VSBES.2023.129
Verneinung der Anspruchsberechtigung
25. April 2024Deutsch39 min
I.
Source so.ch
D.___
Urteil vom 25. April 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 5. April 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. März 2022 beim RAV
Plus Solothurn zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Kantonalen Amtsstelle
[KAST-Akten] S. 157 ff.) und stellte am 25. März 2022 bei der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten]
S. 191 ff.). Letztere eröffnete der Beschwerdeführerin alsdann eine
Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juni 2022 bis am 31. Mai
2024 und richtete ihr ab dem 1. August 2022 Arbeitslosentaggelder aus
(ALK-Akten S. 126 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom
22. September 2022 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine
Invalidenrente (KAST-Akten S. 121 f.). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 29. September 2022 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht;
Beschwerdeverfahren VSBES.2022.204 [KAST-Akten S. 52]).
1.3 Mit Verfügung vom 27. Januar
2023 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Anspruchsberechtigung der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022 bis
auf weiteres wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (KAST-Akten
S. 84 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache (KAST-Akten S. 76)
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. April 2023 ab
(KAST-Akten S. 30 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am
16. Mai 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 5. April 2023 führen und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 4 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 5. April 2023
sei aufzuheben.
2. Die
Verfügung vom 17. Januar (recte: 27. Januar) 2023 sei aufzuheben und
festzustellen, dass die Vermittlungsfähigkeit gegeben ist.
3. Der
Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu ihrem unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
15. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 20 ff.).
2.3 Mit Eingabe vom 21. Juni
2023 reicht die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen ein
(A.S. 33 f.).
2.4 Mit Zwischenverfügung vom
13. Juli 2023 weist das Versicherungsgericht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit ab
(A.S. 42 ff.).
2.5 Mit Eingabe vom 4. August
2023 ersucht die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom
27. Januar 2023 in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen und
aufzuheben und ihre Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (A.S. 8 im
Beschwerdeverfahren VSBES.2023.228). Mit Entscheid vom 9. August 2023
tritt die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch nicht ein (A.S. 1 f. im
Beschwerdeverfahren VSBES.2023.228).
2.6 Mit Replik vom 1. September
2023 hält die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren an ihren
Rechtsbegehren fest (A.S. 47 ff.).
2.7 Mit Urteil vom 5. September
2023 weist das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren VSBES.2022.204 die
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 22. September 2022 ab.
2.8 Am 12. September 2023 lässt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2023 führen
(A.S. 6 ff. im Beschwerdeverfahren VSBES.2023.228).
2.9 Die Beschwerdegegnerin reicht am
22. September 2023 im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Duplik ein
(A.S. 53 ff.).
2.10 Mit Eingabe vom 21. November
2023 hält die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren an ihren
Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik fest. Zugleich reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 59 ff.).
2.11 Mit Urteil vom 22. Januar
2024 weist das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren VSBES.2023.228 die
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 9. August 2023 ab, soweit es darauf eintritt.
2.12 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Dispositiv
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt
abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1
S. 243).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte
in ihrem Einspracheentscheid vom 5. April 2023 einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022 bis
auf weiteres. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe zwar
einen unbefristeten Anstellungsvertrag mit Anstellungsbeginn 1. April 2023
und einem Arbeitspensum von 20 % bei der B.___ eingereicht. Zugleich habe
sie aber auch ein (weiteres) Arztzeugnis mit einer ausgewiesenen
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. April 2023 bis am 31. Mai
2023 vorgelegt. Dieser Umstand belege ihre offensichtliche
Vermittlungsunfähigkeit. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin anlässlich
des Beratungsgesprächs beim RAV Plus vom 6. März 2023 angegeben, dass sie
über keine aktuellen Bewerbungsunterlagen verfüge. Trotz ihrer Arbeitsfähigkeit
von 20 % sei es ihr somit seit dem 21. Juli 2022 nicht möglich
gewesen, Bewerbungsunterlagen zu erstellen. Daraus sei zu schliessen, dass sie
entweder nicht willens oder nicht fähig sei, eine Arbeitsstelle anzutreten
(vgl. A.S. 2 f.; KAST-Akten S. 53 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
15. Juni 2023 sowie in ihrer Duplik vom 22. September 2023 macht sie
ergänzend geltend, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten
Arztzeugnisse ausschliesslich aus versicherungsrechtlichen Gründen eine
Arbeitsfähigkeit von 20 % vorsähen. Selbst der ausstellende Arzt habe die
Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht bestätigt und diese für den ersten
Arbeitsmarkt oder für einen geschützten Arbeitsplatz in Zweifel gezogen. In
subjektiver Hinsicht könne kein effektiver Wille der Beschwerdeführerin erkannt
werden, eine Arbeitsstelle zu erhalten bzw. sich fähig zu fühlen, eine solche
tatsächlich anzutreten. So bewerbe sie sich nicht auf offene Stellen. Der
Arbeitsvertrag mit der B.___ beziehe sich auf eine Tätigkeit als
Reinigungshilfe, deren Ausübung der Beschwerdeführerin rein körperlich so nicht
möglich sein dürfte. Da der designierte Arbeitgeber keinen tatsächlichen
Arbeitserfolg erwarten könne, sei der vorgelegte Arbeitsvertrag rein sozial
begründet und nicht dem ersten Arbeitsmarkt zuzuschreiben. Sie gehe davon aus,
dass dieses Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit gar nicht bestehe, und bezweifle
einen tatsächlich erfolgten Zahlungsfluss. In subjektiver Hinsicht liege kein
einziger Hinweis vor, dass die Aufnahme einer Arbeitsstelle gewollt sei. Wenn
ihre Bewerbungen immer wieder auf Arbeitsstellen zielten, deren Verrichtung für
sie nicht möglich sei, so seien diese als untauglich zu werten (vgl.
A.S. 25 ff., 54 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, sie habe bereits im Rahmen ihrer Einsprache vom 23. Februar
2023 mittels Arztzeugnissen belegt, dass sie seit dem 21. Juli 2022 zu
20 % vermittlungsfähig sei, und habe dargelegt, dass sie ab dem
1. April 2023 eine Anstellung bei der B.___ mit einem Pensum von 20 %
gefunden habe. Sie habe einzig aufgrund eines neu aufgetretenen temporären
Problems mit ihrer Schulter diese Arbeitsstelle nicht wie vereinbart bereits am
1. April 2023 antreten können. Sie habe sich kurzfristig einer Schulteroperation
unterziehen und der Beschwerdegegnerin daher ein Arztzeugnis, welches ihr vom
1. April 2023 bis am 31. Mai 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % bescheinigt habe, einreichen müssen. In der Folge habe ihr dann das
Spital noch ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausstellen müssen. Nach dem
normalen Heilungsprozess habe sie nun am 23. Juni 2023 vereinbarungsgemäss
ihre Arbeit bei der B.___ tatsächlich aufgenommen und arbeite seither mit einem
Arbeitspensum von 20 %, wobei sie dieses wöchentlich in dreimal 2.5
Stunden absolvieren könne. Gemäss der Einschätzung der IV-Stelle bestehe bei
ihr nur in der bisherigen Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit, während in einer
leidensangepassten leichten, den Rücken nicht belastenden Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit
sogar auf 100 % festgelegt worden sei. Sie sei mithin von Anfang an in
rechtsgenüglichem Masse vermittlungsfähig (gewesen). Sie sei grundsätzlich
bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Sie habe
durch die tatsächliche Arbeitstätigkeit bei der B.___ auch bewiesen, dass ihr
eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könne (vgl. A.S. 4 ff.,
33 f., 47 ff.).
2.3 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022 bis
auf weiteres wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat.
3.
3.1 Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zählt die für die
Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach
ist zunächst erforderlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise
arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1
AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung
sucht. Teilweise arbeitslos ist gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in
keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht
(lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine
weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen gehört im Weiteren die Vermittlungsfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1
AVIG). Als vermittlungsfähig gilt ein Arbeitsloser, wenn er bereit, in der Lage
und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu
gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv
auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen
Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 142 V 203
E. 3.1 S. 206). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst
graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von
mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]) anzunehmen, oder nicht
(BGE 145 V 399 E. 2.2 S. 402 mit Hinweisen). Die
Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum
beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen
eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit
indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1
S. 97).
3.2 Nach Art. 15 Abs. 2
Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig,
wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner
Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden
könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der
Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat
übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass
ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage
nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der
Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15
Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung
als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2
lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1), wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen,
deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist,
vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die
Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung
angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht
offensichtlich ist. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen
Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b
ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV)
gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer
anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit
sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist
daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald
das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.3 f.
S. 402 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2023 vom
23. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3 Die Vermittlungsfähigkeit im
Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG beschlägt drei Elemente, wovon die
Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die Frage
der Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur. Während die
Arbeitsberechtigung bei Behinderten gleichermassen vorliegen muss wie bei
nichtbehinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfähigkeit bei Behinderten
bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser
Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die
Vermittlungsbereitschaft, welche sich allerdings bei arbeitslosen Behinderten
nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit
entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser
(Rest-) Arbeitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15
Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze
und ungekürzte Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei
voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde. Arbeitslose
Behinderte werden während des Verfahrens bei der Invalidenversicherung oder bei
einer anderen Versicherung mit nichtbehinderten
Arbeitslosen in dem Sinne gleichbehandelt, dass beide eine volle
Arbeitslosenentschädigung erhalten, wenn (aber nur dann) sie sich im Rahmen
ihrer Arbeitsfähigkeit dem Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung stellen;
von beiden wird nicht mehr gefordert, als sie leisten können. Will eine
versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar
nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein,
so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine
ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung
der behinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei
der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen
Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen
der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3
S. 103). Die geäusserte (Vermittlungs-) Bereitschaft muss sich in den
Arbeitsbemühungen widerspiegeln, ansonsten Sanktionen zu verfügen sind. Die
Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen beziehen, die für die versicherte
Person hinsichtlich Umfang und Anforderungen in Frage kommen (Weisung AVIG ALE
des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE], Stand:
1. Januar 2023, B254).
4.
4.1 Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG)
oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für
die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss
hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden
Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw.
rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die
den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder
Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit
Hinweisen).
5.
5.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn verneinte mit Verfügung vom 22. September 2022 einen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente.
Sie erwog gestützt auf eine von ihr beim C.___, [...], in Auftrag gegebene und
im Juni 2022 durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung, dass bei der
Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kommissioniererin ab
November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab April 2021 von
einer solchen von 100 % auszugehen sei, wobei aufgrund eines vermehrten
Pausenbedarfs eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. In einer
leidensangepassten, leichten, auch immer wieder sitzenden Tätigkeit, ohne
wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme
kniender und kauernder Positionen, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von
100 % ohne Leistungseinschränkung (vgl. KAST-Akten S. 121 f.).
5.2 Eine dagegen erhobene Beschwerde
der Beschwerdeführerin wies das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2022.204
vom 5. September 2023 ab. Es kam zum Schluss, dass gestützt auf die
beweiskräftigen gutachterlichen Abklärungsergebnisse ab April 2021 von einer
vollständigen und damit rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit auszugehen sei. Angesichts ihrer
subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung habe sie darüber hinaus
keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl.
E. II. 5. des besagten Urteils). Dieses Urteil ist am 7. Oktober
2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5.3
5.3.1 Wird der verfügungsweise von der
IV-Stelle festgesetzte Erwerbsunfähigkeitsgrad angefochten, beendet nicht der
Verwaltungsakt den Schwebezustand, sondern erst der rechtskräftige
(Gerichts-) Entscheid hierüber (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom
25. November 2014 E. 4.1).
5.3.2 Das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin stand bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des
Versicherungsgerichts VSBES.2022.204 vom 5. September 2023
(7. Oktober 2023) im Verfahren der Invalidenversicherung in der Schwebe,
mithin auch noch im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Einspracheentscheides (5. April 2023; vgl.
E. II. 1.2 hiervor). Unter diesen Umständen war die
Arbeitslosenversicherung bis dahin (und grundsätzlich auch noch bis am
7. Oktober 2023) soweit (vor-) leistungspflichtig, als die
Beschwerdeführerin nicht offensichtlich vermittlungsunfähig war (vgl.
E. II. 3.2 hiervor). In diesem Sinne hätte sie gegebenenfalls
Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung, da sie bei voller
Gesundheit nach eigenen Angaben eine Vollzeitstelle suchen würde (vgl.
KAST-Akten S. 148, 158; E. II. 3.3 hiervor). Wie es sich mit
ihrer Vermittlungsfähigkeit konkret verhält, ist nachfolgend im Einzelnen zu
prüfen.
6. Den Akten lässt sich folgender
entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
6.1 Zeitraum ab der Anmeldung bei
der Arbeitslosenversicherung:
6.1.1 Am 24. März 2022 fand ein
Erstgespräch mit dem zuständigen RAV-Personalberater statt. Die
Beschwerdeführerin sagte aus, dass sie über kein Bewerbungsdossier verfüge. Der
RAV-Personalberater hielt daraufhin fest, dass sie Unterstützung beim Erstellen
eines solchen benötige (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten S. 10).
6.1.2 Mit Arztzeugnis vom 13. April
2022 bescheinigte der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, [...], gegenüber dem RAV Plus, dass die Beschwerdeführerin seit
dem 21. Juli 2020 bis auf weiteres krankheitsbedingt zu 100 %
arbeitsunfähig sei. Sie sei zurzeit nicht vermittelbar (vgl. KAST-Akten
S. 146). Auf der Taggeldkarte der Krankentaggeldversicherung trug er
gleichentags eine (fortdauernde) Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis
31. Mai 2022 ein (vgl. KAST-Akten S. 145), welche er anschliessend
mit Eintrag vom 19. Mai 2022 bis 31. August 2022 verlängerte (vgl.
KAST-Akten S. 142).
6.1.3 Mit Schreiben vom 4. Mai 2022
teilte die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre
Taggeldleistungen per 20. Juli 2022 einstellen werde (vgl. KAST-Akten
S. 141).
6.1.4 An einem Gespräch vom
30. Juni 2022 wies der zuständige RAV-Personalberater die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit ihrem Arzt doch eine 20%ige
Arbeitsfähigkeit spätestens ab der Einstellung der Krankentaggelder prüfen
solle, damit die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung greifen
könne. Falls sie ab dem 21. Juli 2022 zu 20 % arbeitsfähig sein
sollte, müsste sie sich ab dann auf Stellensuche begeben und vorerst mindestens
eine Arbeitsbemühung pro Monat einreichen (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten
S. 8).
6.1.5 Im von der IV-Stelle des Kantons
Solothurn in Auftrag gegebenen polydisziplinären (allgemein-internistischen,
orthopädischen, neurologischen, kardiologischen und psychiatrischen) C.___-Gutachten
vom 20. Juli 2022 wurde dargelegt, dass einzig aus orthopädischer Sicht
die chronische Dorsalgie und die (neu aufgetretenen) Schmerzen am rechten Knie
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussten, während aus
kardiologischer, neurologischer, allgemein-internistischer und psychiatrischer
Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden
könne. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei bedingt durch die orthopädischen
Einschränkungen nach ab Juli 2020 aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab November
2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab April 2021 von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit bei einer aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs
um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen. Für körperlich
leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung
bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, die Einnahme von
knienden und kauernden Positionen sowie von Zwangshaltungen des Rumpfes und das
wiederholte Überwinden von Treppen und unebenem Grund sollten dabei vermieden
werden. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 könne ab November 2020
in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
70 % und ab April 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen werden
(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.204 vom 5. September
2023 E. 3.14).
6.1.6 Am 25. Juli 2022 stufte
Dr. med. D.___ die Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2022 «bis
unbestimmt» neu als zu 80 % arbeitsunfähig ein (vgl. KAST-Akten
S. 137).
6.1.7 Im Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2022 gab die Beschwerdeführerin an, sich
telefonisch auf eine Teilzeitstelle als Putz- und Haushaltshilfe beworben zu
haben (vgl. KAST-Akten S. 139 f.). Am 25. August 2022 wies sie als
Arbeitsbemühung für den Monat August 2022 eine Bewerbung auf eine
Teilzeitstelle als Reinigungskraft aus, auf welche Freunde sie aufmerksam
gemacht hätten (vgl. KAST-Akten S. 127 f.).
6.1.8 Anlässlich des Beratungsgesprächs
vom 30. August 2022 erinnerte der zuständige RAV-Personalberater die
Beschwerdeführerin daran, dass sie bei nun 20%iger Arbeitsfähigkeit mindestens
eine Arbeitsbemühung pro Monat tätigen müsse. Sie werde für die
arbeitsmarktliche Massnahme «Schreibwerkstatt» angemeldet, um ein Bewerbungsdossier
zu erstellen (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten S. 7).
6.1.9 Auf dem Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober (recte: September) 2022 führte die
Beschwerdeführerin am 26. September 2022 eine Bewerbung für eine Teilzeitstelle
als Serviceaushilfe in einem Imbiss auf. Sie habe eine Absage erhalten, da
keine Stelle offen gewesen sei (vgl. KAST-Akten S. 125 f.).
6.2 Zeitraum
ab der Anfechtung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
22. September 2022:
6.2.1 In ihrer Beschwerde vom
29. September 2022 gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 22. September 2022 (Beschwerdeverfahren VSBES.2022.204) machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit dem 21. Juli 2020 zu 100 %
arbeitsunfähig. Sie sei seit Oktober 2020 auf unbestimmt in ambulanter
psychiatrischer Behandlung und habe im März 2021 sogar für sechs Wochen
stationär behandelt werden müssen. Sie habe seither ohne ihre Medikamente im
Alltag Probleme beim Einschlafen, beim Essen, bei der Konzentration etc.. Sie
leide unter Angstzuständen, Herzbeschwerden, hohem Blutdruck, einer
Diskushernie sowie einer Zyste am Hinterkopf. Hinsichtlich der Zyste bestehe
schon ein Operationstermin (vgl. KAST-Akten S. 52).
6.2.2 Der arbeitsmarktlichen Massnahme
«Schreibwerkstatt», welche vom 6. Oktober 2022 bis am 5. Dezember
2022 an fünf Einzelterminen hätte durchgeführt werden sollen, blieb die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen fern (vgl. KAST-Akten
S. 114 ff.).
6.2.3 Am 14. Oktober 2022 attestierte
Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von
80 % vom 1. Oktober 2022 bis am 31. Dezember 2022 (vgl.
KAST-Akten S. 124).
6.2.4 Die Beschwerdeführerin gab am
25. Oktober 2022 auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»
für den Monat Oktober 2022 an, sich telefonisch auf eine Teilzeitstelle als
Mitarbeiterin in einem Maschinenbauunternehmen beworben zu haben. Sie habe eine
Absage erhalten, da dieses keine Arbeit für sie gehabt habe (vgl. KAST-Akten
S. 118 f.).
6.2.5 Am Beratungsgespräch vom
2. November 2022 informierte die Beschwerdeführerin den zuständigen
RAV-Personalberater darüber, dass am 25. November, am 1. Dezember
sowie am 5. Dezember 2022 insgesamt drei Operationen anstünden und dass es
ihr momentan nicht gut gehe. Dieser erinnerte sie daran, dass sie im Umfang der
bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 20 % auch vermittelbar sein müsse und
ihren Pflichten nachzukommen habe, ansonsten ihre Vermittlungsfähigkeit
anzuzweifeln sei (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten S. 6).
6.2.6 Mit Eingabe vom 21. November
2022 führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV Plus aus, sie sei seit
Oktober 2020 in ambulanter und im März 2021 sogar für sechs Wochen in
stationärer psychiatrischer Behandlung (gewesen). Sie habe ohne Medikamente
Probleme beim Einschlafen, beim Essen, bei der Konzentration usw. Sie habe
Angstzustände, Herzbeschwerden, einen hohen Blutdruck, eine Diskushernie sowie
eine Zyste am Hinterkopf. Aufgrund der Angstzustände sei es ihr auch nicht
möglich, ihre Briefe zu öffnen. Aus all diesen Gründen habe sie nicht an der
arbeitsmarktlichen Massnahme «Schreibwerkstatt» teilnehmen können (vgl.
KAST-Akten S. 108).
6.2.7 Am 24. November 2022 wies die
Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV Plus als Arbeitsbemühung für den Monat
November 2022 eine am 23. November 2022 telefonisch erfolgte Bewerbung auf
eine Teilzeitstelle als Putzkraft aus. Diese Stelle sei jedoch (anderweitig)
besetzt worden (vgl. KAST-Akten S. 106 f.).
6.2.8 In ihrer Replik vom
30. November 2022 im Beschwerdeverfahren VSBES.2022.204 führte die
Beschwerdeführerin gegenüber dem Versicherungsgericht aus, sie sei
gesundheitlich nicht in der Lage, weiterhin zu arbeiten. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn habe in der Verfügung vom 22. September 2022 ihren
Gesundheitszustand nicht vollständig geprüft bzw. berücksichtigt. Sie sei am
21. November 2022 an der rechten Hand operiert worden und auch die linke
Hand müsse baldmöglichst operiert werden. Ihr gehe es nicht nur seelisch sehr
schlecht, sondern auch körperlich. Aufgrund ihres schlechten
Gesundheitszustandes sei sie schon so überfordert im Alltag, dass die (vielen)
Anträge, Briefe, Formulare etc. diesen zusätzlich verschlimmerten (vgl. KAST-Akten
S. 54).
6.3 Zeitraum
ab der Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
durch die Beschwerdegegnerin:
6.3.1 Im Rahmen eines an sie zwecks
Abklärung der Vermittlungsfähigkeit gerichteten Fragekataloges führte die
Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin
aus, ihr Gesundheitszustand habe sich ab dem 21. Juli 2022 nicht
gebessert. Sie habe vom zuständigen RAV-Personalberater telefonisch die
Information erhalten, dass sie mindestens 20 % arbeitsfähig sein müsse, um
Arbeitslosentaggelder beziehen zu können. Aus diesem Grund habe sie von ihrem
Arzt ein Arztzeugnis eingeholt und beim RAV Plus eingereicht, welches ihr eine
80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Sie erachte sich aus gesundheitlichen
Gründen als nicht arbeitsfähig und nicht in der Lage, eine Stelle in der freien
Wirtschaft oder in einem sozialen Winkel im Umfang von mindestens 20 %
anzunehmen und anzutreten.
Sie habe die potentiellen Arbeitgeber
entsprechend ihren Firmenlogos ausgewählt und telefonisch angefragt, ob sie
eine freie Stelle für sie hätten. Sie habe im Voraus jeweils nicht gewusst,
dass bei den angefragten Firmen keine Stelle verfügbar sei. Sie habe sich am
23. November 2022 spontan und ohne konkrete Stellenanzeige auf eine Stelle
als Reinigungskraft beworben. Sie könne leider nicht nachweisen, mit wem von
dieser Firma sie damals gesprochen habe. Diese habe keine passende Stelle für
sie gehabt.
Sie habe an der arbeitsmarktlichen
Massnahme «Schreibwerkstatt» nicht teilgenommen, da sie körperlich und seelisch
krank sei und sich ohne Begleitperson nicht in einer fremden Umgebung aufhalten
könne. Der zuständige RAV-Personalberater habe ihrem Sohn zugesichert, dass sie
den nächsten Kurs mit einer Begleitperson absolvieren dürfe. Sie werde diesen
voraussichtlich ab Januar 2023 besuchen, wenn keine Angstanfälle aufträten.
Sie sei derzeit einmal pro Woche in
psychiatrischer Behandlung, um wieder in den Arbeitsmarkt und in ein normales
Alltagsleben zurückkehren zu können. Die derzeitige Situation sei von ihr so
nicht gewünscht. Sie benötige ein Einkommen in Form eines
Arbeitslosentaggeldes, da sie derzeit keine andere Möglichkeit habe, um zu
überleben (vgl. KAST-Akten S. 46 ff.).
6.3.2 Mit Ärztlichem Zeugnis vom
8. Dezember 2022 bescheinigte Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin
(unverändert) eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 1. Januar 2023 bis
am 31. März 2023 (vgl. KAST-Akten S. 96).
6.3.3 Auf dem Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2022 führte die Beschwerdeführerin am
14. Dezember 2022 eine telefonisch erfolgte Bewerbung für eine
Teilzeitstelle als Kassenmitarbeiterin bei der B.___ in [...] auf. Sie habe
eine Absage erhalten, da keine Stelle offen gewesen sei (vgl. KAST-Akten
S. 97 f.).
6.3.4 Dr. med. D.___ beantwortete
am 22. Dezember 2022 einen an ihn gerichteten Fragekatalog der
Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2022 wie folgt (vgl. KAST-Akten
S. 70 ff.):
1. Wäre
es Frau A.___ aus gesundheitlichen Gründen möglich und zumutbar gewesen, vom
06.10. - 05.12.2022 für 5 Einzeltermine im Umfang von 20 % an der
arbeitsmarktlichen Massnahme «Schreibwerkstatt» teilzunehmen?
«Am 14.10.2022 war noch nicht
definitiv absehbar, dass die Pat. an der Hand operiert werden muss (ops
21.11.2022)»
2. In
welchem Umfang ist Frau A.___ aus Ihrer Sicht arbeitsfähig und auch in der
Lage, einer ausserhäuslichen Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen oder an
arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen?
«nicht schlüssig beurteilbar =>
Arbeitsversuch»
3. Welchen
Tätigkeiten kann Frau A.___ aus lhrer Sicht in der freien Wirtschaft
(1. Arbeitsmarkt) nachgehen? Seit oder ab wann?
«z.Zt. wohl nicht wirklich tauglich
für 1. Arbeitsmarkt»
4. Sollte
Frau A.___ in der freien Wirtschaft arbeitsfähig sein, welche Einschränkungen
sind bei der Stellenvermittlung/Einsatz in einem Qualifizierungsprogramm zu
berücksichtigen?
«keine psychische oder physische
Belastung»
5. Falls
Frau A.___ nicht mehr in der freien Wirtschaft arbeiten kann, kann sie
ausschliesslich an einem geschützten Arbeitsplatz oder kann sie auch in einem
sozialen Winkel (z.B. eine Tätigkeit bei einer karitativen Organisation, jedoch
ohne Zeit- und Leistungsdruck/Nischenarbeitsplatz) beschäftigt werden?
«geschützter
Arbeitsplatz»
«Arbeitsversuch»
6. lst
in absehbarer Zeit eine Besserung in Sicht oder handelt es sich um einen
dauernden bzw. bleibenden Gesundheitsschaden?
«wohl kaum»
7. Wurden
die hier aufgeführten Angaben aufgrund einer persönlichen Untersuchung gemacht?
«Patientin
stellt sich immer wieder in der Sprechstunde vor»
6.3.5 Am Beratungsgespräch vom
3. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem zuständigen
RAV-Personalberater mit, dass die Operationen soweit gut verlaufen seien, sie
jedoch nach wie vor unter Einschränkungen leide (vgl. Beleg 1 zur Duplik;
KAST-Akten S. 5).
6.3.6 Mit Arztzeugnis vom 6. Januar
2023 bestätigte Dr. med. D.___ gegenüber dem RAV Plus erneut eine
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % vom 1. Januar 2023
bis am 31. März 2023. Zusätzlich brachte er den Vermerk «Arbeitsversuch
anstreben!» an (vgl. KAST-Akten S. 78). Am 10. Januar 2023
informierte das Kantonsspital E.___, [...], die Beschwerdeführerin darüber,
dass für den 16. Januar 2023 ein operativer Eingriff vorgesehen sei (vgl.
KAST-Akten S. 94). Die F.___ schrieben die Beschwerdeführerin ihrerseits
mit Arztzeugnis vom 31. Januar 2023 für den Zeitraum vom 31. Januar
2023 bis am 28. Februar 2023 (ebenfalls) zu 80 % arbeitsunfähig (vgl.
KAST-Akten S. 77).
6.3.7 Auf dem Formular «Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Januar 2023 gab die
Beschwerdeführerin an, sich telefonisch auf eine Teilzeitstelle bei einem
Logistikunternehmen beworben zu haben. Sie habe eine Absage erhalten, da sie
keine IT-Kenntnisse habe (vgl. KAST-Akten S. 83.).
6.4 Zeitraum ab der Stellenzusage
von der B.___:
6.4.1 Mit als «Einsprache» betiteltem
Schreiben vom 23. Februar 2023 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin geltend, sie sei gemäss den eingereichten Arztzeugnissen
seit dem 21. Juli 2022 zu 80 % arbeitsunfähig und zu 20 %
vermittlungsfähig. Sie habe ausserdem eine mündliche Stellenzusage von der B.___
erhalten mit Anstellungsbeginn 1. April 2023 und einem Arbeitspensum von
20 % (vgl. KAST-Akten S. 76).
6.4.2 Am 24. Februar 2023
bescheinigten die F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von
80 % vom 1. März 2023 bis am 15. März 2023 (vgl. KAST-Akten
S. 75).
6.4.3 Am 27. Februar 2023 bewarb
sich die Beschwerdeführerin telefonisch auf eine Teilzeitstelle als
Mitarbeiterin in einem Lebensmittelgeschäft. Sie erhielt eine Absage, da keine
Stelle frei war (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat
Februar 2023; KAST-Akten S. 81 f.).
6.4.4 Am RAV-Beratungsgespräch vom
6. März 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie aktuell immer noch
gesundheitliche Probleme habe, es ihr jedoch wieder möglich sei, Termine
wahrzunehmen. Ihre Psychologin habe sie wachgerüttelt, sie müsse wieder nach
draussen und sich soweit möglich beschäftigen. Sie fühle sich jetzt dazu wieder
bereit und auch in der Lage. Sie habe eine mündliche Zusage für eine Anstellung
bei der B.___ ab dem 1. April 2023. Sie bewerbe sich jeweils nicht auf
Stelleninserate, da sie keine Zeitung habe und mit dem Internet nicht so
vertraut sei. Ihre PC-Kenntnisse seien minim, sie habe aber Erfahrung im
Kassendienst. Ihre persönlichen oder telefonischen Anfragen bei Arbeitgebern
kämen entweder durch Freunde zustande oder sie überlege sich selber, bei
welcher Firma sie eine Anfrage machen solle. Manchmal seien keine Stellen frei,
manchmal erfülle sie die benötigten Anforderungen nicht. Der zuständige
RAV-Personalberater vermerkte daraufhin, dass nach wie vor keine
Bewerbungsunterlagen vorhanden seien (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten
S. 2 f.).
6.4.5 Auf entsprechende Rückfrage der
Beschwerdegegnerin hin, weshalb sie sich immer nur auf Arbeitsstellen bewerbe,
welche sie etwa mangels IT-Kenntnisse gar nicht ausführen könne, oder weshalb
sie nur Arbeitgeber anfrage, welche gar keine offene Stelle zu besetzen hätten,
teilte die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 mit, dass sie zu 80 %
arbeitsunfähig sei und ihr für fast sämtliche Arbeiten die Fähigkeiten fehlten.
Sie habe sich bewerben müssen, da sie das Arbeitslosentaggeld benötige. Die
neue Anstellung bei der B.___ sei ein 20%-Arbeitspensum und nur fünf Minuten
von ihrem Wohnort entfernt. Sie könne sich den Tag selber einteilen und müsse
nur auf Abruf verfügbar sein. Die B.___ habe anlässlich ihrer ersten
(Spontan-) Anfrage ihr Interesse an einer Stelle vermerkt und sich anschliessend
bei ihr wieder gemeldet, weil sie eine zusätzliche Mitarbeiterin benötigt habe.
Die Tätigkeit werde nicht ganztägig und nicht an der (hektischen) Kasse
erfolgen. Sie habe mit der Arbeitgeberin über ihre gesundheitliche
Beeinträchtigung gesprochen und sie hätten gemeinsam eine Lösung gefunden. Sie
werde je nach Wetter mit dem öffentlichen Verkehr oder mit dem Fahrrad zur
Arbeit gelangen (vgl. KAST-Akten S. 37 f.).
6.4.6 Auf dem Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen für den Monat März 2023 führte die Beschwerdeführerin eine am
24. März 2023 telefonisch erfolgte Bewerbung für eine Teilzeitstelle in
einem Lebensmittelgeschäft auf, auf welche sie von einer Bekanntschaft aufmerksam
gemacht worden sei und welche momentan noch offen sei (vgl. KAST-Akten
S. 42 f.).
6.4.7 Am 24. März 2023 schloss die
Beschwerdeführerin mit der B.___ einen unbefristeten Anstellungsvertrag als
Reinigungshilfe mit einem Arbeitspensum von 20 %, einem monatlichen Bruttolohn
von CHF 700.00 und einem Stellenantritt am 1. April 2023 ab (vgl.
KAST-Akten S. 40 f.; Beschwerdebeilage [BB] 6).
6.4.8 Mit Arztzeugnis vom 27. März
2023 attestierte Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin zuhanden der
Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. April 2023 bis
am 31. Mai 2023 (vgl. KAST-Akten S. 39).
6.5 Zeitraum
ab dem Erlass des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom
5. April 2023:
6.5.1 Am 2. Mai 2023 schrieb das
Kantonsspital E.___, [...], die Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2023 bis am
11. Juni 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. KAST-Akten S. 11;
BB 8); mit (provisorischem) Austrittsbericht vom 5. Mai 2023 wies es
ausserdem einen Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2023 bis
am 6. Mai 2023 aufgrund eines transmuralen Supraspinatussehnendefekts und
einer frozen shoulder rechts aus (vgl. BB 9). In einem Ärztlichen Zeugnis
vom 17. Mai 2023 bestätigte Dr. med. D.___ seinerseits, dass die
Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit in orthopädischer Behandlung stehe und
ein operativer Eingriff notwendig gewesen sei. Er habe (vorerst) eine
Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2023 bis am 31. Mai 2023 ausgestellt.
Die weitere Arbeitsunfähigkeit werde durch das Kantonsspital E.___, [...],
bestimmt (vgl. BB 7).
6.5.2 Am 5. Juni 2023 teilte der
zuständige RAV-Personalberater der Beschwerdeführerin mit, dass sie von dem
Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen aktuell befreit sei, solange sie
100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Beleg 1 zur Duplik; KAST-Akten S. 1).
6.5.3 Mit Arztzeugnis vom 7. Juni
2023 verlängerte das Kantonsspital E.___, [...], die vollständige
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis am 31. Juli 2023 (vgl. Beleg
1 zur Duplik).
6.5.4 Auf der Lohnabrechnung der B.___
für den Monat Juni 2023 wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin (erst) ab
dem 19. Juni 2023 gearbeitet habe (vgl. BB 10).
6.5.5 Am Beratungsgespräch vom
3. August 2023 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen
RAV-Personalberater, nun wieder zu 20 % arbeitsfähig zu sein und bei der B.___
ihre Arbeit zwischenzeitlich aufgenommen zu haben. Der RAV-Personalberater
auferlegte ihr daraufhin die Pflicht, ab August 2023 wieder mindestens eine
Arbeitsbemühung pro Monat einzureichen, um eine besser entlöhnte Arbeitsstelle
zu finden als die aktuelle bei der B.___ (vgl. Beleg 1 zur Duplik).
6.5.6 Mit Schreiben vom 18. August
2023 wies Dr. med. D.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihr
20%iges Arbeitspensum wöchentlich mit dreimal 2.5 Stunden absolvieren könne
(vgl. BB 11).
6.5.7 Anlässlich des Beratungsgesprächs
vom 20. September 2023 stellte der zuständige RAV-Personalberater fest,
dass nach wie vor keine Bewerbungsunterlagen vorhanden seien und die
Beschwerdeführerin im August 2023 keinen Zwischenverdienst (bei der B.___)
deklariert habe. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin an, dass sie
gesundheitsbedingt nicht arbeite (vgl. Beleg 1 zur Duplik).
7.
7.1 Der Hausarzt Dr. med. D.___
bescheinigte der Beschwerdeführerin am 13. April 2022 bis auf weiteres
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und erachtete sie als zurzeit nicht
vermittelbar. In der Folge bestätigte er gegenüber der
Krankentaggeldversicherung diese (vollständige) Arbeitsunfähigkeit bis am
31. August 2022 (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Mit Arztzeugnis vom
25. Juli 2022 stufte er sie gegenüber dem RAV Plus ab 21. Juli 2022
neu nur noch als zu 80 % arbeitsunfähig ein (vgl. E. II. 6.1.6
hiervor) und bestätigte anschliessend wiederholt bis am 31. März 2023
diesen Arbeitsunfähigkeitsgrad (vgl. E. II. 6.2.3,
E. II. 6.3.2, E. II. 6.3.6 hiervor). Darüber hinaus
schrieben auch die F.___ die Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2023 bis am
15. März 2023 zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. E. II. 6.3.6,
E. II. 6.4.2 hiervor). Erst am 27. März 2023 attestierte ihr
Dr. med. D.___ alsdann erneut eine (vorübergehende) vollständige
Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2023 bis am 31. Mai 2023 (vgl.
E. II. 6.4.8 hiervor). Auf entsprechende Rückfrage der
Beschwerdegegnerin hin führte Dr. med. D.___ jedoch mit Stellungnahme vom
22. Dezember 2022 auch aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sei nicht schlüssig beurteilbar und diese sei zurzeit wohl nicht wirklich
tauglich für den 1. Arbeitsmarkt (vgl. E. II. 6.3.4 hiervor). Im
von der IV-Stelle des Kantons Solothurn eingeholten polydisziplinären C.___-Gutachten
vom 20. Juli 2022 kamen die Gutachter hingegen zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kommissioniererin ab
April 2021 zu 70 % arbeitsfähig. In einer angepassten Verweistätigkeit
bestehe ab April 2021 sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl.
E. II. 6.1.5 hiervor).
Zwar erscheint es naheliegend, dass der
Hausarzt und die F.___ der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf (neu) eine
Arbeitsfähigkeit von 20 % bescheinigten, weil die Beschwerdeführerin –
nach entsprechendem Hinweis des zuständigen RAV-Personalberaters (vgl.
E. II. 6.1.4 hiervor) – aus
(arbeitslosen-) versicherungsrechtlichen Gründen darum ersucht hatte (vgl.
E. II. 6.3.1 hiervor). Wenn jedoch die C.___-Gutachter die Auffassung
vertreten, dass die Beschwerdeführerin ab April 2021 zu 70 % arbeitsfähig
und zu 100 % erwerbsfähig sei, kann der Beschwerdeführerin eine
Vermittlungsfähigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn im
Umfang von (mind.) 20 % wohl nicht abgesprochen werden (vgl.
E. II. 3.1 und E. II. 3.3 hiervor). Dies dürfte zumindest
auf lange Sicht möglicherweise selbst dann noch zutreffen, wenn die seit der
Begutachtung hinzugetretenen gesundheitlichen Einschränkungen, so etwa die
Handoperation vom 21. November 2022 (vgl. E. II. 6.2.8 hiervor),
die Entfernung der Zyste am Hinterkopf (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor),
die Knieoperation vom 16. Januar 2023 (vgl. E. II. 6.3.6
hiervor) sowie die Schulteroperation vom 2. Mai 2023 (vgl.
E. II. 6.5.1 hiervor), berücksichtigt würden. Wie es sich damit konkret
verhält, kann indessen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – letztlich
offenbleiben.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin räumte in
ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 ein, sich von ihrem Hausarzt eine
Arbeitsfähigkeit von 20 % bescheinigt haben zu lassen, da sie gemäss
Information des zuständigen RAV-Personalberaters nur so Arbeitslosentaggelder
beziehen könne. Sie erachte sich gesundheitsbedingt weiterhin nicht in der
Lage, eine Stelle in der freien Wirtschaft oder in einem sozialen Winkel im Umfang
von mindestens 20 % anzunehmen (vgl. E. II. 6.3.1 hiervor). Im
Beschwerdeverfahren VSBES.2022.204 machte die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde vom 29. September 2022 geltend, seit dem 21. Juli 2020 zu
100 % arbeitsunfähig zu sein (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor). In
ihrer Replik vom 30. November 2022 führte sie erneut aus, sie sei
gesundheitlich nicht in der Lage, weiterhin zu arbeiten (vgl.
E. II. 6.2.8 hiervor). Das Versicherungsgericht ging denn auch in der
Folge in seinem Urteil VSBES.2022.204 vom 5. September 2023 von einer
subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin aus
(vgl. E. II. 5.2 hiervor). Erst in ihrer Einsprache vom
23. Februar 2023, mithin nach Erlass der ihre Vermittlungsfähigkeit
verneinenden Verfügung vom 27. Januar 2023 (vgl. E. I. 1.3
hiervor), behauptete die Beschwerdeführerin, seit dem 21. Juli 2022 zu
80 % arbeitsunfähig und zu 20 % vermittlungsfähig zu sein (vgl.
E. II. 6.4.1 hiervor). Ähnliches führte sie daraufhin am 6. März
2023 in einer weiteren Stellungnahme gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie am
RAV-Beratungsgespräch an (vgl. E. II. 6.4.4 sowie
E. II. 6.4.5 hiervor). Es ist somit gestützt auf das Aussageverhalten
der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(vgl. E. II. 4.1 hiervor) davon auszugehen, dass sie sich selber
aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr als arbeits- und vermittlungsfähig fühlt
und nur aus Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur zu einem späteren
Zeitpunkt ihre Aussagen gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem RAV Plus
entsprechend angepasst hat (sog. Beweismaxime der «Aussagen der ersten Stunde»;
vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_352/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4.2). Wenn sie
sich jedoch nicht mehr – auch nicht im Umfang eines mindestens 20%igen
Arbeitspensums – befähigt fühlt(e), eine zumutbare Arbeit anzunehmen, ist bei
ihr die subjektive Vermittlungsbereitschaft offensichtlich nicht gegeben
(vgl. E. II. 3.3 hiervor).
7.2.2 Gemäss Vereinbarung mit dem
zuständigen RAV-Personalberater musste die Beschwerdeführerin ab dem
21. Juli 2022 mindestens eine Arbeitsbemühung pro Monat nachweisen (vgl.
E. II. 6.1.4 sowie E. II. 6.1.8 hiervor; siehe auch KAST-Akten
S. 138). Diese tätigte zwar in der Folge wie aufgetragen bis zum Abschluss
des Anstellungsvertrages mit der B.___ per 24. März 2023 eine Bewerbung
pro Monat (vgl. E. II. 6.1.7, E. II. 6.1.9,
E. II. 6.2.4, E. II. 6.2.7, E. II. 6.3.3,
E. II. 6.3.7, E. II. 6.4.3, E. II. 6.4.6 hiervor).
Ihre (nicht weiter belegten) Bewerbungen beschränkten sich indessen
ausschliesslich auf «spontane» telefonische oder persönliche Anfragen bei
Firmen, ohne dass ihr jeweils eine konkrete Stellenausschreibung vorgelegen
hätte (vgl. E. II. 6.3.1, E. II. 6.4.4 hiervor). Überdies
entsprachen die beworbenen (Teilzeit-) Stellen (so etwa als Reinigungs-
oder Servicekraft) wiederholt nicht ihrem Zumutbarkeitsprofil (unter anderem
keine rein stehende Tätigkeit, keine Einnahme kniender und kauernder Positionen
sowie von Zwangshaltungen des Rumpfes; vgl. E. II. 6.1.5 hiervor)
oder die Beschwerdeführerin erfüllte etwa aufgrund ihrer fehlenden
IT-Kenntnisse das Stellenprofil in fachlicher Hinsicht nicht (vgl.
E. II. 6.3.7, E. II. 6.4.4 hiervor). Ein eigenes Bewerbungsdossier
bestand von Anfang an nicht (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) und ein
solches wurde von der Beschwerdeführerin auch im weiteren Verlauf nie erstellt
(vgl. E. II. 6.4.4, E. II. 6.5.7 hiervor). Der
arbeitsmarktlichen Massnahme «Schreibwerkstatt» vom 6. Oktober 2022 bis am
5. Dezember 2022, anlässlich welcher sie Unterstützung bei der Erstellung
der Bewerbungsunterlagen erhalten hätte (vgl. E. II. 6.1.8 hiervor),
blieb sie fern (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor), obwohl die Termine
jeweils individuell festgelegt werden konnten und der zeitliche Aufwand dafür
ein Pensum von 20 % nicht erreichte (vgl. KAST-Akten S. 112), mithin
in gesundheitlicher Hinsicht entgegen ihrer Auffassung (vgl.
E. II. 6.2.6, E. II. 6.3.1 hiervor) zumindest eine
teilweise Absolvierung des Kurses noch vor ihren Operationen Ende
November/anfangs Dezember 2022 (vgl. E. II. 6.2.5 hiervor) durchaus
möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin signalisierte demnach
mit ihrem gesamten Verhalten im massgebenden Zeitraum, dass sie offensichtlich
nicht wirklich gewillt war, zumindest im Ausmass der ihr ärztlich attestierten
Arbeitsfähigkeit von 20 % eine Stelle zu finden und anzutreten.
7.2.3 Zwar ging die Beschwerdeführerin
am 24. März 2023, mithin kurz vor Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 5. April 2023 als massgebender Zeitpunkt für die
Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. E. II. 1.2 hiervor),
mit der B.___ ein Anstellungsverhältnis als Reinigungshilfe mit
Anstellungsbeginn am 1. April 2023 und einem Arbeitspensum von 20 %
ein (vgl. E. II. 6.4.7 hiervor). Den Tatbeweis, dass sie ernsthaft
bereit gewesen wäre und sich für fähig erachtet hätte, eine Arbeitstätigkeit in
besagtem Umfang auszuüben, trat sie jedoch auch damit nicht an. Vielmehr liess
sie sich mit Arztzeugnis vom 27. März 2023 von ihrem Hausarzt
Dr. med. D.___ zuhanden ihrer (neuen) Arbeitgeberin ab dem 1. April
2023 bis am 31. Mai 2023 aufgrund von – so die Beschwerdeführerin (vgl.
A.S. 9 f.; E. II. 2.2 hiervor) – neu aufgetretenen,
«temporären» Schulterproblemen (erneut) vorübergehend zu 100 %
krankschreiben (vgl. E. II. 6.4.8 hiervor), obwohl der operative
Eingriff an der rechten Schulter erst anfangs Mai 2023 anstand (vgl.
E. II. 6.5.1 hiervor). Eine echte Vermittlungsbereitschaft
widerspiegelt sich demnach auch in diesem Vorgehen nicht.
7.3 An diesem Ergebnis würde sich im
Übrigen auch dann nichts ändern, wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin nach
Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. April 2023 noch
berücksichtigt würde: So gab sie in ihrer Replik vom 1. September 2023 an,
am 23. Juni 2023 (gemäss Lohnabrechnung der B.___ für den Monat Juni 2023
am 19. Juni 2023 [vgl. E. II. 6.5.4 hiervor]) ihre Arbeit bei
der B.___ nun endlich aufgenommen zu haben und seither mit einem Arbeitspensum
von 20 % zu arbeiten (vgl. A.S. 48; E. II. 2.2 hiervor).
Mit Arztzeugnis vom 7. Juni 2023 wurde ihr jedoch vom Kantonsspital E.___,
[...], bis am 31. Juli 2023 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang
von 100 % bescheinigt (vgl. E. II. 6.5.3 hiervor). Darüber
hinaus erklärte sie in ihrer Replik vom 1. September 2023, im Juli 2023
(im Ergebnis während rund zweieinhalb Wochen) bereits erstmals Ferien bezogen
zu haben (vgl. A.S. 48). Am 3. August 2023 führte sie gegenüber dem
zuständigen RAV-Personalberater aus, wieder zu 20 % arbeitsfähig zu sein
(vgl. E. II. 6.5.5 hiervor; siehe in diesem Sinne auch Schreiben von
Dr. med. D.___ vom 18. August 2023 [E. II. 6.5.6 hiervor]).
Sie arbeitete in der Folge indessen gemäss eigenen Angaben im August und
September 2023 gar nicht (vgl. E. II. 6.5.7 hiervor). Dessen
ungeachtet richtete ihr die B.___ gemäss Lohnabrechnungen für die Monate Juli
und August 2023 (vgl. BB 10) – ohne ersichtliche Gegenleistung – angeblich
einen (in keiner Weise marktgerechten, gegenüber dem Anstellungsvertrag [vgl.
E. II. 6.4.7 hiervor] erheblich tieferen) Bruttolohn von
CHF 500.00 aus (vgl. E. II. 6.5.7 hiervor). Bei dieser Sachlage
bestehen – so im Ergebnis auch die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 55;
E. II. 2.2 hiervor) – doch gewichtige Indizien dafür, dass die
Beschwerdeführerin die (körperlich anstrengende) Arbeitsstelle als
Reinigungshilfe bei der B.___, welche ohnehin nicht einer ihrem Leiden
angepassten Tätigkeit entspricht (vgl. E. II. 6.1.5 hiervor),
letztlich einzig annahm, um den Anschein einer (tatsächlich nicht vorhandenen)
Vermittlungsbereitschaft bzw. -fähigkeit im Umfang von 20 % zu erwecken.
8. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen fehlt(e) es der Beschwerdeführerin somit offensichtlich an
der subjektiven Vermittlungsbereitschaft und mit deren Fehlen an der
Vermittlungsfähigkeit, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022 bis auf weiteres verneint
hat. Der Einspracheentscheid vom 5. April 2023 erweist sich demnach als
rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
9.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen