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Entscheid

VSBES.2023.143

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

26. Februar 2024Deutsch35 min

Verordnungsgeber in Art. 71 Abs. 1 ATSV die Verwendung der Tonaufnahmen explizit

Source so.ch

Urteil vom 26. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Mai 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1965 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Januar 2004 bei der

IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen (IV-Nr. 30). Mit

Mitteilung vom 7. September 2005 (IV-Nr. 32) schloss die Beschwerdegegnerin die

beruflichen Massnahmen ab.

2. Am 11. Dezember 2020 meldete

sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 40). In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Belastbarkeitstraining bei der B.___,

welches vorzeitig abgebrochen werden musste (vgl. IV-Nr. 56). Schliesslich

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___, ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie, Endokrinologie, Innere Medizin,

Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Gutachten vom 24. Oktober 2022 (IV-Nr.

84.1) kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner

bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen könne er

eine angepasste Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben, mit einer 10%igen

Leistungseinschränkung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Gestützt darauf

verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 89) mit Verfügung vom 4. Mai 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) den

Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente.

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 11 ff.). Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren sowie eine

Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

2. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers durchzuführen und es sei anschliessend über seinen Anspruch

auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente zu entscheiden.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, für die Kosten des Berichts von Frau D.___ vom 30. April 2023 im

Betrag von CHF 550.00 aufzukommen.

4. Unter o/e Kostenfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Juni 2023 (A.S. 24) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Replik vom 29. Juni 2023

(A.S. 28 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen

Ausführungen und stellt den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die

Audioaufnahmen der C.___-Begutachtung reproduzierbar auszuhändigen mit der

Erlaubnis, diese an entsprechendes Fachpersonal weiterleiten zu dürfen.

6. Mit Duplik vom 11. August 2023

(A.S. 31) lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und stellt das

Rechtsbegehren, dem Antrag des Beschwerdeführers sei nicht stattzugeben, da der

Verordnungsgeber in Art. 71 Abs. 1 ATSV die Verwendung der Tonaufnahmen explizit

und ausschliesslich der versicherten Person, den Auftrag gebenden

Versicherungsträgern sowie den Entscheidbehörden vorbehalten habe.

7. Mit Verfügung des

Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts vom 17. August 2023 (A.S. 32) wird

die Beschwerdegegnerin gebeten dem Gericht die Tonaufnahmen der Begutachtung

zugänglich zu machen. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin

habe ihm die Tonaufnahmen in reproduzierbarer Form zuzustellen, damit er sie

Drittpersonen zugänglich machen könne, wird abgewiesen (vgl. Art. 71 Abs. 1

ATSV).

8. Mit Verfügung des

Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts vom 16. November 2023 (A.S. 39) wird

festgestellt, dass die Tonaufnahme betreffend die neuropsychologische

Begutachtung der C.___, nicht vollständig sei. Des Weiteren wird die

Beschwerdegegnerin gebeten, bei der C.___, nachzufragen, ob die gesamten

Tonaufnahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. E.___ noch

vorhanden seien. Falls diese Tonaufnahmen bei der C.___ erhältlich gemacht

werden könnten, seien diese dem Versicherungsgericht und dem Beschwerdeführer

in nicht reproduzierbarer Form zugänglich zu machen.

9. Mit Eingabe vom 7. Dezember

2023 (A.S. 41) reicht die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der C.___ vom 5.

Dezember 2023 ein (A.S. 42).

10. Mit Eingabe vom 18. Dezember

2023 nimmt der Beschwerdeführer hierzu abschliessend Stellung (A.S. 45).

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.3

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

3.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Da sich

die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der C.___, vom 24. Oktober 2022 (IV-Nr. 84.1;

Fachrichtungen: Rheumatologie, Endokrinologie, Innere Medizin, Neuropsychologie

und Psychiatrie) stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.

4.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten wurde folgende Diagnosen gestellt:

Rheumatologische Diagnosen mit Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Keine

Rheumatologische Diagnosen ohne Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Leichte

Bewegungseinschränkung für Flexion und Extension Handgelenk rechts bei

·

St.n. skapholunärer

Bandplastik 4. Dezember 2000 nach Handgelenksverletzung

Zur Begründung führte der

rheumatologische Gutachter aus, der 57-jährige ehemalige Taxichauffeur habe vor

22.

Jahren eine Verletzung des rechten Handgelenks erlitten. Therapeutisch sei

bei einer skapholunären Dissoziation eine Bandnaht durchgeführt worden. Im

weiteren Verlauf persistierten belastungsabhängige Handgelenkbeschwerden beim

Hantieren von sehr schweren Lasten. Das Ausscheiden aus dem Beruf als

Taxichauffeur sei aus psychischen Gründen erfolgt. Eine Behandlung wegen

muskuloskelettalen Problemen sei in den letzten Jahren nicht erfolgt. Bei der

aktuellen klinisch-rheumatologischen Untersuchung finde sich eine geringfügige

Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Handgelenk für Flexion und

Extension. Das Gelenk sei reizlos und schmerzfrei. Es lägen keine

rheumatologischen Berichte vor. Bereits vor 18 Jahren habe der Chirurg Dr. F.___

Überlastungsschmerzen des rechten Handgelenks beschrieben. Dabei habe er den

reinen Fahrdienst als Chauffeur ganztags zumutbar erachtet. Im Oktober 2021

habe Dr. F.___ noch leichte Restbeschwerden unter Belastung beschrieben,

der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er massiv belastende

Sportarten für das rechte Handgelenk meiden solle. Die Arbeitsunfähigkeit sei

auf 0 % geschätzt worden.

Gestützt auf diese Ausführungen vermag

sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen:

Der Zustand nach Verletzung bedinge eine leicht verminderte Belastbarkeit des

rechten Handgelenks für schwere Tätigkeiten seit dem Unfall. Deswegen habe der

Versicherte seine Tätigkeit vom Lastwagenchauffeur auf Taxifahrer angepasst.

Diesen Beruf habe er bis zur Aufgabe aus psychischen Gründen ohne Einschränkung

ausüben können. Nur bei besonders schwerer Belastung seien Beschwerden im rechten

Handgelenk aufgetreten, die aber keine weitere Behandlung erfordert hätten. Aus

rheumatologischer Sicht könne der Versicherte auch heute eine körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig ausüben. Zu vermeiden seien

schwere oder sehr schwere und repetitive Verrichtungen mit dem rechten

Handgelenk.

Auf das beweiswertige rheumatologische

Teilgutachten ist somit abzustellen.

4.2

Im endokrinologischen

Teilgutachten werden folgende Diagnosen gestellt:

Endokrinologische Diagnosen mit Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Diabetes mellitus Typ 2

Endokrinologische Diagnosen ohne

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Übergewicht

-

Dyslipidämie

-

Hypercholesterinämie

Zur Beurteilung führte der

endokrinologische Gutachter aus, beim Versicherten bestehe ein zuletzt schlecht

eingestellter Typ 2 Diabetes. Er klage über Müdigkeit und Konzentrationsschwäche.

Bei einem HbA1c von 8.8 % sei es wahrscheinlich, dass die überhöhte Glukose zu

diesen Beschwerden zumindest beitrage. Deshalb sei eine Tätigkeit als

Taxifahrer für den Versicherten bis zu einer Verbesserung der

Glukoseeinstellung bzw. einer Besserung von Müdigkeit und

Konzentrationsschwäche nicht geeignet. Der Versicherte sei übergewichtig,

vorbeschrieben sei eine arterielle Hypertonie, wobei zuhause der Blutdruck nur

dann erhöht sei, wenn der Versicherte Stress habe und aktuell nur der

diastolische Blutdruck grenzwertig hoch sei. Es bestehe ein Typ 2 Diabetes,

welcher inadäquat eingestellt sei. Es bestehe eine Dyslipidämie.

Gestützt auf diese Ausführungen vermag

sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die

bisherige Tätigkeit als Taxifahrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr

zumutbar. Wenn im Verlauf eine adäquate Stoffwechseleinstellung ohne Symptome

von Müdigkeit und Konzentrationsschwäche und ohne relevantes Hypoglykämierisiko

erzielt werden könne, was im Bereich des Möglichen erscheint, so könnte die

letzte Tätigkeit als Taxifahrer für den Versicherten von endokrinologischer

Seite durchaus wieder geeignet sein. Solange keine Verbesserung der

Glukosewerte erfolgt sei, sei von endokrinologischer Seite eine Tätigkeit als

angepasst zu betrachten, bei der mangelnden Konzentrationsfähigkeit bei

überhöhten Glukosewerte keine Fremd- und Selbstgefährdung bedinge. Eine solche

Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 8.5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei

aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 10%ige Einschränkung der

Leistungsfähigkeit bestehe. Nach Verbesserung der Glukoseeinstellung würde

diese Einschränkung natürlich wegfallen.

Auf das beweiswertige endokrinologische

Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

4.3

Im internistischen Teilgutachten

werden folgende Diagnosen gestellt:

Internistische Diagnosen mit Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Keine

Internistische Diagnosen ohne Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Generalisierte Psoriasis

-

Zustand nach Sigmaresektion

2008.

bei rezidivierenden Divertikulitiden

-

Zustand nach Tonsillektomie

-

Zustand nach Pneumonie

rechts 08/2020

-

Arterielle Hypertonie

-

Übergewicht

Zur Beurteilung hält der internistische

Teilgutachter fest, aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zu erwähnen sei eine

rezidivierende Sigmadivertikulitis mit letztem Schub im 12/2008 und dann

erfolgter Operation mit laparoskopischer Sigmaresektion am 27. Januar 2009 im G.___.

Es zeige sich insgesamt ein komplikationsloser postoperativer Verlauf. Seither

bestünden keine relevanten gastrointestinalen Beschwerden mehr. Ebenfalls sei

beim Versicherten eine Psoriasis seit vielen Jahren bekannt. Diesbezüglich

zeigten sich Effloreszenzen am ganzen Körper. Eine im 08/2020 aufgetretene

Entzündungsreaktion habe schlussendlich nicht klar zugeordnet werden können. Es

habe sich dabei ein pulmonales Infiltrat mit einer Inversed-Halo-Sign rechts

gezeigt. Eine Covid-lnfektion habe ausgeschlossen werden können. Ebenfalls im

Verlauf kein Hinweis auf einen Pilzbefall oder ein Malignom. Das CRP sei

rückläufig gewesen. Im Intervall hätten sich dann keine Beschwerden mehr

gezeigt. Bei der Kontrolle 09/2020 eine rückläufige postinfektiöse

Milchglas-Zeichnung. Eine entsprechende pneumologische Vorstellung 10/2020 habe

einen abgeheilten pulmonalen Infekt mit residualem Infiltrat gezeigt. Im Lichte

dieser Ausführungen vermag die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,

wonach aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestehe, zu überzeugen.

Auf das beweiswertige internistische Teilgutachten

kann abgestellt werden.

4.4

Im neuropsychologischen

Teilgutachten wurde zur Beurteilung festgehalten, in der ausführlichen

neuropsychologischen Untersuchung des Versicherten liessen sich praktisch

durchgehend normgerechte oder unauffällige kognitive Befunde erheben. Einzig in

einer visuokonstruktiven Aufgabe zeigten sich leichte qualitative Einbussen im

Sinne einer reduzierten Genauigkeit. Der Befund sei bei hohem Arbeitstempo in

der betreffenden Aufgabe aber zu relativieren. Im Übrigen liessen sich im

attentionalen, mnestischen und exekutiven Bereich, in der Sprache und den

assoziierten Fähigkeiten, in visueller Wahrnehmung, Visuokonstruktion und

visuell-räumlicher Verarbeitung sowie in der Orientierung durchgehend

normgerechte oder unauffällige Befunde erheben. Die durchgeführten

Leistungsvalidierungsverfahren, die eingebetteten Validitätsparameter wie auch

ein angewendetes Beschwerdevalidierungsverfahren seien allesamt durchgehend

komplett unauffällig. In den Angaben des Versicherten auf neuropsychologischem

Gebiet oder seinem Verhalten ergäben sich keine Hinweise für Inkonsistenzen. Es

werde von validen neuropsychologischen Befunden ausgegangen. Im affektiven

Bereich wirke die Grundstimmung des Versicherten bedrückt und besorgt.

Insbesondere sei die Stabilität reduziert, der Versicherte kämpfe mehrfach mit

den Tränen und brauche einmal auch länger, um sich wieder fassen zu können. Die

affektive Schwingungsbereitschaft sei gut, der Versicherte lache auch häufig.

Das Verhalten im sozialen Kontakt sei durchgehend freundlich und situationsangepasst.

Im Bereich der Belastbarkeit zeigten sich vereinzelte kurze Einbrüche der

Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit, am ehesten affektiv überlagert. Diese

deuteten zusammen mit der signifikanten Abnahme der Grundaktivierung (im

Vergleich von Messzeitpunkten zu Beginn bzw. am Ende der Untersuchung, am Ende

weiterhin knapp im Normbereich liegend) auf eine erhöhte Ermüdbarkeit hin mit

einem daraus resultierenden erhöhten Pausenbedarf. Gesamthaft sei beim

Versicherten von einem kognitiven Normalbefund auszugehen bei jedoch leichten

Problemen in der Aufmerksamkeitskontrolle unter kognitiver und affektiver

Belastung. Es sei von einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung

auszugehen, resultierend in einem leicht erhöhten Pausenbedarf. Gestützt auf

die eingehende Befunderhebung und die nachvollziehbaren Ausführungen vermag

schliesslich auch die neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen,

wonach der Beschwerdeführer jegliche Tätigkeiten in einem Vollpensum ausüben

könne, hierbei jedoch aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs in seiner

Leistungsfähigkeit um 10 % eingeschränkt sei.

Auf das beweiswertige

neuropsychologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

4.5

4.5.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

werden folgende Diagnosen gestellt:

Psychiatrische Diagnosen mit Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Depressive Episode, nicht

näher bezeichnet (ICD-10: F32.9)

Psychiatrische Diagnosen ohne Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Agoraphobie (ICD-10: F40.0)

Zur Herleitung der gestellten Diagnosen

führte der Gutachter wohlbegründet aus, im Vordergrund stünden für den

Versicherten eine vermehrte Erschöpfbarkeit (körperlich und geistig), eine

reduzierte Stressbelastbarkeit, er sei schnell angespannt, emotional wenig

belastbar. Der Versicherte sehe sich allenfalls in geringem Umfang (20 %)

beruflich belastbar. Die Selbsteinschätzung des Versicherten passe jedoch nicht

zu den Beobachtungen im psychiatrischen Untersuchungsgespräch (keine

Antriebsminderung), passe aber auch nicht zu den vom Versicherten geschilderten

üblichen Tagesaktivitäten. Insbesondere sei die Selbsteinschätzung des

Versicherten auch deutlich diskrepant zu den Ergebnissen der

neuropsychologischen Untersuchung – es zeigte sich hier nur eine minimale – bis

leichte neuropsychologische Störung. Der Versicherte berichte, es bestünden

bereits seit der Jugend agoraphobische Ängste. Spontan beklage der Versicherte

diese Symptomatik aber nicht, erst auf Nachfrage aufgrund entsprechender

Angaben in den Unterlagen, diese Diagnose stehe für den Versicherten nicht im

Vordergrund, es bestehe auch kein alltagsrelevantes Vermeidungsverhalten,

dennoch ergebe sich hier die Diagnose Agoraphobie, ICD-10: F40.0. Im

Vordergrund des Beschwerdeerlebens stünden für den Versicherten eine reduzierte

Stressbelastbarkeit und eine vermehrte Erschöpfbarkeit. In affektiver Hinsicht

schildere der Versicherte keine durchgehende Depressivität, auch keinen Verlust

von Interesse und Freude. Selbst für eine auch nur leichte depressive Episode

wäre eine durchgehende oder weitestgehend durchgehende Depressivität zu

erwarten, dies sei nicht der Fall. Was die Erschöpfbarkeit angehe, so werde

diese vom Versicherten deutlich überbetont, dies könne Ausdruck einer

verzerrten Selbstwahrnehmung sein, oder möglicherweise auch von

Beschwerdebetonung im Rahmen des laufenden IV-Verfahrens. Eine stärker

ausgeprägte Antriebsminderung werde jedenfalls nicht gesehen, dagegen sprächen

die Beobachtungen in der psychiatrischen Untersuchungssituation, als auch die

Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung. Insgesamt werde eingeschätzt,

dass das Krankheitsbild am ehesten einer leicht ausgeprägten Depression

entspreche, hier bestehe Übereinstimmung mit der behandelnden Psychotherapeutin

D.___, dass die Diagnose «depressive Episode, nicht näher bezeichnet», ICD-10:

F32.9 zu stellen sei.

Sodann setzte sich der Gutachter

eingehend mit den seiner Beurteilung entgegenstehenden Akten auseinander: In

den Unterlagen finde sich der Therapiebericht der psychologischen Psychotherapeutin

D.___ vom 28. Mai 2021. Im Bericht werde mitgeteilt, dass eine Diagnosestellung

schwerfalle, es liege eine starke Erschöpfung vor im Sinne eines Burnouts,

darüber hinaus würden Symptome einer Depression vorliegen, es werde die

Diagnose «Depression, nicht näher bezeichnet», ICD-10: F32.9 gestellt. Die

genannte Diagnose an sich sei auch aus aktueller Sicht gut nachvollziehbar,

wobei in dem Bericht hinsichtlich der Schwere der Erschöpfbarkeit etc.

offensichtlich die subjektiven Beschwerdeangaben des Versicherten 1:1

übernommen würden. Es werde des Weiteren die Diagnose Agoraphobie, ICD-10:

F40.0 mitgeteilt, auch diese Diagnose liege aus aktueller Sicht vor. In den

Unterlagen finde sich zudem der Abschlussbericht der Einrichtung H.___ vom 14.

April 2021 über die dortige berufliche Integration vom 22. Februar 2021 bis 31.

März 2021. Die Massnahme sei vorzeitig abgebrochen worden. Der Versicherte habe

sich dort sehr stark beeinträchtigt präsentiert, habe unter anderem einmal angegeben,

heute klappe überhaupt nichts mehr, er sei nicht einmal in der Lage, eine Lampe

in einem Arbeitsgang aufzuhängen oder ein kleines Kästchen zu montieren. Die

Selbsteinschätzungen sei von der Einrichtung weitgehend 1:1 übernommen, eine

ausreichend kritische Überprüfung der subjektiven Beschwerdeangaben des

Versicherten sei in dem Bericht nicht erkennbar.

4.5.2

4.5.2.1

Sodann führte der

psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus, geeignet sei eine regelmässige, gut strukturierte

Tätigkeit ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck. Tätigkeiten, die eine deutlich

erhöhte emotionale Belastbarkeit voraussetzten, sollten vermieden werden. Des

Weiteren seien Tätigkeiten an stark frequentierten Orten (z.B. Bahnhöfe) nicht

geeignet. Von neuropsychologischer Seite werde eingeschätzt, dass der

Versicherte ein volles zeitliches Pensum (8.5 Stunden täglich) leisten könnte,

bei einer Leistungsminderung von 10 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Dies

sei auch aus psychiatrischer Sicht gut nachvollziehbar. Somit sei dem

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit ein

Vollpensum zumutbar, mit 10%iger Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise

bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass

solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird

ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 4.5.1 hiervor

verwiesen werden, woraus abzuleiten ist, dass von einer leichten Ausprägung der

gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der

Versicherte berichte über eine ambulante psychotherapeutische Behandlung seit

Ende 2020. Es sei nur eine leichte Besserung eingetreten. Zudem gehe aus dem

Abschlussbericht der Einrichtung H.___ vom 14. April 2021 über die dortige

berufliche Integration vom 22. Februar 2021 bis 31. März 2021 hervor, die

Massnahme sei vorzeitig abgebrochen worden. Der Versicherte habe sich dort sehr

stark beeinträchtigt präsentiert. Die Selbsteinschätzungen seien von der

Einrichtung aber weitgehend 1:1 übernommen worden, eine ausreichend kritische

Überprüfung der subjektiven Beschwerdeangaben des Versicherten sei in dem

Dispositiv

Bericht nicht erkennbar. Demnach ist im Resultat nicht von einer objektiv

begründbaren Behandlungs- und Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Dem Gutachten der C.___ ist keine ressourcenhemmende Wirkung der

Komorbiditäten zu entnehmen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der fehlende

berufliche Abschluss und der fehlende Arbeitsplatz stellten Belastungsfaktoren

dar. Als Ressourcen seien vielfältige berufliche Erfahrungen und gute soziale

Kontakte zu nennen. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, er sei

zum zweiten Mal verheiratet, habe eine 1992 geborene Tochter. Er wohne mit

seiner Frau in einem eigenen Haus in ländlicher Umgebung. Er habe sehr gute

soziale Kontakte. Ein befreundetes Ehepaar aus Deutschland käme mindestens

einmal im Monat zu Besuch, insbesondere immer dann, wenn im Fernsehen die

Formel 1 übertragen werde. Ein weiteres befreundetes Ehepaar käme vier- bis

fünfmal im Jahr zu Besuch. Zwei Neffen kämen zwei- bis dreimal im Jahr zu

Besuch. Die Tochter wohne in der Nähe, die sehe er zwei- bis dreimal im Monat.

Eine Cousine sehe er alle zwei bis drei Monate. Mit den beiden älteren

Schwestern habe er regelmässig telefonischen Kontakt. Zu seinen Tagesaktivitäten

führte der Beschwerdeführer aus, er wache zwischen 06.00 und 08.00 Uhr auf,

schaue dann eine bis zwei Stunden fern. Dann gehe er an den PC, eine bis zwei

Stunden, schaue seine Mails an, lese Nachrichten, chatte. Wenn seine Frau zu

Hause sei, Homeoffice habe, mache er irgendwann das Mittagessen, damit sie

mittags etwas zu essen habe. Wenn er alleine sei, mache er das nicht, koche

später aber dann das Nachtessen. Manchmal komme auch die 7-jährige Enkeltochter

zu Besuch, ihr mache er dann auch immer ein kleines Mittagessen. Am Nachmittag

schaue er sehr viel TV, mache ansonsten Hausarbeit, repariere auch viel, spalte

Holz, mache Gartenarbeit, aber alles immer mit kurzen Einsätzen und längeren

Pausen, wenn er z.B. Gartenarbeit mache, mache er das für 10 – 15 Minuten, dann

wieder längere Pause, dann wieder der nächste Einsatz. Er bereite am späten

Nachmittag das Nachtessen zu, das er mit seiner Frau zwischen 17.00 und 18.00

Uhr einnehme. Danach sei er oft müde, lege sich eine bis zwei Stunden ins Bett.

Anschliessend schaue er mit seiner Frau TV. Einmal in der Woche schalte er um

21.00 Uhr die Waschmaschine ein, da der Strom nachts billiger sei. Des Weiteren

würde abends das Geschirr von Hand abgewaschen, manchmal wenn wenig Geschirr

anfalle, vielleicht auch nur alle zwei Tage. Gegen 21.00 Uhr gehe er zu

Bett. Meist schlafe er durch. Manchmal habe er abends oder nachts das Gefühl,

dass er noch etwas in der Werkstatt erledigen müsse, baue dann z.B. ein Regal

zusammen, räume auf etc., das komme ein- bis zweimal im Monat vor, sei früher

häufiger vorgekommen. Die Hausarbeit mache zu 90 % er, nur zu 10 % seine

Ehefrau, da seine Ehefrau schon beruflich sehr stark angespannt sei, zu 100 %

beruflich tätig. Er fahre Auto, aber nur bekannte Strecken in Wohnortnähe,

maximal 40 Kilometer. Er benutze auch öffentliche Verkehrsmittel. Demnach

liegen beim Beschwerdeführer neben gewissen Einschränkungen vor allem positive

soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hielt der

Gutachter fest, der Versicherte sehe sich allenfalls in geringem Umfang (20 %)

beruflich belastbar. Die Selbsteinschätzung des Versicherten passe nicht zu den

Beobachtungen im psychiatrischen Untersuchungsgespräch (keine

Antriebsminderung), passe aber auch nicht zu den vom Versicherten geschilderten

üblichen Tagesaktivitäten. Insbesondere sei die Selbsteinschätzung des Versicherten

deutlich diskrepant zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung –

es habe sich hier nur eine minimale bis leichte neuropsychologischen Störung gezeigt.

Gestützt auf diese Ausführungen ist das Vorliegen einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, der Versicherte stehe

seit dem 12. Oktober 2020 in regelmässiger psychologisch-psychotherapeutischer

Behandlung. Somit ist von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen.

4.5.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.5.1 hiervor) und

die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer

Arbeitsfähigkeit von 90 % zu überzeugen.

4.5.2.3 Am Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen des

Beschwerdeführers sowie die dem Teilgutachten entgegenstehenden Berichte der

psychologischen Behandlerin nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer

rügt, dass der Gutachter auf fremdanamnestische Auskünfte der behandelnden

Psychologin verzichtet habe, ist darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche

Entscheid über die Einholung zusätzlicher Auskünfte Sache des Gutachters ist.

Eine Nachfrage bei der behandelnden Psychologin drängte sich für den Gutachter

denn auch nicht auf, nachdem er in diagnostischer Sicht mit der im Bericht von

lic. phil. D.___, Fachpsychologin, gestellten Diagnosen übereinstimmte. Sodann

hielt die Fachpsychologin, lic. phil. D.___, in ihren Stellungnahmen vom 30.

Januar 2023 und 30. April 2023 (IV-Nrn. 93 und 102, S. 23) der gutachterlichen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entgegen, ihres Erachtens könne der

Beschwerdeführer das im Gutachten beschriebene Pensum von 8.5 Stunden pro

Tag keineswegs durchhalten. Zurzeit als das Gutachten stattgefunden habe, sei

er schon eine ganze Weile ohne Arbeit und ohne Druck gewesen und habe seinen

Tagesablauf je nach aktueller Energie selbst gestalten können. Vor allem zu

Beginn der Therapie sei die realistische Selbsteinschätzung nämlich das

vorherrschende Thema gewesen, da der Beschwerdeführer sich laufend selbst

übernommen habe, auch um seine Familie zu unterstützen. Es habe lange gedauert,

bis er begonnen habe, sich selbst mehr zu schonen und seine Kräfte besser

abzuschätzen und einzuteilen. Fakt sei, dass die vielen aufgezählten

psychischen und somatischen (sowie psychosomatischen) Diagnosen nicht

nebeneinanderher gingen, sondern sich auch wechselseitig negativ beeinflussten.

Fakt sei auch, dass seine Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit nicht über

längere Zeit geprüft worden sei. Zudem müssten zwei weitere Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden: Neurasthenie (ICD-10,

F48.0) oder chronisches Fatigue-Syndrom G93.3, es müsse gewürdigt werden, dass

aufgrund dieser Grunderschöpfung das Nachgehen einer Tätigkeit erschwert sei.

Ausserdem könne sich der Beschwerdeführer nicht in jeder Tätigkeit zurückziehen

und erholen, wie er es bräuchte um wieder zu Kräften zu kommen. Des Weiteren

bestehe eine ausgeprägte Psoriasis. Auch die Agoraphobie sehe sie, lic. phil. D.___,

durchaus als relevant für die Arbeitsfähigkeit an, da diese es dem

Beschwerdeführer erschwere, das Haus zu verlassen, was er wohl müsste, wenn er

einer Tätigkeit nachgehen solle. Sie halte daran fest, dass die tatsächliche

Arbeitsfähigkeit von Herrn A.___ nur mit weiteren Integrationsmassnahmen

realistisch geprüft werden könne. Diesen Ausführungen von lic. phil. D.___

ist entgegenzuhalten, dass die von ihr neu gestellten Diagnosen nicht geeignet

sind, die gutachterliche Beurteilung umzustossen. So wurden diese Diagnosen

nicht von einem psychiatrischen Facharzt gestellt. Wie sodann die

Beschwerdegegnerin korrekt vorgebracht hat, ist einer Begutachtung immanent,

dass es sich bei der Untersuchungssituation häufig um einmalige Termine

handelt, weshalb diesbezüglich nichts gegen die Beweiswertigkeit des Gutachtens

abgeleitet werden kann. Im Übrigen hat sich aus der vorgehenden

Indikatorenprüfung gezeigt, dass die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag. Die Argumente der behandelnden

Psychologin vermögen keine diesbezügliche Abweichung zu begründen, zumal in

diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte von lic. phil. D.___ in analoger Anwendung dieser

Rechtsprechung auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind

und somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu vermindern

vermögen.

4.6 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag sodann auch die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus

dem Gutachten der C.___ zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer die

bisherige Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar sei. Dagegen sei ihm

eine angepasste Tätigkeit im Vollpensum zumutbar, wobei seine

Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs um 10 % eingeschränkt

sei. Des Weiteren erscheint die gutachterliche Beurteilung des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit ebenfalls überzeugend: Es ergebe sich hier zunächst, dass die

Arbeitsfähigkeit von August 2020 bis November 2020 aufgrund einer Pneumonie

aufgehoben gewesen sei. Danach bestehe eine Einschränkung der

Arbeitsunfähigkeit von 10 % aus psychiatrischen Gründen. Seit März 2021

sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus endokrinologischen

Gründen aufgehoben. In einer angepassten Tätigkeit gelte die Einschränkung von

10 % seit Dezember 2020.

4.7 Sodann vermögen auch die

weiteren Rügen des Beschwerdeführers nichts am Beweiswert des Gutachtens zu

ändern.

4.7.1 Der Beschwerdeführer bringt unter

anderem vor, er sei bei drei Untersuchungen innerlich zusammengebrochen, was

auch auf den Aufnahmen hörbar sei. Dies sei jedoch nur im psychiatrischen

Gutachten erwähnt worden und spiegle sich in der gutachterlichen Beurteilung

nicht wider. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch im neuropsychologischen

Gutachten festgehalten wurde, der Versicherte kämpfe mehrfach mit den Tränen

und brauche einmal auch länger, um sich wieder fassen zu können. Zudem ist dem

psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung

belastender Lebensereignisse – insbesondere, als er über den Tod seiner Cousine

im Jahr 1973 berichtet habe – emotional sehr stark beteiligt gewesen sei, und

geweint habe. Dies zeigt sich denn auch bei den weiteren vom Beschwerdeführer

angegebenen Stellen der Tonaufnahmen. Die diesbezüglichen Lebensereignisse und

die in diesem Zusammenhang bestehenden Belastungen wurden im psychiatrischen

Gutachten sehr wohl gewürdigt. Im Übrigen ist es bei den somatischen

Teilgutachten nicht zu beanstanden, dass hierbei zum Psychostatus des

Beschwerdeführers keine weiteren Ausführungen gemacht wurden, zumal zusätzlich

eine psychiatrische und eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt

wurden.

4.7.2 Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer, die neuropsychologische Abklärung bei Herrn lic. phil. E.___

habe rund dreieinhalb Stunden gedauert, die Audio-Aufnahme sei aber viel

kürzer, womit also ein Teil fehlen müsse, was einen formellen Mangel am

Gutachten darstelle. In diesem Zusammenhang hat der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November

2023 (A.S. 39) gebeten, bei der C.___, nachzufragen, ob die gesamten

Tonaufnahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. E.___ noch

vorhanden seien. Falls diese Tonaufnahmen bei der C.___ erhältlich gemacht

werden könnten, seien diese dem Versicherungsgericht und dem Beschwerdeführer

in nicht reproduzierbarer Form zugänglich zu machen. In der Folge hat die

Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (A.S. 41) die Stellungnahme

der C.___ vom 5. Dezember 2023 eingereicht (A.S. 42). Darin führt der

neuropsychologische Gutachter, lic. phil. E.___ aus, das Gespräch sei an diesem

Punkt beendet und nicht wieder aufgenommen worden. Die Untersuchung natürlich

schon, weshalb die gesamte Dauer des Gutachtens länger sei. Es gehe dort etwas

schnell, weil die versicherte Person zur Toilette gemusst habe. Dem hält der

Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 18. Dezember

2023 entgegen, es habe keine Gespräche oder Untersuchungen ohne gleichzeitige

Tonaufnahme gegeben. Der Beschwerdeführer sei zwar zwischendurch auf der

Toilette gewesen, danach sei die Tonaufnahme aber wie vorgeschrieben

fortgesetzt worden.

Aus den Tonaufnahmen des

neuropsychologischen Untersuchungsgesprächs ergeben sich im Wesentlichen

folgende Erkenntnisse: Die Aufnahme beginnt gemäss Zeitangabe des Gutachters um

9:23 Uhr. Bei Minute 3:39 der Tonaufnahme weist der Gutachter daraufhin, dass

er dem Beschwerdeführer bereits eine erste Testaufgabe stelle und in dieser

Zeit die Aufnahme unterbreche. Dies macht er dann auch unter Angabe der Uhrzeit

(9:26 Uhr). Danach werden das Untersuchungsgespräch und die Tonaufnahme um 9:48

Uhr wieder fortgesetzt. Wie ein Vergleich der Tonaufnahme und dem Gutachten

weiter zeigt, wurde das Untersuchungsgespräch im Gutachtensbericht in angemessenem

Umfang zusammengefasst (s. Ziff. 3.1 und 3.2 des Gutachtens). Im

neuropsychologischen Gutachtensbericht sind denn auch keine anamnestischen

Angaben enthalten, welche der Beschwerdeführer nicht auch auf der Tonaufnahme

gemacht hat. Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht konkret geltend gemacht,

seine Angaben hätten nicht vollständig in das Gutachten Eingang gefunden. Wie

sodann der Aufnahme weiter zu entnehmen ist, fragte der Beschwerdeführer den

neuropsychologischen Gutachter kurz vor Ende der Aufnahme, ob er schnell auf

die Toilette gehen dürfe. Dies bejahte der Gutachter und fügte am Ende der

Aufnahme an, das Gespräch werde hier beendet, er, der Gutachter, habe soweit

alles gefragt. Falls der Beschwerdeführer noch etwas anfügen wolle, könne er

dies danach noch sagen. Die Aufnahme endet mit der Angabe der Uhrzeit um 10:51

Uhr. Es ist somit davon auszugehen, dass danach keine weiteren

Untersuchungsgespräche geführt wurden. Die Durchführung der Tests wurde, wie

auch vom Gutachter bestätigt, nicht aufgenommen.

In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass von den gutachterlichen Interviews zwischen der versicherten

Person und dem Sachverständigen grundsätzlich Tonaufnahmen zu erstellen sind

(Art. 44 Abs. 6 ATSG). Gemäss Art. 7k Abs. 1 ATSV umfasst das Interview nach

Artikel 44 Absatz 6 ATSG das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus

der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte

Person. Der Begriff «Interview» wird im Gesetz verwendet (Art. 44 Abs. 6 ATSG),

ist aber nicht definiert. Dieser ist daher in der Verordnung zu präzisieren.

Unter Interview wird die Anamneseerhebung und die Beschwerdeschilderung durch

die versicherte Person verstanden. Die persönlichen Schilderungen und Aussagen

der versicherten Person stehen im Vordergrund. Die Tonaufnahme soll dabei

sicherstellen, dass die Aussagen der versicherten Person korrekt erfasst und im

Bericht vom Sachverständigen entsprechend wiedergegeben werden. Der

testpsychologische Begutachtungsteil bei psychiatrischen, neurologischen und

neuropsychologischen Untersuchungen darf dagegen nicht aufgezeichnet werden

(vgl. BSV, Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach

Vernehmlassung] vom 3. November 2021 [nachfolgend: Erläuternder Bericht],

S. 75 f.; abrufbar: www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen >

Invalidenversicherung > Reformen & Revisionen > Weiterentwicklung der

IV > Dokumentation > Erläuterungen). Damit ist es nicht zu beanstanden,

dass der neuropsychologische Gutachter den testpsychologischen

Begutachtungsteil nicht aufgezeichnet hat. Die Feststellung des Vizepräsidenten

des Versicherungsgerichts in der Verfügung vom 16. November 2023 (A.S. 39)

die Tonaufnahme betreffend die neuropsychologische Begutachtung der C.___, sei

unvollständig, erweist sich somit rückblickend als unzutreffend.

4.8 Zusammenfassend ist somit auf

das beweiswertige Gutachten der C.___ vom 24. Oktober 2022 abzustellen.

5. Grundsätzlich ist die

Voraussetzung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während des

Wartejahres gestützt auf die Verlaufsbeurteilung im C.___-Gutachten per Anfang

August 2021 erfüllt. Jedoch muss die versicherte Person – damit ein

Rentenanspruch entsteht – danach weiterhin mindestens zu 40 %

erwerbsunfähig sein (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 7 ATSG), was bei

einer lediglich 10%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit ab

Dezember 2020 nicht gegeben ist. Somit ist der Rentenanspruch ohne Vornahme

einer Invaliditätsberechnung zu verneinen.

6. Schliesslich ist auf das

Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, dem Beschwerdeführer seien

berufliche Massnahmen zu gewähren. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von

fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven

Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher,

Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539)

auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts

9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die

gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen

betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.

Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem

Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil

9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).

In diesem Zusammenhang gab der

Beschwerdeführer anlässlich der C.___-Begutachtung an, eine Tätigkeit als

Taxifahrer traue er sich derzeit nicht zu. Der Stress sei zu gross, in fremder

Umgebung mit dem Taxi unterwegs zu sein, das traue er sich nicht zu, zumal er

erschöpfbar sei und maximal eine halbe Stunde am Stück fahren könne, unter

diesen Voraussetzungen sei das Taxifahren nicht möglich. Er würde gerne kreativ

tätig sein, handwerklich, wenn es so etwas gäbe, das würde er versuchen mit 20 %,

und das dann allmählich steigern. Er suche etwas im 20%-Pensum, denn er möchte

eine angenommene Arbeit auch erfüllen können. Sodann ist dem

IV-Protokolleintrag vom 20. Dezember 2022 bezüglich eines Telefonats mit

dem Beschwerdeführer zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne sich nicht

vorstellen an beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Das Ergebnis werde genau

gleich ausfallen wie damals, als er das Belastbarkeits-Training bei der B.___

absolviert habe. Er habe nach wie vor psychische Einbrüche und fühle sich wie

damals bei der beruflichen Eingliederung. Seine Familie leide ebenfalls stark

unter seinen manchmal aggressiven Ausbrüchen. Er wolle wieder Arbeiten. Er sei

versucht möglichst kleine Pensen anzunehmen (10 %).

Gestützt auf diese Ausführungen ist es

somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen aufgrund fehlender

subjektiver Eingliederungsfähigkeit verneint hat. Der vorgängigen Durchführung

eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG

bedurfte es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. I. 6

Ziff. 3 hiervor, A.S. 41 f.) – nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3, 9C_59/2017 vom 21. Juni

2017 E. 3.3).

7. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

8. Schliesslich verlangt der

Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Kosten

des Berichts von lic. phil. D.___ vom 30. April 2023 im Betrage von CHF

550.00 aufzukommen.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) übernimmt

der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen

angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren

Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden.

Die infrage stehende Massnahme ist zur

Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der

Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht

erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015

E. 6, 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]).

Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der

damaligen Aktenlage eine ergänzende Abklärung nicht zwingend gewesen wäre, der

neue Bericht aber neue Erkenntnisse liefert, welche die Anspruchsbeurteilung

beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst. Nachdem der Bericht von lic.

phil. D.___ keinen Anlass bot, dass ein neues Gerichtsgutachten hätte

veranlasst werden müssen und auch nicht auf diesen Bericht abzustellen ist, ist

eine Pflicht zur Kostenübernahme ohne Weiteres zu verneinen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Kosten des Berichts von Frau D.___

vom 30. April 2023 im Betrage von CHF 550.00 aufzukommen, wird abgewiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch