VSBES.2023.140
Ergänzungsleistungen IV
2. Oktober 2024Deutsch32 min
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Kinderrente der
Source so.ch
Urteil vom 2. Oktober 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die im September 2004 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Kinderrente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Sie wohnte zunächst zusammen mit ihrer
Mutter, der 1974 geborenen B.___, im gleichen Haushalt. Ab August 2020 absolvierte
die Beschwerdeführerin eine Lehre als Heizungsinstallateurin EFZ in der C.___, [...]
(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 5 S. 3, 13 S. 1 und 62 S. 1
ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) berechnete den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin zunächst gemeinsam
mit demjenigen ihrer Mutter. Im September 2021 trat die Beschwerdeführerin in
das Heim «», [...], ein. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde für sie in
der Folge separat berechnet (AK-Nr. 21 und 29). Die Beschwerdegegnerin ermittelte
den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September
2021 mit Verfügung vom 25. Mai 2022, wobei der EL-Anspruch ab
1. Januar 2022 auf CHF 7'687.70 pro Monat (inkl. Prämienvergütung
Krankenversicherung) festgesetzt wurde (AK-Nr. 32). Wegen der Berücksichtigung
des Ausbildungslohnes der Beschwerdeführerin im dritten Lehrjahr wurde ihr EL-Anspruch
ab 1. August 2022 mit Verfügung vom 3. August 2022 neu berechnet; die
Ergänzungsleistungen wurde ab diesem Zeitpunkt auf CHF 7'545.70 pro Monat
(inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) festgesetzt (AK-Nr. 43).
1.2 Per 1. November 2022 konnte
die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung beziehen und trat am
15. November 2022 aus dem Heim aus (AK-Nr. 59 f. und 72). Deshalb
wurde der EL-Anspruch ab 1. November 2022 mit Verfügung vom 22. März
2023 neu berechnet und ab 1. November 2022 auf CHF 4'903.70 pro Monat
(inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung), ab 1. Dezember 2022 auf
CHF 508.70 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) sowie ab
1. Januar 2023 auf CHF 549.70 pro Monat (inkl. Prämienvergütung
Krankenversicherung) festgesetzt. Daraus ergab sich für den Zeitraum vom
1. November 2022 bis 31. März 2023 eine Rückforderung für zu viel
bezogene Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 30'649.00 (AK-Nr. 81).
Gemäss den Berechnungsblättern wurden bei den Einnahmen ein Einkommen der
Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von
CHF 15'600.00 pro Jahr angerechnet, was nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge von CHF 351.00 pro Jahr und eines Freibetrags
von CHF 1'000.00 pro Jahr zu einem anrechenbaren Einkommen von
CHF 14'249.00 bzw. – zwei Drittel davon – CHF 9'499.00 pro Jahr führte.
Im Weiteren wurden Kinder- bzw. Familienzulagen von CHF 3'960.00 pro Jahr
und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von CHF 8'784.00 pro Jahr
angerechnet. Unter Mitberücksichtigung der IV-Kinderrente von CHF 8'268.00
pro Jahr beliefen sich die anrechenbaren Einnahmen auf insgesamt
CHF 30'511.00 pro Jahr. Die anerkannten Ausgaben wurden auf insgesamt
CHF 89'351.00 pro Jahr (November 2022), CHF 36'611.00 pro Jahr
(Dezember 2022) bzw. CHF 37'101.00 pro Jahr (ab Dezember 2023) festgesetzt
(vgl. AK-Nr. 77 ff.). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
11. April 2023 Einsprache erheben, wobei die Anrechnung der Kinderzulagen,
der IV-Kinderrente, des Erwerbseinkommens und der Alimente beanstandet wurde (AK-Nr. 95
f.). Mit Verfügung vom 26. April 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin
den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 aufgrund
einer Änderung bei der Krankenkassenprämie neu. Die übrigen Positionen blieben
unverändert. Damit resultierte ab 1. Januar 2023 ein EL-Anspruch von
CHF 801.90 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung; AK-Nr. 101).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2023 erneut Einsprache
erheben, wobei die gleichen Einwände erhoben wurden (AK-Nr. 106).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom
10. Mai 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die vorerwähnten Einsprachen
teilweise gut und stellte eine Neuberechnung und –verfügung des EL-Anspruchs ab
1. September 2022 in Aussicht; im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. Zur
Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die IV-Kinderrente werde in der
EL-Berechnung rückwirkend ab 1. Januar 2023 angepasst; diesbezüglich werde
die Einsprache gutgeheissen. Zum Erwerbseinkommen hielt sie fest, gestützt auf
den Lehrvertrag vom 16. Oktober 2019 betrage der Lehrlingslohn im dritten
Lehrjahr, in welchem sich die Beschwerdeführerin aktuell befinde, CHF 1'200.00
pro Monat. Mit Verfügung vom 3. August 2022 seien die Ergänzungsleistungen
neu festgesetzt worden, wobei ab 1. August 2022 (Beginn 3. Lehrjahr)
ein Jahresbruttolohn von CHF 15'600.00 (13 x CHF 1'200.00)
angerechnet worden sei. Diese Berechnung sei korrekt und eine Änderung werde
sich erst im Zeitpunkt des Übertritts in das 4. Lehrjahr im August 2023
ergeben. Im Weiteren habe die Mutter der Beschwerdeführerin Anspruch auf
Ausbildungszulagen. Da die Ausbildungszulage im Kanton Solothurn
CHF 250.00 pro Monat bzw. CHF 3'000.00 pro Jahr betrage, seien die in
der EL-Berechnung ab 1. September 2022 (Eintritt Volljährigkeit)
anzurechnenden Ausbildungszulagen auf jährlich CHF 3'000.00 zu
korrigieren. Ferner sei der Vater der Beschwerdeführerin, D.___, mit Urteil des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Januar 2016 verpflichtet worden,
für die Beschwerdeführerin monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von
CHF 720.00 zu bezahlen. Gemäss Ziff. 5.2 dieses Gerichtsurteils
dauere die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind bis zu dessen
wirtschaftlicher Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit.
Entgegen dem Vorbringen in der Einsprache sei mit dieser gerichtlichen
Unterhaltsregelung der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin über deren
Volljährigkeit hinaus geregelt worden, konkret bis zum Erlangen der
wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Diese liege praxisgemäss nach Abschluss
einer angemessenen Erstausbildung vor. Sollte das zuständige Oberamt den
gerichtlichen Unterhaltstitel für eine Alimentenbevorschussung über die
Volljährigkeit hinaus als unzureichend erachten, so sei die Unterhaltsforderung
auf dem Rechtsweg direkt gegenüber dem Unterhaltsschuldner einzutreiben. Solange
kein Beleg (in Form eines Verlustscheins) für die Uneinbringlichkeit der
Unterhaltsforderung vorliege, seien die Unterhaltsbeiträge gemäss
Gerichtsurteil vom 15. Januar 2016 als Einnahmen anzurechnen. Die
Verfügungen seien in Bezug auf die Anrechnung der Unterhaltsbeiträge korrekt
erfolgt. Die Neuberechnung der Ergänzungsleistung vom 10. Mai 2023 löse
einen Nachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 635.00 aus, welcher mit der
offenen Rückforderung gemäss Verfügung vom 22. März 2023 zu verrechnen sei
(AK-Nr. 113; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Mit Datum vom 10. Mai 2023 wurde
eine diese Einspracheentscheid umsetzende Verfügung erlassen (AK-Nr. 112;
vgl. Berechnungsblätter gleichen Datums [AK-Nr. 111 und 114 ff.];
A.S. 8 ff.).
Erwägungen
2.
2.1
Mit fristgerechter Beschwerde
vom 6. Juni 2023 lässt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag
stellen, es sei ihr eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung nach Erhalt
der Verfahrensakten zu setzen. Im Weiteren werden folgende Rechtsbegehren gestellt
(A.S. 21 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 10.05.2023 sowie die diesem
zugrundeliegenden Verfügungen vom 22.03.2023 und 26.04.2023 sowie die mit
Einspracheentscheid vom 10.05.203 neu erlassene Verfügung vom 10.05.2023 der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn seien aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin seien ab
01.09.2022
Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 8'533.15
monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse), ab 01.11.2022 in der Höhe von
mindestens Fr. 5'890.95 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse),
ab 01.12.2022 in der Höhe von mindestens Fr. 1'495.95 monatlich (exkl.
Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab 01.01.2023 in der Höhe von mindestens
Fr. 1'519.75 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) zu bezahlen.
3.
Es sei festzustellen, dass die von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von
CHF 30'649.00 nicht besteht.
4.
Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
Bis zum
Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der
Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2
Mit Eingabe vom 19. Juni
2023.
lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, die Beschwerdegegnerin
habe auf telefonische Nachfrage vom 14. Juni 2023 hin mitgeteilt, dass
zufolge eines Softwareproblems bis auf Weiteres keine Akten zugestellt werden
könnten. Eine Beschwerdeergänzung sei daher nicht möglich. Da die Beschwerde
begründet eingereicht worden sei, werde auf eine Ergänzung verzichtet. Nach
Erhalt der Akten werde jedoch eine Beschwerdeergänzung, soweit erforderlich,
vorbehalten (A.S. 42 f.).
2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli
2023.
beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in Bezug auf die
Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gutzuheissen. Hinsichtlich der Anrechnung der
Unterhaltszahlungen sei die Beschwerde abzuweisen und bezüglich des
Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin sei die Sache zur weitergehenden
Klärung des Sachverhalts und Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen (A.S. 46 ff.).
2.4
Mit Instruktionsverfügung vom
17.
Juli 2023 werden die Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 1 bis
122) der Vertreterin der Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, sich dazu und zur Beschwerdeantwort
vom 11. Juli 2023 schriftlich zu äussern (A.S. 49 f.).
2.5
Mit Eingabe vom 27. Juli
2023.
nimmt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Gerichts zum gestellten
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Stellung und macht dazu weitere
Bemerkungen (A.S. 52 ff.).
2.6
In ihrer Replik vom 7. August
2023.
lässt die Beschwerdeführerin folgende Anpassung der bereits gestellten
Rechtsbegehren geltend machen (A.S. 55 ff.):
1.
(….)
2.
Der Beschwerdeführerin seien ab 01.09.2022
Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 8'567.55 monatlich
(exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse), ab 01.11.2022 in der Höhe von
mindestens Fr. 5'925.40 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an
Krankenkasse), ab 01.12.2022 in der Höhe von mindestens Fr. 1'530.40
monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab 01.01.2023 in der Höhe
von mindestens Fr. 1'519.75 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an
Krankenkasse) zu bezahlen.
3.
(….)
4.
(….)
5.
(….)
2.7
Mit Instruktionsverfügung vom
12.
Februar 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen eine Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 67).
2.8
Am 14. Februar 2024 reicht
die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 68 ff.).
Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 73).
2.9
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
I.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben
(Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]).
2.2
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch
dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der
Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch
Sozialhilfe beziehen (lit. a) oder 60 Prozent des Pauschalbetrages für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3
lit. d ELG (lit. b).
2.3
Als Einnahmen werden u.a. zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei
alleinstehenden Personen jährlich CHF 1’000.00 übersteigen, Invalidenrenten,
Familienzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet
(Art. 11 Abs. 1 lit. a, d, f und h ELG).
2.4
Gemäss Art. 19 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an
Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) gelten in
der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als
nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Sie haben
Anspruch auf Familienzulagen nach den Art. 3 und 5 FamZG Art. 7
Abs. 2 FamZG ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton.
Die Familienzulagen umfassen nach Art. 3
Abs. 1 FamZG die Kinderzulage (lit. a) und die Ausbildungszulage
(lit. b). Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats ausgerichtet, in
dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab
dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das
Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres noch die obligatorische Schule,
so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats
ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des
Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das
25.
Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage beträgt gemäss § 37
Abs. 2 lit. a des (kantonalen) Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 FamZG CHF 250.00 pro Monat. Familienzulagen (inkl.
Kinderzulagen) gehören zum voll anrechenbaren Einkommen (Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3470.01).
2.5
Geschuldete und tatsächlich
geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an Kinder werden voll als
Einnahme angerechnet (WEL, Rz. 3491.01). Gerichtlich oder behördlich
genehmigte oder festgesetzte Unterhaltsleistungen sind für die EL-Stelle verbindlich
und zu berücksichtigen; vorbehalten sind Fälle nach Rz. 3497.01 (WEL,
Rz. 3491.02). Angerechnet werden auch nicht geleistete familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge, es sei denn, die EL-beziehende Person weist nach, dass
diese vom Schuldner oder von der Schuldnerin nicht erbracht werden können (z.B.
Nachweis über erfolglose Betreibung; Verlustschein; Nachweis, dass der
Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge zu
leisten usw.) und kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht (WEL,
Rz. 3491.03).
Liegt keine Vereinbarung über
Unterhaltsleistungen vor oder ist der vereinbarte Unterhaltsbeitrag
offensichtlich zu tief, fordert die EL-Stelle die EL-beziehende Person auf, innerhalb
von drei Monaten bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht um
die Genehmigung oder die Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu ersuchen.
Während dieser drei Monate dürfen nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge
als Einnahme angerechnet werden (WEL, Rz. 3491.06). Kommt die
EL-beziehende Person der Aufforderung der EL-Stelle innerhalb von drei Monaten
nach, dürfen bis zur Genehmigung oder Festlegung des Unterhaltsbeitrages durch
die Behörde oder das Gericht nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge
angerechnet werden. Nach der Genehmigung oder Festlegung des Unterhaltsbeitrags
ist die EL-Berechnung gegebenenfalls rückwirkend anzupassen (WEL,
Rz. 3491.07). Lässt die EL-beziehende Person die Frist von drei Monaten
ungenutzt verstreichen, setzt die EL-Stelle selbst einen Unterhaltsbeitrag fest
(WEL, Rz. 3491.08).
2.6
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche
Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt
einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom
ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;
massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und
Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die
Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung
verzichtet werden». Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall einer
Veränderung, die zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses führt,
spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu
verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht
(Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
2.7
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin setzte
die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. November
2022.
mit Verfügung vom 22. März 2023 aufgrund ihres Heimaustritts und des
Umzugs in eine Mietwohnung neu fest (AK-Nr. 81). Gemäss dem entsprechenden
Berechnungsblättern gleichen Datums berücksichtigte sie bei den Einnahmen ein
Einkommen der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von
CHF 15'600.00 pro Jahr (13 x CHF 1'200.00); nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge von CHF 351.00 und eines Freibetrags von
CHF 1'000.00 pro Jahr ergab sich ein anrechenbares Einkommen von
CHF 14'249.00 pro Jahr bzw. – zwei Drittel davon – CHF 9'499.00 pro
Jahr. Im Weiteren wurden Kinder- bzw. Familienzulagen von CHF 3'960.00 (12
x CHF 330.00) pro Jahr angerechnet. Ferner die IV-Kinderrente von
CHF 8'268.00 (12 x CHF 689.00; vgl. AK-Nr. 10 S. 3 und 29
S. 2) pro Jahr sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge des Vaters der
Beschwerdeführerin von CHF 8'784.00 (12 x CHF 732.00; vgl. AK-Nr. 2
S. 2 f. Ziff. 5.2. und 29 S. 3) pro Jahr. Dies ergab anrechenbare
Einnahmen von insgesamt CHF 30'511.00 pro Jahr. Die vorliegend
unbestrittenen anerkannten Ausgaben wurden auf insgesamt CHF 89'351.00
(November 2022), CHF 36'611.00 (Dezember 2022) und CHF 37'101.00 (ab
Januar 2023) pro Jahr festgesetzt. Dies ergab Ausgabenüberschüsse von CHF 58'840.00
(November 2022), CHF 6'100.00 (Dezember 2022) und CHF 6'590.00 (ab
Januar 2023) pro Jahr (vgl. AK-Nr. 77 ff.). Mit Verfügung vom
26.
April 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 aufgrund einer Änderung
bei der Krankenkassenprämie neu, wobei die übrigen Positionen unverändert blieben
(AK-Nr. 101 f.). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom
10.
Mai 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die gegen die vorerwähnten
Verfügungen erhobenen Einsprachen teilweise gut und stellte eine Neuberechnung
und –verfügung des EL-Anspruchs ab 1. September 2022 in Aussicht; im
Übrigen wies sie die Einsprachen ab. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an,
die Anrechnung eines Jahresbruttolohnes der Beschwerdeführerin von
CHF 15'600.00 pro Jahr (13 x CHF 1'200.00) ab 1. August 2022
(Beginn 3. Lehrjahr) sei korrekt; eine Änderung werde sich erst im
Zeitpunkt des Übertritts in das 4. Lehrjahr im August 2023 ergeben. Sodann
sei die Anrechnung der Ausbildungszulagen im Grundsatz zu Recht erfolgt. Da die
Ausbildungszulage im Kanton Solothurn jedoch CHF 250.00 pro Monat bzw.
CHF 3'000.00 pro Jahr betrage, sei sie in der EL-Berechnung ab
1.
September 2022 (Eintritt Volljährigkeit) auf jährlich CHF 3'000.00
zu korrigieren. Schliesslich sei der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin mit
der gerichtlichen Unterhaltsregelung vom 15. Januar 2016, wonach ihr Vater
verpflichtet worden sei, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von (je) CHF 720.00
für sie (und ihren Bruder [...]) zu bezahlen, über deren Volljährigkeit hinaus,
konkret bis zum Erlangen der wirtschaftlichen Selbstständigkeit, geregelt.
Diese liege praxisgemäss nach Abschluss einer angemessenen Erstausbildung vor.
Solange kein Beleg für die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsforderung vorliege,
seien die Unterhaltsbeiträge als Einnahmen anzurechnen. Die Neuberechnung löse
einen Nachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 635.00 aus, welcher mit der
offenen Rückforderung gemäss Verfügung vom 22. März 2023 (vgl. AK-Nr. 81
S. 2) zu verrechnen sei (AK-Nr. 113; A.S. 1 ff.).
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, die mit vorliegend angefochtenem
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 vorgenommene Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen ab 1. September 2022 sei nicht korrekt. Ihr Vater sei
mit Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 verpflichtet worden,
Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 720.00 bis zum Erlangen der
wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Kinder, längstens jedoch bis zur
Volljährigkeit zu erbringen. Vorbehalten worden sei eine länger dauernde
Unterhaltspflicht, bis die Kinder ihre Erstausbildung in ordentlicher Weise
abschliessen könnten. Im Scheidungsurteil sei der Volljährigenunterhalt somit
nicht konkret umschrieben und beziffert worden, sondern es sei lediglich auf
die gesetzliche Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen
worden. Ein solcher Verweis allein genüge nicht und stelle insbesondere keinen
Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach der Mündigkeit dar. Es verbiete sich, ab
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin (September 2022) weiterhin
Unterhaltsbeiträge in den EL-Berechnungen zu berücksichtigen. Aufgrund des
Scheidungsurteils vom 15. Januar 2016 bestehe kein Anspruch auf
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 8'784.00 pro Jahr. Im Übrigen sei der
Vater der Beschwerdeführerin überhaupt nicht in der Lage, solche zu leisten.
Sodann sei die Anrechnung von Familienzulagen in der Höhe von CHF 3'000.00
unzulässig. In den ursprünglichen Verfügungen vom 22. März und
26.
April 2023 habe die Beschwerdegegnerin jeweils Familienzulagen in der
Höhe von CHF 3'960.00 pro Jahr angerechnet. Im Einspracheverfahren sei
geltend gemacht worden, dass sich eine Anrechnung von Familienzulagen verbiete,
da der Vater der Beschwerdeführerin in Liechtenstein keinen Anspruch mehr
darauf habe, weil die Beschwerdeführerin volljährig sei. Dem sei die
Beschwerdeführerin nun offensichtlich zu Recht gefolgt, jedoch werde nun im
Einspracheverfahren festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin
Anspruch auf Familienzulagen habe, weshalb diese in der Höhe von
CHF 3'000.00 pro Jahr zu berücksichtigen seien. Auch diese Annahme sei
nicht korrekt. Die Mutter der Beschwerdeführerin beziehe ebenfalls Ergänzungsleistungen,
weshalb sie keinen Anspruch auf Familienzulagen habe. Schliesslich sei auch das
von der Beschwerdegegnerin berücksichtige Erwerbseinkommen in der Höhe von
CHF 9'499.00 pro Jahr nicht korrekt. Es sei ein anrechenbares
Dispositiv
Erwerbseinkommen von lediglich maximal CHF 9'291.00 zu berücksichtigen. Demnach
bestehe kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin in Höhe von
CHF 30'649.00; der Rückforderungsbetrag sei nach der Anpassung der
EL-Leistungen neu zu berechnen (A.S. 21 ff.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin macht in
ihrer Beschwerdeantwort geltend, die Beschwerde sei in Bezug auf die Anrechnung
der Ausbildungszulagen gutzuheissen und hinsichtlich der Anrechnung der
Unterhaltszahlungen abzuweisen. Betreffend das Erwerbseinkommen der
Beschwerdeführerin sei die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts und
Neuberechnung zurückzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, unter
Berücksichtigung des nachträglich am 22. Mai 2023 ergangenen
Prüfungsergebnisses der Fachabteilung Familienzulagen der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin sei die
Beschwerde in Bezug auf die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gutzuheissen; in
der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. September 2022 seien einnahmeseitig
keine Ausbildungszulagen anzurechnen. Sodann sei im Scheidungsurteil mit der Festsetzung
des Unterhaltsbetrages und dem expliziten Verweis auf den Vorbehalt von
Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Unterhaltsregelung über den Eintritt der
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin hinaus festgelegt worden. Ergänzend sei
festzuhalten, dass die Qualifikation als Unterhaltsregelung nicht voraussetze,
dass es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle. Ausreichend sei
bereits ein provisorischer Rechtsöffnungstitel. Es sei nicht massgebend, ob das
Oberamt Region [...] die Alimentenbevorschussung bejahe oder nicht. Da bisher
kein Beleg vorgelegt worden sei, dass die Beschwerdeführerin den
Unterhaltsanspruch ab September 2022 direkt gegenüber dem Schuldner geltend
gemacht habe und für die Zeit ab September 2022 eine Uneinbringlichkeit
vorliege, sei die einnahmeseitige Anrechnung der Unterhaltsbeiträge zu Recht
erfolgt. Die Uneinbringlichkeit müsse für die Zeit ab Volljährigkeit belegt
sein. Im Weiteren ändere sich gemäss Lehrvertrag vom 16. Oktober 2019 das
Einkommen der Beschwerdeführerin in jedem Lehrjahr bzw. jeweils ab
1. August. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
3. August 2022 die EL neu verfügt und hierbei als Einnahme ab dem 1. August
2022 (Beginn 3. Lehrjahr) einen Jahresbruttolohn von CHF 15'600.00
(13 x CHF 1'200.00 gemäss Lehrvertrag) angerechnet. Im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens habe die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen ab Januar
2023 zu den Akten gegeben, welchen ein Monatsbruttolohn von CHF 1'250.00
zu entnehmen sei, dies in Abweichung zum Lehrvertrag. Bevor eine Überprüfung
und allenfalls Anpassung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge möglich sei,
habe die Beschwerdeführerin anhand entsprechender Lohnabrechnungen die
Einkommenshöhe ab August 2022 zu belegen, da aktuell unklar sei, ob die
Beschwerdeführerin bereits seit diesem Zeitpunkt – in Abweichung zum
Lehrvertrag – ein Bruttoeinkommen von CHF 1'250.00 beziehe. In diesem
Punkt sei folglich eine weitergehende Klärung des Sachverhalts mit anschliessender
Neuberechnung vorzunehmen (A.S. 46 ff.).
3.4 In ihrer Replik lässt die
Beschwerdeführerin ihr gestelltes Rechtsbegehren (Ziff. 2) wie folgt
anpassen: Es seien ihr ab 1. September 2022 Ergänzungsleistungen in der
Höhe von mindestens CHF 8'567.55 pro Monat (exkl. Pauschalbetrag an
Krankenkasse), ab 1. November 2022 in der Höhe von mindestens
CHF 5'925.40 pro Monat (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab
1. Dezember 2022 in der Höhe von mindestens CHF 1'530.40 pro Monat
(exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) auszurichten. Ab 1. Januar 2023 bestehe
unverändert ein EL-Anspruch in der Höhe von mindestens CHF 1'519.75 pro
Monat (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse). Zur Begründung wird im
Wesentlichen vorgebracht, an den Ausführungen in der Beschwerde werde vollumfänglich
festgehalten und in Ergänzung auf die folgenden Darlegungen verwiesen. In Bezug
auf die Familienzulagen schliesse sich die Beschwerdegegnerin den Ausführungen
in der Beschwerde an, weshalb bereits aus diesem Grund die Beschwerde gutzuheissen
sei. Zur Unterhaltspflicht sei erneut darauf hinzuweisen, dass ein blosser
Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht genüge, damit eine Regelung des
Volljährigenunterhalts Gültigkeit erlange. Das Scheidungsurteil vom 15. Januar
2016 stelle diesbezüglich weder einen definitiven noch einen provisorischen
Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass das
Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 nichts über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Volljährigenunterhalt aussage. Damit verbiete sich die
Anrechnung von Volljährigenalimenten. Zudem wären allfällige Unterhaltsbeiträge
nicht einbringbar. Die Beschwerdegegnerin sei nicht so vorgegangen, wie dies im
angefochtenen Einspracheentscheid (Ziff. 2.1.10) ausgeführt werde. Es sei
eine Tatsache, dass mit dem Scheidungsurteil kein Unterhaltsanspruch der
Beschwerdeführerin über deren Volljährigkeit hinaus festgelegt worden sei.
Damit hätte die Beschwerdegegnerin, bevor über die Volljährigkeit hinaus
hypothetische Alimente angerechnet werden, die Beschwerdeführerin zunächst
auffordern müssen, innerhalb von drei Monaten solche Unterhaltsleistungen
geltend zu machen. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin nicht dazu aufgefordert, allfällige Unterhaltsleistungen
geltend zu machen und ihr hierfür auch keine Frist gesetzt. Es dürfe weder
rückwirkend ab 1. September 2022 noch künftig Unterhalt angerechnet
werden. Die Beschwerde sei auch in dieser Hinsicht vollumfänglich gutzuheissen.
Schliesslich sei das von der Beschwerdegegnerin ab 1. September 2022
angerechnete Erwerbseinkommen eindeutig zu hoch. Für die Zeitspanne ab 1. September
2022, ab 1. November 2022 und ab 1. Dezember 2022 sei das
Rechtsbegehren (Ziff. 2) angepasst worden. Ab 1. Januar 2023 sei ein
Erwerbseinkommen von CHF 9'291.00 anzurechnen. Die Beschwerde sei auch in
dieser Hinsicht vollumfänglich gutzuheissen.
4. Zu den von der
Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid bzw. in der
diesen umsetzenden Verfügung vom 10. Mai 2023 bei den Einnahmen ab
1. September 2022 angerechneten Ausbildungszulagen von CHF 250.00 pro
Monat bzw. CHF 3'000.00 pro Jahr (bzw. CHF 3'960.00 pro Jahr laut den
ursprünglichen Verfügungen vom 22. März und 26. April 2023 [AK-Nr. 81
und 101]; vgl. angefochtener Einspracheentscheid, Ziff. 2.1.7. f. und
2.2.5. [A.S. 3 ff.]), Verfügung vom 10. Mai 2023 [A.S. 8 ff.]
und Berechnungsblätter gleichen Datums [A.S. 12, 14, 17 und 19]) ist festzuhalten,
dass der 1976 geborene Vater der Beschwerdeführerin, D.___, gestützt auf die
vorliegend ins Recht gelegten Akten zusammen mit seinem Sohn [...] in [...]/[...]
lebt (vgl. AK-Nr. 29 S. 1 und 3). Der Sozialdienst [...], Kindes- und
Erwachsenenschutz, informierte den Vater der Beschwerdeführerin über seine
Zahlungspflicht betreffend Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und betrieb ihn
erfolglos. Kinderzulagen für die Beschwerdeführerin konnten von ihm nicht
erhältlich gemacht werden (AK-Nr. 41 f.). Gemäss dem im
Einspracheverfahren eingereichten Merkblatt «4.1 Leistungen der
Familienausgleichskasse, gültig ab 1. Januar 2019» der Liechtensteinischen
AHV-IV-FAK-Anstalten (IV-Nr. 96) haben Kinder Anspruch auf Kinderzulagen,
welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (S. 1
Ziff. 2). Angesichts der im September 2022 eingetretenen Volljährigkeit
der Beschwerdeführerin hat diese demnach ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr
auf Kinderzulagen. Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen der
Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
[AKSO], Bundesaufgaben, vom 22. Mai 2023; Beschwerdebeilage [BB] 4) ergaben,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin, B.___, ebenfalls Ergänzungsleistungen
bezieht, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen als
Nichterwerbstätige ab 8. September 2022 nicht gegeben sind (vgl. Wegleitung
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Familienzulagengesetz
[FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009, Stand: 1. Januar 2023,
Rz. 607.1). Somit können mangels Anspruchsberechtigung beider Elternteile keine
Familienzulagen bei den Einnahmen der Beschwerdeführerin angerechnet werden.
Diese Auffassung teilt nun auch die Beschwerdegegnerin, indem sie in ihrer
Beschwerdeantwort geltend macht, unter Berücksichtigung des nachträglich am
22. Mai 2023 ergangenen Prüfungsergebnisses der Fachabteilung
Familienzulagen der AKSO im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin sei die
Beschwerde in Bezug auf die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gutzuheissen und in
der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. September 2022 seien einnahmeseitig
keine Kinder- bzw. Ausbildungszulagen anzurechnen (A.S. 46 f.). Diese
Beurteilung erweist sich aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen als
korrekt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
5.
5.1 Hinsichtlich der von der
Beschwerdegegnerin ab 1. September 2022 bei den Einnahmen angerechneten
familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 8'784.00 pro Jahr (vgl.
A.S. 13, 15, 17 und 20) präsentieren sich die Verhältnisse wie folgt: Der Vater
der Beschwerdeführerin wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von [...]
vom 15. Januar 2016 verpflichtet, für die Beschwerdeführerin monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 720.00 zu bezahlen. Die Regelung
lautet wie folgt: «Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis
zu ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur
Volljährigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB» (Dispositiv,
S. 2 f. Ziff. 5.2 3. Absatz [IV-Nr. 2 S. 2 f.]). Damit
wurde der Unterhalt der Beschwerdeführerin nach Eintritt ihrer Volljährigkeit
im September 2022 im Scheidungsurteil nicht konkret festgelegt, sondern es
wurde lediglich auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 277 Abs. 2
ZGB hingewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht im Scheidungsverfahren
nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses namentlich den
Unterhaltsbeitrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils regelt (vgl.
Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Grundsätzlich betrifft die ehegerichtliche
Unterhaltsregelung nur minderjährige Kinder, während Volljährige im eigenen
Namen einen Anspruch auf Unterhalt aus Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend zu
machen haben. Damit eine Regelung des Mündigenunterhaltes Gültigkeit erlangt, muss
sie konkret festgelegt und in ihrer Höhe bis zum Abschluss der Ausbildung
beziffert sein, der blosse Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB genügt
dabei nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
23. Januar 2018 [VWBES.2017.499], S. 3 E. II. Ziff. 4 mit
Hinweisen). Der im vorerwähnten Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von [...]
vom 15. Januar 2016 bei der Regelung über die Unterhaltspflicht enthaltene
Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB allein stellt keinen
Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach der Mündigkeit der Beschwerdeführerin
dar. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass gesetzliche Bestimmungen über das
Bestehen einer Leistungspflicht für sich allein nicht schon einen definitiven
Rechtsöffnungstitel bilden. Allein der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin nach Vollendung des 18. Altersjahres noch in Ausbildung
befindet, hat daher nicht zur Folge, dass der ihr wohl zustehende
Mündigenunterhalt gestützt auf das Scheidungsurteil bereits vollstreckbar
festgesetzt ist (vgl. vorerwähntes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn, S. 3 f. E. II. Ziff. 5.1 und 5.2). Darauf wies auch das
Oberamt Region [...] in seiner E-Mail vom 5. April 2023 zu Handen des
Sozialdienstes Wasseramt hin (BB 2). Der Beschwerdeführerin ist damit
beizupflichten, dass im Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 ein
grundsätzlich bestehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterhaltsleistungen
nach Eintritt ihrer Volljährigkeit bis zum ordentlichen Abschluss der
Ausbildung, insbesondere dessen Dauer und Höhe, nicht konkret festgesetzt wurde.
5.2 Da keine Vereinbarung über den Unterhaltsanspruch
der Beschwerdeführerin über deren Volljährigkeit hinaus vorliegt, hätte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auffordern müssen, innerhalb von drei
Monaten bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht um die
Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu ersuchen. Während dieser drei Monate
dürfen nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge als Einnahme angerechnet
werden (vgl. WEL, Rz. 3491.06). Kommt die EL-beziehende Person der
Aufforderung der EL-Stelle innerhalb von drei Monaten nach, dürfen bis zur
Festlegung des Unterhaltsbeitrages durch die Behörde oder das Gericht nur
tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge angerechnet werden (WEL,
Rz. 3491.07; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin in
ihrer Replik zu Recht darauf hinweist, ging die Beschwerdegegnerin nicht im
Sinne dieser Regelung vor. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin
je dazu aufgefordert hätte, innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen
Behörde oder dem zuständigen Gericht um die Festlegung des Unterhaltsbeitrages nach
Eintritt der Volljährigkeit zu ersuchen. Die Beschwerdegegnerin ging vielmehr nach
der Regelung im Sinne von Rz. 3491.02 f. WEL vor, wonach gerichtlich oder
behördlich genehmigte oder festgesetzte Unterhaltsleistungen für sie
verbindlich sind und die Beschwerdeführerin nachweisen muss, dass nicht
geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge vom Schuldner nicht erbracht
werden können (z.B. Nachweis über erfolglose Betreibung; Verlustschein;
Nachweis, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten
Beiträge zu leisten usw.) und kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung
besteht (vgl. AK-Nr. 29 S. 4 oben; A.S. 5). Dementsprechend rechnete
sie die im Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 bis zur Volljährigkeit festgesetzten
Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 720.00 bzw. CHF 732.00 pro Monat
(ab Januar 2022; vgl. AK-Nr. 29 S. 3) oder CHF 8'784.00 pro Jahr
auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin mangels Nachweis der
Uneinbringlichkeit weiterhin beim Einkommen an, was nach dem Gesagten nicht
korrekt ist. Da die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bisher nicht dazu
aufgefordert hat, innerhalb von drei Monaten um die Festlegung des
Unterhaltsbeitrages nach Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin bei
der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu ersuchen, können diese
nicht bei den Einnahmen im Rahmen der EL-Berechnung ab 1. September 2022
angerechnet werden. Kommt die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innerhalb
von drei Monaten nach, dürfen nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge
angerechnet werden. Nach der Festlegung des Unterhaltsbeitrages ist die
EL-Berechnung gegebenenfalls rückwirkend anzupassen (WEL, Rz. 3491.07). Lässt
die Beschwerdeführerin die Frist von drei Monaten ungenutzt verstreichen, hat
die Beschwerdegegnerin selbst einen Unterhaltsbeitrag festzusetzen (WEL,
Rz. 3491.08; vgl. E. II.2.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird dieses
Verfahren im Sinne von Rz. 3491.06 ff. WEL, auf welches sie im vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheid selber darauf hinwies (S. 4
Ziff. 2.1.10; vgl. A.S. 4), noch nachzuholen haben, falls dies nicht
in der Zwischenzeit erfolgt ist.
6. Gemäss dem aus den Akten
hervorgehenden Lehrvertrag, welcher zwischen der Beschwerdeführerin bzw. ihren
Eltern und der C.___, [...], am 4. Oktober 2019 abgeschlossen und am
16. Oktober 2019 vom Amt für Berufsbildung genehmigt wurde, absolvierte
die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31. Juli
2024 eine vierjährige Lehre als Heizungsinstallateurin (EFZ) und erzielte dabei
einen Lehrlingslohn im ersten Bildungsjahr von CHF 850.00 pro Monat, im
zweiten Bildungsjahr einen solchen von CHF 1'000.00 pro Monat, im dritten
Bildungsjahr einen Lohn von CHF 1'200.00 pro Monat und im vierten
Bildungsjahr einen solchen von CHF 1'400.00 pro Monat (AK-Nr. 5
S. 3 f.). Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin änderte sich somit
in jedem neuen Lehrjahr bzw. jeweils ab 1. August. Gestützt auf diesen
Lehrvertrag erliess die Beschwerdegegnerin am 3. August 2022 (Beginn
3. Lehrjahr) eine Verfügung, worin sie beim Einkommen einen
Jahresbruttolohn von CHF 15'600.00 (13 x 1'200.00) anrechnete (AK-Nr. 43
f.). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 22. März 2023
(AK-Nr. 81 und 77 ff.), 26. April 2023 (AK-Nr. 101 f.) und
10. Mai 2023 (AK-Nr. 112 und 111, 114 ff; A.S. 8 ff.) fest. Den
im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnungen der
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass diese ab
Januar 2023 – entgegen dem Lehrvertrag vom 4. bzw. 16. Oktober 2019 (AK-Nr. 5
S. 4.) – einen Bruttolohn von CHF 1'250.00 pro Monat (statt wie im
Lehrvertrag vereinbart CHF 1'200.00 pro Monat) erzielte (vgl. BB 5). Von
August 2022 bis Dezember 2022 hatte sie noch den im Lehrvertrag vereinbarten
Lehrlingslohn von CHF 1'200.00 (brutto) pro Monat erhalten (vgl. mit
Replik vom 7. August 2023 eingereichte Lohnabrechnungen der C.___, BB 8).
Demnach ist das anrechenbare Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin im Rahmen
der EL-Berechnung ab 1. September 2022 für den Zeitraum von September 2022
bis Dezember 2022 auf CHF 15'600.00 (13 x CHF 1'200.00) pro Jahr
festzusetzen. Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 1'282.45 (13 x
CHF 98.65) pro Jahr und eines Freibetrags von CHF 1'000.00 pro Jahr
ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von CHF 13'317.55 pro Jahr; zwei
Drittel davon sind CHF 8'878.00. Ab Januar 2023 ist aufgrund der
vorliegenden Lohnabrechnungen (BB 5) von einem Bruttoeinkommen von
CHF 1'250.00 pro Monat bzw. CHF 16'250.00 (13 x CHF 1'250.00)
pro Jahr auszugehen. Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von
CHF 1'313.00 (13 x CHF 101.00) pro Jahr und eines Freibetrages von
CHF 1'000.00 pro Jahr ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von
CHF 13'937.00 pro Jahr; zwei Drittel davon sich CHF 9'291.00 pro
Jahr. Damit resultieren ab 1. September 2022 geringere anrechenbare Erwerbseinkommen
(CHF 8'878.00 statt CHF 9'499.00 ab 1. September 2022,
CHF 9'291.00 statt CHF 9'499 ab 1. Januar 2023; vgl. A.S. 12
ff.). Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten anrechenbaren Einkommen
wurden damit zu hoch festgesetzt. Entsprechend ihrem eigenen Antrag in der
Beschwerdeantwort (vgl. A.S. 46) ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur
Neufestsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens zurückzuweisen.
7. Nach dem Gesagten sind der
vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
10. Mai 2023 sowie die diesen Entscheid umsetzende Verfügung gleichen
Datums aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung
des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. September 2022 sowie eines
allfälligen Rückforderungsanspruchs zurückzuweisen, wobei bei den Einnahmen auf
die Anrechnung von Kinder- bzw. Familienzulagen zu verzichten ist und die
anrechenbaren Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin auf CHF 8'878.00 pro
Jahr (ab 1. September 2022) bzw. CHF 9'291.00 (ab 1. Januar
2023) festzusetzen sind. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der familienrechtlichen
Unterhaltsbeiträge im Sinne von Rz. 3491.06 ff. WEL vorzugehen. In diesem
Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese wird ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwältin
Trösch macht in ihrer Kostennote vom 14. Februar 2024 einen Zeitaufwand
von 13.26 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 280.00 und Auslagen von
CHF 250.90 geltend (A.S. 69 f.). Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und das Stellen
von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der
im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten ist. Die geltend gemachten Positionen «Mail an Klientin» vom 2. Juni
2023 (0.17 Std.), «Brief an AKSO» vom 5. Juni 2023 (0.17 Std.),
«Brief an Klientin» vom 22. Juni 2023 (0.17 Std.) und «Mail an Soziale
Dienste» vom 7. August 2023 (0.17 Std.) können somit nicht berücksichtigt
werden. Sodann wird der nachprozessuale Aufwand bei einer Gutheissung der
Beschwerde praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit ist der geltend
gemachte Zeitaufwand um 1.18 Stunden auf 12.08 Stunden zu reduzieren. Ferner
sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht mit
CHF 1.00) zu vergüten. Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 145.40
zu entschädigen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'800.20
(Honorar von CHF 3'382.40 [12.08 Stunden à CHF 280.00] zuzüglich
Auslagen von CHF 145.40 und MwSt. von CHF 272.40 [7.7 % bis
31. Dezember 2023 auf CHF 3'333.90 = CHF 256.70; 8.1 % ab
1. Januar 2024 auf CHF 193.90 = CHF 15.70]). Dieser Betrag ist
von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
8.2 Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 ELG).
8.3 Das Begehren der
Beschwerdeführerin, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren (vgl.
Beschwerde, S. 2 II. Ziff. 4 [A.S. 22]; Replik, S. 2 I.
Ziff. 4 [A.S.56]), erweist sich damit als hinfällig.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur
Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. September 2022
und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'800.20 (inkl. MwSt.
und Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser