VSBES.2023.137
Kurzarbeitsentschädigung; Covid19
26. Juli 2023Deutsch9 min
Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 27. April 2020 resp. 21. Januar
Source so.ch
Urteil vom 26. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung
/ Covid-19 (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Kantonale Amtsstelle) bewilligte der
Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 27. April 2020 resp. 21. Januar
2021 für die Zeit vom 19. März bis 18. September 2020 sowie vom 21. Januar
bis 20. April 2021 Kurzarbeit (Akten der kantonalen Amtsstelle / AWA S.
83 f. + 93 f.). Es hob diese Bewilligungen jedoch mit Verfügung vom 29.
Juli 2021 wieder auf (AWA S. 69 ff.) und wies die dagegen gerichtete Einsprache
mit Entscheid vom 31. August 2021 ab (AWA S. 48 ff.).
1.2 Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) forderte
von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2021 die für März bis
Mai 2020 sowie Januar und Februar 2021 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung
im Gesamtbetrag von CHF 22'407.80 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S.
86 ff.).
1.3 Die kantonale Amtsstelle leitete
am 3. Januar 2022 ein undatiertes Schreiben des Treuhänders der
Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 23. Dezember 2021, fortan: «Eingabe vom
23. Dezember 2021») an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) weiter (AWA S. 29 f.). Dieses nahm die Eingabe vom
23. Dezember 2021 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
kantonalen Amtsstelle vom 31. August 2021 (E. I. 1.1 hiervor) entgegen,
welche mit Urteil VSBES.2022.3 vom 17. Februar 2023 abgewiesen wurde,
soweit darauf eingetreten werden konnte. Ausserdem leitete das
Versicherungsgericht die Akten an die Beschwerdegegnerin weiter, damit diese
die Eingabe vom 23. Dezember 2021 als Einsprache gegen die
Rückforderungsverfügung vom 3. November 2021 behandle (s. AWA S. 1 ff. E.
Erwägungen
II. 1.2 / 1.3 / 3.3). Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs am 28.
März 2023 in Rechtskraft (ALK S. 18).
1.4
Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache gegen die Verfügung vom 3. November 2021 (E. I. 1.2 hiervor) mit
Entscheid vom 10. Mai 2023 ab und bestätigte ihre Rückforderung von CHF
22'407.80 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin erhebt am
30.
Mai 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,
von einer Rückforderung der ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung sei
abzusehen (A.S. 5 f.).
2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und es
seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch sei eine Parteientschädigung
auszuzahlen (A.S. 9 ff.).
2.3
Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 6. Juli 2023 an ihrem Beschwerdebegehren fest (A.S. 17).
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit sie sich gegen den Bestand der Rückforderung richtet. Sofern indes mit
dem Hinweis auf die finanzielle Situation der Gesellschaft sinngemäss ein
Erlass dieser Forderung verlangt wird (s. dazu Art. 25 Abs. 1 Satz 2
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen der zuständige Versicherungsträger
vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Ein Erlass der Rückforderung
bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10.
Mai 2023, womit es am erforderlichen Anfechtungsgegenstand und damit einer
Sachurteilsvoraussetzung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8.
November 2018 E. 1.3.).
1.2
Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts beurteilt als Stellvertreter der Präsidentin sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der streitigen
Rückforderung von CHF 22'407.80 nicht überschritten.
2.
2.1
2.1.1
Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz
eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn kumulativ verschiedene
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 1 lit. a - d Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere dieser Anspruchsvoraussetzungen
für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Ausrichtung
der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). Diesfalls darf die
Arbeitslosenkasse keine Auszahlungen vornehmen (Art. 39 Abs. 2 AVIG)
2.1.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen
der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Für eine solche
Rückforderung müssen entweder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer prozessualen Revision (Art. 53
Abs. 1 ATSG) erfüllt sein (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S.
320). Dies gilt auch bei Leistungsabrechnungen, die gestützt auf Art. 100
Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss
Art. 51 ATSG ergingen (BGE 129 V 110 E. 1.1).
Formell rechtskräftige Entscheide sind
in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht
möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu
revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt
damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein,
was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des
rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender
rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S.
107.
f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in
Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung
geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des
zu revidierenden Entscheides. Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige
Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die
neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).
2.2
Die kantonale Amtsstelle hatte
der Beschwerdeführerin am 27. April 2020 und 21. Januar 2021 Kurzarbeit
bewilligt und damit die Grundlage dafür geschaffen, dass die Beschwerdegegnerin
ab 19. März 2020 resp. 21. Januar 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten
konnte (E. I. 1.1 hiervor). Diese Bewilligungen wurden indes mit Verfügung vom 29.
Juli 2021 in Revision gezogen und widerrufen, was sowohl der
Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle vom 31. August 2021 als auch das
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.3 vom 17. Februar 2023
bestätigten (s. E. I. 1.3 hiervor). Nachdem die Beschwerdeführerin es
unterliess, das besagte Urteil beim Bundesgericht anzufechten, ist der
Einspruch der kantonalen Amtsstelle gegen die Ausrichtung von
Kurzarbeitsentschädigung rechtskräftig und im hiesigen Verfahren betreffend die
Rückforderung der ausbezahlten Entschädigung verbindlich. Eine prozessuale
Revision des erwähnten Urteils vom 17. Februar 2023 (s. dazu Art. 61
lit. i ATSG) fällt ausser Betracht. Dieses Urteil beruhte darauf, dass es die
Beschwerdeführerin versäumt hatte, in ihrem Betrieb die Arbeitszeiten ordnungsgemäss
zu erfassen, womit von vornherein kein Anspruch auf Kurzarbeit bestand (s. AWA
S. 6 f. E. II. 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin bringt im Nachgang zu diesem
Urteil weder neue Tatsachen oder Beweismittel vor, welche die Arbeitszeiterfassung
betreffen, noch macht sie die Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf die
Urteilsfindung geltend. Die vorliegende Beschwerde kann daher nicht als Gesuch
um Revision des Urteils vom 17. Februar 2023 aufgefasst werden.
Da die Kurzarbeitsbewilligungen durch
die kantonale Amtsstelle nachträglich weggefallen sind, fehlt nunmehr eine
Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin für März bis Mai 2020 sowie Januar
und Februar 2021 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (s. dazu E. II.
2.1.1
hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb ihrerseits revisionsweise
auf die fraglichen Zahlungen zurückkommen und diese zurückfordern: Beim
Einspruch der kantonalen Amtsstelle vom 29. Juli 2021 handelte es sich um eine
neue Tatsache. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3.
November 2021 nicht ausdrücklich von einer prozessualen Revision der
Leistungsabrechnungen sprach, schadet nicht, denn es ist klar, dass eine solche
stillschweigend vorgenommen wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3). Zudem erfolgte die Rückforderungsverfügung
vom 3. November 2021 rechtzeitig. Das Urteil des Versicherungsgerichts im
Beschwerdeverfahren VSBES.2022.3, welches die rückwirkende Aufhebung der erteilten
Kurzarbeitsbewilligungen durch die kantonale Amtsstelle bestätigte, erwuchs erst
später, am 28. März 2023, in Rechtskraft (E. I. 1.3). Sichere Kenntnis vom
Wegfall der Bewilligungen bestand daher erst in diesem Zeitpunkt (s. dazu Thomas
Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53 N 50).
Die Höhe der Rückforderung wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (A.S. 5), so dass sich hier
Weiterungen erübrigen.
2.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden zuständigkeitshalber
zur Behandlung als Erlassgesuch an die kantonale Amtsstelle weitergeleitet (s.
Art. 95 Abs. 3 AVIG und Art. 30 ATSG).
3.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-
kosten zu erheben, weil dies im AVIG
nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Die Akten werden zuständigkeitshalber
zur Behandlung als Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn weitergeleitet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann