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Entscheid

VSBES.2023.133

Ergänzungsleistungen AHV

11. August 2023Deutsch8 min

Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für den 1947 geborenen B.___

Source so.ch

Urteil vom 11. August 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ und B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solohturn

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

(Einspracheentscheid vom 24. April 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 23. Dezember

2022 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für den 1947 geborenen B.___

und seine Ehefrau, die 1958 geborene A.___, für die Zeit ab 1. Januar 2023

auf CHF 716.00 pro Monat (in Form einer Direktzahlung an die

Krankenkassen) fest (AK-Nr. 341). Die zugrundeliegende Berechnung ergab bei

anerkannten Ausgaben von CHF 53'415.00 und anrechenbaren Einnahmen von

CHF 51'268.00 einen Ausgabenüberschuss von CHF 2'147.00 (vgl.

Berechnungsblatt vom 23. Dezember 2022, AK-Nr. 340).

1.2 Am 19. Januar 2023 erhob A.___

Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2022. Sie machte geltend,

in der Berechnung seien Gelder enthalten, die sie als Unterstützung von ihrer

Familie für die Zahlung der Miete und die Renovierung der Wohnung erhalten habe.

Einnahmen aus einer polnischen Rente habe sie erst ab 19. April 2022

gehabt (AK-Nr. 345). Am 23. Januar 2023 führte sie ergänzend aus, die

Renteneinnahmen seien zu hoch eingesetzt worden (AK-Nr. 349).

1.3 Mit Einspracheentscheid vom 24. April

2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung wurde

erklärt, die erhöhten Renteneinnahmen hätten ihren Grund darin, dass die AHV-

und IV-Renten per 1. Januar 2023 erhöht worden seien. Die angerechneten

Einnahmen aus der polnischen Rente basierten auf den dokumentierten Leistungen

(Monatsrente von 12 x PLN 1'086.77 = PLN 13'041.24;

Einmalzahlungen von PLN 1'338.44 und 1'250.88). Mit dem am 2. Mai

2022 geltenden Kurs (PLN 100 = CHF 22.1745) ergebe sich der angerechnete

Betrag von CHF 3'464.00. Wenn man stattdessen den am 3. Januar 2023

geltenden Kurs (PLN 100 = CHF 21.33845) heranziehe, resultiere ein Betrag

von CHF 3'334.00, also CHF 130.00 weniger, was aber an der Höhe des

Anspruchs nichts ändere. Dieser entspreche weiterhin dem Pauschalbetrag für die

Krankenversicherung von CHF 8'592.00 pro Jahr oder CHF 716.00 pro

Monat (AK-Nr. 362; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit einem an das

Versicherungsgericht gerichteten Schreiben vom 24. Mai 2023 erheben A.___

und B.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) sinngemäss Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 24. April 2023. Sie führen aus, es sei zwar in

Ordnung, dass die Renten als Einnahmen angerechnet würden, aber die Guthaben

auf den Konten von A.___ bis 19. April 2022 stammten alle von der Familie.

Zudem sei ihr im Jahr 2022 die (polnische) Rente für drei Jahre (2020, 2021,

2022) in der Höhe von PLN 27'500 (ungefähr CHF 5'800.00) ausbezahlt

worden. Die Belastung durch die IPV sei dreimal so hoch wie die polnische Rente.

Die AHV-Rente sei unpfändbar.

2.2 Die Beschwerdegegnerin reicht am 12.

Juni 2023 – obwohl sie mit Verfügung vom 26. Mai 2023 gebeten worden war,

die Akten zu übermitteln und vorderhand keine Beschwerdeantwort einzureichen –

eine Beschwerdeantwort ein. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen.

2.3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2023

wird den Beschwerdeführern im Sinne des Replikrechts Gelegenheit zu einer

weiteren Stellungnahme geboten. Sie machen davon keinen Gebrauch.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig

ist der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar

2023.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur

Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die

Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3

Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).

2.2

Laut Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht

die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den

die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: Entweder

der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat,

die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe

beziehen (lit. a), oder 60 Prozent des Pauschalbetrages für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d

ELG (lit. b). Im Kanton Solothurn beträgt die Richtprämie für die

Prämienverbilligung für Erwachsene im Jahr 2023 CHF 358.00 pro Monat; dies

ist höher als 60 % des Pauschalbetrages von CHF 6'120.00 pro Jahr,

was CHF 306.00 pro Monat ergibt. Der Mindestanspruch – bei Vorliegen eines

Dispositiv

Ausgabenüberschusses – beläuft sich demnach im Jahr 2023 auf CHF 4'296.00

für eine Person respektive CHF 8'592.00 pro Jahr, entsprechend CHF 716.00

pro Monat, für ein Ehepaar.

2.3 Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, die beide nicht in einem Heim oder

Spital leben, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 und 3 ELG).

3. Wie erwähnt (E. I. 1 hiervor),

ergab die Berechnung, welche der angefochtenen Anspruchsbeurteilung zugrunde

liegt, bei Ausgaben von CHF 53'415.00 und Einnahmen von CHF 51'268.00

einen Ausgabenüberschuss von CHF 2'147.00. Aufgrund der Mindestgarantie

von Art. 9 Abs. 1 ELG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) führte dies zu

einem EL-Anspruch von CHF 716.00 pro Monat oder CHF 8'592.00 pro

Jahr, wobei dieser Betrag direkt an die Krankenversicherungen der

Beschwerdeführer ausbezahlt wurde. Zu prüfen ist, ob die Berechnung korrekt

ist.

3.1 Die anerkannten Ausgaben von

CHF 53'415.00 setzen sich zusammen aus den Krankenkassenprämien von CHF 10'486.80,

dem Mietzins von CHF 12'600.00 (vgl. AK-Nr. 317), dem Lebensbedarf

für ein Ehepaar von CHF 30'150.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a

Ziff. 2 ELG) sowie einem Betrag von CHF 178.00 für

Liegenschaftsaufwand. Diese letztere Summe entspricht 20 % des als

Einnahme angerechneten Eigenmietwerts (aus einem Grundstück in Polen) von CHF 888.00.

Diese Ausgaben sind unbestritten geblieben und es ist nicht ersichtlich,

inwiefern sie unzutreffend sein könnten.

3.2 Die anrechenbaren Einnahmen von

CHF 51'268.00 setzen sich aus den folgenden Elementen zusammen: Rente AHV B.___

CHF 26'760.00; Rente IV A.___ CHF 14'328.00; Rente BVG A.___ CHF 5'828.00;

Rente ausländisch A.___ CHF 3'464.00, Eigenmietwert [nicht selbstbewohnt]

CHF 888.00. In der Beschwerdeschrift werden verschiedene Einwände erhoben,

welche wie folgt zu beurteilen sind.

3.2.1 Zunächst wird ausgeführt, die

Anrechnung der Renten sei in Ordnung, die AHV-Rente sei jedoch unpfändbar. Es

trifft zu, dass die AHV-Rente in einem Betreibungsverfahren nicht gepfändet

werden kann. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine jährliche

Ergänzungsleistung ist sie jedoch zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1

lit. d ELG).

3.2.2 Bemängelt wird weiter, dass die

Gelder auf den Konten der Beschwerdeführerin angerechnet worden seien, denn

diese stammten von ihrer Familie und seien dazu bestimmt, den Mietzins von

Immobilien zu bezahlen. Dazu ist festzuhalten, dass das in der Berechnung (vgl.

Berechnungsblatt vom 23. Dezember 2022, AK-Nr. 340) angerechnete

Vermögen (Sparguthaben/Wertschriften von CHF 5'238.00 sowie Grundeigentum

[nicht selbstbewohnt] von CHF 29'751.00) keinen Einfluss auf die

EL-Berechnung hat, da es zusammengenommen den für ein Ehepaar geltenden

Freibetrag von CHF 50’000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)

nicht übersteigt.

3.2.3 Weiter wird erklärt, die

(offenbar polnische) AHV-Rente der Beschwerdeführerin sei von den Jahren 2020,

2021 und 2022 kumuliert worden, sie habe im Jahr 2022 für drei Jahre insgesamt

PLN 27'500 (ca. CHF 5'800.00) ausbezahlt erhalten. Nähere Abklärungen

hierzu erübrigen sich ebenfalls, weil sich auch die Einnahmenposition «Renten

ausländisch» nicht auf den Anspruch auswirkt: Wenn man diese Einnahmen, welche

in der Berechnung mit CHF 3'464.00 figurieren (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 340 S. 2), unberücksichtigt lässt, reduzieren sich die

anrechenbaren Einnahmen von CHF 51'268.00 auf CHF 47'804.00. Der

Ausgabenüberschuss erhöht sich von CHF 2'147.00 auf CHF 5'611.00. Da diese

Summe immer noch unter dem Mindestbetrag von CHF 8'592.00 (vgl. E. II. 2.2

hiervor) liegt, bleibt es bei einem Anspruch in dieser Höhe, wobei die

Auszahlung direkt an die Krankenversicherer erfolgt.

4. Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Einwände der Beschwerdeführerin entweder unbegründet sind – soweit die

Unpfändbarkeit der AHV-Rente angeführt wird – oder dann – soweit die Anrechnung

von Vermögen und der polnischen Rente gerügt wird – zu keinem anderen Ergebnis

führen, selbst wenn sie berechtigt wären. Wenn sich, wie in der Beschwerde

dargelegt wird, die Lebensverhältnisse verändert haben und deswegen in Zukunft

höhere Wohnkosten resultieren, kann dies entsprechend geltend gemacht werden,

sobald die Veränderung eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen

haben, ob dies die Berechnung in einer den Anspruch beeinflussenden Weise

verändert. Der angefochtene Einspracheentscheid ist jedenfalls im Ergebnis

korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Sie muss als offensichtlich unbegründet

bezeichnet werden.

5. Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden, die sich

als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 54bis Abs. 1

lit. c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der

Präsidentin – ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit

zuständig.

6. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser