VSBES.2023.14
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
6. Oktober 2023Deutsch16 min
meldete sich die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Source so.ch
Urteil vom 6. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 1. Dezember 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1986 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. November 2018 erstmals
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Gestützt auf ein am 15.
Juli 2021 in den Fachrichtungen Neurologie, Orthopädie, Rheumatologie sowie
Innere Medizin erstelltes Gutachten (IV-Nr. 64) hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 7. Juni 2022 fest, dass kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente bestehe (IV-Nr. 76). Diese Verfügung trat in
der Folge unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Eingabe vom 23. August 2022
meldete sich die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann, erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 80).
Dabei reichte sie einen Arztbericht zu den Akten, dem die Diagnose mittelgradige
depressive Episode zu entnehmen ist. Die Beschwerdegegnerin stellte mit
Vorbescheid vom 14. September 2022 in Aussicht, mangels glaubhaft gemachter
gesundheitlicher Veränderung werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten,
sofern die Beschwerdeführerin innert der Einwandfrist keine Beweismittel
beibringe (IV-Nr. 83). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2022
Einwand und beantragte unter anderem Ansetzung einer Frist zwecks Einreichung
weiterer Beweismittel (IV-Nr. 87). Die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 19. Oktober 2022 (IV-Nr. 88) gewährte Frist verstrich in der Folge
ungenutzt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 trat die Beschwerdegegnerin auf
die Neuanmeldung nicht ein (Aktenseite [A.S.] 1 f.).
Erwägungen
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin erhebt am 23.
Januar 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S.
3.
ff.):
1.
Die
Verfügung der IV-Stelle vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben.
2.
a)
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 24. August
2022.
geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente)
einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
b)
Eventualiter: die Sache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum
anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom
24.
August 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2
Mit Verfügung vom 25. Januar 2023
(A.S. 12) erhebt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts einen
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00, der in der Folge fristgemäss bezahlt wird
(A.S. 14).
2.3
Die Beschwerdegegnerin teilt mit
Schreiben vom 8. März 2023 (A.S. 18) mit, dass sie auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort verzichte. Gleichzeitig stellt sie den Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen.
2.4
Am 21. März 2023 wird die
Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 20 ff.).
I.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E.
3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27). Mit
dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3). Eine Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist
zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu
genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts
aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
4b).
3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
3.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese
Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,
dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen
Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt,
legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu
Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend,
ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf
die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt
durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin im Neuanmeldeverfahren
eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 7.
Juni 2022.
4.1
Vorweg ist in Bezug auf die am 6.
Dezember 2022 eingereichte ärztliche Bestätigung vom 24. Oktober 2022
(IV-Nr. 91) das Folgende festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft
gemacht, so ist der versicherten Peron nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr
gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. September
2022.
(IV-Nr. 83) das Nichteintreten angedroht, wenn sie innert der
30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des
Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Antragsgemäss erstreckte die
Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen bis zum
30.
November 2022 (IV-Nr. 88), wobei diese Frist in der Folge ungenutzt
verstrich. Somit erging die angefochtene Nichteintretensverfügung im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend
Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das
Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu
Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das
Dispositiv
Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid
auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2022 vorhandenen
Akten korrekt war. Neue, erst später beigebrachte Beweismittel hat das Gericht
grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die
Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen.
Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst
nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber
ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen
hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2). Demnach ist die vorgenannte
ärztliche Bestätigung, die am 6. Dezember 2022, mithin nach Ablauf der
gewährten Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen und nach Erlass der
Verfügung, zu den Akten gereicht wurde (IV-Nr. 91), nicht in die
Beurteilung miteinzubeziehen.
4.2 In ihrer Verfügung vom 7. Juni
2022 (IV-Nr. 76) betreffend Verneinung eines Leistungsanspruchs stellte die
Beschwerdegegnerin auf ein polydisziplinäres Gutachten ab, das gestützt auf
eine internistische, neurologische, orthopädische und rheumatologische
Untersuchung erstellt worden war (IV-Nr. 64). Gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung
zeigten die Befunde eine bildmorphologische Spondylolisthesis Meyerding I
LWK5/SWK1 mit schweren Foramenstenosen und mässigen Facettengelenksarthrosen
LWK4/5, ohne namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund. Ein
namhaftes Vertebralsyndrom oder eine somatische Erklärung der reklamierten
Schmerzen im Bereich der Beine habe sich nicht gefunden. Auch auf
rheumatologischem Fachgebiet ergebe sich im Vergleich zum orthopädischen Befund
kein abweichender Befund bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit
Bandscheibenschaden der unteren Wirbelsäule. Darüber hinaus sind im Gutachten
die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet:
Adipositas Grad II WHO, bariatrischer Eingriff 9/2020 (Roux-Y
Magenbypass); Z.n. Varikosis und Varizen OP 5/2018 linkes Bein; Z.n. TVT
linker Unterschenkel; arterielle Hypertonie; mögliche Meralgia parästhetica
links; Spannungskopfschmerz; mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseits. In der
bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin bestehe aus rheumatologischer und
orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, in angepasster (körperlich
leichter) Tätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 64.2
S. 4 ff.).
4.3
4.3.1 Mit der Neuanmeldung vom 23.
August 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von B.___ zu den
Akten (IV-Nr. 80 S. 3 f. bzw. IV-Nr. 81). Diesem ist zu entnehmen, dass eine
erste Behandlungsphase zwischen dem 14. Februar 2022 und dem 7. März 2022
erfolgt sei. Am 22. Juli 2022 habe sich die Beschwerdeführerin erneut für
eine Terminvereinbarung gemeldet, wobei sie sehr müde und verzweifelt geklungen
habe. Ein Termin habe erst am 20. August 2022 stattfinden können. Weiter steht
im Bericht, die Beschwerdeführerin fühle sich überlastet. Sie habe zwei Söhne,
sieben und dreizehn Jahre alt, und arbeite zu 100 %, was früher immer
irgendwie gegangen sei. Aufgrund verschiedener körperlicher Probleme und
Operationen sowie einer zusätzlichen Belastung durch eine laufende IV-Abklärung
fühle sie sich mittlerweile überlastet und müde. Sie traue sich nicht, am
Arbeitsplatz krankheitsbedingt zu fehlen. Unter objektiven Befunden wurde im
Wesentlichen das Folgende festgestellt: Gepflegtes Erscheinungsbild; im
Kontaktverhalten freundlich, mitteilungsbereit und zugewandt; wach- und
bewusstseinsklar; zu allen Qualitäten vollständig orientiert; Konzentration
unauffällig; keine Sinnestäuschungen; keine inhaltlichen Denkstörungen; keine
Ich-Störungen; Zukunftsängste; Sorgen betreffend körperliche Gesundheit; keine
Zwänge; Stimmung subjektiv traurig, verzweifelt und niedergeschlagen sowie
objektiv mittelschwer bis schwer gedrückt; mittelschwer reduzierte affektive
Schwingungsfähigkeit; mittelschwere Interessensminderung; vereinzelt
Suizidgedanken, im Moment von akuter Suizidalität distanziert;
Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft gegeben. Gestützt darauf wurde
eine mittelgradige depressive Episode (F32.3) sowie Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung (Burnout, Z73) diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
vom 20. August 2022 bis voraussichtlich 11. September 2022 attestiert.
4.3.2 In einer Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. September 2022
(IV-Nr. 82) hielt C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
zunächst fest, dass die Codierung der diagnostizierten mittelgradigen
depressiven Episode falsch sei. Sodann fänden sich im psychopathologischen
Befund bis auf eine subjektiv traurige Stimmung und mittelschwer reduzierte
affektive Schwingungsfähigkeit keine wesentlichen pathologischen Befunde. Es
bestünden keine Hinweise auf eine längerdauernde verfestigte psychische Störung
von versicherungspsychiatrischer Relevanz.
4.3.3 Mit Einwand vom 18. Oktober 2022
reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des D.___ vom 1. Juli
2022 (IV-Nr. 86) zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass am 28. Juni 2022
eine laparoskopische Resektion und Neuanlage Gastroenterostomie durchgeführt
worden war. Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bis zum 31. Juli 2022 attestiert.
4.3.4 Gemäss Einschätzung des RAD vom
1. Dezember 2022 (IV-Nr. 90) diente der vorgenannte operative Eingriff der
definitiven Heilung nach Magenbypass vom 1. September 2020. Eine
dauerhafte Einschränkung irgendeiner Art sei dadurch nicht zu erwarten.
4.4 Stellt man dem polydisziplinären
Gutachten die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte
gegenüber, wird deutlich, dass im Neuanmeldeverfahren keine erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht wurde. In diesem Zusammenhang ist zun.hst festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aus
psychischen Gründen geltend macht. Den Austrittsbericht des D.___ vom 1. Juli
2022 betreffend die am 28. Juni 2022 durchgeführte Operation reichte sie
lediglich zu den Akten, um die Einnahme des Antidepressivums Escitalopram zu
dokumentieren (IV-Nr. 87 S. 3). Somatische Gründe für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands wurden weder im Vorbescheidverfahren noch im
Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht vorgebracht. Da bei einer
Neuanmeldung im Rahmen der Eintretensprüfung der Untersuchungsgrundsatz nicht
gilt (siehe oben, E. 3.3), ist nachfolgend einzig auf die geltend gemachte
psychische Verschlechterung einzugehen.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass anlässlich
der im Oktober 2020 durchgeführten polydisziplinären Begutachtung keine
psychiatrische Untersuchung stattfand (IV-Nr. 64). Festzustellen ist weiter,
dass die Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2022 bis zum 7. März 2022 bei B.___
in Behandlung war (IV-Nr. 81). Zudem ist der Medikamentenliste des Austrittsberichts
vom 1. Juli 2022 das Antidepressivum Escitalopram zu entnehmen, das sowohl
unter den bisherigen als auch unter den aktuellen Medikamenten aufgeführt ist
(IV-Nr. 86 S. 2 f.). Eigenen Angaben zufolge nimmt die
Beschwerdeführerin das Medikament «schon seit längerem» (IV-Nr. 87 S. 3).
Das Antidepressivum sei ihr bereits vor dem erneuten Beginn der Psychotherapie vom
Hausarzt verordnet worden (IV-Nr. 87 S. 3). Somit ist davon auszugehen, dass
bereits im Zeitpunkt der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 7. Juni 2022
eine psychische Beeinträchtigung bestand, die medikamentös behandelt wurde. Indes
fehlen Angaben darüber, inwiefern sich diese Beschwerden seither verschlechtert
haben. Hierzu ist dem Bericht von B.___ einzig zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin
am 22. Juli 2022 wegen einer Terminanfrage gemeldet und dabei sehr müde
und verzweifelt geklungen habe. Laut Bericht konnte ein Termin jedoch erst am 20. August
2022, mithin knapp einen Monat nach dem Anruf, stattfinden. Dies spricht eher
nicht für eine Dringlichkeit, wie sie bei einer erheblichen Verschlechterung zu
erwarten wäre. Sodann fällt auf, dass der erwähnte Bericht vom 13. August
2022 datiert, ein erster Termin seit Wiederaufnahme des Kontakts durch die
Beschwerdeführerin jedoch erst für den 20. August 2022 vorgesehen war. Die
Annahme, dass der Bericht gestützt auf die erste Behandlungsphase (14. Februar
2022 bis 7. März 2022) verfasst wurde, liegt daher nahe, zumal darin auch eine
«laufende IV-Abklärung» erwähnt ist und am 20. August 2022 – anders als während
der ersten Behandlungsphase – gerade kein IV-Verfahren mehr hängig war. Selbst
wenn man darüber hinwegsähe und annähme, der Bericht sei unrichtig datiert und
erst nach der ersten Sitzung der zweiten Behandlungsphase, also gestützt auf
den Termin vom 20. August 2022, verfasst worden (hierfür spricht der Umstand,
dass im Bericht eine Arbeitsunfähigkeit ab 20. August 2022 attestiert wurde), wäre
festzustellen, dass darin keine Anhaltspunkte auszumachen sind, die auf eine erhebliche
Verschlechterung seit dem 7. Juni 2022 hinweisen. Vielmehr enthält der Bericht
im Wesentlichen allgemeine Angaben über die Lebenssituation der
Beschwerdeführerin (Kinder, somatische Beschwerden, Probleme am Arbeitsplatz) und
weitgehend unauffällige objektive Befunde ohne Ausführungen zum Verlauf oder
zur Erheblichkeit der subjektiv geschilderten Beschwerden. Insoweit der Beschwerdeführerin
eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist darauf hinzuweisen,
dass diese Dauer für die Annahme einer erheblichen Verschlechterung ohnehin
nicht ausreicht. So sieht Art. 88a Abs. 2 IVV vor, dass eine Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt wird, sobald sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Eine solche Dauer ist vorliegend nicht
dokumentiert.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin keine anspruchsrelevante Veränderung ihres
Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 7. Juni 2022 glaubhaft gemacht
hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht
eingetreten. Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung vom 1. Dezember 2022 abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin
beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
durchzuführen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf eine
öffentliche Verhandlung verzichtet werden, wenn sich mit hinreichender
Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet
ist (BGE 136 I 279 E. 1, BGE 122 V 47 E. 3). Dies ist vorliegend der
Fall, da die Beschwerde von vornherein nicht geeignet war, die Verfügung der
Beschwerdegegnerin infrage zu stellen. So mangelt es bereits an der für die
Erheblichkeit erforderlichen Dauer der geltend gemachten Verschlechterung des
Gesundheitszustands. Es sind keine Gründe ersichtlich, die trotz
offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde für die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung sprechen. Auch der Beschwerdeschrift ist diesbezüglich
keine Begründung zu entnehmen. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung wird deshalb abgewiesen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
wobei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu
verrechnen ist. Der Beschwerdeführerin ist die Differenz von CHF 400.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird
abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
4. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen CHF 400.00 werden
der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von
Arx
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_717/2023 vom 28. Februar 2024 aufgehoben.