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Entscheid

VSBES.2023.139

Ergänzungsleistungen IV

29. Januar 2024Deutsch13 min

Rechtsanwältin Riccarda Kummer als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht (A.S. 6 ff.).

Source so.ch

Urteil vom 29. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 17. Oktober

2022 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) dem 1978 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

rückwirkend ab 1. September 2021 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe

von CHF 2'305.30 pro Monat (inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung

von CHF 425.30) bis Ende 2021, CHF 2'235.90 pro Monat von Januar bis

September 2022 und CHF 2'179.90 pro Monat ab Oktober 2022 (jeweils inkl.

Prämienvergütung von CHF 452.90) zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 322).

Am 23. Dezember 2022 erging die Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar

2023, welche den Anspruch auf CHF 2'222.20 pro Monat (inkl. Prämienvergütung

von CHF 455.20) festsetzte (AK-Nr. 356).

1.2 Am 16. November 2022 liess der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2022 erheben.

Er beantragte zunächst, ihm seien die Ergänzungsleistungen bereits ab dem 1.

Juli 2021 zuzusprechen (AK-Nr. 334). Am 15. März 2023 wurde die Einsprache

– unter Hinweis auf einen inzwischen ergangenen Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Jura – ergänzt und das Rechtsbegehren in dem Sinne

abgeändert, als dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Oktober 2020

Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien. Er bezog sich dabei auf Randziffer

2130.01 f. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen

Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL; AK-Nr. 395).

2. Mit Einspracheentscheid vom 2.

Mai 2023 (AK-Nr. 440; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer

für die Zeit ab 1. Juli 2021 eine jährliche Ergänzungsleistung zu. Die

betragsmässige Umsetzung des Entscheids erfolgte mit einer separaten Verfügung

ebenfalls am 2. Mai 2023; der Anspruch wurde auf CHF 2'305.30 (inkl.

Prämienvergütung) festgesetzt (AK-Nr. 414).

3. Am 5. Juni 2023 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 erheben. Er stellt den Antrag,

ihm seien für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2020 Ergänzungsleistungen

zuzusprechen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung von

Rechtsanwältin Riccarda Kummer als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht (A.S. 6 ff.).

4. Die Beschwerdegegnerin verweist

mit Schreiben vom 27. Juli 2023 (A.S. 35 f.) auf die Ausführungen im

Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 16. August

2023 (A.S. 37 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.

6. Mit Eingabe vom 18. August 2023

(A.S. 39 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre

Kostennote ein.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer eine jährliche

Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2021 zugesprochen. Der

Beschwerdeführer verlangt, der Anspruchsbeginn sei auf 1. Oktober 2020

Dispositiv

festzulegen. Strittig ist demnach ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die

Dauer von neun Monaten. Die ab 1. Juli 2021 zugesprochene jährliche

Ergänzungsleistung beläuft sich auf CHF 2'305.30 pro Monat.

1.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Nach dem oben Gesagten beträgt die strittige Summe neunmal circa

CHF 2'300.00 und liegt somit unter der Grenze von CHF 30'000.00. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.

2.

2.1 Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben – wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt

sind, was im Fall des Beschwerdeführers unbestrittenermassen zutrifft – unter

anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,

welche die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente

der Invalidenversicherung erfüllen, aber keine solche Rente erhalten, weil sie

die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht erfüllen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit.

d ELG sowie Rz. 2230.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]

herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

Die Ausgleichskasse lässt in dieser Konstellation den Invaliditätsgrad durch

die IV-Stelle abklären. Wenn diese einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

feststellt, kann die EL-Berechnung vorgenommen werden (WEL Rz. 2230.04).

2.2 Der Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die

Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen

erfüllt sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]). Wird die Anmeldung für eine jährliche

Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über

eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem

Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung

(Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

2.3 Zuständig für die

Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem

die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Satz 1 ELG [Fassung bis

Ende 2020] respektive Art. 21 ELG [Fassung seit Anfang 2021]). Ist der

EL-Stelle bekannt, dass eine EL-beziehende Person ihren Wohnsitz in einen

andern Kanton verlegt, so hat sie der EL-Stelle des Zuzugskantons eine

Mitteilung zu machen (WEL Rz. 6410.01). Meldet die EL-Stelle des Wegzugskantons

oder die versicherte Person den Zuzug in den neuen Kanton, fordert die

EL-Stelle des Zuzugskantons die versicherte Person auf, innerhalb dreier Monate

die noch ausstehenden Informationen einzureichen. Die EL-Stelle macht die

versicherte Person darauf aufmerksam, dass im Falle des Ausbleibens der

erforderlichen Informationen innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende

Auszahlung nicht auf den dem Wegzug folgenden Monat erfolgen kann (WEL Rz.

6420.01).

2.4 Verlegt eine versicherte Person,

die in einem Kanton bereits Ergänzungsleistungen bezog, ihren Wohnsitz in einen

anderen Kanton, gilt die Meldung der EL-Stelle des Wegzugskantons an die

EL-Stelle des Zuzugskantons nach Rz. 6410.01 ff. als schriftliche Anmeldung.

Der EL-Anspruch im Wegzugskanton erlischt auf Ende des Monats des Wegzugs. Im

Zuzugskanton entsteht der Anspruch mit Beginn des folgenden Monats unabhängig

davon, ob die EL-Stelle das Verfahren nach Kapitel 6.4.1 eingehalten hat oder

nicht (WEL Rz. 2130.01 und 2130.02 Satz 1 und 2).

3. Zum relevanten Sachverhalt

lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

3.1 Der 1978 geborene

Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger und wuchs in den USA auf. Im

Jahr 2019 zog er in die Schweiz und nahm Wohnsitz im Kanton Jura. Dort stellte

er am 13. September 2019 ein Gesuch um Zusprechung einer Rente der

Invalidenversicherung (IV). Die IV-Stelle des Kantons Jura lehnte dieses Gesuch

mit Verfügung vom 17. Februar 2020 ab, weil die gesetzlich vorausgesetzte

Beitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4).

3.2 In der Folge stellte der

Beschwerdeführer ebenfalls im Kanton Jura ein Gesuch um Zusprechung von

Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Jura erteilte deshalb der

IV-Stelle des Kantons Jura am 13. Juli 2020 den Auftrag, eine

Invaliditätsbemessung vorzunehmen (Beschwerdebeilage 5). In der Folge lehnte

die Ausgleichskasse das Gesuch zunächst mit Verfügung vom 5. März 2021 ab, weil

der vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht werde

(Beschwerdebeilage 7). Nachdem der Beschwerdeführer am 19. April 2021

Einsprache erhoben hatte, beauftragte die Ausgleichskasse erneut die IV-Stelle

mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades. Diese holte in der Folge ein polydisziplinäres

Gutachten ein und ermittelte auf dieser Grundlage einen Invaliditätsgrad von

76 %. Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2023 hiess die

Ausgleichskasse des Kantons Jura schliesslich die Einsprache vom 19. April 2021

gegen die Verfügung vom 5. März 2021 gut und sprach dem Beschwerdeführer

rückwirkend ab 1. Mai 2020 einen grundsätzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen

des Kantons Jura zu, dies befristet bis zum Umzug in den Kanton Solothurn am

30. September 2020 (AK-Nr. 526 ff.; Beschwerdebeilage 15).

3.3 Inzwischen hatte sich der

Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum

Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung

vom 1. September 2021 einen Anspruch, weil die versicherungsmässigen

Voraussetzungen (dreijährige Beitragszeit bei Eintritt des Versicherungsfalls)

nicht erfüllt seien (Beschwerdebeilage 12). Der Beschwerdeführer stellte

daraufhin am 13. September 2021 (Eingang bei der AHV-Zweigstelle;

Beschwerdebeilage 13) bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Zusprache von

Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse erteilte am 2. Dezember 2021 der

IV-Stelle des Kantons Solothurn den Auftrag, den Invaliditätsgrad zu bestimmen.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 (AK-Nr. 165) und E-Mail-Nachricht vom 16.

August 2022 (AK-Nr. 168) teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, der

Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers betrage 78 % und spätestens seit

der Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 habe keine Arbeitsfähigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt mehr bestanden. Die Beschwerdegegnerin bejahte daraufhin

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab

1. September 2021. Mit dem Einspracheentscheid wurde der Anspruchsbeginn

auf den 1. Juli 2021 vorverlegt.

4. Umstritten ist einzig, ob der

Beschwerdeführer erst ab 1. Juli 2021 (wie von der Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid festgelegt) oder schon ab 1. Oktober 2020 (wie vom

Beschwerdeführer verlangt) Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung im

Kanton Solothurn hat.

4.1 Die Beschwerdegegnerin führt im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 aus, weder Gesetz noch Verordnung enthielten

Nachzahlungsregelungen für Fälle, in welchen Personen

– wie vorliegend – keinen IV-Rentenanspruch, aber Anspruch auf selbständige

Ergänzungsleistungen haben. Ebenso wenig enthalte die WEL Direktiven zur

vorliegend zu beurteilenden Konstellation. Das Verwaltungsgericht des Kantons

Schwyz habe mit Entscheid II 2019 18 vom 17. April 2019 festgehalten, es sei

von einer Gesetzeslücke auszugehen und der Anspruchsbeginn in analoger

Anwendung von Art. 22 ELV festzulegen. Wie sich den Akten entnehmen lasse, habe

der Beschwerdeführer vor seinem Umzug vom Kanton Jura in den Kanton Solothurn,

der am 30. September 2020 erfolgt sei, keine Ergänzungsleistungen bezogen,

sondern diese seien ihm erst später, mit dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse

des Kantons Jura vom 26. Januar 2023, rückwirkend zugesprochen worden. Daher

sei die Regelung gemäss WEL Rz. 2130.01 f. (vgl. E. II. 2.4 hiervor) nicht

anwendbar. Der Anspruchsbeginn sei daher in analoger Anwendung von Art. 22 ELV

(vgl. E. II. 2.2 hiervor) zu bestimmen. Massgebend sei demzufolge die Anmeldung

für die IV-Rente, frühestens aber der Beginn der hypothetischen

Rentenberechtigung. Da die Anmeldung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn im

Januar 2021 erfolgt sei und der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 ELG

frühestens sechs Monate später entstanden wäre, sei der Anspruchsbeginn für die

Ergänzungsleistungen auf den 1. Juli 2021 festzusetzen.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, wenn er seinen Wohnsitz im Kanton Jura belassen oder erst nach dem

Abschluss des dortigen Einspracheverfahrens verlegt hätte, wäre ein ununterbrochener

Anspruch gewährleistet. Es sei mehr als stossend, wenn ihm Ergänzungsleistungen

für einen Zeitraum von neun Monaten entgingen, nur weil er seinen Wohnsitz

während des im Kanton Jura hängigen Verfahrens in den Kanton Solothurn verlegt

habe. Um diese Folge zu verhindern, hätte er während des gesamten Verfahrens im

Kanton Jura, das rund drei Jahre gedauert habe, mit dem Wohnsitzwechsel

zuwarten müssen, was vernünftigerweise nicht verlangt werden könne. Nach der

Argumentation der Beschwerdegegnerin käme es in einer derartigen Situation

immer zu einem mindestens sechsmonatigen Leistungsunterbruch, da die Anmeldung

im neuen Kanton erst nach der Wohnsitznahme erfolgen könne und anschliessend

die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG analog gelten würde. Eine

nahtlose Auszahlung von EL-Leistungen wäre also gar nie möglich. Diese

Interpretation der geltenden Rechtsgrundlagen verstosse gegen den Grundsatz der

Rechtsgleichheit.

4.3

4.3.1 Zusammengefasst will die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer so behandeln, wie wenn das Verfahren im

Kanton Jura nicht stattgefunden hätte. Als massgebenden Zeitpunkt für den

Anspruchsbeginn betrachtet sie deshalb – entsprechend dem durch sie beigezogenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz – in analoger Anwendung von

Art. 22 ELV den Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Kanton Solothurn, welche im

Januar 2021 erfolgte, und lässt den Anspruch ein halbes Jahr später entstehen.

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die

Ausgleichskasse des Kantons Jura habe ihm inzwischen rückwirkend für die Zeit

ab 1. Mai 2020 Ergänzungsleistungen zugesprochen. Aufgrund dieser rückwirkenden

Leistungszusprechung sei er aus heutiger Sicht am 30. September 2020, als

er in den Kanton Solothurn umgezogen sei, Bezüger einer laufenden

Ergänzungsleistung gewesen, auch wenn dies erst später festgestellt worden sei.

Er habe daher gestützt auf die Regelung der WEL (E. II. 2.4 hiervor) einen

durchgehenden, lückenlosen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

4.3.2 Der Auffassung des

Beschwerdeführers ist zuzustimmen. Andernfalls hätte eine Verzögerung der

Anspruchsbeurteilung im früheren Wohnsitzkanton in allen derartigen Fällen

einen Leistungsunterbruch von mindestens einem halben Jahr zur Folge. Eine

Lösung, welche den grundsätzlichen Anspruch zumindest vorübergehend zwingend entfallen

lässt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz von einem Kanton in einem

anderen verlegt, entspricht jedoch nicht dem Sinn des Ergänzungsleistungsrechts.

Das Ziel der Ergänzungsleistungen, die Existenzsicherung von Personen, die in

einem grundsätzlich rentenbegründenden Ausmass invalid sind, zu gewährleisten,

wäre damit ernsthaft gefährdet, und bevorschussenden Dritten würde eine

Verrechnung erbrachter Leistungen mit einer EL-Nachzahlung verunmöglicht. Eine

solche Konsequenz soll nach der gesetzlichen Konzeption vermieden werden, wie auch

die Regelung von Rz. 2130.01

und 2130.02 der WEL (E. II. 2.4 hiervor) erkennen lässt. Ein Wechsel des

Kantons führt zwar zu einer neuen Berechnung; er soll aber nicht dazu führen,

dass der Anspruch als solcher, unabhängig von der Berechnung, entfällt und erst

zu einem späteren Zeitpunkt wieder neu entstehen kann. Es rechtfertigt sich

daher eine analoge Anwendung von Rz. 2130.01 und 2130.02 der WEL. Gestützt

darauf hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020, unmittelbar nach

dem Umzug aus dem Kanton Jura, Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Kantons

Solothurn. Deren Höhe wird die Beschwerdegegnerin noch festzulegen haben. Die

Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.

5.

5.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG,

anwendbar gemäss Art. 1 ELG). Rechtsanwältin Kummer macht in ihrer Honorarnote

vom 5. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 5.4 Stunden, einen Stundenansatz von

CHF 250.00 und Auslagen von CHF 58.10 geltend (A.S. 41 f.), was

als angemessen gelten kann. Die Parteientschädigung ist dementsprechend auf

CHF 1'516.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser

Betrag ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen

ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61

lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 wird aufgehoben, soweit er einen Anspruch

auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Juli 2021 verneint. Der

Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen des

Kantons Solothurn für die Zeit ab 1. Oktober 2020. Deren Höhe ist durch die

Beschwerdegegnerin noch festzulegen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'516.50 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer