VSBES.2023.143
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
26. Februar 2024Deutsch35 min
Verordnungsgeber in Art. 71 Abs. 1 ATSV die Verwendung der Tonaufnahmen explizit
Source so.ch
Urteil vom 26. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Mai 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1965 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Januar 2004 bei der
IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen (IV-Nr. 30). Mit
Mitteilung vom 7. September 2005 (IV-Nr. 32) schloss die Beschwerdegegnerin die
beruflichen Massnahmen ab.
2. Am 11. Dezember 2020 meldete
sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 40). In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Belastbarkeitstraining bei der B.___,
welches vorzeitig abgebrochen werden musste (vgl. IV-Nr. 56). Schliesslich
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___, ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie, Endokrinologie, Innere Medizin,
Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Gutachten vom 24. Oktober 2022 (IV-Nr.
84.1) kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner
bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen könne er
eine angepasste Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben, mit einer 10%igen
Leistungseinschränkung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Gestützt darauf
verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 89) mit Verfügung vom 4. Mai 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) den
Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente.
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 11 ff.). Er
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren sowie eine
Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
2. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers durchzuführen und es sei anschliessend über seinen Anspruch
auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente zu entscheiden.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, für die Kosten des Berichts von Frau D.___ vom 30. April 2023 im
Betrag von CHF 550.00 aufzukommen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Juni 2023 (A.S. 24) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Replik vom 29. Juni 2023
(A.S. 28 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen
Ausführungen und stellt den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die
Audioaufnahmen der C.___-Begutachtung reproduzierbar auszuhändigen mit der
Erlaubnis, diese an entsprechendes Fachpersonal weiterleiten zu dürfen.
6. Mit Duplik vom 11. August 2023
(A.S. 31) lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und stellt das
Rechtsbegehren, dem Antrag des Beschwerdeführers sei nicht stattzugeben, da der
Verordnungsgeber in Art. 71 Abs. 1 ATSV die Verwendung der Tonaufnahmen explizit
und ausschliesslich der versicherten Person, den Auftrag gebenden
Versicherungsträgern sowie den Entscheidbehörden vorbehalten habe.
7. Mit Verfügung des
Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts vom 17. August 2023 (A.S. 32) wird
die Beschwerdegegnerin gebeten dem Gericht die Tonaufnahmen der Begutachtung
zugänglich zu machen. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin
habe ihm die Tonaufnahmen in reproduzierbarer Form zuzustellen, damit er sie
Drittpersonen zugänglich machen könne, wird abgewiesen (vgl. Art. 71 Abs. 1
ATSV).
8. Mit Verfügung des
Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts vom 16. November 2023 (A.S. 39) wird
festgestellt, dass die Tonaufnahme betreffend die neuropsychologische
Begutachtung der C.___, nicht vollständig sei. Des Weiteren wird die
Beschwerdegegnerin gebeten, bei der C.___, nachzufragen, ob die gesamten
Tonaufnahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. E.___ noch
vorhanden seien. Falls diese Tonaufnahmen bei der C.___ erhältlich gemacht
werden könnten, seien diese dem Versicherungsgericht und dem Beschwerdeführer
in nicht reproduzierbarer Form zugänglich zu machen.
9. Mit Eingabe vom 7. Dezember
2023 (A.S. 41) reicht die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der C.___ vom 5.
Dezember 2023 ein (A.S. 42).
10. Mit Eingabe vom 18. Dezember
2023 nimmt der Beschwerdeführer hierzu abschliessend Stellung (A.S. 45).
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.3
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Da sich
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der C.___, vom 24. Oktober 2022 (IV-Nr. 84.1;
Fachrichtungen: Rheumatologie, Endokrinologie, Innere Medizin, Neuropsychologie
und Psychiatrie) stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.
4.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten wurde folgende Diagnosen gestellt:
Rheumatologische Diagnosen mit Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Keine
Rheumatologische Diagnosen ohne Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Leichte
Bewegungseinschränkung für Flexion und Extension Handgelenk rechts bei
·
St.n. skapholunärer
Bandplastik 4. Dezember 2000 nach Handgelenksverletzung
Zur Begründung führte der
rheumatologische Gutachter aus, der 57-jährige ehemalige Taxichauffeur habe vor
22.
Jahren eine Verletzung des rechten Handgelenks erlitten. Therapeutisch sei
bei einer skapholunären Dissoziation eine Bandnaht durchgeführt worden. Im
weiteren Verlauf persistierten belastungsabhängige Handgelenkbeschwerden beim
Hantieren von sehr schweren Lasten. Das Ausscheiden aus dem Beruf als
Taxichauffeur sei aus psychischen Gründen erfolgt. Eine Behandlung wegen
muskuloskelettalen Problemen sei in den letzten Jahren nicht erfolgt. Bei der
aktuellen klinisch-rheumatologischen Untersuchung finde sich eine geringfügige
Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Handgelenk für Flexion und
Extension. Das Gelenk sei reizlos und schmerzfrei. Es lägen keine
rheumatologischen Berichte vor. Bereits vor 18 Jahren habe der Chirurg Dr. F.___
Überlastungsschmerzen des rechten Handgelenks beschrieben. Dabei habe er den
reinen Fahrdienst als Chauffeur ganztags zumutbar erachtet. Im Oktober 2021
habe Dr. F.___ noch leichte Restbeschwerden unter Belastung beschrieben,
der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er massiv belastende
Sportarten für das rechte Handgelenk meiden solle. Die Arbeitsunfähigkeit sei
auf 0 % geschätzt worden.
Gestützt auf diese Ausführungen vermag
sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen:
Der Zustand nach Verletzung bedinge eine leicht verminderte Belastbarkeit des
rechten Handgelenks für schwere Tätigkeiten seit dem Unfall. Deswegen habe der
Versicherte seine Tätigkeit vom Lastwagenchauffeur auf Taxifahrer angepasst.
Diesen Beruf habe er bis zur Aufgabe aus psychischen Gründen ohne Einschränkung
ausüben können. Nur bei besonders schwerer Belastung seien Beschwerden im rechten
Handgelenk aufgetreten, die aber keine weitere Behandlung erfordert hätten. Aus
rheumatologischer Sicht könne der Versicherte auch heute eine körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig ausüben. Zu vermeiden seien
schwere oder sehr schwere und repetitive Verrichtungen mit dem rechten
Handgelenk.
Auf das beweiswertige rheumatologische
Teilgutachten ist somit abzustellen.
4.2
Im endokrinologischen
Teilgutachten werden folgende Diagnosen gestellt:
Endokrinologische Diagnosen mit Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Diabetes mellitus Typ 2
Endokrinologische Diagnosen ohne
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Übergewicht
-
Dyslipidämie
-
Hypercholesterinämie
Zur Beurteilung führte der
endokrinologische Gutachter aus, beim Versicherten bestehe ein zuletzt schlecht
eingestellter Typ 2 Diabetes. Er klage über Müdigkeit und Konzentrationsschwäche.
Bei einem HbA1c von 8.8 % sei es wahrscheinlich, dass die überhöhte Glukose zu
diesen Beschwerden zumindest beitrage. Deshalb sei eine Tätigkeit als
Taxifahrer für den Versicherten bis zu einer Verbesserung der
Glukoseeinstellung bzw. einer Besserung von Müdigkeit und
Konzentrationsschwäche nicht geeignet. Der Versicherte sei übergewichtig,
vorbeschrieben sei eine arterielle Hypertonie, wobei zuhause der Blutdruck nur
dann erhöht sei, wenn der Versicherte Stress habe und aktuell nur der
diastolische Blutdruck grenzwertig hoch sei. Es bestehe ein Typ 2 Diabetes,
welcher inadäquat eingestellt sei. Es bestehe eine Dyslipidämie.
Gestützt auf diese Ausführungen vermag
sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die
bisherige Tätigkeit als Taxifahrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr
zumutbar. Wenn im Verlauf eine adäquate Stoffwechseleinstellung ohne Symptome
von Müdigkeit und Konzentrationsschwäche und ohne relevantes Hypoglykämierisiko
erzielt werden könne, was im Bereich des Möglichen erscheint, so könnte die
letzte Tätigkeit als Taxifahrer für den Versicherten von endokrinologischer
Seite durchaus wieder geeignet sein. Solange keine Verbesserung der
Glukosewerte erfolgt sei, sei von endokrinologischer Seite eine Tätigkeit als
angepasst zu betrachten, bei der mangelnden Konzentrationsfähigkeit bei
überhöhten Glukosewerte keine Fremd- und Selbstgefährdung bedinge. Eine solche
Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 8.5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei
aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 10%ige Einschränkung der
Leistungsfähigkeit bestehe. Nach Verbesserung der Glukoseeinstellung würde
diese Einschränkung natürlich wegfallen.
Auf das beweiswertige endokrinologische
Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
4.3
Im internistischen Teilgutachten
werden folgende Diagnosen gestellt:
Internistische Diagnosen mit Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Keine
Internistische Diagnosen ohne Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Generalisierte Psoriasis
-
Zustand nach Sigmaresektion
2008.
bei rezidivierenden Divertikulitiden
-
Zustand nach Tonsillektomie
-
Zustand nach Pneumonie
rechts 08/2020
-
Arterielle Hypertonie
-
Übergewicht
Zur Beurteilung hält der internistische
Teilgutachter fest, aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zu erwähnen sei eine
rezidivierende Sigmadivertikulitis mit letztem Schub im 12/2008 und dann
erfolgter Operation mit laparoskopischer Sigmaresektion am 27. Januar 2009 im G.___.
Es zeige sich insgesamt ein komplikationsloser postoperativer Verlauf. Seither
bestünden keine relevanten gastrointestinalen Beschwerden mehr. Ebenfalls sei
beim Versicherten eine Psoriasis seit vielen Jahren bekannt. Diesbezüglich
zeigten sich Effloreszenzen am ganzen Körper. Eine im 08/2020 aufgetretene
Entzündungsreaktion habe schlussendlich nicht klar zugeordnet werden können. Es
habe sich dabei ein pulmonales Infiltrat mit einer Inversed-Halo-Sign rechts
gezeigt. Eine Covid-lnfektion habe ausgeschlossen werden können. Ebenfalls im
Verlauf kein Hinweis auf einen Pilzbefall oder ein Malignom. Das CRP sei
rückläufig gewesen. Im Intervall hätten sich dann keine Beschwerden mehr
gezeigt. Bei der Kontrolle 09/2020 eine rückläufige postinfektiöse
Milchglas-Zeichnung. Eine entsprechende pneumologische Vorstellung 10/2020 habe
einen abgeheilten pulmonalen Infekt mit residualem Infiltrat gezeigt. Im Lichte
dieser Ausführungen vermag die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,
wonach aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe, zu überzeugen.
Auf das beweiswertige internistische Teilgutachten
kann abgestellt werden.
4.4
Im neuropsychologischen
Teilgutachten wurde zur Beurteilung festgehalten, in der ausführlichen
neuropsychologischen Untersuchung des Versicherten liessen sich praktisch
durchgehend normgerechte oder unauffällige kognitive Befunde erheben. Einzig in
einer visuokonstruktiven Aufgabe zeigten sich leichte qualitative Einbussen im
Sinne einer reduzierten Genauigkeit. Der Befund sei bei hohem Arbeitstempo in
der betreffenden Aufgabe aber zu relativieren. Im Übrigen liessen sich im
attentionalen, mnestischen und exekutiven Bereich, in der Sprache und den
assoziierten Fähigkeiten, in visueller Wahrnehmung, Visuokonstruktion und
visuell-räumlicher Verarbeitung sowie in der Orientierung durchgehend
normgerechte oder unauffällige Befunde erheben. Die durchgeführten
Leistungsvalidierungsverfahren, die eingebetteten Validitätsparameter wie auch
ein angewendetes Beschwerdevalidierungsverfahren seien allesamt durchgehend
komplett unauffällig. In den Angaben des Versicherten auf neuropsychologischem
Gebiet oder seinem Verhalten ergäben sich keine Hinweise für Inkonsistenzen. Es
werde von validen neuropsychologischen Befunden ausgegangen. Im affektiven
Bereich wirke die Grundstimmung des Versicherten bedrückt und besorgt.
Insbesondere sei die Stabilität reduziert, der Versicherte kämpfe mehrfach mit
den Tränen und brauche einmal auch länger, um sich wieder fassen zu können. Die
affektive Schwingungsbereitschaft sei gut, der Versicherte lache auch häufig.
Das Verhalten im sozialen Kontakt sei durchgehend freundlich und situationsangepasst.
Im Bereich der Belastbarkeit zeigten sich vereinzelte kurze Einbrüche der
Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit, am ehesten affektiv überlagert. Diese
deuteten zusammen mit der signifikanten Abnahme der Grundaktivierung (im
Vergleich von Messzeitpunkten zu Beginn bzw. am Ende der Untersuchung, am Ende
weiterhin knapp im Normbereich liegend) auf eine erhöhte Ermüdbarkeit hin mit
einem daraus resultierenden erhöhten Pausenbedarf. Gesamthaft sei beim
Versicherten von einem kognitiven Normalbefund auszugehen bei jedoch leichten
Problemen in der Aufmerksamkeitskontrolle unter kognitiver und affektiver
Belastung. Es sei von einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung
auszugehen, resultierend in einem leicht erhöhten Pausenbedarf. Gestützt auf
die eingehende Befunderhebung und die nachvollziehbaren Ausführungen vermag
schliesslich auch die neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen,
wonach der Beschwerdeführer jegliche Tätigkeiten in einem Vollpensum ausüben
könne, hierbei jedoch aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs in seiner
Leistungsfähigkeit um 10 % eingeschränkt sei.
Auf das beweiswertige
neuropsychologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
4.5
4.5.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
werden folgende Diagnosen gestellt:
Psychiatrische Diagnosen mit Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Depressive Episode, nicht
näher bezeichnet (ICD-10: F32.9)
Psychiatrische Diagnosen ohne Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Agoraphobie (ICD-10: F40.0)
Zur Herleitung der gestellten Diagnosen
führte der Gutachter wohlbegründet aus, im Vordergrund stünden für den
Versicherten eine vermehrte Erschöpfbarkeit (körperlich und geistig), eine
reduzierte Stressbelastbarkeit, er sei schnell angespannt, emotional wenig
belastbar. Der Versicherte sehe sich allenfalls in geringem Umfang (20 %)
beruflich belastbar. Die Selbsteinschätzung des Versicherten passe jedoch nicht
zu den Beobachtungen im psychiatrischen Untersuchungsgespräch (keine
Antriebsminderung), passe aber auch nicht zu den vom Versicherten geschilderten
üblichen Tagesaktivitäten. Insbesondere sei die Selbsteinschätzung des
Versicherten auch deutlich diskrepant zu den Ergebnissen der
neuropsychologischen Untersuchung – es zeigte sich hier nur eine minimale – bis
leichte neuropsychologische Störung. Der Versicherte berichte, es bestünden
bereits seit der Jugend agoraphobische Ängste. Spontan beklage der Versicherte
diese Symptomatik aber nicht, erst auf Nachfrage aufgrund entsprechender
Angaben in den Unterlagen, diese Diagnose stehe für den Versicherten nicht im
Vordergrund, es bestehe auch kein alltagsrelevantes Vermeidungsverhalten,
dennoch ergebe sich hier die Diagnose Agoraphobie, ICD-10: F40.0. Im
Vordergrund des Beschwerdeerlebens stünden für den Versicherten eine reduzierte
Stressbelastbarkeit und eine vermehrte Erschöpfbarkeit. In affektiver Hinsicht
schildere der Versicherte keine durchgehende Depressivität, auch keinen Verlust
von Interesse und Freude. Selbst für eine auch nur leichte depressive Episode
wäre eine durchgehende oder weitestgehend durchgehende Depressivität zu
erwarten, dies sei nicht der Fall. Was die Erschöpfbarkeit angehe, so werde
diese vom Versicherten deutlich überbetont, dies könne Ausdruck einer
verzerrten Selbstwahrnehmung sein, oder möglicherweise auch von
Beschwerdebetonung im Rahmen des laufenden IV-Verfahrens. Eine stärker
ausgeprägte Antriebsminderung werde jedenfalls nicht gesehen, dagegen sprächen
die Beobachtungen in der psychiatrischen Untersuchungssituation, als auch die
Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung. Insgesamt werde eingeschätzt,
dass das Krankheitsbild am ehesten einer leicht ausgeprägten Depression
entspreche, hier bestehe Übereinstimmung mit der behandelnden Psychotherapeutin
D.___, dass die Diagnose «depressive Episode, nicht näher bezeichnet», ICD-10:
F32.9 zu stellen sei.
Sodann setzte sich der Gutachter
eingehend mit den seiner Beurteilung entgegenstehenden Akten auseinander: In
den Unterlagen finde sich der Therapiebericht der psychologischen Psychotherapeutin
D.___ vom 28. Mai 2021. Im Bericht werde mitgeteilt, dass eine Diagnosestellung
schwerfalle, es liege eine starke Erschöpfung vor im Sinne eines Burnouts,
darüber hinaus würden Symptome einer Depression vorliegen, es werde die
Diagnose «Depression, nicht näher bezeichnet», ICD-10: F32.9 gestellt. Die
genannte Diagnose an sich sei auch aus aktueller Sicht gut nachvollziehbar,
wobei in dem Bericht hinsichtlich der Schwere der Erschöpfbarkeit etc.
offensichtlich die subjektiven Beschwerdeangaben des Versicherten 1:1
übernommen würden. Es werde des Weiteren die Diagnose Agoraphobie, ICD-10:
F40.0 mitgeteilt, auch diese Diagnose liege aus aktueller Sicht vor. In den
Unterlagen finde sich zudem der Abschlussbericht der Einrichtung H.___ vom 14.
April 2021 über die dortige berufliche Integration vom 22. Februar 2021 bis 31.
März 2021. Die Massnahme sei vorzeitig abgebrochen worden. Der Versicherte habe
sich dort sehr stark beeinträchtigt präsentiert, habe unter anderem einmal angegeben,
heute klappe überhaupt nichts mehr, er sei nicht einmal in der Lage, eine Lampe
in einem Arbeitsgang aufzuhängen oder ein kleines Kästchen zu montieren. Die
Selbsteinschätzungen sei von der Einrichtung weitgehend 1:1 übernommen, eine
ausreichend kritische Überprüfung der subjektiven Beschwerdeangaben des
Versicherten sei in dem Bericht nicht erkennbar.
4.5.2
4.5.2.1
Sodann führte der
psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus, geeignet sei eine regelmässige, gut strukturierte
Tätigkeit ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck. Tätigkeiten, die eine deutlich
erhöhte emotionale Belastbarkeit voraussetzten, sollten vermieden werden. Des
Weiteren seien Tätigkeiten an stark frequentierten Orten (z.B. Bahnhöfe) nicht
geeignet. Von neuropsychologischer Seite werde eingeschätzt, dass der
Versicherte ein volles zeitliches Pensum (8.5 Stunden täglich) leisten könnte,
bei einer Leistungsminderung von 10 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Dies
sei auch aus psychiatrischer Sicht gut nachvollziehbar. Somit sei dem
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit ein
Vollpensum zumutbar, mit 10%iger Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise
bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass
solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 4.5.1 hiervor
verwiesen werden, woraus abzuleiten ist, dass von einer leichten Ausprägung der
gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der
Versicherte berichte über eine ambulante psychotherapeutische Behandlung seit
Ende 2020. Es sei nur eine leichte Besserung eingetreten. Zudem gehe aus dem
Abschlussbericht der Einrichtung H.___ vom 14. April 2021 über die dortige
berufliche Integration vom 22. Februar 2021 bis 31. März 2021 hervor, die
Massnahme sei vorzeitig abgebrochen worden. Der Versicherte habe sich dort sehr
stark beeinträchtigt präsentiert. Die Selbsteinschätzungen seien von der
Einrichtung aber weitgehend 1:1 übernommen worden, eine ausreichend kritische
Überprüfung der subjektiven Beschwerdeangaben des Versicherten sei in dem
Dispositiv
Bericht nicht erkennbar. Demnach ist im Resultat nicht von einer objektiv
begründbaren Behandlungs- und Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Dem Gutachten der C.___ ist keine ressourcenhemmende Wirkung der
Komorbiditäten zu entnehmen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der fehlende
berufliche Abschluss und der fehlende Arbeitsplatz stellten Belastungsfaktoren
dar. Als Ressourcen seien vielfältige berufliche Erfahrungen und gute soziale
Kontakte zu nennen. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, er sei
zum zweiten Mal verheiratet, habe eine 1992 geborene Tochter. Er wohne mit
seiner Frau in einem eigenen Haus in ländlicher Umgebung. Er habe sehr gute
soziale Kontakte. Ein befreundetes Ehepaar aus Deutschland käme mindestens
einmal im Monat zu Besuch, insbesondere immer dann, wenn im Fernsehen die
Formel 1 übertragen werde. Ein weiteres befreundetes Ehepaar käme vier- bis
fünfmal im Jahr zu Besuch. Zwei Neffen kämen zwei- bis dreimal im Jahr zu
Besuch. Die Tochter wohne in der Nähe, die sehe er zwei- bis dreimal im Monat.
Eine Cousine sehe er alle zwei bis drei Monate. Mit den beiden älteren
Schwestern habe er regelmässig telefonischen Kontakt. Zu seinen Tagesaktivitäten
führte der Beschwerdeführer aus, er wache zwischen 06.00 und 08.00 Uhr auf,
schaue dann eine bis zwei Stunden fern. Dann gehe er an den PC, eine bis zwei
Stunden, schaue seine Mails an, lese Nachrichten, chatte. Wenn seine Frau zu
Hause sei, Homeoffice habe, mache er irgendwann das Mittagessen, damit sie
mittags etwas zu essen habe. Wenn er alleine sei, mache er das nicht, koche
später aber dann das Nachtessen. Manchmal komme auch die 7-jährige Enkeltochter
zu Besuch, ihr mache er dann auch immer ein kleines Mittagessen. Am Nachmittag
schaue er sehr viel TV, mache ansonsten Hausarbeit, repariere auch viel, spalte
Holz, mache Gartenarbeit, aber alles immer mit kurzen Einsätzen und längeren
Pausen, wenn er z.B. Gartenarbeit mache, mache er das für 10 – 15 Minuten, dann
wieder längere Pause, dann wieder der nächste Einsatz. Er bereite am späten
Nachmittag das Nachtessen zu, das er mit seiner Frau zwischen 17.00 und 18.00
Uhr einnehme. Danach sei er oft müde, lege sich eine bis zwei Stunden ins Bett.
Anschliessend schaue er mit seiner Frau TV. Einmal in der Woche schalte er um
21.00 Uhr die Waschmaschine ein, da der Strom nachts billiger sei. Des Weiteren
würde abends das Geschirr von Hand abgewaschen, manchmal wenn wenig Geschirr
anfalle, vielleicht auch nur alle zwei Tage. Gegen 21.00 Uhr gehe er zu
Bett. Meist schlafe er durch. Manchmal habe er abends oder nachts das Gefühl,
dass er noch etwas in der Werkstatt erledigen müsse, baue dann z.B. ein Regal
zusammen, räume auf etc., das komme ein- bis zweimal im Monat vor, sei früher
häufiger vorgekommen. Die Hausarbeit mache zu 90 % er, nur zu 10 % seine
Ehefrau, da seine Ehefrau schon beruflich sehr stark angespannt sei, zu 100 %
beruflich tätig. Er fahre Auto, aber nur bekannte Strecken in Wohnortnähe,
maximal 40 Kilometer. Er benutze auch öffentliche Verkehrsmittel. Demnach
liegen beim Beschwerdeführer neben gewissen Einschränkungen vor allem positive
soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hielt der
Gutachter fest, der Versicherte sehe sich allenfalls in geringem Umfang (20 %)
beruflich belastbar. Die Selbsteinschätzung des Versicherten passe nicht zu den
Beobachtungen im psychiatrischen Untersuchungsgespräch (keine
Antriebsminderung), passe aber auch nicht zu den vom Versicherten geschilderten
üblichen Tagesaktivitäten. Insbesondere sei die Selbsteinschätzung des Versicherten
deutlich diskrepant zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung –
es habe sich hier nur eine minimale bis leichte neuropsychologischen Störung gezeigt.
Gestützt auf diese Ausführungen ist das Vorliegen einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, der Versicherte stehe
seit dem 12. Oktober 2020 in regelmässiger psychologisch-psychotherapeutischer
Behandlung. Somit ist von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen.
4.5.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.5.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 90 % zu überzeugen.
4.5.2.3 Am Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen des
Beschwerdeführers sowie die dem Teilgutachten entgegenstehenden Berichte der
psychologischen Behandlerin nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer
rügt, dass der Gutachter auf fremdanamnestische Auskünfte der behandelnden
Psychologin verzichtet habe, ist darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche
Entscheid über die Einholung zusätzlicher Auskünfte Sache des Gutachters ist.
Eine Nachfrage bei der behandelnden Psychologin drängte sich für den Gutachter
denn auch nicht auf, nachdem er in diagnostischer Sicht mit der im Bericht von
lic. phil. D.___, Fachpsychologin, gestellten Diagnosen übereinstimmte. Sodann
hielt die Fachpsychologin, lic. phil. D.___, in ihren Stellungnahmen vom 30.
Januar 2023 und 30. April 2023 (IV-Nrn. 93 und 102, S. 23) der gutachterlichen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entgegen, ihres Erachtens könne der
Beschwerdeführer das im Gutachten beschriebene Pensum von 8.5 Stunden pro
Tag keineswegs durchhalten. Zurzeit als das Gutachten stattgefunden habe, sei
er schon eine ganze Weile ohne Arbeit und ohne Druck gewesen und habe seinen
Tagesablauf je nach aktueller Energie selbst gestalten können. Vor allem zu
Beginn der Therapie sei die realistische Selbsteinschätzung nämlich das
vorherrschende Thema gewesen, da der Beschwerdeführer sich laufend selbst
übernommen habe, auch um seine Familie zu unterstützen. Es habe lange gedauert,
bis er begonnen habe, sich selbst mehr zu schonen und seine Kräfte besser
abzuschätzen und einzuteilen. Fakt sei, dass die vielen aufgezählten
psychischen und somatischen (sowie psychosomatischen) Diagnosen nicht
nebeneinanderher gingen, sondern sich auch wechselseitig negativ beeinflussten.
Fakt sei auch, dass seine Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit nicht über
längere Zeit geprüft worden sei. Zudem müssten zwei weitere Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden: Neurasthenie (ICD-10,
F48.0) oder chronisches Fatigue-Syndrom G93.3, es müsse gewürdigt werden, dass
aufgrund dieser Grunderschöpfung das Nachgehen einer Tätigkeit erschwert sei.
Ausserdem könne sich der Beschwerdeführer nicht in jeder Tätigkeit zurückziehen
und erholen, wie er es bräuchte um wieder zu Kräften zu kommen. Des Weiteren
bestehe eine ausgeprägte Psoriasis. Auch die Agoraphobie sehe sie, lic. phil. D.___,
durchaus als relevant für die Arbeitsfähigkeit an, da diese es dem
Beschwerdeführer erschwere, das Haus zu verlassen, was er wohl müsste, wenn er
einer Tätigkeit nachgehen solle. Sie halte daran fest, dass die tatsächliche
Arbeitsfähigkeit von Herrn A.___ nur mit weiteren Integrationsmassnahmen
realistisch geprüft werden könne. Diesen Ausführungen von lic. phil. D.___
ist entgegenzuhalten, dass die von ihr neu gestellten Diagnosen nicht geeignet
sind, die gutachterliche Beurteilung umzustossen. So wurden diese Diagnosen
nicht von einem psychiatrischen Facharzt gestellt. Wie sodann die
Beschwerdegegnerin korrekt vorgebracht hat, ist einer Begutachtung immanent,
dass es sich bei der Untersuchungssituation häufig um einmalige Termine
handelt, weshalb diesbezüglich nichts gegen die Beweiswertigkeit des Gutachtens
abgeleitet werden kann. Im Übrigen hat sich aus der vorgehenden
Indikatorenprüfung gezeigt, dass die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag. Die Argumente der behandelnden
Psychologin vermögen keine diesbezügliche Abweichung zu begründen, zumal in
diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte von lic. phil. D.___ in analoger Anwendung dieser
Rechtsprechung auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind
und somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu vermindern
vermögen.
4.6 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag sodann auch die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus
dem Gutachten der C.___ zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer die
bisherige Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar sei. Dagegen sei ihm
eine angepasste Tätigkeit im Vollpensum zumutbar, wobei seine
Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs um 10 % eingeschränkt
sei. Des Weiteren erscheint die gutachterliche Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit ebenfalls überzeugend: Es ergebe sich hier zunächst, dass die
Arbeitsfähigkeit von August 2020 bis November 2020 aufgrund einer Pneumonie
aufgehoben gewesen sei. Danach bestehe eine Einschränkung der
Arbeitsunfähigkeit von 10 % aus psychiatrischen Gründen. Seit März 2021
sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus endokrinologischen
Gründen aufgehoben. In einer angepassten Tätigkeit gelte die Einschränkung von
10 % seit Dezember 2020.
4.7 Sodann vermögen auch die
weiteren Rügen des Beschwerdeführers nichts am Beweiswert des Gutachtens zu
ändern.
4.7.1 Der Beschwerdeführer bringt unter
anderem vor, er sei bei drei Untersuchungen innerlich zusammengebrochen, was
auch auf den Aufnahmen hörbar sei. Dies sei jedoch nur im psychiatrischen
Gutachten erwähnt worden und spiegle sich in der gutachterlichen Beurteilung
nicht wider. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch im neuropsychologischen
Gutachten festgehalten wurde, der Versicherte kämpfe mehrfach mit den Tränen
und brauche einmal auch länger, um sich wieder fassen zu können. Zudem ist dem
psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung
belastender Lebensereignisse – insbesondere, als er über den Tod seiner Cousine
im Jahr 1973 berichtet habe – emotional sehr stark beteiligt gewesen sei, und
geweint habe. Dies zeigt sich denn auch bei den weiteren vom Beschwerdeführer
angegebenen Stellen der Tonaufnahmen. Die diesbezüglichen Lebensereignisse und
die in diesem Zusammenhang bestehenden Belastungen wurden im psychiatrischen
Gutachten sehr wohl gewürdigt. Im Übrigen ist es bei den somatischen
Teilgutachten nicht zu beanstanden, dass hierbei zum Psychostatus des
Beschwerdeführers keine weiteren Ausführungen gemacht wurden, zumal zusätzlich
eine psychiatrische und eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt
wurden.
4.7.2 Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer, die neuropsychologische Abklärung bei Herrn lic. phil. E.___
habe rund dreieinhalb Stunden gedauert, die Audio-Aufnahme sei aber viel
kürzer, womit also ein Teil fehlen müsse, was einen formellen Mangel am
Gutachten darstelle. In diesem Zusammenhang hat der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November
2023 (A.S. 39) gebeten, bei der C.___, nachzufragen, ob die gesamten
Tonaufnahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. E.___ noch
vorhanden seien. Falls diese Tonaufnahmen bei der C.___ erhältlich gemacht
werden könnten, seien diese dem Versicherungsgericht und dem Beschwerdeführer
in nicht reproduzierbarer Form zugänglich zu machen. In der Folge hat die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (A.S. 41) die Stellungnahme
der C.___ vom 5. Dezember 2023 eingereicht (A.S. 42). Darin führt der
neuropsychologische Gutachter, lic. phil. E.___ aus, das Gespräch sei an diesem
Punkt beendet und nicht wieder aufgenommen worden. Die Untersuchung natürlich
schon, weshalb die gesamte Dauer des Gutachtens länger sei. Es gehe dort etwas
schnell, weil die versicherte Person zur Toilette gemusst habe. Dem hält der
Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 18. Dezember
2023 entgegen, es habe keine Gespräche oder Untersuchungen ohne gleichzeitige
Tonaufnahme gegeben. Der Beschwerdeführer sei zwar zwischendurch auf der
Toilette gewesen, danach sei die Tonaufnahme aber wie vorgeschrieben
fortgesetzt worden.
Aus den Tonaufnahmen des
neuropsychologischen Untersuchungsgesprächs ergeben sich im Wesentlichen
folgende Erkenntnisse: Die Aufnahme beginnt gemäss Zeitangabe des Gutachters um
9:23 Uhr. Bei Minute 3:39 der Tonaufnahme weist der Gutachter daraufhin, dass
er dem Beschwerdeführer bereits eine erste Testaufgabe stelle und in dieser
Zeit die Aufnahme unterbreche. Dies macht er dann auch unter Angabe der Uhrzeit
(9:26 Uhr). Danach werden das Untersuchungsgespräch und die Tonaufnahme um 9:48
Uhr wieder fortgesetzt. Wie ein Vergleich der Tonaufnahme und dem Gutachten
weiter zeigt, wurde das Untersuchungsgespräch im Gutachtensbericht in angemessenem
Umfang zusammengefasst (s. Ziff. 3.1 und 3.2 des Gutachtens). Im
neuropsychologischen Gutachtensbericht sind denn auch keine anamnestischen
Angaben enthalten, welche der Beschwerdeführer nicht auch auf der Tonaufnahme
gemacht hat. Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht konkret geltend gemacht,
seine Angaben hätten nicht vollständig in das Gutachten Eingang gefunden. Wie
sodann der Aufnahme weiter zu entnehmen ist, fragte der Beschwerdeführer den
neuropsychologischen Gutachter kurz vor Ende der Aufnahme, ob er schnell auf
die Toilette gehen dürfe. Dies bejahte der Gutachter und fügte am Ende der
Aufnahme an, das Gespräch werde hier beendet, er, der Gutachter, habe soweit
alles gefragt. Falls der Beschwerdeführer noch etwas anfügen wolle, könne er
dies danach noch sagen. Die Aufnahme endet mit der Angabe der Uhrzeit um 10:51
Uhr. Es ist somit davon auszugehen, dass danach keine weiteren
Untersuchungsgespräche geführt wurden. Die Durchführung der Tests wurde, wie
auch vom Gutachter bestätigt, nicht aufgenommen.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass von den gutachterlichen Interviews zwischen der versicherten
Person und dem Sachverständigen grundsätzlich Tonaufnahmen zu erstellen sind
(Art. 44 Abs. 6 ATSG). Gemäss Art. 7k Abs. 1 ATSV umfasst das Interview nach
Artikel 44 Absatz 6 ATSG das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus
der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte
Person. Der Begriff «Interview» wird im Gesetz verwendet (Art. 44 Abs. 6 ATSG),
ist aber nicht definiert. Dieser ist daher in der Verordnung zu präzisieren.
Unter Interview wird die Anamneseerhebung und die Beschwerdeschilderung durch
die versicherte Person verstanden. Die persönlichen Schilderungen und Aussagen
der versicherten Person stehen im Vordergrund. Die Tonaufnahme soll dabei
sicherstellen, dass die Aussagen der versicherten Person korrekt erfasst und im
Bericht vom Sachverständigen entsprechend wiedergegeben werden. Der
testpsychologische Begutachtungsteil bei psychiatrischen, neurologischen und
neuropsychologischen Untersuchungen darf dagegen nicht aufgezeichnet werden
(vgl. BSV, Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach
Vernehmlassung] vom 3. November 2021 [nachfolgend: Erläuternder Bericht],
S. 75 f.; abrufbar: www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen >
Invalidenversicherung > Reformen & Revisionen > Weiterentwicklung der
IV > Dokumentation > Erläuterungen). Damit ist es nicht zu beanstanden,
dass der neuropsychologische Gutachter den testpsychologischen
Begutachtungsteil nicht aufgezeichnet hat. Die Feststellung des Vizepräsidenten
des Versicherungsgerichts in der Verfügung vom 16. November 2023 (A.S. 39)
die Tonaufnahme betreffend die neuropsychologische Begutachtung der C.___, sei
unvollständig, erweist sich somit rückblickend als unzutreffend.
4.8 Zusammenfassend ist somit auf
das beweiswertige Gutachten der C.___ vom 24. Oktober 2022 abzustellen.
5. Grundsätzlich ist die
Voraussetzung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während des
Wartejahres gestützt auf die Verlaufsbeurteilung im C.___-Gutachten per Anfang
August 2021 erfüllt. Jedoch muss die versicherte Person – damit ein
Rentenanspruch entsteht – danach weiterhin mindestens zu 40 %
erwerbsunfähig sein (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 7 ATSG), was bei
einer lediglich 10%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit ab
Dezember 2020 nicht gegeben ist. Somit ist der Rentenanspruch ohne Vornahme
einer Invaliditätsberechnung zu verneinen.
6. Schliesslich ist auf das
Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, dem Beschwerdeführer seien
berufliche Massnahmen zu gewähren. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von
fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven
Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539)
auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts
9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die
gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen
betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.
Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem
Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil
9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
In diesem Zusammenhang gab der
Beschwerdeführer anlässlich der C.___-Begutachtung an, eine Tätigkeit als
Taxifahrer traue er sich derzeit nicht zu. Der Stress sei zu gross, in fremder
Umgebung mit dem Taxi unterwegs zu sein, das traue er sich nicht zu, zumal er
erschöpfbar sei und maximal eine halbe Stunde am Stück fahren könne, unter
diesen Voraussetzungen sei das Taxifahren nicht möglich. Er würde gerne kreativ
tätig sein, handwerklich, wenn es so etwas gäbe, das würde er versuchen mit 20 %,
und das dann allmählich steigern. Er suche etwas im 20%-Pensum, denn er möchte
eine angenommene Arbeit auch erfüllen können. Sodann ist dem
IV-Protokolleintrag vom 20. Dezember 2022 bezüglich eines Telefonats mit
dem Beschwerdeführer zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne sich nicht
vorstellen an beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Das Ergebnis werde genau
gleich ausfallen wie damals, als er das Belastbarkeits-Training bei der B.___
absolviert habe. Er habe nach wie vor psychische Einbrüche und fühle sich wie
damals bei der beruflichen Eingliederung. Seine Familie leide ebenfalls stark
unter seinen manchmal aggressiven Ausbrüchen. Er wolle wieder Arbeiten. Er sei
versucht möglichst kleine Pensen anzunehmen (10 %).
Gestützt auf diese Ausführungen ist es
somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen aufgrund fehlender
subjektiver Eingliederungsfähigkeit verneint hat. Der vorgängigen Durchführung
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
bedurfte es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. I. 6
Ziff. 3 hiervor, A.S. 41 f.) – nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3, 9C_59/2017 vom 21. Juni
2017 E. 3.3).
7. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
8. Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Kosten
des Berichts von lic. phil. D.___ vom 30. April 2023 im Betrage von CHF
550.00 aufzukommen.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) übernimmt
der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren
Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden.
Die infrage stehende Massnahme ist zur
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der
Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht
erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015
E. 6, 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]).
Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der
damaligen Aktenlage eine ergänzende Abklärung nicht zwingend gewesen wäre, der
neue Bericht aber neue Erkenntnisse liefert, welche die Anspruchsbeurteilung
beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst. Nachdem der Bericht von lic.
phil. D.___ keinen Anlass bot, dass ein neues Gerichtsgutachten hätte
veranlasst werden müssen und auch nicht auf diesen Bericht abzustellen ist, ist
eine Pflicht zur Kostenübernahme ohne Weiteres zu verneinen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Kosten des Berichts von Frau D.___
vom 30. April 2023 im Betrage von CHF 550.00 aufzukommen, wird abgewiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch