VSBES.2023.141
Unfallversicherung
20. August 2024Deutsch43 min
Schreiben vom 2. November 2020; Suva-Nr. 256). Die gegen den Einspracheentscheid
Source so.ch
Urteil vom 20. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 5. Mai 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1978, stürzte am 8. März
2015 mit seinem Motorrad auf einer Rennstrecke (Suva-Nr. [Akten der Suva]
3). In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin die Heilungskosten und
erbrachte Taggeldleistungen, wobei sie mit Verfügung vom 10. April 2015
(Suva-Nr. 24) bezüglich des genannten Unfalls die Geldleistungen um
50 % kürzte, da der vom Beschwerdeführer erlittene Motorradsturz auf einer
Rennstrecke als Wagnis gelte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Sodann sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 16. November 2020 (Suva-Nr. 263) bzw. Einspracheentscheid vom 26.
März 2021 (Suva-Nr. 279) eine Integritätsentschädigung von 25 % zu, verneinte
jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen
bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 2.81 % und schloss den Fall mit der
Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. November 2020 ab (vgl.
Schreiben vom 2. November 2020; Suva-Nr. 256). Die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2021.81 vom 19. Januar
2022 ab (Suva-Nr. 343).
2. Am 26. November 2021 liess der
Beschwerdeführer einen Rückfall betreffend den Unfall vom 8. Februar 2015
melden (Suva-Nr. 328), wobei als Rückfalldatum der 18. Oktober 2021
angegeben wurde. An diesem Datum war dem Beschwerdeführer einen Teil des bei
der Operation vom 30. Januar 2020 eingesetzten Osteosynthesematerials entfernt
worden (Suva-Nr. 325). Die Beschwerdegegnerin richtete wiederum die
vorübergehenden Leistungen wie Heilbehandlung und Taggeld aus.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2022
(Suva-Nr. 379) hielt die Beschwerdegegnerin fest, durch die erfolgte
Osteosynthesematerialentfernung vom 18. Oktober 2021 liege eine leichte
Zustandsverschlechterung der Unfallfolgen vor. Dem Beschwerdeführer sei aber ab
1. Dezember 2021 wieder eine angepasste ganztägige Tätigkeit zumutbar, weshalb
ab diesem Datum keine Taggeldleistungen mehr geschuldet seien. Zudem sei von
einer weiteren Behandlung keine wesentliche Verbesserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Weshalb die Heilkostenleistungen per
dato ebenfalls eingestellt würden. Sodann erliess die Beschwerdegegnerin am 27.
Juli 2022 eine weitere Verfügung (Suva-Nr. 390), worin sie den Anspruch auf
eine Invalidenrente und eine weitere Integritätsentschädigung verneinte. Die
beiden vorgenannten Verfügungen bestätigte die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 5. Mai 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 (A.S. 16 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 5.
Mai 2023 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei ins
Einspracheverfahren zurückzuversetzen und an die Suva zurückzuweisen, damit dem
Beschwerdeführer die Parteirechte gewährt werden sowie ein neuer Entscheid
gefällt werden kann.
b)
Eventualiter: es seien dem Beschwerdeführer über den 30. November 2021 hinaus
und weiterhin die versicherten Heilungskosten und Taggeldleistungen
auszurichten.
c) Subeventualiter:
Es seien weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand sowie zur Frage nach dem
Zeitpunkt des medizinischen Endzustandes zu tätigen, um im Anschluss erneut
über den Anspruch auf weitere Leistungen zu entscheiden.
d)
Subsubeventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % und eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens
30 % zuzusprechen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 2.
August 2023 (A.S. 46 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 4. August
2023 (A.S. 53) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 teilt die Präsidentin des
Versicherungsgerichts den Parteien mit, es werde beabsichtigt, das
Beweisverfahren bereits vor der angesetzten öffentlichen Schlussverhandlung
nach Art. 6 EMRK vom Dienstag, 20. August 2024, zu schliessen. Den
Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 10. Juli 2024 allfällige
Beweismittel einzureichen. Diese Frist sei nicht erstreckbar. Im
Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.
7. Mit Verfügung vom
16. August 2024 schliesst die Präsidentin des Versicherungsgerichts das
Beweisverfahren.
8. Am 20. August 2024 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend ist der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Der Beschwerdeführer nimmt
an der Verhandlung nicht teil. Er lässt sich aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen.
Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf
eine Teilnahme an der Verhandlung ebenfalls verzichtet.
Anlässlich der Verhandlung stellt der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beweisantrag, die Urkunden Nr. 4 – 8
seien zum Beweis zu nehmen und das Beweisverfahren sei wieder zu eröffnen. Zur
Begründung führt der Rechtsvertreter aus, er habe den Beschwerdeführer gebeten,
er solle betreffend das erstmalige Auftreten der Schulterbeschwerden weitere
medizinische Unterlagen einholen. Diese lägen nun vor. Sie seien jedoch im
falschen Dossier eingeordnet worden. Zudem habe die Suva mittlerweile die
Anerkennung des Rückfalls verfügt.
Nach einer kurzen Beratung weist das
Versicherungsgericht den vorgenannten Beweisantrag ab. Zur Begründung hält der
Referent im vorliegenden Fall, Oberrichter Flückiger, mit Verweis auf die
präsidialen Verfügungen vom 19. Juni 2024 und 16. August 2024 (s. E. II. 6
und 7 hiervor) im Wesentlichen fest, das Beweisverfahren sei geschlossen
worden. Daran werde festgehalten, zumal betreffend die mit Verfügung vom 19.
Juni 2024 bis 10. Juli 2024 gesetzte Frist kein Wiederherstellungsgrund
ersichtlich sei.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Die Unfallversicherung gewährt
auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen
Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und
es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig
anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum
UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an
ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann
leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität
nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall
geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen
Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,
Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem
Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den
adäquaten Kausalzusammenhang wiederum gelten die gleichen Kriterien wie beim
ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).
Die Anerkennung eines Rückfalls oder von
Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten
Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N
44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls zugesprochene
Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold, a.a.O., Art.
6.
N 92).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig ist vorliegend
einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per 1.
Dezember 2021 vornahm und den Rentenanspruch sowie eine Erhöhung der
Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. Andererseits ist umstritten, ob
die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat,
indem sie ihm die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. B.___, vom
28.
April 2023 (Suva-Nr. 478) nicht vor Erlass des Einspracheentscheides vom
5.
Mai 2023 zur Kenntnis- und Stellungnahme vorgelegt hat. Diese letztgenannten Rügen betreffend
Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorweg zu prüfen.
5.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen
Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen
Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen
Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden
Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in
Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die
Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011,
8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).
5.2
Dem Beschwerdeführer wurde die ärztliche
Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. B.___, vom 28. April 2023 vor Erlass
des Einspracheentscheides nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich hielt der Kreisarzt
im Resultat jedoch lediglich fest, dass der Gesundheitszustand gemäss den neu
eingereichten Berichten im Vergleich zur letztmaligen kreisärztlichen
Beurteilung vom 13. Juni 2022 (Suva-Nr. 370) im Wesentlichen gleichgeblieben
sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Mai
2023.
zwar unter anderem auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ vom
28.
April 2023. Bei dieser Beurteilung handelt es sich aber nicht um eine
eigenständige fachmedizinische Einschätzung des Kreisarztes, sondern lediglich
um eine versicherungsinterne Würdigung der neu eingereichten Akten. Das
rechtliche Gehör wäre zudem dann zu gewähren, wenn die kreisärztliche
Beurteilung eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthalten hätte,
welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April
2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August
2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2).
Die in der kreisärztlichen Beurteilung enthaltene Würdigung enthält jedoch
keine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptungen, welche nicht den Akten
entnommen werden können. Der Kreisarztbericht hat dem Beschwerdeführer somit
nicht zwingend zugestellt werden müssen, so dass diesbezüglich keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegt.
6.
Nachfolgend
ist sodann zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per
1.
Dezember 2021 vornahm und den Rentenanspruch sowie eine Erhöhung der
Integritätsentschädigung zu Recht verneinte. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
6.1
Im Bericht des C.___ vom 4.
Oktober 2021 (Suva-Nr. 313) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Bruch von 3 distalen Schrauben im MC 3
bei St. nach Panarthrodese Handgelenk links mit Beckenkammspongiosa von links
vom 30. Januar 2020
·
Symptomatische,
Fortgeschrittene Radiokarpalarthrose sowie Midkarpalarthrose Handgelenk links
m/b:
o Handgelenksdenervation nach Wilhelm
Handgelenk links vom 12. August 2019
o St. n. Kenacort-Infiltration radiokarpal
im Bereich der Fossa lunata am 21. August 2018
o Lunatummalazie nach perilunärer
Luxationsfraktur mit distaler Radius- und Ulnastyloidfraktur vom 9. März 2015
mit/bei:
§ Reposition einer Os lunatum-Luxation
links am 9. März 2015
§ Radiusosteosynthese, Wiederherstellung
Bandapparat Carpus, interkarpaler Transfixation am 16. März 2015
§ Metallentfernung Hand links vom 18. Mai
2015.
§ Entfernung des Lunatum und
Capitatum-Verlägerungsosteotomie vom 1. Dezember 2015 mit:
-
Neoarthros zwischen
proximalem und mittlerem Kapitatum bei fehlender Konsolidation der
Kapitatumverlängerung
2.
Parästhesie linke Hand (R 20)
·
anamnestisch
nächtlich akzentuierte Parästhesie linke Hand palmar, akzentuiert Digitus IV
und V palmar, Digitus II und III weniger ausgeprägt
·
klinisch positives
Hofmann-Tinel-Phänomen über dem Sulcus ulnaris links
·
Elektrophysiologie
22.
Februar 2021: normale Neurographie des N. ulnaris und des N. medianus links
·
DD
sensible Neuropathie N. ulnaris links
Zur Beurteilung wurde ausgeführt,
konventionell radiologisch sehe man drei distal gebrochene Schrauben mit
abstehender Platte über dem Handrücken. Es folge eine zeitnahe Planung der
Metallentfernung. Bezüglich des Sulcus N. ulnaris Syndroms werde dem Beschwerdeführer
eine operative Sanierung angeboten, wobei er sich explizit gegen eine Operation
äussere.
6.2
Im Operationsbericht des C.___
vom 18. Oktober 2021 (Suva-Nr. 325) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
seit einigen Wochen über vermehrte Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes
geklagt. Es bestehe ein Bruch von drei distalen Schrauben nach Panarthrodese am
Handgelenk links vom 30. Januar 2020 bei fortgeschrittener Arthrose am Handgelenk
links nach Unfall vom 9. März 2015. Bei abstehender Platte und gebrochenem
Material sei nun die Indikation zur Entfernung der Platte sowie der übrigen
Schrauben gegeben. Die Platte im MC-IV werde belassen, die isolierte Schraube
im Capitatum werde belassen. Die Schraubenspitzen im MC-III würden belassen.
6.3
Im Bericht des C.___ vom 14.
Januar 2022 (Suva-Nr. 337) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
1.
St. nach Panarthrodese Handgelenk links
mit Beckenkammspongiosa von links vom 30. Januar 2020 bei Symptomatischer
Fortgeschrittener Radiokarpalarthrose sowie Midkarpalarthrose Handgelenk links
2.
Intermittierende Parästhesie linke Hand
Zur Beurteilung wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer klage weiterhin über eher radialseitige Handgelenksschmerzen.
Diese träten sowohl in Ruhe, als auch bei Belastung der linken, adominanten
Hand auf. Der Beschwerdeführer klage über Kraftverlust und Taubheitsgefühl in
der Hand. Neurologisch hätten bisher keine pathologischen Werte festgestellt
werden können. Auch die MRI-Neurographie des Nervus ulnaris links, welche am
26.
Juli 2021 im D.___ durchgeführt worden sei (Suva-Nr. 381), habe keinen
sicheren Hinweis auf ein Sulcus nervi ulnaris Syndrom liefern können. Jedoch
sei eine fokale und Verdickung eines Nervenfaszikelbündels des Nervus ulnaris
im Sulcus Signalalteration festgestellt worden. Aus handchirurgischer Sicht sei
der Beschwerdeführer für belastende Tätigkeiten weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig. Eine wesentliche Veränderung des Zustandes der linken Hand
bzgl. der Schmerzen und Kraft könne man nach Ausschöpfen der operativen
Möglichkeiten nicht mehr erwarten.
6.4
Mit Stellungnahme vom 13. Juni
2022.
(Suva-Nr. 370) hielt der Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, fest, die geltend gemachten Beschwerden am linken Handgelenk
seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 8. März 2015
zurückzuführen. Weiter führte Dr. med. B.___ aus, die
Osteosynthesematerialentfernung habe nicht, wie vom Versicherten und dem
behandelnden Handchirurgen erwartet, zur Verbesserung der Beschwerden geführt.
Die seit der Osteosynthesematerialentfernung vermehrt beklagten Beschwerden
seien, wie die 3-Phasenszintigraphie vom 30. März 2022 zeige, auf die
CMC-Arthrosen im Sinne von Anschlusssegmentarthrosen bei Handgelenksarthrodese
zurückzuführen. Bei der Osteosynthesematerialentfernung sei die Beweglichkeit
in den der Arthrodese benachbarten beginnend arthrotisch veränderten CMC-Gelenken
freigegeben, was eine gewisse Beschwerdezunahme erklären könne. Durch die dadurch
zusätzlich leicht verminderte Belastbarkeit der linken Hand erfahre die
unfallbedingte Zumutbarkeit eine leichte Änderung. Zudem sei die in den
carpometacarpalen Gelenken nachgewiesene leichte beginnende Arthrose nach der
Freigabe der Beweglichkeit in diesem Bereich symptomatisch geworden. Durch die
Infiltration sei mit einer Besserung zu rechnen. Sodann führte Dr. med. B.___
aus, der Zustand wie er sich nach der OSME vom 18. Oktober 2021 bis heute
präsentiere, begründe keine Arbeitsunfähigkeit über den 30. November 2021
hinaus. Spätestens 4 bis 6 Wochen nach Osteosynthesematerialentfernung könne
vom Erreichen eines stabilen Zustandes und einer vollen Arbeitsfähigkeit im
Rahmen des oben neu formulierten Zumutbarkeitsprofils ausgegangen werden. Es
sei ja bereits eine Infiltration der CMC-Gelenke durchgeführt worden. Dadurch
sei lediglich eine Verbesserung der Schmerzen in diesem Bereich zu erwarten.
Weiterführende Behandlungen ausser der Einnahme von NSAR seien nicht indiziert.
Eine Veränderung der Belastbarkeit ergebe sich dadurch nicht. Die Höhe des
Integritätsschadens erfahre bei der lediglich in der 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie
erkennbaren leichten CMC-Arthrosen aktuell keine Änderung. Im konventionellen
Röntgen lasse sich im Vergleich zur Voraufnahme von 2020 keine wesentliche
Zunahme der Arthrose nachweisen. Bei allfälliger weiterer, zum jetzigen
Zeitpunkt im Ausmass nicht voraussehbarer Arthroseentwicklung, wäre im Rahmen
eines Rückfalls jederzeit eine Revision möglich. Schliesslich sei anzufügen,
dass das aufgrund der intermittierenden Parästhesien an der linken Hand ulnar
vermutete sensible Sulcus ulnaris Syndrom links nicht überwiegend
wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 8. März 2015 sei. In der motorischen und
sensiblen Neurographie des Nervus ulnaris seien normale Befunde erhoben worden.
In der in der MR-Neurographie vom 26. Juli 2021 habe sich offenbar eine
Signalalteration eines Nervenfaserbündels im Sinne einer Verdickung im Sulcus
ulnaris wohl als Ausdruck einer gewissen Reizung des Nervus ulnaris im Sulcus
gezeigt. Allein schon aufgrund der topographischen Distanz des Sulcus ulnaris
(am Ellbogen) zum 2015 verletzten Handgelenk links und des Verletzungsmusters
sowie der Tatsache, dass initial keine Beschwerden im Bereich des Ellbogens
beschrieben und damals auch keine pathologischen neurologischen Befunde erhoben
worden seien (Motorik und Sensibilität- seien explizit als intakt erwähnt
worden, siehe Suva-Nr. 68), sei eine Unfallkausalität nicht überwiegend wahrscheinlich.
Das Sulcus ulnaris Syndrom sei nach dem Karpaltunnelsyndrom die zweithäufigste
Kompressionsneuropathie. Männer seien häufiger betroffen als Frauen. Auch sei
die linke Seite bevorzugt (beim Karpaltunnelsyndrom sei die rechte Seite
häufiger betroffen). Das Sulcus ulnaris Syndrom trete meist ohne
vorangegangenes Trauma auf. Das traumatisch bedingte Sulcus ulnaris Syndrom
setze eine direkte Traumatisierung im Sulcus ulnaris Bereich oder der
benachbarten Strukturen voraus, was bei diesem Versicherten nicht der Fall
gewesen sei.
6.5
Mit Bericht vom 13. März 2023
(Suva-Nr. 459) führte Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin [...]klinik für
Plastische- und Handchirurgie, D.___, hinsichtlich der ihr vom Vertreter des
Beschwerdeführers vorgelegten Fragen aus, in der Erstuntersuchung habe der
Beschwerdeführer berichtet, dass die Sensibilitätsstörungen neben den
Handgelenksbeschwerden lediglich seit ca. 2 Jahren bestünden, so dass nicht
sicher sei, dass diese einen direkten Zusammenhang mit dem damaligen Unfall
hätten. Eher scheine es sich um eine Überlastung bei persistierenden
Handgelenksbeschwerden nach der schweren Handgelenksverletzung zu handeln. In
dieser Hinsicht sei sie mit Dr. med. B.___ einig, dass die intermittierenden
Parästhesien an der linken Hand ulnar-seits nicht überwiegend wahrscheinlich
kausal zum Ereignis vom 8. März 2015 stünden. Sodann hielt Prof. Dr. med. E.___
hinsichtlich der Frage, ob der Unfall vom 8. März 2015 zu einer vorübergehenden
oder zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren
geführt habe, aus, es bestehe eine schwierige Handgelenks- und
Handschmerzsituation links nach einem schweren Unfall vom 8. März 2015, welche
mit multiplen Operationen in der Folge behandelt worden sei. Zwischenzeitlich
sei es zu einer Schmerzausweitung mit trophischen Störungen und anamnestischer
Schwellneigung des linken Unterarmes radial-proximal der Narbe nach Belastung
gekommen. Es seien auch Schmerzen in der rechten Schulter angegeben worden. Am
schlimmsten seien aber für den Beschwerdeführer die dadurch verbundene soziale
Situation und die vorhandene Arbeitslosigkeit resp. Arbeitsunfähigkeit. Nach
dieser schweren Verletzung und multiplen Operationen im Bereich des
Handgelenkes links sei es gemäss den Akten nicht zu einer unfallbedingten
Verschlimmerung, sondern einer ausbleibenden Verbesserung gekommen und der
Vorzustand sei nie erreicht worden. Sie, Prof. Dr. med. E.___, glaube in dieser
Situation nicht, dass ein Status quo ante erreicht werden könne. Es müsse von
einem medizinischen Endzustand mit sekundären Folgen und Schmerzausweitung
ausgegangen werden. Schliesslich hielt Prof. Dr. med. E.___ zur
Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer habe selber eine
Umschulung/Ausbildung zum Fachmann für Logistik machen wollen, was mit diesen
Beschwerden sehr gut vereinbar wäre. Sie habe diese vom Beschwerdeführer
angestrebte, vorwiegende Bürotätigkeit als sehr angemessen beurteilt, da der
ursprüngliche Beruf als Lagerarbeiter mit Belastung des linken Handgelenkes
nicht mehr möglich erscheine.
6.6
Im Verlaufsbericht vom 24. März
2023.
(Suva-Nr. 475) führte Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin [...]klinik für
Plastische- und Handchirurgie, D.___, aus, der Beschwerdeführer habe
zwischenzeitlich einen komplexen Eingriff an der rechten Schulter in Basel
durch Dr. med. F.___ gehabt. Hierbei sei es zu einem postoperativen Infekt
gekommen, welcher eine erneute Operation erfordert habe.
Durch die Operation und die
postoperative Komplikation habe der Beschwerdeführer den rechten Arm nur wenig benutzen
können, so dass er auf die linke Hand habe ausweichen müssen. Hierunter sei es
zu einer deutlichen Beschwerdeverschlechterung gekommen. Insbesondere belastungsabhängige
Beschwerden hätten seit der letzten Konsultation deutlich zugenommen. Man
bespreche die Situation ausführlich mit dem Beschwerdeführer und wolle
versuchen, die Schmerzursache weiter einzugrenzen. Hierzu wolle man eine
restliche Instabilität im Sinne einer CMC II bzw. Ill-Arthrose abklären.
Sollten die Beschwerden nicht besser werden, werde man eine
Botulinumtoxin-Injektion zur Lähmung der Extensor carpi radialis brevis- und
longus-Muskulatur planen.
6.7
In der ärztlichen Beurteilung
vom 28. April 2023 (Suva-Nr. 478) führte der Kreisarzt, Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, aus, Prof. Dr. med. E.___, Handchirurgin am D.___,
sei in ihrem Bericht vom 13. März 2023 von einem medizinischen Endzustand und
einer Schmerzausweitung ausgegangen und habe explizit empfohlen, von weiteren
operativen Massnahmen Abstand zu nehmen. Die vom Versicherten beklagten
intermittierenden Parästhesien an der linken Hand ulnarseits habe sie in
Übereinstimmung mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. Juni 2022
als nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 8. März 2015
erachtet. Sodann habe hinsichtlich der Schulterproblematik zum Zeitpunkt der
kreisärztlichen Beurteilung vom 13. Juni 2022 davon ausgegangen werden können,
dass der Versicherte bezüglich seiner AC-Gelenksproblematik beschwerdearm
gewesen sei, habe er doch den Nachkontrolltermin nach Infiltration des AC-Gelenks
nicht wahrgenommen und sich erst Monate später erneut wegen
AC-Gelenksbeschwerden beim Orthopäden gemeldet. Das Vorliegen des MRT-Befunds
vom 28. Dezember 2021 hätte in der Zusammenschau mit einer deutlichen Besserung
der Beschwerden nach der Infiltration am 12. Januar 2022 nicht zu einer
Änderung der Beurteilung vom 13. Juni 2022 geführt.
7.
Vorab ist zum Streitgegenstand
Folgendes festzuhalten: Mit Schadenmeldung 26. November 2021 meldete der
Beschwerdeführer per 18. Oktober 2021 einen Rückfall betreffend das linke
Handgelenk (Suva-Nr. 328). Sodann nahm der Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt
für Chirurgie FMH, dazu mit Bericht vom 13. Juni 2022 (Suva-Nr. 370) Stellung.
In der Folge schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 27. Juni
2022.
per 1. Dezember 2021 ab und verneinte mit Verfügung 27. Juli 2022
bezüglich des geltend gemachten Rückfalls am linken Handgelenk den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Erhöhung der
Integritätsentschädigung. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht
anführt, hat der Beschwerdeführer den von ihm betreffend die rechte Schulter
geltend gemachten Rückfall erst mit Einsprache vom 8. September 2022
(Suva-Nr. 401) gemeldet. So hielt er in Rechtsbegehren 3 der genannten
Einsprache denn auch fest, die Einsprache sei bezüglich der beiliegenden
Berichte über die rechte Schulter als Rückfallmeldung (Unfallnummer
05.20709.08.) entgegen zu nehmen, wobei der Rückfall zu prüfen sei. Wie zudem
vorgehend ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin bereits mit den Verfügungen
vom 27. Juni 2022 und 27. Juli 2022 über den am 26. November 2021
gemeldeten Rückfall betreffend das linke Handgelenk links entschieden. Des
Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin im nachfolgenden Einspracheentscheid vom
5.
Mai 2023 fest, insofern der Beschwerdeführer eine richtungweisende
Verschlechterung der rechten Schulter geltend mache, könne dies, wie er selbst
beantragt habe, als Rückfallmeldung qualifiziert werden. Dies sei aber
bezüglich der Frage der Rechtmässigkeit des auf Ende November 2021 erfolgten
Fallabschlusses nicht von Bedeutung. Ein weitergehender Rentenanspruch und eine
allfällige weitere Erhöhung des Integritätsschadens würden betreffend die
rechte Schulter wieder zu prüfen sein, sobald der diesbezüglich geltend
gemachte Rückfall abgeschlossen werde. Somit gehören die als Rückfall geltend
gemachten Beschwerden an der rechten Schulter nicht zum vorliegenden
Dispositiv
Streitgegenstand. Demnach muss auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
den von ihm geltend gemachten Schulterbeschwerden vorgebrachten Rügen im
vorliegenden Urteil nicht weiter eingegangen werden.
8. Sodann ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den Fallabschluss
betreffend die Beschwerden am linken Handgelenk zu Recht per 1. Dezember 2021
vorgenommen hat.
8.1
8.1.1 Eine versicherte Person hat
Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der
Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem
einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht
abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.;
SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche
Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen
Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in
diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1
UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der
IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c.
mit der Festsetzung der definitiven Rente.
8.1.2 Ob eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach
der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss
dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der
Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird
der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung
einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte
(Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November
2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei
prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile
8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2.
November 2009 E. 3.2).
8.1.3 Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der Festlegung des Fallabschlusses per 1. Dezember 2021 auf den
Bericht des Kreisarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 13.
Juni 2022 (IV-Nr. 370). Dieser hielt fest, der Zustand wie er sich nach der
OSME vom 18. Oktober 2021 bis heute präsentiere, begründe keine
Arbeitsunfähigkeit über den 30. November 2021 hinaus. Spätestens 4 bis 6 Wochen
nach Osteosynthesematerialentfernung könne vom Erreichen eines stabilen
Zustandes und einer vollen Arbeitsfähigkeit im Rahmen des oben neu formulierten
Zumutbarkeitsprofils ausgegangen werden. Dieser Beurteilung schloss sich sodann
auch die behandelnde Handchirurgin, Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin [...]klinik
für Plastische- und Handchirurgie, D.___, im Bericht vom 13. März 2023
(Suva-Nr. 459) an, indem sie ausführte, es müsse von einem medizinischen
Endzustand mit sekundären Folgen und Schmerzausweitung ausgegangen werden. Auch
im Bericht des C.___ vom 14. Januar 2022 (Suva-Nr. 337) wurde hierzu
übereinstimmend festgehalten, eine wesentliche Veränderung des Zustandes der
linken Hand bzgl. der Schmerzen und Kraft könne man nach Ausschöpfen der
operativen Möglichkeiten nicht mehr erwarten. Somit war hinsichtlich der
Beschwerden an der linken Hand im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Dezember
2021 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Daran vermag auch der Bericht
von Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin [...]klinik für Plastische- und
Handchirurgie, D.___, vom 24. März 2023 (Suva-Nr. 475) nichts zu ändern. Darin
wurde festgehalten, durch die Operation der rechten Schulter und die
postoperativen Komplikationen habe der Beschwerdeführer den rechten Arm nur
wenig benutzen können, so dass er auf die linke Hand habe ausweichen müssen,
weshalb es diesbezüglich zu einer deutlichen Beschwerdeverschlechterung
gekommen sei. Insbesondere belastungsabhängige Beschwerden hätten seit der
letzten Konsultation deutlich zugenommen. Sollten die Beschwerden nicht besser
werden, werde man eine Botulinumtoxin-Injektion zur Lähmung der Extensor carpi
radialis brevis- und longus-Muskulatur planen. Mit diesen Ausführungen wurde
aber nicht dargetan, dass mit dieser Behandlung eine namhafte Verbesserung im
Sinne einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, zumal im
Zeitpunkt dieses Berichts und bis zum Erlass des Einspracheentscheides offenbar
nicht klar war, ob diese Behandlung überhaupt notwendig sein bzw. durchgeführt
werden wird. Zusammenfassend ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin per 1. Dezember 2021 hinsichtlich der Beschwerden am linken
Handgelenk den Fallabschluss vorgenommen hat. Somit ist auch die Einstellung
der Taggeldleistungen und der Heilbehandlungen rechtens.
9.
9.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bezüglich der
Beschwerden an der linken Hand zu Recht verneint hat. Sie stützte sich hierbei
im Wesentlichen auf die Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. B.___, Facharzt
für Chirurgie FMH, vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 370) und 28. April 2023 (Suva-Nr.
478), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. B.___ kam
darin zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit in einem
Vollpensum zumutbar und statuierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar
seien leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten. Mit der linken
Hand bis 5 kg. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem Manipulieren von
Gegenständen mit der linken Hand von über 2 kg. Monotones repetitives
Manipulieren von Gegenständen mit der linken Hand sei bis maximal 0,5 kg
zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken
Vibrationen oder Schlägen auf den linken Handgelenksbereich. Im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei dem Versicherten aber eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Diese Beurteilung vermag im Lichte der Vorakten
und der gestellten Diagnosen zu überzeugen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit
und das Zumutbarkeitsprofil stehen insbesondere in Übereinstimmung mit dem
Bericht der behandelnden Handchirurgin, Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin [...]klinik
für Plastische- und Handchirurgie, D.___, vom 13. März 2023 (Suva-Nr. 459),
worin diese eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtete. An dieser
Beurteilung vermag auch der Bericht des C.___ vom 14. Januar 2022
(Suva-Nr. 337) nichts zu ändern. Darin hielten die behandelnden Ärzte
fest, aus handchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer für belastende
Tätigkeiten weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie äusserten sich damit
aber nicht zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, weshalb
dieser Bericht den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___
nicht zu vermindern vermag. Insofern der Beschwerdeführer sodann rügt, der
Kreisarzt habe bei der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils den unfallbedingten
Zustand der rechten Schulter unberücksichtigt gelassen, ist auf das in E. II.
7. hiervor Gesagte zu verweisen, wonach die Schulterproblematik nicht zum
vorliegenden Streitgegenstand gehört und demnach darauf nicht weiter einzugehen
ist. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, beim linken Handgelenk sei
insbesondere ungeklärt, welche Auswirkungen die durch die rechtsseitige
Schulterproblematik verursachte Fehlbelastung der linken Hand als mittelbare
resp. indirekte Unfallfolge mit sich bringe (vgl. Urteil 8C_335/2012 vom 27.
September 2012, E. 6.2). Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf den
Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom 24. März 2023, worin ausgeführt
wurde, durch die Operation an der Schulter vom 30. November 2022 und die
postoperative Komplikation habe der Beschwerdeführer den rechten Arm nur wenig
benutzen können, so dass er auf die linke Hand habe ausweichen müssen.
Hierunter sei es zu einer deutlichen Beschwerdeverschlechterung gekommen.
Insbesondere belastungsabhängige Beschwerden hätten seit der letzten
Konsultation deutlich zugenommen. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass
sich Prof. Dr. med. E.___ diesbezüglich einzig auf die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers abstützte. Objektivierbare und anhaltende indirekte
Auswirkungen sind mit diesem Bericht jedoch keine erstellt. Zudem traten diese möglichen
indirekten Auswirkungen erst nach dem mit Verfügung vom 27. Juni 2022 per 1. Dezember
2021 erfolgten Fallabschluss ein. Demnach vermag dieser Bericht den Beweiswert
der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___ nicht zu vermindern. Im
Übrigen ist unter den Parteien unumstritten und nicht weiter zu prüfen, dass
die mit Rückfallmeldung vom 26. November 2021 geltend gemachten
Beschwerden an der linken Hand weiterhin kausal zum Unfallereignis vom 8. März
2015 sind. Es ist diesbezüglich auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med.
B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 13. Juni 2022 (Suva-Nr. 371) zu
verweisen. Zusammenfassend bestehen somit bezüglich der kreisärztlichen
Beurteilungen von Dr. med. B.___ keine auch nur geringen Zweifel, weshalb
darauf abgestellt werden kann.
9.2
9.2.1 Weiter zu prüfen ist die
Bemessung des Invaliditätsgrades. Nicht bestritten wird seitens des
Beschwerdeführers den von der Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen
eingesetzten Tabellenlohn, welcher denn auch nicht zu beanstanden sind. Da der
Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Ersatzteillagerist aus
unfallfremden Gründen verlor (vgl. Suva-Nr. 167), hat die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zur Berechnung des
Valideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für
Statistik beigezogen und auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, 2020, Männer,
Sparte «Landverkehr; Schifffahrt; Luftfahrt; Lagerei» (49-52), CHF 4'901.00,
abgestellt. Korrekterweise hat sie den Tabellenlohn auf eine wöchentliche
Arbeitszeit von 42,2 Stunden aufgerechnet (vgl. LSE «Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», Ziff. 52) und eine
Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021 (vgl. Nominallohnindex Männer, 2020 –
2021, Ziff. 49 – 53; 0.1), berücksichtigt, woraus ein Valideneinkommen von CHF 62'109.00
resultiert.
Da es dem Beschwerdeführer sodann
möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, er
aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Heranziehung des von der Suva
gewählten Tabellenlohns für «einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art» sei zweifelhaft, da zuerst durch eine Arbeitserprobung
eruiert werden müsste, ob der Versicherte im industriellen resp. handwerklichen
Bereich überhaupt einsetzbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das vom
Kreisarzt Dr. med. B.___ statuierte Zumutbarkeitsprofil (s. E. II. 9.1 hiervor)
nicht derart eingeschränkt ist, als dass davon ausgegangen werden müsste, im
ausgeglichenen Arbeitsmarkt, auf welchen die von der Beschwerdegegnerin
angewandte Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art), 2020, basiert, seien für den Beschwerdeführer nicht
genügend Stellen vorhanden. Das von der Beschwerdegegnerin in diesem
Zusammenhang errechnete Invalideneinkommen von CHF 65'354.00 (Tabelle TA1,
Kompetenzniveau 1, 2020, Männer: CHF 5'261.00, Aufrechnung Wochenarbeitszeit
:40 x 41.7, Aufrechnung Nominallohnindex - 0.7 %) ist vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 9.2.2 hiernach) somit nicht zu
beanstanden.
9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80;
Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach
der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Wenn die Verwaltung wie im vorliegenden
Fall bereits einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat, hat das
Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs eine gewisse
Zurückhaltung walten zu lassen. Es soll sein eigenes Ermessen nicht an die
Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung setzen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f., 126 V 81 E. 6). Ohne Not ist denn von gerichtlicher
Seite auch nicht in dieses Ermessen einzugreifen. Es ist somit zu prüfen, ob
der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
angemessen ist.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 43 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, zumal das Alter die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder
Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht
zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Ebenso ist
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erstellt, dass die Absenz vom
Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers in einer
Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Jedoch ergibt sich aus der
Tabelle T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne
Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt – im Vergleich zum Total von Schweizern
und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4 % geringeren Lohn erzielten.
Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 und 9C_360/2022 vom
4. November 2022 E. 4.3.2). Daran vermag auch das Vorbringen der
Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, wonach Tabelle T12_b den privaten und den
öffentlichen Sektor betreffe, während die Anwendung findende Tabelle TA_1 bloss
den privaten Sektor betreffe, weshalb anzunehmen sei, dass auch bei der
Bemessung der Differenz der Einkommen von Schweizern und Ausländern vom
privaten Sektor auszugehen sei, in welchem Fall die Differenz geringer
ausfalle. So hat das Bundesgericht in den Urteilen 8C_174/2023 vom 5. Oktober
2023 und 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 einen Abzugsgrund aufgrund der
Aufenthaltskategorie auch in Fällen bejaht, in welchen das Invalideneinkommen
wie im vorliegenden Fall gestützt auf die Tabelle TA1 errechnet worden war. Sodann
hat die Beschwerdegegnerin den Abzug von 10 % aufgrund der Einschränkungen
des Beschwerdeführers vorgenommen. Im kreisärztlichen Bericht vom 13. Juni
2022 wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien leichte
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten. Mit der linken Hand bis 5 kg.
Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem Manipulieren von Gegenständen mit
der linken Hand von über 2 kg. Monotones repetitives Manipulieren von
Gegenständen mit der linken Hand sei bis maximal 0,5 kg zumutbar. Nicht
zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder
Schlägen auf den linken Handgelenksbereich. Im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei dem Versicherten aber eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
rechtfertigt es sich angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils nicht, von einer
Einhändigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und den in diesem Zusammenhang
in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung statuierten Abzug von 20 – 25 % zu
gewähren. So kann im Lichte des genannten Zumutbarkeitsprofils nicht davon
gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer seine linke Hand faktisch nicht
mehr gebrauchen könne. Es wird im Zumutbarkeitsprofil auch nicht davon
gesprochen, der Beschwerdeführer könne die linke Hand nur noch als Zudienhand
benützen. Angesichts dieser Ausführungen und des Umstandes, dass es sich bei
der eingeschränkten Hand nicht um die dominante Hand handelt (vgl. Suva-Nr. 166),
ist der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % im Lichte des der
Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden.
Auch wenn nun neben dem genannten,
leidensbedingten Abzug, als weiterer Abzugsgrund, wie vorgehend ausgeführt,
zusätzlich die Aufenthaltskategorie zu berücksichtigen ist, führt dies im
Resultat nicht zu einem höheren Abzug als die von der Beschwerdegegnerin
veranschlagten 10 %. So ist der Tabellenlohnabzug nach gesamthafter Würdigung
der konkreten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer umfassenden Schätzung
des Einflusses aller in Betracht fallenden Merkmale (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S.
80) zu bemessen. Vergleicht man das im kreisärztlichen Bericht vom 29. Juni
2020 (Suva-Nr. 219) statuierte Zumutbarkeitsprofil, für welches die
Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 26. März 2021 einen leidensbedingten Abzug
von 5 % gewährte, mit dem vorliegend anwendbaren Zumutbarkeitsprofil, so ist
zwar eine gewisse Verschlechterung ersichtlich. Diese erscheint aber nicht als
derart erheblich, weshalb sich auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen
Abzugsgrunds aufgrund der Aufenthaltskategorie gesamthaft nicht ein höherer Tabellenlohnabzug
als 10 % rechtfertigt.
9.2.3 Der Bundesrat hat an seiner
Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewandten
Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert würden, um den
Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wird die
betreffende Bestimmung erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt und ist demnach
vorliegend nicht anwendbar, zumal im UV-Bereich keine entsprechende
Delegationsnorm vorliegt, weshalb die Bestimmung auch aus diesem Grund nicht
anwendbar wäre. Damit muss auf die weiteren diesbezüglichen Rügen des
Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden.
9.2.4 Somit bleibt es bei dem von der
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid errechneten Invaliditätsgrad von
5 %. Demnach ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen.
10. Schliesslich ist auf die
umstrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung einzugehen.
10.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die
versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV
gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während
des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn
die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer
nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische
Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte
Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.
25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen
Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen
Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die
einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen
beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45
ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie
den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund ihrer
Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der
Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen
der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
10.2 Wie in E. I. 1. hiervor
festgehalten, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 16. November 2020 (Suva-Nr. 263) bzw. Einspracheentscheid vom 26. März 2021
(Suva-Nr. 279) eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Hierbei stützte sich
die Beschwerdegegnerin auf den Bericht betreffend die Beurteilung des
Integritätsschadens vom 30. Oktober 2020 (Suva-Nr. 251) von Dr. med. B.___.
Dieser führte aus, beim Versicherten sei aufgrund einer traumatisch-bedingten
Radiokarpal- und Midkarpalarthrose links eine Arthrodese des linken Handgelenks
durchgeführt worden. Diese sei im CT vollständig durchgebaut. Gemäss Tabelle
5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) werde der Integritätsschaden bei
Arthrodese des Handgelenks mit 15 % beziffert. Die Pro- und Supination seien
frei. Es bestehe eine gute Handtrophik sowie eine uneingeschränkte Funktion der
Langfinger und des Daumens. Im Bereich des rechten Schultergelenks zeige sich
nach Unfall ein prominentes laterales Claviculaende bei Zustand nach AC-Gelenksluxation
rechts. Hier persistierten subjektive Beschwerden bei Überkopftätigkeiten. Die
Beschwerden seien vereinbar mit denen einer mässigen Arthrose des AC-Gelenks.
Gemäss Tabelle 5.2 entspreche der Integritätsschaden bei mässiger Arthrose 0 %.
Unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung zu einer mässigen bis
schweren Arthrose im AC-Gelenk, wäre der Integritätsschaden mit 5 % zu
beurteilen. Zusätzlich bestehe am rechten Kniegelenk nach traumatischer
Patellaluxation ein Knorpelschaden, einer leichten Femoropatellararthrose
entsprechend. Unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung sei
hier ein Integritätsschaden von 5 % anzunehmen (mässiggradige
Femoropatellararthrose). Von Seiten der übrigen Verletzungen sei der
Versicherte weitgehend beschwerdefrei. Es ergebe sich somit ein Gesamtschaden
von 25 %.
Nun verlangt der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren, ihm sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe
einer Integritätseinbusse von mindestens 30 % zuzusprechen. In diesem
Zusammenhang hielt der Kreisarzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 13.
Juni 2022 zur Frage, ob aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung an der
linken Hand eine Erhöhung der Integritätsentschädigung vorzunehmen sei,
Folgendes fest: Die Höhe des Integritätsschadens erfahre bei der lediglich in
der 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie erkennbaren leichten CMC-Arthrosen aktuell
keine Änderung. Im konventionellen Röntgen lasse sich im Vergleich zur
Voraufnahme von 2020 keine wesentliche Zunahme der Arthrose nachweisen. Bei
allfälliger weiterer, zum jetzigen Zeitpunkt im Ausmass nicht voraussehbarer
Arthroseentwicklung, wäre im Rahmen eines Rückfalls jederzeit eine Revision
möglich. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen und steht in Übereinstimmung
mit den Vorakten. So legt kein behandelnder Arzt Gründe dar, welche eine höhere
Integritätsentschädigung rechtfertigen würden. Solche Gründe werden denn auch
vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der
Integritätsentschädigung abgewiesen hat.
11. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Rechtsvertreter hat am 30. Oktober 2023 und 20. August 2024 je eine
Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'523.95 geltend
macht. Der Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand
CHF 190.00 (gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19.
Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Kostenforderung auf CHF 2'855.30 festzusetzen
(13.43 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 96.30 und MwSt
[für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2023 7.7 % bzw. ab 2024 8.1 %),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 868.90
(Differenz zum vollen Honorar von [13.43 Stunden zu CHF 250.00 (für den ab 1.
Januar 2023 angefallenen Aufwand gemäss Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) + Auslagen + MwSt. = CHF 3'724.20;
- CHF 2'855.30]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Der Unterschied zu den eingereichten
Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche
Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00
gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: So
stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw.
Kurzbriefe an den Klienten, Fristerstreckungsgesuche, Einreichung der
Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert
entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu
vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von
Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und
nicht CHF 1.00, wie beantragt.
11.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'855.30 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
von CHF 868.90, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 20. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Je eine Kopie der eingereichten
Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. August 2024 geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch