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Entscheid

VSBES.2023.128

Unfallversicherung

1. Dezember 2023Deutsch16 min

erhobene Einsprache (Suva-Nr. 62) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

Source so.ch

Urteil vom 1. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Corina Trandafirescu c/o

CAP Rechtsschutz-Versicherung

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 13. April 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1982, rutschte gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. Mai

2018 am 20. April 2018 beim Aussteigen vom Stapler auf dem Trittbrett aus und

machte beim Auftreten auf den Boden einen Fehltritt. Dabei habe er sich eine

Prellung am linken Knie zugezogen (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). In der

Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und holte

medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein.

2. Am 12.

Januar 2022 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall

zum Unfallereignis vom 20. April 2018 (Suva-Nr. 28), aufgrund dessen er sich ab

dem 8. Dezember 2021 wieder in ärztliche Behandlung begeben habe (vgl.

Suva-Nr. 32). Im weiteren Verlauf holte die Beschwerdegegnerin wiederum

medizinische Berichte ein und legte die Akten der Suva-Versicherungsmedizin zur

Beurteilung vor. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

2. November 2022 (Suva-Nr. 58) fest, die medizinischen Unterlagen zeigten

keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis

vom 20. April 2018 und den mit Rückfallmeldung gemeldeten Kniebeschwerden

links. Die Suva erbringe aufgrund dieser Situation keine

Versicherungsleistungen. Die dagegen am 21. November 2022 vom Beschwerdeführer

erhobene Einsprache (Suva-Nr. 62) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 13. April 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

3. Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 (A.S. 8 ff.)

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2023 sei aufzuheben

und es seien Herrn A.___ die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.

Eventualiter sei ein Gutachten einzuholen und sodann über den Anspruch zu

entscheiden.

3.

Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen

und es seien weitere medizinische Abklärungen in Form eines

versicherungsexternen Gutachtens zu tätigen.

-

unter Kosten und Entschädigungsfolge -

4. Mit Eingabe

vom 25. Mai 2023 (A.S. 17) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort.

5. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

2.3

Die Unfallversicherung gewährt auch

für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen

Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und

es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig

anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum

UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an

ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann

leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität

nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall

geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen

Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit

fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,

Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem

Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den

adäquaten Kausalzusammenhang wiederum gelten die gleichen Kriterien wie beim

ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).

Die Anerkennung eines Rückfalls oder von

Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten

Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22

N 44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls

zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold,

a.a.O., Art. 6 N 92).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im

Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen

den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S.

400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers

kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E.

4.4

S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren

Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale

Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten

Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E.

4.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend,

ob die als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden links, aufgrund derer sich der

Beschwerdeführer ab dem 8. Dezember 2021 wieder in ärztliche Behandlung

begeben hatte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20.

April 2018 zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

4.1

Im Bericht betreffend MRT des

linken Kniegelenkes nativ vom 24. April 2018 (Suva-Nr. 24) wurden folgende

Befunde erhoben: «Allenfalls minimaler Gelenkerguss. Leichte umschriebene

Signalanhebung des Knorpels im laterozentralen Aspekt des medialen

Femurkondylus (allenfalls milde Chondropathie), ansonsten kein Hinweis auf

Knorpelläsionen. Kein Hinweis auf eine Fraktur. Kreuz- und Kollateralbänder

intakt. Menisci in Form, Signalgebung und Oberflächenkontur regelrecht.

Quadrizeps- und Patellarsehne reizlos. Keine grössere Raumforderung in der

Popliteal-Loge.» Sodann wurde zur Beurteilung festgehalten: «Bis auf eine

allenfalls milde Chondropathie im laterozentralen Aspekt des medialen

Femurkondylus kein Hinweis auf signifikante Pathologien im Kniegelenk. Kein

Kapselödem. Keine Frakturen.»

4.2

Im Bericht betreffend MRI

Kniegelenk links vom 4. April 2019 (Suva-Nr. 19) wurde zur Beurteilung festgehalten:

«Innenmeniskusdegeneration im Bereich des Hinterhornes Stadium 3. Diskreter

Gelenkerguss. Kein Nachweis eines suspekten Knochenödems. Regulärer MR-Befund

der Kreuzbänder und Aussenbänder. Zeichen einer Ansatztendinitis der

Patellasehne im proximalen Ansatzbereich.»

4.3

Im Bericht des C.___ vom 24.

April 2019 (Suva-Nr. 11) wurde ein Status nach Kniedistorsionstrauma links mit

Varuskonfiguration und medialer Meniscopathie diagnostiziert. Sodann wurde

ausgeführt, im MRI zeige sich keine durchgehende Läsion des Innenmeniskus, wohl

aber schon eine gewisse mukoide Veränderung. Das Orthoradiogramm zeige eine

deutliche Medialverlagerung der Mikulicz-Linie in das mediale Kompartiment

hinein. Demzufolge hingen die Beschwerden höchstwahrscheinlich mit der

Überlastung des medialen Gelenkkompartimentes zusammen, welche durch den Unfall

richtungsgebend verschlimmert worden seien. Vor dem Unfallereignis habe der

Beschwerdeführer nie Knieprobleme gehabt.

4.4

Mit Bericht vom 14. Mai 2019

(Suva-Nr. 12) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, fest,

die mitgebrachte aktuelle Kernspintomographie zeige altersentsprechend

unauffällige Bilder bis auf ein zentral und distal kaliberschwaches vorderes

Kreuzband mit etwas welliger Struktur proximal und ein auffällig vermindert

anguliertes hinteres Kreuzband. Das Hyperextensionstrauma sei der

Hauptmechanismus für eine isolierte vordere Kreuzbandläsion. Die anamnestisch

geschilderten Beschwerden seien ebenfalls mit einer VKB-Insuffizienz vereinbar,

ebenso die kernspintomographischen Befunde.

4.5

Im Bericht vom 14. Dezember 2021

(Suva-Nr. 32) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, aus,

vor drei Jahren habe er den Beschwerdeführer gesehen wegen Kniebeschwerden nach

Hyperextensionstrauma ein Jahr zuvor. Unter der Arbeitshypothese

VKB-Insuffizienz sei Physiotherapie veranlasst worden, was dann auch zu einer

gewissen Linderung geführt habe. Nun sei das Knie aber immer wieder präsent mit

Beschwerden, vorallem beim Aufstehen aus der tiefen Hocke und manchmal auch der

endständigen Extension. Die erneute Durchsicht der Kernspintomografie von 2019

zeige nebst einem etwas kaliberschwachen vorderen Kreuzband und vermindert

anguliertem hinteren Kreuzband eine möglicherweise bedeutend verdickte Plica

infra patellaris und medio patellaris. Aufgrund der nun doch langen Anamnese

und eines offenbar doch bedeutend persistierenden Leidensdruckes dürfe die

Indikation zur arthroskopischen Evaluierung gestellt werden.

4.6

Gemäss Operationsbericht vom 6.

April 2022 (Suva-Nr. 53, S. 9) wurde beim Beschwerdeführer am 5. April 2022

eine arthroskopische Resektion der Plica infrapatellaris durchgeführt. Dabei

wurden folgende Befunde erhoben: Die Patella sei altersentsprechend schön

beknorpelt, ebenso die Trochlea, korrekte Zentrierung der Patella. Medial und

lateral altersentsprechend unauffällige Beknorpelung, intakte Menisken mit

guter Ringspannung, unauffälliger Hiatus popliteus. Zentral sei die Einsicht

auf das VKB beeinträchtigt durch eine stark verdickte, zottige und derbe Plica

infrapatellaris mit zusätzlichen narbigen Auflagerungen. Diese könne die

beklagten Beschwerden hinlänglich erklären, entsprechend würden diese

Strukturen mit dem Shaver sorgfältig reseziert. Darunter präsentiere sich das

vordere Kreuzband intakt mit guter Anspannung in der Funktionsprüfung, ebenso

unauffälliges HKB.

4.7

Mit Stellungnahme vom 26. Juli

2022.

(Suva-Nr. 46) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Suva

Versicherungsmedizin aus, die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie

seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. April

2018.

zurückzuführen. Die hier als ursächlich für die Beschwerden angegebene

Plica vor dem VKB sei keine unfallbedingte strukturelle Läsion, sondern eine

Normvariante des Kniegelenks.

4.8

Mit Schreiben vom 29. August

2022.

(Suva-Nr. 53, S. 5) nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,

zu den ihm von der Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.

August 2022 (Suva-Nr. 53, S. 3) gestellten Fragen im Wesentlichen wie folgt

Stellung: Er erachte die Beschwerden des Beschwerdeführers vor der Operation

vom 5. April 2022 überwiegend wahrscheinlich als Folge des Unfalls vom 20.

April 2018 respektive des Rückfalls vom 8. Dezember 2021. Der Unfall vom

20.

April 2018 oder der Rückfall vom 8. Dezember 2021 habe nicht

vorbestehende (unfallfremde) Schäden am linken Knie richtungsgebend

verschlimmert. Als abschliessende Bemerkungen hielt Dr. med. D.___ fest, eine

Traumatisierung der Plica infrapatellaris sei sehr wohl möglich durch ein

Hyperextensionstrauma, wie dies früher auch dokumentiert worden sei.

4.9

Mit ärztlicher Beurteilung vom

22.

September 2022 (Suva-Nr. 55) führte Dr. med. F.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, der Versicherte

gebe an, am 20. April 2018 während der Arbeit beim Aussteigen vom Stapler

ausgerutscht zu sein und beim Auftreten auf dem Boden einen Fehltritt gemacht

zu haben. Im zeitnah durchgeführten MRI vom 24. April 2018 zeige sich im

Wesentlichen ein Normalbefund des linken Kniegelenkes. Im Speziellen kein

wesentlicher Gelenkerguss und keine unfallkausale strukturelle Läsion. Bei

fortbestehenden Beschwerden sei initial der Verdacht auf eine mediale

Meniskusläsion, im Verlauf der Verdacht auf eine Läsion des VKBs geäussert

worden. Am 11. April 2022 [recte: 5. April 2022] habe schliesslich eine

Kniearthroskopie stattgefunden, mit intakten Knorpelverhältnissen, intakten

Bändern und Menisken. Es habe sich eine stark verdickte, zottige und derbe

Plica infrapatellaris gefunden. Diese sei als Normvariante des Kniegelenkes

anzusehen und damit schicksalshaft und stehe in keinem Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 20. April 2018. Durch die Kniedistorsion sei das Knie

damals vorübergehend traumatisiert worden. Eine Kniedistorsion heile in der

Regel innerhalb von 6 – 8 Wochen aus.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen der

Suva-Ärzte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Juli 2022 (Suva-Nr.

46) und Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22.

September 2022 (Suva-Nr. 55), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen

ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von den Suva-Ärzten vorgenommene Kausalitätsbeurteilung

zu überzeugen vermag. Es kann im Wesentlichen auf die wohlbegründeten

Ausführungen der Suva-Ärztin in E. II. 4.9 hiervor verwiesen werden, wonach sich

im MRI vom 24. April 2018 ein Normalbefund des linken Kniegelenkes gezeigt

habe, insbesondere kein wesentlicher Gelenkerguss und keine unfallkausale

strukturelle Läsion. Zudem sei die stark verdickte, zottige und derbe Plica

infrapatellaris als Normvariante des Kniegelenkes anzusehen und stehe damit

nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. April 2018. Sodann

vermögen die der vorstehenden Beurteilung entgegenstehenden Berichte der

behandelnden Ärzte deren Beweiswert nicht zu erschüttern. Im Bericht des C.___

vom 24. April 2019 (Suva-Nr. 11) wurde festgehalten, das Orthoradiogramm zeige

eine deutliche Medialverlagerung der Mikulicz-Linie in das mediale Kompartiment

hinein. Demzufolge hingen die Beschwerden höchstwahrscheinlich mit der

Überlastung des medialen Gelenkkompartimentes zusammen, welche durch den Unfall

richtungsgebend verschlimmert worden seien. Ihre Schlussfolgerung hinsichtlich

der Unfallkausalität wurde von den Ärzten des C.___ jedoch nicht weiter

begründet. Insofern im Bericht des C.___ als Begründung sodann weiter angeführt

wurde, vor dem Unfallereignis habe der Beschwerdeführer nie Knieprobleme

gehabt, ist darauf zu hinzuweisen, dass für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341). Des Weiteren vertrat auch Dr. med. D.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, in seinen Berichten vom 14. Dezember 2021

(Suva-Nr. 32) und 29. August 2022 (Suva-Nr. 53, S. 5) die Ansicht, das

Unfallereignis vom 20. April 2018 sei hinsichtlich der vom Beschwerdeführer

noch geklagten Beschwerden am linken Knie unfallkausal, ohne dies jedoch

überzeugend zu begründen. Er führte dabei lediglich an, das Hyperextensionstrauma

sei der Hauptmechanismus für eine isolierte vordere Kreuzbandläsion und die

anamnestisch geschilderten Beschwerden seien ebenfalls mit einer

VKB-Insuffizienz vereinbar, ebenso die kernspintomographischen Befunde. Eine

Traumatisierung der Plica infrapatellaris sei möglich. Damit vermag Dr. med. D.___

aber höchstens einen möglichen Kausalzusammenhang, aber nicht den vorliegend

geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Zudem ist

in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde

Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. D.___ auch

deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.

Zusammenfassend bestehen keine auch nur

geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und den versicherungsinternen

Beurteilungen der Suva-Versicherungsmedizin, weshalb darauf abgestellt werden

kann. Somit besteht kein Anlass, die vom Beschwerdeführer beantragten

medizinischen Abklärungen zu veranlassen.

Dispositiv

6. Demnach

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht

hinsichtlich des geltend gemachten Rückfalls verneint hat. Somit ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch