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Entscheid

VSBES.2023.126

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

28. Juni 2024Deutsch39 min

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung

Source so.ch

Urteil vom 28. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 31. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1975 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Eingang vom 19. März 2019

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter

Hinweis auf einen Ende Sommer 2017 erlittenen Bandscheibenvorfall und einen im

Jahr 2005 erlittenen offenen Schienbeinbruch erstmals zum Leistungsbezug an

(vgl. IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Mit Verfügung vom 24. Februar 2020

(IV-Nr. 25) wies die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingang vom

28. Oktober 2020 (IV-Nr. 27) meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Amputation des linken

Unterschenkels aufgrund einer in Zusammenhang mit der gegen den Tumor

eingesetzten Chemotherapie entstandenen Thrombose erneut zum Leistungsbezug an.

2.1 Am 12. November 2020 wurde ein

Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 35) und es wurden die medizinischen

Akten eingeholt. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 übernahm die

Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Unterschenkelprothese links (IV-Nr. 47).

Die dem Beschwerdeführer am 18. März 2021, gestützt auf die Aktennotiz von

Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 17. Februar

2021 (IV-Nr. 50), zugesprochene Frühinterventionsmassnahme in Form eines

Aufbautrainings bei der Firma C.___, [...], vom 31. Mai bis

31. August 2021 (IV-Nr. 52) wurde mit Abschlussbericht vom 7. Juni

2021 beendet (IV-Nr. 54). Der Beschwerdeführer habe am 28. Mai 2021

mitgeteilt, Schwierigkeiten mit der Prothese zu haben und sich mittelfristig

nicht vorstellen zu können, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken.

Mit Verfügung vom 22. November 2021 (IV-Nr. 67) übernahm die

Beschwerdegegnerin sodann die Kosten für eine weitere Unterschenkelprothese

links.

2.2 Gestützt auf die Stellungnahme

von Dr. med. B.___, RAD, vom 26. November 2021 (IV-Nr. 69 S. 2

ff.) liess die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle D.___ am

14. Juli 2022 ein polydisziplinäres (internistisch, orthopädisch- / traumatologisch,

neurologisch, rheumatologisch und onkologisch; IV-Nrn. 96.1 – 96.8)

erstatten. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2022 (IV-Nr. 97) wurde dem

Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente

und weitere berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt. Dagegen liess er am

12. September 2022 Einwände erheben (IV-Nr. 103). Mit Verfügung vom

21. Februar 2023 (IV-Nr. 115) übernahm die Beschwerdegegnerin die

Kosten für eine Schafterneuerung der Unterschenkel-Zweitprothese. Mit Verfügung

vom 31. März 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bestätigte die

Beschwerdegegnerin sodann den Vorbescheid vom 22. Juli 2022.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 (A.S. 5 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 31. März 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren und eine Invalidenrente nach

den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als

unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni

2023 (A.S. 24 f.) schliesst die Beschwerde-gegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 12. Juni

2023 (A.S. 26 f.) bewilligt die Präsidentin des Versicherungsgerichts dem

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung

von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt

Advokat Nicolai Fullin, [...], als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6. Im Rahmen der Replik vom

15. Juni 2023 (A.S. 29 ff.) und der Duplik vom 7. Juli 2023 (A.S. 33)

halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

7. Mit Eingabe vom 8. September

2023 (A.S. 39 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde

festhalten und den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 4. September 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 4) einreichen.

Er beantragt zudem die Durchführung einer psychiatrischen Abklärung.

Gleichzeitig reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote

ein.

8. Eine Kopie der Eingabe vom

8. September 2023 geht samt Beilage und Kostennote mit Verfügung vom 11. September

2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44).

9. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.3

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2023 (A.S. 1 ff.)

die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Mass-nahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

5.

Da sich die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der Gutachterstelle F.___ vom 14. Juli 2022 (Fachrichtungen: Orthopädie / Traumatologie,

Neurologie, Rheumatologie, Innere Medizin und Onkologie,

IV-Nrn. 96.1 – 96.8) stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert

zu prüfen. Das Gutachten stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen

medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die

gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu

beurteilen. Zudem haben die Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven

Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt

(IV-Nrn. 96.3 S. 2 ff., 96.4 S. 2 ff., 96.5 S. 2 ff.,

96.6

S. 2 ff., 96.7 S. 2 ff.), die objektiven Befunde erhoben

(IV-Nrn. 96.3 S. 5 ff., 96.4 S. 5 ff., 96.5 S. 5 f., 96.6

S. 4 f., 96.7 S. 5 f.), Zusatzuntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 96.8)

und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 96.2). Auf dieser

Grundlage nahmen die einzelnen Experten sodann die medizinische Beurteilung vor

und äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 96.3

S. 10 f., 96.4 S. 9 f., 96.5 S. 8 f., 96.6 S 8 f., 96.7

S. 8 f.). In der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung

(Konsensbeurteilung)» gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen

Beurteilung (IV-Nr. 96.1 S. 6 ff.), welche vor dem Hintergrund

der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Es ist nachfolgend auf die

einzelnen Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die

dokumentierten medizinischen Akten diesen Beweiswert allenfalls zu schmälern

vermögen:

5.1

Im orthopädisch- / traumatologischen

Teilgutachten vom 28. August 2022 (IV-Nr. 96.3) wurden folgende

Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) gestellt (S. 9):

Belastungsminderung linkes

Bein nach Unterschenkelamputation vom 14. September 2020 mit sehr guter

Prothesenanpassung und gutem Gangbild

Chronisch rezidivierende

Lumboischialgie rechts bei bekannter Diskushernie L4/5 rechts (Erstdiagnose

2018) aktuell mit uneingeschränkter Funktion der LWS

Der orthopädische Gutachter hielt fest,

nach der Unterschenkelamputation am 14. September 2020 in Folge eines

nicht beherrschbaren thromboembolischen Verschlusses des Unterschenkels zeige

sich zum aktuellen Zeitpunkt ein sehr gut belastbarer Unterschenkelstumpf.

Dieser weise eine sehr gute Weichteildeckung auf, es lägen keine Druckstellen

vor. Die prothetische Versorgung erscheine sehr gut, das Gangbild sei

fliessend, sicher und koordiniert. Eine Gangstörung liege nicht vor

(S. 8). Diese gutachterlichen Einschätzungen sind gestützt auf die bei der

Untersuchung erhobenen Befunde nachvollziehbar. So wurde u.a. festgehalten, der

Beschwerdeführer habe sich beim Aufruf zügig aus dem Stuhl in der Wartezone

erheben können. Die Positionswechsel

sitzend / stehend / liegend und umgekehrt sowie das An- und

Auskleiden seien problemlos erfolgt. Das Gangbild sei fliessend, sicher und

koordiniert (S. 6). Der Stumpf sei gut weichteilgedeckt, es bestünden keine

Druckschmerzen und keine Druckstellen (S. 7). Der Einbeinstand sei

beidseits sicher demonstrierbar, das Trendelenburgzeichen beidseits negativ.

Der Beschwerdeführer könne eine Kniebeuge von circa 90 ° einnehmen. Das

Aufrichten erfolge ohne wesentliche Abstützung (S. 7). Auch die weitere

gutachterliche Einschätzung, wonach sich seitens der Wirbelsäule ein

lotgerechter Aufbau zeige, die Funktionen nicht eingeschränkt seien und sich

zum aktuellen Zeitpunkt keine radikuläre Reizsymptomatik provozieren lasse

(S. 8), leuchtet unter Heranziehung der Untersuchungsbefunde ein. So

wurden bei der gutachterlichen Exploration u.a. ein lotgerechter Aufbau der

Wirbelsäule bei seitengleichen Taillendreiecken, im seitlichen Profil

regelrechte Schwingungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit regelrechter

Kyphose der Brustwirbelsäule und regelrechter Lordose der Lendenwirbelsäule

festgestellt. Im Weiteren seien die Dehnungsfähigkeit der ischio-kruralen

Muskulatur nicht eingeschränkt, die Beweglichkeit der Brust- und

Lendenwirbelsäule für Seitneigung und Rotation frei, der Finger-Boden-Abstand betrage

bei Inklination 5 cm, der Fingerspitzen-Zehenspitzen-Abstand im Langsitz 0

cm. Es gebe weder ein Vorlaufphänomen noch ein Kletterphänomen, die Zeichen

nach Schober betrügen 10 / 14.5 cm, die Zeichen nach Ott 30 / 31 cm.

Im Rahmen der kursorisch orthopädisch-neurologischen Untersuchung (S. 7) wurde

im Weiteren festgestellt, dass die Muskeleigenreflexe BSR, TSR, BRR der oberen

Extremitäten seitengleich mittellebhaft auslösbar seien und sich keine

motorischen Defizite nachweisen liessen. Der Muskeleigenreflex PSR sei beidseits

mittellebhaft auszulösen, der ASR rechts sei auslösbar. Es bestehe eine

Taubheit im Bereich der medialen Tibiakante des linken Unterschenkelstumpfes.

Die Nervendehnungszeichen nach Lasègue und Bragard sowie das umgekehrte Zeichen

nach Lasègue seien negativ. Gestützt auf diese Feststellungen vermag auch das durch

den Gutachter formulierte Belastungsprofil einzuleuchten: So seien dem

Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender,

vorwiegend sitzender Position zumutbar. Zu vermeiden seien überwiegend stehende

und gehende Tätigkeiten. Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Vorneige, kniende bzw.

hockende Körperhaltung), das Heben und Tragen von Lasten körperfern und

Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch an Gang- und Standsicherheit sollten

vermieden werden. In diesem Zusammenhang überzeugt auch die gutachterliche

Dispositiv

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit: Demnach sei der Beschwerdeführer in der

bisherigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. Seit

der Entwicklung der Bandscheibenhernierung im Jahr 2017 sei die

Arbeitsfähigkeit als Landschaftsgärtner / Steinmetz bereits aufgehoben

gewesen. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indes zu

100 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit etwa neun Monate nach der Unterschenkelamputation

und Prothesenversorgung wieder hergestellt gewesen sei (S. 10 f.).

Eingehend auf die medizinischen Vorakten

hielt der orthopädisch-traumatologische Gutachter fest, der Verlauf nach der Unterschenkelamputation

sei ausführlich und nachvollziehbar dargestellt worden. Es ergäben sich keine

abweichenden Einschätzungen (S. 8). Dieser gutachterlichen Beurteilung

kann mit Blick auf die medizinischen Vorakten beigepflichtet werden. Dies wird

auch nicht beanstandet.

Auf das beweiswertige orthopädisch- / traumatologische

Teilgutachten ist somit abzustellen.

5.2 Im neurologischen Teilgutachten

vom 2. Mai 2022 (IV-Nr. 96.4) wurden keine Diagnosen mit Relevanz für

die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) gestellt (S. 8). Folgende

neurologische Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte

Tätigkeit):

Hypästhesie im Bereich des

Stumpfes und leichte Dysästhesien im Bereich des Stumpfes nach

Unterschenkelamputation

links am 14. September 2020

Rezidivierende Schmerzen im

Bereich der LWS ohne radikuläre Ausfälle

Episodische

Spannungskopfschmerzen

Der neurologische Gutachter hielt fest,

dass von neurologischer Seite her Hypästhesien im Bereich des Stumpfes,

diskrete Dysästhesien und kurzfristig einschiessende Phantomschmerzen

festzuhalten seien, die vom Beschwerdeführer allerdings als nicht so stark

beschrieben würden, als dass hier eine spezifische medikamentöse Therapie

notwendig erscheine. Daher sei von neurologischer Seite her keine

Therapiemassnahme mehr notwendig. Auch die Kopfschmerzen und die

Rückenschmerzsymptomatik seien aus neurologischer Sicht so einzuordnen, dass

hierdurch die Arbeitsfähigkeit nicht relevant beeinträchtigt werde und

spezifische Therapiemassnahmen nicht erforderlich erschienen (S. 8). Diese

gutachterlichen Einschätzungen überzeugen aufgrund der Befunderhebungen und der

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers: So habe er im Rahmen der

Untersuchung Hypästhesien ab dem Knie links im Stumpfbereich, lateral betont,

und im Bereich der Stumpfnarbe distal-lateral leichte Dysästhesien angegeben. Weiter

läge gemäss dem Gutachter ein Vibrationsempfinden im Bereich des rechten

Malleolus medialis 6 / 8 vor, aber weder subjektive

Sensibilitätsstörungen für alle Qualitäten an anderen Körperregionen noch eine

dissoziierte Sensibilitätsstörung (S. 6). Diese gutachterlichen

Einschätzungen stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. So habe

er bei der gutachterlichen Exploration u.a. über ein immer bestehendes Kribbeln

im Stumpfbereich und fast täglich, jedoch nur für kurze Zeit, auftretende

Phantomschmerzen, insbesondere im Bereich der Klein- und der Grosszehe links,

geklagt. Jedoch würde der Nachtschlaf nicht darunter leiden und er wolle nicht

so viele Schmerzmittel einnehmen. Die durch den Beschwerdeführer ebenfalls

beklagten, gelegentlichen Kopfschmerzen im Schläfenbereich seien auf einer

visuellen Analog-Skala mit 3 / 10 eingeschätzt worden, ohne Geräusch- / Lichtempfindlichkeit

und ohne Übelkeit oder Erbrechen (S. 4).

Gestützt auf diese Ausführungen erscheint

sodann auch die gutachterliche Einschätzung plausibel, wonach aus rein

neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. des

Belastungsprofils sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer

Verweistätigkeit bestehe (S. 9).

Der Beurteilung des neurologischen

Gutachters, dass die Befunde in der Aktenlage mit den aktuellen neurologischen Untersuchungsbefunden

übereinstimmten (S. 7), kann mit Blick auf die medizinischen Vorakten

zugestimmt werden. Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.

Auf das beweiswertige neurologische

Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

5.3 Im rheumatologischen

Teilgutachten vom 2. Mai 2022 (IV-Nr. 96.5) wurden keine Diagnosen

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ausgewiesen. Folgende

rheumatologische Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte

Tätigkeit):

Leichtgradiges

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit / bei Chondrose

L4/5 und L5/S1, kleiner lateral rechts gelegener flacher Diskushernie ohne

neurokompressive Auswirkung

Anamnestisch subacromiales

Impingement mit intermittierender Reizung der Rotatorenmanschette rechts

Status nach

Unterschenkelamputation mit / bei rezidivierenden thrombotischen

Verschlüssen der linken femoro-popliteocruro-pedalen Gefässachse und fehlenden Revaskularisationsmöglichkeiten

(DD Im Rahmen der Tumorerkrankung: inguinale Orchiektomie links wegen Seminom

Stadium 3A am 5. Juni 2020)

Der rheumatologische Gutachter hielt

fest, dass der Beschwerdeführer seitens des Bewegungsapparates gut kompensiert

und im Alltag (bis auf Einschränkungen der Belastbarkeit der linken unteren

Extremität) wenig bis nicht beeinträchtigt sei. Hinweise auf strukturelle

Pathologien am Bewegungsapparat mit Neigung zu einer rapiden ungünstigen Entwicklung

seien nicht erkennbar (S. 7). Diese gutachterlichen Einschätzungen sind

nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration u.a.

angegeben hat, die Schmerzintensität im Bereich der lumbalen Gegend der

Wirbelsäule sei zurzeit nicht ausgeprägt. Er könne in seinem Garten etwa eine

Stunde arbeiten, dann komme es zu einer leichten Zunahme dieser Beschwerden. Er

müsse sich dann niederlegen und zwischendurch die Prothese ausziehen, weil es

zu einem Druck am Prothesenstumpf komme (S. 3). Im Rahmen der

Untersuchungsbefunde wurde u.a. festgehalten, dass die Wirbelsäule sowohl in

der frontalen als auch in der sagittalen Ebene im Lot sei, in der frontalen und

sagittalen Ebene mit physiologischen Krümmungen ein Beckentiefstand links von

etwa 8 mm bestehe. Das linke Kniegelenk könne trotz Prothese bis gut 90°

flektiert werden, das rechte Kniegelenk sei bandstabil, ergussfrei und reizlos

mit einem Fersen-Gesäss-Abstand bei der aktiven Kniegelenksflexion von 10 cm.

Es bestünden keine Auffälligkeiten der Sprung-, Mittelfuss-, oder Zehengelenke

am rechten Fuss, die Fusspulse rechts seien intakt, es gebe keine

Unterschenkelödeme rechts. Keine auffälligen Weichteildruckdolenzen (S. 6).

Gestützt auf diese Feststellungen überzeugt

die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters, wonach seitens der

rheumatologischen Beurteilung, unter Ausschluss der Pathologie an der linken

unteren Extremität (Beurteilung dieser Problematik durch die Innere Medizin und

Onkologie), davon auszugehen sei, dass keine Einschränkung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Steinmetz.

Ferner könne man dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit in

vollem Umfang ohne rheumatologisch begründbare Leistungsminderung zumuten. In

diesem Zusammenhang erscheint auch das durch den Gutachter formulierte

Belastungsprofil einleuchtend: So sollte bei einer beruflichen Reintegration

darauf geachtet werden, dass folgende Belastungen möglichst vermeiden würden:

Repetitives Bücken und Ausrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten

über 10 kg, Arbeiten in der knienden oder Kauerposition, repetitives

Treppensteigen und Gehen auf unebener Unterlage.

In Bezug auf die vorangehenden Akten

hielt der rheumatologische Gutachter fest, die Befunde in der Aktenlage stimmten

mit den aktuellen neurologischen Untersuchungsbefunden überein (S. 7). Diese

Einschätzung erweist sich aufgrund der in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen

des Gutachters als korrekt. So hielt er fest, aus den Voruntersuchungen im

Jahre 2018 gehe hervor, es bestünden leichte degenerative

Bandscheibenveränderungen im Sinne einer Chondrose L4/5 und L5/S1, mit einer

kleinen, lateral rechts gelegenen flachen Diskushernie L4/5. Die Magnettomografie

aus dem Jahr 2018 habe keine klare Neurokompression ergeben. Diese Ausführungen

stimmen mit den Angaben im «Erstkonsultationsbericht» vom 18. Mai 2018

(IV-Nr. 20 S. 6 ff.) der Rheumatologin Dr. med. G.___, Spital H.___,

überein. So wurde damals der «Verdacht auf ein lumbosakrales Reiz- und

motorisches Ausfallsyndrom L4 (L5) rechts» diagnostiziert. Die durchgeführte

MRI vom April 2018 zeigte zudem eine «intraforaminale Diskushernie LWK4/5 mit

möglicher Kompromittierung L4 rechts, keine entzündlichen Veränderungen (LWS

und ISG)». Somit konnte – wie der Gutachter dies korrekt festgestellt hat – anlässlich

der durchgeführten bildgebenden Untersuchung im Jahr 2018 eine Kompression der

Nerven gerade nicht zweifellos bestätigt werden. Auch heute gebe es gemäss dem

rheumatologischen Gutachter keine klinischen Hinweise auf eine neurokompressiv

wirkende Diskushernie. Daneben ergebe die Anamnese Hinweise auf eine mögliche

intermittierende Reizung der rechtsseitigen Rotatorenmanschette, klinisch

allerdings ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschettenläsion.

Zurzeit sei diese Symptomatik indes wenig aktiv und beeinträchtige den Alltag

nicht. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der Unterschenkelprothese gut

kompensiert, das Gangbild sei ohne Störung, so dass diesbezüglich aus rein

rheumatologischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen der

Alltagsaktivitäten bestünden (S. 6). Insgesamt vermögen die medizinischen

Vorakten somit den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens nicht zu

schmälern.

Es kann auf das beweiswertige rheumatologische

Teilgutachten abgestellt werden.

5.4 Im internistischen Teilgutachten

vom 2. Mai 2022 (IV-Nr. 96.6) wurden keine Diagnosen mit Relevanz für

die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ausgewiesen. Folgende internistische

Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit,

S. 7):

Zustand nach

rezidivierenden thrombotischen Verschlüssen der linken

femoro-popliteo-cruro-pedalen Gefässachse (Erstdiagnose 23. Juli 2020)

Embolektomie A. fern. com.,

A. fern. sup., A. fern. prof., A. poplitea und A. tib. ant. 12. August 2020

Popliteo-pedaler

Venenbypass auf A. plantaris medialis li., und Amputation dig. 5 links 1. September

2020

Unterschenkelamputation

links 14. September 2020, wegen Frühverschluss des Bypasses

Mediastinale Sarkoidose (Erstdiagnose

September 2020)

Nikotinabusus

Aufgrund der sich als unauffällig

präsentierenden Untersuchungsbefunde vermag einzuleuchten, dass der internistische

Gutachter keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte. So wurden

bei der gutachterlichen Exploration u.a. folgende Befunde objektiviert: Keine

pathologischen Lymphknoten palpabel, kein Meningismus, kein Klopf- und

Druckschmerz der Kalotte, Nervenaustrittspunkte und Nasennebenhöhlen frei.

Augen inspektorisch unauffällig mit prompter und regelrechter Reaktion auf

Licht und Konvergenz, Augenmotilität unauffällig. Gehör für Umgangssprache

normal, Nasenatmung nicht behindert, Inspektion von Mund- und Rachenraum

normal. Zunge nicht belegt, kein Fötor, saniertes Lückengebiss. Schilddrüse

nicht vergrössert. Der Kreislauf sei kompensiert, keine Ödeme, keine Zyanose,

die peripheren Pulse bei Status nach Unterschenkelamputation seien palpabel,

keine pathologischen Gefässgeräusche, Blutdruck beidseits 130 / 70

mmHg, Puls 72 / min, regelmässig. Herz: Aktion regelmässig, Töne rein

(S. 5). Auch die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach dem

Beschwerdeführer als Gefässpatient die Beendigung des Zigarettenrauchens

dringend angeraten werde, ist nachvollziehbar (S. 7). Unter diesen Umständen

kann auch der weiteren gutachterlichen Beurteilung gefolgt werden, dass die

Belastbarkeit des Beschwerdeführers aus allgemeininternistischer Sicht nicht

eingeschränkt sei (S. 7). Es überzeugt daher auch die weitere

gutachterliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei und retrospektiv aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

bestanden habe (S. 8 f.).

Eingehend auf die medizinischen Vorakten

finden sich keine den Einschätzungen des internistischen Gutachters entgegenstehenden

Befunderhebungen bzw. Beurteilungen der auf das medizinische Fachgebiet der

Allgemeinmedizin spezialisierten Fachärzte. Dementsprechend führte der

internistische Gutachter auch aus, es bestünden keine Diskrepanzen zur

Aktenlage (S. 6). Der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens wird

somit durch die übrigen medizinischen Akten nicht verringert.

Auf das beweiswertige internistische

Teilgutachten kann abgestellt werden.

5.5 Im onkologischen Teilgutachten

vom 6. Mai 2022 (IV-Nr. 96.7) wurden folgende Diagnosen mit Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit ausgewiesen (S. 7):

Seminom des linken Hodens,

Stadium IIIA, Erstdiagnose 5. Juni 2020

Tumormarker AFP und beta

HCG im Normbereich

Inguinale Orchiektomie

links am 5. Juni 2020, Stadium pT2 L1 V1 C2 CM1A, SO

Histologie, Seminom des

Hodens, breite Infiltration des Nebenhodens und Nebenhodenstromas, der Rete

testis und Tumordurchbruch der Tunica albuginea mit Infiltration der Tunica

vaginalis. Grösster Tumordurchmesser 5.5 cm. Erdförmige Tumornekrose,

Resektion vollständig

Nachweis von

Lymphknotenmetastasen mediastinal, hilär beidseits und retroperitoneal sowie

entlang der Vena testicularis links. Kein Nachweis von Organmetastasen, keine

Lungenmetastasen, keine ossären Metastasen (CT vom 29. Mai 2020)

Multiple hypermetabole, zum

Teil pathologisch vergrösserte Lymphknoten links inguinal iliakal,

retroperitoneal und vor allem mediastinal und zervikal, primär suspekt auf

Lymphknotenmetastasen, differenzialdiagnostisch Sarkoidose

Adjuvante Chemotherapie

gemäss PEB-Schema (Cisplatin, Etoposid, Bleomycin) vom 6. Juli 2020 bis

zum August 2020 (Bleomycin gestoppt bei arteriellen Verschlüssen nach einem

Zyklus)

Wahrscheinlich

Chemotherapie-bedingte arterielle Gefässverschlüsse im linken Bein mit

Embolektomie August 2020, popliteopedalem Venenbypass 1. September 2020

und Unterschenkelamputation links 14. September 2020

Es gebe keine onkologischen Diagnosen

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit). Zur Beurteilung

führte der onkologische Gutachter aus, der bisherige Verlauf der onkologischen

Erkrankung sei durch die Gefässverschlüsse im linken Bein kompliziert gewesen.

Die Verschlüsse hätten, nach erfolglosen Versuchen einer Revaskularisation, zur

Unterschenkelamputation links geführt. Die Prothese scheine nun optimal

angepasst, der Beschwerdeführer sei allerdings durch die Amputation in seiner

Bewegungsfreiheit weiterhin eingeschränkt (S. 8). Aufgrund dieser

Einschätzungen vermag auch das durch den Gutachter formulierte Belastungsprofil

zu überzeugen. So könne der Beschwerdeführer in einer leichten, überwiegend

sitzenden Tätigkeit, bei der sich sitzende und stehende Phasen häufig abwechselten,

mit geringen Einschränkungen tätig sein. Keine Tätigkeiten auf Gerüsten oder

Leitern, keine Zwangshaltungen der unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer sollte

Pausen einlegen können, bei denen er die Lage ändern und die linke untere Extremität

ausruhen könne (S. 8). Der onkologische Gutachter äussert sich

anschliessend kritisch zur Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der

bisherigen Tätigkeit ab Diagnosestellung des Hodentumors am 5. Juni 2020

nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 9). So sei gemäss dem Bericht vom

18. Februar 2021 von einer kompletten Remission auszugehen (S. 9). Diese

gutachterliche Einschätzung überzeugt unter Heranziehung des entsprechenden ambulanten

Berichts des Spitals I.___, Tumorzentrum, vom 18. Februar 2021

(IV-Nr. 60 S. 11 ff.). In diesem wurde u.a. explizit festgehalten,

dass gegenwärtig weiterhin von einer «kompletten Remission» ausgegangen werden

könne. Folglich überzeugt die gutachterliche Beurteilung, wonach der

Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit zu acht Stunden täglich

arbeitsfähig sei, jedoch eine Einschränkung der Leistung von 10 % für

Ruhepausen bestehe. So bestehe nämlich die Notwendigkeit, Pausen einzulegen,

den Stumpf zu entlasten und auszuruhen. Folglich sei der Beschwerdeführer seit

dem Ende der Chemotherapie bzw. seit der Anpassung der Prothese in einer angepassten

Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig.

Es bestehen keine, den Beweiswert des

onkologischen Teilgutachtens schmälernden medizinischen Vorberichte. Dies wird

durch den Beschwerdeführer auch nicht gerügt.

Auf das beweiswertige onkologische

Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

6. Es ist nachfolgend auf die im

Zusammenhang mit dem Gutachten geltend gemachten Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen (A.S. 9 f.):

6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, es sei bei der durch die Gutachter festgestellten, im Jahr

2017 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt geblieben, dass er zu

jenem Zeitpunkt das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen bereits

reduziert gehabt habe (A.S. 9). So sei er zuletzt bis Ende 2017 in einem

Pensum von 60 % erwerbstätig gewesen. Das Gutachten enthalte sodann über

den genauen Hergang und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit vor dem Jahr 2017

keine genügenden Angaben.

Diesbezüglich lässt sich dem Gutachten

im Rahmen der Konsensbeurteilung unter dem Titel «medizinischer Sachverhalt» Folgendes

entnehmen: Der Beschwerdeführer habe zuletzt bis Dezember 2017 (es sei ihm

wegen der Wintersaison per Ende 2017 gekündigt worden) im Pensum von circa 60 %

als Landschaftsgärtner, sowie gelegentlich nebenbei als selbstständig gelernter

Steinmetz, gearbeitet. Wegen damals zunehmenden Rückenbeschwerden habe er im

Frühling 2018 die Arbeit nicht mehr aufnehmen können. Er habe sich beim Sozialdienst

angemeldet (damals vom Hausarzt vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018

100%ige Arbeitsunfähigkeit, und ab 1. August 2018 volle

Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert; IV-Nr. 96.1

S. 3). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass den Gutachtern durchaus

bekannt war, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte berufliche

Tätigkeit lediglich in einem Arbeitspensum von 60 % ausgeübt hat. So wurde

auch unter dem Titel «Anforderungsprofil bisherige Tätigkeit bzw.

Aufgabenbereich» festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine letzte

Anstellung von Juni bis Dezember 2017 im Pensum von 60 % als

Landschaftsgärtner ausübte (IV-Nr. 96.1 S. 5). Unter Einbezug des

Arbeitgeberfragebogens vom 1. April 2019 (IV-Nrn. 19, 96.2 S. 2)

ist sodann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – davon auszugehen,

dass das Arbeitspensum in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht

aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

nebenbei teilweise selbständig tätig war (S. 4), 60 % betrug.

Inwiefern sich die Gutachter bei der

aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem

Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor dem Jahr 2017 zwingend hätten

auseinandersetzen müssen, ist nicht ersichtlich und wird durch den

Beschwerdeführer auch nicht begründet. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.

6.2 Weiter lässt der

Beschwerdeführer vorbringen (A.S. 9), in der Gesamtbeurteilung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Gutachter finde sich

die im rheumatologischen Teilgutachten festgehaltene Einschränkung nicht,

wonach bei der beruflichen Reintegration des Beschwerdeführers auf das

Vermeiden der folgenden Belastungen zu achten sei: «Repetitives Bücken und

Ausrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten über 10 kg,

Arbeiten in der knienden oder Kauerposition, repetitives Treppensteigen und Gehen

auf unebener Unterlage». Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen

der gutachterlichen Konsensbeurteilung festgehalten wurde, es seien «insbesondere

Tätigkeiten überwiegend stehend und gehend zu vermeiden. Der Beschwerdeführer

sollte überwiegend eine sitzende Position einnehmen. Auch ergäben sich durch

die Unterschenkelamputation Einschränkungen für kniende und hockende

Körperhaltungen, sowie für Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch für Gang- und

Standsicherheit und auf Treppen, Leitern oder Gerüsten». Im Weiteren wurde

dargelegt, dass seitens der Lendenwirbelsäule bereits 2018 bei wiederkehrender

Lumboischialgie eine Diskushernie L4/5 rechts nachgewiesen worden sei. Auch

wenn sich zum aktuellen Zeitpunkt bezüglich der Lendenwirbelsäule keine wesentlichen

Funktionseinschränkungen darstellten, so sei jedoch die Belastbarkeit der

Lendenwirbelsäule bei bekannter Diskushernie eingeschränkt. Es ergebe sich

hieraus, dass insbesondere schwere und mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten

in Zwangshaltungen (Vorbeuge), nicht mehr durchgeführt werden sollten (IV-Nr. 96.1

S. 8). Gestützt auf diese Ausführungen fällt zwar auf, dass im Rahmen der

Konsensbeurteilung nicht derselbe Wortlaut wie im rheumatologischen

Teilgutachten verwendet wird. Die Einschätzungen in inhaltlicher Hinsicht

stimmen aber überein. Von einem – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (A.S. 9)

– «inneren Widerspruch» kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Ähnlich verhält es sich mit dem vom

Beschwerdeführer anlässlich der Konsensbeurteilung im Gutachten weiter geltend

gemachten Vorbringen, wonach in der Konsensbildung nicht alle im orthopädischen

Teilgutachten formulierten Einschränkungen berücksichtigt worden seien

(A.S. 10). Die durch den Beschwerdeführer zitierten Einschränkungen («Zumutbar

sind körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender, vorwiegend sitzender

Position. Zu vermeiden sind überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten.

Tätigkeiten in Zwangshaltungen [Vorneige, kniende bzw. hockende Körperhaltung],

das Heben und Tragen von Lasten körperfern und Tätigkeiten mit einem erhöhten

Anspruch an Gang- und Standsicherheit sollten vermieden werden.» (IV-Nr. 93.3

S. 30) finden sich zwar ebenfalls nicht wortwörtlich, aber dennoch sinngemäss

im Rahmen der konsensualen Beurteilung wieder (vgl. oben).

6.3 Der vom Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 8. September 2023 eingereichte Bericht von Dr. med. E.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2023

(Beschwerdebeilage Nr. 4) vermag den Beweiswert des polydisziplinären

Gutachtens weder in Frage zu stellen noch gibt dieser – wie vom

Beschwerdeführer beantragt (A.S. 39) – zu weiteren Abklärungen Anlass. Dem

Bericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell

starke Auswirkungen der jahrelangen gesundheitlichen Belastungen zeige. Die

jahrzehntelangen Schmerzen und damit verbundenen Schlafstörungen hätten zu

einer «ausgeprägten Stressintoleranz» geführt. Es wurde sodann weiter in

generell-abstrakter Weise dargelegt, das sich der Beschwerdeführer auf dem

primären Arbeitsmarkt nicht mehr behaupten könne. In Bezug auf diesen Bericht

kann zum einen festgehalten werden, dass der Psychiater Dr. med. E.___ weder

eine fundierte Diagnosestellung präsentiert noch zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers dezidiert Stellung nimmt. Es ist auch nicht nachvollziehbar,

worauf seine Einschätzung einer «ausgeprägten Stressintoleranz» genau beruht. Die

dem Beschwerdeführer abgesprochene Fähigkeit, sich auf dem primären

Arbeitsmarkt zu behaupten wird ebenfalls nicht begründet. Somit erweist sich

der Bericht als nicht nachvollziehbar. Er vermag nicht zu überzeugen.

Es kann ausserdem darauf hingewiesen

werden, dass sich im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung bei der

Gutachterstelle D.___ vom 4. Juli 2021 keinerlei Anhaltspunkte finden, die

auf eine psychische gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hingewiesen

und somit entsprechende Abklärungen erfordert hätten. So wurde bspw. festgehalten,

es hätten sich keine Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert oder

eine andauernde Persönlichkeitsänderung feststellen lassen (IV-Nr. 96.1 S. 8).

Der Beschwerdeführer wurde zudem als zeitlich, örtlich, situativ orientiert, freundlich

und kooperativ (IV-Nr. 96.3 S. 5), sowie psychomotorisch ohne

spezielle Auffälligkeit (IV-Nr. 96.5 S. 5), beschrieben.

Es kann somit zusammenfassend

festgehalten werden, dass weder zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nach

Kenntnisnahme des Berichts von Dr. med. E.___ Anhaltspunkte bestünden, die zu

weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

Anlass gegeben hätten. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf

weitere medizinische Abklärungen im Sinne von psychiatrischen Abklärungen (vgl.

E. I. 7 hiervor) kann nicht gefolgt werden. Dieser ist daher abzuweisen.

6.4 Insgesamt vermögen die

Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens der

Gutachterstelle D.___ vom 14. Juli 2022 nicht zu schmälern.

7. Zusammenfassend ist somit auf

das beweiswertige Gutachten der F.___ vom 14. Juli 2022 und die darin

ausgewiesene Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen:

Demnach ist ihm die bisherige Tätigkeit als Steinmetz / Landschaftsgärtner

seit der Entwicklung der Bandscheibenhernierung 2017 nicht mehr, aber eine optimal

angepasste Tätigkeit seit ungefähr neun Monaten nach der

Unterschenkelamputation vom 14. September 2020 und Prothesenversorgung –

somit ab circa Juni 2021 – zu 90 % zumutbar (IV-Nr. 96.1 S. 9 f.).

8. Nachfolgend ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

8.1 Gemäss dem Gutachten der

Gutachterstelle D.___ vom 4. Juli 2021 ist der Beschwerdeführer seit 2017

in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. II. 7 hiervor). Diesbezüglich

ergibt sich gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen der Firma J.___ vom

1. April 2019 (IV-Nr. 19), dass die Erwerbsunfähigkeit nach der

Beendigung der Anstellung im Betrieb per 31. Dezember 2017 erfolgt sei

(S. 6). Während des Anstellungsverhältnisses sei er indes zu 100 %

einsatzfähig gewesen (S. 5). Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass

die Arbeitsunfähigkeit ab 2018 vorliegt. Somit wäre das Wartejahr 2019

abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingang vom 28. Oktober 2020

zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet (vgl. E. I. 2 hiervor). Somit

könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1

IVG frühestens ab 1. April 2021 entstanden sein, womit das in diesem

Zeitpunkt – und somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar

ist (vgl. E. II. 2 hiervor).

8.2 Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

8.3 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:

1. April 2021 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des

Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der

Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom

28. August 2008 E. 3.1).

8.3.1 Der Beschwerdeführer absolvierte

von 1981 bis 1991 die obligatorische Schulzeit in [...] und von 1991 bis 1993

die Lehre als Landschaftsgärtner (ohne Abschluss) bei der Firma K.___ AG. Von

Januar 1994 bis Juni 1998 absolvierte er sodann die Lehre zum Steinmetz EFZ bei

der Firma L.___ AG (vgl. IV-Nrn. 7, 9 S. 3). Anschliessend war er von

November bis Dezember 1998 arbeitslos. Von April bis Juli 1999 war er bei der

Firma L.___ AG beschäftigt. Zugleich leistete er zwischen Januar und Juli 1999 über

eine Personalvermittlungsfirma Temporäreinsätze und war von Februar bis März 1999

arbeitslos. Von April 2000 bis Oktober 2001 war er sodann als Steinmetz bei der

Firma M.___ AG, [...], tätig und von Januar 2002 bis Dezember 2003 war er nicht

erwerbstätig. Von Juni bis September 2004 erbrachte der Beschwerdeführer sodann

wieder diverse Temporäreinsätze als Landschaftsgärtner und Steinmetz. Von

Januar 2005 bis Dezember 2007 war er nicht erwerbstätig. Von Juli 2008 bis Juli

2010 arbeite er als Gärtner / Steinmetz bei der Firma N.___ AG, [...].

Im Oktober 2010 war er zudem über die Personalvermittlungsfirma O.___ AG, [...],

angestellt. Danach war der Beschwerdeführer von Januar 2011 bis März 2012

arbeitslos. Bei der Firma P.___ in [...] war er von April bis Dezember 2012 und

bei der Firma Q.___ AG, [...], von Juli bis August 2014 beschäftigt. Bei der

Firma N.___ AG war er von April bis Mai 2014, im Dezember 2014 und von März

2015 bis April 2016 angestellt. Danach war er von Mai bis Dezember 2016

arbeitslos. Vom 19. September 2016 bis 18. März 2017 arbeitete der

Beschwerdeführer befristet als Naturschutzwart bei der Gemeinde [...]

(IV-Nr. 9 S. 1). Der entsprechende Einsatz ist indes im IK-Auszug vom

9. November 2020 (IV-Nr. 34 S. 2 f.) nicht vermerkt. Von Juni bis

Dezember 2017 konnte er sodann bei der Firma J.___ AG, [...], in einem Pensum

von 60 % arbeiten. Diese Festanstellung wurde ihm per Ende 2017 gekündigt.

Danach war er von Januar bis Mai 2017 arbeitslos. Seit Januar 2018 ist er nicht

mehr erwerbstätig.

In den Jahren 2012 bis 2017 war der

Beschwerdeführer regelmässig als Steinmetz in seiner eigenen Werkstatt tätig,

wobei er nur selten Aufträge bekam (vgl. IV-Nrn. 35 S. 1, 96.7

S. 3).

8.3.2 Somit hat der Beschwerdeführer

als Gesunder über Jahre hinweg unterschiedliche berufliche Tätigkeiten als Gärtner

bzw. Landschaftsgärtner ausgeübt. Zuletzt war er bei der Firma J.___ AG in

einer Festanstellung zu 60 % tätig. Nebenbei war er unregelmässig als

selbständiger Steinmetz tätig, wobei er nur selten Aufträge erhielt. Es ist mit

Blick auf die im IK-Auszug vom 9. November 2020 ausgewiesenen Einkommen

(IV-Nr. 34 S. 2 f.) in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin

überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer als Gesunder seit

Jahren aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen zufriedengegeben hat

(BGE 125 V 146 E. 5.c.bb S. 157). Dies wohl nicht zuletzt, damit er

seiner Tätigkeit als Steinmetz im eigenen Atelier nachgehen konnte. Dem vom

Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Argument (A.S. 10), dass er

bei guter Gesundheit einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, kann

aufgrund der in der Vergangenheit effektiv ausgeübten Tätigkeiten bzw.

Arbeitspensen nicht gefolgt werden. Damit entfällt auch die vom

Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit einer Parallelisierung der

Vergleichseinkommen gemäss Art. 16 ATSG (A.S. 30). Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Valideneinkommen auf den Durchschnitt der

gemäss dem IK-Auszug vom 9. November 2020 in den Jahren 2014 bis 2017 erzielten

Einkommen von CHF 115'240.00 (: 4) und an den Nominallohnindex

zwischen 2017 und 2021 Ziff. 41 bis 43 (: 103.2 x 105.7) angepassten

Einkommen abgestellt hat, wobei zu ergänzen gilt, dass die in den Jahren zuvor

erzielten Einkommen zum Teil massiv darunter liegen. Dies ergibt ein

Valideneinkommen von total gerundet CHF 29'508.00. Das von der

Beschwerdegegnerin errechnete Einkommen von CHF 36'588.00 ist nicht

nachvollziehbar, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.

8.4 Im Weiteren ist auf das

Invalideneinkommen einzugehen:

8.4.1 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund

ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der

Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist

nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie

die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen

hat, so ist nach der Rechtsprechung auf statistische Werte zurückzugreifen. In

der Invalidenversicherung stehen dabei die Löhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik jeweils in den «geraden» Jahren herausgegebenen Lohnstrukturerhebung

(LSE) im Vordergrund (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.).

8.4.2 Das von der Beschwerdegegnerin in

der vorliegend angefochtenen Verfügung angenommene Invalideneinkommen beträgt

unter Berücksichtigung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit CHF 61'512.00.

Hierzu ist vorweg anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens

per 1. April 2021 auf den Tabellenlohn 2018 TA1_tirage_skill_level, Total,

Niveau 1, Männer, von CHF 5'417.00 abgestellt hat. Massgebend ist jedoch

die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass der Verfügung vorlag (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit Hinweisen). Bei Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 lag die LSE 2020, die am 23. August

2022 veröffentlicht wurde (vgl.

bereits vor, so dass diese anwendbar ist. Gestützt darauf ergibt sich ein

Invalideneinkommen von CHF 39'193.25 (CHF 5'261.00 x 12 [: 40 x 41.7

{Aufrechnung Wochenstunden} [: 106.8 x 106.0 {Aufrechnung

Nominalindex 2020 / 2021 Männer}]; davon 90 %). Das vom

Beschwerdeführer tatsächlich erwirtschaftete Einkommen ergibt dagegen gerundet CHF 58'790.00.

8.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25

% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn

im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen

verwerten kann.

8.4.4 Die Beschwerdegegnerin hat keinen

Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

8.4.5 Im vorliegenden Fall gebietet das

Alter des Beschwerdeführers von 48 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Kein Abzug rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass

dem Beschwerdeführer von den Gutachtern eine 90%ige Arbeitsfähigkeit attestiert

wurde. So verdienen Männer in einem Pensum von 90 % oder mehr im

Verhältnis sogar mehr, als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher

Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und

Geschlecht, 2020, T18). Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26bis

Abs. 3 IVV, welche bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder

mehr einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt vorliegend

ausser Betracht. Schliesslich ist auch kein leidensbedingter Abzug vom

Tabellenlohn angebracht. So wurde den gesundheitlichen Einschränkungen des

Beschwerdeführers bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Gutachter eine

10%ige Leistungseinschränkung attestierten. Eine weitere Berücksichtigung beim

Abzug vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten

Invalideneinkommen würde auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung

desselben Aspektes hinauslaufen. Zudem umfasst der Tabellenlohn im vorliegend

für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl

von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein deswegen kein Abzug

vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011

vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen, wobei das darin aufgeführte

Anforderungsniveau 4 seit 2012 dem Kompetenzniveau 1 entspricht).

8.5 Somit ergibt sich bei einem Valideneinkommen

von CHF 29'508.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 58'790.00 keine

Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 8.2

hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst bei einem Tabellenlohnabzug von maximal

25 % (Invalideneinkommen = CHF 44'093.00) nichts ändern. So bestünde

auch diesfalls ein IV-Grad von 0 %.

9. Eingehend auf das Begehren des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ist festzuhalten, dass bei einem –

wie im vorliegenden Fall gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle D.___ –

ausgewiesenen Arbeitspensum von 90 % in einer angepassten Tätigkeit keine

Notwendigkeit betreffend Eingliederungsmassnahmen ersichtlich ist. So steht dem

Beschwerdeführer zum einen eine Vielfalt an beruflichen Tätigkeiten offen und

es ist zum anderen auch nicht erkennbar, dass ihm die Selbsteingliederung nicht

möglich sein sollte. So gelang es ihm bereits in der Vergangenheit immer

wieder, eine Arbeit zu bekommen. Damit entfallen die Möglichkeiten einer

Arbeitsvermittlung und einer Berufsberatung. Im Weiteren fällt bei einem IV-Grad

von 0 % auch die Möglichkeit einer Umschulung in eine andere berufliche

Tätigkeit ausser Betracht. So setzt der diesbezügliche Anspruch u.a. voraus,

dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens

im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung

offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit

dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen

Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108 E. 2b S. 110

f. je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 399 E. 5.3 S. 403).

Zusammenfassend ist gestützt auf die

vorangehenden Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen verneint

hat.

10. Damit ist die Verfügung vom

31. März 2023 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

11. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12. Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor).

12.1 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter des Beschwerdeführers,

Nicolai Fullin, hat am 8. September 2023 eine Kostennote eingereicht,

worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF

2'854.70

geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand 9.20 Stunden, der nachprozessuale

Aufwand CHF 250.00 und die Auslagen CHF 68.10. Der Stundenansatz

beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 190.00. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung

auf CHF 2'188.00 festzusetzen (9.20 Stunden zu CHF 190.00,

zuzügl. Auslagen von CHF 68.10, nachprozessualer Aufwand von CHF 190.00

und MwSt von 7.7 % [CHF 156.00]), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 594.50, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des

Beschwerdeführers – von einem Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111)

auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit

dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Nicolai Fullin, wird auf CHF 2'188.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 594.50 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt), wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng