VSBES.2023.131
Unfalltaggeld
14. Juni 2024Deutsch28 min
vertrauensärztlich durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie FMH, C.___ ([...];
Source so.ch
Urteil vom 14. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherung AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfalltaggeld
(Einspracheentscheid vom 25. April 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Axa Versicherungen
AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. 1966, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 30.
August 2016 mitteilen, er sei am 19. August 2016 auf nasser Fläche ausgerutscht
und hingefallen. Hierbei habe er sich am rechten Oberschenkel verletzt (AA-Nr.
[Administrativ-Akten der Axa] 1). Das am 31. August 2016 angefertigte MRI
betreffend Kniegelenk rechts ergab eine hochgradige transversale Partialruptur
der Quadrizepssehne oberhalb der Patella sowie eine hochgradige tiefe
transversale Ruptur des Musculus vastus medialis (MA-Nr. [Medizinische Akten
der Axa] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Unterlagen ein, richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
(Taggelder, Heilbehandlungen) aus und liess den Beschwerdeführer
vertrauensärztlich durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie FMH, C.___ ([...];
MA-Nr. 26) medizinisch beurteilen. Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen mit Verfügung vom 27. September 2017 per 30. September 2017 ein
(AA-Nr. 112). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf
die Beurteilung von Dr. med. B.___ bestehe in der angestammten Tätigkeit seit
Dezember 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit. Da zudem therapeutisch in den
letzten Monaten keine Fortschritte hätten erzielt werden können, sei von einem
medizinischen Endzustand auszugehen. Diese Verfügung bestätigte die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018 (AA-Nr. 139).
Dieser Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 7. März 2019 meldete der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom
19. August 2016 (AA-Nr. 142). Die am 6. März 2019 erstellte Computertomographie
des Sprunggelenks rechts (MA-Nr. 32) ergab eine Pseudarthrose im Bereich des
Malleolus lateralis (distale Fibula) auf Höhe der Syndesmose bei Status nach
älterer Weber-Fraktur, eine überschiessende Kallusbildung im posterioren Aspekt
der alten Fraktur, dazu keine komplette Konsolidation der Frakturspalten mit
massiver Sklerosierung der Frakturränder. In der Folge wurde am 4. April 2019
eine operative Revision der Pseudarthrose und eine Osteosynthese der Fibula
rechts durchgeführt (MA-Nr. 38). Sodann kam Dr. med. D.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, mit vertrauensärztlicher Stellungnahme vom
23. Mai 2019 (MA-Nr. 40) zum Schluss, eine natürliche Kausalität der im
Februar 2019 diagnostizierten Pseudarthrose der Fibula rechts bzw. der
Malleolus lateralis Fraktur zum Unfall vom 19. August 2016 sei nicht überwiegend
wahrscheinlich. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
7. August 2019 (AA-Nr. 150) fest, für die Beschwerden in Zusammenhang mit
der Pseudarthrose der Fibula rechts bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus
der obligatorischen Unfallversicherung. Diese Verfügung bestätigte die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 (AA-Nr.
156). Dieser Einspracheentscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
1.3
1.3.1 Mit Eingabe vom 29. Juni 2020
meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erneut einen Rückfall zum
Unfall vom 19. August 2016 (AA-Nr. 158). Zuvor hatte am 14. Januar 2020 eine
operative Metallentfernung an der Fibula rechts stattgefunden (MA-Nr. 55). Am
17. März 2021 wurde eine Rekonstruktion der medialen Anteile der
Quadrizepssehne rechts (MA-Nr. 62) durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin holte
weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste mehrere vertrauensärztliche
Aktenbeurteilungen. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
13. April 2021 (AA-Nr. 245) fest, mit Gutachten vom 6. September 2017
sowie ergänzender Stellungnahme vom 15. Mai 2018 habe Dr. med. B.___ eine
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als IT-Trainer
sowie jeglicher wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit in einem Büro
attestiert. Bei gleich gebliebener Diagnose liege heute ein nahezu
unverändertes Beschwerdebild vor, weshalb auf diese Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit weiterhin abgestellt werde. Ein Taggeldanspruch bestehe somit
erst ab Datum der Operation der Quadrizepssehnenruptur (17. März 2021), wenn
eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit medizinisch
ausgewiesen sei. Mangels eines Erwerbseinkommens sei dieser gestützt auf Art.
23 Abs. 8 UVV zu bemessen. Der versicherte Tagesverdienst betrage somit
10 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes von CHF 406.00. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2021 Einsprache (AA-Nr. 249).
1.3.2 Mit Verfügung vom 16. September
2021 (AA-Nr. 258) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ab dem 9. August 2021 bis
zum 31. August 2021 bestehe Anspruch auf Taggelder in Höhe einer 25%igen
Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. September 2021 bestehe kein Anspruch mehr auf
Taggeldleistungen. Zur Begründung wurde angeführt, gemäss den Beurteilungen von
Dr. med. D.___ vom 30. Juli 2021 sowie vom 10. September 2021 sei dem
Versicherten aufgrund der Befunde in seiner bisherigen Tätigkeit bereits ab dem
1. August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % möglich. Danach hätte per 1. September
2021 eine Steigerung auf ein volles Pensum erfolgen können. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 Einsprache (AA-Nr. 259).
1.3.3 Mit Entscheid vom
7. Dezember 2021 (AA-Nr. 264) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom
5. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 13. April 2021 ab. Gegen diesen Entscheid
erhob der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn.
1.3.4 Mit Verfügung vom 4. April 2022
(AA-Nr. 272) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe aufgrund eines
Integritätsschadens von 7.5 % ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in
Höhe von CHF 11'115.00.00. Dagegen habe der Beschwerdeführer nach dem 15. April
2022 keinen Anspruch mehr auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2022 Einsprache (AA-Nr.
282).
1.3.5 Mit Schreiben vom 12. April 2022
(AA-Nr. 274) bzw. 13. Juni 2022 (AA-Nr. 287) sistierte die Beschwerdegegnerin
die beiden vorgenannten Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom
16. September 2021 bzw. 4. April 2022 (s. E. I 1.3.2 und E. I. 1.3.4) bis
zum Vorliegen des Urteils in dem beim Versicherungsgericht hängigen
Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 (s. E. I.
1.3.3 hiervor).
1.3.5 Mit Urteil VSBES.2022.4 vom 10.
Januar 2023 (AA-Nr. 300) wies das Versicherungsgericht die vom Beschwerdeführer
gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 erhobene Beschwerde vom
6. Januar 2022 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3.6 Sodann wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 13. Oktober 2021 gegen die Verfügung vom
16. September 2021 mit Entscheid vom 25. April 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 25. April 2023 erhebt der Beschwerdeführer am 24. Mai 2023
(A.S. 13 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn und stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:
1. Die AXA sei zur Entrichtung eines angemessenen
Unfalltaggelds sowie der Übernahme der Heilungskosten zu verurteilen.
2. Die AXA habe eine angemessene Integritätsentschädigung
zu prüfen und zu entrichten.
3. Es sei eine Begutachtung durch einen
neutralen Gutachter zu veranlassen.
4. Es eine mündliche Verhandlung mit
Anhörung anzuordnen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 4.
Juli 2023 (A.S. 22 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 15. August 2023
(A.S. 30 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen
Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 22. September
2023 (A.S. 36 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Mit Verfügung vom 11. April
2024 (A.S. 47) setzt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts dem
Beschwerdeführer Frist, dem Versicherungsgericht bis 24. April 2024
mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung nach EMRK festhält.
7. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024
(A.S. 49) stellt der Vizepräsident fest, dass sich der Beschwerdeführer zur
Anfrage des Versicherungsgerichts, er habe bis am 24. April 2024
mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung nach EMRK festhalte, nicht habe vernehmen lassen. Hiernach wird dem
Beschwerdeführer erneut Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht bis 16. Mai
2024 mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung nach EMRK festhält. Ohne Gegenbericht innert der genannten Frist
gehe das Versicherungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine
Verhandlung wünsche.
In der Folge lässt sich der
Beschwerdeführer wiederum nicht vernehmen, weshalb das Versicherungsgericht,
wie in der Verfügung vom 2. Mai 2024 festgehalten, davon ausgeht, dass der
Beschwerdeführer keine Verhandlung vor Versicherungsgericht wünscht. Somit wird
auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo /
André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,
S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.4
Die Unfallversicherung gewährt
auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen
Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und
es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig
anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum
UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an
ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann
leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität
nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall
geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen
Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,
Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem
Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den adäquaten Kausalzusammenhang
wiederum geltend die gleichen Kriterien wie beim ursprünglichen Unfallereignis
(a.a.O., N 29).
Die Anerkennung eines Rückfalls oder von
Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten
Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N
44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls zugesprochene
Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold, a.a.O., Art.
6.
N 92).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
5.
Wie vorstehend erwähnt, hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2021 bzw.
Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 fest, ein allfälliger Taggeldanspruch
bestehe erst ab Datum der Operation der Quadrizepssehnenruptur (17. März 2021),
wenn eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit medizinisch
ausgewiesen sei. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2022.4 vom 10. Januar 2023 bestätigt.
Vorliegend ist nun strittig und zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2021 bzw.
Einspracheentscheid vom 25. April 2023 dem Beschwerdeführer zu Recht vom 9.
August 2021 bis zum 31. August 2021 Taggelder in Höhe einer 25%igen
Arbeitsunfähigkeit zusprach und die Taggeldleistungen ab dem 1. September 2021
zu Recht aufhob. Dagegen gehören die vom Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ebenfalls verlangte Kostenübernahme von Heilbehandlungen
sowie die beantragte Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht zum
vorliegenden Streitgegenstand. So hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich erst
mit Verfügung vom 4. April 2022 (AA-Nr. 272) entschieden, wogegen der
Beschwerdeführer am 27. April 2022 Einsprache erhob, über welche die
Beschwerdegegnerin mit separatem Einspracheentscheid zu befinden haben wird.
Dispositiv
Demnach ist auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten. Im Übrigen
ist vorliegend auch der Fallabschluss nicht zu prüfen, welchen die
Beschwerdegegnerin ebenfalls erst mit der vorgenannten Verfügung vom 4. April
2022 auf den 15. April 2022 festgelegt hat.
Bezüglich des ab 9. August 2021
strittigen Taggeldanspruchs sind im Wesentlichen folgende medizinischen
Unterlagen von Belang:
5.1 Im Austrittsbericht der E.___
vom 22. März 2021 (MA-Nr. 63) führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, am 17.
März 2021 sei eine Rekonstruktion der medialen Anteile der Quadrizepssehne
rechts vorgenommen worden. Der peri- und postoperative Verlauf sei
komplikationslos gewesen. Es werde bis zum 30. April 2021 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert.
5.2 Im Bericht der E.___ vom 3. Mai
2021 (MA-Nr. 68) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen:
-
St. n. Rekonstruktion der
medialen Anteile der Quadrizepssehne rechts am 17. März 2021 bei
-
Quadrizeps-lnsuffizienz
rechts mit/bei
o Gangunsicherheit bei «Quadrizeps
avoiding gait», kompensatorischer Aussenrotation und rascher Muskelermüdung
o Kaum Verfettung des Quadrizeps femoris
im MRI vom 6. Mai 2020
o progredienter Überstreckbarkeit Knie
rechts
o St. n. konservativ behandelter
hochgradiger Partialruptur der Quadrizepssehne nach Sturz 08/2016
-
St. n. Revision einer
Pseudarthrose distale Fibula sowie Metallentfernung im Verlauf rechts 2019 im G.___
bei
·
übersehener distaler
Fibulafraktur nach Sturz 08/2016
·
Aktuell:
Schmerzexazerbation und sensible Defizite Fuss rechts DD muskulär
-
Chronisch rezidivierendes
lumboischialgiformes Syndrom mit/bei
·
Diskushernie L4/5
links mit intermittierender radikulärer Kompromittierung L4 links
·
St. n. mehrfachen
Infiltrationen
-
Coxarthrose links
·
aktuell
oligosymptomatisch
-
Pes planovalgus bds rechts
mehr als links mit/bei
·
lateralbetonter,
beginnender Arthrose
Zur Beurteilung hielt Dr. med. F.___
fest, sechs Wochen postoperativ zeige sich soweit ein sehr erfreulicher
Verlauf. Nach der Physiotherapie bestünden vor allem muskuläre Beschwerden im
Sinne einer muskulären Überbeanspruchung, welche sich durch Massage und Ruhe
rasch wieder lockere und erhole. Das Gangbild habe sich bereits jetzt schon
deutlich verbessert sowie auch die Führung der Patella. Es könne daher nun
schrittweise zur Vollbelastung übergegangen werden. Bei noch deutlich
eingeschränkter Fähigkeit länger zu sitzen, dies löse noch Schmerzen im Bereich
der Patella und des Quadrizeps aus, bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % sicherlich noch während des nächsten Monats.
5.3 Mit Verlaufsbericht vom 21. Juni
2021 (MA-Nr. 69) führte Dr. med. F.___ von der E.___ aus, drei Monate
postoperativ schreite die Heilung weiterhin voran. Nun aber allerdings in
deutlich geringerem Tempo. Insbesondere die vermehrte Belastung des
Kniegelenkes führe nun zu Nebenerscheinungen wie einer Entzündung des
Ligamentum patellae. Entsprechend müsse die Intensität und das Tempo des
Aufbaus angepasst werden. Die Physiotherapie sollte konsequent weitergeführt
werden. Bei den momentanen Beschwerden sei eine Wiederaufnahme der Arbeit über
den nächsten Monat noch nicht möglich.
5.4 In der Aktenbeurteilung UVG vom
30. Juli 2021 (MA-Nr. 70) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr.
med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, fest, attestiert
sei durch Dr. F.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Festzuhalten
sei, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit als IT-Trainer um eine
vorwiegend sitzende geistige Tätigkeit handle, ohne körperliche Belastung und
ohne hohe Ansprüche an die Mobilität. Den vorliegenden postoperativen
Verlaufsberichten sei zu entnehmen, dass die Belastungsfähigkeit des rechten
Beines noch eingeschränkt sei und aktuell eine Entzündung des Ligamentum
patellae vorliege. Die Beschwerden zeigten sich somit belastungsabhängig.
Aufgrund der fehlenden Belastung des rechten Beines und der Möglichkeit, dieses
bei der sitzenden Tätigkeit regelmässig zu lockern und belastungsfrei durch zu
bewegen, sei eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht
nachvollziehbar. Bereits nach der Konsultation vom 28. Mai 2021 hätte aufgrund
der klinischen Befunde bereits eine Teilarbeitsfähigkeit realisiert werden
können. Das präoperativ geltend gemachte Argument der vollen
Arbeitsunfähigkeit, aufgrund einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit
wegen den Schmerzen und der Schmerzmedikation, sei hinfällig. Gemäss
Dokumentation benötige der Versicherte lediglich noch Dafalgan zur Analgesie,
was auf eine niedrige Schmerzintensität hinweise. Paracetamol verursache keine
Einschränkung der geistigen Fähigkeiten. Weshalb aktuell keine
Teilarbeitsfähigkeit vorliege, sei unklar, insbesondere da der Versicherte sich
anlässlich der Konsultation vom 28. Mai 2021 dahingehend geäussert habe, dass
er gerne wieder mit seiner beruflichen Tätigkeit beginnen würde. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
(halbtags) liesse sich realisieren. Aufgrund des lang dauernden
Rehabilitationsdefizites sei diese Teilarbeitsfähigkeit sicher über mehrere
Wochen gerechtfertigt, bis zu einem Vollpensum übergegangen werden könne. Es
sei somit von der folgenden mutmasslichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit
auszugehen: Vom 29. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 habe eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit bestanden und vom 1. August 2021 bis 31. August 2021 sei von
einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab 1. September 2021 sei wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
5.5 Mit Verlaufsbericht vom 2.
August 2021 (MA-Nr. 72) hielt Dr. med. F.___ von der E.___ fest, in den letzten
zwei bis drei Wochen seien beim Beschwerdeführer vermehrt Beschwerden
aufgetreten, zum einen im Bereich des Oberschenkels aber auch lokal am
Operationsgebiet. Nach einiger Zeit Gehen verhärte sich die Muskulatur am
inneren Oberschenkel massiv und verursache starke Schmerzen, so dass der
Beschwerdeführer eine Pause machen müsse. Erst wenn sich die Muskulatur wieder
lockere, könne er weitergehen. Insgesamt bestehe im Vergleich zum präoperativen
Befund aber eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik und ein massiv
verbessertes Gangbild. Beim Beschwerdeführer bestehe momentan eine
Überlastungssituation. Das Tempo des muskulären Aufbaus sei wahrscheinlich zu
schnell gewesen, so dass der Quadrizeps nun zu deutlichen Krämpfen und Verhärtungen
neige. Entsprechend habe er, Dr. med. F.___, dem Beschwerdeführer geraten, die
Belastung momentan etwas zurückzufahren und mehr detonisierend und analgetisch-
antiphlogistisch zu behandeln. Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit könne
die Tätigkeit noch nicht wiederaufgenommen werden und es bestehe weiterhin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
5.6 In der Aktenbeurteilung UVG vom
10. September 2021 (MA-Nr. 73) führte der Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez.
Traumatologie, aus, eine wesentliche Veränderung der klinischen Befunde zeige
sich aufgrund der neu eingegangenen Berichte von Dr. med. F.___ nicht.
Unverändert liege eine Druckdolenz mit Verhärtung der Quadrizepsmuskulatur vor.
Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Beines mit
Anlaufschmerzen, wobei sich im Verlauf ein rundes Gangbild gezeigt habe. Eine
belastungsfreie Mobilisation sei somit möglich. Er, Dr. med. D.___, halte an
seiner Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vom 30. Juli 2021 fest. Als
IT-Trainer sei trotz der verminderten Belastungsfähigkeit mit intermittierenden
Schmerzen am rechten Bein eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September
2021 medizinisch möglich und zumutbar.
5.7 Mit Bericht vom 3. November 2021
(MA-Nr. 75) hielt Dr. med. F.___ von der E.___ fest, seit der letzten
Konsultation habe sich die pulmonale Situation bei Long-Covid-Syndrom beim
Beschwerdeführer massiv verschlechtert. Insgesamt sei er in seiner
Rehabilitation durch die Verschlechterung der Lungensituation deutlich
zurückgeworfen worden. Momentan befinde er sich wieder im Aufbau, welcher
weiter fortgeführt werden sollte. Die klinischen Befunde sprächen dafür, dass
sich die distalen Anteile des M. vastus medialis wohl nicht mehr erholen
würden. Kompensatorisch gewinne der übrige Quadrizeps aber an Kraft. Eine
nächste klinische Kontrolle sei in sechs Wochen geplant. Bis dahin bestehe eine
weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Inwieweit eine Steigerung möglich sei,
werde sich bei dem Arbeitsversuch der IV zeigen.
5.8 Mit E-Mail vom 1. Februar 2022
(B [Beschwerdebeilage] 5) legte Dr. med. F.___, E.___, das Zumutbarkeitsprofil
des Beschwerdeführers wie folgt fest: Sowohl bei längeren Autofahrten (>30
min) wie auch bei schon geringer körperlicher Belastung träten Beschwerden auf.
So sei neben der Einschränkung bei normalem Gehen im Speziellen das
Treppensteigen stark eingeschränkt bzw. mit Tragen von zusätzlichem Gewicht
nicht möglich. Auch bei den Tätigkeiten wie dem Aufbau der
Schulungsräume/Hardware/Verkabelung mit Bücken/Heben und Knien bestehe eine
starke Einschränkung.
5.9 Mit Bericht vom 21. Februar 2022
(MA-Nr. 77) führte Dr. med. F.___ von der E.___, aus, das MRI Oberschenkel mit
Knie rechts vom 7. Februar 2022 habe bei Status nach Rekonstruktion einer
medialen Quadricepspartialruptur Zeichen einer diskreten Dehiszenz medial mit
diskret retrahierten Sehnenanteilen sowie diskreter Verdickung der fixierten
Sehne an der Patella gezeigt. Zudem bestünden Zeichen einer diskreten
partiellen fettigen Degeneration des Musculus vastus medialis Grad 2 sowie eine
Chondropathie Grad 1/2 retropatellär und ein minimer schrägverlaufender nicht dislozierter
Aussenmeniskuseinriss im Hinterhorn. Weiter hielt Dr. med. F.___ zur
Beurteilung fest, insgesamt zeigten sich nach wie vor kleine Fortschritte in
die richtige Richtung. Der Beschwerdeführer sei aber immer noch durch die
Kniebeschwerden aber auch die anderen körperlichen Beschwerden (Long-Covid)
deutlich eingeschränkt. Im MRI zeigten sich Teile der refixierten Sehne
dehiszent, was einen Teil der Beschwerden sicherlich erkläre. Diesbezüglich
müsse davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Symptomatik auch
längerfristig persistieren werde. Die übrigen refixierten Sehnenanteile zeigten
eine sehr kräftige Granulation. Dies bedeute, dass nach wie vor noch Umbau- und
Heilungsprozesse stattfänden und der Endbefund noch nicht erreicht sei.
Entsprechend sollte auch unbedingt mit der Physiotherapie weiter fortgefahren
werden. Die Muskulatur des Vastus medialis zeige sich im MRI nur teilweise
fettig degeneriert, was aber im Kontrast zu den klinischen Befunden stehe, wo
sich die distalen Anteile des Vastus medialis kaum palpieren liessen.
5.10 Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des
Einspracheentscheides – vorliegend der 25. April 2023 – gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich
die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 105 V 161 f. E. 2d).
Demnach sind die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des H.___ vom
21. Juli 2023 (B 4) sowie von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie (FMH), vom 14. August 2023 (B 6) nicht zum Beweis zuzulassen.
Zudem bezieht sich die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte
E-Mail von Dr. med. F.___ vom 22. September 2022 (B 3) im
Wesentlichen auf die Frage nach dem Fallabschluss, bzw. ob durch weitere
Heilbehandlungen noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers erreicht werden kann. Diese Frage gehört jedoch, wie in E.
II. 5 hiervor dargelegt, nicht zum Streitgegenstand, weshalb auf die E-Mail von
Dr. med. F.___ vom 22. September 2022 im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht
einzugehen ist.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die
Aktenbeurteilungen ihres Vertrauensarztes, Dr. med. D.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, vom 30. Juli 2021 (MA-Nr. 70) und
10. September 2021 (MA 73), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen
ist.
6.1 Vorweg ist auf die Erwägung 7.1
des Urteils des Versicherungsgerichts VSBES.2022.4 vom 10. Januar 2023 (MA-Nr.
300) zu verweisen, wo sich das Gericht bereits mit der Frage auseinandergesetzt
hat, welche Tätigkeit bzw. welches Tätigkeitsprofil im vorliegenden Fall als
angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers anzusehen ist. Darin hielt das
Versicherungsgericht Folgendes fest:
«7.1 (….) Bei einem Rückfall ist für den
Taggeldanspruch – anders als für den Beginn des Rentenanspruchs (BGE 144 V 245
E. 6.4) – nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Schadenmeldung, sondern der
Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (Urteile des
Bundesgerichts 8C_120/2021/8C_137/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2 und
8C_778/2016 vom 1. September 2017 E. 3.2 und E. 3.3.3). Vorliegend meldete
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Juni 2020 einen
Rückfall zum Unfall vom 19. August 2016 (AA-Nr. 158). Eine in diesem
Zusammenhang allenfalls relevante Arbeitsunfähigkeit ist ab dem 9. Dezember
2019 aktenkundig (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung; AU 2). Bei der
Beurteilung, welche Tätigkeit als die Angestammte anzunehmen ist, ist somit
relevant, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vor Eintritt der im
Zusammenhang mit dem Rückfall geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit am 9.
Dezember 2019 ausübte. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
seine Tätigkeit als IT-Trainer bei der J.___ bis April 2017 und damit bis nach
dem Unfall vom 19. August 2016 weitergeführt hat (s. AA-Nr. 43). Er hat
diese Tätigkeit unbestrittenermassen nicht aus gesundheitlichen Gründen
verloren (AA-Nr. 65). In der Folge hat er dann aber keine Tätigkeit mehr als
IT-Trainer ausgeführt, sondern war arbeitslos und bezog von Oktober 2017 bis
April 2019 Arbeitslosenentschädigung (s. AA-Nr. 194) Hiernach war er von 15.
April 2019 – Februar 2020 als IT-Engineer / Angestellter IT-Systemtechnik / ICT
Support bei der K.___ tätig (AA-Nr. 210). Diese Tätigkeit hat er sodann aus
gesundheitlichen Gründen verloren (s. AA-Nr. 211) und in der Folge
Krankentaggeld der Mobiliar bezogen. Damit ist als angestammte Tätigkeit das
Tätigkeitsprofil als IT-Engineer relevant, womit die beantragten Abklärungen
betreffend Tätigkeitsprofil eines IT-Trainers unterbleiben können.
6.2 Im Lichte der vorstehenden
Ausführungen vermögen sodann die vertrauensärztlichen Aktenbeurteilungen von
Dr. med. D.___ vom 30. Juli 2021 (MA-Nr. 70) und 10. September 2021 (MA
73) zu überzeugen. Dr. med. D.___ legte darin gestützt auf die Vorakten einleuchtend
dar, dass die vom behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.___, attestierte
andauernde volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der fehlenden Belastung des
rechten Beines und der Möglichkeit, dieses bei der sitzenden Tätigkeit
regelmässig zu lockern und belastungsfrei zu bewegen, medizinisch nicht
nachvollziehbar sei. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten
Beines mit Anlaufschmerzen, wobei sich im Verlauf ein rundes Gangbild gezeigt
habe. Eine belastungsfreie Mobilisation sei somit möglich. Zudem sei das
präoperativ geltend gemachte Argument, aufgrund einer eingeschränkten
Konzentrationsfähigkeit wegen den Schmerzen und der Schmerzmedikation bestehe
eine volle Arbeitsunfähigkeit, hinfällig, da der Beschwerdeführer gemäss
Dokumentation lediglich noch Dafalgan zur Analgesie einnehme, was auf eine
niedrige Schmerzintensität hinweise, zumal Paracetamol keine Einschränkung der
geistigen Fähigkeiten verursache. Gestützt auf diese überzeugenden Ausführungen
erscheint sodann auch die von Dr. med. D.___ vorgenommene Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Entscheid abstützte, nachvollziehbar, wonach in der angestammten Tätigkeit als
IT-Trainer, bei welcher es sich um eine vorwiegend sitzende geistige Tätigkeit ohne
körperliche Belastung und ohne hohe Ansprüche an die Mobilität, handle, vom 1.
August 2021 bis 31. August 2021 von einer 75%igen und ab 1. September 2021 von
einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dass Dr. med. D.___ in seinen
vertrauensärztlichen Aktenbeurteilungen als angestammte Tätigkeit
fälschlicherweise die Tätigkeit als IT-Trainer – und nicht wie in E. II. 6.1
hiervor (mit Verweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.4 vom
10. Januar 2023 E. 7.1) festgehalten wird – eine Tätigkeit als IT-Engineer
annahm, ändert nichts daran, dass seine Beurteilung als beweiswertig anzusehen
ist. So kann ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass das von
Dr. med. D.___ statuierte Tätigkeitsprofil – vorwiegend sitzende Tätigkeiten
mit gelegentlichem Gehen und Stehen (vgl. auch die Aktenbeurteilung von Dr.
med. D.___ vom 8. April 2021 [MA-Nr. 61]) – einer Tätigkeit wie der vorliegend
relevanten angestammten Tätigkeit als IT-Engineer – einer Tätigkeit, welche
hauptsächlich vor dem Computer sitzend ausgeübt wird – entspricht. Dass dem
Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist,
wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst im Grundsatz nicht bestritten.
6.3 An diesem Resultat vermögen
sodann weder die Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.___, noch die
Rügen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. So ist es – wie vom Vertrauensarzt
der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, treffend dargelegt wurde – aufgrund der
in den Vorakten festgestellten Befunde nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. F.___
dem Beschwerdeführer eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dies
wird von Dr. med. F.___ denn auch nur ungenügend begründet, zumal er, wie aus
seiner E-Mail vom 1. Februar 2022 (B [Beschwerdebeilage] 5) ersichtlich, nicht
vom vorliegend relevanten Tätigkeitsprofil einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit
als IT-Engineer ausging. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb der Einschätzung von Dr. med. F.___ auch deswegen vergleichsweise
geringer Beweiswert zuzumessen ist.
Gestützt auf die obigen Erwägungen,
wonach als angestammte Tätigkeit die vorwiegend sitzende Arbeit als IT-Engineer
anzusehen ist, muss sodann auch nicht weiter auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als IT-Trainer eingegangen werden.
Insofern der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, Dr. med. D.___ habe
seine Gangunsicherheit nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die
Gangunsicherheit bereits im Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.4 vom
10. Januar 2023 E. 7.3 behandelt wurde. Dort wurde ausgeführt, es gebe in
den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte zwar Hinweise, dass die
unfallkausale Quadrizepsruptur Beschwerden verursacht habe und für die
attestierte Gangunsicherheit mindestens mitursächlich gewesen sei. Jedoch sei
eine daraus resultierende Einschränkung in der vorliegend relevanten bisherigen
Tätigkeit als IT-Engineer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt. Daran ist auch im vorliegenden Urteil festzuhalten.
Neue Unterlagen, welche zu einem anderen Resultat führen würden, liegen nicht
vor.
Im Übrigen ist die Notwendigkeit, der
vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen, in
antizipierter Beweiswürdigung zu verneinen.
7. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
28. Mai 2024 geht inkl. Beilage zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch