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Entscheid

VSBES.2023.130

Unfallversicherung

4. Juli 2023Deutsch6 min

Einsprache der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) vom 14. September

Source so.ch

Urteil vom 4. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 14. April 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) wies die

Einsprache der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) vom 14. September

2022 am 14. April 2023 ab (A.S. 1 ff.). Sie verschickte diesen Einspracheentscheid

gemäss der Sendungsverfolgung am 17. April 2023 mittels A-Post Plus an die

Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, welche die Beschwerdeführerin vertrat.

Der Entscheid wurde sodann am 18. April 2023 in das Postfach der Vertretung

gelegt (A.S. 16a).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Schreiben vom 23. Mai 2023, welches gleichentags der Post übergeben wird, beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben (A.S. 11 ff.). In der

Beschwerdeschrift wird festgehalten, der Entscheid datiere vom 14. April

2023 und die Eingabe erfolge mit heutigem Datum fristgerecht.

2.2 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts gibt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai

2023 Gelegenheit, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist zu äussern (A.S. 17

f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge jedoch nicht vernehmen (s. A.S.

19).

Erwägungen

II.

1.

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Unfallversicherung

anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 2 ATSG i.V.m.

Art. 1 Abs. 1 UVG). Dies ist nicht der Fall, soweit es die Frist

betrifft, welche bei einer Beschwerde an den kantonalen Sozialversicherungsrichter

zu beachten ist (s. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. a – d UVG sowie Neunter Titel 1.

Kapitel «Sonderbestimmungen zur Rechtspflege» des UVG).

2.

2.1

Gegen Einspracheentscheide eines

Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim

kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56

Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG). Diese Frist beginnt am Tag nach

der Eröffnung des Entscheides zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38

Abs. 1 ATSG). Dieser gilt als zugestellt, sobald er in den Machtbereich des

Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag

der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen

Post (resp. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung) übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1

ATSG).

Im Sozialversicherungsverfahren bestehen

keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen und

Entscheide zustellen sollen. Es steht ihnen daher frei, sich auch wie hier der

Versandart A-Post Plus zu bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass

sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis

zu erlangen, um diese gegebenenfalls anfechten zu können. Bei einem

uneingeschriebenen Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den

Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den

Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nicht erforderlich ist,

dass der Empfänger vom Brief tatsächlich Kenntnis nimmt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1

S. 603; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3). Bei

der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und

ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu

den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert.

Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung

einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch

erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des

Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der

Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace»

die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3).

Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder

Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Zustellung ist allerdings nicht zu

vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie auf Grund der Umstände plausibel

erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte

Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der

Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht,

wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604).

2.2

Der angefochtene

Einspracheentscheid wurde gemäss Sendungsverfolgung am 18. April 2023 in das

Postfach B.___ gelegt und damit der Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt

(s. dazu E. II. 2.1 hiervor). Diese macht keinen Zustellfehler und kein

späteres Zustelldatum geltend, weder in der Beschwerde (s. E. I. 2.1

hiervor) noch innert der eigens vom Gericht gesetzten Frist

(E. I. 2.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von

einer fehlerhaften Zustellung resp. einem unrichtig dokumentierten Eröffnungszeitpunkt

auszugehen. Ist aber erstellt, dass der Einspracheentscheid der Vertretung am 18. April

2023.

zuging, so fing die Beschwerdefrist am nächsten Tag, dem 19. April 2023,

zu laufen an (s. dazu E. II. 2.1 hiervor) und endete am Freitag, den 19. Mai

2023, d.h. dem ersten Werktag nach dem Feiertag Auffahrt am Donnerstag

(Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die am Dienstag, den 23. Mai

2023, bei der Post aufgegebene Beschwerde ist damit eindeutig verspätet. Die

Beschwerdeführerin bringt nicht vor, ihre Vertretung sei unverschuldeterweise

abgehalten worden, rechtzeitig zu handeln, so dass keine Wiederherstellung der

versäumten Beschwerdefrist in Frage kommt (s. dazu Art. 41 ATSG). Auf die

Beschwerde vom 23. Mai 2023 ist folglich nicht einzutreten.

2.3

Entscheide über Eingaben, auf

die wie hier offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Sache als

Einzelrichterin zuständig.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann