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Entscheid

VSBES.2023.131

Unfalltaggeld

14. Juni 2024Deutsch28 min

vertrauensärztlich durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie FMH, C.___ ([...];

Source so.ch

Urteil vom 14. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

AXA Versicherung AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfalltaggeld

(Einspracheentscheid vom 25. April 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Axa Versicherungen

AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. 1966, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 30.

August 2016 mitteilen, er sei am 19. August 2016 auf nasser Fläche ausgerutscht

und hingefallen. Hierbei habe er sich am rechten Oberschenkel verletzt (AA-Nr.

[Administrativ-Akten der Axa] 1). Das am 31. August 2016 angefertigte MRI

betreffend Kniegelenk rechts ergab eine hochgradige transversale Partialruptur

der Quadrizepssehne oberhalb der Patella sowie eine hochgradige tiefe

transversale Ruptur des Musculus vastus medialis (MA-Nr. [Medizinische Akten

der Axa] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Unterlagen ein, richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen

(Taggelder, Heilbehandlungen) aus und liess den Beschwerdeführer

vertrauensärztlich durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie FMH, C.___ ([...];

MA-Nr. 26) medizinisch beurteilen. Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen mit Verfügung vom 27. September 2017 per 30. September 2017 ein

(AA-Nr. 112). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf

die Beurteilung von Dr. med. B.___ bestehe in der angestammten Tätigkeit seit

Dezember 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit. Da zudem therapeutisch in den

letzten Monaten keine Fortschritte hätten erzielt werden können, sei von einem

medizinischen Endzustand auszugehen. Diese Verfügung bestätigte die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018 (AA-Nr. 139).

Dieser Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2 Am 7. März 2019 meldete der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom

19. August 2016 (AA-Nr. 142). Die am 6. März 2019 erstellte Computertomographie

des Sprunggelenks rechts (MA-Nr. 32) ergab eine Pseudarthrose im Bereich des

Malleolus lateralis (distale Fibula) auf Höhe der Syndesmose bei Status nach

älterer Weber-Fraktur, eine überschiessende Kallusbildung im posterioren Aspekt

der alten Fraktur, dazu keine komplette Konsolidation der Frakturspalten mit

massiver Sklerosierung der Frakturränder. In der Folge wurde am 4. April 2019

eine operative Revision der Pseudarthrose und eine Osteosynthese der Fibula

rechts durchgeführt (MA-Nr. 38). Sodann kam Dr. med. D.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, mit vertrauensärztlicher Stellungnahme vom

23. Mai 2019 (MA-Nr. 40) zum Schluss, eine natürliche Kausalität der im

Februar 2019 diagnostizierten Pseudarthrose der Fibula rechts bzw. der

Malleolus lateralis Fraktur zum Unfall vom 19. August 2016 sei nicht überwiegend

wahrscheinlich. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

7. August 2019 (AA-Nr. 150) fest, für die Beschwerden in Zusammenhang mit

der Pseudarthrose der Fibula rechts bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus

der obligatorischen Unfallversicherung. Diese Verfügung bestätigte die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 (AA-Nr.

156). Dieser Einspracheentscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

1.3

1.3.1 Mit Eingabe vom 29. Juni 2020

meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erneut einen Rückfall zum

Unfall vom 19. August 2016 (AA-Nr. 158). Zuvor hatte am 14. Januar 2020 eine

operative Metallentfernung an der Fibula rechts stattgefunden (MA-Nr. 55). Am

17. März 2021 wurde eine Rekonstruktion der medialen Anteile der

Quadrizepssehne rechts (MA-Nr. 62) durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin holte

weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste mehrere vertrauensärztliche

Aktenbeurteilungen. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

13. April 2021 (AA-Nr. 245) fest, mit Gutachten vom 6. September 2017

sowie ergänzender Stellungnahme vom 15. Mai 2018 habe Dr. med. B.___ eine

vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als IT-Trainer

sowie jeglicher wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit in einem Büro

attestiert. Bei gleich gebliebener Diagnose liege heute ein nahezu

unverändertes Beschwerdebild vor, weshalb auf diese Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit weiterhin abgestellt werde. Ein Taggeldanspruch bestehe somit

erst ab Datum der Operation der Quadrizepssehnenruptur (17. März 2021), wenn

eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit medizinisch

ausgewiesen sei. Mangels eines Erwerbseinkommens sei dieser gestützt auf Art.

23 Abs. 8 UVV zu bemessen. Der versicherte Tagesverdienst betrage somit

10 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes von CHF 406.00. Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2021 Einsprache (AA-Nr. 249).

1.3.2 Mit Verfügung vom 16. September

2021 (AA-Nr. 258) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ab dem 9. August 2021 bis

zum 31. August 2021 bestehe Anspruch auf Taggelder in Höhe einer 25%igen

Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. September 2021 bestehe kein Anspruch mehr auf

Taggeldleistungen. Zur Begründung wurde angeführt, gemäss den Beurteilungen von

Dr. med. D.___ vom 30. Juli 2021 sowie vom 10. September 2021 sei dem

Versicherten aufgrund der Befunde in seiner bisherigen Tätigkeit bereits ab dem

1. August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % möglich. Danach hätte per 1. September

2021 eine Steigerung auf ein volles Pensum erfolgen können. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 Einsprache (AA-Nr. 259).

1.3.3 Mit Entscheid vom

7. Dezember 2021 (AA-Nr. 264) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom

5. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 13. April 2021 ab. Gegen diesen Entscheid

erhob der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn.

1.3.4 Mit Verfügung vom 4. April 2022

(AA-Nr. 272) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe aufgrund eines

Integritätsschadens von 7.5 % ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in

Höhe von CHF 11'115.00.00. Dagegen habe der Beschwerdeführer nach dem 15. April

2022 keinen Anspruch mehr auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Gegen

diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2022 Einsprache (AA-Nr.

282).

1.3.5 Mit Schreiben vom 12. April 2022

(AA-Nr. 274) bzw. 13. Juni 2022 (AA-Nr. 287) sistierte die Beschwerdegegnerin

die beiden vorgenannten Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom

16. September 2021 bzw. 4. April 2022 (s. E. I 1.3.2 und E. I. 1.3.4) bis

zum Vorliegen des Urteils in dem beim Versicherungsgericht hängigen

Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 (s. E. I.

1.3.3 hiervor).

1.3.5 Mit Urteil VSBES.2022.4 vom 10.

Januar 2023 (AA-Nr. 300) wies das Versicherungsgericht die vom Beschwerdeführer

gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 erhobene Beschwerde vom

6. Januar 2022 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3.6 Sodann wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 13. Oktober 2021 gegen die Verfügung vom

16. September 2021 mit Entscheid vom 25. April 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

ab.

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 25. April 2023 erhebt der Beschwerdeführer am 24. Mai 2023

(A.S. 13 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn und stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:

1. Die AXA sei zur Entrichtung eines angemessenen

Unfalltaggelds sowie der Übernahme der Heilungskosten zu verurteilen.

2. Die AXA habe eine angemessene Integritätsentschädigung

zu prüfen und zu entrichten.

3. Es sei eine Begutachtung durch einen

neutralen Gutachter zu veranlassen.

4. Es eine mündliche Verhandlung mit

Anhörung anzuordnen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 4.

Juli 2023 (A.S. 22 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 15. August 2023

(A.S. 30 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen

Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 22. September

2023 (A.S. 36 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 11. April

2024 (A.S. 47) setzt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts dem

Beschwerdeführer Frist, dem Versicherungsgericht bis 24. April 2024

mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung nach EMRK festhält.

7. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024

(A.S. 49) stellt der Vizepräsident fest, dass sich der Beschwerdeführer zur

Anfrage des Versicherungsgerichts, er habe bis am 24. April 2024

mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung nach EMRK festhalte, nicht habe vernehmen lassen. Hiernach wird dem

Beschwerdeführer erneut Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht bis 16. Mai

2024 mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung nach EMRK festhält. Ohne Gegenbericht innert der genannten Frist

gehe das Versicherungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine

Verhandlung wünsche.

In der Folge lässt sich der

Beschwerdeführer wiederum nicht vernehmen, weshalb das Versicherungsgericht,

wie in der Verfügung vom 2. Mai 2024 festgehalten, davon ausgeht, dass der

Beschwerdeführer keine Verhandlung vor Versicherungsgericht wünscht. Somit wird

auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,

S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.4

Die Unfallversicherung gewährt

auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen

Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und

es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig

anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum

UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an

ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann

leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität

nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall

geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen

Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit

fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,

Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem

Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den adäquaten Kausalzusammenhang

wiederum geltend die gleichen Kriterien wie beim ursprünglichen Unfallereignis

(a.a.O., N 29).

Die Anerkennung eines Rückfalls oder von

Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten

Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N

44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls zugesprochene

Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold, a.a.O., Art.

6.

N 92).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

5.

Wie vorstehend erwähnt, hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2021 bzw.

Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 fest, ein allfälliger Taggeldanspruch

bestehe erst ab Datum der Operation der Quadrizepssehnenruptur (17. März 2021),

wenn eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit medizinisch

ausgewiesen sei. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2022.4 vom 10. Januar 2023 bestätigt.

Vorliegend ist nun strittig und zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2021 bzw.

Einspracheentscheid vom 25. April 2023 dem Beschwerdeführer zu Recht vom 9.

August 2021 bis zum 31. August 2021 Taggelder in Höhe einer 25%igen

Arbeitsunfähigkeit zusprach und die Taggeldleistungen ab dem 1. September 2021

zu Recht aufhob. Dagegen gehören die vom Beschwerdeführer im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ebenfalls verlangte Kostenübernahme von Heilbehandlungen

sowie die beantragte Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht zum

vorliegenden Streitgegenstand. So hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich erst

mit Verfügung vom 4. April 2022 (AA-Nr. 272) entschieden, wogegen der

Beschwerdeführer am 27. April 2022 Einsprache erhob, über welche die

Beschwerdegegnerin mit separatem Einspracheentscheid zu befinden haben wird.

Dispositiv

Demnach ist auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten. Im Übrigen

ist vorliegend auch der Fallabschluss nicht zu prüfen, welchen die

Beschwerdegegnerin ebenfalls erst mit der vorgenannten Verfügung vom 4. April

2022 auf den 15. April 2022 festgelegt hat.

Bezüglich des ab 9. August 2021

strittigen Taggeldanspruchs sind im Wesentlichen folgende medizinischen

Unterlagen von Belang:

5.1 Im Austrittsbericht der E.___

vom 22. März 2021 (MA-Nr. 63) führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, am 17.

März 2021 sei eine Rekonstruktion der medialen Anteile der Quadrizepssehne

rechts vorgenommen worden. Der peri- und postoperative Verlauf sei

komplikationslos gewesen. Es werde bis zum 30. April 2021 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert.

5.2 Im Bericht der E.___ vom 3. Mai

2021 (MA-Nr. 68) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen:

-

St. n. Rekonstruktion der

medialen Anteile der Quadrizepssehne rechts am 17. März 2021 bei

-

Quadrizeps-lnsuffizienz

rechts mit/bei

o Gangunsicherheit bei «Quadrizeps

avoiding gait», kompensatorischer Aussenrotation und rascher Muskelermüdung

o Kaum Verfettung des Quadrizeps femoris

im MRI vom 6. Mai 2020

o progredienter Überstreckbarkeit Knie

rechts

o St. n. konservativ behandelter

hochgradiger Partialruptur der Quadrizepssehne nach Sturz 08/2016

-

St. n. Revision einer

Pseudarthrose distale Fibula sowie Metallentfernung im Verlauf rechts 2019 im G.___

bei

·

übersehener distaler

Fibulafraktur nach Sturz 08/2016

·

Aktuell:

Schmerzexazerbation und sensible Defizite Fuss rechts DD muskulär

-

Chronisch rezidivierendes

lumboischialgiformes Syndrom mit/bei

·

Diskushernie L4/5

links mit intermittierender radikulärer Kompromittierung L4 links

·

St. n. mehrfachen

Infiltrationen

-

Coxarthrose links

·

aktuell

oligosymptomatisch

-

Pes planovalgus bds rechts

mehr als links mit/bei

·

lateralbetonter,

beginnender Arthrose

Zur Beurteilung hielt Dr. med. F.___

fest, sechs Wochen postoperativ zeige sich soweit ein sehr erfreulicher

Verlauf. Nach der Physiotherapie bestünden vor allem muskuläre Beschwerden im

Sinne einer muskulären Überbeanspruchung, welche sich durch Massage und Ruhe

rasch wieder lockere und erhole. Das Gangbild habe sich bereits jetzt schon

deutlich verbessert sowie auch die Führung der Patella. Es könne daher nun

schrittweise zur Vollbelastung übergegangen werden. Bei noch deutlich

eingeschränkter Fähigkeit länger zu sitzen, dies löse noch Schmerzen im Bereich

der Patella und des Quadrizeps aus, bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % sicherlich noch während des nächsten Monats.

5.3 Mit Verlaufsbericht vom 21. Juni

2021 (MA-Nr. 69) führte Dr. med. F.___ von der E.___ aus, drei Monate

postoperativ schreite die Heilung weiterhin voran. Nun aber allerdings in

deutlich geringerem Tempo. Insbesondere die vermehrte Belastung des

Kniegelenkes führe nun zu Nebenerscheinungen wie einer Entzündung des

Ligamentum patellae. Entsprechend müsse die Intensität und das Tempo des

Aufbaus angepasst werden. Die Physiotherapie sollte konsequent weitergeführt

werden. Bei den momentanen Beschwerden sei eine Wiederaufnahme der Arbeit über

den nächsten Monat noch nicht möglich.

5.4 In der Aktenbeurteilung UVG vom

30. Juli 2021 (MA-Nr. 70) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr.

med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, fest, attestiert

sei durch Dr. F.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Festzuhalten

sei, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit als IT-Trainer um eine

vorwiegend sitzende geistige Tätigkeit handle, ohne körperliche Belastung und

ohne hohe Ansprüche an die Mobilität. Den vorliegenden postoperativen

Verlaufsberichten sei zu entnehmen, dass die Belastungsfähigkeit des rechten

Beines noch eingeschränkt sei und aktuell eine Entzündung des Ligamentum

patellae vorliege. Die Beschwerden zeigten sich somit belastungsabhängig.

Aufgrund der fehlenden Belastung des rechten Beines und der Möglichkeit, dieses

bei der sitzenden Tätigkeit regelmässig zu lockern und belastungsfrei durch zu

bewegen, sei eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht

nachvollziehbar. Bereits nach der Konsultation vom 28. Mai 2021 hätte aufgrund

der klinischen Befunde bereits eine Teilarbeitsfähigkeit realisiert werden

können. Das präoperativ geltend gemachte Argument der vollen

Arbeitsunfähigkeit, aufgrund einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit

wegen den Schmerzen und der Schmerzmedikation, sei hinfällig. Gemäss

Dokumentation benötige der Versicherte lediglich noch Dafalgan zur Analgesie,

was auf eine niedrige Schmerzintensität hinweise. Paracetamol verursache keine

Einschränkung der geistigen Fähigkeiten. Weshalb aktuell keine

Teilarbeitsfähigkeit vorliege, sei unklar, insbesondere da der Versicherte sich

anlässlich der Konsultation vom 28. Mai 2021 dahingehend geäussert habe, dass

er gerne wieder mit seiner beruflichen Tätigkeit beginnen würde. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

(halbtags) liesse sich realisieren. Aufgrund des lang dauernden

Rehabilitationsdefizites sei diese Teilarbeitsfähigkeit sicher über mehrere

Wochen gerechtfertigt, bis zu einem Vollpensum übergegangen werden könne. Es

sei somit von der folgenden mutmasslichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit

auszugehen: Vom 29. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 habe eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit bestanden und vom 1. August 2021 bis 31. August 2021 sei von

einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab 1. September 2021 sei wieder eine

volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

5.5 Mit Verlaufsbericht vom 2.

August 2021 (MA-Nr. 72) hielt Dr. med. F.___ von der E.___ fest, in den letzten

zwei bis drei Wochen seien beim Beschwerdeführer vermehrt Beschwerden

aufgetreten, zum einen im Bereich des Oberschenkels aber auch lokal am

Operationsgebiet. Nach einiger Zeit Gehen verhärte sich die Muskulatur am

inneren Oberschenkel massiv und verursache starke Schmerzen, so dass der

Beschwerdeführer eine Pause machen müsse. Erst wenn sich die Muskulatur wieder

lockere, könne er weitergehen. Insgesamt bestehe im Vergleich zum präoperativen

Befund aber eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik und ein massiv

verbessertes Gangbild. Beim Beschwerdeführer bestehe momentan eine

Überlastungssituation. Das Tempo des muskulären Aufbaus sei wahrscheinlich zu

schnell gewesen, so dass der Quadrizeps nun zu deutlichen Krämpfen und Verhärtungen

neige. Entsprechend habe er, Dr. med. F.___, dem Beschwerdeführer geraten, die

Belastung momentan etwas zurückzufahren und mehr detonisierend und analgetisch-

antiphlogistisch zu behandeln. Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit könne

die Tätigkeit noch nicht wiederaufgenommen werden und es bestehe weiterhin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

5.6 In der Aktenbeurteilung UVG vom

10. September 2021 (MA-Nr. 73) führte der Vertrauensarzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez.

Traumatologie, aus, eine wesentliche Veränderung der klinischen Befunde zeige

sich aufgrund der neu eingegangenen Berichte von Dr. med. F.___ nicht.

Unverändert liege eine Druckdolenz mit Verhärtung der Quadrizepsmuskulatur vor.

Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Beines mit

Anlaufschmerzen, wobei sich im Verlauf ein rundes Gangbild gezeigt habe. Eine

belastungsfreie Mobilisation sei somit möglich. Er, Dr. med. D.___, halte an

seiner Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vom 30. Juli 2021 fest. Als

IT-Trainer sei trotz der verminderten Belastungsfähigkeit mit intermittierenden

Schmerzen am rechten Bein eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September

2021 medizinisch möglich und zumutbar.

5.7 Mit Bericht vom 3. November 2021

(MA-Nr. 75) hielt Dr. med. F.___ von der E.___ fest, seit der letzten

Konsultation habe sich die pulmonale Situation bei Long-Covid-Syndrom beim

Beschwerdeführer massiv verschlechtert. Insgesamt sei er in seiner

Rehabilitation durch die Verschlechterung der Lungensituation deutlich

zurückgeworfen worden. Momentan befinde er sich wieder im Aufbau, welcher

weiter fortgeführt werden sollte. Die klinischen Befunde sprächen dafür, dass

sich die distalen Anteile des M. vastus medialis wohl nicht mehr erholen

würden. Kompensatorisch gewinne der übrige Quadrizeps aber an Kraft. Eine

nächste klinische Kontrolle sei in sechs Wochen geplant. Bis dahin bestehe eine

weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Inwieweit eine Steigerung möglich sei,

werde sich bei dem Arbeitsversuch der IV zeigen.

5.8 Mit E-Mail vom 1. Februar 2022

(B [Beschwerdebeilage] 5) legte Dr. med. F.___, E.___, das Zumutbarkeitsprofil

des Beschwerdeführers wie folgt fest: Sowohl bei längeren Autofahrten (>30

min) wie auch bei schon geringer körperlicher Belastung träten Beschwerden auf.

So sei neben der Einschränkung bei normalem Gehen im Speziellen das

Treppensteigen stark eingeschränkt bzw. mit Tragen von zusätzlichem Gewicht

nicht möglich. Auch bei den Tätigkeiten wie dem Aufbau der

Schulungsräume/Hardware/Verkabelung mit Bücken/Heben und Knien bestehe eine

starke Einschränkung.

5.9 Mit Bericht vom 21. Februar 2022

(MA-Nr. 77) führte Dr. med. F.___ von der E.___, aus, das MRI Oberschenkel mit

Knie rechts vom 7. Februar 2022 habe bei Status nach Rekonstruktion einer

medialen Quadricepspartialruptur Zeichen einer diskreten Dehiszenz medial mit

diskret retrahierten Sehnenanteilen sowie diskreter Verdickung der fixierten

Sehne an der Patella gezeigt. Zudem bestünden Zeichen einer diskreten

partiellen fettigen Degeneration des Musculus vastus medialis Grad 2 sowie eine

Chondropathie Grad 1/2 retropatellär und ein minimer schrägverlaufender nicht dislozierter

Aussenmeniskuseinriss im Hinterhorn. Weiter hielt Dr. med. F.___ zur

Beurteilung fest, insgesamt zeigten sich nach wie vor kleine Fortschritte in

die richtige Richtung. Der Beschwerdeführer sei aber immer noch durch die

Kniebeschwerden aber auch die anderen körperlichen Beschwerden (Long-Covid)

deutlich eingeschränkt. Im MRI zeigten sich Teile der refixierten Sehne

dehiszent, was einen Teil der Beschwerden sicherlich erkläre. Diesbezüglich

müsse davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Symptomatik auch

längerfristig persistieren werde. Die übrigen refixierten Sehnenanteile zeigten

eine sehr kräftige Granulation. Dies bedeute, dass nach wie vor noch Umbau- und

Heilungsprozesse stattfänden und der Endbefund noch nicht erreicht sei.

Entsprechend sollte auch unbedingt mit der Physiotherapie weiter fortgefahren

werden. Die Muskulatur des Vastus medialis zeige sich im MRI nur teilweise

fettig degeneriert, was aber im Kontrast zu den klinischen Befunden stehe, wo

sich die distalen Anteile des Vastus medialis kaum palpieren liessen.

5.10 Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des

Einspracheentscheides – vorliegend der 25. April 2023 – gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich

die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 105 V 161 f. E. 2d).

Demnach sind die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des H.___ vom

21. Juli 2023 (B 4) sowie von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie (FMH), vom 14. August 2023 (B 6) nicht zum Beweis zuzulassen.

Zudem bezieht sich die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte

E-Mail von Dr. med. F.___ vom 22. September 2022 (B 3) im

Wesentlichen auf die Frage nach dem Fallabschluss, bzw. ob durch weitere

Heilbehandlungen noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers erreicht werden kann. Diese Frage gehört jedoch, wie in E.

II. 5 hiervor dargelegt, nicht zum Streitgegenstand, weshalb auf die E-Mail von

Dr. med. F.___ vom 22. September 2022 im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht

einzugehen ist.

6. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die

Aktenbeurteilungen ihres Vertrauensarztes, Dr. med. D.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, vom 30. Juli 2021 (MA-Nr. 70) und

10. September 2021 (MA 73), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen

ist.

6.1 Vorweg ist auf die Erwägung 7.1

des Urteils des Versicherungsgerichts VSBES.2022.4 vom 10. Januar 2023 (MA-Nr.

300) zu verweisen, wo sich das Gericht bereits mit der Frage auseinandergesetzt

hat, welche Tätigkeit bzw. welches Tätigkeitsprofil im vorliegenden Fall als

angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers anzusehen ist. Darin hielt das

Versicherungsgericht Folgendes fest:

«7.1 (….) Bei einem Rückfall ist für den

Taggeldanspruch – anders als für den Beginn des Rentenanspruchs (BGE 144 V 245

E. 6.4) – nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Schadenmeldung, sondern der

Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (Urteile des

Bundesgerichts 8C_120/2021/8C_137/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2 und

8C_778/2016 vom 1. September 2017 E. 3.2 und E. 3.3.3). Vorliegend meldete

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Juni 2020 einen

Rückfall zum Unfall vom 19. August 2016 (AA-Nr. 158). Eine in diesem

Zusammenhang allenfalls relevante Arbeitsunfähigkeit ist ab dem 9. Dezember

2019 aktenkundig (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung; AU 2). Bei der

Beurteilung, welche Tätigkeit als die Angestammte anzunehmen ist, ist somit

relevant, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vor Eintritt der im

Zusammenhang mit dem Rückfall geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit am 9.

Dezember 2019 ausübte. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer

seine Tätigkeit als IT-Trainer bei der J.___ bis April 2017 und damit bis nach

dem Unfall vom 19. August 2016 weitergeführt hat (s. AA-Nr. 43). Er hat

diese Tätigkeit unbestrittenermassen nicht aus gesundheitlichen Gründen

verloren (AA-Nr. 65). In der Folge hat er dann aber keine Tätigkeit mehr als

IT-Trainer ausgeführt, sondern war arbeitslos und bezog von Oktober 2017 bis

April 2019 Arbeitslosenentschädigung (s. AA-Nr. 194) Hiernach war er von 15.

April 2019 – Februar 2020 als IT-Engineer / Angestellter IT-Systemtechnik / ICT

Support bei der K.___ tätig (AA-Nr. 210). Diese Tätigkeit hat er sodann aus

gesundheitlichen Gründen verloren (s. AA-Nr. 211) und in der Folge

Krankentaggeld der Mobiliar bezogen. Damit ist als angestammte Tätigkeit das

Tätigkeitsprofil als IT-Engineer relevant, womit die beantragten Abklärungen

betreffend Tätigkeitsprofil eines IT-Trainers unterbleiben können.

6.2 Im Lichte der vorstehenden

Ausführungen vermögen sodann die vertrauensärztlichen Aktenbeurteilungen von

Dr. med. D.___ vom 30. Juli 2021 (MA-Nr. 70) und 10. September 2021 (MA

73) zu überzeugen. Dr. med. D.___ legte darin gestützt auf die Vorakten einleuchtend

dar, dass die vom behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.___, attestierte

andauernde volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der fehlenden Belastung des

rechten Beines und der Möglichkeit, dieses bei der sitzenden Tätigkeit

regelmässig zu lockern und belastungsfrei zu bewegen, medizinisch nicht

nachvollziehbar sei. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten

Beines mit Anlaufschmerzen, wobei sich im Verlauf ein rundes Gangbild gezeigt

habe. Eine belastungsfreie Mobilisation sei somit möglich. Zudem sei das

präoperativ geltend gemachte Argument, aufgrund einer eingeschränkten

Konzentrationsfähigkeit wegen den Schmerzen und der Schmerzmedikation bestehe

eine volle Arbeitsunfähigkeit, hinfällig, da der Beschwerdeführer gemäss

Dokumentation lediglich noch Dafalgan zur Analgesie einnehme, was auf eine

niedrige Schmerzintensität hinweise, zumal Paracetamol keine Einschränkung der

geistigen Fähigkeiten verursache. Gestützt auf diese überzeugenden Ausführungen

erscheint sodann auch die von Dr. med. D.___ vorgenommene Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Entscheid abstützte, nachvollziehbar, wonach in der angestammten Tätigkeit als

IT-Trainer, bei welcher es sich um eine vorwiegend sitzende geistige Tätigkeit ohne

körperliche Belastung und ohne hohe Ansprüche an die Mobilität, handle, vom 1.

August 2021 bis 31. August 2021 von einer 75%igen und ab 1. September 2021 von

einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dass Dr. med. D.___ in seinen

vertrauensärztlichen Aktenbeurteilungen als angestammte Tätigkeit

fälschlicherweise die Tätigkeit als IT-Trainer – und nicht wie in E. II. 6.1

hiervor (mit Verweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.4 vom

10. Januar 2023 E. 7.1) festgehalten wird – eine Tätigkeit als IT-Engineer

annahm, ändert nichts daran, dass seine Beurteilung als beweiswertig anzusehen

ist. So kann ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass das von

Dr. med. D.___ statuierte Tätigkeitsprofil – vorwiegend sitzende Tätigkeiten

mit gelegentlichem Gehen und Stehen (vgl. auch die Aktenbeurteilung von Dr.

med. D.___ vom 8. April 2021 [MA-Nr. 61]) – einer Tätigkeit wie der vorliegend

relevanten angestammten Tätigkeit als IT-Engineer – einer Tätigkeit, welche

hauptsächlich vor dem Computer sitzend ausgeübt wird – entspricht. Dass dem

Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist,

wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst im Grundsatz nicht bestritten.

6.3 An diesem Resultat vermögen

sodann weder die Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.___, noch die

Rügen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. So ist es – wie vom Vertrauensarzt

der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, treffend dargelegt wurde – aufgrund der

in den Vorakten festgestellten Befunde nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. F.___

dem Beschwerdeführer eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dies

wird von Dr. med. F.___ denn auch nur ungenügend begründet, zumal er, wie aus

seiner E-Mail vom 1. Februar 2022 (B [Beschwerdebeilage] 5) ersichtlich, nicht

vom vorliegend relevanten Tätigkeitsprofil einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit

als IT-Engineer ausging. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb der Einschätzung von Dr. med. F.___ auch deswegen vergleichsweise

geringer Beweiswert zuzumessen ist.

Gestützt auf die obigen Erwägungen,

wonach als angestammte Tätigkeit die vorwiegend sitzende Arbeit als IT-Engineer

anzusehen ist, muss sodann auch nicht weiter auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als IT-Trainer eingegangen werden.

Insofern der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, Dr. med. D.___ habe

seine Gangunsicherheit nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die

Gangunsicherheit bereits im Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.4 vom

10. Januar 2023 E. 7.3 behandelt wurde. Dort wurde ausgeführt, es gebe in

den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte zwar Hinweise, dass die

unfallkausale Quadrizepsruptur Beschwerden verursacht habe und für die

attestierte Gangunsicherheit mindestens mitursächlich gewesen sei. Jedoch sei

eine daraus resultierende Einschränkung in der vorliegend relevanten bisherigen

Tätigkeit als IT-Engineer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt. Daran ist auch im vorliegenden Urteil festzuhalten.

Neue Unterlagen, welche zu einem anderen Resultat führen würden, liegen nicht

vor.

Im Übrigen ist die Notwendigkeit, der

vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen, in

antizipierter Beweiswürdigung zu verneinen.

7. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

28. Mai 2024 geht inkl. Beilage zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch