Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.142

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

7. November 2024Deutsch41 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 7. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. Mai 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1969 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2013 erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Aktennummer [IV-Nr.] 1). Am 7. November 2017

lehnte die Beschwerdegegnerin dieses erste Leistungsgesuch rechtskräftig ab.

Als Begründung wurde ausgeführt, es liege kein invalidisierendes Leiden vor

(IV-Nr. 119).

1.2 Im Verlauf des Jahres 2019

wurde die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig (IV-Nr. 137), weshalb sie bei

der Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2020 erneut um berufliche

Integrationsmassnahmen und Ausrichtung einer Rente ersuchte (IV-Nr. 121).

Die Beschwerdegegnerin holte verschiedene ärztliche Bericht ein und liess die

Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD,

IV-Nr. 145 S. 3 f.) im Zeitraum zwischen dem 17. August

2021 und 19. Oktober 2021 durch B.___ polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 160).

Gestützt auf dieses Gutachten und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD stellte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1. September 2022 in

Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 169). Zur Begründung

führte sie aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall lediglich zu

40 % erwerbstätig. Im Erwerbsbereich sei die Beschwerdeführerin zwar

50 % invalid, im Haushaltsbereich aber nicht massgeblich eingeschränkt,

weshalb insgesamt bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch

bestehe. Am 11. Mai 2023 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des

Vorbescheids (IV-Nr. 185).

2.

2.1 Am 7. Juni 2023 lässt die

Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 erheben

mit folgendem Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 17):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2023 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze

Invalidenrente auszurichten.

3. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die

vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter

sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wurde die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie die

Befragung der Beschwerdeführerin als Partei beantragt (A.S. 17).

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 16. Juni 2023 auf eine Beschwerde­-antwort und beantragt mit

Verweis auf die Akten und die Begründung in der Verfügung die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 50).

2.3 Am 4. Juli 2023 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Kostennote ein

(A.S. 53).

2.4 Am 23. April 2024 wird eine

Instruktionsverhandlung auf den 17. Juni 2024 angesetzt und die

Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Versicherungsgericht die Steuererklärungen

2020 – 2022, aktuelle Bankkontoauszüge und Belege allfälliger Schulden

einzureichen (A.S. 56 f.). Am 8. Mai 2024 reicht die

Beschwerdeführerin die einverlangten Unterlagen fristgerecht ein

(A.S. 59).

2.5 Die Instruktionsverhandlung

findet am 17. Juni 2024 statt. Anlässlich dieser wird die

Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann zur Klärung des Status der

Beschwerdeführerin befragt. Im Anschluss zieht die Beschwerdeführerin ihren

Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zurück. Zudem

reicht die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Berichte zu den Akten

(Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4). Im Übrigen wird für den Verlauf der

Verhandlung auf das Protokoll verwiesen. Dieses wird den Parteien am

18. Juni 2024 zugestellt und ihnen gleichzeitig Gelegenheit gegeben, bis

zum 4. Juli 2024 eine abschliessende Stellungnahme einzureichen

(A.S. 75).

2.6 Mit Stellungnahme vom

2. Juli 2024 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde

gemachten Ausführungen und Rechtsbegehren fest und zieht den Antrag zur

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erneut, diesmal schriftlich, zurück

(A.S. 78). Die Stellungnahme wird der Beschwerdegegnerin am 10. Juli

2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 83).

2.7 Am 21. August 2024 gibt der

Vertreter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine ergänzende Kostennote

zu den Akten (A.S. 85).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere der Beweiswert

des Gutachtens des B.___, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die

Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit sowie die Statusfrage.

2.1

Als

Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als

eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG

N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).

Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

2.2.2

Die

Beschwerdeführerin hat sich im Juli 2020 (erneut) bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 121). Anspruch auf eine Rente besteht somit frühestens sechs

Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches im Juli 2020, mithin also ab

Januar 2021.

2.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das

gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.

Strittig und zu prüfen ist

zunächst der Beweiswert des Gutachtens der Gutachtensstelle B.___ (A.S. 20 ff.).

3.1

3.1.1

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese

– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.1.2

In diesem Zusammenhang ist zu

berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss

ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der

versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit

allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der

sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die

Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare

Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben

zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein. Das

Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit

wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt und

bedingt das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit

Krankheitswert. Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender

nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich

eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).

3.1.3

Rechtsprechungsgemäss ist bei der

Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl

kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch

behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen

(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder

Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen

zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver

ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte

Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn

sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des

Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom

14.

Februar 2012 E. 5.2).

3.2

Die Beschwerdeführerin wurde durch

die Gutachtensstelle B.___ in den Disziplinen Rheumatologie (Dr. med. C.___,

Fachärztin für Rheumatologie), Innere Medizin (Dr. med. D.___, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin), Neurologie (Dr. med. E.___, Fachärztin für

Neurologie), Psychiatrie (Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie) sowie Ophthalmologie (Dr. med. G.___, Facharzt für

Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie) im Zeitraum vom 17. August bis 19. Oktober

2021.

gutachterlich untersucht (IV-Nr. 160.1 S. 3). Zudem wurden am

19.

Oktober 2021 eine Röntgen- sowie eine Laboruntersuchung des Blutes der

Beschwerdeführerin durchgeführt (IV-Nr. 160.3 S. 8). Die Gutachter

stellten aus interdisziplinärer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

die psychiatrische Diagnose einer somatischen Belastungsstörung, andauernd mit

überwiegendem Schmerz, in mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F45.1). Alle

weiteren ebenfalls diagnostizierten Erkrankungen erachteten sie als ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 160.1 S. 7 f.). Die

Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit habe aufgrund der

somatischen Belastungsstörung ab 2020 50 % betragen, «ab Begutachtung»

bzw. ab «12/2021» sei von einer solchen von 60 % auszugehen. Hinsichtlich

der Begründung der Arbeitsunfähigkeit verwiesen die Gutachter auf das

psychiatrische Teilgutachten (IV-Nr. 160.1 S. 11).

3.2.1

Die Begutachtung durch die

Psychiaterin Dr. med. F.___ fand am 19. Oktober 2021 statt. Ihr

gegenüber führte die Versicherte aus, sie leide unter zahlreichen Krankheiten,

welche ihr grosse Sorgen bereiten würden. Sie habe die Befürchtung, dass es

noch schlimmer und sie nie mehr gesund werden könnte. Sie grüble viel, sei

vergesslicher geworden. Sie habe Schwellungen am ganzen Körper und Rücken-,

Bein-, Hand-, Schulter- und HWS-Schmerzen. Die Schmerzen würden wandern und

seien von der Intensität her wechselhaft. Durch die Schmerzen sei ihr ganzer

Körper blockiert. Sie leide auch unter Blähungen und Bauch-/Magenschmerzen mit

Aufstossen. Es seien Flecken an der Lunge festgestellt worden und sie habe

Hepatitis B durchgemacht. Sie leide auch unter Endometriose und habe jeweils

starke Menstruationsschmerzen. Die Medikamente, die ihr verschrieben worden

seien, würden sie körperlich kaputt machen. Aus Angst vor der Untersuchung in

der Röhre habe sie MRI-Untersuchungen abgelehnt. Ihre körperlichen Beschwerden

würden sie den grössten Teil des Tages beschäftigen, so dass dadurch ihr Alltag

eingeschränkt sei. Sie könne sich schlecht auf andere Dinge konzentrieren und

fühle sich unnütz. Sie sei unruhig und reizbar, schlage sich selbst oder ziehe

sich die Haare aus, wenn Nervosität aufkomme. Sie hätte Probleme in der Ehe;

ihr Mann habe sie früher körperlich misshandelt. Die Lebenssituation insgesamt

mit den Eheproblemen, den Schmerzen und der Arbeitslosigkeit würde sie sehr

traurig und mutlos in die Zukunft blicken lassen. Sie habe weniger Interesse an

anderen Menschen oder Aktivitäten. Es falle ihr schwer, Entscheidungen zu

treffen und sie sei schnell müde und erschöpft (IV-Nr. 160.6 S. 3).

Die psychiatrische Gutachterin hielt fest, es liesse sich aktuell aufgrund des

Befundes nach AMDP keine klinisch wirksame affektive Störung im Sinne einer

depressiven Erkrankung diagnostizieren. Es sei von einer Remission der zuvor

bestehenden depressiven Erkrankung leichtgradiger Ausprägung auszugehen. Die

Beschwerdeführerin zentriere ihre Aufmerksamkeit auf die Auseinandersetzung mit

ihren als unbeeinflussbar wahrgenommenen quälenden Schmerzen und verbleibe in

einem ausschliesslich somatischen Erklärmodus ihrer Beschwerden. Zusammenhänge

zwischen dem emotionalen Erleben und den Schmerzen würden von ihr nicht

gesehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Schmerzen und anderen

körperlichen Beschwerden seien mit unangemessenen und andauernden Gedanken

bezüglich der Ernsthaftigkeit der Symptome verbunden und es werde für die

Beschwerden und die damit verbundenen Gesundheitssorgen ein exzessiver Aufwand

an Zeit und Energie aufgebracht. Die Beschwerdeführerin habe eine Tendenz zu

sehr stark ausgeprägten Krankheitssorgen und erlebe die körperlichen Symptome

als übermässig bedrohlich, gesundheitsschädigend und störend, was zu einer ausgeprägten

Inanspruchnahme medizinischer Versorgung führe, wobei dies die Sorgen der

Beschwerdeführerin nicht lindern könne. Der Leidensdruck sei erheblich. Dr. med.

F.___ diagnostizierte daher eine somatische Belastungsstörung in mittelgradiger

Ausprägung (ICD-10 F45.1). Aufgrund der eindeutig identifizierbaren

emotionalen, kognitiven und verhaltensbezogenen psychischen Faktoren, welche

die Kriterien des DSM‑5 erfüllten, sei bereits von einem chronischen

Verlauf der somatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger Ausprägung

auszugehen. Die Vielfalt und Persistenz der körperlichen Symptomatik sowie die

begleitenden exzessiven Gedanken, Gefühle und Verhaltensweisen grenzten die

diagnostizierte somatische Belastungsstörung von der Major Depression und der

Angststörung ab (IV-Nr. 160.6 S. 9 f.). Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie jene einer depressiven Störung,

gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.5) sowie Probleme im Zusammenhang mit

psychosozialen Umständen (ICD-10 Z65.8). Die zahlreichen körperlichen

Beschwerden führten bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen subjektiven

Beeinträchtigung, was hinsichtlich des Belastungsprofils berücksichtigt werden

müsse. Unter emotionaler Belastung und Zeitdruck sei eine Verstärkung bzw.

Verschlimmerung der Symptomatik zu erwarten. Geeignet seien eine stressfreie

Umgebung in flexiblen Arbeitsmodi und ohne Schichtarbeit. Komplexe Abläufe

sollten gemieden werden, ebenso Tätigkeiten bei denen schnelle Ein- und

Umstellung auf neue Anforderungen, neue Situationen sowie Ausdauer im

Vordergrund stehen. Medizinisch-theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit in einer

entsprechend angepassten Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit zu

höchstens 40 % eingeschränkt. Im Verlauf habe ab 2020 eine erhöhte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, mit Remission der leichten

depressiven Erkrankung und nunmehr fehlenden Hinweisen auf eine Angststörung

sei ab Untersuchungszeitpunkt von einer noch 40%igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen (IV-Nr. 160.6 S. 12 f.).

Die Beschwerdeführerin erachtet es als

nicht nachvollziehbar, dass keine Depression diagnostiziert wurde (A.S. 26).

Ärztliche Berichte, welche das Vorliegen einer depressiven Erkrankung belegen

würden, legt die Beschwerdeführerin aber nicht ins Recht, auch finden sich in

den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung relevanten vorliegenden Akten keine

fachärztlichen Berichte, in welchen eine Erkrankung aus dem depressiven

Formenkreis diagnostiziert würde. Der in der Praxis des Hausarztes der

Beschwerdeführerin in delegierter Psychotherapie arbeitende Psychologe der

Beschwerdeführerin diagnostiziert im gemeinsam mit dem Hausarzt

unterschriebenen Bericht vom 19. November 2020 zudem ebenfalls keine

Depression, sondern beschreibt – in Übereinstimmung mit der Gutachterin – die

gesundheitlich im Vordergrund stehende Problematik der Beschwerdeführerin als

in der «chronischen Schmerzproblematik» begründet (IV-Nr. 137 S. 4).

Der gemeinsame Bericht des Hausarztes und des Psychologen stimmt im Übrigen

insofern mit der Gutachterin überein, als dass auch diese die

Beschwerdeführerin prospektiv zu 50 % arbeitsfähig erachteten

(IV-Nr. 179 S. 7). Insgesamt ist damit die Einschätzung der

psychiatrischen Gutachterin im Wesentlichen im Einklang mit der Einschätzung der

behandelnden Ärzte. Die psychiatrische Gutachterin setzt sich im Gutachten auch

explizit mit den Vorakten auseinander und erläutert ihre Schlussfolgerungen

nachvollziehbar und einleuchtend. Die Kritik der Beschwerdeführerin verfängt

nicht.

3.2.2

Hinsichtlich des

rheumatologischen Gutachtens stösst sich die Beschwerdeführerin insbesondere

daran, dass Dr. med. C.___ aktenwidrig Hinweise auf das Vorliegen einer

rheumatologischen Erkrankung (konkret Morbus Behçet) ausschliesse. Die

Symptome, welche zur Diagnose dieser Erkrankung vorliegen müssten, seien von

der rheumatologischen Teilgutachterin nicht gesehen bzw. aktenwidrig

ausgeschlossen worden (A.S. 20 ff.). So seien zwar im

Begutachtungszeitpunkt keine Hautveränderungen vorgelegen, die

Beschwerdeführerin habe aber darüber berichtet, immer wieder unter solchen zu

leiden. Nur weil anlässlich der Begutachtung keine Hautveränderungen hätten

festgestellt werden können, bedeute dies nicht, dass zu keinem anderen

Zeitpunkt solche vorgelegen hätten. Auch das Vorliegen oraler Aphten sei

aktenwidrig von der Gutachterin ausgeblendet worden, ebenso die Glaukom-Erkrankung

sowie das Vorliegen einer seronegativen rheumatoiden Arthritis

(A.S. 20 ff.).

Mit Blick auf das Gutachten erweisen

sich sämtliche dieser Kritikpunkte als unberechtigt. Dr. med. C.___

befragte die Beschwerdeführerin eingehend und hielt die von ihr geklagten

Beschwerden fest. So gab die Beschwerdeführerin an, seit Jahren unter Schmerzen

am Nacken und Rücken zu leiden, welche schon mehrmals mittels Infiltrationen

kurzzeitig gelindert, jeweils aber nach Beginn der erneuten Arbeitsaufnahme

wieder stärker geworden seien. Sie empfinde eine Steifigkeit im Nackenbereich,

manchmal auch an den Händen und Füssen. Auch habe sie immer wieder

Hautausschläge, aktuell einen im rechten Flankenbereich, der jucke und auch im

Mundraum leide sie ab und zu an offenen Stellen (IV-Nr. 160.3 S.

2.

f.). Die Gutachterin führte danach ausführlich und nachvollziehbar aus,

weshalb die vier Diagnosekriterien des Morbus Behçet nicht erfüllt seien und

setzte sich explizit und ausführlich mit den Berichten der behandelnden Ärzte

auseinander (IV-Nr. 160.3 S. 10). Sie hielt fest, die von der

Beschwerdeführerin berichteten Hautveränderungen seien nicht aktenkundig

(IV-Nr. 160.3 S. 11), was sich mit Blick auf die Vorakten bestätigt.

Auch die Beschwerdeführerin selbst benennt keine ärztlichen Berichte, welche

die Hautveränderungen dokumentierten. Auch was die oralen Aphten betrifft,

führt die Gutachterin einleuchtend aus, orale Aphten seien zwar in den Vorakten

erwähnt, die Aphten, welche im Zusammenhang mit Morbus Behçet aufträten,

unterschieden sich von herkömmlichen Aphten durch einen scharf begrenzten,

roten Randsaum und seien sehr schmerzhaft, wobei es mitunter auch zur

Narbenbildung kommen könne. Die Behçet-Aphten träten ausserdem innerhalb von 12

Monaten wiederkehrend mindestens dreimal auf. Das Vorliegen solcher

spezifischer Behçet-Aphten sei in den Akten nicht dokumentiert; bei den

einmalig in den Vorakten dokumentierten Aphten handle es sich um keine typischen

Behçet-Aphten (IV-Nr. 160.3 S. 11). Auch hinsichtlich der

Behçet-typischen Augenveränderungen deute die Aktenlage nicht auf das Vorliegen

eines Morbus Behçet hin, wie die Gutachterin nachvollziehbar ausführte

(IV-Nr. 160.3 S. 12). Sie schrieb, von Morbus Behçet Betroffene

entwickelten eine Uveitis, dies sei eines der Leitsymptome des Morbus Behçet

(IV-Nr. 160.3 S. 10). Diese Augenerkrankung erfordere eine

spezialfachärztliche Behandlung mit Kortison. Eine solche erfolge im Falle der

Beschwerdeführerin nicht und in den in den Vorakten vorhandenen

ophthalmologischen Berichten sei auch keine Uveitis diagnostiziert worden

(IV-Nr. 160.3 S. 12). Auch diese Schlussfolgerung ist angesichts der

Aktenlage nachvollziehbar. Schliesslich sei noch anzumerken, dass auch der

ophthalmologische Teilgutachter anlässlich der Begutachtung keine Uveitis

diagnostizierte (IV-Nr. 160.7 S. 6). Die rheumatologische Gutachterin

hielt weiter fest, Morbus Behçet manifestiere sich schliesslich auch vaskulär,

am häufigsten in Form von Sinusvenenthrombosen, arteriellen Aneurysmen, tiefen

Beinvenenthrombosen und Thrombophlebitiden. Diesbezüglich sei in den Vorakten

ebenfalls nichts dokumentiert (IV-Nr. 160.3 S. 11). Die Beschwerdeführerin

selbst bezeichnet auch bezüglich dieses Diagnosekriteriums keine konkreten

ärztlichen Berichte, welche die gutachterliche Sichtweise widerlegen würden.

Sie war gemäss Angaben des behandelnden Rheumatologen (Dr. med.H.___)

zudem zuletzt im Jahr 2019 in dessen Sprechstunde, was auch der Grund dafür

war, dass der im Dezember 2020 einverlangte Arztbericht von Dr. med. H.___

unausgefüllt retourniert wurde (vgl. IV-Nr. 142 S. 1). Der jüngste

sich in den Akten befindliche Bericht von Dr. med. H.___ stammt vom

13.

März 2019. In diesem wird seitens Dr. med. H.___ ein Morbus

Behçet lediglich differentialdiagnostisch, eine Spondyloarthritis ebenso

lediglich als mögliche Diagnose bezeichnet, mit dem Verweis, ein Ganzkörper-MRI

habe 2016 keine entsprechenden Veränderungen gezeigt (IV-Nr. 130 S. 8).

Auch der ebenfalls behandelnde Dr. med. I.___ (Praktischer Arzt und

Facharzt für Rheumatologie) konnte am 29. September 2020 keine Hinweise

auf ein entzündliches Geschehen finden und hielt fest, die HWS-Beschwerden

seien myofaszialer Genese (IV-Nr. 160.9 S. 10). Die im Rahmen der Begutachtung

durchgeführte Laboruntersuchung ergab zudem ebenfalls keine Hinweise auf eine

entzündliche Aktivität (IV-Nr. 160.3 S. 8). Abschliessend hielt

Dr. med. C.___ nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Befunden in

den Vorakten somit nachvollziehbar fest, die Diagnose eines Morbus Behçet könne

nicht bestätigt werden und es gebe bildmorphologisch, klinisch oder

aktenanamnestisch auch keine gesicherten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer

Spondyloarthritis, einer Sakroiliitis oder einer seronegativen rheumatoiden

Arthritis. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter einer entzündlichen

Erkrankung, aber unter einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom sowie

myofaszialen Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz, was jedoch ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit sei (IV-Nr. 160.3 S. 13).

3.2.3

Die Beschwerdeführerin kritisiert

sodann auch das neurologische Teilgutachten und bringt vor, es sei in

Unkenntnis der Vorakten erstellt worden. Diese Behauptung erweist sich mit

Blick auf die umfangreiche Auflistung und Zusammenfassung der Vorakten im Anhang

des Gutachtens (vgl. IV-Nr. 160.2), auf welche das neurologische Gutachten

auf Seite 2 verweist, als nicht haltbar (IV-Nr. 160.5 S. 2). Weiter

bemängelt die Beschwerdeführerin, dass auf eine erneute MRI-Untersuchung «zu

Unrecht» verzichtet und der neurologische Befund rein klinisch gestellt worden

sei (A.S. 23). Der klinisch-neurologische Befund war anlässlich der

Begutachtung durch B.___ unauffällig, die geklagten Beschwerden konnten keiner

neurologischen Erkrankung zugeordnet werden. Es bestand daher nachvollziehbar keine

Veranlassung für eine erneute MRI-Untersuchung (IV-Nr. 160.5 S. 6),

insbesondere auch mit Blick auf die Aussage der Beschwerdeführerin, sie lehne

MRI-Untersuchungen aus Angst «vor der Untersuchung in der Röhre» ab (vgl.

IV-Nr. 160.6 S. 3). Die Beschwerdeführerin erachtet es sodann als

nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter dem diagnostizierten Karpaltunnelsyndrom

«jegliche Relevanz» in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit absprächen. Auch

anlässlich der aktuellen Untersuchung diagnostizierten die Gutachter ein

sensibles Karpaltunnelsyndrom links (IV-Nr. 160.5 S. 6). Sie hielten

fest, in den Akten sei ein Karpaltunnelsyndrom seit 2016 dokumentiert

(IV-Nr. 160.5 S. 7). In den Vorakten aus dem Jahr 2019 werde von

einer zunehmenden distalmotorischen Tendenz berichtet. Zu dieser

Befundprogredienz nicht passend seien die unauffälligen sensiblen

Medianusneurographien (IV-Nr.160.5 S. 7). Die Beschwerden seien zudem

momentan gering und die Beschwerdeführerin führe diesbezüglich auch keine

Therapie durch. Die verordneten Nachtlagerungsschienen würden von ihr zudem

nicht getragen (IV-Nr. 160.5 S. 13). Das Karpaltunnelsyndrom sei daher

nicht von funktioneller Relevanz und eine Behandlung aus neurologischer Sicht

nicht erforderlich. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender

Gesundheitsschaden liege nicht vor (IV-Nr. 160.5 S. 7). Auch diese

Schlussfolgerungen leuchten ein. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den

Gutachtern an, unter «Rücken-, Bauch-, Magenschmerzen, Augenproblemen,

Schmerzen im Bereich der Niere und Lungenproblemen» zu leiden

(IV-Nr. 160.5 S. 2). Schmerzen im Bereich der Hand, welche durch ein

Karpaltunnelsyndrom verursacht sein könnten, wurden von ihr nicht berichtet.

Offenbar trägt die Beschwerdeführerin eine ihr zur Linderung der Beschwerden

verordnete Nachtlagerungsschiene auch nicht, was ebenfalls gegen das Vorliegen

relevanter Beschwerden spricht, wäre doch zu erwarten, dass die

Beschwerdeführerin Hilfsmittel, die zur Beschwerdelinderung beitragen könnten,

einsetzen würde, sollte sie Schmerzen verspüren. Es ist nachvollziehbar, dass

bei dieser Ausgangslage nicht von einer Relevanz des Karpaltunnelsyndroms im Zusammenhang

mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde. Die

Beschwerdeführerin stört sich sodann auch an der Tatsache, dass 2016 in den

Akten ein Restless-Legs-Syndrom zwar dokumentiert, ein solches anlässlich der

aktuellen Begutachtung aber nicht erfragt worden sei, nachdem die

Beschwerdeführerin über keine derartigen Beschwerden geklagt habe (A.S. 23).

Es ist nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten

ableiten will. Sie bringt weder vor, tatsächlich unter einem Restless-Legs-Syndrom

zu leiden, noch verweist sie auf aktuelle ärztliche Berichte, in denen ein

solches dokumentiert ist. Die Kritik erscheint eher pauschaler Natur und es ist

einleuchtend, dass vor diesem Hintergrund seitens der Gutachter mit dem Hinweis

darauf, die Beschwerdeführerin berichte aktuell nicht über diesbezügliche

Beschwerden, auch nicht weiter auf das Restless-Legs-Syndrom eingegangen wurde.

Weiterer Abklärungs- oder Befragungsbedarf bestand und besteht nicht.

3.2.4

Die Beschwerdeführerin erachtet

auch das ophthalmologische Teilgutachten als beweisuntauglich. Sie führt an,

dem ophthalmologischen Gutachter seien keine Vorakten vorgelegen

(A.S. 24). Im interdisziplinären Teil des Gutachtens B.___ sind die

Vorakten auszugsweise und zusammenfassend, im ophthalmologischen Teilgutachten

hingegen nicht aufgeführt (IV-Nr. 160.7 S. 3); der ophthalmologische Gutachter

schreibt zudem, keine Aktenwürdigung vorgenommen zu haben, es seien keine Akten

vorhanden (IV-Nr. 160.7 S. 7). Es ist somit möglich, dass der

ophthalmologische Teilgutachter tatsächlich keine Einsicht in die im

interdisziplinären Teil aufgeführten Akten genommen hat. Dies schmälert den

Beweiswert des Gutachtens B.___ vorliegend indes nicht. Ziel der Begutachtung

ist die Feststellung der invalidenrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit bzw.

–unfähigkeit. Relevant sind in diesem Zusammenhang daher nur gesundheitliche

Aspekte, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen können. Der ophthalmologische

Gutachter hat die Beschwerdeführerin eingehend fachärztlich untersucht, wobei

er auch Messungen von Gesichtsfeld und Augendruck sowie Visustestungen und eine

Nervenfaseranalyse des Sehnervs durchgeführt hat (IV-Nr. 160.7 S. 5).

In den Vorakten findet sich ein Bericht vom 4. Mai 2020 von

Prof. Dr. med. J.___ (Facharzt für Augenkrankheiten) der […]-Klinik.

Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einem Glaucoma

chronium simplex und glaukomtypischen Gesichtsfeldausfällen leide. Es sei daher

eine medikamentöse Therapie begonnen worden, welche infolge Unverträglichkeit

der zu diesem Zweck verordneten Augentropfen wieder hatte eingestellt werden

müssen. Es sei der Beschwerdeführerin eine Glaukomoperation empfohlen worden.

Die Beschwerdeführerin wolle Rücksprache mit ihrem Hausarzt und dem Ehemann

nehmen (IV-Nr. 123). Aus einem weiteren Bericht von Dr. med. J.___

vom 17. September 2020 geht hervor, dass in der Folge eine Therapie mit

anderen Augentropfen installiert wurde, welche von der Beschwerdeführerin gut

vertragen wurden. Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide an einer

Sonderform eines Glaukoms. Dieses könne mit einer Laseriridotomie oder einer

Cataract-Operation so behandelt werden, dass der Augendruck nicht mehr weiter

ansteige (IV-Nr. 137 S. 12). Anlässlich der aktuellen Begutachtung durch

B.___ konnte kein Glaukom festgestellt werden; der ophthalmologische Gutachter

diagnostizierte als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nur einen

erhöhten Augeninnendruck (okuläre Hypertension) und eine altersbedingte

Sehschwäche, welche mit einer etwas zu schwachen Lesebrille korrigiert werde

(Presbyopie; IV-Nr. 160.7 S. 6). Es ist unklar, was zu dieser im Vergleich

zu den Vorakten veränderten Befundlage geführt hat. Eine Begründung hierfür

fehlt im ophthalmologischen Gutachten. In den Berichten der […]-Klinik werden

die Beschwerden als medikamentös und alternativ auch operativ behandelbar

beschrieben. Ob in der Folge eine Operation stattgefunden hat oder nur die

medikamentöse Therapie erfolgreich installiert werden konnte, geht aus den

Akten nicht hervor. Auf Letzteres lässt sich schliessen, da die

Beschwerdeführerin gegenüber dem ophthalmologischen Gutachter angegeben hat,

Angst davor zu haben, dass eine Operation durchgeführt werden müsse und sie Augentropfen

gegen den erhöhten Augendruck appliziere (IV-Nr. 160.7. S. 4).

Letztlich ist der Grund, weshalb der ophthalmologische Gutachter zu einem

anderen Befund und einer anderen Diagnose kommt, jedoch nicht

entscheidwesentlich. Weder der Bericht der […]-Klinik noch der

ophthalmologische Gutachter, welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls

fachärztlich eingehend untersucht hat, attestierten Arbeitsunfähigkeiten oder

Dispositiv

beschrieben die Arbeitsfähigkeit tangierende Einschränkungen. Demnach waren

sämtliche ophthalmologischen Berichte stets ohne Relevanz für die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Gegenteiliges wird von der

Beschwerdeführerin mittels fachärztlichen Berichten nicht belegt. Angesichts

der nicht nur klinischen, sondern auch apparativen gutachterlichen

Untersuchung, welche messbare, objektivierbare Resultate liefert, ist nicht

davon auszugehen, dass die Diagnostik anders ausgefallen wäre, hätte der

Gutachter Einblick in die Berichte der […]-Klinik genommen. Das

ophthalmologische Teilgutachten ist somit ebenfalls beweiswertig.

3.3 Die Beschwerdeführerin erachtet auch

die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit als zu hoch und bringt

beschwerdeweise vor, aus hausärztlicher Sicht sei sie zur Zeit lediglich

20 % arbeitsfähig (bzw. 80 % arbeitsunfähig; A.S. 28). Mit

Stellungnahme vom 2. Juli 2024 macht sie zudem geltend, zwischenzeitlich 100 %

arbeitsunfähig geworden zu sein (A.S. 79). In den Akten der

Beschwerdegegnerin finden sich keine ärztlichen Berichte oder

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche nach dem Gutachten datieren. Erst im Beschwerdeverfahren

hat die Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Berichte eingereicht, welche

nach der Begutachtung erstellt wurden. Mit Ausnahme der Berichte von M. Sc.

K.___ (Fachpsychologe für Psychotherapie) vom 27. Mai 2024 (BB 3) und

med. pract. L.___ (Praktische Ärztin) vom 7. Mai 2024 (BB 4) enthält

jedoch keiner dieser Berichte eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Auch ist ihnen im Vergleich zum Gutachten B.___ nichts

Neues zu entnehmen. Der behandelnde Psychologe der Beschwerdeführerin,

M. Sc. K.___ erachtet die Beschwerdeführerin im Bericht vom 27. Mai

2024 für vollständig arbeitsunfähig aufgrund psychischer Beschwerden und

berichtet von einer seit Oktober 2021 eingetretenen Verschlechterung (BB 3).

Auch med. pract. L.___ erachtet die Beschwerdeführerin infolge

rheumatischer Erkrankungen als vollständig arbeitsunfähig und sieht im Verlauf

seit Herbst 2021 eine Verschlechterung (BB 4). Beide Behandler nehmen

jedoch keinen Bezug auf das Gutachten B.___ und legen auch nicht dar, wann und

aus welchen Gründen im Vergleich zu der von den Gutachtern beschriebenen

gesundheitlichen Situation eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei.

M. Sc. K.___, der die Arbeitsfähigkeit auf psychiatrische Beschwerden

zurückführt, ist zudem kein Facharzt für Psychiatrie, sondern lediglich

Psychologe und med. pract. L.___ als Praktische Ärztin ebenfalls keine

Fachärztin auf dem Gebiet der Rheumatologie, in welchem sie die zur

Arbeitsunfähigkeit führenden Beschwerden der Beschwerdeführerin verortet. Beide

Berichte beziehen sich – mit Ausnahme der nicht nachvollziehbar begründeten

Verschlechterung seit Oktober 2021 – auf den aktuellen Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin und sind somit im vorliegenden Verfahren, in dem lediglich

der bis zum Verfügungserlass verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist, nicht

zu beachten. Sie vermögen daher nichts an den gutachterlichen Feststellungen

und dem Beweiswert des Gutachtens zu ändern. Damit ist im Folgenden auf die

gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2020 und

60 % ab Gutachtenszeitpunkt abzustellen.

3.4 Insgesamt überzeugt damit das

Gutachten B.___. Es vermag die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin

schlüssig darzulegen und vermittelt insgesamt ein für die Beurteilung ihres

Leistungsanspruches hinreichend vollständiges Bild ihres Gesundheitszustandes.

Ihm kommt voller Beweiswert zu, weshalb im Folgenden auf das Gutachten B.___

abzustellen ist.

4. Die Beschwerdeführerin erachtet

die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit angesichts des

Zumutbarkeitsprofils sodann als nicht verwertbar im ersten Arbeitsmarkt

(A.S. 29). Die Beschwerdeführerin zitiert bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit im ausgeglichenen

Arbeitsmarkt und bringt pauschal vor, diese Rechtsprechung sei auch auf sie

anwendbar, ohne jedoch konkret darzulegen, weshalb.

4.1

4.1.1 Die Möglichkeit einer

versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des

Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit

des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine

theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die

verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil

des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1 m. H.).

4.1.2 Der Begriff des ausgeglichenen

Arbeitsmarkts umfasst nicht reale, geschweige denn offene Stellen, sondern

gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von

seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen,

anbietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3).

4.2 Gemäss den Gutachtern sind der Beschwerdeführerin

leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar in einer

stressfreien Arbeitsumgebung mit flexiblen Arbeitsmodi und ohne Schichtarbeit.

Komplexe Abläufe sollten dabei gemieden werden, ebenso Tätigkeiten, bei denen

schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderungen, neue Situationen sowie

Ausdauer im Vordergrund stehen (IV-Nr. 160.1 S. 9). Dieses

Belastungsprofil ist nicht derart einschränkend, als dass davon ausgegangen

werden müsste, auf dem ersten Arbeitsmarkt könnte kein entsprechender

Arbeitsplatz mehr gefunden werden, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt, wie

die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung festhält, auch

Nischenarbeitsplätze enthält, bei denen mit einem gewissen sozialen

Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers gerechnet werden darf (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3). Die

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspricht sodann auch derjenigen in

angestammter Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 160.1 S. 10), womit angenommen werden

darf, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Paketsortierung (vgl.

IV-Nr. 129) dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin in etwa entspricht

und ihr, wie jede andere dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit,

weiterhin im Umfang von 60 % zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin ist

damit nicht, was erschwerend zu berücksichtigten wäre, auf einen Berufswechsel

angewiesen. Mit Jahrgang 1969 ist die Beschwerdeführerin zudem auch nicht in

einem in Bezug auf den Arbeitsmarkt derart fortgeschrittenen Alter, in welchem

sie auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle mehr finden

würde. Insgesamt steht einer Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit der

Beschwerdeführerin somit nichts entgegen.

5. Die Beschwerdeführerin rügt

weiter die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin anhand der

gemischten Methode. Sie bringt vor, im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig

zu sein und die Invalidität somit nicht in Anwendung der gemischten Methode,

sondern anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln

sei (A.S. 31 ff.).

5.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind

die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe

der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V

194 E. 3b m. H.). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis

zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)

Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig

eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28. Juni 2019 E. 5.2).

5.2 Nach der ersten

rentenablehnenden Verfügung vom 7. November 2017 hat die

Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auzug, IV-Nr. 126

S. 2) bis im April 2019 nicht gearbeitet, obwohl ihr Ehemann nicht

arbeitstätig war. Ihr jüngstes Kind (geb. Mai 2002) war ebenfalls schon beinahe

volljährig war, somit bestanden keine Betreuungspflichten mehr. Eine

Arbeitstätigkeit ist erst ein Jahr später, ab April 2019 dokumentiert. Ab

diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin, vermittelt durch die M.___, für N.___

im Stundenlohn Pakete ausge- und verpackt. Gemäss dem Einsatzvertrag zwischen

ihr und dem Personalvermittler M.___ war ein wöchentliches Pensum von

«grundsätzlich» 15 Stunden vereinbart (IV-Nr. 184). Das

Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem allgemeinverbindlich erklärten GAV

Personalverleih (siehe den Einsatzvertrag; IV-Nr. 184). Gemäss diesem GAV

beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden bei – entsprechend dem Alter

der Beschwerdeführerin – fünf Wochen Ferien. Das vertraglich vereinbarte

Arbeitspensum von «grundsätzlich» 15 Stunden pro Woche entspricht bei einer

betrieblichen Arbeitszeit von 42 Stunden/Woche rund einem 35 % Pensum (15

Stunden/42 Stunden x 100 %). Ein 100 % Pensum entspräche – unter

Berücksichtigung von 5 Wochen Ferien, aber ohne Feiertage – monatlich

ca. 165 Arbeitsstunden ([42 Stunden x [52 Wochen – 5 Wochen Ferien]] / 12

Monate). Bei einem vertraglichen Pensum von 35 % müssten monatlich daher

rund 58 Stunden geleistet werden (165 Stunden x 35/100). Aus den monatlichen

Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin geht jedoch hervor, dass sie zunächst

deutlich mehr als die vertraglich vereinbarten 15 Stunden pro Woche (resp. rund

58 Stunden pro Monat) gearbeitet hat, die Arbeitsleistung danach aber

kontinuierlich abnahm. Gemäss den Lohnabrechnungen hat die Beschwerdeführerin

2019 monatlich konkret folgende Arbeitsstunden geleistet (IV-Nr. 176 S. 7 ff.):

April 2019 107.53 Stunden, Mai 2019 145.75 Stunden, Juni 2019 148.50 Stunden,

Juli 2019 137.42 Stunden, August 2019 46 Stunden, September 2019 16.5 Stunden,

Oktober 2019 143.25, November 2019 57.93 Stunden, Dezember 2019 82.70 Stunden.

Ab 2020 war die Beschwerdeführerin laut dem Gutachten B.___ zu 50 %

arbeitsunfähig, weshalb die im Jahr 2020 geleisteten Stunden ausser Betracht

fallen. 2019 hat die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Dezember (9

Monate) total 932.58 Stunden gearbeitet. Davon ausgehend, ein 100 % Pensum

entspreche einer monatlichen Arbeitszeit von 165 Stunden, resultiert ein durchschnittlich

geleistetes Pensum von rund 63 % ([932.58 Stunden/9 Monate]/165 Stunden x

100 %). Damit hat die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten nach der

rentenablehnenden Verfügung von November 2017 erst nicht, dann ab April 2019

während neun Monaten rund 63 % gearbeitet. Einer Vollzeitbeschäftigung ist

die Beschwerdeführerin somit ausweislich der Akten nie nachgegangen. Anlässlich

der Parteibefragung vom 17. Juni 2024 erläuterte sie, sich nach Erhalt der

rentenablehnenden Verfügung vom 7. November 2017 zur Arbeitsvermittlung im

Umfang von 60 % beim RAV in Olten gemeldet, aber auf ihre Bewerbungen nur

Absagen erhalten zu haben (A.S. 63). Erst im April 2019 habe sie schliesslich

via den Personalvermittler M.___ Arbeit gefunden. Sie sei von M.___ an die O.___

vermittelt worden, welche für N.___ die Verpackung erledige. Obwohl sie

Vollzeit hätte arbeiten wollen, sei vertraglich nur die Vereinbarung eines

Teilzeitpensums möglich gewesen. Man habe ihr allerdings versichert, mehr

arbeiten zu können, wenn mehr Arbeit vorhanden sei. Sie sei dann zu Beginn der

Arbeitstätigkeit Vollzeit abgerufen worden und habe auch Vollzeit gearbeitet.

Dann habe sie, obwohl ihr weiterhin entsprechend einem Vollzeitpensum Arbeit

angeboten worden sei, aus gesundheitlichen Gründen das Pensum reduzieren

müssen. Die Arbeit sei körperlich zu belastend geworden, auch wegen der

Klimaanlage im Betrieb der O.___, welche ihre rheumatischen Beschwerden

verschlechtert habe. Sie habe darum gebeten, anderweitig eingesetzt zu werden,

das sei seitens des Arbeitgebers jedoch nicht möglich gewesen (A.S. 64 f.).

Schliesslich habe sie aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit bei O.___ ganz

aufgeben müssen und sich wieder beim RAV gemeldet (A.S. 65).

5.3 Mit Blick auf die

Gesamtsituation ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei voller

Gesundheit eine Vollzeittätigkeit ausüben würde. Zum einen kommt der «Aussage

der ersten Stunde», anlässlich der die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin angegeben hatte, als Gesunde einer Vollzeitbeschäftigung

nachgehen zu wollen (IV-Nr. 132), ein hoher Stellenwert zu. Ihr Ehemann

geht zudem aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach und

bezieht eine ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Schliesslich war

auch ihr jüngstes Kind, geboren 2002, im Jahr 2020, als sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug anmeldete, nicht mehr

betreuungsbedürftig. Es leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin angesichts

dieser Situation einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde, wenn sie

gesundheitlich dazu in der Lage wäre. Die Beschwerdeführerin hat zudem gemäss

IK-Auszug (AK-Nr. 126) in den Jahren 2009 bis 2012 bereits gearbeitet, als

gegenüber ihrem Sohn noch intensivere Betreuungspflichten bestanden. Die Erwerbsbiografie

sowie die aktuelle familiäre Situation liefern somit eindeutige Hinweise

darauf, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde Vollzeit einer Arbeitstätigkeit

nachgehen würde. Das von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit geleistete

Arbeitspensum ist für die Beantwortung der Statusfrage in quantitativer

Hinsicht vorliegend nicht alleine ausschlaggebend, da sich die aktuelle

Situation der Beschwerdeführerin nicht mit derjenigen in der Vergangenheit

vergleichen lässt. Zum einen hat sich die familiäre Situation zwischenzeitlich

mit Erreichen der Selbstständigkeit des jüngsten Kindes wesentlich verändert,

weshalb schon aus diesem Grund nicht von der beruflichen Situation in der

Vergangenheit auf die heutige geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin

wurde zudem im Verlauf des Jahres 2019 durch ihren behandelnden Arzt ganz oder

teilweise krankgeschrieben (vgl. IV-Nr. 137), was einer Vollzeittätigkeit

in der Zeit vor der erneuten Anmeldung entgegenstand und nachvollziehbar macht,

dass die Tätigkeit bei O.___ aus gesundheitlichen Gründen reduziert bzw.

schliesslich aufgegeben wurde. Ein Rentenanspruch in der fraglichen Zeit ab der

rentenabweisenden Verfügung vom 7. November 2017 bis zur Beendigung des

Wartejahres nach der Neuanmeldung im Juli 2020 steht überdies nicht im Raum.

Grundlage der richterlichen Beurteilung ist einzig der vorliegend rechtserhebliche

Sachverhalt, welcher zeitlich mit dem Wartejahr beginnt, mithin also, bei einer

Anmeldung im Juli 2020, frühestens im Januar 2021. Zu diesem Zeitpunkt und in

der Zeit danach ergeben sich keine Gründe, welche gegen eine Vollzeittätigkeit

der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall sprechen. Entsprechend ist die

Invalidität der Beschwerdeführerin nicht nach der gemischten Methode, sondern

anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln.

6.

6.1

6.1.1 Für die

Bestimmung des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss

Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

6.1.2 Eine zulässige Variante dieses

Einkommensvergleichs ist der sog. Prozentvergleich. Dabei ist das ohne

Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu

bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz

veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad

ergibt. Ein dem Prozentvergleich angenähertes Vorgehen bieten sich namentlich

an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen (Tabel­­len-)lohn

zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der

Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des

Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015, E. 2

m. w. H.). Ein eigentlicher Prozentvergleich kann sich praxisgemäss

dann rechtfertigen, wenn die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf

entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023,

E. 6.5.4).

6.1.3 Gemäss den Gutachtern

habe die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit ab 2020

50 % betragen, ab Dezember 2021 60 % (IV-Nr. 160.1 S. 11,

E. II. 3.2 hiervor). Da die Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch

angepasster Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt ist, sind Validen- und

Invalideneinkommen ausgehend von derselben Grundlage zu berechnen, weshalb sich

eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen erübrigt und stattdessen ein

Prozentvergleich angestellt werden kann. Der Invaliditätsgrad entspricht

folglich vorliegend ausnahmsweise dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl.

E. II. 6.1.2 hiervor). Demnach betrug der Invaliditätsgrad der

Beschwerdeführerin, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Zeitpunkt des

Ablaufes des Wartejahres und damit zu Beginn des Rentenanspruches am

1. Januar 2021, 50 %. Infolge der gutachterlich attestierten

Verbesserung und einer resultierenden Arbeitsunfähigkeit von nunmehr noch 40 %

per 1. Dezember 2021 betrug der Invaliditätsgrad – unter Berücksichtigung

der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 8313.201) – ab dem 1. März 2022 40 %.

6.2

6.2.1 Am

1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft, dies mitsamt

entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum

31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu

diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt

ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der

Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht

hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch

zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht

Anwendung (Urteil 8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023,

E. 2.2.1. m. w. H.).

6.2.2 Bei

erstmaliger Zusprache einer abgestuften Rente oder in Revisionsfällen ist der

Zeitpunkt der massgebenden Änderung ausschlaggebend für die Anwendung des alten

oder des neuen Rechts. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar

2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung

gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung

nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV

in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der

massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil 8C_644/2022

des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, E. 2.2.3).

6.2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG

(in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung)

besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine

Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente. Gemäss den auf den

1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen wird die Höhe des

Rentenanspruches neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

(Art. 28b Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

Gemäss den Abs. 2 – 4 dieser Bestimmung entspricht der dieser prozentuale

Anteil bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % dem Invaliditätsgrad, bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente und

bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile

gemäss der Tabelle in Abs. 4.

6.2.4 Die angefochtene Verfügung

datiert nach dem 1. Januar 2022, der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

entstand aber vor dem 1. Januar 2022 und damit vor Inkrafttreten der

Änderungen des IVG. Ihr Rentenanspruch ermittelt sich demnach grundsätzlich

nach den Bestimmungen des alten Rechts. Da sich ihr Invaliditätsgrad infolge

einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2022 verändert hat

und dieser Revisionszeitpunkt zeitlich nach dem Inkrafttreten der neuen

Bestimmungen des IVG liegt, bestimmt sich der Rentenanspruch nach der Revision

nach neuem Recht. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin bei einem

Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine halbe

Rente gemäss den Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 IVG (in der zuletzt

vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Infolge der

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beträgt der Invaliditätsgrad ab dem

1. März 2022 noch 40 %, was nach Art. 28b Abs. 4 IVG (in

der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Rente entsprechend

25 % einer ganzen Rente vermittelt.

7. Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch

auf berufliche Massnahmen (Art. 8 ff. IVG). Auch die Invalidität der

Beschwerdeführerin vermittelt grundsätzlich einen solchen Anspruch. Die

Beschwerdegegnerin hat mit dem Hinweis auf die mangelnde Invalidität bzw. die

behinderungsbedingt nur geringfügig eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit

berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung abgewiesen. Die

Beschwerdeführerin begehrt beschwerdeweise die Zusprache beruflicher

Massnahmen. Mangels konkreten Antrags oder Hinweisen in den Akten ergibt sich

jedoch weder, welche Massnahmen die Beschwerdeführerin begehrt, noch lässt sich

prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Angelegenheit

ist deshalb zur Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8. Die Beschwerde ist teilweise

gutzuheissen. Die Verfügung vom 11. Mai 2023 ist aufzuheben und der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2022

eine halbe und, infolge Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem

1. Dezember 2021, ab dem 1. März 2022 eine Rente entsprechend

25 % einer ganzen Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Sache zur Prüfung

des Anspruches auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 21. August 2024 eine abschliessende Kostennote

eingereicht (A.S. 86 f.). Darin werden Aufwände von insgesamt 26.93

Stunden (Std.) à CHF 270.00/Std. geltend gemacht.

9.1.1 Die angefochtene Verfügung

datiert vom 11. Mai 2023. In der Kostennote sind Aufwände betreffend das

vor Verfügungserlass durchgeführte Einwandverfahren aufgeführt (Positionen vom

9. September 2022 bis und mit 17. April 2023). Vorprozessuale

Aufwände sind nicht im Rahmen der Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens

zu entschädigen. Die Kostennote ist daher zunächst um die vorprozessualen Aufwände

im Umfang von insgesamt 8.13 Stunden (Std.) zu kürzen.

9.1.2 Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. In der am 21. August

2024 eingereichten Kostennote betreffen die «Brief an Klientin» bezeichneten

Positionen vom 12. Juni 2023, 20. Juni 2023, 22. Juni 2023, 24. April 2024,

8. Mai 2024, 21. Juni 2024 und 12. Juli 2024 à je 0.17 Std.

sowie die Position vom 3. Juli 2024 à 0.25 Std. allesamt Aufwände,

welche im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Orientierungskopien der am

gleichen oder in den vorhergehenden Werktagen angefallenen Korrespondenz mit

dem Versicherungsgericht entstanden sind. Die mit «Brief ans

Versicherungsgericht» betitelten Aufwandpositionen vom 3. Juli 2023 und 21.

August 2024 à je 0.25 Std. beinhalten zudem die Aufwände für die an diesen

Tagen eingereichten Kostennoten, diejenige vom 8. Mai 2024 von 0.25 Std.

die Aufwände zur Weiterleitung der durch das Versicherungsgericht von der

Klientin eingeforderten Steuerunterlagen. Alle diese Aufwandpositionen stellen

praxisgemäss Kanzleiaufwand dar, weshalb die Kostennote auch um diese Aufwandspositionen

von insgesamt 1.19 Std. ([7 x 0.17 Std.] + [4 x 0.25 Std.]) zu

kürzen ist.

9.1.3 Insgesamt ergibt sich ein von der

Beschwerdegegnerin zu entschädigender Aufwand von noch 17.61 Std.

(26.93 Std. – 8.12 Std. – 1.19 Std.). Davon entfallen 6.34 Std.

auf das Jahr 2023 und 11.27 Std. auf das Jahr 2024, was bei einem Stundenansatz

von CHF 270.00 einem zu entschädigenden Aufwand von CHF 1'843.60 für

das Jahr 2023 (inkl. 7.7 % MwSt) bzw. CHF 3'289.35 für das Jahr 2024

(inkl. 8.1 MwSt) entspricht. Insgesamt ergibt sich eine

Aufwandentschädigung von CHF 5'132.95 inkl. MwSt.

9.1.4 Der Vertreter macht ausserdem

vorprozessuale Auslagen in Höhe von total CHF 503.30 geltend. Diese

Auslagen sind, da vorprozessual, nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen.

Somit ergeben sich noch zu entschädigende Auslagen in Höhe von CHF 67.70

(CHF 72.90 inkl. 7.1 % MwSt) im Jahr 2023 und CHF 270.10

(CHF 292.00 inkl. 8.1 % MwSt) im Jahr 2024. Dies entspricht inkl.

MwSt Auslagen von insgesamt CHF 364.90.

9.1.5 In der Summe resultiert eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'497.85 (Aufwände und Auslagen inkl.

MwSt).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der in

gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 11. Mai 2023 aufgehoben und der Beschwerdeführerin

ab dem 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2022 eine halbe und ab dem

1. März 2022 eine Rente entsprechend 25 % einer ganzen Rente

zugesprochen. Im Übrigen wird die Sache zur Prüfung des Anspruches auf

berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'497.85

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer