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Entscheid

VSBES.2023.141

Unfallversicherung

20. August 2024Deutsch43 min

Schreiben vom 2. November 2020; Suva-Nr. 256). Die gegen den Einspracheentscheid

Source so.ch

Urteil vom 20. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 5. Mai 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1978, stürzte am 8. März

2015 mit seinem Motorrad auf einer Rennstrecke (Suva-Nr. [Akten der Suva]

3). In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin die Heilungskosten und

erbrachte Taggeldleistungen, wobei sie mit Verfügung vom 10. April 2015

(Suva-Nr. 24) bezüglich des genannten Unfalls die Geldleistungen um

50 % kürzte, da der vom Beschwerdeführer erlittene Motorradsturz auf einer

Rennstrecke als Wagnis gelte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Sodann sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 16. November 2020 (Suva-Nr. 263) bzw. Einspracheentscheid vom 26.

März 2021 (Suva-Nr. 279) eine Integritätsentschädigung von 25 % zu, verneinte

jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen

bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 2.81 % und schloss den Fall mit der

Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. November 2020 ab (vgl.

Schreiben vom 2. November 2020; Suva-Nr. 256). Die gegen den Einspracheentscheid

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2021.81 vom 19. Januar

2022 ab (Suva-Nr. 343).

2. Am 26. November 2021 liess der

Beschwerdeführer einen Rückfall betreffend den Unfall vom 8. Februar 2015

melden (Suva-Nr. 328), wobei als Rückfalldatum der 18. Oktober 2021

angegeben wurde. An diesem Datum war dem Beschwerdeführer einen Teil des bei

der Operation vom 30. Januar 2020 eingesetzten Osteosynthesematerials entfernt

worden (Suva-Nr. 325). Die Beschwerdegegnerin richtete wiederum die

vorübergehenden Leistungen wie Heilbehandlung und Taggeld aus.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2022

(Suva-Nr. 379) hielt die Beschwerdegegnerin fest, durch die erfolgte

Osteosynthesematerialentfernung vom 18. Oktober 2021 liege eine leichte

Zustandsverschlechterung der Unfallfolgen vor. Dem Beschwerdeführer sei aber ab

1. Dezember 2021 wieder eine angepasste ganztägige Tätigkeit zumutbar, weshalb

ab diesem Datum keine Taggeldleistungen mehr geschuldet seien. Zudem sei von

einer weiteren Behandlung keine wesentliche Verbesserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Weshalb die Heilkostenleistungen per

dato ebenfalls eingestellt würden. Sodann erliess die Beschwerdegegnerin am 27.

Juli 2022 eine weitere Verfügung (Suva-Nr. 390), worin sie den Anspruch auf

eine Invalidenrente und eine weitere Integritätsentschädigung verneinte. Die

beiden vorgenannten Verfügungen bestätigte die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 5. Mai 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 (A.S. 16 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 5.

Mai 2023 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei ins

Einspracheverfahren zurückzuversetzen und an die Suva zurückzuweisen, damit dem

Beschwerdeführer die Parteirechte gewährt werden sowie ein neuer Entscheid

gefällt werden kann.

b)

Eventualiter: es seien dem Beschwerdeführer über den 30. November 2021 hinaus

und weiterhin die versicherten Heilungskosten und Taggeldleistungen

auszurichten.

c) Subeventualiter:

Es seien weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand sowie zur Frage nach dem

Zeitpunkt des medizinischen Endzustandes zu tätigen, um im Anschluss erneut

über den Anspruch auf weitere Leistungen zu entscheiden.

d)

Subsubeventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % und eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens

30 % zuzusprechen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 2.

August 2023 (A.S. 46 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 4. August

2023 (A.S. 53) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 teilt die Präsidentin des

Versicherungsgerichts den Parteien mit, es werde beabsichtigt, das

Beweisverfahren bereits vor der angesetzten öffentlichen Schlussverhandlung

nach Art. 6 EMRK vom Dienstag, 20. August 2024, zu schliessen. Den

Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 10. Juli 2024 allfällige

Beweismittel einzureichen. Diese Frist sei nicht erstreckbar. Im

Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.

7. Mit Verfügung vom

16. August 2024 schliesst die Präsidentin des Versicherungsgerichts das

Beweisverfahren.

8. Am 20. August 2024 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend ist der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Der Beschwerdeführer nimmt

an der Verhandlung nicht teil. Er lässt sich aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen.

Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf

eine Teilnahme an der Verhandlung ebenfalls verzichtet.

Anlässlich der Verhandlung stellt der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beweisantrag, die Urkunden Nr. 4 – 8

seien zum Beweis zu nehmen und das Beweisverfahren sei wieder zu eröffnen. Zur

Begründung führt der Rechtsvertreter aus, er habe den Beschwerdeführer gebeten,

er solle betreffend das erstmalige Auftreten der Schulterbeschwerden weitere

medizinische Unterlagen einholen. Diese lägen nun vor. Sie seien jedoch im

falschen Dossier eingeordnet worden. Zudem habe die Suva mittlerweile die

Anerkennung des Rückfalls verfügt.

Nach einer kurzen Beratung weist das

Versicherungsgericht den vorgenannten Beweisantrag ab. Zur Begründung hält der

Referent im vorliegenden Fall, Oberrichter Flückiger, mit Verweis auf die

präsidialen Verfügungen vom 19. Juni 2024 und 16. August 2024 (s. E. II. 6

und 7 hiervor) im Wesentlichen fest, das Beweisverfahren sei geschlossen

worden. Daran werde festgehalten, zumal betreffend die mit Verfügung vom 19.

Juni 2024 bis 10. Juli 2024 gesetzte Frist kein Wiederherstellungsgrund

ersichtlich sei.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Die Unfallversicherung gewährt

auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen

Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und

es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig

anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum

UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an

ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann

leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität

nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall

geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen

Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit

fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,

Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem

Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den

adäquaten Kausalzusammenhang wiederum gelten die gleichen Kriterien wie beim

ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).

Die Anerkennung eines Rückfalls oder von

Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten

Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N

44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls zugesprochene

Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold, a.a.O., Art.

6.

N 92).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig ist vorliegend

einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per 1.

Dezember 2021 vornahm und den Rentenanspruch sowie eine Erhöhung der

Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. Andererseits ist umstritten, ob

die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat,

indem sie ihm die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. B.___, vom

28.

April 2023 (Suva-Nr. 478) nicht vor Erlass des Einspracheentscheides vom

5.

Mai 2023 zur Kenntnis- und Stellungnahme vorgelegt hat. Diese letztgenannten Rügen betreffend

Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorweg zu prüfen.

5.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren

Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen

Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen

Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen

Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden

Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in

Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die

Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011,

8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).

5.2

Dem Beschwerdeführer wurde die ärztliche

Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. B.___, vom 28. April 2023 vor Erlass

des Einspracheentscheides nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich hielt der Kreisarzt

im Resultat jedoch lediglich fest, dass der Gesundheitszustand gemäss den neu

eingereichten Berichten im Vergleich zur letztmaligen kreisärztlichen

Beurteilung vom 13. Juni 2022 (Suva-Nr. 370) im Wesentlichen gleichgeblieben

sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Mai

2023.

zwar unter anderem auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ vom

28.

April 2023. Bei dieser Beurteilung handelt es sich aber nicht um eine

eigenständige fachmedizinische Einschätzung des Kreisarztes, sondern lediglich

um eine versicherungsinterne Würdigung der neu eingereichten Akten. Das

rechtliche Gehör wäre zudem dann zu gewähren, wenn die kreisärztliche

Beurteilung eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthalten hätte,

welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April

2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August

2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2).

Die in der kreisärztlichen Beurteilung enthaltene Würdigung enthält jedoch

keine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptungen, welche nicht den Akten

entnommen werden können. Der Kreisarztbericht hat dem Beschwerdeführer somit

nicht zwingend zugestellt werden müssen, so dass diesbezüglich keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vorliegt.

6.

Nachfolgend

ist sodann zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per

1.

Dezember 2021 vornahm und den Rentenanspruch sowie eine Erhöhung der

Integritätsentschädigung zu Recht verneinte. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

6.1

Im Bericht des C.___ vom 4.

Oktober 2021 (Suva-Nr. 313) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Bruch von 3 distalen Schrauben im MC 3

bei St. nach Panarthrodese Handgelenk links mit Beckenkammspongiosa von links

vom 30. Januar 2020

·

Symptomatische,

Fortgeschrittene Radiokarpalarthrose sowie Midkarpalarthrose Handgelenk links

m/b:

o Handgelenksdenervation nach Wilhelm

Handgelenk links vom 12. August 2019

o St. n. Kenacort-Infiltration radiokarpal

im Bereich der Fossa lunata am 21. August 2018

o Lunatummalazie nach perilunärer

Luxationsfraktur mit distaler Radius- und Ulnastyloidfraktur vom 9. März 2015

mit/bei:

§ Reposition einer Os lunatum-Luxation

links am 9. März 2015

§ Radiusosteosynthese, Wiederherstellung

Bandapparat Carpus, interkarpaler Transfixation am 16. März 2015

§ Metallentfernung Hand links vom 18. Mai

2015.

§ Entfernung des Lunatum und

Capitatum-Verlägerungsosteotomie vom 1. Dezember 2015 mit:

-

Neoarthros zwischen

proximalem und mittlerem Kapitatum bei fehlender Konsolidation der

Kapitatumverlängerung

2.

Parästhesie linke Hand (R 20)

·

anamnestisch

nächtlich akzentuierte Parästhesie linke Hand palmar, akzentuiert Digitus IV

und V palmar, Digitus II und III weniger ausgeprägt

·

klinisch positives

Hofmann-Tinel-Phänomen über dem Sulcus ulnaris links

·

Elektrophysiologie

22.

Februar 2021: normale Neurographie des N. ulnaris und des N. medianus links

·

DD

sensible Neuropathie N. ulnaris links

Zur Beurteilung wurde ausgeführt,

konventionell radiologisch sehe man drei distal gebrochene Schrauben mit

abstehender Platte über dem Handrücken. Es folge eine zeitnahe Planung der

Metallentfernung. Bezüglich des Sulcus N. ulnaris Syndroms werde dem Beschwerdeführer

eine operative Sanierung angeboten, wobei er sich explizit gegen eine Operation

äussere.

6.2

Im Operationsbericht des C.___

vom 18. Oktober 2021 (Suva-Nr. 325) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

seit einigen Wochen über vermehrte Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes

geklagt. Es bestehe ein Bruch von drei distalen Schrauben nach Panarthrodese am

Handgelenk links vom 30. Januar 2020 bei fortgeschrittener Arthrose am Handgelenk

links nach Unfall vom 9. März 2015. Bei abstehender Platte und gebrochenem

Material sei nun die Indikation zur Entfernung der Platte sowie der übrigen

Schrauben gegeben. Die Platte im MC-IV werde belassen, die isolierte Schraube

im Capitatum werde belassen. Die Schraubenspitzen im MC-III würden belassen.

6.3

Im Bericht des C.___ vom 14.

Januar 2022 (Suva-Nr. 337) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

1.

St. nach Panarthrodese Handgelenk links

mit Beckenkammspongiosa von links vom 30. Januar 2020 bei Symptomatischer

Fortgeschrittener Radiokarpalarthrose sowie Midkarpalarthrose Handgelenk links

2.

Intermittierende Parästhesie linke Hand

Zur Beurteilung wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer klage weiterhin über eher radialseitige Handgelenksschmerzen.

Diese träten sowohl in Ruhe, als auch bei Belastung der linken, adominanten

Hand auf. Der Beschwerdeführer klage über Kraftverlust und Taubheitsgefühl in

der Hand. Neurologisch hätten bisher keine pathologischen Werte festgestellt

werden können. Auch die MRI-Neurographie des Nervus ulnaris links, welche am

26.

Juli 2021 im D.___ durchgeführt worden sei (Suva-Nr. 381), habe keinen

sicheren Hinweis auf ein Sulcus nervi ulnaris Syndrom liefern können. Jedoch

sei eine fokale und Verdickung eines Nervenfaszikelbündels des Nervus ulnaris

im Sulcus Signalalteration festgestellt worden. Aus handchirurgischer Sicht sei

der Beschwerdeführer für belastende Tätigkeiten weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig. Eine wesentliche Veränderung des Zustandes der linken Hand

bzgl. der Schmerzen und Kraft könne man nach Ausschöpfen der operativen

Möglichkeiten nicht mehr erwarten.

6.4

Mit Stellungnahme vom 13. Juni

2022.

(Suva-Nr. 370) hielt der Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, fest, die geltend gemachten Beschwerden am linken Handgelenk

seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 8. März 2015

zurückzuführen. Weiter führte Dr. med. B.___ aus, die

Osteosynthesematerialentfernung habe nicht, wie vom Versicherten und dem

behandelnden Handchirurgen erwartet, zur Verbesserung der Beschwerden geführt.

Die seit der Osteosynthesematerialentfernung vermehrt beklagten Beschwerden

seien, wie die 3-Phasenszintigraphie vom 30. März 2022 zeige, auf die

CMC-Arthrosen im Sinne von Anschlusssegmentarthrosen bei Handgelenksarthrodese

zurückzuführen. Bei der Osteosynthesematerialentfernung sei die Beweglichkeit

in den der Arthrodese benachbarten beginnend arthrotisch veränderten CMC-Gelenken

freigegeben, was eine gewisse Beschwerdezunahme erklären könne. Durch die dadurch

zusätzlich leicht verminderte Belastbarkeit der linken Hand erfahre die

unfallbedingte Zumutbarkeit eine leichte Änderung. Zudem sei die in den

carpometacarpalen Gelenken nachgewiesene leichte beginnende Arthrose nach der

Freigabe der Beweglichkeit in diesem Bereich symptomatisch geworden. Durch die

Infiltration sei mit einer Besserung zu rechnen. Sodann führte Dr. med. B.___

aus, der Zustand wie er sich nach der OSME vom 18. Oktober 2021 bis heute

präsentiere, begründe keine Arbeitsunfähigkeit über den 30. November 2021

hinaus. Spätestens 4 bis 6 Wochen nach Osteosynthesematerialentfernung könne

vom Erreichen eines stabilen Zustandes und einer vollen Arbeitsfähigkeit im

Rahmen des oben neu formulierten Zumutbarkeitsprofils ausgegangen werden. Es

sei ja bereits eine Infiltration der CMC-Gelenke durchgeführt worden. Dadurch

sei lediglich eine Verbesserung der Schmerzen in diesem Bereich zu erwarten.

Weiterführende Behandlungen ausser der Einnahme von NSAR seien nicht indiziert.

Eine Veränderung der Belastbarkeit ergebe sich dadurch nicht. Die Höhe des

Integritätsschadens erfahre bei der lediglich in der 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie

erkennbaren leichten CMC-Arthrosen aktuell keine Änderung. Im konventionellen

Röntgen lasse sich im Vergleich zur Voraufnahme von 2020 keine wesentliche

Zunahme der Arthrose nachweisen. Bei allfälliger weiterer, zum jetzigen

Zeitpunkt im Ausmass nicht voraussehbarer Arthroseentwicklung, wäre im Rahmen

eines Rückfalls jederzeit eine Revision möglich. Schliesslich sei anzufügen,

dass das aufgrund der intermittierenden Parästhesien an der linken Hand ulnar

vermutete sensible Sulcus ulnaris Syndrom links nicht überwiegend

wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 8. März 2015 sei. In der motorischen und

sensiblen Neurographie des Nervus ulnaris seien normale Befunde erhoben worden.

In der in der MR-Neurographie vom 26. Juli 2021 habe sich offenbar eine

Signalalteration eines Nervenfaserbündels im Sinne einer Verdickung im Sulcus

ulnaris wohl als Ausdruck einer gewissen Reizung des Nervus ulnaris im Sulcus

gezeigt. Allein schon aufgrund der topographischen Distanz des Sulcus ulnaris

(am Ellbogen) zum 2015 verletzten Handgelenk links und des Verletzungsmusters

sowie der Tatsache, dass initial keine Beschwerden im Bereich des Ellbogens

beschrieben und damals auch keine pathologischen neurologischen Befunde erhoben

worden seien (Motorik und Sensibilität- seien explizit als intakt erwähnt

worden, siehe Suva-Nr. 68), sei eine Unfallkausalität nicht überwiegend wahrscheinlich.

Das Sulcus ulnaris Syndrom sei nach dem Karpaltunnelsyndrom die zweithäufigste

Kompressionsneuropathie. Männer seien häufiger betroffen als Frauen. Auch sei

die linke Seite bevorzugt (beim Karpaltunnelsyndrom sei die rechte Seite

häufiger betroffen). Das Sulcus ulnaris Syndrom trete meist ohne

vorangegangenes Trauma auf. Das traumatisch bedingte Sulcus ulnaris Syndrom

setze eine direkte Traumatisierung im Sulcus ulnaris Bereich oder der

benachbarten Strukturen voraus, was bei diesem Versicherten nicht der Fall

gewesen sei.

6.5

Mit Bericht vom 13. März 2023

(Suva-Nr. 459) führte Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin [...]klinik für

Plastische- und Handchirurgie, D.___, hinsichtlich der ihr vom Vertreter des

Beschwerdeführers vorgelegten Fragen aus, in der Erstuntersuchung habe der

Beschwerdeführer berichtet, dass die Sensibilitätsstörungen neben den

Handgelenksbeschwerden lediglich seit ca. 2 Jahren bestünden, so dass nicht

sicher sei, dass diese einen direkten Zusammenhang mit dem damaligen Unfall

hätten. Eher scheine es sich um eine Überlastung bei persistierenden

Handgelenksbeschwerden nach der schweren Handgelenksverletzung zu handeln. In

dieser Hinsicht sei sie mit Dr. med. B.___ einig, dass die intermittierenden

Parästhesien an der linken Hand ulnar-seits nicht überwiegend wahrscheinlich

kausal zum Ereignis vom 8. März 2015 stünden. Sodann hielt Prof. Dr. med. E.___

hinsichtlich der Frage, ob der Unfall vom 8. März 2015 zu einer vorübergehenden

oder zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren

geführt habe, aus, es bestehe eine schwierige Handgelenks- und

Handschmerzsituation links nach einem schweren Unfall vom 8. März 2015, welche

mit multiplen Operationen in der Folge behandelt worden sei. Zwischenzeitlich

sei es zu einer Schmerzausweitung mit trophischen Störungen und anamnestischer

Schwellneigung des linken Unterarmes radial-proximal der Narbe nach Belastung

gekommen. Es seien auch Schmerzen in der rechten Schulter angegeben worden. Am

schlimmsten seien aber für den Beschwerdeführer die dadurch verbundene soziale

Situation und die vorhandene Arbeitslosigkeit resp. Arbeitsunfähigkeit. Nach

dieser schweren Verletzung und multiplen Operationen im Bereich des

Handgelenkes links sei es gemäss den Akten nicht zu einer unfallbedingten

Verschlimmerung, sondern einer ausbleibenden Verbesserung gekommen und der

Vorzustand sei nie erreicht worden. Sie, Prof. Dr. med. E.___, glaube in dieser

Situation nicht, dass ein Status quo ante erreicht werden könne. Es müsse von

einem medizinischen Endzustand mit sekundären Folgen und Schmerzausweitung

ausgegangen werden. Schliesslich hielt Prof. Dr. med. E.___ zur

Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer habe selber eine

Umschulung/Ausbildung zum Fachmann für Logistik machen wollen, was mit diesen

Beschwerden sehr gut vereinbar wäre. Sie habe diese vom Beschwerdeführer

angestrebte, vorwiegende Bürotätigkeit als sehr angemessen beurteilt, da der

ursprüngliche Beruf als Lagerarbeiter mit Belastung des linken Handgelenkes

nicht mehr möglich erscheine.

6.6

Im Verlaufsbericht vom 24. März

2023.

(Suva-Nr. 475) führte Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin [...]klinik für

Plastische- und Handchirurgie, D.___, aus, der Beschwerdeführer habe

zwischenzeitlich einen komplexen Eingriff an der rechten Schulter in Basel

durch Dr. med. F.___ gehabt. Hierbei sei es zu einem postoperativen Infekt

gekommen, welcher eine erneute Operation erfordert habe.

Durch die Operation und die

postoperative Komplikation habe der Beschwerdeführer den rechten Arm nur wenig benutzen

können, so dass er auf die linke Hand habe ausweichen müssen. Hierunter sei es

zu einer deutlichen Beschwerdeverschlechterung gekommen. Insbesondere belastungsabhängige

Beschwerden hätten seit der letzten Konsultation deutlich zugenommen. Man

bespreche die Situation ausführlich mit dem Beschwerdeführer und wolle

versuchen, die Schmerzursache weiter einzugrenzen. Hierzu wolle man eine

restliche Instabilität im Sinne einer CMC II bzw. Ill-Arthrose abklären.

Sollten die Beschwerden nicht besser werden, werde man eine

Botulinumtoxin-Injektion zur Lähmung der Extensor carpi radialis brevis- und

longus-Muskulatur planen.

6.7

In der ärztlichen Beurteilung

vom 28. April 2023 (Suva-Nr. 478) führte der Kreisarzt, Dr. med. B.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, aus, Prof. Dr. med. E.___, Handchirurgin am D.___,

sei in ihrem Bericht vom 13. März 2023 von einem medizinischen Endzustand und

einer Schmerzausweitung ausgegangen und habe explizit empfohlen, von weiteren

operativen Massnahmen Abstand zu nehmen. Die vom Versicherten beklagten

intermittierenden Parästhesien an der linken Hand ulnarseits habe sie in

Übereinstimmung mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. Juni 2022

als nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 8. März 2015

erachtet. Sodann habe hinsichtlich der Schulterproblematik zum Zeitpunkt der

kreisärztlichen Beurteilung vom 13. Juni 2022 davon ausgegangen werden können,

dass der Versicherte bezüglich seiner AC-Gelenksproblematik beschwerdearm

gewesen sei, habe er doch den Nachkontrolltermin nach Infiltration des AC-Gelenks

nicht wahrgenommen und sich erst Monate später erneut wegen

AC-Gelenksbeschwerden beim Orthopäden gemeldet. Das Vorliegen des MRT-Befunds

vom 28. Dezember 2021 hätte in der Zusammenschau mit einer deutlichen Besserung

der Beschwerden nach der Infiltration am 12. Januar 2022 nicht zu einer

Änderung der Beurteilung vom 13. Juni 2022 geführt.

7.

Vorab ist zum Streitgegenstand

Folgendes festzuhalten: Mit Schadenmeldung 26. November 2021 meldete der

Beschwerdeführer per 18. Oktober 2021 einen Rückfall betreffend das linke

Handgelenk (Suva-Nr. 328). Sodann nahm der Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt

für Chirurgie FMH, dazu mit Bericht vom 13. Juni 2022 (Suva-Nr. 370) Stellung.

In der Folge schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 27. Juni

2022.

per 1. Dezember 2021 ab und verneinte mit Verfügung 27. Juli 2022

bezüglich des geltend gemachten Rückfalls am linken Handgelenk den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Erhöhung der

Integritätsentschädigung. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht

anführt, hat der Beschwerdeführer den von ihm betreffend die rechte Schulter

geltend gemachten Rückfall erst mit Einsprache vom 8. September 2022

(Suva-Nr. 401) gemeldet. So hielt er in Rechtsbegehren 3 der genannten

Einsprache denn auch fest, die Einsprache sei bezüglich der beiliegenden

Berichte über die rechte Schulter als Rückfallmeldung (Unfallnummer

05.20709.08.) entgegen zu nehmen, wobei der Rückfall zu prüfen sei. Wie zudem

vorgehend ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin bereits mit den Verfügungen

vom 27. Juni 2022 und 27. Juli 2022 über den am 26. November 2021

gemeldeten Rückfall betreffend das linke Handgelenk links entschieden. Des

Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin im nachfolgenden Einspracheentscheid vom

5.

Mai 2023 fest, insofern der Beschwerdeführer eine richtungweisende

Verschlechterung der rechten Schulter geltend mache, könne dies, wie er selbst

beantragt habe, als Rückfallmeldung qualifiziert werden. Dies sei aber

bezüglich der Frage der Rechtmässigkeit des auf Ende November 2021 erfolgten

Fallabschlusses nicht von Bedeutung. Ein weitergehender Rentenanspruch und eine

allfällige weitere Erhöhung des Integritätsschadens würden betreffend die

rechte Schulter wieder zu prüfen sein, sobald der diesbezüglich geltend

gemachte Rückfall abgeschlossen werde. Somit gehören die als Rückfall geltend

gemachten Beschwerden an der rechten Schulter nicht zum vorliegenden

Dispositiv

Streitgegenstand. Demnach muss auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit

den von ihm geltend gemachten Schulterbeschwerden vorgebrachten Rügen im

vorliegenden Urteil nicht weiter eingegangen werden.

8. Sodann ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den Fallabschluss

betreffend die Beschwerden am linken Handgelenk zu Recht per 1. Dezember 2021

vorgenommen hat.

8.1

8.1.1 Eine versicherte Person hat

Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der

Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem

einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht

abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der

Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger

Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.;

SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).

Ist von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten

mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche

Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen

Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in

diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1

UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der

IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c.

mit der Festsetzung der definitiven Rente.

8.1.2 Ob eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach

der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss

dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der

Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird

der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung

einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte

(Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November

2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei

prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile

8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2.

November 2009 E. 3.2).

8.1.3 Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der Festlegung des Fallabschlusses per 1. Dezember 2021 auf den

Bericht des Kreisarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 13.

Juni 2022 (IV-Nr. 370). Dieser hielt fest, der Zustand wie er sich nach der

OSME vom 18. Oktober 2021 bis heute präsentiere, begründe keine

Arbeitsunfähigkeit über den 30. November 2021 hinaus. Spätestens 4 bis 6 Wochen

nach Osteosynthesematerialentfernung könne vom Erreichen eines stabilen

Zustandes und einer vollen Arbeitsfähigkeit im Rahmen des oben neu formulierten

Zumutbarkeitsprofils ausgegangen werden. Dieser Beurteilung schloss sich sodann

auch die behandelnde Handchirurgin, Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin [...]klinik

für Plastische- und Handchirurgie, D.___, im Bericht vom 13. März 2023

(Suva-Nr. 459) an, indem sie ausführte, es müsse von einem medizinischen

Endzustand mit sekundären Folgen und Schmerzausweitung ausgegangen werden. Auch

im Bericht des C.___ vom 14. Januar 2022 (Suva-Nr. 337) wurde hierzu

übereinstimmend festgehalten, eine wesentliche Veränderung des Zustandes der

linken Hand bzgl. der Schmerzen und Kraft könne man nach Ausschöpfen der

operativen Möglichkeiten nicht mehr erwarten. Somit war hinsichtlich der

Beschwerden an der linken Hand im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Dezember

2021 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Daran vermag auch der Bericht

von Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin [...]klinik für Plastische- und

Handchirurgie, D.___, vom 24. März 2023 (Suva-Nr. 475) nichts zu ändern. Darin

wurde festgehalten, durch die Operation der rechten Schulter und die

postoperativen Komplikationen habe der Beschwerdeführer den rechten Arm nur

wenig benutzen können, so dass er auf die linke Hand habe ausweichen müssen,

weshalb es diesbezüglich zu einer deutlichen Beschwerdeverschlechterung

gekommen sei. Insbesondere belastungsabhängige Beschwerden hätten seit der

letzten Konsultation deutlich zugenommen. Sollten die Beschwerden nicht besser

werden, werde man eine Botulinumtoxin-Injektion zur Lähmung der Extensor carpi

radialis brevis- und longus-Muskulatur planen. Mit diesen Ausführungen wurde

aber nicht dargetan, dass mit dieser Behandlung eine namhafte Verbesserung im

Sinne einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, zumal im

Zeitpunkt dieses Berichts und bis zum Erlass des Einspracheentscheides offenbar

nicht klar war, ob diese Behandlung überhaupt notwendig sein bzw. durchgeführt

werden wird. Zusammenfassend ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin per 1. Dezember 2021 hinsichtlich der Beschwerden am linken

Handgelenk den Fallabschluss vorgenommen hat. Somit ist auch die Einstellung

der Taggeldleistungen und der Heilbehandlungen rechtens.

9.

9.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bezüglich der

Beschwerden an der linken Hand zu Recht verneint hat. Sie stützte sich hierbei

im Wesentlichen auf die Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. B.___, Facharzt

für Chirurgie FMH, vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 370) und 28. April 2023 (Suva-Nr.

478), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. B.___ kam

darin zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit in einem

Vollpensum zumutbar und statuierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar

seien leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten. Mit der linken

Hand bis 5 kg. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem Manipulieren von

Gegenständen mit der linken Hand von über 2 kg. Monotones repetitives

Manipulieren von Gegenständen mit der linken Hand sei bis maximal 0,5 kg

zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken

Vibrationen oder Schlägen auf den linken Handgelenksbereich. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei dem Versicherten aber eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Diese Beurteilung vermag im Lichte der Vorakten

und der gestellten Diagnosen zu überzeugen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit

und das Zumutbarkeitsprofil stehen insbesondere in Übereinstimmung mit dem

Bericht der behandelnden Handchirurgin, Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin [...]klinik

für Plastische- und Handchirurgie, D.___, vom 13. März 2023 (Suva-Nr. 459),

worin diese eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtete. An dieser

Beurteilung vermag auch der Bericht des C.___ vom 14. Januar 2022

(Suva-Nr. 337) nichts zu ändern. Darin hielten die behandelnden Ärzte

fest, aus handchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer für belastende

Tätigkeiten weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie äusserten sich damit

aber nicht zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, weshalb

dieser Bericht den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___

nicht zu vermindern vermag. Insofern der Beschwerdeführer sodann rügt, der

Kreisarzt habe bei der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils den unfallbedingten

Zustand der rechten Schulter unberücksichtigt gelassen, ist auf das in E. II.

7. hiervor Gesagte zu verweisen, wonach die Schulterproblematik nicht zum

vorliegenden Streitgegenstand gehört und demnach darauf nicht weiter einzugehen

ist. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, beim linken Handgelenk sei

insbesondere ungeklärt, welche Auswirkungen die durch die rechtsseitige

Schulterproblematik verursachte Fehlbelastung der linken Hand als mittelbare

resp. indirekte Unfallfolge mit sich bringe (vgl. Urteil 8C_335/2012 vom 27.

September 2012, E. 6.2). Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf den

Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom 24. März 2023, worin ausgeführt

wurde, durch die Operation an der Schulter vom 30. November 2022 und die

postoperative Komplikation habe der Beschwerdeführer den rechten Arm nur wenig

benutzen können, so dass er auf die linke Hand habe ausweichen müssen.

Hierunter sei es zu einer deutlichen Beschwerdeverschlechterung gekommen.

Insbesondere belastungsabhängige Beschwerden hätten seit der letzten

Konsultation deutlich zugenommen. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass

sich Prof. Dr. med. E.___ diesbezüglich einzig auf die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers abstützte. Objektivierbare und anhaltende indirekte

Auswirkungen sind mit diesem Bericht jedoch keine erstellt. Zudem traten diese möglichen

indirekten Auswirkungen erst nach dem mit Verfügung vom 27. Juni 2022 per 1. Dezember

2021 erfolgten Fallabschluss ein. Demnach vermag dieser Bericht den Beweiswert

der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___ nicht zu vermindern. Im

Übrigen ist unter den Parteien unumstritten und nicht weiter zu prüfen, dass

die mit Rückfallmeldung vom 26. November 2021 geltend gemachten

Beschwerden an der linken Hand weiterhin kausal zum Unfallereignis vom 8. März

2015 sind. Es ist diesbezüglich auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med.

B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 13. Juni 2022 (Suva-Nr. 371) zu

verweisen. Zusammenfassend bestehen somit bezüglich der kreisärztlichen

Beurteilungen von Dr. med. B.___ keine auch nur geringen Zweifel, weshalb

darauf abgestellt werden kann.

9.2

9.2.1 Weiter zu prüfen ist die

Bemessung des Invaliditätsgrades. Nicht bestritten wird seitens des

Beschwerdeführers den von der Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen

eingesetzten Tabellenlohn, welcher denn auch nicht zu beanstanden sind. Da der

Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Ersatzteillagerist aus

unfallfremden Gründen verlor (vgl. Suva-Nr. 167), hat die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zur Berechnung des

Valideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für

Statistik beigezogen und auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, 2020, Männer,

Sparte «Landverkehr; Schifffahrt; Luftfahrt; Lagerei» (49-52), CHF 4'901.00,

abgestellt. Korrekterweise hat sie den Tabellenlohn auf eine wöchentliche

Arbeitszeit von 42,2 Stunden aufgerechnet (vgl. LSE «Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», Ziff. 52) und eine

Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021 (vgl. Nominallohnindex Männer, 2020 –

2021, Ziff. 49 – 53; 0.1), berücksichtigt, woraus ein Valideneinkommen von CHF 62'109.00

resultiert.

Da es dem Beschwerdeführer sodann

möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, er

aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Der

Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Heranziehung des von der Suva

gewählten Tabellenlohns für «einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art» sei zweifelhaft, da zuerst durch eine Arbeitserprobung

eruiert werden müsste, ob der Versicherte im industriellen resp. handwerklichen

Bereich überhaupt einsetzbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das vom

Kreisarzt Dr. med. B.___ statuierte Zumutbarkeitsprofil (s. E. II. 9.1 hiervor)

nicht derart eingeschränkt ist, als dass davon ausgegangen werden müsste, im

ausgeglichenen Arbeitsmarkt, auf welchen die von der Beschwerdegegnerin

angewandte Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art), 2020, basiert, seien für den Beschwerdeführer nicht

genügend Stellen vorhanden. Das von der Beschwerdegegnerin in diesem

Zusammenhang errechnete Invalideneinkommen von CHF 65'354.00 (Tabelle TA1,

Kompetenzniveau 1, 2020, Männer: CHF 5'261.00, Aufrechnung Wochenarbeitszeit

:40 x 41.7, Aufrechnung Nominallohnindex - 0.7 %) ist vorbehältlich eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 9.2.2 hiernach) somit nicht zu

beanstanden.

9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80;

Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach

der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Wenn die Verwaltung wie im vorliegenden

Fall bereits einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat, hat das

Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs eine gewisse

Zurückhaltung walten zu lassen. Es soll sein eigenes Ermessen nicht an die

Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung setzen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f., 126 V 81 E. 6). Ohne Not ist denn von gerichtlicher

Seite auch nicht in dieses Ermessen einzugreifen. Es ist somit zu prüfen, ob

der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 %

angemessen ist.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 43 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, zumal das Alter die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder

Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht

zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Ebenso ist

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erstellt, dass die Absenz vom

Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers in einer

Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Jedoch ergibt sich aus der

Tabelle T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne

Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der

Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt – im Vergleich zum Total von Schweizern

und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4 % geringeren Lohn erzielten.

Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 und 9C_360/2022 vom

4. November 2022 E. 4.3.2). Daran vermag auch das Vorbringen der

Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, wonach Tabelle T12_b den privaten und den

öffentlichen Sektor betreffe, während die Anwendung findende Tabelle TA_1 bloss

den privaten Sektor betreffe, weshalb anzunehmen sei, dass auch bei der

Bemessung der Differenz der Einkommen von Schweizern und Ausländern vom

privaten Sektor auszugehen sei, in welchem Fall die Differenz geringer

ausfalle. So hat das Bundesgericht in den Urteilen 8C_174/2023 vom 5. Oktober

2023 und 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 einen Abzugsgrund aufgrund der

Aufenthaltskategorie auch in Fällen bejaht, in welchen das Invalideneinkommen

wie im vorliegenden Fall gestützt auf die Tabelle TA1 errechnet worden war. Sodann

hat die Beschwerdegegnerin den Abzug von 10 % aufgrund der Einschränkungen

des Beschwerdeführers vorgenommen. Im kreisärztlichen Bericht vom 13. Juni

2022 wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien leichte

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten. Mit der linken Hand bis 5 kg.

Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem Manipulieren von Gegenständen mit

der linken Hand von über 2 kg. Monotones repetitives Manipulieren von

Gegenständen mit der linken Hand sei bis maximal 0,5 kg zumutbar. Nicht

zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder

Schlägen auf den linken Handgelenksbereich. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei dem Versicherten aber eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

rechtfertigt es sich angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils nicht, von einer

Einhändigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und den in diesem Zusammenhang

in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung statuierten Abzug von 20 – 25 % zu

gewähren. So kann im Lichte des genannten Zumutbarkeitsprofils nicht davon

gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer seine linke Hand faktisch nicht

mehr gebrauchen könne. Es wird im Zumutbarkeitsprofil auch nicht davon

gesprochen, der Beschwerdeführer könne die linke Hand nur noch als Zudienhand

benützen. Angesichts dieser Ausführungen und des Umstandes, dass es sich bei

der eingeschränkten Hand nicht um die dominante Hand handelt (vgl. Suva-Nr. 166),

ist der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % im Lichte des der

Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden.

Auch wenn nun neben dem genannten,

leidensbedingten Abzug, als weiterer Abzugsgrund, wie vorgehend ausgeführt,

zusätzlich die Aufenthaltskategorie zu berücksichtigen ist, führt dies im

Resultat nicht zu einem höheren Abzug als die von der Beschwerdegegnerin

veranschlagten 10 %. So ist der Tabellenlohnabzug nach gesamthafter Würdigung

der konkreten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer umfassenden Schätzung

des Einflusses aller in Betracht fallenden Merkmale (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S.

80) zu bemessen. Vergleicht man das im kreisärztlichen Bericht vom 29. Juni

2020 (Suva-Nr. 219) statuierte Zumutbarkeitsprofil, für welches die

Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 26. März 2021 einen leidensbedingten Abzug

von 5 % gewährte, mit dem vorliegend anwendbaren Zumutbarkeitsprofil, so ist

zwar eine gewisse Verschlechterung ersichtlich. Diese erscheint aber nicht als

derart erheblich, weshalb sich auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen

Abzugsgrunds aufgrund der Aufenthaltskategorie gesamthaft nicht ein höherer Tabellenlohnabzug

als 10 % rechtfertigt.

9.2.3 Der Bundesrat hat an seiner

Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewandten

Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert würden, um den

Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wird die

betreffende Bestimmung erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt und ist demnach

vorliegend nicht anwendbar, zumal im UV-Bereich keine entsprechende

Delegationsnorm vorliegt, weshalb die Bestimmung auch aus diesem Grund nicht

anwendbar wäre. Damit muss auf die weiteren diesbezüglichen Rügen des

Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden.

9.2.4 Somit bleibt es bei dem von der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid errechneten Invaliditätsgrad von

5 %. Demnach ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen.

10. Schliesslich ist auf die

umstrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung einzugehen.

10.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die

versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV

gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während

des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen

beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45

ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie

den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund ihrer

Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der

Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen

der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV

vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

10.2 Wie in E. I. 1. hiervor

festgehalten, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 16. November 2020 (Suva-Nr. 263) bzw. Einspracheentscheid vom 26. März 2021

(Suva-Nr. 279) eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Hierbei stützte sich

die Beschwerdegegnerin auf den Bericht betreffend die Beurteilung des

Integritätsschadens vom 30. Oktober 2020 (Suva-Nr. 251) von Dr. med. B.___.

Dieser führte aus, beim Versicherten sei aufgrund einer traumatisch-bedingten

Radiokarpal- und Midkarpalarthrose links eine Arthrodese des linken Handgelenks

durchgeführt worden. Diese sei im CT vollständig durchgebaut. Gemäss Tabelle

5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) werde der Integritätsschaden bei

Arthrodese des Handgelenks mit 15 % beziffert. Die Pro- und Supination seien

frei. Es bestehe eine gute Handtrophik sowie eine uneingeschränkte Funktion der

Langfinger und des Daumens. Im Bereich des rechten Schultergelenks zeige sich

nach Unfall ein prominentes laterales Claviculaende bei Zustand nach AC-Gelenksluxation

rechts. Hier persistierten subjektive Beschwerden bei Überkopftätigkeiten. Die

Beschwerden seien vereinbar mit denen einer mässigen Arthrose des AC-Gelenks.

Gemäss Tabelle 5.2 entspreche der Integritätsschaden bei mässiger Arthrose 0 %.

Unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung zu einer mässigen bis

schweren Arthrose im AC-Gelenk, wäre der Integritätsschaden mit 5 % zu

beurteilen. Zusätzlich bestehe am rechten Kniegelenk nach traumatischer

Patellaluxation ein Knorpelschaden, einer leichten Femoropatellararthrose

entsprechend. Unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung sei

hier ein Integritätsschaden von 5 % anzunehmen (mässiggradige

Femoropatellararthrose). Von Seiten der übrigen Verletzungen sei der

Versicherte weitgehend beschwerdefrei. Es ergebe sich somit ein Gesamtschaden

von 25 %.

Nun verlangt der Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren, ihm sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe

einer Integritätseinbusse von mindestens 30 % zuzusprechen. In diesem

Zusammenhang hielt der Kreisarzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 13.

Juni 2022 zur Frage, ob aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung an der

linken Hand eine Erhöhung der Integritätsentschädigung vorzunehmen sei,

Folgendes fest: Die Höhe des Integritätsschadens erfahre bei der lediglich in

der 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie erkennbaren leichten CMC-Arthrosen aktuell

keine Änderung. Im konventionellen Röntgen lasse sich im Vergleich zur

Voraufnahme von 2020 keine wesentliche Zunahme der Arthrose nachweisen. Bei

allfälliger weiterer, zum jetzigen Zeitpunkt im Ausmass nicht voraussehbarer

Arthroseentwicklung, wäre im Rahmen eines Rückfalls jederzeit eine Revision

möglich. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen und steht in Übereinstimmung

mit den Vorakten. So legt kein behandelnder Arzt Gründe dar, welche eine höhere

Integritätsentschädigung rechtfertigen würden. Solche Gründe werden denn auch

vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der

Integritätsentschädigung abgewiesen hat.

11. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Rechtsvertreter hat am 30. Oktober 2023 und 20. August 2024 je eine

Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'523.95 geltend

macht. Der Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand

CHF 190.00 (gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19.

Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung auf CHF 2'855.30 festzusetzen

(13.43 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 96.30 und MwSt

[für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2023 7.7 % bzw. ab 2024 8.1 %),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 868.90

(Differenz zum vollen Honorar von [13.43 Stunden zu CHF 250.00 (für den ab 1.

Januar 2023 angefallenen Aufwand gemäss Entscheid der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) + Auslagen + MwSt. = CHF 3'724.20;

- CHF 2'855.30]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Der Unterschied zu den eingereichten

Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00

gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: So

stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw.

Kurzbriefe an den Klienten, Fristerstreckungsgesuche, Einreichung der

Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert

entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu

vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von

Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und

nicht CHF 1.00, wie beantragt.

11.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'855.30 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

von CHF 868.90, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 20. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Je eine Kopie der eingereichten

Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. August 2024 geht

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch