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Entscheid

VSBES.2023.155

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

11. Oktober 2023Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 11. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Dominique Flach

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 25. Mai 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1990 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Januar 2023 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). In

der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein. Zudem

erfolgte eine interdisziplinäre Fallbesprechung zwischen

Eingliederungsfachleuten und dem B.___ (B.___; IV-Nr. 13).

Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 14) mit

Verfügung vom 25. Mai 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 26. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 4 ff.). Sie

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023

(A.S. 14) reicht die Beschwerdeführerin eine E-Mail Dr. med. C.___ vom 27. Juni

2023 zu den Akten.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 29.

August 2023 (A.S. 18 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Replik vom 5. September

2023 (A.S. 21 f.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 23.

Januar 2023 zum Leistungsbezug angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch

in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juli 2023 entstehen

Dispositiv

könnte. Demnach ist vorliegend das ab dem 1. Januar 2022 geltende Recht

anwendbar.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S.

352).

3.4 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen bzw. eine Umschulung zu Recht verneint hat. In

medizinischer Hinsicht sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

4.1 Mit Bericht vom 13. Mai 2022

(IV-Nr. 8, S. 3) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Ruptur des vorderen

Kreuzbandes und eine fragliche laterale Meniskusläsion Knie rechts nach

Distorsionstrauma vom 27. April 2022. Bei der Ruptur des vorderen Kreuzbandes

mit fraglicher begleitender Meniskusläsion und der körperlich aktiven Patientin

mit einem hohen funktionellen Anspruch sei die Indikation zur Rekonstruktion

des vorderen Kreuzbandes mit gegebenenfalls Meniskusnaht / Teilmeniskektomie

gegeben. Der Eingriff werde am 25. Mai 2022 durchgeführt.

4.2 Mit Bericht vom 5. Juli 2023

(IV-Nr. 8, S. 12) führte Dr. med. C.___ aus, es bestehe ein Status nach

Kniearthroskopie mit Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes mittels

Patellarsehne in A3B-Technik und Naht der lateralen Meniskuswurzel rechts am

25. Mai 2022 bei Ruptur des vorderen Kreuzbandes und fraglich lateraler

Meniskusläsion Knie rechts nach Distorsionstrauma. Bei der Beschwerdeführerin

zeige sich noch eine deutliche Beweglichkeitseinschränkung, insbesondere der

Flexion. Diese sei zum einen auf eine gewisse Vernarbungstendenz sowie zum

anderen auch auf eine sehr vorsichtige Haltung der Beschwerdeführerin

zurückzuführen. Er, Dr. med. C.___, habe die Beschwerdeführerin daher erneut

angehalten, das Kniegelenk aktiv bis zur Schmerzgrenze selbständig zu bewegen.

Die Physiotherapie sollte weiter konsequent durchgeführt werden, mit dem Ziel

die Beweglichkeit zu steigern und zur Vollbelastung überzugehen.

4.3 Mit Austrittsbericht vom 28.

August 2022 (IV-Nr. 8, S. 18) diagnostizierte Dr. med. C.___ neu eine

postoperative / posttraumatische Arthrofibrose Knie rechts. Bei der

Beschwerdeführerin habe sich trotz intensiver physiotherapeutischer Bemühungen

keine Verbesserung der Beweglichkeit gezeigt. Die Extension sei eher etwas

abnehmend. Entsprechend sei bei der vorliegenden Arthrofibrose eine

Mobilisation des Gelenkes in Kurznarkose mit anschliessender intensiver

Mobilisation auf die Kinetec Schiene unter Femoralis Katheter-Analgesie

durchgeführt worden.

4.4 Mit Bericht vom 6. Oktober 2022

(IV-Nr. 8, S. 24) diagnostizierte Dr. med. C.___ neu eine kleine Zyklopsläsion

sowie eine neue laterale Meniskusvorderhornläsion rechts. Im MRT Kniegelenk

nativ rechts vom 27. September 2022 hätten sich folgende Befunde ergeben:

«VKB-Plastik intakte mit plausible Verlauf. V.a. Cyclops-Läsion (ca. 8 mm)

anterior zur VKB Plastik. Typische Veränderungen nach Sehnengewinnung in der

Patellarsehne (BTB, siehe oben). Zusätzlich noch Knochenmarksödem des

dorsomedialen Tibiaplateaus z.B. postkontusionell. Mögliche Diskontinuität der

postero-medialen Wurzel Anheftung des Innenmeniskus DD St. n. operative Versorgung

(fokale Suszeptibilitätsartefakte). Radiärer Riss des freien Randes des

Aussenmeniskus (Übergang Vorderhorn / Corpus, ca. 2/3

Meniskusbreite). Minimale Avulsion (femoraler Ansatz) des medialen

Kollateralbandes mit angrenzenden Reizödem. Feinfleckige Signalveränderungen

wie bei Inaktivitätsosteopenie.» Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___ fest, in

der kleinen Zyklopsläsion, welche einen Grund für das Streckdefizit sein

könnte, zeige sich in den MRI-Bildern eine neue Rissbildung des lateralen

Meniskus ebenfalls im Vorderhornbereich. Am 22. November 2022 werde eine

Arthroskopie durchgeführt werden.

4.5 Im Bericht vom 12. Dezember 2022

(IV-Nr. 8, S. 33) führte Dr. med. C.___ aus, direkt nach der Operation habe die

Beschwerdeführerin eine deutliche Verbesserung verspürt. Nun zeige sich wieder

eine zunehmende Beweglichkeitseinschränkung. Er, Dr. med. C.___, habe das

Kniegelenk heute mit Kenacort und Bupivacain infiltriert, um eine gute lokale

Entzündungshemmung zu erreichen und eine weitere Narbung zu verhindern. Die

Physiotherapie sollte weiter konsequent fortgeführt werden.

4.6 Mit Bericht vom 25. Januar 2023

(IV-Nr. 12, S. 3) hielt Dr. med. C.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei die

Beweglichkeit nach wie vor etwas besser als vor dem Eingriff. Allerdings habe

sich die Flexion insgesamt reduziert. Er, Dr. med. C.___, habe der

Beschwerdeführerin geraten, wieder intensiv mit der Physiotherapie zu beginnen

und auch zu probieren den Kraftaufbau voranzutreiben. Er werde eine nächste

Kontrolle in sechs Wochen durchführen.

4.7 Gemäss Aktennotiz vom 23.

Februar 2023 (IV-Nr. 13) von Frau D.___, [...], IV-Stelle Kanton Solothurn, sei

an der 14-tägigen interdisziplinären Fallbesprechung der

Eingliederungsfachleute und des B.___ Folgendes festgehalten worden: Auf Grund

der vorhandenen medizinischen Unterlagen handle es sich gemäss B.___ um keinen

invalidisierenden Gesundheitsschaden. Betreffend die Umschulung bestehe

ebenfalls kein Anspruch. Das Wunschpensum der Beschwerdeführerin sei zu gering

und es bestehe voraussichtlich eine Erwerbseinbusse von weniger als 20 %.

Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Unterstützung im Rahmen von beruflichen

Massnahmen gemäss Art. 17 IVG (Umschulung). Die Beschwerdeführerin könne

in ihrem Wunschpensum von 40 % mit Unterstützung der

Arbeitslosenversicherung eine angepasste Anstellung suchen und sei nicht auf

die IV-spezifische Unterstützung bei der Stellensuche angewiesen.

4.8 Mit E-Mail vom 27. Juni 2023

(IV-Nr. 22, S. 3) führte Dr. med. C.___ zuhanden der Vertreterin der

Beschwerdeführerin aus, er erachte eine Ausübung der angestammten Tätigkeit als

eher schwierig. Die Beschwerdeführerin könne nicht schnell gehen oder rennen,

sie könne nicht knien und auch rasches Anlaufen sei kaum möglich. Dies Alles

mache es etwas schwierig in der Kinderbetreuung. Das Hauptproblem sei dabei

sicher, dass sie nicht schnell reagieren könne, und dies stelle ein Sicherheitsrisiko

dar.

5. Umstritten ist unter anderem,

ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt wurde und

der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt

werden kann. Wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht gerügt hat, hat

die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, keine

Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit eingeholt. Zudem beruht die Einschätzung des B.___

lediglich auf einer kurzen Aktenbeurteilung, in welcher weder eine

Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Berichten erfolgte noch

die Einschätzung des B.___ begründet wurde, es bestehe kein invalidisierender

Gesundheitsschaden und voraussichtlich eine Erwerbseinbusse von weniger als 20

%. Dagegen stellte sich Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme per E-Mail vom

27. Juni 2023 (IV-Nr. 22, S. 3) sinngemäss auf den Standpunkt, es sei fraglich,

ob der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin noch

zumutbar sei, da aufgrund der Kniebeschwerden diverse Einschränkungen

bestünden. Diese Stellungnahme ist zwar nur rudimentär begründet, weshalb

alleine gestützt darauf keine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

erfolgen kann. Zusammen mit den übrigen medizinischen Berichten vermag diese Stellungnahme

aber zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung des B.___ zu begründen, es

bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden und voraussichtlich eine

Erwerbseinbusse von weniger als 20 %. Im

Übrigen erscheint es fraglich, ob vorliegend gestützt auf die vorliegende

Aktenlage und ohne dass die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte eingeholt hat, eine reine Aktenbeurteilung

ausreichend war. So ist eine solche nur beweistauglich, wenn die Akten

einen vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status

ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss

lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf

Grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil

9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen

sind angesichts der vorliegenden Aktenlage kaum erfüllt. Demnach kann der

vorliegende Fall grundsätzlich nicht ohne weitere medizinische Abklärungen

beurteilt werden, zumal im Wesentlichen der Anspruch auf eine Umschulung

umstritten ist, bei welcher die Höhe einer allfälligen Erwerbseinbusse bzw. des

Invaliditätsgrades mitentscheidend ist (vgl. E. II. 7.2 hiernach).

6. Die Beschwerdegegnerin stellt

sich aber sinngemäss auf den Standpunkt, auf weitere medizinische Abklärungen

könne verzichtet werden, da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Umschulung selbst dann zu verneinen wäre, wenn man vorliegend – gestützt auf

die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden – davon ausginge, der

Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin nicht mehr

zumutbar.

6.1 Nach Art. 17 Abs. 1

IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung

infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

6.2 Invalid im Sinne von

Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des

eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor

Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201

Rz. 3 mit Hinweisen).

6.3 Beim Anspruch auf Umschulung

müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine

drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der

versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die

Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die

versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und

subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die

Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der

versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein

und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd

gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine

Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung

bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art

(KSBE), Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).

6.4 Demnach ist im Folgenden als

erstes zu prüfen, ob eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität

vorläge, falls man – gestützt auf die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden

– davon ausginge, die bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin sei der

Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Frage der leistungsspezifischen

Invalidität entspricht der Frage der invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer

Umschulung. Grundsätzlich gilt wie erwähnt, dass der Invaliditätsgrad ein

bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben muss, was der Fall ist, wenn die

versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch

zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet.

Um zu überprüfen, ob bei der

Beschwerdeführerin in der vorerwähnten Konstellation eine Erwerbseinbusse in

der Höhe von ca. 20 % vorläge, ist nachfolgend eine hypothetische

Invaliditätsberechnung vorzunehmen. Da die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des

mutmasslichen Invaliditätseintritts nicht ausserhäuslich tätig war, ist beim

Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Diesbezüglich

ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass die bisherige Tätigkeit der

Beschwerdeführerin als Kinderbetreuerin unter die Kategorie «Sozialwesen»,

Ziff. 88, fällt (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige,

Erläuterungen, Herausgeber: Bundesamt für Statistik, S. 229), womit, wie von

der Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten wurde, beim Valideneinkommen die

LSE TA1_tirage_skill_level 2020 TA1 Ziffern 86 – 88, Frauen, Kompetenzniveau 2,

zur Anwendung käme. Der dort aufgeführte Lohn von CHF 5'177.00 ist anhand der

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erlassenen Statistiken

entsprechend aufzurechnen, was ein Valideneinkommen von CHF 65'223.70 ergäbe

(12 x CHF 5'177.00; :40 x 41.6 [Wochenarbeitszeiten 2021, Sektor 86 – 88]; :

105.1 x 106.1 [Nominallohnindex Frauen 2020 – 2022, Sektor 86 – 88]). Sodann

gehen die Parteien bezüglich des Invalideneinkommens übereinstimmend und zu

Recht davon aus, dass auf die LSE Tabelle TA1_tirage_skill_level 2020, Total

Frauen, Kompetenzniveau 1, und somit auf einen Tabellenlohn von

CHF 4'276.00 abzustellen wäre. Entsprechend aufgerechnet ergäbe dies ein

Invalideneinkommen von CHF 54'236.40 (12 x CHF 4'276.00; :40 x 41.7

[Wochenarbeitszeiten 2021, Total]; : 107.9 x 109.4 [Nominallohnindex Frauen

2020 – 2022, Total])

Demnach würde im ausserhäuslichen Bereich

eine hypothetischer Invaliditätsgrad von 16.8 % resultieren. Sodann gehen die

Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall 40 % ausserhäuslich und zu 60 % im Haushalt tätig wäre, weshalb

die Berechnung des für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Gesamtinvaliditätsgrades

anhand der gemischten Methode vorzunehmen ist. Wie die Parteien in diesem

Zusammenhang aber ebenfalls übereinstimmend und korrekt ausgeführt haben, ist für

einen Umschulungsanspruch geforderte Mindest-Erwerbseinbusse einzig der vorgehend

errechnete Invaliditätsgrad von 16.8 % relevant, der aus dem

Einkommensvergleich für den Teil der Erwerbsfähigkeit resultiert (siehe dazu

auch RZ 1704 Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen in

der Invalidenversicherung [KSBEM]).

Mit einem Invaliditätsgrad von 16.8 %

ist der für den Umschulungsanspruch erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von

20 % nicht erfüllt. Wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die

Rechtsprechung aber zu Recht ausgeführt hat, ist hievon namentlich bei jungen

Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen,

wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um

unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit

qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil

9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 124 V 108 E. 3b S. 111

und Urteil I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2; Meyer-Blaser, Zum

Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, 1985, S. 186).

So wäre es nicht sachgerecht, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen –

gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines

auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf

den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende

künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu

lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 E. 2)

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der

Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung

ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe

mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in

der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen

sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert

aufweisen (AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 186). In

BGE 124 V 108 E. 3b f. wies das Bundesgericht weiter daraufhin, dass es

Personen ohne Berufsausbildung nachgerade bei schwieriger Arbeitsmarktlage wie

heute schwer haben, überhaupt eine Stelle zu finden, geschweige denn eine gut

bezahlte. Zudem sind Hilfsarbeiterstellen den periodisch wiederkehrenden

konjunkturellen oder strukturellen betrieblichen Anpassungen anerkanntermassen

in viel ausgeprägterem Masse ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter. Zu berücksichtigen

ist aber auch der Umstand, dass die Einkommensentwicklung bei Arbeitnehmern mit

und ohne Berufsausbildung nicht gleichmässig verläuft. Diesen Umständen ist bei

der Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit Rechnung zu tragen.

Im Lichte dieser Grundsätze wäre der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung unter diesem Gesichtspunkt trotz

einer unter 20 % liegenden Erwerbseinbusse zu bejahen. Die von ihr erlernte

Tätigkeit als Kinderbetreuerin kann im Vergleich zu den dem Invalideneinkommen zugrunde

gelegten Hilfsarbeitertätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 nicht als annähernd

gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden. Entscheidend ist,

dass das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als

Hilfsarbeiterin mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse

gewährleistet sind wie im angestammten Beruf. Dagegen wäre von einer

allfälligen Umschulung eine erhebliche einkommensmässige Besserstellung auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, was umso wichtiger ist, als es sich bei

der Beschwerdeführerin um eine noch junge Versicherte mit langer verbleibender

Aktivitätsdauer handelt (vgl. BGE 124 V 108 E. 3c). Selbst nach jahrelanger

anderweitiger Tätigkeit bleibt der erlernte Beruf Bestandteil der Ausbildung, über

welche die versicherte Person sich ausweisen kann und ist somit als

qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der

beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnahme

miteinzubeziehen (Urteil I 144/05 vom 13. Mai 2005 E. 2.2.1 mit Hinweis).

7. Zusammenfassend könnte somit

gestützt auf die vorstehende hypothetische Invaliditätsberechnung ein Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Umschulung nicht ohne Weiteres verneint werden,

wenn man sich – ohne die grundsätzlich notwendigen weiteren medizinischen

Abklärungen – auf die Ansicht der Beschwerdeführerin und die Stellungnahme des

behandelnden Arztes abstützen würde, wonach der Beschwerdeführerin die

bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin nicht mehr zumutbar wäre.

Da die vorliegenden Berichte des

behandelnden Orthopäden und die Aktennotiz der Fachperson Intake vom 23.

Februar 2023 zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts – wie in E. II. 6

hiervor dargelegt – aber nicht ausreichen, ist die Sache demnach in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde zu weiteren medizinischen Abklärungen und

nachfolgendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da es sich

mangels entsprechender Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin faktisch um eine

gänzlich ungeklärte medizinische Fragen handelt (vgl. BGE 137 V 210 E.

4.4.1.4), hat das Versicherungsgericht diese Abklärungen nicht selbst zu

veranlassen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles

Obsiegen) besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'953.35 festzusetzen (10.75 Stunden

zu CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 54.70 und MwSt.). Der Unterschied

zur eingereichten Kostennote resultiert unter anderem daraus, dass

Orientierungskopien an die Klientin Kanzleiaufwand darstellen, welcher nicht

separat vergütet wird. Zudem wird der geltend gemachte Aufwand für das Studium

der kaum je komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht

vergütet. Des Weiteren hängen die geltend gemachten Auslagen für die

Korrespondenzen mit der ALV und dem RAV nicht direkt mit dem vorliegenden

Verfahren zusammen, weshalb diese nicht entschädigt werden. Schliesslich wird

für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde

eingerechnet.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin

der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.

Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'953.35 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch