VSBES.2023.135
Ergänzungsleistungen IV (Erlass Rückforderung)
2. Oktober 2023Deutsch14 min
2020 nicht erwerbstätig gewesen. Seither sei er bei seiner eigenen, neugegründeten
Source so.ch
Urteil vom 2. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Erlass Rückforderung) (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1975 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 29. August 2017 zum Bezug
von Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung an (Akten
der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 954 ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm daraufhin mit Verfügung
vom 28. November 2017 rückwirkend ab 1. August 2017 eine jährliche
Ergänzungsleistung zu (AK-Nrn. 879 ff.). Die Anspruchsberechnung umfasste den
Beschwerdeführer, seine Ehefrau B.___ und die Tochter C.___ (vgl.
Berechnungsblätter, AK-Nrn. 886 ff.). Mit weiteren Verfügungen legte die
Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 (AK-Nr.
846), ab 1. November 2018 (AK-Nr. 802) und ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 795)
fest.
1.2 Ab 1. Januar 2020 belief sich
die zugesprochene jährliche Ergänzungsleistung (inkl. Prämienpauschale für die
Krankenversicherung) auf CHF 2'337.00 pro Monat (Verfügung vom 27.
Dezember 2019, AK-Nr. 701), ab 1. April 2020 auf CHF 2'998.00 (im April
2020 wurde der Sohn D.___ geboren; Verfügung vom 4. Mai 2020, AK-Nr. 582), ab
1. Januar 2021 auf CHF 3'026.00 (Verfügung vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 469)
und ab 1. Januar 2022 auf CHF 3'032.00 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember
2021, AK-Nr. 184).
1.3 Am 19. März 2020 teilte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei von Juni bis September 2019
bei einer Firma in […] angestellt gewesen. Anschliessend sei er bis 17. Februar
2020 nicht erwerbstätig gewesen. Seither sei er bei seiner eigenen, neugegründeten
Firma E.___ angestellt. Wegen der «Coronasituation» sei die Auftragslage leider
gleich Null und eine Lohnauszahlung nicht möglich (AK-Nr. 685). In der
Folge stellte er ein Gesuch um Corona-Erwerbsausfallentschädigung im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die im Februar 2020 neu gegründete Firma E.___
(AK-Nrn. 565 ff.). Später wurden entsprechende Anträge für die Zeit ab
17. September 2020 und die Folgemonate gestellt (AK-Nrn. 525, 487, 456, 407;
AK-Nrn. 392 ff., 356, 269, 260, 245). Die Beschwerdegegnerin sprach dem
Beschwerdeführer Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung zu (vgl. z.B. AK-Nr. 541 [ab 1. Juni 2020], 535
[ab 1. September 2020], 495 [vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020, wurde
später korrigiert, vgl. AK-Nrn. 434, 436, 438, 429, 377], 427 und 381 [November
2020], 383 [Dezember 2020], 379 [Januar 2021], 365 [Februar 2021], 350 [März
2021], 265 [April 2021], 254 [Mai 2021], 241 [Juni 2021]).
2. Am 15. Oktober 2021 leitete die
Beschwerdegegnerin die periodische Überprüfung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen ein und bat den Beschwerdeführer um entsprechende
Informationen (AK-Nr. 237). Der Beschwerdeführer reichte am 12. November
2021 das entsprechende Formular mit Beilagen ein (AK-Nrn. 204 ff.). Er
erklärte, normalerweise verdiene er aus seiner Firma E.___ CHF 2'500.00 pro
Monat, das Jahr 2020 sei aber wegen Corona schwierig gewesen, deshalb habe sein
Verdienst nur CHF 3'051.00 betragen.
3. Mit Verfügung vom 18. August 2022
(AK-Nr. 112) legte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zustehende
jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. März 2020 neu fest.
Gleichzeitig forderte sie die Differenz zwischen den ausbezahlten Leistungen
und dem neu ermittelten Anspruch für die Zeit vom 1. März 2020 bis
31. August 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 29'497.00 zurück (AK-Nr. 113).
Die rückwirkende Neuberechnung erfolgte, weil neu ein Erwerbseinkommen
berücksichtigt wurde. Am 6. September 2022 sicherte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu, der Anspruch ab 1. Januar 2022 werde rückwirkend neu
berechnet, falls für das ganze Jahr insgesamt ein niedrigeres Erwerbseinkommen
resultiere; dies werde jedoch erst Anfang 2023 feststehen (AK-Nr. 100).
4.
4.1 Am 24. August 2022 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 29'497.00. Er
erklärte, er habe das Geld in gutem Glauben bezogen und damit Ausgaben
getätigt. Die Rückforderung stelle eine grosse Härte dar (AK-Nr. 106).
4.2 Mit Verfügung vom 20. Februar
2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab. Zur Begründung wurde
erklärt, der gute Glaube müsse verneint werden (AK-Nr. 40).
4.3 Mit Schreiben vom 20. März 2023
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Februar 2023.
Er stellte den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und dem Erlassgesuch sei
stattzugeben (AK-Nr. 35).
4.4 Mit Einspracheentscheid vom 3.
Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 29; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 28. Mai 2023
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023 (A.S. 5 f.).
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2023 auf Abweisung der
Beschwerde, ohne sich materiell ergänzend zu äussern (A.S. 11 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2023, mit dem die
Einsprache des Beschwerdeführers gegen die den Erlass betreffende Verfügung vom
20.
Februar 2023 abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die
Erlassvoraussetzungen. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im vorliegenden
Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Strittig und zu prüfen ist, ob die
Rückforderung von CHF 29'497.00 zu erlassen ist.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 29'497.00 liegt unter
dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
2.
2.1
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss
Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und
andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus – die grosse Härte für
sich allein genügt nicht. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten
Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.
2.2
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
Der gute Glaube entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit
von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung
auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die
Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97
E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte
Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in
seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom
28.
Februar 2018 E. 1, 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1
und 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 2, je mit Hinweisen). Der gute
Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das
EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen
darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet
(Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1
mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4652.03).
3.
3.1
Die mit der Verfügung vom
18.
August 2022 (AK-Nr. 112) vorgenommene rückwirkende Neuberechnung
der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2020 und die daraus resultierende
Rückforderung basierten darauf, dass zusätzliche Einnahmen angerechnet wurden. Konkret
handelt es sich um Erwerbseinkommen, welche der Beschwerdeführer erzielt hatte,
die aber nicht in die Berechnung der ursprünglich verfügten und ausbezahlten
Ergänzungsleistungen eingeflossen waren, respektive um Ersatzeinkommen in Form
von Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Für den guten Glauben entscheidend ist
daher, ob der Beschwerdeführer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit
hätte erkennen müssen, dass die empfangenen Ergänzungsleistungen zu hoch
ausgefallen waren. Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der
Ergänzungsleistungen, die nun zurückgefordert werden, also im Zeitraum von März
2020.
bis 31. August 2022.
3.2
3.2.1
Der Anspruch ab 1. Januar 2020
wurde mit der Verfügung vom 27. Dezember 2019 auf CHF 2'337.00 pro Monat
festgelegt (AK-Nr. 701). Das beigefügte Berechnungsblatt (AK-Nr. 704)
enthielt den Hinweis, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig falsche
oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen
mitzuteilen. Als Einnahmen wurden die Renten von CHF 39'894.00 sowie geringe
Beträge für Vermögensverzehr (CHF 211.00) und Vermögensertrag (CHF 8.00)
berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen wurde mit Null beziffert (AK-Nr. 704).
3.2.2
Mit Verfügung vom 4. Mai 2020
(AK-Nr. 582) wurde die Ergänzungsleistung ab 1. April 2020 aufgrund der
Geburt des Sohns D.___ neu auf CHF 2'998.00 festgelegt. Die Berechnung
enthielt als einzige Einnahmen (neben einem vernachlässigbaren Vermögensertrag
von CHF 8.00 pro Jahr) die Renten der IV und der Suva (vgl. AK-NrN. 585 f.).
3.2.3
Am 28. Dezember 2020 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen
in der Höhe von CHF 3'026.00 (inkl. Prämienpauschale) zu (AK-Nr. 469). Die
Berechnung enthielt wiederum als einzige ins Gewicht fallende Einnahmen die
Renten der Suva und der IV (AK-Nr. 473).
3.2.4
Ab 1. Januar 2022 belief sich die
dem Beschwerdeführer ausgerichtete Ergänzungsleistung auf CHF 3'032.00 pro
Monat (Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 184). Auch diese Verfügung
basierte auf einer Berechnung, welche als einzige nennenswerte Einnahmen die
Renten der Suva und der IV enthielt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nrn. 182 f.).
3.3
Gestützt auf die rechtskräftige
Rückforderungsverfügung vom 18. August 2022 ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer während der relevanten Zeit von März 2020 bis August 2022
Einnahmen erzielte, welche ergänzungsleistungsrechtlich als Erwerbseinkommen zu
behandeln sind. Diese beliefen sich im Jahr 2020 auf CHF 19'224.00
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 3'011.00, im Jahr 2021 auf CHF
13'200.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 845.00 und ab
Anfang 2022 auf CHF 2'500.00 pro Monat abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
von CHF 160.00 (vgl. AK-Nr. 112). Diese Einnahmen waren in den
ursprünglichen, vorstehend erwähnten Verfügungen unberücksichtigt geblieben.
Dies führte zu einer rückwirkenden Korrektur des EL-Anspruchs und zur Rückforderung
des Betrags von CHF 29'497.00.
4.
4.1
Wie dargelegt, kann die
Berechtigung und Höhe der Rückforderung im vorliegenden Verfahren, das einzig
den Erlass betrifft, nicht überprüft werden. Zu beurteilen ist einzig, ob der
Beschwerdeführer die Leistungen, die nunmehr zurückgefordert werden, gutgläubig
empfangen hat, oder ob er bei Wahrnehmung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit,
die Umstände, welche zur nachträglichen Korrektur führten, konkret die
Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus Erwerbseinkommen respektive
Corona-Erwerbsausfallentschädigung, hätte erkennen müssen. Die geforderte
Sorgfalt richtet sich, wie erwähnt (E. II. 2.2 hiervor), nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das dem Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf.
4.2
Den Akten lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer nach der Primarschule zwei Jahre die Bezirksschule
und zweieinhalb Jahre die Kantonsschule besuchte und anschliessend eine Lehre
als Maurer absolvierte, welche er 1996 abschloss (AK-Nr. 1065). Er erlitt
im Jahr 1995 einen Berufsunfall mit Schädel-Hirntrauma (vgl. AK-Nr. 1067).
In der Folge wurden ihm eine Rente der Suva und eine solche der
Invalidenversicherung zugesprochen. Der Invaliditätsgrad beträgt seit 2001
50.
% (vgl. AK-Nrn. 1086, 1092, 1096, 1175). Im weiteren Verlauf
wohnte der Beschwerdeführer von 2002 bis 2014 abwechselnd in [...] (vgl. AK-Nr.
1009) und [...], war gemäss dem IK-Auszug von 2008 bis 2010 beim
Schweizerischen [...] angestellt (Einkommen CHF 850.00 pro Monat, AK-Nr. 1004),
erwarb im Jahr 2009 ein «Zertifikat Sportmanagement» (AK-Nr. 1198) und bezeichnete
sich in einer Anmeldung vom Februar 2014 als «Weltenbummler» (AK-Nr. 1168). Im
April 2014 meldete er sich nach [...] ins Ausland ab (AK-Nr. 1150; gemäss
AK-Nr. 968 erfolgte der Umzug schon 2011). Im Juli 2017 kehrte er in die
Schweiz zurück (AK-Nrn. 1009, 985). In [...] arbeitete er fünf Jahre lang
als Deutschlehrer und 8 Monate als Verkaufskoordinator für eine deutsche Firma
(AK-Nrn. 968, 958, 935, 871). Weiter verfügt er über Berufserfahrung als
Dolmetscher und Fitnesstrainer (vgl. AK-Nr. 915). Von Juni bis September 2019
übte er eine Tätigkeit in der Erwachsenenbildung für einen Arbeitgeber mit Sitz
im Ausland [...] aus (AK-Nrn. 735 ff., 686, 681 ff.). Im Februar 2020
gründete er die eigene Firma E.___ (AK-Nr. 685), die er in der Folge auch
betrieb, wobei wegen der Corona-Pandemie zunächst nur ein sehr geringer Umsatz
erzielt werden konnte. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung
für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche ihm auch zugesprochen
wurde.
4.3
Nach dem Gesagten ist der
Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen, Deutsch ist seine Muttersprache.
Er weist eine eher überdurchschnittliche Schulbildung auf und hat eine Lehre
als Maurer absolviert. Wegen eines Berufsunfalls bezieht er eine Suva- und eine
IV-Rente von je 50 %. Im Rahmen einer Tätigkeit für den Schweizerischen [...]
vermochte er ein Zertifikat in Sportmanagement zu erwerben. Er lebte mehrere
Jahre im Ausland und war dort berufstätig. In der Schweiz gründete er eine
eigene Firma. Weil die damit verbundene berufliche Tätigkeit pandemiebedingt
stark eingeschränkt war, beantragte er erfolgreich Erwerbsausfallentschädigung.
Im Quervergleich mit anderen Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen
weist der Beschwerdeführer damit (mindestens) eine durchschnittliche
Gewandtheit in administrativen Belangen auf.
4.4
Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang weiter, dass der Beschwerdeführer bereits seit August 2017
Ergänzungsleistungen bezieht. Für August 2017 wurde ihm in der EL-Berechnung
einnahmeseitig ein Erwerbseinkommen von (auf ein Jahr hochgerechnet)
CHF 19'697.00 angerechnet. Damit resultierte eine Ergänzungsleistung in
der Höhe der Prämienpauschale, welche direkt an die Krankenversicherung auszuzahlen
war; eine Auszahlung an den Beschwerdeführer erfolgte für diesen Monat nicht. Dagegen
wurde für die Zeit ab 1. September 2017 kein Erwerbseinkommen berücksichtigt
und es resultierte eine wesentlich höhere Ergänzungsleistung von CHF 1'684.00
pro Monat, so dass nach Abzug der Prämienpauschale von CHF 986.00 ein Betrag
von CHF 698.00 an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde (vgl. Verfügung
vom 28. November, AK-Nr. 879, und die Berechnungsblätter, AK-Nrn. 886 und
Dispositiv
888). Dem Beschwerdeführer war demnach aus früheren Berechnungen bekannt, dass
und in welcher Weise sich ein erzieltes Erwerbseinkommen auf den EL-Anspruch
auswirkt.
4.5 Den Berechnungsblättern, welche
den leistungszusprechenden Verfügungen zugrunde lagen und jeweils den Hinweis
enthielten, die Berechnung sei zu überprüfen und falsche oder fehlende Angaben
seien innert 30 Tagen mitzuteilen, liess sich entnehmen, dass die
Ergänzungsleistung durch einen Vergleich der anerkannten Ausgaben mit den
anrechenbaren Einnahmen ermittelt wird. Ebenfalls erkennbar war, dass in jedem
der relevanten Berechnungsblätter die Renten der IV und der Suva als einzige
ins Gewicht fallende Einnahmepositionen berücksichtigt wurden. Dem
Beschwerdeführer hätte dies mit Blick auf seine Schulbildung sowie Berufs- und
Lebenserfahrung nicht entgehen können, wenn er die Berechnungen mit der ihm
zumutbaren Sorgfalt geprüft hätte. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass er
weitere Einnahmen in Form von Erwerbseinkommen (inkl.
Corona-Erwerbsersatzentschädigung) erzielt hatte und aller Voraussicht nach
auch weiterhin erzielen würde. Wenn er es trotzdem unterliess, die
Beschwerdegegnerin auf den Fehler (in Form der Nichtberücksichtigung dieser
Einnahmen) hinzuweisen, lässt sich dies nur dadurch erklären, dass er die
Berechnungsblätter nicht mit der ihm obliegenden Sorgfalt überprüft hatte. Dies
führt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung (E. II. 2.2 hiervor) zur Verneinung
des guten Glaubens.
4.6 Der Erlass der Rückforderung
setzt voraus, dass sowohl die grosse Härte als auch der gute Glaube gegeben
sind. Da dies für den guten Glauben nicht bejaht werden kann, hat die
Beschwerdegegnerin den Erlass zu Recht verweigert. Die dagegen erhobene Beschwerde
ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht
keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer