VSBES.2023.133
Ergänzungsleistungen AHV
11. August 2023Deutsch8 min
Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für den 1947 geborenen B.___
Source so.ch
Urteil vom 11. August 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ und B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solohturn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
(Einspracheentscheid vom 24. April 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 23. Dezember
2022 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für den 1947 geborenen B.___
und seine Ehefrau, die 1958 geborene A.___, für die Zeit ab 1. Januar 2023
auf CHF 716.00 pro Monat (in Form einer Direktzahlung an die
Krankenkassen) fest (AK-Nr. 341). Die zugrundeliegende Berechnung ergab bei
anerkannten Ausgaben von CHF 53'415.00 und anrechenbaren Einnahmen von
CHF 51'268.00 einen Ausgabenüberschuss von CHF 2'147.00 (vgl.
Berechnungsblatt vom 23. Dezember 2022, AK-Nr. 340).
1.2 Am 19. Januar 2023 erhob A.___
Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2022. Sie machte geltend,
in der Berechnung seien Gelder enthalten, die sie als Unterstützung von ihrer
Familie für die Zahlung der Miete und die Renovierung der Wohnung erhalten habe.
Einnahmen aus einer polnischen Rente habe sie erst ab 19. April 2022
gehabt (AK-Nr. 345). Am 23. Januar 2023 führte sie ergänzend aus, die
Renteneinnahmen seien zu hoch eingesetzt worden (AK-Nr. 349).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 24. April
2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung wurde
erklärt, die erhöhten Renteneinnahmen hätten ihren Grund darin, dass die AHV-
und IV-Renten per 1. Januar 2023 erhöht worden seien. Die angerechneten
Einnahmen aus der polnischen Rente basierten auf den dokumentierten Leistungen
(Monatsrente von 12 x PLN 1'086.77 = PLN 13'041.24;
Einmalzahlungen von PLN 1'338.44 und 1'250.88). Mit dem am 2. Mai
2022 geltenden Kurs (PLN 100 = CHF 22.1745) ergebe sich der angerechnete
Betrag von CHF 3'464.00. Wenn man stattdessen den am 3. Januar 2023
geltenden Kurs (PLN 100 = CHF 21.33845) heranziehe, resultiere ein Betrag
von CHF 3'334.00, also CHF 130.00 weniger, was aber an der Höhe des
Anspruchs nichts ändere. Dieser entspreche weiterhin dem Pauschalbetrag für die
Krankenversicherung von CHF 8'592.00 pro Jahr oder CHF 716.00 pro
Monat (AK-Nr. 362; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit einem an das
Versicherungsgericht gerichteten Schreiben vom 24. Mai 2023 erheben A.___
und B.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) sinngemäss Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 24. April 2023. Sie führen aus, es sei zwar in
Ordnung, dass die Renten als Einnahmen angerechnet würden, aber die Guthaben
auf den Konten von A.___ bis 19. April 2022 stammten alle von der Familie.
Zudem sei ihr im Jahr 2022 die (polnische) Rente für drei Jahre (2020, 2021,
2022) in der Höhe von PLN 27'500 (ungefähr CHF 5'800.00) ausbezahlt
worden. Die Belastung durch die IPV sei dreimal so hoch wie die polnische Rente.
Die AHV-Rente sei unpfändbar.
2.2 Die Beschwerdegegnerin reicht am 12.
Juni 2023 – obwohl sie mit Verfügung vom 26. Mai 2023 gebeten worden war,
die Akten zu übermitteln und vorderhand keine Beschwerdeantwort einzureichen –
eine Beschwerdeantwort ein. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen.
2.3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2023
wird den Beschwerdeführern im Sinne des Replikrechts Gelegenheit zu einer
weiteren Stellungnahme geboten. Sie machen davon keinen Gebrauch.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig
ist der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar
2023.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur
Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die
Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3
Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).
2.2
Laut Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht
die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: Entweder
der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat,
die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe
beziehen (lit. a), oder 60 Prozent des Pauschalbetrages für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d
ELG (lit. b). Im Kanton Solothurn beträgt die Richtprämie für die
Prämienverbilligung für Erwachsene im Jahr 2023 CHF 358.00 pro Monat; dies
ist höher als 60 % des Pauschalbetrages von CHF 6'120.00 pro Jahr,
was CHF 306.00 pro Monat ergibt. Der Mindestanspruch – bei Vorliegen eines
Dispositiv
Ausgabenüberschusses – beläuft sich demnach im Jahr 2023 auf CHF 4'296.00
für eine Person respektive CHF 8'592.00 pro Jahr, entsprechend CHF 716.00
pro Monat, für ein Ehepaar.
2.3 Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, die beide nicht in einem Heim oder
Spital leben, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 und 3 ELG).
3. Wie erwähnt (E. I. 1 hiervor),
ergab die Berechnung, welche der angefochtenen Anspruchsbeurteilung zugrunde
liegt, bei Ausgaben von CHF 53'415.00 und Einnahmen von CHF 51'268.00
einen Ausgabenüberschuss von CHF 2'147.00. Aufgrund der Mindestgarantie
von Art. 9 Abs. 1 ELG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) führte dies zu
einem EL-Anspruch von CHF 716.00 pro Monat oder CHF 8'592.00 pro
Jahr, wobei dieser Betrag direkt an die Krankenversicherungen der
Beschwerdeführer ausbezahlt wurde. Zu prüfen ist, ob die Berechnung korrekt
ist.
3.1 Die anerkannten Ausgaben von
CHF 53'415.00 setzen sich zusammen aus den Krankenkassenprämien von CHF 10'486.80,
dem Mietzins von CHF 12'600.00 (vgl. AK-Nr. 317), dem Lebensbedarf
für ein Ehepaar von CHF 30'150.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a
Ziff. 2 ELG) sowie einem Betrag von CHF 178.00 für
Liegenschaftsaufwand. Diese letztere Summe entspricht 20 % des als
Einnahme angerechneten Eigenmietwerts (aus einem Grundstück in Polen) von CHF 888.00.
Diese Ausgaben sind unbestritten geblieben und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern sie unzutreffend sein könnten.
3.2 Die anrechenbaren Einnahmen von
CHF 51'268.00 setzen sich aus den folgenden Elementen zusammen: Rente AHV B.___
CHF 26'760.00; Rente IV A.___ CHF 14'328.00; Rente BVG A.___ CHF 5'828.00;
Rente ausländisch A.___ CHF 3'464.00, Eigenmietwert [nicht selbstbewohnt]
CHF 888.00. In der Beschwerdeschrift werden verschiedene Einwände erhoben,
welche wie folgt zu beurteilen sind.
3.2.1 Zunächst wird ausgeführt, die
Anrechnung der Renten sei in Ordnung, die AHV-Rente sei jedoch unpfändbar. Es
trifft zu, dass die AHV-Rente in einem Betreibungsverfahren nicht gepfändet
werden kann. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine jährliche
Ergänzungsleistung ist sie jedoch zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1
lit. d ELG).
3.2.2 Bemängelt wird weiter, dass die
Gelder auf den Konten der Beschwerdeführerin angerechnet worden seien, denn
diese stammten von ihrer Familie und seien dazu bestimmt, den Mietzins von
Immobilien zu bezahlen. Dazu ist festzuhalten, dass das in der Berechnung (vgl.
Berechnungsblatt vom 23. Dezember 2022, AK-Nr. 340) angerechnete
Vermögen (Sparguthaben/Wertschriften von CHF 5'238.00 sowie Grundeigentum
[nicht selbstbewohnt] von CHF 29'751.00) keinen Einfluss auf die
EL-Berechnung hat, da es zusammengenommen den für ein Ehepaar geltenden
Freibetrag von CHF 50’000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
nicht übersteigt.
3.2.3 Weiter wird erklärt, die
(offenbar polnische) AHV-Rente der Beschwerdeführerin sei von den Jahren 2020,
2021 und 2022 kumuliert worden, sie habe im Jahr 2022 für drei Jahre insgesamt
PLN 27'500 (ca. CHF 5'800.00) ausbezahlt erhalten. Nähere Abklärungen
hierzu erübrigen sich ebenfalls, weil sich auch die Einnahmenposition «Renten
ausländisch» nicht auf den Anspruch auswirkt: Wenn man diese Einnahmen, welche
in der Berechnung mit CHF 3'464.00 figurieren (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 340 S. 2), unberücksichtigt lässt, reduzieren sich die
anrechenbaren Einnahmen von CHF 51'268.00 auf CHF 47'804.00. Der
Ausgabenüberschuss erhöht sich von CHF 2'147.00 auf CHF 5'611.00. Da diese
Summe immer noch unter dem Mindestbetrag von CHF 8'592.00 (vgl. E. II. 2.2
hiervor) liegt, bleibt es bei einem Anspruch in dieser Höhe, wobei die
Auszahlung direkt an die Krankenversicherer erfolgt.
4. Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Einwände der Beschwerdeführerin entweder unbegründet sind – soweit die
Unpfändbarkeit der AHV-Rente angeführt wird – oder dann – soweit die Anrechnung
von Vermögen und der polnischen Rente gerügt wird – zu keinem anderen Ergebnis
führen, selbst wenn sie berechtigt wären. Wenn sich, wie in der Beschwerde
dargelegt wird, die Lebensverhältnisse verändert haben und deswegen in Zukunft
höhere Wohnkosten resultieren, kann dies entsprechend geltend gemacht werden,
sobald die Veränderung eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen
haben, ob dies die Berechnung in einer den Anspruch beeinflussenden Weise
verändert. Der angefochtene Einspracheentscheid ist jedenfalls im Ergebnis
korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Sie muss als offensichtlich unbegründet
bezeichnet werden.
5. Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden, die sich
als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 54bis Abs. 1
lit. c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der
Präsidentin – ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit
zuständig.
6. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser