VSBES.2023.153
Invalidenrente
12. Februar 2024Deutsch35 min
Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Januar 2014 für berufliche Massnahmen bei
Source so.ch
Urteil vom 12. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(zwei Verfügungen vom 17. Mai 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 2000, leidet unter dem
Geburtsgebrechen Nr. 121 (Systemerkrankungen des Skeletts / Chondrodystrophie),
wie die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 16.
Juli 2003 anerkannte (IV-Akten / IV-Nr. 21).
1.2 Die
Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Januar 2014 für berufliche Massnahmen bei
der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 28). Diese erteilte Kostengutsprache für eine
erstmalige berufliche Ausbildung zur Büroassistentin EBA von August 2015 bis
Juli 2017, welche bei der B.___ AG im geschützten Rahmen erfolgte (IV-Nrn. 48 +
50), sowie für die Verlängerung der Massnahme bis Juli 2018 (IV-Nr. 65). Die
Beschwerdeführerin schloss die Ausbildung mit dem Berufsattest ab (IV-Nr. 77
S. 16). Anschliessend absolvierte sie im Rahmen einer weiteren
Lehrverlängerung ein Arbeitstraining auf dem ersten Arbeitsmarkt (s. IV-Nr.
127).
1.3 Am
31. August 2021 erging das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___
(IV-Nr. 171.1 ff.), welches in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. In der Folge trat die
Beschwerdeführerin am 29. November 2021 in der D.___ Stiftung (fortan:
Stiftung) ein Belastbarkeitstraining bis 6. März 2022 an (IV-Nr. 178),
welches sie am 31. Januar 2022 abbrach (IV-Nr. 183 + Nr. 184 S. 2).
1.4 Mit
den beiden Verfügungen vom 17. Mai 2023 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
ab 1. August 2018 eine halbe Rente und ab 1. Februar 2021 eine Dreiviertelsrente
zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.), wobei sie von einem Invaliditätsgrad
von 52 resp. 60 % ausging. Ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen
wurde verneint.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 22. Juni 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):
1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin
vom 17. Mai 2023 seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung
ab 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25
f.).
2.3 Die
Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 6. Dezember 2023 an ihren
Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 33 ff.), während die Beschwerdegegnerin
innert der Frist bis 15. Januar 2024 keine Duplik abgibt (s. A.S. 37 + 38).
2.4 Die
Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 29. Januar 2024 eine Kostennote
ein (A.S. 39 ff.), welche am 30. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht (A.S. 43).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist gemäss Beschwerdebegehren der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab August 2018, wobei die Parteien darin übereinstimmen,
dass ab 1. August 2018 mindestens eine halbe und ab 1. Februar 2019 mindestens
eine Dreiviertelsrente auszurichten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 17. Mai 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht der
Rentenanspruch ab 2018 zur Debatte. Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen, obwohl die beiden Verfügungen der
Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 ergingen.
2.2
2.2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit
vorliegt, sind ausschliesslich die objektiv nicht überwindbaren Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG). Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Abs. 2 ATSG).
2.2.2
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf
eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG,
in Kraft bis 31. Dezember 2021).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung
erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien
für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.
232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht
besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43
N 96). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist
auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162).
In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das
verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148,
124.
V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018
vom 22. August 2018 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache auf das
polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 31. August 2021 (IV-Nr. 171.1 ff.),
welches die folgenden Diagnosen enthielt (IV-Nr. 171.6 S. 4):
Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
o Neuropsychologisch deutlich
unterdurchschnittlicher Gesamt-IQ von 74 (borderline intelligence, ICD-10
F81.9)
o Leichte neuropsychologische
Funktionsstörung
o ADHS (F90.0), differentialdiagnostisch Aufmerksamkeitsstörung
ohne Hyperaktivität (F98.80)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
o Spondylometaepiphysäre Dysplasie (Q77.7)
o Status nach Wachstumslenkung mittels
temporärer Hemiepiphysiodese bei Genua valga beidseits (Q74.1)
o Status nach varisierender und
aussen-rotierender suprakondylärer Korrekturosteotomie am Femur beidseits bei
Rezidiv-Genua valga (Q74.1, Q65.8)
o Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials
an den distalen Femora beidseits
o Leichtes acetabuläres Impingement bei
femoraler Antetorsion rechts von 2° und Retrotorsion links -3° (M24.95, Q65.8)
o Arthrotische Veränderungen am Ellbogen
links, mit leichtem Extensions- und Supinationsdefizit. Status nach Arthrolyse,
Mikrofrakturierung des Capitulum humeri und Entfernung freier Gelenkskörper am 29.
April 2019
o Adipositas Grad I, BMI 30,5 kg/m2
3.1.2
Das internistische Teilgutachten (PD
Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin / Endokrinologie /
Kardiologie) attestierte sowohl für die bisherige als auch eine angepasste
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 171.1 S. 5 f.). Das
orthopädische Teilgutachten (Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie) ging ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von
100.
% aus, allerdings bezogen auf eine wechselbelastende, hauptsächlich
sitzende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Treppen, kauernde und kniende
Verrichtungen sowie Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (IV-Nr. 171.3 S. 6).
3.1.3
Das neuropsychologische
Teilgutachten (Dipl. Psych. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP) gelangte
aufgrund der als valide erachteten Testergebnisse zum Schluss, die allgemeine
intellektuelle Begabung liege insgesamt im deutlich unterdurchschnittlichen
Bereich (sog. grenzwertige Intelligenz), was mit dem schulischen und
beruflichen Niveau (Kleinklasse, Ausbildung auf EBA-Niveau mit Lehrverlängerung
auf drei Jahre) gut vereinbar sei (IV-Nr. 171.2 S. 6). Hinzu kämen leichte
kognitive Störungen. Im Vordergrund stünden neben der unterdurchschnittlichen
Intelligenz Störungen der Aufmerksamkeit und des Arbeitsgedächtnisses sowie
eine verlangsamte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit. Es sei von einer
Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter mit im
Vordergrund stehender Unaufmerksamkeit auszugehen. In Teilbereichen zeige die
Beschwerdeführerin auch kognitive Stärken, z.B. im verbalen
Abstraktionsvermögen beim Finden von Gemeinsamkeiten zwischen Konzepten. Aus
neuropsychologischer Sicht bestehe ein Potential, dass die Beschwerdeführerin mittelfristig
im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen und zumindest einen Teil ihres
Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit bestreiten könne. Vorzugsweise sollte
neben einer medikamentösen Behandlung auch eine Verhaltenstherapie erfolgen. Es
sei aber davon auszugehen, dass selbst bei Behandlung der ADHS-Symptome keine
volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde und eine relevante Leistungseinbusse vor
allem im Sinne einer Verlangsamung der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit
bestehen bleibe. Für die berufliche Eingliederung sei essentiell, dass die Beschwerdeführerin
positive Leistungserfahrungen mache und Vertrauen in die eigene
Leistungsfähigkeit entwickle (S. 7). Aktuell bestehe aufgrund der
kognitiven Schwächen im erlernten Beruf als Büroassistentin (der wegen der
Verlangsamung und mangelnden Sorgfalt nicht leidensangepasst sei) eine
Arbeitsfähigkeit von 40 % sowie in einer optimal angepassten Tätigkeit von
50.
%. Zu empfehlen seien neben einer ADHS-spezifischen Therapie berufliche
Massnahmen mit Potentialabklärung, Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche etc.
Die Herausforderung werde sein, eine sowohl den Fähigkeiten als auch den
Neigungen der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit zu finden. Sie vermöge
sich aufgrund ihrer Gedächtnisvoraussetzungen neues berufliches Wissen
anzueignen, d.h. eine Umschulung sei möglich, jedoch nicht auf EFZ-, sondern
auf EBA-Niveau. Je nach Behandlungsverlauf und Erfolg der beruflichen
Massnahmen sollte eine Neubewertung der Arbeitsfähigkeit erfolgen (S. 8).
Das psychiatrische Teilgutachten (Dr.
med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) bekräftigte die
Diagnosen und Schlussfolgerungen im neuropsychologischen Teilgutachten,
einschliesslich der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen
und 50 % in einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 171.4 S. 7 ff.).
Angesichts der Bildungsbiographie sei davon auszugehen, dass die
Einschränkungen seit der Kindheit durchgängig bestanden hätten (S. 9). Bei der
Beschwerdeführerin handle es sich um eine einfach strukturierte, eher unreife
Persönlichkeit mit unterdurchschnittlichem IQ sowie leichten
neuropsychologischen Funktionsstörungen. Für eine schwere psychische Störung im
Sinne einer Psychose, einer organischen psychischen Erkrankung oder einer
Persönlichkeitsstörung fänden sich keine Hinweise (S. 7). Gemäss Mini-ICF
APP lägen mittelschwer ausgeprägte Beeinträchtigungen im Bereich Widerstands-
und Durchhaltefähigkeit, Umsetzung von Proaktivität und Spontanaktivitäten,
sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit vor (S. 9). Neben der
ADHS-spezifischen Therapie sollten regelmässige – zumindest monatliche –
stützende psychiatrische Gespräche stattfinden, um zu verhindern, dass die
Beschwerdeführerin, die sich im Moment in einem relativ «strukturlosen», nicht
geführten und nicht stützenden Rahmen bewege, in eine psychische Krise abrutsche
(S. 10).
3.1.4
In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung stimmten die Experten überein, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit
wegen der kognitiven Schwächen als Büroassistentin bei 40 % und in einer optimal
angepassten Tätigkeit bei 50 % liege, wobei aus somatischer Sicht das im
orthopädischen Teilgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil zu beachten sei.
Die Einschränkungen hätten von Kindheit an durchgehend bestanden (IV-Nr. 171.6
S. 5 + 7). Ob eine ADHS-spezifische Therapie zu einer wesentlichen
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führe, könne erst im Verlauf beurteilt werden,
wobei davon auszugehen sei, dass sich keine volle Arbeitsfähigkeit erreichen
lasse (S. 6 + 7).
3.1.5
Dr. med. I.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung
(RAD), präzisierte am 20. September 2022, nicht in Frage kämen monotone
Arbeiten, welche eine erhöhte Konzentrationsfähigkeit erforderten (z.B.
Verarbeitung von Zahlen und / oder Tabellen), grosse Ablenkungen am
Arbeitsplatz wie in einem Grossraumbüro, komplexe Arbeitsabläufe mit
Anforderung an die Multitaskingfähigkeit, Stress oder hohes Arbeitstempo sowie
Schichtdienst (IV-Nr. 200).
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
die verschiedenen Einschränkungen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Das
Gutachten gehe aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt aus, denn es bestehe erst mittelfristig ein Potential, dass
sie dort Fuss fassen könne. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
gelte in einem geschützten Rahmen. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, diese
Arbeitsfähigkeit gestatte es, in einer Hilfsarbeitertätigkeit einen
durchschnittlichen Lohn zu erwirtschaften, widerspreche dem Gutachten (A.S. 16
f.). Sie, die Beschwerdeführerin, habe die Ausbildung im geschützten Rahmen
absolviert und während dieser Zeit keine konstante Leistung erbracht. Inwiefern
sich dies auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umsetzen lasse, erläutere die
Beschwerdegegnerin nicht. Auch das Belastbarkeitstraining in der Stiftung, wo
sie in der Regel ein bis zwei Fehltage pro Woche verzeichnet habe, belege, dass
sie auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei. Ihr grosser Effort habe
zu einer Überlastung und schliesslich zum Abbruch der Massnahme geführt. Ihre
fehlende Reife, die Instabilität mit kurzfristigen und unvorhersehbaren
Ausfällen sowie der erhöhte Bedarf an Begleitung seien klare Indizien dafür,
dass auch der gerade günstige Arbeitsmarkt realistischerweise keine geeignete Stelle
biete und sie einen geschützten Rahmen benötige, was auch die behandelnde
Psychiaterin (Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH) bestätige. Sie bringe den Willen mit, ihre Defizite
aufzuarbeiten, und es sei nicht ausgeschlossen, dass sie mittelfristig den
Sprung in den ersten Arbeitsmarkt schaffe (A.S. 34 f.).
3.2.1
Die Experten hielten im Gutachten
ausdrücklich fest, in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus
psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht aktuell eine Arbeitsfähigkeit
von 50 %. Diese Restarbeitsfähigkeit wird weder vom Erfolg einer vorhergehenden
medizinischen Behandlung resp. Eingliederungsmassnahme abhängig gemacht noch
auf geschützte Arbeitsplätze beschränkt (s. E. II. 3.1.3 + 3.1.4
hiervor). Wenn es an anderer Stelle heisst, die Beschwerdeführerin habe mittelfristig
das Potential, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu etablieren, sofern sie
positive Erfahrungen mache und Vertrauen in sich selber entwickle (E. II. 3.1.3
hiervor), dann kann diese Aussage zwanglos so verstanden werden, dass damit die
Eingliederung in den realen Arbeitsmarkt gemeint ist, dies im Gegensatz zum in
der Invalidenversicherung massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (s. dazu E. II. 4.2.1 hiernach). Für diese Sichtweise spricht die
Bemerkung im Gutachten, die Herausforderung liege darin, eine Arbeit zu finden,
welche sowohl den Fähigkeiten als auch den Neigungen der Beschwerdeführerin entspreche,
geht es doch hierbei nicht um die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit,
sondern um die Frage, welche konkreten Arbeitsgelegenheiten tatsächlich bestehen.
Hinzu kommt, dass das Gutachten zwar berufliche Massnahmen empfahl. Aus dem
Zusammenhang ergibt sich indes, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit sofort, ohne
weitere Vorkehrungen hätte umgesetzt werden können. Zuerst wird im Gutachtenstext
die aktuelle Arbeitsfähigkeit festgesetzt. Sodann wird auf den Therapiebedarf
sowie die beruflichen Massnahmen einschliesslich der Möglichkeit einer
Umschulung eingegangen und zum Abschluss festgehalten, dass je nach dem
Ergebnis der Behandlung und der Massnahmen eine Neubeurteilung der
Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei. Dies ist so zu verstehen, dass es bei einer
neuen Beurteilung darum gehen würde, ob die attestierte aktuelle
Arbeitsfähigkeit gesteigert werden konnte.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin betont
weiter die diversen Einschränkungen, welche bei ihr vorlägen, namentlich die
leichte neuropsychologische Funktionsstörung, der deutlich
unterdurchschnittliche Gesamt-IQ, das ADHS / ADS sowie die Beschränkung auf
körperlich leichte Tätigkeiten (A.S. 16). All dies floss aber in die
Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im C.___-Gutachten ein. Dieses geniesst vollen
Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu
E. II. 2.3 hiervor): Es stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen
medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche
Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
Weiter haben die Experten die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven
Beschwerden, ihren Lebensumständen sowie ihrer Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 171.1
S. 1 ff. / Nr. 171.2 S. 2 f. / Nr. 171.3 S. 1 ff. / Nr. 171.4 S.
1.
ff.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 171.1 S. 4 / Nr. 171.2
S. 3 ff. / Nr. 171.3 S. 3 f. / Nr. 171.4 S. 5) und die wesentlichen Akten
zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 171.5). Auf dieser Grundlage befassten sich die
einzelnen Experten mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 171.1 S. 4 ff. / Nr. 171.2 S. 6 ff. / Nr. 171.3
S. 4 ff. / Nr. 171.4 S. 7 ff.). In der interdisziplinären
Besprechung gelangten sie sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung, welche mit
den Ausführungen in den Teilgutachten korrespondiert und vor dem Hintergrund
der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin
behauptet einerseits nicht, dass somatische Einschränkungen bestünden, welche
die Experten übersehen oder nicht ausreichend gewürdigt hätten. Andererseits
liegen in neuropsychologisch-psychiatrischer Hinsicht keine Arztberichte vor, welche
Zweifel am Gutachten erwecken könnten. Vor der Begutachtung erklärte der
Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, in den Berichten vom
8.
Februar 2019 und 6. April 2021 (IV-Nr. 159 S. 3 + Nr. 92), er
habe die Beschwerdeführerin im Februar 2019 resp. Januar 2020 wegen einer
depressiven Entwicklung an eine Fachperson überwiesen, wobei er ab 11. Februar
2019.
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert habe. Diese Aussagen
stammen aber nicht von einem psychiatrischen Facharzt und sind ausserdem zu
vage, um für sich alleine eine relevante psychische Erkrankung zu belegen. Die
dokumentierten psychiatrischen Behandlungen dauerten jeweils nur kurze Zeit. Dr. med.
L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die
Beschwerdeführerin von Februar bis April 2020 an fünf Terminen behandelt hatte,
sah im Bericht vom 29. September 2020 (IV-Nr. 159 S. 5) im Hinblick
auf die anstehende Begutachtung davon ab, sich zum psychischen Zustand der
Beschwerdeführerin zu äussern. Dr. med. M.___ wiederum, Fachärztin
für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, gab im Bericht vom 15.
September 2019 (IV-Nr. 128) an, sie habe die Beschwerdeführerin von Februar bis
Juni 2019 an fünf Terminen gesehen und eine leichtgradige depressive Episode
festgestellt, sei aber nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Dieser
Bericht wird im Gutachten erwähnt (IV-Nr. 171.2 S. 2), aber als nicht
relevant eingestuft. Vor diesem Hintergrund sind für die Zeit vor der
Begutachtung keine depressiven Störungen nachgewiesen, welche längerfristig
eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % nach sich gezogen hätten. Die Beschwerdeführerin
verweist auf ihre behandelnde Psychiaterin Dr. med. J.___. Deren Bericht vom
14.
März 2022 (IV-Nr. 186), der nach dem Gutachten erging, attestiert
ab dem Behandlungsbeginn am 4. Februar 2022 wegen einer depressiven
Entwicklung eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit und hält fest, die
Beschwerdeführerin werde wahrscheinlich langfristig nur im geschützten Rahmen
arbeiten können (S. 2 Ziff. 1.1 + 1.3 sowie S. 3 Ziff. 2.5 + 2.7).
Wie viele Stunden pro Tag die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit
zumutbar seien, lasse sich nicht beantworten resp. bleibe unklar (S. 5 Ziff.
4.1
f.). Dem ist einerseits zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar
wegen einer mittelgradigen depressiven Episode vom 15. Oktober bis 24.
November 2021 – also nach der Begutachtung – in der Klinik N.___ in stationärer
Behandlung befand. Sie wurde dort jedoch gemäss Bericht vom 24. November
2021.
(IV-Nr. 180) erfolgreich therapiert und beim Austritt wieder als zu
100.
% arbeitsfähig angesehen (S. 4). Andererseits handelt es sich bei Dr. med.
J.___ zwar um eine psychiatrische Fachärztin, aber ihr Bericht vermag
inhaltlich nicht zu überzeugen. Er ist einmal recht knapp ausgefallen und
enthält weder einen ausführlichen Psychostatus und eine gründliche Anamnese
noch eine präzise, nach ICD-10 kodierte Diagnose und eine Begründung für die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere fehlt es an einer klaren Ausscheidung
von allfälligen reaktiven oder psychosozialen Gesichtspunkten, was gerade im
Bereich der depressiven Störungen als Voraussetzung für eine nachvollziehbare
Diagnosestellung anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2021 vom 23.
August 2022 E. 5.3.2). Hinzu kommt, dass der Bericht widersprüchlich ist,
wenn er einerseits dezidiert von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
spricht und andererseits erklärt, es sei offen, wie viele Stunden am Tag die
Beschwerdeführerin noch arbeiten könne. Im Übrigen mutet es auch seltsam an,
dass vom Belastbarkeitstraining in der Stiftung, welches wenige Tage vor
Behandlungsbeginn abgebrochen wurde, keine Rede ist (s. insbesondere
IV-Nr. 186 S. 2 Ziff. 2.1). Berücksichtigt man zudem, dass es sich um Angaben
einer behandelnden Ärztin handelt, welche mit Zurückhaltung zu würdigen sind
(s. E. II. 2.3 hiervor), dann kann dem Bericht von Dr. med.
J.___ kein Beweiswert beigemessen werden. Er ist mit anderen Worten nicht
geeignet, eine nach dem Gutachten eingetretene, länger andauernde psychische
Erkrankung zu belegen, welche zu einer Arbeitsfähigkeit unter 50 % führt. Für
weitere Abklärungen besteht kein Anlass.
Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___
bezweifelte in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 (IV-Nr. 173), ob es der
Beschwerdeführerin angesichts der völligen Tag-Nacht-Umkehr überhaupt zeitnah möglich
sei, in eine strukturgebende Umgebung einzutreten, wie es das Gutachten
empfehle. Diese Tag-Nacht-Umkehr im Rahmen einer nichtorganischen Insomnie
wurde jedoch in der Folge während des Aufenthalts in der Klinik N.___
korrigiert (IV-Nr. 180 S. 4), so dass sich hier nichts für die
Beschwerdeführerin ergibt.
3.2.3
Die Beschwerdeführerin verweist
ausserdem auf ihre auffällige Ausbildungsbiographie. Diese war aber den
Experten durch die Akten sowie die Befragungen der Beschwerdeführerin bekannt
und konnte in die Beurteilung einbezogen werden. Dasselbe gilt für die
Stellungnahme der Arbeitslosenversicherung vom 31. Januar 2020, welche eine
Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als sehr unwahrscheinlich ansah (IV-Nr. 142).
Im Übrigen handelte es sich beim erlernten Beruf der Büroassistentin gemäss
Gutachten nicht um eine angepasste Tätigkeit (E. II. 3.1.3 hiervor), weshalb sich
die Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes nicht aus den
Schwierigkeiten bei dieser Ausbildung (s. dazu E. I. 1.2 hiervor) ableiten lässt.
3.2.4
Schliesslich beruft sich die
Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings im Nachgang
zur Begutachtung, um das Erfordernis eines geschützten Arbeitsplatzes zu
begründen. Dieses Training sollte vom 29. November 2021 bis 6. März 2022
dauern, wurde von der Beschwerdeführerin indes am 31. Januar 2022 aus eigenem
Antrieb vorzeitig abgebrochen. Der Abschlussbericht der Stiftung vom 14. Februar
2022.
(IV-Nr. 184 S. 2 ff.) hielt fest, die Beschwerdeführerin habe in der
Werkstatt mit einem Pensum von drei Stunden an fünf Tagen pro Woche begonnen. In
der Regel habe sie an ein bis zwei Tagen pro Woche gefehlt, was sie mit
Menstruationsbeschwerden sowie privaten und gesundheitlichen Problemen begründet
habe (wie dem Spitalaufenthalt der Mutter, der nicht bestandenen Fahrausweisprüfung,
Übelkeit, Erbrechen und Kopfschmerzen etc.). Die Beschwerdeführerin habe zudem Mühe
gehabt, die Regeln am Arbeitsplatz einzuhalten, etwa indem sie sich nicht ordnungsgemäss
abgemeldet habe und sehr häufig unpünktlich gewesen sei, was sie mit Verspätungen
des öffentlichen Verkehrs, Verschlafen etc. erklärt habe. Im Verlauf habe die
Beschwerdeführerin zunehmend selbst entschieden, ob sie die vereinbarte
Arbeitszeit am Vormittag einhalte oder am Nachmittag arbeite. In den
wöchentlichen Coachinggesprächen seien die Absenzen, die Verspätungen und die
wechselnden Arbeitszeiten besprochen worden. Auch die Situation bei der Arbeit
und die gesundheitliche Verfassung etc. habe man regelmässig thematisiert. Die
Beschwerdeführerin habe sich zum Ziel gesetzt, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen,
die Regeln einzuhalten und ordnungsgemäss zu kommunizieren. Ab Mitte Januar
2022.
habe es ausgesehen, als ob sich eine positive Entwicklung abzeichne. Die Abstände
bis zur nächsten Absenz seien grösser geworden und die Beschwerdeführerin sei nahezu
regelmässig pünktlich zur Arbeit erschienen. Ausserdem habe sie mit Dr. med. J.___
eine Therapeutin gefunden und für den 4. Februar 2022 einen ersten Termin
vereinbart. Der anschliessende Abbruch der Massnahme sei unerwartet und
überraschend gekommen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Schritt so begründet,
dass sie sich durch die Arbeitszeit und den Arbeitsweg überfordert gefühlt habe
und weil die Aufgaben am Arbeitsplatz nicht zu ihr passen würden. Die Ziele,
eine stabile Präsenz aufzubauen, das Arbeitspensum auf fünf Stunden am Tag zu
steigern und mögliche berufliche Optionen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu
erarbeiten, seien nicht erreicht worden (S. 2). Die Leistungsfähigkeit habe, im
Vergleich zu einer gesunden Person im gleichen Berufsfeld und auf demselben Niveau
in der freien Wirtschaft, 20 % betragen. Derzeit sei die Beschwerdeführerin
nicht vermittelbar und eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch
(S. 3). In einer kleinen Gruppe in einem geschützten Rahmen, aber mit Arbeiten,
welche mit denjenigen auf dem ersten Arbeitsmarkt vergleichbar seien, habe die
Beschwerdeführerin insgesamt eine gute, zweckentsprechende Leistung erbracht
(S. 3 + 4). Beim Einfüllen von Gewürzen in Gläser, was eine hohe
Selbstständigkeit sowie Hygienebewusstsein erfordere, sei das Arbeitstempo sehr
gut gewesen und die Qualität gut. Beim Befüllen von Ordnern mit dem
Zahlenregister und den entsprechenden Registerinhalten, was eine hohe Konzentration
voraussetze, habe die Beschwerdeführerin demgegenüber nur die Mindestanforderungen
erfüllt. Hier hätten Konzentration und Ausdauer bereits nach kurzer Zeit
nachgelassen; in mehreren Ordnern seien Registerteile vergessen worden und die
Beschwerdeführerin habe vermehrt den Arbeitsplatz verlassen. Bei Arbeiten,
welche sie gerne verrichte, seien Ausdauer und Konzentration gut, während sie
bei Arbeiten, die ihr weniger zusagten, schnell an Konzentration verliere und die
Ablenkungen grösser seien (S. 4). Was die körperliche Leistungsfähigkeit
angehe, so vermöge die Beschwerdeführerin sowohl fein- als auch grobmotorische
Arbeiten gut auszuführen. Die psychische Leistungsfähigkeit, zumal unter Druck
und Stress, sowie die emotionale Stabilität genügten den Anforderungen. Instruktionsverständnis
und Lernfähigkeit seien gut. Die Beschwerdeführerin besitze ein gutes
Auffassungsvermögen. Sie verstehe schnell, wie eine Aufgabe auszuführen sei (S.
5). Bei übertragenen Arbeiten übernehme die Beschwerdeführerin selbständig die
Verantwortung und achte auch auf einen sorgfältigen Umgang mit den
verschiedenen Materialien. Mit kurzfristig wechselnden Arbeitsaufgaben, die
Flexibilität erforderten, könne sie gut umgehen. Teilweise habe die Beschwerdeführerin
Mühe gehabt, sich an die Rahmenbedingungen zu halten. Dies habe sich im Verlauf
jedoch verbessert (S. 6).
Die abschliessende Beurteilung der sich
aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
obliegt in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den
Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche
Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden.
Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen,
weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in
erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten
Person wiedergeben. Steht indessen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit
in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie
während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem
Arbeitsverhalten / -einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und
gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies
ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die
Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar
(Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1). In
diesem Sinne ist der Abschlussbericht der Stiftung vom 14. Februar 2022 nicht
geeignet, die im Gutachten attestierte, ohne weiteres umsetzbare
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit zu widerlegen. Einerseits
ergibt sich aus dem Bericht, dass die Leistung der Beschwerdeführerin davon
beeinflusst wurde, wie gut ihr eine bestimmte Arbeit gefiel. Schwankte aber die
Leistungsbereitschaft aus subjektiven Gründen, so lag ein invaliditätsfremdes
Motivationsproblem vor. Andererseits stellte das Befüllen der Ordner, wo die
Beschwerdeführerin weniger gut abschnitt, erhöhte Anforderungen an die
Konzentration. Diese Tätigkeit war folglich nicht optimal an den
Gesundheitszustand angepasst (s. E. II. 3.1.3 hiervor), was es der Beschwerdeführerin
verunmöglichte, ihr Leistungspotential voll auszuschöpfen. Bewegten sich aber Leistungsbereitschaft
und Arbeitseinsatz nicht durchgehend auf einem ähnlichen Niveau, dann kann die
im Abschlussbericht in einer Gesamtbeurteilung auf 20 % festgesetzte Leistungsfähigkeit
nicht als aussagekräftig gelten. Die Einsätze im Rahmen der Lehrverlängerung
von 2018 bis 2019 hatten bereits ein vergleichbares Bild geboten, da die
Beschwerdeführerin ebenfalls mit Motivationsproblemen zu kämpfen hatte und es
schwierig zu beurteilen war, ob sie eine Arbeit nicht ausführen konnte oder
wollte (IV-Nr. 127 S. 2). Weiter ergeben sich aus dem Bericht der Stiftung keine
Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin durch das Training überfordert wurde
und der Abbruch objektiv geboten war. Die Fachleute der Stiftung machten
während des Trainings keine Beobachtungen, wonach es der Beschwerdeführerin im
Verlauf schlechter gegangen wäre oder sie sich zu viel zugemutet hätte, vielmehr
wurde in der zweiten Januarhälfte eine positive Entwicklung festgestellt (s.a.
Protokolleintrag vom 24. Januar 2021 in den IV-Akten), so dass der Abbruch
unerwartet kam. Die Bemerkung der Beschwerdeführerin, die Aufgaben hätten nicht
zu ihr gepasst, deutet eher auf subjektive Beweggründe im Sinne persönlicher
Neigungen und Vorlieben hin. Eine objektivierbare Überforderung ergibt sich
auch nicht aus den regelmässigen Absenzen. Die Gründe, welche die Beschwerdeführerin
dafür angab, betreffen invaliditätsfremde psychosoziale Belastungen oder kurzfristige
Befindlichkeitsstörungen wie Kopfschmerzen, welche auch bei Dr. med. J.___
nicht erwähnt werden. Ein Zusammenhang mit den invalidisierenden Leiden gemäss
Gutachten besteht nicht. Dies muss umso mehr gelten, als die Abwesenheiten
weniger wurden, nachdem verschiedene Gespräche mit der Beschwerdeführerin
erfolgt waren. Im Übrigen lässt sich aus dem Antritt einer psychiatrischen
Behandlung kurz nach dem Abbruch des Trainings, nicht ableiten, dass dieser auf
eine gesundheitliche Verschlechterung zurückging. Eine solche Therapie war
bereits im Gutachten empfohlen worden, und die Beschwerdeführerin hatte denn
auch den Termin bei Dr. med. J.___ vom 4. Februar 2022 schon am 20. Januar 2022
vereinbart (s. Protokolleintrag vom 24. Januar 2021 in den IV-Akten).
3.2.5
Zusammenfassend fehlt es an
überwiegend wahrscheinlichen medizinischen Gründen, welche die
Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, ohne weitere Vorkehrungen zu
50.
% eine angepasste Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen.
4.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Massgebend sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, wobei die Vergleichseinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5)
4.1
Da die Beschwerdeführerin wegen
ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte,
setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201, in der bis 31.
Dezember 2021 geltenden Fassung) per 1. Januar 2018 auf CHF 57'400.00 und per
1.
Januar 2021 auf CHF 66'800.00 fest (A.S. 8). Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin ausdrücklich keine Einwände (A.S. 17).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei nicht in der Lage, die im Gutachten attestierte
Restarbeitsfähigkeit auch zu verwerten, da sie unreif sei, am Arbeitsplatz Begleitung
benötige sowie ein- bis zweimal pro Woche kurzfristig und unvorhersehbar ausfalle
(E. II. 3.2 hiervor).
4.2.1.1
Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ist bezogen auf
einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung
von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen
Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist
mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,
der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen
beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und
intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält. Dabei darf
nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden; der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,
also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts
8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Da es sich beim ausgeglichenen
Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit
der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil
des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2). Ob es für die
versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem
tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich
(Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2). Von einer
verwertbaren Arbeitsfähigkeit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und
das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2).
4.2.1.2
Somatisch gesehen ist der Beschwerdeführerin
eine wechselbelastende, aber hauptsächlich sitzende Tätigkeit ohne Besteigen
von Leitern und Treppen, kauernde und kniende Verrichtungen sowie Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg zumutbar (E. II. 3.1.2 hiervor). Aus
neuropsychologisch-psychiatrischer Sicht sind zusätzlich monotone Arbeiten mit
erhöhter Konzentration, grosse Ablenkungen am Arbeitsplatz, komplexe
Arbeitsabläufe mit Multitasking, Stress und hohes Arbeitstempo sowie
Schichtdienst zu vermeiden (E. II. 3.1.3 + 3.1.5 hiervor). Das
Zumutbarkeitsprofil ist jedoch durch diese Limitierungen nicht derart
eingeschränkt, dass es praktisch keine geeigneten Stellen gäbe. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet genügend leichte, vorwiegend sitzende Hilfsarbeiten
ohne Schichtdienst, welche auch von gesundheitlich eingeschränkten Personen
ausgeübt werden können, wie z.B. Sortier- und Verpackungsarbeiten (s. Hinweise
bei Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael E. Meier in:
Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, EIZ
Publishing, Zürich 2021, S. 73 ff. Rz 196 ff.). Bei der
Beschwerdeführerin gilt dies umso mehr, als sie auch feinmotorische Arbeiten ausführen
kann (E. II. 3.2.4 hiervor). Diese in Frage kommenden Berufsfelder erfordern weder
besondere intellektuelle Fähigkeiten noch eine Ausbildung oder eine lange
Einarbeitung (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.2).
Zudem finden sich im Bereich der Hilfsarbeiten auch Tätigkeiten, die keine
erhöhte Konzentration verlangen (s. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2021 vom
10.
August 2021 E. 5.4 sowie Egli / Filippo / Gächter / Meier,
a.a.O., S. 67 Rz 181), und ruhigere (Nischen-) Arbeitsplätze. Der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf ihre regelmässigen Absenzen während des
Belastbarkeitstrainings ist nicht stichhaltig. Die damaligen Abwesenheiten beruhten
gemäss Abschlussbericht auf invaliditätsfremden Faktoren wie mangelnde
Motivation, psychosoziale Belastungen oder vorübergehende Beschwerden, welche nicht
unter die im Gutachten gestellten Diagnosen fielen (E. II. 3.2.4 hiervor);
dafür spricht, wie bereits erwähnt, auch der Umstand, dass die Gespräche mit
der Beschwerdeführerin eine deutliche Verbesserung der Situation bewirkten
(a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedarf sie am
Arbeitsplatz wohl der Begleitung, aber keiner besonders intensiven Betreuung,
welche einem Arbeitgeber nicht zumutbar wäre (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5, wo die Betreuung 25
bis 30 Stellenprozente erfordert hätte, was von einem durchschnittlichen
Arbeitgeber nicht erwartet werden kann). Der Austrittsbericht der Stiftung
beschrieb die Beschwerdeführerin vielmehr als selbständig, flexibel und verantwortungsbewusst
(E. II. 3.2.4 hiervor), was gegen die Notwendigkeit einer
überdurchschnittlich engmaschigen Aufsicht spricht.
4.2.1.3
Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war und ist, ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin ging bis
zu den beiden angefochtenen Verfügungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die
Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht die
statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE), Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art), heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Dieses Vorgehen und
die von der Beschwerdegegnerin berechneten Beträge von CHF 27'341.00 per 2018
resp. 26'907.00 per 2021 (A.S. 8) werden von der Beschwerdeführerin zu Recht
nicht beanstandet.
4.2.3
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.
5.2
S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S.
Dispositiv
80). Dem Abzug kommt demnach als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines
möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174
E. 9.2.2 und E. 9.2.3 S. 190 ff.). Er soll aber nicht automatisch erfolgen. Der
Abzug ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb + cc S.
80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).
Die Beschwerdegegnerin nahm beim
Einkommensvergleich in den angefochtenen Verfügungen keinen Abzug vom
Tabellenlohn vor (s. A.S. 8). Die Beschwerdeführerin rügt dies, ohne einen
bestimmten Abzug zu beantragen (A.S. 17). Die somatischen Einschränkungen
gebieten keinen Abzug , weil der LSE-Tabellenlohn im hier beigezogenen
Kompetenzniveau 1 (s. E. II. 4.2.2 hiervor) eine Vielzahl von angepassten
leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom
8. März 2023 E. 10.4.2.1). Im Übrigen lehnte das Bundesgericht sogar
in Fällen einen Abzug ab, in denen die versicherte Person nur noch
wechselbelastende oder sitzende Tätigkeiten ausüben konnte (vgl. Egli /
Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 160 ff. Rz 414 / 416 – 418
/ 420 / 426 f.). Die kognitiven Einschränkungen wiederum sind gemäss Gutachten der
Grund für die auf 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, weshalb sie beim Abzug
nicht noch einmal herangezogen werden dürfen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Ein Teilzeitabzug rechtfertigt
sich ebenfalls nicht, da Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 50 bis
74 % proportional mehr verdienen als das Total aller Arbeitnehmerinnen (s. Tabelle
T18, CHF 6'000.00 gegenüber 5'674.00 [2018] resp. CHF 6'065.00 gegenüber CHF
5'787.00 [2020],
alle Websites zuletzt besucht am 12. Februar 2024). Was hingegen die
Ausländereigenschaft angeht, so verdienen Frauen ohne Kaderfunktion mit der
Niederlassungsbewilligung C im Medianwert mit CHF 4'841.00 resp. 4'927.00
in der Tat weniger als Schweizerinnen und Ausländerinnen zusammen mit CHF 5'284.00
resp. 5'381.00
(TA12, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.21224990.html).
Gewährt man der Beschwerdeführerin
hierfür einen Abzug, so wären höchstens 10 % angemessen. Auf diese Weise
ergibt sich neu ein Invaliditätsgrad von 57,13 resp. 63,74 %, der weiterhin
keinen höheren Anspruch als die zugesprochene halbe Rente resp.
Dreiviertelsrente vermittelt.
5. Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
7. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann