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Entscheid

VSBES.2023.14

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

6. Oktober 2023Deutsch16 min

meldete sich die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Source so.ch

Urteil vom 6. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 1. Dezember 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1986 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. November 2018 erstmals

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Gestützt auf ein am 15.

Juli 2021 in den Fachrichtungen Neurologie, Orthopädie, Rheumatologie sowie

Innere Medizin erstelltes Gutachten (IV-Nr. 64) hielt die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 7. Juni 2022 fest, dass kein Anspruch auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente bestehe (IV-Nr. 76). Diese Verfügung trat in

der Folge unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Mit Eingabe vom 23. August 2022

meldete sich die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann, erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 80).

Dabei reichte sie einen Arztbericht zu den Akten, dem die Diagnose mittelgradige

depressive Episode zu entnehmen ist. Die Beschwerdegegnerin stellte mit

Vorbescheid vom 14. September 2022 in Aussicht, mangels glaubhaft gemachter

gesundheitlicher Veränderung werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten,

sofern die Beschwerdeführerin innert der Einwandfrist keine Beweismittel

beibringe (IV-Nr. 83). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2022

Einwand und beantragte unter anderem Ansetzung einer Frist zwecks Einreichung

weiterer Beweismittel (IV-Nr. 87). Die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben

vom 19. Oktober 2022 (IV-Nr. 88) gewährte Frist verstrich in der Folge

ungenutzt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 trat die Beschwerdegegnerin auf

die Neuanmeldung nicht ein (Aktenseite [A.S.] 1 f.).

Erwägungen

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin erhebt am 23.

Januar 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S.

3.

ff.):

1.

Die

Verfügung der IV-Stelle vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben.

2.

a)

Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 24. August

2022.

geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente)

einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

b)

Eventualiter: die Sache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum

anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom

24.

August 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2

Mit Verfügung vom 25. Januar 2023

(A.S. 12) erhebt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts einen

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00, der in der Folge fristgemäss bezahlt wird

(A.S. 14).

2.3

Die Beschwerdegegnerin teilt mit

Schreiben vom 8. März 2023 (A.S. 18) mit, dass sie auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort verzichte. Gleichzeitig stellt sie den Antrag, die Beschwerde

sei abzuweisen.

2.4

Am 21. März 2023 wird die

Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 20 ff.).

I.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere

Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist

es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E.

3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27). Mit

dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3). Eine Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist

zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung

drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu

genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts

aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

4b).

3.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

3.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese

Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,

dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen

Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt,

legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu

Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

4.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend,

ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf

die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt

durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin im Neuanmeldeverfahren

eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 7.

Juni 2022.

4.1

Vorweg ist in Bezug auf die am 6.

Dezember 2022 eingereichte ärztliche Bestätigung vom 24. Oktober 2022

(IV-Nr. 91) das Folgende festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche

Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft

gemacht, so ist der versicherten Peron nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr

gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. September

2022.

(IV-Nr. 83) das Nichteintreten angedroht, wenn sie innert der

30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des

Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Antragsgemäss erstreckte die

Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen bis zum

30.

November 2022 (IV-Nr. 88), wobei diese Frist in der Folge ungenutzt

verstrich. Somit erging die angefochtene Nichteintretensverfügung im Rahmen

eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend

Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das

Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu

Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das

Dispositiv

Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid

auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2022 vorhandenen

Akten korrekt war. Neue, erst später beigebrachte Beweismittel hat das Gericht

grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die

Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen.

Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst

nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber

ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen

hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2). Demnach ist die vorgenannte

ärztliche Bestätigung, die am 6. Dezember 2022, mithin nach Ablauf der

gewährten Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen und nach Erlass der

Verfügung, zu den Akten gereicht wurde (IV-Nr. 91), nicht in die

Beurteilung miteinzubeziehen.

4.2 In ihrer Verfügung vom 7. Juni

2022 (IV-Nr. 76) betreffend Verneinung eines Leistungsanspruchs stellte die

Beschwerdegegnerin auf ein polydisziplinäres Gutachten ab, das gestützt auf

eine internistische, neurologische, orthopädische und rheumatologische

Untersuchung erstellt worden war (IV-Nr. 64). Gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung

zeigten die Befunde eine bildmorphologische Spondylolisthesis Meyerding I

LWK5/SWK1 mit schweren Foramenstenosen und mässigen Facettengelenksarthrosen

LWK4/5, ohne namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund. Ein

namhaftes Vertebralsyndrom oder eine somatische Erklärung der reklamierten

Schmerzen im Bereich der Beine habe sich nicht gefunden. Auch auf

rheumatologischem Fachgebiet ergebe sich im Vergleich zum orthopädischen Befund

kein abweichender Befund bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit

Bandscheibenschaden der unteren Wirbelsäule. Darüber hinaus sind im Gutachten

die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet:

Adipositas Grad II WHO, bariatrischer Eingriff 9/2020 (Roux-Y

Magenbypass); Z.n. Varikosis und Varizen OP 5/2018 linkes Bein; Z.n. TVT

linker Unterschenkel; arterielle Hypertonie; mögliche Meralgia parästhetica

links; Spannungskopfschmerz; mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseits. In der

bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin bestehe aus rheumatologischer und

orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, in angepasster (körperlich

leichter) Tätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 64.2

S. 4 ff.).

4.3

4.3.1 Mit der Neuanmeldung vom 23.

August 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von B.___ zu den

Akten (IV-Nr. 80 S. 3 f. bzw. IV-Nr. 81). Diesem ist zu entnehmen, dass eine

erste Behandlungsphase zwischen dem 14. Februar 2022 und dem 7. März 2022

erfolgt sei. Am 22. Juli 2022 habe sich die Beschwerdeführerin erneut für

eine Terminvereinbarung gemeldet, wobei sie sehr müde und verzweifelt geklungen

habe. Ein Termin habe erst am 20. August 2022 stattfinden können. Weiter steht

im Bericht, die Beschwerdeführerin fühle sich überlastet. Sie habe zwei Söhne,

sieben und dreizehn Jahre alt, und arbeite zu 100 %, was früher immer

irgendwie gegangen sei. Aufgrund verschiedener körperlicher Probleme und

Operationen sowie einer zusätzlichen Belastung durch eine laufende IV-Abklärung

fühle sie sich mittlerweile überlastet und müde. Sie traue sich nicht, am

Arbeitsplatz krankheitsbedingt zu fehlen. Unter objektiven Befunden wurde im

Wesentlichen das Folgende festgestellt: Gepflegtes Erscheinungsbild; im

Kontaktverhalten freundlich, mitteilungsbereit und zugewandt; wach- und

bewusstseinsklar; zu allen Qualitäten vollständig orientiert; Konzentration

unauffällig; keine Sinnestäuschungen; keine inhaltlichen Denkstörungen; keine

Ich-Störungen; Zukunftsängste; Sorgen betreffend körperliche Gesundheit; keine

Zwänge; Stimmung subjektiv traurig, verzweifelt und niedergeschlagen sowie

objektiv mittelschwer bis schwer gedrückt; mittelschwer reduzierte affektive

Schwingungsfähigkeit; mittelschwere Interessensminderung; vereinzelt

Suizidgedanken, im Moment von akuter Suizidalität distanziert;

Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft gegeben. Gestützt darauf wurde

eine mittelgradige depressive Episode (F32.3) sowie Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung (Burnout, Z73) diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

vom 20. August 2022 bis voraussichtlich 11. September 2022 attestiert.

4.3.2 In einer Stellungnahme des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. September 2022

(IV-Nr. 82) hielt C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

zunächst fest, dass die Codierung der diagnostizierten mittelgradigen

depressiven Episode falsch sei. Sodann fänden sich im psychopathologischen

Befund bis auf eine subjektiv traurige Stimmung und mittelschwer reduzierte

affektive Schwingungsfähigkeit keine wesentlichen pathologischen Befunde. Es

bestünden keine Hinweise auf eine längerdauernde verfestigte psychische Störung

von versicherungspsychiatrischer Relevanz.

4.3.3 Mit Einwand vom 18. Oktober 2022

reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des D.___ vom 1. Juli

2022 (IV-Nr. 86) zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass am 28. Juni 2022

eine laparoskopische Resektion und Neuanlage Gastroenterostomie durchgeführt

worden war. Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bis zum 31. Juli 2022 attestiert.

4.3.4 Gemäss Einschätzung des RAD vom

1. Dezember 2022 (IV-Nr. 90) diente der vorgenannte operative Eingriff der

definitiven Heilung nach Magenbypass vom 1. September 2020. Eine

dauerhafte Einschränkung irgendeiner Art sei dadurch nicht zu erwarten.

4.4 Stellt man dem polydisziplinären

Gutachten die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte

gegenüber, wird deutlich, dass im Neuanmeldeverfahren keine erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht wurde. In diesem Zusammenhang ist zun.hst festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aus

psychischen Gründen geltend macht. Den Austrittsbericht des D.___ vom 1. Juli

2022 betreffend die am 28. Juni 2022 durchgeführte Operation reichte sie

lediglich zu den Akten, um die Einnahme des Antidepressivums Escitalopram zu

dokumentieren (IV-Nr. 87 S. 3). Somatische Gründe für eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands wurden weder im Vorbescheidverfahren noch im

Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht vorgebracht. Da bei einer

Neuanmeldung im Rahmen der Eintretensprüfung der Untersuchungsgrundsatz nicht

gilt (siehe oben, E. 3.3), ist nachfolgend einzig auf die geltend gemachte

psychische Verschlechterung einzugehen.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass anlässlich

der im Oktober 2020 durchgeführten polydisziplinären Begutachtung keine

psychiatrische Untersuchung stattfand (IV-Nr. 64). Festzustellen ist weiter,

dass die Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2022 bis zum 7. März 2022 bei B.___

in Behandlung war (IV-Nr. 81). Zudem ist der Medikamentenliste des Austrittsberichts

vom 1. Juli 2022 das Antidepressivum Escitalopram zu entnehmen, das sowohl

unter den bisherigen als auch unter den aktuellen Medikamenten aufgeführt ist

(IV-Nr. 86 S. 2 f.). Eigenen Angaben zufolge nimmt die

Beschwerdeführerin das Medikament «schon seit längerem» (IV-Nr. 87 S. 3).

Das Antidepressivum sei ihr bereits vor dem erneuten Beginn der Psychotherapie vom

Hausarzt verordnet worden (IV-Nr. 87 S. 3). Somit ist davon auszugehen, dass

bereits im Zeitpunkt der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 7. Juni 2022

eine psychische Beeinträchtigung bestand, die medikamentös behandelt wurde. Indes

fehlen Angaben darüber, inwiefern sich diese Beschwerden seither verschlechtert

haben. Hierzu ist dem Bericht von B.___ einzig zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin

am 22. Juli 2022 wegen einer Terminanfrage gemeldet und dabei sehr müde

und verzweifelt geklungen habe. Laut Bericht konnte ein Termin jedoch erst am 20. August

2022, mithin knapp einen Monat nach dem Anruf, stattfinden. Dies spricht eher

nicht für eine Dringlichkeit, wie sie bei einer erheblichen Verschlechterung zu

erwarten wäre. Sodann fällt auf, dass der erwähnte Bericht vom 13. August

2022 datiert, ein erster Termin seit Wiederaufnahme des Kontakts durch die

Beschwerdeführerin jedoch erst für den 20. August 2022 vorgesehen war. Die

Annahme, dass der Bericht gestützt auf die erste Behandlungsphase (14. Februar

2022 bis 7. März 2022) verfasst wurde, liegt daher nahe, zumal darin auch eine

«laufende IV-Abklärung» erwähnt ist und am 20. August 2022 – anders als während

der ersten Behandlungsphase – gerade kein IV-Verfahren mehr hängig war. Selbst

wenn man darüber hinwegsähe und annähme, der Bericht sei unrichtig datiert und

erst nach der ersten Sitzung der zweiten Behandlungsphase, also gestützt auf

den Termin vom 20. August 2022, verfasst worden (hierfür spricht der Umstand,

dass im Bericht eine Arbeitsunfähigkeit ab 20. August 2022 attestiert wurde), wäre

festzustellen, dass darin keine Anhaltspunkte auszumachen sind, die auf eine erhebliche

Verschlechterung seit dem 7. Juni 2022 hinweisen. Vielmehr enthält der Bericht

im Wesentlichen allgemeine Angaben über die Lebenssituation der

Beschwerdeführerin (Kinder, somatische Beschwerden, Probleme am Arbeitsplatz) und

weitgehend unauffällige objektive Befunde ohne Ausführungen zum Verlauf oder

zur Erheblichkeit der subjektiv geschilderten Beschwerden. Insoweit der Beschwerdeführerin

eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist darauf hinzuweisen,

dass diese Dauer für die Annahme einer erheblichen Verschlechterung ohnehin

nicht ausreicht. So sieht Art. 88a Abs. 2 IVV vor, dass eine Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt wird, sobald sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Eine solche Dauer ist vorliegend nicht

dokumentiert.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin keine anspruchsrelevante Veränderung ihres

Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 7. Juni 2022 glaubhaft gemacht

hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht

eingetreten. Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung vom 1. Dezember 2022 abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin

beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

durchzuführen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf eine

öffentliche Verhandlung verzichtet werden, wenn sich mit hinreichender

Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet

ist (BGE 136 I 279 E. 1, BGE 122 V 47 E. 3). Dies ist vorliegend der

Fall, da die Beschwerde von vornherein nicht geeignet war, die Verfügung der

Beschwerdegegnerin infrage zu stellen. So mangelt es bereits an der für die

Erheblichkeit erforderlichen Dauer der geltend gemachten Verschlechterung des

Gesundheitszustands. Es sind keine Gründe ersichtlich, die trotz

offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde für die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung sprechen. Auch der Beschwerdeschrift ist diesbezüglich

keine Begründung zu entnehmen. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung wird deshalb abgewiesen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

wobei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu

verrechnen ist. Der Beschwerdeführerin ist die Differenz von CHF 400.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird

abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

4. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen CHF 400.00 werden

der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst von

Arx

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_717/2023 vom 28. Februar 2024 aufgehoben.