Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.127

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

16. August 2024Deutsch54 min

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 18. März 2013 mit Verweis auf psychische

Source so.ch

Urteil vom 16. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3.

April 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1991 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 18. März 2013 mit Verweis auf psychische

Probleme bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 24.

September 2013 (IV-Nr. 12) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente.

2. Am 25. Juni 2014 meldete sich

der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 17). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen

ein und veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen. Im Rahmen dieser

Massnahmen wurde dem Beschwerdeführer unter anderem Kostengutsprache für die

Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Automobilfachmann

erteilt. Nach Erreichen des dritten Lehrjahres vermochte der Beschwerdeführer

die Lehrabschlussprüfungen aber nicht zu absolvieren. Nach einem weiteren

Aufbautraining schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen ab

(vgl. IV-Nr. 122) und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18.

Februar 2020 (IV-Nr. 123) in Aussicht, den Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente voraussichtlich zu verneinen. In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches

Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 9. Mai 2022 (IV-Nr. 159.1) kam Dr. med. B.___

zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr

zumutbar. Aktuell wäre der Explorand auch an einer angepassten Arbeitsstelle

nicht arbeitsfähig, im Moment handle es sich um eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wäre ihm eine

angepasste Tätigkeit in einem 50 %-Pensum zumutbar, wobei zuerst berufliche

Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssten. Schliesslich

verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2023 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der

Begründung, die Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen im

psychiatrischen Gutachten vom 9. Mai 2022 liessen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit

schliessen.

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 5 ff.) und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 3. April 2023 sei

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. Oktober 2020 eine

ganze Rente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme

weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Weiter werde zum Verfahren beantragt,

dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023

(A.S. 27) reicht der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten.

5. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023

(A.S. 29 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023

(A.S. 30) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und

von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Philipp Gressly als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Mit Verfügung vom

15. Januar 2024 (A.S. 43 ff.) veranlasst das Versicherungsgericht bei PD Dr.

med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], ein

Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 12. März 2024 (A.S. 38 ff).

8. Mit Stellungnahme vom 19. April

2024 (A.S. 108 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und

stellt den sinngemässen Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab

dem frühestmöglichen Rentenbeginn zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf

eine Stellungnahme zum Gutachten.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung – vorliegend am 24. September

2013.

– bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11.

September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung

vom 3. April 2023 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Da aber die

Rentenabweisung mit Verfügung vom 24. September 2013 nicht aufgrund einer

umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte, sondern offenbar

lediglich gestützt auf die eingeholten Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte,

kann vorliegend ein Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist die

Neuanmeldung vom 25. Juni 2014 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.

6.

Der Beschwerdeführer reicht im

Beschwerdeverfahren diverse gastroenterologische Berichte ein

(Beschwerdebeilagen 6 – 22), welche der Beschwerdegegnerin bei der

Entscheidfindung zur angefochtenen Verfügung nicht vorlagen. Zu verweisen ist

in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Sprechstundenberichte des D.___,

Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, vom 27. Oktober 2022

(Beschwerdebeilage 6) und 12. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 22). Darin wurde beim

Beschwerdeführer folgende Hauptdiagnose gestellt:

Chronische Abdominalbeschwerden, DD

Reizdarmsyndrom vom gemischten Typ (IBS-M) mit/ bei

·

2014.

Zöliakie-Serologie aktenanamnestisch negativ

·

2014.

LCT-Gentest

ohne homozygite Mutation

·

Wechselnde

Stuhlgewohnheiten

·

Exacerbation Anfang

Februar 2020 nach einem grippalen Infekt

·

ÖGD vom 10. Februar

2020.

endoskopisch und histologisch normal

·

Sonographie Abdomen

10.

Februar 2020: Normalbefund

·

Ileo-Koloskopie vom

17.

Februar 2020: Endoskopisch und histologisch Normalbefund. Kleiner

hyperplastischer Polyp Rektum, zangenentfernt.

·

16.

September 2022

H2-Atemtest Laktulose: Vereinbar mit bakterieller Fehlbesiedelung des

Dünndarmes

o Behandlung mit Ciprofloxacin

abgebrochen, Metrondiazol 500mg Tbl 1-1-1 über 10 Tage ohne klinisches

Ansprechen

·

Verordnung

FODMAP-arme Diät 27. Oktober 2022

Zusammenfassend lässt sich aus dieser

Diagnosestellung sowie den beiden genannten und den übrigen vom

Beschwerdeführer eingereichten Berichten ableiten, dass trotz eingehender

Abklärungen keine klare somatische Grundlage für die chronischen

Abdominalbeschwerden ausgemacht werden konnte. Dies wird auch von Seiten des

Beschwerdeführers nicht bestritten. Ebenso lässt sich aus diesen Berichten keine

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ableiten, zumal eine solche

von den behandelnden Ärzten ebenfalls nicht geltend gemacht wird.

7.

Umstritten ist dagegen der

medizinische Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht. Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, weshalb dessen

Beweiswert zu prüfen ist.

7.1

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. B.___ vom 9. Mai 2022 (IV-Nr. 159.1) wurden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

Agoraphobie mit

Panikstörung (ICD-10: F40.01)

Rezidivierende depressive

Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10: F33.0)

Verdacht auf eine somatoforme

autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3)

Sodann begründet der Gutachter die von

ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise und setzt sich mit den in

den Vorakten von den behandelnden Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen

auseinander: Der Explorand erreiche bei der «Ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstörung» nur ein Kriterium und erfülle damit den Cut-Off von

vier notwendigen Kriterien, um die Störung zu diagnostizieren, nicht. Sodann

erreiche der Beschwerdeführer bei einer möglichen dependenten

Persönlichkeitsstörung höchstens zwei von vier Kriterien. Diese liessen sich

jedoch auch als Folge der vorhandenen Ängste erklären. Die vorhandenen Symptome

seien deutlich ich-dyston und hielten auch nicht seit der Adoleszenz an, was

ebenfalls gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche. Des

Weiteren seien von vier verlangten Kriterien für die Diagnose einer paranoiden

Persönlichkeitsstörung maximal zwei erfüllt, wobei der soziale Rückzug gut

durch die depressiven Symptome erklärt werden könne. Für eine schizotype, eine

schizoide und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung ergäben sich keine

deutlichen Hinweise im Gespräch und in den Screening-Fragen des Interviews.

Sodann bestehe beim Beschwerdeführer die

Diagnose «Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)». Der Beschwerdeführer

gebe an, vor den folgenden Situationen Ängste zu haben: Vor dem Benutzen

öffentlicher Verkehrsmittel; davor, dass keine Toilette unmittelbar zugänglich

sei; vor dem Schlange stehen; sich in grösseren Gruppen aufzuhalten; vor dem

Allein ausser Haus sein / Arbeitsauftrag ausserhalb des üblichen

Arbeitsumfeldes. Der Explorand habe immer wieder Episoden mit intensiver Angst,

diese würden unerwartet und ohne ersichtlichen Auslöser auftreten. Er bekomme

in solchen Situationen Herzrasen. Schwitzen, Übelkeit, Schwindel, Zittern und

Todesangst. Er könne sich an die erste und letzte Attacke erinnern. Das

Vermeidungsverhalten sei kontinuierlich vorhanden. Der Beschwerdeführer halte

es für wahrscheinlich, dass dieses durch die Angstattacken verstärkt werde. Dagegen

sei das Vorliegen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) zu

verneinen. Der Beschwerdeführer mache sich zwar «dauernd Sorgen», diese drehten

sich aber bei Nachfrage um reale Probleme in einem angemessenen Mass (wie es in

Zukunft mit ihm weitergehe betreffend Arbeit, Finanzen, Schulden,

Wohnsituation, Gesundheit). Er bemerke, in welchen Situation diese Gedanken

zunähmen und beschreibe, dass sie affektiv weniger mit Angst verbunden seien,

als mit depressiven Gefühlen. Für eine generalisierte Angststörung seien die

Ängste des Exploranden zu wenig umfassend und nähmen nicht ausreichend Zeit

während des Tages ein. Er fürchte spezifische Situationen, in welchen keine

Toilette zugänglich sei, er in einer Menschenmenge sei oder keinen Ausweg habe

(z.B. ÖV). Viele Alltagssituationen seien nicht angstbehaftet. Auch im

Gutachtergespräch zeige der Beschwerdeführer kein ängstliches Verhalten, wirke

nicht verunsichert durch Fragen oder frage selbst ängstlich nach. Er erfülle

die Kriterien für eine generalisierte Angststörung nicht.

Des Weiteren sei eine rezidivierende depressive

Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10: F43.2) zu diagnostizieren. Mindestens

zwei depressive Episoden seien in den Akten gut beschrieben, 2012 und 2015. Er

beschreibe zwei abgrenzbare schwerere Episoden, die erste nach dem nicht

Bestehen der Lehrabschlussprüfung und dem Tod des Grossvaters (2012), die

zweite nach der Trennung von der Freundin (2017). Aktuell beschreibe er eine

Interessens- und Freudlosigkeit und eine Antriebsminderung/Antriebsstörung.

Ohne Medikation bestehe ausserdem eine Einschlafstörung. Der Appetit sei

vermindert. Der soziale Rückzug sei aktuell für seine Verhältnisse nicht

besonders ausgeprägt. Die Konzentrationsfähigkeit sei aufgrund von

Gedankenkreisen eingeschränkt. Suizidgedanken habe er nie gehabt. Es habe auch

Zeiten gegeben, in denen er mehr Freude gehabt habe, das Leben habe geniessen

können. Das sei jetzt aber ungefähr vier Jahre her, bei längerer Begleitung und

Beobachtung der Symptomatik wäre auch auf eine mögliche Dysthymie zu achten.

Schliesslich sei als Verdachtsdiagnose

eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD: F45.3) zu stellen. Der

Beschwerdeführer beschreibe seit Ende der Schulzeit, ungefähr übereinstimmend

mit dem Beginn der agoraphobischen Symptome, Bauchbeschwerden mit Schmerzen,

Obstipation und Diarrhö und manchmal Schwindel bei Stress. Er spüre ausserdem

meist erst bei starkem Drang, dass seine Blase voll sei. Einmalig sei es bei

der Arbeit aufgrund der Diarrhö zur Enkopresis gekommen, was die agoraphobischen

Ängste und das Vermeidungsverhalten befeuert habe. Da es sich bei den

somatoformen autonomen Funktionsstörungen um somatische Ausschlussdiagnosen

handle, könne die Diagnose erst bei Ausschluss somatischer Ursachen (Gastritis,

chronisch entzündliche Darmerkrankungen, exokrine Pankreasinsuffizienz,

Parasitenbefall, Porphyrien, Nahrungsmittelunverträglichkeiten etc.) gestellt

und spezifisch behandelt werden.

7.2

7.2.1

Sodann wurde im psychiatrischen

Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, zum

aktuellen Zeitpunkt sei der Explorand in der bisherigen Tätigkeit vor allem

aufgrund der Ängste und des Vermeidungsverhaltens nicht arbeitsfähig. Er würde,

wenn dies die Agoraphobie überhaupt zulassen würde, einige wenige Male am

Arbeitsort erscheinen, in dem Moment, wo es auf dem Weg oder bei der Arbeit zu

körperlich erlebten Angstsymptomen käme, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit

nicht mehr am Arbeitsort erscheinen. Dieses Muster sei in der Vergangenheit

bereits wiederholt abgelaufen. Zusätzlich komme als erschwerender Faktor der

Arbeitsweg hinzu. Der Explorand schätze dies momentan als grösstes Hindernis in

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ein. Ohne Auto sei er auf den ÖV angewiesen,

wobei er es zurzeit nicht länger als 10 Minuten im Bus aushalte. Ein möglicher

Arbeitsort müsste also zu Fuss oder mit dem Velo erreichbar sein, oder es

müsste ihm ein Auto zur Verfügung stehen. Aktuell bestehe beim Exploranden eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Um eine Arbeitsfähigkeit wieder zu ermöglichen,

müsste eine Wiedereingliederung des Exploranden in einem wohlwollenden und

fürsorglichen, ohne ÖV erreichbaren Umfeld ohne Leistungsdruck geschehen. Dabei

wäre eine langsame und vorsichtige Steigerung des Pensums sinnvoll und

notwendig. Aus heutiger Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im

ersten Arbeitsmarkt erscheine aufgrund der Diagnosen und des bisherigen

Behandlungsverlaufs auch längerfristig wahrscheinlicher, um die

Wahrscheinlichkeit von erneuten Überforderungssituationen zu vermindern und

eine langfristige Stabilisierung zu erreichen. Aktuell wäre der Explorand auch

an einer angepassten Arbeitsstelle nicht arbeitsfähig, im Moment handle es sich

um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Berichte der behandelnden

Psychiaterinnen und Psychotherapeutinnen, der Angaben des Exploranden, sowie

der eigenen Beobachtungen sei davon auszugehen, dass diese 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bereits seit mehreren Jahren vorhanden sei. Zumindest seit

dem 5. Oktober 2020, wie es im Arztbericht von Frau Dr. E.___ beschrieben werde.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Lichte

der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung

ebenfalls zu überzeugen vermag.

7.2.2

Grundsätzlich sind sämtliche

psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass

die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.

Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die

Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob

die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind

(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern –

wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Der psychiatrische Sachverständige hat

sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben

gemäss BGE 141 V 281 zu orientieren und seine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit

diesbezüglich hinreichend und nachvollziehbar zu begründen. Unter diesen

Voraussetzungen sind die im Gutachten formulierten Stellungnahmen zur

Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu

übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe

des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.3). Allerdings

darf die Verwaltung bzw. das Gericht aus triftigen Gründen von der

medizinisch-psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten abweichen, wenn

diese zu wenig gesichert ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 f.).

Dies ist namentlich dann geboten, wenn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

mit Blick auf die massgebenden Indikatoren nicht hinreichend und

nachvollziehbar begründet erscheint resp. unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugt (Urteil des Bundesgerichts

9C_832/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.2).

7.2.3

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

einzugehen. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich der

Einschränkungen des Beschwerdeführers wäre grundsätzlich von einer

schwergradigen Ausprägung der gestellten Hauptdiagnose «Agoraphobie mit

Panikstörung (ICD-10: F40.01)» auszugehen. Gegen diesen Schweregrad sprechen

jedoch die Ergebnisse aus dem anlässlich der Begutachtung durchgeführten «Beck

Angst-Inventar». Diesbezüglich wurde im Gutachten festgehalten, das «Beck

Angst-Inventar» sei ein testpsychologisches Verfahren für Jugendliche und

Erwachsene und diene der Erfassung der Schwere psychischer (- kognitiver) und

somatischer Symptome bei klinisch-relevanten Angststörungen. Es handle sich um

ein Selbstbeurteilungsinstrument, das sich aus 23 Items zusammensetze und die

Schwere der Angstsymptome in der Letzten Woche auf einer 4-stufigen Skala

beurteile. Der Explorand habe einen Score von 8 Punkten entspreche, was

keinem klinisch relevanten Angstniveau der Ängstlichkeit entspreche. Im

Gutachten wurde hierzu ergänzend angefügt, zu diesem Resultat passe, dass der

Beschwerdeführer in letzter Zeit durch Vermeidung kaum entsprechende

Angstsymptome erlebt haben dürfte. Die dennoch angegebenen Symptome seien eher

im Rahmen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung zu sehen. Diese

Erklärung erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar, das Vorliegen einer

schwergradigen Ausprägung erscheint angesichts dieses Resultats aber fraglich.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, am

Ende der ersten Lehre habe sich der Explorand bei nicht Bestehen der Prüfungen

aufgrund von Panikattacken an den Hausarzt gewandt, worauf es 2012 zur

Anmeldung bei der IV, zum ersten stationären Aufenthalt und zur anschliessenden

ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gekommen sei. Es habe sich zunächst

eine erfreuliche Entwicklung gezeigt, direkt nach dem tagesklinischen

Aufenthalt habe ein Praktikum gestartet werden können, welches aber durch ein

Misserfolgserlebnis abgebrochen worden sei und der Beschwerdeführer sei wieder

ins Vermeidungsverhalten geraten. Dieses Muster habe sich einige Male

wiederholt, gerade auch die stationären Aufenthalte hätten zu einer zeitweisen

Verbesserung geführt. Die medikamentöse Behandlung beim Exploranden habe zu

einer Teilremission der depressiven Symptome geführt. Die Behandlung sei

psychopharmakologisch leitliniengerecht. Für die berufliche Integration wäre

eine Remission der depressiven Symptomatik wichtig, der Explorand zeige sich

diesbezüglich motiviert. Die aktuelle eher niederfrequente Therapie erfülle

nach den Angaben des Exploranden eher eine stabilisierende Funktion in dem von

Vermeidung geprägten System des Exploranden. Ein wirkliches Arbeiten mit den

Ängsten und dem Vermeidungsverhalten vermeide der Explorand nach seinen

Angaben, in der Vergangenheit sei eine intensivere Therapie notwendig gewesen,

um das Vermeidungsverhalten zu durchbrechen. Um eine Durchbrechung des

Vermeidungsverhaltens zu erreichen, wäre eine intensive ambulante

Psychotherapie mit z.B. wöchentlichen Sitzungen über einen längeren Zeitraum

und mit gezielten Übungen zur Exposition von Ängsten und Durchbrechen von

Vermeidungsverhalten sinnvoll. Gelinge es ambulant nicht, das

Vermeidungsverhalten zu durchbrechen, wäre auch ein erneuter stationärer

Aufenthalt mit einer sorgfältigen Planung der ambulanten Situation nach dem

Aufenthalt zu erwägen. Um die Compliance für eine Psychotherapie zu erhöhen, wäre

allenfalls ein psychosomatisches Kliniksetting sinnvoll. Aufgrund der Akten

lasse sich die Diagnose einer somatoformen Störung nicht sicherstellen, da

einige Abklärungen nicht stattgefunden hätten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei kaum

eine Integrationsfähigkeit beim Exploranden vorhanden. Die therapeutischen

Möglichkeiten seien jedoch nicht ausgeschöpft. Ein Behandlungsbeginn mit einer

hochfrequenten, angstspezifischen Psychotherapie sollte darauf abzielen, im

geschützten Rahmen Strategien zur Angstbewältigung konkret zu erarbeiten. Auch

eine Begleitung entweder durch eine Wohnbegleitung oder eine ambulante

psychiatrische Spitex wäre wichtig, um das Vermeidungsverhalten zu

durchbrechen. Durch die aufsuchende ambulante Begleitung könnten die in der

Therapie erlernten Strategien im Alltag angewendet werden und der Explorand

dabei unterstützt werden, das Vermeidungsverhalten und den Antriebsmangel zu

durchbrechen. Ohne eine Intensivierung der Therapie sei von einer weiteren

Chronifizierung auszugehen.

Mit begleitenden Unterstützungsangeboten

(ambulante Psychotherapie, aufsuchende ambulante Begleitung, wenn notwendig

stationäre oder teilstationäre Behandlung) sei davon auszugehen, dass ein

schrittweiser Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt gelingen könnte.

Inwiefern der Explorand zu wie vielen Prozenten im ersten Arbeitsmarkt längerfristig

bestehen könne, erscheine zum aktuellen Zeitpunkt noch schwer einzuschätzen,

eine 50%ige Arbeitsleistung sollte jedoch erreicht werden können. Bis eine

solche Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne, sei aufgrund des

bisherigen Verlaufes von einer intensiven Therapie mit einer Dauer von

zumindest 6 Monaten auszugehen. Der dauerhafte Zuspruch einer Rente würde den

Veränderungsdruck auf den Exploranden senken, das Vermeidungsverhalten des

Exploranden weiter fördern und eine erfolgreiche Therapie erschweren. Ob

allerdings eine Therapie in der Lage sei, den Exploranden für ein längeres

Bestehen im ersten Arbeitsmarkt ausreichend zu stabilisieren, sei ungewiss. Es

zeige sich, dass bei Menschen mit einer ausgeprägten Agoraphobie rund ein

Drittel der Exploranden vollständig an ihr Heim gebunden und unfähig seien zu

arbeiten (DSM-5. Falkai und Wittchen, Hogrefe, S. 300). Durch das Vorhandensein

der anderen psychiatrischen Erkrankungen, werde die Situation noch deutlich

komplexer.

Gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen ist beim Beschwerdeführer somit weder von einer Behandlungs- noch

Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Im vorliegenden psychiatrischen Gutachten wurde den gestellten Diagnosen

keine zusätzliche ressourcenhemmende Wirkung zugemessen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der

Beschwerdeführer wohne bei seiner Grossmutter, stehe meist bis 10 Uhr auf,

ziehe sich an und rauche meist eine Zigarette. Dann setze er sich ans Pult, wo

er meist den ganzen Tag game, zeichne oder nach Wohnungen suche. Die von der

Grossmutter zubereiteten Mahlzeiten nehme er auch dort ein. Anschliessend

stelle er das Geschirr in die Küche. Mit der Grossmutter habe er eigentlich nur

zu tun, wenn sie Besuch hätten. An den meisten Tagen telefoniere er mit dem

Bruder. Manchmal besuche er die Schwester, am Wochenende sei er meist mit der

Tochter und seiner Familie unterwegs. Wenn er Termine habe, schaue er, dass er

das Auto des Bruders brauchen könne, um nicht auf die ÖV angewiesen zu sein. Im

Allgemeinen sei es für ihn sehr wichtig in der Nähe der Tochter zu sein, welche

er an 3 Wochenenden im Monat bei sich habe. Es sei nun sein Wunsch, wieder

selbstständig einen Haushalt zu führen, was ihm aber Mühe bereite. Zur Mutter

habe der Explorand einen sehr guten Kontakt. Zum Vater sei die Beziehung kaum

mehr erhalten. Sein Bruder sei 6 Jahre jünger als er, es gebe ein sehr enges

Verhältnis. Sie würden einander alles erzählen, hätten auch schon

zusammengewohnt. Sein Bruder beziehe aufgrund seiner Aggressionen eine

IV-Rente. Der Bruder habe ähnliche Probleme wie er und würde ihn verstehen. Die

Beziehung zum Bruder sei seine engste. Es bestehe fast täglicher Kontakt. Seine

Schwester, 28 Jahre alt, besuche er ca. 1 mal in der Woche. Sie wohne wie die

Mutter ganz in der Nähe mit ihrem Mann und kleinen Kindern und sie hätten ein

lockeres Verhältnis. Es bestehe eine Freud- und Interessenslosigkeit, zuletzt

habe sich diese vor ca. 4 Jahren in der Lehre etwas gelichtet. Seit dieser

Zeit lebe er sehr zurückgezogen und habe fast nur mit der Familie Kontakt. Es

sei schwierig für ihn mit seiner Grossmutter zu leben, sie mache alles im

Haushalt und so müsse er halt nichts machen, er brauche etwas Druck, um selbst

die Verantwortung zu übernehmen. Er habe zuvor in seiner Wohnung den Haushalt

schliesslich auch selber gemacht. Der Beschwerdeführer habe ausserhalb der

Familie kaum Freundschaften, wenngleich solche immer wieder zu Stande gekommen

seien (beispielsweise in der Lehre). Er vertraue sich eigentlich nur Leuten

innerhalb der Familie richtig an. Durch die depressive Reaktion sei es dem

Exploranden nicht mehr möglich gewesen, sich den Ängsten entgegenzustellen,

wodurch sich beide Störungen verstärkt hätten (sinkendes Selbstvertrauen bei

Misserfolgserlebnissen und Ausweitung der Angst). Durch die stationären

Aufenthalte und die Massnahmen der IV sei eine erneute Exposition immer wieder

gefördert worden und es sei gelungen, die Ängste besser zu regulieren. Es

hätten sich immer wieder Verbesserungen der Symptome gezeigt und der

Beschwerdeführer sei zeitweise fähig gewesen, hochprozentig zu arbeiten. Mit

einem Anstoss von aussen sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sein

Vermeidungsverhalten zu durchbrechen. In den Akten werde während der

stationären Klinikaufenthalte eine sehr gute Mitarbeit und Selbstexposition

beschrieben. Im ambulanten Setting bestätige der Beschwerdeführer, dass ihm das

nur mit einem gewissen Druck von aussen gelinge, den Kampf gegen die Ängste und

das Vermeidungsverhalten aufrecht zu erhalten. Zu den immer wieder auftretenden

Rückfällen ins Vermeidungsverhalten sei es durch Misserfolgserleben (Enkopresis

bei der Arbeit), Überforderungserleben (Vaterrolle, Trennung und Geldprobleme

vor Lehrabschluss) oder einem zunehmenden Aktionsradius (Aufträge ausserhalb

mit unklarer Möglichkeit eine Toilette aufzusuchen) oder Wegfallen der

Unterstützungsmassnahmen (Stellensuche ohne Unterstützung der IV) gekommen.

Wenn es dann nicht gut laufe, kommuniziere der Explorand nicht oder nur wenige

seiner Probleme, sondern bleibe darin und irgendwann «an einem Montag» zu Hause

und beende sämtliche Kommunikation mit seinem Umfeld. Das Vermeidungsverhalten

zeige sich bis heute in der Tatsache, dass er seit Jahren wisse, dass er sich

um die Berufswahl (Automechaniker komme nicht mehr in Frage) und um Arbeit

kümmern müsste, oder, dass er seit dem letzten Klinikaufenthalt vor einem Jahr

zum Ziel habe eine eigene Wohnung zu finden, da die Wohnsituation mit seiner

Grossmutter für ihn unbefriedigend sei. Trotz therapeutischer Begleitung

gelinge es ihm nicht, Schritte in Richtung Selbstständigkeit zu unternehmen.

Die fehlende Eigeninitiative, die Unfähigkeit alleine das Haus zu verlassen und

ein selbstständiges Leben zu führen, seien zurzeit zusätzlich von der

Antriebslosigkeit und Freudlosigkeit im Rahmen der depressiven Episode

verstärkt. Beim Exploranden handle es sich zusammenfassend um einen jungen

Mann, der trotz ausgeprägter kognitiver Ressourcen und einer abgeschlossenen

Ausbildung (ohne EFZ) als KFZ- Mechaniker nicht in der Lage gewesen sei, sich

im ersten Arbeitsmarkt längerfristig zu etablieren. Bei der einzigen

Arbeitsstelle, bei welcher der Explorand für 1 ½ Jahre stabil habe bleiben

können, sei es bei ihm bei zusätzlicher Belastung durch die Trennung der

Freundin, der Vaterrolle und von Prüfungen zu Überforderungsgefühlen und einer

erneuten depressiven Symptomatik gekommen. Das Zusammenspiel zwischen

zunehmenden Ängsten, vermehrten Anforderungen, Überforderungsgefühlen,

Misserfolgen und sich dann entwickelnden depressiven Symptomen habe zu einer

Chronifizierung der psychischen Symptomatik geführt, in der der Explorand sich

selber nicht mehr wirklich zutraue, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu

finden.

Gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen liegen beim Beschwerdeführer neben Einschränkungen auch positive

soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der

Gutachter fest, die Beeinträchtigungen des Exploranden seien

situationsabhängig, darin aber konstant in denselben Bereichen auftretend. Die

Aktenlage, die durchgängig beschriebenen Einschränkungen in den verschiedenen

Lebensbereichen und die Beobachtungen während der Explorationstermine seien in

sich stimmig und es zeigten sich keine Hinweise auf Aggravation oder

Simulation. Der Explorand sei in vielen Lebensbereichen stark eingeschränkt,

dies zeige sich beispielsweise, in Bezug auf die Freizeitgestaltung, wo der

Explorand das Haus nicht mehr verlassen könne und in Bezug auf die beruflichen

Misserfolge trotz abgeschlossener Ausbildung ohne EFZ. Die Einschätzungen im

Mini-ICF durch den Gutachter deckten sich mit den in den Akten beschriebenen

Einschränkungen. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters ist das Vorliegen

einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu bejahen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den

tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich

führte der Gutachter aus, die Behandlung sei psychopharmakologisch leitliniengerecht.

Der Medikamentenspiegel des Duloxetin sei hoch, eine weitere Erhöhung der

Medikation des Duloxetin sei nicht sinnvoll. Das Duloxetin werde zuverlässig

eingenommen und der Explorand stelle dadurch eine merkliche Besserung der

Ängste, Motivation und der Reizbarkeit fest. Die aktuelle eher niederfrequente

Therapie erfülle nach den Angaben des Exploranden eher eine stabilisierende

Funktion in dem von Vermeidung geprägten System des Exploranden. Ein wirkliches

Arbeiten mit den Ängsten und dem Vermeidungsverhalten vermeide der Explorand

nach seinen Angaben, in der Vergangenheit sei eine intensivere Therapie

notwendig gewesen, um das Vermeidungsverhalten zu durchbrechen. Gestützt auf

diese Ausführungen ist somit von einem mindestens mittelgradigen Leidensdruck

auszugehen.

7.2.4

Insgesamt erweisen sich die

geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt.

Eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten, wie

sie im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ postuliert wird, lässt sich

nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 aber

nicht bestätigen. Zwar darf sich die Verwaltung im Rahmen der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) – und im Streitfall das Gericht – nicht

über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen

Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen, jedoch dürfen sich die Verwaltung oder

das Gericht auch nicht die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur

Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen

Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die

Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Gestützt

auf die vorstehende Indikatorenprüfung kann aber auch nicht der Beurteilung der

Beschwerdegegnerin aus der angefochtenen Verfügung gefolgt werden, wonach beim

Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorliege. So ergeben sich aus der Indikatorenprüfung durchaus

Hinweise, dass beim Beschwerdeführer nicht unerhebliche Einschränkungen

bestehen könnten. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zulässig, in solchem

Masse von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und stattdessen auf eine

volle Arbeitsfähigkeit zu schliessen, zumal die von der Beschwerdegegnerin in

diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung angeführten Begründungen nur

bedingt überzeugen. Damit kommt das Versicherungsgericht nicht umhin, ein neues

psychiatrisches Gutachten zu veranlassen. Somit muss auf den vom

Beschwerdeführer gerügten Umstand, dass der von der Beschwerdegegnerin mit der

Begutachtung beauftragte Gutachter, Dr. med. B.___, das Gutachten vom 9. Mai

2022.

nicht unterschrieben hat, nicht weiter eingegangen werden.

8.

Aufgrund der genannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, [...], ein Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten vom

12.

März 2024 (A.S. 38 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher den

Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Weiter ist

zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen

genügt:

8.1

8.1.1

Im Gutachten wurden folgende

Diagnosen gestellt:

-

Schwere selbstunsichere

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1)

-

Agoraphobie mit

Panikstörung (ICD-10 F40.01)

-

somatoforme autonome

Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

Sodann begründete der Gutachter die

gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise und setzte sich eingehend mit

den in den Vorakten gestellten Diagnosen auseinander:

In den Vorakten werde hauptsächlich eine

ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert. Einzig in einem

Arztbericht von Frau Dr. F. E.___, [...], werde der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung

vom ängstlich-vermeidenden Typus in der Diagnoseliste aufgeführt, wo also zum

ersten Mal eine Persönlichkeitspathologie im Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung

und nicht nur lediglich im Schweregrad einer Persönlichkeitsakzentuierung

erwähnt werde. In diesen Vorakten werde aber die Persönlichkeitspathologie,

also die innerpsychische Struktur des Exploranden, nicht im Detail diskutiert

und daher auch nicht begründet. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. D. B.___

vom 9. Mai 2022 beschreibe dieser zwar verdienstvollerweise die frühen Beziehungsgestaltungen,

die der Explorand im Rahmen seiner Ursprungsfamilie erlebt habe, er beziehe

diese frühen Beziehungsgestaltungen und frühen Beziehungserfahrungen des Exploranden

in seiner differentialdiagnostischen Beurteilung allerdings nicht mit ein,

sondern beziehe sich zur Hauptsache auf psychometrische Abklärungen, die zur

Hauptsache subjektive Beschwerdeangaben von Patienten und nicht etwa objektive Untersuchungsbefunde

erhöben, und die auch keine phänomenologische Erfassung erlaubten, so dass mit

psychometrischen Erhebungen die eigentlichen Ursachen bzw. die sogenannte

Gestalt der von Patienten beschriebenen und erlebten psychischen Beschwerden

und Phänomene nicht erfasst werden könnten. Darin liege der Hauptmangel im psychiatrischen

Gutachten von Dr. D. B.___. Die innerpsychische Struktur des Exploranden sei

aber unerlässlich, um die innerpsychische Struktur des Exploranden und somit

die Ursache, der von ihm entwickelten psychischen Beschwerden genau zu

verstehen, und sie gehöre im Grund in jede klinische psychiatrische Abklärung,

ganz unabhängig davon, ob es sich um eine gutachterliche Abklärung oder eine

anderweitige psychiatrische Abklärung handle. Aus der Anamnese des

Beschwerdeführers habe sich bei der vorliegenden Begutachtung nun ergeben, dass

er mit einem dysfunktionalen internalisierten Elternbild aufgewachsen sei, was

dazu habe führen müssen, dass er keine ausreichend stabile narzisstische

Entwicklung habe durchlaufen können, was immer auch bedeute, dass seine

psychostrukturelle Entwicklung nicht optimal habe erfolgen können. Die

Beziehungsgestaltungen, die der Explorand also früh in seiner Anamnese erlebt

habe, seien geprägt von teilweiser emotionaler Deprivation, von wenig

Sicherheit und wenig Stabilität. Die elterliche Beziehung sei dysfunktional

gewesen. Dass der Explorand später, nämlich im Zeitraum, als sein Grossvater

mütterlicherseits verstorben sei, durch diesen Verlust psychisch erheblich

belastet gewesen sei, scheine zu untermauern, dass der Explorand in den Beziehungsgestaltungen

zu seinen Eltern wenig Stabilität habe erleben können, so dass für diese

Stabilität die Beziehung zum Grossvater gedient habe. Eindrücklich sei, wenn

der Beschwerdeführer mitteile, dass er schon immer ein ängstliches und

schüchternes Kind gewesen sei, und dass er schon als Schüler, sodann aber

betont während seiner gesamten Berufsbildungsanamnese, die letztendlich zweimal

gescheitert sei, immer ein selbstunsicherer Mensch geblieben sei, der von

stetem Minderwertigkeitserleben begleitet gewesen sei. Daran ändere auch nichts,

wenn er mitteile, dass er in den Klassenverbunden gut integriert gewesen sei,

und bis zu den gescheiterten Lehrabschlussprüfungen im Jahre 2012 sozial gut

integriert und «viel unterwegs» gewesen sei. Gerade diese soziale Einbindung

scheine über einige Jahre hinweg die zugrundeliegende Selbstunsicherheit

kompensiert und ein stückweit neutralisiert zu haben, und erst, als der

Explorand nun konkret und tatsächlich mit den Anforderungen der Erwachsenenwelt

bzw. des Berufslebens konfrontiert gewesen sei, hätten sich klinisch erstmals

Symptome dieser inhärenten psychostrukturellen Selbstunsicherheit bemerkbar

gemacht, nämlich im 10. Schuljahr und während den Lehrabschlussprüfungen

Panikattacken, wobei vor den Lehrabschlussprüfungen relevante gastrointestinale

Beschwerden im Sinne von somatoformen Beschwerden, aufgetreten seien. Es sei

hervorzuheben, dass der Explorand das 10. Schuljahr eigentlich deshalb gewählt

habe, um den Eintritt in die Berufswelt zu verzögern, wie er dies hier sehr

offen mitteile, und dass er hierzu mitteile, wie gross seine Mühe damals

gewesen sei, sich den Übertritt in das Erwachsenen- bzw. das Berufsleben

vorzustellen. Es sei zu einer schweren Exazerbation dieser psychischen

Beschwerden gekommen, die wie erwähnt verunmöglicht und verhindert hätten, dass

der Explorand die Lehrabschlussprüfungen erfolgreich habe bestehen können, und

es sei eine eindrückliche Fixierung dieser psychischen Beschwerden erfolgt, so

dass der Explorand nämlich aufgrund dieser psychischen Beschwerden längere Zeit

nicht nach draussen habe gehen können, keiner ausserhäuslichen Tätigkeit

nachgegangen sei, sich am 18. März 2013 bei der IV-Stelle Solothurn habe

anmelden müssen, 2013 ein erstes Mal in der F.___ und 2014 erneut psychiatrisch

habe hospitalisiert werden müssen, daraufhin eine mehrwöchige teilstationäre

psychiatrische Behandlung durchlaufen habe, bis er im November 2014 berufliche

Massnahmen zugesprochen erhalten habe, die er aber bereits zwei Monate später aufgrund

einer neuerlicher Exazerbation der psychischen Beschwerden abgebrochen habe,

worauf wenige Monate später die dritte psychiatrische Hospitalisation in der F.___

erfolgt sei. Der Explorand habe also 2012 mitunter schwere psychische Beschwerden

und Phänomene gezeigt, die sich bald fixiert hätten, die zu wiederholten

psychiatrischen Hospitalisationen geführt und die es ihm über mehrere Jahre

verunmöglicht hätten, seine Berufsbildung fortzusetzen, geschweige denn, im

ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, und die insbesondere dazu geführt hätten,

dass sich der Explorand sozial vollständig zurückgezogen und nur noch online

und innerhalb seiner Familie soziale Kontakte gepflegt habe. Der Beginn dieser klinischen

psychiatrischen Symptomexazerbationen sei also im Alter von 20 Jahren erfolgt,

das heisse in einem noch jungen Alter, und bis heute sei der Explorand trotz

wiederholter stationärer psychiatrischer Behandlungen und trotz ambulanter

psychiatrischer Behandlung sowie wiederholter psychopharmakologischer

Medikation weiterhin symptomatisch geblieben, und weiterhin bestünden schwere

psychische Symptome und Phänomene. Dass der Explorand im Zeitraum zwischen 2015

und 2017, als er erneute berufliche Massnahmen zugesprochen erhalten habe, eine

Verbesserung seiner psychischen Beschwerden erlebt habe, und dass er gemäss den

entsprechenden beruflichen Massnahmenberichten und auch gemäss den Berichten

der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle Solothurn eine zuverlässige und

gute Arbeitsqualität erzielt habe, habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

damit zu tun, dass es sich um eine Tätigkeit im zweiten geschützten

Arbeitsmarkt gehandelt habe, wo die Ergebnisse nicht ohne weiteres «transferierbar»

seien auf den ersten Arbeitsmarkt. Prototypisch zeige der weitere Verlauf des

Exploranden, dass es ihm nämlich nach Wiederaufnahme seiner Berufslehre zum

Automobilfachmann ab 2018 psychisch wieder zunehmend schlechter gegangen sei und

er bald wieder eine relevante Exazerbation derselben psychischen Beschwerden

entwickelt habe, die es ihm sodann verunmöglicht hätten, überhaupt bei der

Lehrabschlussprüfungen 2019 anzutreten, so dass er bis heute keine

Berufsbildung abschliessen und sich im ersten Arbeitsmarkt nie beruflich habe

betätigen können. Der Explorand sei unterdessen 32-jährig, und er blicke auf

eine psychiatrische Krankheitsanamnese zurück, die bereits mindestens 12 Jahre

andauere, und in welcher es dem Exploranden nie mehr möglich gewesen sei,

sozial in irgendeiner Weise adäquat integriert zu bleiben. Er habe wie erwähnt

die Berufsbildung zweimal nicht abschliessen können, er sei nie im ersten

Arbeitsmarkt berufstätig gewesen, er habe sich sozial fast komplett

zurückgezogen, und auch eine vorübergehende Beziehung zu einer Lebenspartnerin,

mit welcher er eine 2016 geborene Tochter gezeugt habe, sei «katastrophal»

verlaufen, so dass der Explorand im Grunde in sämtlichen relevanten anamnestischen

Lebensbereichen eine hohe Dysfunktionalität und Diskontinuität aufweise. Gerade

auch dieser Aspekt werde durch die psychometrischen Erhebungen, wie sie im psychiatrischen

Gutachten von Dr. D. B.___ verwendet würden, nicht erfasst. Ohne das

Verständnis dieses anamnestischen Verlaufs, der ohne den geringsten Zweifel

aufzeige, dass die innerpsychische Belastbarkeit des Exploranden schwer

beeinträchtigt sei, könnten weder die Ursachen noch die Auswirkungen der

ausgeprägten psychischen Symptome und Phänomene – wie sie insbesondere die

Angststörung und die somatoforme Störung darstellten, und die daher nichts

anderes seien als sekundäre psychische Störungen auf dem Boden der primären

Strukturpathologie – korrekt erfasst werden. Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen

sei festzuhalten, dass bei diesem Exploranden die Kardinaldefinition für eine

Persönlichkeitsstörung erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem

Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese

nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Hiermit seien auch die

allgemeinen G-Kriterien gemäss ICD-10 für Persönlichkeitsstörungen abgebildet.

Dies bedeute definitionsgemäss, dass der Explorand in Belastungs- und

Konfliktsituationen lediglich auf unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen

könne, sodass er im Rahmen solcher Situationen zur Exazerbation psychischer

Symptomformationen prädestiniere. Wenn es nun darum gehe, diese

Persönlichkeitsstörung zu subtypisieren, so sei ohne Zweifel aufgrund obiger

Gesamtschau eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Der

Explorand fühle sich in sozialen Kontexten im Grunde ständig unsicher und daher

angespannt. Er habe eine Phase erlebt, wo er sich von anderen Menschen kritisch

angeschaut gewähnt habe, was aber nie eine unkorrigierbare Überzeugung gewesen

sei und daher nie eine wahnhafte Ausprägung im Sinne eines paranoiden Erlebens

angenommen habe. Er werde ständig begleitet von einem Minderwertigkeitserleben,

welches schon früh in seinem Leben eingesetzt habe, und welches

selbstverständlich eine direkte Konsequenz der primären narzisstischen

Insuffizienz gewesen sei, welche den Kern seiner innerpsychischen Struktur

definiere, und welche auf die frühen und anhaltenden dysfunktionalen Beziehungsgestaltungen

in seiner Ursprungsfamilie zurückzuführen sei. Das Minderwertigkeitserleben

gehe immer einher mit der Sorge, in sozialen Situationen kritisch beurteilt zu

werden, wie dies der Explorand auch schon erlebt habe. Er habe immer grosse

Mühe bekundet, sich mit neuen Situationen zurechtzufinden, insbesondere, wenn

es sich um neue soziale Situationen handle, so dass der Explorand eindrücklich

mitteile, dass er nie von sich aus Leute anspreche oder bisher angesprochen

habe, die er nicht schon gekannt habe, weil er dermassen schüchtern, ängstlich

und selbstunsicher sei und immer schon gewesen sei. Seine früheren Freunde habe

er in der Schule und im Berufsfindungsjahr kennengelernt, so dass es sich um

besonders vertraute Menschen handle. Dass er sich jetzt nach dem sozialen

Rückzug, der seit 2012 erfolgt sei, nur noch mit Familienmitgliedern treffe

bzw. ansonsten nur noch Online-Kontakte pflege, bringe zum Ausdruck, dass er

nur dann soziale Kontakte aufrechterhalte, wenn er wisse, dass er sich dabei

wohlfühlen könne. Man erkenne unterdessen, dass beim Beschwerdeführer seit 2012

eine schwerwiegende Vita minima und somit ein deutlich eingeschränkter

Lebensstil vorliege, der hauptsächlich durch die sekundären psychischen

Störungen, nämlich die Angststörung und die somatoforme Störung, verursacht und

begründet würden. Es gehe aus der Gesamtschau ohne den geringsten Zweifel

hervor, dass der Explorand berufliche und soziale Aktivitäten in ausgeprägter

Form vermeide bzw. vermeiden müsse, weil er eben unter den obengenannten

psychischen Beschwerden leide. Auch die immer wieder eintretende

Tag-Nacht-Umkehr bringe dies deutlich zum Ausdruck. Es seien somit sämtliche

diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 für eine selbstunsichere, das heisse

eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, erfüllt.

Sodann werde in den Vorakten beim

Beschwerdeführer wiederholt eine depressive Störung diagnostiziert. Aufgrund

der subjektiven Beschwerdeangaben des Exploranden seien die diagnostischen

B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode zumindest teilweise

erfüllt, und es sei aufgrund dieser subjektiven Beschwerdeangaben des

Exploranden durchaus zu postulieren, dass in den letzten Wochen und daher auch

aktuell am ehesten eine depressive Störung bzw. Episode vorliege, die als

leicht bis mittelgradig eingestuft werden könne. Im objektiven Psychostatus

zeige der Explorand eine hauptsächlich leicht- bis mittelgradige depressive

Grundstimmung. Er zeige in den weiteren affektiven Parametern teilweise

pathologisch ausgelenkte Befunde. Er zeige in den spezifischen objektiven

Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermöchten,

teilweise pathologisch ausgelenkte Befunde. Zu diesen gehörten grundsätzlich das

äussere Erscheinungsbild, die Psycho- und Sprachmotorik, die Mimik und Gestik, das

Denktempo, die kognitiven Leistungen, die Affektverarmung sowie die affektive

Schwingungsfähigkeit. Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen und also

unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerdeangaben des Exploranden und

den objektiven Untersuchungsbefunden sei aktuell eine leichte bis mittelgradige

depressive Episode zu diagnostizieren, die im affektpathologischen

Langzeitverlauf einer rezidivierenden depressiven Störung zugeordnet werden

könne. Hierbei handle es sich um eine sekundäre psychische Störung auf dem

Boden einerseits der primären Persönlichkeitsstörung, aber auch auf dem Boden

der nachfolgend zu besprechenden Angststörung und somatoformen Störung, zumal

diese beiden Störungen ganz gewichtig dazu beigetragen hätten, dass der

Explorand in den letzten Jahren in sämtlichen relevanten anamnestischen

Lebensbereichen dysfunktioniere und kaum noch integriert sei, was der Explorand

durchaus realisiere, was immer auch bedeute, dass ein depressives Erleben

begünstigt werde.

Des Weiteren sei die Agoraphobie mit

Panikstörung des Exploranden zu diskutieren. Diese Diagnose werde in den

Vorakten wiederholt erwähnt. Während die Panikattacken bzw. diese Panikstörung

episodisch zu verlaufen schienen, so bestehe beim Exploranden seit 2012

anhaltend eine agoraphobische Angststörung, denn er meide seither nahe soziale

Interaktionen und begebe sich nicht mehr unter Menschenmengen. Er meide das

Benutzen von ÖV so gut es gehe. Diese Schwierigkeit, sich nach draussen zu

begeben und sich sodann auch nur in unpersönlichen sozialen Kontexten, so z. B.

bei einem Einkauf in einer Migros Filiale, wohlzufühlen, bestehe im Grunde seit

2012.

andauernd, auch wenn die Intensität bzw. der Schweregrad dieser

Schwierigkeiten variiert hätten. Als der Explorand 2015 berufliche Massnahmen

in der G.___ zugesprochen erhalten habe, schienen diese phobischen

Angstsymptome weniger stark ausgeprägt gewesen zu sein, und der Explorand habe

mitgeteilt, dass er damals an einem geschützten Arbeitsplatz gewesen sei, wo

«null Druck» bestanden habe. Im weiteren Verlauf sei es zu einzelnen

Exazerbationen im Schweregrad dieser Angstsymptome gekommen, so z. B. im Herbst

2017, dann wieder anfangs 2019. Es sei aufgrund dieser Gesamtschau bei diesem

Exploranden eine Agoraphobie mit Panikstörung zu diagnostizieren, die ebenfalls

eine sekundäre psychische Störung auf dem Boden der primären selbstunsicheren

bzw. ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung darstelle, und die eng

assoziiert sei mit der nachfolgend zu diskutierenden somatoformen autonomen

Funktionsstörung. Eine generalisierte Angststörung, wie sie in den Vorakten

ebenfalls vereinzelt in den Diagnoselisten aufgeführt werde, liege dagegen

nicht vor, denn beim Exploranden bestehe keine anhaltende klinisch relevante

Angst. Beispielsweise erlebe er dann, wenn er zuhause sei, keine anhaltende

Angst.

Sodann ist die somatoforme autonome

Funktionsstörung zu diskutieren. Der Explorand habe im Vorfeld der

Lehrabschlussprüfungen 2012 Bauchschmerzen entwickelt, die immer wieder von

Durchfallepisoden begleitet worden seien. Diese Symptomatik bestehe bis heute

noch. Es lägen in den Vorakten zahlreiche Berichte vor, die diese chronischen

Abdominalbeschwerden erfassten, und die auch davon Zeugnis ablegten, dass der

Explorand gründlich somatisch untersucht worden sei, ohne dass im Grunde

relevante somatische Befunde, bzw. organische Ursachen hätten gefunden werden

können, die den Schweregrad und das gesamte Ausmass dieser gastrointestinalen

Beschwerden zu erklären vermöchten. Es scheine, dass sich ein Teil der

Angststörung bei diesem Exploranden in Form dieser Somatisierung äussere, dass

im Grunde die imperativen Diarrhoeepisoden nichts anderes darstellten als ein

somatoformer klinischer Ausdruck der relevanten agoraphobischen Ängste. Immer

sei dabei zu beachten, dass diese sekundären psychischen Störungen auf dem Boden

der primären selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung hätten entstehen können,

das heisse, dass diesen sekundären psychischen Störungen die primäre

Selbstunsicherheit bzw. die ausgeprägte primäre narzisstische Insuffizienz

zugrunde lägen. Es seien nicht nur die Bauchschmerzen, die der Explorand

erlebe, sondern insbesondere die, wie oben schon erwähnt, in

Belastungssituationen auftretenden imperativen Diarrhoeepisoden, die psychisch

besonders belastend seien, weil sie vom Exploranden als überaus erniedrigend

erlebt werden könnten. Im Vorfeld der hiesigen Begutachtung, das heisse am

selben Vormittag auf der Autofahrt zur Begutachtung, sei es beim Exploranden zu

sechs oder sieben imperativen Diarrhoeepisoden gekommen, weswegen er sich

geringfügig verspätet habe. Als er über diese Beschwerden gesprochen habe, habe

der Explorand in der hiesigen Begutachtung eine sichtbare Affektlabilisierung

gezeigt. Da aus den Vorakten wie oben erwähnt keine Hinweise für eine relevante

zugrundeliegende organische Ursache hervorgingen, und da eine überaus enge

Assoziation zur primären innerpsychischen Struktur dieses Exploranden bestehe,

so dass diese imperativen Diarrhoeepisoden im Grunde ein klinischer Ausdruck

eines sozialen Vermeidungsverhaltens bedeuten könnten, könne ohne weiteres

postuliert werden, dass hier vollumfänglich unbewusste Mechanismen

zugrundelägen, so dass diese gastrointestinalen Beschwerden einer somatoformen

autonomen Funktionsstörung zugeordnet werden könnten.

8.1.2

Des Weiteren führte der

psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus, die qualitativen Funktionsfähigkeiten seien beim

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in den relevanten

Beurteilungsdimensionen schwer beeinträchtigt, so dass bei diesem Exploranden

aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert werden könne.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Lichte

der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung

ebenfalls zu überzeugen vermag (s. E. II. 7.2.2 hiervor).

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer

weise in sämtlichen relevanten anamnestischen Lebensbereichen eine hohe

Dysfunktionalität und Diskontinuität auf. Er sei in den relevanten

Beurteilungsdimensionen schwer beeinträchtigt. Dementsprechend stellt der

Gutachter als Hauptdiagnose eine schwere selbstunsichere Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.6).

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

psychopharmakologische Medikation sei nachvollziehbar gewählt. Allfällige

Änderungen und Dosierungsanpassungen seien den behandelnden Fachpersonen zu

überlassen. Da beim Exploranden durch die F.___ nie eine eigentliche

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, müsse davon ausgegangen

werden, dass zumindest von Seiten der psychiatrischen Behandler nie eine

störungsspezifische Behandlung erfolgt sei. Im Grunde bräuchte der Explorand

eine langedauernde teilstationäre und störungsspezifische psychiatrisch

psychotherapeutische Behandlung. Stationäre psychiatrische Behandlungen, wie

sie aktuell stattfänden, seien dann von Vorteil, wenn es sich um eine akute

Exazerbation handle. Es stelle sich allerdings die Frage, inwiefern eine solche

teilstationäre Behandlung tatsächlich erfolgreich verlaufen könne, bzw.

inwiefern der Explorand eine ausreichende innerpsychische Belastbarkeit

mitbringe, die es ihm sodann in der weiteren Zukunft ermöglichen werde, wieder

Teil der «funktionierenden» Gesellschaft zu werden. Es müsse aktuell, das heisse

zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt, offengelassen werden, von welchem

Strukturniveau man in Bezug auf die Persönlichkeitspathologie ausgehen müsse.

Der Verlauf der letzten 12 Jahre, also ein ausserordentlich langer Zeitraum,

weise darauf hin, dass hier eine niedrige Strukturpathologie vorliege. Es könne

selbstverständlich argumentiert werden, dass diese Strukturpathologie günstig

hätte beeinflusst werden können, wenn sie früh störungsspezifisch psychiatrisch

psychotherapeutisch angegangen worden wäre. Unterdessen habe sich im Verlaufe

dieses 12-jährigen Zeitraumes beim Exploranden eine Wahrnehmung der eigenen

Person und ein Selbstverständnis innerpsychischer Prozesse und des

innerpsychischen Erlebens entwickelt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auch fixiert, so dass man bei diesem Exploranden durchaus postulieren könne,

dass die psychischen Störungen chronifiziert, dauerhaft und weitgehend

therapieresistent seien. Dies würde bedeuten, dass die Prognose schlecht sei,

was die Integration in den ersten Arbeitsmarkt betreffe. Da aber wie oben

erwähnt eine störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

bis anhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht erfolgt und auch noch

nicht längerdauernd erfolgt sei, und da der zwar nicht mehr jugendliche

Explorand immer noch jung sei, sollte die prognostische Beurteilung so lange

offengelassen werden, bis solche intensivierten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen auch ausreichend langedauernd

umgesetzt worden seien. Im Idealfall sollten dann im Verlaufe einer solchen

teilstationären psychiatrischen Behandlung wieder berufliche Massnahmen

aufgegleist werden. Immerhin sei es dem Beschwerdeführer über weite Strecken

gelungen, die beruflichen Massnahmen bei der G.___ zwischen 2015 und 2017

erfolgreich mitzugestalten, so auch das nachfolgende Praktikum in der H.___ in [...].

Das Problem scheine aber darin bestanden zu haben, dass der Explorand im Rahmen

seiner Ausbildung, die er sodann 2019 zu Ende habe führen wollen, erneut mit

einer Drucksituation konfrontiert worden sei, mit welcher er offenbar schlicht

nicht habe umgehen können. Daher stelle sich die Frage, ob es überhaupt

sinnvoll sei, dass der Explorand eine Ausbildung zu Ende führen solle. Dann

nämlich wäre zumindest der Druck nicht vorhanden, eine Ausbildung bestehen zu

müssen. Es bliebe dann aber selbstverständlich der Druck des ersten

Arbeitsmarkts. Die Erfahrungen in einem geschützten Arbeitsmarkt, wie der

Explorand diese in der G.___ gemacht habe, liessen sich selbstverständlich

nicht ohne weiteres in den ersten Arbeitsmarkt transferieren. Dennoch werde es

notwendig sein, den Exploranden sodann wieder im geschützten Arbeitsmarkt in

einem Arbeitstraining an einen gewissen Arbeitsrhythmus heranzuführen. Es

müsste dann behutsam und in sorgfältig definierten und vorbereiteten Schritten

eine Steigerung des Arbeitspensums erfolgen. Inwiefern sodann konsekutiv eine

Verbesserung der gastrointestinalen Beschwerden erfolgen würde, müsse gänzlich

offengelassen werden, da nicht sicher beurteilt werden könne, inwiefern diese

gastrointestinalen somatoformen Beschwerden unterdessen doch eine gänzlich

fixierte separate psychische Störung geworden seien. Wie hoch im weiteren

Verlauf die erzielbare Arbeitsfähigkeit, im Idealfall im ersten Arbeitsmarkt,

sein werde, könne zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt in keiner Weise näher

präzisiert werden und müsse daher vollständig offengelassen werden. Zum

aktuellen Begutachtungszeitpunkt aber bestehe ohne jeden Zweifel eine volle

Arbeitsunfähigkeit bzw. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen

ist beim Beschwerdeführer tendenziell von einer Therapieresistenz auszugehen

und eine Eingliederungsresistenz erscheint zumindest fraglich, wobei der

Gutachter konkrete Eingliederungsmassnahmen vorschlägt, womit eine

Eingliederungsresistenz im jetzigen Zeitpunkt noch zu verneinen ist.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Diesbezüglich wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, dass

die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), die Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

sowie die somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) allesamt

sekundäre psychische Störungen zur gestellten Hauptdiagnose – der schweren

selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) – darstellen und sich

teilweise gegenseitig entsprechend beeinflussen. Es ist somit vorliegend von

erheblichen Komorbiditäten auszugehen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303). Bezüglich der persönlichen Ressourcen führte der Gutachter aus,

es sei aus der klinischen Erfahrung wie auch aus der wissenschaftlichen

Literatur bekannt, dass schwere selbstunsichere Persönlichkeitsstörungen mit

erheblichen Dysfunktionalitäten in relevanten anamnestischen Lebensbereichen

einhergingen. Der Explorand könne sich aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung

lediglich auf unsublimierte Abwehrmechanismen abstützen, so dass er mit

Belastungen nicht adäquat umgehen könne, was immer auch bedeute, dass primär

invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren sekundär

invaliditätsrelevant werden könnten. Sodann verhinderten die Diarrhoeepisoden

im Rahmen seiner somatoformen Störung, die eng assoziiert seien mit seiner

ausgeprägten Angststörung, dass der Beschwerdeführer überhaupt in die Lage

komme, in der er sich an Regeln und Routinen anpassen müsste bzw. könnte, so

dass hier eine schwere Beeinträchtigung vorliege. Zudem müsse die Flexibilität

und Umstellungsfähigkeit als schwer beeinträchtigt beurteilt werden und der

Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung in sozialen

Kontexten erheblich selbstunsicher, so dass es ihm bisher nicht habe gelingen

können, sich in sozialen Kontexten ausreichend flexibel zu verhalten, sondern

er habe bald erhebliche Ängste und gastrointestinale Beschwerden entwickelt,

die ihn invalidisierten. Dagegen sei die Fähigkeit zur Planung und

Strukturierung von Aufgaben im Grunde weitgehend erhalten, so lange sich der

Explorand in seiner Vita minima bewege, die er sich seit vielen Jahren

etabliert habe. Ausserhalb dieser Vita minima wäre der Explorand durch seine

Angststörung und seine somatoforme autonome Funktionsstörung jedoch dermassen

tangiert, dass schwere Beeinträchtigungen resultieren würden. Sodann müsse die

Durchhaltefähigkeit als vollständig beeinträchtigt und die

Selbstbehauptungsfähigkeit als schwer beeinträchtigt beurteilt werden. Dies

durch seine primäre narzisstische Insuffizienz bzw. seine primäre

Persönlichkeitspathologie, die eine inhärente Selbstunsicherheit mitbringe,

sowie auch durch den Umstand, dass der Explorand durch seine psychischen

Beschwerden sozial vollständig desintegriert sei und sich dessen überaus

bewusst sei, weswegen er ja auch eine depressive Störung entwickelt habe.

Ebenso seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten in sozialen Interaktionen

schwer beeinträchtigt zu beurteilen, wenn gewürdigt werde, dass sich der

Explorand sozial im Grunde vollständig zurückgezogen habe. Zudem sei die

Wegefähigkeit, was das Benutzen von ÖV betreffe, eingeschränkt, dies aufgrund

seiner Angststörung und seiner somatoformen Störung. Zusammenfassend sei somit

festzuhalten, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer

Sicht bei diesem Exploranden in den relevanten Beurteilungsdimensionen schwer

beeinträchtigt seien.

Hinsichtlich der sozialen Ressourcen ist

dem Gutachten zu entnehmen, dass ein ausserfamiliärer Bekanntenkreis nicht mehr

existent sei. Der Beschwerdeführer habe nur noch Online-Kontakte, wenn er am PC

spiele, sowie Kontakte zu seiner Familie. Früher sei er «ständig unterwegs»

gewesen, bis zu seinen Lehrabschlussprüfungen 2012 und dem in dieser Zeit

erfolgten Tod seines Grossvaters. Er habe dann eine Zeitlang Kollegen gehabt,

die aber Cannabis konsumiert hätten, diese Bekanntschaften hätten ihm nicht

gutgetan. Seither habe er keinerlei Kontakte mehr aufrechterhalten. Er schätze

die sozialen Kontakte innerhalb der F.___ aber sehr, es tue ihm sehr gut, unter

Leuten zu sein. Der Explorand habe aktuell keine Freundin, dies sei ein

Problem, die Chance, eine Frau kennenzulernen, sei mit seinen Ängsten «gleich

Null». Die Mutter seiner Tochter habe er 2015 in der F.___ kennengelernt. Sie

sei dort ebenfalls Patientin gewesen. Mit der Zeit habe die Freundin kein

Interesse mehr gehabt an der Beziehung, sie habe ihm mitgeteilt, dass sie das

Gefühl habe, etwas in ihrem Leben zu verpassen. Seine Tochter sehe er jeweils

an den Wochenenden, es bestünden unterschiedliche Wochenendregelungen. In den

Sommermonaten könne er mit ihr ins Gartenbad gehen, dann sei er durch seine Bauchbeschwerden

und seine Ängste etwas weniger beeinträchtigt, in den Wintermonaten sei es aber

schwierig für ihn, er gehe mit ihr «etwas vorne nach draussen» spazieren, oder

er fahre zur Schwester oder Mutter nach Hause, es mache ihn aber traurig, dass

er mit ihr nicht mehr unternehmen könne, er würde ihr gerne viel mehr bieten

können. Zu seinem Vater habe er fast keinen Kontakt, nur noch am Geburtstag und

an Weihnachten. Zu seiner Mutter bestehe regelmässiger und guter Kontakt. Zu

seinen Geschwistern bestehe ein guter Kontakt.

Dispositiv

Zusammenfassend liegen demnach beim

Beschwerdeführer zwar gewisse soziale aber kaum persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist gestützt

auf die gutachterlichen Ausführungen zu den gestellten Diagnosen (s. E. II. 7.1

hiervor) von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den

tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist

den Akten und dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den

letzten Jahren diverse ambulante, teilstationäre und stationäre psychiatrische

Therapien absolviert hat und sich einer regelmässigen psychopharmakologischen

Medikation unterzieht. Zudem besucht der Beschwerdeführer bei Dr. med. F. E.___,

FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, seit Oktober 2020 bis

aktuell eine regelmässige Gesprächstherapie. Somit ist von einem ausgewiesenen

Leidensdruck auszugehen.

8.1.3 Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gibt, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 V 281). So zeigt sich aus der Indikatorenprüfung unter anderem, dass beim

Beschwerdeführer neben gewissen sozialen Ressourcen kaum positive persönliche

Ressourcen vorliegen, zudem eine gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus vorliegt und von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen

ist. Insgesamt erweisen sich die im Gutachten postulierten funktionellen

Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen

damit als hinreichend ausgewiesen.

Ebenso vermag im Lichte der vorgehenden

Ausführungen die gutachterliche Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu überzeugen. Demnach hätten die agoraphobischen

Angstsymptome und die somatoformen Symptome des Gastrointestinaltrakts

überdauernd bestanden, auch wenn es Fluktuationen gegeben habe, die im Falle

einer vorübergehenden Verbesserung mit deutlich schützenden Rahmenbedingungen

erklärbar gewesen seien, wo aber wiederholt relevante Symptomexazerbationen

erfolgt seien, sobald der übliche Druck des Alltags und des ersten

Arbeitsmarkts gefordert gewesen sei. Überdauernd sei bei diesem Exploranden

somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen geblieben. Aus psychiatrischer

Sicht habe somit nie eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestanden.

9. Gestützt auf das beweiswertige psychiatrische

Gutachten von Dr. med. C.___ ist somit im Lichte der vorstehenden Ausführungen

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit vollständig

arbeitsunfähig ist und auch rückblickend nie eine Arbeitsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt bestanden hat. Gegen den Beweiswert dieses Gutachtens bringen denn

auch die Parteien nichts vor. Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in

jeglicher Tätigkeit ergibt sich ohne Weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 %,

womit der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde in Anwendung von Art.

29 Abs. 1 IVG ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz

auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen

der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung – gestützt auf die eingereichte

Kostennote vom 3. Mai 2024, welche angemessen erscheint – auf CHF 5'289.35

festzusetzen (18.85 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.

Auslagen und MwSt).

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

10.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom

12. März 2024 von CHF 7’000.00 zu tragen. Im Übrigen erscheinen die

Gutachtenskosten in Anbetracht der Komplexität des Falles als angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

3. April 2023 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Dezember

2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'289.35 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ von CHF 7’000.00 zu tragen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_527/2024 vom 18. März 2025 bestätigt.