VSBES.2023.152
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
26. Mai 2025Deutsch62 min
(IV-Nr. 90). Der Grund lag darin, dass die Härtefallrente mit der 4. IV-Revision,
Source so.ch
Urteil vom 26. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adolf C. Kellerhals
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. Mai 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1968 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im November 1999 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf
erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sei bei der
Begutachtungsstelle B.___, [...] (B.___) ein polydisziplinäres medizinisches
Gutachten ein. Dieses wurde am 5. Mai 2003 erstattet (IV-Nr. 35). In
der Folge ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 40 %
und sprach der Beschwerdeführerin verfügungsweise rückwirkend ab 1. Oktober
1999 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % (sog.
Härtefallrente) zu (IV-Nr. 69.). Die entsprechende Verfügung über die
laufende Rente ab 1. März 2004 erging am 16. März 2004 (IV-Nr. 46).
1.2 Am 17. Juni 2004 liess die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erhöhung der zugesprochenen Rente stellen
(IV-Nr. 51). Die Beschwerdegegnerin führte am 8. November 2005 eine
Haushaltabklärung durch (IV-Nr. 74). Mit Verfügung vom 28. April 2006
setzte sie die laufende Härtefallrente rückwirkend ab 1. Januar 2006 auf
eine Viertelsrente (bei unverändertem Invaliditätsgrad von 40 %) herab
(IV-Nr. 90). Der Grund lag darin, dass die Härtefallrente mit der 4. IV-Revision,
welche am 1. Januar 2006 in Kraft trat, abgeschafft worden war. Im Rahmen
des Revisionsverfahrens, welches durch das Erhöhungsgesuch vom 17. Juni
2004 ausgelöst worden war, holte die Beschwerdegegnerin schliesslich bei Dr. med.
B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches
Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2008 (IV-Nr. 119) ein. In der Folge
wurde die laufende Viertelsrente mit Verfügung vom 11. Juni 2008 bestätigt
(IV-Nr. 126). Die dagegen am 15. August 2008 erhobene Beschwerde
(IV-Nr. 129 S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn ab (Urteil vom 12. Mai 2009 [VSBES.2008.232], IV-Nr. 139
S. 2 ff.).
1.3 Am 10. Februar 2021
(Eingang bei der Beschwerdegegnerin) liess die Beschwerdeführerin ärztliche
Berichte einreichen und erneut um eine Erhöhung der laufenden Viertelsrente
ersuchen (IV-Nr. 143). Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 12. April 2021 (IV-Nr. 147) ein.
Anschliessend holte sie, entsprechend einer Empfehlung von Dr. med. E.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) vom 8. März 2022 (IV-Nr. 154), wiederum ein
psychiatrisches Verlaufsgutachten ein. Dieses wurde durch Dr. med. F.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verfasst und datiert vom 11. Juli
2022 (IV-Nr. 164). Im weiteren Verlauf liess die Beschwerdeführerin
Berichte von Dr. med. C.___ vom 21. Juli 2022 (IV-Nr. 167 S. 3
ff.) und von Dr. med. G.___, Praktische Ärztin, Mitglied FMH, vom 1. November
2022 (IV-Nr. 178 S. 2) einreichen. Zudem wurden ein Bericht des
Spitals H.___, HNO Klinik, vom 23. Dezember 2022 (IV-Nr. 186 S. 3
ff.) sowie ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste [...] vom 18. Januar
2023 (IV-Nr. 186 S. 6 ff.) aufgelegt. Weiter gab die
Beschwerdeführerin ärztliche Zeugnisse von Dr. med. G.___ und von Dr. med.
C.___ (IV-Nr. 191, 194, 196, 198, 199 und 200) zu den Akten. Die
Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___
vom 21. April 2023 ein (IV-Nr. 197).
1.4 Mit Verfügung vom 17. Mai
2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Erhöhung der laufenden Rente ab (IV-Nr. 201; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 22. Juni
2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2023 erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 17. Mai 2023 aufzuheben.
2. Es sei [der Beschwerdeführerin] ab der
IV-Anmeldung vom 9. Februar
2021 eine ganze IV-Rente, eventualiter zumindest eine Teil- IV-Rente bei einem
IV-Grad über 50 % zuzusprechen.
3. Eventualiter seien [der
Beschwerdeführerin] Massnahmen zur beruflichen Integration zuzusprechen.
4. Es sei eine multidisziplinäre
gutachterliche Abklärung (insbes. für Psychiatrie, Rheumatologie, Orthopädie,
Kardiologie, Innere Medizin insbes. Diabetologie und Endokrinologie,
Neurologie) über die Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit [der Beschwerdeführerin] in Auftrag zu geben.
5. Es sei bei einer unabhängigen Fachstelle
eine praktische Arbeitsabklärung (konkrete Arbeitsversuche, Versuche zur Steigerung
des Pensums) für [die Beschwerdeführerin] in Auftrag zu geben.
6. Es seien die Resultate der Gutachten des
Spezialarztes für Psychiatrie Herr Dr. med. C.___ vom 21. Juli 2022
und vom 12. April 2021 in die Entscheidfindung einzubeziehen.
7. Es sei eine Verhandlung mit [der
Beschwerdeführerin] und dem unterzeichneten Rechtsvertreter vor dem
Versicherungsgericht durchzuführen.
8. UKEF.
Mit der Beschwerde werden weitere
ärztliche Berichte und Zeugnisse eingereicht (Beschwerdebeilagen [BB] 4 bis 18).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September
2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie
auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 28).
2.3 Mit Eingabe vom 10. Oktober
2023 (A.S. 30 ff.) lässt die Beschwerdeführerin eine ergänzende
Stellungnahme sowie weitere Urkunden (BB 19 bis 30) einreichen.
Gleichzeitig reicht ihr Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 34).
2.4 Am 12. Februar 2024 erfolgt
eine erneute Eingabe der Beschwerdeführerin (A.S. 36 ff.). Mit dieser wird
ein Bericht von Dr. med. I.___, Oberärztin, Klinik für Ohren-, Nasen-,
Hals- und Gesichtschirurgie, F.___, vom 1. Februar 2024 (BB 31)
eingereicht. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu ergänzend am 13. Mai
2024 (A.S. 49). Die Beschwerdeführerin lässt am 11. Juni 2024 eine
nochmalige Entgegnung einreichen (A.S. 53 ff.) und einen weiteren Bericht
von Dr. med. I.___ vom 4. Juni 2024 (BB 33) zu den Akten geben.
2.5 Mit Instruktionsverfügung vom
19. August 2024 wird festgestellt, dass im Bericht des F.___ vom
1. Februar 2024 (BB 31) ein Bericht vom 11. Dezember 2023
erwähnt wird, der sich soweit ersichtlich nicht bei den Akten befindet. Dem
Vertreter der Beschwerdeführerin wird Frist zur Einreichung dieses Berichts
gesetzt. Im Weiteren werden die von der Beschwerdeführerin gestellten
Beweisanträge abgewiesen. Sodann wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
die Durchführung einer Verhandlung vor dem urteilenden Gericht verlangt. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung ausschliesslich in einer
Schlussverhandlung (ohne Parteibefragung) besteht. Der Beschwerdeführerin wird
Frist gesetzt, um zu erklären, ob sie unter diesen Umständen am Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung festhält (A.S. 57 f.).
2.6 Mit Eingabe vom 4. Oktober
2024 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht den vorerwähnten Bericht des F.___,
Dr. med. J.___, vom 11. Dezember 2023 (BB 35]) und denjenigen des
F.___, Prof. Dr. med. K.___, Leitende Ärztin, Interdisziplinäres Zentrum
für Schwindel und neurologische Sehstörungen, vom 26. September 2024
(BB 36) sowie weitere Unterlagen (BB 37 bis 44) zugehen, wobei dazu
weitere Ausführungen gemacht werden. Am Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung wird festgehalten (A.S. 66 ff.).
2.7 Den Parteien wird mit Verfügung
vom 12. Februar 2025 mitgeteilt, dass die vorerwähnten Berichte des F.___
vom 11. Dezember 2023 und 26. September 2024 sowie die weiteren mit
Eingabe vom 4. Oktober 2024 eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen
werden. Die übrigen Beweisanträge werden abgewiesen. Das Beweisverfahren wird
als geschlossen erklärt (Ziff. 5 der Verfügung). Die Parteien werden zu
der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Schlussverhandlung
(ohne Partei- und Zeugenbefragung) vom Montag, 26. Mai 2025, vorgeladen,
wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird (A.S. 75
f.).
2.8. Mit Eingabe vom 19. Februar
2025 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine Teilnahme an der
angesetzten Verhandlung (A.S. 78).
2.9 Die Beschwerdeführerin lässt dem
Gericht mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (Eingang: 23. Mai 2025) noch
weitere medizinische Unterlagen (Arztbericht des F.___, Dr. med. J.___,
vom 15. Mai 2025; ärztliche Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom
16. Mai 2025; ärztlicher Bericht vom Dr. med. L.___ vom 22. Mai
2025; ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.___ vom 22. Mai 2025)
zustellen. Es wird darum ersucht, diese Unterlagen zu den Akten zu nehmen und beantragt,
die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands von der
Teilnahme an der Verhandlung vom 26. Mai 2025 zu dispensieren (A.S. 80
f.).
2.10 Am 26. Mai 2025 wird die öffentliche
Schlussverhandlung vor dem Versicherungsgericht durchgeführt (vgl. Protokoll
vom 3. Juni 2025, A.S. 83 ff.).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in den Rechtsschriften sowie auf diejenigen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin anlässlich des Parteivortrags an der öffentlichen Schlussverhandlung
vom 26. Mai 2025 wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist der Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2021. Die Beschwerdegegnerin hat ihr
weiterhin eine Viertelsrente zugesprochen, die Beschwerdegegnerin beantragt
eine ganze Rente, eventualiter zumindest eine halbe Rente. Im vorliegenden
Verfahren ist der Anspruch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai
2023.
zu beurteilen.
1.3
Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Kraft getreten. Da der Zeitpunkt der streitigen
Rentenerhöhung vor diesem Datum liegt, ist grundsätzlich das bisherige Recht
anwendbar. Anders könnte es sich verhalten, falls sich herausstellen sollte,
dass erst nach dem 1. Januar 2022 eine Änderung des Invaliditätsgrads im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG stattgefunden hat (vgl. IVG,
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung
der IV], lit. b Abs. 1 und 2). Im Folgenden werden die bis Ende 2021
gültig gewesenen Bestimmungen zitiert.
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine
Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.2
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.
mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist
dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372, vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Weder eine im
Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte
Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des
geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder
verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem
Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts
9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Der zeitliche Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130
V 71 E. 3 S. 73 ff.). Hier ist dies die Verfügung vom 11. Juni
2008.
(IV-Nr. 126; vgl. E. I. 1.2 hiervor).
3.3
Gemäss Art. 88a Abs. 2
IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der
Rente erfolgt, wenn die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens
von dem Monat an, in dem das Revisionsgesuch gestellt wurde (Art. 88bis
Abs. 1 lit. a IVV).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung
vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das
Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei,
das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393
E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
4.3
Einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.4
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)
Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu,
ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte
wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021
E. 3.4). Kein solcher Aspekt ist die Einschätzung des Schweregrades
depressiver Störungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2013 vom 12. Juli
2013.
E. 3.2.3).
4.5
In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen,
in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert
haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).
5.
Vorliegend ist strittig, ob
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 11. Juni
2008.
(Referenzzeitpunkt; IV-Nr. 126) relevant verschlechtert hat. Im
Folgenden ist zunächst der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er dieser
Verfügung zugrunde lag. Das Versicherungsgericht hat dazu in seinem Urteil
VSBES.2008.232 vom 12. Mai 2009, E. 4 und 5 (IV-Nr. 139
S. 8 ff.), Folgendes erwogen:
«4. Der ersten Rentenverfügung vom
16.3.2004
(IV-Nr. 46) lag vornehmlich folgendes Gutachten zu Grunde:
Die M.___-Gutachter diagnostizieren in ihrem
Gutachten vom 5.5.2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine depressive Störung, leichte bis
mittelgradige Episode (ICD-10 F32.0), eine cochleovestibuläre Funktionsstörung
rechts (ICD-10 H83.2), ein leichtes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) und
ein leichtes Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0). Seit 31.10.1998 bestehe eine um 40 %
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sowohl für leichte und adaptierte Erwerbstätigkeiten
wie auch für die Haushalttätigkeit als Alleinerziehende (IV-Nr. 35).
5.
Für die angefochtene Verfügung vom 11.6.2008
(IV-Nr. 127) sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen massgebend:
a) aa) In seinem Verlaufsbericht vom 8.12.2004
diagnostiziert Dr. N.___ einen St. nach schwerem Schädeltrauma 01/99 (mit/bei
einem chronischen zerviko-zephalen Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma,
einer commotio auris re mit hochgradiger Hochton-Perzeptionsschwerhörigkeit und
persistierendem Tinnitus re, einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung),
ein chronisches panvertebrales-Schmerzsyndrom (mit/bei einer WS-Fehlform,
-haltung, einem panvertebralen druckdolenten Muskelhartspann, einem Fibromyalgie-Syndrom,
Myogelosen, einer Epikondylopathia humeri radialis li > rechts), unklare
Knieschmerzen links, O.___ Orth. Klinik 02/04, und eine anhaltende
mittelschwere depressive Störung bei psychosozialer Überforderung DD passiv
aggressive Persönlichkeit, Psych. Dienste, Ambi [...] 11/03. Es sei keine
wesentliche Veränderung sowohl der geklagten Beschwerden als auch der
klinischen Befunde eingetreten. Allerdings sei eine Zunahme der psychosozialen
finanziellen Schwierigkeiten mit zunehmendem Alter der pubertierenden Kinder
erfolgt (IV-Nr. 58).
bb) Im Verlaufsbericht vom 29.7.2005 bestätigt
Dr. N.___ die Angaben in seinem vormaligen Verlaufsbericht vom 8.12.2004
(IV-Nr. 65).
cc) Mit Zeugnis vom 20.3.2007 attestiert Dr. N.___
seit 1.12.2006 eine 50%ige und ab 22.12.2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Nr. 109, S. 10).
b) Gemäss Abschlussbericht der
Stellenvermittlerin vom 1.12.2006 sind gestützt auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin und auf den Bericht des Psychiaters die
Eingliederungsmöglichkeiten in der offenen Wirtschaft im Moment nicht gegeben
(IV-Nr. 100).
c) Im Arztbericht für Erwachsene der P.___ vom
13.3.2007
diagnostizieren die Ärzte einen Status nach schwerem Schädeltrauma
mit Commotio auris rechts mit hochgradiger Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit
und persistierendem Tinnitus rechts, ein HWS-Distorsionstrauma,
Spannungskopfschmerzen, eine Schmerzverarbeitungsstörung, ein chronisches
panvertebrales Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform (-fehlhaltung), ein
panvertebraler druckdolenter Muskelhartspann, ein Fibromyalgiesyndrom und
Myogelosen, eine Epikondylopathia humeri radialis, links mehr als rechts und
eine anhaltende mittelschwere depressive Störung bei psychosozialer
Überforderungssituation. Seit 1998 attestieren die Ärzte temporär eine
Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 %, ab 12.2.2007 bis auf weiteres
100.
%. Da die Beschwerdeführerin auf Grund mangelhafter
Betreuungsmöglichkeiten für die minderjährige Tochter den Klinikaufenthalt
vorzeitig habe abbrechen müssen, habe sich ihr Zustand kaum gebessert. Sie sei
in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durch Dr. Q.___, [...],
entlassen worden. Über eine Prognose könne zu diesem Zeitpunkt keine Aussage
gemacht werden, die Ärzte der P.___ würden aber von einem chronischen
Krankheitsgeschehen ausgehen (IV-Nr. 104).
d) Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, [...], verwies bereits in seinem Schreiben vom 18.11.2005
an die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des Hausarztes oder einer zu
veranlassenden polydisziplinären Begutachtung (IV-Nr. 77, S. 1).
e) aa) Der RAD hält in seiner Stellungnahme vom
3.7.2007
zum medizinischen Sachverhalt dafür, dass keine wesentlichen neuen
Krankheiten aufgetreten seien. Es sei kein weiterer Bericht einzuholen, da der
Gesundheitszustand stationär sei (IV-Nr. 105).
bb) In der Stellungnahme vom 18.10.2007
empfiehlt der RAD nunmehr eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. R.___
(IV-Nr. 111).
f) Dr. R.___ diagnostiziert in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 7.2.2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 bei
sekundärneurotischer Fehlverarbeitung langjähriger traumatisierender
Ehe-Erfahrungen, mit/bei depressiver Störung, aktuell Angst und depressive
Störung gemischt. Die bisher massgebliche Beurteilung des M.___ hinsichtlich
Diagnostik und medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit habe nach wie vor
Gültigkeit. Eine krankheitsbedingte Verschlechterung des Zustandes seit der
Rentenzusprechung könne nicht objektiviert werden. Hingegen habe wahrscheinlich
die Begehrlichkeit der Beschwerdeführerin, sich von der Sozialversicherung für
das erlittene, schmerzliche eheliche Unrecht maximal entschädigen zu lassen,
zugenommen. Dies sei aber nicht gleichzusetzen mit einem höheren IV-Grad
(IV-Nr. 119).
g) aa) Dr. med. S.___, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, [...], diagnostiziert in seiner Stellungnahme vom 31.3.2008
zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin einen Status n. schwerem
Schädeltrauma mit Commotio auris rechts und persistierendem Tinnitus, ein
HWS-Distorsionstrauma, Spannungskopfschmerzen, eine
Schmerzverarbeitungsstörung, ein Fibromyalgiesyndrom und eine Depression. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab 22.12.2006 (IV-Nr. 124, S. 11).
bb) In seiner Stellungnahme vom 15.7.2008
zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin diagnostiziert Dr. S.___
ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (bei Wirbelsäulenfehlhaltung,
paravertebralem druckdolentem Muskelhartspann), ein Fibromyalgiesyndrom, einen
St. n. schwerem Schädeltrauma Januar 1999 (mit Commotio auris und
Hochtonschwerhörigkeit, des Weiteren persistierender Tinnitus sowie HWS
Distorsionstrauma), Spannungskopfschmerzen, eine Schmerzverarbeitungsstörung
und eine anhaltend depressive Entwicklung. Diese Diagnosen seien bereits im
Jahr 2000 gestellt worden, im Verlauf der letzten Jahre habe sich die Situation
nicht verbessert, vor allem die depressive Symptomatik dürfte sich eher
verschlechtert haben. Insgesamt betrage die Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung der somatischen und psychischen Leiden mindestens 60 %
(Beschwerdebeilage [nachfolgend: BB] 14).
6.
Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob
seit der ersten Rentenverfügung vom 16.3.2004 (IV-Nr. 46) bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 (IV-Nr. 127) aus
somatischer Sicht eine massgebende Verschlechterung eingetreten ist.
a) Bereits im M.___-Gutachten vom 5.5.2003 wird
angegeben, dass den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin aus
somatischer Sicht nur geringe organische Korrelate zugeordnet werden könnten
(IV-Nr. 35, S. 14), wobei die Anosmie als Folge des von der Beschwerdeführerin beschriebenen
"schweren Schädeltraumas" (Beschwerde vom 15.8.2008, S. 5) schon
damals unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt
wurde (IV-Nr. 35, S. 14). Im Vordergrund der Problematik stehe bei
der Beschwerdeführerin die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht (IV-Nr. 35,
S. 15).
b) aa) Dr. N.___ führt in seinen
Verlaufsberichten vom 8.12.2005 (IV-Nr. 58) bzw. 29.7.2005 (IV-Nr. 65)
aus, dass keine wesentliche Veränderung sowohl der geklagten Beschwerden als
auch der klinischen Befunde eingetreten sei. Allerdings sei eine Zunahme der
psychosozialen finanziellen Schwierigkeiten mit zunehmendem Alter der
pubertierenden Kinder erfolgt. Daraus lässt sich eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands aus somatischer Sicht nicht ableiten.
bb) Dass Dr. N.___ im Zeugnis vom 20.3.2007
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 22.12.2006 bzw. ab 20.3.2007 mit
unbestimmter Dauer attestiert (IV-Nr. 109, S. 10), ändert daran
nichts: Zum einen hat er schon im Zeugnis vom 3.11.2005 rückwirkend wechselnd
eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % attestiert (IV-Nr. 73, S.
2), was angesichts gleich gebliebener Befunde nicht ohne weiteres
nachvollziehbar ist, zum anderen wird die nunmehr dauernde 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 22.12.2006 nicht begründet und auch nicht dargelegt, auf
welche Tätigkeiten sie sich bezieht.
c) aa) Dr. S.___ hält in seinem Bericht vom
15.7.2008
ausdrücklich fest, dass die von ihm gestellten Diagnosen bereits im
Jahr 2000 vorgelegen hätten (BB 14). Auch in seinem Zeugnis vom 31.3.2008
(IV-Nr. 124, S. 11) führt er nur die bereits bekannten Diagnosen auf
(Status nach Schädeltrauma mit commotio auris rechts mit persistierendem
Tinnitus, HWS-Distorsionstrauma, Spannungskopfschmerzen,
Dispositiv
Schmerzverarbeitungsstörung, Fibromyalgiesyndrom, Depression). Demnach lässt
sich auch auf Grund der Angaben von Dr. S.___ keine Verschlechterung aus
somatischer Sicht begründen.
bb) Im Bericht vom 15.7.2008 hält Dr. S.___
im Weiteren dafür, dass sich die depressive Symptomatik im Verlauf der letzten
Jahre verschlechtert habe und insgesamt von einer mindestens 60%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (BB 14). Diese letztlich
unsubstantiierte und zudem für einen Allgemeinpraktiker fachfremde Einschätzung
(vgl. etwa Urteil des BGer vom 26.11.2008, 8C_735/2008, Erw. 3.1 mit Hinweis)
vermag die Ergebnisse der umfassenden psychiatrischen Begutachtung durch Dr. R.___
vom 7.2.2008 (IV-Nr. 119; vgl. Ziff. 7 nachstehend) freilich nicht
umzustossen. Auch die im Zeugnis vom 31.3.2008 angegebene (in gewissem
Widerspruch zur eben erwähnten 60%igen Arbeitsunfähigkeit stehende) 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 22.12.2006 wird im Hinblick auf die betreffenden Tätigkeiten
weder spezifiziert noch begründet (IV-Nr. 124, S. 11) und vermag somit
ebenfalls nicht zu überzeugen.
d) Für die Angaben der Dres. N.___ und S.___ in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gilt gleichermassen, dass
wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im
Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-) Arztes
abgestellt werden kann (Urteil des BGer vom 20.7.2007, 9C_114/2007, Erw. 3.2.3
mit Hinweisen) und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
e) Die von der Beschwerdeführerin erwähnte
(Beschwerde vom 15.8.2008, S. 7) Stellungnahme des RAD zum medizinischen
Sachverhalt vom 3.7.2007 (IV-Nr. 105) ist kaum massgebend, zumal der RAD in
dieser Stellungnahme von einem stationären Gesundheitszustand ausgeht und keine
weiteren Abklärungen für angezeigt hält, in der späteren Stellungnahme vom
18.10.2007 (IV-Nr. 111) dennoch eine psychiatrische Begutachtung empfiehlt,
womit die Stellungnahme vom 3.7.2007 ohnehin überholt ist.
f) Nach Aktenlage ist insgesamt davon
auszugehen, dass sich seit der ersten Rentenverfügung vom 16.3.2004 (IV-Nr. 46)
bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 (IV-Nr. 127) keine
erhebliche Verschlechterung aus somatischer Sicht ergeben hat und die
Beschwerdegegnerin von diesbezüglichen weiteren Abklärungen absehen durfte.
7. Im Weiteren ist auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. R.___ vom 7.2.2008 (IV-Nr. 119), auf das sich die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 (IV-Nr. 127) im Wesentlichen
abstützt, einzugehen.
a) Dass Dr. R.___ auf die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit durch das B.___ verweist (vgl. Beschwerde vom 15.8.2008, S.
3 unten), schadet im Gesamtkontext nicht, da er offenbar punkto
Arbeitsunfähigkeit zum gleichen Ergebnis gelangt wie das M.___, wobei die dort
attestierte Arbeitsfähigkeit hinreichend umschrieben ist (jegliche
teiladaptierten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Erwerbsbereich;
IV-Nr. 119, S. 23) und die Frage nach einer allfälligen Verschlechterung aus
psychiatrischer Sicht gerade zentral war. Im Übrigen setzt er sich auch
eingehend mit den übrigen Arztberichten im IV-Dossier auseinander (IV-Nr. 119,
S. 20-23). Überhaupt ist sein Gutachten detailliert und überzeugend
abgefasst.
b) In den vorhandenen medizinischen Unterlagen
wird immer wieder auf die zunehmenden psychosozialen Probleme der
Beschwerdeführerin hingewiesen. So gibt Dr. N.___ in seinen
Verlaufsberichten vom 8.12.2004 (IV-Nr. 58) bzw. 29.7.2005 (IV-Nr. 65)
eine Zunahme der psychosozialen finanziellen Schwierigkeiten mit zunehmendem
Alter der pubertierenden Kinder an. Dr. R.___ weist in seinem Gutachten
vom 7.2.2008 darauf hin, dass wahrscheinlich die Begehrlichkeit der
Beschwerdeführerin, sich von der Sozialversicherung für das erlittene
schmerzliche eheliche Unrecht maximal entschädigen zu lassen, zugenommen habe.
Dies sei aber nicht gleichzusetzen mit einem höheren IV-Grad (IV-Nr. 119,
S. 23). Diese klar ausgewiesenen invaliditätsfremden Faktoren sind für die
Invalidenversicherung nicht massgebend (BGE 127 V 299, Erw. 5.a) und vermögen
keine höhere (psychisch bedingte) Invalidität zu begründen.
c) Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. R.___
vom 7.2.2008 (IV-Nr. 119) ist voller Beweiswert zuzumessen, nachdem es für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352, Erw. 3.a).
d) Schliesslich ist anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin aus der Einschätzung der Stellenvermittlerin, wonach sie
momentan in der offenen Wirtschaft nicht eingliederbar sei (Beschwerde vom
15.8.2008, S. 6; IV-Nr. 100), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da
sich diese Beurteilung zum einen gemäss dortigen Ausführungen u.a. auf die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützt und zum anderen der von Dr. R.___
in seinem Gutachten vom 7.2.2008 mit Verweis auf das B.___-Gutachten vom
5.5.2003 (IV-Nr. 119, S. 23; IV-Nr. 35, S. 16 und 17)
attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten
widerspricht.
e) Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten
weiterhin zumutbar, zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008
(IV-Nr. 127) zu 60 % einer leidensadaptierten ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit nachzugehen, wovon im Folgenden auszugehen ist. Im Sinne der
antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4.b) sind keine weiteren
Abklärungen (in somatischer Hinsicht) angezeigt, da hiervon keine wesentlichen
neuen Erkenntnisse zu erwarten wären.
8. Unter den Parteien ist unstreitig, dass die
Invalidität mittels Einkommensvergleichs zu bemessen ist, da die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig
wäre (IV-Nr. 74, S. 2 unten). Zum in der angefochtenen Verfügung vom
11.6.2008 (IV-Nr. 127) vorgenommenen Einkommensvergleich ist Folgendes zu
sagen:
a) Das Valideneinkommen ist entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin nach den Tabellen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: LSE) zu
bestimmen. Einerseits hat die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle bei der
Wäscherei C.___ AG per 28.2.1999 aus invaliditätsfremden Gründen verloren
("Umstrukturierung"; IV-Nr. 11, S. 1), andererseits ist das Abstellen
auf einen über 10jährigen Lohn weniger zuverlässig als das Abstellen auf neuere
Durchschnittszahlen. Es ist nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt im
Gesundheitsfall ihre Arbeitskraft – primär wohl als Hilfsarbeiterin – in
irgendeiner Tätigkeit im gesamten privaten Sektor verwerten würde, weshalb auf
die LSE 2006, TA1, Total, Frauen, Niveau 4 abzustellen ist.
b) Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gemäss
der LSE 2006 zu berechnen, da die Rechtsprechung zur Ermittlung des
hypothetischen Invalideneinkommens, wenn die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, in der Regel die Monatslöhne gemäss
LSE-Tabelle TA1, Zeile 'Total Privater Sektor" anwendet (Urteil des BGer
vom 8.8.2008, 8C_281/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
c) Eine genaue Ermittlung von Validen- und
Invalideneinkommen erübrigt sich allerdings, da sie vorliegend ausgehend vom
selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls entspricht der
Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines
allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des BGer vom 6.5.2008, 8C_772/2007,
Erw. 6.2 mit Hinweisen). Die Kriterien für einen Abzug vom Tabellenlohn
gemäss BGE 126 V 75 ff. sind jedoch vorliegend nicht erfüllt: Weder die
C-Bewilligung noch das Alter der Beschwerdeführerin (im Verfügungszeitpunkt
40jährig) vermögen einen Abzug zu begründen. Im Bereich Teilpensum zwischen 50 – 74 %
verdienen Frauen überdies mehr als Vollzeitbeschäftigte (vgl. etwa das Urteil
des BGer vom 4.2.2009, 9C_939/2008, Erw. 2.4). Da der Beschwerdeführerin
leichte bis mittelschwere Arbeiten im Rahmen von 60 % ohne weitere
Einschränkungen zumutbar sind, ist daher auch bei dieser auf 60 %
reduzierten Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt (Urteil des BGer
vom 30.3.2009, 9C_72/2009, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad
beträgt somit 40 %, welcher weiterhin zum Bezug einer Viertelsrente
berechtigt.»
6. Zur weiteren Entwicklung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit enthalten die Akten insbesondere
die folgenden Angaben:
6.1 Die Hausärztin Dr. med. G.___,
welche die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 behandelt, nennt in ihrem
Bericht vom 4. Januar 2021 (IV-Nr. 143 S. 10 f.) folgende
Diagnosen:
•
Schwere Depression
•
Posttraumatische
Belastungsstörung
•
Tendinopathie der
Supraspinatussehne mit begleitender diskreter Bursitis subakromialis subdeltoidea
Schulter rechts
•
Diskret aktivierte geringgradige
AC-Gelenksarthrose Schulter rechts
·
Epicondylitis
ulnaris sowie leichte Tendinose der Extensorensehnen am Ursprung am Epicondylus
radialis rechts
•
Arterielle Hypertonie
•
Diabetes mellitus Typ II,
ED 2017
•
Autoimmunthyreoiditis vom
Hashimoto-Typ
•
Atopische Dermatitis, DD
Psoriasis
•
St. n. Hysterektomie ca.
2008
Weiter führt die Ärztin aus, bei der
depressiven Patientin sei eine grosse innere Unruhe vorhanden und sie habe
grosse Schwierigkeiten, sich mit ihrem schlechten Gesundheitszustand
abzufinden. Sie leide unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Erschöpfung
und Vergesslichkeit. Es bestünden enorme familiäre Belastungen. Auf Grund der
posttraumatischen Belastungsstörung stehe sie in regelmässiger psychiatrischer
Behandlung. Zudem bestünden Schmerzen im Bewegungsapparat, vor allem in der Schulter
und im Ellenbogen rechts. Aus Sicht der Ärztin sei die Beschwerdeführerin für
alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Sie benötige intensive psychiatrische
Behandlungen.
6.2 Der Psychiater Dr. med. C.___
hält in seinem Bericht vom 12. April 2021 (IV-Nr. 147) fest, er
behandle die Beschwerdeführerin seit Februar 2018. Die letzte Kontrolle habe am
5. März 2021 stattgefunden. Die Konsultationen erfolgten in
vierzehntäglichen bis monatlichen Abständen. Seit Februar 2018 sei ein
kontinuierlich verschlechterter und akzentuiert seit Januar 2020 ein deutlich
beeinträchtigter Gesundheitszustand mit deutlichen Funktionsbeeinträchtigungen
in der Alltagsbewältigung zu beobachten gewesen. Symptome seien eine depressive
Stimmung mit zunehmender Überforderung bei Stressüberlastung nach ca. halber
Stunde Tätigkeitsdauer (bei den Haushalttätigkeiten und auch bei der Teilzeit-Tätigkeit
als Reinigungsmitarbeiterin) mit Affektverarmung, begleitet von zunehmender
Erschöpfung und deutlicher Antriebsreduktion mit geringerer
Frustrationstoleranz bei kleinsten Missverständnissen. Weiter bestünden ein
Interessen- und Freudeverlust mit wiederkehrender Angst mit Verzweiflung sowie
ein erheblicher Leidensdruck mit pessimistischer Grundhaltung betreffend der
Zukunfts- und Lebenszukunftsperspektive. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch
von den anhaltenden Gedankenkreisen mit Grübeln tagsüber und insbesondere
abends begleitet von Einschlafstörungen mit Albträumen (Nachhallerinnerungen
und Flashbacks) seit einem Unfall mit Morgentief und konstant präsenter
mangelnden Erholung im Tagesverlauf berichtet. Im Befund ergäben sich regelmässig
klare Hinweise für kognitive Defizite, insbesondere deutliche
Konzentrationsdefizite mit erheblich vermindertem Belastungs- und
Durchhaltevermögen schon nach 30 Minuten Tätigkeitsdauer sowie ein deutlich
reduziertes Selbstvertrauen mit vermehrten Phasen von Stimmungstief. Zu
diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine posttraumatische
Belastungsstörung, eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und
somatischen Faktoren sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional
instabilen, histrionischen und selbstunsicheren Anteilen. Aufgrund des
bisherigen Behandlungsverlaufs seit Januar 2020 und der aktuellen
Psychopathologie zeige sich ein komplizierter und erheblich beeinträchtigter
Gesundheitszustand, deshalb erachte er, Dr. med. D.___ die
Beschwerdeführerin vorläufig im Rahmen der vorhandenen störungsbedingten
Einschränkungen als 100 % arbeitsunfähig für die angestammte Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin und für Verweistätigkeiten. Es bestehe auch eine
mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) für
Haushalttätigkeiten. Zurzeit könnten keine Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt werden und solche Massnahmen seien momentan nicht
erfolgsversprechend.
6.3 Einem Bericht der Klinik T.___ vom
4. Februar 2021 (IV-Nr. 146 S. 7 ff.) lässt ich entnehmen, dass eine
dortige Ärztin (Dr. med. U.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie) mit der Beschwerdeführerin ein sehr ausführliches telefonisches
Vorgespräch führte, welches im Zusammenhang mit einem geplanten Eintritt
(Zuweisungsgrund: schwere Depression mit Unverträglichkeit von Psychopharmaka
und posttraumatische Belastungsstörung) stand. Die Beschwerdeführerin entschied
sich jedoch in der Folge, den stationären Aufenthalt nicht anzutreten
(IV-Nr. 151).
6.4 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom
11. Juli 2022 ein (IV-Nr. 164). Dieser führt nach einer
Zusammenfassung von Angaben aus den Vorakten, einer Wiedergabe der Aussagen der
Beschwerdeführerin (spontan und im Rahmen einer vertiefenden Befragung) sowie
einer Beschreibung des psychiatrischen Befunds zusammengefasst Folgendes aus
(IV-Nr. 164 S. 12 ff.):
6.4.1 Die Beschwerdeführerin sei in
ländlicher Umgebung in Bosnien als mittlere von 6 Geschwistern bei ihren
Eltern, die als Bauern tätig waren, aufgewachsen. Sie habe 8 Jahre lang
die obligatorische Grundschule absolviert, danach die Mutter im Haushalt
unterstützt. Mit 18 Jahren habe sie einen Mann aus ihrer Region geheiratet. Sie
seien 1985 in die Schweiz gezogen und hätten drei Kinder (Jg. 1987, 1989 und
1993). Ab 1993 sei sie in eine berufliche Tätigkeit eingetreten mit
verschiedenen Stellen in der Reinigung. 1999 habe sich ihr Mann plötzlich von
ihr getrennt und es sei zu physischer Gewalt und zu Drohungen gekommen, weshalb
sie mit den Kindern in Frauenhäusern untergebracht worden sei. Sie sei ab
diesem Zeitpunkt wegen gesundheitlicher Beschwerden längere Zeit nicht
arbeitstätig gewesen und nach einem polydisziplinären Gutachten 2003 sei ihr
rückwirkend ab 10/1999 eine Viertelsrente zugesprochen worden. Von 2000 bis
2004 sei sie in der Reinigung im Kantonsspital [...] zu einem Pensum von 40 – 50 %
angestellt gewesen. Wegen krankheitsbedingten Absenzen sei ihr gekündigt
worden. Sie habe danach mehrere Versuche unternommen, wieder in der Reinigung
zu arbeiten, zuletzt 2018 oder 2019 zu 2x2 Std. pro Woche. Aktuell erachte sie
sich gar nicht mehr arbeitsfähig, wobei sie als Gründe körperliche Beschwerden
in den Vordergrund stelle (müsse am Arbeitsplatz erbrechen, könne ihren rechten
Arm nicht richtig benützen, habe keine Kraft). Sie habe seit 2011 einen
Lebenspartner, der seit zwei Jahren eine volle IV-Rente beziehe, und lebe mit
ihm zusammen in einem 5-Zimmer-Haus. Ihre Tochter unterstütze sie im Haushalt.
Die Beschwerdeführerin pflege regelmässig Kontakte zu ihren Kindern und
Enkelkindern. Vor 3 Jahren habe sie zusammen mit ihrer Familie Angehörige in
Bosnien besuchen können.
6.4.2 Die Explorandin schildere
hauptsächlich diffuse körperliche Beschwerden. Eher am Rande gebe sie
psychische Beschwerden wie Konzentrationsprobleme und chronische
Schlafstörungen an. Bei gezielten Nachfragen nach ihrem psychischen Befinden
seien ihre Antworten oft vage oder pauschalisierend. Erst bei der noch
gezielteren Befragung im zweiten Teil der Untersuchung im Rahmen der
psychopathologischen Befunderhebung und im strukturierten Interview für die
Hamilton-Depressionsskala hätten psychische Symptome genauer eruiert werden
können. Zum zeitlichen Verlauf ihrer psychischen Beschwerden gebe die
Explorandin an, dass es ihr seit 1999 immer schlechter gehe, insbesondere in
den letzten 3 – 4 Jahren. Differenzierte Angaben zum Verlauf der
verschiedenen psychischen Beschwerden hätten nicht eruiert werden können. Es
bestehe eine Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Symptomen/aktuellen Befunden
und der angegebenen Schwere der Funktionsbeeinträchtigung. Es bestehe ein
Missverhältnis zwischen der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten
schweren depressiven Symptomatik und der vergleichsweise geringen
lnanspruchnahme von psychiatrischen Therapien. Trotz der angeblich schweren
depressiven Symptomatik habe die Beschwerdeführerin den angebotenen Eintritt in
eine stationäre Behandlung in der Klinik V.___ abgelehnt und möchte auch in
nächster Zeit nicht in eine stationäre Behandlung eintreten. Patienten mit
einer länger anhaltenden schweren depressiven Symptomatik hätten in der Regel
einen hohen Leidensdruck. Deshalb werde meist eine intensivere psychiatrische
Behandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführerin hingegen werde seit über einem
Jahr das gleiche Antidepressivum (Valdoxan 25 – 50 mg täglich)
verordnet. Die aktuelle Blutspiegeluntersuchung habe gezeigt, dass sie dieses
Antidepressivum nicht regelmässig einnehme. Ebenso habe sie das vom Psychiater
verordnete Duloxetin gar nicht oder nicht regelmässig eingenommen. Die
ungenügende psychopharmakologische Behandlung respektive die schlechte
Compliance sowie die relativ geringe Inanspruchnahme von psychotherapeutischen
Gesprächen (2x pro Monat) und die Ablehnung einer stationären Behandlung
stünden in einem Missverhältnis zu der von der Explorandin angegebenen
Verschlechterung in den letzten Jahren und seien inkonsistent zu der vom
behandelnden Psychiater beschriebenen schweren depressiven Episode. Eine
weitere Inkonsistenz bestehe hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater
angegebenen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Diagnose
stimme nicht mit der Beschwerdeschilderung der Explorandin und den Befunden bei
der gutachterlichen Untersuchung überein. Die Beschwerdeführerin gebe keine
spezifischen Beschwerden/Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung an
wie Intrusionen, Flashbacks, Albträume oder eine spezifische Vermeidung von
Triggern.
6.4.3 Zur Herleitung der Diagnosen
führt der Gutachter aus, im polydisziplinären Gutachten vom Mai 2003 sei von
psychiatrischer Seite eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und
eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (F32.0) festgestellt worden.
Im Verlauf der psychiatrischen Behandlung habe das Ambulatorium [...] Ende 2003
die Diagnosen einer leichtgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden
somatoforme Schmerzstörung bestätigt. Laut den Verlaufsberichten des Hausarztes
an die IV in den Jahren 2004 und 2005 sei der Gesundheitszustand stationär
gewesen. Im weiteren Verlauf sei die depressive Symptomatik in den Berichten
unterschiedlich schwer beschrieben worden – im Rahmen der zwei kurzen
stationären Behandlungen 2006/2007 als mittelschwer. Im psychiatrischen
Gutachten von Anfang 2008 seien die Kriterien für eine depressive Episode nach
ICD-10 nicht mehr erfüllt gewesen, so dass eine depressive Störung, aktuell
Angst und depressive Störung gemischt (F41.2), diagnostiziert worden sei.
Weiter sei die anhaltende somatoforme Schmerzstörung erneut bestätigt und auf
eine sekundär neurotische Fehlverarbeitung langjähriger traumatisierender
Eheerfahrungen hingewiesen worden. Vom aktuell behandelnden Psychiater werde
ein seit Beginn seiner Behandlung im Februar 2018 wechselhafter Verlauf mit in
der Gesamtschau sich kontinuierlich verschlechterndem Gesamtverlauf der
depressiven Stimmungslage angegeben. Im April 2021 habe Dr. med. C.___
eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven
Störung (F33.2) diagnostiziert. Zudem führe er neu die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) auf und halte eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen, histrionischen und
selbstunsicheren Anteilen (Z73.1) fest. Aufgrund der Akten und der Anamnese
könne er, der Gutachter Dr. med. F.___, die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (F45.4) bestätigen. Der Verlauf der
Schmerzproblematik habe über die Jahre nicht präzisiert werden können. Aktuell
schienen die Schmerzen gemäss der aktuellen Beschwerdeschilderung nicht im Vordergrund
zu stehen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung in den letzten Jahren verschlechtert habe. Die seit 1999
beschriebene depressive Störung scheine einen chronischen Verlauf genommen zu
haben; es sei seither in keinem Bericht eine vollständige Remission
festgehalten worden. Da im psychiatrischen Gutachten 2008 der Schweregrad für
eine depressive Episode (F32) als nicht mehr erfüllt beurteilt worden sei, sei
eine rezidivierende depressive Störung (F33) wahrscheinlicher als eine über
rund 20 Jahre anhaltende depressive Episode. Bei der aktuellen Untersuchung sei
eine leichte depressive Episode nach ICD-10 festzustellen, dies bei Angabe
einer deprimierten Stimmungslage mit einem gehemmten Antrieb und einer erhöhten
Ermüdbarkeit (Kraftlosigkeit), Insuffizienzgefühlen und Klagen über ein
vermindertes Konzentrationsvermögen und Schlafstörungen. Bei der Einschätzung
des aktuellen Schweregrades der depressiven Symptomatik mit der HAMD-17 [HAMD =
Hamilton Rating Scale for Depression] hätten sich 18 Punkte ergeben (17-24 Pkt.
= mittelschwer). Die seit 2021 neu aufgeführte Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung (F43.1) könne nicht bestätigt werden, da die spezifischen
Kriterien wie Wiedererleben (Intrusionen, Flashbacks, Albträume) und ein
traumabezogenes Vermeidungsverhalten nicht vorhanden seien. Anhaltspunkte für
eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 finde man nicht. Die psychiatrische
Anamnese bis 1999 sei blande. Erst im letzten Bericht des behandelnden
Psychiaters aus dem Jahr 2021 sei auf akzentuierte Persönlichkeitszüge
hingewiesen worden. Bei der aktuellen Untersuchung sei der Eindruck entstanden,
dass sich die Beschwerdeführerin seit der plötzlichen Trennung durch ihren
Ehemann und seit den Gewalterfahrungen als Opfer wahrnehme und eine starke
Behinderungsüberzeugung entwickelt habe. Dieser Eindruck werde durch
Beschreibungen in den Vorakten gestützt. Zu stellen seien die folgenden
Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit):
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
-
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
6.4.4 In der versicherungsmedizinischen
Beurteilung legt Dr. med. F.___ dar, in den letzten 20 Jahren sei die
Beschwerdeführerin bei verschiedenen Therapeuten in psychiatrischer Behandlung
gewesen, aktuell seit Anfang 2018 bei Dr. med. D.___ wo zweimal pro Monat
einstündige Sitzungen stattfänden. Es seien verschiedene Antidepressiva
verschrieben worden, seit mindestens 1½ Jahren Valdoxan 25 – 50 mg
und aktuell noch zusätzlich Duloxetin 30 mg morgens. Die Compliance sei
ungenügend. Die anlässlich der Begutachtung durchgeführte
Blutspiegeluntersuchung habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin die beiden
verordneten Antidepressiva gar nicht oder nicht regelmässig eingenommen habe.
Sie habe zudem über ihre aktuelle Medikation schlecht Auskunft geben können.
Dies belege, dass keine adäquate antidepressive Medikation erfolge. Daher könne
eine Therapieresistenz nicht postuliert werden. Die beiden stationären
psychiatrischen Behandlungen 2006/2007 seien zu kurz gewesen (je 2 ½ Wochen),
weil die Beschwerdeführerin die Aufenthalte mangels Betreuungsmöglichkeiten für
die minderjährige Tochter habe abbrechen müssen. Sie sei anfangs 2021 erneut
für eine stationäre Behandlung angemeldet worden, habe aber das Angebot für den
stationären Eintritt abgelehnt und auch in der aktuellen Untersuchung erklärt,
dass sie sich nicht in eine stationäre Behandlung begeben möchte. Daher hätten
die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden können.
Bei der passiven Haltung und der ungenügenden Mitwirkung bei den
psychiatrischen Therapien sei die Prognose ungünstig. Zudem trage die
ausgeprägte Behinderungsüberzeugung zur Chronifizierung bei. Seit dem Verlust
der letzten Arbeitsstelle in der Reinigung 2004 sei es zu einer beruflichen
Ausgliederung gekommen. Nebst kurzen Arbeitsversuchen 2018 oder 2019 seien
keine beruflichen Eingliederungsbemühungen mehr unternommen worden.
6.4.5 Der Gutachter nimmt sodann eine
Beurteilung der Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen gemäss
Mini-ICF-APP vor. Er bejaht mässige störungsbedingte Beeinträchtigungen der
Proaktivität und Spontanaktivitäten sowie der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit,
weiter eine leichte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit.
Die übrigen in der Tabelle genannten Fähigkeiten erachtet er als nicht
beeinträchtigt (IV-Nr. 164 S. 16). Die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit (Reinigung) beziffert er auf 60 % (Pensum 75 %
mit einer Leistungsminderung um 20 % wegen der Notwendigkeit vermehrter
Kurzpausen). Die Arbeitsfähigkeit von 60 % (Pensum 75 %, Leistung
80 %) gelte auch für andere ungelernte, vorwiegend manuelle und
strukturierte Tätigkeiten, die dem somatischen Zumutbarkeitsprofil entsprächen.
Akkordarbeit und Nachtschicht seien nicht empfehlenswert. Was den Verlauf
anbelange, könne eine dauernde Verschlechterung des psychischen Zustands und
der Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache vom 16. März 2004 nicht
nachgewiesen werden.
6.5 Der behandelnde Psychiater Dr. med.
C.___ äussert sich am 21. Juli 2022 zum Gutachten von Dr. med. F.___
(IV-Nr. 167 S. 3 ff.). Er führt aus, er halte an seiner Beurteilung
mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere und
chronifizierte depressive Episode (F 33.2) mit den entsprechenden schweren
Funktionsbeeinträchtigungen fest. Er stütze sich dabei nicht nur auf seine
Beschwerdeeinschätzung und die subjektiven Angaben der Patientin, sondern auf
fremdanamnestische Auskünfte einschliesslich Informationen vom Umfeld und
weiterer beteiligter Fachpersonen, zudem habe er auch Testungen mit dem BDI und
dem MADRS als unterstützende Werkzeuge mit einfliessen lassen. Die
Beeinträchtigungen bestünden vor allem in einer massiven Antriebsverminderung,
Ermüdbarkeit, Konzentrationseinbussen und der sozial verminderten
Kompatibilität aufgrund des Verhaltens als gekränkte, emotional instabile
Persönlichkeit.
In einem weiteren Bericht/Zeugnis vom
28. Februar 2023 (IV-Nr. 191 S. 3) attestiert Dr. med. C.___
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und führt aus, die Beschwerdeführerin
sei auf regelmässige Einnahme von Psychopharmaka (Valdoxan 50mg abends,
Pregabalin 50mg morgens und 100mg abends und Truxal 15mg nachts) angewiesen.
Zudem müsse sie jeden Tag auch wegen erhöhter Zuckerwerte Janumet 125mg und
auch Eltroxin 50 wegen Schilddrüsen-Hypofunktion einnehmen. Trotz dieser
Therapie habe noch keine Stabilisierung des psychischen Zustandes erreicht
werden können. In den Folgemonaten wurden ähnliche Zeugnisse ausgestellt (vgl.
IV-Nr. 194 S. 3 und 198 S. 2).
6.6 Die Hausärztin Dr. med. G.___
listete am 1. November 2022 die folgenden somatischen Erkrankungen auf
(IV-Nr. 178 S. 2):
-
Diabetes mellitus
Typ II, unter OAD, ED ca. 2017
-
Autoimmunthyreoiditis
vom Hashimoto-Typ, ED ca. 2018, Hypothyreose substituiert
-
Arterielle
Hypertonie
-
Adipositas
-
Chron. Rücken- und
Schulterschmerzen bds. sowie Kopfschmerzen (ggf. Dafalgan induziert)
-
Tendinopathie der
Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis subacromialis subdeltoidea
Schulter rechts; leichte AC- Gelenksarthrose Schulter rechts
-
Atopische
Dermatitis, DD Psoriasis
-
Traumatische
Trommelfellruptur rechts
-
St. n. Hysterektomie
-
Psoriasis cutanea
-
Epikondylitis
ulnaris rechts.
6.7 Dem Bericht der W.___, Klinik X.___,
[...], vom 18. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
dort vom 15. Dezember 2022 bis 13. Januar 2023 hospitalisiert war
(IV-Nr. 186 S. 6 ff.; zuvor hatte vom 9. bis 22. November 2022
bereits ein erster Aufenthalt stattgefunden, vgl. BB 8). Als
Hauptdiagnosen genannt werden eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), eine posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1), eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet
(F45.9), sowie eine Otitis media rechts (ED 10.12.2022), eine Epikondylopathia
humeri radialis, links mehr als rechts sowie ein Fibromyalgiesyndrom und
Myogelosen. Die Symptome bei Eintritt werden beschrieben als starke
Niedergeschlagenheit, Grübeln, Gedankenkreisen, Antriebslosigkeit, Freud- und
Interessenlosigkeit, Konzentrations- und Entscheidungsschwierigkeiten,
Lebensüberdrussgedanken, Appetitlosigkeit und Schlafstörungen sowie
Schreckhaftigkeit, Hyperarousal, repetitives Wiedererleben, Ängste und Mühe,
Entspannung zu finden. Die Symptomatik sei am ehesten im Rahmen einer
rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und
einer posttraumatischen Belastungsstörung (St. n. gewalttätigem Partner)
beurteilt worden. Nach Erhöhung der Dosis von Duloxetin sei ein am ehesten
allergischer Hautauschlag mit starkem Juckreiz aufgetreten. Nach Umstellung auf
Escitalopram und Lichttherapie habe die Beschwerdeführerin eine Besserung der
depressiven Beschwerden wahrgenommen. Wegen der Ängste sei Pregabalin begonnen
worden. Insgesamt habe nur eine leichte Stabilisierung erzielt werden können,
und die Patientin habe im Verlauf etwas ruhiger und gelassener gewirkt.
6.8
6.8.1 Im Bericht der HNO Klinik des
Spitals H.___ vom 23. Dezember 2022 (IV-Nr. 186 S. 3 ff.) wird
als Hauptdiagnose eine mittelschwere, sensorineurale Schwerhörigkeit links bei
bekannter vorbestehender Ertaubung auf der rechten Seite angegeben. Die
Patientin sei zur HNO-ärztlichen Nachkontrolle nach Otitis media rechts
zugewiesen worden. Die Ertaubung rechts bestehe seit dem Jahr 1999. Neu beklage
die Patientin ein kontinuierliches Pfeifen, nicht pulsierend, auf dem linken
Ohr sowie einen intermittierenden Druck. Es bestünden keine Otalgie, kein Schwindel
und keine Otorrhoe links. Die Otitis media scheine gänzlich ausgeheilt zu sein,
aktuell plage eher das linke Ohr mit Druckgefühl und pfeifendem Tinnitus. Im
Reintonaudiogramm habe sich eine mittelschwere sensorineurale Schwerhörigkeit
auf der linken Seite gezeigt, welche die Beschwerden erklären könnte. Auf Grund
der Schwerhörigkeit habe man der Patientin geraten, ein Hörgerät zu beantragen.
Am 28./30. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin denn auch eine
Anmeldung zum Leistungsbezug für Hilfsmittel (Hörgeräte) ein (IV-Nr. 179).
6.8.2 In der Folge erstattete dieselbe
Klinik, Dr. med. Y.___, Chefärztin HNO, der IV-Stelle am 10. März
2023 einen entsprechenden Bericht (IV-Nr. 192). Diagnostiziert wurden eine
sensorineurale Schwerhörigkeit wechselnden Ausmasses links (fluktuierende
Hörschwelle) und eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts
(nach wahrscheinlicher Felsenbeinfraktur 1999). Nach einem Ohrtrauma auf der
rechten Seite 1999 berichte die Beschwerdeführerin, dort kaum noch etwas zu
hören. Im letzten Herbst sei es nach einer Otitis media aber auch zu einer Verschlechterung
des Hörvermögens auf der linken Seite mit Druckgefühl und Rauschen gekommen.
Das Hörvermögen sei seither wechselhaft. Der Untersuchungsbefund zeige
beidseits differenzierte, reizlose, intakte Trommelfelle. Die Paukenhöhlen
seien belüftet. Beidseits, links mehr als rechts, zeigten sich im Bereich der
äusseren Ohrmuscheln flächenhafte, teilweise desquamierende Hautrötungen im
Sinne einer Dermatitis, derentwegen die Beschwerdeführerin in dermatologischer
Behandlung sei. Es bestünden zwischen den im Dezember und jetzt im März
gemessenen Reintonaudiogrammen deutliche Unterschiede, was, wie auch von der
Patientin geschildert, zu einer fluktuierenden Hörschwelle führe. Daher seien
bei der Hörgeräteversorgung verschiedene Probleme zu erwarten. Am 15. März
2023 erfolgte die Gutsprache für eine monaurale Hörgerätepauschale
(IV-Nr. 193).
6.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___
gelangte in einer ausführlichen Stellungnahme vom 21. April 2023 zum
Ergebnis, aus den neu eingereichten Arztberichten ergäben sich keine neuen
IV-relevanten versicherungsmedizinischen Tatsachen. Die psychiatrischen
Unterlagen seien nicht geeignet, Zweifel am Gutachten von Dr. med. F.___
zu wecken, und bei der beidseitigen Schwerhörigkeit handle es sich um eine
durch eine Hörgeräteversorgung kompensierbare und somit besserbare medizinische
Situation (IV-Nr. 197).
7. Im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens lässt die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere
Arztberichte einreichen. Diese werden nachfolgend kurz wiedergegeben, soweit
sie als potenziell relevant erscheinen und deutlich über frühere Berichte
derselben Ärzte hinausgehen oder von diesen abweichen.
7.1 Vonseiten der HNO-Fachrichtung
liegen die folgenden zusätzlichen Dokumente vor:
7.1.1 Am 10. März 2023 verfasste die
HNO-Ärztin Dr. med. Y.___ neben dem Bericht an die Beschwerdegegnerin (E. II. 6.8.2)
auch einen solchen an die Hausärztin Dr. med. G.___ (BB 14). Sie
stellte dieselben Diagnosen wie im anderen Bericht. Weiter führte sie aus,
auffällig sei, dass die Hörschwelle im Reintonaudiogramm deutlich schlechter
sei als noch im Dezember und dass bei der Messung der Sprachaudiometrie sowohl
die Ergebnisse für Zahlworte als auch für einsilbige Worte ähnlich schlecht
seien – typischerweise seien Zahlworte einfacher zu verstehen und zeigten dadurch
bessere Resultate. Es könne daher vermutet werden, dass eine gewisse
Aggravationskomponente im Spiel stehe. Alternativ dazu sei natürlich auch ein
sprachliches Problem in der Sprachaudiometrie nicht ausgeschlossen, wobei die
Beschwerdeführerin angebe, die deutschen Worte gut verstanden zu haben. Letzten
Endes sei aber auch eine fluktuierende Hörschwelle im Rahmen einer sonstigen
Erkrankung (retrocochleäre Problematik, Morbus Menière) nicht ausgeschlossen;
deshalb habe sie, Dr. med. Y.___, noch eine MR-Tomographie mit dieser
Fragestellung angemeldet.
7.1.2 Dr. med. I.___ diagnostiziert in
ihrem Bericht vom 1. Februar 2024 (BB 31) aus HNO-Sicht einen Morbus
Menière links (Erstdiagnose Juni 2023; gemäss internationalen Barany Kriterien
2015; mehr als zwei Episoden von Dreh- / Schwankschwindelanfällen
seit Dezember 2022; im MRI von 12. Mai 2023 mässiger, links-akzentuierter
Hydrops endolymphaticus, welcher als Korrelat für einen links akzentuierten
Morbus Menière aufgefasst werden könne) sowie eine an Taubheit grenzende
hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts (anamnestisch Status nach
Felsenbeinfraktur 1999; mit vestibulo-cochleärer Funktionsstörung rechts). In
der Beurteilung hält die Ärztin fest, neben der seit 1999 kompromittierten
rechten Seite (partieller traumatisch bedingter cochleovestibulärer Ausfall
rechts durch das erlittene Schädelhirntrauma mit Felsenbeinfraktur) komme nun
auf der linken Seite die Morbus Menière-Erkrankung hinzu, welche zusätzlich zum
vorbestehenden Defizit rechts mit episodenartigen Schwindelattacken, Tinnitus
und Hörminderung auf der linken Seite einhergehe. Aus den Akten sei zu
schliessen, dass bereits seit 1999 eine Beeinträchtigung des
Gleichgewichtsorgans und der Cochlea rechts mit begleitender hochgradiger
Schwerhörigkeit auf der rechten Seite vorliege. Da nun auch auf der linken
Seite zunehmend der Hörverlust durch Morbus Menière fortschreite und die
Patientin unter rezidivierenden stärksten Drehschwindelattacken leide, sei die
Arbeitsfähigkeit entsprechend eingeschränkt. Da es sich bei Morbus Menière um
eine chronische Erkrankung handle, welche zum aktuellen Wissensstand nicht
geheilt werde könne, sei es schwer vorherzusagen, in welchen Abständen die
Attacken in der Zukunft eintreten würden. Zusammengefasst lasse sich jedoch
festhalten, dass aufgrund der Beeinträchtigungen des vestibulo-cochleären
Systems initial rechts und nun beidseits (Morbus Menière links) die
Arbeitsfähigkeit der Patientin bereits seit Jahren stark
eingeschränkt/erschwert sei.
7.1.3 In einer weiteren Stellungnahme
vom 4. Juni 2024 (BB 33) führt Dr. med. I.___ aus, die
Beschwerdeführerin erfülle seit 2022 die diagnostischen Kriterien der
Barany-Gesellschaft für einen Morbus Menière, dies aufgrund von rezidivierenden
Dreh- und Schwankschwindelanfällen sowie Tinnitusverstärkung und fluktuierender
Hörminderung links im Tieftonbereich mit Nausea und Erbrechen. Zudem sei am 12. Mai
2023 ein akzentuierter Hydrops endolymphaticus links nachgewiesen worden, der
die Diagnose bildgeberisch beweise. Dass in der ärztlichen Erstexpertise durch
Dr. med. Y.___ vom 7. März 2023 die Diagnose Morbus Menière nicht
aufgegriffen worden sei, möge daran liegen, dass es sich um eine
Gehör-fokussierte Untersuchung zur Erstellung der Erstexpertise für die
Hörgeräteversorgung gehandelt habe.
7.1.4 Im vom Gericht mit Verfügung vom
19. August 2024 einverlangten und mit Eingabe vom 4. Oktober 2024
nachgereichten Bericht des F.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und
neurologische Sehstörungen (Dr. med. J.___), vom 11. Dezember 2023
wurde u.a. die Diagnose «wahrscheinlicher Morbus Menière links ED 06/2023»
gestellt und zur Anamnese im Wesentlichen angegeben, die Patientin habe sich mit
einer seit ca. September 2022 bestehenden Problematik (initial Druckgefühl auf
dem linken Ohr, im Dezember 2022 Hinzutreten eines starken Drehschwindels,
eines Tinnitus sowie eines stark schwankenden Gehörs) vorgestellt.
Schwindelanfälle seien anschliessend rezidivierend aufgetreten. Sie träten ohne
Prodrom auf und schränkten sie im Alltag sehr ein. Der letzte Drehschwindelanfall
habe vor ca. drei Wochen (Ende November 2023) stattgefunden, welcher nur fünf
Minuten gedauert habe. Hauptsymptom sei aktuell das schwankende Gehör und der
Tinnitus, welcher die Patientin in der Verständigung stark einschränke. Im
Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, entsprechend dem Krankheitsbild des
Morbus Menière berichte die Patientin über eine starke Fluktuation des
Hörvermögens mit teils guten und teils sehr schlechten Tagen, an welchen sie
additiv unter einem sehr starken Tinnitus leide, welcher die Verständigung
zusätzlich stark einschränke. Mit der Patientin sei folgendes
Behandlungskonzept vorbesprochen worden: Aktuell sei eine medikamentöse
Rückfallsprophylaxe mit Arlevert probatorisch in die Wege geleitet worden.
Sollten sich erneut die Schwindelanfälle häufen, könne potentiell eine
intratympanale serielle Dexamethason-Injektion eine Reduktion der Anfälle
bewirken. Aktuell sei dies beim letzten Anfall vor drei Wochen mit wenig
starker Ausprägung vorerst nicht aufgegleist worden. Zur besseren Erfassung der
Häufigkeit und Intensität der Schwindelanfälle und Begleitsymptome sei mit der
Patientin besprochen worden, ein Schwindeltagebuch über die nächsten Monate zu
führen. Es werde eine Verlaufskontrolle in zwei bis drei Monaten zur Überwachung
des weiteren Verlaufs hinsichtlich der Schwindelanfälle und der Hörsituation
geplant (BB 35).
7.1.5 Aus dem ebenfalls mit Eingabe vom
4. Oktober 2024 nachgereichten Bericht des F.___, Interdisziplinäres
Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen (Prof. Dr. med. K.___)
vom 26. September 2024 geht u.a. die Diagnose «Gesicherter Morbus Menière
links ED 06/2023 gemäss internationalen Barany Kriterien 2015» hervor, wobei
zur Anamnese angegeben wurde, seit den seriellen Dexamethasoninjektionen vor
knapp 3 Monaten habe sich keine Besserung der Schwindelbeschwerden sowie der
Kopfschmerzen gezeigt. Es seien weiterhin tägliche Schwindelbeschwerden
vorhanden. Besonders am Morgen habe die Patientin Probleme beim Aufstehen,
wobei es ihr schwarz werde vor den Augen; im Verlauf des Tages verbessere sich
dies etwas. Zudem sei es zuletzt vor ca. einer Woche zu einem Schwindelanfall
mit einer Dauer von ca. zwei bis drei Tagen gekommen, begleitend von einem
Ohrgeräusch links. Immer wieder falle auch das linke Ohr zu. Im Weiteren löse
das Drehen des Kopfes nach links Nackenschmerzen aus, was den Schwindel
zusätzlich negativ beeinflusse und zu Kopfschmerzen führe. Sie könne sich
häufig nur noch hinlegen, wenn es zu Schwindel oder Kopfschmerzen komme. Die
Beurteilung lautete wie folgt: Leider habe die durchgeführte Therapie nicht zu
einer Besserung der Beschwerden geführt. Weitere Faktoren, wie eine
orthostatische Komponente, eine vestibuläre Migräne und eine zervikale
Verspannung aggravierten die Schwindelbeschwerden zusätzlich und erschwerten
eine erfolgversprechende Therapie. Eine substantielle Verbesserung der
Schwindelbeschwerden sei in absehbarer Zeit leider nicht zu erwarten. Eine
Arbeitsfähigkeit für Überkopfarbeiten und exponierte Tätigkeiten (z.B. auf der
Leiter oder für andere Arbeiten, bei denen die Patientin auf ein intaktes
Gleichgewichtssystem angewiesen sei) sei nicht gegeben (BB 36).
7.2 In psychiatrischer Hinsicht
wurden insbesondere die folgenden Unterlagen neu eingereicht:
7.2.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med.
C.___ erstattete am 22. Juni 2023 eine erneute Verlaufsbeurteilung (BB 23).
Als Diagnosen nennt er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode mit somatischem Syndrom (F33.2), eine posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1), eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und
somatischen Faktoren (F45.41) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
emotional instabilen, histrionischen und selbstunsicheren Anteilen (Z73.1).
Während des Behandlungsverlaufs habe in der Gesamtschau weiterhin ein chronisch
beeinträchtigter Gesundheitszustand mit permanent schwerem Leidensdruck bei
zugleich Motivation zur Genesung vorgelegen. Symptome seien eine depressive
Stimmung, Interessenlosigkeit, Verlust von Empfinden der Freude und
Antriebsstörung sowie deutliche Konzentrationsdefizite, ein verlangsamtes
Denken, Ängstlichkeit, herabgesetzte Motivation, Müdigkeit mit anhaltendem
Grübeln, Schlafstörungen, latente Suizidalität und leichte Gedächtnisstörungen.
Die bisherige antidepressive Behandlung erscheine wirkungslos. Die Depression
begründe eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit seit Februar
2018. Zudem leide die Beschwerdeführerin seit vermutlich über 15 Jahren an
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Aus seiner Sicht habe die
Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente regelmässig eingenommen. Eine
weitere, ähnlich lautende Stellungnahme von Dr. med. C.___ wurde am
13. Juli 2023 eingereicht (BB 24).
7.2.2 Dem Bericht der W.___, Klinik für
Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, vom 7. August 2023 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort vom 24. Juli bis 5. August
2023 erneut hospitalisiert war (BB 21). Als Hauptdiagnosen genannt werden
eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine somatoforme
Störung, nicht näher bezeichnet (F45.9), DD Fibromyalgie-Syndrom. Die Patientin
schildere ihr in den 1990er Jahren erfahrenes Leid. Im Psychostatus habe vor
allem eine deutliche Einengung auf schwierige Lebenssituationen imponiert. Im
Affekt: Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit,
Antriebsarmut, Morgentief, ausgeprägte Schlafstörungen mit Albträumen,
Flashbacks sowie vermehrt sozialer Rückzug. Trotz Medikamentenanpassungen und
der Teilnahme an der Therapie habe sich der psychische Zustand der
Beschwerdeführerin kaum bessern lassen und mit einer generellen Besserung sei
auch kaum mehr zu rechnen.
7.3 Weiter liess die
Beschwerdeführerin einen Bericht der Hausärztin Dr. med. G.___ vom 13. Juni
2023 auflegen (BB 12 bzw. 27). Dort werden die folgenden Diagnosen
genannt:
·
Verdacht auf
Radikulopathie Bein rechts im Dermatom L4/L5/S1
·
Chronisches
panvertebrales Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform
(-Fehlhaltung)
·
HWS-Distorsionstrauma
·
Spannungskopfschmerzen
·
Status nach schwerem
Schädeltrauma mit Commotio auris rechts mit hochgradiger
Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit und persistierendem Tinnitus rechts
·
Sensorineurale
Schwerhörigkeit wechselnden Ausmasses links
·
Otitis media rechts
(ED 10. Dezember 2022)
·
Epicodylopathia
humeri radialis, links mehr als rechts
·
Fibromyalgiesyndrom
und Myogelosen
·
Seborrhoisches Ekzem
(Kopfhaut)
·
Nummuläre Ekzeme
(unterer Rücken)
·
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
·
Posttraumatische
Belastungsstörung
·
Somatoforme Störung
8. Die Beschwerdegegnerin gelangte
zum Ergebnis, eine erhebliche, anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands
im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. II. 5 hiervor) sei nicht
ausgewiesen. In psychiatrischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf das
Gutachten von Dr. med. F.___ vom 11. Juli 2022 (IV-Nr. 164; vgl.
E. II. 6.4 hiervor), in somatischer Hinsicht (inkl. HNO) auf die
Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 21. April 2023
(IV-Nr. 197; E. II. 6.9 hiervor).
8.1 Umstritten ist zunächst die
Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. F.___ vom 11. Juli 2022
(IV-Nr. 164; E. II. 6.4 hiervor).
8.1.1 Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. F.___ basiert auf einer eigenen Exploration der
Beschwerdeführerin und den vollständigen Vorakten. Der Experte geht ausführlich
auf die Angaben der Beschwerdeführerin zur Anamnese und den Symptomen ein. Er
beschreibt die erhobenen Befunde, leitet Diagnosen her und äussert sich
eingehend zur Arbeitsfähigkeit und zur Frage nach einer Veränderung des
Gesundheitszustands. Dabei geht er jeweils auf die früheren ärztlichen
Beurteilungen, einschliesslich der abweichenden Stellungnahmen der behandelnden
Ärzte, insbesondere des Psychiaters Dr. med. C.___ und der W.___, Klinik
für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], ein. Seine
Beurteilungen und Einschätzungen sind schlüssig und werden ausführlich und
nachvollziehbar begründet. Das Gutachten wird damit den allgemeinen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht.
8.1.2 Wie dargelegt, äussert sich Dr. med.
F.___ zu den ihm vorliegenden Stellungnahmen, welche zu anderen Ergebnissen
gelangen. In diagnostischer Hinsicht steht insbesondere die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung zur Diskussion, welche von den Behandlern
gestellt wird. Diese verneint der Gutachter mit der einleuchtenden Begründung,
die für ein solches Leiden kennzeichnenden Symptome seien nicht angegeben
worden (vgl. E. II. 6.4.2 hiervor am Ende). Dr. med. C.___ hält zwar
in seinen weiteren Stellungnahmen an dieser Diagnose fest, ohne aber zu diesem
Aspekt Stellung zu nehmen; seine Ausführungen konzentrieren sich denn auch
primär auf die affektive Symptomatik. Diesbezüglich ist auch zu
berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung die Herleitung und Begründung der
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung einer besonderen Achtsamkeit
bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 4.1
mit Hinweisen). Die in diesem Zusammenhang erforderlichen differenzierten
Angaben, welche es erlauben würden, die Diagnosestellung anhand der Kriterien
gemäss ICD-10 nachzuvollziehen, finden sich in den Akten, einschliesslich der
Berichte der behandelnden Fachpersonen, nicht. Es besteht daher kein Grund, an
der Verneinung der Diagnose durch den Gutachter zu zweifeln. Soweit später im
Austrittsbericht der W.___ vom 18. Januar 2023 (BB 9) ausgeführt
wird, es seien «Intrusionen …. als Symptome beobachtet worden, wie Flashbacks
und Albträume», welche interpretiert würden «als Folge der Gutachtergespräche,
da die Patientin ihre Geschichte wieder erzählen musste», handelt es sich um
eine Vermutung, welche nicht zu überzeugen vermag, zumal die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung von den behandelnden Ärzten schon vor der
Begutachtung gestellt worden war, wobei auch damals entsprechende Symptome zur
Diskussion standen (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Ein relevanter Hinweis auf
eine nach der Begutachtung eingetretene Verschlechterung, welche der Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung zuzuordnen wäre, lässt sich daraus
nicht ableiten. Es wäre mit der Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 auch kaum zu vereinbaren, dass die
entsprechende Symptomatik erstmals mehr als 20 Jahre nach dem auslösenden
Ereignis (Gewalt in der Partnerschaft Ende der 90er Jahre) durch ein Gespräch
mit einem Arzt ausgelöst würde.
8.1.3 Die zweite, für die
Anspruchsbeurteilung zentralere Abweichung betrifft die Beurteilung der affektiven
Symptomatik. Der Gutachter Dr. med. F.___ geht ebenso wie Dr. med. C.___
und die Ärzte der W.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung aus,
wobei sie den Schweregrad unterschiedlich einschätzen: Während Dr. med. C.___
jeweils eine schwere Episode diagnostiziert, gehen die Ärzte der W.___ von
einer mittelgradigen Episode aus (Austrittsberichte vom 2. Dezember 2022, 18. Januar
2023 und 7. August 2023; BB 8, 9 und 21), wogegen der Gutachter zum
Ergebnis gelangt, es liege eine gegenwärtig leichte depressive Episode vor.
Diese Einschätzung begründet der Gutachter auf der Basis der Angaben der
Beschwerdeführerin, der Vorakten und der durch ihn erhobenen Befunde
einleuchtend und überzeugend. Namentlich stützt er sich auf den Verlauf und die
Intensität der Behandlung, welche sich, wie er nachvollziehbar darlegt, nicht
mit einer ausserordentlich schweren psychischen Erkrankung, wie sie Dr. med.
C.___ attestiert, vereinbaren liesse. Wenn der Experte ergänzend den Umstand
berücksichtigte, dass gemäss Laboruntersuchung davon auszugehen sei, dass die
Beschwerdeführerin die verschriebenen Medikamente nicht oder jedenfalls nicht
in der angegebenen Dosis eingenommen habe, lässt sich dies ebenfalls nicht
beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob, wie die Beschwerdeführerin geltend
machen lässt, beim Medikament Agomelatin / Valdoxan eine
Blutspiegelmessung wegen der kurzen Halbwertzeit gar nicht möglich sei (vgl.
Eingabe vom 10. Oktober 2023, A.S. 32 f.), denn die Feststellung des
Gutachters bezog sich nicht nur auf dieses Medikament. Bei seiner Beurteilung
berücksichtigte der Experte auch den Umstand, dass seit 2007, also noch vor der
früheren Verfügung vom 11. Juni 2008, keine stationäre Behandlung mehr
stattgefunden hatte, wobei die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 ein
entsprechendes Angebot abgelehnt hatte (vgl. E. II. 6.3 hiervor).
Inzwischen haben zwar, wie sich den eingereichten Austrittsberichten entnehmen
lässt (BB 8, 9 und 21), drei stationäre Aufenthalte stattgefunden; dies
stellt aber weder die gutachterliche Einschätzung nachträglich infrage noch
bildet es einen hinreichenden Anlass für die Annahme, es sei später eine
erhebliche Veränderung eingetreten, welche sich noch vor dem Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2023 anspruchsrelevant ausgewirkt
hätte. So wurde die Schwere der depressiven Symptomatik weniger gravierend
eingeschätzt als in den früheren, dem Gutachter vorliegenden Berichten von Dr. med.
C.___. Aspekte, welche Dr. med. F.___ im Rahmen seiner Begutachtung
übersehen oder unbeachtet gelassen hätten, ergeben sich weder aus den Berichten
von Dr. med. C.___ noch aus jenen der W.___. Auf das psychiatrische
Gutachten kann daher in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands
abgestellt werden.
8.1.4 Die Einschränkungen respektive
die Arbeitsunfähigkeit, welche sich aus den festgestellten psychischen
Beeinträchtigungen ergeben, leitet der Gutachter unter Bezugnahme auf das
System gemäss Mini-ICF-APP her (vgl. E. II. 6.4.5 hiervor). Seine
Darlegungen sind auch in diesem Punkt einleuchtend und nachvollziehbar. Auf
dieser Grundlage überzeugt auch die Aussage von Dr. med. F.___, wonach
gegenüber der Situation, welche der Verfügung vom 11. Juni 2008 zugrunde
lag, keine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands und der
dadurch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Das
psychiatrische Teilgutachten aus dem Jahr 2003 hatte eine leichte bis
mittelgradige depressive Episode attestiert (IV-Nr. 35 S. 12; vgl. E.
II. 5 hiervor). Der Gutachter Dr. med. B.___ ging im Jahr 2008 von
einer depressiven Störung aus, «aktuell Angst und depressive Störung gemischt»,
wobei die bisher massgebliche Beurteilung aus dem Jahr 2003 hinsichtlich
Diagnostik und medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit nach wie vor
Gültigkeit habe (vgl. IV-Nr. 119 S. 16 und 23; E. II. 5
hiervor). Dies gilt mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ auch
für den hier zu prüfenden Zeitraum bis zur Verfügung vom 17. Mai 2023. Den
Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der
öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Mai 2025, wonach im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund der stationären spezialärztlichen
Untersuchungsergebnisse und der Beurteilung von Dr. med. D.___ von einer
«völlig anderen Situation» ausgegangen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Ebenso
wenig bestehen Hinweise für eine ungenügende Untersuchung oder Befragung der
Beschwerdeführerin durch den Gutachter Dr. med. Z.___. Die Berichte der behandelnden
Ärzte der W.___ und des behandelnden Psychiaters vermögen den Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens nicht zu schmälern.
8.2 Eine erhebliche Verschlechterung
steht auch in Bezug auf die Beschwerden im Bereich des Gehörs zur Diskussion.
8.2.1 Bereits im Jahr 2002 fanden
Untersuchungen durch die HNO-Fachärzte Dr. med. AA.___ und Dr. med. AB.___
(letzterer von der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva) statt (vgl. IV-Nr. 29).
Die Beschwerdeführerin klagte u.a. über Drehschwindel, Kopfschmerzen und
Tinnitus. Diese Befunde fanden auch im B.___-Gutachten vom 5. Mai 2003
Berücksichtigung. Diagnostiziert wurde damals eine cochleovestibuläre
Funktionsstörung rechts mit Gehörseinbusse rechts (IV-Nr. 35 S. 14).
Der neurologische Teilgutachter führte aus, durch diese Störung werde
einerseits der Gleichgewichtssinn leicht bis mässig beeinträchtigt,
andererseits bestehe ein Gehörsverlust rechts. Dies führe zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem für Tätigkeiten mit
Überkopfarbeiten oder aber auch exponierte Tätigkeiten (zum Beispiel auf
Leitern oder andere Arbeiten, bei denen die Patientin auf ein intaktes
Gleichgewichtssystem angewiesen sei). Im Vergleich zur Untersuchung vom 1. März
2002 bei Dr. med. AB.___ hätten in der Zwischenzeit
Kompensationsmechanismen des zentral-vestibulären Systems zum Ausgleich der
Vestibulopathie rechts stattgefunden, so dass nicht mehr, wie damals, von einer
mittelschweren bis schweren objektivierbaren Störung des
Gleichgewichtsfunktionssystems ausgegangen werden müsse, sondern diese heute
als leicht bis mässig qualifiziert werden könne. In einer den Beschwerden der
Patientin angepassten Tätigkeit, vor allem bei sitzenden Arbeiten, ohne
Kopfzwangshaltung, sei unter diesem Aspekt eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
denkbar (IV-Nr. 35 S. 9). Den Berichten der behandelnden Ärzte aus
der Zeit vor der rentenbestätigenden Verfügung vom 11. Juni 2008 (IV-Nr. 126)
lassen sich ausserdem Hinweise auf einen fortbestehenden Tinnitus entnehmen
(vgl. IV-Nr. 104 S. 1, 123 S. 11). Dieser wird auch in den
früheren Akten erwähnt, wobei teilweise festgehalten wird, es bestehe zeitweise
ein hochfrequenter Tinnitus links (vgl. IV-Nr. 29 S. 5), aber
häufiger ein Tinnitus rechts genannt wird (vgl. IV-Nr. 65 S. 1, 109
S. 11). Dr. med. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 7. Februar
2008 fest, ihm gegenüber sei kein Tinnitus angegeben worden (IV-Nr. 119 S. 19).
8.2.2 In den Jahren nach der Verfügung
vom 11. Juni 2008 sind keine HNO-ärztlichen Berichte aktenkundig. Es muss
davon ausgegangen werden, dass keine entsprechenden Behandlungen oder
Untersuchungen stattfanden. Auch im Revisionsgesuch mit Beilagen vom 11. Januar
2021 (IV-Nr. 143) sowie in den weiteren psychiatrischen und hausärztlichen
Berichten, die der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf eingereicht wurden,
fehlen die entsprechenden Diagnosen und Angaben (vgl. IV-Nr. 146 f.,
151). Das Einwandschreiben vom 21. September 2022 (IV-Nr. 175)
erwähnt Krankheiten «betr. Knochen, Bewegungsorgane, Bewegungsapparat,
Funktionsausfälle, Diabetes, Hypertonie, Hautkrankheiten, Gebrechen 738 etc.»
(IV-Nr. 175 S. 6), nimmt aber jedenfalls nicht ausdrücklich auf Gehör
und Gleichgewicht Bezug. Im Bericht vom 1. November 2022 erwähnt Dr. med.
G.___ immerhin eine traumatische Trommelfellruptur rechts (IV-Nr. 178
S. 2), was aber nicht auf eine Veränderung hinweist.
8.2.3 Am 22. Dezember 2022 fand
schliesslich die erste Untersuchung bei Dr. med. Y.___ statt (IV-Nr. 186
S. 3 ff.; E. II. 6.8.1 hiervor). Laut dem Bericht handelte es sich um
eine Nachkontrolle nach Otitis media rechts. Diese war ausgeheilt, die
Beschwerdeführerin klagte über ein Druckgefühl und einen pfeifenden Tinnitus
links. Das Reintonaudiogramm ergab neben der bekannten Ertaubung rechts eine
sensorineurale mittelschwere Schwerhörigkeit links, welche nach Einschätzung
der Ärztin die Beschwerden erklären könnte. Es erfolgte eine Anmeldung für ein
Hörgerät. Im Bericht an die IV-Stelle vom 10. März 2023 (IV-Nr. 192;
E. II. 6.8.2 hiervor) wurden eine sensorineurale Schwerhörigkeit
wechselnden Ausmasses links und eine hochgradige, an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit rechts diagnostiziert, wobei deutliche Unterschiede zu den
Untersuchungsbefunden vom Dezember bestünden, was zu einer fluktuierenden
Hörschwelle führe. Der gleichentags verfasste Bericht an die Hausärztin (BB 14;
E. II. 7.1.1) enthält eine etwas andere Akzentsetzung.
8.2.4 Den Berichten von Dr. med. I.___
vom 1. Februar 2024 und 4. Juni 2024 (BB 31 und 33; E. II. 7.1.2
und 7.1.3 hiervor) lässt sich entnehmen, dass im Anschluss an eine
MRI-Untersuchung vom 12. Mai 2023 im Juni 2023 erstmals ein Morbus Menière
links diagnostiziert wurde. Diese Einschränkung ist gegenüber den früheren
Berichten, auch jenen von 2002, neu hinzugekommen und bildet, falls sie sich
auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, potenziell einen Revisionsgrund.
Entscheidend ist somit, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Veränderung
bestehen, welche vor dem Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2023
anspruchswirksam geworden sein könnte. Dr. med. I.___ führt dazu im
Bericht vom 1. Februar 2024 aus, es sei davon auszugehen, dass die
Arbeitsfähigkeit bereits seit Jahren stark eingeschränkt sei. Im Bericht vom 4. Juni
2024 wird von ihr erklärt, die Kriterien für den Morbus Menière seien «seit
2022 mit rezidivierenden Dreh- und Schwankschwindelanfällen sowie
Tinnitusverstärkung und fluktuierender Hörminderung links im Tieftonbereich mit
Nausea und Erbrechen «sehr wohl» erfüllt. Aufgrund der Aktenlage kann aber
nicht als ausgewiesen gelten, dass diese Symptome schon 2022 aufgetreten wären.
Insbesondere ist das verstärkte Auftreten von Schwindel nicht dokumentiert. Der
Bericht von Dr. med. Y.___ vom 23. Dezember 2022 hält vielmehr fest,
es bestünden «keine Otalgie, Schwindel oder Otorrhoe links» (vgl. E. II. 6.8.1
hiervor; IV-Nr. 186 S. 3). Erwähnt wird dagegen ein Tinnitus links.
Ein solcher findet allerdings ebenfalls bereits in den Vorakten Erwähnung (vgl.
E. II. 8.2.1 hiervor), so dass nicht eindeutig ist, ob eine Veränderung
ausgewiesen ist. Unabhängig davon wäre damit – bei gleichzeitig ausdrücklich
verneintem Auftreten von Schwindel – eine Symptomatik, welche einen Morbus
Menière als erstellt erscheinen lässt, nicht gegeben. Auch die beiden Berichte
von Dr. med. Y.___ vom 10. März 2023 (E. II. 6.8.2 und 7.1.1)
enthalten weder eine entsprechende Diagnose noch Befundfeststellungen, welche
hierfür ausreichen würden. Das mag, wie Dr. med. I.___ vermutet, mit der
damals der Ärztin gestellten Aufgabe (Hörgeräteversorgung) zusammenhängen,
ändert aber nichts daran, dass die Diagnose und die hierfür relevanten
Schwindelsymptome bis zu diesem Zeitpunkt in den echtzeitlichen Berichten von
2022 und Anfang 2023 nicht erwähnt wurden. Das Auftreten eines Morbus Menière
kann daher nicht vor den entsprechenden bildgebenden Aufnahmen, welche laut den
Berichten von Dr. med. I.___ am 12. Mai 2023 erstellt wurden, als mit
überwiegend Wahrscheinlichkeit erstellt angenommen werden. Eine andere
Beurteilung geht auch nicht aus dem vom Gericht beigezogenen Bericht von
Dr. med. J.___ vom 11. Dezember 2023 hervor, worin ein
«wahrscheinlicher Morbus Menière links Erstdiagnose Juni 2023» diagnostiziert
und mit der Beschwerdeführerin besprochen wurde, zur besseren Erfassung der
Häufigkeit und Intensität der Schwindelanfälle und Begleitsymptome ein
Schwindeltagebuch über die nächsten Monate zu führen (BB 35). Auch im von
der Beschwerdeführerin nachgereichten, vorliegend jüngsten Bericht von Prof.
Dr. med. K.___ vom 26. September 2024 wurde die Diagnose «gesicherter
Morbus Menière links Erstdiagnose Juni 2023 gemäss internationalen Barany Kriterien
2015» gestellt und dargelegt, es bestünden rezidivierende Episoden von Dreh- / Schwankschwindelanfälle
seit Dezember 2022 mit einer Dauer von ca. 15 Minuten bis 24 Stunden, begleitet
von Tinnitusverstärkung links und fluktuierender Hörminderung links (BB 36).
Damit ist auch gestützt auf diese beiden nachgereichten fachärztlichen Berichte
– trotz darin bereits seit Dezember 2022 angegebener Schwindelanfälle – von
einer Erstdiagnose eines Morbus Menière im Anschluss an die bildgebenden
Aufnahmen (MRI) vom 12. Mai 2023 auszugehen. Es gilt dabei dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass der erst im MRI vom 12. Mai 2023 festgestellte mässige,
links-akzentuierte Hydrops endolymphaticus als Korrelat für einen links akzentuierten
Morbus Menière aufgefasst werden kann (vgl. BB 44). Diese Veränderung
hätte aber bei Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2023 noch nicht drei
Monate gedauert (vgl. Art. 88a IVV) und konnte damit den Anspruch
(jedenfalls noch) nicht beeinflussen. Ein Revisionsgrund, der im vorliegenden
Verfahren zu berücksichtigen wäre, ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen. Die
Beschwerdegegnerin wird aber unter dem Aspekt eines Morbus Menière zu prüfen
haben, ob eine Veränderung ausgewiesen ist, die eine Rentenerhöhung auf einen
späteren Zeitpunkt nach sich zieht.
8.3 Auch unter dem Aspekt der
weiteren, in den Berichten von Dr. med. G.___ erwähnten Diagnosen (vgl. E.
II. 6.1, 6.6 und 7.3 hiervor) ist eine erhebliche Veränderung nicht
ausgewiesen. Dies wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die anlässlich
der öffentlichen Hauptverhandlung vom 26. Mai 2025 gemachten Ausführungen
des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ergeben keine andere Beurteilung.
9. Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch zu prüfen haben, ob
unter HNO-medizinischen Gesichtspunkten, insbesondere durch den neu
diagnostizierten Morbus Menière links, eine erhebliche Veränderung eingetreten
ist, welche den Anspruch in der Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 17. Mai
2023 beeinflusst. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend hat sich das Gericht dazu nicht
abschliessend zu äussern.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 26. Mai 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser