VSBES.2023.138
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
12. Juli 2024Deutsch19 min
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf ein Lipödem und eine Arthrose
Source so.ch
Urteil vom 12. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. Mai 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1969 geborene A.___ meldete
sich am 11. März 2021 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf ein Lipödem und eine Arthrose
zum Leistungsbezug an. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. November
2020. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit gab A.___ an, zuletzt als
Betriebsmitarbeiterin bei der C.___ AG mit einem Pensum von 100 % angestellt
gewesen zu sein (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
2. Die IV-Stelle führte am 29.
März 2021 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 7) und holte Arztberichte
sowie einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 10) ein. Berufliche Massnahmen wurden
nicht durchgeführt und der Eingliederungsprozess per Ende März 2022 abgeschlossen
mit dem Hinweis, dass sich A.___ nicht mehr arbeitsfähig fühle und die Prüfung
der Rentenfrage wünsche. Die IV-Stelle holte sodann eine Stellungnahme beim
regionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) ein und lehnte gestützt darauf
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 22) mit Verfügung vom 8. Mai
2023 den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Anspruch auf berufliche
Massnahmen ab (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), am 26. Mai 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 10):
1. Es
sei die Verfügung vom 08.05.2023 im Sinne der nachfolgenden Anträge teilweise
aufzuheben.
2. Es
seien der Versicherten berufliche Massnahmen zu gewähren und es sei mit der
Versicherten eine entsprechende Beratung durchzuführen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive MwSt. zu Lasten der IV-Stelle
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 30. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 22).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten
aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der
Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E.
4.4
S. 469 f. mit Hinweisen). Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne
Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für
sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen
schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4
S. 469 f. mit Hinweisen). Einem von der
Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher
Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom
14.
November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu beurteilen ist,
ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 den Anspruch auf
eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Die
Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewährung
beruflicher Massnahmen. Sie bestreitet insbesondere die Annahme der
Beschwerdegegnerin, wonach sie sich nicht in der Lage gesehen habe, an
beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Sie sei auf eine Wiedereingliederung
dringend angewiesen. Ihre Deutschkenntnisse seien eher rudimentär. Ausserdem
betrage die Arbeitsunfähigkeit seit der Hospitalisation 80 %.
5.
Für die Beurteilung des
vorliegend umstrittenen Leistungsanspruchs sind im Wesentlichen folgende Akten
relevant:
5.1
Gemäss dem telefonisch geführten
Intake-Gespräch vom 29. März 2021 war die Versicherte ab Juni 2008 als
Betriebsmitarbeiterin in der Wäscherei der C.___ AG beschäftigt gewesen,
zuletzt in einem 100%-Pensum mit einem Lohn von CHF 3'786 x 13. Sie habe
den ganzen Tag stehen müssen und Maschinen bedient. Die Versicherte stamme aus D.___,
habe keine Ausbildung und lebe seit 30 Jahren in der Schweiz. Ab dem
3.
November 2020 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit
sei schlimm für sie. Sie sitze nicht gerne zu Hause rum. Sie wolle rasch
möglichst wieder arbeiten gehen (IV-Nr. 7).
5.2
Im Bericht des E.___, vom 17.
Mai 2021 wurden folgende Diagnosen gestellt: Am linken Knie rupturierte
Bakerzyste bei Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns bei beginnender,
medial betonter Gonarthrose. Am rechten Knie beginnende, medial betonte
Gonarthrose. Als Nebendiagnosen wurden ein Morbus Basedow sowie ein Lip- und
Lymphödem beider unterer Extremitäten aufgeführt (IV-Nr. 14, S. 12).
5.3
Die Hausärztin Dr. med. F.___,
Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin und Psychosomatik, diagnostizierte im
Bericht vom 17. Mai 2021 ein (1.) Knieleiden, eine (2.) Hyperthyreose bei
Morbus Basedow und ein (3.) Lip- bzw. Lymphödem. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestünden Adipositas und Migräne (IV-Nr. 13.2, S. 31).
5.4
Am 4. November 2021 wurde
der Versicherten am linken Knie eine Knietotalendoprothese implantiert, wie aus
dem Operationsbericht der G.___ hervorgeht (IV-Nr. 13.2, S. 43). Im Austrittsbericht
der G.___ vom 9. November 2021 wurden eine fortgeschrittene Gonarthrose
links und ein radiärer Innenmeniscusriss Knie links diagnostiziert (IV-Nr. 13.2,
S. 51). Der postoperative Verlauf sei zufriedenstellend gewesen. In der Drei-
und Sechswochenkontrolle sei es der Versicherten gut gegangen (IV-Nrn. 14, S. 1
und IV-Nr. 13.2, S. 4). Ab Januar 2022 habe die Versicherte jedoch wieder
vermehrt Schmerzen beklagt, zunehmend auch auf der rechten Seite (IV-Nr. 14, S.
32.
und 33).
5.5
Im undatierten Bericht zuhanden
der IV-Stelle stellte die Hausärztin Dr. med. F.___ hinsichtlich der letzten
Kontrolle vom 17. März 2022 fest, es bestünden Schmerzen in den Beinen, ein (1.)
schweres Lip- und Lymphödem chronisch, ein (2.) Morbus Basedow und eine (3.) Gonarthrose
links. Die Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig vom 24. März 2022 bis
auf weiteres. Als Prognose zur Arbeitsfähigkeit vermerkte die Hausärztin, die
Versicherte könne maximal 50 % arbeiten. In der bisherigen Tätigkeit
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 – 80 %. Hinsichtlich der
beruflichen Eingliederung stellte die Hausärztin fest, dass die Versicherte
primär bei der Integration unterstützt werden solle. Als Faktoren, die einer
Eingliederung im Weg stünden, nannte sie den allgemeinen Arbeitsmarkt mit wenig
Stellen (IV-Nr. 14, S. 7).
5.6
Im Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 30. März 2022 wurde festgehalten, die Versicherte fühle sich nicht
mehr arbeitsfähig und wünsche die Prüfung der Rentenfrage. Da sich die
gesundheitliche Situation der Versicherten nach wie vor nicht verbessert habe
und weiterhin keine beruflichen Massnahmen möglich seien, habe man gemeinsam
vereinbart, dass unter diesen Umständen der Eingliederungsprozess abgeschlossen
werde (IV-Nr. 12).
5.7
Im Bericht der G.___ vom 29.
April 2022 stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
Chirurgie, Facharzt FMH Handchirurgie, ein fortgeschrittenes Lipödem der
unteren Extremitäten fest. Seit der Knie-Prothese im November 2021 habe sich
die Situation verschlechtert. Es liege ein ausgeprägtes Lipödem der unteren
Extremitäten vor mit starken Schmerzen und Schwellung beider Beine. Die
Gewichtszunahme betrage 5 kg auf 100 kg. Es bestehe eine starke
Einschränkung in der Beweglichkeit, z.B. Treppenlaufen oder Gehen und Heben. In
einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei eine Tätigkeit im Umfang von acht
Stunden zumutbar (IV-Nr. 17).
5.8
Im Rahmen der durch die
Krankentaggeldversicherung veranlassten versicherungsmedizinischen Abklärung vom
3.
Mai 2022 stellte der Vertrauensarzt Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine
Innere Medizin, fest, dass für die angestammte Tätigkeit bis am 4. Mai 2022 eine
volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ob diese Arbeitsunfähigkeit verbleibe, sei
noch ungeklärt. Für eine körperlich angepasste Tätigkeit, in der die
Versicherte wechselbelastende Positionen, insbesondere im Wechsel zwischen
Sitzen, Stehen und Gehen einnehmen könne, bestehe per sofort eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden durch eine Ernährungsberatung,
eventuell bariatrischchirurgische Massnahmen, Normalisierung des
Schilddrüsenstoffwechsels und Kräftigung der Beinmuskulatur. Eine vollständige
Heilung des aktuellen Beschwerdebilds sei indes nicht zu erwarten. Eine
teilweise Besserung könne allerdings erwartet werden (IV-Nr. 16). Die
Krankentaggeldversicherung erbrachte die maximale Leistung bis zur Aussteuerung
(IV-Nr. 12).
5.9
In der RAD-Stellungnahme vom 18.
August 2022 stellte Dr. med. J.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: (-) Gonarthrose bds. mit
St.n. Knie-Totalendoprothese 11/2021 und (-) Lip- und Lymphödem beider unterer
Extremitäten. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Morbus
Basedow. Die medizinische Situation beurteilte die RAD-Ärztin wie folgt: Bei
der Versicherten bestünden verschiedene Krankheiten, die sich auf die
Leistungsfähigkeit unterschiedlich auswirkten. Führend für die attestierte
Arbeitsunfähigkeit sei das vorliegende kombinierte Lip- und Lymphödem bei
gleichzeitig bestehender hyperthyreoter Stoffwechsellage bei Morbus Basedow.
Die Schilddrüsenfunktionsstörung trage möglicherweise zur Aufrechterhaltung des
Lipödems bei, weshalb eine gute Einstellung der Schilddrüsenstoffwechsellage
wichtig sei. Zudem bestehe eine beidseitige, medial betonte Gonarthrose. Im
linken Knie liege zudem auch eine Degeneration des vorderen Kreuzbandes, einer
Innenmeniskusläsion und in diesem Zusammenhang ein Kniegelenkserguss vor. Seit
der Gelenksprothesenimplantation am 4. November 2021 habe sich die
klinische Situation am linken Knie deutlich verbessert. Dennoch müsse zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer schweren körperlichen Tätigkeit und
einer rein stehenden körperlichen Tätigkeit der postoperative Verlauf bis sechs
Monate nach der Operation abgewartet werden. Die Versicherte sei in der Geh-
und Stehfähigkeit eingeschränkt. Es bestünden geringe Ressourcen. Für die
angestammte Tätigkeit, welche rein stehend und gehend auszuüben sei, bestehe ab
dem 3. November 2020 wegen der fortgeschrittenen Lipödeme der unteren
Extremitäten eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich angepassten
Tätigkeit (wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) bestehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Zumutbarkeitsprofil umfasse eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu sitzen, ohne Arbeiten im
Knien sowie ohne Hocken oder Kauern (IV-Nr. 20)
5.10
Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis der
G.___ wird der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom
1.
April 2023 bis 30. Juni 2023 attestiert (Beschwerdebeilage 2).
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf die regionalärztliche
Stellungnahme vom 18. August 2022, welche der Beschwerdeführerin seit dem 3.
November 2020 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert (IV-Nr. 20).
Nachfolgend ist zu beurteilen, ob die Stellungnahme der RAD-Ärztin beweiswertig
ist und ob ein Leistungsanspruch vorliegt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass
im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner
ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen
geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen
ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4). Diese «geringe
Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für den Bericht des Vertrauensarztes der
Krankentaggeldversicherung (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).
6.1
Die regionalärztliche
Beurteilung vom 18. August 2022, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Wäscherei nicht mehr
arbeitsfähig sei, hingegen in einer körperlich leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit mit der Möglichkeit zu sitzen, ohne Knien, Hocken oder Kauern, eine
100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, ist nicht zu beanstanden und stimmt mit den
ärztlichen Vorberichten im Wesentlichen überein. Wie die RAD-Ärztin zutreffend
ausführt, leidet die Versicherte an verschiedenen Krankheiten, namentlich an
einem Lipödem und Lymphödem der unteren Extremitäten, einer beidseitigen
Knie-Gonarthrose sowie einem Morbus Basedow. Diese Leiden schränken die
Beschwerdeführerin insbesondere beim Gehen und Stehen ein. Die RAD-Ärztin zieht
daher die Schlussfolgerung, dass der Versicherten leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu sitzen, ohne Knien, Hocken oder Kauern zu
100.
% zumutbar sind. Diese überzeugende Annahme deckt sich insbesondere
mit der Beurteilung des behandelnden Chirurgen Dr. med. H.___ und jener des
Versicherungsarztes Dr. med. I.___ (IV-Nrn. 17 und 12). Abweichend dazu geht
die Hausärztin im (undatierten) Bericht, welcher sich auf die Kontrolle vom 17.
März 2022 bezieht, von einer 60 – 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit aus. Unklar ist jedoch, ob sie die Einschränkung auf gesundheitliche
oder auf invaliditätsfremde Gründe zurückführt, zumal sie die mangelnde
Integration und den Arbeitsmarkt als Hürden für die Eingliederung erklärt
(IV-Nr. 14, S. 7). Die Einschätzung der Hausärztin ist daher nur bedingt
nachvollziehbar. Ausserdem entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde
Ärztinnen und Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und
Patienten aussagen, was bei der vorliegenden Beweiswürdigung ebenfalls zu
berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der
Hausärztin nicht geeignet, die einhellige Meinung der Dres. J.___, H.___
und I.___, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
bestehe, in Frage zu stellen. Gleiches gilt für das im Beschwerdeverfahren
eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis der G.___, welches der
Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2023 bis 30.
Juni 2023 attestiert (Beschwerdebeilage 2). Die festgestellte
Arbeitsunfähigkeit wird nicht begründet und es ist auch nicht ersichtlich, ob
diese für die angestammte oder für eine angepasste Tätigkeit zu gelten hat. Das
besagte Attest ist daher nicht geeignet, an der insgesamt schlüssigen und
überzeugenden RAD-Beurteilung Zweifel hervorzurufen.
6.2
Aus dem Gesagten folgt, dass auf
die regionalärztliche Stellungnahme vom 18. August 2022 abgestellt werden
kann. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Versicherte – mit
Ausnahme während der Hospitalisation sowie der darauffolgenden sechs bis acht
Wochen – in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei,
ist somit zu bestätigen.
7.
In einem weiteren Schritt gilt
es den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch zu beurteilen.
7.1
Die Versicherte war zuletzt in
einem 100%-Pensum ausserhäuslich tätig. Der Invaliditätsgrad ist daher anhand
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt.
7.2
Laut Angaben in der
Arbeitsunfähigkeitsmeldung der ehemaligen Arbeitgeberin vom 16. November
2020.
erzielte die Versicherte zuletzt ein brutto Jahreseinkommen von
CHF 49’218 (CHF 3'786.00 x 13; IV-Nr. 13.3). Dieser Jahreslohn
kann als Valideneinkommen herangezogen werden, zumal unbestrittenermassen davon
auszugehen ist, dass die Versicherte als Gesunde noch dort tätig wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Eine Gegenüberstellung des vorstehenden Valideneinkommens
mit einem (unbestrittenen) auf den LSE-Tabellenlöhne basierenden
Invalideneinkommen von CHF 53'840.00 – auf Grundlage der LSE TA1 2020, Total,
Niveau 1, Frauen (CHF 4’276.00 x 12 TA1), Aufrechnung Wochenstunden (: 40
x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex 2020-2021 (: 107.9 x 108.6) – ergibt
eine Differenz von CHF – 4'622.00 bzw. einen Invaliditätsgrad von
0.
%. Ein leidensbedingter Abzug vom Invalidenlohn ist vorliegend aufgrund
der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht angezeigt. Die im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltende Rechtslage sah einzig einen Tabellenlohnabzug
für Teilarbeitsfähigkeit von 50 % oder weniger vor (Art. 26bis
Abs. 3 IVV, gültige Fassung bis 31. Dezember 2023). Der für den
Dispositiv
Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % wird demnach nicht
erreicht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit
nicht erfüllt.
8. Zu beurteilen ist schliesslich
der umstrittene Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen.
8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer
Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts
der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 IVG ist nach Rechtsprechung
des Bundesgerichts notwendig und wichtig, damit die IV-Stelle auch tatsächlich
nur eingliederungsfähige invalide und von einer Invalidität bedrohte
Versicherte vermittelt und nicht auch noch Personen, die durch die
Arbeitslosenversicherung zu vermitteln wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021
vom 23. Dezember 2021 E. 5.2 mit Verweis auf die Botschaft zur 5.
IV-Revision, 4565).
8.2 Wie vorstehend dargelegt beträgt
der Invaliditätsgrad der Versicherten 0 %. Sie ist somit nicht invalid.
Konkrete Anhaltspunkte, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen
bevorstehenden Eintritt der Erwerbsunfähigkeit schliessen lassen, sind nicht
ersichtlich. Die Anspruchsvoraussetzung der Invalidität bzw. der unmittelbar
drohenden Invalidität ist folglich nicht erfüllt. Nicht gegeben ist zudem die
Voraussetzung der Notwendigkeit der Eingliederungsmassnahmen. Die
Beschwerdeführerin ist unter Beachtung des festgestellten Zumutbarkeitsprofils
in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig (E. 6.2 hiervor). Trotz der
Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätigkeiten stehen ihr
grundsätzlich genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten einer
körperlich leichten Tätigkeit offen. Aus rein gesundheitlicher Sicht ist eine
Wiedereingliederung demnach realistisch. Allfällige Gründe, welche die
Stellensuche dennoch erschweren könnten – namentlich die in der Beschwerde geltend
gemachten rudimentären Deutschkenntnisse, die nach Auffassung der Hausärztin unterstützungswürdige
Integration oder die fehlende Ausbildung – sind nicht gesundheitsbedingt und
damit invaliditätsfremd. Vor diesem Hintergrund fällt die Zuständigkeit der
IV-Stelle für die berufliche Wiedereingliederung ausser Betracht. Nichtinvalide
Personen sind durch die Arbeitslosenversicherung zu vermitteln.
8.3 Insgesamt ist daher mangels
einer bestehenden oder drohenden Invalidität respektive einer spezifischen
Einschränkung gesundheitlicher Art der Anspruch auf berufliche Massnahmen nach
Art. 8 Abs. 1 IVG zu verneinen. Die umstrittene Frage der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Sinne der
Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an beruflichen
Eingliederungsmassnahmen kann somit offengelassen werden.
9. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente
sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger