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Entscheid

VSBES.2023.136

Ergänzungsleistungen AHV

14. Oktober 2024Deutsch12 min

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum rückwirkenden

Source so.ch

Urteil vom 14. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im September 2022 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum rückwirkenden

Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) ab April 2022 zu seiner Rente der Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse Nr.

[AK-Nr.] 242).

1.2 Mit Verfügung vom 2. Februar

2023 wies die Beschwerdegegnerin sein Gesuch ab mit der Begründung, es liege

unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau in

Höhe von CHF 42'553.00 ein Einnahmenüberschuss vor (AK-Nr. 417). Der

Beschwerdeführer war mit der Anrechnung dieses hypothetischen Einkommens nicht

einverstanden und erhob am 6. März 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom

2. Februar 2023. Er führte aus, seine Ehefrau erziele ein wesentlich

kleineres Einkommen als das angerechnete hypothetische Einkommen und die

Arbeitgeberin seiner Ehefrau befinde sich seit Februar 2023 in Konkurs

(AK-Nr. 429). Im Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 erwog die

Beschwerdegegnerin, die der Verfügung zugrundeliegende Annahme, wonach die

Ehefrau des Beschwerdeführers einen Kaderlohn in der Gastronomie erzielen

könnte, müsse korrigiert werden. Es sei daher in der EL-Anspruchsberechnung

statt eines hypothetischen Einkommens in Höhe von CHF 42'553.00 nur ein

solches von CHF 37'608.00 resp. CHF 30'086.40 einzusetzen, was 80 %

eines statistischen Nettolohnes einer ungelernten Hilfskraft in der Gastronomie

entspreche. Im Resultat führe dies jedoch weiterhin zu einem Einnahmenüberschuss

von CHF 6'872.40, weshalb die Einsprache abzuweisen sei (AK-Nr. 483 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer am

26. Mai 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss die die Neuberechnung des

EL-Anspruches. Zur Begründung führte er aus, seine Ehegattin beziehe

mittlerweile Arbeitslosentaggelder; es sei in der EL-Anspruchsberechnung auf

die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten und stattdessen

das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen (Aktenseiten [A.S] 5).

3. Die Beschwerdegegnerin begehrt

mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 unter Verweis auf die Begründung

im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist die

Anrechnung hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers in

dessen EL-Anspruchsberechnung.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1

des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag,

um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die

jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher

grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen,

festgelegt werden (BGE 128 V 39).

2.2

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9

Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch 80 % der

Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf

Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

2.3

Als Einkommen im

Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG angerechnet werden auch hypothetische

Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren

Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen, Art. 11a Abs. 1

ELG).

2.3.1

Unter dem Titel des

Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten des

EL-Ansprechers anzurechnen. Ist der nicht EL-berechtigte Ehegatte nicht oder in

geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden kann, besteht die

Vermutung, dass dieser grundsätzlich ein seiner Erwerbsfähigkeit entsprechendes

Einkommen erzielen könnte. Unter einem hypothetischen Erwerbseinkommen ist

somit ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu verstehen, das die

versicherte Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn er oder sie eine

zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende ausdehnen würde (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz

(teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,

verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12

E. 5.5 m. H.).

2.3.2

Bei nichtinvaliden Ehegatten ist

für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung abzustellen; dabei handelt es sich um

Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand,

die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten,

die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung

zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen

Beträge an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die

Betreuungskosten für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2). Von

dem sich so ergebenden Nettoeinkommen sind in der EL-Anspruchsberechnung

80.

% wie ein effektives Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 11a Abs. 1 i. V. m.

Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); denn hypothetische Einkünfte sind in

gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4, BGE 117 V 287 E. 3c).

2.3.3

Die Vermutung, wonach

grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen in soeben dargelegter Höhe erzielt

werden kann, kann durch den Nachweis, dass objektive und subjektive Gründe die

Realisierung eines solchen Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen

werden. Gelingt es mit solchen Nachweisen, die Vermutung umzustossen, ist kein

entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.2; Urteil des

Bundesgerichts 9C_685/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3; BGE 141 V 343 E. 3.3). Die

objektive Beweislast respektive – zufolge des Untersuchungsgrundsatzes – die

Folgen der Beweislosigkeit dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von

Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten

Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des

Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber

erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit

einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf

daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender

Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich

als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ

ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017

vom 29. November 2017 E. 2.2 m. H.).

2.4

Ist das Einkommen aus einer

selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich tiefer als ein Einkommen, das diese

Person als Arbeitnehmerin zumutbarerweise erzielen könnte, ist letzteres als

Erwerbseinkommen anzurechnen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV

und IV [WEL], in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version, Rz 3521.07).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157

E. 1c).

3.

3.1

Die Ehegattin des

Beschwerdeführers war ausweislich der Akten im Jahr 2022 bei der B.___ als

Betriebsleiterin in einem Pensum von 8 Stunden wöchentlich angestellt und verdiente

monatlich (12 x) CHF 600.00 brutto (AK-Nr. 259, 285 und 287 ff.).

Gemäss in den Akten liegendem Handelsregisterauszug ist die Ehegattin des

Beschwerdeführers die einzige Gesellschafterin und gleichzeitig Geschäftsführerin

ihrer Arbeitgeberin, der B.___ (AK-Nr. 318). Ob sie in dieser Funktion

weitere, über die gemäss dem erwähnten Arbeitsvertrag hinausgehenden Einkünfte (CHF 600.00/Monat)

erzielte, geht aus den Akten nicht hervor. Auch Buchhaltungsunterlagen der

Firma für das Jahr 2022 oder weitere Unterlagen, die Hinweise auf ein höheres

Einkommen geben könnten, finden sich nicht in den Akten. Zudem bezeichnet auch

der Beschwerdeführer selbst weder ein von der Aktenlage abweichendes Einkommen,

noch reichte er, nachdem er diese in Aussicht gestellt hatte, weitere Unterlagen

ein, die ein allenfalls höheres Einkommen hätten belegen können (vgl.

AK-Nr. 255). Er rügt lediglich die Tatsache, dass in der

EL-Anspruchsberechnung überhaupt ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau angerechnet

wird, welches vom tatsächlich erzielten, wesentlich geringeren Einkommen

abweiche, ohne aber dieses Einkommen zu beziffern. Mangels anderen Hinweisen

erscheint somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehegattin des

Beschwerdeführers im Jahr 2022 ein Einkommen von mehr als CHF 7'200.00 (12 Monate

x CHF 600.00) oder ein anderes, betragsmässig ihrer Erwerbsfähigkeit in

etwa entsprechendes Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin durfte daher richtigerweise

annehmen, die Ehegattin des Beschwerdeführers vereinnahme kein ihrer

Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen (vgl. AK-Nr. 407).

3.2

3.2.1

Hinweise, wonach der Ehegattin

des Beschwerdeführers eine Vollzeittätigkeit aus objektiven oder subjektiven

Gründen nicht zumutbar wäre (z. B. infolge Invalidität oder mangelnder

Nachfrage ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt) ergeben sich aufgrund der

Akten nicht und werden vom diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit

tragenden Beschwerdeführer (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor) auch nicht

geltend gemacht. Zwar bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise vor, seine

Ehegattin habe sich zwischenzeitlich bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von

Arbeitslosentaggeldern angemeldet (A.S. 5) – was die Vermutung, wonach

grundsätzlich ein Einkommen entsprechend einer vollen Erwerbstätigkeit erzielt

werden könnte, grundsätzlich umzustossen vermöchte – doch ist diese Behauptung

weder belegt, noch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Zeitliche

Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet der angefochtene

Einspracheentscheid, weshalb vorliegend nur jener Sachverhalt zu beurteilen

ist, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids

präsentiert hat (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2). Zudem sind

Ergänzungsleistungen von ihrer Konzeption her Jahresleistungen, womit bei

veränderten Verhältnissen grundsätzlich jährlich eine Neufestlegung verlangt

werden kann. Sofern die Ehegattin des Beschwerdeführers sich nach Erlass des

Einspracheentscheids zum Bezug von Arbeitslosentaggelder angemeldet hat, ist

dies im vorliegenden Verfahren daher nicht zu berücksichtigen, sondern im

Rahmen eines allfälligen Gesuches um Neuberechnung des Anspruches auf

Ergänzungsleistungen geltend zu machen.

3.2.2

Die Vermutung, wonach der

Ehegattin grundsätzlich die Erzielung eines ihrer Erwerbsfähigkeit

entsprechenden Einkommen möglich ist, vermag der Beschwerdeführer nicht umzustossen.

Sie besteht somit weiterhin. Damit ist in der EL-Anspruchsberechnung des

Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehegattin entsprechend

den statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) anzurechnen,

wobei dabei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl.

E. II. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen

Entscheid gestützt auf die LSE (vgl. AK-Nr. 489) davon ausgegangen, die

Ehegattin des Beschwerdeführers könnte, setzte sie ihre Erwerbsfähigkeit in dem

ihr zumutbaren Mass um, als ungelernte Hilfskraft in der Gastronomie ein Nettoeinkommen

in Höhe von CHF 37'608.00 erzielen und hat davon 80 % (CHF 30'086.40)

in der EL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers als hypothetisches

Einkommen angerechnet (AK-Nr. 486). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

ist korrekt und konkret ist das angerechnete Einkommen einer Hilfskraft gemäss

den Löhnen der LSE angesichts der von der Ehefrau des Beschwerdeführers

ausgeübten, vergleichsweise verantwortungsvolleren Funktion als

Betriebsleiterin der B.___ auch betragsmässig sicherlich nicht übermässig hoch.

Die privilegierte Berücksichtigung dieses Einkommens im Umfang von 80 % (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) in der

EL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin rechnete in

den EL-Anspruchsberechnungen ab 1. April 2022 (AK-Nr. 441) sowie ab

dem 1. Januar 2023 (AK-Nr. 414) zudem einen Vermögensverzehr in Höhe

von CHF 14'638.00 an, entsprechend 1/10 eines Brutto-Vermögens von

CHF 196'388.00 minus den Freibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG von CHF 50'000.00. Das Bruttovermögen von

CHF 196'388.00 setzt sich dabei aus Freizügigkeitsguthaben

(CHF 45'150.00) und Sparguthaben/Wertschriften in Höhe von

CHF 151'238.00 zusammen. Die B.___ bzw. deren vollständig von der Ehefrau

des Beschwerdeführers gehaltene Stammanteile hatten einen Wert von

CHF 151'000.00 (AK-Nr. 326), womit davon auszugehen ist, dass die in

der EL-Anspruchsberechnung angerechneten Sparguthaben/Wertschriften im

Wesentlichen aus den Stammanteilen der B.___ bestanden. Über die B.___ wurde am

10.

Januar 2023 der Konkurs eröffnet und dieser am 17. März 2023

mangels Aktiven eingestellt (vgl. den online einsehbaren

Handelsregisterauszug). Ab der Konkurseröffnung waren die Stammanteile wertlos,

weshalb sich ab diesem Zeitpunkt eine Anrechnung derselben in der

EL-Anspruchsberechnung nicht mehr rechtfertigt. Das verbleibende Vermögen

besteht lediglich noch aus den Freizügigkeitsguthaben in Höhe von

CHF 45'150.00, was unter dem Freibetrag von Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG von CHF 50'000.00 liegt. Somit entfällt ab Januar 2023 die

Anrechnung eines Vermögensverzehrs.

3.3

Damit erweist sich der

angefochtene Einspracheentscheid als korrekt für den Zeitraum bis Ende Dezember

2022, in welchem kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Ab Januar 2023

entfällt infolge Konkurseröffnung über die B.___ die Anrechnung eines

Vermögensverzehrs, womit zusammen mit dem anrechenbaren hypothetischen

Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in Höhe von

CHF 30'086.40 ein Ausgabenüberschuss und damit möglicherweise ein Anspruch

auf Ergänzungsleistungen resultiert. Die Beschwerde ist damit teilweise

gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches ab Januar 2023 an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der neuen Beurteilung wird auch zu

prüfen sein, wie sich eine allfällige Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung, falls eine solche erfolgt ist, auf den Anspruch

auswirkt.

4.

4.1

Eine Parteientschädigung wird

nicht beantragt. Da es sich zudem nicht um eine komplizierte Sache mit hohem

Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert,

der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise

nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat

(vgl. BGE 127 V 207 E. 4b), bestünde

auch bei einem entsprechenden Antrag kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Entsprechend werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

4.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid, soweit er den Anspruch ab 1. Januar 2023

betrifft, aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches des

Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer