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Entscheid

VSBES.2023.137

Kurzarbeitsentschädigung; Covid19

26. Juli 2023Deutsch9 min

Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 27. April 2020 resp. 21. Januar

Source so.ch

Urteil vom 26. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung

/ Covid-19 (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Kantonale Amtsstelle) bewilligte der

Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 27. April 2020 resp. 21. Januar

2021 für die Zeit vom 19. März bis 18. September 2020 sowie vom 21. Januar

bis 20. April 2021 Kurzarbeit (Akten der kantonalen Amtsstelle / AWA S.

83 f. + 93 f.). Es hob diese Bewilligungen jedoch mit Verfügung vom 29.

Juli 2021 wieder auf (AWA S. 69 ff.) und wies die dagegen gerichtete Einsprache

mit Entscheid vom 31. August 2021 ab (AWA S. 48 ff.).

1.2 Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) forderte

von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2021 die für März bis

Mai 2020 sowie Januar und Februar 2021 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung

im Gesamtbetrag von CHF 22'407.80 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S.

86 ff.).

1.3 Die kantonale Amtsstelle leitete

am 3. Januar 2022 ein undatiertes Schreiben des Treuhänders der

Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 23. Dezember 2021, fortan: «Eingabe vom

23. Dezember 2021») an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) weiter (AWA S. 29 f.). Dieses nahm die Eingabe vom

23. Dezember 2021 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

kantonalen Amtsstelle vom 31. August 2021 (E. I. 1.1 hiervor) entgegen,

welche mit Urteil VSBES.2022.3 vom 17. Februar 2023 abgewiesen wurde,

soweit darauf eingetreten werden konnte. Ausserdem leitete das

Versicherungsgericht die Akten an die Beschwerdegegnerin weiter, damit diese

die Eingabe vom 23. Dezember 2021 als Einsprache gegen die

Rückforderungsverfügung vom 3. November 2021 behandle (s. AWA S. 1 ff. E.

Erwägungen

II. 1.2 / 1.3 / 3.3). Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs am 28.

März 2023 in Rechtskraft (ALK S. 18).

1.4

Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache gegen die Verfügung vom 3. November 2021 (E. I. 1.2 hiervor) mit

Entscheid vom 10. Mai 2023 ab und bestätigte ihre Rückforderung von CHF

22'407.80 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin erhebt am

30.

Mai 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,

von einer Rückforderung der ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung sei

abzusehen (A.S. 5 f.).

2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und es

seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch sei eine Parteientschädigung

auszuzahlen (A.S. 9 ff.).

2.3

Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 6. Juli 2023 an ihrem Beschwerdebegehren fest (A.S. 17).

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,

soweit sie sich gegen den Bestand der Rückforderung richtet. Sofern indes mit

dem Hinweis auf die finanzielle Situation der Gesellschaft sinngemäss ein

Erlass dieser Forderung verlangt wird (s. dazu Art. 25 Abs. 1 Satz 2

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich

nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen der zuständige Versicherungsträger

vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Ein Erlass der Rückforderung

bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10.

Mai 2023, womit es am erforderlichen Anfechtungsgegenstand und damit einer

Sachurteilsvoraussetzung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8.

November 2018 E. 1.3.).

1.2

Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts beurteilt als Stellvertreter der Präsidentin sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der streitigen

Rückforderung von CHF 22'407.80 nicht überschritten.

2.

2.1

2.1.1

Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerinnen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz

eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn kumulativ verschiedene

Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 1 lit. a - d Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere dieser Anspruchsvoraussetzungen

für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Ausrichtung

der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). Diesfalls darf die

Arbeitslosenkasse keine Auszahlungen vornehmen (Art. 39 Abs. 2 AVIG)

2.1.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen

der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Für eine solche

Rückforderung müssen entweder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung

(Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer prozessualen Revision (Art. 53

Abs. 1 ATSG) erfüllt sein (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S.

320). Dies gilt auch bei Leistungsabrechnungen, die gestützt auf Art. 100

Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss

Art. 51 ATSG ergingen (BGE 129 V 110 E. 1.1).

Formell rechtskräftige Entscheide sind

in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht

möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu

revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt

damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein,

was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des

rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender

rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S.

107.

f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in

Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung

geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des

zu revidierenden Entscheides. Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige

Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die

neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).

2.2

Die kantonale Amtsstelle hatte

der Beschwerdeführerin am 27. April 2020 und 21. Januar 2021 Kurzarbeit

bewilligt und damit die Grundlage dafür geschaffen, dass die Beschwerdegegnerin

ab 19. März 2020 resp. 21. Januar 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten

konnte (E. I. 1.1 hiervor). Diese Bewilligungen wurden indes mit Verfügung vom 29.

Juli 2021 in Revision gezogen und widerrufen, was sowohl der

Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle vom 31. August 2021 als auch das

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.3 vom 17. Februar 2023

bestätigten (s. E. I. 1.3 hiervor). Nachdem die Beschwerdeführerin es

unterliess, das besagte Urteil beim Bundesgericht anzufechten, ist der

Einspruch der kantonalen Amtsstelle gegen die Ausrichtung von

Kurzarbeitsentschädigung rechtskräftig und im hiesigen Verfahren betreffend die

Rückforderung der ausbezahlten Entschädigung verbindlich. Eine prozessuale

Revision des erwähnten Urteils vom 17. Februar 2023 (s. dazu Art. 61

lit. i ATSG) fällt ausser Betracht. Dieses Urteil beruhte darauf, dass es die

Beschwerdeführerin versäumt hatte, in ihrem Betrieb die Arbeitszeiten ordnungsgemäss

zu erfassen, womit von vornherein kein Anspruch auf Kurzarbeit bestand (s. AWA

S. 6 f. E. II. 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin bringt im Nachgang zu diesem

Urteil weder neue Tatsachen oder Beweismittel vor, welche die Arbeitszeiterfassung

betreffen, noch macht sie die Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf die

Urteilsfindung geltend. Die vorliegende Beschwerde kann daher nicht als Gesuch

um Revision des Urteils vom 17. Februar 2023 aufgefasst werden.

Da die Kurzarbeitsbewilligungen durch

die kantonale Amtsstelle nachträglich weggefallen sind, fehlt nunmehr eine

Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin für März bis Mai 2020 sowie Januar

und Februar 2021 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (s. dazu E. II.

2.1.1

hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb ihrerseits revisionsweise

auf die fraglichen Zahlungen zurückkommen und diese zurückfordern: Beim

Einspruch der kantonalen Amtsstelle vom 29. Juli 2021 handelte es sich um eine

neue Tatsache. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3.

November 2021 nicht ausdrücklich von einer prozessualen Revision der

Leistungsabrechnungen sprach, schadet nicht, denn es ist klar, dass eine solche

stillschweigend vorgenommen wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3). Zudem erfolgte die Rückforderungsverfügung

vom 3. November 2021 rechtzeitig. Das Urteil des Versicherungsgerichts im

Beschwerdeverfahren VSBES.2022.3, welches die rückwirkende Aufhebung der erteilten

Kurzarbeitsbewilligungen durch die kantonale Amtsstelle bestätigte, erwuchs erst

später, am 28. März 2023, in Rechtskraft (E. I. 1.3). Sichere Kenntnis vom

Wegfall der Bewilligungen bestand daher erst in diesem Zeitpunkt (s. dazu Thomas

Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger

[Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53 N 50).

Die Höhe der Rückforderung wird von der

Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (A.S. 5), so dass sich hier

Weiterungen erübrigen.

2.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden zuständigkeitshalber

zur Behandlung als Erlassgesuch an die kantonale Amtsstelle weitergeleitet (s.

Art. 95 Abs. 3 AVIG und Art. 30 ATSG).

3.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-

kosten zu erheben, weil dies im AVIG

nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Die Akten werden zuständigkeitshalber

zur Behandlung als Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Solothurn weitergeleitet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann