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Entscheid

VSBES.2023.152

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

26. Mai 2025Deutsch62 min

(IV-Nr. 90). Der Grund lag darin, dass die Härtefallrente mit der 4. IV-Revision,

Source so.ch

Urteil vom 26. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adolf C. Kellerhals

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. Mai 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1968 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im November 1999 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf

erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sei bei der

Begutachtungsstelle B.___, [...] (B.___) ein polydisziplinäres medizinisches

Gutachten ein. Dieses wurde am 5. Mai 2003 erstattet (IV-Nr. 35). In

der Folge ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 40 %

und sprach der Beschwerdeführerin verfügungsweise rückwirkend ab 1. Oktober

1999 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % (sog.

Härtefallrente) zu (IV-Nr. 69.). Die entsprechende Verfügung über die

laufende Rente ab 1. März 2004 erging am 16. März 2004 (IV-Nr. 46).

1.2 Am 17. Juni 2004 liess die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erhöhung der zugesprochenen Rente stellen

(IV-Nr. 51). Die Beschwerdegegnerin führte am 8. November 2005 eine

Haushaltabklärung durch (IV-Nr. 74). Mit Verfügung vom 28. April 2006

setzte sie die laufende Härtefallrente rückwirkend ab 1. Januar 2006 auf

eine Viertelsrente (bei unverändertem Invaliditätsgrad von 40 %) herab

(IV-Nr. 90). Der Grund lag darin, dass die Härtefallrente mit der 4. IV-Revision,

welche am 1. Januar 2006 in Kraft trat, abgeschafft worden war. Im Rahmen

des Revisionsverfahrens, welches durch das Erhöhungsgesuch vom 17. Juni

2004 ausgelöst worden war, holte die Beschwerdegegnerin schliesslich bei Dr. med.

B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches

Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2008 (IV-Nr. 119) ein. In der Folge

wurde die laufende Viertelsrente mit Verfügung vom 11. Juni 2008 bestätigt

(IV-Nr. 126). Die dagegen am 15. August 2008 erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 129 S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn ab (Urteil vom 12. Mai 2009 [VSBES.2008.232], IV-Nr. 139

S. 2 ff.).

1.3 Am 10. Februar 2021

(Eingang bei der Beschwerdegegnerin) liess die Beschwerdeführerin ärztliche

Berichte einreichen und erneut um eine Erhöhung der laufenden Viertelsrente

ersuchen (IV-Nr. 143). Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 12. April 2021 (IV-Nr. 147) ein.

Anschliessend holte sie, entsprechend einer Empfehlung von Dr. med. E.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) vom 8. März 2022 (IV-Nr. 154), wiederum ein

psychiatrisches Verlaufsgutachten ein. Dieses wurde durch Dr. med. F.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verfasst und datiert vom 11. Juli

2022 (IV-Nr. 164). Im weiteren Verlauf liess die Beschwerdeführerin

Berichte von Dr. med. C.___ vom 21. Juli 2022 (IV-Nr. 167 S. 3

ff.) und von Dr. med. G.___, Praktische Ärztin, Mitglied FMH, vom 1. November

2022 (IV-Nr. 178 S. 2) einreichen. Zudem wurden ein Bericht des

Spitals H.___, HNO Klinik, vom 23. Dezember 2022 (IV-Nr. 186 S. 3

ff.) sowie ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste [...] vom 18. Januar

2023 (IV-Nr. 186 S. 6 ff.) aufgelegt. Weiter gab die

Beschwerdeführerin ärztliche Zeugnisse von Dr. med. G.___ und von Dr. med.

C.___ (IV-Nr. 191, 194, 196, 198, 199 und 200) zu den Akten. Die

Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___

vom 21. April 2023 ein (IV-Nr. 197).

1.4 Mit Verfügung vom 17. Mai

2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Erhöhung der laufenden Rente ab (IV-Nr. 201; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 22. Juni

2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2023 erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 17. Mai 2023 aufzuheben.

2. Es sei [der Beschwerdeführerin] ab der

IV-Anmeldung vom 9. Februar

2021 eine ganze IV-Rente, eventualiter zumindest eine Teil- IV-Rente bei einem

IV-Grad über 50 % zuzusprechen.

3. Eventualiter seien [der

Beschwerdeführerin] Massnahmen zur beruflichen Integration zuzusprechen.

4. Es sei eine multidisziplinäre

gutachterliche Abklärung (insbes. für Psychiatrie, Rheumatologie, Orthopädie,

Kardiologie, Innere Medizin insbes. Diabetologie und Endokrinologie,

Neurologie) über die Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit [der Beschwerdeführerin] in Auftrag zu geben.

5. Es sei bei einer unabhängigen Fachstelle

eine praktische Arbeitsabklärung (konkrete Arbeitsversuche, Versuche zur Steigerung

des Pensums) für [die Beschwerdeführerin] in Auftrag zu geben.

6. Es seien die Resultate der Gutachten des

Spezialarztes für Psychiatrie Herr Dr. med. C.___ vom 21. Juli 2022

und vom 12. April 2021 in die Entscheidfindung einzubeziehen.

7. Es sei eine Verhandlung mit [der

Beschwerdeführerin] und dem unterzeichneten Rechtsvertreter vor dem

Versicherungsgericht durchzuführen.

8. UKEF.

Mit der Beschwerde werden weitere

ärztliche Berichte und Zeugnisse eingereicht (Beschwerdebeilagen [BB] 4 bis 18).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September

2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie

auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 28).

2.3 Mit Eingabe vom 10. Oktober

2023 (A.S. 30 ff.) lässt die Beschwerdeführerin eine ergänzende

Stellungnahme sowie weitere Urkunden (BB 19 bis 30) einreichen.

Gleichzeitig reicht ihr Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 34).

2.4 Am 12. Februar 2024 erfolgt

eine erneute Eingabe der Beschwerdeführerin (A.S. 36 ff.). Mit dieser wird

ein Bericht von Dr. med. I.___, Oberärztin, Klinik für Ohren-, Nasen-,

Hals- und Gesichtschirurgie, F.___, vom 1. Februar 2024 (BB 31)

eingereicht. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu ergänzend am 13. Mai

2024 (A.S. 49). Die Beschwerdeführerin lässt am 11. Juni 2024 eine

nochmalige Entgegnung einreichen (A.S. 53 ff.) und einen weiteren Bericht

von Dr. med. I.___ vom 4. Juni 2024 (BB 33) zu den Akten geben.

2.5 Mit Instruktionsverfügung vom

19. August 2024 wird festgestellt, dass im Bericht des F.___ vom

1. Februar 2024 (BB 31) ein Bericht vom 11. Dezember 2023

erwähnt wird, der sich soweit ersichtlich nicht bei den Akten befindet. Dem

Vertreter der Beschwerdeführerin wird Frist zur Einreichung dieses Berichts

gesetzt. Im Weiteren werden die von der Beschwerdeführerin gestellten

Beweisanträge abgewiesen. Sodann wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

die Durchführung einer Verhandlung vor dem urteilenden Gericht verlangt. Es

wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung ausschliesslich in einer

Schlussverhandlung (ohne Parteibefragung) besteht. Der Beschwerdeführerin wird

Frist gesetzt, um zu erklären, ob sie unter diesen Umständen am Antrag auf

Durchführung einer Verhandlung festhält (A.S. 57 f.).

2.6 Mit Eingabe vom 4. Oktober

2024 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht den vorerwähnten Bericht des F.___,

Dr. med. J.___, vom 11. Dezember 2023 (BB 35]) und denjenigen des

F.___, Prof. Dr. med. K.___, Leitende Ärztin, Interdisziplinäres Zentrum

für Schwindel und neurologische Sehstörungen, vom 26. September 2024

(BB 36) sowie weitere Unterlagen (BB 37 bis 44) zugehen, wobei dazu

weitere Ausführungen gemacht werden. Am Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Parteiverhandlung wird festgehalten (A.S. 66 ff.).

2.7 Den Parteien wird mit Verfügung

vom 12. Februar 2025 mitgeteilt, dass die vorerwähnten Berichte des F.___

vom 11. Dezember 2023 und 26. September 2024 sowie die weiteren mit

Eingabe vom 4. Oktober 2024 eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen

werden. Die übrigen Beweisanträge werden abgewiesen. Das Beweisverfahren wird

als geschlossen erklärt (Ziff. 5 der Verfügung). Die Parteien werden zu

der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Schlussverhandlung

(ohne Partei- und Zeugenbefragung) vom Montag, 26. Mai 2025, vorgeladen,

wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird (A.S. 75

f.).

2.8. Mit Eingabe vom 19. Februar

2025 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine Teilnahme an der

angesetzten Verhandlung (A.S. 78).

2.9 Die Beschwerdeführerin lässt dem

Gericht mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (Eingang: 23. Mai 2025) noch

weitere medizinische Unterlagen (Arztbericht des F.___, Dr. med. J.___,

vom 15. Mai 2025; ärztliche Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom

16. Mai 2025; ärztlicher Bericht vom Dr. med. L.___ vom 22. Mai

2025; ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.___ vom 22. Mai 2025)

zustellen. Es wird darum ersucht, diese Unterlagen zu den Akten zu nehmen und beantragt,

die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands von der

Teilnahme an der Verhandlung vom 26. Mai 2025 zu dispensieren (A.S. 80

f.).

2.10 Am 26. Mai 2025 wird die öffentliche

Schlussverhandlung vor dem Versicherungsgericht durchgeführt (vgl. Protokoll

vom 3. Juni 2025, A.S. 83 ff.).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in den Rechtsschriften sowie auf diejenigen des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin anlässlich des Parteivortrags an der öffentlichen Schlussverhandlung

vom 26. Mai 2025 wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist der Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2021. Die Beschwerdegegnerin hat ihr

weiterhin eine Viertelsrente zugesprochen, die Beschwerdegegnerin beantragt

eine ganze Rente, eventualiter zumindest eine halbe Rente. Im vorliegenden

Verfahren ist der Anspruch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai

2023.

zu beurteilen.

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft getreten. Da der Zeitpunkt der streitigen

Rentenerhöhung vor diesem Datum liegt, ist grundsätzlich das bisherige Recht

anwendbar. Anders könnte es sich verhalten, falls sich herausstellen sollte,

dass erst nach dem 1. Januar 2022 eine Änderung des Invaliditätsgrads im

Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG stattgefunden hat (vgl. IVG,

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung

der IV], lit. b Abs. 1 und 2). Im Folgenden werden die bis Ende 2021

gültig gewesenen Bestimmungen zitiert.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine

Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.2

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.

mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist

dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372, vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Weder eine im

Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte

Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des

geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder

verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem

Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts

9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Der zeitliche Referenzpunkt für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130

V 71 E. 3 S. 73 ff.). Hier ist dies die Verfügung vom 11. Juni

2008.

(IV-Nr. 126; vgl. E. I. 1.2 hiervor).

3.3

Gemäss Art. 88a Abs. 2

IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald

sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der

Rente erfolgt, wenn die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens

von dem Monat an, in dem das Revisionsgesuch gestellt wurde (Art. 88bis

Abs. 1 lit. a IVV).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren

bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung

vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das

Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei,

das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393

E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

4.3

Einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.4

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)

Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu,

ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte

wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte

benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021

E. 3.4). Kein solcher Aspekt ist die Einschätzung des Schweregrades

depressiver Störungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2013 vom 12. Juli

2013.

E. 3.2.3).

4.5

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen,

in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert

haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

5.

Vorliegend ist strittig, ob

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 11. Juni

2008.

(Referenzzeitpunkt; IV-Nr. 126) relevant verschlechtert hat. Im

Folgenden ist zunächst der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er dieser

Verfügung zugrunde lag. Das Versicherungsgericht hat dazu in seinem Urteil

VSBES.2008.232 vom 12. Mai 2009, E. 4 und 5 (IV-Nr. 139

S. 8 ff.), Folgendes erwogen:

«4. Der ersten Rentenverfügung vom

16.3.2004

(IV-Nr. 46) lag vornehmlich folgendes Gutachten zu Grunde:

Die M.___-Gutachter diagnostizieren in ihrem

Gutachten vom 5.5.2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine depressive Störung, leichte bis

mittelgradige Episode (ICD-10 F32.0), eine cochleovestibuläre Funktionsstörung

rechts (ICD-10 H83.2), ein leichtes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) und

ein leichtes Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0). Seit 31.10.1998 bestehe eine um 40 %

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sowohl für leichte und adaptierte Erwerbstätigkeiten

wie auch für die Haushalttätigkeit als Alleinerziehende (IV-Nr. 35).

5.

Für die angefochtene Verfügung vom 11.6.2008

(IV-Nr. 127) sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen massgebend:

a) aa) In seinem Verlaufsbericht vom 8.12.2004

diagnostiziert Dr. N.___ einen St. nach schwerem Schädeltrauma 01/99 (mit/bei

einem chronischen zerviko-zephalen Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma,

einer commotio auris re mit hochgradiger Hochton-Perzeptionsschwerhörigkeit und

persistierendem Tinnitus re, einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung),

ein chronisches panvertebrales-Schmerzsyndrom (mit/bei einer WS-Fehlform,

-haltung, einem panvertebralen druckdolenten Muskelhartspann, einem Fibromyalgie-Syndrom,

Myogelosen, einer Epikondylopathia humeri radialis li > rechts), unklare

Knieschmerzen links, O.___ Orth. Klinik 02/04, und eine anhaltende

mittelschwere depressive Störung bei psychosozialer Überforderung DD passiv

aggressive Persönlichkeit, Psych. Dienste, Ambi [...] 11/03. Es sei keine

wesentliche Veränderung sowohl der geklagten Beschwerden als auch der

klinischen Befunde eingetreten. Allerdings sei eine Zunahme der psychosozialen

finanziellen Schwierigkeiten mit zunehmendem Alter der pubertierenden Kinder

erfolgt (IV-Nr. 58).

bb) Im Verlaufsbericht vom 29.7.2005 bestätigt

Dr. N.___ die Angaben in seinem vormaligen Verlaufsbericht vom 8.12.2004

(IV-Nr. 65).

cc) Mit Zeugnis vom 20.3.2007 attestiert Dr. N.___

seit 1.12.2006 eine 50%ige und ab 22.12.2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(IV-Nr. 109, S. 10).

b) Gemäss Abschlussbericht der

Stellenvermittlerin vom 1.12.2006 sind gestützt auf die Aussagen der

Beschwerdeführerin und auf den Bericht des Psychiaters die

Eingliederungsmöglichkeiten in der offenen Wirtschaft im Moment nicht gegeben

(IV-Nr. 100).

c) Im Arztbericht für Erwachsene der P.___ vom

13.3.2007

diagnostizieren die Ärzte einen Status nach schwerem Schädeltrauma

mit Commotio auris rechts mit hochgradiger Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit

und persistierendem Tinnitus rechts, ein HWS-Distorsionstrauma,

Spannungskopfschmerzen, eine Schmerzverarbeitungsstörung, ein chronisches

panvertebrales Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform (-fehlhaltung), ein

panvertebraler druckdolenter Muskelhartspann, ein Fibromyalgiesyndrom und

Myogelosen, eine Epikondylopathia humeri radialis, links mehr als rechts und

eine anhaltende mittelschwere depressive Störung bei psychosozialer

Überforderungssituation. Seit 1998 attestieren die Ärzte temporär eine

Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 %, ab 12.2.2007 bis auf weiteres

100.

%. Da die Beschwerdeführerin auf Grund mangelhafter

Betreuungsmöglichkeiten für die minderjährige Tochter den Klinikaufenthalt

vorzeitig habe abbrechen müssen, habe sich ihr Zustand kaum gebessert. Sie sei

in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durch Dr. Q.___, [...],

entlassen worden. Über eine Prognose könne zu diesem Zeitpunkt keine Aussage

gemacht werden, die Ärzte der P.___ würden aber von einem chronischen

Krankheitsgeschehen ausgehen (IV-Nr. 104).

d) Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, [...], verwies bereits in seinem Schreiben vom 18.11.2005

an die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des Hausarztes oder einer zu

veranlassenden polydisziplinären Begutachtung (IV-Nr. 77, S. 1).

e) aa) Der RAD hält in seiner Stellungnahme vom

3.7.2007

zum medizinischen Sachverhalt dafür, dass keine wesentlichen neuen

Krankheiten aufgetreten seien. Es sei kein weiterer Bericht einzuholen, da der

Gesundheitszustand stationär sei (IV-Nr. 105).

bb) In der Stellungnahme vom 18.10.2007

empfiehlt der RAD nunmehr eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. R.___

(IV-Nr. 111).

f) Dr. R.___ diagnostiziert in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 7.2.2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 bei

sekundärneurotischer Fehlverarbeitung langjähriger traumatisierender

Ehe-Erfahrungen, mit/bei depressiver Störung, aktuell Angst und depressive

Störung gemischt. Die bisher massgebliche Beurteilung des M.___ hinsichtlich

Diagnostik und medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit habe nach wie vor

Gültigkeit. Eine krankheitsbedingte Verschlechterung des Zustandes seit der

Rentenzusprechung könne nicht objektiviert werden. Hingegen habe wahrscheinlich

die Begehrlichkeit der Beschwerdeführerin, sich von der Sozialversicherung für

das erlittene, schmerzliche eheliche Unrecht maximal entschädigen zu lassen,

zugenommen. Dies sei aber nicht gleichzusetzen mit einem höheren IV-Grad

(IV-Nr. 119).

g) aa) Dr. med. S.___, Facharzt FMH für

Allgemeinmedizin, [...], diagnostiziert in seiner Stellungnahme vom 31.3.2008

zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin einen Status n. schwerem

Schädeltrauma mit Commotio auris rechts und persistierendem Tinnitus, ein

HWS-Distorsionstrauma, Spannungskopfschmerzen, eine

Schmerzverarbeitungsstörung, ein Fibromyalgiesyndrom und eine Depression. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab 22.12.2006 (IV-Nr. 124, S. 11).

bb) In seiner Stellungnahme vom 15.7.2008

zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin diagnostiziert Dr. S.___

ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (bei Wirbelsäulenfehlhaltung,

paravertebralem druckdolentem Muskelhartspann), ein Fibromyalgiesyndrom, einen

St. n. schwerem Schädeltrauma Januar 1999 (mit Commotio auris und

Hochtonschwerhörigkeit, des Weiteren persistierender Tinnitus sowie HWS

Distorsionstrauma), Spannungskopfschmerzen, eine Schmerzverarbeitungsstörung

und eine anhaltend depressive Entwicklung. Diese Diagnosen seien bereits im

Jahr 2000 gestellt worden, im Verlauf der letzten Jahre habe sich die Situation

nicht verbessert, vor allem die depressive Symptomatik dürfte sich eher

verschlechtert haben. Insgesamt betrage die Arbeitsunfähigkeit unter

Berücksichtigung der somatischen und psychischen Leiden mindestens 60 %

(Beschwerdebeilage [nachfolgend: BB] 14).

6.

Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob

seit der ersten Rentenverfügung vom 16.3.2004 (IV-Nr. 46) bis zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 (IV-Nr. 127) aus

somatischer Sicht eine massgebende Verschlechterung eingetreten ist.

a) Bereits im M.___-Gutachten vom 5.5.2003 wird

angegeben, dass den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin aus

somatischer Sicht nur geringe organische Korrelate zugeordnet werden könnten

(IV-Nr. 35, S. 14), wobei die Anosmie als Folge des von der Beschwerdeführerin beschriebenen

"schweren Schädeltraumas" (Beschwerde vom 15.8.2008, S. 5) schon

damals unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt

wurde (IV-Nr. 35, S. 14). Im Vordergrund der Problematik stehe bei

der Beschwerdeführerin die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht (IV-Nr. 35,

S. 15).

b) aa) Dr. N.___ führt in seinen

Verlaufsberichten vom 8.12.2005 (IV-Nr. 58) bzw. 29.7.2005 (IV-Nr. 65)

aus, dass keine wesentliche Veränderung sowohl der geklagten Beschwerden als

auch der klinischen Befunde eingetreten sei. Allerdings sei eine Zunahme der

psychosozialen finanziellen Schwierigkeiten mit zunehmendem Alter der

pubertierenden Kinder erfolgt. Daraus lässt sich eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands aus somatischer Sicht nicht ableiten.

bb) Dass Dr. N.___ im Zeugnis vom 20.3.2007

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 22.12.2006 bzw. ab 20.3.2007 mit

unbestimmter Dauer attestiert (IV-Nr. 109, S. 10), ändert daran

nichts: Zum einen hat er schon im Zeugnis vom 3.11.2005 rückwirkend wechselnd

eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % attestiert (IV-Nr. 73, S.

2), was angesichts gleich gebliebener Befunde nicht ohne weiteres

nachvollziehbar ist, zum anderen wird die nunmehr dauernde 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab 22.12.2006 nicht begründet und auch nicht dargelegt, auf

welche Tätigkeiten sie sich bezieht.

c) aa) Dr. S.___ hält in seinem Bericht vom

15.7.2008

ausdrücklich fest, dass die von ihm gestellten Diagnosen bereits im

Jahr 2000 vorgelegen hätten (BB 14). Auch in seinem Zeugnis vom 31.3.2008

(IV-Nr. 124, S. 11) führt er nur die bereits bekannten Diagnosen auf

(Status nach Schädeltrauma mit commotio auris rechts mit persistierendem

Tinnitus, HWS-Distorsionstrauma, Spannungskopfschmerzen,

Dispositiv

Schmerzverarbeitungsstörung, Fibromyalgiesyndrom, Depression). Demnach lässt

sich auch auf Grund der Angaben von Dr. S.___ keine Verschlechterung aus

somatischer Sicht begründen.

bb) Im Bericht vom 15.7.2008 hält Dr. S.___

im Weiteren dafür, dass sich die depressive Symptomatik im Verlauf der letzten

Jahre verschlechtert habe und insgesamt von einer mindestens 60%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (BB 14). Diese letztlich

unsubstantiierte und zudem für einen Allgemeinpraktiker fachfremde Einschätzung

(vgl. etwa Urteil des BGer vom 26.11.2008, 8C_735/2008, Erw. 3.1 mit Hinweis)

vermag die Ergebnisse der umfassenden psychiatrischen Begutachtung durch Dr. R.___

vom 7.2.2008 (IV-Nr. 119; vgl. Ziff. 7 nachstehend) freilich nicht

umzustossen. Auch die im Zeugnis vom 31.3.2008 angegebene (in gewissem

Widerspruch zur eben erwähnten 60%igen Arbeitsunfähigkeit stehende) 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab 22.12.2006 wird im Hinblick auf die betreffenden Tätigkeiten

weder spezifiziert noch begründet (IV-Nr. 124, S. 11) und vermag somit

ebenfalls nicht zu überzeugen.

d) Für die Angaben der Dres. N.___ und S.___ in

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gilt gleichermassen, dass

wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im

Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-) Arztes

abgestellt werden kann (Urteil des BGer vom 20.7.2007, 9C_114/2007, Erw. 3.2.3

mit Hinweisen) und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

e) Die von der Beschwerdeführerin erwähnte

(Beschwerde vom 15.8.2008, S. 7) Stellungnahme des RAD zum medizinischen

Sachverhalt vom 3.7.2007 (IV-Nr. 105) ist kaum massgebend, zumal der RAD in

dieser Stellungnahme von einem stationären Gesundheitszustand ausgeht und keine

weiteren Abklärungen für angezeigt hält, in der späteren Stellungnahme vom

18.10.2007 (IV-Nr. 111) dennoch eine psychiatrische Begutachtung empfiehlt,

womit die Stellungnahme vom 3.7.2007 ohnehin überholt ist.

f) Nach Aktenlage ist insgesamt davon

auszugehen, dass sich seit der ersten Rentenverfügung vom 16.3.2004 (IV-Nr. 46)

bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 (IV-Nr. 127) keine

erhebliche Verschlechterung aus somatischer Sicht ergeben hat und die

Beschwerdegegnerin von diesbezüglichen weiteren Abklärungen absehen durfte.

7. Im Weiteren ist auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. R.___ vom 7.2.2008 (IV-Nr. 119), auf das sich die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 (IV-Nr. 127) im Wesentlichen

abstützt, einzugehen.

a) Dass Dr. R.___ auf die Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit durch das B.___ verweist (vgl. Beschwerde vom 15.8.2008, S.

3 unten), schadet im Gesamtkontext nicht, da er offenbar punkto

Arbeitsunfähigkeit zum gleichen Ergebnis gelangt wie das M.___, wobei die dort

attestierte Arbeitsfähigkeit hinreichend umschrieben ist (jegliche

teiladaptierten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Erwerbsbereich;

IV-Nr. 119, S. 23) und die Frage nach einer allfälligen Verschlechterung aus

psychiatrischer Sicht gerade zentral war. Im Übrigen setzt er sich auch

eingehend mit den übrigen Arztberichten im IV-Dossier auseinander (IV-Nr. 119,

S. 20-23). Überhaupt ist sein Gutachten detailliert und überzeugend

abgefasst.

b) In den vorhandenen medizinischen Unterlagen

wird immer wieder auf die zunehmenden psychosozialen Probleme der

Beschwerdeführerin hingewiesen. So gibt Dr. N.___ in seinen

Verlaufsberichten vom 8.12.2004 (IV-Nr. 58) bzw. 29.7.2005 (IV-Nr. 65)

eine Zunahme der psychosozialen finanziellen Schwierigkeiten mit zunehmendem

Alter der pubertierenden Kinder an. Dr. R.___ weist in seinem Gutachten

vom 7.2.2008 darauf hin, dass wahrscheinlich die Begehrlichkeit der

Beschwerdeführerin, sich von der Sozialversicherung für das erlittene

schmerzliche eheliche Unrecht maximal entschädigen zu lassen, zugenommen habe.

Dies sei aber nicht gleichzusetzen mit einem höheren IV-Grad (IV-Nr. 119,

S. 23). Diese klar ausgewiesenen invaliditätsfremden Faktoren sind für die

Invalidenversicherung nicht massgebend (BGE 127 V 299, Erw. 5.a) und vermögen

keine höhere (psychisch bedingte) Invalidität zu begründen.

c) Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. R.___

vom 7.2.2008 (IV-Nr. 119) ist voller Beweiswert zuzumessen, nachdem es für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352, Erw. 3.a).

d) Schliesslich ist anzumerken, dass die

Beschwerdeführerin aus der Einschätzung der Stellenvermittlerin, wonach sie

momentan in der offenen Wirtschaft nicht eingliederbar sei (Beschwerde vom

15.8.2008, S. 6; IV-Nr. 100), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da

sich diese Beurteilung zum einen gemäss dortigen Ausführungen u.a. auf die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützt und zum anderen der von Dr. R.___

in seinem Gutachten vom 7.2.2008 mit Verweis auf das B.___-Gutachten vom

5.5.2003 (IV-Nr. 119, S. 23; IV-Nr. 35, S. 16 und 17)

attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten

widerspricht.

e) Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten

weiterhin zumutbar, zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008

(IV-Nr. 127) zu 60 % einer leidensadaptierten ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit nachzugehen, wovon im Folgenden auszugehen ist. Im Sinne der

antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4.b) sind keine weiteren

Abklärungen (in somatischer Hinsicht) angezeigt, da hiervon keine wesentlichen

neuen Erkenntnisse zu erwarten wären.

8. Unter den Parteien ist unstreitig, dass die

Invalidität mittels Einkommensvergleichs zu bemessen ist, da die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig

wäre (IV-Nr. 74, S. 2 unten). Zum in der angefochtenen Verfügung vom

11.6.2008 (IV-Nr. 127) vorgenommenen Einkommensvergleich ist Folgendes zu

sagen:

a) Das Valideneinkommen ist entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin nach den Tabellen der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: LSE) zu

bestimmen. Einerseits hat die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle bei der

Wäscherei C.___ AG per 28.2.1999 aus invaliditätsfremden Gründen verloren

("Umstrukturierung"; IV-Nr. 11, S. 1), andererseits ist das Abstellen

auf einen über 10jährigen Lohn weniger zuverlässig als das Abstellen auf neuere

Durchschnittszahlen. Es ist nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt im

Gesundheitsfall ihre Arbeitskraft – primär wohl als Hilfsarbeiterin – in

irgendeiner Tätigkeit im gesamten privaten Sektor verwerten würde, weshalb auf

die LSE 2006, TA1, Total, Frauen, Niveau 4 abzustellen ist.

b) Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gemäss

der LSE 2006 zu berechnen, da die Rechtsprechung zur Ermittlung des

hypothetischen Invalideneinkommens, wenn die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, in der Regel die Monatslöhne gemäss

LSE-Tabelle TA1, Zeile 'Total Privater Sektor" anwendet (Urteil des BGer

vom 8.8.2008, 8C_281/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).

c) Eine genaue Ermittlung von Validen- und

Invalideneinkommen erübrigt sich allerdings, da sie vorliegend ausgehend vom

selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls entspricht der

Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines

allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des BGer vom 6.5.2008, 8C_772/2007,

Erw. 6.2 mit Hinweisen). Die Kriterien für einen Abzug vom Tabellenlohn

gemäss BGE 126 V 75 ff. sind jedoch vorliegend nicht erfüllt: Weder die

C-Bewilligung noch das Alter der Beschwerdeführerin (im Verfügungszeitpunkt

40jährig) vermögen einen Abzug zu begründen. Im Bereich Teilpensum zwischen 50 – 74 %

verdienen Frauen überdies mehr als Vollzeitbeschäftigte (vgl. etwa das Urteil

des BGer vom 4.2.2009, 9C_939/2008, Erw. 2.4). Da der Beschwerdeführerin

leichte bis mittelschwere Arbeiten im Rahmen von 60 % ohne weitere

Einschränkungen zumutbar sind, ist daher auch bei dieser auf 60 %

reduzierten Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt (Urteil des BGer

vom 30.3.2009, 9C_72/2009, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad

beträgt somit 40 %, welcher weiterhin zum Bezug einer Viertelsrente

berechtigt.»

6. Zur weiteren Entwicklung des

Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit enthalten die Akten insbesondere

die folgenden Angaben:

6.1 Die Hausärztin Dr. med. G.___,

welche die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 behandelt, nennt in ihrem

Bericht vom 4. Januar 2021 (IV-Nr. 143 S. 10 f.) folgende

Diagnosen:

Schwere Depression

Posttraumatische

Belastungsstörung

Tendinopathie der

Supraspinatussehne mit begleitender diskreter Bursitis subakromialis subdeltoidea

Schulter rechts

Diskret aktivierte geringgradige

AC-Gelenksarthrose Schulter rechts

·

Epicondylitis

ulnaris sowie leichte Tendinose der Extensorensehnen am Ursprung am Epicondylus

radialis rechts

Arterielle Hypertonie

Diabetes mellitus Typ II,

ED 2017

Autoimmunthyreoiditis vom

Hashimoto-Typ

Atopische Dermatitis, DD

Psoriasis

St. n. Hysterektomie ca.

2008

Weiter führt die Ärztin aus, bei der

depressiven Patientin sei eine grosse innere Unruhe vorhanden und sie habe

grosse Schwierigkeiten, sich mit ihrem schlechten Gesundheitszustand

abzufinden. Sie leide unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Erschöpfung

und Vergesslichkeit. Es bestünden enorme familiäre Belastungen. Auf Grund der

posttraumatischen Belastungsstörung stehe sie in regelmässiger psychiatrischer

Behandlung. Zudem bestünden Schmerzen im Bewegungsapparat, vor allem in der Schulter

und im Ellenbogen rechts. Aus Sicht der Ärztin sei die Beschwerdeführerin für

alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Sie benötige intensive psychiatrische

Behandlungen.

6.2 Der Psychiater Dr. med. C.___

hält in seinem Bericht vom 12. April 2021 (IV-Nr. 147) fest, er

behandle die Beschwerdeführerin seit Februar 2018. Die letzte Kontrolle habe am

5. März 2021 stattgefunden. Die Konsultationen erfolgten in

vierzehntäglichen bis monatlichen Abständen. Seit Februar 2018 sei ein

kontinuierlich verschlechterter und akzentuiert seit Januar 2020 ein deutlich

beeinträchtigter Gesundheitszustand mit deutlichen Funktionsbeeinträchtigungen

in der Alltagsbewältigung zu beobachten gewesen. Symptome seien eine depressive

Stimmung mit zunehmender Überforderung bei Stressüberlastung nach ca. halber

Stunde Tätigkeitsdauer (bei den Haushalttätigkeiten und auch bei der Teilzeit-Tätigkeit

als Reinigungsmitarbeiterin) mit Affektverarmung, begleitet von zunehmender

Erschöpfung und deutlicher Antriebsreduktion mit geringerer

Frustrationstoleranz bei kleinsten Missverständnissen. Weiter bestünden ein

Interessen- und Freudeverlust mit wiederkehrender Angst mit Verzweiflung sowie

ein erheblicher Leidensdruck mit pessimistischer Grundhaltung betreffend der

Zukunfts- und Lebenszukunftsperspektive. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch

von den anhaltenden Gedankenkreisen mit Grübeln tagsüber und insbesondere

abends begleitet von Einschlafstörungen mit Albträumen (Nachhallerinnerungen

und Flashbacks) seit einem Unfall mit Morgentief und konstant präsenter

mangelnden Erholung im Tagesverlauf berichtet. Im Befund ergäben sich regelmässig

klare Hinweise für kognitive Defizite, insbesondere deutliche

Konzentrationsdefizite mit erheblich vermindertem Belastungs- und

Durchhaltevermögen schon nach 30 Minuten Tätigkeitsdauer sowie ein deutlich

reduziertes Selbstvertrauen mit vermehrten Phasen von Stimmungstief. Zu

diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine posttraumatische

Belastungsstörung, eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und

somatischen Faktoren sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional

instabilen, histrionischen und selbstunsicheren Anteilen. Aufgrund des

bisherigen Behandlungsverlaufs seit Januar 2020 und der aktuellen

Psychopathologie zeige sich ein komplizierter und erheblich beeinträchtigter

Gesundheitszustand, deshalb erachte er, Dr. med. D.___ die

Beschwerdeführerin vorläufig im Rahmen der vorhandenen störungsbedingten

Einschränkungen als 100 % arbeitsunfähig für die angestammte Tätigkeit als

Reinigungsmitarbeiterin und für Verweistätigkeiten. Es bestehe auch eine

mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) für

Haushalttätigkeiten. Zurzeit könnten keine Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt werden und solche Massnahmen seien momentan nicht

erfolgsversprechend.

6.3 Einem Bericht der Klinik T.___ vom

4. Februar 2021 (IV-Nr. 146 S. 7 ff.) lässt ich entnehmen, dass eine

dortige Ärztin (Dr. med. U.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie) mit der Beschwerdeführerin ein sehr ausführliches telefonisches

Vorgespräch führte, welches im Zusammenhang mit einem geplanten Eintritt

(Zuweisungsgrund: schwere Depression mit Unverträglichkeit von Psychopharmaka

und posttraumatische Belastungsstörung) stand. Die Beschwerdeführerin entschied

sich jedoch in der Folge, den stationären Aufenthalt nicht anzutreten

(IV-Nr. 151).

6.4 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom

11. Juli 2022 ein (IV-Nr. 164). Dieser führt nach einer

Zusammenfassung von Angaben aus den Vorakten, einer Wiedergabe der Aussagen der

Beschwerdeführerin (spontan und im Rahmen einer vertiefenden Befragung) sowie

einer Beschreibung des psychiatrischen Befunds zusammengefasst Folgendes aus

(IV-Nr. 164 S. 12 ff.):

6.4.1 Die Beschwerdeführerin sei in

ländlicher Umgebung in Bosnien als mittlere von 6 Geschwistern bei ihren

Eltern, die als Bauern tätig waren, aufgewachsen. Sie habe 8 Jahre lang

die obligatorische Grundschule absolviert, danach die Mutter im Haushalt

unterstützt. Mit 18 Jahren habe sie einen Mann aus ihrer Region geheiratet. Sie

seien 1985 in die Schweiz gezogen und hätten drei Kinder (Jg. 1987, 1989 und

1993). Ab 1993 sei sie in eine berufliche Tätigkeit eingetreten mit

verschiedenen Stellen in der Reinigung. 1999 habe sich ihr Mann plötzlich von

ihr getrennt und es sei zu physischer Gewalt und zu Drohungen gekommen, weshalb

sie mit den Kindern in Frauenhäusern untergebracht worden sei. Sie sei ab

diesem Zeitpunkt wegen gesundheitlicher Beschwerden längere Zeit nicht

arbeitstätig gewesen und nach einem polydisziplinären Gutachten 2003 sei ihr

rückwirkend ab 10/1999 eine Viertelsrente zugesprochen worden. Von 2000 bis

2004 sei sie in der Reinigung im Kantonsspital [...] zu einem Pensum von 40 – 50 %

angestellt gewesen. Wegen krankheitsbedingten Absenzen sei ihr gekündigt

worden. Sie habe danach mehrere Versuche unternommen, wieder in der Reinigung

zu arbeiten, zuletzt 2018 oder 2019 zu 2x2 Std. pro Woche. Aktuell erachte sie

sich gar nicht mehr arbeitsfähig, wobei sie als Gründe körperliche Beschwerden

in den Vordergrund stelle (müsse am Arbeitsplatz erbrechen, könne ihren rechten

Arm nicht richtig benützen, habe keine Kraft). Sie habe seit 2011 einen

Lebenspartner, der seit zwei Jahren eine volle IV-Rente beziehe, und lebe mit

ihm zusammen in einem 5-Zimmer-Haus. Ihre Tochter unterstütze sie im Haushalt.

Die Beschwerdeführerin pflege regelmässig Kontakte zu ihren Kindern und

Enkelkindern. Vor 3 Jahren habe sie zusammen mit ihrer Familie Angehörige in

Bosnien besuchen können.

6.4.2 Die Explorandin schildere

hauptsächlich diffuse körperliche Beschwerden. Eher am Rande gebe sie

psychische Beschwerden wie Konzentrationsprobleme und chronische

Schlafstörungen an. Bei gezielten Nachfragen nach ihrem psychischen Befinden

seien ihre Antworten oft vage oder pauschalisierend. Erst bei der noch

gezielteren Befragung im zweiten Teil der Untersuchung im Rahmen der

psychopathologischen Befunderhebung und im strukturierten Interview für die

Hamilton-Depressionsskala hätten psychische Symptome genauer eruiert werden

können. Zum zeitlichen Verlauf ihrer psychischen Beschwerden gebe die

Explorandin an, dass es ihr seit 1999 immer schlechter gehe, insbesondere in

den letzten 3 – 4 Jahren. Differenzierte Angaben zum Verlauf der

verschiedenen psychischen Beschwerden hätten nicht eruiert werden können. Es

bestehe eine Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Symptomen/aktuellen Befunden

und der angegebenen Schwere der Funktionsbeeinträchtigung. Es bestehe ein

Missverhältnis zwischen der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten

schweren depressiven Symptomatik und der vergleichsweise geringen

lnanspruchnahme von psychiatrischen Therapien. Trotz der angeblich schweren

depressiven Symptomatik habe die Beschwerdeführerin den angebotenen Eintritt in

eine stationäre Behandlung in der Klinik V.___ abgelehnt und möchte auch in

nächster Zeit nicht in eine stationäre Behandlung eintreten. Patienten mit

einer länger anhaltenden schweren depressiven Symptomatik hätten in der Regel

einen hohen Leidensdruck. Deshalb werde meist eine intensivere psychiatrische

Behandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführerin hingegen werde seit über einem

Jahr das gleiche Antidepressivum (Valdoxan 25 – 50 mg täglich)

verordnet. Die aktuelle Blutspiegeluntersuchung habe gezeigt, dass sie dieses

Antidepressivum nicht regelmässig einnehme. Ebenso habe sie das vom Psychiater

verordnete Duloxetin gar nicht oder nicht regelmässig eingenommen. Die

ungenügende psychopharmakologische Behandlung respektive die schlechte

Compliance sowie die relativ geringe Inanspruchnahme von psychotherapeutischen

Gesprächen (2x pro Monat) und die Ablehnung einer stationären Behandlung

stünden in einem Missverhältnis zu der von der Explorandin angegebenen

Verschlechterung in den letzten Jahren und seien inkonsistent zu der vom

behandelnden Psychiater beschriebenen schweren depressiven Episode. Eine

weitere Inkonsistenz bestehe hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater

angegebenen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Diagnose

stimme nicht mit der Beschwerdeschilderung der Explorandin und den Befunden bei

der gutachterlichen Untersuchung überein. Die Beschwerdeführerin gebe keine

spezifischen Beschwerden/Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung an

wie Intrusionen, Flashbacks, Albträume oder eine spezifische Vermeidung von

Triggern.

6.4.3 Zur Herleitung der Diagnosen

führt der Gutachter aus, im polydisziplinären Gutachten vom Mai 2003 sei von

psychiatrischer Seite eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und

eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (F32.0) festgestellt worden.

Im Verlauf der psychiatrischen Behandlung habe das Ambulatorium [...] Ende 2003

die Diagnosen einer leichtgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden

somatoforme Schmerzstörung bestätigt. Laut den Verlaufsberichten des Hausarztes

an die IV in den Jahren 2004 und 2005 sei der Gesundheitszustand stationär

gewesen. Im weiteren Verlauf sei die depressive Symptomatik in den Berichten

unterschiedlich schwer beschrieben worden – im Rahmen der zwei kurzen

stationären Behandlungen 2006/2007 als mittelschwer. Im psychiatrischen

Gutachten von Anfang 2008 seien die Kriterien für eine depressive Episode nach

ICD-10 nicht mehr erfüllt gewesen, so dass eine depressive Störung, aktuell

Angst und depressive Störung gemischt (F41.2), diagnostiziert worden sei.

Weiter sei die anhaltende somatoforme Schmerzstörung erneut bestätigt und auf

eine sekundär neurotische Fehlverarbeitung langjähriger traumatisierender

Eheerfahrungen hingewiesen worden. Vom aktuell behandelnden Psychiater werde

ein seit Beginn seiner Behandlung im Februar 2018 wechselhafter Verlauf mit in

der Gesamtschau sich kontinuierlich verschlechterndem Gesamtverlauf der

depressiven Stimmungslage angegeben. Im April 2021 habe Dr. med. C.___

eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven

Störung (F33.2) diagnostiziert. Zudem führe er neu die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) auf und halte eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen, histrionischen und

selbstunsicheren Anteilen (Z73.1) fest. Aufgrund der Akten und der Anamnese

könne er, der Gutachter Dr. med. F.___, die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung (F45.4) bestätigen. Der Verlauf der

Schmerzproblematik habe über die Jahre nicht präzisiert werden können. Aktuell

schienen die Schmerzen gemäss der aktuellen Beschwerdeschilderung nicht im Vordergrund

zu stehen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich die anhaltende somatoforme

Schmerzstörung in den letzten Jahren verschlechtert habe. Die seit 1999

beschriebene depressive Störung scheine einen chronischen Verlauf genommen zu

haben; es sei seither in keinem Bericht eine vollständige Remission

festgehalten worden. Da im psychiatrischen Gutachten 2008 der Schweregrad für

eine depressive Episode (F32) als nicht mehr erfüllt beurteilt worden sei, sei

eine rezidivierende depressive Störung (F33) wahrscheinlicher als eine über

rund 20 Jahre anhaltende depressive Episode. Bei der aktuellen Untersuchung sei

eine leichte depressive Episode nach ICD-10 festzustellen, dies bei Angabe

einer deprimierten Stimmungslage mit einem gehemmten Antrieb und einer erhöhten

Ermüdbarkeit (Kraftlosigkeit), Insuffizienzgefühlen und Klagen über ein

vermindertes Konzentrationsvermögen und Schlafstörungen. Bei der Einschätzung

des aktuellen Schweregrades der depressiven Symptomatik mit der HAMD-17 [HAMD =

Hamilton Rating Scale for Depression] hätten sich 18 Punkte ergeben (17-24 Pkt.

= mittelschwer). Die seit 2021 neu aufgeführte Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung (F43.1) könne nicht bestätigt werden, da die spezifischen

Kriterien wie Wiedererleben (Intrusionen, Flashbacks, Albträume) und ein

traumabezogenes Vermeidungsverhalten nicht vorhanden seien. Anhaltspunkte für

eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 finde man nicht. Die psychiatrische

Anamnese bis 1999 sei blande. Erst im letzten Bericht des behandelnden

Psychiaters aus dem Jahr 2021 sei auf akzentuierte Persönlichkeitszüge

hingewiesen worden. Bei der aktuellen Untersuchung sei der Eindruck entstanden,

dass sich die Beschwerdeführerin seit der plötzlichen Trennung durch ihren

Ehemann und seit den Gewalterfahrungen als Opfer wahrnehme und eine starke

Behinderungsüberzeugung entwickelt habe. Dieser Eindruck werde durch

Beschreibungen in den Vorakten gestützt. Zu stellen seien die folgenden

Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit):

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

-

Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

6.4.4 In der versicherungsmedizinischen

Beurteilung legt Dr. med. F.___ dar, in den letzten 20 Jahren sei die

Beschwerdeführerin bei verschiedenen Therapeuten in psychiatrischer Behandlung

gewesen, aktuell seit Anfang 2018 bei Dr. med. D.___ wo zweimal pro Monat

einstündige Sitzungen stattfänden. Es seien verschiedene Antidepressiva

verschrieben worden, seit mindestens 1½ Jahren Valdoxan 25 – 50 mg

und aktuell noch zusätzlich Duloxetin 30 mg morgens. Die Compliance sei

ungenügend. Die anlässlich der Begutachtung durchgeführte

Blutspiegeluntersuchung habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin die beiden

verordneten Antidepressiva gar nicht oder nicht regelmässig eingenommen habe.

Sie habe zudem über ihre aktuelle Medikation schlecht Auskunft geben können.

Dies belege, dass keine adäquate antidepressive Medikation erfolge. Daher könne

eine Therapieresistenz nicht postuliert werden. Die beiden stationären

psychiatrischen Behandlungen 2006/2007 seien zu kurz gewesen (je 2 ½ Wochen),

weil die Beschwerdeführerin die Aufenthalte mangels Betreuungsmöglichkeiten für

die minderjährige Tochter habe abbrechen müssen. Sie sei anfangs 2021 erneut

für eine stationäre Behandlung angemeldet worden, habe aber das Angebot für den

stationären Eintritt abgelehnt und auch in der aktuellen Untersuchung erklärt,

dass sie sich nicht in eine stationäre Behandlung begeben möchte. Daher hätten

die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden können.

Bei der passiven Haltung und der ungenügenden Mitwirkung bei den

psychiatrischen Therapien sei die Prognose ungünstig. Zudem trage die

ausgeprägte Behinderungsüberzeugung zur Chronifizierung bei. Seit dem Verlust

der letzten Arbeitsstelle in der Reinigung 2004 sei es zu einer beruflichen

Ausgliederung gekommen. Nebst kurzen Arbeitsversuchen 2018 oder 2019 seien

keine beruflichen Eingliederungsbemühungen mehr unternommen worden.

6.4.5 Der Gutachter nimmt sodann eine

Beurteilung der Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen gemäss

Mini-ICF-APP vor. Er bejaht mässige störungsbedingte Beeinträchtigungen der

Proaktivität und Spontanaktivitäten sowie der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit,

weiter eine leichte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit.

Die übrigen in der Tabelle genannten Fähigkeiten erachtet er als nicht

beeinträchtigt (IV-Nr. 164 S. 16). Die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit (Reinigung) beziffert er auf 60 % (Pensum 75 %

mit einer Leistungsminderung um 20 % wegen der Notwendigkeit vermehrter

Kurzpausen). Die Arbeitsfähigkeit von 60 % (Pensum 75 %, Leistung

80 %) gelte auch für andere ungelernte, vorwiegend manuelle und

strukturierte Tätigkeiten, die dem somatischen Zumutbarkeitsprofil entsprächen.

Akkordarbeit und Nachtschicht seien nicht empfehlenswert. Was den Verlauf

anbelange, könne eine dauernde Verschlechterung des psychischen Zustands und

der Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache vom 16. März 2004 nicht

nachgewiesen werden.

6.5 Der behandelnde Psychiater Dr. med.

C.___ äussert sich am 21. Juli 2022 zum Gutachten von Dr. med. F.___

(IV-Nr. 167 S. 3 ff.). Er führt aus, er halte an seiner Beurteilung

mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere und

chronifizierte depressive Episode (F 33.2) mit den entsprechenden schweren

Funktionsbeeinträchtigungen fest. Er stütze sich dabei nicht nur auf seine

Beschwerdeeinschätzung und die subjektiven Angaben der Patientin, sondern auf

fremdanamnestische Auskünfte einschliesslich Informationen vom Umfeld und

weiterer beteiligter Fachpersonen, zudem habe er auch Testungen mit dem BDI und

dem MADRS als unterstützende Werkzeuge mit einfliessen lassen. Die

Beeinträchtigungen bestünden vor allem in einer massiven Antriebsverminderung,

Ermüdbarkeit, Konzentrationseinbussen und der sozial verminderten

Kompatibilität aufgrund des Verhaltens als gekränkte, emotional instabile

Persönlichkeit.

In einem weiteren Bericht/Zeugnis vom

28. Februar 2023 (IV-Nr. 191 S. 3) attestiert Dr. med. C.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und führt aus, die Beschwerdeführerin

sei auf regelmässige Einnahme von Psychopharmaka (Valdoxan 50mg abends,

Pregabalin 50mg morgens und 100mg abends und Truxal 15mg nachts) angewiesen.

Zudem müsse sie jeden Tag auch wegen erhöhter Zuckerwerte Janumet 125mg und

auch Eltroxin 50 wegen Schilddrüsen-Hypofunktion einnehmen. Trotz dieser

Therapie habe noch keine Stabilisierung des psychischen Zustandes erreicht

werden können. In den Folgemonaten wurden ähnliche Zeugnisse ausgestellt (vgl.

IV-Nr. 194 S. 3 und 198 S. 2).

6.6 Die Hausärztin Dr. med. G.___

listete am 1. November 2022 die folgenden somatischen Erkrankungen auf

(IV-Nr. 178 S. 2):

-

Diabetes mellitus

Typ II, unter OAD, ED ca. 2017

-

Autoimmunthyreoiditis

vom Hashimoto-Typ, ED ca. 2018, Hypothyreose substituiert

-

Arterielle

Hypertonie

-

Adipositas

-

Chron. Rücken- und

Schulterschmerzen bds. sowie Kopfschmerzen (ggf. Dafalgan induziert)

-

Tendinopathie der

Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis subacromialis subdeltoidea

Schulter rechts; leichte AC- Gelenksarthrose Schulter rechts

-

Atopische

Dermatitis, DD Psoriasis

-

Traumatische

Trommelfellruptur rechts

-

St. n. Hysterektomie

-

Psoriasis cutanea

-

Epikondylitis

ulnaris rechts.

6.7 Dem Bericht der W.___, Klinik X.___,

[...], vom 18. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

dort vom 15. Dezember 2022 bis 13. Januar 2023 hospitalisiert war

(IV-Nr. 186 S. 6 ff.; zuvor hatte vom 9. bis 22. November 2022

bereits ein erster Aufenthalt stattgefunden, vgl. BB 8). Als

Hauptdiagnosen genannt werden eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), eine posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1), eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet

(F45.9), sowie eine Otitis media rechts (ED 10.12.2022), eine Epikondylopathia

humeri radialis, links mehr als rechts sowie ein Fibromyalgiesyndrom und

Myogelosen. Die Symptome bei Eintritt werden beschrieben als starke

Niedergeschlagenheit, Grübeln, Gedankenkreisen, Antriebslosigkeit, Freud- und

Interessenlosigkeit, Konzentrations- und Entscheidungsschwierigkeiten,

Lebensüberdrussgedanken, Appetitlosigkeit und Schlafstörungen sowie

Schreckhaftigkeit, Hyperarousal, repetitives Wiedererleben, Ängste und Mühe,

Entspannung zu finden. Die Symptomatik sei am ehesten im Rahmen einer

rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und

einer posttraumatischen Belastungsstörung (St. n. gewalttätigem Partner)

beurteilt worden. Nach Erhöhung der Dosis von Duloxetin sei ein am ehesten

allergischer Hautauschlag mit starkem Juckreiz aufgetreten. Nach Umstellung auf

Escitalopram und Lichttherapie habe die Beschwerdeführerin eine Besserung der

depressiven Beschwerden wahrgenommen. Wegen der Ängste sei Pregabalin begonnen

worden. Insgesamt habe nur eine leichte Stabilisierung erzielt werden können,

und die Patientin habe im Verlauf etwas ruhiger und gelassener gewirkt.

6.8

6.8.1 Im Bericht der HNO Klinik des

Spitals H.___ vom 23. Dezember 2022 (IV-Nr. 186 S. 3 ff.) wird

als Hauptdiagnose eine mittelschwere, sensorineurale Schwerhörigkeit links bei

bekannter vorbestehender Ertaubung auf der rechten Seite angegeben. Die

Patientin sei zur HNO-ärztlichen Nachkontrolle nach Otitis media rechts

zugewiesen worden. Die Ertaubung rechts bestehe seit dem Jahr 1999. Neu beklage

die Patientin ein kontinuierliches Pfeifen, nicht pulsierend, auf dem linken

Ohr sowie einen intermittierenden Druck. Es bestünden keine Otalgie, kein Schwindel

und keine Otorrhoe links. Die Otitis media scheine gänzlich ausgeheilt zu sein,

aktuell plage eher das linke Ohr mit Druckgefühl und pfeifendem Tinnitus. Im

Reintonaudiogramm habe sich eine mittelschwere sensorineurale Schwerhörigkeit

auf der linken Seite gezeigt, welche die Beschwerden erklären könnte. Auf Grund

der Schwerhörigkeit habe man der Patientin geraten, ein Hörgerät zu beantragen.

Am 28./30. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin denn auch eine

Anmeldung zum Leistungsbezug für Hilfsmittel (Hörgeräte) ein (IV-Nr. 179).

6.8.2 In der Folge erstattete dieselbe

Klinik, Dr. med. Y.___, Chefärztin HNO, der IV-Stelle am 10. März

2023 einen entsprechenden Bericht (IV-Nr. 192). Diagnostiziert wurden eine

sensorineurale Schwerhörigkeit wechselnden Ausmasses links (fluktuierende

Hörschwelle) und eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts

(nach wahrscheinlicher Felsenbeinfraktur 1999). Nach einem Ohrtrauma auf der

rechten Seite 1999 berichte die Beschwerdeführerin, dort kaum noch etwas zu

hören. Im letzten Herbst sei es nach einer Otitis media aber auch zu einer Verschlechterung

des Hörvermögens auf der linken Seite mit Druckgefühl und Rauschen gekommen.

Das Hörvermögen sei seither wechselhaft. Der Untersuchungsbefund zeige

beidseits differenzierte, reizlose, intakte Trommelfelle. Die Paukenhöhlen

seien belüftet. Beidseits, links mehr als rechts, zeigten sich im Bereich der

äusseren Ohrmuscheln flächenhafte, teilweise desquamierende Hautrötungen im

Sinne einer Dermatitis, derentwegen die Beschwerdeführerin in dermatologischer

Behandlung sei. Es bestünden zwischen den im Dezember und jetzt im März

gemessenen Reintonaudiogrammen deutliche Unterschiede, was, wie auch von der

Patientin geschildert, zu einer fluktuierenden Hörschwelle führe. Daher seien

bei der Hörgeräteversorgung verschiedene Probleme zu erwarten. Am 15. März

2023 erfolgte die Gutsprache für eine monaurale Hörgerätepauschale

(IV-Nr. 193).

6.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___

gelangte in einer ausführlichen Stellungnahme vom 21. April 2023 zum

Ergebnis, aus den neu eingereichten Arztberichten ergäben sich keine neuen

IV-relevanten versicherungsmedizinischen Tatsachen. Die psychiatrischen

Unterlagen seien nicht geeignet, Zweifel am Gutachten von Dr. med. F.___

zu wecken, und bei der beidseitigen Schwerhörigkeit handle es sich um eine

durch eine Hörgeräteversorgung kompensierbare und somit besserbare medizinische

Situation (IV-Nr. 197).

7. Im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens lässt die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere

Arztberichte einreichen. Diese werden nachfolgend kurz wiedergegeben, soweit

sie als potenziell relevant erscheinen und deutlich über frühere Berichte

derselben Ärzte hinausgehen oder von diesen abweichen.

7.1 Vonseiten der HNO-Fachrichtung

liegen die folgenden zusätzlichen Dokumente vor:

7.1.1 Am 10. März 2023 verfasste die

HNO-Ärztin Dr. med. Y.___ neben dem Bericht an die Beschwerdegegnerin (E. II. 6.8.2)

auch einen solchen an die Hausärztin Dr. med. G.___ (BB 14). Sie

stellte dieselben Diagnosen wie im anderen Bericht. Weiter führte sie aus,

auffällig sei, dass die Hörschwelle im Reintonaudiogramm deutlich schlechter

sei als noch im Dezember und dass bei der Messung der Sprachaudiometrie sowohl

die Ergebnisse für Zahlworte als auch für einsilbige Worte ähnlich schlecht

seien – typischerweise seien Zahlworte einfacher zu verstehen und zeigten dadurch

bessere Resultate. Es könne daher vermutet werden, dass eine gewisse

Aggravationskomponente im Spiel stehe. Alternativ dazu sei natürlich auch ein

sprachliches Problem in der Sprachaudiometrie nicht ausgeschlossen, wobei die

Beschwerdeführerin angebe, die deutschen Worte gut verstanden zu haben. Letzten

Endes sei aber auch eine fluktuierende Hörschwelle im Rahmen einer sonstigen

Erkrankung (retrocochleäre Problematik, Morbus Menière) nicht ausgeschlossen;

deshalb habe sie, Dr. med. Y.___, noch eine MR-Tomographie mit dieser

Fragestellung angemeldet.

7.1.2 Dr. med. I.___ diagnostiziert in

ihrem Bericht vom 1. Februar 2024 (BB 31) aus HNO-Sicht einen Morbus

Menière links (Erstdiagnose Juni 2023; gemäss internationalen Barany Kriterien

2015; mehr als zwei Episoden von Dreh- / Schwankschwindelanfällen

seit Dezember 2022; im MRI von 12. Mai 2023 mässiger, links-akzentuierter

Hydrops endolymphaticus, welcher als Korrelat für einen links akzentuierten

Morbus Menière aufgefasst werden könne) sowie eine an Taubheit grenzende

hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts (anamnestisch Status nach

Felsenbeinfraktur 1999; mit vestibulo-cochleärer Funktionsstörung rechts). In

der Beurteilung hält die Ärztin fest, neben der seit 1999 kompromittierten

rechten Seite (partieller traumatisch bedingter cochleovestibulärer Ausfall

rechts durch das erlittene Schädelhirntrauma mit Felsenbeinfraktur) komme nun

auf der linken Seite die Morbus Menière-Erkrankung hinzu, welche zusätzlich zum

vorbestehenden Defizit rechts mit episodenartigen Schwindelattacken, Tinnitus

und Hörminderung auf der linken Seite einhergehe. Aus den Akten sei zu

schliessen, dass bereits seit 1999 eine Beeinträchtigung des

Gleichgewichtsorgans und der Cochlea rechts mit begleitender hochgradiger

Schwerhörigkeit auf der rechten Seite vorliege. Da nun auch auf der linken

Seite zunehmend der Hörverlust durch Morbus Menière fortschreite und die

Patientin unter rezidivierenden stärksten Drehschwindelattacken leide, sei die

Arbeitsfähigkeit entsprechend eingeschränkt. Da es sich bei Morbus Menière um

eine chronische Erkrankung handle, welche zum aktuellen Wissensstand nicht

geheilt werde könne, sei es schwer vorherzusagen, in welchen Abständen die

Attacken in der Zukunft eintreten würden. Zusammengefasst lasse sich jedoch

festhalten, dass aufgrund der Beeinträchtigungen des vestibulo-cochleären

Systems initial rechts und nun beidseits (Morbus Menière links) die

Arbeitsfähigkeit der Patientin bereits seit Jahren stark

eingeschränkt/erschwert sei.

7.1.3 In einer weiteren Stellungnahme

vom 4. Juni 2024 (BB 33) führt Dr. med. I.___ aus, die

Beschwerdeführerin erfülle seit 2022 die diagnostischen Kriterien der

Barany-Gesellschaft für einen Morbus Menière, dies aufgrund von rezidivierenden

Dreh- und Schwankschwindelanfällen sowie Tinnitusverstärkung und fluktuierender

Hörminderung links im Tieftonbereich mit Nausea und Erbrechen. Zudem sei am 12. Mai

2023 ein akzentuierter Hydrops endolymphaticus links nachgewiesen worden, der

die Diagnose bildgeberisch beweise. Dass in der ärztlichen Erstexpertise durch

Dr. med. Y.___ vom 7. März 2023 die Diagnose Morbus Menière nicht

aufgegriffen worden sei, möge daran liegen, dass es sich um eine

Gehör-fokussierte Untersuchung zur Erstellung der Erstexpertise für die

Hörgeräteversorgung gehandelt habe.

7.1.4 Im vom Gericht mit Verfügung vom

19. August 2024 einverlangten und mit Eingabe vom 4. Oktober 2024

nachgereichten Bericht des F.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und

neurologische Sehstörungen (Dr. med. J.___), vom 11. Dezember 2023

wurde u.a. die Diagnose «wahrscheinlicher Morbus Menière links ED 06/2023»

gestellt und zur Anamnese im Wesentlichen angegeben, die Patientin habe sich mit

einer seit ca. September 2022 bestehenden Problematik (initial Druckgefühl auf

dem linken Ohr, im Dezember 2022 Hinzutreten eines starken Drehschwindels,

eines Tinnitus sowie eines stark schwankenden Gehörs) vorgestellt.

Schwindelanfälle seien anschliessend rezidivierend aufgetreten. Sie träten ohne

Prodrom auf und schränkten sie im Alltag sehr ein. Der letzte Drehschwindelanfall

habe vor ca. drei Wochen (Ende November 2023) stattgefunden, welcher nur fünf

Minuten gedauert habe. Hauptsymptom sei aktuell das schwankende Gehör und der

Tinnitus, welcher die Patientin in der Verständigung stark einschränke. Im

Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, entsprechend dem Krankheitsbild des

Morbus Menière berichte die Patientin über eine starke Fluktuation des

Hörvermögens mit teils guten und teils sehr schlechten Tagen, an welchen sie

additiv unter einem sehr starken Tinnitus leide, welcher die Verständigung

zusätzlich stark einschränke. Mit der Patientin sei folgendes

Behandlungskonzept vorbesprochen worden: Aktuell sei eine medikamentöse

Rückfallsprophylaxe mit Arlevert probatorisch in die Wege geleitet worden.

Sollten sich erneut die Schwindelanfälle häufen, könne potentiell eine

intratympanale serielle Dexamethason-Injektion eine Reduktion der Anfälle

bewirken. Aktuell sei dies beim letzten Anfall vor drei Wochen mit wenig

starker Ausprägung vorerst nicht aufgegleist worden. Zur besseren Erfassung der

Häufigkeit und Intensität der Schwindelanfälle und Begleitsymptome sei mit der

Patientin besprochen worden, ein Schwindeltagebuch über die nächsten Monate zu

führen. Es werde eine Verlaufskontrolle in zwei bis drei Monaten zur Überwachung

des weiteren Verlaufs hinsichtlich der Schwindelanfälle und der Hörsituation

geplant (BB 35).

7.1.5 Aus dem ebenfalls mit Eingabe vom

4. Oktober 2024 nachgereichten Bericht des F.___, Interdisziplinäres

Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen (Prof. Dr. med. K.___)

vom 26. September 2024 geht u.a. die Diagnose «Gesicherter Morbus Menière

links ED 06/2023 gemäss internationalen Barany Kriterien 2015» hervor, wobei

zur Anamnese angegeben wurde, seit den seriellen Dexamethasoninjektionen vor

knapp 3 Monaten habe sich keine Besserung der Schwindelbeschwerden sowie der

Kopfschmerzen gezeigt. Es seien weiterhin tägliche Schwindelbeschwerden

vorhanden. Besonders am Morgen habe die Patientin Probleme beim Aufstehen,

wobei es ihr schwarz werde vor den Augen; im Verlauf des Tages verbessere sich

dies etwas. Zudem sei es zuletzt vor ca. einer Woche zu einem Schwindelanfall

mit einer Dauer von ca. zwei bis drei Tagen gekommen, begleitend von einem

Ohrgeräusch links. Immer wieder falle auch das linke Ohr zu. Im Weiteren löse

das Drehen des Kopfes nach links Nackenschmerzen aus, was den Schwindel

zusätzlich negativ beeinflusse und zu Kopfschmerzen führe. Sie könne sich

häufig nur noch hinlegen, wenn es zu Schwindel oder Kopfschmerzen komme. Die

Beurteilung lautete wie folgt: Leider habe die durchgeführte Therapie nicht zu

einer Besserung der Beschwerden geführt. Weitere Faktoren, wie eine

orthostatische Komponente, eine vestibuläre Migräne und eine zervikale

Verspannung aggravierten die Schwindelbeschwerden zusätzlich und erschwerten

eine erfolgversprechende Therapie. Eine substantielle Verbesserung der

Schwindelbeschwerden sei in absehbarer Zeit leider nicht zu erwarten. Eine

Arbeitsfähigkeit für Überkopfarbeiten und exponierte Tätigkeiten (z.B. auf der

Leiter oder für andere Arbeiten, bei denen die Patientin auf ein intaktes

Gleichgewichtssystem angewiesen sei) sei nicht gegeben (BB 36).

7.2 In psychiatrischer Hinsicht

wurden insbesondere die folgenden Unterlagen neu eingereicht:

7.2.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med.

C.___ erstattete am 22. Juni 2023 eine erneute Verlaufsbeurteilung (BB 23).

Als Diagnosen nennt er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere Episode mit somatischem Syndrom (F33.2), eine posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1), eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und

somatischen Faktoren (F45.41) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

emotional instabilen, histrionischen und selbstunsicheren Anteilen (Z73.1).

Während des Behandlungsverlaufs habe in der Gesamtschau weiterhin ein chronisch

beeinträchtigter Gesundheitszustand mit permanent schwerem Leidensdruck bei

zugleich Motivation zur Genesung vorgelegen. Symptome seien eine depressive

Stimmung, Interessenlosigkeit, Verlust von Empfinden der Freude und

Antriebsstörung sowie deutliche Konzentrationsdefizite, ein verlangsamtes

Denken, Ängstlichkeit, herabgesetzte Motivation, Müdigkeit mit anhaltendem

Grübeln, Schlafstörungen, latente Suizidalität und leichte Gedächtnisstörungen.

Die bisherige antidepressive Behandlung erscheine wirkungslos. Die Depression

begründe eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit seit Februar

2018. Zudem leide die Beschwerdeführerin seit vermutlich über 15 Jahren an

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Aus seiner Sicht habe die

Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente regelmässig eingenommen. Eine

weitere, ähnlich lautende Stellungnahme von Dr. med. C.___ wurde am

13. Juli 2023 eingereicht (BB 24).

7.2.2 Dem Bericht der W.___, Klinik für

Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, vom 7. August 2023 ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort vom 24. Juli bis 5. August

2023 erneut hospitalisiert war (BB 21). Als Hauptdiagnosen genannt werden

eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine somatoforme

Störung, nicht näher bezeichnet (F45.9), DD Fibromyalgie-Syndrom. Die Patientin

schildere ihr in den 1990er Jahren erfahrenes Leid. Im Psychostatus habe vor

allem eine deutliche Einengung auf schwierige Lebenssituationen imponiert. Im

Affekt: Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit,

Antriebsarmut, Morgentief, ausgeprägte Schlafstörungen mit Albträumen,

Flashbacks sowie vermehrt sozialer Rückzug. Trotz Medikamentenanpassungen und

der Teilnahme an der Therapie habe sich der psychische Zustand der

Beschwerdeführerin kaum bessern lassen und mit einer generellen Besserung sei

auch kaum mehr zu rechnen.

7.3 Weiter liess die

Beschwerdeführerin einen Bericht der Hausärztin Dr. med. G.___ vom 13. Juni

2023 auflegen (BB 12 bzw. 27). Dort werden die folgenden Diagnosen

genannt:

·

Verdacht auf

Radikulopathie Bein rechts im Dermatom L4/L5/S1

·

Chronisches

panvertebrales Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform

(-Fehlhaltung)

·

HWS-Distorsionstrauma

·

Spannungskopfschmerzen

·

Status nach schwerem

Schädeltrauma mit Commotio auris rechts mit hochgradiger

Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit und persistierendem Tinnitus rechts

·

Sensorineurale

Schwerhörigkeit wechselnden Ausmasses links

·

Otitis media rechts

(ED 10. Dezember 2022)

·

Epicodylopathia

humeri radialis, links mehr als rechts

·

Fibromyalgiesyndrom

und Myogelosen

·

Seborrhoisches Ekzem

(Kopfhaut)

·

Nummuläre Ekzeme

(unterer Rücken)

·

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

·

Posttraumatische

Belastungsstörung

·

Somatoforme Störung

8. Die Beschwerdegegnerin gelangte

zum Ergebnis, eine erhebliche, anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands

im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. II. 5 hiervor) sei nicht

ausgewiesen. In psychiatrischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf das

Gutachten von Dr. med. F.___ vom 11. Juli 2022 (IV-Nr. 164; vgl.

E. II. 6.4 hiervor), in somatischer Hinsicht (inkl. HNO) auf die

Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 21. April 2023

(IV-Nr. 197; E. II. 6.9 hiervor).

8.1 Umstritten ist zunächst die

Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. F.___ vom 11. Juli 2022

(IV-Nr. 164; E. II. 6.4 hiervor).

8.1.1 Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. F.___ basiert auf einer eigenen Exploration der

Beschwerdeführerin und den vollständigen Vorakten. Der Experte geht ausführlich

auf die Angaben der Beschwerdeführerin zur Anamnese und den Symptomen ein. Er

beschreibt die erhobenen Befunde, leitet Diagnosen her und äussert sich

eingehend zur Arbeitsfähigkeit und zur Frage nach einer Veränderung des

Gesundheitszustands. Dabei geht er jeweils auf die früheren ärztlichen

Beurteilungen, einschliesslich der abweichenden Stellungnahmen der behandelnden

Ärzte, insbesondere des Psychiaters Dr. med. C.___ und der W.___, Klinik

für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], ein. Seine

Beurteilungen und Einschätzungen sind schlüssig und werden ausführlich und

nachvollziehbar begründet. Das Gutachten wird damit den allgemeinen

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht.

8.1.2 Wie dargelegt, äussert sich Dr. med.

F.___ zu den ihm vorliegenden Stellungnahmen, welche zu anderen Ergebnissen

gelangen. In diagnostischer Hinsicht steht insbesondere die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung zur Diskussion, welche von den Behandlern

gestellt wird. Diese verneint der Gutachter mit der einleuchtenden Begründung,

die für ein solches Leiden kennzeichnenden Symptome seien nicht angegeben

worden (vgl. E. II. 6.4.2 hiervor am Ende). Dr. med. C.___ hält zwar

in seinen weiteren Stellungnahmen an dieser Diagnose fest, ohne aber zu diesem

Aspekt Stellung zu nehmen; seine Ausführungen konzentrieren sich denn auch

primär auf die affektive Symptomatik. Diesbezüglich ist auch zu

berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung die Herleitung und Begründung der

Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung einer besonderen Achtsamkeit

bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 4.1

mit Hinweisen). Die in diesem Zusammenhang erforderlichen differenzierten

Angaben, welche es erlauben würden, die Diagnosestellung anhand der Kriterien

gemäss ICD-10 nachzuvollziehen, finden sich in den Akten, einschliesslich der

Berichte der behandelnden Fachpersonen, nicht. Es besteht daher kein Grund, an

der Verneinung der Diagnose durch den Gutachter zu zweifeln. Soweit später im

Austrittsbericht der W.___ vom 18. Januar 2023 (BB 9) ausgeführt

wird, es seien «Intrusionen …. als Symptome beobachtet worden, wie Flashbacks

und Albträume», welche interpretiert würden «als Folge der Gutachtergespräche,

da die Patientin ihre Geschichte wieder erzählen musste», handelt es sich um

eine Vermutung, welche nicht zu überzeugen vermag, zumal die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung von den behandelnden Ärzten schon vor der

Begutachtung gestellt worden war, wobei auch damals entsprechende Symptome zur

Diskussion standen (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Ein relevanter Hinweis auf

eine nach der Begutachtung eingetretene Verschlechterung, welche der Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung zuzuordnen wäre, lässt sich daraus

nicht ableiten. Es wäre mit der Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 auch kaum zu vereinbaren, dass die

entsprechende Symptomatik erstmals mehr als 20 Jahre nach dem auslösenden

Ereignis (Gewalt in der Partnerschaft Ende der 90er Jahre) durch ein Gespräch

mit einem Arzt ausgelöst würde.

8.1.3 Die zweite, für die

Anspruchsbeurteilung zentralere Abweichung betrifft die Beurteilung der affektiven

Symptomatik. Der Gutachter Dr. med. F.___ geht ebenso wie Dr. med. C.___

und die Ärzte der W.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung aus,

wobei sie den Schweregrad unterschiedlich einschätzen: Während Dr. med. C.___

jeweils eine schwere Episode diagnostiziert, gehen die Ärzte der W.___ von

einer mittelgradigen Episode aus (Austrittsberichte vom 2. Dezember 2022, 18. Januar

2023 und 7. August 2023; BB 8, 9 und 21), wogegen der Gutachter zum

Ergebnis gelangt, es liege eine gegenwärtig leichte depressive Episode vor.

Diese Einschätzung begründet der Gutachter auf der Basis der Angaben der

Beschwerdeführerin, der Vorakten und der durch ihn erhobenen Befunde

einleuchtend und überzeugend. Namentlich stützt er sich auf den Verlauf und die

Intensität der Behandlung, welche sich, wie er nachvollziehbar darlegt, nicht

mit einer ausserordentlich schweren psychischen Erkrankung, wie sie Dr. med.

C.___ attestiert, vereinbaren liesse. Wenn der Experte ergänzend den Umstand

berücksichtigte, dass gemäss Laboruntersuchung davon auszugehen sei, dass die

Beschwerdeführerin die verschriebenen Medikamente nicht oder jedenfalls nicht

in der angegebenen Dosis eingenommen habe, lässt sich dies ebenfalls nicht

beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob, wie die Beschwerdeführerin geltend

machen lässt, beim Medikament Agomelatin / Valdoxan eine

Blutspiegelmessung wegen der kurzen Halbwertzeit gar nicht möglich sei (vgl.

Eingabe vom 10. Oktober 2023, A.S. 32 f.), denn die Feststellung des

Gutachters bezog sich nicht nur auf dieses Medikament. Bei seiner Beurteilung

berücksichtigte der Experte auch den Umstand, dass seit 2007, also noch vor der

früheren Verfügung vom 11. Juni 2008, keine stationäre Behandlung mehr

stattgefunden hatte, wobei die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 ein

entsprechendes Angebot abgelehnt hatte (vgl. E. II. 6.3 hiervor).

Inzwischen haben zwar, wie sich den eingereichten Austrittsberichten entnehmen

lässt (BB 8, 9 und 21), drei stationäre Aufenthalte stattgefunden; dies

stellt aber weder die gutachterliche Einschätzung nachträglich infrage noch

bildet es einen hinreichenden Anlass für die Annahme, es sei später eine

erhebliche Veränderung eingetreten, welche sich noch vor dem Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2023 anspruchsrelevant ausgewirkt

hätte. So wurde die Schwere der depressiven Symptomatik weniger gravierend

eingeschätzt als in den früheren, dem Gutachter vorliegenden Berichten von Dr. med.

C.___. Aspekte, welche Dr. med. F.___ im Rahmen seiner Begutachtung

übersehen oder unbeachtet gelassen hätten, ergeben sich weder aus den Berichten

von Dr. med. C.___ noch aus jenen der W.___. Auf das psychiatrische

Gutachten kann daher in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands

abgestellt werden.

8.1.4 Die Einschränkungen respektive

die Arbeitsunfähigkeit, welche sich aus den festgestellten psychischen

Beeinträchtigungen ergeben, leitet der Gutachter unter Bezugnahme auf das

System gemäss Mini-ICF-APP her (vgl. E. II. 6.4.5 hiervor). Seine

Darlegungen sind auch in diesem Punkt einleuchtend und nachvollziehbar. Auf

dieser Grundlage überzeugt auch die Aussage von Dr. med. F.___, wonach

gegenüber der Situation, welche der Verfügung vom 11. Juni 2008 zugrunde

lag, keine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands und der

dadurch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Das

psychiatrische Teilgutachten aus dem Jahr 2003 hatte eine leichte bis

mittelgradige depressive Episode attestiert (IV-Nr. 35 S. 12; vgl. E.

II. 5 hiervor). Der Gutachter Dr. med. B.___ ging im Jahr 2008 von

einer depressiven Störung aus, «aktuell Angst und depressive Störung gemischt»,

wobei die bisher massgebliche Beurteilung aus dem Jahr 2003 hinsichtlich

Diagnostik und medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit nach wie vor

Gültigkeit habe (vgl. IV-Nr. 119 S. 16 und 23; E. II. 5

hiervor). Dies gilt mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ auch

für den hier zu prüfenden Zeitraum bis zur Verfügung vom 17. Mai 2023. Den

Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der

öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Mai 2025, wonach im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund der stationären spezialärztlichen

Untersuchungsergebnisse und der Beurteilung von Dr. med. D.___ von einer

«völlig anderen Situation» ausgegangen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Ebenso

wenig bestehen Hinweise für eine ungenügende Untersuchung oder Befragung der

Beschwerdeführerin durch den Gutachter Dr. med. Z.___. Die Berichte der behandelnden

Ärzte der W.___ und des behandelnden Psychiaters vermögen den Beweiswert des

psychiatrischen Gutachtens nicht zu schmälern.

8.2 Eine erhebliche Verschlechterung

steht auch in Bezug auf die Beschwerden im Bereich des Gehörs zur Diskussion.

8.2.1 Bereits im Jahr 2002 fanden

Untersuchungen durch die HNO-Fachärzte Dr. med. AA.___ und Dr. med. AB.___

(letzterer von der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva) statt (vgl. IV-Nr. 29).

Die Beschwerdeführerin klagte u.a. über Drehschwindel, Kopfschmerzen und

Tinnitus. Diese Befunde fanden auch im B.___-Gutachten vom 5. Mai 2003

Berücksichtigung. Diagnostiziert wurde damals eine cochleovestibuläre

Funktionsstörung rechts mit Gehörseinbusse rechts (IV-Nr. 35 S. 14).

Der neurologische Teilgutachter führte aus, durch diese Störung werde

einerseits der Gleichgewichtssinn leicht bis mässig beeinträchtigt,

andererseits bestehe ein Gehörsverlust rechts. Dies führe zu einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem für Tätigkeiten mit

Überkopfarbeiten oder aber auch exponierte Tätigkeiten (zum Beispiel auf

Leitern oder andere Arbeiten, bei denen die Patientin auf ein intaktes

Gleichgewichtssystem angewiesen sei). Im Vergleich zur Untersuchung vom 1. März

2002 bei Dr. med. AB.___ hätten in der Zwischenzeit

Kompensationsmechanismen des zentral-vestibulären Systems zum Ausgleich der

Vestibulopathie rechts stattgefunden, so dass nicht mehr, wie damals, von einer

mittelschweren bis schweren objektivierbaren Störung des

Gleichgewichtsfunktionssystems ausgegangen werden müsse, sondern diese heute

als leicht bis mässig qualifiziert werden könne. In einer den Beschwerden der

Patientin angepassten Tätigkeit, vor allem bei sitzenden Arbeiten, ohne

Kopfzwangshaltung, sei unter diesem Aspekt eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

denkbar (IV-Nr. 35 S. 9). Den Berichten der behandelnden Ärzte aus

der Zeit vor der rentenbestätigenden Verfügung vom 11. Juni 2008 (IV-Nr. 126)

lassen sich ausserdem Hinweise auf einen fortbestehenden Tinnitus entnehmen

(vgl. IV-Nr. 104 S. 1, 123 S. 11). Dieser wird auch in den

früheren Akten erwähnt, wobei teilweise festgehalten wird, es bestehe zeitweise

ein hochfrequenter Tinnitus links (vgl. IV-Nr. 29 S. 5), aber

häufiger ein Tinnitus rechts genannt wird (vgl. IV-Nr. 65 S. 1, 109

S. 11). Dr. med. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 7. Februar

2008 fest, ihm gegenüber sei kein Tinnitus angegeben worden (IV-Nr. 119 S. 19).

8.2.2 In den Jahren nach der Verfügung

vom 11. Juni 2008 sind keine HNO-ärztlichen Berichte aktenkundig. Es muss

davon ausgegangen werden, dass keine entsprechenden Behandlungen oder

Untersuchungen stattfanden. Auch im Revisionsgesuch mit Beilagen vom 11. Januar

2021 (IV-Nr. 143) sowie in den weiteren psychiatrischen und hausärztlichen

Berichten, die der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf eingereicht wurden,

fehlen die entsprechenden Diagnosen und Angaben (vgl. IV-Nr. 146 f.,

151). Das Einwandschreiben vom 21. September 2022 (IV-Nr. 175)

erwähnt Krankheiten «betr. Knochen, Bewegungsorgane, Bewegungsapparat,

Funktionsausfälle, Diabetes, Hypertonie, Hautkrankheiten, Gebrechen 738 etc.»

(IV-Nr. 175 S. 6), nimmt aber jedenfalls nicht ausdrücklich auf Gehör

und Gleichgewicht Bezug. Im Bericht vom 1. November 2022 erwähnt Dr. med.

G.___ immerhin eine traumatische Trommelfellruptur rechts (IV-Nr. 178

S. 2), was aber nicht auf eine Veränderung hinweist.

8.2.3 Am 22. Dezember 2022 fand

schliesslich die erste Untersuchung bei Dr. med. Y.___ statt (IV-Nr. 186

S. 3 ff.; E. II. 6.8.1 hiervor). Laut dem Bericht handelte es sich um

eine Nachkontrolle nach Otitis media rechts. Diese war ausgeheilt, die

Beschwerdeführerin klagte über ein Druckgefühl und einen pfeifenden Tinnitus

links. Das Reintonaudiogramm ergab neben der bekannten Ertaubung rechts eine

sensorineurale mittelschwere Schwerhörigkeit links, welche nach Einschätzung

der Ärztin die Beschwerden erklären könnte. Es erfolgte eine Anmeldung für ein

Hörgerät. Im Bericht an die IV-Stelle vom 10. März 2023 (IV-Nr. 192;

E. II. 6.8.2 hiervor) wurden eine sensorineurale Schwerhörigkeit

wechselnden Ausmasses links und eine hochgradige, an Taubheit grenzende

Schwerhörigkeit rechts diagnostiziert, wobei deutliche Unterschiede zu den

Untersuchungsbefunden vom Dezember bestünden, was zu einer fluktuierenden

Hörschwelle führe. Der gleichentags verfasste Bericht an die Hausärztin (BB 14;

E. II. 7.1.1) enthält eine etwas andere Akzentsetzung.

8.2.4 Den Berichten von Dr. med. I.___

vom 1. Februar 2024 und 4. Juni 2024 (BB 31 und 33; E. II. 7.1.2

und 7.1.3 hiervor) lässt sich entnehmen, dass im Anschluss an eine

MRI-Untersuchung vom 12. Mai 2023 im Juni 2023 erstmals ein Morbus Menière

links diagnostiziert wurde. Diese Einschränkung ist gegenüber den früheren

Berichten, auch jenen von 2002, neu hinzugekommen und bildet, falls sie sich

auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, potenziell einen Revisionsgrund.

Entscheidend ist somit, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Veränderung

bestehen, welche vor dem Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2023

anspruchswirksam geworden sein könnte. Dr. med. I.___ führt dazu im

Bericht vom 1. Februar 2024 aus, es sei davon auszugehen, dass die

Arbeitsfähigkeit bereits seit Jahren stark eingeschränkt sei. Im Bericht vom 4. Juni

2024 wird von ihr erklärt, die Kriterien für den Morbus Menière seien «seit

2022 mit rezidivierenden Dreh- und Schwankschwindelanfällen sowie

Tinnitusverstärkung und fluktuierender Hörminderung links im Tieftonbereich mit

Nausea und Erbrechen «sehr wohl» erfüllt. Aufgrund der Aktenlage kann aber

nicht als ausgewiesen gelten, dass diese Symptome schon 2022 aufgetreten wären.

Insbesondere ist das verstärkte Auftreten von Schwindel nicht dokumentiert. Der

Bericht von Dr. med. Y.___ vom 23. Dezember 2022 hält vielmehr fest,

es bestünden «keine Otalgie, Schwindel oder Otorrhoe links» (vgl. E. II. 6.8.1

hiervor; IV-Nr. 186 S. 3). Erwähnt wird dagegen ein Tinnitus links.

Ein solcher findet allerdings ebenfalls bereits in den Vorakten Erwähnung (vgl.

E. II. 8.2.1 hiervor), so dass nicht eindeutig ist, ob eine Veränderung

ausgewiesen ist. Unabhängig davon wäre damit – bei gleichzeitig ausdrücklich

verneintem Auftreten von Schwindel – eine Symptomatik, welche einen Morbus

Menière als erstellt erscheinen lässt, nicht gegeben. Auch die beiden Berichte

von Dr. med. Y.___ vom 10. März 2023 (E. II. 6.8.2 und 7.1.1)

enthalten weder eine entsprechende Diagnose noch Befundfeststellungen, welche

hierfür ausreichen würden. Das mag, wie Dr. med. I.___ vermutet, mit der

damals der Ärztin gestellten Aufgabe (Hörgeräteversorgung) zusammenhängen,

ändert aber nichts daran, dass die Diagnose und die hierfür relevanten

Schwindelsymptome bis zu diesem Zeitpunkt in den echtzeitlichen Berichten von

2022 und Anfang 2023 nicht erwähnt wurden. Das Auftreten eines Morbus Menière

kann daher nicht vor den entsprechenden bildgebenden Aufnahmen, welche laut den

Berichten von Dr. med. I.___ am 12. Mai 2023 erstellt wurden, als mit

überwiegend Wahrscheinlichkeit erstellt angenommen werden. Eine andere

Beurteilung geht auch nicht aus dem vom Gericht beigezogenen Bericht von

Dr. med. J.___ vom 11. Dezember 2023 hervor, worin ein

«wahrscheinlicher Morbus Menière links Erstdiagnose Juni 2023» diagnostiziert

und mit der Beschwerdeführerin besprochen wurde, zur besseren Erfassung der

Häufigkeit und Intensität der Schwindelanfälle und Begleitsymptome ein

Schwindeltagebuch über die nächsten Monate zu führen (BB 35). Auch im von

der Beschwerdeführerin nachgereichten, vorliegend jüngsten Bericht von Prof.

Dr. med. K.___ vom 26. September 2024 wurde die Diagnose «gesicherter

Morbus Menière links Erstdiagnose Juni 2023 gemäss internationalen Barany Kriterien

2015» gestellt und dargelegt, es bestünden rezidivierende Episoden von Dreh- / Schwankschwindelanfälle

seit Dezember 2022 mit einer Dauer von ca. 15 Minuten bis 24 Stunden, begleitet

von Tinnitusverstärkung links und fluktuierender Hörminderung links (BB 36).

Damit ist auch gestützt auf diese beiden nachgereichten fachärztlichen Berichte

– trotz darin bereits seit Dezember 2022 angegebener Schwindelanfälle – von

einer Erstdiagnose eines Morbus Menière im Anschluss an die bildgebenden

Aufnahmen (MRI) vom 12. Mai 2023 auszugehen. Es gilt dabei dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass der erst im MRI vom 12. Mai 2023 festgestellte mässige,

links-akzentuierte Hydrops endolymphaticus als Korrelat für einen links akzentuierten

Morbus Menière aufgefasst werden kann (vgl. BB 44). Diese Veränderung

hätte aber bei Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2023 noch nicht drei

Monate gedauert (vgl. Art. 88a IVV) und konnte damit den Anspruch

(jedenfalls noch) nicht beeinflussen. Ein Revisionsgrund, der im vorliegenden

Verfahren zu berücksichtigen wäre, ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen. Die

Beschwerdegegnerin wird aber unter dem Aspekt eines Morbus Menière zu prüfen

haben, ob eine Veränderung ausgewiesen ist, die eine Rentenerhöhung auf einen

späteren Zeitpunkt nach sich zieht.

8.3 Auch unter dem Aspekt der

weiteren, in den Berichten von Dr. med. G.___ erwähnten Diagnosen (vgl. E.

II. 6.1, 6.6 und 7.3 hiervor) ist eine erhebliche Veränderung nicht

ausgewiesen. Dies wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die anlässlich

der öffentlichen Hauptverhandlung vom 26. Mai 2025 gemachten Ausführungen

des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ergeben keine andere Beurteilung.

9. Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch zu prüfen haben, ob

unter HNO-medizinischen Gesichtspunkten, insbesondere durch den neu

diagnostizierten Morbus Menière links, eine erhebliche Veränderung eingetreten

ist, welche den Anspruch in der Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 17. Mai

2023 beeinflusst. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend hat sich das Gericht dazu nicht

abschliessend zu äussern.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 26. Mai 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser