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Entscheid

VSBES.2023.134

Invalidenrente UVG

27. Juni 2024Deutsch41 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war bei der Arbeitslosenkasse B.___, [...], arbeitslos

Source so.ch

Urteil vom 27. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

UVG (Einspracheentscheid vom 24. März 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war bei der Arbeitslosenkasse B.___, [...], arbeitslos

gemeldet und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert.

1.1 Gemäss «Schadenmeldung UVG für

arbeitslose Personen» vom 19. Juni 2018 (Akten-Nr. der Suva [Suva-Nr.] 1) rutschte

der Beschwerdeführer am 9. Juni 2018 zu Hause aus, wobei er sich den

rechten Unterarm brach und eventuell eine Hirnerschütterung zuzog. Dem

Notfallbericht des Spitals C.___ vom 9. Juni 2018 (Suva-Nr. 13) ist

die Hauptdiagnose «distale Radiusfraktur rechts (dominant)» zu entnehmen. Aufgrund

dieser Diagnose und der ebenfalls diagnostizierten «nicht dislozierten

Processus coronoideus Fraktur rechts» erfolgte am 19. Juni 2018 ein

operativer Eingriff im Sinn einer «offenen Reposition sowie volaren

Plattenosteosynthese (Medartis Aptus 2.5) distaler Radius rechts» (Suva-Nr. 12).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte am 21. Juni 2018 ihre Leistungspflicht (Suva-Nrn. 3 f.)

und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlungen und

Taggelder.

1.2 Der Beschwerdeführer klagte in

der Folge über zunehmende Schmerzen im rechten Arm und über Kopfschmerzen. Am 31. Oktober

2019 erfolgte im Spital D.___, [...], wegen einer in Fehlstellung verheilten,

distalen Radiusfraktur rechts, nach sekundärer Abkippung mit ausgeprägtem

Impingement und Instabilität des distalen Radioulnargelenks, eine weitere

Operation (Suva-Nr. 142). Seit 2019 befand sich der Beschwerdeführer ausserdem

bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in psychiatrischer

Behandlung (Suva-Nr. 158). Am 24. Juli 2020 wurde der

Beschwerdeführer sodann im Zentrum F.___ neurologisch abgeklärt

(Suva-Nrn. 215, 218). Gestützt auf die anschliessend eingeholte,

neurologische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt für

Neurologie, vom 15. September 2020 (Suva-Nr. 236), teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gleichentags mit (Suva-Nr. 241),

es würden ab heute aufgrund des nicht sicheren oder wahrscheinlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 9. Juni 2018 und den

Kopfschmerzen keine Leistungen betreffend die Kopfschmerzen mehr erbracht. Auf

eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen (Medikament Naramig) werde

verzichtet.

1.3 Trotz des am 4. März 2021 beim

Beschwerdeführer operativ entfernten Ostheosynthesematerials (Suva-Nr. 286)

klagte er auch weiterhin über Schmerzen im rechten Unterarm (vgl.

Suva-Nr. 296). Nachdem Dr. med. H.___, Facharzt für Handchirurgie FMH, Spital

D.___, die ärztliche Behandlung am 22. Juli 2021 abschloss (Suva-Nr. 317),

fand am 7. Oktober 2021 die ärztliche Abschlussuntersuchung beim Kreisarzt

Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, statt (Suva-Nr. 339). Daraufhin

stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. November 2021 die dem

Beschwerdeführer bisher ausgerichteten Heilkosten- und Taggeldleistungen per

31. Dezember 2021 ein (Suva-Nr. 354). Es werde nun geprüft, ob der

Beschwerdeführer weitere Versicherungsleistungen erhalte.

1.4 Mit Verfügung vom 7. Dezember

2021 (Suva-Nr. 367) wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf eine

Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen und

der Anspruch auf eine Rente verneint. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

13. Januar 2022 Einsprache erheben und am 17. März 2022 eine Begründung

einreichen (Suva-Nrn. 375, 381). Zum mit Einsprachebegründung

eingereichten Bericht von Dr. med. H.___ vom 11. Februar 2022 (Suva-Nr. 382)

liess die Beschwerdegegnerin den Kreisarzt Dr. med. I.___ am 29. Juni 2022

Stellung nehmen (Suva-Nr. 394). Mit Einsprache-Entscheid vom 24. März

2023 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wurde die Einsprache insoweit gutgeheissen,

als die Integritätsentschädigung entsprechend dem Integritätsschaden von

15 % zu erhöhen sei. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgende: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1. Der Einsprache-Entscheid vom 24. März

2023 sei dahingehend zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer eine Rente der

Unfallversicherung zugesprochen wird.

2. Eventualiter seien weitere

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

19. Juni 2023 (A.S. 39 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 29. Juni

2023 (A.S. 47 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich

festhalten.

5. Mit Eingabe vom 10. August

2023 (A.S. 53) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Duplik.

6. Mit Verfügung vom

31. August 2023 (A.S. 55) stellt die Präsidentin des

Versicherungsgerichts fest, dass der Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch

mitgeteilt habe, dass er auf das Einreichen einer Kostennote verzichte. Bei

einer allfälligen Gutheissung sei das Honorar nach richterlichem Ermessen

festzulegen.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einsprache-Entscheids am 24. März 2023 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Anspruch auf

eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person,

wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele Die Leistungspflicht des

obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw.

indirekte Unfallfolgen (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163 mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster

Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 in fine mit Hinweis, 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen,

in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in

Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche

Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Es ist zunächst auf das hier in

Frage stehende Ereignis vom 9. Juni 2018 einzugehen. Aufgrund der

vorliegenden Akten ist unbestritten und somit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer am 9. Juni 2018 zu Hause in der Küche auf dem nassen

Boden nach hinten ausrutschte und zu Boden stürzte, wobei er noch versuchte, sich

mit dem rechten Arm abzustützen. Er stürzte daher im Wesentlichen auf seinen

rechten Arm, schlug sich aber auch den Kopf an (vgl. Telefonat vom 13. Juli

2018, Suva-Nr. 9; Notfallbericht des Spitals C.___ vom 9. Juni 2018, Suva-Nr. 13;

Telefongespräch vom 13. Juli 2018, Suva-Nr. 9; Auftrag zur

neurologischen Abklärung, Suva-Nr. 208). Im vorliegenden Fall ist der

Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. Juni 2018 und den

gesundheitlichen Beeinträchtigungen im rechten Arm bzw. Handgelenk des

Beschwerdeführers nicht umstritten. Dies ist nicht zu beanstanden.

In Bezug auf die durch den

Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 9. Juni 2018 ebenfalls beklagten

Kopfschmerzen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre diesbezüglich

ausgerichteten Leistungen mit Schreiben vom 15. September 2020 gestützt

auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. G.___, Facharzt für

Neurologie, vom 15. September 2020 (Suva-Nr. 236), einstellte (vgl.

E. I. 1.2 hiervor). Dies wurde in der Folge durch den Beschwerdeführer nicht

beanstandet. Es ist daher nachfolgend nicht darauf einzugehen.

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Unfallereignis vom

9.

Juni 2018 mit Einsprache-Entscheid vom 24. März 2023 (A.S. 1

ff.) zu Recht keine Invalidenrente nach UVG zugesprochen hat. Demgegenüber ist

die dem Beschwerdeführer mit Einsprache-Entscheid vom 24. März 2023 zugesprochene,

auf einem Integritätsschaden von 15 % beruhende, Integritätsentschädigung

unbestritten geblieben und der Einsprache-Entscheid somit in diesem Punkt in

Teilrechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit der strittigen Rentenfrage sind

im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

6.1

Im Notfallbericht des Spitals C.___

vom 9. Juni 2018 (Suva-Nr. 13) wurde die Hauptdiagnose «distale

Radiusfraktur rechts (dominant) am 9. Juni 2018» ausgewiesen. In der

klinischen Untersuchung habe sich ein geschwollenes, massiv druckdolentes

Handgelenk rechts gezeigt. Konventionell-radiologisch Nachweis einer distalen

leicht nach dorsal abgekippten Radiusfraktur. Es sei ein gespaltener

Unterarm-Gips angelegt worden. In der anschliessenden Röntgen-Kontrolle bestehe

weiterhin eine leichte Abkippung nach dorsal.

6.2

Am 19. Juni 2018 (Suva-Nr. 12)

wurde im Spital C.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, aufgrund der gestellten

Hauptdiagnosen einer «distalen intraartikulären Radiusfraktur rechts (dominant)

vom 9. Juni 2018» und einer «nicht dislozierten Processus coronoideus

Fraktur rechts vom 9. Juni 2018» ein operativer Eingriff im Sinn einer «offenen

Reposition sowie volare Plattenosteosynthese (Medartis Aptus 2.5) distaler

Radius rechts» durchgeführt.

6.3

Im «neurologischen

Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht vom 5. November 2018» des

Spitals C.___ (Suva-Nr. 45) wurde neu die Diagnose: «Schmerzen Handgelenk

rechts seit Unfall 9. Juni 2018, neurographisch Befunde vereinbar mit

diskretem sensiblem Karpaltunnelsyndrom rechts, nicht das Ausmass der

Beschwerden erklärend» ausgewiesen. Der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall

vom 9. Juni 2018 über anhaltende Schmerzen des gesamten rechten Armes mit

verminderter Kraft. Anamnestisch seien unspezifische, nicht klar neurogen

anmutende Angaben gegeben. Einzig die intermittierenden Parästhesien,

nächtlich, v.a. der Handinnenfläche seien mit vorliegenden Neurographien im

Rahmen eines diskreten sensiblen Karpaltunnels zu sehen. Diese würden jedoch

nicht die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers erklären. Hier sei in erster

Linie ein konservativer Therapieversuch mittels Handgelenkschiene (nächtliches

Tragen) möglich. Je nach Schmerzverlauf sei eine vollständige neurographische

Untersuchung im Verlauf möglich. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Die

Fahrfähigkeit / Fahreignung sei gegeben.

6.4

Im ambulanten Bericht nahm Dr.

med. H.___, Facharzt für Handchirurgie, Leiter Hand-, Plastische- und Rekonstruktive

Chirurgie, Spital D.___, vom 31. Januar 2019 (Suva-Nr. 75) eine

Zweitmeinung vor und stellte folgende Diagnosen:

Ausgeprägte

Schmerzhaftigkeit des gesamten Armes ausgehend vom Handgelenk rechts mit

Ausstrahlung nach proximal

Distale Radiusfraktur

rechts mit Aussprengung des dorsoulnaren Gelenkanteils osteosynthetischer

Versorgung mit palmarer Platte winkelstabil, Firma [...] mit sekundärer

Sinterung der Fraktur und Ausbildung einer Fehlstellung mit dorsaler Abkippung

von 23 ° und Ulnavorschub von 4 mm mit Lockerung des distalen Radio-ulnargelenkes

(UT 9. Juni 2018)

In der Sonographie

Pelottierung der Beugesehnen insbesondere der FPL-Sehne durch die von palmar

eingebrachte Osteosyntheseplatte, allenfalls sensibles Karpaltunnelsyndrom

rechts, sonographisch keine Verdickung des Nervens (9 mm, in der

Longitudinaleinstellung keine wesentliche Pelottierung des Nervens durch das Karpalband).

Verdacht auf instabiles

distales Radioulnargelenk differentialdiagnostisch fehlstellungsbedingt, oder

Abriss des Diskus triangularis

Impingementsymptomatik

durch den Ulnavorschub von 4 mm

Undislozierte Fraktur des

Processus coronoideus Ellenbogen rechts, hier bereits beginnende,

unfallunabhängige Arthrose des Ellenbogengelenkes, Status nach älterem ossären

Ausriss des ulnaren Seitenbandes bei klinisch zum Vorstellungszeitpunkt vorhandener

Bandfestigkeit radial und ulnar, möglicher intraartikulär differentialdiagnostisch

freier Gelenkkörper (CT vom 14. Juni 2018)

Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer

eine Schmerzhaftigkeit des rechten Handgelenks nach Zuzug einer distalen

Radiusfraktur am 9. Juni 2018. Die Fraktur sei offen reponiert und mit

palmarer Plattenosteosynthese versorgt worden. Das kleine ausgesprengte

dorsoulnare Fragment sei sehr gut durch eine Schraube gefasst worden. Die

Kongruenz im distalen Radioulnargelenk sei gegeben. Leider sei es postoperativ

zu einer Sinterung der Fraktur mit derzeit einer Fehlstellung und

Dorsalabkippung von 23 ° gegenüber der normalen palmaren Inklination von

10.

° gekommen. Dadurch sei die palmare Platte sicherlich prominent und pelottiert,

die Beugesehnen insbesondere die FPL-Sehne. Dies könnte die vorhandenen nach

proximal ausstrahlenden Schmerzen erklären. Das distale Radioulnargelenk sei

gelockert und instabil. Die Testung der dorsalen und palmaren Bänder

schmerzhaft, wobei das Testen der Bänder in Pronationsstellung mehr Beschwerden

bereite. Es finde sich eine Impingementsymptomatik bei einem Ulnavorschub von 4 mm

durch die dorsale Abkippung ohne die sekundäre Sinterung der Gelenkfläche des

Radius. Der Nervus medianus sei nicht verdickt, auch in der

Longitudinaleinstellung zeige er nur wenig Pelottierung durch das Karpalband.

Zur weiteren Beurteilung wäre eine MRI durchzuführen mit der Frage einer

Diskusläsion. Die operative Therapie müsste eine Handgelenksarthroskopie,

insbesondere die Beurteilung des Diskus triangularis, die Metallentfernung, die

Radiuskorrekturosteotomie mit Wiederherstellung der palmaren Inklination des

distalen Radius und Beseitigung des Ulnavorschubs, eine Re-Arthroskopie zur

Prüfung der Festigkeit des Diskus und gegebenenfalls die Diskusaufhängung

umfassen.

Im ambulanten Bericht vom 8. Februar

2019.

(Suva-Nr. 76) führte Dr. med. H.___ sodann u.a. ergänzend aus, es

werde nicht nur eine Metallentfernung, sondern auch eine Radiuskorrekturosteotomie

mit Aufrichten der Gelenkfläche Interposition eines Knochenspans (entweder

Beckenkamm oder Allo-Bone) empfohlen. Wiederherstellung der Gelenkwinkel und

der Länge des Radius. Intraoperativ sollte allerdings auch eine

Handgelenksarthroskopie durchgeführt werden, um den Diskus auch arthroskopisch

zu beurteilen. Der Beschwerdeführer möchte sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht

operieren lassen.

6.5

Der Kreisarzt Dr. med. I.___,

Facharzt für Chirurgie, hielt am 27. März 2019 (Suva-Nr. 84

S. 3) fest, das Resultat des primären Eingriffs, welcher durch einen

Auszubildenden ohne Facharzt, aber offenbar unter Supervision eines

Handchirurgen, durchgeführt worden sei, sei sicher nicht befriedigend.

Anschliessend beantwortete der Kreisarzt die Fragen der Beschwerdegegnerin wie

folgt: Es sei davon auszugehen, dass eine operative Korrektur die Belastbarkeit

des Handgelenks deutlich verbessere und die Entstehung von Langzeitschäden

vermindere. Ohne Behandlungsmassnahme bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil:

Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Handgelenks und

ohne repetitive Tätigkeiten mit der rechten Hand. Im Rahmen dieses

Zumutbarkeitsprofils seien ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen zumutbar. Das

Zumutbarkeitsprofil nach erfolgreicher Behandlung laute folgendermassen: Zumutbar

seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von

Gewichten beidhändig bis 15 kg. Zumutbar sei das Manipulieren von

Gegenständen vereinzelt bis 7.5 kg und wiederholt bis mindestens 2 kg.

Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

zumutbar. Die Häufigkeit von Komplikationen beim vorgeschlagenen Eingriff liege

bei kompetentem Operateur in einem zumutbaren Rahmen. Ausser dem Migrationshintergrund

seien aus den Unterlagen keine personenbezogenen Faktoren ersichtlich, welche

erfahrungsgemäss zu Komplikationen führen könnten. Rauchen wäre z.B. ein

solcher Faktor.

6.6

Im ambulanten Bericht vom

6.

März 2020 (Suva-Nr. 171) hielt Dr. med. H.___ fest, die am

31.

Oktober 2019 durchgeführte Operation (vgl. Suva-Nr. 142) habe

Folgendes beinhaltet:

1.

Handgelenksarthroskopie, intraoperativ:

III. – IV.-gradige Läsion des LT-Bandes, Zerstörung des Discus

triangularis durch Rissbildung im Sinne eines 1A-Risses zur Palmarseite hin,

allerdings ausstrahlend sowie einen Abriss der ulnarseitigen Aufhängung,

deutliche Knorpelläsionen am lunotriquetralen Übergang mit III. – IV.-gradigem

Knorpelschaden hier

2.

Metallentfernung,

Radius-Korrekturosteotomie von dorsal

3.

Einbringen eines Allobone Knochenspans

von 1 x 2 x 3 cm Grösse von dorsal

4.

Dorsale Plattenosteosynthese

Die Ergotherapie sei fortzusetzen. Der

Zustand im Vergleich zu präoperativ habe sich nach Aussage des

Beschwerdeführers gebessert, es bestehe aber noch eine nicht gut belastbare

Hand. Wiedervorstellung in 2.5 Monaten zur CT-Untersuchung, bei komplettem

Durchbau der Korrekturosteotomie Planung der Metallentfernung. Offensichtlich

scheine die streckseitige Platte zu stören.

6.7

Prof. Dr. med. J.___, Facharzt

für Neurologie, Zentrum F.___, hielt in seinem Bericht vom 24. Juli 2020

(Suva-Nr. 215) fest, beim Beschwerdeführer ergebe sich eine komplexe

Situation. Bezüglich der Folgen des Traumas und der Operationen der rechten Hand

werde der Nichtgebrauch der rechten Hand für das grösste Problem gehalten. Die

Hand scheine durchaus einsetzbar und es sei davon auszugehen, dass Dr. med. H.___

den Beschwerdeführer ermuntern werde, die Hand zu trainieren. Bezüglich der

Kopfschmerzen bestehe ein unklassifizierter Kopfschmerz, der nach der

Schädelprellung chronifiziert sei und durch die Adipositas sowie die geringe

Beweglichkeit, vermutlich auch durch orthostatische Reaktionen, deutlich

verschlechtert werde. Es handle sich sicher nicht um eine Migräne. Eine

Gewichtsabnahme und ein körperliches Training würden auch zur Verbesserung des

Kopfschmerzes führen. Abschliessend sei Prof. Dr. med. J.___ der Meinung, dass

der Beschwerdeführer bewusstseinsfern eine Chronifizierung seiner Beschwerden

erlebe und auch zu einer Symptomausweitung neige. Der Missbrauch mit Naramig müsse

unverzüglich beendet werden.

6.8

Dr. med. H.___ hielt im

ambulanten Bericht vom 22. Juli 2021 (Suva-Nr. 317) folgende

Beurteilung fest: Es sei trotz Radiuskorrekturosteotomie und Metallentfernung (durchgeführt

am 4. März 2021, Suva-Nr. 286) nur tendenziell eine Besserung der Beschwerden

erfolgt, insgesamt sei der Beschwerdeführer aber auch weiterhin nicht

arbeitsfähig in seinem Beruf als Gastwirt. Die Behandlung werde abgeschlossen,

da der Beschwerdeführer keine weitere Massnahme mehr wünsche. Er sei

enttäuscht, dass ihm die Radiuskorrekturosteotomie und die Metallentfernung

nicht so sehr geholfen hätten.

6.9

Der Kreisarzt Dr. med. I.___ wies

im Bericht vom 14. Oktober 2021 betreffend die ärztliche

Abschlussuntersuchung (Suva-Nr. 339) folgende Diagnosen aus (S. 12 f.):

1.

Distale intraartikuläre

dislozierte Radiusfraktur rechts (dominant) und nicht dislozierte Fraktur des

Processus coronoideus Ellbogen rechts

initial Ruhigstellung in

gespaltenem Vorderarmgips

19.

Juni 2018: offene

Reposition sowie volare Plattenosteosynthese (Medartis Aptus 2.5) distaler

Radius rechts ([...] Handchirurgie, Spital C.___)

31.

Oktober 2019:

Handgelenksarthroskopie, Metallentfernung, Radiuskorrekturosteotomie von dorsal

und Einbringen eines Allobone Knochenspans und dorsale Plattenosteosynthese

(Dr. med. H.___) wegen in Fehlstellung verheilter distaler Radiusfraktur rechts

mit ausgeprägtem Impingement bei Ulna-Impaction und Instabilität des distalen

Radioulnargelenks

4.

März 2021:

Osteosynthesematerial-Entfernung (Dr. med. H.___, Spital D.___) wegen

Irritation der Strecksehnen

Aktuell:

Subjektiv: Belastungsabhängige

Handgelenksschmerzen mit Ausstrahlung über Ellbogen – Schulter bis zur rechten

Kopfhälfte

Objektiv: Eingeschränkte

Handgelenksbeweglichkeit, verminderte Faustschlusskraft bei ansonsten guter

Hand- und Fingerfunktion

2.

Aggravation

Selbstlimitation,

Symptomausweitung

Weitere Diagnosen:

1.

Gonarthrose links

Knie-TP mit

Patellarflächenersatz am 14. Januar 2016

protrahierter

Schmerzverlauf

2.

Chronische

Kraftlosigkeit in beiden Beinen

3.

Multilokuläres

Schmerzsyndrom

funktionell mit

Symptomausweitung

4.

Funktionelle Stand- und

Gangunsicherheit

5.

Adipositas

Bei der heutigen kreisärztlichen

Untersuchung stehe für den Beschwerdeführer sein psychischer Zustand im Vordergrund.

Zudem äussere er Angst, die rechte Hand im Alltag einzusetzen. Sie werde in

einer Vorderarm-Klettschiene ruhiggestellt und der Arm etwas demonstrativ vor

sich hergetragen. Der Beschwerdeführer klage über eine ausstrahlende

Schmerzsymptomatik vom Handgelenk über den Ellbogen und das Schultergelenk

hinweg bis zur rechten Seite des Kopfes. Er wirke depressiv. Die Mimik sei

deutlich vermindert. Es werde über eine gedrückte Stimmungslage, Antriebs- und

Kraftlosigkeit geklagt. Objektiv zeige sich eine eingeschränkte

Handgelenksbeweglichkeit bei ansonsten reizlosen Narbenverhältnissen und

unauffälliger Muskeltrophik sowie erhaltener Sensibilität und Zirkulation. Die Handfunktion

sei intakt. Bei der Kraftmessung werde rechts eine Faustschlusskraft von

6.

kg, links von 14 kg gezeigt. Bei der Untersuchung beider oberen

Extremitäten werde beidseits bei Bewegungen der Schulter- und Handgelenke über

Beschwerden geklagt. Seitengleiche Muskeltrophik an den Vorderarmen. Nach in

Fehlstellung konsolidierter distaler Vorderarmfraktur bestehe auch nach

Korrektur-Osteotomie weiterhin eine Überlänge der Ulna (Ulna plus) sowie eine

Inkongruenz im distalen Radioulnargelenk. Der vormals negative Böhler-Winkel

mit 11 ° nach dorsal geneigter Gelenkfläche habe gut korrigiert werden können

und betrage nun 9 ° nach palmar geneigt (unverletzte Gegenseite von 11 °,

Vergleichsröntgen vom 30. Januar 2019 des linken Handgelenks). Der

radiokarpale Gelenkspalt sei im Vergleich zur linken Seite nur leicht

verschmälert im Sinn einer beginnenden Radiokarpalarthrose. In der

MRI-Untersuchung vom 17. Juni 2021 zeige sich eine Ulna-Impaktion mit

subchondralen zystischen Läsionen im Os lunatum und triquetrum rechts. Die

handchirurgische Behandlung sei abgeschlossen. Von weiteren Therapien sei keine

namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Aktuell werde durch die Ergotherapie

noch ein schmerztherapeutischer Versuch mit einem TENS-Gerät durchgeführt. Bei

gutem Ansprechen könnte das TENS-Gerät allenfalls käuflich erworben werden.

Bei Fallabschluss müsse die Frage der

Integritätsentschädigung geprüft werden. Die Beurteilung derselben erfolge in

einem separaten Schreiben (vgl. E. II. 6.10 hiernach). Die vom Beschwerdeführer

geschilderten und gezeigten Einschränkungen im Bereich des rechten Handgelenks

seien teilweise, aber nicht im gesamten präsentierten Ausmass nachvollziehbar.

Die Diskrepanzen bei der Untersuchung deuteten auf eine gewisse

Selbstlimitation bei teilweise auch funktioneller Einschränkung bei Aggravation

hin.

Rein unfallbedingt könne die

Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien mindestens leichte

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten mit der rechten Hand vereinzelt

bis 5 kg. Gewichte bis 500 g könnten auch repetitiv manipuliert

werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken

Vibrationen, Schlägen oder abrupten Bewegungen auf das rechte Handgelenk.

Ungünstig seien Tätigkeiten mit häufigen, forcierten Umwendbewegungen im

Bereich des rechten Vorderarms. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Abstützen des

Körpergewichts auf das rechte, dorsal extendierte Handgelenk. Nicht zumutbar seien

Tätigkeiten, welche eine kraftvolle Manipulation von Gegenständen erforderten.

Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

zumutbar.

6.10

Am 18. Oktober 2021

beurteilte Dr. med. I.___ den Integritätsschaden (Suva-Nr. 340), wobei er

diesen auf 10 % bezifferte. Nach operativer Versorgung einer in

Fehlstellung verheilten distalen intraartikulären Radiusfraktur persistiere

eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit. Radiologisch zeige sich eine

beginnende Radiokarpalarthrose. Im weiteren Verlauf sei mit einer zunehmenden

Arthroseentwicklung zu rechnen bis höchstens zu einem mässig bis schweren

Ausmass. Gemäss Tab. 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) werde der

Integritätsschaden bei einer mässig bis schweren Radiokarpalarthrose mit

10.

% beziffert. Bei einer Verschlimmerung grösserer Tragweite wäre

jederzeit eine Revision möglich.

Nach Ausheilung der nichtdislozierten

Fraktur am Processus coronoideus zeige sich klinisch lediglich eine diskrete

Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit im Vergleich zur Gegenseite. Die

Entwicklung einer nennenswerten Ellbogenarthrose sei unwahrscheinlich.

Entsprechend werde hier keine Integritätsentschädigung geschuldet. Sollte Widererwarten

eine Verschlimmerung grösseren Ausmasses eintreten, wäre auch hier jederzeit

eine Revision möglich.

6.11

Im ambulanten Bericht vom

11.

Februar 2022 diagnostizierte Dr. med. H.___ aktuell einen Verdacht auf

ein Ulna-Impingement (Suva-Nr. 382). Trotz der stattgehabten

Korrekturosteotomie und Metallentfernung persistierten Schmerzen im Handgelenk

rechts. Diese seien sogar so stark, dass der Beschwerdeführer die täglichen

Verrichtungen nicht mehr machen könne. Ursächlich hierfür sei sicherlich

zumindest zum grossen Teil die Instabilität im distalen Radioulnargelenk und

der Ulnavorschub, der nicht gut genug habe korrigiert werden können anlässlich

der Achskorrektur des Radius. Im Vergleich zur Gegenseite sei das Handgelenk in

alle Achsen um 80 ° insgesamt eingeschränkt. Auch das deute auf die schlechte

Funktion des Handgelenks hin. Die schlechte Funktion, die eingeschränkte

Beweglichkeit und die Instabilität des distalen Radioulnargelenks sei

glaubhaft. Weitere Termine seien zunächst nicht vereinbart worden.

6.12

Der Kreisarzt Dr. med. I.___ äusserte

sich in seiner ärztlichen Beurteilung vom 29. Juni 2022 (Suva-Nr. 394)

auch zum Bericht von Dr. med. H.___ vom 11. Februar 2022 (vgl. E. II. 6.11

hiervor). So stütze sich dieser bei seiner Beurteilung in hohem Mass auf die

Angaben des Beschwerdeführers selbst und erachte diese im Gegensatz zu früheren

Beobachtungen anderer Untersucher als glaubwürdig. Er habe die Funktion

gestützt auf die vom Beschwerdeführer beklagten Einschränkungen als insgesamt schlechter

eingeschätzt, obwohl er bei seiner Untersuchung sogar bessere Werte für die

Beweglichkeit erhoben habe, als sie anlässlich der Kreisarztuntersuchung vom

Oktober 2021 festgehalten worden seien. Im Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober

2021.

(vgl. E. II. 6.9 hiervor) werde die eingeschränkte Belastbarkeit

der rechten Hand berücksichtig. Diese Zumutbarkeit werde auch durch die von

Dr. med. H.___ am 11. Februar 2022 beschriebenen Untersuchungsresultate

nicht zusätzlich eingeschränkt, da diese insgesamt (insbesondere die

Beweglichkeit für Flexion und Extension im Handgelenk) sogar verbesserte Werte

(grösserer Bewegungsumfang) aufwiesen. Die durch die von Dr. med. H.___

zusätzlich erwähnte radioulnare Instabilität bedingte Einschränkung der

Zumutbarkeit übersteige die im Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober 2021

bereits berücksichtigten Einschränkungen nicht. Entsprechend könne am

Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober 2021 festgehalten werden.

Die Beurteilung des Integritätsschadens

aufgrund der vom Handchirurgen erwähnten mässiggradigen Gelenksinstabilität,

welche er, was die funktionelle Beeinträchtigung betreffe, in der letzten

Beurteilung vom 11. Februar 2022 höher gewichte als die Arthrose, ergebe

gemäss Tab. 6 (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) einen Wert von

0.

– 5 %. Gemäss Erläuterung zu Tab. 6 soll bei gleichzeitigem Vorliegen

einer Arthrose und einer Instabilität «derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung

massgebend sein, der die höhere Schätzung aufweist». Das sei hier die Arthrose.

Da die Instabilität aber das distale Radioulnargelenk betreffe und die bereits

verfügte Integritätsentschädigung aufgrund der zu erwartenden

Arthroseentwicklung im radio-carpalen Gelenk beurteilt worden sei, könne hier

bei gleichzeitig vorliegender Ulna-Impaktion eine Erhöhung der

Integritätsentschädigung um 5 % erfolgen.

6.13

Dr. med. K.___, Facharzt für

Chirurgie und Handchirurgie, Spital [...], hielt im Sprechstundenbericht vom 13. April

2023.

(Beschwerdebeilage Nr. 4) folgende Hauptdiagnosen fest:

Grad II radiocarpale

Handgelenksarthrose rechts bei

Status nach Sturzereignis

Herbst 2018 (Sturz eine Treppe herab)

Radiusosteosynthese, zu

einem späteren Zeitpunkt gemäss unseren Unterlagen Oktober 2019 Durchführung

einer Metallentfernung und dorsalen Plattenosteosynthese mit Radiuskorrektur

im weiteren Verlauf gemäss

Angaben des Beschwerdeführers mehrere Eingriffe

weitere Befunde lägen

derzeit nicht vor

im aktuellen CT Nachweis

einer Verkürzung des distalen Radiusschaftes in Folge der Unfallversorgung

somit leichtes Ulna plus

Pathologischer Böhlerwinkel

in der seitlichen Aufnahme

Verdacht auf SL-Bandläsion

In Zusammenschau der CT-Befunde und der

klinischen Befunde werde zu einer Rekonstruktion des distalen Radioulnargelenks

bzw. Vorschubosteotomie des distalen Radius und auch Wiedereinstellung der

Radiusgelenkfläche (korrekter Böhlerwinkel) tendiert. Am besten würde dies über

eine 3D-gesteuerte, computersimulierte Osteotomie gehen. Diese würden eine

Millimeter-gerechte bzw. Grad-gerechte Wiederaufrichtung der Längen und

Seitenverhältnisse auch ab einer Gelenkfläche durch einfache Osteotomien und

einem Custommade-Implantat erlauben. Gegen das IPS-Verfahren spreche die leicht

vorhandene Arthrose an der radialen Gelenkfläche. Dr. med. K.___ möchte dies

noch einmal im handchirurgischen-Kränzchen objektivieren. Im negativen Falle

werde sonst zugunsten einer Handgelenks-prothese Typ Motec entscheiden. Im

aktuellen Stadium sei der Beschwerdeführer durch die Beschwerden an der Hand

(Kraftlosigkeit, Ruheschmerzen, Schmerzen bei geringster Belastung,

Greifschmerzen) sicher zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben.

7.

Aus den vorliegend

dokumentierten medizinischen Akten geht unter anderem hervor, dass beim

Beschwerdeführer sowohl eine somatische als auch eine psychische

gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben ist. Es ist zunächst auf die psychische

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen:

7.1

Rechtsprechungsgemäss wird davon

ausgegangen, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen

invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. So wurden in

BGE 115 V 133 E. 6.a S. 139 ein gewöhnlicher Sturz und ein

Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Als

leichtes Unfallereignis qualifizierte das Eidgenössische Versicherungsgericht

im Urteil U237/02 vom 4. August 2023 auch ein Sturz in der Badewanne, bei

welchem sich die Versicherte an der rechten Schulter verletzt hatte.

7.2

Vor diesem Hintergrund und

aufgrund des Umstands, dass die Intensität und damit die Schwere auch des

vorliegenden Unfallereignisses vom 9. Juni 2018 mit Ausrutschen und Sturz

in der Küche letztlich nicht über jene banalen Sturzereignisse hinausgehen, wie

sie im Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch im

vorliegenden Fall um ein leichtes Unfallereignis, bei welchem auf Grund der

allgemeinen Lebenserfahrung und unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse

davon ausgegangen werden muss, dass er nicht geeignet war, einen erheblichen

Gesundheitsschaden zu verursachen. Somit könnten die psychischen

Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal auf das Ereignis

vom 9. Juni 2018 zurückgeführt werden. Dies wird vom Beschwerdeführer auch

nicht beanstandet. Es ist somit nicht weiter darauf einzugehen.

8.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem Einsprache-Entscheid vom 24. März 2023 im Wesentlichen auf das

durch den Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, in der ärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2021, formulierte Zumutbarkeitsprofil

(Suva-Nr. 339 S. 14; vgl. E. II. 6.9 hiervor).

8.1

Auf dieses Zumutbarkeitsprofil

kann abgestellt werden, da die Einschätzungen des Kreisarztes sämtliche

Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen (vgl. E. II. 4.2 hiervor): So

handelt es sich beim Kreisarzt Dr. med. I.___ um einen Facharzt für Chirurgie,

d.h. er verfügt über die erforderliche Kompetenz, um den vorliegenden medizinischen

Sachverhalt am rechten Arm des Beschwerdeführers entsprechend zu würdigen.

Zudem nahm der Kreisarzt die wesentlichen medizinischen Vorakten (Suva-Nr. 339

S. 1 ff.) sowie die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (S. 9

f.) zur Kenntnis und erhob entsprechende Befunde (S. 10 ff.). Im Rahmen

der durchgeführten Exploration gab der Kreisarzt an, dass beim Beschwerdeführer

bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung der psychische Zustand im

Vordergrund gestanden habe und der Beschwerdeführer auch die Angst geäussert

habe, die rechte Hand im Alltag einzusetzen (S. 13). Diesen Ausführungen

kann gefolgt werden. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration u.a.

angegeben, vor allem psychische Probleme zu haben seine rechte Hand im Alltag

kaum zu benützen, vor allem auch aus Angst vor Schmerzen oder weiteren

Verletzungen (S. 9). Auch die weitere kreisärztliche Einschätzung, wonach

sich objektiv eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit bei ansonsten

reizlosen Narbenverhältnissen, unauffälliger Muskeltrophik sowie erhaltener

Sensibilität und Zirkulation zeigten, vermag aufgrund der erhobenen Befunde

einzuleuchten: So betrug die Dorsal- / Volarflexion im Vergleich zum linken

Handgelenk mit 50-0-50 ° im rechten Handgelenk 30-0-20 °. Der

Faustschluss sei beidseits vollständig möglich, jedoch kraftlos, und über dem

rechten Handgelenk bestehe dorsalseits eine 9 cm lange reizlose Narbe

sowie palmar am distalen Vorderarm bis zur Beugefalte reichende 7 cm lange

Narbe. Es sei eine seitengleiche Trophik der Unterarmmuskulatur gegeben und die

Daumen-Opposition Kapandji betrage beidseits 9. Die Sensibilität sei beidseitig

erhalten und es sei eine gut palpable Pulsation der Arteria radialis beidseits

festzustellen (S. 11). Die weitere kreisärztliche Beurteilung, wonach der

radiokarpale Gelenkspalt im Vergleich zur linken Seite im Sinne einer beginnenden

Radiokarpalarthrose nur leicht verschmälert sei, ist gestützt auf die zeitlich

vorangehenden bildgebenden Abklärungen ebenfalls nachvollziehbar (S. 14). So

wurde im Spital D.___ anlässlich der durchgeführten MRI des rechten Handgelenks

vom 5. Oktober 2020 (Suva-Nrn. 250, 339 S. 7) u.a. eine

«radiocarpale Arthrose mit leichter Synovitis bzw. Reizzustand» objektiviert. Da

es sich bei der Radiokarpalarthrose um eine Abnützungserkrankung handelt und

aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass eine

berufliche Tätigkeit mit einer starken Beanspruchung bzw. Belastung der oberen

Extremität auch den Verschleiss im Handgelenk noch zusätzlich begünstigen kann,

überzeugen im Weiteren auch die durch den Kreisarzt im Zumutbarkeitsprofil formulierten

Dispositiv

Einschränkungen. Demnach seien Tätigkeiten mit häufigen, forcierten

Umwendbewegungen im Bereich des rechten Vorderarms ungünstig und Tätigkeiten mit

Abstützen des Körpergewichts auf das rechte, dorsal extendierte Handgelenk

sowie mit Einwirkungen starker Vibrationen, Schläge oder abrupten Bewegungen

auf das rechte Handgelenk dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.

8.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

dem durch den Kreisarzt Dr. med. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil allenfalls

ärztliche Einschätzungen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer führt

diesbezüglich die Berichte von Dr. med. H.___ vom 11. Februar 2022 und Dr.

med. K.___ vom 6. April 2023 ins Feld. Auf diese ist hiernach einzugehen:

8.2.1 Dr. med. H.___ hielt im

ambulanten Bericht vom 11. Februar 2022 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) u.a.

fest, dass beim Beschwerdeführer die Schmerzen im Handgelenk sogar so stark

seien, dass er die täglichen Verrichtungen nicht mehr machen könne. Diese

Beurteilung entspricht den unter dem Titel «Anamnese» enthaltenen subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers, wonach er wegen den Schmerzen im Handgelenk und im

ganzen Arm die einfachsten Dinge seines Lebens nicht mehr machen könne. Da dem

Bericht keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach Dr. med. H.___ den Beschwerdeführer

selbst untersucht hätte, ist davon auszugehen, dass es sich bei der

entsprechenden ärztlichen Beurteilung nicht um eine medizinisch fundierte Einschätzung

handelt, sondern um die Wiedergabe bzw. unkritische Übernahme der durch den

Beschwerdeführer beklagten Vorbringen. Dies, obschon beim Beschwerdeführer in

den medizinischen Vorakten – sowohl im Bericht vom 24. Juli 2020 des

Neurologen Prof. Dr. med. J.___ als auch im Rahmen der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2021 (vgl. E. II. 6.7, 6.9

hiervor) – u.a. Hinweise auf Aggravation im Sinn von Selbstlimitation und

Symptomausweitung festgestellt worden sind. Darauf ging Dr. med. H.___ indes

nicht ein. Er äusserte sich zudem weder zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers noch zum im Abschlussbericht vom 14. Oktober 2021 durch

den Kreisarzt Dr. med. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil. In diesem Sinn

führte auch bereits der Kreisarzt Dr. med. I.___ in seiner ärztlichen

Beurteilung vom 29. Juni 2022 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) aus, Dr. med. H.___

habe sich in seiner Beurteilung vom 11. Februar 2022 in hohem Mass auf die

Angaben des Beschwerdeführers gestützt und diese im Gegensatz zu früheren

Beobachtungen anderer Untersucher als glaubwürdig erachtet. Weiter hielt Dr. med.

I.___ fest, Dr. med. H.___ habe bspw. die Funktion gestützt auf die vom

Beschwerdeführer beklagten Einschränkungen als insgesamt schlechter

eingeschätzt, obwohl er bei seiner Untersuchung sogar bessere Werte für die

Beweglichkeit erhoben habe, als sie anlässlich der Kreisarztuntersuchung vom

14. Oktober 2021 festgehalten worden seien. Dem ist beizupflichten. So hielt

Dr. med. I.___ bei der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom Oktober 2021 folgende

Befunde fest (Suva-Nr. 339 S. 11): Dorsal- / Volarflexion

rechts 30-0-20 °, links 50-0-50 °; Radial- / Ulnarduktion

rechts: 20-0-30 °, links: 20-0-40 ° Pro- / Supination

rechts 70-0-60 °, links 70-0-70 °. Demgegenüber sind dem Bericht von Dr.

med. H.___ vom 11. Februar 2022 die folgenden Angaben zu entnehmen: Extension

und Flexion rechtes Handgelenk: 40-0-40 °, links 60-0-60 °, Radioulnare

Bewegung: rechts 20-0-40 °, links 20-0-50 °. Pro- / Supination:

rechts 70-0-70°rechts [recte: links] 80-0-90 ° (Suva-Nr. 382 S. 2).

Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass sich die Beweglichkeit / Funktion

der rechten Hand des Beschwerdeführers bei der Untersuchung von Dr. med. H.___

im Vergleich zur Untersuchung bei Dr. med. I.___ als leichtgradig verbessert

präsentiert. Unter diesen Umständen vermag nicht einzuleuchten, weshalb Dr.

med. H.___ dennoch von einer im Vergleich zur Beurteilung von Dr. med. I.___

verschlechterten Funktion der rechten Hand ausging. Unter Einbezug der

Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte – wie hier Dr.

med. H.___ – aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im

Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 341 E. 3a/cc S. 353; Urteil des

Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5 mit Hinweisen), lässt sich

zusammenfassend festhalten, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

(A.S. 22) – Dr. med. H.___ in seinem Bericht keine auch nur geringen

Zweifel am durch den Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil hervorzurufen

vermag.

8.2.2 Einzugehen ist im Weiteren auf den

durch den Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten

Sprechstundenbericht des Handchirurgen Dr. med. K.___ vom 13. April

2023 (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Dieser beruht weder auf den medizinischen

Vorakten noch auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. So hielt Dr.

med. K.___ denn auch explizit fest, ihm sei die Vorgeschichte nicht bekannt. Der

Handchirurg gab sodann an, den Beschwerdeführer nach der Durchführung der CT

Handgelenk gesehen zu haben, um einmal die aktuelle Situation zu bilanzieren

(S. 1). Es ist somit davon auszugehen, dass sich Dr. med. K.___ im

Rahmen der Sprechstunde im Wesentlichen auf den aktuellen Gesundheitszustand

der rechten Hand des Beschwerdeführers bezog und in diesem Zusammenhang Einschätzungen

betreffend das weitere mögliche Vorgehen machte. So hielt er in Bezug auf die

von ihm in Betracht gezogene 3D-gesteuerte, computersimulierte Osteotomie fest,

dass die leicht vorhandene Arthrose an der radialen Gelenkfläche gegen dieses

IPS-Verfahren spreche. Da somit an der Durchführung des vorgeschlagenen

Eingriffs durchaus noch Zweifel bestehen, steht nicht fest, ob von diesem eine Verbesserung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden kann. So hielt Dr.

med. K.___ denn auch fest, er wolle diese Option noch einmal im

handchirurgischen Kränzchen objektivieren und entscheide im negativen Fall

zugunsten einer Handgelenksprothese. In Bezug auf die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. K.___ aus, der Beschwerdeführer sei im

aktuellen Stadium durch die Beschwerden an der Hand (Kraftlosigkeit,

Ruheschmerzen, Schmerzen bei geringster Belastung und Greifschmerzen) sicher zu

100 % arbeitsunfähig zu schreiben. Da diese Einschätzung nicht auf

erhobenen Befunden beruht, ist sie nicht nachvollziehbar. Es bleibt zudem

unklar, ob sich die volle Arbeitsunfähigkeit auf sämtliche berufliche

Tätigkeiten – also auch auf sämtliche Verweistätigkeiten – des

Beschwerdeführers bezieht. So hat sich Dr. med. K.___ mit der durch den

Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht

auseinandergesetzt. Jedenfalls finden sich im Sprechstundenbericht vom

13. April 2023 keine entsprechenden Hinweise. Aufgrund dieser Unklarheiten

bemühte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom

25. April 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 5) um eine entsprechende Klärung

bei Dr. med. K.___. Dieser reagierte jedoch in der Folge nicht. Jedenfalls ist

in den vorliegenden Akten kein entsprechendes Antwortschreiben enthalten. Es

ist zudem – wie bereits unter E. II. 8.2.1 hiervor festgehalten – auch hier der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Fachärzte – hier: Dr.

med. K.___ – aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im

Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

Somit vermag der Bericht von Dr. med. K.___

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 26) – insgesamt keine

nur geringen Zweifel an den kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. I.___

hervorzurufen.

8.3 Zusammenfassend kann auf das

durch Dr. med. I.___ anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom

14. Oktober 2021 formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 26 f.; vgl. E. I. 2 Ziff. 2

hiervor) drängen sich somit im Sinn der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94) keine weiteren

medizinischen Abklärungen auf.

Dem Beschwerdeführer sind somit

mindestens leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten mit der

rechten Hand vereinzelt bis 5 kg zumutbar. Gewichte bis 500 g können

auch repetitiv manipuliert werden. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit Einwirkungen

von starken Vibrationen oder Schlägen oder abrupten Bewegungen auf das rechte

Handgelenk. Ungünstig sind Tätigkeiten mit häufigen forcierten Umwendbewegungen

im Bereich des rechten Vorderarms. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit

Abstützen des Körpergewichts auf das rechte, dorsal extendierte Handgelenk.

Nicht zumutbar sind Tätigkeiten, welche eine kraftvolle Manipulation von

Gegenständen erforderten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien ist eine

ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

9. Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet

hat (A.S. 6 ff.).

9.1 Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

9.2

9.2.1 Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325

f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224, je mit Hinweisen).

9.2.2 Da der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. Juni 2018 arbeitslos gemeldet war, ist

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt

auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgelegt hat (A.S. 8). Da

im Zeitpunkt des Einsprache-Entscheids vom 24. März 2023 die LSE 2020

(veröffentlicht am 23. August 2022) bereits vorlag, hat die

Beschwerdegegnerin diese zu Recht herangezogen. Da der Beschwerdeführer zuletzt

als Geschäftsführer eines Restaurants tätig war (vgl. Telefonnotiz vom

13. Juli 2018, Suva-Nr. 9), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Wirtschaftszweig

«55 – 56, Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie» der

LSE 2020, TA1_triage_skill_level herangezogen und dabei auf das Kompetenzniveau

2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung

und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst), Männer,

abgestellt. Folglich ist von einem Bruttolohn von CHF 4'481.00 / Monat

auszugehen. Dieser ist an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit pro Jahr

([: 40 x 41.7] x 12) und an die Entwicklung der Nominallöhne (2021:

– 0.7 % und 2022: + 1.1 %) anzupassen. Somit ergibt sich

für das Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von gerundet insgesamt CHF 56'277.00.

Der

Beschwerdeführer lässt vorbringen, es sei beim Valideneinkommen vom Totalwert

der Männer sowie vom Kompetenzniveau 1 auszugehen (A.S. 28). Dem kann

nicht gefolgt werden. So hat der Beschwerdeführer gemäss seiner

Erwerbsbiographie im Jahr 1992 das Wirtepatent erworben und in den Folgejahren

auch im Gastrobereich als Gerant Gastronomie / Patentinhaber und

Servicemitarbeiter etc. gearbeitet (IV-Nrn. 54, 116 f.). Die im

Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse [...] vom 17. Mai

2019 (IV-Nr. 105) ausgewiesenen Einkommen entstammen denn auch alle aus

diesem Tätigkeitsgebiet. Unter diesen Umständen erweist sich – wie oben bereits

ausgeführt – das Abstellen auf den Wirtschaftszweig «55 – 56, Gastgewerbe /

Beherbergung und Gastronomie» sowie auf das Kompetenzniveau 2 als korrekt.

9.3 Da es dem Beschwerdeführer

gemäss der vorgenannten kreisärztlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der

unfallkausalen somatischen Beschwerden möglich ist, eine angepasste Tätigkeit

in einem Vollpensum auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren

Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss

der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

9.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat

vorliegend auf den standardisierten Bruttolohn der LSE 2020, TA1_tirage_skill_level,

Medianlohn für Männer, Total, Niveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art», von CHF 5'261.00 pro Monat abgestellt und diesen

Betrag auf die entsprechenden Wochenstunden (: 40 x 41.7) pro Jahr

(x 12) hochgerechnet und an die Nominallohnentwicklung von 2020 – 2022 (– 0.7 %

und + 1.1 %) angepasst. Somit ergibt sich vorbehältlich eines

allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 9.3.2 hiernach) ein

Invalideneinkommen von gerundet CHF 66'073.00.

9.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3

S. 182, mit weiteren Hinweisen). Die bisherige Rechtsprechung gewährt

insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der

medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen

dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs

einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts

führen (zum Ganzen: BGE 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. mit Hinweisen).

9.3.3 Die Beschwerdegegnerin ist der

Ansicht (A.S. 7 f.), dass einzig für die verbliebenen, unfallkausalen

Beeinträchtigungen am rechten Handgelenk ein Leidensabzug in Betracht falle.

Eine faktische Einarmigkeit oder eine Beschränkung der dominanten Hand als

Zudienhand bestehe nicht. Ein leidensbedingter Abzug von 10 % erweise sich

daher als angemessen. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den

Standpunkt, es sei unter Berücksichtigung aller Umstände beim Invalideneinkommen

ein Abzug von 20 % vorzunehmen (A.S. 29).

9.3.4 Nach der Praxis des

Bundesgerichts vermag eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der

dominanten Hand als Zudienhand einen leidensbedingten Abzug von 20 bis

25 % zu rechtfertigen. Dementsprechend ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug von 20 % nicht überhöht, wenn

der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen den rechten dominanten Arm nicht mehr

einsetzen kann und zudem im Gebrauch des linken Arms deutlich eingeschränkt ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4 f. mit

Hinweisen). Nicht beanstandet hat das Bundesgericht sodann einen Abzug vom

Tabellenlohn von 15 % im Falle einer Einschränkung der rechten Hand, wobei

der Versicherten volle Arbeitsfähigkeit verblieb für Tätigkeiten, welche keine

schweren manuellen Verrichtungen und keine nennenswerte manuelle

Geschicklichkeit erfordern und bei welcher die eingeschränkte Belastbarkeit der

rechten Hand berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008

vom 23. März 2009 E. 3 und 4.2.6.2). Ebenfalls auf 15 %

festgelegt wurde der Abzug bei einem Versicherten, der wegen der

Beeinträchtigung im Gebrauch der dominanten rechten Hand auch im Rahmen einer

geeigneten leichteren, ganztags zumutbaren Beschäftigung in der

Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008

vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2 mit Verweis auf Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 147/00 vom 5. November

2003). Dagegen trage ein Leidensabzug von 10 % der gesundheitlichen

Beeinträchtigung hinreichend Rechnung, wenn beim Versicherten eine

Einschränkung der rechten Schulter (dominante Seite) vorliege, welche keine

Arbeit über Brusthöhe und selten maximal zu hantierende Lasten von 15 bis

25 kg zulasse (Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2013 vom 5. September

2013 E. 3.1.1 und 3.2.2). Entscheidend sind auch hier die gesamten

Umstände des konkreten Einzelfalls. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen

nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es

muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende

Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6

S. 81).

9.3.5 Der Beschwerdeführer ist in der

Lage, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben (vgl. E. II. 8.3

hiervor), so dass sich bezüglich Pensum ein Abzug erübrigt. In diesem Rahmen

sind dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten mit eingeschränkter Funktion der

rechten Hand bzw. eingeschränkten mechanischen Einflüssen auf das rechte

Handgelenk zumutbar. Zwar sind im – vorliegend angewandten – Totalwert des

Kompetenzniveaus 1 auch (schwere) Tätigkeiten enthalten, welche dem Beschwerdeführer

nicht mehr möglich sind, doch führt dies – nicht dazu, dass grundsätzlich ein

Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet nämlich

auch eine Vielzahl von leichteren wechselbelastenden Arbeiten, die dem

Beschwerdeführer offenstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom

20. Mai 2021 E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2

und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3). Weiter ist festzuhalten,

dass beim Beschwerdeführer keine «faktische Einhändigkeit» vorliegt. So ist der

Beschwerdeführer trotz den Einschränkungen im rechten Arm noch in der Lage, seine

rechte Hand zumindest als Hilfs- und Zudienhand einzusetzen. Vor diesem Hintergrund

ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten

auszugehen, die keine besondere Beanspruchung der rechten Hand erfordern. Eine

Einschränkung besteht aber insoweit, als der Beschwerdeführer nicht mehr in der

Lage ist, mit der rechten, dominanten Hand etwas über 5 kg zu heben und zu

tragen. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Abzug von 10 % angemessen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der

Tabelle T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne

Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der

Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (IV-Nr. 54) – im Vergleich zum

Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4 %

geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu

berücksichtigen (vgl. SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, Urteile des Bundesgerichts

8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 und 9C_360/2022 vom 4. November

2022 E. 4.3.2). Für einen weitergehenden Abzug besteht kein Raum.

Somit scheint insgesamt ein Abzug von 14 %

angemessen. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von total gerundet CHF 56'822.80

(CHF 66'073.00 – 14 %).

9.4 Nach dem Gesagten ergibt sich

bei der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (CHF 56'277.00) und

Invalideneinkommen (CHF 56'822.80) keine Erwerbseinbusse und somit ein

Invaliditätsgrad von 0 %. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch

auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.

Daran würde sich selbst bei

Berücksichtigung eines leidensbedingten Maximalabzugs von 25 % nichts

ändern. Es resultierte ein Invalideneinkommen von CHF 49'554.80 (CHF 66'073.00

– 25 %), was zu einer Erwerbseinbusse von CHF 6’722.20 und zu einem

Invaliditätsgrad von gerundet 12 % führen würde.

10. Damit ist der

Einsprache-Entscheid vom 24. März 2023 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2023 abzuweisen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng