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Entscheid

VSBES.2023.129

Verneinung der Anspruchsberechtigung

25. April 2024Deutsch39 min

I.

Source so.ch

D.___

Urteil vom 25. April 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 5. April 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. März 2022 beim RAV

Plus Solothurn zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Kantonalen Amtsstelle

[KAST-Akten] S. 157 ff.) und stellte am 25. März 2022 bei der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten]

S. 191 ff.). Letztere eröffnete der Beschwerdeführerin alsdann eine

Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juni 2022 bis am 31. Mai

2024 und richtete ihr ab dem 1. August 2022 Arbeitslosentaggelder aus

(ALK-Akten S. 126 ff.).

1.2 Mit Verfügung vom

22. September 2022 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine

Invalidenrente (KAST-Akten S. 121 f.). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 29. September 2022 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht;

Beschwerdeverfahren VSBES.2022.204 [KAST-Akten S. 52]).

1.3 Mit Verfügung vom 27. Januar

2023 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Anspruchsberechtigung der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022 bis

auf weiteres wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (KAST-Akten

S. 84 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache (KAST-Akten S. 76)

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. April 2023 ab

(KAST-Akten S. 30 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am

16. Mai 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 5. April 2023 führen und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 4 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 5. April 2023

sei aufzuheben.

2. Die

Verfügung vom 17. Januar (recte: 27. Januar) 2023 sei aufzuheben und

festzustellen, dass die Vermittlungsfähigkeit gegeben ist.

3. Der

Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu ihrem unentgeltlichen

Rechtsvertreter zu bestellen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

15. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 20 ff.).

2.3 Mit Eingabe vom 21. Juni

2023 reicht die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen ein

(A.S. 33 f.).

2.4 Mit Zwischenverfügung vom

13. Juli 2023 weist das Versicherungsgericht das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit ab

(A.S. 42 ff.).

2.5 Mit Eingabe vom 4. August

2023 ersucht die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom

27. Januar 2023 in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen und

aufzuheben und ihre Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (A.S. 8 im

Beschwerdeverfahren VSBES.2023.228). Mit Entscheid vom 9. August 2023

tritt die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch nicht ein (A.S. 1 f. im

Beschwerdeverfahren VSBES.2023.228).

2.6 Mit Replik vom 1. September

2023 hält die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren an ihren

Rechtsbegehren fest (A.S. 47 ff.).

2.7 Mit Urteil vom 5. September

2023 weist das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren VSBES.2022.204 die

Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 22. September 2022 ab.

2.8 Am 12. September 2023 lässt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2023 führen

(A.S. 6 ff. im Beschwerdeverfahren VSBES.2023.228).

2.9 Die Beschwerdegegnerin reicht am

22. September 2023 im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Duplik ein

(A.S. 53 ff.).

2.10 Mit Eingabe vom 21. November

2023 hält die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren an ihren

Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik fest. Zugleich reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 59 ff.).

2.11 Mit Urteil vom 22. Januar

2024 weist das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren VSBES.2023.228 die

Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 9. August 2023 ab, soweit es darauf eintritt.

2.12 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Dispositiv

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt

abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1

S. 243).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte

in ihrem Einspracheentscheid vom 5. April 2023 einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022 bis

auf weiteres. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe zwar

einen unbefristeten Anstellungsvertrag mit Anstellungsbeginn 1. April 2023

und einem Arbeitspensum von 20 % bei der B.___ eingereicht. Zugleich habe

sie aber auch ein (weiteres) Arztzeugnis mit einer ausgewiesenen

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. April 2023 bis am 31. Mai

2023 vorgelegt. Dieser Umstand belege ihre offensichtliche

Vermittlungsunfähigkeit. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin anlässlich

des Beratungsgesprächs beim RAV Plus vom 6. März 2023 angegeben, dass sie

über keine aktuellen Bewerbungsunterlagen verfüge. Trotz ihrer Arbeitsfähigkeit

von 20 % sei es ihr somit seit dem 21. Juli 2022 nicht möglich

gewesen, Bewerbungsunterlagen zu erstellen. Daraus sei zu schliessen, dass sie

entweder nicht willens oder nicht fähig sei, eine Arbeitsstelle anzutreten

(vgl. A.S. 2 f.; KAST-Akten S. 53 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort vom

15. Juni 2023 sowie in ihrer Duplik vom 22. September 2023 macht sie

ergänzend geltend, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten

Arztzeugnisse ausschliesslich aus versicherungsrechtlichen Gründen eine

Arbeitsfähigkeit von 20 % vorsähen. Selbst der ausstellende Arzt habe die

Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht bestätigt und diese für den ersten

Arbeitsmarkt oder für einen geschützten Arbeitsplatz in Zweifel gezogen. In

subjektiver Hinsicht könne kein effektiver Wille der Beschwerdeführerin erkannt

werden, eine Arbeitsstelle zu erhalten bzw. sich fähig zu fühlen, eine solche

tatsächlich anzutreten. So bewerbe sie sich nicht auf offene Stellen. Der

Arbeitsvertrag mit der B.___ beziehe sich auf eine Tätigkeit als

Reinigungshilfe, deren Ausübung der Beschwerdeführerin rein körperlich so nicht

möglich sein dürfte. Da der designierte Arbeitgeber keinen tatsächlichen

Arbeitserfolg erwarten könne, sei der vorgelegte Arbeitsvertrag rein sozial

begründet und nicht dem ersten Arbeitsmarkt zuzuschreiben. Sie gehe davon aus,

dass dieses Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit gar nicht bestehe, und bezweifle

einen tatsächlich erfolgten Zahlungsfluss. In subjektiver Hinsicht liege kein

einziger Hinweis vor, dass die Aufnahme einer Arbeitsstelle gewollt sei. Wenn

ihre Bewerbungen immer wieder auf Arbeitsstellen zielten, deren Verrichtung für

sie nicht möglich sei, so seien diese als untauglich zu werten (vgl.

A.S. 25 ff., 54 f.).

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen ein, sie habe bereits im Rahmen ihrer Einsprache vom 23. Februar

2023 mittels Arztzeugnissen belegt, dass sie seit dem 21. Juli 2022 zu

20 % vermittlungsfähig sei, und habe dargelegt, dass sie ab dem

1. April 2023 eine Anstellung bei der B.___ mit einem Pensum von 20 %

gefunden habe. Sie habe einzig aufgrund eines neu aufgetretenen temporären

Problems mit ihrer Schulter diese Arbeitsstelle nicht wie vereinbart bereits am

1. April 2023 antreten können. Sie habe sich kurzfristig einer Schulteroperation

unterziehen und der Beschwerdegegnerin daher ein Arztzeugnis, welches ihr vom

1. April 2023 bis am 31. Mai 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % bescheinigt habe, einreichen müssen. In der Folge habe ihr dann das

Spital noch ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausstellen müssen. Nach dem

normalen Heilungsprozess habe sie nun am 23. Juni 2023 vereinbarungsgemäss

ihre Arbeit bei der B.___ tatsächlich aufgenommen und arbeite seither mit einem

Arbeitspensum von 20 %, wobei sie dieses wöchentlich in dreimal 2.5

Stunden absolvieren könne. Gemäss der Einschätzung der IV-Stelle bestehe bei

ihr nur in der bisherigen Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit, während in einer

leidensangepassten leichten, den Rücken nicht belastenden Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit

sogar auf 100 % festgelegt worden sei. Sie sei mithin von Anfang an in

rechtsgenüglichem Masse vermittlungsfähig (gewesen). Sie sei grundsätzlich

bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Sie habe

durch die tatsächliche Arbeitstätigkeit bei der B.___ auch bewiesen, dass ihr

eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könne (vgl. A.S. 4 ff.,

33 f., 47 ff.).

2.3 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022 bis

auf weiteres wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat.

3.

3.1 Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zählt die für die

Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach

ist zunächst erforderlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise

arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1

AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung

sucht. Teilweise arbeitslos ist gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in

keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht

(lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine

weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen

Anspruchsvoraussetzungen gehört im Weiteren die Vermittlungsfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1

AVIG). Als vermittlungsfähig gilt ein Arbeitsloser, wenn er bereit, in der Lage

und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu

gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv

auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen

Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 142 V 203

E. 3.1 S. 206). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst

graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person

vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von

mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]) anzunehmen, oder nicht

(BGE 145 V 399 E. 2.2 S. 402 mit Hinweisen). Die

Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum

beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen

eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit

indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1

S. 97).

3.2 Nach Art. 15 Abs. 2

Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig,

wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner

Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden

könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der

Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat

übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass

ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage

nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der

Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15

Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung

als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2

lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1), wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen,

deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung,

die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist,

vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die

Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung

angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht

offensichtlich ist. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen

Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b

ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV)

gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer

anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit

sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist

daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald

das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.3 f.

S. 402 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2023 vom

23. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3 Die Vermittlungsfähigkeit im

Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG beschlägt drei Elemente, wovon die

Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die Frage

der Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur. Während die

Arbeitsberechtigung bei Behinderten gleichermassen vorliegen muss wie bei

nichtbehinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfähigkeit bei Behinderten

bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser

Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die

Vermittlungsbereitschaft, welche sich allerdings bei arbeitslosen Behinderten

nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit

entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser

(Rest-) Arbeitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15

Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze

und ungekürzte Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei

voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde. Arbeitslose

Behinderte werden während des Verfahrens bei der Invalidenversicherung oder bei

einer anderen Versicherung mit nichtbehinderten

Arbeitslosen in dem Sinne gleichbehandelt, dass beide eine volle

Arbeitslosenentschädigung erhalten, wenn (aber nur dann) sie sich im Rahmen

ihrer Arbeitsfähigkeit dem Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung stellen;

von beiden wird nicht mehr gefordert, als sie leisten können. Will eine

versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar

nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein,

so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine

ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung

der behinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei

der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen

Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen

der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3

S. 103). Die geäusserte (Vermittlungs-) Bereitschaft muss sich in den

Arbeitsbemühungen widerspiegeln, ansonsten Sanktionen zu verfügen sind. Die

Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen beziehen, die für die versicherte

Person hinsichtlich Umfang und Anforderungen in Frage kommen (Weisung AVIG ALE

des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE], Stand:

1. Januar 2023, B254).

4.

4.1 Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

4.2 Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG)

oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für

die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten

jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss

hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden

Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw.

rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die

den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder

Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,

wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit

Hinweisen).

5.

5.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn verneinte mit Verfügung vom 22. September 2022 einen Anspruch

der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente.

Sie erwog gestützt auf eine von ihr beim C.___, [...], in Auftrag gegebene und

im Juni 2022 durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung, dass bei der

Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kommissioniererin ab

November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab April 2021 von

einer solchen von 100 % auszugehen sei, wobei aufgrund eines vermehrten

Pausenbedarfs eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. In einer

leidensangepassten, leichten, auch immer wieder sitzenden Tätigkeit, ohne

wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme

kniender und kauernder Positionen, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von

100 % ohne Leistungseinschränkung (vgl. KAST-Akten S. 121 f.).

5.2 Eine dagegen erhobene Beschwerde

der Beschwerdeführerin wies das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2022.204

vom 5. September 2023 ab. Es kam zum Schluss, dass gestützt auf die

beweiskräftigen gutachterlichen Abklärungsergebnisse ab April 2021 von einer

vollständigen und damit rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit auszugehen sei. Angesichts ihrer

subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung habe sie darüber hinaus

keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl.

E. II. 5. des besagten Urteils). Dieses Urteil ist am 7. Oktober

2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

5.3

5.3.1 Wird der verfügungsweise von der

IV-Stelle festgesetzte Erwerbsunfähigkeitsgrad angefochten, beendet nicht der

Verwaltungsakt den Schwebezustand, sondern erst der rechtskräftige

(Gerichts-) Entscheid hierüber (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom

25. November 2014 E. 4.1).

5.3.2 Das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin stand bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des

Versicherungsgerichts VSBES.2022.204 vom 5. September 2023

(7. Oktober 2023) im Verfahren der Invalidenversicherung in der Schwebe,

mithin auch noch im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des

angefochtenen Einspracheentscheides (5. April 2023; vgl.

E. II. 1.2 hiervor). Unter diesen Umständen war die

Arbeitslosenversicherung bis dahin (und grundsätzlich auch noch bis am

7. Oktober 2023) soweit (vor-) leistungspflichtig, als die

Beschwerdeführerin nicht offensichtlich vermittlungsunfähig war (vgl.

E. II. 3.2 hiervor). In diesem Sinne hätte sie gegebenenfalls

Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung, da sie bei voller

Gesundheit nach eigenen Angaben eine Vollzeitstelle suchen würde (vgl.

KAST-Akten S. 148, 158; E. II. 3.3 hiervor). Wie es sich mit

ihrer Vermittlungsfähigkeit konkret verhält, ist nachfolgend im Einzelnen zu

prüfen.

6. Den Akten lässt sich folgender

entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

6.1 Zeitraum ab der Anmeldung bei

der Arbeitslosenversicherung:

6.1.1 Am 24. März 2022 fand ein

Erstgespräch mit dem zuständigen RAV-Personalberater statt. Die

Beschwerdeführerin sagte aus, dass sie über kein Bewerbungsdossier verfüge. Der

RAV-Personalberater hielt daraufhin fest, dass sie Unterstützung beim Erstellen

eines solchen benötige (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten S. 10).

6.1.2 Mit Arztzeugnis vom 13. April

2022 bescheinigte der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, [...], gegenüber dem RAV Plus, dass die Beschwerdeführerin seit

dem 21. Juli 2020 bis auf weiteres krankheitsbedingt zu 100 %

arbeitsunfähig sei. Sie sei zurzeit nicht vermittelbar (vgl. KAST-Akten

S. 146). Auf der Taggeldkarte der Krankentaggeldversicherung trug er

gleichentags eine (fortdauernde) Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis

31. Mai 2022 ein (vgl. KAST-Akten S. 145), welche er anschliessend

mit Eintrag vom 19. Mai 2022 bis 31. August 2022 verlängerte (vgl.

KAST-Akten S. 142).

6.1.3 Mit Schreiben vom 4. Mai 2022

teilte die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre

Taggeldleistungen per 20. Juli 2022 einstellen werde (vgl. KAST-Akten

S. 141).

6.1.4 An einem Gespräch vom

30. Juni 2022 wies der zuständige RAV-Personalberater die

Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit ihrem Arzt doch eine 20%ige

Arbeitsfähigkeit spätestens ab der Einstellung der Krankentaggelder prüfen

solle, damit die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung greifen

könne. Falls sie ab dem 21. Juli 2022 zu 20 % arbeitsfähig sein

sollte, müsste sie sich ab dann auf Stellensuche begeben und vorerst mindestens

eine Arbeitsbemühung pro Monat einreichen (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten

S. 8).

6.1.5 Im von der IV-Stelle des Kantons

Solothurn in Auftrag gegebenen polydisziplinären (allgemein-internistischen,

orthopädischen, neurologischen, kardiologischen und psychiatrischen) C.___-Gutachten

vom 20. Juli 2022 wurde dargelegt, dass einzig aus orthopädischer Sicht

die chronische Dorsalgie und die (neu aufgetretenen) Schmerzen am rechten Knie

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussten, während aus

kardiologischer, neurologischer, allgemein-internistischer und psychiatrischer

Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden

könne. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei bedingt durch die orthopädischen

Einschränkungen nach ab Juli 2020 aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab November

2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab April 2021 von einer

vollständigen Arbeitsfähigkeit bei einer aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs

um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen. Für körperlich

leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung

bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, die Einnahme von

knienden und kauernden Positionen sowie von Zwangshaltungen des Rumpfes und das

wiederholte Überwinden von Treppen und unebenem Grund sollten dabei vermieden

werden. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 könne ab November 2020

in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

70 % und ab April 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen werden

(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.204 vom 5. September

2023 E. 3.14).

6.1.6 Am 25. Juli 2022 stufte

Dr. med. D.___ die Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2022 «bis

unbestimmt» neu als zu 80 % arbeitsunfähig ein (vgl. KAST-Akten

S. 137).

6.1.7 Im Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2022 gab die Beschwerdeführerin an, sich

telefonisch auf eine Teilzeitstelle als Putz- und Haushaltshilfe beworben zu

haben (vgl. KAST-Akten S. 139 f.). Am 25. August 2022 wies sie als

Arbeitsbemühung für den Monat August 2022 eine Bewerbung auf eine

Teilzeitstelle als Reinigungskraft aus, auf welche Freunde sie aufmerksam

gemacht hätten (vgl. KAST-Akten S. 127 f.).

6.1.8 Anlässlich des Beratungsgesprächs

vom 30. August 2022 erinnerte der zuständige RAV-Personalberater die

Beschwerdeführerin daran, dass sie bei nun 20%iger Arbeitsfähigkeit mindestens

eine Arbeitsbemühung pro Monat tätigen müsse. Sie werde für die

arbeitsmarktliche Massnahme «Schreibwerkstatt» angemeldet, um ein Bewerbungsdossier

zu erstellen (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten S. 7).

6.1.9 Auf dem Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober (recte: September) 2022 führte die

Beschwerdeführerin am 26. September 2022 eine Bewerbung für eine Teilzeitstelle

als Serviceaushilfe in einem Imbiss auf. Sie habe eine Absage erhalten, da

keine Stelle offen gewesen sei (vgl. KAST-Akten S. 125 f.).

6.2 Zeitraum

ab der Anfechtung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

22. September 2022:

6.2.1 In ihrer Beschwerde vom

29. September 2022 gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 22. September 2022 (Beschwerdeverfahren VSBES.2022.204) machte die

Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit dem 21. Juli 2020 zu 100 %

arbeitsunfähig. Sie sei seit Oktober 2020 auf unbestimmt in ambulanter

psychiatrischer Behandlung und habe im März 2021 sogar für sechs Wochen

stationär behandelt werden müssen. Sie habe seither ohne ihre Medikamente im

Alltag Probleme beim Einschlafen, beim Essen, bei der Konzentration etc.. Sie

leide unter Angstzuständen, Herzbeschwerden, hohem Blutdruck, einer

Diskushernie sowie einer Zyste am Hinterkopf. Hinsichtlich der Zyste bestehe

schon ein Operationstermin (vgl. KAST-Akten S. 52).

6.2.2 Der arbeitsmarktlichen Massnahme

«Schreibwerkstatt», welche vom 6. Oktober 2022 bis am 5. Dezember

2022 an fünf Einzelterminen hätte durchgeführt werden sollen, blieb die

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen fern (vgl. KAST-Akten

S. 114 ff.).

6.2.3 Am 14. Oktober 2022 attestierte

Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von

80 % vom 1. Oktober 2022 bis am 31. Dezember 2022 (vgl.

KAST-Akten S. 124).

6.2.4 Die Beschwerdeführerin gab am

25. Oktober 2022 auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»

für den Monat Oktober 2022 an, sich telefonisch auf eine Teilzeitstelle als

Mitarbeiterin in einem Maschinenbauunternehmen beworben zu haben. Sie habe eine

Absage erhalten, da dieses keine Arbeit für sie gehabt habe (vgl. KAST-Akten

S. 118 f.).

6.2.5 Am Beratungsgespräch vom

2. November 2022 informierte die Beschwerdeführerin den zuständigen

RAV-Personalberater darüber, dass am 25. November, am 1. Dezember

sowie am 5. Dezember 2022 insgesamt drei Operationen anstünden und dass es

ihr momentan nicht gut gehe. Dieser erinnerte sie daran, dass sie im Umfang der

bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 20 % auch vermittelbar sein müsse und

ihren Pflichten nachzukommen habe, ansonsten ihre Vermittlungsfähigkeit

anzuzweifeln sei (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten S. 6).

6.2.6 Mit Eingabe vom 21. November

2022 führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV Plus aus, sie sei seit

Oktober 2020 in ambulanter und im März 2021 sogar für sechs Wochen in

stationärer psychiatrischer Behandlung (gewesen). Sie habe ohne Medikamente

Probleme beim Einschlafen, beim Essen, bei der Konzentration usw. Sie habe

Angstzustände, Herzbeschwerden, einen hohen Blutdruck, eine Diskushernie sowie

eine Zyste am Hinterkopf. Aufgrund der Angstzustände sei es ihr auch nicht

möglich, ihre Briefe zu öffnen. Aus all diesen Gründen habe sie nicht an der

arbeitsmarktlichen Massnahme «Schreibwerkstatt» teilnehmen können (vgl.

KAST-Akten S. 108).

6.2.7 Am 24. November 2022 wies die

Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV Plus als Arbeitsbemühung für den Monat

November 2022 eine am 23. November 2022 telefonisch erfolgte Bewerbung auf

eine Teilzeitstelle als Putzkraft aus. Diese Stelle sei jedoch (anderweitig)

besetzt worden (vgl. KAST-Akten S. 106 f.).

6.2.8 In ihrer Replik vom

30. November 2022 im Beschwerdeverfahren VSBES.2022.204 führte die

Beschwerdeführerin gegenüber dem Versicherungsgericht aus, sie sei

gesundheitlich nicht in der Lage, weiterhin zu arbeiten. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn habe in der Verfügung vom 22. September 2022 ihren

Gesundheitszustand nicht vollständig geprüft bzw. berücksichtigt. Sie sei am

21. November 2022 an der rechten Hand operiert worden und auch die linke

Hand müsse baldmöglichst operiert werden. Ihr gehe es nicht nur seelisch sehr

schlecht, sondern auch körperlich. Aufgrund ihres schlechten

Gesundheitszustandes sei sie schon so überfordert im Alltag, dass die (vielen)

Anträge, Briefe, Formulare etc. diesen zusätzlich verschlimmerten (vgl. KAST-Akten

S. 54).

6.3 Zeitraum

ab der Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit

durch die Beschwerdegegnerin:

6.3.1 Im Rahmen eines an sie zwecks

Abklärung der Vermittlungsfähigkeit gerichteten Fragekataloges führte die

Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin

aus, ihr Gesundheitszustand habe sich ab dem 21. Juli 2022 nicht

gebessert. Sie habe vom zuständigen RAV-Personalberater telefonisch die

Information erhalten, dass sie mindestens 20 % arbeitsfähig sein müsse, um

Arbeitslosentaggelder beziehen zu können. Aus diesem Grund habe sie von ihrem

Arzt ein Arztzeugnis eingeholt und beim RAV Plus eingereicht, welches ihr eine

80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Sie erachte sich aus gesundheitlichen

Gründen als nicht arbeitsfähig und nicht in der Lage, eine Stelle in der freien

Wirtschaft oder in einem sozialen Winkel im Umfang von mindestens 20 %

anzunehmen und anzutreten.

Sie habe die potentiellen Arbeitgeber

entsprechend ihren Firmenlogos ausgewählt und telefonisch angefragt, ob sie

eine freie Stelle für sie hätten. Sie habe im Voraus jeweils nicht gewusst,

dass bei den angefragten Firmen keine Stelle verfügbar sei. Sie habe sich am

23. November 2022 spontan und ohne konkrete Stellenanzeige auf eine Stelle

als Reinigungskraft beworben. Sie könne leider nicht nachweisen, mit wem von

dieser Firma sie damals gesprochen habe. Diese habe keine passende Stelle für

sie gehabt.

Sie habe an der arbeitsmarktlichen

Massnahme «Schreibwerkstatt» nicht teilgenommen, da sie körperlich und seelisch

krank sei und sich ohne Begleitperson nicht in einer fremden Umgebung aufhalten

könne. Der zuständige RAV-Personalberater habe ihrem Sohn zugesichert, dass sie

den nächsten Kurs mit einer Begleitperson absolvieren dürfe. Sie werde diesen

voraussichtlich ab Januar 2023 besuchen, wenn keine Angstanfälle aufträten.

Sie sei derzeit einmal pro Woche in

psychiatrischer Behandlung, um wieder in den Arbeitsmarkt und in ein normales

Alltagsleben zurückkehren zu können. Die derzeitige Situation sei von ihr so

nicht gewünscht. Sie benötige ein Einkommen in Form eines

Arbeitslosentaggeldes, da sie derzeit keine andere Möglichkeit habe, um zu

überleben (vgl. KAST-Akten S. 46 ff.).

6.3.2 Mit Ärztlichem Zeugnis vom

8. Dezember 2022 bescheinigte Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin

(unverändert) eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 1. Januar 2023 bis

am 31. März 2023 (vgl. KAST-Akten S. 96).

6.3.3 Auf dem Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2022 führte die Beschwerdeführerin am

14. Dezember 2022 eine telefonisch erfolgte Bewerbung für eine

Teilzeitstelle als Kassenmitarbeiterin bei der B.___ in [...] auf. Sie habe

eine Absage erhalten, da keine Stelle offen gewesen sei (vgl. KAST-Akten

S. 97 f.).

6.3.4 Dr. med. D.___ beantwortete

am 22. Dezember 2022 einen an ihn gerichteten Fragekatalog der

Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2022 wie folgt (vgl. KAST-Akten

S. 70 ff.):

1. Wäre

es Frau A.___ aus gesundheitlichen Gründen möglich und zumutbar gewesen, vom

06.10. - 05.12.2022 für 5 Einzeltermine im Umfang von 20 % an der

arbeitsmarktlichen Massnahme «Schreibwerkstatt» teilzunehmen?

«Am 14.10.2022 war noch nicht

definitiv absehbar, dass die Pat. an der Hand operiert werden muss (ops

21.11.2022)»

2. In

welchem Umfang ist Frau A.___ aus Ihrer Sicht arbeitsfähig und auch in der

Lage, einer ausserhäuslichen Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen oder an

arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen?

«nicht schlüssig beurteilbar =>

Arbeitsversuch»

3. Welchen

Tätigkeiten kann Frau A.___ aus lhrer Sicht in der freien Wirtschaft

(1. Arbeitsmarkt) nachgehen? Seit oder ab wann?

«z.Zt. wohl nicht wirklich tauglich

für 1. Arbeitsmarkt»

4. Sollte

Frau A.___ in der freien Wirtschaft arbeitsfähig sein, welche Einschränkungen

sind bei der Stellenvermittlung/Einsatz in einem Qualifizierungsprogramm zu

berücksichtigen?

«keine psychische oder physische

Belastung»

5. Falls

Frau A.___ nicht mehr in der freien Wirtschaft arbeiten kann, kann sie

ausschliesslich an einem geschützten Arbeitsplatz oder kann sie auch in einem

sozialen Winkel (z.B. eine Tätigkeit bei einer karitativen Organisation, jedoch

ohne Zeit- und Leistungsdruck/Nischenarbeitsplatz) beschäftigt werden?

«geschützter

Arbeitsplatz»

«Arbeitsversuch»

6. lst

in absehbarer Zeit eine Besserung in Sicht oder handelt es sich um einen

dauernden bzw. bleibenden Gesundheitsschaden?

«wohl kaum»

7. Wurden

die hier aufgeführten Angaben aufgrund einer persönlichen Untersuchung gemacht?

«Patientin

stellt sich immer wieder in der Sprechstunde vor»

6.3.5 Am Beratungsgespräch vom

3. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem zuständigen

RAV-Personalberater mit, dass die Operationen soweit gut verlaufen seien, sie

jedoch nach wie vor unter Einschränkungen leide (vgl. Beleg 1 zur Duplik;

KAST-Akten S. 5).

6.3.6 Mit Arztzeugnis vom 6. Januar

2023 bestätigte Dr. med. D.___ gegenüber dem RAV Plus erneut eine

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % vom 1. Januar 2023

bis am 31. März 2023. Zusätzlich brachte er den Vermerk «Arbeitsversuch

anstreben!» an (vgl. KAST-Akten S. 78). Am 10. Januar 2023

informierte das Kantonsspital E.___, [...], die Beschwerdeführerin darüber,

dass für den 16. Januar 2023 ein operativer Eingriff vorgesehen sei (vgl.

KAST-Akten S. 94). Die F.___ schrieben die Beschwerdeführerin ihrerseits

mit Arztzeugnis vom 31. Januar 2023 für den Zeitraum vom 31. Januar

2023 bis am 28. Februar 2023 (ebenfalls) zu 80 % arbeitsunfähig (vgl.

KAST-Akten S. 77).

6.3.7 Auf dem Formular «Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Januar 2023 gab die

Beschwerdeführerin an, sich telefonisch auf eine Teilzeitstelle bei einem

Logistikunternehmen beworben zu haben. Sie habe eine Absage erhalten, da sie

keine IT-Kenntnisse habe (vgl. KAST-Akten S. 83.).

6.4 Zeitraum ab der Stellenzusage

von der B.___:

6.4.1 Mit als «Einsprache» betiteltem

Schreiben vom 23. Februar 2023 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin geltend, sie sei gemäss den eingereichten Arztzeugnissen

seit dem 21. Juli 2022 zu 80 % arbeitsunfähig und zu 20 %

vermittlungsfähig. Sie habe ausserdem eine mündliche Stellenzusage von der B.___

erhalten mit Anstellungsbeginn 1. April 2023 und einem Arbeitspensum von

20 % (vgl. KAST-Akten S. 76).

6.4.2 Am 24. Februar 2023

bescheinigten die F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von

80 % vom 1. März 2023 bis am 15. März 2023 (vgl. KAST-Akten

S. 75).

6.4.3 Am 27. Februar 2023 bewarb

sich die Beschwerdeführerin telefonisch auf eine Teilzeitstelle als

Mitarbeiterin in einem Lebensmittelgeschäft. Sie erhielt eine Absage, da keine

Stelle frei war (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat

Februar 2023; KAST-Akten S. 81 f.).

6.4.4 Am RAV-Beratungsgespräch vom

6. März 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie aktuell immer noch

gesundheitliche Probleme habe, es ihr jedoch wieder möglich sei, Termine

wahrzunehmen. Ihre Psychologin habe sie wachgerüttelt, sie müsse wieder nach

draussen und sich soweit möglich beschäftigen. Sie fühle sich jetzt dazu wieder

bereit und auch in der Lage. Sie habe eine mündliche Zusage für eine Anstellung

bei der B.___ ab dem 1. April 2023. Sie bewerbe sich jeweils nicht auf

Stelleninserate, da sie keine Zeitung habe und mit dem Internet nicht so

vertraut sei. Ihre PC-Kenntnisse seien minim, sie habe aber Erfahrung im

Kassendienst. Ihre persönlichen oder telefonischen Anfragen bei Arbeitgebern

kämen entweder durch Freunde zustande oder sie überlege sich selber, bei

welcher Firma sie eine Anfrage machen solle. Manchmal seien keine Stellen frei,

manchmal erfülle sie die benötigten Anforderungen nicht. Der zuständige

RAV-Personalberater vermerkte daraufhin, dass nach wie vor keine

Bewerbungsunterlagen vorhanden seien (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten

S. 2 f.).

6.4.5 Auf entsprechende Rückfrage der

Beschwerdegegnerin hin, weshalb sie sich immer nur auf Arbeitsstellen bewerbe,

welche sie etwa mangels IT-Kenntnisse gar nicht ausführen könne, oder weshalb

sie nur Arbeitgeber anfrage, welche gar keine offene Stelle zu besetzen hätten,

teilte die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 mit, dass sie zu 80 %

arbeitsunfähig sei und ihr für fast sämtliche Arbeiten die Fähigkeiten fehlten.

Sie habe sich bewerben müssen, da sie das Arbeitslosentaggeld benötige. Die

neue Anstellung bei der B.___ sei ein 20%-Arbeitspensum und nur fünf Minuten

von ihrem Wohnort entfernt. Sie könne sich den Tag selber einteilen und müsse

nur auf Abruf verfügbar sein. Die B.___ habe anlässlich ihrer ersten

(Spontan-) Anfrage ihr Interesse an einer Stelle vermerkt und sich anschliessend

bei ihr wieder gemeldet, weil sie eine zusätzliche Mitarbeiterin benötigt habe.

Die Tätigkeit werde nicht ganztägig und nicht an der (hektischen) Kasse

erfolgen. Sie habe mit der Arbeitgeberin über ihre gesundheitliche

Beeinträchtigung gesprochen und sie hätten gemeinsam eine Lösung gefunden. Sie

werde je nach Wetter mit dem öffentlichen Verkehr oder mit dem Fahrrad zur

Arbeit gelangen (vgl. KAST-Akten S. 37 f.).

6.4.6 Auf dem Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen für den Monat März 2023 führte die Beschwerdeführerin eine am

24. März 2023 telefonisch erfolgte Bewerbung für eine Teilzeitstelle in

einem Lebensmittelgeschäft auf, auf welche sie von einer Bekanntschaft aufmerksam

gemacht worden sei und welche momentan noch offen sei (vgl. KAST-Akten

S. 42 f.).

6.4.7 Am 24. März 2023 schloss die

Beschwerdeführerin mit der B.___ einen unbefristeten Anstellungsvertrag als

Reinigungshilfe mit einem Arbeitspensum von 20 %, einem monatlichen Bruttolohn

von CHF 700.00 und einem Stellenantritt am 1. April 2023 ab (vgl.

KAST-Akten S. 40 f.; Beschwerdebeilage [BB] 6).

6.4.8 Mit Arztzeugnis vom 27. März

2023 attestierte Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin zuhanden der

Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. April 2023 bis

am 31. Mai 2023 (vgl. KAST-Akten S. 39).

6.5 Zeitraum

ab dem Erlass des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom

5. April 2023:

6.5.1 Am 2. Mai 2023 schrieb das

Kantonsspital E.___, [...], die Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2023 bis am

11. Juni 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. KAST-Akten S. 11;

BB 8); mit (provisorischem) Austrittsbericht vom 5. Mai 2023 wies es

ausserdem einen Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2023 bis

am 6. Mai 2023 aufgrund eines transmuralen Supraspinatussehnendefekts und

einer frozen shoulder rechts aus (vgl. BB 9). In einem Ärztlichen Zeugnis

vom 17. Mai 2023 bestätigte Dr. med. D.___ seinerseits, dass die

Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit in orthopädischer Behandlung stehe und

ein operativer Eingriff notwendig gewesen sei. Er habe (vorerst) eine

Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2023 bis am 31. Mai 2023 ausgestellt.

Die weitere Arbeitsunfähigkeit werde durch das Kantonsspital E.___, [...],

bestimmt (vgl. BB 7).

6.5.2 Am 5. Juni 2023 teilte der

zuständige RAV-Personalberater der Beschwerdeführerin mit, dass sie von dem

Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen aktuell befreit sei, solange sie

100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten S. 1).

6.5.3 Mit Arztzeugnis vom 7. Juni

2023 verlängerte das Kantonsspital E.___, [...], die vollständige

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis am 31. Juli 2023 (vgl. Beleg

1 zur Duplik).

6.5.4 Auf der Lohnabrechnung der B.___

für den Monat Juni 2023 wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin (erst) ab

dem 19. Juni 2023 gearbeitet habe (vgl. BB 10).

6.5.5 Am Beratungsgespräch vom

3. August 2023 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen

RAV-Personalberater, nun wieder zu 20 % arbeitsfähig zu sein und bei der B.___

ihre Arbeit zwischenzeitlich aufgenommen zu haben. Der RAV-Personalberater

auferlegte ihr daraufhin die Pflicht, ab August 2023 wieder mindestens eine

Arbeitsbemühung pro Monat einzureichen, um eine besser entlöhnte Arbeitsstelle

zu finden als die aktuelle bei der B.___ (vgl. Beleg 1 zur Duplik).

6.5.6 Mit Schreiben vom 18. August

2023 wies Dr. med. D.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihr

20%iges Arbeitspensum wöchentlich mit dreimal 2.5 Stunden absolvieren könne

(vgl. BB 11).

6.5.7 Anlässlich des Beratungsgesprächs

vom 20. September 2023 stellte der zuständige RAV-Personalberater fest,

dass nach wie vor keine Bewerbungsunterlagen vorhanden seien und die

Beschwerdeführerin im August 2023 keinen Zwischenverdienst (bei der B.___)

deklariert habe. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin an, dass sie

gesundheitsbedingt nicht arbeite (vgl. Beleg 1 zur Duplik).

7.

7.1 Der Hausarzt Dr. med. D.___

bescheinigte der Beschwerdeführerin am 13. April 2022 bis auf weiteres

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und erachtete sie als zurzeit nicht

vermittelbar. In der Folge bestätigte er gegenüber der

Krankentaggeldversicherung diese (vollständige) Arbeitsunfähigkeit bis am

31. August 2022 (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Mit Arztzeugnis vom

25. Juli 2022 stufte er sie gegenüber dem RAV Plus ab 21. Juli 2022

neu nur noch als zu 80 % arbeitsunfähig ein (vgl. E. II. 6.1.6

hiervor) und bestätigte anschliessend wiederholt bis am 31. März 2023

diesen Arbeitsunfähigkeitsgrad (vgl. E. II. 6.2.3,

E. II. 6.3.2, E. II. 6.3.6 hiervor). Darüber hinaus

schrieben auch die F.___ die Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2023 bis am

15. März 2023 zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. E. II. 6.3.6,

E. II. 6.4.2 hiervor). Erst am 27. März 2023 attestierte ihr

Dr. med. D.___ alsdann erneut eine (vorübergehende) vollständige

Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2023 bis am 31. Mai 2023 (vgl.

E. II. 6.4.8 hiervor). Auf entsprechende Rückfrage der

Beschwerdegegnerin hin führte Dr. med. D.___ jedoch mit Stellungnahme vom

22. Dezember 2022 auch aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

sei nicht schlüssig beurteilbar und diese sei zurzeit wohl nicht wirklich

tauglich für den 1. Arbeitsmarkt (vgl. E. II. 6.3.4 hiervor). Im

von der IV-Stelle des Kantons Solothurn eingeholten polydisziplinären C.___-Gutachten

vom 20. Juli 2022 kamen die Gutachter hingegen zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kommissioniererin ab

April 2021 zu 70 % arbeitsfähig. In einer angepassten Verweistätigkeit

bestehe ab April 2021 sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl.

E. II. 6.1.5 hiervor).

Zwar erscheint es naheliegend, dass der

Hausarzt und die F.___ der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf (neu) eine

Arbeitsfähigkeit von 20 % bescheinigten, weil die Beschwerdeführerin –

nach entsprechendem Hinweis des zuständigen RAV-Personalberaters (vgl.

E. II. 6.1.4 hiervor) – aus

(arbeitslosen-) versicherungsrechtlichen Gründen darum ersucht hatte (vgl.

E. II. 6.3.1 hiervor). Wenn jedoch die C.___-Gutachter die Auffassung

vertreten, dass die Beschwerdeführerin ab April 2021 zu 70 % arbeitsfähig

und zu 100 % erwerbsfähig sei, kann der Beschwerdeführerin eine

Vermittlungsfähigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn im

Umfang von (mind.) 20 % wohl nicht abgesprochen werden (vgl.

E. II. 3.1 und E. II. 3.3 hiervor). Dies dürfte zumindest

auf lange Sicht möglicherweise selbst dann noch zutreffen, wenn die seit der

Begutachtung hinzugetretenen gesundheitlichen Einschränkungen, so etwa die

Handoperation vom 21. November 2022 (vgl. E. II. 6.2.8 hiervor),

die Entfernung der Zyste am Hinterkopf (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor),

die Knieoperation vom 16. Januar 2023 (vgl. E. II. 6.3.6

hiervor) sowie die Schulteroperation vom 2. Mai 2023 (vgl.

E. II. 6.5.1 hiervor), berücksichtigt würden. Wie es sich damit konkret

verhält, kann indessen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – letztlich

offenbleiben.

7.2

7.2.1 Die Beschwerdeführerin räumte in

ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 ein, sich von ihrem Hausarzt eine

Arbeitsfähigkeit von 20 % bescheinigt haben zu lassen, da sie gemäss

Information des zuständigen RAV-Personalberaters nur so Arbeitslosentaggelder

beziehen könne. Sie erachte sich gesundheitsbedingt weiterhin nicht in der

Lage, eine Stelle in der freien Wirtschaft oder in einem sozialen Winkel im Umfang

von mindestens 20 % anzunehmen (vgl. E. II. 6.3.1 hiervor). Im

Beschwerdeverfahren VSBES.2022.204 machte die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde vom 29. September 2022 geltend, seit dem 21. Juli 2020 zu

100 % arbeitsunfähig zu sein (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor). In

ihrer Replik vom 30. November 2022 führte sie erneut aus, sie sei

gesundheitlich nicht in der Lage, weiterhin zu arbeiten (vgl.

E. II. 6.2.8 hiervor). Das Versicherungsgericht ging denn auch in der

Folge in seinem Urteil VSBES.2022.204 vom 5. September 2023 von einer

subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin aus

(vgl. E. II. 5.2 hiervor). Erst in ihrer Einsprache vom

23. Februar 2023, mithin nach Erlass der ihre Vermittlungsfähigkeit

verneinenden Verfügung vom 27. Januar 2023 (vgl. E. I. 1.3

hiervor), behauptete die Beschwerdeführerin, seit dem 21. Juli 2022 zu

80 % arbeitsunfähig und zu 20 % vermittlungsfähig zu sein (vgl.

E. II. 6.4.1 hiervor). Ähnliches führte sie daraufhin am 6. März

2023 in einer weiteren Stellungnahme gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie am

RAV-Beratungsgespräch an (vgl. E. II. 6.4.4 sowie

E. II. 6.4.5 hiervor). Es ist somit gestützt auf das Aussageverhalten

der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(vgl. E. II. 4.1 hiervor) davon auszugehen, dass sie sich selber

aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr als arbeits- und vermittlungsfähig fühlt

und nur aus Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur zu einem späteren

Zeitpunkt ihre Aussagen gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem RAV Plus

entsprechend angepasst hat (sog. Beweismaxime der «Aussagen der ersten Stunde»;

vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_352/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4.2). Wenn sie

sich jedoch nicht mehr – auch nicht im Umfang eines mindestens 20%igen

Arbeitspensums – befähigt fühlt(e), eine zumutbare Arbeit anzunehmen, ist bei

ihr die subjektive Vermittlungsbereitschaft offensichtlich nicht gegeben

(vgl. E. II. 3.3 hiervor).

7.2.2 Gemäss Vereinbarung mit dem

zuständigen RAV-Personalberater musste die Beschwerdeführerin ab dem

21. Juli 2022 mindestens eine Arbeitsbemühung pro Monat nachweisen (vgl.

E. II. 6.1.4 sowie E. II. 6.1.8 hiervor; siehe auch KAST-Akten

S. 138). Diese tätigte zwar in der Folge wie aufgetragen bis zum Abschluss

des Anstellungsvertrages mit der B.___ per 24. März 2023 eine Bewerbung

pro Monat (vgl. E. II. 6.1.7, E. II. 6.1.9,

E. II. 6.2.4, E. II. 6.2.7, E. II. 6.3.3,

E. II. 6.3.7, E. II. 6.4.3, E. II. 6.4.6 hiervor).

Ihre (nicht weiter belegten) Bewerbungen beschränkten sich indessen

ausschliesslich auf «spontane» telefonische oder persönliche Anfragen bei

Firmen, ohne dass ihr jeweils eine konkrete Stellenausschreibung vorgelegen

hätte (vgl. E. II. 6.3.1, E. II. 6.4.4 hiervor). Überdies

entsprachen die beworbenen (Teilzeit-) Stellen (so etwa als Reinigungs-

oder Servicekraft) wiederholt nicht ihrem Zumutbarkeitsprofil (unter anderem

keine rein stehende Tätigkeit, keine Einnahme kniender und kauernder Positionen

sowie von Zwangshaltungen des Rumpfes; vgl. E. II. 6.1.5 hiervor)

oder die Beschwerdeführerin erfüllte etwa aufgrund ihrer fehlenden

IT-Kenntnisse das Stellenprofil in fachlicher Hinsicht nicht (vgl.

E. II. 6.3.7, E. II. 6.4.4 hiervor). Ein eigenes Bewerbungsdossier

bestand von Anfang an nicht (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) und ein

solches wurde von der Beschwerdeführerin auch im weiteren Verlauf nie erstellt

(vgl. E. II. 6.4.4, E. II. 6.5.7 hiervor). Der

arbeitsmarktlichen Massnahme «Schreibwerkstatt» vom 6. Oktober 2022 bis am

5. Dezember 2022, anlässlich welcher sie Unterstützung bei der Erstellung

der Bewerbungsunterlagen erhalten hätte (vgl. E. II. 6.1.8 hiervor),

blieb sie fern (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor), obwohl die Termine

jeweils individuell festgelegt werden konnten und der zeitliche Aufwand dafür

ein Pensum von 20 % nicht erreichte (vgl. KAST-Akten S. 112), mithin

in gesundheitlicher Hinsicht entgegen ihrer Auffassung (vgl.

E. II. 6.2.6, E. II. 6.3.1 hiervor) zumindest eine

teilweise Absolvierung des Kurses noch vor ihren Operationen Ende

November/anfangs Dezember 2022 (vgl. E. II. 6.2.5 hiervor) durchaus

möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin signalisierte demnach

mit ihrem gesamten Verhalten im massgebenden Zeitraum, dass sie offensichtlich

nicht wirklich gewillt war, zumindest im Ausmass der ihr ärztlich attestierten

Arbeitsfähigkeit von 20 % eine Stelle zu finden und anzutreten.

7.2.3 Zwar ging die Beschwerdeführerin

am 24. März 2023, mithin kurz vor Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides vom 5. April 2023 als massgebender Zeitpunkt für die

Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. E. II. 1.2 hiervor),

mit der B.___ ein Anstellungsverhältnis als Reinigungshilfe mit

Anstellungsbeginn am 1. April 2023 und einem Arbeitspensum von 20 %

ein (vgl. E. II. 6.4.7 hiervor). Den Tatbeweis, dass sie ernsthaft

bereit gewesen wäre und sich für fähig erachtet hätte, eine Arbeitstätigkeit in

besagtem Umfang auszuüben, trat sie jedoch auch damit nicht an. Vielmehr liess

sie sich mit Arztzeugnis vom 27. März 2023 von ihrem Hausarzt

Dr. med. D.___ zuhanden ihrer (neuen) Arbeitgeberin ab dem 1. April

2023 bis am 31. Mai 2023 aufgrund von – so die Beschwerdeführerin (vgl.

A.S. 9 f.; E. II. 2.2 hiervor) – neu aufgetretenen,

«temporären» Schulterproblemen (erneut) vorübergehend zu 100 %

krankschreiben (vgl. E. II. 6.4.8 hiervor), obwohl der operative

Eingriff an der rechten Schulter erst anfangs Mai 2023 anstand (vgl.

E. II. 6.5.1 hiervor). Eine echte Vermittlungsbereitschaft

widerspiegelt sich demnach auch in diesem Vorgehen nicht.

7.3 An diesem Ergebnis würde sich im

Übrigen auch dann nichts ändern, wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin nach

Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. April 2023 noch

berücksichtigt würde: So gab sie in ihrer Replik vom 1. September 2023 an,

am 23. Juni 2023 (gemäss Lohnabrechnung der B.___ für den Monat Juni 2023

am 19. Juni 2023 [vgl. E. II. 6.5.4 hiervor]) ihre Arbeit bei

der B.___ nun endlich aufgenommen zu haben und seither mit einem Arbeitspensum

von 20 % zu arbeiten (vgl. A.S. 48; E. II. 2.2 hiervor).

Mit Arztzeugnis vom 7. Juni 2023 wurde ihr jedoch vom Kantonsspital E.___,

[...], bis am 31. Juli 2023 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang

von 100 % bescheinigt (vgl. E. II. 6.5.3 hiervor). Darüber

hinaus erklärte sie in ihrer Replik vom 1. September 2023, im Juli 2023

(im Ergebnis während rund zweieinhalb Wochen) bereits erstmals Ferien bezogen

zu haben (vgl. A.S. 48). Am 3. August 2023 führte sie gegenüber dem

zuständigen RAV-Personalberater aus, wieder zu 20 % arbeitsfähig zu sein

(vgl. E. II. 6.5.5 hiervor; siehe in diesem Sinne auch Schreiben von

Dr. med. D.___ vom 18. August 2023 [E. II. 6.5.6 hiervor]).

Sie arbeitete in der Folge indessen gemäss eigenen Angaben im August und

September 2023 gar nicht (vgl. E. II. 6.5.7 hiervor). Dessen

ungeachtet richtete ihr die B.___ gemäss Lohnabrechnungen für die Monate Juli

und August 2023 (vgl. BB 10) – ohne ersichtliche Gegenleistung – angeblich

einen (in keiner Weise marktgerechten, gegenüber dem Anstellungsvertrag [vgl.

E. II. 6.4.7 hiervor] erheblich tieferen) Bruttolohn von

CHF 500.00 aus (vgl. E. II. 6.5.7 hiervor). Bei dieser Sachlage

bestehen – so im Ergebnis auch die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 55;

E. II. 2.2 hiervor) – doch gewichtige Indizien dafür, dass die

Beschwerdeführerin die (körperlich anstrengende) Arbeitsstelle als

Reinigungshilfe bei der B.___, welche ohnehin nicht einer ihrem Leiden

angepassten Tätigkeit entspricht (vgl. E. II. 6.1.5 hiervor),

letztlich einzig annahm, um den Anschein einer (tatsächlich nicht vorhandenen)

Vermittlungsbereitschaft bzw. -fähigkeit im Umfang von 20 % zu erwecken.

8. Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen fehlt(e) es der Beschwerdeführerin somit offensichtlich an

der subjektiven Vermittlungsbereitschaft und mit deren Fehlen an der

Vermittlungsfähigkeit, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022 bis auf weiteres verneint

hat. Der Einspracheentscheid vom 5. April 2023 erweist sich demnach als

rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

9.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen