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Entscheid

VSBES.2023.140

Ergänzungsleistungen IV

2. Oktober 2024Deutsch32 min

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Kinderrente der

Source so.ch

Urteil vom 2. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die im September 2004 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Kinderrente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Sie wohnte zunächst zusammen mit ihrer

Mutter, der 1974 geborenen B.___, im gleichen Haushalt. Ab August 2020 absolvierte

die Beschwerdeführerin eine Lehre als Heizungsinstallateurin EFZ in der C.___, [...]

(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 5 S. 3, 13 S. 1 und 62 S. 1

ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) berechnete den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin zunächst gemeinsam

mit demjenigen ihrer Mutter. Im September 2021 trat die Beschwerdeführerin in

das Heim «», [...], ein. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde für sie in

der Folge separat berechnet (AK-Nr. 21 und 29). Die Beschwerdegegnerin ermittelte

den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September

2021 mit Verfügung vom 25. Mai 2022, wobei der EL-Anspruch ab

1. Januar 2022 auf CHF 7'687.70 pro Monat (inkl. Prämienvergütung

Krankenversicherung) festgesetzt wurde (AK-Nr. 32). Wegen der Berücksichtigung

des Ausbildungslohnes der Beschwerdeführerin im dritten Lehrjahr wurde ihr EL-Anspruch

ab 1. August 2022 mit Verfügung vom 3. August 2022 neu berechnet; die

Ergänzungsleistungen wurde ab diesem Zeitpunkt auf CHF 7'545.70 pro Monat

(inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) festgesetzt (AK-Nr. 43).

1.2 Per 1. November 2022 konnte

die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung beziehen und trat am

15. November 2022 aus dem Heim aus (AK-Nr. 59 f. und 72). Deshalb

wurde der EL-Anspruch ab 1. November 2022 mit Verfügung vom 22. März

2023 neu berechnet und ab 1. November 2022 auf CHF 4'903.70 pro Monat

(inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung), ab 1. Dezember 2022 auf

CHF 508.70 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) sowie ab

1. Januar 2023 auf CHF 549.70 pro Monat (inkl. Prämienvergütung

Krankenversicherung) festgesetzt. Daraus ergab sich für den Zeitraum vom

1. November 2022 bis 31. März 2023 eine Rückforderung für zu viel

bezogene Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 30'649.00 (AK-Nr. 81).

Gemäss den Berechnungsblättern wurden bei den Einnahmen ein Einkommen der

Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von

CHF 15'600.00 pro Jahr angerechnet, was nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge von CHF 351.00 pro Jahr und eines Freibetrags

von CHF 1'000.00 pro Jahr zu einem anrechenbaren Einkommen von

CHF 14'249.00 bzw. – zwei Drittel davon – CHF 9'499.00 pro Jahr führte.

Im Weiteren wurden Kinder- bzw. Familienzulagen von CHF 3'960.00 pro Jahr

und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von CHF 8'784.00 pro Jahr

angerechnet. Unter Mitberücksichtigung der IV-Kinderrente von CHF 8'268.00

pro Jahr beliefen sich die anrechenbaren Einnahmen auf insgesamt

CHF 30'511.00 pro Jahr. Die anerkannten Ausgaben wurden auf insgesamt

CHF 89'351.00 pro Jahr (November 2022), CHF 36'611.00 pro Jahr

(Dezember 2022) bzw. CHF 37'101.00 pro Jahr (ab Dezember 2023) festgesetzt

(vgl. AK-Nr. 77 ff.). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

11. April 2023 Einsprache erheben, wobei die Anrechnung der Kinderzulagen,

der IV-Kinderrente, des Erwerbseinkommens und der Alimente beanstandet wurde (AK-Nr. 95

f.). Mit Verfügung vom 26. April 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin

den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 aufgrund

einer Änderung bei der Krankenkassenprämie neu. Die übrigen Positionen blieben

unverändert. Damit resultierte ab 1. Januar 2023 ein EL-Anspruch von

CHF 801.90 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung; AK-Nr. 101).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2023 erneut Einsprache

erheben, wobei die gleichen Einwände erhoben wurden (AK-Nr. 106).

1.3 Mit Einspracheentscheid vom

10. Mai 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die vorerwähnten Einsprachen

teilweise gut und stellte eine Neuberechnung und –verfügung des EL-Anspruchs ab

1. September 2022 in Aussicht; im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. Zur

Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die IV-Kinderrente werde in der

EL-Berechnung rückwirkend ab 1. Januar 2023 angepasst; diesbezüglich werde

die Einsprache gutgeheissen. Zum Erwerbseinkommen hielt sie fest, gestützt auf

den Lehrvertrag vom 16. Oktober 2019 betrage der Lehrlingslohn im dritten

Lehrjahr, in welchem sich die Beschwerdeführerin aktuell befinde, CHF 1'200.00

pro Monat. Mit Verfügung vom 3. August 2022 seien die Ergänzungsleistungen

neu festgesetzt worden, wobei ab 1. August 2022 (Beginn 3. Lehrjahr)

ein Jahresbruttolohn von CHF 15'600.00 (13 x CHF 1'200.00)

angerechnet worden sei. Diese Berechnung sei korrekt und eine Änderung werde

sich erst im Zeitpunkt des Übertritts in das 4. Lehrjahr im August 2023

ergeben. Im Weiteren habe die Mutter der Beschwerdeführerin Anspruch auf

Ausbildungszulagen. Da die Ausbildungszulage im Kanton Solothurn

CHF 250.00 pro Monat bzw. CHF 3'000.00 pro Jahr betrage, seien die in

der EL-Berechnung ab 1. September 2022 (Eintritt Volljährigkeit)

anzurechnenden Ausbildungszulagen auf jährlich CHF 3'000.00 zu

korrigieren. Ferner sei der Vater der Beschwerdeführerin, D.___, mit Urteil des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Januar 2016 verpflichtet worden,

für die Beschwerdeführerin monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von

CHF 720.00 zu bezahlen. Gemäss Ziff. 5.2 dieses Gerichtsurteils

dauere die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind bis zu dessen

wirtschaftlicher Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit.

Entgegen dem Vorbringen in der Einsprache sei mit dieser gerichtlichen

Unterhaltsregelung der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin über deren

Volljährigkeit hinaus geregelt worden, konkret bis zum Erlangen der

wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Diese liege praxisgemäss nach Abschluss

einer angemessenen Erstausbildung vor. Sollte das zuständige Oberamt den

gerichtlichen Unterhaltstitel für eine Alimentenbevorschussung über die

Volljährigkeit hinaus als unzureichend erachten, so sei die Unterhaltsforderung

auf dem Rechtsweg direkt gegenüber dem Unterhaltsschuldner einzutreiben. Solange

kein Beleg (in Form eines Verlustscheins) für die Uneinbringlichkeit der

Unterhaltsforderung vorliege, seien die Unterhaltsbeiträge gemäss

Gerichtsurteil vom 15. Januar 2016 als Einnahmen anzurechnen. Die

Verfügungen seien in Bezug auf die Anrechnung der Unterhaltsbeiträge korrekt

erfolgt. Die Neuberechnung der Ergänzungsleistung vom 10. Mai 2023 löse

einen Nachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 635.00 aus, welcher mit der

offenen Rückforderung gemäss Verfügung vom 22. März 2023 zu verrechnen sei

(AK-Nr. 113; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Mit Datum vom 10. Mai 2023 wurde

eine diese Einspracheentscheid umsetzende Verfügung erlassen (AK-Nr. 112;

vgl. Berechnungsblätter gleichen Datums [AK-Nr. 111 und 114 ff.];

A.S. 8 ff.).

Erwägungen

2.

2.1

Mit fristgerechter Beschwerde

vom 6. Juni 2023 lässt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag

stellen, es sei ihr eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung nach Erhalt

der Verfahrensakten zu setzen. Im Weiteren werden folgende Rechtsbegehren gestellt

(A.S. 21 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 10.05.2023 sowie die diesem

zugrundeliegenden Verfügungen vom 22.03.2023 und 26.04.2023 sowie die mit

Einspracheentscheid vom 10.05.203 neu erlassene Verfügung vom 10.05.2023 der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn seien aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführerin seien ab

01.09.2022

Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 8'533.15

monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse), ab 01.11.2022 in der Höhe von

mindestens Fr. 5'890.95 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse),

ab 01.12.2022 in der Höhe von mindestens Fr. 1'495.95 monatlich (exkl.

Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab 01.01.2023 in der Höhe von mindestens

Fr. 1'519.75 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) zu bezahlen.

3.

Es sei festzustellen, dass die von der

Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von

CHF 30'649.00 nicht besteht.

4.

Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

Bis zum

Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der

Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2

Mit Eingabe vom 19. Juni

2023.

lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, die Beschwerdegegnerin

habe auf telefonische Nachfrage vom 14. Juni 2023 hin mitgeteilt, dass

zufolge eines Softwareproblems bis auf Weiteres keine Akten zugestellt werden

könnten. Eine Beschwerdeergänzung sei daher nicht möglich. Da die Beschwerde

begründet eingereicht worden sei, werde auf eine Ergänzung verzichtet. Nach

Erhalt der Akten werde jedoch eine Beschwerdeergänzung, soweit erforderlich,

vorbehalten (A.S. 42 f.).

2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli

2023.

beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in Bezug auf die

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gutzuheissen. Hinsichtlich der Anrechnung der

Unterhaltszahlungen sei die Beschwerde abzuweisen und bezüglich des

Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin sei die Sache zur weitergehenden

Klärung des Sachverhalts und Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen (A.S. 46 ff.).

2.4

Mit Instruktionsverfügung vom

17.

Juli 2023 werden die Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 1 bis

122) der Vertreterin der Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg zugestellt.

Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, sich dazu und zur Beschwerdeantwort

vom 11. Juli 2023 schriftlich zu äussern (A.S. 49 f.).

2.5

Mit Eingabe vom 27. Juli

2023.

nimmt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Gerichts zum gestellten

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Stellung und macht dazu weitere

Bemerkungen (A.S. 52 ff.).

2.6

In ihrer Replik vom 7. August

2023.

lässt die Beschwerdeführerin folgende Anpassung der bereits gestellten

Rechtsbegehren geltend machen (A.S. 55 ff.):

1.

(….)

2.

Der Beschwerdeführerin seien ab 01.09.2022

Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 8'567.55 monatlich

(exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse), ab 01.11.2022 in der Höhe von

mindestens Fr. 5'925.40 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an

Krankenkasse), ab 01.12.2022 in der Höhe von mindestens Fr. 1'530.40

monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab 01.01.2023 in der Höhe

von mindestens Fr. 1'519.75 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an

Krankenkasse) zu bezahlen.

3.

(….)

4.

(….)

5.

(….)

2.7

Mit Instruktionsverfügung vom

12.

Februar 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen eine Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 67).

2.8

Am 14. Februar 2024 reicht

die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 68 ff.).

Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 73).

2.9

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

I.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben

(Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]).

2.2

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch

dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der

Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch

Sozialhilfe beziehen (lit. a) oder 60 Prozent des Pauschalbetrages für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3

lit. d ELG (lit. b).

2.3

Als Einnahmen werden u.a. zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei

alleinstehenden Personen jährlich CHF 1’000.00 übersteigen, Invalidenrenten,

Familienzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet

(Art. 11 Abs. 1 lit. a, d, f und h ELG).

2.4

Gemäss Art. 19 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an

Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) gelten in

der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als

nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Sie haben

Anspruch auf Familienzulagen nach den Art. 3 und 5 FamZG Art. 7

Abs. 2 FamZG ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton.

Die Familienzulagen umfassen nach Art. 3

Abs. 1 FamZG die Kinderzulage (lit. a) und die Ausbildungszulage

(lit. b). Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats ausgerichtet, in

dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab

dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das

Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres noch die obligatorische Schule,

so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats

ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des

Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das

25.

Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage beträgt gemäss § 37

Abs. 2 lit. a des (kantonalen) Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) i.V.m.

Art. 5 Abs. 2 FamZG CHF 250.00 pro Monat. Familienzulagen (inkl.

Kinderzulagen) gehören zum voll anrechenbaren Einkommen (Wegleitung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur

AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3470.01).

2.5

Geschuldete und tatsächlich

geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an Kinder werden voll als

Einnahme angerechnet (WEL, Rz. 3491.01). Gerichtlich oder behördlich

genehmigte oder festgesetzte Unterhaltsleistungen sind für die EL-Stelle verbindlich

und zu berücksichtigen; vorbehalten sind Fälle nach Rz. 3497.01 (WEL,

Rz. 3491.02). Angerechnet werden auch nicht geleistete familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge, es sei denn, die EL-beziehende Person weist nach, dass

diese vom Schuldner oder von der Schuldnerin nicht erbracht werden können (z.B.

Nachweis über erfolglose Betreibung; Verlustschein; Nachweis, dass der

Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge zu

leisten usw.) und kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht (WEL,

Rz. 3491.03).

Liegt keine Vereinbarung über

Unterhaltsleistungen vor oder ist der vereinbarte Unterhaltsbeitrag

offensichtlich zu tief, fordert die EL-Stelle die EL-beziehende Person auf, innerhalb

von drei Monaten bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht um

die Genehmigung oder die Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu ersuchen.

Während dieser drei Monate dürfen nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge

als Einnahme angerechnet werden (WEL, Rz. 3491.06). Kommt die

EL-beziehende Person der Aufforderung der EL-Stelle innerhalb von drei Monaten

nach, dürfen bis zur Genehmigung oder Festlegung des Unterhaltsbeitrages durch

die Behörde oder das Gericht nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge

angerechnet werden. Nach der Genehmigung oder Festlegung des Unterhaltsbeitrags

ist die EL-Berechnung gegebenenfalls rückwirkend anzupassen (WEL,

Rz. 3491.07). Lässt die EL-beziehende Person die Frist von drei Monaten

ungenutzt verstreichen, setzt die EL-Stelle selbst einen Unterhaltsbeitrag fest

(WEL, Rz. 3491.08).

2.6

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche

Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt

einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom

ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;

massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und

Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die

Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung

verzichtet werden». Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall einer

Veränderung, die zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses führt,

spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu

verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht

(Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

2.7

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin setzte

die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. November

2022.

mit Verfügung vom 22. März 2023 aufgrund ihres Heimaustritts und des

Umzugs in eine Mietwohnung neu fest (AK-Nr. 81). Gemäss dem entsprechenden

Berechnungsblättern gleichen Datums berücksichtigte sie bei den Einnahmen ein

Einkommen der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von

CHF 15'600.00 pro Jahr (13 x CHF 1'200.00); nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge von CHF 351.00 und eines Freibetrags von

CHF 1'000.00 pro Jahr ergab sich ein anrechenbares Einkommen von

CHF 14'249.00 pro Jahr bzw. – zwei Drittel davon – CHF 9'499.00 pro

Jahr. Im Weiteren wurden Kinder- bzw. Familienzulagen von CHF 3'960.00 (12

x CHF 330.00) pro Jahr angerechnet. Ferner die IV-Kinderrente von

CHF 8'268.00 (12 x CHF 689.00; vgl. AK-Nr. 10 S. 3 und 29

S. 2) pro Jahr sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge des Vaters der

Beschwerdeführerin von CHF 8'784.00 (12 x CHF 732.00; vgl. AK-Nr. 2

S. 2 f. Ziff. 5.2. und 29 S. 3) pro Jahr. Dies ergab anrechenbare

Einnahmen von insgesamt CHF 30'511.00 pro Jahr. Die vorliegend

unbestrittenen anerkannten Ausgaben wurden auf insgesamt CHF 89'351.00

(November 2022), CHF 36'611.00 (Dezember 2022) und CHF 37'101.00 (ab

Januar 2023) pro Jahr festgesetzt. Dies ergab Ausgabenüberschüsse von CHF 58'840.00

(November 2022), CHF 6'100.00 (Dezember 2022) und CHF 6'590.00 (ab

Januar 2023) pro Jahr (vgl. AK-Nr. 77 ff.). Mit Verfügung vom

26.

April 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 aufgrund einer Änderung

bei der Krankenkassenprämie neu, wobei die übrigen Positionen unverändert blieben

(AK-Nr. 101 f.). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom

10.

Mai 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die gegen die vorerwähnten

Verfügungen erhobenen Einsprachen teilweise gut und stellte eine Neuberechnung

und –verfügung des EL-Anspruchs ab 1. September 2022 in Aussicht; im

Übrigen wies sie die Einsprachen ab. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an,

die Anrechnung eines Jahresbruttolohnes der Beschwerdeführerin von

CHF 15'600.00 pro Jahr (13 x CHF 1'200.00) ab 1. August 2022

(Beginn 3. Lehrjahr) sei korrekt; eine Änderung werde sich erst im

Zeitpunkt des Übertritts in das 4. Lehrjahr im August 2023 ergeben. Sodann

sei die Anrechnung der Ausbildungszulagen im Grundsatz zu Recht erfolgt. Da die

Ausbildungszulage im Kanton Solothurn jedoch CHF 250.00 pro Monat bzw.

CHF 3'000.00 pro Jahr betrage, sei sie in der EL-Berechnung ab

1.

September 2022 (Eintritt Volljährigkeit) auf jährlich CHF 3'000.00

zu korrigieren. Schliesslich sei der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin mit

der gerichtlichen Unterhaltsregelung vom 15. Januar 2016, wonach ihr Vater

verpflichtet worden sei, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von (je) CHF 720.00

für sie (und ihren Bruder [...]) zu bezahlen, über deren Volljährigkeit hinaus,

konkret bis zum Erlangen der wirtschaftlichen Selbstständigkeit, geregelt.

Diese liege praxisgemäss nach Abschluss einer angemessenen Erstausbildung vor.

Solange kein Beleg für die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsforderung vorliege,

seien die Unterhaltsbeiträge als Einnahmen anzurechnen. Die Neuberechnung löse

einen Nachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 635.00 aus, welcher mit der

offenen Rückforderung gemäss Verfügung vom 22. März 2023 (vgl. AK-Nr. 81

S. 2) zu verrechnen sei (AK-Nr. 113; A.S. 1 ff.).

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, die mit vorliegend angefochtenem

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 vorgenommene Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. September 2022 sei nicht korrekt. Ihr Vater sei

mit Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 verpflichtet worden,

Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 720.00 bis zum Erlangen der

wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Kinder, längstens jedoch bis zur

Volljährigkeit zu erbringen. Vorbehalten worden sei eine länger dauernde

Unterhaltspflicht, bis die Kinder ihre Erstausbildung in ordentlicher Weise

abschliessen könnten. Im Scheidungsurteil sei der Volljährigenunterhalt somit

nicht konkret umschrieben und beziffert worden, sondern es sei lediglich auf

die gesetzliche Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen

worden. Ein solcher Verweis allein genüge nicht und stelle insbesondere keinen

Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach der Mündigkeit dar. Es verbiete sich, ab

Volljährigkeit der Beschwerdeführerin (September 2022) weiterhin

Unterhaltsbeiträge in den EL-Berechnungen zu berücksichtigen. Aufgrund des

Scheidungsurteils vom 15. Januar 2016 bestehe kein Anspruch auf

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 8'784.00 pro Jahr. Im Übrigen sei der

Vater der Beschwerdeführerin überhaupt nicht in der Lage, solche zu leisten.

Sodann sei die Anrechnung von Familienzulagen in der Höhe von CHF 3'000.00

unzulässig. In den ursprünglichen Verfügungen vom 22. März und

26.

April 2023 habe die Beschwerdegegnerin jeweils Familienzulagen in der

Höhe von CHF 3'960.00 pro Jahr angerechnet. Im Einspracheverfahren sei

geltend gemacht worden, dass sich eine Anrechnung von Familienzulagen verbiete,

da der Vater der Beschwerdeführerin in Liechtenstein keinen Anspruch mehr

darauf habe, weil die Beschwerdeführerin volljährig sei. Dem sei die

Beschwerdeführerin nun offensichtlich zu Recht gefolgt, jedoch werde nun im

Einspracheverfahren festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin

Anspruch auf Familienzulagen habe, weshalb diese in der Höhe von

CHF 3'000.00 pro Jahr zu berücksichtigen seien. Auch diese Annahme sei

nicht korrekt. Die Mutter der Beschwerdeführerin beziehe ebenfalls Ergänzungsleistungen,

weshalb sie keinen Anspruch auf Familienzulagen habe. Schliesslich sei auch das

von der Beschwerdegegnerin berücksichtige Erwerbseinkommen in der Höhe von

CHF 9'499.00 pro Jahr nicht korrekt. Es sei ein anrechenbares

Dispositiv

Erwerbseinkommen von lediglich maximal CHF 9'291.00 zu berücksichtigen. Demnach

bestehe kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin in Höhe von

CHF 30'649.00; der Rückforderungsbetrag sei nach der Anpassung der

EL-Leistungen neu zu berechnen (A.S. 21 ff.).

3.3 Die Beschwerdegegnerin macht in

ihrer Beschwerdeantwort geltend, die Beschwerde sei in Bezug auf die Anrechnung

der Ausbildungszulagen gutzuheissen und hinsichtlich der Anrechnung der

Unterhaltszahlungen abzuweisen. Betreffend das Erwerbseinkommen der

Beschwerdeführerin sei die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts und

Neuberechnung zurückzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, unter

Berücksichtigung des nachträglich am 22. Mai 2023 ergangenen

Prüfungsergebnisses der Fachabteilung Familienzulagen der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin sei die

Beschwerde in Bezug auf die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gutzuheissen; in

der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. September 2022 seien einnahmeseitig

keine Ausbildungszulagen anzurechnen. Sodann sei im Scheidungsurteil mit der Festsetzung

des Unterhaltsbetrages und dem expliziten Verweis auf den Vorbehalt von

Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Unterhaltsregelung über den Eintritt der

Volljährigkeit der Beschwerdeführerin hinaus festgelegt worden. Ergänzend sei

festzuhalten, dass die Qualifikation als Unterhaltsregelung nicht voraussetze,

dass es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle. Ausreichend sei

bereits ein provisorischer Rechtsöffnungstitel. Es sei nicht massgebend, ob das

Oberamt Region [...] die Alimentenbevorschussung bejahe oder nicht. Da bisher

kein Beleg vorgelegt worden sei, dass die Beschwerdeführerin den

Unterhaltsanspruch ab September 2022 direkt gegenüber dem Schuldner geltend

gemacht habe und für die Zeit ab September 2022 eine Uneinbringlichkeit

vorliege, sei die einnahmeseitige Anrechnung der Unterhaltsbeiträge zu Recht

erfolgt. Die Uneinbringlichkeit müsse für die Zeit ab Volljährigkeit belegt

sein. Im Weiteren ändere sich gemäss Lehrvertrag vom 16. Oktober 2019 das

Einkommen der Beschwerdeführerin in jedem Lehrjahr bzw. jeweils ab

1. August. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

3. August 2022 die EL neu verfügt und hierbei als Einnahme ab dem 1. August

2022 (Beginn 3. Lehrjahr) einen Jahresbruttolohn von CHF 15'600.00

(13 x CHF 1'200.00 gemäss Lehrvertrag) angerechnet. Im Rahmen

des Beschwerdeverfahrens habe die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen ab Januar

2023 zu den Akten gegeben, welchen ein Monatsbruttolohn von CHF 1'250.00

zu entnehmen sei, dies in Abweichung zum Lehrvertrag. Bevor eine Überprüfung

und allenfalls Anpassung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge möglich sei,

habe die Beschwerdeführerin anhand entsprechender Lohnabrechnungen die

Einkommenshöhe ab August 2022 zu belegen, da aktuell unklar sei, ob die

Beschwerdeführerin bereits seit diesem Zeitpunkt – in Abweichung zum

Lehrvertrag – ein Bruttoeinkommen von CHF 1'250.00 beziehe. In diesem

Punkt sei folglich eine weitergehende Klärung des Sachverhalts mit anschliessender

Neuberechnung vorzunehmen (A.S. 46 ff.).

3.4 In ihrer Replik lässt die

Beschwerdeführerin ihr gestelltes Rechtsbegehren (Ziff. 2) wie folgt

anpassen: Es seien ihr ab 1. September 2022 Ergänzungsleistungen in der

Höhe von mindestens CHF 8'567.55 pro Monat (exkl. Pauschalbetrag an

Krankenkasse), ab 1. November 2022 in der Höhe von mindestens

CHF 5'925.40 pro Monat (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab

1. Dezember 2022 in der Höhe von mindestens CHF 1'530.40 pro Monat

(exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) auszurichten. Ab 1. Januar 2023 bestehe

unverändert ein EL-Anspruch in der Höhe von mindestens CHF 1'519.75 pro

Monat (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse). Zur Begründung wird im

Wesentlichen vorgebracht, an den Ausführungen in der Beschwerde werde vollumfänglich

festgehalten und in Ergänzung auf die folgenden Darlegungen verwiesen. In Bezug

auf die Familienzulagen schliesse sich die Beschwerdegegnerin den Ausführungen

in der Beschwerde an, weshalb bereits aus diesem Grund die Beschwerde gutzuheissen

sei. Zur Unterhaltspflicht sei erneut darauf hinzuweisen, dass ein blosser

Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht genüge, damit eine Regelung des

Volljährigenunterhalts Gültigkeit erlange. Das Scheidungsurteil vom 15. Januar

2016 stelle diesbezüglich weder einen definitiven noch einen provisorischen

Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass das

Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 nichts über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Volljährigenunterhalt aussage. Damit verbiete sich die

Anrechnung von Volljährigenalimenten. Zudem wären allfällige Unterhaltsbeiträge

nicht einbringbar. Die Beschwerdegegnerin sei nicht so vorgegangen, wie dies im

angefochtenen Einspracheentscheid (Ziff. 2.1.10) ausgeführt werde. Es sei

eine Tatsache, dass mit dem Scheidungsurteil kein Unterhaltsanspruch der

Beschwerdeführerin über deren Volljährigkeit hinaus festgelegt worden sei.

Damit hätte die Beschwerdegegnerin, bevor über die Volljährigkeit hinaus

hypothetische Alimente angerechnet werden, die Beschwerdeführerin zunächst

auffordern müssen, innerhalb von drei Monaten solche Unterhaltsleistungen

geltend zu machen. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin nicht dazu aufgefordert, allfällige Unterhaltsleistungen

geltend zu machen und ihr hierfür auch keine Frist gesetzt. Es dürfe weder

rückwirkend ab 1. September 2022 noch künftig Unterhalt angerechnet

werden. Die Beschwerde sei auch in dieser Hinsicht vollumfänglich gutzuheissen.

Schliesslich sei das von der Beschwerdegegnerin ab 1. September 2022

angerechnete Erwerbseinkommen eindeutig zu hoch. Für die Zeitspanne ab 1. September

2022, ab 1. November 2022 und ab 1. Dezember 2022 sei das

Rechtsbegehren (Ziff. 2) angepasst worden. Ab 1. Januar 2023 sei ein

Erwerbseinkommen von CHF 9'291.00 anzurechnen. Die Beschwerde sei auch in

dieser Hinsicht vollumfänglich gutzuheissen.

4. Zu den von der

Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid bzw. in der

diesen umsetzenden Verfügung vom 10. Mai 2023 bei den Einnahmen ab

1. September 2022 angerechneten Ausbildungszulagen von CHF 250.00 pro

Monat bzw. CHF 3'000.00 pro Jahr (bzw. CHF 3'960.00 pro Jahr laut den

ursprünglichen Verfügungen vom 22. März und 26. April 2023 [AK-Nr. 81

und 101]; vgl. angefochtener Einspracheentscheid, Ziff. 2.1.7. f. und

2.2.5. [A.S. 3 ff.]), Verfügung vom 10. Mai 2023 [A.S. 8 ff.]

und Berechnungsblätter gleichen Datums [A.S. 12, 14, 17 und 19]) ist festzuhalten,

dass der 1976 geborene Vater der Beschwerdeführerin, D.___, gestützt auf die

vorliegend ins Recht gelegten Akten zusammen mit seinem Sohn [...] in [...]/[...]

lebt (vgl. AK-Nr. 29 S. 1 und 3). Der Sozialdienst [...], Kindes- und

Erwachsenenschutz, informierte den Vater der Beschwerdeführerin über seine

Zahlungspflicht betreffend Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und betrieb ihn

erfolglos. Kinderzulagen für die Beschwerdeführerin konnten von ihm nicht

erhältlich gemacht werden (AK-Nr. 41 f.). Gemäss dem im

Einspracheverfahren eingereichten Merkblatt «4.1 Leistungen der

Familienausgleichskasse, gültig ab 1. Januar 2019» der Liechtensteinischen

AHV-IV-FAK-Anstalten (IV-Nr. 96) haben Kinder Anspruch auf Kinderzulagen,

welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (S. 1

Ziff. 2). Angesichts der im September 2022 eingetretenen Volljährigkeit

der Beschwerdeführerin hat diese demnach ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr

auf Kinderzulagen. Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen der

Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

[AKSO], Bundesaufgaben, vom 22. Mai 2023; Beschwerdebeilage [BB] 4) ergaben,

dass die Mutter der Beschwerdeführerin, B.___, ebenfalls Ergänzungsleistungen

bezieht, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen als

Nichterwerbstätige ab 8. September 2022 nicht gegeben sind (vgl. Wegleitung

des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Familienzulagengesetz

[FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009, Stand: 1. Januar 2023,

Rz. 607.1). Somit können mangels Anspruchsberechtigung beider Elternteile keine

Familienzulagen bei den Einnahmen der Beschwerdeführerin angerechnet werden.

Diese Auffassung teilt nun auch die Beschwerdegegnerin, indem sie in ihrer

Beschwerdeantwort geltend macht, unter Berücksichtigung des nachträglich am

22. Mai 2023 ergangenen Prüfungsergebnisses der Fachabteilung

Familienzulagen der AKSO im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin sei die

Beschwerde in Bezug auf die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gutzuheissen und in

der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. September 2022 seien einnahmeseitig

keine Kinder- bzw. Ausbildungszulagen anzurechnen (A.S. 46 f.). Diese

Beurteilung erweist sich aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen als

korrekt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

5.

5.1 Hinsichtlich der von der

Beschwerdegegnerin ab 1. September 2022 bei den Einnahmen angerechneten

familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 8'784.00 pro Jahr (vgl.

A.S. 13, 15, 17 und 20) präsentieren sich die Verhältnisse wie folgt: Der Vater

der Beschwerdeführerin wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von [...]

vom 15. Januar 2016 verpflichtet, für die Beschwerdeführerin monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 720.00 zu bezahlen. Die Regelung

lautet wie folgt: «Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis

zu ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur

Volljährigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB» (Dispositiv,

S. 2 f. Ziff. 5.2 3. Absatz [IV-Nr. 2 S. 2 f.]). Damit

wurde der Unterhalt der Beschwerdeführerin nach Eintritt ihrer Volljährigkeit

im September 2022 im Scheidungsurteil nicht konkret festgelegt, sondern es

wurde lediglich auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 277 Abs. 2

ZGB hingewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht im Scheidungsverfahren

nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses namentlich den

Unterhaltsbeitrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils regelt (vgl.

Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Grundsätzlich betrifft die ehegerichtliche

Unterhaltsregelung nur minderjährige Kinder, während Volljährige im eigenen

Namen einen Anspruch auf Unterhalt aus Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend zu

machen haben. Damit eine Regelung des Mündigenunterhaltes Gültigkeit erlangt, muss

sie konkret festgelegt und in ihrer Höhe bis zum Abschluss der Ausbildung

beziffert sein, der blosse Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB genügt

dabei nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

23. Januar 2018 [VWBES.2017.499], S. 3 E. II. Ziff. 4 mit

Hinweisen). Der im vorerwähnten Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von [...]

vom 15. Januar 2016 bei der Regelung über die Unterhaltspflicht enthaltene

Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB allein stellt keinen

Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach der Mündigkeit der Beschwerdeführerin

dar. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass gesetzliche Bestimmungen über das

Bestehen einer Leistungspflicht für sich allein nicht schon einen definitiven

Rechtsöffnungstitel bilden. Allein der Umstand, dass sich die

Beschwerdeführerin nach Vollendung des 18. Altersjahres noch in Ausbildung

befindet, hat daher nicht zur Folge, dass der ihr wohl zustehende

Mündigenunterhalt gestützt auf das Scheidungsurteil bereits vollstreckbar

festgesetzt ist (vgl. vorerwähntes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Solothurn, S. 3 f. E. II. Ziff. 5.1 und 5.2). Darauf wies auch das

Oberamt Region [...] in seiner E-Mail vom 5. April 2023 zu Handen des

Sozialdienstes Wasseramt hin (BB 2). Der Beschwerdeführerin ist damit

beizupflichten, dass im Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 ein

grundsätzlich bestehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterhaltsleistungen

nach Eintritt ihrer Volljährigkeit bis zum ordentlichen Abschluss der

Ausbildung, insbesondere dessen Dauer und Höhe, nicht konkret festgesetzt wurde.

5.2 Da keine Vereinbarung über den Unterhaltsanspruch

der Beschwerdeführerin über deren Volljährigkeit hinaus vorliegt, hätte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auffordern müssen, innerhalb von drei

Monaten bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht um die

Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu ersuchen. Während dieser drei Monate

dürfen nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge als Einnahme angerechnet

werden (vgl. WEL, Rz. 3491.06). Kommt die EL-beziehende Person der

Aufforderung der EL-Stelle innerhalb von drei Monaten nach, dürfen bis zur

Festlegung des Unterhaltsbeitrages durch die Behörde oder das Gericht nur

tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge angerechnet werden (WEL,

Rz. 3491.07; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin in

ihrer Replik zu Recht darauf hinweist, ging die Beschwerdegegnerin nicht im

Sinne dieser Regelung vor. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin

je dazu aufgefordert hätte, innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen

Behörde oder dem zuständigen Gericht um die Festlegung des Unterhaltsbeitrages nach

Eintritt der Volljährigkeit zu ersuchen. Die Beschwerdegegnerin ging vielmehr nach

der Regelung im Sinne von Rz. 3491.02 f. WEL vor, wonach gerichtlich oder

behördlich genehmigte oder festgesetzte Unterhaltsleistungen für sie

verbindlich sind und die Beschwerdeführerin nachweisen muss, dass nicht

geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge vom Schuldner nicht erbracht

werden können (z.B. Nachweis über erfolglose Betreibung; Verlustschein;

Nachweis, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten

Beiträge zu leisten usw.) und kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung

besteht (vgl. AK-Nr. 29 S. 4 oben; A.S. 5). Dementsprechend rechnete

sie die im Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 bis zur Volljährigkeit festgesetzten

Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 720.00 bzw. CHF 732.00 pro Monat

(ab Januar 2022; vgl. AK-Nr. 29 S. 3) oder CHF 8'784.00 pro Jahr

auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin mangels Nachweis der

Uneinbringlichkeit weiterhin beim Einkommen an, was nach dem Gesagten nicht

korrekt ist. Da die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bisher nicht dazu

aufgefordert hat, innerhalb von drei Monaten um die Festlegung des

Unterhaltsbeitrages nach Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin bei

der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu ersuchen, können diese

nicht bei den Einnahmen im Rahmen der EL-Berechnung ab 1. September 2022

angerechnet werden. Kommt die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innerhalb

von drei Monaten nach, dürfen nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge

angerechnet werden. Nach der Festlegung des Unterhaltsbeitrages ist die

EL-Berechnung gegebenenfalls rückwirkend anzupassen (WEL, Rz. 3491.07). Lässt

die Beschwerdeführerin die Frist von drei Monaten ungenutzt verstreichen, hat

die Beschwerdegegnerin selbst einen Unterhaltsbeitrag festzusetzen (WEL,

Rz. 3491.08; vgl. E. II.2.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird dieses

Verfahren im Sinne von Rz. 3491.06 ff. WEL, auf welches sie im vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheid selber darauf hinwies (S. 4

Ziff. 2.1.10; vgl. A.S. 4), noch nachzuholen haben, falls dies nicht

in der Zwischenzeit erfolgt ist.

6. Gemäss dem aus den Akten

hervorgehenden Lehrvertrag, welcher zwischen der Beschwerdeführerin bzw. ihren

Eltern und der C.___, [...], am 4. Oktober 2019 abgeschlossen und am

16. Oktober 2019 vom Amt für Berufsbildung genehmigt wurde, absolvierte

die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31. Juli

2024 eine vierjährige Lehre als Heizungsinstallateurin (EFZ) und erzielte dabei

einen Lehrlingslohn im ersten Bildungsjahr von CHF 850.00 pro Monat, im

zweiten Bildungsjahr einen solchen von CHF 1'000.00 pro Monat, im dritten

Bildungsjahr einen Lohn von CHF 1'200.00 pro Monat und im vierten

Bildungsjahr einen solchen von CHF 1'400.00 pro Monat (AK-Nr. 5

S. 3 f.). Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin änderte sich somit

in jedem neuen Lehrjahr bzw. jeweils ab 1. August. Gestützt auf diesen

Lehrvertrag erliess die Beschwerdegegnerin am 3. August 2022 (Beginn

3. Lehrjahr) eine Verfügung, worin sie beim Einkommen einen

Jahresbruttolohn von CHF 15'600.00 (13 x 1'200.00) anrechnete (AK-Nr. 43

f.). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 22. März 2023

(AK-Nr. 81 und 77 ff.), 26. April 2023 (AK-Nr. 101 f.) und

10. Mai 2023 (AK-Nr. 112 und 111, 114 ff; A.S. 8 ff.) fest. Den

im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnungen der

Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass diese ab

Januar 2023 – entgegen dem Lehrvertrag vom 4. bzw. 16. Oktober 2019 (AK-Nr. 5

S. 4.) – einen Bruttolohn von CHF 1'250.00 pro Monat (statt wie im

Lehrvertrag vereinbart CHF 1'200.00 pro Monat) erzielte (vgl. BB 5). Von

August 2022 bis Dezember 2022 hatte sie noch den im Lehrvertrag vereinbarten

Lehrlingslohn von CHF 1'200.00 (brutto) pro Monat erhalten (vgl. mit

Replik vom 7. August 2023 eingereichte Lohnabrechnungen der C.___, BB 8).

Demnach ist das anrechenbare Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin im Rahmen

der EL-Berechnung ab 1. September 2022 für den Zeitraum von September 2022

bis Dezember 2022 auf CHF 15'600.00 (13 x CHF 1'200.00) pro Jahr

festzusetzen. Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 1'282.45 (13 x

CHF 98.65) pro Jahr und eines Freibetrags von CHF 1'000.00 pro Jahr

ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von CHF 13'317.55 pro Jahr; zwei

Drittel davon sind CHF 8'878.00. Ab Januar 2023 ist aufgrund der

vorliegenden Lohnabrechnungen (BB 5) von einem Bruttoeinkommen von

CHF 1'250.00 pro Monat bzw. CHF 16'250.00 (13 x CHF 1'250.00)

pro Jahr auszugehen. Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von

CHF 1'313.00 (13 x CHF 101.00) pro Jahr und eines Freibetrages von

CHF 1'000.00 pro Jahr ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von

CHF 13'937.00 pro Jahr; zwei Drittel davon sich CHF 9'291.00 pro

Jahr. Damit resultieren ab 1. September 2022 geringere anrechenbare Erwerbseinkommen

(CHF 8'878.00 statt CHF 9'499.00 ab 1. September 2022,

CHF 9'291.00 statt CHF 9'499 ab 1. Januar 2023; vgl. A.S. 12

ff.). Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten anrechenbaren Einkommen

wurden damit zu hoch festgesetzt. Entsprechend ihrem eigenen Antrag in der

Beschwerdeantwort (vgl. A.S. 46) ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur

Neufestsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens zurückzuweisen.

7. Nach dem Gesagten sind der

vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

10. Mai 2023 sowie die diesen Entscheid umsetzende Verfügung gleichen

Datums aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung

des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. September 2022 sowie eines

allfälligen Rückforderungsanspruchs zurückzuweisen, wobei bei den Einnahmen auf

die Anrechnung von Kinder- bzw. Familienzulagen zu verzichten ist und die

anrechenbaren Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin auf CHF 8'878.00 pro

Jahr (ab 1. September 2022) bzw. CHF 9'291.00 (ab 1. Januar

2023) festzusetzen sind. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der familienrechtlichen

Unterhaltsbeiträge im Sinne von Rz. 3491.06 ff. WEL vorzugehen. In diesem

Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch

auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese wird ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwältin

Trösch macht in ihrer Kostennote vom 14. Februar 2024 einen Zeitaufwand

von 13.26 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 280.00 und Auslagen von

CHF 250.90 geltend (A.S. 69 f.). Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung

von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und das Stellen

von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der

im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten ist. Die geltend gemachten Positionen «Mail an Klientin» vom 2. Juni

2023 (0.17 Std.), «Brief an AKSO» vom 5. Juni 2023 (0.17 Std.),

«Brief an Klientin» vom 22. Juni 2023 (0.17 Std.) und «Mail an Soziale

Dienste» vom 7. August 2023 (0.17 Std.) können somit nicht berücksichtigt

werden. Sodann wird der nachprozessuale Aufwand bei einer Gutheissung der

Beschwerde praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit ist der geltend

gemachte Zeitaufwand um 1.18 Stunden auf 12.08 Stunden zu reduzieren. Ferner

sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht mit

CHF 1.00) zu vergüten. Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 145.40

zu entschädigen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'800.20

(Honorar von CHF 3'382.40 [12.08 Stunden à CHF 280.00] zuzüglich

Auslagen von CHF 145.40 und MwSt. von CHF 272.40 [7.7 % bis

31. Dezember 2023 auf CHF 3'333.90 = CHF 256.70; 8.1 % ab

1. Januar 2024 auf CHF 193.90 = CHF 15.70]). Dieser Betrag ist

von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

8.2 Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1

Abs. 1 ELG).

8.3 Das Begehren der

Beschwerdeführerin, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden

Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren (vgl.

Beschwerde, S. 2 II. Ziff. 4 [A.S. 22]; Replik, S. 2 I.

Ziff. 4 [A.S.56]), erweist sich damit als hinfällig.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur

Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. September 2022

und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'800.20 (inkl. MwSt.

und Auslagen) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser