VSBES.2023.159
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
22. April 2024Deutsch18 min
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. Juli 2021 bei der IV-Stelle
Source so.ch
Urteil vom 22. April 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1977 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. Juli 2021 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (IV-Nr. 31 und 50).
Schliesslich verneinte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 33)
mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 9 %.
2. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin am 25. Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde,
welche diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn weiterleitet (A.S. 9 und 15). Die Beschwerdeführerin verlangt
darin sinngemäss die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
September 2023 (A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 20. Oktober 2023
(A.S. 22) lässt sich die Beschwerdeführerin ergänzend vernehmen und verlangt
sinngemäss, ihr seien Umschulungsmassnahmen zu gewähren.
5. Mit Duplik vom 8. Dezember 2023
(A.S. 27) und Triplik vom 7. Januar 2024 (A.S. 30) lassen sich die
Parteien abschliessend vernehmen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneinte. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen
Unterlagen von Belang:
4.1
Im Bericht vom 3. Juli 2020
(IV-Nr. 6, S. 6) hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, fest,
vor sechs Wochen sei bei der Beschwerdeführerin eine Mikrodiskektomie C6/C7 und
Entfernung einer Diskushernie C6/C7 rechts durchgeführt worden. Die
Beschwerdeführerin sei mit dem Resultat sehr zufrieden, da die radikulären
Schmerzen komplett verschwunden seien. Es persistiere eine
Sensibilitätsverminderung im Bereich C7 rechts. Narbe gut verheilt. Leichte
Verspannung der paraspinalen Muskulatur. Das Kontrollröntgen der HWS sei
unauffällig mit unveränderter Lage der Cage.
4.2
Im Bericht vom 9. April 2021
(IV-Nr. 1, S. 14) führte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, aus,
nach den persistierenden Zervikalgien ein Jahr nach einer Mikrodiskektomie
C6/C7 mit stabilisierender Arthrodese und nach einem SPECT-CT sei eine
Kontrolluntersuchung durchgeführt worden. Die Untersuchung zeige eine leicht
aktivierte Osteochondrose C5/C6 mit ossärer foraminaler Stenose C5/C6 links,
die die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnte. Es bestehe eine
leichte Aktivierung um die Gage C6/C7 herum beim partiellen Durchbau der
Arthrodese C6/C7.
4.3
Im Bericht der C.___,
Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, vom 1. Juni 2021 (IV-Nr.
22, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
HWS:
-
Cephalgie, Zervikalgie und
Nuchalgie linksbetont bei Status nach mit/bei:
·
Status nach
Mikrodiskektomie C6/7 mit interkorporeller Arthrodese mit Cage Zero-P 05/20 bei
Ausfallsyndrom C7 rechts nach mediolateraler foraminaler Diskushernie C6/7
rechts
·
anamnestisch Status
nach mehrfachen HWS-Infiltrationen postoperativ ohne jeglichen Wirkeffekt,
aktuell MR-tomografische Hinweise für Anschlusssegmentdegeneration C5/C6
·
St.n.
Facettengelenksinfiltration C5/6 links 02/21 mit geringer Beschwerdelinderung
LWS:
-
Subakute Lumbalgien mit
klinisch pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits im S1-Dermatom
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei
der Beschwerdeführerin korreliere der MRI-Befund mit der C6-Wurzelkompression
nicht klar mit dem klinischen Bild, nachdem bisher keine postoperativen
Radikulopathien vorlägen. Im Spect-CT zeigten sich keine klaren Hinweise für
eine Lockerung der Arthrodese, man gehe von einer stabilen Situation aus,
gleichzeitig bestehe eine moderate Anschlussdegeneration C5/6. Aus dieser
Konstellation mit kurzem postoperativem Verlauf und unklarer Beschwerdegenese
könne man aktuell keine klare Operationsindikation ableiten. Es werde aufgrund
der Zervikalgien zunächst eine Wiederholung der Infiltration der
Facettengelenke C5/6 beidseits empfohlen.
4.4
Dr. med. D.___, Fachärztin für
Chirurgie / Praktische Ärztin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai
2022.
(IV-Nr. 31) aus, seit Dezember 2019 beklage die Beschwerdeführerin
Schmerzen an rechter Schulter und rechtem Arm. Eine Kortisonbehandlung habe
keine dauerhafte Besserung gebracht, so dass am 16. Mai 2020 eine operative
Mikrodiskektomie C6/7 mit interkorporeller Arthrodese mittels Cage vorgenommen
worden sei. Postoperativ habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als
Pflegeassistentin auf einer Demenzstation wieder aufgenommen. Bis zur Operation
sei sie im 70%igen Arbeitspensum tätig gewesen, seit August 2020 sei sie
eingestiegen und habe ihr Pensum schrittweise gesteigert. Die Wirbelsäulen- und
Neurochirurgie in der C.___ spreche sich im Juni 2021 weiterhin dafür aus, dass
ohne klare Hinweise für eine Lockerung der Arthrodese, von einer stabilen
Situation auszugehen sei, gleichzeitig habe eine moderate Anschlussdegeneration
C5/6 bestanden. Es habe keine klare Operationsindikation abgeleitet werden
können. Es sei aufgrund der Zervikalgien zunächst eine Wiederholung der
Infiltration der Facettengelenke C5/6 beidseits empfohlen worden. Ebenfalls im
Juni 2021 habe die Neurologin der C.___ nach umfassender Untersuchung,
einschliesslich Neurophysiologie, dokumentiert, dass sich bei der Versicherten
am ehesten myofasziale Schmerzen der Schulter-Nackenregion links nach
Mikrodiskektomie C6/7 in 05/2020 manifestierten. Klinisch zeigten sich negative
Nervendehnungszeichen, ausgeprägte myofasziale Befunde der Schulter-Nackenmuskulatur
links, eine seit 05/2020 bekannte Hyposensibilität des Dig 2> Dig 3 rechts
bei normaler Kraft. Eine Radikulopathie habe ausgeschlossen werden können,
elektrophysiologisch hätten sich Normbefunde gefunden. Am 10. September 2021
sei eine Facettengelenksinfiltration C5/6 durchgeführt worden, wobei eine
50%ige Schmerzlinderung habe erreicht werden können, allerdings nur für 10
Tage, dann seien die Schmerzen im vorherigen Ausmass angegeben worden. Sodann
führte die RAD-Ärztin zur Beurteilung aus, seit 21. Februar 2021 bestehe bei
der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin auf
Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Zumutbar seien wechselbelastende leichte
Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für den Rücken. Kein mittelschweres und
schweres Heben und Tragen von Lasten, keine Tätigkeiten über Schulterhöhe,
nicht vornüber geneigt, nicht bei Vibrationen. Schwere und mittelschwere
Haushaltsarbeiten und Tätigkeiten über Kopf oder in Zwangshaltungen seien für
den Rücken nicht zumutbar. Wegen der Hospitalisierung bei operativer Therapie
sei die Versicherte vom Mai 2020 bis Ende Juli 2020 zu 0 % arbeitsfähig. In
optimal angepasster Verweistätigkeit, entsprechend dem obengenannten
Zumutbarkeitsprofil, sei die Versicherte ab August 2020 für eine angepasste
Tätigkeit wieder voll einsatzfähig, dies auch über Februar 2021 hinaus.
4.5
Im Bericht vom 10. November 2022
(IV-Nr. 38, S. 5) hielt Dr. med. E.___, Oberärztin Neurologie, C.___, auf
Anfrage der Beschwerdegegnerin fest, bislang seien seitens der C.___ betreffend
die Beschwerdeführerin keine Atteste zur Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden.
Die Prognose sei offen. Es persistierten Schulter-Nackenschmerzen mit leichter
Besserungstendenz. Es seien eine schmerzdistanzierende Behandlung mit
Gabapentin durchgeführt worden, daneben eine manuelle Therapie und zahlreiche
ambulante physiotherapeutische Behandlungen. Fragen zur Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit könne sie, Dr. med. E.___, nicht beantworten.
4.6
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, führte in seinem Bericht vom 16. Dezember
2022.
(IV-Nr. 42) aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und
es sei mit einer Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Diese
Arbeitsunfähigkeit sei für die Arbeit als Pflegeassistentin attestiert worden.
Die Prognose für die Tätigkeit als Pflegeassistentin mit körperlicher Arbeit
sei sicher ungünstig. Wie viele Stunden der Beschwerdeführerin eine dem Leiden
angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er, Dr. med. F.___, nicht beantworten.
4.7
In ihrer ergänzenden
Stellungnahme vom 30. März 2023 (IV-Nr. 50) führte Dr. med. D.___,
Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, RAD, aus, im Bericht vom 1. Juni
2021.
habe der Neurochirurg keine klare OP-Indikation ableiten können, da eine
unklare Beschwerdegenese vorgelegen habe. Um einen möglichen OP-Erfolg
abschätzen zu können, sei in 12/2021 eine periforaminale Infiltration C5/6
empfohlen worden, welche am 7. März 2022 durchgeführt worden sei. Eine
Schmerzreduktion habe die Versicherte für einen Tag beschrieben, aber ein
anhaltender Effekt habe nicht erzielt werden können. Dies habe insbesondere
gezeigt, dass durch Nervenausschaltung mittels des kurzwirksamen
Lokalanästhetikums eine gute Schmerzreduktion zu erzielen gewesen sei. Folglich
könnte durch operative Ausschaltung dieses Areals eine Schmerzreduktion erzielt
werden. Damit stehe der Versicherten eine weitere Therapieoption zur Verfügung.
In den seit der letzten RAD-Beurteilung vom 30. Mai 2022 ergangenen Berichten
könne sich die behandelnde Neurologin weder zur Arbeitsfähigkeit äussern noch
eine Aussage zur Prognose treffen. Der Hausarzt beurteile die Versicherte
weiterhin zu 100% arbeitsunfähig, wobei er sich aber auf die Tätigkeit der
Pflegeassistentin beziehe. Neue medizinische Aspekte würden jedoch nicht
benannt. Eine operative Therapieoption liege vor. Eine neue relevante Diagnose
werde nicht benannt. Aktuell sei keine Begutachtung notwendig, da die
Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch den RAD unter Einbezug aller geklagten
Leiden in der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 Bestand habe.
4.8
Im Bericht der C.___,
Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, vom 23. Juni 2023 (IV-Nr.
54) wurde festgehalten, die radiologische Abklärung der HWS in zwei Ebenen vom
20.
Juni 2023 habe folgende Befunde ergeben: St. n. ACDF C6/7. Dieses Segment
erscheine konsolidiert. Anschlusssegmentdegeneration C6 und C7/Th1 mit
Verschmälerung des Bandscheibenfaches. Beginnende degenerative Olisthese C6/7.
Des Weiteren habe das MRI HWS vom 20. Juni 2023 folgende Befunde ergeben:
Ähnlicher Befund wie vom Vor-MRI vom 06/21. Zentral weiter Spinalkanal.
Osteochondrose und foraminale Einengung C5/6. Leichte Olisthese C7/ Th1, hier
sei die Neuroforamina weit. Sodann wurde zur Beurteilung ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin
bestünden chronische Nackenbeschwerden, welche möglicherweise auf die
Anschlusssegmentdegeneration C5/6 aber auch C7/Th1 zurückzuführen seien.
Infiltrationen hätten nur kurzfristig und inkomplett gewirkt. Der Leidensdruck
sei nur mässig ausgeprägt. Eine neurologische Kompromittierung zeige sich
nicht. Aus diesem Grunde empfehle man aktuell keine weitere Operation und die
konservative Therapie fortzuführen. Man verschreibe zusätzlich zu den bereits
durchgeführten Massnahmen MTT zum Muskelaufbau zur Verbesserung von Kraft,
Kondition und Rückenmuskulatur. Ggf. könne im Verlauf eine erneute Infiltration
durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig
als Pflegeassistentin. Man empfehle eine Umschulung in eine angepasste
Tätigkeit.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der
RAD-Ärztin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, RAD,
vom 30. Mai 2022 (IV-Nr. 31) und 30. März 2023 (IV-Nr. 50), weshalb deren
Beweiswert zu prüfen ist. Wie Dr. med. D.___ in Übereinstimmung mit den
behandelnden Ärzten festhält, besteht bei der Beschwerdeführerin in der
bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit
mehr. Dies ist denn auch unter den Parteien unbestritten. Des Weiteren kommt
Dr. med. D.___ zum Schluss, zumutbar seien wechselbelastende leichte
Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für den Rücken. Kein mittelschweres und
schweres Heben und Tragen von Lasten, keine Tätigkeiten über Schulterhöhe,
nicht vornüber geneigt, nicht bei Vibrationen. Eine solche Tätigkeit sei der
Beschwerdeführerin ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar. Dieser Einschätzung
wird von den behandelnden Ärzten nicht widersprochen, zumal im Bericht der C.___,
Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, vom 23. Juni 2023
festgehalten wurde, man empfehle eine Umschulung in eine angepasste Tätigkeit.
Daraus kann geschlossen werden, dass die behandelnden Ärzte eine angepasste
Tätigkeit als grundsätzlich zumutbar erachten. Dies wird von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Im Übrigen vermag im Lichte der
Vorakten die von der RAD-Ärztin vorgenommene Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit ebenfalls zu überzeugen: Wegen der Hospitalisierung bei
operativer Therapie sei die Versicherte vom Mai 2020 bis Ende Juli 2020 zu 0 %
arbeitsfähig. In optimal angepasster Verweistätigkeit, entsprechend dem
obengenannten Zumutbarkeitsprofil, sei die Versicherte ab August 2020 für
angepasste Tätigkeit wieder voll einsatzfähig, dies auch über Februar 2021
Dispositiv
hinaus. Zusammenfassend kann demnach auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin
abgestellt werden.
6. Sodann wird die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsberechnung von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten und ist denn auch nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist
davon auszugehen, dass das Wartejahr per 1. Mai 2021 abgelaufen ist. Sodann hat
sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 zum Bezug von Rentenleistungen
angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art.
29 Abs. 1 IVG und mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres frühestens ab 1.
Januar 2022 entstehen, womit das nach dem 1. Januar 2022 geltende Recht
anwendbar ist. Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem
in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in
prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher
nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von
50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs.
2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein
Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis
49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs.
4).
Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre
bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin unbestrittenermassen aus
gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die
Beschwerdegegnerin auf das bislang erzielte Einkommen abgestellt hat, woraus
sich eine Valideneinkommen von CHF 61'446.00 ergibt. Weil die Beschwerdeführerin
zudem bislang keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die
Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht ein Tabellenlohn herangezogen. Der
Tabellenlohn erscheint ebenfalls korrekt, womit sich ein Invalideneinkommen von
CHF 56'075.00 ergibt.
Die vorliegend anwendbare, seit Anfang
2022 in Kraft stehende Fassung der IVV sieht im Hinblick auf die Bestimmung des
Invalideneinkommens eine pauschale Herabsetzung des statistisch bestimmten
Wertes um zehn Prozent vor, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 Prozent
oder weniger beträgt (Abzug für Teilzeitarbeit; Art. 26bis Abs. 3
IVV). Unter anderen Titeln ist keine Korrektur des über Tabellenlöhne
bemessenen Invalideneinkommens mehr vorgesehen. Da die im vorliegenden Fall
attestierte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist, kommt demnach ein
Abzug unter dem Titel Teilzeit nicht in Frage (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2022.179 vom 18. September 2023 E. II. 8.2.4).
Zusammenfassend sind der in der
angefochtenen Verfügung errechnete Invaliditätsgrad von 9 % und die daraus
resultierende Verneinung des Rentenanspruchs somit nicht zu beanstanden.
7. Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr seien Umschulungsmassnahmen zu gewähren.
Nach Art. 17 Abs. 1 IVG
besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die
Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von
Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des
eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten
eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %
erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des
Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201
Rz. 3 mit Hinweisen).
Mit dem vorliegend errechneten
Invaliditätsgrad von 9 % ist der für den Umschulungsanspruch erforderliche
Mindestinvaliditätsgrad von 20 % nicht erfüllt, weshalb der Anspruch auf eine
Umschulung ohne Weiteres zu verneinen ist.
8. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch