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Entscheid

VSBES.2023.146

Ergänzungsleistungen IV

13. Juli 2023Deutsch7 min

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 mit einer Beschwerde wehren (AK-Nr. 17). Der

Source so.ch

Urteil vom 13. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) beantragte am 12. September 2022 Ergänzungsleistungen zu

seiner Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023

lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Die Verfügung ging im Original an B.___ und

in Kopie an die Sozialregion [...] (vgl. Akten der Ausgleichskasse S. [AK-Nr.]

59 und 61).

2.

2.1 Am 16. Mai 2023 meldete sich der

Beschwerdeführer telefonisch bei der Beschwerdegegnerin. Er erklärte, die

Verfügung vom 6. Februar 2023 sei nicht an ihn weitergeleitet worden und er sei

mit der Ablehnung des Leistungsgesuchs nicht einverstanden (AK-Nr. 51 f.).

2.2 Am 23. Mai 2023 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023. Er

beantragte sinngemäss, die Einsprachefrist sei zu verlängern und erst ab 15.

bzw. 16. Mai 2023 zu zählen und ihm seien Ergänzungsleistungen zuzusprechen.

Weiter sei die Vollmacht an seine Tochter B.___ zu widerrufen (AK-Nr. 44).

2.3 Mit Einspracheentscheid vom 30.

Mai 2023 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein, weil diese

verspätet erhoben worden sei.

3.

3.1 Mit Schreiben vom 1. Juni 2023,

gerichtet an die Beschwerdegegnerin, erklärte der Beschwerdeführer erneut, er

erhebe Einsprache gegen den Ablehnungsentscheid vom 6. Februar 2023

(AK-Nr. 24). Die Beschwerdegegnerin leitet die beiden Schreiben mit diversen

Beilagen (vgl. Beschwerdebeilagen1-3) zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

weiter.

3.2 Das Versicherungsgericht nimmt

das Schreiben vom 1. Juni 2023 als Beschwerde entgegen und holt die Akten

der Beschwerdegegnerin ein (Verfügung vom 13. Juni 2023). Diese gehen am 28.

Juni 2023 beim Gericht ein. Sie enthalten u.a. ein weiteres Schreiben vom 13.

Juni 2023, in dem der Beschwerdeführer erklärt, er wolle sich gegen den

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 mit einer Beschwerde wehren (AK-Nr. 17). Der

Beschwerdeführer selbst reicht dem Gericht mit Schreiben vom 26. Juni 2023 weitere

Unterlagen ein (Beschwerdebeilagen 6 – 9).

3.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 28. Juni 2023 wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht das

Dokument einzureichen, welches die Vollmacht an B.___ enthält. Die

Beschwerdegegnerin lässt dem Gericht daraufhin am 5. Juli 2023 die (in den

zuvor eingereichten Akten nicht enthaltene) EL-Anmeldung vom 12. September

2022 zukommen.

Erwägungen

II.

1.

Mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 ist die Beschwerdegegnerin auf die

Einsprache vom 23. Mai 2023 gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023 nicht

eingetreten. In dieser Konstellation hat das Versicherungsgericht im

Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid

gefällt wurde. Soweit mit den Schreiben vom 1. Juni 2023 und vom 13. Juni 2023

sinngemäss materielle Anträge gestellt werden, kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet

den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprachefrist

nicht gewahrt worden sei. Diese betrage 30 Tage und sei mit der Zustellung

der Verfügung vom 6. Februar 2023 an die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte

Tochter B.___ ausgelöst worden. Im Mai 2023 sei die Frist abgelaufen gewesen.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im

Schreiben vom 1. Juni 2023 geltend, ihm sei keine Kopie der Verfügung vom 6.

Februar 2023 zugestellt worden und er sei weder von seiner Schwester (?) B.___

noch durch das Sozialamt über den Entscheid unterrichtet worden. Die

beigelegten Unterlagen enthalten zudem ein Schreiben an die Sozialregion vom

13.

Juni 2023, in dem der Beschwerdeführer eine Bestätigung verlangt für seine

«mehrfach mündlich vorgetragenen Begehren, dass die Unterlagen nicht nur an

meine Tochter B.___ zugestellt werden, sondern auch an mich selber», sowie dass

die für ihn zuständige Person des Sozialdienstes zurzeit der Verfügung vom 6.

Februar 2023 länger abwesend gewesen sei und ihn deshalb nicht innerhalb der

Einsprachefrist habe über die Ablehnung informieren können (Beschwerdebeilage

7).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

unterzeichnete am 12. September 2022 das ausgefüllte Formular für die Anmeldung

zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL). Dieses enthält unter

Ziffer 4 «Beistandschaft/Bevollmächtigte» den Hinweis, B.___ sei die Beiständin

oder die bevollmächtigte Person, welche die Korrespondenz der

Beschwerdegegnerin erhalten solle. Unter Ziffer 12 «Auftrag und Vollmacht» wird

B.___, bei der es sich um die Tochter des Beschwerdeführers handle, beauftragt,

die Interessen bezüglich Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV sowie

Ergänzungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu vertreten. Weiter wird

festgehalten, sämtliche Korrespondenz sei an die Adresse von B.___ zu richten.

3.2

Gestützt auf diese Regelung war

die Beschwerdegegnerin gehalten, sämtliche Korrespondenz und damit auch die

Verfügung vom 6. Februar 2023 an die Tochter des Beschwerdeführers, B.___, zu

richten. Diese Regelung leuchtet auch inhaltlich ein, zumal der

Beschwerdeführer nach Lage der Akten in den vergangenen Jahren mehrmals

wochen-, teils gar monatelang im Ausland weilte (was auch den Grund dafür

bildete, dass ein EL-Anspruch verneint wurde). Im Schreiben an das Sozialamt

(nicht an die Beschwerdegegnerin) vom 13. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 7) macht

der Beschwerdeführer geltend, er habe mehrmals mündlich darum ersucht, dass die

Unterlagen nicht nur der Tochter, sondern auch ihm zuzustellen seien. Aus der

Antwort des Sozialamtes vom 20. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8) ergibt sich

dazu, dass hierfür (also für einen solchen mündlich geäusserten Wunsch) keine

Unterlagen existierten, dass die Zuständigkeit für eine Mutation der

Korrespondenz bei der Beschwerdegegnerin und nicht beim Sozialamt liege sowie

dass der Beschwerdeführer die Mutation der Korrespondenz an seine Tochter ohne

Rücksprache mit dem Sozialamt selbst initiiert habe. Der Beschwerdeführer macht

selbst nicht geltend, gegenüber der Beschwerdegegnerin die klare, in der

Anmeldung enthaltene Anordnung, wonach sämtliche Korrespondenz an die Tochter B.___

zuzustellen sei, zu einem späteren Zeitpunkt geändert zu haben. Das Original

Dispositiv

der Verfügung wurde demnach zu Recht an B.___ adressiert.

3.3 Mit der Zustellung an B.___

wurde die Einsprachefrist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]) ausgelöst. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die

Zustellung verzögert hätte. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Die

Einsprachefrist lief somit spätestens Mitte März 2023 ab. Die Einsprache vom

23. Mai 2023 war eindeutig verspätet. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht

nicht auf die Einsprache eingetreten. Ein Grund zur Wiederherstellung der Frist

(Art. 41 ATSG) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Die

Beschwerde ist daher abzuweisen. Sie muss als offensichtlich unbegründet

bezeichnet werden.

4. Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden, die sich

als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 54bis Abs. 1 lit. c des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin –

ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

5. Juli 2023 (Begleitschreiben zur Akteneinreichung) geht samt Beilage zur

Kenntnis an den Beschwerdeführer.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer