VSBES.2023.127
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
16. August 2024Deutsch54 min
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 18. März 2013 mit Verweis auf psychische
Source so.ch
Urteil vom 16. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3.
April 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1991 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 18. März 2013 mit Verweis auf psychische
Probleme bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 24.
September 2013 (IV-Nr. 12) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente.
2. Am 25. Juni 2014 meldete sich
der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 17). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen
ein und veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen. Im Rahmen dieser
Massnahmen wurde dem Beschwerdeführer unter anderem Kostengutsprache für die
Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Automobilfachmann
erteilt. Nach Erreichen des dritten Lehrjahres vermochte der Beschwerdeführer
die Lehrabschlussprüfungen aber nicht zu absolvieren. Nach einem weiteren
Aufbautraining schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen ab
(vgl. IV-Nr. 122) und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18.
Februar 2020 (IV-Nr. 123) in Aussicht, den Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente voraussichtlich zu verneinen. In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches
Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 9. Mai 2022 (IV-Nr. 159.1) kam Dr. med. B.___
zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr
zumutbar. Aktuell wäre der Explorand auch an einer angepassten Arbeitsstelle
nicht arbeitsfähig, im Moment handle es sich um eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wäre ihm eine
angepasste Tätigkeit in einem 50 %-Pensum zumutbar, wobei zuerst berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssten. Schliesslich
verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2023 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der
Begründung, die Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen im
psychiatrischen Gutachten vom 9. Mai 2022 liessen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit
schliessen.
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 5 ff.) und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 3. April 2023 sei
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. Oktober 2020 eine
ganze Rente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Weiter werde zum Verfahren beantragt,
dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023
(A.S. 27) reicht der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten.
5. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023
(A.S. 29 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023
(A.S. 30) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und
von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Philipp Gressly als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Mit Verfügung vom
15. Januar 2024 (A.S. 43 ff.) veranlasst das Versicherungsgericht bei PD Dr.
med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], ein
Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 12. März 2024 (A.S. 38 ff).
8. Mit Stellungnahme vom 19. April
2024 (A.S. 108 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und
stellt den sinngemässen Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab
dem frühestmöglichen Rentenbeginn zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf
eine Stellungnahme zum Gutachten.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung – vorliegend am 24. September
2013.
– bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11.
September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
vom 3. April 2023 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Da aber die
Rentenabweisung mit Verfügung vom 24. September 2013 nicht aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte, sondern offenbar
lediglich gestützt auf die eingeholten Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte,
kann vorliegend ein Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist die
Neuanmeldung vom 25. Juni 2014 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.
6.
Der Beschwerdeführer reicht im
Beschwerdeverfahren diverse gastroenterologische Berichte ein
(Beschwerdebeilagen 6 – 22), welche der Beschwerdegegnerin bei der
Entscheidfindung zur angefochtenen Verfügung nicht vorlagen. Zu verweisen ist
in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Sprechstundenberichte des D.___,
Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, vom 27. Oktober 2022
(Beschwerdebeilage 6) und 12. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 22). Darin wurde beim
Beschwerdeführer folgende Hauptdiagnose gestellt:
Chronische Abdominalbeschwerden, DD
Reizdarmsyndrom vom gemischten Typ (IBS-M) mit/ bei
·
2014.
Zöliakie-Serologie aktenanamnestisch negativ
·
2014.
LCT-Gentest
ohne homozygite Mutation
·
Wechselnde
Stuhlgewohnheiten
·
Exacerbation Anfang
Februar 2020 nach einem grippalen Infekt
·
ÖGD vom 10. Februar
2020.
endoskopisch und histologisch normal
·
Sonographie Abdomen
10.
Februar 2020: Normalbefund
·
Ileo-Koloskopie vom
17.
Februar 2020: Endoskopisch und histologisch Normalbefund. Kleiner
hyperplastischer Polyp Rektum, zangenentfernt.
·
16.
September 2022
H2-Atemtest Laktulose: Vereinbar mit bakterieller Fehlbesiedelung des
Dünndarmes
o Behandlung mit Ciprofloxacin
abgebrochen, Metrondiazol 500mg Tbl 1-1-1 über 10 Tage ohne klinisches
Ansprechen
·
Verordnung
FODMAP-arme Diät 27. Oktober 2022
Zusammenfassend lässt sich aus dieser
Diagnosestellung sowie den beiden genannten und den übrigen vom
Beschwerdeführer eingereichten Berichten ableiten, dass trotz eingehender
Abklärungen keine klare somatische Grundlage für die chronischen
Abdominalbeschwerden ausgemacht werden konnte. Dies wird auch von Seiten des
Beschwerdeführers nicht bestritten. Ebenso lässt sich aus diesen Berichten keine
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ableiten, zumal eine solche
von den behandelnden Ärzten ebenfalls nicht geltend gemacht wird.
7.
Umstritten ist dagegen der
medizinische Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht. Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, weshalb dessen
Beweiswert zu prüfen ist.
7.1
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. B.___ vom 9. Mai 2022 (IV-Nr. 159.1) wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
•
Agoraphobie mit
Panikstörung (ICD-10: F40.01)
•
Rezidivierende depressive
Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10: F33.0)
•
Verdacht auf eine somatoforme
autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3)
Sodann begründet der Gutachter die von
ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise und setzt sich mit den in
den Vorakten von den behandelnden Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen
auseinander: Der Explorand erreiche bei der «Ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstörung» nur ein Kriterium und erfülle damit den Cut-Off von
vier notwendigen Kriterien, um die Störung zu diagnostizieren, nicht. Sodann
erreiche der Beschwerdeführer bei einer möglichen dependenten
Persönlichkeitsstörung höchstens zwei von vier Kriterien. Diese liessen sich
jedoch auch als Folge der vorhandenen Ängste erklären. Die vorhandenen Symptome
seien deutlich ich-dyston und hielten auch nicht seit der Adoleszenz an, was
ebenfalls gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche. Des
Weiteren seien von vier verlangten Kriterien für die Diagnose einer paranoiden
Persönlichkeitsstörung maximal zwei erfüllt, wobei der soziale Rückzug gut
durch die depressiven Symptome erklärt werden könne. Für eine schizotype, eine
schizoide und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung ergäben sich keine
deutlichen Hinweise im Gespräch und in den Screening-Fragen des Interviews.
Sodann bestehe beim Beschwerdeführer die
Diagnose «Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)». Der Beschwerdeführer
gebe an, vor den folgenden Situationen Ängste zu haben: Vor dem Benutzen
öffentlicher Verkehrsmittel; davor, dass keine Toilette unmittelbar zugänglich
sei; vor dem Schlange stehen; sich in grösseren Gruppen aufzuhalten; vor dem
Allein ausser Haus sein / Arbeitsauftrag ausserhalb des üblichen
Arbeitsumfeldes. Der Explorand habe immer wieder Episoden mit intensiver Angst,
diese würden unerwartet und ohne ersichtlichen Auslöser auftreten. Er bekomme
in solchen Situationen Herzrasen. Schwitzen, Übelkeit, Schwindel, Zittern und
Todesangst. Er könne sich an die erste und letzte Attacke erinnern. Das
Vermeidungsverhalten sei kontinuierlich vorhanden. Der Beschwerdeführer halte
es für wahrscheinlich, dass dieses durch die Angstattacken verstärkt werde. Dagegen
sei das Vorliegen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) zu
verneinen. Der Beschwerdeführer mache sich zwar «dauernd Sorgen», diese drehten
sich aber bei Nachfrage um reale Probleme in einem angemessenen Mass (wie es in
Zukunft mit ihm weitergehe betreffend Arbeit, Finanzen, Schulden,
Wohnsituation, Gesundheit). Er bemerke, in welchen Situation diese Gedanken
zunähmen und beschreibe, dass sie affektiv weniger mit Angst verbunden seien,
als mit depressiven Gefühlen. Für eine generalisierte Angststörung seien die
Ängste des Exploranden zu wenig umfassend und nähmen nicht ausreichend Zeit
während des Tages ein. Er fürchte spezifische Situationen, in welchen keine
Toilette zugänglich sei, er in einer Menschenmenge sei oder keinen Ausweg habe
(z.B. ÖV). Viele Alltagssituationen seien nicht angstbehaftet. Auch im
Gutachtergespräch zeige der Beschwerdeführer kein ängstliches Verhalten, wirke
nicht verunsichert durch Fragen oder frage selbst ängstlich nach. Er erfülle
die Kriterien für eine generalisierte Angststörung nicht.
Des Weiteren sei eine rezidivierende depressive
Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10: F43.2) zu diagnostizieren. Mindestens
zwei depressive Episoden seien in den Akten gut beschrieben, 2012 und 2015. Er
beschreibe zwei abgrenzbare schwerere Episoden, die erste nach dem nicht
Bestehen der Lehrabschlussprüfung und dem Tod des Grossvaters (2012), die
zweite nach der Trennung von der Freundin (2017). Aktuell beschreibe er eine
Interessens- und Freudlosigkeit und eine Antriebsminderung/Antriebsstörung.
Ohne Medikation bestehe ausserdem eine Einschlafstörung. Der Appetit sei
vermindert. Der soziale Rückzug sei aktuell für seine Verhältnisse nicht
besonders ausgeprägt. Die Konzentrationsfähigkeit sei aufgrund von
Gedankenkreisen eingeschränkt. Suizidgedanken habe er nie gehabt. Es habe auch
Zeiten gegeben, in denen er mehr Freude gehabt habe, das Leben habe geniessen
können. Das sei jetzt aber ungefähr vier Jahre her, bei längerer Begleitung und
Beobachtung der Symptomatik wäre auch auf eine mögliche Dysthymie zu achten.
Schliesslich sei als Verdachtsdiagnose
eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD: F45.3) zu stellen. Der
Beschwerdeführer beschreibe seit Ende der Schulzeit, ungefähr übereinstimmend
mit dem Beginn der agoraphobischen Symptome, Bauchbeschwerden mit Schmerzen,
Obstipation und Diarrhö und manchmal Schwindel bei Stress. Er spüre ausserdem
meist erst bei starkem Drang, dass seine Blase voll sei. Einmalig sei es bei
der Arbeit aufgrund der Diarrhö zur Enkopresis gekommen, was die agoraphobischen
Ängste und das Vermeidungsverhalten befeuert habe. Da es sich bei den
somatoformen autonomen Funktionsstörungen um somatische Ausschlussdiagnosen
handle, könne die Diagnose erst bei Ausschluss somatischer Ursachen (Gastritis,
chronisch entzündliche Darmerkrankungen, exokrine Pankreasinsuffizienz,
Parasitenbefall, Porphyrien, Nahrungsmittelunverträglichkeiten etc.) gestellt
und spezifisch behandelt werden.
7.2
7.2.1
Sodann wurde im psychiatrischen
Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, zum
aktuellen Zeitpunkt sei der Explorand in der bisherigen Tätigkeit vor allem
aufgrund der Ängste und des Vermeidungsverhaltens nicht arbeitsfähig. Er würde,
wenn dies die Agoraphobie überhaupt zulassen würde, einige wenige Male am
Arbeitsort erscheinen, in dem Moment, wo es auf dem Weg oder bei der Arbeit zu
körperlich erlebten Angstsymptomen käme, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht mehr am Arbeitsort erscheinen. Dieses Muster sei in der Vergangenheit
bereits wiederholt abgelaufen. Zusätzlich komme als erschwerender Faktor der
Arbeitsweg hinzu. Der Explorand schätze dies momentan als grösstes Hindernis in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ein. Ohne Auto sei er auf den ÖV angewiesen,
wobei er es zurzeit nicht länger als 10 Minuten im Bus aushalte. Ein möglicher
Arbeitsort müsste also zu Fuss oder mit dem Velo erreichbar sein, oder es
müsste ihm ein Auto zur Verfügung stehen. Aktuell bestehe beim Exploranden eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Um eine Arbeitsfähigkeit wieder zu ermöglichen,
müsste eine Wiedereingliederung des Exploranden in einem wohlwollenden und
fürsorglichen, ohne ÖV erreichbaren Umfeld ohne Leistungsdruck geschehen. Dabei
wäre eine langsame und vorsichtige Steigerung des Pensums sinnvoll und
notwendig. Aus heutiger Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im
ersten Arbeitsmarkt erscheine aufgrund der Diagnosen und des bisherigen
Behandlungsverlaufs auch längerfristig wahrscheinlicher, um die
Wahrscheinlichkeit von erneuten Überforderungssituationen zu vermindern und
eine langfristige Stabilisierung zu erreichen. Aktuell wäre der Explorand auch
an einer angepassten Arbeitsstelle nicht arbeitsfähig, im Moment handle es sich
um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Berichte der behandelnden
Psychiaterinnen und Psychotherapeutinnen, der Angaben des Exploranden, sowie
der eigenen Beobachtungen sei davon auszugehen, dass diese 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bereits seit mehreren Jahren vorhanden sei. Zumindest seit
dem 5. Oktober 2020, wie es im Arztbericht von Frau Dr. E.___ beschrieben werde.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Lichte
der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
ebenfalls zu überzeugen vermag.
7.2.2
Grundsätzlich sind sämtliche
psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass
die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.
Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die
Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob
die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern –
wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Der psychiatrische Sachverständige hat
sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben
gemäss BGE 141 V 281 zu orientieren und seine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit
diesbezüglich hinreichend und nachvollziehbar zu begründen. Unter diesen
Voraussetzungen sind die im Gutachten formulierten Stellungnahmen zur
Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu
übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe
des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.3). Allerdings
darf die Verwaltung bzw. das Gericht aus triftigen Gründen von der
medizinisch-psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten abweichen, wenn
diese zu wenig gesichert ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 f.).
Dies ist namentlich dann geboten, wenn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
mit Blick auf die massgebenden Indikatoren nicht hinreichend und
nachvollziehbar begründet erscheint resp. unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugt (Urteil des Bundesgerichts
9C_832/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.2).
7.2.3
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
einzugehen. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich der
Einschränkungen des Beschwerdeführers wäre grundsätzlich von einer
schwergradigen Ausprägung der gestellten Hauptdiagnose «Agoraphobie mit
Panikstörung (ICD-10: F40.01)» auszugehen. Gegen diesen Schweregrad sprechen
jedoch die Ergebnisse aus dem anlässlich der Begutachtung durchgeführten «Beck
Angst-Inventar». Diesbezüglich wurde im Gutachten festgehalten, das «Beck
Angst-Inventar» sei ein testpsychologisches Verfahren für Jugendliche und
Erwachsene und diene der Erfassung der Schwere psychischer (- kognitiver) und
somatischer Symptome bei klinisch-relevanten Angststörungen. Es handle sich um
ein Selbstbeurteilungsinstrument, das sich aus 23 Items zusammensetze und die
Schwere der Angstsymptome in der Letzten Woche auf einer 4-stufigen Skala
beurteile. Der Explorand habe einen Score von 8 Punkten entspreche, was
keinem klinisch relevanten Angstniveau der Ängstlichkeit entspreche. Im
Gutachten wurde hierzu ergänzend angefügt, zu diesem Resultat passe, dass der
Beschwerdeführer in letzter Zeit durch Vermeidung kaum entsprechende
Angstsymptome erlebt haben dürfte. Die dennoch angegebenen Symptome seien eher
im Rahmen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung zu sehen. Diese
Erklärung erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar, das Vorliegen einer
schwergradigen Ausprägung erscheint angesichts dieses Resultats aber fraglich.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, am
Ende der ersten Lehre habe sich der Explorand bei nicht Bestehen der Prüfungen
aufgrund von Panikattacken an den Hausarzt gewandt, worauf es 2012 zur
Anmeldung bei der IV, zum ersten stationären Aufenthalt und zur anschliessenden
ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gekommen sei. Es habe sich zunächst
eine erfreuliche Entwicklung gezeigt, direkt nach dem tagesklinischen
Aufenthalt habe ein Praktikum gestartet werden können, welches aber durch ein
Misserfolgserlebnis abgebrochen worden sei und der Beschwerdeführer sei wieder
ins Vermeidungsverhalten geraten. Dieses Muster habe sich einige Male
wiederholt, gerade auch die stationären Aufenthalte hätten zu einer zeitweisen
Verbesserung geführt. Die medikamentöse Behandlung beim Exploranden habe zu
einer Teilremission der depressiven Symptome geführt. Die Behandlung sei
psychopharmakologisch leitliniengerecht. Für die berufliche Integration wäre
eine Remission der depressiven Symptomatik wichtig, der Explorand zeige sich
diesbezüglich motiviert. Die aktuelle eher niederfrequente Therapie erfülle
nach den Angaben des Exploranden eher eine stabilisierende Funktion in dem von
Vermeidung geprägten System des Exploranden. Ein wirkliches Arbeiten mit den
Ängsten und dem Vermeidungsverhalten vermeide der Explorand nach seinen
Angaben, in der Vergangenheit sei eine intensivere Therapie notwendig gewesen,
um das Vermeidungsverhalten zu durchbrechen. Um eine Durchbrechung des
Vermeidungsverhaltens zu erreichen, wäre eine intensive ambulante
Psychotherapie mit z.B. wöchentlichen Sitzungen über einen längeren Zeitraum
und mit gezielten Übungen zur Exposition von Ängsten und Durchbrechen von
Vermeidungsverhalten sinnvoll. Gelinge es ambulant nicht, das
Vermeidungsverhalten zu durchbrechen, wäre auch ein erneuter stationärer
Aufenthalt mit einer sorgfältigen Planung der ambulanten Situation nach dem
Aufenthalt zu erwägen. Um die Compliance für eine Psychotherapie zu erhöhen, wäre
allenfalls ein psychosomatisches Kliniksetting sinnvoll. Aufgrund der Akten
lasse sich die Diagnose einer somatoformen Störung nicht sicherstellen, da
einige Abklärungen nicht stattgefunden hätten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei kaum
eine Integrationsfähigkeit beim Exploranden vorhanden. Die therapeutischen
Möglichkeiten seien jedoch nicht ausgeschöpft. Ein Behandlungsbeginn mit einer
hochfrequenten, angstspezifischen Psychotherapie sollte darauf abzielen, im
geschützten Rahmen Strategien zur Angstbewältigung konkret zu erarbeiten. Auch
eine Begleitung entweder durch eine Wohnbegleitung oder eine ambulante
psychiatrische Spitex wäre wichtig, um das Vermeidungsverhalten zu
durchbrechen. Durch die aufsuchende ambulante Begleitung könnten die in der
Therapie erlernten Strategien im Alltag angewendet werden und der Explorand
dabei unterstützt werden, das Vermeidungsverhalten und den Antriebsmangel zu
durchbrechen. Ohne eine Intensivierung der Therapie sei von einer weiteren
Chronifizierung auszugehen.
Mit begleitenden Unterstützungsangeboten
(ambulante Psychotherapie, aufsuchende ambulante Begleitung, wenn notwendig
stationäre oder teilstationäre Behandlung) sei davon auszugehen, dass ein
schrittweiser Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt gelingen könnte.
Inwiefern der Explorand zu wie vielen Prozenten im ersten Arbeitsmarkt längerfristig
bestehen könne, erscheine zum aktuellen Zeitpunkt noch schwer einzuschätzen,
eine 50%ige Arbeitsleistung sollte jedoch erreicht werden können. Bis eine
solche Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne, sei aufgrund des
bisherigen Verlaufes von einer intensiven Therapie mit einer Dauer von
zumindest 6 Monaten auszugehen. Der dauerhafte Zuspruch einer Rente würde den
Veränderungsdruck auf den Exploranden senken, das Vermeidungsverhalten des
Exploranden weiter fördern und eine erfolgreiche Therapie erschweren. Ob
allerdings eine Therapie in der Lage sei, den Exploranden für ein längeres
Bestehen im ersten Arbeitsmarkt ausreichend zu stabilisieren, sei ungewiss. Es
zeige sich, dass bei Menschen mit einer ausgeprägten Agoraphobie rund ein
Drittel der Exploranden vollständig an ihr Heim gebunden und unfähig seien zu
arbeiten (DSM-5. Falkai und Wittchen, Hogrefe, S. 300). Durch das Vorhandensein
der anderen psychiatrischen Erkrankungen, werde die Situation noch deutlich
komplexer.
Gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen ist beim Beschwerdeführer somit weder von einer Behandlungs- noch
Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Im vorliegenden psychiatrischen Gutachten wurde den gestellten Diagnosen
keine zusätzliche ressourcenhemmende Wirkung zugemessen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der
Beschwerdeführer wohne bei seiner Grossmutter, stehe meist bis 10 Uhr auf,
ziehe sich an und rauche meist eine Zigarette. Dann setze er sich ans Pult, wo
er meist den ganzen Tag game, zeichne oder nach Wohnungen suche. Die von der
Grossmutter zubereiteten Mahlzeiten nehme er auch dort ein. Anschliessend
stelle er das Geschirr in die Küche. Mit der Grossmutter habe er eigentlich nur
zu tun, wenn sie Besuch hätten. An den meisten Tagen telefoniere er mit dem
Bruder. Manchmal besuche er die Schwester, am Wochenende sei er meist mit der
Tochter und seiner Familie unterwegs. Wenn er Termine habe, schaue er, dass er
das Auto des Bruders brauchen könne, um nicht auf die ÖV angewiesen zu sein. Im
Allgemeinen sei es für ihn sehr wichtig in der Nähe der Tochter zu sein, welche
er an 3 Wochenenden im Monat bei sich habe. Es sei nun sein Wunsch, wieder
selbstständig einen Haushalt zu führen, was ihm aber Mühe bereite. Zur Mutter
habe der Explorand einen sehr guten Kontakt. Zum Vater sei die Beziehung kaum
mehr erhalten. Sein Bruder sei 6 Jahre jünger als er, es gebe ein sehr enges
Verhältnis. Sie würden einander alles erzählen, hätten auch schon
zusammengewohnt. Sein Bruder beziehe aufgrund seiner Aggressionen eine
IV-Rente. Der Bruder habe ähnliche Probleme wie er und würde ihn verstehen. Die
Beziehung zum Bruder sei seine engste. Es bestehe fast täglicher Kontakt. Seine
Schwester, 28 Jahre alt, besuche er ca. 1 mal in der Woche. Sie wohne wie die
Mutter ganz in der Nähe mit ihrem Mann und kleinen Kindern und sie hätten ein
lockeres Verhältnis. Es bestehe eine Freud- und Interessenslosigkeit, zuletzt
habe sich diese vor ca. 4 Jahren in der Lehre etwas gelichtet. Seit dieser
Zeit lebe er sehr zurückgezogen und habe fast nur mit der Familie Kontakt. Es
sei schwierig für ihn mit seiner Grossmutter zu leben, sie mache alles im
Haushalt und so müsse er halt nichts machen, er brauche etwas Druck, um selbst
die Verantwortung zu übernehmen. Er habe zuvor in seiner Wohnung den Haushalt
schliesslich auch selber gemacht. Der Beschwerdeführer habe ausserhalb der
Familie kaum Freundschaften, wenngleich solche immer wieder zu Stande gekommen
seien (beispielsweise in der Lehre). Er vertraue sich eigentlich nur Leuten
innerhalb der Familie richtig an. Durch die depressive Reaktion sei es dem
Exploranden nicht mehr möglich gewesen, sich den Ängsten entgegenzustellen,
wodurch sich beide Störungen verstärkt hätten (sinkendes Selbstvertrauen bei
Misserfolgserlebnissen und Ausweitung der Angst). Durch die stationären
Aufenthalte und die Massnahmen der IV sei eine erneute Exposition immer wieder
gefördert worden und es sei gelungen, die Ängste besser zu regulieren. Es
hätten sich immer wieder Verbesserungen der Symptome gezeigt und der
Beschwerdeführer sei zeitweise fähig gewesen, hochprozentig zu arbeiten. Mit
einem Anstoss von aussen sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sein
Vermeidungsverhalten zu durchbrechen. In den Akten werde während der
stationären Klinikaufenthalte eine sehr gute Mitarbeit und Selbstexposition
beschrieben. Im ambulanten Setting bestätige der Beschwerdeführer, dass ihm das
nur mit einem gewissen Druck von aussen gelinge, den Kampf gegen die Ängste und
das Vermeidungsverhalten aufrecht zu erhalten. Zu den immer wieder auftretenden
Rückfällen ins Vermeidungsverhalten sei es durch Misserfolgserleben (Enkopresis
bei der Arbeit), Überforderungserleben (Vaterrolle, Trennung und Geldprobleme
vor Lehrabschluss) oder einem zunehmenden Aktionsradius (Aufträge ausserhalb
mit unklarer Möglichkeit eine Toilette aufzusuchen) oder Wegfallen der
Unterstützungsmassnahmen (Stellensuche ohne Unterstützung der IV) gekommen.
Wenn es dann nicht gut laufe, kommuniziere der Explorand nicht oder nur wenige
seiner Probleme, sondern bleibe darin und irgendwann «an einem Montag» zu Hause
und beende sämtliche Kommunikation mit seinem Umfeld. Das Vermeidungsverhalten
zeige sich bis heute in der Tatsache, dass er seit Jahren wisse, dass er sich
um die Berufswahl (Automechaniker komme nicht mehr in Frage) und um Arbeit
kümmern müsste, oder, dass er seit dem letzten Klinikaufenthalt vor einem Jahr
zum Ziel habe eine eigene Wohnung zu finden, da die Wohnsituation mit seiner
Grossmutter für ihn unbefriedigend sei. Trotz therapeutischer Begleitung
gelinge es ihm nicht, Schritte in Richtung Selbstständigkeit zu unternehmen.
Die fehlende Eigeninitiative, die Unfähigkeit alleine das Haus zu verlassen und
ein selbstständiges Leben zu führen, seien zurzeit zusätzlich von der
Antriebslosigkeit und Freudlosigkeit im Rahmen der depressiven Episode
verstärkt. Beim Exploranden handle es sich zusammenfassend um einen jungen
Mann, der trotz ausgeprägter kognitiver Ressourcen und einer abgeschlossenen
Ausbildung (ohne EFZ) als KFZ- Mechaniker nicht in der Lage gewesen sei, sich
im ersten Arbeitsmarkt längerfristig zu etablieren. Bei der einzigen
Arbeitsstelle, bei welcher der Explorand für 1 ½ Jahre stabil habe bleiben
können, sei es bei ihm bei zusätzlicher Belastung durch die Trennung der
Freundin, der Vaterrolle und von Prüfungen zu Überforderungsgefühlen und einer
erneuten depressiven Symptomatik gekommen. Das Zusammenspiel zwischen
zunehmenden Ängsten, vermehrten Anforderungen, Überforderungsgefühlen,
Misserfolgen und sich dann entwickelnden depressiven Symptomen habe zu einer
Chronifizierung der psychischen Symptomatik geführt, in der der Explorand sich
selber nicht mehr wirklich zutraue, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu
finden.
Gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen liegen beim Beschwerdeführer neben Einschränkungen auch positive
soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der
Gutachter fest, die Beeinträchtigungen des Exploranden seien
situationsabhängig, darin aber konstant in denselben Bereichen auftretend. Die
Aktenlage, die durchgängig beschriebenen Einschränkungen in den verschiedenen
Lebensbereichen und die Beobachtungen während der Explorationstermine seien in
sich stimmig und es zeigten sich keine Hinweise auf Aggravation oder
Simulation. Der Explorand sei in vielen Lebensbereichen stark eingeschränkt,
dies zeige sich beispielsweise, in Bezug auf die Freizeitgestaltung, wo der
Explorand das Haus nicht mehr verlassen könne und in Bezug auf die beruflichen
Misserfolge trotz abgeschlossener Ausbildung ohne EFZ. Die Einschätzungen im
Mini-ICF durch den Gutachter deckten sich mit den in den Akten beschriebenen
Einschränkungen. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters ist das Vorliegen
einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu bejahen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den
tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich
führte der Gutachter aus, die Behandlung sei psychopharmakologisch leitliniengerecht.
Der Medikamentenspiegel des Duloxetin sei hoch, eine weitere Erhöhung der
Medikation des Duloxetin sei nicht sinnvoll. Das Duloxetin werde zuverlässig
eingenommen und der Explorand stelle dadurch eine merkliche Besserung der
Ängste, Motivation und der Reizbarkeit fest. Die aktuelle eher niederfrequente
Therapie erfülle nach den Angaben des Exploranden eher eine stabilisierende
Funktion in dem von Vermeidung geprägten System des Exploranden. Ein wirkliches
Arbeiten mit den Ängsten und dem Vermeidungsverhalten vermeide der Explorand
nach seinen Angaben, in der Vergangenheit sei eine intensivere Therapie
notwendig gewesen, um das Vermeidungsverhalten zu durchbrechen. Gestützt auf
diese Ausführungen ist somit von einem mindestens mittelgradigen Leidensdruck
auszugehen.
7.2.4
Insgesamt erweisen sich die
geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt.
Eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten, wie
sie im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ postuliert wird, lässt sich
nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 aber
nicht bestätigen. Zwar darf sich die Verwaltung im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) – und im Streitfall das Gericht – nicht
über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen, jedoch dürfen sich die Verwaltung oder
das Gericht auch nicht die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur
Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen
Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die
Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Gestützt
auf die vorstehende Indikatorenprüfung kann aber auch nicht der Beurteilung der
Beschwerdegegnerin aus der angefochtenen Verfügung gefolgt werden, wonach beim
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliege. So ergeben sich aus der Indikatorenprüfung durchaus
Hinweise, dass beim Beschwerdeführer nicht unerhebliche Einschränkungen
bestehen könnten. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zulässig, in solchem
Masse von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und stattdessen auf eine
volle Arbeitsfähigkeit zu schliessen, zumal die von der Beschwerdegegnerin in
diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung angeführten Begründungen nur
bedingt überzeugen. Damit kommt das Versicherungsgericht nicht umhin, ein neues
psychiatrisches Gutachten zu veranlassen. Somit muss auf den vom
Beschwerdeführer gerügten Umstand, dass der von der Beschwerdegegnerin mit der
Begutachtung beauftragte Gutachter, Dr. med. B.___, das Gutachten vom 9. Mai
2022.
nicht unterschrieben hat, nicht weiter eingegangen werden.
8.
Aufgrund der genannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, [...], ein Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten vom
12.
März 2024 (A.S. 38 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher den
Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Weiter ist
zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen
genügt:
8.1
8.1.1
Im Gutachten wurden folgende
Diagnosen gestellt:
-
Schwere selbstunsichere
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1)
-
Agoraphobie mit
Panikstörung (ICD-10 F40.01)
-
somatoforme autonome
Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)
Sodann begründete der Gutachter die
gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise und setzte sich eingehend mit
den in den Vorakten gestellten Diagnosen auseinander:
In den Vorakten werde hauptsächlich eine
ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert. Einzig in einem
Arztbericht von Frau Dr. F. E.___, [...], werde der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung
vom ängstlich-vermeidenden Typus in der Diagnoseliste aufgeführt, wo also zum
ersten Mal eine Persönlichkeitspathologie im Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung
und nicht nur lediglich im Schweregrad einer Persönlichkeitsakzentuierung
erwähnt werde. In diesen Vorakten werde aber die Persönlichkeitspathologie,
also die innerpsychische Struktur des Exploranden, nicht im Detail diskutiert
und daher auch nicht begründet. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. D. B.___
vom 9. Mai 2022 beschreibe dieser zwar verdienstvollerweise die frühen Beziehungsgestaltungen,
die der Explorand im Rahmen seiner Ursprungsfamilie erlebt habe, er beziehe
diese frühen Beziehungsgestaltungen und frühen Beziehungserfahrungen des Exploranden
in seiner differentialdiagnostischen Beurteilung allerdings nicht mit ein,
sondern beziehe sich zur Hauptsache auf psychometrische Abklärungen, die zur
Hauptsache subjektive Beschwerdeangaben von Patienten und nicht etwa objektive Untersuchungsbefunde
erhöben, und die auch keine phänomenologische Erfassung erlaubten, so dass mit
psychometrischen Erhebungen die eigentlichen Ursachen bzw. die sogenannte
Gestalt der von Patienten beschriebenen und erlebten psychischen Beschwerden
und Phänomene nicht erfasst werden könnten. Darin liege der Hauptmangel im psychiatrischen
Gutachten von Dr. D. B.___. Die innerpsychische Struktur des Exploranden sei
aber unerlässlich, um die innerpsychische Struktur des Exploranden und somit
die Ursache, der von ihm entwickelten psychischen Beschwerden genau zu
verstehen, und sie gehöre im Grund in jede klinische psychiatrische Abklärung,
ganz unabhängig davon, ob es sich um eine gutachterliche Abklärung oder eine
anderweitige psychiatrische Abklärung handle. Aus der Anamnese des
Beschwerdeführers habe sich bei der vorliegenden Begutachtung nun ergeben, dass
er mit einem dysfunktionalen internalisierten Elternbild aufgewachsen sei, was
dazu habe führen müssen, dass er keine ausreichend stabile narzisstische
Entwicklung habe durchlaufen können, was immer auch bedeute, dass seine
psychostrukturelle Entwicklung nicht optimal habe erfolgen können. Die
Beziehungsgestaltungen, die der Explorand also früh in seiner Anamnese erlebt
habe, seien geprägt von teilweiser emotionaler Deprivation, von wenig
Sicherheit und wenig Stabilität. Die elterliche Beziehung sei dysfunktional
gewesen. Dass der Explorand später, nämlich im Zeitraum, als sein Grossvater
mütterlicherseits verstorben sei, durch diesen Verlust psychisch erheblich
belastet gewesen sei, scheine zu untermauern, dass der Explorand in den Beziehungsgestaltungen
zu seinen Eltern wenig Stabilität habe erleben können, so dass für diese
Stabilität die Beziehung zum Grossvater gedient habe. Eindrücklich sei, wenn
der Beschwerdeführer mitteile, dass er schon immer ein ängstliches und
schüchternes Kind gewesen sei, und dass er schon als Schüler, sodann aber
betont während seiner gesamten Berufsbildungsanamnese, die letztendlich zweimal
gescheitert sei, immer ein selbstunsicherer Mensch geblieben sei, der von
stetem Minderwertigkeitserleben begleitet gewesen sei. Daran ändere auch nichts,
wenn er mitteile, dass er in den Klassenverbunden gut integriert gewesen sei,
und bis zu den gescheiterten Lehrabschlussprüfungen im Jahre 2012 sozial gut
integriert und «viel unterwegs» gewesen sei. Gerade diese soziale Einbindung
scheine über einige Jahre hinweg die zugrundeliegende Selbstunsicherheit
kompensiert und ein stückweit neutralisiert zu haben, und erst, als der
Explorand nun konkret und tatsächlich mit den Anforderungen der Erwachsenenwelt
bzw. des Berufslebens konfrontiert gewesen sei, hätten sich klinisch erstmals
Symptome dieser inhärenten psychostrukturellen Selbstunsicherheit bemerkbar
gemacht, nämlich im 10. Schuljahr und während den Lehrabschlussprüfungen
Panikattacken, wobei vor den Lehrabschlussprüfungen relevante gastrointestinale
Beschwerden im Sinne von somatoformen Beschwerden, aufgetreten seien. Es sei
hervorzuheben, dass der Explorand das 10. Schuljahr eigentlich deshalb gewählt
habe, um den Eintritt in die Berufswelt zu verzögern, wie er dies hier sehr
offen mitteile, und dass er hierzu mitteile, wie gross seine Mühe damals
gewesen sei, sich den Übertritt in das Erwachsenen- bzw. das Berufsleben
vorzustellen. Es sei zu einer schweren Exazerbation dieser psychischen
Beschwerden gekommen, die wie erwähnt verunmöglicht und verhindert hätten, dass
der Explorand die Lehrabschlussprüfungen erfolgreich habe bestehen können, und
es sei eine eindrückliche Fixierung dieser psychischen Beschwerden erfolgt, so
dass der Explorand nämlich aufgrund dieser psychischen Beschwerden längere Zeit
nicht nach draussen habe gehen können, keiner ausserhäuslichen Tätigkeit
nachgegangen sei, sich am 18. März 2013 bei der IV-Stelle Solothurn habe
anmelden müssen, 2013 ein erstes Mal in der F.___ und 2014 erneut psychiatrisch
habe hospitalisiert werden müssen, daraufhin eine mehrwöchige teilstationäre
psychiatrische Behandlung durchlaufen habe, bis er im November 2014 berufliche
Massnahmen zugesprochen erhalten habe, die er aber bereits zwei Monate später aufgrund
einer neuerlicher Exazerbation der psychischen Beschwerden abgebrochen habe,
worauf wenige Monate später die dritte psychiatrische Hospitalisation in der F.___
erfolgt sei. Der Explorand habe also 2012 mitunter schwere psychische Beschwerden
und Phänomene gezeigt, die sich bald fixiert hätten, die zu wiederholten
psychiatrischen Hospitalisationen geführt und die es ihm über mehrere Jahre
verunmöglicht hätten, seine Berufsbildung fortzusetzen, geschweige denn, im
ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, und die insbesondere dazu geführt hätten,
dass sich der Explorand sozial vollständig zurückgezogen und nur noch online
und innerhalb seiner Familie soziale Kontakte gepflegt habe. Der Beginn dieser klinischen
psychiatrischen Symptomexazerbationen sei also im Alter von 20 Jahren erfolgt,
das heisse in einem noch jungen Alter, und bis heute sei der Explorand trotz
wiederholter stationärer psychiatrischer Behandlungen und trotz ambulanter
psychiatrischer Behandlung sowie wiederholter psychopharmakologischer
Medikation weiterhin symptomatisch geblieben, und weiterhin bestünden schwere
psychische Symptome und Phänomene. Dass der Explorand im Zeitraum zwischen 2015
und 2017, als er erneute berufliche Massnahmen zugesprochen erhalten habe, eine
Verbesserung seiner psychischen Beschwerden erlebt habe, und dass er gemäss den
entsprechenden beruflichen Massnahmenberichten und auch gemäss den Berichten
der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle Solothurn eine zuverlässige und
gute Arbeitsqualität erzielt habe, habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
damit zu tun, dass es sich um eine Tätigkeit im zweiten geschützten
Arbeitsmarkt gehandelt habe, wo die Ergebnisse nicht ohne weiteres «transferierbar»
seien auf den ersten Arbeitsmarkt. Prototypisch zeige der weitere Verlauf des
Exploranden, dass es ihm nämlich nach Wiederaufnahme seiner Berufslehre zum
Automobilfachmann ab 2018 psychisch wieder zunehmend schlechter gegangen sei und
er bald wieder eine relevante Exazerbation derselben psychischen Beschwerden
entwickelt habe, die es ihm sodann verunmöglicht hätten, überhaupt bei der
Lehrabschlussprüfungen 2019 anzutreten, so dass er bis heute keine
Berufsbildung abschliessen und sich im ersten Arbeitsmarkt nie beruflich habe
betätigen können. Der Explorand sei unterdessen 32-jährig, und er blicke auf
eine psychiatrische Krankheitsanamnese zurück, die bereits mindestens 12 Jahre
andauere, und in welcher es dem Exploranden nie mehr möglich gewesen sei,
sozial in irgendeiner Weise adäquat integriert zu bleiben. Er habe wie erwähnt
die Berufsbildung zweimal nicht abschliessen können, er sei nie im ersten
Arbeitsmarkt berufstätig gewesen, er habe sich sozial fast komplett
zurückgezogen, und auch eine vorübergehende Beziehung zu einer Lebenspartnerin,
mit welcher er eine 2016 geborene Tochter gezeugt habe, sei «katastrophal»
verlaufen, so dass der Explorand im Grunde in sämtlichen relevanten anamnestischen
Lebensbereichen eine hohe Dysfunktionalität und Diskontinuität aufweise. Gerade
auch dieser Aspekt werde durch die psychometrischen Erhebungen, wie sie im psychiatrischen
Gutachten von Dr. D. B.___ verwendet würden, nicht erfasst. Ohne das
Verständnis dieses anamnestischen Verlaufs, der ohne den geringsten Zweifel
aufzeige, dass die innerpsychische Belastbarkeit des Exploranden schwer
beeinträchtigt sei, könnten weder die Ursachen noch die Auswirkungen der
ausgeprägten psychischen Symptome und Phänomene – wie sie insbesondere die
Angststörung und die somatoforme Störung darstellten, und die daher nichts
anderes seien als sekundäre psychische Störungen auf dem Boden der primären
Strukturpathologie – korrekt erfasst werden. Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen
sei festzuhalten, dass bei diesem Exploranden die Kardinaldefinition für eine
Persönlichkeitsstörung erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem
Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese
nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Hiermit seien auch die
allgemeinen G-Kriterien gemäss ICD-10 für Persönlichkeitsstörungen abgebildet.
Dies bedeute definitionsgemäss, dass der Explorand in Belastungs- und
Konfliktsituationen lediglich auf unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen
könne, sodass er im Rahmen solcher Situationen zur Exazerbation psychischer
Symptomformationen prädestiniere. Wenn es nun darum gehe, diese
Persönlichkeitsstörung zu subtypisieren, so sei ohne Zweifel aufgrund obiger
Gesamtschau eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Der
Explorand fühle sich in sozialen Kontexten im Grunde ständig unsicher und daher
angespannt. Er habe eine Phase erlebt, wo er sich von anderen Menschen kritisch
angeschaut gewähnt habe, was aber nie eine unkorrigierbare Überzeugung gewesen
sei und daher nie eine wahnhafte Ausprägung im Sinne eines paranoiden Erlebens
angenommen habe. Er werde ständig begleitet von einem Minderwertigkeitserleben,
welches schon früh in seinem Leben eingesetzt habe, und welches
selbstverständlich eine direkte Konsequenz der primären narzisstischen
Insuffizienz gewesen sei, welche den Kern seiner innerpsychischen Struktur
definiere, und welche auf die frühen und anhaltenden dysfunktionalen Beziehungsgestaltungen
in seiner Ursprungsfamilie zurückzuführen sei. Das Minderwertigkeitserleben
gehe immer einher mit der Sorge, in sozialen Situationen kritisch beurteilt zu
werden, wie dies der Explorand auch schon erlebt habe. Er habe immer grosse
Mühe bekundet, sich mit neuen Situationen zurechtzufinden, insbesondere, wenn
es sich um neue soziale Situationen handle, so dass der Explorand eindrücklich
mitteile, dass er nie von sich aus Leute anspreche oder bisher angesprochen
habe, die er nicht schon gekannt habe, weil er dermassen schüchtern, ängstlich
und selbstunsicher sei und immer schon gewesen sei. Seine früheren Freunde habe
er in der Schule und im Berufsfindungsjahr kennengelernt, so dass es sich um
besonders vertraute Menschen handle. Dass er sich jetzt nach dem sozialen
Rückzug, der seit 2012 erfolgt sei, nur noch mit Familienmitgliedern treffe
bzw. ansonsten nur noch Online-Kontakte pflege, bringe zum Ausdruck, dass er
nur dann soziale Kontakte aufrechterhalte, wenn er wisse, dass er sich dabei
wohlfühlen könne. Man erkenne unterdessen, dass beim Beschwerdeführer seit 2012
eine schwerwiegende Vita minima und somit ein deutlich eingeschränkter
Lebensstil vorliege, der hauptsächlich durch die sekundären psychischen
Störungen, nämlich die Angststörung und die somatoforme Störung, verursacht und
begründet würden. Es gehe aus der Gesamtschau ohne den geringsten Zweifel
hervor, dass der Explorand berufliche und soziale Aktivitäten in ausgeprägter
Form vermeide bzw. vermeiden müsse, weil er eben unter den obengenannten
psychischen Beschwerden leide. Auch die immer wieder eintretende
Tag-Nacht-Umkehr bringe dies deutlich zum Ausdruck. Es seien somit sämtliche
diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 für eine selbstunsichere, das heisse
eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, erfüllt.
Sodann werde in den Vorakten beim
Beschwerdeführer wiederholt eine depressive Störung diagnostiziert. Aufgrund
der subjektiven Beschwerdeangaben des Exploranden seien die diagnostischen
B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode zumindest teilweise
erfüllt, und es sei aufgrund dieser subjektiven Beschwerdeangaben des
Exploranden durchaus zu postulieren, dass in den letzten Wochen und daher auch
aktuell am ehesten eine depressive Störung bzw. Episode vorliege, die als
leicht bis mittelgradig eingestuft werden könne. Im objektiven Psychostatus
zeige der Explorand eine hauptsächlich leicht- bis mittelgradige depressive
Grundstimmung. Er zeige in den weiteren affektiven Parametern teilweise
pathologisch ausgelenkte Befunde. Er zeige in den spezifischen objektiven
Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermöchten,
teilweise pathologisch ausgelenkte Befunde. Zu diesen gehörten grundsätzlich das
äussere Erscheinungsbild, die Psycho- und Sprachmotorik, die Mimik und Gestik, das
Denktempo, die kognitiven Leistungen, die Affektverarmung sowie die affektive
Schwingungsfähigkeit. Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen und also
unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerdeangaben des Exploranden und
den objektiven Untersuchungsbefunden sei aktuell eine leichte bis mittelgradige
depressive Episode zu diagnostizieren, die im affektpathologischen
Langzeitverlauf einer rezidivierenden depressiven Störung zugeordnet werden
könne. Hierbei handle es sich um eine sekundäre psychische Störung auf dem
Boden einerseits der primären Persönlichkeitsstörung, aber auch auf dem Boden
der nachfolgend zu besprechenden Angststörung und somatoformen Störung, zumal
diese beiden Störungen ganz gewichtig dazu beigetragen hätten, dass der
Explorand in den letzten Jahren in sämtlichen relevanten anamnestischen
Lebensbereichen dysfunktioniere und kaum noch integriert sei, was der Explorand
durchaus realisiere, was immer auch bedeute, dass ein depressives Erleben
begünstigt werde.
Des Weiteren sei die Agoraphobie mit
Panikstörung des Exploranden zu diskutieren. Diese Diagnose werde in den
Vorakten wiederholt erwähnt. Während die Panikattacken bzw. diese Panikstörung
episodisch zu verlaufen schienen, so bestehe beim Exploranden seit 2012
anhaltend eine agoraphobische Angststörung, denn er meide seither nahe soziale
Interaktionen und begebe sich nicht mehr unter Menschenmengen. Er meide das
Benutzen von ÖV so gut es gehe. Diese Schwierigkeit, sich nach draussen zu
begeben und sich sodann auch nur in unpersönlichen sozialen Kontexten, so z. B.
bei einem Einkauf in einer Migros Filiale, wohlzufühlen, bestehe im Grunde seit
2012.
andauernd, auch wenn die Intensität bzw. der Schweregrad dieser
Schwierigkeiten variiert hätten. Als der Explorand 2015 berufliche Massnahmen
in der G.___ zugesprochen erhalten habe, schienen diese phobischen
Angstsymptome weniger stark ausgeprägt gewesen zu sein, und der Explorand habe
mitgeteilt, dass er damals an einem geschützten Arbeitsplatz gewesen sei, wo
«null Druck» bestanden habe. Im weiteren Verlauf sei es zu einzelnen
Exazerbationen im Schweregrad dieser Angstsymptome gekommen, so z. B. im Herbst
2017, dann wieder anfangs 2019. Es sei aufgrund dieser Gesamtschau bei diesem
Exploranden eine Agoraphobie mit Panikstörung zu diagnostizieren, die ebenfalls
eine sekundäre psychische Störung auf dem Boden der primären selbstunsicheren
bzw. ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung darstelle, und die eng
assoziiert sei mit der nachfolgend zu diskutierenden somatoformen autonomen
Funktionsstörung. Eine generalisierte Angststörung, wie sie in den Vorakten
ebenfalls vereinzelt in den Diagnoselisten aufgeführt werde, liege dagegen
nicht vor, denn beim Exploranden bestehe keine anhaltende klinisch relevante
Angst. Beispielsweise erlebe er dann, wenn er zuhause sei, keine anhaltende
Angst.
Sodann ist die somatoforme autonome
Funktionsstörung zu diskutieren. Der Explorand habe im Vorfeld der
Lehrabschlussprüfungen 2012 Bauchschmerzen entwickelt, die immer wieder von
Durchfallepisoden begleitet worden seien. Diese Symptomatik bestehe bis heute
noch. Es lägen in den Vorakten zahlreiche Berichte vor, die diese chronischen
Abdominalbeschwerden erfassten, und die auch davon Zeugnis ablegten, dass der
Explorand gründlich somatisch untersucht worden sei, ohne dass im Grunde
relevante somatische Befunde, bzw. organische Ursachen hätten gefunden werden
können, die den Schweregrad und das gesamte Ausmass dieser gastrointestinalen
Beschwerden zu erklären vermöchten. Es scheine, dass sich ein Teil der
Angststörung bei diesem Exploranden in Form dieser Somatisierung äussere, dass
im Grunde die imperativen Diarrhoeepisoden nichts anderes darstellten als ein
somatoformer klinischer Ausdruck der relevanten agoraphobischen Ängste. Immer
sei dabei zu beachten, dass diese sekundären psychischen Störungen auf dem Boden
der primären selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung hätten entstehen können,
das heisse, dass diesen sekundären psychischen Störungen die primäre
Selbstunsicherheit bzw. die ausgeprägte primäre narzisstische Insuffizienz
zugrunde lägen. Es seien nicht nur die Bauchschmerzen, die der Explorand
erlebe, sondern insbesondere die, wie oben schon erwähnt, in
Belastungssituationen auftretenden imperativen Diarrhoeepisoden, die psychisch
besonders belastend seien, weil sie vom Exploranden als überaus erniedrigend
erlebt werden könnten. Im Vorfeld der hiesigen Begutachtung, das heisse am
selben Vormittag auf der Autofahrt zur Begutachtung, sei es beim Exploranden zu
sechs oder sieben imperativen Diarrhoeepisoden gekommen, weswegen er sich
geringfügig verspätet habe. Als er über diese Beschwerden gesprochen habe, habe
der Explorand in der hiesigen Begutachtung eine sichtbare Affektlabilisierung
gezeigt. Da aus den Vorakten wie oben erwähnt keine Hinweise für eine relevante
zugrundeliegende organische Ursache hervorgingen, und da eine überaus enge
Assoziation zur primären innerpsychischen Struktur dieses Exploranden bestehe,
so dass diese imperativen Diarrhoeepisoden im Grunde ein klinischer Ausdruck
eines sozialen Vermeidungsverhaltens bedeuten könnten, könne ohne weiteres
postuliert werden, dass hier vollumfänglich unbewusste Mechanismen
zugrundelägen, so dass diese gastrointestinalen Beschwerden einer somatoformen
autonomen Funktionsstörung zugeordnet werden könnten.
8.1.2
Des Weiteren führte der
psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus, die qualitativen Funktionsfähigkeiten seien beim
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in den relevanten
Beurteilungsdimensionen schwer beeinträchtigt, so dass bei diesem Exploranden
aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert werden könne.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Lichte
der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
ebenfalls zu überzeugen vermag (s. E. II. 7.2.2 hiervor).
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer
weise in sämtlichen relevanten anamnestischen Lebensbereichen eine hohe
Dysfunktionalität und Diskontinuität auf. Er sei in den relevanten
Beurteilungsdimensionen schwer beeinträchtigt. Dementsprechend stellt der
Gutachter als Hauptdiagnose eine schwere selbstunsichere Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.6).
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
psychopharmakologische Medikation sei nachvollziehbar gewählt. Allfällige
Änderungen und Dosierungsanpassungen seien den behandelnden Fachpersonen zu
überlassen. Da beim Exploranden durch die F.___ nie eine eigentliche
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, müsse davon ausgegangen
werden, dass zumindest von Seiten der psychiatrischen Behandler nie eine
störungsspezifische Behandlung erfolgt sei. Im Grunde bräuchte der Explorand
eine langedauernde teilstationäre und störungsspezifische psychiatrisch
psychotherapeutische Behandlung. Stationäre psychiatrische Behandlungen, wie
sie aktuell stattfänden, seien dann von Vorteil, wenn es sich um eine akute
Exazerbation handle. Es stelle sich allerdings die Frage, inwiefern eine solche
teilstationäre Behandlung tatsächlich erfolgreich verlaufen könne, bzw.
inwiefern der Explorand eine ausreichende innerpsychische Belastbarkeit
mitbringe, die es ihm sodann in der weiteren Zukunft ermöglichen werde, wieder
Teil der «funktionierenden» Gesellschaft zu werden. Es müsse aktuell, das heisse
zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt, offengelassen werden, von welchem
Strukturniveau man in Bezug auf die Persönlichkeitspathologie ausgehen müsse.
Der Verlauf der letzten 12 Jahre, also ein ausserordentlich langer Zeitraum,
weise darauf hin, dass hier eine niedrige Strukturpathologie vorliege. Es könne
selbstverständlich argumentiert werden, dass diese Strukturpathologie günstig
hätte beeinflusst werden können, wenn sie früh störungsspezifisch psychiatrisch
psychotherapeutisch angegangen worden wäre. Unterdessen habe sich im Verlaufe
dieses 12-jährigen Zeitraumes beim Exploranden eine Wahrnehmung der eigenen
Person und ein Selbstverständnis innerpsychischer Prozesse und des
innerpsychischen Erlebens entwickelt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auch fixiert, so dass man bei diesem Exploranden durchaus postulieren könne,
dass die psychischen Störungen chronifiziert, dauerhaft und weitgehend
therapieresistent seien. Dies würde bedeuten, dass die Prognose schlecht sei,
was die Integration in den ersten Arbeitsmarkt betreffe. Da aber wie oben
erwähnt eine störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
bis anhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht erfolgt und auch noch
nicht längerdauernd erfolgt sei, und da der zwar nicht mehr jugendliche
Explorand immer noch jung sei, sollte die prognostische Beurteilung so lange
offengelassen werden, bis solche intensivierten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen auch ausreichend langedauernd
umgesetzt worden seien. Im Idealfall sollten dann im Verlaufe einer solchen
teilstationären psychiatrischen Behandlung wieder berufliche Massnahmen
aufgegleist werden. Immerhin sei es dem Beschwerdeführer über weite Strecken
gelungen, die beruflichen Massnahmen bei der G.___ zwischen 2015 und 2017
erfolgreich mitzugestalten, so auch das nachfolgende Praktikum in der H.___ in [...].
Das Problem scheine aber darin bestanden zu haben, dass der Explorand im Rahmen
seiner Ausbildung, die er sodann 2019 zu Ende habe führen wollen, erneut mit
einer Drucksituation konfrontiert worden sei, mit welcher er offenbar schlicht
nicht habe umgehen können. Daher stelle sich die Frage, ob es überhaupt
sinnvoll sei, dass der Explorand eine Ausbildung zu Ende führen solle. Dann
nämlich wäre zumindest der Druck nicht vorhanden, eine Ausbildung bestehen zu
müssen. Es bliebe dann aber selbstverständlich der Druck des ersten
Arbeitsmarkts. Die Erfahrungen in einem geschützten Arbeitsmarkt, wie der
Explorand diese in der G.___ gemacht habe, liessen sich selbstverständlich
nicht ohne weiteres in den ersten Arbeitsmarkt transferieren. Dennoch werde es
notwendig sein, den Exploranden sodann wieder im geschützten Arbeitsmarkt in
einem Arbeitstraining an einen gewissen Arbeitsrhythmus heranzuführen. Es
müsste dann behutsam und in sorgfältig definierten und vorbereiteten Schritten
eine Steigerung des Arbeitspensums erfolgen. Inwiefern sodann konsekutiv eine
Verbesserung der gastrointestinalen Beschwerden erfolgen würde, müsse gänzlich
offengelassen werden, da nicht sicher beurteilt werden könne, inwiefern diese
gastrointestinalen somatoformen Beschwerden unterdessen doch eine gänzlich
fixierte separate psychische Störung geworden seien. Wie hoch im weiteren
Verlauf die erzielbare Arbeitsfähigkeit, im Idealfall im ersten Arbeitsmarkt,
sein werde, könne zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt in keiner Weise näher
präzisiert werden und müsse daher vollständig offengelassen werden. Zum
aktuellen Begutachtungszeitpunkt aber bestehe ohne jeden Zweifel eine volle
Arbeitsunfähigkeit bzw. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen
ist beim Beschwerdeführer tendenziell von einer Therapieresistenz auszugehen
und eine Eingliederungsresistenz erscheint zumindest fraglich, wobei der
Gutachter konkrete Eingliederungsmassnahmen vorschlägt, womit eine
Eingliederungsresistenz im jetzigen Zeitpunkt noch zu verneinen ist.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Diesbezüglich wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, dass
die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), die Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
sowie die somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) allesamt
sekundäre psychische Störungen zur gestellten Hauptdiagnose – der schweren
selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) – darstellen und sich
teilweise gegenseitig entsprechend beeinflussen. Es ist somit vorliegend von
erheblichen Komorbiditäten auszugehen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303). Bezüglich der persönlichen Ressourcen führte der Gutachter aus,
es sei aus der klinischen Erfahrung wie auch aus der wissenschaftlichen
Literatur bekannt, dass schwere selbstunsichere Persönlichkeitsstörungen mit
erheblichen Dysfunktionalitäten in relevanten anamnestischen Lebensbereichen
einhergingen. Der Explorand könne sich aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung
lediglich auf unsublimierte Abwehrmechanismen abstützen, so dass er mit
Belastungen nicht adäquat umgehen könne, was immer auch bedeute, dass primär
invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren sekundär
invaliditätsrelevant werden könnten. Sodann verhinderten die Diarrhoeepisoden
im Rahmen seiner somatoformen Störung, die eng assoziiert seien mit seiner
ausgeprägten Angststörung, dass der Beschwerdeführer überhaupt in die Lage
komme, in der er sich an Regeln und Routinen anpassen müsste bzw. könnte, so
dass hier eine schwere Beeinträchtigung vorliege. Zudem müsse die Flexibilität
und Umstellungsfähigkeit als schwer beeinträchtigt beurteilt werden und der
Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung in sozialen
Kontexten erheblich selbstunsicher, so dass es ihm bisher nicht habe gelingen
können, sich in sozialen Kontexten ausreichend flexibel zu verhalten, sondern
er habe bald erhebliche Ängste und gastrointestinale Beschwerden entwickelt,
die ihn invalidisierten. Dagegen sei die Fähigkeit zur Planung und
Strukturierung von Aufgaben im Grunde weitgehend erhalten, so lange sich der
Explorand in seiner Vita minima bewege, die er sich seit vielen Jahren
etabliert habe. Ausserhalb dieser Vita minima wäre der Explorand durch seine
Angststörung und seine somatoforme autonome Funktionsstörung jedoch dermassen
tangiert, dass schwere Beeinträchtigungen resultieren würden. Sodann müsse die
Durchhaltefähigkeit als vollständig beeinträchtigt und die
Selbstbehauptungsfähigkeit als schwer beeinträchtigt beurteilt werden. Dies
durch seine primäre narzisstische Insuffizienz bzw. seine primäre
Persönlichkeitspathologie, die eine inhärente Selbstunsicherheit mitbringe,
sowie auch durch den Umstand, dass der Explorand durch seine psychischen
Beschwerden sozial vollständig desintegriert sei und sich dessen überaus
bewusst sei, weswegen er ja auch eine depressive Störung entwickelt habe.
Ebenso seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten in sozialen Interaktionen
schwer beeinträchtigt zu beurteilen, wenn gewürdigt werde, dass sich der
Explorand sozial im Grunde vollständig zurückgezogen habe. Zudem sei die
Wegefähigkeit, was das Benutzen von ÖV betreffe, eingeschränkt, dies aufgrund
seiner Angststörung und seiner somatoformen Störung. Zusammenfassend sei somit
festzuhalten, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer
Sicht bei diesem Exploranden in den relevanten Beurteilungsdimensionen schwer
beeinträchtigt seien.
Hinsichtlich der sozialen Ressourcen ist
dem Gutachten zu entnehmen, dass ein ausserfamiliärer Bekanntenkreis nicht mehr
existent sei. Der Beschwerdeführer habe nur noch Online-Kontakte, wenn er am PC
spiele, sowie Kontakte zu seiner Familie. Früher sei er «ständig unterwegs»
gewesen, bis zu seinen Lehrabschlussprüfungen 2012 und dem in dieser Zeit
erfolgten Tod seines Grossvaters. Er habe dann eine Zeitlang Kollegen gehabt,
die aber Cannabis konsumiert hätten, diese Bekanntschaften hätten ihm nicht
gutgetan. Seither habe er keinerlei Kontakte mehr aufrechterhalten. Er schätze
die sozialen Kontakte innerhalb der F.___ aber sehr, es tue ihm sehr gut, unter
Leuten zu sein. Der Explorand habe aktuell keine Freundin, dies sei ein
Problem, die Chance, eine Frau kennenzulernen, sei mit seinen Ängsten «gleich
Null». Die Mutter seiner Tochter habe er 2015 in der F.___ kennengelernt. Sie
sei dort ebenfalls Patientin gewesen. Mit der Zeit habe die Freundin kein
Interesse mehr gehabt an der Beziehung, sie habe ihm mitgeteilt, dass sie das
Gefühl habe, etwas in ihrem Leben zu verpassen. Seine Tochter sehe er jeweils
an den Wochenenden, es bestünden unterschiedliche Wochenendregelungen. In den
Sommermonaten könne er mit ihr ins Gartenbad gehen, dann sei er durch seine Bauchbeschwerden
und seine Ängste etwas weniger beeinträchtigt, in den Wintermonaten sei es aber
schwierig für ihn, er gehe mit ihr «etwas vorne nach draussen» spazieren, oder
er fahre zur Schwester oder Mutter nach Hause, es mache ihn aber traurig, dass
er mit ihr nicht mehr unternehmen könne, er würde ihr gerne viel mehr bieten
können. Zu seinem Vater habe er fast keinen Kontakt, nur noch am Geburtstag und
an Weihnachten. Zu seiner Mutter bestehe regelmässiger und guter Kontakt. Zu
seinen Geschwistern bestehe ein guter Kontakt.
Dispositiv
Zusammenfassend liegen demnach beim
Beschwerdeführer zwar gewisse soziale aber kaum persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist gestützt
auf die gutachterlichen Ausführungen zu den gestellten Diagnosen (s. E. II. 7.1
hiervor) von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den
tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist
den Akten und dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den
letzten Jahren diverse ambulante, teilstationäre und stationäre psychiatrische
Therapien absolviert hat und sich einer regelmässigen psychopharmakologischen
Medikation unterzieht. Zudem besucht der Beschwerdeführer bei Dr. med. F. E.___,
FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, seit Oktober 2020 bis
aktuell eine regelmässige Gesprächstherapie. Somit ist von einem ausgewiesenen
Leidensdruck auszugehen.
8.1.3 Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___
genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gibt, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 V 281). So zeigt sich aus der Indikatorenprüfung unter anderem, dass beim
Beschwerdeführer neben gewissen sozialen Ressourcen kaum positive persönliche
Ressourcen vorliegen, zudem eine gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus vorliegt und von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen
ist. Insgesamt erweisen sich die im Gutachten postulierten funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen
damit als hinreichend ausgewiesen.
Ebenso vermag im Lichte der vorgehenden
Ausführungen die gutachterliche Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu überzeugen. Demnach hätten die agoraphobischen
Angstsymptome und die somatoformen Symptome des Gastrointestinaltrakts
überdauernd bestanden, auch wenn es Fluktuationen gegeben habe, die im Falle
einer vorübergehenden Verbesserung mit deutlich schützenden Rahmenbedingungen
erklärbar gewesen seien, wo aber wiederholt relevante Symptomexazerbationen
erfolgt seien, sobald der übliche Druck des Alltags und des ersten
Arbeitsmarkts gefordert gewesen sei. Überdauernd sei bei diesem Exploranden
somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen geblieben. Aus psychiatrischer
Sicht habe somit nie eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestanden.
9. Gestützt auf das beweiswertige psychiatrische
Gutachten von Dr. med. C.___ ist somit im Lichte der vorstehenden Ausführungen
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit vollständig
arbeitsunfähig ist und auch rückblickend nie eine Arbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt bestanden hat. Gegen den Beweiswert dieses Gutachtens bringen denn
auch die Parteien nichts vor. Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit ergibt sich ohne Weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 %,
womit der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde in Anwendung von Art.
29 Abs. 1 IVG ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz
auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen
der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung – gestützt auf die eingereichte
Kostennote vom 3. Mai 2024, welche angemessen erscheint – auf CHF 5'289.35
festzusetzen (18.85 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.
Auslagen und MwSt).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
10.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom
12. März 2024 von CHF 7’000.00 zu tragen. Im Übrigen erscheinen die
Gutachtenskosten in Anbetracht der Komplexität des Falles als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
3. April 2023 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Dezember
2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'289.35 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ von CHF 7’000.00 zu tragen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_527/2024 vom 18. März 2025 bestätigt.