VSBES.2023.139
Ergänzungsleistungen IV
29. Januar 2024Deutsch13 min
Rechtsanwältin Riccarda Kummer als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht (A.S. 6 ff.).
Source so.ch
Urteil vom 29. Januar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 17. Oktober
2022 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) dem 1978 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
rückwirkend ab 1. September 2021 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe
von CHF 2'305.30 pro Monat (inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung
von CHF 425.30) bis Ende 2021, CHF 2'235.90 pro Monat von Januar bis
September 2022 und CHF 2'179.90 pro Monat ab Oktober 2022 (jeweils inkl.
Prämienvergütung von CHF 452.90) zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 322).
Am 23. Dezember 2022 erging die Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar
2023, welche den Anspruch auf CHF 2'222.20 pro Monat (inkl. Prämienvergütung
von CHF 455.20) festsetzte (AK-Nr. 356).
1.2 Am 16. November 2022 liess der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2022 erheben.
Er beantragte zunächst, ihm seien die Ergänzungsleistungen bereits ab dem 1.
Juli 2021 zuzusprechen (AK-Nr. 334). Am 15. März 2023 wurde die Einsprache
– unter Hinweis auf einen inzwischen ergangenen Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Jura – ergänzt und das Rechtsbegehren in dem Sinne
abgeändert, als dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Oktober 2020
Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien. Er bezog sich dabei auf Randziffer
2130.01 f. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen
Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL; AK-Nr. 395).
2. Mit Einspracheentscheid vom 2.
Mai 2023 (AK-Nr. 440; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer
für die Zeit ab 1. Juli 2021 eine jährliche Ergänzungsleistung zu. Die
betragsmässige Umsetzung des Entscheids erfolgte mit einer separaten Verfügung
ebenfalls am 2. Mai 2023; der Anspruch wurde auf CHF 2'305.30 (inkl.
Prämienvergütung) festgesetzt (AK-Nr. 414).
3. Am 5. Juni 2023 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 erheben. Er stellt den Antrag,
ihm seien für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2020 Ergänzungsleistungen
zuzusprechen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung von
Rechtsanwältin Riccarda Kummer als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht (A.S. 6 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin verweist
mit Schreiben vom 27. Juli 2023 (A.S. 35 f.) auf die Ausführungen im
Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 16. August
2023 (A.S. 37 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.
6. Mit Eingabe vom 18. August 2023
(A.S. 39 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre
Kostennote ein.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer eine jährliche
Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2021 zugesprochen. Der
Beschwerdeführer verlangt, der Anspruchsbeginn sei auf 1. Oktober 2020
Dispositiv
festzulegen. Strittig ist demnach ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die
Dauer von neun Monaten. Die ab 1. Juli 2021 zugesprochene jährliche
Ergänzungsleistung beläuft sich auf CHF 2'305.30 pro Monat.
1.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Nach dem oben Gesagten beträgt die strittige Summe neunmal circa
CHF 2'300.00 und liegt somit unter der Grenze von CHF 30'000.00. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
2.
2.1 Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben – wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt
sind, was im Fall des Beschwerdeführers unbestrittenermassen zutrifft – unter
anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
welche die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung erfüllen, aber keine solche Rente erhalten, weil sie
die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht erfüllen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit.
d ELG sowie Rz. 2230.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]
herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
Die Ausgleichskasse lässt in dieser Konstellation den Invaliditätsgrad durch
die IV-Stelle abklären. Wenn diese einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
feststellt, kann die EL-Berechnung vorgenommen werden (WEL Rz. 2230.04).
2.2 Der Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die
Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]). Wird die Anmeldung für eine jährliche
Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über
eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem
Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung
(Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
2.3 Zuständig für die
Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem
die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Satz 1 ELG [Fassung bis
Ende 2020] respektive Art. 21 ELG [Fassung seit Anfang 2021]). Ist der
EL-Stelle bekannt, dass eine EL-beziehende Person ihren Wohnsitz in einen
andern Kanton verlegt, so hat sie der EL-Stelle des Zuzugskantons eine
Mitteilung zu machen (WEL Rz. 6410.01). Meldet die EL-Stelle des Wegzugskantons
oder die versicherte Person den Zuzug in den neuen Kanton, fordert die
EL-Stelle des Zuzugskantons die versicherte Person auf, innerhalb dreier Monate
die noch ausstehenden Informationen einzureichen. Die EL-Stelle macht die
versicherte Person darauf aufmerksam, dass im Falle des Ausbleibens der
erforderlichen Informationen innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende
Auszahlung nicht auf den dem Wegzug folgenden Monat erfolgen kann (WEL Rz.
6420.01).
2.4 Verlegt eine versicherte Person,
die in einem Kanton bereits Ergänzungsleistungen bezog, ihren Wohnsitz in einen
anderen Kanton, gilt die Meldung der EL-Stelle des Wegzugskantons an die
EL-Stelle des Zuzugskantons nach Rz. 6410.01 ff. als schriftliche Anmeldung.
Der EL-Anspruch im Wegzugskanton erlischt auf Ende des Monats des Wegzugs. Im
Zuzugskanton entsteht der Anspruch mit Beginn des folgenden Monats unabhängig
davon, ob die EL-Stelle das Verfahren nach Kapitel 6.4.1 eingehalten hat oder
nicht (WEL Rz. 2130.01 und 2130.02 Satz 1 und 2).
3. Zum relevanten Sachverhalt
lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
3.1 Der 1978 geborene
Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger und wuchs in den USA auf. Im
Jahr 2019 zog er in die Schweiz und nahm Wohnsitz im Kanton Jura. Dort stellte
er am 13. September 2019 ein Gesuch um Zusprechung einer Rente der
Invalidenversicherung (IV). Die IV-Stelle des Kantons Jura lehnte dieses Gesuch
mit Verfügung vom 17. Februar 2020 ab, weil die gesetzlich vorausgesetzte
Beitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4).
3.2 In der Folge stellte der
Beschwerdeführer ebenfalls im Kanton Jura ein Gesuch um Zusprechung von
Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Jura erteilte deshalb der
IV-Stelle des Kantons Jura am 13. Juli 2020 den Auftrag, eine
Invaliditätsbemessung vorzunehmen (Beschwerdebeilage 5). In der Folge lehnte
die Ausgleichskasse das Gesuch zunächst mit Verfügung vom 5. März 2021 ab, weil
der vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht werde
(Beschwerdebeilage 7). Nachdem der Beschwerdeführer am 19. April 2021
Einsprache erhoben hatte, beauftragte die Ausgleichskasse erneut die IV-Stelle
mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades. Diese holte in der Folge ein polydisziplinäres
Gutachten ein und ermittelte auf dieser Grundlage einen Invaliditätsgrad von
76 %. Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2023 hiess die
Ausgleichskasse des Kantons Jura schliesslich die Einsprache vom 19. April 2021
gegen die Verfügung vom 5. März 2021 gut und sprach dem Beschwerdeführer
rückwirkend ab 1. Mai 2020 einen grundsätzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen
des Kantons Jura zu, dies befristet bis zum Umzug in den Kanton Solothurn am
30. September 2020 (AK-Nr. 526 ff.; Beschwerdebeilage 15).
3.3 Inzwischen hatte sich der
Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum
Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung
vom 1. September 2021 einen Anspruch, weil die versicherungsmässigen
Voraussetzungen (dreijährige Beitragszeit bei Eintritt des Versicherungsfalls)
nicht erfüllt seien (Beschwerdebeilage 12). Der Beschwerdeführer stellte
daraufhin am 13. September 2021 (Eingang bei der AHV-Zweigstelle;
Beschwerdebeilage 13) bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Zusprache von
Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse erteilte am 2. Dezember 2021 der
IV-Stelle des Kantons Solothurn den Auftrag, den Invaliditätsgrad zu bestimmen.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 (AK-Nr. 165) und E-Mail-Nachricht vom 16.
August 2022 (AK-Nr. 168) teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, der
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers betrage 78 % und spätestens seit
der Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 habe keine Arbeitsfähigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt mehr bestanden. Die Beschwerdegegnerin bejahte daraufhin
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab
1. September 2021. Mit dem Einspracheentscheid wurde der Anspruchsbeginn
auf den 1. Juli 2021 vorverlegt.
4. Umstritten ist einzig, ob der
Beschwerdeführer erst ab 1. Juli 2021 (wie von der Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid festgelegt) oder schon ab 1. Oktober 2020 (wie vom
Beschwerdeführer verlangt) Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung im
Kanton Solothurn hat.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führt im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 aus, weder Gesetz noch Verordnung enthielten
Nachzahlungsregelungen für Fälle, in welchen Personen
– wie vorliegend – keinen IV-Rentenanspruch, aber Anspruch auf selbständige
Ergänzungsleistungen haben. Ebenso wenig enthalte die WEL Direktiven zur
vorliegend zu beurteilenden Konstellation. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz habe mit Entscheid II 2019 18 vom 17. April 2019 festgehalten, es sei
von einer Gesetzeslücke auszugehen und der Anspruchsbeginn in analoger
Anwendung von Art. 22 ELV festzulegen. Wie sich den Akten entnehmen lasse, habe
der Beschwerdeführer vor seinem Umzug vom Kanton Jura in den Kanton Solothurn,
der am 30. September 2020 erfolgt sei, keine Ergänzungsleistungen bezogen,
sondern diese seien ihm erst später, mit dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
des Kantons Jura vom 26. Januar 2023, rückwirkend zugesprochen worden. Daher
sei die Regelung gemäss WEL Rz. 2130.01 f. (vgl. E. II. 2.4 hiervor) nicht
anwendbar. Der Anspruchsbeginn sei daher in analoger Anwendung von Art. 22 ELV
(vgl. E. II. 2.2 hiervor) zu bestimmen. Massgebend sei demzufolge die Anmeldung
für die IV-Rente, frühestens aber der Beginn der hypothetischen
Rentenberechtigung. Da die Anmeldung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn im
Januar 2021 erfolgt sei und der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 ELG
frühestens sechs Monate später entstanden wäre, sei der Anspruchsbeginn für die
Ergänzungsleistungen auf den 1. Juli 2021 festzusetzen.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, wenn er seinen Wohnsitz im Kanton Jura belassen oder erst nach dem
Abschluss des dortigen Einspracheverfahrens verlegt hätte, wäre ein ununterbrochener
Anspruch gewährleistet. Es sei mehr als stossend, wenn ihm Ergänzungsleistungen
für einen Zeitraum von neun Monaten entgingen, nur weil er seinen Wohnsitz
während des im Kanton Jura hängigen Verfahrens in den Kanton Solothurn verlegt
habe. Um diese Folge zu verhindern, hätte er während des gesamten Verfahrens im
Kanton Jura, das rund drei Jahre gedauert habe, mit dem Wohnsitzwechsel
zuwarten müssen, was vernünftigerweise nicht verlangt werden könne. Nach der
Argumentation der Beschwerdegegnerin käme es in einer derartigen Situation
immer zu einem mindestens sechsmonatigen Leistungsunterbruch, da die Anmeldung
im neuen Kanton erst nach der Wohnsitznahme erfolgen könne und anschliessend
die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG analog gelten würde. Eine
nahtlose Auszahlung von EL-Leistungen wäre also gar nie möglich. Diese
Interpretation der geltenden Rechtsgrundlagen verstosse gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit.
4.3
4.3.1 Zusammengefasst will die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer so behandeln, wie wenn das Verfahren im
Kanton Jura nicht stattgefunden hätte. Als massgebenden Zeitpunkt für den
Anspruchsbeginn betrachtet sie deshalb – entsprechend dem durch sie beigezogenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz – in analoger Anwendung von
Art. 22 ELV den Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Kanton Solothurn, welche im
Januar 2021 erfolgte, und lässt den Anspruch ein halbes Jahr später entstehen.
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die
Ausgleichskasse des Kantons Jura habe ihm inzwischen rückwirkend für die Zeit
ab 1. Mai 2020 Ergänzungsleistungen zugesprochen. Aufgrund dieser rückwirkenden
Leistungszusprechung sei er aus heutiger Sicht am 30. September 2020, als
er in den Kanton Solothurn umgezogen sei, Bezüger einer laufenden
Ergänzungsleistung gewesen, auch wenn dies erst später festgestellt worden sei.
Er habe daher gestützt auf die Regelung der WEL (E. II. 2.4 hiervor) einen
durchgehenden, lückenlosen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
4.3.2 Der Auffassung des
Beschwerdeführers ist zuzustimmen. Andernfalls hätte eine Verzögerung der
Anspruchsbeurteilung im früheren Wohnsitzkanton in allen derartigen Fällen
einen Leistungsunterbruch von mindestens einem halben Jahr zur Folge. Eine
Lösung, welche den grundsätzlichen Anspruch zumindest vorübergehend zwingend entfallen
lässt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz von einem Kanton in einem
anderen verlegt, entspricht jedoch nicht dem Sinn des Ergänzungsleistungsrechts.
Das Ziel der Ergänzungsleistungen, die Existenzsicherung von Personen, die in
einem grundsätzlich rentenbegründenden Ausmass invalid sind, zu gewährleisten,
wäre damit ernsthaft gefährdet, und bevorschussenden Dritten würde eine
Verrechnung erbrachter Leistungen mit einer EL-Nachzahlung verunmöglicht. Eine
solche Konsequenz soll nach der gesetzlichen Konzeption vermieden werden, wie auch
die Regelung von Rz. 2130.01
und 2130.02 der WEL (E. II. 2.4 hiervor) erkennen lässt. Ein Wechsel des
Kantons führt zwar zu einer neuen Berechnung; er soll aber nicht dazu führen,
dass der Anspruch als solcher, unabhängig von der Berechnung, entfällt und erst
zu einem späteren Zeitpunkt wieder neu entstehen kann. Es rechtfertigt sich
daher eine analoge Anwendung von Rz. 2130.01 und 2130.02 der WEL. Gestützt
darauf hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020, unmittelbar nach
dem Umzug aus dem Kanton Jura, Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Kantons
Solothurn. Deren Höhe wird die Beschwerdegegnerin noch festzulegen haben. Die
Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
5.
5.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach
der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG,
anwendbar gemäss Art. 1 ELG). Rechtsanwältin Kummer macht in ihrer Honorarnote
vom 5. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 5.4 Stunden, einen Stundenansatz von
CHF 250.00 und Auslagen von CHF 58.10 geltend (A.S. 41 f.), was
als angemessen gelten kann. Die Parteientschädigung ist dementsprechend auf
CHF 1'516.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser
Betrag ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen
ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61
lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 wird aufgehoben, soweit er einen Anspruch
auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Juli 2021 verneint. Der
Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen des
Kantons Solothurn für die Zeit ab 1. Oktober 2020. Deren Höhe ist durch die
Beschwerdegegnerin noch festzulegen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'516.50 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer