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Entscheid

VSBES.2023.154

Prämienverbilligung kantonal für B.___

15. Januar 2024Deutsch15 min

durch eine neue ersetzt, wobei sich an der Höhe des Anspruchs nichts änderte (AK

Source so.ch

Urteil vom 15. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Ehepaar A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) und B.___ (fortan: Ehemann) am 3. März 2021 für das

Jahr 2021 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 1'165.20 zu (Akten

der Beschwerdegegnerin / AK S. 460 f.). Diese Verfügung wurde am 16. März 2021

durch eine neue ersetzt, wobei sich an der Höhe des Anspruchs nichts änderte (AK

S. 444 f.).

1.2 Mit Verfügung vom 15. März 2021

bejahte die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2021 einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente des Ehemanns in Form einer monatlichen

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 956.00 (AK

S. 440 ff.), was in der Verfügung vom 1. April 2021 bestätigt wurde (AK

S. 419 ff.). Andererseits erfolgte am 23. März 2021 als Ersatz der

Verfügung vom 16. März 2021 eine Neuberechnung der Prämienverbilligung pro 2021

(AK S. 429 f.). Danach belief sich der den Krankenversicherungen des

Ehepaars auszuzahlende Pauschalbetrag unter Abzug der bereits überwiesenen Prämienverbilligung

auf insgesamt CHF 10'306.80 (11'472.00 [12 x 956.00] ./. 1'165.20).

1.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte am

23. Dezember 2021 resp. 2. März 2022 für die Zeit ab 1. Januar resp. 1. März

2022 eine monatliche Prämienpauschale von CHF 960.00 (AK S. 326 ff. +

402 f.). Dementsprechend wurde der an die Krankenversicherungen auszuzahlende

Betrag pro 2022 am 11. Januar 2022 auf CHF 11'520.00 (12 x 960.00) festgesetzt

(AK S. 388).

1.4 Am 14. Juli 2022 nahm die

Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor, da die Beschwerdeführerin eine

ausländische Altersrente beziehe, und verfügte, dass für die Jahre 2021 und

2022 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden habe, womit die

entsprechenden Prämienvergütungen entfielen (AK S. 269 f.).

1.5 Mit den beiden Verfügungen vom

16. August 2022 (AK S. 256 ff.), welche an die Stelle der Verfügung vom

23. März 2021 traten (E. I. 1.2 hiervor), setzte die Beschwerdegegnerin die

Prämienverbilligung für 2021 auf CHF 1'165.20 und für 2022 auf CHF 1'899.60

fest. Nach Verrechnung mit den bezogenen Ergänzungsleistungen resultierte zu

Gunsten der Beschwerdegegnerin ein Saldo von CHF 10'306.80 resp. 9'620.40

(11'520.00 ./. 1'899.60), welcher bei den Krankenversicherungen des Ehepaars zurückzufordern

war.

1.6 Am 16. September 2022 sprach die

Beschwerdeführerin persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor, um gegen die beiden

Prämienverbilligungsverfügungen vom 16. August 2022 Einsprache zu erheben.

Ein entsprechendes Protokoll wurde aufgrund eines Missverständnisses nicht

erstellt (AK S. 138 / 162 / 167).

1.7 Am 10. November 2022 berechnete

die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen neu und gewährte ab 1. Oktober

2022 eine monatliche Prämienvergütung von CHF 672.00 (AK S. 195 f.). Weiter

erliess die Beschwerdegegnerin am 22. November 2022 eine Verfügung, welche

die vorhergehende Verfügung vom 16. August 2022 ersetzte und die

Prämienverbilligung für Januar bis September 2022 auf insgesamt CHF 1'424.70

festsetzte, zuzüglich die Prämienpauschale von CHF 2'016.00 für Oktober

bis Dezember 2022 (AK S. 192 f.). Nach Abzug der bereits geleisteten CHF 1'899.60

(E. I. 1.5 hiervor) verblieb so ein auszuzahlender Betrag von insgesamt CHF 1'541.10.

1.8 Die Beschwerdegegnerin trat mit

Entscheid vom 23. Mai 2023 auf die Einsprache vom 16. September 2022 gegen die

Verfügungen vom 16. August 2022 (s. E. I. 1.6 hiervor) ein und

wies sie ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Ausserdem wurde festgestellt, dass

das Erlassgesuch vom 2. Dezember 2022 nach Eintritt der Rechtskraft des

Einspracheentscheids in einem separaten Verfahren geprüft werde).

2.

2.1 Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 (Postaufgabe:

22. Juni 2023) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und begehrt sinngemäss,

es sei von der Rückerstattung der Prämienverbilligung pro 2021 und 2022

abzusehen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

(A.S. 12 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 31. August 2023 an ihrem Beschwerdebegehren fest (A.S. 18 ff.), während

die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 22. September 2023 keine

Duplik abgibt (s. A.S. 21 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich

diese auf den Gegenstand der Verfügungen vom 16. August 2022 bezieht

(s. dazu E. I. 1.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist

namentlich durch die Rückforderung der Prämienpauschalen berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Herabsetzung (s. dazu

Art. 59 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Wohl wurden diese

Prämienpauschalen der Krankenkasse der Beschwerdeführerin ausbezahlt und dort

auch zurückgefordert. Dennoch ist die Beschwerdeführerin unmittelbar und

konkret betroffen (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2016.285

vom 31. Januar 2017 E. II. 1.1), denn die Krankenkasse verlangt von

ihr, nachdem die Prämienpauschalen der Beschwerdegegnerin zurückerstattet wurden,

eine Prämiennachzahlung, wie aus der eingereichten Pfändungsankündigung

hervorgeht (A.S. 23). Soweit die Beschwerdeführerin hingegen darauf

hinauswill, es liege eine grosse Härte vor, ist darauf nicht einzutreten, da

der Erlass der Rückforderung nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheids, sondern eines separaten Gesuchs bildet (E. I. 1.8

hiervor).

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo es um eine

Rückforderung von insgesamt CHF 19'927.20 geht (10'306.80 + 9'620.40, E.

I. 1.5 hiervor), nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone gewähren

Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung / ELG, SR 831.30). Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Ausgabe

veranschlagt wird u.a. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen bzw. regionalen

Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl.

Unfalldeckung) entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

Dieser Pauschalbetrag ist in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem

Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG). Da die

Prämienpauschale formal eine Leistung mit dem Charakter einer

Ergänzungsleistung darstellt (s. dazu Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,

Ergänzungsleistungen zur AHV / IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl.,

Basel 2016, lit. I Rz. 108 S. 1790), richtet sich die

Rückforderung nach den Bestimmungen des ATSG (s. Art. 2 ATSG i.V.m.

Art. 1 Abs. 1 ELG), d.h. unrechtmässig bezogene

Sozialversicherungsleistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1

Satz 1 ATSG). Für eine solche Rückforderung müssen entweder die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer

prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der rechtskräftigen

Leistungszusprache erfüllt sein (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay /

Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel

2020, Art. 25 N 18). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheid

sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht

möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu

revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt

damals nicht bekannt waren (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die neuen Tatsachen

müssen zudem erheblich sein, was dann der Fall ist, wenn sie die

tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheides so zu ändern

vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid

resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen oder

Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG

innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen, spätestens jedoch

innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu revidierenden Entscheides.

Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei

der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das

entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).

2.2

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung

/ KVG, SR 832.10). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen

Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.

Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen,

die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen. Anspruch auf

Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten

Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar

des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund

anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflege-versicherung

versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Personen, die gemeinsam besteuert werden,

haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Das

für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten

der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz

(§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige

Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.198 vom 28. November

2022.

E. II. 2.2), d.h. für die Anspruchsjahre 2021 und 2022 ist die

Staatssteuerveranlagung pro 2019 resp. 2020 massgeblich.

Das Sozialgesetz enthält keine eigenen Bestimmungen

darüber, unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskasse auf Verfügungen zur

Prämienverbilligung zurückkommen kann. Es sieht indes unter der Überschrift

«Rechtsschutz» – worunter man zwanglos auch die nachträgliche Korrektur

rechtskräftiger Verfügungen subsumieren kann – vor, dass auf Verfügungen über

die Prämienverbilligungen nach KVG sinngemäss die Bestimmungen des ATSG anwendbar

sind (§ 160 Abs. 2 SG). Damit besteht letztlich kein Unterschied zum

Vorgehen bei Ergänzungsleistungen.

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem

Ehepaar für 2021 und 2022 eine monatliche Prämienpauschale für die

Krankenversicherung gemäss ELG von CHF 956.00 resp. 960.00 (E. I. 1.2

+ 1.3 hiervor), was unangefochten blieb. Sie kam darauf jedoch mit der

Verfügung vom 14. Juli 2022 zurück, indem sie die [...] Rente, welche der

Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 31. Dezember 2021 per 1. November 2020

zugesprochen worden war (Beschwerdebeilage Lit. B), ab Januar 2021 als Einnahme

anrechnete (AK S. 273 ff.) und zum Schluss gelangte, dass in den Jahren 2021

und 2022 mangels Ausgabenüberschuss kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

bestand (E. I. 1.4 hiervor). Es erfolgte mit anderen Worten eine

prozessuale Revision, da nach der Gewährung der Ergänzungsleistungen mit dem

Bescheid über eine ausländische Altersrente eine neue leistungsrelevante Tatsache

bekannt wurde. Durch diese Revision der zugesprochenen Ergänzungsleistungen entfiel

rückwirkend die Rechtsgrundlage der an die Krankenversicherungen erfolgten

Zahlungen, so dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorlag.

3.1.2

Die Beschwerdeführerin bemerkte am

28.

November 2022 zu ihrer Einsprache vom 16. September 2022 ausdrücklich,

diese richte sich gegen die «Verfügung[en] über die IPV [= individuelle Prämienverbilligung]

2021/2022» vom 16. August 2022 (AK S. 162), namentlich die Rückforderung

der Prämienpauschalen in der Höhe von insgesamt CHF 19'927.20. Von der

Verfügung vom 14. Juli 2022 als Anfechtungsobjekt ist demgegenüber keine

Rede. Diesbezüglich wäre die Einsprache vom 16. September 2022 ohnehin nicht

innerhalb der 30tägigen Einsprachefrist erfolgt (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die Verfügung vom 14. Juli

2022.

zugestellt wurde, und sie macht auch nirgends geltend, dass dies nicht

zeitnah, sondern mit mehr als einem Monat Verzögerung geschehen wäre. Vor

diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Eröffnung in den

Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August 2022 fiel (s. Art. 38

Abs. 4 lit. b ATSG). Die Einsprachefrist fing demzufolge am 16.

August 2022 zu laufen an und endete am Mittwoch, den 14. September 2022, also

schon vor der Einspracheerhebung am 16. September 2022. Zwar erging am 10.

November 2022 eine weitere Verfügung, welche den Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für 2021 und 2022 neu berechnete und ab 1. Oktober 2022 wieder

eine (freilich tiefere) Prämienpauschale zusprach (E. I. 1.7 hiervor). Dagegen

wurde indes nach Aktenlage keine Einsprache erhoben. Man kann auch nicht sagen,

die neue Verfügung werde von der Einsprache vom 16. September 2022 miterfasst, wenn

schon die vorhergehende Verfügung vom 14. Juli 2022 nicht Gegenstand des

Einspracheverfahrens bildete und wegen des Fristablaufs auch nicht bilden konnte.

3.1.3

Da die Beschwerdegegnerin nachträglich

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint hat, fehlt nunmehr eine

Grundlage für die in den Jahren 2021 und 2022 ausgerichteten Prämienpauschalen

über CHF 10'306.80 resp. 9'620.40 (E. II. 3.1.1 hiervor). Die entsprechenden

Revisionsverfügungen vom 14. Juli und 10. November 2022 sind in

Rechtskraft erwachsen und damit im hiesigen Beschwerdeverfahren verbindlich

(E. II. 3.1.2 hiervor). Die Einwände der Beschwerdeführerin, welche

sich gegen die Anrechnung der [...] Rente richten und so einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen postulieren, sind daher von vornherein unbehelflich. Im

Übrigen wären sie ohnehin materiell unbegründet. Entscheidend ist entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ihr per November 2020 eine Rente

zugesprochen wurde, auch wenn dieser Entscheid erst Ende Dezember 2021 erging

und demzufolge im Jahr 2021 noch gar keine Zahlungen geleistet worden waren. Eine

Rentennachzahlung führt gemäss der Rechtsprechung zu einer rückwirkenden

Korrektur der Ergänzungsleistungen (BGE 122 V 134 E. 2e S. 139; Urteil des

Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4).

Zu prüfen bleibt in dieser Situation lediglich,

ob die Beschwerdegegnerin die ausgerichteten Prämienpauschalen zu Recht von den

Krankenversicherungen zurückverlangt hat. Nachdem die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs wie erwähnt rechtskräftig feststeht, durfte die

Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 16. August 2022 revisionsweise auf

die Verfügung vom 23. März 2021 zurückkommen, worin die auszuzahlenden Beträge der

Prämienpauschalen festgesetzt worden waren (E. I. 1.2 hiervor), und

diese zurückfordern. Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vom 14.

Juli 2022 und der Verneinung des Anspruchs handelte es sich um eine neue

Tatsache, welche zu einer Rückforderung führen musste. Der Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 16. August 2022 nicht ausdrücklich

von einer prozessualen Revision sprach, schadet nicht, denn es ist klar, dass

eine solche stillschweigend vorgenommen wurde (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3). Zudem erfolgten die

Rückforderungsverfügungen vom 16. August 2022 rechtzeitig, ergingen sie doch

rund einen Monat nach der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und damit

innerhalb der Frist von 90 Tagen (vgl. E. II. 2.1 in fine hiervor).

3.2

Was die in den Verfügungen vom

16.

August 2022 festgesetzten Prämienverbilligungen pro 2021 und 2022 von CHF

1'165.20 resp. 1'899.60 angeht, so erhebt die Beschwerdeführerin keine

spezifischen Einwände gegen die Berechnung dieser Beiträge. Es ist lediglich darauf

hinzuweisen, dass die Rentennachzahlung auf die Höhe der Prämienverbilligung keinen

Einfluss hatte. Für das Jahr 2021 wurde in der Verfügung vom 16. März 2021, als

vom Rentenanspruch in [...] noch nichts bekannt war, von einem massgebenden

Einkommen von CHF 49'000.00 ausgegangen (AK S. 444). Daran hielt die

Beschwerdegegnerin auch in der neuen Verfügung vom 16. August 2022 fest

(AK S. 256). Für das Jahr 2022 wiederum wurde sogar auf ein etwas tieferes

Einkommen von CHF 45'000.00 abgestellt (AK S. 258). Für die Beschwerdeführerin

ergibt sich hier nichts.

Am 22. November 2022 erliess die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung über die «individuelle Prämienverbilligung

(IPV) 2022» (AK S. 192). Diese wurde zwar als Ersatz der vorhergehenden

Verfügung vom 16. August 2022 deklariert, stellt aber inhaltlich vielmehr

eine Ergänzung dazu dar, welche im Hinblick auf die ab Oktober 2022

auszurichtende Prämienpauschale (E. I. 1.7 hiervor) notwendig wurde. Die Beschwerdegegnerin

beschränkte den Prämienverbilligungsanspruch nunmehr auf die Zeit von Januar

bis September 2022, d.h. pro rata temporis auf CHF 1'424.70. Dieser Betrag

und die für Oktober bis Dezember 2022 rechtskräftig zugesprochenen

Prämienpauschalen wurden mit der bereits geleisteten Prämienverbilligung pro

2022.

von CHF 1'899.60 verrechnet, so dass noch CHF 1'541.10 auszuzahlen

waren. Die Verfügung vom 16. August 2022 enthielt demgegenüber den Saldo zu

Gunsten der Beschwerdegegnerin über CHF 9'620.40, der aus den 2022 unrechtmässig

ausgerichteten Prämienpauschalen hervorging. Die neue Verfügung vom

22.

November 2022 tangiert mit anderen Worten den Inhalt der Verfügung vom

16.

August 2022 gar nicht, sondern setzt die neue Verfügung in Sachen

Ergänzungsleistungen vom 10. November 2022 um, weshalb sie für das

vorliegende Verfahren ohne Belang bleibt.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann (s. E. II. 1.1 hiervor).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

5.

Verfahrenskosten sind in

Beschwerdesachen über Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen keine zu

erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG resp. § 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über

die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den

Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_111/2024 vom 5. März

2024 nicht ein.