VSBES.2023.142
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
7. November 2024Deutsch41 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 7. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. Mai 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1969 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2013 erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Aktennummer [IV-Nr.] 1). Am 7. November 2017
lehnte die Beschwerdegegnerin dieses erste Leistungsgesuch rechtskräftig ab.
Als Begründung wurde ausgeführt, es liege kein invalidisierendes Leiden vor
(IV-Nr. 119).
1.2 Im Verlauf des Jahres 2019
wurde die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig (IV-Nr. 137), weshalb sie bei
der Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2020 erneut um berufliche
Integrationsmassnahmen und Ausrichtung einer Rente ersuchte (IV-Nr. 121).
Die Beschwerdegegnerin holte verschiedene ärztliche Bericht ein und liess die
Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD,
IV-Nr. 145 S. 3 f.) im Zeitraum zwischen dem 17. August
2021 und 19. Oktober 2021 durch B.___ polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 160).
Gestützt auf dieses Gutachten und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1. September 2022 in
Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 169). Zur Begründung
führte sie aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall lediglich zu
40 % erwerbstätig. Im Erwerbsbereich sei die Beschwerdeführerin zwar
50 % invalid, im Haushaltsbereich aber nicht massgeblich eingeschränkt,
weshalb insgesamt bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch
bestehe. Am 11. Mai 2023 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des
Vorbescheids (IV-Nr. 185).
2.
2.1 Am 7. Juni 2023 lässt die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 erheben
mit folgendem Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 17):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2023 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
3. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter
sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem wurde die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie die
Befragung der Beschwerdeführerin als Partei beantragt (A.S. 17).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 16. Juni 2023 auf eine Beschwerde-antwort und beantragt mit
Verweis auf die Akten und die Begründung in der Verfügung die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 50).
2.3 Am 4. Juli 2023 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Kostennote ein
(A.S. 53).
2.4 Am 23. April 2024 wird eine
Instruktionsverhandlung auf den 17. Juni 2024 angesetzt und die
Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Versicherungsgericht die Steuererklärungen
2020 – 2022, aktuelle Bankkontoauszüge und Belege allfälliger Schulden
einzureichen (A.S. 56 f.). Am 8. Mai 2024 reicht die
Beschwerdeführerin die einverlangten Unterlagen fristgerecht ein
(A.S. 59).
2.5 Die Instruktionsverhandlung
findet am 17. Juni 2024 statt. Anlässlich dieser wird die
Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann zur Klärung des Status der
Beschwerdeführerin befragt. Im Anschluss zieht die Beschwerdeführerin ihren
Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zurück. Zudem
reicht die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Berichte zu den Akten
(Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4). Im Übrigen wird für den Verlauf der
Verhandlung auf das Protokoll verwiesen. Dieses wird den Parteien am
18. Juni 2024 zugestellt und ihnen gleichzeitig Gelegenheit gegeben, bis
zum 4. Juli 2024 eine abschliessende Stellungnahme einzureichen
(A.S. 75).
2.6 Mit Stellungnahme vom
2. Juli 2024 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde
gemachten Ausführungen und Rechtsbegehren fest und zieht den Antrag zur
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erneut, diesmal schriftlich, zurück
(A.S. 78). Die Stellungnahme wird der Beschwerdegegnerin am 10. Juli
2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 83).
2.7 Am 21. August 2024 gibt der
Vertreter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine ergänzende Kostennote
zu den Akten (A.S. 85).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere der Beweiswert
des Gutachtens des B.___, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die
Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit sowie die Statusfrage.
2.1
Als
Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als
eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG
N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).
Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
2.2.2
Die
Beschwerdeführerin hat sich im Juli 2020 (erneut) bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 121). Anspruch auf eine Rente besteht somit frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches im Juli 2020, mithin also ab
Januar 2021.
2.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das
gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (BGE 122 V 157 E. 1c).
3.
Strittig und zu prüfen ist
zunächst der Beweiswert des Gutachtens der Gutachtensstelle B.___ (A.S. 20 ff.).
3.1
3.1.1
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese
– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).
3.1.2
In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss
ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der
versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit
allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare
Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben
zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein. Das
Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit
wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt und
bedingt das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit
Krankheitswert. Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender
nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich
eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).
3.1.3
Rechtsprechungsgemäss ist bei der
Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl
kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch
behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn
sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des
Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom
14.
Februar 2012 E. 5.2).
3.2
Die Beschwerdeführerin wurde durch
die Gutachtensstelle B.___ in den Disziplinen Rheumatologie (Dr. med. C.___,
Fachärztin für Rheumatologie), Innere Medizin (Dr. med. D.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin), Neurologie (Dr. med. E.___, Fachärztin für
Neurologie), Psychiatrie (Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie) sowie Ophthalmologie (Dr. med. G.___, Facharzt für
Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie) im Zeitraum vom 17. August bis 19. Oktober
2021.
gutachterlich untersucht (IV-Nr. 160.1 S. 3). Zudem wurden am
19.
Oktober 2021 eine Röntgen- sowie eine Laboruntersuchung des Blutes der
Beschwerdeführerin durchgeführt (IV-Nr. 160.3 S. 8). Die Gutachter
stellten aus interdisziplinärer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
die psychiatrische Diagnose einer somatischen Belastungsstörung, andauernd mit
überwiegendem Schmerz, in mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F45.1). Alle
weiteren ebenfalls diagnostizierten Erkrankungen erachteten sie als ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 160.1 S. 7 f.). Die
Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit habe aufgrund der
somatischen Belastungsstörung ab 2020 50 % betragen, «ab Begutachtung»
bzw. ab «12/2021» sei von einer solchen von 60 % auszugehen. Hinsichtlich
der Begründung der Arbeitsunfähigkeit verwiesen die Gutachter auf das
psychiatrische Teilgutachten (IV-Nr. 160.1 S. 11).
3.2.1
Die Begutachtung durch die
Psychiaterin Dr. med. F.___ fand am 19. Oktober 2021 statt. Ihr
gegenüber führte die Versicherte aus, sie leide unter zahlreichen Krankheiten,
welche ihr grosse Sorgen bereiten würden. Sie habe die Befürchtung, dass es
noch schlimmer und sie nie mehr gesund werden könnte. Sie grüble viel, sei
vergesslicher geworden. Sie habe Schwellungen am ganzen Körper und Rücken-,
Bein-, Hand-, Schulter- und HWS-Schmerzen. Die Schmerzen würden wandern und
seien von der Intensität her wechselhaft. Durch die Schmerzen sei ihr ganzer
Körper blockiert. Sie leide auch unter Blähungen und Bauch-/Magenschmerzen mit
Aufstossen. Es seien Flecken an der Lunge festgestellt worden und sie habe
Hepatitis B durchgemacht. Sie leide auch unter Endometriose und habe jeweils
starke Menstruationsschmerzen. Die Medikamente, die ihr verschrieben worden
seien, würden sie körperlich kaputt machen. Aus Angst vor der Untersuchung in
der Röhre habe sie MRI-Untersuchungen abgelehnt. Ihre körperlichen Beschwerden
würden sie den grössten Teil des Tages beschäftigen, so dass dadurch ihr Alltag
eingeschränkt sei. Sie könne sich schlecht auf andere Dinge konzentrieren und
fühle sich unnütz. Sie sei unruhig und reizbar, schlage sich selbst oder ziehe
sich die Haare aus, wenn Nervosität aufkomme. Sie hätte Probleme in der Ehe;
ihr Mann habe sie früher körperlich misshandelt. Die Lebenssituation insgesamt
mit den Eheproblemen, den Schmerzen und der Arbeitslosigkeit würde sie sehr
traurig und mutlos in die Zukunft blicken lassen. Sie habe weniger Interesse an
anderen Menschen oder Aktivitäten. Es falle ihr schwer, Entscheidungen zu
treffen und sie sei schnell müde und erschöpft (IV-Nr. 160.6 S. 3).
Die psychiatrische Gutachterin hielt fest, es liesse sich aktuell aufgrund des
Befundes nach AMDP keine klinisch wirksame affektive Störung im Sinne einer
depressiven Erkrankung diagnostizieren. Es sei von einer Remission der zuvor
bestehenden depressiven Erkrankung leichtgradiger Ausprägung auszugehen. Die
Beschwerdeführerin zentriere ihre Aufmerksamkeit auf die Auseinandersetzung mit
ihren als unbeeinflussbar wahrgenommenen quälenden Schmerzen und verbleibe in
einem ausschliesslich somatischen Erklärmodus ihrer Beschwerden. Zusammenhänge
zwischen dem emotionalen Erleben und den Schmerzen würden von ihr nicht
gesehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Schmerzen und anderen
körperlichen Beschwerden seien mit unangemessenen und andauernden Gedanken
bezüglich der Ernsthaftigkeit der Symptome verbunden und es werde für die
Beschwerden und die damit verbundenen Gesundheitssorgen ein exzessiver Aufwand
an Zeit und Energie aufgebracht. Die Beschwerdeführerin habe eine Tendenz zu
sehr stark ausgeprägten Krankheitssorgen und erlebe die körperlichen Symptome
als übermässig bedrohlich, gesundheitsschädigend und störend, was zu einer ausgeprägten
Inanspruchnahme medizinischer Versorgung führe, wobei dies die Sorgen der
Beschwerdeführerin nicht lindern könne. Der Leidensdruck sei erheblich. Dr. med.
F.___ diagnostizierte daher eine somatische Belastungsstörung in mittelgradiger
Ausprägung (ICD-10 F45.1). Aufgrund der eindeutig identifizierbaren
emotionalen, kognitiven und verhaltensbezogenen psychischen Faktoren, welche
die Kriterien des DSM‑5 erfüllten, sei bereits von einem chronischen
Verlauf der somatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger Ausprägung
auszugehen. Die Vielfalt und Persistenz der körperlichen Symptomatik sowie die
begleitenden exzessiven Gedanken, Gefühle und Verhaltensweisen grenzten die
diagnostizierte somatische Belastungsstörung von der Major Depression und der
Angststörung ab (IV-Nr. 160.6 S. 9 f.). Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie jene einer depressiven Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.5) sowie Probleme im Zusammenhang mit
psychosozialen Umständen (ICD-10 Z65.8). Die zahlreichen körperlichen
Beschwerden führten bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen subjektiven
Beeinträchtigung, was hinsichtlich des Belastungsprofils berücksichtigt werden
müsse. Unter emotionaler Belastung und Zeitdruck sei eine Verstärkung bzw.
Verschlimmerung der Symptomatik zu erwarten. Geeignet seien eine stressfreie
Umgebung in flexiblen Arbeitsmodi und ohne Schichtarbeit. Komplexe Abläufe
sollten gemieden werden, ebenso Tätigkeiten bei denen schnelle Ein- und
Umstellung auf neue Anforderungen, neue Situationen sowie Ausdauer im
Vordergrund stehen. Medizinisch-theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit in einer
entsprechend angepassten Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit zu
höchstens 40 % eingeschränkt. Im Verlauf habe ab 2020 eine erhöhte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, mit Remission der leichten
depressiven Erkrankung und nunmehr fehlenden Hinweisen auf eine Angststörung
sei ab Untersuchungszeitpunkt von einer noch 40%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen (IV-Nr. 160.6 S. 12 f.).
Die Beschwerdeführerin erachtet es als
nicht nachvollziehbar, dass keine Depression diagnostiziert wurde (A.S. 26).
Ärztliche Berichte, welche das Vorliegen einer depressiven Erkrankung belegen
würden, legt die Beschwerdeführerin aber nicht ins Recht, auch finden sich in
den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung relevanten vorliegenden Akten keine
fachärztlichen Berichte, in welchen eine Erkrankung aus dem depressiven
Formenkreis diagnostiziert würde. Der in der Praxis des Hausarztes der
Beschwerdeführerin in delegierter Psychotherapie arbeitende Psychologe der
Beschwerdeführerin diagnostiziert im gemeinsam mit dem Hausarzt
unterschriebenen Bericht vom 19. November 2020 zudem ebenfalls keine
Depression, sondern beschreibt – in Übereinstimmung mit der Gutachterin – die
gesundheitlich im Vordergrund stehende Problematik der Beschwerdeführerin als
in der «chronischen Schmerzproblematik» begründet (IV-Nr. 137 S. 4).
Der gemeinsame Bericht des Hausarztes und des Psychologen stimmt im Übrigen
insofern mit der Gutachterin überein, als dass auch diese die
Beschwerdeführerin prospektiv zu 50 % arbeitsfähig erachteten
(IV-Nr. 179 S. 7). Insgesamt ist damit die Einschätzung der
psychiatrischen Gutachterin im Wesentlichen im Einklang mit der Einschätzung der
behandelnden Ärzte. Die psychiatrische Gutachterin setzt sich im Gutachten auch
explizit mit den Vorakten auseinander und erläutert ihre Schlussfolgerungen
nachvollziehbar und einleuchtend. Die Kritik der Beschwerdeführerin verfängt
nicht.
3.2.2
Hinsichtlich des
rheumatologischen Gutachtens stösst sich die Beschwerdeführerin insbesondere
daran, dass Dr. med. C.___ aktenwidrig Hinweise auf das Vorliegen einer
rheumatologischen Erkrankung (konkret Morbus Behçet) ausschliesse. Die
Symptome, welche zur Diagnose dieser Erkrankung vorliegen müssten, seien von
der rheumatologischen Teilgutachterin nicht gesehen bzw. aktenwidrig
ausgeschlossen worden (A.S. 20 ff.). So seien zwar im
Begutachtungszeitpunkt keine Hautveränderungen vorgelegen, die
Beschwerdeführerin habe aber darüber berichtet, immer wieder unter solchen zu
leiden. Nur weil anlässlich der Begutachtung keine Hautveränderungen hätten
festgestellt werden können, bedeute dies nicht, dass zu keinem anderen
Zeitpunkt solche vorgelegen hätten. Auch das Vorliegen oraler Aphten sei
aktenwidrig von der Gutachterin ausgeblendet worden, ebenso die Glaukom-Erkrankung
sowie das Vorliegen einer seronegativen rheumatoiden Arthritis
(A.S. 20 ff.).
Mit Blick auf das Gutachten erweisen
sich sämtliche dieser Kritikpunkte als unberechtigt. Dr. med. C.___
befragte die Beschwerdeführerin eingehend und hielt die von ihr geklagten
Beschwerden fest. So gab die Beschwerdeführerin an, seit Jahren unter Schmerzen
am Nacken und Rücken zu leiden, welche schon mehrmals mittels Infiltrationen
kurzzeitig gelindert, jeweils aber nach Beginn der erneuten Arbeitsaufnahme
wieder stärker geworden seien. Sie empfinde eine Steifigkeit im Nackenbereich,
manchmal auch an den Händen und Füssen. Auch habe sie immer wieder
Hautausschläge, aktuell einen im rechten Flankenbereich, der jucke und auch im
Mundraum leide sie ab und zu an offenen Stellen (IV-Nr. 160.3 S.
2.
f.). Die Gutachterin führte danach ausführlich und nachvollziehbar aus,
weshalb die vier Diagnosekriterien des Morbus Behçet nicht erfüllt seien und
setzte sich explizit und ausführlich mit den Berichten der behandelnden Ärzte
auseinander (IV-Nr. 160.3 S. 10). Sie hielt fest, die von der
Beschwerdeführerin berichteten Hautveränderungen seien nicht aktenkundig
(IV-Nr. 160.3 S. 11), was sich mit Blick auf die Vorakten bestätigt.
Auch die Beschwerdeführerin selbst benennt keine ärztlichen Berichte, welche
die Hautveränderungen dokumentierten. Auch was die oralen Aphten betrifft,
führt die Gutachterin einleuchtend aus, orale Aphten seien zwar in den Vorakten
erwähnt, die Aphten, welche im Zusammenhang mit Morbus Behçet aufträten,
unterschieden sich von herkömmlichen Aphten durch einen scharf begrenzten,
roten Randsaum und seien sehr schmerzhaft, wobei es mitunter auch zur
Narbenbildung kommen könne. Die Behçet-Aphten träten ausserdem innerhalb von 12
Monaten wiederkehrend mindestens dreimal auf. Das Vorliegen solcher
spezifischer Behçet-Aphten sei in den Akten nicht dokumentiert; bei den
einmalig in den Vorakten dokumentierten Aphten handle es sich um keine typischen
Behçet-Aphten (IV-Nr. 160.3 S. 11). Auch hinsichtlich der
Behçet-typischen Augenveränderungen deute die Aktenlage nicht auf das Vorliegen
eines Morbus Behçet hin, wie die Gutachterin nachvollziehbar ausführte
(IV-Nr. 160.3 S. 12). Sie schrieb, von Morbus Behçet Betroffene
entwickelten eine Uveitis, dies sei eines der Leitsymptome des Morbus Behçet
(IV-Nr. 160.3 S. 10). Diese Augenerkrankung erfordere eine
spezialfachärztliche Behandlung mit Kortison. Eine solche erfolge im Falle der
Beschwerdeführerin nicht und in den in den Vorakten vorhandenen
ophthalmologischen Berichten sei auch keine Uveitis diagnostiziert worden
(IV-Nr. 160.3 S. 12). Auch diese Schlussfolgerung ist angesichts der
Aktenlage nachvollziehbar. Schliesslich sei noch anzumerken, dass auch der
ophthalmologische Teilgutachter anlässlich der Begutachtung keine Uveitis
diagnostizierte (IV-Nr. 160.7 S. 6). Die rheumatologische Gutachterin
hielt weiter fest, Morbus Behçet manifestiere sich schliesslich auch vaskulär,
am häufigsten in Form von Sinusvenenthrombosen, arteriellen Aneurysmen, tiefen
Beinvenenthrombosen und Thrombophlebitiden. Diesbezüglich sei in den Vorakten
ebenfalls nichts dokumentiert (IV-Nr. 160.3 S. 11). Die Beschwerdeführerin
selbst bezeichnet auch bezüglich dieses Diagnosekriteriums keine konkreten
ärztlichen Berichte, welche die gutachterliche Sichtweise widerlegen würden.
Sie war gemäss Angaben des behandelnden Rheumatologen (Dr. med.H.___)
zudem zuletzt im Jahr 2019 in dessen Sprechstunde, was auch der Grund dafür
war, dass der im Dezember 2020 einverlangte Arztbericht von Dr. med. H.___
unausgefüllt retourniert wurde (vgl. IV-Nr. 142 S. 1). Der jüngste
sich in den Akten befindliche Bericht von Dr. med. H.___ stammt vom
13.
März 2019. In diesem wird seitens Dr. med. H.___ ein Morbus
Behçet lediglich differentialdiagnostisch, eine Spondyloarthritis ebenso
lediglich als mögliche Diagnose bezeichnet, mit dem Verweis, ein Ganzkörper-MRI
habe 2016 keine entsprechenden Veränderungen gezeigt (IV-Nr. 130 S. 8).
Auch der ebenfalls behandelnde Dr. med. I.___ (Praktischer Arzt und
Facharzt für Rheumatologie) konnte am 29. September 2020 keine Hinweise
auf ein entzündliches Geschehen finden und hielt fest, die HWS-Beschwerden
seien myofaszialer Genese (IV-Nr. 160.9 S. 10). Die im Rahmen der Begutachtung
durchgeführte Laboruntersuchung ergab zudem ebenfalls keine Hinweise auf eine
entzündliche Aktivität (IV-Nr. 160.3 S. 8). Abschliessend hielt
Dr. med. C.___ nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Befunden in
den Vorakten somit nachvollziehbar fest, die Diagnose eines Morbus Behçet könne
nicht bestätigt werden und es gebe bildmorphologisch, klinisch oder
aktenanamnestisch auch keine gesicherten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Spondyloarthritis, einer Sakroiliitis oder einer seronegativen rheumatoiden
Arthritis. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter einer entzündlichen
Erkrankung, aber unter einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom sowie
myofaszialen Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz, was jedoch ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit sei (IV-Nr. 160.3 S. 13).
3.2.3
Die Beschwerdeführerin kritisiert
sodann auch das neurologische Teilgutachten und bringt vor, es sei in
Unkenntnis der Vorakten erstellt worden. Diese Behauptung erweist sich mit
Blick auf die umfangreiche Auflistung und Zusammenfassung der Vorakten im Anhang
des Gutachtens (vgl. IV-Nr. 160.2), auf welche das neurologische Gutachten
auf Seite 2 verweist, als nicht haltbar (IV-Nr. 160.5 S. 2). Weiter
bemängelt die Beschwerdeführerin, dass auf eine erneute MRI-Untersuchung «zu
Unrecht» verzichtet und der neurologische Befund rein klinisch gestellt worden
sei (A.S. 23). Der klinisch-neurologische Befund war anlässlich der
Begutachtung durch B.___ unauffällig, die geklagten Beschwerden konnten keiner
neurologischen Erkrankung zugeordnet werden. Es bestand daher nachvollziehbar keine
Veranlassung für eine erneute MRI-Untersuchung (IV-Nr. 160.5 S. 6),
insbesondere auch mit Blick auf die Aussage der Beschwerdeführerin, sie lehne
MRI-Untersuchungen aus Angst «vor der Untersuchung in der Röhre» ab (vgl.
IV-Nr. 160.6 S. 3). Die Beschwerdeführerin erachtet es sodann als
nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter dem diagnostizierten Karpaltunnelsyndrom
«jegliche Relevanz» in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit absprächen. Auch
anlässlich der aktuellen Untersuchung diagnostizierten die Gutachter ein
sensibles Karpaltunnelsyndrom links (IV-Nr. 160.5 S. 6). Sie hielten
fest, in den Akten sei ein Karpaltunnelsyndrom seit 2016 dokumentiert
(IV-Nr. 160.5 S. 7). In den Vorakten aus dem Jahr 2019 werde von
einer zunehmenden distalmotorischen Tendenz berichtet. Zu dieser
Befundprogredienz nicht passend seien die unauffälligen sensiblen
Medianusneurographien (IV-Nr.160.5 S. 7). Die Beschwerden seien zudem
momentan gering und die Beschwerdeführerin führe diesbezüglich auch keine
Therapie durch. Die verordneten Nachtlagerungsschienen würden von ihr zudem
nicht getragen (IV-Nr. 160.5 S. 13). Das Karpaltunnelsyndrom sei daher
nicht von funktioneller Relevanz und eine Behandlung aus neurologischer Sicht
nicht erforderlich. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender
Gesundheitsschaden liege nicht vor (IV-Nr. 160.5 S. 7). Auch diese
Schlussfolgerungen leuchten ein. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den
Gutachtern an, unter «Rücken-, Bauch-, Magenschmerzen, Augenproblemen,
Schmerzen im Bereich der Niere und Lungenproblemen» zu leiden
(IV-Nr. 160.5 S. 2). Schmerzen im Bereich der Hand, welche durch ein
Karpaltunnelsyndrom verursacht sein könnten, wurden von ihr nicht berichtet.
Offenbar trägt die Beschwerdeführerin eine ihr zur Linderung der Beschwerden
verordnete Nachtlagerungsschiene auch nicht, was ebenfalls gegen das Vorliegen
relevanter Beschwerden spricht, wäre doch zu erwarten, dass die
Beschwerdeführerin Hilfsmittel, die zur Beschwerdelinderung beitragen könnten,
einsetzen würde, sollte sie Schmerzen verspüren. Es ist nachvollziehbar, dass
bei dieser Ausgangslage nicht von einer Relevanz des Karpaltunnelsyndroms im Zusammenhang
mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde. Die
Beschwerdeführerin stört sich sodann auch an der Tatsache, dass 2016 in den
Akten ein Restless-Legs-Syndrom zwar dokumentiert, ein solches anlässlich der
aktuellen Begutachtung aber nicht erfragt worden sei, nachdem die
Beschwerdeführerin über keine derartigen Beschwerden geklagt habe (A.S. 23).
Es ist nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten
ableiten will. Sie bringt weder vor, tatsächlich unter einem Restless-Legs-Syndrom
zu leiden, noch verweist sie auf aktuelle ärztliche Berichte, in denen ein
solches dokumentiert ist. Die Kritik erscheint eher pauschaler Natur und es ist
einleuchtend, dass vor diesem Hintergrund seitens der Gutachter mit dem Hinweis
darauf, die Beschwerdeführerin berichte aktuell nicht über diesbezügliche
Beschwerden, auch nicht weiter auf das Restless-Legs-Syndrom eingegangen wurde.
Weiterer Abklärungs- oder Befragungsbedarf bestand und besteht nicht.
3.2.4
Die Beschwerdeführerin erachtet
auch das ophthalmologische Teilgutachten als beweisuntauglich. Sie führt an,
dem ophthalmologischen Gutachter seien keine Vorakten vorgelegen
(A.S. 24). Im interdisziplinären Teil des Gutachtens B.___ sind die
Vorakten auszugsweise und zusammenfassend, im ophthalmologischen Teilgutachten
hingegen nicht aufgeführt (IV-Nr. 160.7 S. 3); der ophthalmologische Gutachter
schreibt zudem, keine Aktenwürdigung vorgenommen zu haben, es seien keine Akten
vorhanden (IV-Nr. 160.7 S. 7). Es ist somit möglich, dass der
ophthalmologische Teilgutachter tatsächlich keine Einsicht in die im
interdisziplinären Teil aufgeführten Akten genommen hat. Dies schmälert den
Beweiswert des Gutachtens B.___ vorliegend indes nicht. Ziel der Begutachtung
ist die Feststellung der invalidenrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit bzw.
–unfähigkeit. Relevant sind in diesem Zusammenhang daher nur gesundheitliche
Aspekte, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen können. Der ophthalmologische
Gutachter hat die Beschwerdeführerin eingehend fachärztlich untersucht, wobei
er auch Messungen von Gesichtsfeld und Augendruck sowie Visustestungen und eine
Nervenfaseranalyse des Sehnervs durchgeführt hat (IV-Nr. 160.7 S. 5).
In den Vorakten findet sich ein Bericht vom 4. Mai 2020 von
Prof. Dr. med. J.___ (Facharzt für Augenkrankheiten) der […]-Klinik.
Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einem Glaucoma
chronium simplex und glaukomtypischen Gesichtsfeldausfällen leide. Es sei daher
eine medikamentöse Therapie begonnen worden, welche infolge Unverträglichkeit
der zu diesem Zweck verordneten Augentropfen wieder hatte eingestellt werden
müssen. Es sei der Beschwerdeführerin eine Glaukomoperation empfohlen worden.
Die Beschwerdeführerin wolle Rücksprache mit ihrem Hausarzt und dem Ehemann
nehmen (IV-Nr. 123). Aus einem weiteren Bericht von Dr. med. J.___
vom 17. September 2020 geht hervor, dass in der Folge eine Therapie mit
anderen Augentropfen installiert wurde, welche von der Beschwerdeführerin gut
vertragen wurden. Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide an einer
Sonderform eines Glaukoms. Dieses könne mit einer Laseriridotomie oder einer
Cataract-Operation so behandelt werden, dass der Augendruck nicht mehr weiter
ansteige (IV-Nr. 137 S. 12). Anlässlich der aktuellen Begutachtung durch
B.___ konnte kein Glaukom festgestellt werden; der ophthalmologische Gutachter
diagnostizierte als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nur einen
erhöhten Augeninnendruck (okuläre Hypertension) und eine altersbedingte
Sehschwäche, welche mit einer etwas zu schwachen Lesebrille korrigiert werde
(Presbyopie; IV-Nr. 160.7 S. 6). Es ist unklar, was zu dieser im Vergleich
zu den Vorakten veränderten Befundlage geführt hat. Eine Begründung hierfür
fehlt im ophthalmologischen Gutachten. In den Berichten der […]-Klinik werden
die Beschwerden als medikamentös und alternativ auch operativ behandelbar
beschrieben. Ob in der Folge eine Operation stattgefunden hat oder nur die
medikamentöse Therapie erfolgreich installiert werden konnte, geht aus den
Akten nicht hervor. Auf Letzteres lässt sich schliessen, da die
Beschwerdeführerin gegenüber dem ophthalmologischen Gutachter angegeben hat,
Angst davor zu haben, dass eine Operation durchgeführt werden müsse und sie Augentropfen
gegen den erhöhten Augendruck appliziere (IV-Nr. 160.7. S. 4).
Letztlich ist der Grund, weshalb der ophthalmologische Gutachter zu einem
anderen Befund und einer anderen Diagnose kommt, jedoch nicht
entscheidwesentlich. Weder der Bericht der […]-Klinik noch der
ophthalmologische Gutachter, welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls
fachärztlich eingehend untersucht hat, attestierten Arbeitsunfähigkeiten oder
Dispositiv
beschrieben die Arbeitsfähigkeit tangierende Einschränkungen. Demnach waren
sämtliche ophthalmologischen Berichte stets ohne Relevanz für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Gegenteiliges wird von der
Beschwerdeführerin mittels fachärztlichen Berichten nicht belegt. Angesichts
der nicht nur klinischen, sondern auch apparativen gutachterlichen
Untersuchung, welche messbare, objektivierbare Resultate liefert, ist nicht
davon auszugehen, dass die Diagnostik anders ausgefallen wäre, hätte der
Gutachter Einblick in die Berichte der […]-Klinik genommen. Das
ophthalmologische Teilgutachten ist somit ebenfalls beweiswertig.
3.3 Die Beschwerdeführerin erachtet auch
die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit als zu hoch und bringt
beschwerdeweise vor, aus hausärztlicher Sicht sei sie zur Zeit lediglich
20 % arbeitsfähig (bzw. 80 % arbeitsunfähig; A.S. 28). Mit
Stellungnahme vom 2. Juli 2024 macht sie zudem geltend, zwischenzeitlich 100 %
arbeitsunfähig geworden zu sein (A.S. 79). In den Akten der
Beschwerdegegnerin finden sich keine ärztlichen Berichte oder
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche nach dem Gutachten datieren. Erst im Beschwerdeverfahren
hat die Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Berichte eingereicht, welche
nach der Begutachtung erstellt wurden. Mit Ausnahme der Berichte von M. Sc.
K.___ (Fachpsychologe für Psychotherapie) vom 27. Mai 2024 (BB 3) und
med. pract. L.___ (Praktische Ärztin) vom 7. Mai 2024 (BB 4) enthält
jedoch keiner dieser Berichte eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Auch ist ihnen im Vergleich zum Gutachten B.___ nichts
Neues zu entnehmen. Der behandelnde Psychologe der Beschwerdeführerin,
M. Sc. K.___ erachtet die Beschwerdeführerin im Bericht vom 27. Mai
2024 für vollständig arbeitsunfähig aufgrund psychischer Beschwerden und
berichtet von einer seit Oktober 2021 eingetretenen Verschlechterung (BB 3).
Auch med. pract. L.___ erachtet die Beschwerdeführerin infolge
rheumatischer Erkrankungen als vollständig arbeitsunfähig und sieht im Verlauf
seit Herbst 2021 eine Verschlechterung (BB 4). Beide Behandler nehmen
jedoch keinen Bezug auf das Gutachten B.___ und legen auch nicht dar, wann und
aus welchen Gründen im Vergleich zu der von den Gutachtern beschriebenen
gesundheitlichen Situation eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei.
M. Sc. K.___, der die Arbeitsfähigkeit auf psychiatrische Beschwerden
zurückführt, ist zudem kein Facharzt für Psychiatrie, sondern lediglich
Psychologe und med. pract. L.___ als Praktische Ärztin ebenfalls keine
Fachärztin auf dem Gebiet der Rheumatologie, in welchem sie die zur
Arbeitsunfähigkeit führenden Beschwerden der Beschwerdeführerin verortet. Beide
Berichte beziehen sich – mit Ausnahme der nicht nachvollziehbar begründeten
Verschlechterung seit Oktober 2021 – auf den aktuellen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und sind somit im vorliegenden Verfahren, in dem lediglich
der bis zum Verfügungserlass verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist, nicht
zu beachten. Sie vermögen daher nichts an den gutachterlichen Feststellungen
und dem Beweiswert des Gutachtens zu ändern. Damit ist im Folgenden auf die
gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2020 und
60 % ab Gutachtenszeitpunkt abzustellen.
3.4 Insgesamt überzeugt damit das
Gutachten B.___. Es vermag die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
schlüssig darzulegen und vermittelt insgesamt ein für die Beurteilung ihres
Leistungsanspruches hinreichend vollständiges Bild ihres Gesundheitszustandes.
Ihm kommt voller Beweiswert zu, weshalb im Folgenden auf das Gutachten B.___
abzustellen ist.
4. Die Beschwerdeführerin erachtet
die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit angesichts des
Zumutbarkeitsprofils sodann als nicht verwertbar im ersten Arbeitsmarkt
(A.S. 29). Die Beschwerdeführerin zitiert bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit im ausgeglichenen
Arbeitsmarkt und bringt pauschal vor, diese Rechtsprechung sei auch auf sie
anwendbar, ohne jedoch konkret darzulegen, weshalb.
4.1
4.1.1 Die Möglichkeit einer
versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit
des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine
theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die
verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil
des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1 m. H.).
4.1.2 Der Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarkts umfasst nicht reale, geschweige denn offene Stellen, sondern
gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von
seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen,
anbietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3).
4.2 Gemäss den Gutachtern sind der Beschwerdeführerin
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar in einer
stressfreien Arbeitsumgebung mit flexiblen Arbeitsmodi und ohne Schichtarbeit.
Komplexe Abläufe sollten dabei gemieden werden, ebenso Tätigkeiten, bei denen
schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderungen, neue Situationen sowie
Ausdauer im Vordergrund stehen (IV-Nr. 160.1 S. 9). Dieses
Belastungsprofil ist nicht derart einschränkend, als dass davon ausgegangen
werden müsste, auf dem ersten Arbeitsmarkt könnte kein entsprechender
Arbeitsplatz mehr gefunden werden, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt, wie
die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung festhält, auch
Nischenarbeitsplätze enthält, bei denen mit einem gewissen sozialen
Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers gerechnet werden darf (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3). Die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspricht sodann auch derjenigen in
angestammter Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 160.1 S. 10), womit angenommen werden
darf, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Paketsortierung (vgl.
IV-Nr. 129) dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin in etwa entspricht
und ihr, wie jede andere dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit,
weiterhin im Umfang von 60 % zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin ist
damit nicht, was erschwerend zu berücksichtigten wäre, auf einen Berufswechsel
angewiesen. Mit Jahrgang 1969 ist die Beschwerdeführerin zudem auch nicht in
einem in Bezug auf den Arbeitsmarkt derart fortgeschrittenen Alter, in welchem
sie auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle mehr finden
würde. Insgesamt steht einer Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin somit nichts entgegen.
5. Die Beschwerdeführerin rügt
weiter die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin anhand der
gemischten Methode. Sie bringt vor, im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig
zu sein und die Invalidität somit nicht in Anwendung der gemischten Methode,
sondern anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln
sei (A.S. 31 ff.).
5.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind
die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe
der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V
194 E. 3b m. H.). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis
zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28. Juni 2019 E. 5.2).
5.2 Nach der ersten
rentenablehnenden Verfügung vom 7. November 2017 hat die
Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auzug, IV-Nr. 126
S. 2) bis im April 2019 nicht gearbeitet, obwohl ihr Ehemann nicht
arbeitstätig war. Ihr jüngstes Kind (geb. Mai 2002) war ebenfalls schon beinahe
volljährig war, somit bestanden keine Betreuungspflichten mehr. Eine
Arbeitstätigkeit ist erst ein Jahr später, ab April 2019 dokumentiert. Ab
diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin, vermittelt durch die M.___, für N.___
im Stundenlohn Pakete ausge- und verpackt. Gemäss dem Einsatzvertrag zwischen
ihr und dem Personalvermittler M.___ war ein wöchentliches Pensum von
«grundsätzlich» 15 Stunden vereinbart (IV-Nr. 184). Das
Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem allgemeinverbindlich erklärten GAV
Personalverleih (siehe den Einsatzvertrag; IV-Nr. 184). Gemäss diesem GAV
beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden bei – entsprechend dem Alter
der Beschwerdeführerin – fünf Wochen Ferien. Das vertraglich vereinbarte
Arbeitspensum von «grundsätzlich» 15 Stunden pro Woche entspricht bei einer
betrieblichen Arbeitszeit von 42 Stunden/Woche rund einem 35 % Pensum (15
Stunden/42 Stunden x 100 %). Ein 100 % Pensum entspräche – unter
Berücksichtigung von 5 Wochen Ferien, aber ohne Feiertage – monatlich
ca. 165 Arbeitsstunden ([42 Stunden x [52 Wochen – 5 Wochen Ferien]] / 12
Monate). Bei einem vertraglichen Pensum von 35 % müssten monatlich daher
rund 58 Stunden geleistet werden (165 Stunden x 35/100). Aus den monatlichen
Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin geht jedoch hervor, dass sie zunächst
deutlich mehr als die vertraglich vereinbarten 15 Stunden pro Woche (resp. rund
58 Stunden pro Monat) gearbeitet hat, die Arbeitsleistung danach aber
kontinuierlich abnahm. Gemäss den Lohnabrechnungen hat die Beschwerdeführerin
2019 monatlich konkret folgende Arbeitsstunden geleistet (IV-Nr. 176 S. 7 ff.):
April 2019 107.53 Stunden, Mai 2019 145.75 Stunden, Juni 2019 148.50 Stunden,
Juli 2019 137.42 Stunden, August 2019 46 Stunden, September 2019 16.5 Stunden,
Oktober 2019 143.25, November 2019 57.93 Stunden, Dezember 2019 82.70 Stunden.
Ab 2020 war die Beschwerdeführerin laut dem Gutachten B.___ zu 50 %
arbeitsunfähig, weshalb die im Jahr 2020 geleisteten Stunden ausser Betracht
fallen. 2019 hat die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Dezember (9
Monate) total 932.58 Stunden gearbeitet. Davon ausgehend, ein 100 % Pensum
entspreche einer monatlichen Arbeitszeit von 165 Stunden, resultiert ein durchschnittlich
geleistetes Pensum von rund 63 % ([932.58 Stunden/9 Monate]/165 Stunden x
100 %). Damit hat die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten nach der
rentenablehnenden Verfügung von November 2017 erst nicht, dann ab April 2019
während neun Monaten rund 63 % gearbeitet. Einer Vollzeitbeschäftigung ist
die Beschwerdeführerin somit ausweislich der Akten nie nachgegangen. Anlässlich
der Parteibefragung vom 17. Juni 2024 erläuterte sie, sich nach Erhalt der
rentenablehnenden Verfügung vom 7. November 2017 zur Arbeitsvermittlung im
Umfang von 60 % beim RAV in Olten gemeldet, aber auf ihre Bewerbungen nur
Absagen erhalten zu haben (A.S. 63). Erst im April 2019 habe sie schliesslich
via den Personalvermittler M.___ Arbeit gefunden. Sie sei von M.___ an die O.___
vermittelt worden, welche für N.___ die Verpackung erledige. Obwohl sie
Vollzeit hätte arbeiten wollen, sei vertraglich nur die Vereinbarung eines
Teilzeitpensums möglich gewesen. Man habe ihr allerdings versichert, mehr
arbeiten zu können, wenn mehr Arbeit vorhanden sei. Sie sei dann zu Beginn der
Arbeitstätigkeit Vollzeit abgerufen worden und habe auch Vollzeit gearbeitet.
Dann habe sie, obwohl ihr weiterhin entsprechend einem Vollzeitpensum Arbeit
angeboten worden sei, aus gesundheitlichen Gründen das Pensum reduzieren
müssen. Die Arbeit sei körperlich zu belastend geworden, auch wegen der
Klimaanlage im Betrieb der O.___, welche ihre rheumatischen Beschwerden
verschlechtert habe. Sie habe darum gebeten, anderweitig eingesetzt zu werden,
das sei seitens des Arbeitgebers jedoch nicht möglich gewesen (A.S. 64 f.).
Schliesslich habe sie aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit bei O.___ ganz
aufgeben müssen und sich wieder beim RAV gemeldet (A.S. 65).
5.3 Mit Blick auf die
Gesamtsituation ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei voller
Gesundheit eine Vollzeittätigkeit ausüben würde. Zum einen kommt der «Aussage
der ersten Stunde», anlässlich der die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin angegeben hatte, als Gesunde einer Vollzeitbeschäftigung
nachgehen zu wollen (IV-Nr. 132), ein hoher Stellenwert zu. Ihr Ehemann
geht zudem aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach und
bezieht eine ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Schliesslich war
auch ihr jüngstes Kind, geboren 2002, im Jahr 2020, als sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug anmeldete, nicht mehr
betreuungsbedürftig. Es leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin angesichts
dieser Situation einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde, wenn sie
gesundheitlich dazu in der Lage wäre. Die Beschwerdeführerin hat zudem gemäss
IK-Auszug (AK-Nr. 126) in den Jahren 2009 bis 2012 bereits gearbeitet, als
gegenüber ihrem Sohn noch intensivere Betreuungspflichten bestanden. Die Erwerbsbiografie
sowie die aktuelle familiäre Situation liefern somit eindeutige Hinweise
darauf, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde Vollzeit einer Arbeitstätigkeit
nachgehen würde. Das von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit geleistete
Arbeitspensum ist für die Beantwortung der Statusfrage in quantitativer
Hinsicht vorliegend nicht alleine ausschlaggebend, da sich die aktuelle
Situation der Beschwerdeführerin nicht mit derjenigen in der Vergangenheit
vergleichen lässt. Zum einen hat sich die familiäre Situation zwischenzeitlich
mit Erreichen der Selbstständigkeit des jüngsten Kindes wesentlich verändert,
weshalb schon aus diesem Grund nicht von der beruflichen Situation in der
Vergangenheit auf die heutige geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin
wurde zudem im Verlauf des Jahres 2019 durch ihren behandelnden Arzt ganz oder
teilweise krankgeschrieben (vgl. IV-Nr. 137), was einer Vollzeittätigkeit
in der Zeit vor der erneuten Anmeldung entgegenstand und nachvollziehbar macht,
dass die Tätigkeit bei O.___ aus gesundheitlichen Gründen reduziert bzw.
schliesslich aufgegeben wurde. Ein Rentenanspruch in der fraglichen Zeit ab der
rentenabweisenden Verfügung vom 7. November 2017 bis zur Beendigung des
Wartejahres nach der Neuanmeldung im Juli 2020 steht überdies nicht im Raum.
Grundlage der richterlichen Beurteilung ist einzig der vorliegend rechtserhebliche
Sachverhalt, welcher zeitlich mit dem Wartejahr beginnt, mithin also, bei einer
Anmeldung im Juli 2020, frühestens im Januar 2021. Zu diesem Zeitpunkt und in
der Zeit danach ergeben sich keine Gründe, welche gegen eine Vollzeittätigkeit
der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall sprechen. Entsprechend ist die
Invalidität der Beschwerdeführerin nicht nach der gemischten Methode, sondern
anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln.
6.
6.1
6.1.1 Für die
Bestimmung des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss
Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
6.1.2 Eine zulässige Variante dieses
Einkommensvergleichs ist der sog. Prozentvergleich. Dabei ist das ohne
Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu
bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad
ergibt. Ein dem Prozentvergleich angenähertes Vorgehen bieten sich namentlich
an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen (Tabellen-)lohn
zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des
Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015, E. 2
m. w. H.). Ein eigentlicher Prozentvergleich kann sich praxisgemäss
dann rechtfertigen, wenn die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf
entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023,
E. 6.5.4).
6.1.3 Gemäss den Gutachtern
habe die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit ab 2020
50 % betragen, ab Dezember 2021 60 % (IV-Nr. 160.1 S. 11,
E. II. 3.2 hiervor). Da die Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch
angepasster Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt ist, sind Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend von derselben Grundlage zu berechnen, weshalb sich
eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen erübrigt und stattdessen ein
Prozentvergleich angestellt werden kann. Der Invaliditätsgrad entspricht
folglich vorliegend ausnahmsweise dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl.
E. II. 6.1.2 hiervor). Demnach betrug der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Zeitpunkt des
Ablaufes des Wartejahres und damit zu Beginn des Rentenanspruches am
1. Januar 2021, 50 %. Infolge der gutachterlich attestierten
Verbesserung und einer resultierenden Arbeitsunfähigkeit von nunmehr noch 40 %
per 1. Dezember 2021 betrug der Invaliditätsgrad – unter Berücksichtigung
der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 8313.201) – ab dem 1. März 2022 40 %.
6.2
6.2.1 Am
1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft, dies mitsamt
entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum
31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu
diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt
ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der
Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht
hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch
zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht
Anwendung (Urteil 8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023,
E. 2.2.1. m. w. H.).
6.2.2 Bei
erstmaliger Zusprache einer abgestuften Rente oder in Revisionsfällen ist der
Zeitpunkt der massgebenden Änderung ausschlaggebend für die Anwendung des alten
oder des neuen Rechts. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar
2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung
gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung
nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV
in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der
massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil 8C_644/2022
des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, E. 2.2.3).
6.2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG
(in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung)
besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine
Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente. Gemäss den auf den
1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen wird die Höhe des
Rentenanspruches neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
(Art. 28b Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
Gemäss den Abs. 2 – 4 dieser Bestimmung entspricht der dieser prozentuale
Anteil bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % dem Invaliditätsgrad, bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente und
bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile
gemäss der Tabelle in Abs. 4.
6.2.4 Die angefochtene Verfügung
datiert nach dem 1. Januar 2022, der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
entstand aber vor dem 1. Januar 2022 und damit vor Inkrafttreten der
Änderungen des IVG. Ihr Rentenanspruch ermittelt sich demnach grundsätzlich
nach den Bestimmungen des alten Rechts. Da sich ihr Invaliditätsgrad infolge
einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2022 verändert hat
und dieser Revisionszeitpunkt zeitlich nach dem Inkrafttreten der neuen
Bestimmungen des IVG liegt, bestimmt sich der Rentenanspruch nach der Revision
nach neuem Recht. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine halbe
Rente gemäss den Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 IVG (in der zuletzt
vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Infolge der
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beträgt der Invaliditätsgrad ab dem
1. März 2022 noch 40 %, was nach Art. 28b Abs. 4 IVG (in
der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Rente entsprechend
25 % einer ganzen Rente vermittelt.
7. Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch
auf berufliche Massnahmen (Art. 8 ff. IVG). Auch die Invalidität der
Beschwerdeführerin vermittelt grundsätzlich einen solchen Anspruch. Die
Beschwerdegegnerin hat mit dem Hinweis auf die mangelnde Invalidität bzw. die
behinderungsbedingt nur geringfügig eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit
berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung abgewiesen. Die
Beschwerdeführerin begehrt beschwerdeweise die Zusprache beruflicher
Massnahmen. Mangels konkreten Antrags oder Hinweisen in den Akten ergibt sich
jedoch weder, welche Massnahmen die Beschwerdeführerin begehrt, noch lässt sich
prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Angelegenheit
ist deshalb zur Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8. Die Beschwerde ist teilweise
gutzuheissen. Die Verfügung vom 11. Mai 2023 ist aufzuheben und der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2022
eine halbe und, infolge Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem
1. Dezember 2021, ab dem 1. März 2022 eine Rente entsprechend
25 % einer ganzen Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Sache zur Prüfung
des Anspruches auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 21. August 2024 eine abschliessende Kostennote
eingereicht (A.S. 86 f.). Darin werden Aufwände von insgesamt 26.93
Stunden (Std.) à CHF 270.00/Std. geltend gemacht.
9.1.1 Die angefochtene Verfügung
datiert vom 11. Mai 2023. In der Kostennote sind Aufwände betreffend das
vor Verfügungserlass durchgeführte Einwandverfahren aufgeführt (Positionen vom
9. September 2022 bis und mit 17. April 2023). Vorprozessuale
Aufwände sind nicht im Rahmen der Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens
zu entschädigen. Die Kostennote ist daher zunächst um die vorprozessualen Aufwände
im Umfang von insgesamt 8.13 Stunden (Std.) zu kürzen.
9.1.2 Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. In der am 21. August
2024 eingereichten Kostennote betreffen die «Brief an Klientin» bezeichneten
Positionen vom 12. Juni 2023, 20. Juni 2023, 22. Juni 2023, 24. April 2024,
8. Mai 2024, 21. Juni 2024 und 12. Juli 2024 à je 0.17 Std.
sowie die Position vom 3. Juli 2024 à 0.25 Std. allesamt Aufwände,
welche im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Orientierungskopien der am
gleichen oder in den vorhergehenden Werktagen angefallenen Korrespondenz mit
dem Versicherungsgericht entstanden sind. Die mit «Brief ans
Versicherungsgericht» betitelten Aufwandpositionen vom 3. Juli 2023 und 21.
August 2024 à je 0.25 Std. beinhalten zudem die Aufwände für die an diesen
Tagen eingereichten Kostennoten, diejenige vom 8. Mai 2024 von 0.25 Std.
die Aufwände zur Weiterleitung der durch das Versicherungsgericht von der
Klientin eingeforderten Steuerunterlagen. Alle diese Aufwandpositionen stellen
praxisgemäss Kanzleiaufwand dar, weshalb die Kostennote auch um diese Aufwandspositionen
von insgesamt 1.19 Std. ([7 x 0.17 Std.] + [4 x 0.25 Std.]) zu
kürzen ist.
9.1.3 Insgesamt ergibt sich ein von der
Beschwerdegegnerin zu entschädigender Aufwand von noch 17.61 Std.
(26.93 Std. – 8.12 Std. – 1.19 Std.). Davon entfallen 6.34 Std.
auf das Jahr 2023 und 11.27 Std. auf das Jahr 2024, was bei einem Stundenansatz
von CHF 270.00 einem zu entschädigenden Aufwand von CHF 1'843.60 für
das Jahr 2023 (inkl. 7.7 % MwSt) bzw. CHF 3'289.35 für das Jahr 2024
(inkl. 8.1 MwSt) entspricht. Insgesamt ergibt sich eine
Aufwandentschädigung von CHF 5'132.95 inkl. MwSt.
9.1.4 Der Vertreter macht ausserdem
vorprozessuale Auslagen in Höhe von total CHF 503.30 geltend. Diese
Auslagen sind, da vorprozessual, nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
Somit ergeben sich noch zu entschädigende Auslagen in Höhe von CHF 67.70
(CHF 72.90 inkl. 7.1 % MwSt) im Jahr 2023 und CHF 270.10
(CHF 292.00 inkl. 8.1 % MwSt) im Jahr 2024. Dies entspricht inkl.
MwSt Auslagen von insgesamt CHF 364.90.
9.1.5 In der Summe resultiert eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'497.85 (Aufwände und Auslagen inkl.
MwSt).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der in
gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 11. Mai 2023 aufgehoben und der Beschwerdeführerin
ab dem 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2022 eine halbe und ab dem
1. März 2022 eine Rente entsprechend 25 % einer ganzen Rente
zugesprochen. Im Übrigen wird die Sache zur Prüfung des Anspruches auf
berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'497.85
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer