Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.159

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

22. April 2024Deutsch18 min

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. Juli 2021 bei der IV-Stelle

Source so.ch

Urteil vom 22. April 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1977 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. Juli 2021 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (IV-Nr. 31 und 50).

Schliesslich verneinte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 33)

mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 9 %.

2. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin am 25. Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde,

welche diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn weiterleitet (A.S. 9 und 15). Die Beschwerdeführerin verlangt

darin sinngemäss die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

September 2023 (A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 20. Oktober 2023

(A.S. 22) lässt sich die Beschwerdeführerin ergänzend vernehmen und verlangt

sinngemäss, ihr seien Umschulungsmassnahmen zu gewähren.

5. Mit Duplik vom 8. Dezember 2023

(A.S. 27) und Triplik vom 7. Januar 2024 (A.S. 30) lassen sich die

Parteien abschliessend vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneinte. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen

Unterlagen von Belang:

4.1

Im Bericht vom 3. Juli 2020

(IV-Nr. 6, S. 6) hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, fest,

vor sechs Wochen sei bei der Beschwerdeführerin eine Mikrodiskektomie C6/C7 und

Entfernung einer Diskushernie C6/C7 rechts durchgeführt worden. Die

Beschwerdeführerin sei mit dem Resultat sehr zufrieden, da die radikulären

Schmerzen komplett verschwunden seien. Es persistiere eine

Sensibilitätsverminderung im Bereich C7 rechts. Narbe gut verheilt. Leichte

Verspannung der paraspinalen Muskulatur. Das Kontrollröntgen der HWS sei

unauffällig mit unveränderter Lage der Cage.

4.2

Im Bericht vom 9. April 2021

(IV-Nr. 1, S. 14) führte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, aus,

nach den persistierenden Zervikalgien ein Jahr nach einer Mikrodiskektomie

C6/C7 mit stabilisierender Arthrodese und nach einem SPECT-CT sei eine

Kontrolluntersuchung durchgeführt worden. Die Untersuchung zeige eine leicht

aktivierte Osteochondrose C5/C6 mit ossärer foraminaler Stenose C5/C6 links,

die die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnte. Es bestehe eine

leichte Aktivierung um die Gage C6/C7 herum beim partiellen Durchbau der

Arthrodese C6/C7.

4.3

Im Bericht der C.___,

Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, vom 1. Juni 2021 (IV-Nr.

22, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

HWS:

-

Cephalgie, Zervikalgie und

Nuchalgie linksbetont bei Status nach mit/bei:

·

Status nach

Mikrodiskektomie C6/7 mit interkorporeller Arthrodese mit Cage Zero-P 05/20 bei

Ausfallsyndrom C7 rechts nach mediolateraler foraminaler Diskushernie C6/7

rechts

·

anamnestisch Status

nach mehrfachen HWS-Infiltrationen postoperativ ohne jeglichen Wirkeffekt,

aktuell MR-tomografische Hinweise für Anschlusssegmentdegeneration C5/C6

·

St.n.

Facettengelenksinfiltration C5/6 links 02/21 mit geringer Beschwerdelinderung

LWS:

-

Subakute Lumbalgien mit

klinisch pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits im S1-Dermatom

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei

der Beschwerdeführerin korreliere der MRI-Befund mit der C6-Wurzelkompression

nicht klar mit dem klinischen Bild, nachdem bisher keine postoperativen

Radikulopathien vorlägen. Im Spect-CT zeigten sich keine klaren Hinweise für

eine Lockerung der Arthrodese, man gehe von einer stabilen Situation aus,

gleichzeitig bestehe eine moderate Anschlussdegeneration C5/6. Aus dieser

Konstellation mit kurzem postoperativem Verlauf und unklarer Beschwerdegenese

könne man aktuell keine klare Operationsindikation ableiten. Es werde aufgrund

der Zervikalgien zunächst eine Wiederholung der Infiltration der

Facettengelenke C5/6 beidseits empfohlen.

4.4

Dr. med. D.___, Fachärztin für

Chirurgie / Praktische Ärztin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai

2022.

(IV-Nr. 31) aus, seit Dezember 2019 beklage die Beschwerdeführerin

Schmerzen an rechter Schulter und rechtem Arm. Eine Kortisonbehandlung habe

keine dauerhafte Besserung gebracht, so dass am 16. Mai 2020 eine operative

Mikrodiskektomie C6/7 mit interkorporeller Arthrodese mittels Cage vorgenommen

worden sei. Postoperativ habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als

Pflegeassistentin auf einer Demenzstation wieder aufgenommen. Bis zur Operation

sei sie im 70%igen Arbeitspensum tätig gewesen, seit August 2020 sei sie

eingestiegen und habe ihr Pensum schrittweise gesteigert. Die Wirbelsäulen- und

Neurochirurgie in der C.___ spreche sich im Juni 2021 weiterhin dafür aus, dass

ohne klare Hinweise für eine Lockerung der Arthrodese, von einer stabilen

Situation auszugehen sei, gleichzeitig habe eine moderate Anschlussdegeneration

C5/6 bestanden. Es habe keine klare Operationsindikation abgeleitet werden

können. Es sei aufgrund der Zervikalgien zunächst eine Wiederholung der

Infiltration der Facettengelenke C5/6 beidseits empfohlen worden. Ebenfalls im

Juni 2021 habe die Neurologin der C.___ nach umfassender Untersuchung,

einschliesslich Neurophysiologie, dokumentiert, dass sich bei der Versicherten

am ehesten myofasziale Schmerzen der Schulter-Nackenregion links nach

Mikrodiskektomie C6/7 in 05/2020 manifestierten. Klinisch zeigten sich negative

Nervendehnungszeichen, ausgeprägte myofasziale Befunde der Schulter-Nackenmuskulatur

links, eine seit 05/2020 bekannte Hyposensibilität des Dig 2> Dig 3 rechts

bei normaler Kraft. Eine Radikulopathie habe ausgeschlossen werden können,

elektrophysiologisch hätten sich Normbefunde gefunden. Am 10. September 2021

sei eine Facettengelenksinfiltration C5/6 durchgeführt worden, wobei eine

50%ige Schmerzlinderung habe erreicht werden können, allerdings nur für 10

Tage, dann seien die Schmerzen im vorherigen Ausmass angegeben worden. Sodann

führte die RAD-Ärztin zur Beurteilung aus, seit 21. Februar 2021 bestehe bei

der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin auf

Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Zumutbar seien wechselbelastende leichte

Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für den Rücken. Kein mittelschweres und

schweres Heben und Tragen von Lasten, keine Tätigkeiten über Schulterhöhe,

nicht vornüber geneigt, nicht bei Vibrationen. Schwere und mittelschwere

Haushaltsarbeiten und Tätigkeiten über Kopf oder in Zwangshaltungen seien für

den Rücken nicht zumutbar. Wegen der Hospitalisierung bei operativer Therapie

sei die Versicherte vom Mai 2020 bis Ende Juli 2020 zu 0 % arbeitsfähig. In

optimal angepasster Verweistätigkeit, entsprechend dem obengenannten

Zumutbarkeitsprofil, sei die Versicherte ab August 2020 für eine angepasste

Tätigkeit wieder voll einsatzfähig, dies auch über Februar 2021 hinaus.

4.5

Im Bericht vom 10. November 2022

(IV-Nr. 38, S. 5) hielt Dr. med. E.___, Oberärztin Neurologie, C.___, auf

Anfrage der Beschwerdegegnerin fest, bislang seien seitens der C.___ betreffend

die Beschwerdeführerin keine Atteste zur Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden.

Die Prognose sei offen. Es persistierten Schulter-Nackenschmerzen mit leichter

Besserungstendenz. Es seien eine schmerzdistanzierende Behandlung mit

Gabapentin durchgeführt worden, daneben eine manuelle Therapie und zahlreiche

ambulante physiotherapeutische Behandlungen. Fragen zur Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit könne sie, Dr. med. E.___, nicht beantworten.

4.6

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, führte in seinem Bericht vom 16. Dezember

2022.

(IV-Nr. 42) aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und

es sei mit einer Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Diese

Arbeitsunfähigkeit sei für die Arbeit als Pflegeassistentin attestiert worden.

Die Prognose für die Tätigkeit als Pflegeassistentin mit körperlicher Arbeit

sei sicher ungünstig. Wie viele Stunden der Beschwerdeführerin eine dem Leiden

angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er, Dr. med. F.___, nicht beantworten.

4.7

In ihrer ergänzenden

Stellungnahme vom 30. März 2023 (IV-Nr. 50) führte Dr. med. D.___,

Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, RAD, aus, im Bericht vom 1. Juni

2021.

habe der Neurochirurg keine klare OP-Indikation ableiten können, da eine

unklare Beschwerdegenese vorgelegen habe. Um einen möglichen OP-Erfolg

abschätzen zu können, sei in 12/2021 eine periforaminale Infiltration C5/6

empfohlen worden, welche am 7. März 2022 durchgeführt worden sei. Eine

Schmerzreduktion habe die Versicherte für einen Tag beschrieben, aber ein

anhaltender Effekt habe nicht erzielt werden können. Dies habe insbesondere

gezeigt, dass durch Nervenausschaltung mittels des kurzwirksamen

Lokalanästhetikums eine gute Schmerzreduktion zu erzielen gewesen sei. Folglich

könnte durch operative Ausschaltung dieses Areals eine Schmerzreduktion erzielt

werden. Damit stehe der Versicherten eine weitere Therapieoption zur Verfügung.

In den seit der letzten RAD-Beurteilung vom 30. Mai 2022 ergangenen Berichten

könne sich die behandelnde Neurologin weder zur Arbeitsfähigkeit äussern noch

eine Aussage zur Prognose treffen. Der Hausarzt beurteile die Versicherte

weiterhin zu 100% arbeitsunfähig, wobei er sich aber auf die Tätigkeit der

Pflegeassistentin beziehe. Neue medizinische Aspekte würden jedoch nicht

benannt. Eine operative Therapieoption liege vor. Eine neue relevante Diagnose

werde nicht benannt. Aktuell sei keine Begutachtung notwendig, da die

Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch den RAD unter Einbezug aller geklagten

Leiden in der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 Bestand habe.

4.8

Im Bericht der C.___,

Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, vom 23. Juni 2023 (IV-Nr.

54) wurde festgehalten, die radiologische Abklärung der HWS in zwei Ebenen vom

20.

Juni 2023 habe folgende Befunde ergeben: St. n. ACDF C6/7. Dieses Segment

erscheine konsolidiert. Anschlusssegmentdegeneration C6 und C7/Th1 mit

Verschmälerung des Bandscheibenfaches. Beginnende degenerative Olisthese C6/7.

Des Weiteren habe das MRI HWS vom 20. Juni 2023 folgende Befunde ergeben:

Ähnlicher Befund wie vom Vor-MRI vom 06/21. Zentral weiter Spinalkanal.

Osteochondrose und foraminale Einengung C5/6. Leichte Olisthese C7/ Th1, hier

sei die Neuroforamina weit. Sodann wurde zur Beurteilung ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin

bestünden chronische Nackenbeschwerden, welche möglicherweise auf die

Anschlusssegmentdegeneration C5/6 aber auch C7/Th1 zurückzuführen seien.

Infiltrationen hätten nur kurzfristig und inkomplett gewirkt. Der Leidensdruck

sei nur mässig ausgeprägt. Eine neurologische Kompromittierung zeige sich

nicht. Aus diesem Grunde empfehle man aktuell keine weitere Operation und die

konservative Therapie fortzuführen. Man verschreibe zusätzlich zu den bereits

durchgeführten Massnahmen MTT zum Muskelaufbau zur Verbesserung von Kraft,

Kondition und Rückenmuskulatur. Ggf. könne im Verlauf eine erneute Infiltration

durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig

als Pflegeassistentin. Man empfehle eine Umschulung in eine angepasste

Tätigkeit.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der

RAD-Ärztin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, RAD,

vom 30. Mai 2022 (IV-Nr. 31) und 30. März 2023 (IV-Nr. 50), weshalb deren

Beweiswert zu prüfen ist. Wie Dr. med. D.___ in Übereinstimmung mit den

behandelnden Ärzten festhält, besteht bei der Beschwerdeführerin in der

bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit

mehr. Dies ist denn auch unter den Parteien unbestritten. Des Weiteren kommt

Dr. med. D.___ zum Schluss, zumutbar seien wechselbelastende leichte

Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für den Rücken. Kein mittelschweres und

schweres Heben und Tragen von Lasten, keine Tätigkeiten über Schulterhöhe,

nicht vornüber geneigt, nicht bei Vibrationen. Eine solche Tätigkeit sei der

Beschwerdeführerin ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar. Dieser Einschätzung

wird von den behandelnden Ärzten nicht widersprochen, zumal im Bericht der C.___,

Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, vom 23. Juni 2023

festgehalten wurde, man empfehle eine Umschulung in eine angepasste Tätigkeit.

Daraus kann geschlossen werden, dass die behandelnden Ärzte eine angepasste

Tätigkeit als grundsätzlich zumutbar erachten. Dies wird von der

Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Im Übrigen vermag im Lichte der

Vorakten die von der RAD-Ärztin vorgenommene Beurteilung des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit ebenfalls zu überzeugen: Wegen der Hospitalisierung bei

operativer Therapie sei die Versicherte vom Mai 2020 bis Ende Juli 2020 zu 0 %

arbeitsfähig. In optimal angepasster Verweistätigkeit, entsprechend dem

obengenannten Zumutbarkeitsprofil, sei die Versicherte ab August 2020 für

angepasste Tätigkeit wieder voll einsatzfähig, dies auch über Februar 2021

Dispositiv

hinaus. Zusammenfassend kann demnach auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin

abgestellt werden.

6. Sodann wird die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsberechnung von der Beschwerdeführerin

nicht bestritten und ist denn auch nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist

davon auszugehen, dass das Wartejahr per 1. Mai 2021 abgelaufen ist. Sodann hat

sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 zum Bezug von Rentenleistungen

angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art.

29 Abs. 1 IVG und mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres frühestens ab 1.

Januar 2022 entstehen, womit das nach dem 1. Januar 2022 geltende Recht

anwendbar ist. Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem

in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in

prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher

nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von

50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs.

2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein

Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis

49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs.

4).

Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre

bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin unbestrittenermassen aus

gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die

Beschwerdegegnerin auf das bislang erzielte Einkommen abgestellt hat, woraus

sich eine Valideneinkommen von CHF 61'446.00 ergibt. Weil die Beschwerdeführerin

zudem bislang keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die

Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht ein Tabellenlohn herangezogen. Der

Tabellenlohn erscheint ebenfalls korrekt, womit sich ein Invalideneinkommen von

CHF 56'075.00 ergibt.

Die vorliegend anwendbare, seit Anfang

2022 in Kraft stehende Fassung der IVV sieht im Hinblick auf die Bestimmung des

Invalideneinkommens eine pauschale Herabsetzung des statistisch bestimmten

Wertes um zehn Prozent vor, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 Prozent

oder weniger beträgt (Abzug für Teilzeitarbeit; Art. 26bis Abs. 3

IVV). Unter anderen Titeln ist keine Korrektur des über Tabellenlöhne

bemessenen Invalideneinkommens mehr vorgesehen. Da die im vorliegenden Fall

attestierte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist, kommt demnach ein

Abzug unter dem Titel Teilzeit nicht in Frage (vgl. zum Ganzen: Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2022.179 vom 18. September 2023 E. II. 8.2.4).

Zusammenfassend sind der in der

angefochtenen Verfügung errechnete Invaliditätsgrad von 9 % und die daraus

resultierende Verneinung des Rentenanspruchs somit nicht zu beanstanden.

7. Schliesslich verlangt die

Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr seien Umschulungsmassnahmen zu gewähren.

Nach Art. 17 Abs. 1 IVG

besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die

Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von

Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des

eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten

eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %

erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des

Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201

Rz. 3 mit Hinweisen).

Mit dem vorliegend errechneten

Invaliditätsgrad von 9 % ist der für den Umschulungsanspruch erforderliche

Mindestinvaliditätsgrad von 20 % nicht erfüllt, weshalb der Anspruch auf eine

Umschulung ohne Weiteres zu verneinen ist.

8. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch