, sei aber in einem höheren oder

geringeren Ausmass auch zu erwarten. Auch dies miteinbeziehend könne man eine

gesamte Leistungsfähigkeit von 50 % erwarten. Die gesamte Arbeitsfähigkeit

sei auf 50 % zu schätzen, wobei anzumerken sei, dass dies von Tag zu Tag

unterschiedlich sein könne und abhängig von der genauen Tätigkeit sei

(IV-Nr. 114).

6.3 Aus

dem psychiatrischen Verlaufsgutachten der L.___ vom 26. Oktober 2022 (Untersuchung

vom 13. Juli 2022; Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie) gehen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

hervor: «1. Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und histrionen Zügen

(ICD-10 Z73); 2. Rezidivierende depressive Störung aktenanamnestisch,

derzeit weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), St. n. 3 Suizidversuchen

durch Intoxikation (Tabletten und Alkohol) 1977, 2012, 2013». Im Rahmen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, die

Explorandin sei am 13. Juli 2022 pünktlich zum Untersuchungstermin

gekommen. Sie sei im Kontakt vordergründig offen gewesen, beim Versuch einer

näheren psychiatrischen Exploration sei jedoch der Eindruck entstanden, dass

das eigentliche psychische Leiden von der Explorandin hinter einer Fassade

verborgen werde. Bei der Schilderung der psychiatrischen Vorgeschichte habe sie

dissimulierend und vermeidend gewirkt. Es sei der Eindruck entstanden, dass

eine Angst vor einer vertiefenden Exploration der Kindheit bestehe. Die

Explorandin habe Schmerzen in der rechten Hand, im rechten Unterarm, im rechten

Oberarm und Probleme mit der Schulter rechtsseitig geschildert. Sie habe über

schmerzhafte Bläschen auf der Zunge berichtet. Im Weiteren habe sie eine wechselnde

Stimmung erwähnt, eine durchgehend tiefe Stimmung habe nicht exploriert werden

können. Es habe kein Interessenverlust bestanden und es sei keine Energiemangel

vorgelegen. Sie habe eine Reduktion des Selbstwertgefühls geschildert.

Suizidgedanken seien verneint worden. Es seien leichte Konzentrationsstörungen

geschildert worden. Bei bekannter rezidivierender depressiver Störung, die

aktenanamnestisch ausreichend dokumentiert worden sei, habe sich derzeit ein

remittierter Zustand gefunden. Eine akute Depressivität habe nicht bestanden.

Der

Unfallhergang habe von der Explorandin ausführlich geschildert werden können.

Eine Bewusstlosigkeit habe nicht bestanden. Hinweise auf eine psychische

Traumafolgestörung hätten sich nicht gefunden. Aktuell bestehe keine

psychiatrische Behandlung. Die Explorandin habe berichtet, dass das Gefühl,

nicht wahrgenommen zu werden, bei ihr zum Empfinden des Kontrollverlustes, zu

Depressionen und Suizidalität führe, wobei aktuell keine Suizidalität bestanden

habe. Zudem habe sie einen «Trancezustand» von mehreren Stunden beschrieben,

welcher von Erinnerungslücken begleitet werde. Retrospektiv gesehen seien diese

Zustände schwer einzuschätzen; möglicherweise handle es sich hier um

dissoziative Phänomene. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten keine

dissoziativen Symptome exploriert werden können. Es sei davon auszugehen, dass

eine relevante Persönlichkeitsproblematik bestehe, die zur Fragilität in

zwischenmenschlichen Beziehungen führe und einen wichtigen Faktor in der

Entstehung der Depressionen mit Suizidalität darstelle. Aufgrund der

Gewalterfahrungen und des abwertenden Verhaltens des Vaters in der

Ursprungsfamilie habe die Explorandin kein stabiles Selbstwertgefühl und kein

ausreichendes Vertrauen in die Mitmenschen entwickeln können. Bei

interpersonellen Konflikten sei die Explorandin schnell überfordert und werde

depressiv bzw. suizidal. Unerwartete Ereignisse sowie die Entscheidungen der

Mitmenschen, in die sie nicht einbezogen werde, lösten bei ihr das Gefühl aus,

nicht wahrgenommen und bedroht zu werden; es bestehe ein Gefühl des

Kontrollverlustes. Diese Problematik sei psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch

bereits behandelt worden. Nach dem Unfall im Jahr 2019 habe sich eine erneute

Depressivität entwickelt, wobei zur genauen Entwicklung der depressiven

Symptomatik zwischen dem Unfalltag (16. Juni 2019) und der psychiatrischen

Begutachtung am 11. März 2021 bzw. Hospitalisation in der D.___ vom 11. bis

17. März 2021 keine Akten vorhanden seien. Da die

Persönlichkeitsproblematik bzw. Vulnerabilität seit dem jungen Erwachsenenalter

bestehe, bei Belastung selbstabwertende Kognitionen sowie Impulsivität mit

Suizidversuchen ausgelöst würden, im Umgang mit anderen Menschen eine fröhliche

Fassade aufgebaut und aufrechterhalten werde, ein vermeidendes Verhalten bestehe,

ein persönlicher Leidensdruck vorhanden sei und keine andere psychische

Erkrankung vorliege, welche die obgenannten Abweichungen in der

Persönlichkeitsstruktur bzw. Gestaltung der zwischenmenschlichen Kontakte

erklären könnten, werde von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen

und ängstlich vermeidenden Zügen ausgegangen. Kriterien einer

Persönlichkeitsstörung sehe man derzeit nicht als erfüllt, insbesondere, da die

Explorandin über längere Zeiten Ressourcen gezeigt habe, welche sie eine

Familie gründen und eine stabile Arbeitsfähigkeit hätten aufrechterhalten

lassen.

Der

Verlauf wurde wie folgt beurteilt: Zusammenfassend finde sich im Längsschnitt

der Biographie eine anhaltende psychiatrische Problematik, die bei Zunahme der

psychosozialen Belastungen zu Depressivität und Suizidalität führe. Es bestehe

eine starke psychische Belastung durch die Gefühle, nicht dazuzugehören,

hintergangen zu sein und Situationen nicht kontrollieren zu können. Da das

erste suizidale Ereignis bereits während der Lehre (vermutlich im Jahr 1977)

stattgefunden habe und sich im weiteren Verlauf mehrfach wiederholt habe, gehe

man von einer relevanten Persönlichkeitsproblematik aus, die eine erhöhte

Vulnerabilität bei der Wirkung von entsprechenden Triggern bis zu suizidalen

Dekompensationen erkläre. Diese Dekompensationen sehe man im Rahmen der

rezidivierenden depressiven Störung mit zum Teil schweren depressiven Episoden.

Zur Konsistenz und Plausibilität wurde festgehalten, zwischen der Aktenanamnese

und den Angaben der Explorandin bestünden keine relevanten Diskrepanzen. Es

finde sich kein Anhalt für Simulation, Aggravation oder eine Schmerzstörung.

Das klinische Gesamtbild einer Persönlichkeitsakzentuierung mit

ängstlich-vermeidenden und histrionen Zügen sowie einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, stelle sich im Längs- und

Querschnitt konsistent dar. Weder in den Akten noch in der

Querschnittsuntersuchung finde man Hinweise für eine psychiatrische

Traumafolgestörung aus psychiatrischer Sicht nach dem Unfall vom 16. Juni

2019.

Die

Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wurden wie folgt umschrieben: In der

Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, zeigten sich

Einschränkungen. Die Explorandin neige dazu, das psychische Leiden zu verbergen

und mit Leistung zu kompensieren. Dieses Verhalten im Rahmen einer

Persönlichkeitsakzentuierung stelle einen Risikofaktor für die Entwicklung

einer erneuten depressiven Episode dar. Es bestehe eine generell reduzierte

Stressresistenz. Darüber hinaus könnten sich Einschränkungen durch das

Schmerzempfinden zeigen. In der Fähigkeit, fachliche Kompetenzen anzuwenden,

seien ebenso Einschränkungen durch das Schmerzerleben denkbar (es sei hier zu

betonen, dass die Schmerzen somatischen Ursprungs seien, Hinweise für eine

Schmerzstörung bzw. Schmerzen mit psychiatrischer Ursache seien nicht zu

finden). Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen seien nicht wesentlich

beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit der Explorandin könne durch das

Schmerzerleben reduziert sein. Die Fähigkeit zu einer dyaden Beziehung sei

erhalten. Derzeit finde man keine Hinweise für einen manifesten

Beziehungskonflikt. Die Gruppen- und Kontaktfähigkeit könnten durch das

Misstrauen und das vermeidende Verhalten im Rahmen der ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstruktur eingeschränkt sein. Die Fähigkeit, öffentliche

Verkehrsmittel zu benutzen, sei nicht eingeschränkt.

Zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde dargelegt, diese sei aus

psychiatrischer Sicht zurzeit nicht eingeschränkt, da die Depression aktuell

remittiert sei und keine posttraumatische psychische Störung bestehe.

Allerdings liege ein erhöhtes Risiko einer erneuten depressiven Episode mit

einer möglichen Reduktion der Arbeitsfähigkeit vor. Dieses Risiko sei bedingt

durch die Persönlichkeitsakzentuierung, die chronische affektive Erkrankung und

anhaltende Schmerzen im Rahmen der somatischen Problematik sowie durch fehlende

psychiatrische/psychotherapeutische Unterstützung. Es werde davon ausgegangen,

dass zu Zeiten der depressiven Episoden die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt bzw.

aufgehoben gewesen sei, insbesondere habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für

die Zeit der stationären und tagesklinischen psychiatrischen Behandlungen in

den Jahren 2012 und 2013 vorgelegen. Aufgrund des aktenanamnestisch

dokumentierten Verlaufs gehe man davon aus, dass die depressive Episode mit

Suizidalität, die spätestens im Mai 2013 begonnen habe, erst Anfang 2014

remittiert sei. Somit habe am ehesten von Mai 2013 bis Februar 2014 durchgehend

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Zeit des stationären

Aufenthaltes vom 11. bis 17. März 2021 habe ebenso keine Arbeitsfähigkeit

vorgelegen. Zur Arbeitsfähigkeit in den übrigen Zeiten könne aufgrund fehlender

Dokumentation keine Aussage gemacht werden. Plausibel habe sich nach der

Entlassung am 17. März 2021 im stabilisierten Zustand der

Gesundheitszustand der Explorandin zunehmend verbessert, ohne dass ein genauer

Zeitpunkt mit exakter Angabe einer prozentualen Arbeitsfähigkeit möglich wäre.

Die hier getroffene Einschätzung einer aus psychiatrischer Sicht

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der aktuellen

Begutachtung. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde

angegeben, das Belastungsprofil und die Leistungsfähigkeit seien über die

somatischen Limiten hinaus nicht eingeschränkt. Im Hinblick auf den

rezidivierenden Charakter der depressiven Störung und der

Persönlichkeitsauffälligkeiten sei das Risiko für die Entwicklung einer

erneuten depressiven Episode, insbesondere bei emotionalen Belastungen, hoch.

Aus diesem Grund werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit

dem Fokus auf Rezidivprophylaxe empfohlen. Derzeit bestehe keine Behandlung,

dieser Zustand sei nicht adäquat. Es sei jedoch nicht als mangelnde Compliance

zu werten, vielmehr sei die fehlende Behandlung derzeit im Rahmen des

Vermeidungsverhaltens der Explorandin zu interpretieren. Im Haushalt sei sie aus

psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Nr. 119).

6.4 RAD-Arzt

Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, hielt in seiner

Stellungnahme vom 8. November 2022 im Wesentlichen fest, die Beantwortung

der zusätzlich zum ersten Gutachten gestellten Fragen vom 16. März 2022 sei

nachvollziehbar. Das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 26. Oktober 2022

sei umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf eigenen Untersuchungen

beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend und in der Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Der RAD könne sich dieser

Beurteilung anschliessen. Gemäss handchirurgischer Beurteilung bestehe seit dem

3. März 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Gutachterin

stelle fest, dass nach der Klinikentlassung am 17. März 2021 eine

Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, sodass schliesslich

anlässlich der Begutachtung am 13. Juli 2022 eine vollständige

Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Exakte Angaben zum Verlauf mit prozentualen

Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien nicht möglich. Somit werde ab 13. Juli

2022 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen.

Eine medizinische Auflage bei aktuell 100%iger Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht erscheine nicht angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hotel-Service sei auf 0 % seit

dem Unfall vom 16. Juni 2019 festzusetzen. In einer Verweistätigkeit

betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % vom 16. Januar (recte: Juni) 2019

bis 12. Juli 2022 und 50 % seit dem 13. Juli 2022

(IV-Nr. 125 S. 4).

6.5 Der

Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom

7. März 2023 fest, nach einer vorläufigen Würdigung der seit dem

Vorbescheid vom 28. September 2021 (IV-Nr. 85) neu hinzugekommenen

Unterlagen werde in Erwägung gezogen, den leistungsabweisenden Vorbescheid verfügungsweise

zu bestätigen: Dass eine längerdauernde relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden

haben solle, könne nach einer vorläufigen Einschätzung der medizinischen

Unterlagen nicht festgestellt werden. Im psychiatrischen Gutachten vom

26. Oktober 2022 sei zwar festgehalten worden, dass für die Zeit des

stationären Aufenthaltes vom 11. bis 17. März 2021 keine Arbeitsfähigkeit

vorgelegen habe. Allerdings sei im psychiatrischen Gutachten vom 27. Juli

2021 darauf hingewiesen worden, dass die versicherte Person mit einer nurmehr

leichtgradigen Depressivität sowie weiterhin ohne antidepressiv wirksame

Medikation aus der Klinik entlassen worden sei, was für eine nur kurzfristige

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sprechen könnte. Aus handchirurgischer

Sicht sei nach einer vorläufigen Einschätzung weiterhin auf die Einschätzung im

Gutachten vom 27. Juli 2021 abzustellen, wonach eine entsprechend

angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei und keine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Denn nach einer vorläufigen Würdigung

vermöge die Rückfrageantwort des handchirurgischen Experten vom 16. März

2022 nicht zu überzeugen, da ausser Acht gelassen zu werden scheine, dass auch

Tätigkeiten wie z.B. einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten existierten,

die keinen Einsatz des dominanten Arms und der dominanten Hand vorauszusetzen

schienen. Eine formelle Unverwertbarkeit des psychiatrischen Verlaufsgutachtens

vom 26. Oktober 2022 scheine im Rahmen einer vorläufigen Prüfung nicht

vorzuliegen, da formelle Rügen grundsätzlich unverzüglich geltend zu machen

seien. Eine Altersinvalidität scheine nach vorläufiger Prüfung ebenfalls nicht

gegeben zu sein, da, wenn überhaupt, höchstens von einem minimalen

Einarbeitungsaufwand auszugehen wäre (IV-Nr. 129).

7.

7.1

7.1.1 Die

Beschwerdegegnerin stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

17. April 2023 fest, gemäss den medizinischen Abklärungen habe aus

psychiatrischer Sicht keine längerdauernde relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten oder in einer angepassten

Tätigkeit bestanden. Aus handchirurgischer Sicht bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, bei welcher die rechte

Hand lediglich als gegenhaltende Stütze eingesetzt werden müsse. Die bisherigen

Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin im Hotel-Service der B.___

mit einem 35%igen Pensum sowie als Angestellte in der Fahrschule ihres Ehemannes

mit einem 20%igen Pensum seien ihr nur noch teilweise zuzumuten. Für eine den

Einschränkungen angepasste Tätigkeit bestehe weiterhin eine volle

Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei von einer Einschränkung von 27 %

auszugehen. Zu den im Vorbescheid erhobenen Einwänden wurde dahingehend

Stellung genommen, es vermöge nicht zu überzeugen, dass gemäss der Rückfrageantwort

des handchirurgischen E.___-Teilgutachters die gesamte Arbeitsfähigkeit nur

noch auf 50 % zu schätzen sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb bei

Tätigkeiten, die nicht einmal den Einsatz der rechten Hand als gegenhaltende

Stütze erforderten, ein schmerzbedingter Pausenbedarf zu berücksichtigen sei. Es

gebe auch Tätigkeiten, bei welchen der Einsatz der Hände weitgehend vermieden

werden könne. Es wäre Aufgabe des handchirurgischen Teilgutachters gewesen, die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit

einzuschätzen. Dieser Aufgabe sei er mit der Rückfrageantwort nicht

nachgekommen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es gelte deshalb

nach wie vor die ursprünglich nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitseinschätzung des

handchirurgischen Experten. Im Weiteren lasse sich keine relevante

längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

begründen. Dass prognostisch ein Risiko einer erneuten depressiven Episode mit

einer möglichen Reduktion der Arbeitsfähigkeit verortet worden sei, vermöge an

der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nichts zu

ändern. Auf das psychiatrische Gutachten vom 26. Oktober 2022 könne

abgestellt werden. Es sei auch in formeller Hinsicht verwertbar

(IV-Nr. 133; A.S. 1 ff.).

7.1.2 Die

Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihr eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die handchirurgische

Einschätzung, wonach weiterhin auf die Einschätzung im Gutachten vom

27. Juli 2021 abzustellen sei, weil die Rückfrageantwort des

handchirurgischen Gutachters vom 16. März 2022 nicht zu überzeugen

vermöge, seien falsch. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass dem Gutachter eben

gerade die Frage gestellt worden sei, ob es aufgrund der funktionalen

Einhändigkeit der adominanten Hand sowie der Schmerzproblematik zu einer

Verlangsamung und zur Notwendigkeit vermehrter Pausen komme. Der Gutachter habe

klar geantwortet, es bestehe aufgrund der (Schmerz)Pathologie sicher ein

vermehrter Pausenbedarf, im Schnitt könne man eine Leistung von 50 %

erwarten. Ebenfalls habe der Gutachter unmissverständlich die Frage

beantwortet, dass die funktionelle Einarmigkeit mit der adominanten Hand zu

einer Verlangsamung führe. Gesamthaft gehe der Gutachter von einer

Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Dabei sei der Gutachter bei der

Beantwortung der Frage gerade davon ausgegangen, dass eine allfällige Tätigkeit

einhändig ausgeführt werde. Sollte dem nicht gefolgt werden können, wären

zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen (Beschwerde, S. 15 ff.

Ziff. 8). Im Weiteren könne auf das psychiatrische Verlaufsgutachten vom

26. Oktober 2022 nicht abgestellt werden. Es sei nicht überzeugend, da die

psychiatrische Gutachterin Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

stelle, hiernach aber bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dennoch von

einer solchen in Höhe von 100 % ausgehe. Dies sei ein nicht hinnehmbarer

Widerspruch. Das Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es sei

offensichtlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund des

psychischen Leidens in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei,

was dann aber von der Gutachterin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei.

Das psychiatrische Verlaufsgutachten sei beweisuntauglich und der medizinische

Sachverhalt sei grundsätzlich nicht hinreichend abgeklärt worden. Es wären

zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen (Beschwerde, S. 13 ff.

Ziff. 7).

7.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob

dem im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens von der Beschwerdegegnerin

veranlassten bidisziplinären (handchirurgischen und psychiatrischen) L.___-Gutachten

der Dres. med. I.___ und N.___ vom 27. Juli 2021 (IV-Nr. 75

S. 2 ff.), der Rückfrageantwort von Dr. med. I.___ vom 16. März

2022 (IV-Nr. 114) sowie der Verlaufsbegutachtung der psychiatrischen

Gutachterin Dr. med. G.___ vom 26. Oktober 2022 (IV-Nr. 199)

Beweiswert zukommt. Dazu ist festzuhalten, dass das handchirurgische E.___-Teilgutachten

von Dr. med. I.___ auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom

3. März 2021 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in

Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Der handchirurgische Gutachter gab die

Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus

leitete der Gutachter die relevanten Diagnosen sowie die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit her. Das Teilgutachten wurde

vom handchirurgischen Teilgutachter unterzeichnet und die von der

Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen wurden von ihm am 16. März 2022

beantwortet (IV-Nr. 114). Inhaltlich ist das handchirurgische

Teilgutachten von Dr. med. M.___ gestützt auf seine

Untersuchungsergebnisse vom 3. März 2021 zusammen mit seiner

Rückfrageantwort vom 16. März 2022 – trotz unterschiedlich festgesetzter Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Verweistätigkeit – grundsätzlich nachvollziehbar und

schlüssig. Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J.___ (Untersuchung

vom 11. März 2021) kann wegen des erforderlichen Explorationsabbruchs dagegen

nicht abgestellt werden, da sich die Beschwerdeführerin nach den

gutachterlichen Angaben nicht explizit und glaubhaft von Suizidalität

distanzieren konnte und nach einem etwa einstündigen explorativen Gespräch, in

deren Rahmen auch ein (formal unvollständiger) Psychostatus erstellt worden

sei, in die D.___ eingewiesen werden musste. Über die längerfristige

psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit war bei umständehalber erheblich

verkürzter sowie strategisch angepasster und fokussierter Exploration keine

valide Aussage möglich. Dementsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

psychiatrische Verlaufsbegutachtung, welche am 13. Juli 2022 von Dr. med.

G.___ durchgeführt wurde. Diese Gutachterin nahm eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführerin

vor, erstellte eine systematische psychiatrische Anamnese, erhob die

Untersuchungsbefunde, leitete daraus die relevanten Diagnosen her und nahm zum

Verlauf und zur Auswirkung der Symptomatik auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung. Abschliessend beantwortete

sie fallspezifische Fragen. Das psychiatrische Teilgutachten wurde von der

Gutachterin unterzeichnet. Das psychiatrische Verlaufsgutachten von

Dr. med. G.___ vom 26. Oktober 2022 wird – zusammen mit dem

handchirurgischen Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 3. März 2021 und

der Stellungnahme vom 16. März 2022 – den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. E. II. 4. hiervor). Eine formelle Unverwertbarkeit des

psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. med. G.___ vom 26. Oktober

2022 liegt nicht vor, wurde doch der Wechsel der Gutachterin (Dr. med. G.___

statt wie zuerst angekündigt Dr. med. N.___, vgl. Mitteilung vom

9. Dezember 2021 [IV-Nr. 98 S. 1]) der Beschwerdeführerin bzw. ihrer

Rechtsvertretung am 25. Mai 2022 rechtzeitig angezeigt (vgl.

IV-Nr. 117). Ebenso wenig besteht ein Hinweis für eine Befangenheit des

handchirurgischen Teilgutachters Dr. med. M.___ im Zusammenhang mit der

Beantwortung der gestellten Rückfragen (vgl. Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2021 [IV-Nr. 101]). Diese

Einwände werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben, weshalb

sich hierzu weitere Erörterungen erübrigen.

7.3 Aus handchirurgischer Sicht

besteht bei der Beschwerdeführerin an der rechten Hand die Diagnose (mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit) eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS Typ

I) bei distaler intraartikulärer Radiusfraktur rechts vom 16. Juni 2019,

wobei dieses Schmerzsyndrom konservativ therapiert wurde. Sodann wurde bei der

Beschwerdeführerin die Diagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer Tendovaginitis

stenosans de Quervain (Sehnenscheidenentzündung) Handgelenk rechts gestellt, wobei

dieses Leiden am 2. März 2020 operativ behandelt wurde (Status nach

Spaltung des 1. Strecksehnenfachs rechts). Gemäss den gutachterlichen

Angaben von Dr. med. I.___ haben sich die Beschwerden bereits während der

konservativen Behandlung der distalen Radiusfraktur entwickelt; jene seien nie

regredient gewesen. Das CRPS sei ein schwieriges Krankheitsbild, welches sich

in sehr unterschiedlichem Ausmass präsentieren könne. Die Budapest-Kriterien

seien erfüllt und die Beschwerdeführerin sei im Alltag erheblich eingeschränkt.

Die rechte Hand an sich sei nicht einsatzfähig, die Beschwerdeführerin könne

mit der rechten Hand lediglich kleinere Gegenstände entgegenheben (z.B. Papiere

zusammenschieben). Damit sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten

Tätigkeit als Gastfrau in der B.___ sowie auch in der Reinigung und als Kurier

in der Fahrschule des Ehemannes nicht einsatzfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, da nur eine Hand einsatzfähig sei,

seien nur sehr leichte und einhändige Tätigkeiten zumutbar. Die rechte Hand

tauge lediglich als gegenhaltende Stütze. Eine entsprechend angepasste

Tätigkeit sei aus handchirurgischer Sicht ganztags zumutbar. Die aktuell gut

eingestellte Schmerztherapie behindere den Alltag der Beschwerdeführerin ohne

Nutzen der rechten Hand nicht (IV-Nr. 75 S. 26 f.). Dr. med. M.___

korrigierte diese Angaben zur Leistungsfähigkeit in seiner Rückfrageantwort vom

16. März 2022 dahingehend, aufgrund der durch das CRPS und der

Tendovaginits stenosans verursachten Schmerzen bestehe sicher ein vermehrter

Pausenbedarf, spezifisch bei einer Tätigkeit, bei welcher die Hände involviert

seien, z.B. bei einer Büroarbeit. Der Pausenbedarf sei sehr abhängig vom

Tagesverlauf und könne von Tag zu Tag unterschiedlich sein. Im Durchschnitt sei

– unter Miteinbezug einer zu erwartenden Verlangsamung – von einer

Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die gesamte Arbeitsfähigkeit sei

daher auf 50 % zu schätzen (IV-Nr. 114). Diese von Dr. med. I.___

nachträglich vorgenommene Korrektur der Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit kann nachvollzogen werden, gab der handchirurgische Teilgutachter doch

bereits bei seiner Begutachtung vom 3. März 2021 an, das bestehende CRPS

habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und aufgrund der Gesamtsituation sei

eine komplette Beschwerderegredienz nicht zu erwarten. Angesichts der durch das

CRPS verursachten Schmerzen ist gestützt auf die bessere Erkenntnis des

Gutachters davon auszugehen, dass sich der schmerzbedingt erforderliche vermehrte

Pausenbedarf und die durch die funktionale Einhändigkeit der adominanten linken

Hand bedingte Verlangsamung auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit auswirken. Demnach ist

aus handchirurgischer Sicht von einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 50 %

auszugehen.

Aus psychiatrischer Sicht stellte die

psychiatrische Teilgutachterin Dr. med. G.___ in ihrem Verlaufsgutachten

vom 26. Oktober 2022 (Untersuchung vom 13. Juli 2022) die Diagnosen

(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer Persönlichkeit mit

ängstlich-vermeidenden und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73) und –

aktenanamnestisch – einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit

weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), Status nach drei Suizidversuchen durch

Intoxikation (Tabletten und Alkohol) 1977, 2012 und 2013, und kam zum Schluss, die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht

nicht eingeschränkt, da die Depression aktuell remittiert sei und keine

posttraumatische psychische Störung bestehe. Allerdings liege ein erhöhtes

Risiko einer erneuten depressiven Episode mit einer möglichen Reduktion der

Arbeitsfähigkeit vor. Es sei davon auszugehen, dass zu Zeiten der depressiven

Episoden die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen sei,

insbesondere habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit der

stationären und tagesklinischen psychiatrischen Behandlungen in den Jahren 2012

und 2013 bestanden. Aufgrund des aktenanamnestisch dokumentierten Verlaufs sei

davon auszugehen, dass die depressive Episode mit Suizidalität, die spätestens

im Mai 2013 begonnen habe, erst Anfang 2014 remittiert sei. Somit habe am

ehesten vom Mai 2013 bis Februar 2014 durchgehend eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Zeit des stationären Aufenthaltes vom 11.

bis 17. März 2021 habe ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Zur

Arbeitsfähigkeit in den übrigen Zeiten konnte die Gutachterin aufgrund der

fehlenden Dokumentation keine Aussage machen. Es sei plausibel, dass sich nach

der Entlassung am 17. März 2021 im stabilisierten Zustand der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zunehmend verbessert habe, ohne dass

ein genauer Zeitpunkt mit exakter Angabe einer prozentualen Arbeitsfähigkeit

möglich wäre. Die hier getroffene Einschätzung einer aus psychiatrischer Sicht

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der aktuellen

Begutachtung (13. Juli 2022). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit seien über die somatischen Limiten hinaus nicht

eingeschränkt (IV-Nr. 119 S. 16 und 22 f.).

Gesamthaft ist damit gestützt auf die

vorgenannten beweiskräftigen gutachterlichen Untersuchungsergebnisse davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 16. Juni 2019

in den bisherigen Tätigkeiten als Mitarbeiterin im Hotel-Service der B.___ und

als Reinigerin und Kurierin in der Fahrschule des Ehemannes nicht mehr

arbeitsfähig ist. Gemäss den gutachterlichen Angaben ist jedoch aufgrund des

somatischen Leidens eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer

leidensadaptierten Tätigkeit seit dem 13. Juli 2022 in Höhe von 50 %

gegeben. Diese Einschätzung teilt auch der RAD-Arzt Dr. med. F.___ in

seiner Stellungnahme vom 8. November 2022, wonach die Beantwortung der

zusätzlich zum handchirurgischen Gutachten gestellten Fragen nachvollziehbar

sei. Er könne sich auch dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med.

G.___ anschliessen. Es sei ab 13. Juli 2022 von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 125

S. 4). Im Folgenden sind die gegen die beiden Gutachten erhobenen Einwände

zu prüfen.

7.3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in

der vorliegend angefochtenen Verfügung dar, es sei nicht einzusehen, weshalb

bei Tätigkeiten, die nicht einmal den Einsatz der rechten Hand als

gegenhaltende Stütze erforderten, ein schmerzbedingter Pausenbedarf zu

berücksichtigen sei. Es gebe auch Tätigkeiten, bei welchen der Einsatz der

Hände weitgehend vermieden werden könne. Es wäre Aufgabe des handchirurgischen

Gutachters gewesen, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in einer optimal angepassten Tätigkeit einzuschätzen. Dieser Aufgabe sei er mit

der Rückfrageantwort nicht nachgekommen, weshalb darauf auch nicht abgestellt

werden könne. Es gelte deshalb nach wie vor die ursprüngliche nachvollziehbare

Arbeitsfähigkeitseinschätzung des handchirurgischen Experten (A.S. 7). Dem

ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach Konsultation des RAD dem

handchirurgischen E.___-Teilgutachter Dr. med. M.___ am 9. Dezember

2021 drei Fragen stellte, welche sich auf ein Stellenprofil einer einhändig

auszuführenden Tätigkeit beziehen (vgl. IV-Nr. 97). Der handchirurgische

Teilgutachter beantwortete die erste Frage dahingehend, es bestehe aufgrund der

Pathologie (durch das CRPS und die Tendovaginitis stenosans verursachte

Schmerzen) sicher ein vermehrter Pausenbedarf, im Schnitt könne man eine

Leistung von 50 % erwarten. Auf die zweite Frage liess der Gutachter die

Antwort folgen, die funktionale Einhändigkeit mit der adominanten Hand führe zu

einer Verlangsamung. Auch dies miteinbeziehend könne man eine

Leistungsfähigkeit von 50 % erwarten. Gesamthaft ging der Gutachter von

einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus (IV-Nr. 114). Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ging der Gutachter bei der

Beantwortung der Fragen davon aus, dass eine allfällige angepasste Tätigkeit

einhändig ausgeführt wird. So hielt er denn auch bereits anlässlich der

Begutachtung vom 3. März 2021 zum Belastungsprofil fest, es sei nur eine

Hand einsatzfähig. Die rechte Hand tauge lediglich als gegenhaltende Stütze

(IV-Nr. 75 S. 27). Demnach verhält es sich so, dass der

handchirurgische Gutachter die gesamte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in angepasster Tätigkeit und insbesondere auch in Tätigkeiten, die

grundsätzlich einhändig ausgeführt werden können, auf 50 % festsetzte. Damit

ist der Gutachter seiner Aufgabe, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit einzuschätzen, nachgekommen.

Dies wird auch durch die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 8. November 2022

erhärtet, worin ausgeführt wurde, die Beantwortung der zusätzlich zum

handchirurgischen Gutachten gestellten Fragen sei nachvollziehbar und gemäss

handchirurgischer Beurteilung bestehe seit dem 3. März 2021 eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 125 S. 4). Auf die anlässlich der

Begutachtung vom 3. März 2021 zuerst abgegebene Einschätzung des

Gutachters, eine entsprechend angepasste Tätigkeit sei aus handchirurgischer

Sicht der Beschwerdeführerin ganztags zuzumuten, kann nicht abgestellt werden.

7.3.2 Die Beschwerdeführerin lässt

gegen das psychiatrische Verlaufsgutachten der Gutachterin Dr. med. G.___ vom

26. Oktober 2022 geltend machen, das psychiatrische Verlaufsgutachten sei

nicht überzeugend, da die Gutachterin Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit stelle, hiernach aber bei der Beurteilung dennoch von einer

100 % Arbeitsfähigkeit ausgehe. Dies sei ein Widerspruch. Es sei davon

auszugehen, dass im Hinblick auf ein allfälliges Zumutbarkeitsprofil

qualitative Einschränkungen bestünden. Es sei versäumt worden, eine

Querschnittsbetrachtung anzustellen und die Arbeitsunfähigkeit im Mittel zu

quantifizieren. Entscheidend sei die von der Gutachterin festgestellte

Fragilität der Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung mit

ängstlich-vermeidenden und histrionischen Zügen und einer rezidivierenden

depressiven Störung sowie der Umstand, dass das Leben der Beschwerdeführerin

von immer wiederkehrenden psychischen Einbrüchen mit entsprechender

Arbeitsunfähigkeit geprägt gewesen sei. Hierauf gehe die Gutachterin

unzureichend ein. Das psychiatrische Verlaufsgutachten sei beweisuntauglich (Beschwerde,

S. 13 ff. Ziff. 7).

Die psychiatrische Teilgutachterin

Dr. med. H.___ stellte im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom

26. Oktober 2022 die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer

Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73)

und einer rezidivierenden depressiven Störung aktenanamnestisch, derzeit

weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), und kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit sei aus psychiatrischer

Sicht nicht eingeschränkt, da die Depression aktuell remittiert sei und keine

posttraumatische psychische Störung bestehe. Dr. med. H.___ stellte zum

Verlauf fest, nach dem stationären Aufenthalt in der D.___ vom 11. bis

17. März 2021 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin zunehmend

verbessert (vgl. IV-Nr. 68 S. 2 f.). Dies sei plausibel, wobei ein

genauer Zeitpunkt mit exakter Angabe einer prozentualen Arbeitsfähigkeit nicht

möglich sei. Die Einschätzung einer aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkten

Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der aktuellen Begutachtung (13. Juli

2022). Auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei über die

somatischen Limiten hinaus nicht eingeschränkt (IV-Nr. 119 S. 16 und

22). Demnach ist aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 13. Juli 2022 auszugehen. Dass

nach den gutachterlichen Angaben ein erhöhtes Risiko einer erneuten depressiven

Episode mit einer möglichen Reduktion der Arbeitsfähigkeit – bedingt durch die

Persönlichkeitsakzentuierung, die chronische affektive Erkrankung und

anhaltende Schmerzen im Rahmen der somatischen Problematik sowie durch die

fehlende psychiatrische/psychotherapeutische Unterstützung – besteht, begründet

keine Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung einer aus psychiatrischen Sicht

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit kann angesichts der von der psychiatrischen

Verlaufsgutachterin gestellten Diagnosen nachvollzogen werden. Die Diagnose

«Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und histrionen Zügen (ICD-10 Z73)» stellt

keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar. Bei Z-Kodierungen handelt es

sich lediglich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur

Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Daraus kann keine

Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_830/2018 vom 24. April 2019 E. 4.1 f., 9C_702/2017 vom

15. Februar 2018 E. 3.1.2 f., 8C_897/2013 vom 18. Februar 2014

E. 3.9. und 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1, je mit

Hinweisen). Im Weiteren zeigte sich die aktenanamnestisch festgestellte

rezidivierende depressive Störung als «weitgehend remittiert» (vgl.

IV-Nr. 119 S. 16) bzw. «remittiert» (IV-Nr. 119 S. 24).

Dementsprechend hätten beide Diagnosen von der Gutachterin wohl – jedenfalls

bezogen auf den Zeitpunkt der Exploration – korrekterweise als «Diagnosen ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» aufgeführt werden müssen. Diese

Unstimmigkeit vermag indessen den Beweiswert des ansonsten nachvollziehbaren,

umfassenden und damit auch überzeugenden psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.

G.___ nicht in Frage zu stellen. Es gilt zu beachten, dass sich die psychiatrische

Verlaufsgutachterin auf die von ihr am 13. Juli 2022 erhobenen

unauffälligen psychiatrischen Untersuchungsbefunde stützte (vgl.

IV-Nr. 119 S. 15). Auch die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen

(Rey Memory Test; Montgomery Asberg Depression Rating Scale; Beck

Depressions-Inventar) zeigten unauffällige Werte (IV-Nr. 119 S. 16). Bei

der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wurden zwar gewisse

Einschränkungen festgestellt (Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen

anzupassen; generell reduzierte Stressresistenz; bei der Fähigkeit, fachliche

Kompetenzen anzuwenden, sind Einschränkungen durch das Schmerzerleben denkbar),

die Gutachterin konnte aber auch auf bestehende Ressourcen hinweisen

(Entscheidungs- und Urteilsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigt; Fähigkeit

zu einer dyaden Beziehung erhalten; Fähigkeit zur Selbstpflege erhalten;

Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen). Diese Einschätzung

entspricht der von der Gutachterin wiedergegebenen Verhaltensbeobachtung

während der Befunderhebung, wonach die Beschwerdeführerin auch nach

dreistündiger Untersuchung wach und fröhlich gewirkt habe und keine Zeichen

einer Ermüdung ersichtlich gewesen seien. Bis auf die verbale Beschreibung

seien während der Untersuchung keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung, keine

Anspannung, keine Schmerzverzerrung des Gesichts und keine schmerzbedingten

Positionsänderungen des Körpers festzustellen gewesen. Das dissimulierende und

vermeidende Verhalten der Beschwerdeführerin könne mit der Angst vor einer

vertiefenden Exploration der Kindheit erklärt werden (vgl. IV-Nr. 119

S. 14 f.). Das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit wurde von

der Gutachterin als «über die somatischen Limiten hinaus nicht eingeschränkt»

beurteilt und eine angepasste Tätigkeit neben der Tätigkeit im Haushalt sei aus

psychiatrischer Sicht zuzumuten. Der Gesundheitszustand habe sich seit der

Untersuchung vom 11. März 2021 erheblich verbessert. Damals sei eine

mittelgradige Depression mit akuter Suizidalität vorgelegen, derzeit zeige sich

die depressive Symptomatik als remittiert, eine Suizidalität liege nicht vor

(IV-Nr. 119 S. 22). Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse kann

die Beurteilung der psychiatrischen Verlaufsgutachterin nachvollzogen werden.

Sie wird auch durch den Bericht der D.___, [...], über den stationären

Aufenthalt vom 11. bis 17. März 2021 erhärtet, wonach sich die

Beschwerdeführerin bei einer diagnostizierten rezidivierenden Störung leichter

Ausprägung (ICD-10 F33.0) auf der Station gut von Suizid distanzieren und nach

gemeinsamer Absprache und aufgrund fehlender Selbst- und Fremdgefährdung in

ihre Wohnung zu ihrem Ehemann entlassen werden konnte (vgl. IV-Nr. 68 S. 2

ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann das psychiatrische

Verlaufsgutachten nicht als beweisuntauglich qualifiziert werden.

7.3.3 Nach dem Gesagten ist gestützt

auf das handchirurgische E.___-Teilgutachten von Dr. med. I.___ vom

3. März 2021 (IV-Nr. 75 S. 20 ff.), dessen Rückfrageantwort vom

16. März 2022 (IV-Nr. 114) und dem psychiatrischen Verlaufsgutachten

von Dr. med. H.___ vom 26. Oktober 2022 (IV-Nr. 119) von einer

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht von

50 % seit dem 3. März 2021 und von einer Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht von 100 % seit dem 13. Juli 2022, somit

insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit von

50 % ab 13. Juli 2022, auszugehen. Dieser Einschätzung entspricht

auch der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 8. November

2022 (IV-Nr. 125 S. 4; vgl. E. II. 6.4 hiervor). Für weitere

medizinische Abklärungen besteht kein Anlass.

7.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob

eine Altersinvalidität der 1959 geborenen Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Die

Beschwerdeführerin bemängelt eine offensichtlich unrichtige

Sachverhaltsfeststellung, indem die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit ihrer

Restarbeitsfähigkeit bejaht habe. Es liege hier eine Altersinvalidität vor. Der

Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit beantwortet werde, liege überhaupt noch nicht vor, da auf

das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 26. Oktober 2022 nicht abgestellt

werden könne. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine Altersinvalidität

klarerweise zu bejahen. In diesem Fall wäre der Zeitpunkt, in welchem die Frage

nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beantwortet werde, der

Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens, somit der 26. Oktober 2022. Zu

diesem Zeitpunkt sei die am [...] Juni 1959 geborene Beschwerdeführerin

bereits mehr als 63 Jahre und 4 Monate alt gewesen. Die Aktivitätsdauer

bis zur ordentlichen Pensionierung habe also nicht einmal mehr 8 Monate

betragen. Es sei davon auszugehen, dass kein potentieller Arbeitgeber, welcher

die Wahl zwischen einer gesunden und jüngeren Arbeitnehmerin habe, die

Beschwerdeführerin bei einer bloss noch derart kurzen Aktivitätsdauer, der

altersbedingt geringen Anpassungsfähigkeit und langen Einarbeitungszeit sowie

des erhöhten Risikos einer erneuten depressiven Episode und den Einschränkungen

in der Durchhaltefähigkeit, der Einschränkung, sich an Regeln und Routinen

anzupassen, der generell reduzierten Stressresistenz, der Einschränkung der

Fähigkeit, fachliche Kompetenzen anzuwenden, sowie der eingeschränkten Gruppen-

und Kontaktfähigkeit einstellen würde (Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 6).

7.4.1 Dazu ist festzuhalten, dass das

fortgeschrittene Alter einen invaliditätsfremden Faktor darstellt. Dennoch kann

es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Massgebend können dabei

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang

auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,

Ausbildung, berufliche Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich sein. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist

anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich

ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur

unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein

als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters

auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2.1 und 5.2.2

mit Hinweisen). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit

der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf

das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar

2024 E. 5.3 mit Hinweisen).

7.4.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in

der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, die verbleibende Aktivitätsdauer

der Beschwerdeführerin sei zwar zugegebenermassen relativ kurz. Jedoch bestehe

eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, bei welcher die

rechte Hand lediglich als gegenhaltende Stütze eingesetzt werden müsse. Auch

seien Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, bei welchen der Einsatz der Hände in

den Hintergrund trete, wie z.B. bei Überwachungs-, Prüf- und

Kontrolltätigkeiten oder im Verkaufsbereich ohne körperliche Belastung, zumal

die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin auf eine gewisse berufliche

Flexibilität schliessen lasse, sodass ein Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand

entfalle (A.S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass die medizinische

Zumutbarkeit der 50%igen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in einer

angepassten Verweistätigkeit erst mit dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von

Dr. med. G.___ vom 26. Oktober 2022 feststand, da erst aufgrund

dieses Gutachtens eine zuverlässige Sachverhaltsdarstellung und Beurteilung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer

Sicht möglich ist. Wie erwähnt musste die psychiatrische Begutachtung vom

11. März 2021 wegen akuter Suizidalität abgebrochen und die

Beschwerdeführerin anschliessend in die D.___ eingewiesen werden. Die Expertise

von Dr. med. G.___ wurde am 26. Oktober 2022 vorgelegt (vgl.

IV-Nr. 119 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt war die am [...] Juni 1959

geborene Beschwerdeführerin bereits 63 Jahre und 4 Monate alt. Damit belief

sich ihre verbleibende Aktivitätsdauer bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter auf

knapp acht Monate (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG), was eine

Anstellung bei einem potentiellen Arbeitgeber insbesondere auch aus

wirtschaftlichen Gründen als unwahrscheinlich erscheinen lässt.

Gemäss den medizinischen Abklärungen ist

aus handchirurgischer Sicht nur die adominante linke Hand der

Beschwerdeführerin einsatzfähig. Dementsprechend sind nur körperlich sehr

leichte und einhändige Tätigkeiten ausführbar. Die dominante rechte Hand taugt

lediglich als gegenhaltende Stütze (IV-Nr. 75 S. 27). Aufgrund des

schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarfs und der Verlangsamung wegen der funktionalen

Einhändigkeit ist eine derart adaptierte Tätigkeit gemäss den fachärztlichen

Angaben mit einem Pensum von 50 % zumutbar (IV-Nr. 114). Angesichts

dieses Tätigkeitsprofils ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

Überwachungs-, Prüf- und Kontrollfunktionen im erwähnten Teilzeitpensum wohl noch

ausüben könnte. Nach der Rechtsprechung ist selbst bei faktischer Einhändigkeit

zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen,

gleichwohl aber – sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand

gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand)

einsetzen können – ein hinreichend grosser Arbeitsmarkt mit realistischen

Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen. Zu denken ist an einfache

Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von

(halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz

des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand

voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018

E. 5.2.2. mit Hinweis). Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass das

Bedienen von Computern und automatisierten Maschinen sowie deren Überwachung

und Kontrolle, wenn sie im Einsatz stehen, gewisse minimale Kenntnisse und

Fähigkeiten verlangen, über welche die Beschwerdeführerin kaum verfügen dürfte.

So kann den vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen entnommen werden, dass sie

von 1975 bis 1978 eine Kochlehre abschloss (vgl. IV-Nr. 7 S. 11 f.), in

den Jahren 1978 bis 1985 als Köchin und Verkäuferin tätig war (IV-Nr. 7

S. 6 ff.), im Jahr 1985 die Wirteprüfung bestand (IV-Nr. 7

S. 5), von 1985 bis 1986 einen Sekretariats-Fachkurs absolvierte (IV-Nr. 7

S. 4) und im Jahr 2004 als Mitarbeiterin in der [...] tätig war

(IV-Nr. 7 S. 1). Seit Januar 2005 war sie als Mitarbeiterin

Hotel-Service in der B.___ [...] tätig. Ausserdem arbeitete sie seit September

1992 in der Fahrschule ihres Ehemannes (Fahrschule O.___ AG, [...]) als

Mitarbeiterin für verschiedene Tätigkeiten (IV-Nr. 84 S. 3). Es

müsste somit damit gerechnet werden, dass ein potentieller Arbeitgeber die

Beschwerdeführerin, die Berufskenntnisse und Erfahrung als Köchin hat und zuletzt

im Hotel-Service einer Klinik und als Mitarbeiterin in einer Fahrschule

erwerbstätig war, auch für minimale Kenntnisse und Fähigkeiten in einer

adaptierten Tätigkeit zuerst noch ausgebildet werden müsste. Sodann ist zu

bemerken, dass die Substanziierungspflicht der Verwaltung bei der Bezeichnung

entsprechender Arbeitsgelegenheiten umso weiter geht, je enger umschrieben das

Anforderungsprofil und damit der Kreis der geeigneten Verweistätigkeiten ist.

Dies gilt umso mehr, je näher das Ende der Aktivitätsdauer liegt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3.4 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin umschreibt die leichten Hilfsarbeiten, deren Ausübung

der Beschwerdeführerin uneingeschränkt möglich sein sollen, nicht. Lediglich

der Hinweis auf «Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder im

Verkaufsbereich ohne körperliche Belastung» genügt, insbesondere auch

angesichts der sehr kurzen Aktivitätsdauer der Beschwerdeführerin von nicht

einmal acht Monaten, nicht, zumal es zu berücksichtigen gilt, dass die

Beschwerdeführerin in der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen,

eingeschränkt ist, eine generell reduzierte Stressresistenz besteht und davon

auszugehen ist, dass ihre Durchhaltefähigkeit durch das Schmerzerleben

reduziert ist (vgl. IV-Nr. 119 S. 21 f.). Eine Anstellung der

Beschwerdeführerin erscheint unter Berücksichtigung der sehr kurzen

Aktivitätsdauer, der noch erforderlichen Einarbeitung im Rahmen des ihr

zumutbaren Teilzeitpensums und der gebotenen Rücksichtnahme durch den

Arbeitgeber und mitarbeitende Personen als unwahrscheinlich. Angesichts des

Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte dominante Hand lediglich als

Zudienhand (um kleinere Gegenstände entgegen zu heben, z.B. um Papiere zusammen

zu schieben) einsetzen kann (IV-Nr. 75 S. 26) und damit wohl auch selbst

beim Bedienen einer PC-Tastatur eingeschränkt wäre, ist die Verwertbarkeit der

ihr verbleibenden Arbeitsfähigkeit ohne ein unrealistisches Entgegenkommen

eines potentiellen Arbeitgebers zu verneinen. Damit fehlt es an der

wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit im Sinne von

Art. 8 Abs. 1 ATSG vorliegt. Im Folgenden ist zu prüfen, in welchem

Ausmass die Beschwerdegegnerin im Haushalt eingeschränkt ist.

8.

8.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste

am 13. September 2021 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin,

welche von der zuständigen Abklärungsfachfrau durchgeführt wurde (Bericht vom

14. September 2021, IV-Nr. 84). Die Beschwerdeführerin lässt geltend

machen, auf den Abklärungsbericht könne nicht abgestellt werden. Dies wird

damit begründet, unter Ziff. 4.11 des Gutachtens sei festgehalten worden,

dass die Beschwerdeführerin bei den Haushaltverrichtungen «Ernährung»,

«Wohnung- und Hauspflege» sowie «Einkauf» schwer eingeschränkt sei, was auch

vom RAD bestätigt worden sei. Dies stehe im Widerspruch mit der Einschätzung

der Haushaltsabklärerin, welche zu einem IV-Grad im Haushalt von insgesamt 27 %

gelange. Gesamthaft mache die Haushaltabklärung einen resultatorientierten

Eindruck, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Vielmehr wäre auch in

der Haushaltführung von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen

(Beschwerde, S. 23 ff. Ziff. 12). Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

zusammen mit ihrem Ehemann, der im Rahmen einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer tätig ist, in einer 4

1/2-Zimmer-Terassenwohnung auf einem Stockwerk mit Rasenfläche und mehreren

Gemüsehochbeeten wohnt; betreuungsbedürftige Personen sind nicht vorhanden. Die

Haushaltverrichtung «Ernährung» (Ziff. 5.1) wurde mit 40 %, die

«Wohnungspflege» (Ziff. 5.2) mit 30 %, der «Einkauf und weitere

Besorgungen» (Ziff. 5.3) mit 10 % und die «Wäsche und Kleiderpflege» (Ziff. 5.4)

mit 20 % gewichtet, was den Vorgaben von Rz. 3609 des Kreisschreibens

des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Rente in

der Invalidenversicherung (KSIR), gültig ab 1. Januar 2022, entspricht.

8.2 Zur Haushaltverrichtung

«Ernährung» (Ziff. 5.1) stellte die Abklärungsperson fest, die

Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie gelernte Köchin sei und immer gekocht

habe. Aktuell greife sie oft auf Fertigprodukte zurück. Die rechte Hand könne

sie nur noch als Hilfshand einsetzen, es sei ihr nicht möglich, Gemüse zu

rüsten; schneiden könne sie nur noch weiche Sachen. Die Tochter wohne in der

Terrassenwohnung über ihr, sie rüste oft das Gemüse für sie. Etwa zweimal pro

Woche nehme man das Essen bei der Tochter ein und es komme immer wieder mal

vor, dass die Tochter etwas Gekochtes vorbeibringe. Sie habe einen

automatischen Büchsenöffner; mit einem elektrischen Messer wäre es ihr

vermutlich möglich, Brot selber zu schneiden. Am Mittag bereite sie täglich

eine warme Mahlzeit zu, der Ehemann komme zum Essen stets nach Hause. Am Abend

werde eine kalte Mahlzeit eingenommen, dies sei schon immer so gehandhabt

worden. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, die Küchenkombination zu

reinigen und die Geschirrspülmaschine ein- und auszuräumen. Sie spüle das

Geschirr vor. Grosse schwere Pfannen könne sie nicht selber in die Maschine

einräumen oder vorspülen. Bei der Grossreinigung der Küche sei sie auf Hilfe

angewiesen (IV-Nr. 84 S. 5). Gestützt auf diese Abklärungen kann der Einschätzung

der Abklärungsfachfrau, wonach bei dieser Haushaltsverrichtung eine

Einschränkung von 20 % bestehe, gefolgt werden. Dem Einwand der

Beschwerdeführerin, sie könne kaum mehr kochen, müsse oft auf Fertigprodukte

zurückgreifen und – soweit frisch gekocht werde – von ihrer nicht im selben

Haushalt lebenden Tochter unterstützt werden, ist entgegenzuhalten, dass eine

im Haushalt tätige Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht

grundsätzlich gehalten ist, von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung

geeigneter Haushaltseinrichtungen und –maschinen; KSIR, Rz. 3613). Sodann

hat sie die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen, wobei deren

konkrete Durchsetzbarkeit nicht massgebend ist. Diese Mithilfe geht weiter als

der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an

einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde (KSIR, Rz. 3614). Demnach

begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin oft auf Fertigprodukte

zurückgreift und – soweit frisch gekocht wird – von der direkt über ihr

wohnenden Tochter überstützt wird, keine erhebliche Einschränkung. Es gilt

zudem zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, die

Küchenkombination zu reinigen, die Geschirrspülmaschine ein- und auszuräumen

und das Geschirr vorzuspülen. Sie kann grosse, schwere Pfannen nicht selber in

die Maschine einräumen oder vorspülen und ist ausschliesslich bei der Grossreinigung

der Küche auf Dritthilfe angewiesen. Vor dem Hintergrund, dass die

Beschwerdeführerin demnach Gerichte mit kleineren, leichteren Pfannen, was für

zwei Personen genügen sollte, zubereiten kann, grundsätzlich in der Lage ist,

leichtere Pfannen und das Geschirr in der Geschirrspülmaschine zu reinigen, sowie

die tägliche kleine Küchenreinigung vornehmen und sich mit Hilfsmitteln

(automatischer Büchsenöffner, elektrisches Messer etc.) behelfen kann, erscheint

die von der Abklärungsfachfrau vorgenommene Einschätzung der Einschränkung bei

der Haushaltverrichtung «Ernährung» im Ausmass von 20 % als

nachvollziehbar.

Es gilt überdies zu beachten, dass die

Beschwerdegegnerin zur Prüfung eines Leistungsanspruchs u.a. Abklärungen an Ort

und Stelle vornehmen kann (Art. 69 Abs. 2 IVV). Der Abklärungsbericht

über die Verhältnisse im Haushalt stellt in der Regel eine geeignete und auch

genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung in diesem Tätigkeitsbereich

dar. Hinsichtlich seines Beweiswertes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft

von Arztberichten – verschiedene Faktoren zur berücksichtigen. Es ist

wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den

medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat.

Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten aufzuzeigen sind. Der Berichtstext

schliesslich muss plausibel begründet und angemessen detailliert bezüglich der

einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und

Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht

voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzung oder

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge

Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass

die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht

als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts

8C_107/2008 vom 18. August 2008 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Anhaltspunkte, dass der vorliegende Haushaltsbericht der zuständigen Abklärungsfachfrau

vom 14. September 2021 die vorerwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen

würde, sind nicht ersichtlich. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor. Dass im E.___-Gutachten

vom 27. Juli 2021 unter Ziff. 4.11 des Gutachtens (S. 8)

dargelegt wurde, es bestehe bei der Haushaltsverrichtung «Ernährung» eine

schwere Einschränkung (nur einhändig mit der adominanten linken Hand tätig;

IV-Nr. 75 S. 9), führt zu keiner anderen Beurteilung. Der ärztlichen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den

Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung vor Ort durchgeführten

Haushaltabklärung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2008 vom 18. August

2008 E. 3.2.1 mit Hinweis). Damit ist der Einschätzung der

Abklärungsfachfrau in Bezug auf die Haushaltverrichtung «Ernährung» zu folgen.

Es besteht kein Anlass, in das Ermessen der qualifizierten Abklärungsfachfrau

einzugreifen.

8.3 Zur Haushaltverrichtung

«Wohnungspflege» (Ziff. 5.2) stellte die Abklärungsfachfrau fest, einmal

pro Woche komme eine Reinigungsfrau für etwa drei Stunden, ab und zu auch

zweimal pro Woche. Mit dem neuen Staubsauger sei es der Beschwerdeführerin

wieder möglich, selber zu saugen. Diese erledige sie mit der linken Hand. Das

feuchte Aufnehmen der Böden erfolge durch die Reinigungsfrau. Es sei der

Beschwerdeführerin möglich, das Lavabo, den Spiegelschrank und die Toilette zu

putzen. Die Reinigung der Dusche und Badewanne erfolge durch die

Reinigungsfrau. Auch beim Fensterputzen benötige sie Hilfe. Der Garten sei

früher der Bereich der Beschwerdeführerin gewesen. Sie habe einen Gemüsegarten

gehabt, Blumen gepflanzt und gejätet. Der Ehemann sei für das Rasenmähen

zuständig gewesen. Aktuell übernehme ein Bekannter die Gartenarbeiten. Zudem

hätten die Tochter und ihr Partner die Gemüsebeete übernommen. Den Hund könne

die Beschwerdeführerin alleine versorgen, sie gehe täglich mehrmals mit ihm

spazieren (IV-Nr. 84 S. 6). Unter Berücksichtigung dieser Abklärungen

schätzte die Abklärungsfachfrau die Einschränkung der Beschwerdeführerin bei

der Wohnungspflege mit 50 % ein, was nicht zu beanstanden ist. Angesichts

der vorerwähnten, ihr noch möglichen Tätigkeiten (selbstständiges Staubsaugen

mit der linken Hand, Reinigung des Lavabos und Spiegelschranks sowie der

Toilette, Betreuung des Hundes) kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

nicht gesagt werden, es sei ihr nahezu unmöglich, eine Haushaltstätigkeit zu

verrichten.

8.4 Bei der Haushaltverrichtung

«Einkauf und weitere Besorgungen» (Ziff. 5.3) stellte die

Abklärungsfachfrau fest, Autofahren könnte die Beschwerdeführerin nicht mehr

wegen der Einschränkung in der rechten Hand. Kleine Einkäufe des täglichen

Bedarfs könne sie selber tätigen. Sie fahre mit dem Bus zu Arztterminen. Die

Grosseinkäufe erfolgten gemeinsam mit dem Ehemann, dieser trage dann die

schweren Taschen (IV-Nr. 84 S. 6). Gestützt auf dieses

Abklärungsergebnis ist nicht ersichtlich, weshalb bei dieser

Haushaltverrichtung eine Einschränkung der Beschwerdeführer bestehen sollte.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei Grosseinkäufen die schweren Taschen

tragen muss, ist angesichts der vorausgesetzten Mithilfe von Familienangehörigen

hier nicht als Einschränkung zu berücksichtigen.

8.5 Die Haushaltverrichtung «Wäsche

und Kleiderpflege» (Ziff. 5.4) wurde wie folgt beurteilt: Die

Waschmaschine befinde sich in der Wohnung. Waschen und die Wäsche im Tumbler trocknen

könne die Beschwerdeführerin selbstständig. Beim Aufhängen von grösseren

Kleidungsstücken benötige sie Hilfestellungen. Zusammenlegen könne sie die

kleinen Wäschestücke selber, bei den grösseren benötige sie Hilfe. Bügeln sei

der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (IV-Nr. 84 S. 6). Die

Abklärungsfachfrau beurteilte die Einschränkung bei dieser Haushaltsverrichtung

mit 20 %, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

8.6 Die von der Abklärungsfachfrau

berücksichtigte Einschränkung bei der Haushaltverrichtung «Ernährung» von

20 %, diejenige bei der «Wohnungspflege» von 50 % und die

Einschränkung bei der «Wäsche und Kleiderpflege» von 20 % ergeben – nach

der entsprechenden Gewichtung – einen Invaliditätsgrad im Haushalt von

insgesamt 27 %. Angesichts der nachvollziehbaren Einschätzungen durch die

qualifizierte Abklärungsfachfrau besteht kein Anlass, in ihr Ermessen einzugreifen.

Klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit

der Abklärungsresultate sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann gesagt

werden, die Haushaltabklärung hinterlasse einen resultatorientierten Eindruck.

Hinweise für eine fehlende Objektivität der Abklärungsfachfrau bestehen nicht. Demnach

ist auf den Haushaltabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom

14. September 2021 abzustellen. Den von der Beschwerdeführerin dagegen

erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden.

9.

9.1 Nach dem Gesagten ergibt sich

folgender (Gesamt-)Invaliditätsgrad:

Tätigkeit Anteil Einschränkung Behinderungsgrad

Erwerb 55 % 100 % 55 %

Haushalt 45 % 27 % 12.15 %

Invaliditätsgrad 100 % 67.15 %

(gerundet

67 %)

Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von

67 % besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Dreiviertelsrente (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

9.2 Der frühestmögliche Rentenbeginn

besteht sechs Monate nach der im Februar 2020 erfolgten Neuanmeldung (vgl.

IV-Nr. 31), wobei das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG abgelaufen sein muss. Nach dem Abklärungsergebnis des

handchirurgischen Teilgutachters Dr. med. I.___ besteht bei der

Beschwerdeführerin ein CRPS an der rechten dominanten Hand, welches durch die beim

Unfall vom 16. Juni 2019 erlittene distale Radiusfraktur ausgelöst wurde.

Zeitlich hätten sich die Beschwerden bereits während der konservativen

Behandlung der distalen Radiusfraktur entwickelt und seien – trotz

verschiedener Behandlungsversuche – nie regredient gewesen (vgl. IV-Nr. 75

S. 26). Gemäss der Rückfrageantwort von Dr. med. I.___ vom 16. März

2022 besteht seit dem Unfall – unter Berücksichtigung des durch die

Schmerzpathologie notwendigen vermehrten Pausenbedarfs und der Verlangsamung

wegen der funktionalen Einhändigkeit – eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

(IV-Nr. 114). Damit ist das Wartejahr im Juni 2020 abgelaufen. Demnach besteht

nach Ablauf von sechs Monaten nach der im Februar 2020 erfolgten Neuanmeldung,

somit ab 1. August 2020, ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Dreiviertelsrente. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

10.

10.1 Die (teilweise) obsiegende Beschwerdeführerin

hat einen Anspruch auf einen vollen Parteikostenersatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung»

eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den

Prozessaufwand beeinflusst. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente

darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil

der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze Rente, sondern nur

eine geringere Teilrente zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts

9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit

vorliegender Beschwerde wird die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente

beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 2.;

A.S. 15). Zugesprochen wird der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente.

Diese Konstellation, wonach die Beschwerdeführerin im Grundsatz obsiegt und

lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt, rechtfertigt nach dem Gesagten

die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die

Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf

den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die

Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 250.00 bis 350.00 (ab

1. Januar 2023) zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte

Kostennote vom 24. August 2023 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 9.1

Stunden, einen Stundenansatz von CHF 270.00 sowie Auslagen von insgesamt

CHF 72.20 aus (A.S. 51 f.). Die Höhe des geltend gemachten

Zeitaufwands ist angemessen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten

Stundenansatzes und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung

von insgesamt CHF 2'723.95 (Honorar von CHF 2'457.00, Auslagen von

CHF 72.20 und MwSt. von CHF 194.75).

10.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der

Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2023 aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. August

2020.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'723.95

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen. Der in gleicher Höhe

geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser