VSBES.2023.144
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
20. August 2025Deutsch38 min
medizinischer Gutachter SIM, ein Gerichtsgutachten. Dieses datiert vom 6. Januar
Source so.ch
Urteil vom 20. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Livia Schmid,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. Mai 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1962, meldete sich am 9. Dezember 2020
(Posteingangsstempel) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten
der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Am 19. Januar 2021 führte
die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13). Im Anschluss hieran holte die
Beschwerdeführerin bei den behandelnden Ärzten und der
Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein.
1.3 Mit Mitteilungen vom 4. und 28. März
2022 (IV-Nrn. 29 und 32) informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin darüber, zur Klärung der Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Rheumatologie einzuholen.
1.4 Das Gutachten der B.___ datiert
vom 5. August 2022 (IV-Nr. 43). Es ging am 9. August 2022
(Posteingangsstempel) bei der Beschwerdegegnerin ein.
1.5 Mit Vorbescheid vom 26. August
2022 (IV-Nr. 47) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, ihre Ansprüche auf berufliche Massnahmen sowie auf eine
Invalidenrente abzuweisen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 26. September 2022 (IV-Nr. 51) Einwand.
1.6 Mit Verfügung vom 8. Mai
2023 (Aktenseite/n [A.S.] 1 f.) wies die Beschwerdegegnerin die Ansprüche
der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente
schliesslich ab.
2.
2.1 Hiergegen lässt die
Beschwerdeführerin am 9. Juni 2023 (A.S. 4 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
08.05.2023 sei aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine
unbefristete ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 12. Juli
2023 (A.S. 15) teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie unter Verweis
auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich auf das
Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichte. Ergänzend sei einzig darauf
hingewiesen, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund
der Kälteexposition ihre letzte Tätigkeit bei der C.___ nicht mehr ausüben
könne, nichts am ablehnenden Entscheid ändere.
2.3 Mit Eingabe vom 29. August
2023 (A.S. 19) teilt die Beschwerdeführerin mit, auf eine Replik zu
verzichten.
2.4 Mit Verfügung vom 16. September
2024 (A.S. 33 ff.) veranlasst das Versicherungsgericht bei PD Dr. med.
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, ein Gerichtsgutachten. Dieses datiert vom 6. Januar
2025 (A.S. 38 ff.).
2.5 Die Beschwerdeführerin teilt mit
Eingabe vom 13. Januar 2025 (A.S. 89) mit, auf eine Stellungnahme zum
Gutachten zu verzichten. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (A.S. 90 f.)
stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf eine
Stellungnahme innert Frist verzichtet hat.
2.6 Auf die Ausführungen in den
Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV [WEIV],
AS 2021 705 ff., BBl 2017 2535 ff.) in Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gemäss
lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020
bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor
Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser
Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht
anwendbar. Da die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1962 am 1. Januar
2022.
das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, bleibt das bisherige
Recht somit auch nach dem 1. Januar 2022 massgebend.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c). Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von
einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit
die Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.
3.1
Das Verwaltungsverfahren und der
kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf
Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten
zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025
E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427
E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im
Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf
Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgericht vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f.,
260).
3.3
Wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren
als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen haben Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom
26.
Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.4
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Dispositiv
Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1
mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis
"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen
Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten
vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt
werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 8. Mai 2023 (A.S. 1 f.) zu Recht verneint hat. Die
Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 5. August 2022 (IV-Nr. 43).
Zu dessen Beweiswert ist Folgendes festzuhalten:
4.2
4.2.1 Im rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
sowie Rheumatologie, vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 43.1 S. 29 ff.)
werden folgende Diagnosen aufgelistet:
-
Kein Hinweis für
entzündlich-rheumatologische Systemerkrankung
-
Generalisiertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
-
bei degenerativen
Veränderungen der LWS [Lendenwirbelsäule] insbesondere LWK4/5/SWK1 [LWK kurz
für Lendenwirbelkörper; SWK kurz für Sakralwirbelkörper] ohne radikuläre Reiz-
oder Defizitsymptomatik (MRI 02/2021)
-
bei muskulärer Dysbalance
-
sowie mögliche
Schmerzverstärkung durch psychosomatische/psychiatrische Prozesse bei jedoch
auch Hinweisen auf Symptom- und Beschwerdeausweitung
-
Beginnende Varusgonarthrose
Psychiatrische und
orthopädische Diagnose sollten in entsprechenden Gutachten geprüft werden.
Dr. E.___ führt zur Diagnoseherleitung
aus, dass internistisch-rheumatologischerseits bei differenzialdiagnostischen
Überlegungen eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung weitgehend
ausgeschlossen werden könne, dies aufgrund früherer Laborbefunde,
immunologischen Befunden, Röntgenaufnahmen und dem aktuellen klinischen Bild.
Es liege ein im orthopädischen Bereich zu verortendes generalisiertes
Schmerzsyndrom bei Muskeldysbalance und degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule vor. Das subjektive Beschwerdebild der Beschwerdeführerin sei aus
internistisch-rheumatologischer Sicht nicht erklärbar.
4.2.2 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin hält Dr. E.___ in ihrem Teilgutachten fest, dass die
Beschwerdeführerin aus internistisch-rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig
sei. Dies gelte auch retrospektiv. Es bestünden internistisch-rheumatologisch
keine Einschränkungen, die über die Bewertung gemäss orthopädischem Gutachten
hinausgingen. Eine optimal angepasste Tätigkeit wäre eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne
Überkopfarbeiten, in stressfreier Umgebung, im Wechsel zwischen Sitzen /Stehen,
Liegensitzen/Stehen und Gehen. In fachlicher Überschneidung zum orthopädischen
Fachbereich sei zumindest in einer ideal adaptierten Tätigkeit bereits [jetzt]
– d.h. unabhängig von medizinischen Massnahmen und Therapien – von einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.2.3 Das rheumatologische
Teilgutachten von Dr. E.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur
Verfügung gestellten Vorakten, die in der fächerübergreifenden
Aktenzusammenfassung (IV-Nr. 43.1 S. 10 ff.) genannten
nachträglich vorgelegten bzw. eingeholten Arztberichte, die einlässliche eigene
Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25. April 2022, den Röntgenbefund der
F.___ vom 13. Mai 2022 (IV-Nr. 43.1 S. 45 f.) und den Laborbefund
der G.___, vom 28. Juni 2022 (IV-Nr. 43.2 S. 35 f.). Die
Diagnosen von Dr. E.___ werden schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet,
ebenso ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie
Rheumatologie kommt Dr. E.___ die erforderliche Expertise zu. Ihr Teilgutachten
vermag somit sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die seitens der
Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
4.3
4.3.1 Im orthopädischen Teilgutachten
von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates sowie Allgemeine Chirurgie, vom 5. Juli 2022 (IV-Nr. 43.2)
werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Beginnende Varusgonarthrose
rechtsseitig
-
Diskusprotrusion L4/5 und
L5/S1 ohne Spinalkanalstenose oder Recessusstenose
-
Facettengelenksarthrose
-
Knick-Senk-Spreizfuss-Symptomatik
-
Hyperkyphose der BWS
Dr. H.___ hält zur Diagnoseherleitung fest,
dass im Rahmen der Schmerzdiagnostik in der Kernspintomographie vom 25. Februar
2020 eine Dehydration der Bandscheibe LWK 4/5 mit breitbasig medial links
reichender Protrusion diagnostiziert worden sei. Die Neuroforamina seien
ausreichend weit, die autochthone Rückenmuskulatur sei verfettet. Des Weiteren
habe am 9. Juli 2021 eine beginnende Varusgonarthrose festgestellt werden
können. Im Rahmen der [aktuellen] orthopädischen Begutachtung habe die
Beschwerdeführerin einen leidenden und klagsamen Eindruck gemacht. Die
Untersuchung habe sich schwierig gestaltet, da Berührungen und
Funktionsprüfungen als sehr schmerzhaft empfunden worden seien. Es sei immer
wieder auf einen Knochenschmerz hingewiesen worden. Es hätten sich vor allem im
Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der rechten Hüfte relativ deutliche
Funktionseinschränkungen gezeigt, die aber anhand der objektiven Untersuchung
in dieser Form nicht nachzuvollziehen seien. Die Beschwerdeführerin sei in der
Lage, mit normalem Schuhwerk ein normales Gangbild zu absolvieren, wenn auch
schwerfällig und kurzschrittig. Es sei kein Hinken feststellbar und keine
Abrollbehinderung. Objektiv könne ausser dem Bereich der Wirbelsäule sowie der
rechten Hüfte eine weitgehend freie Funktion festgestellt werden. An den
Schultergelenken könne die Funktion aufgrund der Schmerzhaftigkeit und Gegenspannung
nicht eindeutig beurteilt werden. Jedoch zeigten sich sämtliche Teste der Rotatorenmanschette
negativ, wenn auch abgeschwächt. Anhand der orthopädischen Untersuchung ergäben
sich keine Hinweise auf Wurzelkompression oder neurologische Störungen
insgesamt. Die Therapieaktivitäten seien auffallend gering, die angegebenen
Schmerzmittel hätten im Blut der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden
können. Dies spreche ebenfalls gegen einen relevanten Leidensdruck durch
Schmerzen.
4.3.2 Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hält Dr. H.___ in seinem Teilgutachten fest, dass die
Beschwerdeführerin auf orthopädischem Gebiet genügend Ressourcen zeige, um
einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Einschränkungen ergäben sich
vorwiegend durch die muskuläre Dysbalance und Fehlhaltung im Bereich der
Lenden- und Brustwirbelsäule. Diese würden augenblicklich eine schwere
belastende Tätigkeit der Wirbelsäule nicht erlauben. Mit Hilfe guter
technischer Versorgung und entsprechenden Trainingsprogramm könne von dieser
Seite her [jedoch] ein gutes Ergebnis erzielt werden. Die Beschwerdeführerin
sei in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und
Tragen von Lasten bis 15 kg in rückenschonender Haltung, in temperierten
Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Zu
vermeiden seien mittelschwere Tätigkeiten sowie schwere Tätigkeiten mit Heben
und Tragen von Gewichten über 15 kg ausserhalb des Körperlotes, ruckartige
Bewegungen sowie Heben der Arme über Schulterhöhe. Erschütterungen und
ruckartige Bewegungen der Lendenwirbelsäule seien ebenso zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin
sollte zudem keiner Kälte, Nässe und Zugluftexposition ausgesetzt werden. Die
frühere Tätigkeit als Kommissioniererin könne mit unterstützenden Hilfsmitteln
wie z. B. einem Stehstuhl durchgeführt werden. In einer gut angepassten
Verweistätigkeit ergebe sich anhand des orthopädischen Befundes keine
wesentliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einem
Ganztagespensum. Auch die Haushaltstätigkeit könne bei entsprechender
Einteilung ohne Probleme ausgeführt werden.
4.3.3 Dr. H.___ setzt sich in seinem
orthopädischen Teilgutachten einlässlich mit den von der Beschwerdegegnerin zur
Verfügung gestellten Vorakten, den in der fächerübergreifenden
Aktenzusammenfassung (IV-Nr. 43.1 S. 10 ff.) genannten
nachträglich vorgelegten bzw. eingeholten Arztberichten und den bei der
Untersuchung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2022 gemachten
Feststellungen auseinander. Die im Gutachten dargestellten medizinischen
Zusammenhänge und Beurteilungen werden schlüssig und nachvollziehbar begründet.
Entsprechend vermögen denn auch die Schlussfolgerungen hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Als Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie
Allgemeine Chirurgie ist Dr. H.___ offensichtlich dazu befähigt, eine Expertise
zu erstellen. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche Anforderungen, die seitens
der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
4.4
4.4.1 Im internistischen
Teilgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 30. Juli 2022
(IV-Nr. 43.3) werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Adipositas Grad I (BMI
33.7)
-
St.n. DaVinci-assistierter
minimal invasiver Leistenhernienversorgung rechts 09.01.2020
-
St.n. erosiver
Antrumgastritis 2008 (HP-positiv) (aktenanamnestisch)
-
St.n. Cholezystektomie 2004
(anamnestisch)
Dr. I.___ führt zu den Diagnosen aus,
dass bei der Beschwerdeführerin eine Adipositas Grad I bestehe, was
gegenüber früher eine Gewichtsabnahme darstelle. Sowohl die vor zweieinhalb
Jahren sanierte Leistenhernie rechts als auch die Helicobacter-Gastritis seien
als saniert zu betrachten und hätten keinerlei Relevanz für die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Entsprechend fänden auf allgemein-internistischem Gebiet
denn auch keine Therapien statt.
4.4.2 Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hält Dr. I.___ in seinem Teilgutachten fest, dass aus
allgemein-internistischer Sicht keine Funktionsstörungen bestünden. Die
Ressourcen seien nicht beeinträchtigt. Die Adipositas habe direkt keine
Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge. Allfällige
Affektionen des Bewegungsapparates und vor allem der Beine könnten durch die
Adipositas verstärkt werden, wenn auch in geringerem Ausmass, als dies während
der Erwerbstätigkeit der Fall gewesen sei. Die normale Hämatologie lasse eine
im internistischen Bereich liegende Ursache [für die von der Beschwerdeführerin
geklagten Beschwerden] ausschliessen; erst eine erhebliche Anämie würde
plausible Symptome bewirken. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit
von 100 %. Für Verweistätigkeiten liessen sich aus
allgemein-internistischer Sicht [ebenfalls] keine Einschränkungen formulieren.
4.4.3 Das internistische
Teilgutachten von Dr. I.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur
Verfügung gestellten Vorakten, die in der fächerübergreifenden
Aktenzusammenfassung (IV-Nr. 43.1 S. 10 ff.) genannten nachträglich
vorgelegten bzw. eingeholten Arztberichte, die einlässliche eigene Untersuchung
der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 und den Laborbefund der G.___, vom
28. Juni 2022 (IV-Nr. 43.2 S. 35 f.). Die im Teilgutachten erhobenen
Befunde und Diagnosen sind entsprechend konsistent und nachvollziehbar. Die
Schlussfolgerungen von Dr. I.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin leuchten ein. Als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
zertifizierter Gutachter SIM verfügt Dr. I.___ zudem zweifellos über die
erforderliche Expertise. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Teilgutachten
beanstandet werden könnte.
4.5
4.5.1 Im psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 3. August 2022
(IV-Nr. 43.2 S. 17 ff.) finden sich folgende Diagnosen:
-
Sonstige Reaktionen auf
psychosoziale Belastungen (speziell Mobbing) und Anpassungsprobleme F43.8;
Z56.0
-
Malingering Z76.5
Dr. J.___ führt zu den Diagnosen aus,
dass die Angaben zur psychiatrischen Problematik der Beschwerdeführerin in den
vorhandenen Akten inhomogen seien und sich teilweise widersprechen würden. Sie
könnten zum überwiegenden Teil nicht als objektiv angesehen werden, da die
subjektiv von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden als objektive
Befunde deklariert würden. Zu keinem Zeitpunkt seien Inkonsistenzen bzw. nicht
authentische Angaben der Beschwerdeführerin in Betracht gezogen oder [zumindest]
differenzialdiagnostisch diskutiert worden. Die Befundberichte orientierten
sich auch ausschliesslich an den jeweils eigenen Untersuchungen und
Beobachtungen. Sie würden die vorhandenen Berichte meist nicht miteinbeziehen
und auch keinen Bezug auf frühere Berichte bzw. die psychosoziale Situation der
Beschwerdeführerin und das schwebende IV- Verfahren nehmen. Aus aktueller
psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin
gegenwärtig keine versicherungsmedizinisch relevanten funktionalen oder
partizipativen Einschränkungen feststellbar seien. Eventuell vorübergehende
Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Mobbing am Arbeitsplatz) mit
leichten und passageren psychosozialen und beruflichen Beeinträchtigungen seien
aktuell nicht mehr feststellbar. Es lägen klinisch psychiatrisch auch keine
Einschränkung der kognitiven Teilfunktionen vor. Auch das Verhalten der
Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung lasse sich keineswegs
psychiatrisch erklären. Die Beschwerdeführerin schluchze und stöhne immer
wieder, ihre Mimik vermittle einen schmerzverzerrten Gesichtsausdruck, die
Stimme sei monoton, mitunter erinnere sie an eine Fistelstimme, und sei meist
weinerlich und klagsam. Die Beschwerdeführerin bleibe [im Gegensatz hierzu] jedoch
ruhig im Stuhl sitzen, Entlastungsbewegungen seien bei ihr nicht beobachtbar,
obwohl sie über stärkste Schmerzen berichte. Ihr Verhalten wirke über
weite Strecken aufgesetzt und fast theatralisch.
4.5.2 Was die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. J.___ in seinem Teilgutachten fest,
dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
sei. Dies gelte bis auf stationäre Aufenthalte auch retrospektiv. Im Haushalt
ergäben sich aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Einschränkungen.
4.5.3 Dem psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. J.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung
gestellten Vorakten, die in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung
(IV-Nr. 43.1 S. 10 ff.) genannten nachträglich vorgelegten bzw.
eingeholten Arztberichte, die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14. Juni
2022 sowie der Laborbefund der G.___, vom 28. Juni 2022 (IV-Nr. 43.2
S. 35 f.) zugrunde. Die gestützt hierauf von Dr. J.___ gestellten
Diagnosen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Wie unter Ziff. 4.5.1 oben
erwähnt, führt Dr. J.___ zu den gestellten Diagnosen aus, dass bei der
Beschwerdeführerin gegenwärtig keine versicherungsmedizinisch relevanten
funktionalen und partizipativen Einschränkungen feststellbar seien. Eventuell
vorübergehende Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Mobbing am
Arbeitsplatz) mit leichten und passageren psychosozialen und beruflichen
Beeinträchtigungen könnten aktuell nicht mehr festgestellt werden. Mit den von
den behandelnden Ärztinnen Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. med. L.___, Assistenzärztin, in mehreren Berichten – so
im Bericht vom 4. August 2021 (IV-Nr. 26 S. 191 ff.), im
Bericht vom 29. Oktober 2021 (IV-Nr. 26 S. 215 ff.) sowie
im Formulararztbericht vom 29. Oktober 2021 (IV-Nr. 25) – gestellten
Diagnosen – Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),
Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1), Dysthymia (ICD-10 F34.1),
akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 273.1),
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
sowie rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) – setzt sich Dr. J.___
bloss insoweit auseinander, als er behauptet, dass die Angaben zur
psychiatrischen Problematik der Beschwerdeführerin in den Akten inhomogen und
widersprüchlich seien und auf den subjektiv geäusserten Klagen der
Beschwerdeführerin beruhten und daher zum überwiegenden Teil nicht als objektiv
angesehen werden könnten. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Diagnosen
der behandelnden Ärztinnen findet damit nicht statt, und dies, obschon die
Diagnosen zumindest teilweise auch in anderen Arztberichten gestellt werden,
insbesondere in der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. med. univ. M.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, vom 10. Februar 2021 (IV-Nr. 26 S. 111 ff.),
wonach als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
ängstlich-depressives Syndrom, am ehesten als Ausdruck einer mittelgradigen
depressiven Episode (ICD-10 F32.1), sowie eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgeführt werden.
Ein besonders gravierendes Versäumnis bei der Diagnosestellung ist darin zu
erblicken, dass sich Dr. J.___ in seinem Teilgutachten überhaupt nicht mit
den Kriegserlebnissen der Beschwerdeführerin befasst, obwohl ihm diese
anlässlich der Untersuchung vom 14. Juni 2022 davon erzählt hat und auch
in den Berichten von Dr. K.___ und Dr. L.___ sowie in der Kurzbeurteilung
von Dr. M.___ von traumatischen Kriegserlebnissen bzw. einer traumaassoziierten
Symptomatik die Rede ist. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass bei der
Beschwerdeführerin keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in
allen vergleichbaren Lebensbereichen feststellbar sei, wie Dr. J.___ in seinem
Teilgutachten festhält. Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Untersuchung durch Dr. J.___ zu ihrem Beziehungsnetz und ihrem Tagesablauf
lassen entgegen der Beurteilung von Dr. J.___ durchaus auf erhebliche
funktionelle Einschränkungen schliessen. Jedenfalls führt Dr. J.___ in seinem
Teilgutachten nicht aus, in welchen Lebensbereichen die Beschwerdeführerin ein
höheres Aktivitätenniveau aufweisen soll. Eine Testung mit entsprechendem
Resultat – z.B. anhand des Mini-ICF-APP – wird im Teilgutachten keine erwähnt. Was
die Diagnose des Malingerings – d.h. des bewussten Vortäuschens von
Krankheitssymptomen – betrifft, so hält Dr. J.___ in seinem Teilgutachten fest,
dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung immer wieder schluchze und
stöhne, ihre Mimik einen schmerzverzerrten Gesichtsausdruck vermittle, ihre
Stimme monoton und meist weinerlich und klagsam sei und ihr Verhalten über
weite Strecken aufgesetzt und fast theatralisch wirke. Die Persönlichkeit der
Beschwerdeführerin beschreibt Dr. J.___ dahingehend, dass die
Beschwerdeführerin über gute Fähigkeiten zur Selbstdarstellung und
Selbststeuerung verfüge und bei ihr histrionische und narzisstische Akzente
erkennbar seien. Eine Validierung der Diagnose des Malingerings anhand einer
entsprechenden Testung – z.B. anhand eines Forced Choice Tests, bei dem unter
dem Zufallsniveau liegende Leistungen auf eine Täuschung schliessen lassen –
nahm Dr. J.___ im Rahmen seiner Untersuchung nicht vor. Die Diagnose des
Malingerings stützt sich somit einzig auf den persönlichen Eindruck, den Dr. J.___
anlässlich der Untersuchung von der Beschwerdeführerin gewann. Eine gewisse
Subjektivität der Diagnose lässt sich insofern nicht bestreiten. Hinzu kommt,
dass Dr. J.___ den kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin als Migrantin
aus Bosnien vollkommen ausser Acht lässt. Wie eine Person mit Schmerzen umgeht,
hängt nicht bloss von der tatsächlich erlebten Schmerzempfindung ab, sondern
auch, welches Schmerzverhalten sie individuell, familiär und kulturell gelernt
hat (siehe hierzu Norbert Kohnen, Von der Schmerzlichkeit des Schmerzerlebens,
Wie fremde Kulturen Schmerzen wahrnehmen, erleben und bewältigen, Ratingen
2003, S. 11 ff., insbesondere S. 14). Dasselbe gilt allgemein für den Umgang
mit Krankheiten. Bei der Diagnose eines Malingerings wäre eine
Auseinandersetzung mit dem persönlichen, familiären und kulturellen Hintergrund
der Beschwerdeführerin zwingend notwendig gewesen. Eine solche Auseinandersetzung
fand jedoch nicht statt. Exemplarisch hierfür kann die Persönlichkeitsanalyse
von Dr. J.___ angeführt werden. Diese erstreckt sich über gerade mal
zweieinhalb Zeilen. Woran Dr. J.___ die guten Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin zur Selbststeuerung und Selbstdarstellung sowie ihre
histrionischen und narzisstischen Akzente festmacht, begründet er in seinem
Teilgutachten nicht. Die Diagnosestellung von Dr. J.___ ist mit so
offensichtlichen Mängeln behaftet, dass seinem psychiatrischen Teilgutachten
die Beweiswertigkeit vollständig abzusprechen ist. In Anbetracht der nicht
ausreichend beweiswertigen Aktenlage hat das Versicherungsgericht folglich zu
Recht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt.
4.6 Insgesamt ergibt sich somit,
dass von den vier Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens der B.___ vom
5. August 2022 (IV-Nr. 43). drei beweiswertig und eines nicht
beweiswertig ist. Entsprechend kann die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai
2023 (A.S. 1 f.) auch nur teilweise auf das Gutachten der B.___
abgestützt werden.
5.
5.1 Zur Klärung der Frage nach
allfälligen psychisch bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin hat das
Versicherungsgericht bei PD Dr. D.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
eingeholt. Das Gutachten datiert vom 6. Januar 2025 (A.S. 38 ff.).
Zu dessen Beweiswert ist Folgendes festzuhalten:
5.2
5.2.1 Im psychiatrischen
Gerichtsgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. Januar 2025 (A.S. 38 ff.)
werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
-
Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-
Panikstörung (ICD-10 F41.0)
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
-
Keine
5.2.2 Bei der Diagnoseherleitung
setzt sich PD Dr. D.___ als Erstes mit der innerpsychischen Struktur der
Beschwerdeführerin auseinander. Er stellt zunächst fest, dass die
Kardinaldefinition einer Persönlichkeitsstörung, wonach ab verhältnismässig
frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen
Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten, bei der
Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin
grundsätzlich auf ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen in Belastungs- und
Konfliktsituationen zurückgreifen könne, so dass sie nicht dazu prädestiniere, schwergradige
und chronifizierende psychische Symptomformationen zu entwickeln. [Hingegen]
seien bei der Beschwerdeführerin alle diagnostischen Kriterien einer
posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 erfüllt. Die
Beschwerdeführerin habe während des Bosnienkriegs eine mehrfache
psychotraumatisierende Belastung erlebt. Sie habe nicht nur in Bezug auf ihre
eigene Person, sondern auch in Bezug auf ihren Ehemann, ihren [damals
achtjährigen] Sohn und ihre [damals dreijährige] Tochter Todesängste erlebt,
wobei gerade auch die Distanz zu ihrem Sohn, [der aufgrund schwerer
Beinverletzungen durch eine Granate in einer anderen Stadt hospitalisiert
werden musste], belastend und angstinduzierend gewesen sei (Kriterium A). Die
Beschwerdeführerin habe sodann in der hiesigen Begutachtung berichtet, dass sie
schon damals, als sie in der Schweiz arbeitstätig geworden sei, Phänomene des
Wiedererlebens, d.h. Albträume und Flashbacks, entwickelt habe und diese [auch]
weiterhin erlebe. Darin kämen die Gewalt- und Missbrauchserfahrungen während
des Bosnienkriegs immer wieder vor (Kriterium B). Weiter habe die
Beschwerdeführerin in der hiesigen Begutachtung deutliche psychopathologische
Veränderungen gezeigt, als sie versucht habe, über diese Psychotraumatisierungen
zu sprechen. Dies untermauere aus objektiver Sicht ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten
(Kriterium C). Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin als
schreckhafte Person beschrieben, die ständig auf der Hut sei, und zwar schon seit
der Zeit, als sie arbeitstätig gewesen sei. Sie habe zudem berichtet, dass sie
Schlafstörungen habe, d.h. [nur] zwei bis drei Stunden pro Nacht schlafe, und
vergesslich sei. Somit lägen auch Phänomene einer pathologischen Erregbarkeit
vor (Kriterium D). Die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin sei
somit durch eine posttraumatische Belastungsstörung definiert. Im Jahr 2020 sei
die Beschwerdeführerin offenbar Opfer eines Entreissdiebstahls geworden. Mit diesem
Ereignis habe die Beschwerdeführerin nichts anderes als eine Retraumatisierung
und somit eine Reaktivierung traumaassoziierter Phänomene erlebt, die bis dahin
ganz offenbar durch die berufliche Tätigkeit „gebunden“ gewesen seien, wie dies
in der klinischen Psychiatrie sehr häufig anzutreffen sei.
5.2.3 Hinsichtlich der
Affektpathologie der Beschwerdeführerin hält PD Dr. D.___ in seinem Gutachten
fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Stimmung in der hiesigen Begutachtung
als gar nicht gut beschrieben und auf Nachfrage hin eine Traurigkeit bestätigt
habe. Sie habe von einer Antriebslosigkeit und Müdigkeit berichtet, ebenso von
einer Freudlosigkeit. Im objektiven Psychostatus habe die Beschwerdeführerin
während den hiesigen Untersuchungen eine hauptsächlich mittelgradige depressive
Grundstimmung gezeigt. Sie habe auch in weiteren affektiven Parametern
pathologische Auslenkungen gehabt. In den spezifischen objektiven Parametern,
welche die innerpsychische Vitalität objektiv sehr gut abzubilden vermögen,
habe sie mehrere pathologisch ausgelenkte Befunde präsentiert. Zu diesen
gehörten grundsätzlich äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik,
Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie
affektive Schwingungsfähigkeit. Aus objektiver Sicht sei bei der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der hiesigen Begutachtung somit eine
mittelgradige depressive Episode festzustellen gewesen. Wenn davon ausgegangen
werde, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise schon während den Belastungen
im Bosnienkrieg depressive Symptome erlebt habe, obwohl sie in der hiesigen
Begutachtung mitgeteilt habe, dass die oben zusammengefassten Beschwerden erst
seit vier Jahren bestünden, was durchaus mit einem gewissen Fragezeichen
versehen werden könne, so könne der affektpathologische Langzeitverlauf
durchaus als rezidivierende depressive Störung qualifiziert werden, die wie
erwähnt aktuell mit einer mittelgradigen depressiven Episode einhergehe. Diese
depressive Störung sei eine sekundäre psychische Störung auf dem Boden der
Traumafolgestörung und Ausdruck dessen, dass es bei der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Traumafolgestörung zu einer Fragilisierung der
innerpsychischen Struktur gekommen sei.
5.2.4 Hinsichtlich einer allfälligen
Angststörung hält PD Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin über Ängste
berichtet habe, die sich im Zusammenhang mit dem Entreissdiebstahl im Jahr 2020
entwickelt hätten. Offenbar gehe sie nicht mehr alleine nach draussen, nur noch
in Begleitung ihres Ehemannes. Sie lasse sich von ihm auch zu allen
Arztterminen begleiten. In den letzten Monaten ihrer Anstellung im ersten
Arbeitsmarkt habe sie sich von ihrem Ehemann [auch zur Arbeit] begleiten
lassen. Die Beschwerdeführerin habe weiter über plötzlich auftretende
Angstattacken berichtet, welche Panikattacken abbilden würden. Sie habe darüber
berichtet, dass sie diese seit zwei bis drei Jahren habe. Eine anhaltende, d.h.
generalisierte Angst erlebe die Beschwerdeführerin nicht. Unklar sei, ob die
Beschwerdeführerin – wie in den Vorakten diagnostiziert – agoraphobische Ängste
erlebe, da sie ja ein deutliches Vermeidungsverhalten entwickelt habe. Da die
Beschwerdeführerin hierzu [auch] auf konkretes Nachfragen hin keine präzisen Angaben
gemacht habe, könne eine Agoraphobie mit Panikstörung nicht mit Sicherheit
diagnostiziert werden, sondern lediglich eine Panikstörung. Auch diese
Angststörung sei eine sekundäre Störung auf dem Boden der Traumafolgestörung,
insbesondere im Zusammenhang mit der Reaktivierung derselben durch den Entreissdiebstahl.
5.2.5 Zur Diagnose der chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hält PD Dr. D.___
schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin über verschiedenste Schmerzen im
Körper berichtet habe, insbesondere den Bewegungsapparat betreffend, aber auch
über Kopfschmerzen. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise darüber
berichtet, dass sie seit zwei Jahren unter Beinschmerzen leide, diese in den
letzten zwei Monaten zugenommen hätten und sie seither an einem Stock gehe.
Insofern scheine hier eine deutliche Generalisierungstendenz der
Körperschmerzen vorzuliegen. Den Akten sei zu entnehmen, dass teilweise
somatische Korrelate nachgewiesen werden konnten, die zumindest einen Teil des
Schmerzerlebens begründen könnten, nicht aber das von der Beschwerdeführerin in
diesem Ausmass beschriebene Schmerzerleben. In der hiesigen Begutachtung hätten
sich [jedoch] keinerlei Hinweise für Inkonsistenzen ergeben. Die
Beschwerdeführerin habe sich in ihren subjektiven Angaben zwar immer wieder von
einer betont dysfunktionalen Seite präsentiert, Hinweise für ein theatralisches
oder für ein histrionisches Verhalten, wie es vom psychiatrischen Gutachter der
B.___ beschrieben worden sei, habe sich hier aber in keiner Weise gezeigt. Die
Beschwerdeführerin habe jederzeit psychisch authentisch leidend imponiert.
Insbesondere hätten sich aus objektiver Sicht auch gute Konsistenzen zwischen
ihren subjektiven Angaben zu ihren Dysfunktionalitäten und den Defiziten in ihrer
innerpsychischen Vitalität gezeigt. Es müsse daher davon ausgegangen werden,
dass das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin eine dissoziierte Abwehr eines
emotionalen Schmerzes darstelle, der im Zusammenhang mit den teilweise
gravierenden lebensgeschichtlichen Belastungen entstanden sei, so dass hier ein
primärer innerpsychischer Konflikt vorgelegen habe, der nicht anderweitig bzw.
nicht anders habe gelöst werden können als durch diese dissoziative Abwehr, die
sich nun in einem somatoformen Symptombild zeige.
5.3 Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin führt PD Dr. D.___ in seinem Gerichtsgutachten aus, dass es
sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin um eine
chronifizierte, dauerhafte und therapieresistente psychische Störung handle.
Diese habe bei der Beschwerdeführerin dazu geführt habe, dass sie in ihrer
innerpsychischen Belastbarkeit deutliche Defizite entwickelt habe, d.h., dass
ihre innerpsychischen Ressourcen im Langzeitverlauf deutlich erschöpft seien,
so dass sie nicht mehr in der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen.
[Entsprechend könne festgehalten werden], dass aus psychiatrischer Sicht in
jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts – d.h. sowohl in der
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit – eine Arbeitsfähigkeit von
0 % bestehe. Die Arbeitsfähigkeit von 0 % bestehe seit dem 13. Juli
2020, als die Beschwerdeführerin erstmals zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben worden sei. Selbstverständlich könnte hier [nun] argumentiert
werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer störungsspezifischen
Traumatherapie eine Aufarbeitung ihrer Psychotraumatisierungen erfahren könnte.
Eine solche könnte ambulant, aber auch teilstationär oder stationär erfolgen. Die
Beschwerdeführerin habe jedoch mitgeteilt, dass sie sich nicht in der Lage sehe,
sich stationär psychiatrisch behandeln zu lassen, weil sie dies an die Verhältnisse
im Kriegsgefangenenlager in Bosnien erinnern würde, was nachvollzogen werden könne.
Weiter sei realistischerweise auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nunmehr – d.h. im Zeitpunkt der Begutachtung – 62jährig sei und die relevanten
Psychotraumatisierungen vor ca. 30 Jahren erfolgt seien. Zwar sei der
Beschwerdeführerin gelungen, ihre Psychotraumatisierungen bzw. die mit diesen
einhergehenden psychischen Phänomene über viele Jahre hinweg weitgehend zu
opalisieren bzw. zu „binden“, was ihr unterdessen aber nicht mehr gelinge. Es
liege somit eine psychische Störung vor, deren Ursprung drei Jahrzehnte
zurückliege und die über viele Jahre, konkret weit über zwei Jahrzehnte, nie
behandelt worden sei. Wenn rein theoretisch eine traumaspezifische
Psychotherapie erfolgreich verlaufen würde, so müsste für eine solche eine
längere Zeitdauer erwogen werden, die durchaus mehrere Jahre umfassen würde, so
dass die Explorandin dann schon längst im beruflichen Ruhestand wäre. Die
Frage, ob eine störungsspezifische Psychotherapie die psychischen Beschwerden
und somit auch die Arbeitsfähigkeit relevant beeinflussen und verbessern
könnte, erweist sich damit als gänzlich irrelevant.
5.4
5.4.1 Psychische Leiden sind wegen
ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer
anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler
BGE 143 V 418 E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog.
Indikatoren zu führen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in
BGE 141 V 281 in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein
indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert
eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines
psychiatrischen Gutachtens hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141 V 281 aufgeführten Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der
versicherten Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die
im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281
E. 4.1.3):
1. Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3):
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
(E. 4.3.1):
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);
-
Komorbiditäten
(E. 4.3.1.3);
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);
c) Komplex «Sozialer Kontext»
(E. 4.3.3);
2. Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4):
a) gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1);
b) behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
5.4.2 In der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung» zunächst auf
die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Feststellungen über
die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung
helfen dabei, Funktionseinschränkungen, welche auf diese Gesundheitsschädigung
zurückzuführen sind, von den (direkten) Folgen nicht versicherter Faktoren zu
scheiden. Vorliegend hält PD Dr. D.___ in seinem Gerichtsgutachten fest, dass
die Beschwerdeführerin subjektiv durch ihr Erleben der depressiven Symptomatik,
insbesondere aber auch durch ihr Erleben der Körperschmerzen, d.h. der
somatoformen Schmerzen, erheblich psychisch belastet und auch im Alltag
beeinträchtigt sei. Ebenso bestünden traumaassoziierte Phänomene. Die
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei als mittelgradig einzustufen.
5.4.3 Was den Behandlungserfolg bzw. die
Behandlungsresistenz betrifft, so ist dem Gerichtsgutachten von PD Dr. D.___ zu
entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte, dauerhafte und
therapieresistente psychische Fehlentwicklung vorliege, so dass kein
Optimierungspotenzial betreffend medizinische Massnahmen bestehe. Dasselbe
gelte hinsichtlich des Eingliederungserfolgs bzw. der Eingliederungsresistenz,
auch wenn bislang keine beruflichen Massnahmen in die Wege geleitet und
zugesprochen worden seien. Die innerpsychische Belastbarkeit der
Beschwerdeführerin sei unterdessen derart alteriert, d.h. derart defizitär,
dass sie nicht in der Lage sei, berufliche Massnahmen zu durchlaufen.
5.4.4 Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf
einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in
Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von
ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Bezüglich psychiatrischer Komorbiditäten verweist PD Dr. D.___
in seinem Gutachten auf seine ausführliche differentialdiagnostische
Diskussion, in welcher er aufzeigt, dass bei dieser Beschwerdeführerin nebst
der posttraumatischen Belastungsstörung auch eine depressive Störung, eine
Angststörung und eine somatoforme Schmerzstörung vorlägen, die eng miteinander
assoziiert seien.
5.4.5 Im Rahmen des Komplexes
«Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie
den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen
Ressourcen zu eruieren. In diesem Zusammenhang hält PD Dr. D.___ fest, dass bei
der Beschwerdeführerin zwar keine eigentliche Persönlichkeitsstörung vorliege,
die zu einer erheblichen Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen hätte
führen können, dass aber eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe, die
sodann die innerpsychischen Ressourcen deutlich strapaziere.
5.4.6 Neben den Komplexen
«Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex
«sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).
Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch
(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen
Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht
versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen
nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren
gesetzgeberischen Regelungsabsicht. Zum sozialen Kontext hält PD Dr. D.___
fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren sozial weitgehend
zurückgezogen habe. Im Rahmen der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen
der Beschwerdeführerin anhand des Mini-ICF-APP führt PD Dr. D.___ zu den
qualitativen Funktionsfähigkeiten in sozialen Interaktionen zudem aus, dass
diese Fähigkeit als mittelgradig beeinträchtigt zu beurteilen sei. Die
Beschwerdeführerin habe sich von sozialen Interaktionen, die ausserhalb der
Familie stattfinden, grösstenteils zurückgezogen. Besondere Ressourcen ergeben
sich aus den Akten keine.
5.4.7 In der Kategorie «Konsistenz»
ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser
Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und
Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den
sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits
gleichermassen ausgeprägt ist. Hierzu hält PD Dr. D.___ in seinem
Gerichtsgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin im Grunde im Rahmen einer
regelrechten Vita minima lebe. Sowohl häusliche als auch ausserhäusliche
Tätigkeiten seien gleichermassen beeinträchtigt, ebenso die sozialen
Interaktionen. Die Beeinträchtigungen zeigten sich in sämtlichen
Tagesaktivitäten gleichermassen.
5.4.8 Zuletzt ist schliesslich auch
noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck
zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin. PD Dr. D.___ führt hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin
einen genuinen subjektiven Leidensdruck aufweise, der auch in der hiesigen
Begutachtung deutlich werde, sowohl aus ihren subjektiven Angaben als auch im
objektiven Psychostatus. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Leidensdruck der
Beschwerdeführerin auch durch die seit Mitte 2020 bestehende regelmässige
Psychotherapie und die nachgewiesene Einnahme von Antidepressiva erstellt ist.
5.5 Dem psychiatrischen
Gerichtsgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. Januar 2025 (A.S. 38 ff.)
liegen die vom Versicherungsgericht zur Verfügung gestellten Akten, darunter
insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 5. August 2022
(IV-Nr. 43), die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin
am 11. November und 2. Dezember 2024, das ärztliche Zeugnis von N.___
vom 18. November 2024 sowie der Laborbericht der Mittelland Labor Olten AG
vom 26. November 2024 zugrunde. Gestützt hierauf setzt sich PD Dr. D.___
in seinem Gutachten umfassend mit der psychischen Situation der
Beschwerdeführerin auseinander. Die Vorakten, insbesondere das Gutachten der B.___,
werden dabei nicht bloss zur Kenntnis genommen, sondern kritisch analysiert und
diskutiert. Die von PD Dr. D.___ erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen sind
eingehend und nachvollziehbar begründet und vermögen entsprechend zu
überzeugen. Die im Gutachten aufgezeigten medizinischen Zusammenhänge und
Schlussfolgerungen leuchten ein, zumal sich PD Dr. D.___ ausführlich mit den
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblichen Indikatoren
auseinandersetzt. Die im Gutachten beschriebenen funktionellen Einschränkungen
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen sind
folglich als hinreichend ausgewiesen zu betrachten. Gestützt auf die
nachvollziehbare Begründung der Diagnosestellung überzeugt auch die
gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % aufweist. Als Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM verfügt
PD Dr. D.___ offensichtlich über die notwendige Expertise zur Erstellung
eines Gerichtsgutachtens. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche Anforderungen,
die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
Es ist m.a.W. voll beweiswertig.
6. Gestützt auf das
Gerichtsgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. Januar 2025 (A.S. 38 ff.)
ist die Beschwerdeführerin seit dem 13. Juli 2020 sowohl in ihrer
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 %
arbeitsunfähig anzusehen. Ein Einkommensvergleich zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin erübrigt sich damit. Der
Beschwerdeführerin steht ab 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente zu. Die
Beschwerde ist gutzuheissen.
7.
7.1 Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG). Der Beschwerdeführerin steht demnach eine
ordentliche Parteientschädigung zu.
7.2
7.2.1 Die Höhe der
Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich
in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61
lit. g Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses zu bemessen. Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT;
BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss auch im
Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten für die berufsmässige
Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.
7.2.2 Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin macht in ihrer Kostennote vom 10. Februar 2025 (A.S. 93 f.)
einen Zeitaufwand von insgesamt 11,6 Stunden geltend. Für den nachprozessualen
Aufwand sind dabei 1,5 Stunden vorgesehen (0,5 Stunden für das Urteilsstudium,
0,5 Stunden für die Urteilsbesprechung mit der Klientin, 0,5 Stunden
für den Fallabschluss). Im Falle des Obsiegens werden für den nachprozessualen
Aufwand praxisgemäss 0,5 Stunden entschädigt. Der in der Kostennote
geltend gemachte Zeitaufwand von 11,6 Stunden ist somit um 1 Stunde auf
10,6 Stunden zu kürzen. Für die Spesen macht die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin eine Pauschale von 5 % geltend. Eine solche erscheint
angesichts der sich aus der Kostennote und den Akten ergeben Auslagen als nicht
gerechtfertigt. Die Spesenpauschale wird daher auf 3 % gekürzt. Insgesamt
ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 2'708.05 ([6,8 Stunden
x CHF 230.00 + Spesen CHF 46.90 + MwSt. CHF 124.05] + [3,8 Stunden
x CHF 230.00 + Spesen CHF 26.20 + MwSt. CHF 72.90]).
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt.
Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der
Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
8.2 Die Kosten gerichtlicher
Beweismassnahmen sind vom Sozialversicherungsträger zu übernehmen, sofern
zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit
gerichtlicher Beweismassnahmen ein Zusammenhang besteht (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 = Pra 2014 Nr. 32). Art. 45 Abs. 1 ATSG ist
insoweit auch im Rechtspflegeverfahren anwendbar (BGE 143 V 269 E. 6.2.1).
Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Verwaltung einen zur
Klärung der medizinischen Situation notwendigen Aspekt unbeantwortet gelassen
hat (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2, 125 V 351 E. 3a).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beweiswertigkeit des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. J.___ vom 3. August 2022 (IV-Nr. 43.2 S. 17 ff.)
falsch beurteilt. Die Kosten des psychiatrischen Gerichtsgutachtgens von PD Dr.
D.___ vom 6. Januar 2025 (A.S. 38 ff.) in Höhe von
CHF 6'000.00 sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Höhe
der Kosten des Gerichtsgutachtens sind angesichts der Komplexität des Falles,
der zweimaligen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch PD Dr. D.___ sowie
dem Umfang des Gutachtens von 46 Seiten ohne Weiteres gerechtfertigt. Die
Beschwerdegegnerin hat sich zur Höhe der Kosten trotz entsprechender Gelegenheit
nicht vernehmen lassen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'708.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von PD Dr. D.___ vom 6. Januar 2025
von CHF 6'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am
Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff.,
82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon