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Entscheid

VSBES.2023.135

Ergänzungsleistungen IV (Erlass Rückforderung)

2. Oktober 2023Deutsch14 min

2020 nicht erwerbstätig gewesen. Seither sei er bei seiner eigenen, neugegründeten

Source so.ch

Urteil vom 2. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Erlass Rückforderung) (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1975 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 29. August 2017 zum Bezug

von Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung an (Akten

der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 954 ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm daraufhin mit Verfügung

vom 28. November 2017 rückwirkend ab 1. August 2017 eine jährliche

Ergänzungsleistung zu (AK-Nrn. 879 ff.). Die Anspruchsberechnung umfasste den

Beschwerdeführer, seine Ehefrau B.___ und die Tochter C.___ (vgl.

Berechnungsblätter, AK-Nrn. 886 ff.). Mit weiteren Verfügungen legte die

Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 (AK-Nr.

846), ab 1. November 2018 (AK-Nr. 802) und ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 795)

fest.

1.2 Ab 1. Januar 2020 belief sich

die zugesprochene jährliche Ergänzungsleistung (inkl. Prämienpauschale für die

Krankenversicherung) auf CHF 2'337.00 pro Monat (Verfügung vom 27.

Dezember 2019, AK-Nr. 701), ab 1. April 2020 auf CHF 2'998.00 (im April

2020 wurde der Sohn D.___ geboren; Verfügung vom 4. Mai 2020, AK-Nr. 582), ab

1. Januar 2021 auf CHF 3'026.00 (Verfügung vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 469)

und ab 1. Januar 2022 auf CHF 3'032.00 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember

2021, AK-Nr. 184).

1.3 Am 19. März 2020 teilte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei von Juni bis September 2019

bei einer Firma in […] angestellt gewesen. Anschliessend sei er bis 17. Februar

2020 nicht erwerbstätig gewesen. Seither sei er bei seiner eigenen, neugegründeten

Firma E.___ angestellt. Wegen der «Coronasituation» sei die Auftragslage leider

gleich Null und eine Lohnauszahlung nicht möglich (AK-Nr. 685). In der

Folge stellte er ein Gesuch um Corona-Erwerbsausfallentschädigung im

Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die im Februar 2020 neu gegründete Firma E.___

(AK-Nrn. 565 ff.). Später wurden entsprechende Anträge für die Zeit ab

17. September 2020 und die Folgemonate gestellt (AK-Nrn. 525, 487, 456, 407;

AK-Nrn. 392 ff., 356, 269, 260, 245). Die Beschwerdegegnerin sprach dem

Beschwerdeführer Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für Personen in

arbeitgeberähnlicher Stellung zu (vgl. z.B. AK-Nr. 541 [ab 1. Juni 2020], 535

[ab 1. September 2020], 495 [vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020, wurde

später korrigiert, vgl. AK-Nrn. 434, 436, 438, 429, 377], 427 und 381 [November

2020], 383 [Dezember 2020], 379 [Januar 2021], 365 [Februar 2021], 350 [März

2021], 265 [April 2021], 254 [Mai 2021], 241 [Juni 2021]).

2. Am 15. Oktober 2021 leitete die

Beschwerdegegnerin die periodische Überprüfung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen ein und bat den Beschwerdeführer um entsprechende

Informationen (AK-Nr. 237). Der Beschwerdeführer reichte am 12. November

2021 das entsprechende Formular mit Beilagen ein (AK-Nrn. 204 ff.). Er

erklärte, normalerweise verdiene er aus seiner Firma E.___ CHF 2'500.00 pro

Monat, das Jahr 2020 sei aber wegen Corona schwierig gewesen, deshalb habe sein

Verdienst nur CHF 3'051.00 betragen.

3. Mit Verfügung vom 18. August 2022

(AK-Nr. 112) legte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zustehende

jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. März 2020 neu fest.

Gleichzeitig forderte sie die Differenz zwischen den ausbezahlten Leistungen

und dem neu ermittelten Anspruch für die Zeit vom 1. März 2020 bis

31. August 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 29'497.00 zurück (AK-Nr. 113).

Die rückwirkende Neuberechnung erfolgte, weil neu ein Erwerbseinkommen

berücksichtigt wurde. Am 6. September 2022 sicherte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu, der Anspruch ab 1. Januar 2022 werde rückwirkend neu

berechnet, falls für das ganze Jahr insgesamt ein niedrigeres Erwerbseinkommen

resultiere; dies werde jedoch erst Anfang 2023 feststehen (AK-Nr. 100).

4.

4.1 Am 24. August 2022 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 29'497.00. Er

erklärte, er habe das Geld in gutem Glauben bezogen und damit Ausgaben

getätigt. Die Rückforderung stelle eine grosse Härte dar (AK-Nr. 106).

4.2 Mit Verfügung vom 20. Februar

2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab. Zur Begründung wurde

erklärt, der gute Glaube müsse verneint werden (AK-Nr. 40).

4.3 Mit Schreiben vom 20. März 2023

erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Februar 2023.

Er stellte den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und dem Erlassgesuch sei

stattzugeben (AK-Nr. 35).

4.4 Mit Einspracheentscheid vom 3.

Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 29; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

5. Mit Zuschrift vom 28. Mai 2023

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023 (A.S. 5 f.).

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2023 auf Abweisung der

Beschwerde, ohne sich materiell ergänzend zu äussern (A.S. 11 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2023, mit dem die

Einsprache des Beschwerdeführers gegen die den Erlass betreffende Verfügung vom

20.

Februar 2023 abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die

Erlassvoraussetzungen. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im vorliegenden

Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Strittig und zu prüfen ist, ob die

Rückforderung von CHF 29'497.00 zu erlassen ist.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 29'497.00 liegt unter

dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.

2.

2.1

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss

Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und

andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus – die grosse Härte für

sich allein genügt nicht. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten

Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.

2.2

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

Der gute Glaube entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit

von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung

auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die

Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97

E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte

Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in

seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom

28.

Februar 2018 E. 1, 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1

und 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 2, je mit Hinweisen). Der gute

Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das

EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen

darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet

(Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1

mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4652.03).

3.

3.1

Die mit der Verfügung vom

18.

August 2022 (AK-Nr. 112) vorgenommene rückwirkende Neuberechnung

der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2020 und die daraus resultierende

Rückforderung basierten darauf, dass zusätzliche Einnahmen angerechnet wurden. Konkret

handelt es sich um Erwerbseinkommen, welche der Beschwerdeführer erzielt hatte,

die aber nicht in die Berechnung der ursprünglich verfügten und ausbezahlten

Ergänzungsleistungen eingeflossen waren, respektive um Ersatzeinkommen in Form

von Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Für den guten Glauben entscheidend ist

daher, ob der Beschwerdeführer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit

hätte erkennen müssen, dass die empfangenen Ergänzungsleistungen zu hoch

ausgefallen waren. Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der

Ergänzungsleistungen, die nun zurückgefordert werden, also im Zeitraum von März

2020.

bis 31. August 2022.

3.2

3.2.1

Der Anspruch ab 1. Januar 2020

wurde mit der Verfügung vom 27. Dezember 2019 auf CHF 2'337.00 pro Monat

festgelegt (AK-Nr. 701). Das beigefügte Berechnungsblatt (AK-Nr. 704)

enthielt den Hinweis, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig falsche

oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen

mitzuteilen. Als Einnahmen wurden die Renten von CHF 39'894.00 sowie geringe

Beträge für Vermögensverzehr (CHF 211.00) und Vermögensertrag (CHF 8.00)

berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen wurde mit Null beziffert (AK-Nr. 704).

3.2.2

Mit Verfügung vom 4. Mai 2020

(AK-Nr. 582) wurde die Ergänzungsleistung ab 1. April 2020 aufgrund der

Geburt des Sohns D.___ neu auf CHF 2'998.00 festgelegt. Die Berechnung

enthielt als einzige Einnahmen (neben einem vernachlässigbaren Vermögensertrag

von CHF 8.00 pro Jahr) die Renten der IV und der Suva (vgl. AK-NrN. 585 f.).

3.2.3

Am 28. Dezember 2020 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen

in der Höhe von CHF 3'026.00 (inkl. Prämienpauschale) zu (AK-Nr. 469). Die

Berechnung enthielt wiederum als einzige ins Gewicht fallende Einnahmen die

Renten der Suva und der IV (AK-Nr. 473).

3.2.4

Ab 1. Januar 2022 belief sich die

dem Beschwerdeführer ausgerichtete Ergänzungsleistung auf CHF 3'032.00 pro

Monat (Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 184). Auch diese Verfügung

basierte auf einer Berechnung, welche als einzige nennenswerte Einnahmen die

Renten der Suva und der IV enthielt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nrn. 182 f.).

3.3

Gestützt auf die rechtskräftige

Rückforderungsverfügung vom 18. August 2022 ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer während der relevanten Zeit von März 2020 bis August 2022

Einnahmen erzielte, welche ergänzungsleistungsrechtlich als Erwerbseinkommen zu

behandeln sind. Diese beliefen sich im Jahr 2020 auf CHF 19'224.00

abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 3'011.00, im Jahr 2021 auf CHF

13'200.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 845.00 und ab

Anfang 2022 auf CHF 2'500.00 pro Monat abzüglich Sozialversicherungsbeiträge

von CHF 160.00 (vgl. AK-Nr. 112). Diese Einnahmen waren in den

ursprünglichen, vorstehend erwähnten Verfügungen unberücksichtigt geblieben.

Dies führte zu einer rückwirkenden Korrektur des EL-Anspruchs und zur Rückforderung

des Betrags von CHF 29'497.00.

4.

4.1

Wie dargelegt, kann die

Berechtigung und Höhe der Rückforderung im vorliegenden Verfahren, das einzig

den Erlass betrifft, nicht überprüft werden. Zu beurteilen ist einzig, ob der

Beschwerdeführer die Leistungen, die nunmehr zurückgefordert werden, gutgläubig

empfangen hat, oder ob er bei Wahrnehmung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit,

die Umstände, welche zur nachträglichen Korrektur führten, konkret die

Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus Erwerbseinkommen respektive

Corona-Erwerbsausfallentschädigung, hätte erkennen müssen. Die geforderte

Sorgfalt richtet sich, wie erwähnt (E. II. 2.2 hiervor), nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das dem Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf.

4.2

Den Akten lässt sich entnehmen,

dass der Beschwerdeführer nach der Primarschule zwei Jahre die Bezirksschule

und zweieinhalb Jahre die Kantonsschule besuchte und anschliessend eine Lehre

als Maurer absolvierte, welche er 1996 abschloss (AK-Nr. 1065). Er erlitt

im Jahr 1995 einen Berufsunfall mit Schädel-Hirntrauma (vgl. AK-Nr. 1067).

In der Folge wurden ihm eine Rente der Suva und eine solche der

Invalidenversicherung zugesprochen. Der Invaliditätsgrad beträgt seit 2001

50.

% (vgl. AK-Nrn. 1086, 1092, 1096, 1175). Im weiteren Verlauf

wohnte der Beschwerdeführer von 2002 bis 2014 abwechselnd in [...] (vgl. AK-Nr.

1009) und [...], war gemäss dem IK-Auszug von 2008 bis 2010 beim

Schweizerischen [...] angestellt (Einkommen CHF 850.00 pro Monat, AK-Nr. 1004),

erwarb im Jahr 2009 ein «Zertifikat Sportmanagement» (AK-Nr. 1198) und bezeichnete

sich in einer Anmeldung vom Februar 2014 als «Weltenbummler» (AK-Nr. 1168). Im

April 2014 meldete er sich nach [...] ins Ausland ab (AK-Nr. 1150; gemäss

AK-Nr. 968 erfolgte der Umzug schon 2011). Im Juli 2017 kehrte er in die

Schweiz zurück (AK-Nrn. 1009, 985). In [...] arbeitete er fünf Jahre lang

als Deutschlehrer und 8 Monate als Verkaufskoordinator für eine deutsche Firma

(AK-Nrn. 968, 958, 935, 871). Weiter verfügt er über Berufserfahrung als

Dolmetscher und Fitnesstrainer (vgl. AK-Nr. 915). Von Juni bis September 2019

übte er eine Tätigkeit in der Erwachsenenbildung für einen Arbeitgeber mit Sitz

im Ausland [...] aus (AK-Nrn. 735 ff., 686, 681 ff.). Im Februar 2020

gründete er die eigene Firma E.___ (AK-Nr. 685), die er in der Folge auch

betrieb, wobei wegen der Corona-Pandemie zunächst nur ein sehr geringer Umsatz

erzielt werden konnte. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung

für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche ihm auch zugesprochen

wurde.

4.3

Nach dem Gesagten ist der

Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen, Deutsch ist seine Muttersprache.

Er weist eine eher überdurchschnittliche Schulbildung auf und hat eine Lehre

als Maurer absolviert. Wegen eines Berufsunfalls bezieht er eine Suva- und eine

IV-Rente von je 50 %. Im Rahmen einer Tätigkeit für den Schweizerischen [...]

vermochte er ein Zertifikat in Sportmanagement zu erwerben. Er lebte mehrere

Jahre im Ausland und war dort berufstätig. In der Schweiz gründete er eine

eigene Firma. Weil die damit verbundene berufliche Tätigkeit pandemiebedingt

stark eingeschränkt war, beantragte er erfolgreich Erwerbsausfallentschädigung.

Im Quervergleich mit anderen Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen

weist der Beschwerdeführer damit (mindestens) eine durchschnittliche

Gewandtheit in administrativen Belangen auf.

4.4

Zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang weiter, dass der Beschwerdeführer bereits seit August 2017

Ergänzungsleistungen bezieht. Für August 2017 wurde ihm in der EL-Berechnung

einnahmeseitig ein Erwerbseinkommen von (auf ein Jahr hochgerechnet)

CHF 19'697.00 angerechnet. Damit resultierte eine Ergänzungsleistung in

der Höhe der Prämienpauschale, welche direkt an die Krankenversicherung auszuzahlen

war; eine Auszahlung an den Beschwerdeführer erfolgte für diesen Monat nicht. Dagegen

wurde für die Zeit ab 1. September 2017 kein Erwerbseinkommen berücksichtigt

und es resultierte eine wesentlich höhere Ergänzungsleistung von CHF 1'684.00

pro Monat, so dass nach Abzug der Prämienpauschale von CHF 986.00 ein Betrag

von CHF 698.00 an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde (vgl. Verfügung

vom 28. November, AK-Nr. 879, und die Berechnungsblätter, AK-Nrn. 886 und

Dispositiv

888). Dem Beschwerdeführer war demnach aus früheren Berechnungen bekannt, dass

und in welcher Weise sich ein erzieltes Erwerbseinkommen auf den EL-Anspruch

auswirkt.

4.5 Den Berechnungsblättern, welche

den leistungszusprechenden Verfügungen zugrunde lagen und jeweils den Hinweis

enthielten, die Berechnung sei zu überprüfen und falsche oder fehlende Angaben

seien innert 30 Tagen mitzuteilen, liess sich entnehmen, dass die

Ergänzungsleistung durch einen Vergleich der anerkannten Ausgaben mit den

anrechenbaren Einnahmen ermittelt wird. Ebenfalls erkennbar war, dass in jedem

der relevanten Berechnungsblätter die Renten der IV und der Suva als einzige

ins Gewicht fallende Einnahmepositionen berücksichtigt wurden. Dem

Beschwerdeführer hätte dies mit Blick auf seine Schulbildung sowie Berufs- und

Lebenserfahrung nicht entgehen können, wenn er die Berechnungen mit der ihm

zumutbaren Sorgfalt geprüft hätte. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass er

weitere Einnahmen in Form von Erwerbseinkommen (inkl.

Corona-Erwerbsersatzentschädigung) erzielt hatte und aller Voraussicht nach

auch weiterhin erzielen würde. Wenn er es trotzdem unterliess, die

Beschwerdegegnerin auf den Fehler (in Form der Nichtberücksichtigung dieser

Einnahmen) hinzuweisen, lässt sich dies nur dadurch erklären, dass er die

Berechnungsblätter nicht mit der ihm obliegenden Sorgfalt überprüft hatte. Dies

führt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung (E. II. 2.2 hiervor) zur Verneinung

des guten Glaubens.

4.6 Der Erlass der Rückforderung

setzt voraus, dass sowohl die grosse Härte als auch der gute Glaube gegeben

sind. Da dies für den guten Glauben nicht bejaht werden kann, hat die

Beschwerdegegnerin den Erlass zu Recht verweigert. Die dagegen erhobene Beschwerde

ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht

keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer