VSBES.2023.136
Ergänzungsleistungen AHV
14. Oktober 2024Deutsch12 min
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum rückwirkenden
Source so.ch
Urteil vom 14. Oktober 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im September 2022 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum rückwirkenden
Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) ab April 2022 zu seiner Rente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse Nr.
[AK-Nr.] 242).
1.2 Mit Verfügung vom 2. Februar
2023 wies die Beschwerdegegnerin sein Gesuch ab mit der Begründung, es liege
unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau in
Höhe von CHF 42'553.00 ein Einnahmenüberschuss vor (AK-Nr. 417). Der
Beschwerdeführer war mit der Anrechnung dieses hypothetischen Einkommens nicht
einverstanden und erhob am 6. März 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom
2. Februar 2023. Er führte aus, seine Ehefrau erziele ein wesentlich
kleineres Einkommen als das angerechnete hypothetische Einkommen und die
Arbeitgeberin seiner Ehefrau befinde sich seit Februar 2023 in Konkurs
(AK-Nr. 429). Im Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 erwog die
Beschwerdegegnerin, die der Verfügung zugrundeliegende Annahme, wonach die
Ehefrau des Beschwerdeführers einen Kaderlohn in der Gastronomie erzielen
könnte, müsse korrigiert werden. Es sei daher in der EL-Anspruchsberechnung
statt eines hypothetischen Einkommens in Höhe von CHF 42'553.00 nur ein
solches von CHF 37'608.00 resp. CHF 30'086.40 einzusetzen, was 80 %
eines statistischen Nettolohnes einer ungelernten Hilfskraft in der Gastronomie
entspreche. Im Resultat führe dies jedoch weiterhin zu einem Einnahmenüberschuss
von CHF 6'872.40, weshalb die Einsprache abzuweisen sei (AK-Nr. 483 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer am
26. Mai 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss die die Neuberechnung des
EL-Anspruches. Zur Begründung führte er aus, seine Ehegattin beziehe
mittlerweile Arbeitslosentaggelder; es sei in der EL-Anspruchsberechnung auf
die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten und stattdessen
das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen (Aktenseiten [A.S] 5).
3. Die Beschwerdegegnerin begehrt
mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 unter Verweis auf die Begründung
im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist die
Anrechnung hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers in
dessen EL-Anspruchsberechnung.
2.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag,
um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die
jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher
grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen,
festgelegt werden (BGE 128 V 39).
2.2
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9
Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch 80 % der
Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
2.3
Als Einkommen im
Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG angerechnet werden auch hypothetische
Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen, Art. 11a Abs. 1
ELG).
2.3.1
Unter dem Titel des
Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten des
EL-Ansprechers anzurechnen. Ist der nicht EL-berechtigte Ehegatte nicht oder in
geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden kann, besteht die
Vermutung, dass dieser grundsätzlich ein seiner Erwerbsfähigkeit entsprechendes
Einkommen erzielen könnte. Unter einem hypothetischen Erwerbseinkommen ist
somit ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu verstehen, das die
versicherte Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn er oder sie eine
zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende ausdehnen würde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz
(teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,
verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12
E. 5.5 m. H.).
2.3.2
Bei nichtinvaliden Ehegatten ist
für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung abzustellen; dabei handelt es sich um
Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand,
die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten,
die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung
zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen
Beträge an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die
Betreuungskosten für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2). Von
dem sich so ergebenden Nettoeinkommen sind in der EL-Anspruchsberechnung
80.
% wie ein effektives Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 11a Abs. 1 i. V. m.
Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); denn hypothetische Einkünfte sind in
gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4, BGE 117 V 287 E. 3c).
2.3.3
Die Vermutung, wonach
grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen in soeben dargelegter Höhe erzielt
werden kann, kann durch den Nachweis, dass objektive und subjektive Gründe die
Realisierung eines solchen Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen
werden. Gelingt es mit solchen Nachweisen, die Vermutung umzustossen, ist kein
entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_685/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3; BGE 141 V 343 E. 3.3). Die
objektive Beweislast respektive – zufolge des Untersuchungsgrundsatzes – die
Folgen der Beweislosigkeit dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von
Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten
Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des
Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber
erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit
einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf
daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender
Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich
als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ
ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017
vom 29. November 2017 E. 2.2 m. H.).
2.4
Ist das Einkommen aus einer
selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich tiefer als ein Einkommen, das diese
Person als Arbeitnehmerin zumutbarerweise erzielen könnte, ist letzteres als
Erwerbseinkommen anzurechnen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV
und IV [WEL], in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version, Rz 3521.07).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157
E. 1c).
3.
3.1
Die Ehegattin des
Beschwerdeführers war ausweislich der Akten im Jahr 2022 bei der B.___ als
Betriebsleiterin in einem Pensum von 8 Stunden wöchentlich angestellt und verdiente
monatlich (12 x) CHF 600.00 brutto (AK-Nr. 259, 285 und 287 ff.).
Gemäss in den Akten liegendem Handelsregisterauszug ist die Ehegattin des
Beschwerdeführers die einzige Gesellschafterin und gleichzeitig Geschäftsführerin
ihrer Arbeitgeberin, der B.___ (AK-Nr. 318). Ob sie in dieser Funktion
weitere, über die gemäss dem erwähnten Arbeitsvertrag hinausgehenden Einkünfte (CHF 600.00/Monat)
erzielte, geht aus den Akten nicht hervor. Auch Buchhaltungsunterlagen der
Firma für das Jahr 2022 oder weitere Unterlagen, die Hinweise auf ein höheres
Einkommen geben könnten, finden sich nicht in den Akten. Zudem bezeichnet auch
der Beschwerdeführer selbst weder ein von der Aktenlage abweichendes Einkommen,
noch reichte er, nachdem er diese in Aussicht gestellt hatte, weitere Unterlagen
ein, die ein allenfalls höheres Einkommen hätten belegen können (vgl.
AK-Nr. 255). Er rügt lediglich die Tatsache, dass in der
EL-Anspruchsberechnung überhaupt ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau angerechnet
wird, welches vom tatsächlich erzielten, wesentlich geringeren Einkommen
abweiche, ohne aber dieses Einkommen zu beziffern. Mangels anderen Hinweisen
erscheint somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehegattin des
Beschwerdeführers im Jahr 2022 ein Einkommen von mehr als CHF 7'200.00 (12 Monate
x CHF 600.00) oder ein anderes, betragsmässig ihrer Erwerbsfähigkeit in
etwa entsprechendes Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin durfte daher richtigerweise
annehmen, die Ehegattin des Beschwerdeführers vereinnahme kein ihrer
Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen (vgl. AK-Nr. 407).
3.2
3.2.1
Hinweise, wonach der Ehegattin
des Beschwerdeführers eine Vollzeittätigkeit aus objektiven oder subjektiven
Gründen nicht zumutbar wäre (z. B. infolge Invalidität oder mangelnder
Nachfrage ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt) ergeben sich aufgrund der
Akten nicht und werden vom diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit
tragenden Beschwerdeführer (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor) auch nicht
geltend gemacht. Zwar bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise vor, seine
Ehegattin habe sich zwischenzeitlich bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von
Arbeitslosentaggeldern angemeldet (A.S. 5) – was die Vermutung, wonach
grundsätzlich ein Einkommen entsprechend einer vollen Erwerbstätigkeit erzielt
werden könnte, grundsätzlich umzustossen vermöchte – doch ist diese Behauptung
weder belegt, noch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Zeitliche
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet der angefochtene
Einspracheentscheid, weshalb vorliegend nur jener Sachverhalt zu beurteilen
ist, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids
präsentiert hat (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2). Zudem sind
Ergänzungsleistungen von ihrer Konzeption her Jahresleistungen, womit bei
veränderten Verhältnissen grundsätzlich jährlich eine Neufestlegung verlangt
werden kann. Sofern die Ehegattin des Beschwerdeführers sich nach Erlass des
Einspracheentscheids zum Bezug von Arbeitslosentaggelder angemeldet hat, ist
dies im vorliegenden Verfahren daher nicht zu berücksichtigen, sondern im
Rahmen eines allfälligen Gesuches um Neuberechnung des Anspruches auf
Ergänzungsleistungen geltend zu machen.
3.2.2
Die Vermutung, wonach der
Ehegattin grundsätzlich die Erzielung eines ihrer Erwerbsfähigkeit
entsprechenden Einkommen möglich ist, vermag der Beschwerdeführer nicht umzustossen.
Sie besteht somit weiterhin. Damit ist in der EL-Anspruchsberechnung des
Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehegattin entsprechend
den statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) anzurechnen,
wobei dabei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl.
E. II. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen
Entscheid gestützt auf die LSE (vgl. AK-Nr. 489) davon ausgegangen, die
Ehegattin des Beschwerdeführers könnte, setzte sie ihre Erwerbsfähigkeit in dem
ihr zumutbaren Mass um, als ungelernte Hilfskraft in der Gastronomie ein Nettoeinkommen
in Höhe von CHF 37'608.00 erzielen und hat davon 80 % (CHF 30'086.40)
in der EL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers als hypothetisches
Einkommen angerechnet (AK-Nr. 486). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
ist korrekt und konkret ist das angerechnete Einkommen einer Hilfskraft gemäss
den Löhnen der LSE angesichts der von der Ehefrau des Beschwerdeführers
ausgeübten, vergleichsweise verantwortungsvolleren Funktion als
Betriebsleiterin der B.___ auch betragsmässig sicherlich nicht übermässig hoch.
Die privilegierte Berücksichtigung dieses Einkommens im Umfang von 80 % (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) in der
EL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin rechnete in
den EL-Anspruchsberechnungen ab 1. April 2022 (AK-Nr. 441) sowie ab
dem 1. Januar 2023 (AK-Nr. 414) zudem einen Vermögensverzehr in Höhe
von CHF 14'638.00 an, entsprechend 1/10 eines Brutto-Vermögens von
CHF 196'388.00 minus den Freibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG von CHF 50'000.00. Das Bruttovermögen von
CHF 196'388.00 setzt sich dabei aus Freizügigkeitsguthaben
(CHF 45'150.00) und Sparguthaben/Wertschriften in Höhe von
CHF 151'238.00 zusammen. Die B.___ bzw. deren vollständig von der Ehefrau
des Beschwerdeführers gehaltene Stammanteile hatten einen Wert von
CHF 151'000.00 (AK-Nr. 326), womit davon auszugehen ist, dass die in
der EL-Anspruchsberechnung angerechneten Sparguthaben/Wertschriften im
Wesentlichen aus den Stammanteilen der B.___ bestanden. Über die B.___ wurde am
10.
Januar 2023 der Konkurs eröffnet und dieser am 17. März 2023
mangels Aktiven eingestellt (vgl. den online einsehbaren
Handelsregisterauszug). Ab der Konkurseröffnung waren die Stammanteile wertlos,
weshalb sich ab diesem Zeitpunkt eine Anrechnung derselben in der
EL-Anspruchsberechnung nicht mehr rechtfertigt. Das verbleibende Vermögen
besteht lediglich noch aus den Freizügigkeitsguthaben in Höhe von
CHF 45'150.00, was unter dem Freibetrag von Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG von CHF 50'000.00 liegt. Somit entfällt ab Januar 2023 die
Anrechnung eines Vermögensverzehrs.
3.3
Damit erweist sich der
angefochtene Einspracheentscheid als korrekt für den Zeitraum bis Ende Dezember
2022, in welchem kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Ab Januar 2023
entfällt infolge Konkurseröffnung über die B.___ die Anrechnung eines
Vermögensverzehrs, womit zusammen mit dem anrechenbaren hypothetischen
Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in Höhe von
CHF 30'086.40 ein Ausgabenüberschuss und damit möglicherweise ein Anspruch
auf Ergänzungsleistungen resultiert. Die Beschwerde ist damit teilweise
gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches ab Januar 2023 an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der neuen Beurteilung wird auch zu
prüfen sein, wie sich eine allfällige Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung, falls eine solche erfolgt ist, auf den Anspruch
auswirkt.
4.
4.1
Eine Parteientschädigung wird
nicht beantragt. Da es sich zudem nicht um eine komplizierte Sache mit hohem
Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert,
der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat
(vgl. BGE 127 V 207 E. 4b), bestünde
auch bei einem entsprechenden Antrag kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Entsprechend werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
4.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid, soweit er den Anspruch ab 1. Januar 2023
betrifft, aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches des
Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer