VSBES.2023.130
Unfallversicherung
4. Juli 2023Deutsch6 min
Einsprache der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) vom 14. September
Source so.ch
Urteil vom 4. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 14. April 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) wies die
Einsprache der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) vom 14. September
2022 am 14. April 2023 ab (A.S. 1 ff.). Sie verschickte diesen Einspracheentscheid
gemäss der Sendungsverfolgung am 17. April 2023 mittels A-Post Plus an die
Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, welche die Beschwerdeführerin vertrat.
Der Entscheid wurde sodann am 18. April 2023 in das Postfach der Vertretung
gelegt (A.S. 16a).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Schreiben vom 23. Mai 2023, welches gleichentags der Post übergeben wird, beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben (A.S. 11 ff.). In der
Beschwerdeschrift wird festgehalten, der Entscheid datiere vom 14. April
2023 und die Eingabe erfolge mit heutigem Datum fristgerecht.
2.2 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts gibt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai
2023 Gelegenheit, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist zu äussern (A.S. 17
f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge jedoch nicht vernehmen (s. A.S.
19).
Erwägungen
II.
1.
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Unfallversicherung
anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 2 ATSG i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 UVG). Dies ist nicht der Fall, soweit es die Frist
betrifft, welche bei einer Beschwerde an den kantonalen Sozialversicherungsrichter
zu beachten ist (s. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. a – d UVG sowie Neunter Titel 1.
Kapitel «Sonderbestimmungen zur Rechtspflege» des UVG).
2.
2.1
Gegen Einspracheentscheide eines
Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim
kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56
Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG). Diese Frist beginnt am Tag nach
der Eröffnung des Entscheides zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38
Abs. 1 ATSG). Dieser gilt als zugestellt, sobald er in den Machtbereich des
Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post (resp. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung) übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1
ATSG).
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen
keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen und
Entscheide zustellen sollen. Es steht ihnen daher frei, sich auch wie hier der
Versandart A-Post Plus zu bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass
sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis
zu erlangen, um diese gegebenenfalls anfechten zu können. Bei einem
uneingeschriebenen Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den
Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den
Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nicht erforderlich ist,
dass der Empfänger vom Brief tatsächlich Kenntnis nimmt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1
S. 603; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3). Bei
der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und
ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu
den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert.
Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung
einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch
erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des
Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der
Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace»
die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3).
Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder
Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Zustellung ist allerdings nicht zu
vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie auf Grund der Umstände plausibel
erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte
Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der
Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht,
wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604).
2.2
Der angefochtene
Einspracheentscheid wurde gemäss Sendungsverfolgung am 18. April 2023 in das
Postfach B.___ gelegt und damit der Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt
(s. dazu E. II. 2.1 hiervor). Diese macht keinen Zustellfehler und kein
späteres Zustelldatum geltend, weder in der Beschwerde (s. E. I. 2.1
hiervor) noch innert der eigens vom Gericht gesetzten Frist
(E. I. 2.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von
einer fehlerhaften Zustellung resp. einem unrichtig dokumentierten Eröffnungszeitpunkt
auszugehen. Ist aber erstellt, dass der Einspracheentscheid der Vertretung am 18. April
2023.
zuging, so fing die Beschwerdefrist am nächsten Tag, dem 19. April 2023,
zu laufen an (s. dazu E. II. 2.1 hiervor) und endete am Freitag, den 19. Mai
2023, d.h. dem ersten Werktag nach dem Feiertag Auffahrt am Donnerstag
(Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die am Dienstag, den 23. Mai
2023, bei der Post aufgegebene Beschwerde ist damit eindeutig verspätet. Die
Beschwerdeführerin bringt nicht vor, ihre Vertretung sei unverschuldeterweise
abgehalten worden, rechtzeitig zu handeln, so dass keine Wiederherstellung der
versäumten Beschwerdefrist in Frage kommt (s. dazu Art. 41 ATSG). Auf die
Beschwerde vom 23. Mai 2023 ist folglich nicht einzutreten.
2.3
Entscheide über Eingaben, auf
die wie hier offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Sache als
Einzelrichterin zuständig.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann