VSBES.2023.155
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
11. Oktober 2023Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 11. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Dominique Flach
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 25. Mai 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1990 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Januar 2023 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). In
der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein. Zudem
erfolgte eine interdisziplinäre Fallbesprechung zwischen
Eingliederungsfachleuten und dem B.___ (B.___; IV-Nr. 13).
Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 14) mit
Verfügung vom 25. Mai 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 26. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 4 ff.). Sie
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023
(A.S. 14) reicht die Beschwerdeführerin eine E-Mail Dr. med. C.___ vom 27. Juni
2023 zu den Akten.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 29.
August 2023 (A.S. 18 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Replik vom 5. September
2023 (A.S. 21 f.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 23.
Januar 2023 zum Leistungsbezug angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch
in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juli 2023 entstehen
Dispositiv
könnte. Demnach ist vorliegend das ab dem 1. Januar 2022 geltende Recht
anwendbar.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352).
3.4 Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen bzw. eine Umschulung zu Recht verneint hat. In
medizinischer Hinsicht sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
4.1 Mit Bericht vom 13. Mai 2022
(IV-Nr. 8, S. 3) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Ruptur des vorderen
Kreuzbandes und eine fragliche laterale Meniskusläsion Knie rechts nach
Distorsionstrauma vom 27. April 2022. Bei der Ruptur des vorderen Kreuzbandes
mit fraglicher begleitender Meniskusläsion und der körperlich aktiven Patientin
mit einem hohen funktionellen Anspruch sei die Indikation zur Rekonstruktion
des vorderen Kreuzbandes mit gegebenenfalls Meniskusnaht / Teilmeniskektomie
gegeben. Der Eingriff werde am 25. Mai 2022 durchgeführt.
4.2 Mit Bericht vom 5. Juli 2023
(IV-Nr. 8, S. 12) führte Dr. med. C.___ aus, es bestehe ein Status nach
Kniearthroskopie mit Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes mittels
Patellarsehne in A3B-Technik und Naht der lateralen Meniskuswurzel rechts am
25. Mai 2022 bei Ruptur des vorderen Kreuzbandes und fraglich lateraler
Meniskusläsion Knie rechts nach Distorsionstrauma. Bei der Beschwerdeführerin
zeige sich noch eine deutliche Beweglichkeitseinschränkung, insbesondere der
Flexion. Diese sei zum einen auf eine gewisse Vernarbungstendenz sowie zum
anderen auch auf eine sehr vorsichtige Haltung der Beschwerdeführerin
zurückzuführen. Er, Dr. med. C.___, habe die Beschwerdeführerin daher erneut
angehalten, das Kniegelenk aktiv bis zur Schmerzgrenze selbständig zu bewegen.
Die Physiotherapie sollte weiter konsequent durchgeführt werden, mit dem Ziel
die Beweglichkeit zu steigern und zur Vollbelastung überzugehen.
4.3 Mit Austrittsbericht vom 28.
August 2022 (IV-Nr. 8, S. 18) diagnostizierte Dr. med. C.___ neu eine
postoperative / posttraumatische Arthrofibrose Knie rechts. Bei der
Beschwerdeführerin habe sich trotz intensiver physiotherapeutischer Bemühungen
keine Verbesserung der Beweglichkeit gezeigt. Die Extension sei eher etwas
abnehmend. Entsprechend sei bei der vorliegenden Arthrofibrose eine
Mobilisation des Gelenkes in Kurznarkose mit anschliessender intensiver
Mobilisation auf die Kinetec Schiene unter Femoralis Katheter-Analgesie
durchgeführt worden.
4.4 Mit Bericht vom 6. Oktober 2022
(IV-Nr. 8, S. 24) diagnostizierte Dr. med. C.___ neu eine kleine Zyklopsläsion
sowie eine neue laterale Meniskusvorderhornläsion rechts. Im MRT Kniegelenk
nativ rechts vom 27. September 2022 hätten sich folgende Befunde ergeben:
«VKB-Plastik intakte mit plausible Verlauf. V.a. Cyclops-Läsion (ca. 8 mm)
anterior zur VKB Plastik. Typische Veränderungen nach Sehnengewinnung in der
Patellarsehne (BTB, siehe oben). Zusätzlich noch Knochenmarksödem des
dorsomedialen Tibiaplateaus z.B. postkontusionell. Mögliche Diskontinuität der
postero-medialen Wurzel Anheftung des Innenmeniskus DD St. n. operative Versorgung
(fokale Suszeptibilitätsartefakte). Radiärer Riss des freien Randes des
Aussenmeniskus (Übergang Vorderhorn / Corpus, ca. 2/3
Meniskusbreite). Minimale Avulsion (femoraler Ansatz) des medialen
Kollateralbandes mit angrenzenden Reizödem. Feinfleckige Signalveränderungen
wie bei Inaktivitätsosteopenie.» Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___ fest, in
der kleinen Zyklopsläsion, welche einen Grund für das Streckdefizit sein
könnte, zeige sich in den MRI-Bildern eine neue Rissbildung des lateralen
Meniskus ebenfalls im Vorderhornbereich. Am 22. November 2022 werde eine
Arthroskopie durchgeführt werden.
4.5 Im Bericht vom 12. Dezember 2022
(IV-Nr. 8, S. 33) führte Dr. med. C.___ aus, direkt nach der Operation habe die
Beschwerdeführerin eine deutliche Verbesserung verspürt. Nun zeige sich wieder
eine zunehmende Beweglichkeitseinschränkung. Er, Dr. med. C.___, habe das
Kniegelenk heute mit Kenacort und Bupivacain infiltriert, um eine gute lokale
Entzündungshemmung zu erreichen und eine weitere Narbung zu verhindern. Die
Physiotherapie sollte weiter konsequent fortgeführt werden.
4.6 Mit Bericht vom 25. Januar 2023
(IV-Nr. 12, S. 3) hielt Dr. med. C.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei die
Beweglichkeit nach wie vor etwas besser als vor dem Eingriff. Allerdings habe
sich die Flexion insgesamt reduziert. Er, Dr. med. C.___, habe der
Beschwerdeführerin geraten, wieder intensiv mit der Physiotherapie zu beginnen
und auch zu probieren den Kraftaufbau voranzutreiben. Er werde eine nächste
Kontrolle in sechs Wochen durchführen.
4.7 Gemäss Aktennotiz vom 23.
Februar 2023 (IV-Nr. 13) von Frau D.___, [...], IV-Stelle Kanton Solothurn, sei
an der 14-tägigen interdisziplinären Fallbesprechung der
Eingliederungsfachleute und des B.___ Folgendes festgehalten worden: Auf Grund
der vorhandenen medizinischen Unterlagen handle es sich gemäss B.___ um keinen
invalidisierenden Gesundheitsschaden. Betreffend die Umschulung bestehe
ebenfalls kein Anspruch. Das Wunschpensum der Beschwerdeführerin sei zu gering
und es bestehe voraussichtlich eine Erwerbseinbusse von weniger als 20 %.
Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Unterstützung im Rahmen von beruflichen
Massnahmen gemäss Art. 17 IVG (Umschulung). Die Beschwerdeführerin könne
in ihrem Wunschpensum von 40 % mit Unterstützung der
Arbeitslosenversicherung eine angepasste Anstellung suchen und sei nicht auf
die IV-spezifische Unterstützung bei der Stellensuche angewiesen.
4.8 Mit E-Mail vom 27. Juni 2023
(IV-Nr. 22, S. 3) führte Dr. med. C.___ zuhanden der Vertreterin der
Beschwerdeführerin aus, er erachte eine Ausübung der angestammten Tätigkeit als
eher schwierig. Die Beschwerdeführerin könne nicht schnell gehen oder rennen,
sie könne nicht knien und auch rasches Anlaufen sei kaum möglich. Dies Alles
mache es etwas schwierig in der Kinderbetreuung. Das Hauptproblem sei dabei
sicher, dass sie nicht schnell reagieren könne, und dies stelle ein Sicherheitsrisiko
dar.
5. Umstritten ist unter anderem,
ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt wurde und
der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt
werden kann. Wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht gerügt hat, hat
die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, keine
Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit eingeholt. Zudem beruht die Einschätzung des B.___
lediglich auf einer kurzen Aktenbeurteilung, in welcher weder eine
Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Berichten erfolgte noch
die Einschätzung des B.___ begründet wurde, es bestehe kein invalidisierender
Gesundheitsschaden und voraussichtlich eine Erwerbseinbusse von weniger als 20
%. Dagegen stellte sich Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme per E-Mail vom
27. Juni 2023 (IV-Nr. 22, S. 3) sinngemäss auf den Standpunkt, es sei fraglich,
ob der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin noch
zumutbar sei, da aufgrund der Kniebeschwerden diverse Einschränkungen
bestünden. Diese Stellungnahme ist zwar nur rudimentär begründet, weshalb
alleine gestützt darauf keine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts
erfolgen kann. Zusammen mit den übrigen medizinischen Berichten vermag diese Stellungnahme
aber zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung des B.___ zu begründen, es
bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden und voraussichtlich eine
Erwerbseinbusse von weniger als 20 %. Im
Übrigen erscheint es fraglich, ob vorliegend gestützt auf die vorliegende
Aktenlage und ohne dass die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte eingeholt hat, eine reine Aktenbeurteilung
ausreichend war. So ist eine solche nur beweistauglich, wenn die Akten
einen vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status
ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss
lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf
Grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil
9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen
sind angesichts der vorliegenden Aktenlage kaum erfüllt. Demnach kann der
vorliegende Fall grundsätzlich nicht ohne weitere medizinische Abklärungen
beurteilt werden, zumal im Wesentlichen der Anspruch auf eine Umschulung
umstritten ist, bei welcher die Höhe einer allfälligen Erwerbseinbusse bzw. des
Invaliditätsgrades mitentscheidend ist (vgl. E. II. 7.2 hiernach).
6. Die Beschwerdegegnerin stellt
sich aber sinngemäss auf den Standpunkt, auf weitere medizinische Abklärungen
könne verzichtet werden, da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Umschulung selbst dann zu verneinen wäre, wenn man vorliegend – gestützt auf
die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden – davon ausginge, der
Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin nicht mehr
zumutbar.
6.1 Nach Art. 17 Abs. 1
IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung
infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
6.2 Invalid im Sinne von
Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des
eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201
Rz. 3 mit Hinweisen).
6.3 Beim Anspruch auf Umschulung
müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine
drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der
versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die
versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und
subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die
Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der
versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein
und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd
gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine
Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung
bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art
(KSBE), Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).
6.4 Demnach ist im Folgenden als
erstes zu prüfen, ob eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität
vorläge, falls man – gestützt auf die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden
– davon ausginge, die bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin sei der
Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Frage der leistungsspezifischen
Invalidität entspricht der Frage der invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer
Umschulung. Grundsätzlich gilt wie erwähnt, dass der Invaliditätsgrad ein
bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben muss, was der Fall ist, wenn die
versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet.
Um zu überprüfen, ob bei der
Beschwerdeführerin in der vorerwähnten Konstellation eine Erwerbseinbusse in
der Höhe von ca. 20 % vorläge, ist nachfolgend eine hypothetische
Invaliditätsberechnung vorzunehmen. Da die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des
mutmasslichen Invaliditätseintritts nicht ausserhäuslich tätig war, ist beim
Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Diesbezüglich
ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass die bisherige Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als Kinderbetreuerin unter die Kategorie «Sozialwesen»,
Ziff. 88, fällt (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige,
Erläuterungen, Herausgeber: Bundesamt für Statistik, S. 229), womit, wie von
der Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten wurde, beim Valideneinkommen die
LSE TA1_tirage_skill_level 2020 TA1 Ziffern 86 – 88, Frauen, Kompetenzniveau 2,
zur Anwendung käme. Der dort aufgeführte Lohn von CHF 5'177.00 ist anhand der
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erlassenen Statistiken
entsprechend aufzurechnen, was ein Valideneinkommen von CHF 65'223.70 ergäbe
(12 x CHF 5'177.00; :40 x 41.6 [Wochenarbeitszeiten 2021, Sektor 86 – 88]; :
105.1 x 106.1 [Nominallohnindex Frauen 2020 – 2022, Sektor 86 – 88]). Sodann
gehen die Parteien bezüglich des Invalideneinkommens übereinstimmend und zu
Recht davon aus, dass auf die LSE Tabelle TA1_tirage_skill_level 2020, Total
Frauen, Kompetenzniveau 1, und somit auf einen Tabellenlohn von
CHF 4'276.00 abzustellen wäre. Entsprechend aufgerechnet ergäbe dies ein
Invalideneinkommen von CHF 54'236.40 (12 x CHF 4'276.00; :40 x 41.7
[Wochenarbeitszeiten 2021, Total]; : 107.9 x 109.4 [Nominallohnindex Frauen
2020 – 2022, Total])
Demnach würde im ausserhäuslichen Bereich
eine hypothetischer Invaliditätsgrad von 16.8 % resultieren. Sodann gehen die
Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall 40 % ausserhäuslich und zu 60 % im Haushalt tätig wäre, weshalb
die Berechnung des für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Gesamtinvaliditätsgrades
anhand der gemischten Methode vorzunehmen ist. Wie die Parteien in diesem
Zusammenhang aber ebenfalls übereinstimmend und korrekt ausgeführt haben, ist für
einen Umschulungsanspruch geforderte Mindest-Erwerbseinbusse einzig der vorgehend
errechnete Invaliditätsgrad von 16.8 % relevant, der aus dem
Einkommensvergleich für den Teil der Erwerbsfähigkeit resultiert (siehe dazu
auch RZ 1704 Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen in
der Invalidenversicherung [KSBEM]).
Mit einem Invaliditätsgrad von 16.8 %
ist der für den Umschulungsanspruch erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von
20 % nicht erfüllt. Wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die
Rechtsprechung aber zu Recht ausgeführt hat, ist hievon namentlich bei jungen
Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen,
wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um
unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit
qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil
9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 124 V 108 E. 3b S. 111
und Urteil I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2; Meyer-Blaser, Zum
Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, 1985, S. 186).
So wäre es nicht sachgerecht, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen –
gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines
auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf
den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende
künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu
lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 E. 2)
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der
Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung
ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe
mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in
der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen
sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert
aufweisen (AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 186). In
BGE 124 V 108 E. 3b f. wies das Bundesgericht weiter daraufhin, dass es
Personen ohne Berufsausbildung nachgerade bei schwieriger Arbeitsmarktlage wie
heute schwer haben, überhaupt eine Stelle zu finden, geschweige denn eine gut
bezahlte. Zudem sind Hilfsarbeiterstellen den periodisch wiederkehrenden
konjunkturellen oder strukturellen betrieblichen Anpassungen anerkanntermassen
in viel ausgeprägterem Masse ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter. Zu berücksichtigen
ist aber auch der Umstand, dass die Einkommensentwicklung bei Arbeitnehmern mit
und ohne Berufsausbildung nicht gleichmässig verläuft. Diesen Umständen ist bei
der Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit Rechnung zu tragen.
Im Lichte dieser Grundsätze wäre der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung unter diesem Gesichtspunkt trotz
einer unter 20 % liegenden Erwerbseinbusse zu bejahen. Die von ihr erlernte
Tätigkeit als Kinderbetreuerin kann im Vergleich zu den dem Invalideneinkommen zugrunde
gelegten Hilfsarbeitertätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 nicht als annähernd
gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden. Entscheidend ist,
dass das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als
Hilfsarbeiterin mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse
gewährleistet sind wie im angestammten Beruf. Dagegen wäre von einer
allfälligen Umschulung eine erhebliche einkommensmässige Besserstellung auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, was umso wichtiger ist, als es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine noch junge Versicherte mit langer verbleibender
Aktivitätsdauer handelt (vgl. BGE 124 V 108 E. 3c). Selbst nach jahrelanger
anderweitiger Tätigkeit bleibt der erlernte Beruf Bestandteil der Ausbildung, über
welche die versicherte Person sich ausweisen kann und ist somit als
qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der
beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnahme
miteinzubeziehen (Urteil I 144/05 vom 13. Mai 2005 E. 2.2.1 mit Hinweis).
7. Zusammenfassend könnte somit
gestützt auf die vorstehende hypothetische Invaliditätsberechnung ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Umschulung nicht ohne Weiteres verneint werden,
wenn man sich – ohne die grundsätzlich notwendigen weiteren medizinischen
Abklärungen – auf die Ansicht der Beschwerdeführerin und die Stellungnahme des
behandelnden Arztes abstützen würde, wonach der Beschwerdeführerin die
bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin nicht mehr zumutbar wäre.
Da die vorliegenden Berichte des
behandelnden Orthopäden und die Aktennotiz der Fachperson Intake vom 23.
Februar 2023 zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts – wie in E. II. 6
hiervor dargelegt – aber nicht ausreichen, ist die Sache demnach in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde zu weiteren medizinischen Abklärungen und
nachfolgendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da es sich
mangels entsprechender Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin faktisch um eine
gänzlich ungeklärte medizinische Fragen handelt (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4), hat das Versicherungsgericht diese Abklärungen nicht selbst zu
veranlassen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles
Obsiegen) besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'953.35 festzusetzen (10.75 Stunden
zu CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 54.70 und MwSt.). Der Unterschied
zur eingereichten Kostennote resultiert unter anderem daraus, dass
Orientierungskopien an die Klientin Kanzleiaufwand darstellen, welcher nicht
separat vergütet wird. Zudem wird der geltend gemachte Aufwand für das Studium
der kaum je komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht
vergütet. Des Weiteren hängen die geltend gemachten Auslagen für die
Korrespondenzen mit der ALV und dem RAV nicht direkt mit dem vorliegenden
Verfahren zusammen, weshalb diese nicht entschädigt werden. Schliesslich wird
für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde
eingerechnet.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.
Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'953.35 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch