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Entscheid

VSBES.2023.138

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

12. Juli 2024Deutsch19 min

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf ein Lipödem und eine Arthrose

Source so.ch

Urteil vom 12. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. Mai 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1969 geborene A.___ meldete

sich am 11. März 2021 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf ein Lipödem und eine Arthrose

zum Leistungsbezug an. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. November

2020. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit gab A.___ an, zuletzt als

Betriebsmitarbeiterin bei der C.___ AG mit einem Pensum von 100 % angestellt

gewesen zu sein (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

2. Die IV-Stelle führte am 29.

März 2021 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 7) und holte Arztberichte

sowie einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 10) ein. Berufliche Massnahmen wurden

nicht durchgeführt und der Eingliederungsprozess per Ende März 2022 abgeschlossen

mit dem Hinweis, dass sich A.___ nicht mehr arbeitsfähig fühle und die Prüfung

der Rentenfrage wünsche. Die IV-Stelle holte sodann eine Stellungnahme beim

regionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) ein und lehnte gestützt darauf

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 22) mit Verfügung vom 8. Mai

2023 den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Anspruch auf berufliche

Massnahmen ab (A.S. 1).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), am 26. Mai 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 10):

1. Es

sei die Verfügung vom 08.05.2023 im Sinne der nachfolgenden Anträge teilweise

aufzuheben.

2. Es

seien der Versicherten berufliche Massnahmen zu gewähren und es sei mit der

Versicherten eine entsprechende Beratung durchzuführen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive MwSt. zu Lasten der IV-Stelle

4. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 30. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 22).

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten

aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner

medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der

Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E.

4.4

S. 469 f. mit Hinweisen). Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne

Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für

sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen

schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4

S. 469 f. mit Hinweisen). Einem von der

Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher

Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom

14.

November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu beurteilen ist,

ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 den Anspruch auf

eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Die

Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewährung

beruflicher Massnahmen. Sie bestreitet insbesondere die Annahme der

Beschwerdegegnerin, wonach sie sich nicht in der Lage gesehen habe, an

beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Sie sei auf eine Wiedereingliederung

dringend angewiesen. Ihre Deutschkenntnisse seien eher rudimentär. Ausserdem

betrage die Arbeitsunfähigkeit seit der Hospitalisation 80 %.

5.

Für die Beurteilung des

vorliegend umstrittenen Leistungsanspruchs sind im Wesentlichen folgende Akten

relevant:

5.1

Gemäss dem telefonisch geführten

Intake-Gespräch vom 29. März 2021 war die Versicherte ab Juni 2008 als

Betriebsmitarbeiterin in der Wäscherei der C.___ AG beschäftigt gewesen,

zuletzt in einem 100%-Pensum mit einem Lohn von CHF 3'786 x 13. Sie habe

den ganzen Tag stehen müssen und Maschinen bedient. Die Versicherte stamme aus D.___,

habe keine Ausbildung und lebe seit 30 Jahren in der Schweiz. Ab dem

3.

November 2020 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit

sei schlimm für sie. Sie sitze nicht gerne zu Hause rum. Sie wolle rasch

möglichst wieder arbeiten gehen (IV-Nr. 7).

5.2

Im Bericht des E.___, vom 17.

Mai 2021 wurden folgende Diagnosen gestellt: Am linken Knie rupturierte

Bakerzyste bei Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns bei beginnender,

medial betonter Gonarthrose. Am rechten Knie beginnende, medial betonte

Gonarthrose. Als Nebendiagnosen wurden ein Morbus Basedow sowie ein Lip- und

Lymphödem beider unterer Extremitäten aufgeführt (IV-Nr. 14, S. 12).

5.3

Die Hausärztin Dr. med. F.___,

Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin und Psychosomatik, diagnostizierte im

Bericht vom 17. Mai 2021 ein (1.) Knieleiden, eine (2.) Hyperthyreose bei

Morbus Basedow und ein (3.) Lip- bzw. Lymphödem. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestünden Adipositas und Migräne (IV-Nr. 13.2, S. 31).

5.4

Am 4. November 2021 wurde

der Versicherten am linken Knie eine Knietotalendoprothese implantiert, wie aus

dem Operationsbericht der G.___ hervorgeht (IV-Nr. 13.2, S. 43). Im Austrittsbericht

der G.___ vom 9. November 2021 wurden eine fortgeschrittene Gonarthrose

links und ein radiärer Innenmeniscusriss Knie links diagnostiziert (IV-Nr. 13.2,

S. 51). Der postoperative Verlauf sei zufriedenstellend gewesen. In der Drei-

und Sechswochenkontrolle sei es der Versicherten gut gegangen (IV-Nrn. 14, S. 1

und IV-Nr. 13.2, S. 4). Ab Januar 2022 habe die Versicherte jedoch wieder

vermehrt Schmerzen beklagt, zunehmend auch auf der rechten Seite (IV-Nr. 14, S.

32.

und 33).

5.5

Im undatierten Bericht zuhanden

der IV-Stelle stellte die Hausärztin Dr. med. F.___ hinsichtlich der letzten

Kontrolle vom 17. März 2022 fest, es bestünden Schmerzen in den Beinen, ein (1.)

schweres Lip- und Lymphödem chronisch, ein (2.) Morbus Basedow und eine (3.) Gonarthrose

links. Die Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig vom 24. März 2022 bis

auf weiteres. Als Prognose zur Arbeitsfähigkeit vermerkte die Hausärztin, die

Versicherte könne maximal 50 % arbeiten. In der bisherigen Tätigkeit

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer dem Leiden angepassten

Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 – 80 %. Hinsichtlich der

beruflichen Eingliederung stellte die Hausärztin fest, dass die Versicherte

primär bei der Integration unterstützt werden solle. Als Faktoren, die einer

Eingliederung im Weg stünden, nannte sie den allgemeinen Arbeitsmarkt mit wenig

Stellen (IV-Nr. 14, S. 7).

5.6

Im Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 30. März 2022 wurde festgehalten, die Versicherte fühle sich nicht

mehr arbeitsfähig und wünsche die Prüfung der Rentenfrage. Da sich die

gesundheitliche Situation der Versicherten nach wie vor nicht verbessert habe

und weiterhin keine beruflichen Massnahmen möglich seien, habe man gemeinsam

vereinbart, dass unter diesen Umständen der Eingliederungsprozess abgeschlossen

werde (IV-Nr. 12).

5.7

Im Bericht der G.___ vom 29.

April 2022 stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische

Chirurgie, Facharzt FMH Handchirurgie, ein fortgeschrittenes Lipödem der

unteren Extremitäten fest. Seit der Knie-Prothese im November 2021 habe sich

die Situation verschlechtert. Es liege ein ausgeprägtes Lipödem der unteren

Extremitäten vor mit starken Schmerzen und Schwellung beider Beine. Die

Gewichtszunahme betrage 5 kg auf 100 kg. Es bestehe eine starke

Einschränkung in der Beweglichkeit, z.B. Treppenlaufen oder Gehen und Heben. In

einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei eine Tätigkeit im Umfang von acht

Stunden zumutbar (IV-Nr. 17).

5.8

Im Rahmen der durch die

Krankentaggeldversicherung veranlassten versicherungsmedizinischen Abklärung vom

3.

Mai 2022 stellte der Vertrauensarzt Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine

Innere Medizin, fest, dass für die angestammte Tätigkeit bis am 4. Mai 2022 eine

volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ob diese Arbeitsunfähigkeit verbleibe, sei

noch ungeklärt. Für eine körperlich angepasste Tätigkeit, in der die

Versicherte wechselbelastende Positionen, insbesondere im Wechsel zwischen

Sitzen, Stehen und Gehen einnehmen könne, bestehe per sofort eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands könne mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden durch eine Ernährungsberatung,

eventuell bariatrischchirurgische Massnahmen, Normalisierung des

Schilddrüsenstoffwechsels und Kräftigung der Beinmuskulatur. Eine vollständige

Heilung des aktuellen Beschwerdebilds sei indes nicht zu erwarten. Eine

teilweise Besserung könne allerdings erwartet werden (IV-Nr. 16). Die

Krankentaggeldversicherung erbrachte die maximale Leistung bis zur Aussteuerung

(IV-Nr. 12).

5.9

In der RAD-Stellungnahme vom 18.

August 2022 stellte Dr. med. J.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, folgende

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: (-) Gonarthrose bds. mit

St.n. Knie-Totalendoprothese 11/2021 und (-) Lip- und Lymphödem beider unterer

Extremitäten. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Morbus

Basedow. Die medizinische Situation beurteilte die RAD-Ärztin wie folgt: Bei

der Versicherten bestünden verschiedene Krankheiten, die sich auf die

Leistungsfähigkeit unterschiedlich auswirkten. Führend für die attestierte

Arbeitsunfähigkeit sei das vorliegende kombinierte Lip- und Lymphödem bei

gleichzeitig bestehender hyperthyreoter Stoffwechsellage bei Morbus Basedow.

Die Schilddrüsenfunktionsstörung trage möglicherweise zur Aufrechterhaltung des

Lipödems bei, weshalb eine gute Einstellung der Schilddrüsenstoffwechsellage

wichtig sei. Zudem bestehe eine beidseitige, medial betonte Gonarthrose. Im

linken Knie liege zudem auch eine Degeneration des vorderen Kreuzbandes, einer

Innenmeniskusläsion und in diesem Zusammenhang ein Kniegelenkserguss vor. Seit

der Gelenksprothesenimplantation am 4. November 2021 habe sich die

klinische Situation am linken Knie deutlich verbessert. Dennoch müsse zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer schweren körperlichen Tätigkeit und

einer rein stehenden körperlichen Tätigkeit der postoperative Verlauf bis sechs

Monate nach der Operation abgewartet werden. Die Versicherte sei in der Geh-

und Stehfähigkeit eingeschränkt. Es bestünden geringe Ressourcen. Für die

angestammte Tätigkeit, welche rein stehend und gehend auszuüben sei, bestehe ab

dem 3. November 2020 wegen der fortgeschrittenen Lipödeme der unteren

Extremitäten eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich angepassten

Tätigkeit (wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) bestehe eine

100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Zumutbarkeitsprofil umfasse eine leichte,

wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu sitzen, ohne Arbeiten im

Knien sowie ohne Hocken oder Kauern (IV-Nr. 20)

5.10

Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis der

G.___ wird der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom

1.

April 2023 bis 30. Juni 2023 attestiert (Beschwerdebeilage 2).

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf die regionalärztliche

Stellungnahme vom 18. August 2022, welche der Beschwerdeführerin seit dem 3.

November 2020 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine

100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert (IV-Nr. 20).

Nachfolgend ist zu beurteilen, ob die Stellungnahme der RAD-Ärztin beweiswertig

ist und ob ein Leistungsanspruch vorliegt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass

im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner

ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen

geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen

ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4). Diese «geringe

Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für den Bericht des Vertrauensarztes der

Krankentaggeldversicherung (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).

6.1

Die regionalärztliche

Beurteilung vom 18. August 2022, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer

angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Wäscherei nicht mehr

arbeitsfähig sei, hingegen in einer körperlich leichten, wechselbelastenden

Tätigkeit mit der Möglichkeit zu sitzen, ohne Knien, Hocken oder Kauern, eine

100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, ist nicht zu beanstanden und stimmt mit den

ärztlichen Vorberichten im Wesentlichen überein. Wie die RAD-Ärztin zutreffend

ausführt, leidet die Versicherte an verschiedenen Krankheiten, namentlich an

einem Lipödem und Lymphödem der unteren Extremitäten, einer beidseitigen

Knie-Gonarthrose sowie einem Morbus Basedow. Diese Leiden schränken die

Beschwerdeführerin insbesondere beim Gehen und Stehen ein. Die RAD-Ärztin zieht

daher die Schlussfolgerung, dass der Versicherten leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu sitzen, ohne Knien, Hocken oder Kauern zu

100.

% zumutbar sind. Diese überzeugende Annahme deckt sich insbesondere

mit der Beurteilung des behandelnden Chirurgen Dr. med. H.___ und jener des

Versicherungsarztes Dr. med. I.___ (IV-Nrn. 17 und 12). Abweichend dazu geht

die Hausärztin im (undatierten) Bericht, welcher sich auf die Kontrolle vom 17.

März 2022 bezieht, von einer 60 – 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit aus. Unklar ist jedoch, ob sie die Einschränkung auf gesundheitliche

oder auf invaliditätsfremde Gründe zurückführt, zumal sie die mangelnde

Integration und den Arbeitsmarkt als Hürden für die Eingliederung erklärt

(IV-Nr. 14, S. 7). Die Einschätzung der Hausärztin ist daher nur bedingt

nachvollziehbar. Ausserdem entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde

Ärztinnen und Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und

Patienten aussagen, was bei der vorliegenden Beweiswürdigung ebenfalls zu

berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der

Hausärztin nicht geeignet, die einhellige Meinung der Dres. J.___, H.___

und I.___, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

bestehe, in Frage zu stellen. Gleiches gilt für das im Beschwerdeverfahren

eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis der G.___, welches der

Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2023 bis 30.

Juni 2023 attestiert (Beschwerdebeilage 2). Die festgestellte

Arbeitsunfähigkeit wird nicht begründet und es ist auch nicht ersichtlich, ob

diese für die angestammte oder für eine angepasste Tätigkeit zu gelten hat. Das

besagte Attest ist daher nicht geeignet, an der insgesamt schlüssigen und

überzeugenden RAD-Beurteilung Zweifel hervorzurufen.

6.2

Aus dem Gesagten folgt, dass auf

die regionalärztliche Stellungnahme vom 18. August 2022 abgestellt werden

kann. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Versicherte – mit

Ausnahme während der Hospitalisation sowie der darauffolgenden sechs bis acht

Wochen – in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei,

ist somit zu bestätigen.

7.

In einem weiteren Schritt gilt

es den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch zu beurteilen.

7.1

Die Versicherte war zuletzt in

einem 100%-Pensum ausserhäuslich tätig. Der Invaliditätsgrad ist daher anhand

der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Beim

Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt.

7.2

Laut Angaben in der

Arbeitsunfähigkeitsmeldung der ehemaligen Arbeitgeberin vom 16. November

2020.

erzielte die Versicherte zuletzt ein brutto Jahreseinkommen von

CHF 49’218 (CHF 3'786.00 x 13; IV-Nr. 13.3). Dieser Jahreslohn

kann als Valideneinkommen herangezogen werden, zumal unbestrittenermassen davon

auszugehen ist, dass die Versicherte als Gesunde noch dort tätig wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Eine Gegenüberstellung des vorstehenden Valideneinkommens

mit einem (unbestrittenen) auf den LSE-Tabellenlöhne basierenden

Invalideneinkommen von CHF 53'840.00 – auf Grundlage der LSE TA1 2020, Total,

Niveau 1, Frauen (CHF 4’276.00 x 12 TA1), Aufrechnung Wochenstunden (: 40

x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex 2020-2021 (: 107.9 x 108.6) – ergibt

eine Differenz von CHF – 4'622.00 bzw. einen Invaliditätsgrad von

0.

%. Ein leidensbedingter Abzug vom Invalidenlohn ist vorliegend aufgrund

der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht angezeigt. Die im

Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltende Rechtslage sah einzig einen Tabellenlohnabzug

für Teilarbeitsfähigkeit von 50 % oder weniger vor (Art. 26bis

Abs. 3 IVV, gültige Fassung bis 31. Dezember 2023). Der für den

Dispositiv

Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % wird demnach nicht

erreicht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit

nicht erfüllt.

8. Zu beurteilen ist schliesslich

der umstrittene Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen.

8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer

Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts

der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 IVG ist nach Rechtsprechung

des Bundesgerichts notwendig und wichtig, damit die IV-Stelle auch tatsächlich

nur eingliederungsfähige invalide und von einer Invalidität bedrohte

Versicherte vermittelt und nicht auch noch Personen, die durch die

Arbeitslosenversicherung zu vermitteln wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021

vom 23. Dezember 2021 E. 5.2 mit Verweis auf die Botschaft zur 5.

IV-Revision, 4565).

8.2 Wie vorstehend dargelegt beträgt

der Invaliditätsgrad der Versicherten 0 %. Sie ist somit nicht invalid.

Konkrete Anhaltspunkte, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen

bevorstehenden Eintritt der Erwerbsunfähigkeit schliessen lassen, sind nicht

ersichtlich. Die Anspruchsvoraussetzung der Invalidität bzw. der unmittelbar

drohenden Invalidität ist folglich nicht erfüllt. Nicht gegeben ist zudem die

Voraussetzung der Notwendigkeit der Eingliederungsmassnahmen. Die

Beschwerdeführerin ist unter Beachtung des festgestellten Zumutbarkeitsprofils

in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig (E. 6.2 hiervor). Trotz der

Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätigkeiten stehen ihr

grundsätzlich genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten einer

körperlich leichten Tätigkeit offen. Aus rein gesundheitlicher Sicht ist eine

Wiedereingliederung demnach realistisch. Allfällige Gründe, welche die

Stellensuche dennoch erschweren könnten – namentlich die in der Beschwerde geltend

gemachten rudimentären Deutschkenntnisse, die nach Auffassung der Hausärztin unterstützungswürdige

Integration oder die fehlende Ausbildung – sind nicht gesundheitsbedingt und

damit invaliditätsfremd. Vor diesem Hintergrund fällt die Zuständigkeit der

IV-Stelle für die berufliche Wiedereingliederung ausser Betracht. Nichtinvalide

Personen sind durch die Arbeitslosenversicherung zu vermitteln.

8.3 Insgesamt ist daher mangels

einer bestehenden oder drohenden Invalidität respektive einer spezifischen

Einschränkung gesundheitlicher Art der Anspruch auf berufliche Massnahmen nach

Art. 8 Abs. 1 IVG zu verneinen. Die umstrittene Frage der subjektiven

Eingliederungsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Sinne der

Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an beruflichen

Eingliederungsmassnahmen kann somit offengelassen werden.

9. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente

sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger