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Entscheid

VSBES.2023.144

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

20. August 2025Deutsch38 min

medizinischer Gutachter SIM, ein Gerichtsgutachten. Dieses datiert vom 6. Januar

Source so.ch

Urteil vom 20. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Livia Schmid,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. Mai 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1962, meldete sich am 9. Dezember 2020

(Posteingangsstempel) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten

der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Am 19. Januar 2021 führte

die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13). Im Anschluss hieran holte die

Beschwerdeführerin bei den behandelnden Ärzten und der

Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein.

1.3 Mit Mitteilungen vom 4. und 28. März

2022 (IV-Nrn. 29 und 32) informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin darüber, zur Klärung der Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Rheumatologie einzuholen.

1.4 Das Gutachten der B.___ datiert

vom 5. August 2022 (IV-Nr. 43). Es ging am 9. August 2022

(Posteingangsstempel) bei der Beschwerdegegnerin ein.

1.5 Mit Vorbescheid vom 26. August

2022 (IV-Nr. 47) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, ihre Ansprüche auf berufliche Massnahmen sowie auf eine

Invalidenrente abzuweisen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 26. September 2022 (IV-Nr. 51) Einwand.

1.6 Mit Verfügung vom 8. Mai

2023 (Aktenseite/n [A.S.] 1 f.) wies die Beschwerdegegnerin die Ansprüche

der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente

schliesslich ab.

2.

2.1 Hiergegen lässt die

Beschwerdeführerin am 9. Juni 2023 (A.S. 4 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

08.05.2023 sei aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine

unbefristete ganze IV-Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 12. Juli

2023 (A.S. 15) teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie unter Verweis

auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich auf das

Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichte. Ergänzend sei einzig darauf

hingewiesen, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund

der Kälteexposition ihre letzte Tätigkeit bei der C.___ nicht mehr ausüben

könne, nichts am ablehnenden Entscheid ändere.

2.3 Mit Eingabe vom 29. August

2023 (A.S. 19) teilt die Beschwerdeführerin mit, auf eine Replik zu

verzichten.

2.4 Mit Verfügung vom 16. September

2024 (A.S. 33 ff.) veranlasst das Versicherungsgericht bei PD Dr. med.

D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, ein Gerichtsgutachten. Dieses datiert vom 6. Januar

2025 (A.S. 38 ff.).

2.5 Die Beschwerdeführerin teilt mit

Eingabe vom 13. Januar 2025 (A.S. 89) mit, auf eine Stellungnahme zum

Gutachten zu verzichten. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (A.S. 90 f.)

stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf eine

Stellungnahme innert Frist verzichtet hat.

2.6 Auf die Ausführungen in den

Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat die

Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV [WEIV],

AS 2021 705 ff., BBl 2017 2535 ff.) in Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gemäss

lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020

bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor

Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser

Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht

anwendbar. Da die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1962 am 1. Januar

2022.

das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, bleibt das bisherige

Recht somit auch nach dem 1. Januar 2022 massgebend.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung

des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht

hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c). Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von

einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit

die Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen,

zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.

3.1

Das Verwaltungsverfahren und der

kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf

Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten

zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025

E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427

E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im

Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf

Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgericht vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f.,

260).

3.3

Wie die einzelnen Beweismittel

zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren

als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen haben Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom

26.

Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.4

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Dispositiv

Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1

mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis

"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen

Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten

externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten

vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt

werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe

Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 8. Mai 2023 (A.S. 1 f.) zu Recht verneint hat. Die

Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 5. August 2022 (IV-Nr. 43).

Zu dessen Beweiswert ist Folgendes festzuhalten:

4.2

4.2.1 Im rheumatologischen

Teilgutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin

sowie Rheumatologie, vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 43.1 S. 29 ff.)

werden folgende Diagnosen aufgelistet:

-

Kein Hinweis für

entzündlich-rheumatologische Systemerkrankung

-

Generalisiertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

-

bei degenerativen

Veränderungen der LWS [Lendenwirbelsäule] insbesondere LWK4/5/SWK1 [LWK kurz

für Lendenwirbelkörper; SWK kurz für Sakralwirbelkörper] ohne radikuläre Reiz-

oder Defizitsymptomatik (MRI 02/2021)

-

bei muskulärer Dysbalance

-

sowie mögliche

Schmerzverstärkung durch psychosomatische/psychiatrische Prozesse bei jedoch

auch Hinweisen auf Symptom- und Beschwerdeausweitung

-

Beginnende Varusgonarthrose

Psychiatrische und

orthopädische Diagnose sollten in entsprechenden Gutachten geprüft werden.

Dr. E.___ führt zur Diagnoseherleitung

aus, dass internistisch-rheumatologischerseits bei differenzialdiagnostischen

Überlegungen eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung weitgehend

ausgeschlossen werden könne, dies aufgrund früherer Laborbefunde,

immunologischen Befunden, Röntgenaufnahmen und dem aktuellen klinischen Bild.

Es liege ein im orthopädischen Bereich zu verortendes generalisiertes

Schmerzsyndrom bei Muskeldysbalance und degenerativen Veränderungen der

Wirbelsäule vor. Das subjektive Beschwerdebild der Beschwerdeführerin sei aus

internistisch-rheumatologischer Sicht nicht erklärbar.

4.2.2 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin hält Dr. E.___ in ihrem Teilgutachten fest, dass die

Beschwerdeführerin aus internistisch-rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig

sei. Dies gelte auch retrospektiv. Es bestünden internistisch-rheumatologisch

keine Einschränkungen, die über die Bewertung gemäss orthopädischem Gutachten

hinausgingen. Eine optimal angepasste Tätigkeit wäre eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne

Überkopfarbeiten, in stressfreier Umgebung, im Wechsel zwischen Sitzen /Stehen,

Liegensitzen/Stehen und Gehen. In fachlicher Überschneidung zum orthopädischen

Fachbereich sei zumindest in einer ideal adaptierten Tätigkeit bereits [jetzt]

– d.h. unabhängig von medizinischen Massnahmen und Therapien – von einer vollen

Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.2.3 Das rheumatologische

Teilgutachten von Dr. E.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur

Verfügung gestellten Vorakten, die in der fächerübergreifenden

Aktenzusammenfassung (IV-Nr. 43.1 S. 10 ff.) genannten

nachträglich vorgelegten bzw. eingeholten Arztberichte, die einlässliche eigene

Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25. April 2022, den Röntgenbefund der

F.___ vom 13. Mai 2022 (IV-Nr. 43.1 S. 45 f.) und den Laborbefund

der G.___, vom 28. Juni 2022 (IV-Nr. 43.2 S. 35 f.). Die

Diagnosen von Dr. E.___ werden schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet,

ebenso ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie

Rheumatologie kommt Dr. E.___ die erforderliche Expertise zu. Ihr Teilgutachten

vermag somit sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die seitens der

Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.3

4.3.1 Im orthopädischen Teilgutachten

von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates sowie Allgemeine Chirurgie, vom 5. Juli 2022 (IV-Nr. 43.2)

werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Beginnende Varusgonarthrose

rechtsseitig

-

Diskusprotrusion L4/5 und

L5/S1 ohne Spinalkanalstenose oder Recessusstenose

-

Facettengelenksarthrose

-

Knick-Senk-Spreizfuss-Symptomatik

-

Hyperkyphose der BWS

Dr. H.___ hält zur Diagnoseherleitung fest,

dass im Rahmen der Schmerzdiagnostik in der Kernspintomographie vom 25. Februar

2020 eine Dehydration der Bandscheibe LWK 4/5 mit breitbasig medial links

reichender Protrusion diagnostiziert worden sei. Die Neuroforamina seien

ausreichend weit, die autochthone Rückenmuskulatur sei verfettet. Des Weiteren

habe am 9. Juli 2021 eine beginnende Varusgonarthrose festgestellt werden

können. Im Rahmen der [aktuellen] orthopädischen Begutachtung habe die

Beschwerdeführerin einen leidenden und klagsamen Eindruck gemacht. Die

Untersuchung habe sich schwierig gestaltet, da Berührungen und

Funktionsprüfungen als sehr schmerzhaft empfunden worden seien. Es sei immer

wieder auf einen Knochenschmerz hingewiesen worden. Es hätten sich vor allem im

Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der rechten Hüfte relativ deutliche

Funktionseinschränkungen gezeigt, die aber anhand der objektiven Untersuchung

in dieser Form nicht nachzuvollziehen seien. Die Beschwerdeführerin sei in der

Lage, mit normalem Schuhwerk ein normales Gangbild zu absolvieren, wenn auch

schwerfällig und kurzschrittig. Es sei kein Hinken feststellbar und keine

Abrollbehinderung. Objektiv könne ausser dem Bereich der Wirbelsäule sowie der

rechten Hüfte eine weitgehend freie Funktion festgestellt werden. An den

Schultergelenken könne die Funktion aufgrund der Schmerzhaftigkeit und Gegenspannung

nicht eindeutig beurteilt werden. Jedoch zeigten sich sämtliche Teste der Rotatorenmanschette

negativ, wenn auch abgeschwächt. Anhand der orthopädischen Untersuchung ergäben

sich keine Hinweise auf Wurzelkompression oder neurologische Störungen

insgesamt. Die Therapieaktivitäten seien auffallend gering, die angegebenen

Schmerzmittel hätten im Blut der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden

können. Dies spreche ebenfalls gegen einen relevanten Leidensdruck durch

Schmerzen.

4.3.2 Zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hält Dr. H.___ in seinem Teilgutachten fest, dass die

Beschwerdeführerin auf orthopädischem Gebiet genügend Ressourcen zeige, um

einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Einschränkungen ergäben sich

vorwiegend durch die muskuläre Dysbalance und Fehlhaltung im Bereich der

Lenden- und Brustwirbelsäule. Diese würden augenblicklich eine schwere

belastende Tätigkeit der Wirbelsäule nicht erlauben. Mit Hilfe guter

technischer Versorgung und entsprechenden Trainingsprogramm könne von dieser

Seite her [jedoch] ein gutes Ergebnis erzielt werden. Die Beschwerdeführerin

sei in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und

Tragen von Lasten bis 15 kg in rückenschonender Haltung, in temperierten

Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Zu

vermeiden seien mittelschwere Tätigkeiten sowie schwere Tätigkeiten mit Heben

und Tragen von Gewichten über 15 kg ausserhalb des Körperlotes, ruckartige

Bewegungen sowie Heben der Arme über Schulterhöhe. Erschütterungen und

ruckartige Bewegungen der Lendenwirbelsäule seien ebenso zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin

sollte zudem keiner Kälte, Nässe und Zugluftexposition ausgesetzt werden. Die

frühere Tätigkeit als Kommissioniererin könne mit unterstützenden Hilfsmitteln

wie z. B. einem Stehstuhl durchgeführt werden. In einer gut angepassten

Verweistätigkeit ergebe sich anhand des orthopädischen Befundes keine

wesentliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einem

Ganztagespensum. Auch die Haushaltstätigkeit könne bei entsprechender

Einteilung ohne Probleme ausgeführt werden.

4.3.3 Dr. H.___ setzt sich in seinem

orthopädischen Teilgutachten einlässlich mit den von der Beschwerdegegnerin zur

Verfügung gestellten Vorakten, den in der fächerübergreifenden

Aktenzusammenfassung (IV-Nr. 43.1 S. 10 ff.) genannten

nachträglich vorgelegten bzw. eingeholten Arztberichten und den bei der

Untersuchung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2022 gemachten

Feststellungen auseinander. Die im Gutachten dargestellten medizinischen

Zusammenhänge und Beurteilungen werden schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Entsprechend vermögen denn auch die Schlussfolgerungen hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Als Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie

Allgemeine Chirurgie ist Dr. H.___ offensichtlich dazu befähigt, eine Expertise

zu erstellen. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche Anforderungen, die seitens

der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.4

4.4.1 Im internistischen

Teilgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 30. Juli 2022

(IV-Nr. 43.3) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Adipositas Grad I (BMI

33.7)

-

St.n. DaVinci-assistierter

minimal invasiver Leistenhernienversorgung rechts 09.01.2020

-

St.n. erosiver

Antrumgastritis 2008 (HP-positiv) (aktenanamnestisch)

-

St.n. Cholezystektomie 2004

(anamnestisch)

Dr. I.___ führt zu den Diagnosen aus,

dass bei der Beschwerdeführerin eine Adipositas Grad I bestehe, was

gegenüber früher eine Gewichtsabnahme darstelle. Sowohl die vor zweieinhalb

Jahren sanierte Leistenhernie rechts als auch die Helicobacter-Gastritis seien

als saniert zu betrachten und hätten keinerlei Relevanz für die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Entsprechend fänden auf allgemein-internistischem Gebiet

denn auch keine Therapien statt.

4.4.2 Zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hält Dr. I.___ in seinem Teilgutachten fest, dass aus

allgemein-internistischer Sicht keine Funktionsstörungen bestünden. Die

Ressourcen seien nicht beeinträchtigt. Die Adipositas habe direkt keine

Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge. Allfällige

Affektionen des Bewegungsapparates und vor allem der Beine könnten durch die

Adipositas verstärkt werden, wenn auch in geringerem Ausmass, als dies während

der Erwerbstätigkeit der Fall gewesen sei. Die normale Hämatologie lasse eine

im internistischen Bereich liegende Ursache [für die von der Beschwerdeführerin

geklagten Beschwerden] ausschliessen; erst eine erhebliche Anämie würde

plausible Symptome bewirken. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe für

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit

von 100 %. Für Verweistätigkeiten liessen sich aus

allgemein-internistischer Sicht [ebenfalls] keine Einschränkungen formulieren.

4.4.3 Das internistische

Teilgutachten von Dr. I.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur

Verfügung gestellten Vorakten, die in der fächerübergreifenden

Aktenzusammenfassung (IV-Nr. 43.1 S. 10 ff.) genannten nachträglich

vorgelegten bzw. eingeholten Arztberichte, die einlässliche eigene Untersuchung

der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 und den Laborbefund der G.___, vom

28. Juni 2022 (IV-Nr. 43.2 S. 35 f.). Die im Teilgutachten erhobenen

Befunde und Diagnosen sind entsprechend konsistent und nachvollziehbar. Die

Schlussfolgerungen von Dr. I.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin leuchten ein. Als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

zertifizierter Gutachter SIM verfügt Dr. I.___ zudem zweifellos über die

erforderliche Expertise. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Teilgutachten

beanstandet werden könnte.

4.5

4.5.1 Im psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 3. August 2022

(IV-Nr. 43.2 S. 17 ff.) finden sich folgende Diagnosen:

-

Sonstige Reaktionen auf

psychosoziale Belastungen (speziell Mobbing) und Anpassungsprobleme F43.8;

Z56.0

-

Malingering Z76.5

Dr. J.___ führt zu den Diagnosen aus,

dass die Angaben zur psychiatrischen Problematik der Beschwerdeführerin in den

vorhandenen Akten inhomogen seien und sich teilweise widersprechen würden. Sie

könnten zum überwiegenden Teil nicht als objektiv angesehen werden, da die

subjektiv von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden als objektive

Befunde deklariert würden. Zu keinem Zeitpunkt seien Inkonsistenzen bzw. nicht

authentische Angaben der Beschwerdeführerin in Betracht gezogen oder [zumindest]

differenzialdiagnostisch diskutiert worden. Die Befundberichte orientierten

sich auch ausschliesslich an den jeweils eigenen Untersuchungen und

Beobachtungen. Sie würden die vorhandenen Berichte meist nicht miteinbeziehen

und auch keinen Bezug auf frühere Berichte bzw. die psychosoziale Situation der

Beschwerdeführerin und das schwebende IV- Verfahren nehmen. Aus aktueller

psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin

gegenwärtig keine versicherungsmedizinisch relevanten funktionalen oder

partizipativen Einschränkungen feststellbar seien. Eventuell vorübergehende

Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Mobbing am Arbeitsplatz) mit

leichten und passageren psychosozialen und beruflichen Beeinträchtigungen seien

aktuell nicht mehr feststellbar. Es lägen klinisch psychiatrisch auch keine

Einschränkung der kognitiven Teilfunktionen vor. Auch das Verhalten der

Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung lasse sich keineswegs

psychiatrisch erklären. Die Beschwerdeführerin schluchze und stöhne immer

wieder, ihre Mimik vermittle einen schmerzverzerrten Gesichtsausdruck, die

Stimme sei monoton, mitunter erinnere sie an eine Fistelstimme, und sei meist

weinerlich und klagsam. Die Beschwerdeführerin bleibe [im Gegensatz hierzu] jedoch

ruhig im Stuhl sitzen, Entlastungsbewegungen seien bei ihr nicht beobachtbar,

obwohl sie über stärkste Schmerzen berichte. Ihr Verhalten wirke über

weite Strecken aufgesetzt und fast theatralisch.

4.5.2 Was die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. J.___ in seinem Teilgutachten fest,

dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

sei. Dies gelte bis auf stationäre Aufenthalte auch retrospektiv. Im Haushalt

ergäben sich aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Einschränkungen.

4.5.3 Dem psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. J.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung

gestellten Vorakten, die in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung

(IV-Nr. 43.1 S. 10 ff.) genannten nachträglich vorgelegten bzw.

eingeholten Arztberichte, die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14. Juni

2022 sowie der Laborbefund der G.___, vom 28. Juni 2022 (IV-Nr. 43.2

S. 35 f.) zugrunde. Die gestützt hierauf von Dr. J.___ gestellten

Diagnosen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Wie unter Ziff. 4.5.1 oben

erwähnt, führt Dr. J.___ zu den gestellten Diagnosen aus, dass bei der

Beschwerdeführerin gegenwärtig keine versicherungsmedizinisch relevanten

funktionalen und partizipativen Einschränkungen feststellbar seien. Eventuell

vorübergehende Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Mobbing am

Arbeitsplatz) mit leichten und passageren psychosozialen und beruflichen

Beeinträchtigungen könnten aktuell nicht mehr festgestellt werden. Mit den von

den behandelnden Ärztinnen Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, und Dr. med. L.___, Assistenzärztin, in mehreren Berichten – so

im Bericht vom 4. August 2021 (IV-Nr. 26 S. 191 ff.), im

Bericht vom 29. Oktober 2021 (IV-Nr. 26 S. 215 ff.) sowie

im Formulararztbericht vom 29. Oktober 2021 (IV-Nr. 25) – gestellten

Diagnosen – Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),

Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1), Dysthymia (ICD-10 F34.1),

akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 273.1),

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

sowie rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) – setzt sich Dr. J.___

bloss insoweit auseinander, als er behauptet, dass die Angaben zur

psychiatrischen Problematik der Beschwerdeführerin in den Akten inhomogen und

widersprüchlich seien und auf den subjektiv geäusserten Klagen der

Beschwerdeführerin beruhten und daher zum überwiegenden Teil nicht als objektiv

angesehen werden könnten. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Diagnosen

der behandelnden Ärztinnen findet damit nicht statt, und dies, obschon die

Diagnosen zumindest teilweise auch in anderen Arztberichten gestellt werden,

insbesondere in der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. med. univ. M.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM, vom 10. Februar 2021 (IV-Nr. 26 S. 111 ff.),

wonach als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

ängstlich-depressives Syndrom, am ehesten als Ausdruck einer mittelgradigen

depressiven Episode (ICD-10 F32.1), sowie eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgeführt werden.

Ein besonders gravierendes Versäumnis bei der Diagnosestellung ist darin zu

erblicken, dass sich Dr. J.___ in seinem Teilgutachten überhaupt nicht mit

den Kriegserlebnissen der Beschwerdeführerin befasst, obwohl ihm diese

anlässlich der Untersuchung vom 14. Juni 2022 davon erzählt hat und auch

in den Berichten von Dr. K.___ und Dr. L.___ sowie in der Kurzbeurteilung

von Dr. M.___ von traumatischen Kriegserlebnissen bzw. einer traumaassoziierten

Symptomatik die Rede ist. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass bei der

Beschwerdeführerin keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in

allen vergleichbaren Lebensbereichen feststellbar sei, wie Dr. J.___ in seinem

Teilgutachten festhält. Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der

Untersuchung durch Dr. J.___ zu ihrem Beziehungsnetz und ihrem Tagesablauf

lassen entgegen der Beurteilung von Dr. J.___ durchaus auf erhebliche

funktionelle Einschränkungen schliessen. Jedenfalls führt Dr. J.___ in seinem

Teilgutachten nicht aus, in welchen Lebensbereichen die Beschwerdeführerin ein

höheres Aktivitätenniveau aufweisen soll. Eine Testung mit entsprechendem

Resultat – z.B. anhand des Mini-ICF-APP – wird im Teilgutachten keine erwähnt. Was

die Diagnose des Malingerings – d.h. des bewussten Vortäuschens von

Krankheitssymptomen – betrifft, so hält Dr. J.___ in seinem Teilgutachten fest,

dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung immer wieder schluchze und

stöhne, ihre Mimik einen schmerzverzerrten Gesichtsausdruck vermittle, ihre

Stimme monoton und meist weinerlich und klagsam sei und ihr Verhalten über

weite Strecken aufgesetzt und fast theatralisch wirke. Die Persönlichkeit der

Beschwerdeführerin beschreibt Dr. J.___ dahingehend, dass die

Beschwerdeführerin über gute Fähigkeiten zur Selbstdarstellung und

Selbststeuerung verfüge und bei ihr histrionische und narzisstische Akzente

erkennbar seien. Eine Validierung der Diagnose des Malingerings anhand einer

entsprechenden Testung – z.B. anhand eines Forced Choice Tests, bei dem unter

dem Zufallsniveau liegende Leistungen auf eine Täuschung schliessen lassen –

nahm Dr. J.___ im Rahmen seiner Untersuchung nicht vor. Die Diagnose des

Malingerings stützt sich somit einzig auf den persönlichen Eindruck, den Dr. J.___

anlässlich der Untersuchung von der Beschwerdeführerin gewann. Eine gewisse

Subjektivität der Diagnose lässt sich insofern nicht bestreiten. Hinzu kommt,

dass Dr. J.___ den kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin als Migrantin

aus Bosnien vollkommen ausser Acht lässt. Wie eine Person mit Schmerzen umgeht,

hängt nicht bloss von der tatsächlich erlebten Schmerzempfindung ab, sondern

auch, welches Schmerzverhalten sie individuell, familiär und kulturell gelernt

hat (siehe hierzu Norbert Kohnen, Von der Schmerzlichkeit des Schmerzerlebens,

Wie fremde Kulturen Schmerzen wahrnehmen, erleben und bewältigen, Ratingen

2003, S. 11 ff., insbesondere S. 14). Dasselbe gilt allgemein für den Umgang

mit Krankheiten. Bei der Diagnose eines Malingerings wäre eine

Auseinandersetzung mit dem persönlichen, familiären und kulturellen Hintergrund

der Beschwerdeführerin zwingend notwendig gewesen. Eine solche Auseinandersetzung

fand jedoch nicht statt. Exemplarisch hierfür kann die Persönlichkeitsanalyse

von Dr. J.___ angeführt werden. Diese erstreckt sich über gerade mal

zweieinhalb Zeilen. Woran Dr. J.___ die guten Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin zur Selbststeuerung und Selbstdarstellung sowie ihre

histrionischen und narzisstischen Akzente festmacht, begründet er in seinem

Teilgutachten nicht. Die Diagnosestellung von Dr. J.___ ist mit so

offensichtlichen Mängeln behaftet, dass seinem psychiatrischen Teilgutachten

die Beweiswertigkeit vollständig abzusprechen ist. In Anbetracht der nicht

ausreichend beweiswertigen Aktenlage hat das Versicherungsgericht folglich zu

Recht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt.

4.6 Insgesamt ergibt sich somit,

dass von den vier Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens der B.___ vom

5. August 2022 (IV-Nr. 43). drei beweiswertig und eines nicht

beweiswertig ist. Entsprechend kann die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai

2023 (A.S. 1 f.) auch nur teilweise auf das Gutachten der B.___

abgestützt werden.

5.

5.1 Zur Klärung der Frage nach

allfälligen psychisch bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin hat das

Versicherungsgericht bei PD Dr. D.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

eingeholt. Das Gutachten datiert vom 6. Januar 2025 (A.S. 38 ff.).

Zu dessen Beweiswert ist Folgendes festzuhalten:

5.2

5.2.1 Im psychiatrischen

Gerichtsgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. Januar 2025 (A.S. 38 ff.)

werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

-

Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

-

Panikstörung (ICD-10 F41.0)

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

-

Keine

5.2.2 Bei der Diagnoseherleitung

setzt sich PD Dr. D.___ als Erstes mit der innerpsychischen Struktur der

Beschwerdeführerin auseinander. Er stellt zunächst fest, dass die

Kardinaldefinition einer Persönlichkeitsstörung, wonach ab verhältnismässig

frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen

Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten, bei der

Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin

grundsätzlich auf ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen in Belastungs- und

Konfliktsituationen zurückgreifen könne, so dass sie nicht dazu prädestiniere, schwergradige

und chronifizierende psychische Symptomformationen zu entwickeln. [Hingegen]

seien bei der Beschwerdeführerin alle diagnostischen Kriterien einer

posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 erfüllt. Die

Beschwerdeführerin habe während des Bosnienkriegs eine mehrfache

psychotraumatisierende Belastung erlebt. Sie habe nicht nur in Bezug auf ihre

eigene Person, sondern auch in Bezug auf ihren Ehemann, ihren [damals

achtjährigen] Sohn und ihre [damals dreijährige] Tochter Todesängste erlebt,

wobei gerade auch die Distanz zu ihrem Sohn, [der aufgrund schwerer

Beinverletzungen durch eine Granate in einer anderen Stadt hospitalisiert

werden musste], belastend und angstinduzierend gewesen sei (Kriterium A). Die

Beschwerdeführerin habe sodann in der hiesigen Begutachtung berichtet, dass sie

schon damals, als sie in der Schweiz arbeitstätig geworden sei, Phänomene des

Wiedererlebens, d.h. Albträume und Flashbacks, entwickelt habe und diese [auch]

weiterhin erlebe. Darin kämen die Gewalt- und Missbrauchserfahrungen während

des Bosnienkriegs immer wieder vor (Kriterium B). Weiter habe die

Beschwerdeführerin in der hiesigen Begutachtung deutliche psychopathologische

Veränderungen gezeigt, als sie versucht habe, über diese Psychotraumatisierungen

zu sprechen. Dies untermauere aus objektiver Sicht ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten

(Kriterium C). Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin als

schreckhafte Person beschrieben, die ständig auf der Hut sei, und zwar schon seit

der Zeit, als sie arbeitstätig gewesen sei. Sie habe zudem berichtet, dass sie

Schlafstörungen habe, d.h. [nur] zwei bis drei Stunden pro Nacht schlafe, und

vergesslich sei. Somit lägen auch Phänomene einer pathologischen Erregbarkeit

vor (Kriterium D). Die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin sei

somit durch eine posttraumatische Belastungsstörung definiert. Im Jahr 2020 sei

die Beschwerdeführerin offenbar Opfer eines Entreissdiebstahls geworden. Mit diesem

Ereignis habe die Beschwerdeführerin nichts anderes als eine Retraumatisierung

und somit eine Reaktivierung traumaassoziierter Phänomene erlebt, die bis dahin

ganz offenbar durch die berufliche Tätigkeit „gebunden“ gewesen seien, wie dies

in der klinischen Psychiatrie sehr häufig anzutreffen sei.

5.2.3 Hinsichtlich der

Affektpathologie der Beschwerdeführerin hält PD Dr. D.___ in seinem Gutachten

fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Stimmung in der hiesigen Begutachtung

als gar nicht gut beschrieben und auf Nachfrage hin eine Traurigkeit bestätigt

habe. Sie habe von einer Antriebslosigkeit und Müdigkeit berichtet, ebenso von

einer Freudlosigkeit. Im objektiven Psychostatus habe die Beschwerdeführerin

während den hiesigen Untersuchungen eine hauptsächlich mittelgradige depressive

Grundstimmung gezeigt. Sie habe auch in weiteren affektiven Parametern

pathologische Auslenkungen gehabt. In den spezifischen objektiven Parametern,

welche die innerpsychische Vitalität objektiv sehr gut abzubilden vermögen,

habe sie mehrere pathologisch ausgelenkte Befunde präsentiert. Zu diesen

gehörten grundsätzlich äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik,

Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie

affektive Schwingungsfähigkeit. Aus objektiver Sicht sei bei der

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der hiesigen Begutachtung somit eine

mittelgradige depressive Episode festzustellen gewesen. Wenn davon ausgegangen

werde, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise schon während den Belastungen

im Bosnienkrieg depressive Symptome erlebt habe, obwohl sie in der hiesigen

Begutachtung mitgeteilt habe, dass die oben zusammengefassten Beschwerden erst

seit vier Jahren bestünden, was durchaus mit einem gewissen Fragezeichen

versehen werden könne, so könne der affektpathologische Langzeitverlauf

durchaus als rezidivierende depressive Störung qualifiziert werden, die wie

erwähnt aktuell mit einer mittelgradigen depressiven Episode einhergehe. Diese

depressive Störung sei eine sekundäre psychische Störung auf dem Boden der

Traumafolgestörung und Ausdruck dessen, dass es bei der Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit der Traumafolgestörung zu einer Fragilisierung der

innerpsychischen Struktur gekommen sei.

5.2.4 Hinsichtlich einer allfälligen

Angststörung hält PD Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin über Ängste

berichtet habe, die sich im Zusammenhang mit dem Entreissdiebstahl im Jahr 2020

entwickelt hätten. Offenbar gehe sie nicht mehr alleine nach draussen, nur noch

in Begleitung ihres Ehemannes. Sie lasse sich von ihm auch zu allen

Arztterminen begleiten. In den letzten Monaten ihrer Anstellung im ersten

Arbeitsmarkt habe sie sich von ihrem Ehemann [auch zur Arbeit] begleiten

lassen. Die Beschwerdeführerin habe weiter über plötzlich auftretende

Angstattacken berichtet, welche Panikattacken abbilden würden. Sie habe darüber

berichtet, dass sie diese seit zwei bis drei Jahren habe. Eine anhaltende, d.h.

generalisierte Angst erlebe die Beschwerdeführerin nicht. Unklar sei, ob die

Beschwerdeführerin – wie in den Vorakten diagnostiziert – agoraphobische Ängste

erlebe, da sie ja ein deutliches Vermeidungsverhalten entwickelt habe. Da die

Beschwerdeführerin hierzu [auch] auf konkretes Nachfragen hin keine präzisen Angaben

gemacht habe, könne eine Agoraphobie mit Panikstörung nicht mit Sicherheit

diagnostiziert werden, sondern lediglich eine Panikstörung. Auch diese

Angststörung sei eine sekundäre Störung auf dem Boden der Traumafolgestörung,

insbesondere im Zusammenhang mit der Reaktivierung derselben durch den Entreissdiebstahl.

5.2.5 Zur Diagnose der chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hält PD Dr. D.___

schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin über verschiedenste Schmerzen im

Körper berichtet habe, insbesondere den Bewegungsapparat betreffend, aber auch

über Kopfschmerzen. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise darüber

berichtet, dass sie seit zwei Jahren unter Beinschmerzen leide, diese in den

letzten zwei Monaten zugenommen hätten und sie seither an einem Stock gehe.

Insofern scheine hier eine deutliche Generalisierungstendenz der

Körperschmerzen vorzuliegen. Den Akten sei zu entnehmen, dass teilweise

somatische Korrelate nachgewiesen werden konnten, die zumindest einen Teil des

Schmerzerlebens begründen könnten, nicht aber das von der Beschwerdeführerin in

diesem Ausmass beschriebene Schmerzerleben. In der hiesigen Begutachtung hätten

sich [jedoch] keinerlei Hinweise für Inkonsistenzen ergeben. Die

Beschwerdeführerin habe sich in ihren subjektiven Angaben zwar immer wieder von

einer betont dysfunktionalen Seite präsentiert, Hinweise für ein theatralisches

oder für ein histrionisches Verhalten, wie es vom psychiatrischen Gutachter der

B.___ beschrieben worden sei, habe sich hier aber in keiner Weise gezeigt. Die

Beschwerdeführerin habe jederzeit psychisch authentisch leidend imponiert.

Insbesondere hätten sich aus objektiver Sicht auch gute Konsistenzen zwischen

ihren subjektiven Angaben zu ihren Dysfunktionalitäten und den Defiziten in ihrer

innerpsychischen Vitalität gezeigt. Es müsse daher davon ausgegangen werden,

dass das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin eine dissoziierte Abwehr eines

emotionalen Schmerzes darstelle, der im Zusammenhang mit den teilweise

gravierenden lebensgeschichtlichen Belastungen entstanden sei, so dass hier ein

primärer innerpsychischer Konflikt vorgelegen habe, der nicht anderweitig bzw.

nicht anders habe gelöst werden können als durch diese dissoziative Abwehr, die

sich nun in einem somatoformen Symptombild zeige.

5.3 Zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin führt PD Dr. D.___ in seinem Gerichtsgutachten aus, dass es

sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin um eine

chronifizierte, dauerhafte und therapieresistente psychische Störung handle.

Diese habe bei der Beschwerdeführerin dazu geführt habe, dass sie in ihrer

innerpsychischen Belastbarkeit deutliche Defizite entwickelt habe, d.h., dass

ihre innerpsychischen Ressourcen im Langzeitverlauf deutlich erschöpft seien,

so dass sie nicht mehr in der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen.

[Entsprechend könne festgehalten werden], dass aus psychiatrischer Sicht in

jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts – d.h. sowohl in der

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit – eine Arbeitsfähigkeit von

0 % bestehe. Die Arbeitsfähigkeit von 0 % bestehe seit dem 13. Juli

2020, als die Beschwerdeführerin erstmals zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben worden sei. Selbstverständlich könnte hier [nun] argumentiert

werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer störungsspezifischen

Traumatherapie eine Aufarbeitung ihrer Psychotraumatisierungen erfahren könnte.

Eine solche könnte ambulant, aber auch teilstationär oder stationär erfolgen. Die

Beschwerdeführerin habe jedoch mitgeteilt, dass sie sich nicht in der Lage sehe,

sich stationär psychiatrisch behandeln zu lassen, weil sie dies an die Verhältnisse

im Kriegsgefangenenlager in Bosnien erinnern würde, was nachvollzogen werden könne.

Weiter sei realistischerweise auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

nunmehr – d.h. im Zeitpunkt der Begutachtung – 62jährig sei und die relevanten

Psychotraumatisierungen vor ca. 30 Jahren erfolgt seien. Zwar sei der

Beschwerdeführerin gelungen, ihre Psychotraumatisierungen bzw. die mit diesen

einhergehenden psychischen Phänomene über viele Jahre hinweg weitgehend zu

opalisieren bzw. zu „binden“, was ihr unterdessen aber nicht mehr gelinge. Es

liege somit eine psychische Störung vor, deren Ursprung drei Jahrzehnte

zurückliege und die über viele Jahre, konkret weit über zwei Jahrzehnte, nie

behandelt worden sei. Wenn rein theoretisch eine traumaspezifische

Psychotherapie erfolgreich verlaufen würde, so müsste für eine solche eine

längere Zeitdauer erwogen werden, die durchaus mehrere Jahre umfassen würde, so

dass die Explorandin dann schon längst im beruflichen Ruhestand wäre. Die

Frage, ob eine störungsspezifische Psychotherapie die psychischen Beschwerden

und somit auch die Arbeitsfähigkeit relevant beeinflussen und verbessern

könnte, erweist sich damit als gänzlich irrelevant.

5.4

5.4.1 Psychische Leiden sind wegen

ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer

anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler

BGE 143 V 418 E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog.

Indikatoren zu führen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in

BGE 141 V 281 in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein

indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert

eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines

psychiatrischen Gutachtens hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141 V 281 aufgeführten Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der

versicherten Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die

im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281

E. 4.1.3):

1. Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3):

a) Komplex «Gesundheitsschädigung»

(E. 4.3.1):

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);

-

Komorbiditäten

(E. 4.3.1.3);

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);

c) Komplex «Sozialer Kontext»

(E. 4.3.3);

2. Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4):

a) gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1);

b) behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

5.4.2 In der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung» zunächst auf

die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Feststellungen über

die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung

helfen dabei, Funktionseinschränkungen, welche auf diese Gesundheitsschädigung

zurückzuführen sind, von den (direkten) Folgen nicht versicherter Faktoren zu

scheiden. Vorliegend hält PD Dr. D.___ in seinem Gerichtsgutachten fest, dass

die Beschwerdeführerin subjektiv durch ihr Erleben der depressiven Symptomatik,

insbesondere aber auch durch ihr Erleben der Körperschmerzen, d.h. der

somatoformen Schmerzen, erheblich psychisch belastet und auch im Alltag

beeinträchtigt sei. Ebenso bestünden traumaassoziierte Phänomene. Die

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei als mittelgradig einzustufen.

5.4.3 Was den Behandlungserfolg bzw. die

Behandlungsresistenz betrifft, so ist dem Gerichtsgutachten von PD Dr. D.___ zu

entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte, dauerhafte und

therapieresistente psychische Fehlentwicklung vorliege, so dass kein

Optimierungspotenzial betreffend medizinische Massnahmen bestehe. Dasselbe

gelte hinsichtlich des Eingliederungserfolgs bzw. der Eingliederungsresistenz,

auch wenn bislang keine beruflichen Massnahmen in die Wege geleitet und

zugesprochen worden seien. Die innerpsychische Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin sei unterdessen derart alteriert, d.h. derart defizitär,

dass sie nicht in der Lage sei, berufliche Massnahmen zu durchlaufen.

5.4.4 Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf

einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in

Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von

ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,

wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Bezüglich psychiatrischer Komorbiditäten verweist PD Dr. D.___

in seinem Gutachten auf seine ausführliche differentialdiagnostische

Diskussion, in welcher er aufzeigt, dass bei dieser Beschwerdeführerin nebst

der posttraumatischen Belastungsstörung auch eine depressive Störung, eine

Angststörung und eine somatoforme Schmerzstörung vorlägen, die eng miteinander

assoziiert seien.

5.4.5 Im Rahmen des Komplexes

«Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie

den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen

Ressourcen zu eruieren. In diesem Zusammenhang hält PD Dr. D.___ fest, dass bei

der Beschwerdeführerin zwar keine eigentliche Persönlichkeitsstörung vorliege,

die zu einer erheblichen Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen hätte

führen können, dass aber eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe, die

sodann die innerpsychischen Ressourcen deutlich strapaziere.

5.4.6 Neben den Komplexen

«Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex

«sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).

Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch

(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen

Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht

versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen

nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren

gesetzgeberischen Regelungsabsicht. Zum sozialen Kontext hält PD Dr. D.___

fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren sozial weitgehend

zurückgezogen habe. Im Rahmen der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen

der Beschwerdeführerin anhand des Mini-ICF-APP führt PD Dr. D.___ zu den

qualitativen Funktionsfähigkeiten in sozialen Interaktionen zudem aus, dass

diese Fähigkeit als mittelgradig beeinträchtigt zu beurteilen sei. Die

Beschwerdeführerin habe sich von sozialen Interaktionen, die ausserhalb der

Familie stattfinden, grösstenteils zurückgezogen. Besondere Ressourcen ergeben

sich aus den Akten keine.

5.4.7 In der Kategorie «Konsistenz»

ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser

Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und

Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits

gleichermassen ausgeprägt ist. Hierzu hält PD Dr. D.___ in seinem

Gerichtsgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin im Grunde im Rahmen einer

regelrechten Vita minima lebe. Sowohl häusliche als auch ausserhäusliche

Tätigkeiten seien gleichermassen beeinträchtigt, ebenso die sozialen

Interaktionen. Die Beeinträchtigungen zeigten sich in sämtlichen

Tagesaktivitäten gleichermassen.

5.4.8 Zuletzt ist schliesslich auch

noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck

zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin. PD Dr. D.___ führt hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin

einen genuinen subjektiven Leidensdruck aufweise, der auch in der hiesigen

Begutachtung deutlich werde, sowohl aus ihren subjektiven Angaben als auch im

objektiven Psychostatus. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Leidensdruck der

Beschwerdeführerin auch durch die seit Mitte 2020 bestehende regelmässige

Psychotherapie und die nachgewiesene Einnahme von Antidepressiva erstellt ist.

5.5 Dem psychiatrischen

Gerichtsgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. Januar 2025 (A.S. 38 ff.)

liegen die vom Versicherungsgericht zur Verfügung gestellten Akten, darunter

insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 5. August 2022

(IV-Nr. 43), die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin

am 11. November und 2. Dezember 2024, das ärztliche Zeugnis von N.___

vom 18. November 2024 sowie der Laborbericht der Mittelland Labor Olten AG

vom 26. November 2024 zugrunde. Gestützt hierauf setzt sich PD Dr. D.___

in seinem Gutachten umfassend mit der psychischen Situation der

Beschwerdeführerin auseinander. Die Vorakten, insbesondere das Gutachten der B.___,

werden dabei nicht bloss zur Kenntnis genommen, sondern kritisch analysiert und

diskutiert. Die von PD Dr. D.___ erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen sind

eingehend und nachvollziehbar begründet und vermögen entsprechend zu

überzeugen. Die im Gutachten aufgezeigten medizinischen Zusammenhänge und

Schlussfolgerungen leuchten ein, zumal sich PD Dr. D.___ ausführlich mit den

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblichen Indikatoren

auseinandersetzt. Die im Gutachten beschriebenen funktionellen Einschränkungen

der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen sind

folglich als hinreichend ausgewiesen zu betrachten. Gestützt auf die

nachvollziehbare Begründung der Diagnosestellung überzeugt auch die

gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin eine

Arbeitsfähigkeit von 0 % aufweist. Als Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM verfügt

PD Dr. D.___ offensichtlich über die notwendige Expertise zur Erstellung

eines Gerichtsgutachtens. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche Anforderungen,

die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

Es ist m.a.W. voll beweiswertig.

6. Gestützt auf das

Gerichtsgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. Januar 2025 (A.S. 38 ff.)

ist die Beschwerdeführerin seit dem 13. Juli 2020 sowohl in ihrer

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 %

arbeitsunfähig anzusehen. Ein Einkommensvergleich zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin erübrigt sich damit. Der

Beschwerdeführerin steht ab 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente zu. Die

Beschwerde ist gutzuheissen.

7.

7.1 Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG). Der Beschwerdeführerin steht demnach eine

ordentliche Parteientschädigung zu.

7.2

7.2.1 Die Höhe der

Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich

in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61

lit. g Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Prozesses zu bemessen. Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT;

BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss auch im

Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten für die berufsmässige

Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

7.2.2 Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin macht in ihrer Kostennote vom 10. Februar 2025 (A.S. 93 f.)

einen Zeitaufwand von insgesamt 11,6 Stunden geltend. Für den nachprozessualen

Aufwand sind dabei 1,5 Stunden vorgesehen (0,5 Stunden für das Urteilsstudium,

0,5 Stunden für die Urteilsbesprechung mit der Klientin, 0,5 Stunden

für den Fallabschluss). Im Falle des Obsiegens werden für den nachprozessualen

Aufwand praxisgemäss 0,5 Stunden entschädigt. Der in der Kostennote

geltend gemachte Zeitaufwand von 11,6 Stunden ist somit um 1 Stunde auf

10,6 Stunden zu kürzen. Für die Spesen macht die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin eine Pauschale von 5 % geltend. Eine solche erscheint

angesichts der sich aus der Kostennote und den Akten ergeben Auslagen als nicht

gerechtfertigt. Die Spesenpauschale wird daher auf 3 % gekürzt. Insgesamt

ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 2'708.05 ([6,8 Stunden

x CHF 230.00 + Spesen CHF 46.90 + MwSt. CHF 124.05] + [3,8 Stunden

x CHF 230.00 + Spesen CHF 26.20 + MwSt. CHF 72.90]).

8.

8.1 Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69

Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt.

Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der

Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

8.2 Die Kosten gerichtlicher

Beweismassnahmen sind vom Sozialversicherungsträger zu übernehmen, sofern

zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit

gerichtlicher Beweismassnahmen ein Zusammenhang besteht (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 = Pra 2014 Nr. 32). Art. 45 Abs. 1 ATSG ist

insoweit auch im Rechtspflegeverfahren anwendbar (BGE 143 V 269 E. 6.2.1).

Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Verwaltung einen zur

Klärung der medizinischen Situation notwendigen Aspekt unbeantwortet gelassen

hat (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2, 125 V 351 E. 3a).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beweiswertigkeit des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. J.___ vom 3. August 2022 (IV-Nr. 43.2 S. 17 ff.)

falsch beurteilt. Die Kosten des psychiatrischen Gerichtsgutachtgens von PD Dr.

D.___ vom 6. Januar 2025 (A.S. 38 ff.) in Höhe von

CHF 6'000.00 sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Höhe

der Kosten des Gerichtsgutachtens sind angesichts der Komplexität des Falles,

der zweimaligen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch PD Dr. D.___ sowie

dem Umfang des Gutachtens von 46 Seiten ohne Weiteres gerechtfertigt. Die

Beschwerdegegnerin hat sich zur Höhe der Kosten trotz entsprechender Gelegenheit

nicht vernehmen lassen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'708.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von PD Dr. D.___ vom 6. Januar 2025

von CHF 6'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am

Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff.,

82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon