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Entscheid

VSBES.2023.153

Invalidenrente

12. Februar 2024Deutsch35 min

Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Januar 2014 für berufliche Massnahmen bei

Source so.ch

Urteil vom 12. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap

Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(zwei Verfügungen vom 17. Mai 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 2000, leidet unter dem

Geburtsgebrechen Nr. 121 (Systemerkrankungen des Skeletts / Chondrodystrophie),

wie die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 16.

Juli 2003 anerkannte (IV-Akten / IV-Nr. 21).

1.2 Die

Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Januar 2014 für berufliche Massnahmen bei

der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 28). Diese erteilte Kostengutsprache für eine

erstmalige berufliche Ausbildung zur Büroassistentin EBA von August 2015 bis

Juli 2017, welche bei der B.___ AG im geschützten Rahmen erfolgte (IV-Nrn. 48 +

50), sowie für die Verlängerung der Massnahme bis Juli 2018 (IV-Nr. 65). Die

Beschwerdeführerin schloss die Ausbildung mit dem Berufsattest ab (IV-Nr. 77

S. 16). Anschliessend absolvierte sie im Rahmen einer weiteren

Lehrverlängerung ein Arbeitstraining auf dem ersten Arbeitsmarkt (s. IV-Nr.

127).

1.3 Am

31. August 2021 erging das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___

(IV-Nr. 171.1 ff.), welches in einer angepassten Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. In der Folge trat die

Beschwerdeführerin am 29. November 2021 in der D.___ Stiftung (fortan:

Stiftung) ein Belastbarkeitstraining bis 6. März 2022 an (IV-Nr. 178),

welches sie am 31. Januar 2022 abbrach (IV-Nr. 183 + Nr. 184 S. 2).

1.4 Mit

den beiden Verfügungen vom 17. Mai 2023 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

ab 1. August 2018 eine halbe Rente und ab 1. Februar 2021 eine Dreiviertelsrente

zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.), wobei sie von einem Invaliditätsgrad

von 52 resp. 60 % ausging. Ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen

wurde verneint.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 22. Juni 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):

1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin

vom 17. Mai 2023 seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung

ab 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25

f.).

2.3 Die

Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 6. Dezember 2023 an ihren

Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 33 ff.), während die Beschwerdegegnerin

innert der Frist bis 15. Januar 2024 keine Duplik abgibt (s. A.S. 37 + 38).

2.4 Die

Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 29. Januar 2024 eine Kostennote

ein (A.S. 39 ff.), welche am 30. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht (A.S. 43).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist gemäss Beschwerdebegehren der Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ab August 2018, wobei die Parteien darin übereinstimmen,

dass ab 1. August 2018 mindestens eine halbe und ab 1. Februar 2019 mindestens

eine Dreiviertelsrente auszurichten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen am 17. Mai 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht der

Rentenanspruch ab 2018 zur Debatte. Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen, obwohl die beiden Verfügungen der

Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 ergingen.

2.2

2.2.1

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit

vorliegt, sind ausschliesslich die objektiv nicht überwindbaren Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG). Bei

langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Abs. 2 ATSG).

2.2.2

Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf

eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG,

in Kraft bis 31. Dezember 2021).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung

erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,

in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien

für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.

232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2

S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht

besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43

N 96). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im

Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist

auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162).

In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das

verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148,

124.

V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018

vom 22. August 2018 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache auf das

polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 31. August 2021 (IV-Nr. 171.1 ff.),

welches die folgenden Diagnosen enthielt (IV-Nr. 171.6 S. 4):

Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

o Neuropsychologisch deutlich

unterdurchschnittlicher Gesamt-IQ von 74 (borderline intelligence, ICD-10

F81.9)

o Leichte neuropsychologische

Funktionsstörung

o ADHS (F90.0), differentialdiagnostisch Aufmerksamkeitsstörung

ohne Hyperaktivität (F98.80)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

o Spondylometaepiphysäre Dysplasie (Q77.7)

o Status nach Wachstumslenkung mittels

temporärer Hemiepiphysiodese bei Genua valga beidseits (Q74.1)

o Status nach varisierender und

aussen-rotierender suprakondylärer Korrekturosteotomie am Femur beidseits bei

Rezidiv-Genua valga (Q74.1, Q65.8)

o Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials

an den distalen Femora beidseits

o Leichtes acetabuläres Impingement bei

femoraler Antetorsion rechts von 2° und Retrotorsion links -3° (M24.95, Q65.8)

o Arthrotische Veränderungen am Ellbogen

links, mit leichtem Extensions- und Supinationsdefizit. Status nach Arthrolyse,

Mikrofrakturierung des Capitulum humeri und Entfernung freier Gelenkskörper am 29.

April 2019

o Adipositas Grad I, BMI 30,5 kg/m2

3.1.2

Das internistische Teilgutachten (PD

Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin / Endokrinologie /

Kardiologie) attestierte sowohl für die bisherige als auch eine angepasste

Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 171.1 S. 5 f.). Das

orthopädische Teilgutachten (Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie) ging ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von

100.

% aus, allerdings bezogen auf eine wechselbelastende, hauptsächlich

sitzende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Treppen, kauernde und kniende

Verrichtungen sowie Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (IV-Nr. 171.3 S. 6).

3.1.3

Das neuropsychologische

Teilgutachten (Dipl. Psych. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP) gelangte

aufgrund der als valide erachteten Testergebnisse zum Schluss, die allgemeine

intellektuelle Begabung liege insgesamt im deutlich unterdurchschnittlichen

Bereich (sog. grenzwertige Intelligenz), was mit dem schulischen und

beruflichen Niveau (Kleinklasse, Ausbildung auf EBA-Niveau mit Lehrverlängerung

auf drei Jahre) gut vereinbar sei (IV-Nr. 171.2 S. 6). Hinzu kämen leichte

kognitive Störungen. Im Vordergrund stünden neben der unterdurchschnittlichen

Intelligenz Störungen der Aufmerksamkeit und des Arbeitsgedächtnisses sowie

eine verlangsamte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit. Es sei von einer

Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter mit im

Vordergrund stehender Unaufmerksamkeit auszugehen. In Teilbereichen zeige die

Beschwerdeführerin auch kognitive Stärken, z.B. im verbalen

Abstraktionsvermögen beim Finden von Gemeinsamkeiten zwischen Konzepten. Aus

neuropsychologischer Sicht bestehe ein Potential, dass die Beschwerdeführerin mittelfristig

im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen und zumindest einen Teil ihres

Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit bestreiten könne. Vorzugsweise sollte

neben einer medikamentösen Behandlung auch eine Verhaltenstherapie erfolgen. Es

sei aber davon auszugehen, dass selbst bei Behandlung der ADHS-Symptome keine

volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde und eine relevante Leistungseinbusse vor

allem im Sinne einer Verlangsamung der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit

bestehen bleibe. Für die berufliche Eingliederung sei essentiell, dass die Beschwerdeführerin

positive Leistungserfahrungen mache und Vertrauen in die eigene

Leistungsfähigkeit entwickle (S. 7). Aktuell bestehe aufgrund der

kognitiven Schwächen im erlernten Beruf als Büroassistentin (der wegen der

Verlangsamung und mangelnden Sorgfalt nicht leidensangepasst sei) eine

Arbeitsfähigkeit von 40 % sowie in einer optimal angepassten Tätigkeit von

50.

%. Zu empfehlen seien neben einer ADHS-spezifischen Therapie berufliche

Massnahmen mit Potentialabklärung, Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche etc.

Die Herausforderung werde sein, eine sowohl den Fähigkeiten als auch den

Neigungen der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit zu finden. Sie vermöge

sich aufgrund ihrer Gedächtnisvoraussetzungen neues berufliches Wissen

anzueignen, d.h. eine Umschulung sei möglich, jedoch nicht auf EFZ-, sondern

auf EBA-Niveau. Je nach Behandlungsverlauf und Erfolg der beruflichen

Massnahmen sollte eine Neubewertung der Arbeitsfähigkeit erfolgen (S. 8).

Das psychiatrische Teilgutachten (Dr.

med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) bekräftigte die

Diagnosen und Schlussfolgerungen im neuropsychologischen Teilgutachten,

einschliesslich der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen

und 50 % in einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 171.4 S. 7 ff.).

Angesichts der Bildungsbiographie sei davon auszugehen, dass die

Einschränkungen seit der Kindheit durchgängig bestanden hätten (S. 9). Bei der

Beschwerdeführerin handle es sich um eine einfach strukturierte, eher unreife

Persönlichkeit mit unterdurchschnittlichem IQ sowie leichten

neuropsychologischen Funktionsstörungen. Für eine schwere psychische Störung im

Sinne einer Psychose, einer organischen psychischen Erkrankung oder einer

Persönlichkeitsstörung fänden sich keine Hinweise (S. 7). Gemäss Mini-ICF

APP lägen mittelschwer ausgeprägte Beeinträchtigungen im Bereich Widerstands-

und Durchhaltefähigkeit, Umsetzung von Proaktivität und Spontanaktivitäten,

sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit vor (S. 9). Neben der

ADHS-spezifischen Therapie sollten regelmässige – zumindest monatliche –

stützende psychiatrische Gespräche stattfinden, um zu verhindern, dass die

Beschwerdeführerin, die sich im Moment in einem relativ «strukturlosen», nicht

geführten und nicht stützenden Rahmen bewege, in eine psychische Krise abrutsche

(S. 10).

3.1.4

In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung stimmten die Experten überein, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit

wegen der kognitiven Schwächen als Büroassistentin bei 40 % und in einer optimal

angepassten Tätigkeit bei 50 % liege, wobei aus somatischer Sicht das im

orthopädischen Teilgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil zu beachten sei.

Die Einschränkungen hätten von Kindheit an durchgehend bestanden (IV-Nr. 171.6

S. 5 + 7). Ob eine ADHS-spezifische Therapie zu einer wesentlichen

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führe, könne erst im Verlauf beurteilt werden,

wobei davon auszugehen sei, dass sich keine volle Arbeitsfähigkeit erreichen

lasse (S. 6 + 7).

3.1.5

Dr. med. I.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung

(RAD), präzisierte am 20. September 2022, nicht in Frage kämen monotone

Arbeiten, welche eine erhöhte Konzentrationsfähigkeit erforderten (z.B.

Verarbeitung von Zahlen und / oder Tabellen), grosse Ablenkungen am

Arbeitsplatz wie in einem Grossraumbüro, komplexe Arbeitsabläufe mit

Anforderung an die Multitaskingfähigkeit, Stress oder hohes Arbeitstempo sowie

Schichtdienst (IV-Nr. 200).

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

die verschiedenen Einschränkungen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Das

Gutachten gehe aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt aus, denn es bestehe erst mittelfristig ein Potential, dass

sie dort Fuss fassen könne. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %

gelte in einem geschützten Rahmen. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, diese

Arbeitsfähigkeit gestatte es, in einer Hilfsarbeitertätigkeit einen

durchschnittlichen Lohn zu erwirtschaften, widerspreche dem Gutachten (A.S. 16

f.). Sie, die Beschwerdeführerin, habe die Ausbildung im geschützten Rahmen

absolviert und während dieser Zeit keine konstante Leistung erbracht. Inwiefern

sich dies auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umsetzen lasse, erläutere die

Beschwerdegegnerin nicht. Auch das Belastbarkeitstraining in der Stiftung, wo

sie in der Regel ein bis zwei Fehltage pro Woche verzeichnet habe, belege, dass

sie auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei. Ihr grosser Effort habe

zu einer Überlastung und schliesslich zum Abbruch der Massnahme geführt. Ihre

fehlende Reife, die Instabilität mit kurzfristigen und unvorhersehbaren

Ausfällen sowie der erhöhte Bedarf an Begleitung seien klare Indizien dafür,

dass auch der gerade günstige Arbeitsmarkt realistischerweise keine geeignete Stelle

biete und sie einen geschützten Rahmen benötige, was auch die behandelnde

Psychiaterin (Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH) bestätige. Sie bringe den Willen mit, ihre Defizite

aufzuarbeiten, und es sei nicht ausgeschlossen, dass sie mittelfristig den

Sprung in den ersten Arbeitsmarkt schaffe (A.S. 34 f.).

3.2.1

Die Experten hielten im Gutachten

ausdrücklich fest, in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus

psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht aktuell eine Arbeitsfähigkeit

von 50 %. Diese Restarbeitsfähigkeit wird weder vom Erfolg einer vorhergehenden

medizinischen Behandlung resp. Eingliederungsmassnahme abhängig gemacht noch

auf geschützte Arbeitsplätze beschränkt (s. E. II. 3.1.3 + 3.1.4

hiervor). Wenn es an anderer Stelle heisst, die Beschwerdeführerin habe mittelfristig

das Potential, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu etablieren, sofern sie

positive Erfahrungen mache und Vertrauen in sich selber entwickle (E. II. 3.1.3

hiervor), dann kann diese Aussage zwanglos so verstanden werden, dass damit die

Eingliederung in den realen Arbeitsmarkt gemeint ist, dies im Gegensatz zum in

der Invalidenversicherung massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (s. dazu E. II. 4.2.1 hiernach). Für diese Sichtweise spricht die

Bemerkung im Gutachten, die Herausforderung liege darin, eine Arbeit zu finden,

welche sowohl den Fähigkeiten als auch den Neigungen der Beschwerdeführerin entspreche,

geht es doch hierbei nicht um die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit,

sondern um die Frage, welche konkreten Arbeitsgelegenheiten tatsächlich bestehen.

Hinzu kommt, dass das Gutachten zwar berufliche Massnahmen empfahl. Aus dem

Zusammenhang ergibt sich indes, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit sofort, ohne

weitere Vorkehrungen hätte umgesetzt werden können. Zuerst wird im Gutachtenstext

die aktuelle Arbeitsfähigkeit festgesetzt. Sodann wird auf den Therapiebedarf

sowie die beruflichen Massnahmen einschliesslich der Möglichkeit einer

Umschulung eingegangen und zum Abschluss festgehalten, dass je nach dem

Ergebnis der Behandlung und der Massnahmen eine Neubeurteilung der

Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei. Dies ist so zu verstehen, dass es bei einer

neuen Beurteilung darum gehen würde, ob die attestierte aktuelle

Arbeitsfähigkeit gesteigert werden konnte.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin betont

weiter die diversen Einschränkungen, welche bei ihr vorlägen, namentlich die

leichte neuropsychologische Funktionsstörung, der deutlich

unterdurchschnittliche Gesamt-IQ, das ADHS / ADS sowie die Beschränkung auf

körperlich leichte Tätigkeiten (A.S. 16). All dies floss aber in die

Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im C.___-Gutachten ein. Dieses geniesst vollen

Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu

E. II. 2.3 hiervor): Es stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen

medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche

Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen.

Weiter haben die Experten die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven

Beschwerden, ihren Lebensumständen sowie ihrer Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 171.1

S. 1 ff. / Nr. 171.2 S. 2 f. / Nr. 171.3 S. 1 ff. / Nr. 171.4 S.

1.

ff.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 171.1 S. 4 / Nr. 171.2

S. 3 ff. / Nr. 171.3 S. 3 f. / Nr. 171.4 S. 5) und die wesentlichen Akten

zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 171.5). Auf dieser Grundlage befassten sich die

einzelnen Experten mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 171.1 S. 4 ff. / Nr. 171.2 S. 6 ff. / Nr. 171.3

S. 4 ff. / Nr. 171.4 S. 7 ff.). In der interdisziplinären

Besprechung gelangten sie sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung, welche mit

den Ausführungen in den Teilgutachten korrespondiert und vor dem Hintergrund

der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin

behauptet einerseits nicht, dass somatische Einschränkungen bestünden, welche

die Experten übersehen oder nicht ausreichend gewürdigt hätten. Andererseits

liegen in neuropsychologisch-psychiatrischer Hinsicht keine Arztberichte vor, welche

Zweifel am Gutachten erwecken könnten. Vor der Begutachtung erklärte der

Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, in den Berichten vom

8.

Februar 2019 und 6. April 2021 (IV-Nr. 159 S. 3 + Nr. 92), er

habe die Beschwerdeführerin im Februar 2019 resp. Januar 2020 wegen einer

depressiven Entwicklung an eine Fachperson überwiesen, wobei er ab 11. Februar

2019.

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert habe. Diese Aussagen

stammen aber nicht von einem psychiatrischen Facharzt und sind ausserdem zu

vage, um für sich alleine eine relevante psychische Erkrankung zu belegen. Die

dokumentierten psychiatrischen Behandlungen dauerten jeweils nur kurze Zeit. Dr. med.

L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die

Beschwerdeführerin von Februar bis April 2020 an fünf Terminen behandelt hatte,

sah im Bericht vom 29. September 2020 (IV-Nr. 159 S. 5) im Hinblick

auf die anstehende Begutachtung davon ab, sich zum psychischen Zustand der

Beschwerdeführerin zu äussern. Dr. med. M.___ wiederum, Fachärztin

für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, gab im Bericht vom 15.

September 2019 (IV-Nr. 128) an, sie habe die Beschwerdeführerin von Februar bis

Juni 2019 an fünf Terminen gesehen und eine leichtgradige depressive Episode

festgestellt, sei aber nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Dieser

Bericht wird im Gutachten erwähnt (IV-Nr. 171.2 S. 2), aber als nicht

relevant eingestuft. Vor diesem Hintergrund sind für die Zeit vor der

Begutachtung keine depressiven Störungen nachgewiesen, welche längerfristig

eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % nach sich gezogen hätten. Die Beschwerdeführerin

verweist auf ihre behandelnde Psychiaterin Dr. med. J.___. Deren Bericht vom

14.

März 2022 (IV-Nr. 186), der nach dem Gutachten erging, attestiert

ab dem Behandlungsbeginn am 4. Februar 2022 wegen einer depressiven

Entwicklung eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit und hält fest, die

Beschwerdeführerin werde wahrscheinlich langfristig nur im geschützten Rahmen

arbeiten können (S. 2 Ziff. 1.1 + 1.3 sowie S. 3 Ziff. 2.5 + 2.7).

Wie viele Stunden pro Tag die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit

zumutbar seien, lasse sich nicht beantworten resp. bleibe unklar (S. 5 Ziff.

4.1

f.). Dem ist einerseits zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar

wegen einer mittelgradigen depressiven Episode vom 15. Oktober bis 24.

November 2021 – also nach der Begutachtung – in der Klinik N.___ in stationärer

Behandlung befand. Sie wurde dort jedoch gemäss Bericht vom 24. November

2021.

(IV-Nr. 180) erfolgreich therapiert und beim Austritt wieder als zu

100.

% arbeitsfähig angesehen (S. 4). Andererseits handelt es sich bei Dr. med.

J.___ zwar um eine psychiatrische Fachärztin, aber ihr Bericht vermag

inhaltlich nicht zu überzeugen. Er ist einmal recht knapp ausgefallen und

enthält weder einen ausführlichen Psychostatus und eine gründliche Anamnese

noch eine präzise, nach ICD-10 kodierte Diagnose und eine Begründung für die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere fehlt es an einer klaren Ausscheidung

von allfälligen reaktiven oder psychosozialen Gesichtspunkten, was gerade im

Bereich der depressiven Störungen als Voraussetzung für eine nachvollziehbare

Diagnosestellung anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2021 vom 23.

August 2022 E. 5.3.2). Hinzu kommt, dass der Bericht widersprüchlich ist,

wenn er einerseits dezidiert von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

spricht und andererseits erklärt, es sei offen, wie viele Stunden am Tag die

Beschwerdeführerin noch arbeiten könne. Im Übrigen mutet es auch seltsam an,

dass vom Belastbarkeitstraining in der Stiftung, welches wenige Tage vor

Behandlungsbeginn abgebrochen wurde, keine Rede ist (s. insbesondere

IV-Nr. 186 S. 2 Ziff. 2.1). Berücksichtigt man zudem, dass es sich um Angaben

einer behandelnden Ärztin handelt, welche mit Zurückhaltung zu würdigen sind

(s. E. II. 2.3 hiervor), dann kann dem Bericht von Dr. med.

J.___ kein Beweiswert beigemessen werden. Er ist mit anderen Worten nicht

geeignet, eine nach dem Gutachten eingetretene, länger andauernde psychische

Erkrankung zu belegen, welche zu einer Arbeitsfähigkeit unter 50 % führt. Für

weitere Abklärungen besteht kein Anlass.

Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___

bezweifelte in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 (IV-Nr. 173), ob es der

Beschwerdeführerin angesichts der völligen Tag-Nacht-Umkehr überhaupt zeitnah möglich

sei, in eine strukturgebende Umgebung einzutreten, wie es das Gutachten

empfehle. Diese Tag-Nacht-Umkehr im Rahmen einer nichtorganischen Insomnie

wurde jedoch in der Folge während des Aufenthalts in der Klinik N.___

korrigiert (IV-Nr. 180 S. 4), so dass sich hier nichts für die

Beschwerdeführerin ergibt.

3.2.3

Die Beschwerdeführerin verweist

ausserdem auf ihre auffällige Ausbildungsbiographie. Diese war aber den

Experten durch die Akten sowie die Befragungen der Beschwerdeführerin bekannt

und konnte in die Beurteilung einbezogen werden. Dasselbe gilt für die

Stellungnahme der Arbeitslosenversicherung vom 31. Januar 2020, welche eine

Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als sehr unwahrscheinlich ansah (IV-Nr. 142).

Im Übrigen handelte es sich beim erlernten Beruf der Büroassistentin gemäss

Gutachten nicht um eine angepasste Tätigkeit (E. II. 3.1.3 hiervor), weshalb sich

die Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes nicht aus den

Schwierigkeiten bei dieser Ausbildung (s. dazu E. I. 1.2 hiervor) ableiten lässt.

3.2.4

Schliesslich beruft sich die

Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings im Nachgang

zur Begutachtung, um das Erfordernis eines geschützten Arbeitsplatzes zu

begründen. Dieses Training sollte vom 29. November 2021 bis 6. März 2022

dauern, wurde von der Beschwerdeführerin indes am 31. Januar 2022 aus eigenem

Antrieb vorzeitig abgebrochen. Der Abschlussbericht der Stiftung vom 14. Februar

2022.

(IV-Nr. 184 S. 2 ff.) hielt fest, die Beschwerdeführerin habe in der

Werkstatt mit einem Pensum von drei Stunden an fünf Tagen pro Woche begonnen. In

der Regel habe sie an ein bis zwei Tagen pro Woche gefehlt, was sie mit

Menstruationsbeschwerden sowie privaten und gesundheitlichen Problemen begründet

habe (wie dem Spitalaufenthalt der Mutter, der nicht bestandenen Fahrausweisprüfung,

Übelkeit, Erbrechen und Kopfschmerzen etc.). Die Beschwerdeführerin habe zudem Mühe

gehabt, die Regeln am Arbeitsplatz einzuhalten, etwa indem sie sich nicht ordnungsgemäss

abgemeldet habe und sehr häufig unpünktlich gewesen sei, was sie mit Verspätungen

des öffentlichen Verkehrs, Verschlafen etc. erklärt habe. Im Verlauf habe die

Beschwerdeführerin zunehmend selbst entschieden, ob sie die vereinbarte

Arbeitszeit am Vormittag einhalte oder am Nachmittag arbeite. In den

wöchentlichen Coachinggesprächen seien die Absenzen, die Verspätungen und die

wechselnden Arbeitszeiten besprochen worden. Auch die Situation bei der Arbeit

und die gesundheitliche Verfassung etc. habe man regelmässig thematisiert. Die

Beschwerdeführerin habe sich zum Ziel gesetzt, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen,

die Regeln einzuhalten und ordnungsgemäss zu kommunizieren. Ab Mitte Januar

2022.

habe es ausgesehen, als ob sich eine positive Entwicklung abzeichne. Die Abstände

bis zur nächsten Absenz seien grösser geworden und die Beschwerdeführerin sei nahezu

regelmässig pünktlich zur Arbeit erschienen. Ausserdem habe sie mit Dr. med. J.___

eine Therapeutin gefunden und für den 4. Februar 2022 einen ersten Termin

vereinbart. Der anschliessende Abbruch der Massnahme sei unerwartet und

überraschend gekommen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Schritt so begründet,

dass sie sich durch die Arbeitszeit und den Arbeitsweg überfordert gefühlt habe

und weil die Aufgaben am Arbeitsplatz nicht zu ihr passen würden. Die Ziele,

eine stabile Präsenz aufzubauen, das Arbeitspensum auf fünf Stunden am Tag zu

steigern und mögliche berufliche Optionen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu

erarbeiten, seien nicht erreicht worden (S. 2). Die Leistungsfähigkeit habe, im

Vergleich zu einer gesunden Person im gleichen Berufsfeld und auf demselben Niveau

in der freien Wirtschaft, 20 % betragen. Derzeit sei die Beschwerdeführerin

nicht vermittelbar und eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch

(S. 3). In einer kleinen Gruppe in einem geschützten Rahmen, aber mit Arbeiten,

welche mit denjenigen auf dem ersten Arbeitsmarkt vergleichbar seien, habe die

Beschwerdeführerin insgesamt eine gute, zweckentsprechende Leistung erbracht

(S. 3 + 4). Beim Einfüllen von Gewürzen in Gläser, was eine hohe

Selbstständigkeit sowie Hygienebewusstsein erfordere, sei das Arbeitstempo sehr

gut gewesen und die Qualität gut. Beim Befüllen von Ordnern mit dem

Zahlenregister und den entsprechenden Registerinhalten, was eine hohe Konzentration

voraussetze, habe die Beschwerdeführerin demgegenüber nur die Mindestanforderungen

erfüllt. Hier hätten Konzentration und Ausdauer bereits nach kurzer Zeit

nachgelassen; in mehreren Ordnern seien Registerteile vergessen worden und die

Beschwerdeführerin habe vermehrt den Arbeitsplatz verlassen. Bei Arbeiten,

welche sie gerne verrichte, seien Ausdauer und Konzentration gut, während sie

bei Arbeiten, die ihr weniger zusagten, schnell an Konzentration verliere und die

Ablenkungen grösser seien (S. 4). Was die körperliche Leistungsfähigkeit

angehe, so vermöge die Beschwerdeführerin sowohl fein- als auch grobmotorische

Arbeiten gut auszuführen. Die psychische Leistungsfähigkeit, zumal unter Druck

und Stress, sowie die emotionale Stabilität genügten den Anforderungen. Instruktionsverständnis

und Lernfähigkeit seien gut. Die Beschwerdeführerin besitze ein gutes

Auffassungsvermögen. Sie verstehe schnell, wie eine Aufgabe auszuführen sei (S.

5). Bei übertragenen Arbeiten übernehme die Beschwerdeführerin selbständig die

Verantwortung und achte auch auf einen sorgfältigen Umgang mit den

verschiedenen Materialien. Mit kurzfristig wechselnden Arbeitsaufgaben, die

Flexibilität erforderten, könne sie gut umgehen. Teilweise habe die Beschwerdeführerin

Mühe gehabt, sich an die Rahmenbedingungen zu halten. Dies habe sich im Verlauf

jedoch verbessert (S. 6).

Die abschliessende Beurteilung der sich

aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit

obliegt in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den

Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche

Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden.

Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen,

weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in

erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten

Person wiedergeben. Steht indessen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit

in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie

während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem

Arbeitsverhalten / -einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und

gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies

ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die

Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar

(Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1). In

diesem Sinne ist der Abschlussbericht der Stiftung vom 14. Februar 2022 nicht

geeignet, die im Gutachten attestierte, ohne weiteres umsetzbare

Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit zu widerlegen. Einerseits

ergibt sich aus dem Bericht, dass die Leistung der Beschwerdeführerin davon

beeinflusst wurde, wie gut ihr eine bestimmte Arbeit gefiel. Schwankte aber die

Leistungsbereitschaft aus subjektiven Gründen, so lag ein invaliditätsfremdes

Motivationsproblem vor. Andererseits stellte das Befüllen der Ordner, wo die

Beschwerdeführerin weniger gut abschnitt, erhöhte Anforderungen an die

Konzentration. Diese Tätigkeit war folglich nicht optimal an den

Gesundheitszustand angepasst (s. E. II. 3.1.3 hiervor), was es der Beschwerdeführerin

verunmöglichte, ihr Leistungspotential voll auszuschöpfen. Bewegten sich aber Leistungsbereitschaft

und Arbeitseinsatz nicht durchgehend auf einem ähnlichen Niveau, dann kann die

im Abschlussbericht in einer Gesamtbeurteilung auf 20 % festgesetzte Leistungsfähigkeit

nicht als aussagekräftig gelten. Die Einsätze im Rahmen der Lehrverlängerung

von 2018 bis 2019 hatten bereits ein vergleichbares Bild geboten, da die

Beschwerdeführerin ebenfalls mit Motivationsproblemen zu kämpfen hatte und es

schwierig zu beurteilen war, ob sie eine Arbeit nicht ausführen konnte oder

wollte (IV-Nr. 127 S. 2). Weiter ergeben sich aus dem Bericht der Stiftung keine

Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin durch das Training überfordert wurde

und der Abbruch objektiv geboten war. Die Fachleute der Stiftung machten

während des Trainings keine Beobachtungen, wonach es der Beschwerdeführerin im

Verlauf schlechter gegangen wäre oder sie sich zu viel zugemutet hätte, vielmehr

wurde in der zweiten Januarhälfte eine positive Entwicklung festgestellt (s.a.

Protokolleintrag vom 24. Januar 2021 in den IV-Akten), so dass der Abbruch

unerwartet kam. Die Bemerkung der Beschwerdeführerin, die Aufgaben hätten nicht

zu ihr gepasst, deutet eher auf subjektive Beweggründe im Sinne persönlicher

Neigungen und Vorlieben hin. Eine objektivierbare Überforderung ergibt sich

auch nicht aus den regelmässigen Absenzen. Die Gründe, welche die Beschwerdeführerin

dafür angab, betreffen invaliditätsfremde psychosoziale Belastungen oder kurzfristige

Befindlichkeitsstörungen wie Kopfschmerzen, welche auch bei Dr. med. J.___

nicht erwähnt werden. Ein Zusammenhang mit den invalidisierenden Leiden gemäss

Gutachten besteht nicht. Dies muss umso mehr gelten, als die Abwesenheiten

weniger wurden, nachdem verschiedene Gespräche mit der Beschwerdeführerin

erfolgt waren. Im Übrigen lässt sich aus dem Antritt einer psychiatrischen

Behandlung kurz nach dem Abbruch des Trainings, nicht ableiten, dass dieser auf

eine gesundheitliche Verschlechterung zurückging. Eine solche Therapie war

bereits im Gutachten empfohlen worden, und die Beschwerdeführerin hatte denn

auch den Termin bei Dr. med. J.___ vom 4. Februar 2022 schon am 20. Januar 2022

vereinbart (s. Protokolleintrag vom 24. Januar 2021 in den IV-Akten).

3.2.5

Zusammenfassend fehlt es an

überwiegend wahrscheinlichen medizinischen Gründen, welche die

Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, ohne weitere Vorkehrungen zu

50.

% eine angepasste Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen.

4.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Massgebend sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, wobei die Vergleichseinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5)

4.1

Da die Beschwerdeführerin wegen

ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte,

setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201, in der bis 31.

Dezember 2021 geltenden Fassung) per 1. Januar 2018 auf CHF 57'400.00 und per

1.

Januar 2021 auf CHF 66'800.00 fest (A.S. 8). Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin ausdrücklich keine Einwände (A.S. 17).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie sei nicht in der Lage, die im Gutachten attestierte

Restarbeitsfähigkeit auch zu verwerten, da sie unreif sei, am Arbeitsplatz Begleitung

benötige sowie ein- bis zweimal pro Woche kurzfristig und unvorhersehbar ausfalle

(E. II. 3.2 hiervor).

4.2.1.1

Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ist bezogen auf

einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung

von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen

Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist

mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,

der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen

beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und

intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält. Dabei darf

nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden; der

ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,

also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen

von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts

8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Da es sich beim ausgeglichenen

Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit

der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil

des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2). Ob es für die

versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem

tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich

(Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2). Von einer

verwertbaren Arbeitsfähigkeit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die

zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und

das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen

erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2).

4.2.1.2

Somatisch gesehen ist der Beschwerdeführerin

eine wechselbelastende, aber hauptsächlich sitzende Tätigkeit ohne Besteigen

von Leitern und Treppen, kauernde und kniende Verrichtungen sowie Heben und

Tragen von Lasten über 10 kg zumutbar (E. II. 3.1.2 hiervor). Aus

neuropsychologisch-psychiatrischer Sicht sind zusätzlich monotone Arbeiten mit

erhöhter Konzentration, grosse Ablenkungen am Arbeitsplatz, komplexe

Arbeitsabläufe mit Multitasking, Stress und hohes Arbeitstempo sowie

Schichtdienst zu vermeiden (E. II. 3.1.3 + 3.1.5 hiervor). Das

Zumutbarkeitsprofil ist jedoch durch diese Limitierungen nicht derart

eingeschränkt, dass es praktisch keine geeigneten Stellen gäbe. Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet genügend leichte, vorwiegend sitzende Hilfsarbeiten

ohne Schichtdienst, welche auch von gesundheitlich eingeschränkten Personen

ausgeübt werden können, wie z.B. Sortier- und Verpackungsarbeiten (s. Hinweise

bei Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael E. Meier in:

Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, EIZ

Publishing, Zürich 2021, S. 73 ff. Rz 196 ff.). Bei der

Beschwerdeführerin gilt dies umso mehr, als sie auch feinmotorische Arbeiten ausführen

kann (E. II. 3.2.4 hiervor). Diese in Frage kommenden Berufsfelder erfordern weder

besondere intellektuelle Fähigkeiten noch eine Ausbildung oder eine lange

Einarbeitung (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.2).

Zudem finden sich im Bereich der Hilfsarbeiten auch Tätigkeiten, die keine

erhöhte Konzentration verlangen (s. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2021 vom

10.

August 2021 E. 5.4 sowie Egli / Filippo / Gächter / Meier,

a.a.O., S. 67 Rz 181), und ruhigere (Nischen-) Arbeitsplätze. Der Hinweis der

Beschwerdeführerin auf ihre regelmässigen Absenzen während des

Belastbarkeitstrainings ist nicht stichhaltig. Die damaligen Abwesenheiten beruhten

gemäss Abschlussbericht auf invaliditätsfremden Faktoren wie mangelnde

Motivation, psychosoziale Belastungen oder vorübergehende Beschwerden, welche nicht

unter die im Gutachten gestellten Diagnosen fielen (E. II. 3.2.4 hiervor);

dafür spricht, wie bereits erwähnt, auch der Umstand, dass die Gespräche mit

der Beschwerdeführerin eine deutliche Verbesserung der Situation bewirkten

(a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedarf sie am

Arbeitsplatz wohl der Begleitung, aber keiner besonders intensiven Betreuung,

welche einem Arbeitgeber nicht zumutbar wäre (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5, wo die Betreuung 25

bis 30 Stellenprozente erfordert hätte, was von einem durchschnittlichen

Arbeitgeber nicht erwartet werden kann). Der Austrittsbericht der Stiftung

beschrieb die Beschwerdeführerin vielmehr als selbständig, flexibel und verantwortungsbewusst

(E. II. 3.2.4 hiervor), was gegen die Notwendigkeit einer

überdurchschnittlich engmaschigen Aufsicht spricht.

4.2.1.3

Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war und ist, ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin ging bis

zu den beiden angefochtenen Verfügungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die

Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht die

statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (LSE), Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art), heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Dieses Vorgehen und

die von der Beschwerdegegnerin berechneten Beträge von CHF 27'341.00 per 2018

resp. 26'907.00 per 2021 (A.S. 8) werden von der Beschwerdeführerin zu Recht

nicht beanstandet.

4.2.3

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2

S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S.

Dispositiv

80). Dem Abzug kommt demnach als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines

möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174

E. 9.2.2 und E. 9.2.3 S. 190 ff.). Er soll aber nicht automatisch erfolgen. Der

Abzug ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb + cc S.

80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm beim

Einkommensvergleich in den angefochtenen Verfügungen keinen Abzug vom

Tabellenlohn vor (s. A.S. 8). Die Beschwerdeführerin rügt dies, ohne einen

bestimmten Abzug zu beantragen (A.S. 17). Die somatischen Einschränkungen

gebieten keinen Abzug , weil der LSE-Tabellenlohn im hier beigezogenen

Kompetenzniveau 1 (s. E. II. 4.2.2 hiervor) eine Vielzahl von angepassten

leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom

8. März 2023 E. 10.4.2.1). Im Übrigen lehnte das Bundesgericht sogar

in Fällen einen Abzug ab, in denen die versicherte Person nur noch

wechselbelastende oder sitzende Tätigkeiten ausüben konnte (vgl. Egli /

Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 160 ff. Rz 414 / 416 – 418

/ 420 / 426 f.). Die kognitiven Einschränkungen wiederum sind gemäss Gutachten der

Grund für die auf 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, weshalb sie beim Abzug

nicht noch einmal herangezogen werden dürfen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Ein Teilzeitabzug rechtfertigt

sich ebenfalls nicht, da Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 50 bis

74 % proportional mehr verdienen als das Total aller Arbeitnehmerinnen (s. Tabelle

T18, CHF 6'000.00 gegenüber 5'674.00 [2018] resp. CHF 6'065.00 gegenüber CHF

5'787.00 [2020],

alle Websites zuletzt besucht am 12. Februar 2024). Was hingegen die

Ausländereigenschaft angeht, so verdienen Frauen ohne Kaderfunktion mit der

Niederlassungsbewilligung C im Medianwert mit CHF 4'841.00 resp. 4'927.00

in der Tat weniger als Schweizerinnen und Ausländerinnen zusammen mit CHF 5'284.00

resp. 5'381.00

(TA12, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.21224990.html).

Gewährt man der Beschwerdeführerin

hierfür einen Abzug, so wären höchstens 10 % angemessen. Auf diese Weise

ergibt sich neu ein Invaliditätsgrad von 57,13 resp. 63,74 %, der weiterhin

keinen höheren Anspruch als die zugesprochene halbe Rente resp.

Dreiviertelsrente vermittelt.

5. Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

7. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann