VSBES.2023.146
Ergänzungsleistungen IV
13. Juli 2023Deutsch7 min
Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 mit einer Beschwerde wehren (AK-Nr. 17). Der
Source so.ch
Urteil vom 13. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beantragte am 12. September 2022 Ergänzungsleistungen zu
seiner Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023
lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Die Verfügung ging im Original an B.___ und
in Kopie an die Sozialregion [...] (vgl. Akten der Ausgleichskasse S. [AK-Nr.]
59 und 61).
2.
2.1 Am 16. Mai 2023 meldete sich der
Beschwerdeführer telefonisch bei der Beschwerdegegnerin. Er erklärte, die
Verfügung vom 6. Februar 2023 sei nicht an ihn weitergeleitet worden und er sei
mit der Ablehnung des Leistungsgesuchs nicht einverstanden (AK-Nr. 51 f.).
2.2 Am 23. Mai 2023 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023. Er
beantragte sinngemäss, die Einsprachefrist sei zu verlängern und erst ab 15.
bzw. 16. Mai 2023 zu zählen und ihm seien Ergänzungsleistungen zuzusprechen.
Weiter sei die Vollmacht an seine Tochter B.___ zu widerrufen (AK-Nr. 44).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 30.
Mai 2023 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein, weil diese
verspätet erhoben worden sei.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 1. Juni 2023,
gerichtet an die Beschwerdegegnerin, erklärte der Beschwerdeführer erneut, er
erhebe Einsprache gegen den Ablehnungsentscheid vom 6. Februar 2023
(AK-Nr. 24). Die Beschwerdegegnerin leitet die beiden Schreiben mit diversen
Beilagen (vgl. Beschwerdebeilagen1-3) zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
weiter.
3.2 Das Versicherungsgericht nimmt
das Schreiben vom 1. Juni 2023 als Beschwerde entgegen und holt die Akten
der Beschwerdegegnerin ein (Verfügung vom 13. Juni 2023). Diese gehen am 28.
Juni 2023 beim Gericht ein. Sie enthalten u.a. ein weiteres Schreiben vom 13.
Juni 2023, in dem der Beschwerdeführer erklärt, er wolle sich gegen den
Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 mit einer Beschwerde wehren (AK-Nr. 17). Der
Beschwerdeführer selbst reicht dem Gericht mit Schreiben vom 26. Juni 2023 weitere
Unterlagen ein (Beschwerdebeilagen 6 – 9).
3.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 28. Juni 2023 wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht das
Dokument einzureichen, welches die Vollmacht an B.___ enthält. Die
Beschwerdegegnerin lässt dem Gericht daraufhin am 5. Juli 2023 die (in den
zuvor eingereichten Akten nicht enthaltene) EL-Anmeldung vom 12. September
2022 zukommen.
Erwägungen
II.
1.
Mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 ist die Beschwerdegegnerin auf die
Einsprache vom 23. Mai 2023 gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023 nicht
eingetreten. In dieser Konstellation hat das Versicherungsgericht im
Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid
gefällt wurde. Soweit mit den Schreiben vom 1. Juni 2023 und vom 13. Juni 2023
sinngemäss materielle Anträge gestellt werden, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet
den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprachefrist
nicht gewahrt worden sei. Diese betrage 30 Tage und sei mit der Zustellung
der Verfügung vom 6. Februar 2023 an die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte
Tochter B.___ ausgelöst worden. Im Mai 2023 sei die Frist abgelaufen gewesen.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im
Schreiben vom 1. Juni 2023 geltend, ihm sei keine Kopie der Verfügung vom 6.
Februar 2023 zugestellt worden und er sei weder von seiner Schwester (?) B.___
noch durch das Sozialamt über den Entscheid unterrichtet worden. Die
beigelegten Unterlagen enthalten zudem ein Schreiben an die Sozialregion vom
13.
Juni 2023, in dem der Beschwerdeführer eine Bestätigung verlangt für seine
«mehrfach mündlich vorgetragenen Begehren, dass die Unterlagen nicht nur an
meine Tochter B.___ zugestellt werden, sondern auch an mich selber», sowie dass
die für ihn zuständige Person des Sozialdienstes zurzeit der Verfügung vom 6.
Februar 2023 länger abwesend gewesen sei und ihn deshalb nicht innerhalb der
Einsprachefrist habe über die Ablehnung informieren können (Beschwerdebeilage
7).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
unterzeichnete am 12. September 2022 das ausgefüllte Formular für die Anmeldung
zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL). Dieses enthält unter
Ziffer 4 «Beistandschaft/Bevollmächtigte» den Hinweis, B.___ sei die Beiständin
oder die bevollmächtigte Person, welche die Korrespondenz der
Beschwerdegegnerin erhalten solle. Unter Ziffer 12 «Auftrag und Vollmacht» wird
B.___, bei der es sich um die Tochter des Beschwerdeführers handle, beauftragt,
die Interessen bezüglich Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV sowie
Ergänzungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu vertreten. Weiter wird
festgehalten, sämtliche Korrespondenz sei an die Adresse von B.___ zu richten.
3.2
Gestützt auf diese Regelung war
die Beschwerdegegnerin gehalten, sämtliche Korrespondenz und damit auch die
Verfügung vom 6. Februar 2023 an die Tochter des Beschwerdeführers, B.___, zu
richten. Diese Regelung leuchtet auch inhaltlich ein, zumal der
Beschwerdeführer nach Lage der Akten in den vergangenen Jahren mehrmals
wochen-, teils gar monatelang im Ausland weilte (was auch den Grund dafür
bildete, dass ein EL-Anspruch verneint wurde). Im Schreiben an das Sozialamt
(nicht an die Beschwerdegegnerin) vom 13. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 7) macht
der Beschwerdeführer geltend, er habe mehrmals mündlich darum ersucht, dass die
Unterlagen nicht nur der Tochter, sondern auch ihm zuzustellen seien. Aus der
Antwort des Sozialamtes vom 20. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8) ergibt sich
dazu, dass hierfür (also für einen solchen mündlich geäusserten Wunsch) keine
Unterlagen existierten, dass die Zuständigkeit für eine Mutation der
Korrespondenz bei der Beschwerdegegnerin und nicht beim Sozialamt liege sowie
dass der Beschwerdeführer die Mutation der Korrespondenz an seine Tochter ohne
Rücksprache mit dem Sozialamt selbst initiiert habe. Der Beschwerdeführer macht
selbst nicht geltend, gegenüber der Beschwerdegegnerin die klare, in der
Anmeldung enthaltene Anordnung, wonach sämtliche Korrespondenz an die Tochter B.___
zuzustellen sei, zu einem späteren Zeitpunkt geändert zu haben. Das Original
Dispositiv
der Verfügung wurde demnach zu Recht an B.___ adressiert.
3.3 Mit der Zustellung an B.___
wurde die Einsprachefrist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]) ausgelöst. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Zustellung verzögert hätte. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Die
Einsprachefrist lief somit spätestens Mitte März 2023 ab. Die Einsprache vom
23. Mai 2023 war eindeutig verspätet. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten. Ein Grund zur Wiederherstellung der Frist
(Art. 41 ATSG) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen. Sie muss als offensichtlich unbegründet
bezeichnet werden.
4. Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden, die sich
als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 54bis Abs. 1 lit. c des
kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin –
ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit zuständig.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
5. Juli 2023 (Begleitschreiben zur Akteneinreichung) geht samt Beilage zur
Kenntnis an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer