VSBES.2023.128
Unfallversicherung
1. Dezember 2023Deutsch16 min
erhobene Einsprache (Suva-Nr. 62) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
Source so.ch
Urteil vom 1. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Corina Trandafirescu c/o
CAP Rechtsschutz-Versicherung
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 13. April 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1982, rutschte gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. Mai
2018 am 20. April 2018 beim Aussteigen vom Stapler auf dem Trittbrett aus und
machte beim Auftreten auf den Boden einen Fehltritt. Dabei habe er sich eine
Prellung am linken Knie zugezogen (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). In der
Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und holte
medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein.
2. Am 12.
Januar 2022 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall
zum Unfallereignis vom 20. April 2018 (Suva-Nr. 28), aufgrund dessen er sich ab
dem 8. Dezember 2021 wieder in ärztliche Behandlung begeben habe (vgl.
Suva-Nr. 32). Im weiteren Verlauf holte die Beschwerdegegnerin wiederum
medizinische Berichte ein und legte die Akten der Suva-Versicherungsmedizin zur
Beurteilung vor. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
2. November 2022 (Suva-Nr. 58) fest, die medizinischen Unterlagen zeigten
keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis
vom 20. April 2018 und den mit Rückfallmeldung gemeldeten Kniebeschwerden
links. Die Suva erbringe aufgrund dieser Situation keine
Versicherungsleistungen. Die dagegen am 21. November 2022 vom Beschwerdeführer
erhobene Einsprache (Suva-Nr. 62) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 13. April 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
3. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 (A.S. 8 ff.)
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2023 sei aufzuheben
und es seien Herrn A.___ die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2.
Eventualiter sei ein Gutachten einzuholen und sodann über den Anspruch zu
entscheiden.
3.
Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen
und es seien weitere medizinische Abklärungen in Form eines
versicherungsexternen Gutachtens zu tätigen.
-
unter Kosten und Entschädigungsfolge -
4. Mit Eingabe
vom 25. Mai 2023 (A.S. 17) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort.
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103
E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
2.3
Die Unfallversicherung gewährt auch
für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen
Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und
es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig
anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum
UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an
ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann
leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität
nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall
geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen
Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,
Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem
Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den
adäquaten Kausalzusammenhang wiederum gelten die gleichen Kriterien wie beim
ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).
Die Anerkennung eines Rückfalls oder von
Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten
Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22
N 44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls
zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold,
a.a.O., Art. 6 N 92).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers
kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E.
4.4
S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren
Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale
Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten
Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E.
4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend,
ob die als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden links, aufgrund derer sich der
Beschwerdeführer ab dem 8. Dezember 2021 wieder in ärztliche Behandlung
begeben hatte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20.
April 2018 zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1
Im Bericht betreffend MRT des
linken Kniegelenkes nativ vom 24. April 2018 (Suva-Nr. 24) wurden folgende
Befunde erhoben: «Allenfalls minimaler Gelenkerguss. Leichte umschriebene
Signalanhebung des Knorpels im laterozentralen Aspekt des medialen
Femurkondylus (allenfalls milde Chondropathie), ansonsten kein Hinweis auf
Knorpelläsionen. Kein Hinweis auf eine Fraktur. Kreuz- und Kollateralbänder
intakt. Menisci in Form, Signalgebung und Oberflächenkontur regelrecht.
Quadrizeps- und Patellarsehne reizlos. Keine grössere Raumforderung in der
Popliteal-Loge.» Sodann wurde zur Beurteilung festgehalten: «Bis auf eine
allenfalls milde Chondropathie im laterozentralen Aspekt des medialen
Femurkondylus kein Hinweis auf signifikante Pathologien im Kniegelenk. Kein
Kapselödem. Keine Frakturen.»
4.2
Im Bericht betreffend MRI
Kniegelenk links vom 4. April 2019 (Suva-Nr. 19) wurde zur Beurteilung festgehalten:
«Innenmeniskusdegeneration im Bereich des Hinterhornes Stadium 3. Diskreter
Gelenkerguss. Kein Nachweis eines suspekten Knochenödems. Regulärer MR-Befund
der Kreuzbänder und Aussenbänder. Zeichen einer Ansatztendinitis der
Patellasehne im proximalen Ansatzbereich.»
4.3
Im Bericht des C.___ vom 24.
April 2019 (Suva-Nr. 11) wurde ein Status nach Kniedistorsionstrauma links mit
Varuskonfiguration und medialer Meniscopathie diagnostiziert. Sodann wurde
ausgeführt, im MRI zeige sich keine durchgehende Läsion des Innenmeniskus, wohl
aber schon eine gewisse mukoide Veränderung. Das Orthoradiogramm zeige eine
deutliche Medialverlagerung der Mikulicz-Linie in das mediale Kompartiment
hinein. Demzufolge hingen die Beschwerden höchstwahrscheinlich mit der
Überlastung des medialen Gelenkkompartimentes zusammen, welche durch den Unfall
richtungsgebend verschlimmert worden seien. Vor dem Unfallereignis habe der
Beschwerdeführer nie Knieprobleme gehabt.
4.4
Mit Bericht vom 14. Mai 2019
(Suva-Nr. 12) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, fest,
die mitgebrachte aktuelle Kernspintomographie zeige altersentsprechend
unauffällige Bilder bis auf ein zentral und distal kaliberschwaches vorderes
Kreuzband mit etwas welliger Struktur proximal und ein auffällig vermindert
anguliertes hinteres Kreuzband. Das Hyperextensionstrauma sei der
Hauptmechanismus für eine isolierte vordere Kreuzbandläsion. Die anamnestisch
geschilderten Beschwerden seien ebenfalls mit einer VKB-Insuffizienz vereinbar,
ebenso die kernspintomographischen Befunde.
4.5
Im Bericht vom 14. Dezember 2021
(Suva-Nr. 32) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, aus,
vor drei Jahren habe er den Beschwerdeführer gesehen wegen Kniebeschwerden nach
Hyperextensionstrauma ein Jahr zuvor. Unter der Arbeitshypothese
VKB-Insuffizienz sei Physiotherapie veranlasst worden, was dann auch zu einer
gewissen Linderung geführt habe. Nun sei das Knie aber immer wieder präsent mit
Beschwerden, vorallem beim Aufstehen aus der tiefen Hocke und manchmal auch der
endständigen Extension. Die erneute Durchsicht der Kernspintomografie von 2019
zeige nebst einem etwas kaliberschwachen vorderen Kreuzband und vermindert
anguliertem hinteren Kreuzband eine möglicherweise bedeutend verdickte Plica
infra patellaris und medio patellaris. Aufgrund der nun doch langen Anamnese
und eines offenbar doch bedeutend persistierenden Leidensdruckes dürfe die
Indikation zur arthroskopischen Evaluierung gestellt werden.
4.6
Gemäss Operationsbericht vom 6.
April 2022 (Suva-Nr. 53, S. 9) wurde beim Beschwerdeführer am 5. April 2022
eine arthroskopische Resektion der Plica infrapatellaris durchgeführt. Dabei
wurden folgende Befunde erhoben: Die Patella sei altersentsprechend schön
beknorpelt, ebenso die Trochlea, korrekte Zentrierung der Patella. Medial und
lateral altersentsprechend unauffällige Beknorpelung, intakte Menisken mit
guter Ringspannung, unauffälliger Hiatus popliteus. Zentral sei die Einsicht
auf das VKB beeinträchtigt durch eine stark verdickte, zottige und derbe Plica
infrapatellaris mit zusätzlichen narbigen Auflagerungen. Diese könne die
beklagten Beschwerden hinlänglich erklären, entsprechend würden diese
Strukturen mit dem Shaver sorgfältig reseziert. Darunter präsentiere sich das
vordere Kreuzband intakt mit guter Anspannung in der Funktionsprüfung, ebenso
unauffälliges HKB.
4.7
Mit Stellungnahme vom 26. Juli
2022.
(Suva-Nr. 46) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Suva
Versicherungsmedizin aus, die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie
seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. April
2018.
zurückzuführen. Die hier als ursächlich für die Beschwerden angegebene
Plica vor dem VKB sei keine unfallbedingte strukturelle Läsion, sondern eine
Normvariante des Kniegelenks.
4.8
Mit Schreiben vom 29. August
2022.
(Suva-Nr. 53, S. 5) nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
zu den ihm von der Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.
August 2022 (Suva-Nr. 53, S. 3) gestellten Fragen im Wesentlichen wie folgt
Stellung: Er erachte die Beschwerden des Beschwerdeführers vor der Operation
vom 5. April 2022 überwiegend wahrscheinlich als Folge des Unfalls vom 20.
April 2018 respektive des Rückfalls vom 8. Dezember 2021. Der Unfall vom
20.
April 2018 oder der Rückfall vom 8. Dezember 2021 habe nicht
vorbestehende (unfallfremde) Schäden am linken Knie richtungsgebend
verschlimmert. Als abschliessende Bemerkungen hielt Dr. med. D.___ fest, eine
Traumatisierung der Plica infrapatellaris sei sehr wohl möglich durch ein
Hyperextensionstrauma, wie dies früher auch dokumentiert worden sei.
4.9
Mit ärztlicher Beurteilung vom
22.
September 2022 (Suva-Nr. 55) führte Dr. med. F.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, der Versicherte
gebe an, am 20. April 2018 während der Arbeit beim Aussteigen vom Stapler
ausgerutscht zu sein und beim Auftreten auf dem Boden einen Fehltritt gemacht
zu haben. Im zeitnah durchgeführten MRI vom 24. April 2018 zeige sich im
Wesentlichen ein Normalbefund des linken Kniegelenkes. Im Speziellen kein
wesentlicher Gelenkerguss und keine unfallkausale strukturelle Läsion. Bei
fortbestehenden Beschwerden sei initial der Verdacht auf eine mediale
Meniskusläsion, im Verlauf der Verdacht auf eine Läsion des VKBs geäussert
worden. Am 11. April 2022 [recte: 5. April 2022] habe schliesslich eine
Kniearthroskopie stattgefunden, mit intakten Knorpelverhältnissen, intakten
Bändern und Menisken. Es habe sich eine stark verdickte, zottige und derbe
Plica infrapatellaris gefunden. Diese sei als Normvariante des Kniegelenkes
anzusehen und damit schicksalshaft und stehe in keinem Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 20. April 2018. Durch die Kniedistorsion sei das Knie
damals vorübergehend traumatisiert worden. Eine Kniedistorsion heile in der
Regel innerhalb von 6 – 8 Wochen aus.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen der
Suva-Ärzte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Juli 2022 (Suva-Nr.
46) und Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22.
September 2022 (Suva-Nr. 55), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen
ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von den Suva-Ärzten vorgenommene Kausalitätsbeurteilung
zu überzeugen vermag. Es kann im Wesentlichen auf die wohlbegründeten
Ausführungen der Suva-Ärztin in E. II. 4.9 hiervor verwiesen werden, wonach sich
im MRI vom 24. April 2018 ein Normalbefund des linken Kniegelenkes gezeigt
habe, insbesondere kein wesentlicher Gelenkerguss und keine unfallkausale
strukturelle Läsion. Zudem sei die stark verdickte, zottige und derbe Plica
infrapatellaris als Normvariante des Kniegelenkes anzusehen und stehe damit
nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. April 2018. Sodann
vermögen die der vorstehenden Beurteilung entgegenstehenden Berichte der
behandelnden Ärzte deren Beweiswert nicht zu erschüttern. Im Bericht des C.___
vom 24. April 2019 (Suva-Nr. 11) wurde festgehalten, das Orthoradiogramm zeige
eine deutliche Medialverlagerung der Mikulicz-Linie in das mediale Kompartiment
hinein. Demzufolge hingen die Beschwerden höchstwahrscheinlich mit der
Überlastung des medialen Gelenkkompartimentes zusammen, welche durch den Unfall
richtungsgebend verschlimmert worden seien. Ihre Schlussfolgerung hinsichtlich
der Unfallkausalität wurde von den Ärzten des C.___ jedoch nicht weiter
begründet. Insofern im Bericht des C.___ als Begründung sodann weiter angeführt
wurde, vor dem Unfallereignis habe der Beschwerdeführer nie Knieprobleme
gehabt, ist darauf zu hinzuweisen, dass für den Nachweis einer unfallkausalen
gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht
gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341). Des Weiteren vertrat auch Dr. med. D.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, in seinen Berichten vom 14. Dezember 2021
(Suva-Nr. 32) und 29. August 2022 (Suva-Nr. 53, S. 5) die Ansicht, das
Unfallereignis vom 20. April 2018 sei hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
noch geklagten Beschwerden am linken Knie unfallkausal, ohne dies jedoch
überzeugend zu begründen. Er führte dabei lediglich an, das Hyperextensionstrauma
sei der Hauptmechanismus für eine isolierte vordere Kreuzbandläsion und die
anamnestisch geschilderten Beschwerden seien ebenfalls mit einer
VKB-Insuffizienz vereinbar, ebenso die kernspintomographischen Befunde. Eine
Traumatisierung der Plica infrapatellaris sei möglich. Damit vermag Dr. med. D.___
aber höchstens einen möglichen Kausalzusammenhang, aber nicht den vorliegend
geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Zudem ist
in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. D.___ auch
deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.
Zusammenfassend bestehen keine auch nur
geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und den versicherungsinternen
Beurteilungen der Suva-Versicherungsmedizin, weshalb darauf abgestellt werden
kann. Somit besteht kein Anlass, die vom Beschwerdeführer beantragten
medizinischen Abklärungen zu veranlassen.
Dispositiv
6. Demnach
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht
hinsichtlich des geltend gemachten Rückfalls verneint hat. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch