VSBES.2023.134
Invalidenrente UVG
27. Juni 2024Deutsch41 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war bei der Arbeitslosenkasse B.___, [...], arbeitslos
Source so.ch
Urteil vom 27. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
UVG (Einspracheentscheid vom 24. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war bei der Arbeitslosenkasse B.___, [...], arbeitslos
gemeldet und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert.
1.1 Gemäss «Schadenmeldung UVG für
arbeitslose Personen» vom 19. Juni 2018 (Akten-Nr. der Suva [Suva-Nr.] 1) rutschte
der Beschwerdeführer am 9. Juni 2018 zu Hause aus, wobei er sich den
rechten Unterarm brach und eventuell eine Hirnerschütterung zuzog. Dem
Notfallbericht des Spitals C.___ vom 9. Juni 2018 (Suva-Nr. 13) ist
die Hauptdiagnose «distale Radiusfraktur rechts (dominant)» zu entnehmen. Aufgrund
dieser Diagnose und der ebenfalls diagnostizierten «nicht dislozierten
Processus coronoideus Fraktur rechts» erfolgte am 19. Juni 2018 ein
operativer Eingriff im Sinn einer «offenen Reposition sowie volaren
Plattenosteosynthese (Medartis Aptus 2.5) distaler Radius rechts» (Suva-Nr. 12).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte am 21. Juni 2018 ihre Leistungspflicht (Suva-Nrn. 3 f.)
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlungen und
Taggelder.
1.2 Der Beschwerdeführer klagte in
der Folge über zunehmende Schmerzen im rechten Arm und über Kopfschmerzen. Am 31. Oktober
2019 erfolgte im Spital D.___, [...], wegen einer in Fehlstellung verheilten,
distalen Radiusfraktur rechts, nach sekundärer Abkippung mit ausgeprägtem
Impingement und Instabilität des distalen Radioulnargelenks, eine weitere
Operation (Suva-Nr. 142). Seit 2019 befand sich der Beschwerdeführer ausserdem
bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in psychiatrischer
Behandlung (Suva-Nr. 158). Am 24. Juli 2020 wurde der
Beschwerdeführer sodann im Zentrum F.___ neurologisch abgeklärt
(Suva-Nrn. 215, 218). Gestützt auf die anschliessend eingeholte,
neurologische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt für
Neurologie, vom 15. September 2020 (Suva-Nr. 236), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gleichentags mit (Suva-Nr. 241),
es würden ab heute aufgrund des nicht sicheren oder wahrscheinlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 9. Juni 2018 und den
Kopfschmerzen keine Leistungen betreffend die Kopfschmerzen mehr erbracht. Auf
eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen (Medikament Naramig) werde
verzichtet.
1.3 Trotz des am 4. März 2021 beim
Beschwerdeführer operativ entfernten Ostheosynthesematerials (Suva-Nr. 286)
klagte er auch weiterhin über Schmerzen im rechten Unterarm (vgl.
Suva-Nr. 296). Nachdem Dr. med. H.___, Facharzt für Handchirurgie FMH, Spital
D.___, die ärztliche Behandlung am 22. Juli 2021 abschloss (Suva-Nr. 317),
fand am 7. Oktober 2021 die ärztliche Abschlussuntersuchung beim Kreisarzt
Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, statt (Suva-Nr. 339). Daraufhin
stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. November 2021 die dem
Beschwerdeführer bisher ausgerichteten Heilkosten- und Taggeldleistungen per
31. Dezember 2021 ein (Suva-Nr. 354). Es werde nun geprüft, ob der
Beschwerdeführer weitere Versicherungsleistungen erhalte.
1.4 Mit Verfügung vom 7. Dezember
2021 (Suva-Nr. 367) wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf eine
Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen und
der Anspruch auf eine Rente verneint. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
13. Januar 2022 Einsprache erheben und am 17. März 2022 eine Begründung
einreichen (Suva-Nrn. 375, 381). Zum mit Einsprachebegründung
eingereichten Bericht von Dr. med. H.___ vom 11. Februar 2022 (Suva-Nr. 382)
liess die Beschwerdegegnerin den Kreisarzt Dr. med. I.___ am 29. Juni 2022
Stellung nehmen (Suva-Nr. 394). Mit Einsprache-Entscheid vom 24. März
2023 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wurde die Einsprache insoweit gutgeheissen,
als die Integritätsentschädigung entsprechend dem Integritätsschaden von
15 % zu erhöhen sei. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgende: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Der Einsprache-Entscheid vom 24. März
2023 sei dahingehend zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer eine Rente der
Unfallversicherung zugesprochen wird.
2. Eventualiter seien weitere
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom
19. Juni 2023 (A.S. 39 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 29. Juni
2023 (A.S. 47 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich
festhalten.
5. Mit Eingabe vom 10. August
2023 (A.S. 53) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Duplik.
6. Mit Verfügung vom
31. August 2023 (A.S. 55) stellt die Präsidentin des
Versicherungsgerichts fest, dass der Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch
mitgeteilt habe, dass er auf das Einreichen einer Kostennote verzichte. Bei
einer allfälligen Gutheissung sei das Honorar nach richterlichem Ermessen
festzulegen.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einsprache-Entscheids am 24. März 2023 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person,
wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele Die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw.
indirekte Unfallfolgen (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163 mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster
Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 in fine mit Hinweis, 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen,
in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Es ist zunächst auf das hier in
Frage stehende Ereignis vom 9. Juni 2018 einzugehen. Aufgrund der
vorliegenden Akten ist unbestritten und somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer am 9. Juni 2018 zu Hause in der Küche auf dem nassen
Boden nach hinten ausrutschte und zu Boden stürzte, wobei er noch versuchte, sich
mit dem rechten Arm abzustützen. Er stürzte daher im Wesentlichen auf seinen
rechten Arm, schlug sich aber auch den Kopf an (vgl. Telefonat vom 13. Juli
2018, Suva-Nr. 9; Notfallbericht des Spitals C.___ vom 9. Juni 2018, Suva-Nr. 13;
Telefongespräch vom 13. Juli 2018, Suva-Nr. 9; Auftrag zur
neurologischen Abklärung, Suva-Nr. 208). Im vorliegenden Fall ist der
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. Juni 2018 und den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen im rechten Arm bzw. Handgelenk des
Beschwerdeführers nicht umstritten. Dies ist nicht zu beanstanden.
In Bezug auf die durch den
Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 9. Juni 2018 ebenfalls beklagten
Kopfschmerzen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre diesbezüglich
ausgerichteten Leistungen mit Schreiben vom 15. September 2020 gestützt
auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. G.___, Facharzt für
Neurologie, vom 15. September 2020 (Suva-Nr. 236), einstellte (vgl.
E. I. 1.2 hiervor). Dies wurde in der Folge durch den Beschwerdeführer nicht
beanstandet. Es ist daher nachfolgend nicht darauf einzugehen.
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Unfallereignis vom
9.
Juni 2018 mit Einsprache-Entscheid vom 24. März 2023 (A.S. 1
ff.) zu Recht keine Invalidenrente nach UVG zugesprochen hat. Demgegenüber ist
die dem Beschwerdeführer mit Einsprache-Entscheid vom 24. März 2023 zugesprochene,
auf einem Integritätsschaden von 15 % beruhende, Integritätsentschädigung
unbestritten geblieben und der Einsprache-Entscheid somit in diesem Punkt in
Teilrechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit der strittigen Rentenfrage sind
im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
6.1
Im Notfallbericht des Spitals C.___
vom 9. Juni 2018 (Suva-Nr. 13) wurde die Hauptdiagnose «distale
Radiusfraktur rechts (dominant) am 9. Juni 2018» ausgewiesen. In der
klinischen Untersuchung habe sich ein geschwollenes, massiv druckdolentes
Handgelenk rechts gezeigt. Konventionell-radiologisch Nachweis einer distalen
leicht nach dorsal abgekippten Radiusfraktur. Es sei ein gespaltener
Unterarm-Gips angelegt worden. In der anschliessenden Röntgen-Kontrolle bestehe
weiterhin eine leichte Abkippung nach dorsal.
6.2
Am 19. Juni 2018 (Suva-Nr. 12)
wurde im Spital C.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, aufgrund der gestellten
Hauptdiagnosen einer «distalen intraartikulären Radiusfraktur rechts (dominant)
vom 9. Juni 2018» und einer «nicht dislozierten Processus coronoideus
Fraktur rechts vom 9. Juni 2018» ein operativer Eingriff im Sinn einer «offenen
Reposition sowie volare Plattenosteosynthese (Medartis Aptus 2.5) distaler
Radius rechts» durchgeführt.
6.3
Im «neurologischen
Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht vom 5. November 2018» des
Spitals C.___ (Suva-Nr. 45) wurde neu die Diagnose: «Schmerzen Handgelenk
rechts seit Unfall 9. Juni 2018, neurographisch Befunde vereinbar mit
diskretem sensiblem Karpaltunnelsyndrom rechts, nicht das Ausmass der
Beschwerden erklärend» ausgewiesen. Der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall
vom 9. Juni 2018 über anhaltende Schmerzen des gesamten rechten Armes mit
verminderter Kraft. Anamnestisch seien unspezifische, nicht klar neurogen
anmutende Angaben gegeben. Einzig die intermittierenden Parästhesien,
nächtlich, v.a. der Handinnenfläche seien mit vorliegenden Neurographien im
Rahmen eines diskreten sensiblen Karpaltunnels zu sehen. Diese würden jedoch
nicht die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers erklären. Hier sei in erster
Linie ein konservativer Therapieversuch mittels Handgelenkschiene (nächtliches
Tragen) möglich. Je nach Schmerzverlauf sei eine vollständige neurographische
Untersuchung im Verlauf möglich. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Die
Fahrfähigkeit / Fahreignung sei gegeben.
6.4
Im ambulanten Bericht nahm Dr.
med. H.___, Facharzt für Handchirurgie, Leiter Hand-, Plastische- und Rekonstruktive
Chirurgie, Spital D.___, vom 31. Januar 2019 (Suva-Nr. 75) eine
Zweitmeinung vor und stellte folgende Diagnosen:
−
Ausgeprägte
Schmerzhaftigkeit des gesamten Armes ausgehend vom Handgelenk rechts mit
Ausstrahlung nach proximal
−
Distale Radiusfraktur
rechts mit Aussprengung des dorsoulnaren Gelenkanteils osteosynthetischer
Versorgung mit palmarer Platte winkelstabil, Firma [...] mit sekundärer
Sinterung der Fraktur und Ausbildung einer Fehlstellung mit dorsaler Abkippung
von 23 ° und Ulnavorschub von 4 mm mit Lockerung des distalen Radio-ulnargelenkes
(UT 9. Juni 2018)
−
In der Sonographie
Pelottierung der Beugesehnen insbesondere der FPL-Sehne durch die von palmar
eingebrachte Osteosyntheseplatte, allenfalls sensibles Karpaltunnelsyndrom
rechts, sonographisch keine Verdickung des Nervens (9 mm, in der
Longitudinaleinstellung keine wesentliche Pelottierung des Nervens durch das Karpalband).
−
Verdacht auf instabiles
distales Radioulnargelenk differentialdiagnostisch fehlstellungsbedingt, oder
Abriss des Diskus triangularis
−
Impingementsymptomatik
durch den Ulnavorschub von 4 mm
−
Undislozierte Fraktur des
Processus coronoideus Ellenbogen rechts, hier bereits beginnende,
unfallunabhängige Arthrose des Ellenbogengelenkes, Status nach älterem ossären
Ausriss des ulnaren Seitenbandes bei klinisch zum Vorstellungszeitpunkt vorhandener
Bandfestigkeit radial und ulnar, möglicher intraartikulär differentialdiagnostisch
freier Gelenkkörper (CT vom 14. Juni 2018)
Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer
eine Schmerzhaftigkeit des rechten Handgelenks nach Zuzug einer distalen
Radiusfraktur am 9. Juni 2018. Die Fraktur sei offen reponiert und mit
palmarer Plattenosteosynthese versorgt worden. Das kleine ausgesprengte
dorsoulnare Fragment sei sehr gut durch eine Schraube gefasst worden. Die
Kongruenz im distalen Radioulnargelenk sei gegeben. Leider sei es postoperativ
zu einer Sinterung der Fraktur mit derzeit einer Fehlstellung und
Dorsalabkippung von 23 ° gegenüber der normalen palmaren Inklination von
10.
° gekommen. Dadurch sei die palmare Platte sicherlich prominent und pelottiert,
die Beugesehnen insbesondere die FPL-Sehne. Dies könnte die vorhandenen nach
proximal ausstrahlenden Schmerzen erklären. Das distale Radioulnargelenk sei
gelockert und instabil. Die Testung der dorsalen und palmaren Bänder
schmerzhaft, wobei das Testen der Bänder in Pronationsstellung mehr Beschwerden
bereite. Es finde sich eine Impingementsymptomatik bei einem Ulnavorschub von 4 mm
durch die dorsale Abkippung ohne die sekundäre Sinterung der Gelenkfläche des
Radius. Der Nervus medianus sei nicht verdickt, auch in der
Longitudinaleinstellung zeige er nur wenig Pelottierung durch das Karpalband.
Zur weiteren Beurteilung wäre eine MRI durchzuführen mit der Frage einer
Diskusläsion. Die operative Therapie müsste eine Handgelenksarthroskopie,
insbesondere die Beurteilung des Diskus triangularis, die Metallentfernung, die
Radiuskorrekturosteotomie mit Wiederherstellung der palmaren Inklination des
distalen Radius und Beseitigung des Ulnavorschubs, eine Re-Arthroskopie zur
Prüfung der Festigkeit des Diskus und gegebenenfalls die Diskusaufhängung
umfassen.
Im ambulanten Bericht vom 8. Februar
2019.
(Suva-Nr. 76) führte Dr. med. H.___ sodann u.a. ergänzend aus, es
werde nicht nur eine Metallentfernung, sondern auch eine Radiuskorrekturosteotomie
mit Aufrichten der Gelenkfläche Interposition eines Knochenspans (entweder
Beckenkamm oder Allo-Bone) empfohlen. Wiederherstellung der Gelenkwinkel und
der Länge des Radius. Intraoperativ sollte allerdings auch eine
Handgelenksarthroskopie durchgeführt werden, um den Diskus auch arthroskopisch
zu beurteilen. Der Beschwerdeführer möchte sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht
operieren lassen.
6.5
Der Kreisarzt Dr. med. I.___,
Facharzt für Chirurgie, hielt am 27. März 2019 (Suva-Nr. 84
S. 3) fest, das Resultat des primären Eingriffs, welcher durch einen
Auszubildenden ohne Facharzt, aber offenbar unter Supervision eines
Handchirurgen, durchgeführt worden sei, sei sicher nicht befriedigend.
Anschliessend beantwortete der Kreisarzt die Fragen der Beschwerdegegnerin wie
folgt: Es sei davon auszugehen, dass eine operative Korrektur die Belastbarkeit
des Handgelenks deutlich verbessere und die Entstehung von Langzeitschäden
vermindere. Ohne Behandlungsmassnahme bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil:
Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Handgelenks und
ohne repetitive Tätigkeiten mit der rechten Hand. Im Rahmen dieses
Zumutbarkeitsprofils seien ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen zumutbar. Das
Zumutbarkeitsprofil nach erfolgreicher Behandlung laute folgendermassen: Zumutbar
seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von
Gewichten beidhändig bis 15 kg. Zumutbar sei das Manipulieren von
Gegenständen vereinzelt bis 7.5 kg und wiederholt bis mindestens 2 kg.
Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
zumutbar. Die Häufigkeit von Komplikationen beim vorgeschlagenen Eingriff liege
bei kompetentem Operateur in einem zumutbaren Rahmen. Ausser dem Migrationshintergrund
seien aus den Unterlagen keine personenbezogenen Faktoren ersichtlich, welche
erfahrungsgemäss zu Komplikationen führen könnten. Rauchen wäre z.B. ein
solcher Faktor.
6.6
Im ambulanten Bericht vom
6.
März 2020 (Suva-Nr. 171) hielt Dr. med. H.___ fest, die am
31.
Oktober 2019 durchgeführte Operation (vgl. Suva-Nr. 142) habe
Folgendes beinhaltet:
1.
Handgelenksarthroskopie, intraoperativ:
III. – IV.-gradige Läsion des LT-Bandes, Zerstörung des Discus
triangularis durch Rissbildung im Sinne eines 1A-Risses zur Palmarseite hin,
allerdings ausstrahlend sowie einen Abriss der ulnarseitigen Aufhängung,
deutliche Knorpelläsionen am lunotriquetralen Übergang mit III. – IV.-gradigem
Knorpelschaden hier
2.
Metallentfernung,
Radius-Korrekturosteotomie von dorsal
3.
Einbringen eines Allobone Knochenspans
von 1 x 2 x 3 cm Grösse von dorsal
4.
Dorsale Plattenosteosynthese
Die Ergotherapie sei fortzusetzen. Der
Zustand im Vergleich zu präoperativ habe sich nach Aussage des
Beschwerdeführers gebessert, es bestehe aber noch eine nicht gut belastbare
Hand. Wiedervorstellung in 2.5 Monaten zur CT-Untersuchung, bei komplettem
Durchbau der Korrekturosteotomie Planung der Metallentfernung. Offensichtlich
scheine die streckseitige Platte zu stören.
6.7
Prof. Dr. med. J.___, Facharzt
für Neurologie, Zentrum F.___, hielt in seinem Bericht vom 24. Juli 2020
(Suva-Nr. 215) fest, beim Beschwerdeführer ergebe sich eine komplexe
Situation. Bezüglich der Folgen des Traumas und der Operationen der rechten Hand
werde der Nichtgebrauch der rechten Hand für das grösste Problem gehalten. Die
Hand scheine durchaus einsetzbar und es sei davon auszugehen, dass Dr. med. H.___
den Beschwerdeführer ermuntern werde, die Hand zu trainieren. Bezüglich der
Kopfschmerzen bestehe ein unklassifizierter Kopfschmerz, der nach der
Schädelprellung chronifiziert sei und durch die Adipositas sowie die geringe
Beweglichkeit, vermutlich auch durch orthostatische Reaktionen, deutlich
verschlechtert werde. Es handle sich sicher nicht um eine Migräne. Eine
Gewichtsabnahme und ein körperliches Training würden auch zur Verbesserung des
Kopfschmerzes führen. Abschliessend sei Prof. Dr. med. J.___ der Meinung, dass
der Beschwerdeführer bewusstseinsfern eine Chronifizierung seiner Beschwerden
erlebe und auch zu einer Symptomausweitung neige. Der Missbrauch mit Naramig müsse
unverzüglich beendet werden.
6.8
Dr. med. H.___ hielt im
ambulanten Bericht vom 22. Juli 2021 (Suva-Nr. 317) folgende
Beurteilung fest: Es sei trotz Radiuskorrekturosteotomie und Metallentfernung (durchgeführt
am 4. März 2021, Suva-Nr. 286) nur tendenziell eine Besserung der Beschwerden
erfolgt, insgesamt sei der Beschwerdeführer aber auch weiterhin nicht
arbeitsfähig in seinem Beruf als Gastwirt. Die Behandlung werde abgeschlossen,
da der Beschwerdeführer keine weitere Massnahme mehr wünsche. Er sei
enttäuscht, dass ihm die Radiuskorrekturosteotomie und die Metallentfernung
nicht so sehr geholfen hätten.
6.9
Der Kreisarzt Dr. med. I.___ wies
im Bericht vom 14. Oktober 2021 betreffend die ärztliche
Abschlussuntersuchung (Suva-Nr. 339) folgende Diagnosen aus (S. 12 f.):
1.
Distale intraartikuläre
dislozierte Radiusfraktur rechts (dominant) und nicht dislozierte Fraktur des
Processus coronoideus Ellbogen rechts
−
initial Ruhigstellung in
gespaltenem Vorderarmgips
−
19.
Juni 2018: offene
Reposition sowie volare Plattenosteosynthese (Medartis Aptus 2.5) distaler
Radius rechts ([...] Handchirurgie, Spital C.___)
−
31.
Oktober 2019:
Handgelenksarthroskopie, Metallentfernung, Radiuskorrekturosteotomie von dorsal
und Einbringen eines Allobone Knochenspans und dorsale Plattenosteosynthese
(Dr. med. H.___) wegen in Fehlstellung verheilter distaler Radiusfraktur rechts
mit ausgeprägtem Impingement bei Ulna-Impaction und Instabilität des distalen
Radioulnargelenks
−
4.
März 2021:
Osteosynthesematerial-Entfernung (Dr. med. H.___, Spital D.___) wegen
Irritation der Strecksehnen
−
Aktuell:
Subjektiv: Belastungsabhängige
Handgelenksschmerzen mit Ausstrahlung über Ellbogen – Schulter bis zur rechten
Kopfhälfte
Objektiv: Eingeschränkte
Handgelenksbeweglichkeit, verminderte Faustschlusskraft bei ansonsten guter
Hand- und Fingerfunktion
2.
Aggravation
−
Selbstlimitation,
Symptomausweitung
Weitere Diagnosen:
1.
Gonarthrose links
−
Knie-TP mit
Patellarflächenersatz am 14. Januar 2016
−
protrahierter
Schmerzverlauf
2.
Chronische
Kraftlosigkeit in beiden Beinen
3.
Multilokuläres
Schmerzsyndrom
−
funktionell mit
Symptomausweitung
4.
Funktionelle Stand- und
Gangunsicherheit
5.
Adipositas
Bei der heutigen kreisärztlichen
Untersuchung stehe für den Beschwerdeführer sein psychischer Zustand im Vordergrund.
Zudem äussere er Angst, die rechte Hand im Alltag einzusetzen. Sie werde in
einer Vorderarm-Klettschiene ruhiggestellt und der Arm etwas demonstrativ vor
sich hergetragen. Der Beschwerdeführer klage über eine ausstrahlende
Schmerzsymptomatik vom Handgelenk über den Ellbogen und das Schultergelenk
hinweg bis zur rechten Seite des Kopfes. Er wirke depressiv. Die Mimik sei
deutlich vermindert. Es werde über eine gedrückte Stimmungslage, Antriebs- und
Kraftlosigkeit geklagt. Objektiv zeige sich eine eingeschränkte
Handgelenksbeweglichkeit bei ansonsten reizlosen Narbenverhältnissen und
unauffälliger Muskeltrophik sowie erhaltener Sensibilität und Zirkulation. Die Handfunktion
sei intakt. Bei der Kraftmessung werde rechts eine Faustschlusskraft von
6.
kg, links von 14 kg gezeigt. Bei der Untersuchung beider oberen
Extremitäten werde beidseits bei Bewegungen der Schulter- und Handgelenke über
Beschwerden geklagt. Seitengleiche Muskeltrophik an den Vorderarmen. Nach in
Fehlstellung konsolidierter distaler Vorderarmfraktur bestehe auch nach
Korrektur-Osteotomie weiterhin eine Überlänge der Ulna (Ulna plus) sowie eine
Inkongruenz im distalen Radioulnargelenk. Der vormals negative Böhler-Winkel
mit 11 ° nach dorsal geneigter Gelenkfläche habe gut korrigiert werden können
und betrage nun 9 ° nach palmar geneigt (unverletzte Gegenseite von 11 °,
Vergleichsröntgen vom 30. Januar 2019 des linken Handgelenks). Der
radiokarpale Gelenkspalt sei im Vergleich zur linken Seite nur leicht
verschmälert im Sinn einer beginnenden Radiokarpalarthrose. In der
MRI-Untersuchung vom 17. Juni 2021 zeige sich eine Ulna-Impaktion mit
subchondralen zystischen Läsionen im Os lunatum und triquetrum rechts. Die
handchirurgische Behandlung sei abgeschlossen. Von weiteren Therapien sei keine
namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Aktuell werde durch die Ergotherapie
noch ein schmerztherapeutischer Versuch mit einem TENS-Gerät durchgeführt. Bei
gutem Ansprechen könnte das TENS-Gerät allenfalls käuflich erworben werden.
Bei Fallabschluss müsse die Frage der
Integritätsentschädigung geprüft werden. Die Beurteilung derselben erfolge in
einem separaten Schreiben (vgl. E. II. 6.10 hiernach). Die vom Beschwerdeführer
geschilderten und gezeigten Einschränkungen im Bereich des rechten Handgelenks
seien teilweise, aber nicht im gesamten präsentierten Ausmass nachvollziehbar.
Die Diskrepanzen bei der Untersuchung deuteten auf eine gewisse
Selbstlimitation bei teilweise auch funktioneller Einschränkung bei Aggravation
hin.
Rein unfallbedingt könne die
Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien mindestens leichte
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten mit der rechten Hand vereinzelt
bis 5 kg. Gewichte bis 500 g könnten auch repetitiv manipuliert
werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken
Vibrationen, Schlägen oder abrupten Bewegungen auf das rechte Handgelenk.
Ungünstig seien Tätigkeiten mit häufigen, forcierten Umwendbewegungen im
Bereich des rechten Vorderarms. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Abstützen des
Körpergewichts auf das rechte, dorsal extendierte Handgelenk. Nicht zumutbar seien
Tätigkeiten, welche eine kraftvolle Manipulation von Gegenständen erforderten.
Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
zumutbar.
6.10
Am 18. Oktober 2021
beurteilte Dr. med. I.___ den Integritätsschaden (Suva-Nr. 340), wobei er
diesen auf 10 % bezifferte. Nach operativer Versorgung einer in
Fehlstellung verheilten distalen intraartikulären Radiusfraktur persistiere
eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit. Radiologisch zeige sich eine
beginnende Radiokarpalarthrose. Im weiteren Verlauf sei mit einer zunehmenden
Arthroseentwicklung zu rechnen bis höchstens zu einem mässig bis schweren
Ausmass. Gemäss Tab. 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) werde der
Integritätsschaden bei einer mässig bis schweren Radiokarpalarthrose mit
10.
% beziffert. Bei einer Verschlimmerung grösserer Tragweite wäre
jederzeit eine Revision möglich.
Nach Ausheilung der nichtdislozierten
Fraktur am Processus coronoideus zeige sich klinisch lediglich eine diskrete
Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit im Vergleich zur Gegenseite. Die
Entwicklung einer nennenswerten Ellbogenarthrose sei unwahrscheinlich.
Entsprechend werde hier keine Integritätsentschädigung geschuldet. Sollte Widererwarten
eine Verschlimmerung grösseren Ausmasses eintreten, wäre auch hier jederzeit
eine Revision möglich.
6.11
Im ambulanten Bericht vom
11.
Februar 2022 diagnostizierte Dr. med. H.___ aktuell einen Verdacht auf
ein Ulna-Impingement (Suva-Nr. 382). Trotz der stattgehabten
Korrekturosteotomie und Metallentfernung persistierten Schmerzen im Handgelenk
rechts. Diese seien sogar so stark, dass der Beschwerdeführer die täglichen
Verrichtungen nicht mehr machen könne. Ursächlich hierfür sei sicherlich
zumindest zum grossen Teil die Instabilität im distalen Radioulnargelenk und
der Ulnavorschub, der nicht gut genug habe korrigiert werden können anlässlich
der Achskorrektur des Radius. Im Vergleich zur Gegenseite sei das Handgelenk in
alle Achsen um 80 ° insgesamt eingeschränkt. Auch das deute auf die schlechte
Funktion des Handgelenks hin. Die schlechte Funktion, die eingeschränkte
Beweglichkeit und die Instabilität des distalen Radioulnargelenks sei
glaubhaft. Weitere Termine seien zunächst nicht vereinbart worden.
6.12
Der Kreisarzt Dr. med. I.___ äusserte
sich in seiner ärztlichen Beurteilung vom 29. Juni 2022 (Suva-Nr. 394)
auch zum Bericht von Dr. med. H.___ vom 11. Februar 2022 (vgl. E. II. 6.11
hiervor). So stütze sich dieser bei seiner Beurteilung in hohem Mass auf die
Angaben des Beschwerdeführers selbst und erachte diese im Gegensatz zu früheren
Beobachtungen anderer Untersucher als glaubwürdig. Er habe die Funktion
gestützt auf die vom Beschwerdeführer beklagten Einschränkungen als insgesamt schlechter
eingeschätzt, obwohl er bei seiner Untersuchung sogar bessere Werte für die
Beweglichkeit erhoben habe, als sie anlässlich der Kreisarztuntersuchung vom
Oktober 2021 festgehalten worden seien. Im Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober
2021.
(vgl. E. II. 6.9 hiervor) werde die eingeschränkte Belastbarkeit
der rechten Hand berücksichtig. Diese Zumutbarkeit werde auch durch die von
Dr. med. H.___ am 11. Februar 2022 beschriebenen Untersuchungsresultate
nicht zusätzlich eingeschränkt, da diese insgesamt (insbesondere die
Beweglichkeit für Flexion und Extension im Handgelenk) sogar verbesserte Werte
(grösserer Bewegungsumfang) aufwiesen. Die durch die von Dr. med. H.___
zusätzlich erwähnte radioulnare Instabilität bedingte Einschränkung der
Zumutbarkeit übersteige die im Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober 2021
bereits berücksichtigten Einschränkungen nicht. Entsprechend könne am
Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober 2021 festgehalten werden.
Die Beurteilung des Integritätsschadens
aufgrund der vom Handchirurgen erwähnten mässiggradigen Gelenksinstabilität,
welche er, was die funktionelle Beeinträchtigung betreffe, in der letzten
Beurteilung vom 11. Februar 2022 höher gewichte als die Arthrose, ergebe
gemäss Tab. 6 (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) einen Wert von
0.
– 5 %. Gemäss Erläuterung zu Tab. 6 soll bei gleichzeitigem Vorliegen
einer Arthrose und einer Instabilität «derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung
massgebend sein, der die höhere Schätzung aufweist». Das sei hier die Arthrose.
Da die Instabilität aber das distale Radioulnargelenk betreffe und die bereits
verfügte Integritätsentschädigung aufgrund der zu erwartenden
Arthroseentwicklung im radio-carpalen Gelenk beurteilt worden sei, könne hier
bei gleichzeitig vorliegender Ulna-Impaktion eine Erhöhung der
Integritätsentschädigung um 5 % erfolgen.
6.13
Dr. med. K.___, Facharzt für
Chirurgie und Handchirurgie, Spital [...], hielt im Sprechstundenbericht vom 13. April
2023.
(Beschwerdebeilage Nr. 4) folgende Hauptdiagnosen fest:
Grad II radiocarpale
Handgelenksarthrose rechts bei
−
Status nach Sturzereignis
Herbst 2018 (Sturz eine Treppe herab)
−
Radiusosteosynthese, zu
einem späteren Zeitpunkt gemäss unseren Unterlagen Oktober 2019 Durchführung
einer Metallentfernung und dorsalen Plattenosteosynthese mit Radiuskorrektur
−
im weiteren Verlauf gemäss
Angaben des Beschwerdeführers mehrere Eingriffe
−
weitere Befunde lägen
derzeit nicht vor
−
im aktuellen CT Nachweis
einer Verkürzung des distalen Radiusschaftes in Folge der Unfallversorgung
somit leichtes Ulna plus
−
Pathologischer Böhlerwinkel
in der seitlichen Aufnahme
−
Verdacht auf SL-Bandläsion
In Zusammenschau der CT-Befunde und der
klinischen Befunde werde zu einer Rekonstruktion des distalen Radioulnargelenks
bzw. Vorschubosteotomie des distalen Radius und auch Wiedereinstellung der
Radiusgelenkfläche (korrekter Böhlerwinkel) tendiert. Am besten würde dies über
eine 3D-gesteuerte, computersimulierte Osteotomie gehen. Diese würden eine
Millimeter-gerechte bzw. Grad-gerechte Wiederaufrichtung der Längen und
Seitenverhältnisse auch ab einer Gelenkfläche durch einfache Osteotomien und
einem Custommade-Implantat erlauben. Gegen das IPS-Verfahren spreche die leicht
vorhandene Arthrose an der radialen Gelenkfläche. Dr. med. K.___ möchte dies
noch einmal im handchirurgischen-Kränzchen objektivieren. Im negativen Falle
werde sonst zugunsten einer Handgelenks-prothese Typ Motec entscheiden. Im
aktuellen Stadium sei der Beschwerdeführer durch die Beschwerden an der Hand
(Kraftlosigkeit, Ruheschmerzen, Schmerzen bei geringster Belastung,
Greifschmerzen) sicher zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben.
7.
Aus den vorliegend
dokumentierten medizinischen Akten geht unter anderem hervor, dass beim
Beschwerdeführer sowohl eine somatische als auch eine psychische
gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben ist. Es ist zunächst auf die psychische
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen:
7.1
Rechtsprechungsgemäss wird davon
ausgegangen, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen
invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. So wurden in
BGE 115 V 133 E. 6.a S. 139 ein gewöhnlicher Sturz und ein
Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Als
leichtes Unfallereignis qualifizierte das Eidgenössische Versicherungsgericht
im Urteil U237/02 vom 4. August 2023 auch ein Sturz in der Badewanne, bei
welchem sich die Versicherte an der rechten Schulter verletzt hatte.
7.2
Vor diesem Hintergrund und
aufgrund des Umstands, dass die Intensität und damit die Schwere auch des
vorliegenden Unfallereignisses vom 9. Juni 2018 mit Ausrutschen und Sturz
in der Küche letztlich nicht über jene banalen Sturzereignisse hinausgehen, wie
sie im Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch im
vorliegenden Fall um ein leichtes Unfallereignis, bei welchem auf Grund der
allgemeinen Lebenserfahrung und unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse
davon ausgegangen werden muss, dass er nicht geeignet war, einen erheblichen
Gesundheitsschaden zu verursachen. Somit könnten die psychischen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal auf das Ereignis
vom 9. Juni 2018 zurückgeführt werden. Dies wird vom Beschwerdeführer auch
nicht beanstandet. Es ist somit nicht weiter darauf einzugehen.
8.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem Einsprache-Entscheid vom 24. März 2023 im Wesentlichen auf das
durch den Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, in der ärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2021, formulierte Zumutbarkeitsprofil
(Suva-Nr. 339 S. 14; vgl. E. II. 6.9 hiervor).
8.1
Auf dieses Zumutbarkeitsprofil
kann abgestellt werden, da die Einschätzungen des Kreisarztes sämtliche
Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen (vgl. E. II. 4.2 hiervor): So
handelt es sich beim Kreisarzt Dr. med. I.___ um einen Facharzt für Chirurgie,
d.h. er verfügt über die erforderliche Kompetenz, um den vorliegenden medizinischen
Sachverhalt am rechten Arm des Beschwerdeführers entsprechend zu würdigen.
Zudem nahm der Kreisarzt die wesentlichen medizinischen Vorakten (Suva-Nr. 339
S. 1 ff.) sowie die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (S. 9
f.) zur Kenntnis und erhob entsprechende Befunde (S. 10 ff.). Im Rahmen
der durchgeführten Exploration gab der Kreisarzt an, dass beim Beschwerdeführer
bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung der psychische Zustand im
Vordergrund gestanden habe und der Beschwerdeführer auch die Angst geäussert
habe, die rechte Hand im Alltag einzusetzen (S. 13). Diesen Ausführungen
kann gefolgt werden. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration u.a.
angegeben, vor allem psychische Probleme zu haben seine rechte Hand im Alltag
kaum zu benützen, vor allem auch aus Angst vor Schmerzen oder weiteren
Verletzungen (S. 9). Auch die weitere kreisärztliche Einschätzung, wonach
sich objektiv eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit bei ansonsten
reizlosen Narbenverhältnissen, unauffälliger Muskeltrophik sowie erhaltener
Sensibilität und Zirkulation zeigten, vermag aufgrund der erhobenen Befunde
einzuleuchten: So betrug die Dorsal- / Volarflexion im Vergleich zum linken
Handgelenk mit 50-0-50 ° im rechten Handgelenk 30-0-20 °. Der
Faustschluss sei beidseits vollständig möglich, jedoch kraftlos, und über dem
rechten Handgelenk bestehe dorsalseits eine 9 cm lange reizlose Narbe
sowie palmar am distalen Vorderarm bis zur Beugefalte reichende 7 cm lange
Narbe. Es sei eine seitengleiche Trophik der Unterarmmuskulatur gegeben und die
Daumen-Opposition Kapandji betrage beidseits 9. Die Sensibilität sei beidseitig
erhalten und es sei eine gut palpable Pulsation der Arteria radialis beidseits
festzustellen (S. 11). Die weitere kreisärztliche Beurteilung, wonach der
radiokarpale Gelenkspalt im Vergleich zur linken Seite im Sinne einer beginnenden
Radiokarpalarthrose nur leicht verschmälert sei, ist gestützt auf die zeitlich
vorangehenden bildgebenden Abklärungen ebenfalls nachvollziehbar (S. 14). So
wurde im Spital D.___ anlässlich der durchgeführten MRI des rechten Handgelenks
vom 5. Oktober 2020 (Suva-Nrn. 250, 339 S. 7) u.a. eine
«radiocarpale Arthrose mit leichter Synovitis bzw. Reizzustand» objektiviert. Da
es sich bei der Radiokarpalarthrose um eine Abnützungserkrankung handelt und
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass eine
berufliche Tätigkeit mit einer starken Beanspruchung bzw. Belastung der oberen
Extremität auch den Verschleiss im Handgelenk noch zusätzlich begünstigen kann,
überzeugen im Weiteren auch die durch den Kreisarzt im Zumutbarkeitsprofil formulierten
Dispositiv
Einschränkungen. Demnach seien Tätigkeiten mit häufigen, forcierten
Umwendbewegungen im Bereich des rechten Vorderarms ungünstig und Tätigkeiten mit
Abstützen des Körpergewichts auf das rechte, dorsal extendierte Handgelenk
sowie mit Einwirkungen starker Vibrationen, Schläge oder abrupten Bewegungen
auf das rechte Handgelenk dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
8.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
dem durch den Kreisarzt Dr. med. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil allenfalls
ärztliche Einschätzungen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer führt
diesbezüglich die Berichte von Dr. med. H.___ vom 11. Februar 2022 und Dr.
med. K.___ vom 6. April 2023 ins Feld. Auf diese ist hiernach einzugehen:
8.2.1 Dr. med. H.___ hielt im
ambulanten Bericht vom 11. Februar 2022 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) u.a.
fest, dass beim Beschwerdeführer die Schmerzen im Handgelenk sogar so stark
seien, dass er die täglichen Verrichtungen nicht mehr machen könne. Diese
Beurteilung entspricht den unter dem Titel «Anamnese» enthaltenen subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers, wonach er wegen den Schmerzen im Handgelenk und im
ganzen Arm die einfachsten Dinge seines Lebens nicht mehr machen könne. Da dem
Bericht keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach Dr. med. H.___ den Beschwerdeführer
selbst untersucht hätte, ist davon auszugehen, dass es sich bei der
entsprechenden ärztlichen Beurteilung nicht um eine medizinisch fundierte Einschätzung
handelt, sondern um die Wiedergabe bzw. unkritische Übernahme der durch den
Beschwerdeführer beklagten Vorbringen. Dies, obschon beim Beschwerdeführer in
den medizinischen Vorakten – sowohl im Bericht vom 24. Juli 2020 des
Neurologen Prof. Dr. med. J.___ als auch im Rahmen der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2021 (vgl. E. II. 6.7, 6.9
hiervor) – u.a. Hinweise auf Aggravation im Sinn von Selbstlimitation und
Symptomausweitung festgestellt worden sind. Darauf ging Dr. med. H.___ indes
nicht ein. Er äusserte sich zudem weder zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers noch zum im Abschlussbericht vom 14. Oktober 2021 durch
den Kreisarzt Dr. med. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil. In diesem Sinn
führte auch bereits der Kreisarzt Dr. med. I.___ in seiner ärztlichen
Beurteilung vom 29. Juni 2022 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) aus, Dr. med. H.___
habe sich in seiner Beurteilung vom 11. Februar 2022 in hohem Mass auf die
Angaben des Beschwerdeführers gestützt und diese im Gegensatz zu früheren
Beobachtungen anderer Untersucher als glaubwürdig erachtet. Weiter hielt Dr. med.
I.___ fest, Dr. med. H.___ habe bspw. die Funktion gestützt auf die vom
Beschwerdeführer beklagten Einschränkungen als insgesamt schlechter
eingeschätzt, obwohl er bei seiner Untersuchung sogar bessere Werte für die
Beweglichkeit erhoben habe, als sie anlässlich der Kreisarztuntersuchung vom
14. Oktober 2021 festgehalten worden seien. Dem ist beizupflichten. So hielt
Dr. med. I.___ bei der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom Oktober 2021 folgende
Befunde fest (Suva-Nr. 339 S. 11): Dorsal- / Volarflexion
rechts 30-0-20 °, links 50-0-50 °; Radial- / Ulnarduktion
rechts: 20-0-30 °, links: 20-0-40 ° Pro- / Supination
rechts 70-0-60 °, links 70-0-70 °. Demgegenüber sind dem Bericht von Dr.
med. H.___ vom 11. Februar 2022 die folgenden Angaben zu entnehmen: Extension
und Flexion rechtes Handgelenk: 40-0-40 °, links 60-0-60 °, Radioulnare
Bewegung: rechts 20-0-40 °, links 20-0-50 °. Pro- / Supination:
rechts 70-0-70°rechts [recte: links] 80-0-90 ° (Suva-Nr. 382 S. 2).
Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass sich die Beweglichkeit / Funktion
der rechten Hand des Beschwerdeführers bei der Untersuchung von Dr. med. H.___
im Vergleich zur Untersuchung bei Dr. med. I.___ als leichtgradig verbessert
präsentiert. Unter diesen Umständen vermag nicht einzuleuchten, weshalb Dr.
med. H.___ dennoch von einer im Vergleich zur Beurteilung von Dr. med. I.___
verschlechterten Funktion der rechten Hand ausging. Unter Einbezug der
Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte – wie hier Dr.
med. H.___ – aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im
Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 341 E. 3a/cc S. 353; Urteil des
Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5 mit Hinweisen), lässt sich
zusammenfassend festhalten, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(A.S. 22) – Dr. med. H.___ in seinem Bericht keine auch nur geringen
Zweifel am durch den Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil hervorzurufen
vermag.
8.2.2 Einzugehen ist im Weiteren auf den
durch den Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Sprechstundenbericht des Handchirurgen Dr. med. K.___ vom 13. April
2023 (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Dieser beruht weder auf den medizinischen
Vorakten noch auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. So hielt Dr.
med. K.___ denn auch explizit fest, ihm sei die Vorgeschichte nicht bekannt. Der
Handchirurg gab sodann an, den Beschwerdeführer nach der Durchführung der CT
Handgelenk gesehen zu haben, um einmal die aktuelle Situation zu bilanzieren
(S. 1). Es ist somit davon auszugehen, dass sich Dr. med. K.___ im
Rahmen der Sprechstunde im Wesentlichen auf den aktuellen Gesundheitszustand
der rechten Hand des Beschwerdeführers bezog und in diesem Zusammenhang Einschätzungen
betreffend das weitere mögliche Vorgehen machte. So hielt er in Bezug auf die
von ihm in Betracht gezogene 3D-gesteuerte, computersimulierte Osteotomie fest,
dass die leicht vorhandene Arthrose an der radialen Gelenkfläche gegen dieses
IPS-Verfahren spreche. Da somit an der Durchführung des vorgeschlagenen
Eingriffs durchaus noch Zweifel bestehen, steht nicht fest, ob von diesem eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden kann. So hielt Dr.
med. K.___ denn auch fest, er wolle diese Option noch einmal im
handchirurgischen Kränzchen objektivieren und entscheide im negativen Fall
zugunsten einer Handgelenksprothese. In Bezug auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. K.___ aus, der Beschwerdeführer sei im
aktuellen Stadium durch die Beschwerden an der Hand (Kraftlosigkeit,
Ruheschmerzen, Schmerzen bei geringster Belastung und Greifschmerzen) sicher zu
100 % arbeitsunfähig zu schreiben. Da diese Einschätzung nicht auf
erhobenen Befunden beruht, ist sie nicht nachvollziehbar. Es bleibt zudem
unklar, ob sich die volle Arbeitsunfähigkeit auf sämtliche berufliche
Tätigkeiten – also auch auf sämtliche Verweistätigkeiten – des
Beschwerdeführers bezieht. So hat sich Dr. med. K.___ mit der durch den
Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht
auseinandergesetzt. Jedenfalls finden sich im Sprechstundenbericht vom
13. April 2023 keine entsprechenden Hinweise. Aufgrund dieser Unklarheiten
bemühte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom
25. April 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 5) um eine entsprechende Klärung
bei Dr. med. K.___. Dieser reagierte jedoch in der Folge nicht. Jedenfalls ist
in den vorliegenden Akten kein entsprechendes Antwortschreiben enthalten. Es
ist zudem – wie bereits unter E. II. 8.2.1 hiervor festgehalten – auch hier der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Fachärzte – hier: Dr.
med. K.___ – aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im
Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
Somit vermag der Bericht von Dr. med. K.___
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 26) – insgesamt keine
nur geringen Zweifel an den kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. I.___
hervorzurufen.
8.3 Zusammenfassend kann auf das
durch Dr. med. I.___ anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom
14. Oktober 2021 formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 26 f.; vgl. E. I. 2 Ziff. 2
hiervor) drängen sich somit im Sinn der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94) keine weiteren
medizinischen Abklärungen auf.
Dem Beschwerdeführer sind somit
mindestens leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten mit der
rechten Hand vereinzelt bis 5 kg zumutbar. Gewichte bis 500 g können
auch repetitiv manipuliert werden. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit Einwirkungen
von starken Vibrationen oder Schlägen oder abrupten Bewegungen auf das rechte
Handgelenk. Ungünstig sind Tätigkeiten mit häufigen forcierten Umwendbewegungen
im Bereich des rechten Vorderarms. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit
Abstützen des Körpergewichts auf das rechte, dorsal extendierte Handgelenk.
Nicht zumutbar sind Tätigkeiten, welche eine kraftvolle Manipulation von
Gegenständen erforderten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien ist eine
ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
9. Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet
hat (A.S. 6 ff.).
9.1 Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
9.2
9.2.1 Für die Ermittlung des
Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325
f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224, je mit Hinweisen).
9.2.2 Da der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. Juni 2018 arbeitslos gemeldet war, ist
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt
auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgelegt hat (A.S. 8). Da
im Zeitpunkt des Einsprache-Entscheids vom 24. März 2023 die LSE 2020
(veröffentlicht am 23. August 2022) bereits vorlag, hat die
Beschwerdegegnerin diese zu Recht herangezogen. Da der Beschwerdeführer zuletzt
als Geschäftsführer eines Restaurants tätig war (vgl. Telefonnotiz vom
13. Juli 2018, Suva-Nr. 9), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Wirtschaftszweig
«55 – 56, Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie» der
LSE 2020, TA1_triage_skill_level herangezogen und dabei auf das Kompetenzniveau
2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung
und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst), Männer,
abgestellt. Folglich ist von einem Bruttolohn von CHF 4'481.00 / Monat
auszugehen. Dieser ist an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit pro Jahr
([: 40 x 41.7] x 12) und an die Entwicklung der Nominallöhne (2021:
– 0.7 % und 2022: + 1.1 %) anzupassen. Somit ergibt sich
für das Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von gerundet insgesamt CHF 56'277.00.
Der
Beschwerdeführer lässt vorbringen, es sei beim Valideneinkommen vom Totalwert
der Männer sowie vom Kompetenzniveau 1 auszugehen (A.S. 28). Dem kann
nicht gefolgt werden. So hat der Beschwerdeführer gemäss seiner
Erwerbsbiographie im Jahr 1992 das Wirtepatent erworben und in den Folgejahren
auch im Gastrobereich als Gerant Gastronomie / Patentinhaber und
Servicemitarbeiter etc. gearbeitet (IV-Nrn. 54, 116 f.). Die im
Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse [...] vom 17. Mai
2019 (IV-Nr. 105) ausgewiesenen Einkommen entstammen denn auch alle aus
diesem Tätigkeitsgebiet. Unter diesen Umständen erweist sich – wie oben bereits
ausgeführt – das Abstellen auf den Wirtschaftszweig «55 – 56, Gastgewerbe /
Beherbergung und Gastronomie» sowie auf das Kompetenzniveau 2 als korrekt.
9.3 Da es dem Beschwerdeführer
gemäss der vorgenannten kreisärztlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der
unfallkausalen somatischen Beschwerden möglich ist, eine angepasste Tätigkeit
in einem Vollpensum auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren
Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss
der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
9.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat
vorliegend auf den standardisierten Bruttolohn der LSE 2020, TA1_tirage_skill_level,
Medianlohn für Männer, Total, Niveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art», von CHF 5'261.00 pro Monat abgestellt und diesen
Betrag auf die entsprechenden Wochenstunden (: 40 x 41.7) pro Jahr
(x 12) hochgerechnet und an die Nominallohnentwicklung von 2020 – 2022 (– 0.7 %
und + 1.1 %) angepasst. Somit ergibt sich vorbehältlich eines
allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 9.3.2 hiernach) ein
Invalideneinkommen von gerundet CHF 66'073.00.
9.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3
S. 182, mit weiteren Hinweisen). Die bisherige Rechtsprechung gewährt
insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der
medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen
dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts
führen (zum Ganzen: BGE 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. mit Hinweisen).
9.3.3 Die Beschwerdegegnerin ist der
Ansicht (A.S. 7 f.), dass einzig für die verbliebenen, unfallkausalen
Beeinträchtigungen am rechten Handgelenk ein Leidensabzug in Betracht falle.
Eine faktische Einarmigkeit oder eine Beschränkung der dominanten Hand als
Zudienhand bestehe nicht. Ein leidensbedingter Abzug von 10 % erweise sich
daher als angemessen. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den
Standpunkt, es sei unter Berücksichtigung aller Umstände beim Invalideneinkommen
ein Abzug von 20 % vorzunehmen (A.S. 29).
9.3.4 Nach der Praxis des
Bundesgerichts vermag eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der
dominanten Hand als Zudienhand einen leidensbedingten Abzug von 20 bis
25 % zu rechtfertigen. Dementsprechend ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug von 20 % nicht überhöht, wenn
der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen den rechten dominanten Arm nicht mehr
einsetzen kann und zudem im Gebrauch des linken Arms deutlich eingeschränkt ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4 f. mit
Hinweisen). Nicht beanstandet hat das Bundesgericht sodann einen Abzug vom
Tabellenlohn von 15 % im Falle einer Einschränkung der rechten Hand, wobei
der Versicherten volle Arbeitsfähigkeit verblieb für Tätigkeiten, welche keine
schweren manuellen Verrichtungen und keine nennenswerte manuelle
Geschicklichkeit erfordern und bei welcher die eingeschränkte Belastbarkeit der
rechten Hand berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008
vom 23. März 2009 E. 3 und 4.2.6.2). Ebenfalls auf 15 %
festgelegt wurde der Abzug bei einem Versicherten, der wegen der
Beeinträchtigung im Gebrauch der dominanten rechten Hand auch im Rahmen einer
geeigneten leichteren, ganztags zumutbaren Beschäftigung in der
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008
vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2 mit Verweis auf Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 147/00 vom 5. November
2003). Dagegen trage ein Leidensabzug von 10 % der gesundheitlichen
Beeinträchtigung hinreichend Rechnung, wenn beim Versicherten eine
Einschränkung der rechten Schulter (dominante Seite) vorliege, welche keine
Arbeit über Brusthöhe und selten maximal zu hantierende Lasten von 15 bis
25 kg zulasse (Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2013 vom 5. September
2013 E. 3.1.1 und 3.2.2). Entscheidend sind auch hier die gesamten
Umstände des konkreten Einzelfalls. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen
nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es
muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende
Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6
S. 81).
9.3.5 Der Beschwerdeführer ist in der
Lage, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben (vgl. E. II. 8.3
hiervor), so dass sich bezüglich Pensum ein Abzug erübrigt. In diesem Rahmen
sind dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten mit eingeschränkter Funktion der
rechten Hand bzw. eingeschränkten mechanischen Einflüssen auf das rechte
Handgelenk zumutbar. Zwar sind im – vorliegend angewandten – Totalwert des
Kompetenzniveaus 1 auch (schwere) Tätigkeiten enthalten, welche dem Beschwerdeführer
nicht mehr möglich sind, doch führt dies – nicht dazu, dass grundsätzlich ein
Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet nämlich
auch eine Vielzahl von leichteren wechselbelastenden Arbeiten, die dem
Beschwerdeführer offenstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom
20. Mai 2021 E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2
und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3). Weiter ist festzuhalten,
dass beim Beschwerdeführer keine «faktische Einhändigkeit» vorliegt. So ist der
Beschwerdeführer trotz den Einschränkungen im rechten Arm noch in der Lage, seine
rechte Hand zumindest als Hilfs- und Zudienhand einzusetzen. Vor diesem Hintergrund
ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten
auszugehen, die keine besondere Beanspruchung der rechten Hand erfordern. Eine
Einschränkung besteht aber insoweit, als der Beschwerdeführer nicht mehr in der
Lage ist, mit der rechten, dominanten Hand etwas über 5 kg zu heben und zu
tragen. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Abzug von 10 % angemessen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der
Tabelle T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne
Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (IV-Nr. 54) – im Vergleich zum
Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4 %
geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu
berücksichtigen (vgl. SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, Urteile des Bundesgerichts
8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 und 9C_360/2022 vom 4. November
2022 E. 4.3.2). Für einen weitergehenden Abzug besteht kein Raum.
Somit scheint insgesamt ein Abzug von 14 %
angemessen. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von total gerundet CHF 56'822.80
(CHF 66'073.00 – 14 %).
9.4 Nach dem Gesagten ergibt sich
bei der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (CHF 56'277.00) und
Invalideneinkommen (CHF 56'822.80) keine Erwerbseinbusse und somit ein
Invaliditätsgrad von 0 %. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch
auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.
Daran würde sich selbst bei
Berücksichtigung eines leidensbedingten Maximalabzugs von 25 % nichts
ändern. Es resultierte ein Invalideneinkommen von CHF 49'554.80 (CHF 66'073.00
– 25 %), was zu einer Erwerbseinbusse von CHF 6’722.20 und zu einem
Invaliditätsgrad von gerundet 12 % führen würde.
10. Damit ist der
Einsprache-Entscheid vom 24. März 2023 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2023 abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng