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Entscheid

VSBES.2023.16

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

29. September 2023Deutsch9 min

(fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2022 (Akten

Source so.ch

Urteil vom 29. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte

mit Verfügung vom 2. November 2022 einen Anspruch des Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2022 (Akten

der Beschwerdegegnerin / ALK S. 33 ff.). Sie begründete dies damit, dass

der Beschwerdeführer weder die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf

Monaten erreiche noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der

Beitragspflicht erfülle. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 14 f.) wies

die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Januar 2023 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit

Schreiben vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe: 23. Januar 2023) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, er sei von der Beitragspflicht zu befreien

(A.S. 8 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne

Auflage von Gerichtskosten (A.S. 14 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert

der Frist bis 7. März 2023 keine Replik ab (s. A.S. 19 + 21) und

lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 3. Oktober 2022

Arbeitslosenentschädigung zusteht.

2.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt

haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür

vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als

Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für

Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag

(s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Für die Berechnung der Beitragsmonate ist

die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb

S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020

E. 4.2.1). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit

gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen

(Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag,

an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

(Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).

2.2

Eine Person, die

innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in

einem Arbeitsverhältnis stand, wird von der Beitragspflicht befreit, wenn sie

die Beitragszeit nicht erfüllen konnte wegen (Art. 14 Abs. 1 AVIG):

a. einer Schulausbildung, einer Umschulung,

einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der

Schweiz Wohnsitz hatte;

b. wegen Krankheit, Unfall oder

Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte;

c. eines Aufenthaltes in einer

schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen

schweizerischen Einrichtung.

Die Befreiungstatbestände von Art. 14

Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher

nur zur Anwendung, wenn die Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den genannten

Gründen nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni

2021.

E. 3.1, mit Hinweisen). Zwischen dem Befreiungsgrund und der

Nichterfüllung der Beitragszeit muss mithin ein Kausalzusammenhang bestehen.

Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn

bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der

zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige

Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die

Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist,

liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten

Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich

und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (a.a.O., E. 3.2, mit

Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe,

wegen Invalidität oder Tod des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen

Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige

Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

3.

3.1

Die letzte

Anstellung des Beschwerdeführers endete am 30. September 2022 (ALK S. 47),

worauf er sich am 3. Oktober 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(fortan: RAV) anmeldete (ALK S. 112) und die Beschwerdegegnerin ab diesem Datum

eine Leistungsrahmenfrist eröffnete. In der vorhergehenden Beitragsrahmenfrist

vom 3. Oktober 2020 bis 2. Oktober 2022 (s. dazu E. II. 2.1

in fine hiervor) kann der Beschwerdeführer aus den folgenden

Arbeitsverhältnissen eine Beitragszeit vorweisen:

C.___ AG

(ALK S. 54)

5.

Juli – 10. September 2021

(befristet)

2,306 Monate

D.___ AG

(ALK S. 47)

1.

Februar – 30. September 2022

(befristet)

8,0 Monate

Die früheren Anstellungen von November

2014.

bis September 2017 sowie August 2018 bis Januar 2019 (ALK S. 110

Ziff. 29) lagen ausserhalb der hier massgeblichen Beitragsrahmenfrist. Mit

einer anrechenbaren Beitragszeit von insgesamt 10,306 Monaten wird indes die

gesetzliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht.

3.2

Der Beschwerdeführer ist der

Auffassung, von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit zu sein. Es wird aber

weder einer der gesetzlichen Befreiungsgründe geltend gemacht noch ist ein

solcher aus den Akten ersichtlich (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Der

Beschwerdeführer hält vielmehr dafür, als staatenloser Flüchtling sei sein

Eintritt in den Arbeitsmarkt erschwert. Der Kanton Solothurn trage die

Verantwortung dafür, dass seine bis 30. September 2022 befristete Stelle bei

der D.___ AG nicht in eine Festanstellung umgewandelt worden sei. Bis Ende

September 2022 sei es um die Planung des Projekts gegangen. Die daran

anschliessende zweite Phase hätte Besuche in anderen Ländern erfordert. Die

Ausstellung seines Ausweises und des Reisedokuments habe sich jedoch um zwei resp.

sechs Monate verzögert, worauf sich die D.___ AG für andere Kandidaten

entschieden habe, die zu Besuchen vor Ort in der Lage gewesen seien

(A.S. 9 f.).

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinaus

will, dass man Personen, die bei der Stellensuche überdurchschnittliche Schwierigkeiten

hatten, bei der Beitragszeit entgegen kommen müsse, so ist festzuhalten, dass

derartige Erleichterungen im Gesetz nicht vorgesehen sind. Es genügt, wenn eine

Person zur Arbeit berechtigt und grundsätzlich in der Lage ist, Stellen zu

finden. Dies war beim Beschwerdeführer als Flüchtling mit

Aufenthaltsbewilligung B (ALK S. 68 f.) sowie angesichts der Anstellungen bei

der C.___ AG und der D.___ AG der Fall. In diesem Zusammenhang ist auch zu

betonen, dass bereits eine Arbeit in einem niedrigen Teilzeitpensum genügt, um

Beitragszeit zu generieren (E. II. 2.2 hiervor).

Weiter übersieht der Beschwerdeführer,

dass die Ausstellung der fraglichen Ausweise in die Zuständigkeit des

kantonalen Migrationsamtes fiel und die Organe der Arbeitslosenversicherung auf

diesen Vorgang keinen Einfluss nehmen konnten. Dies muss umso mehr gelten, als

es – wie aus der Darstellung des Beschwerdeführers erhellt – um Ausweise ging,

die vor dem Ende der befristeten Anstellung bei der D.___ AG per 30. September

2022.

hätten ausgestellt werden müssen, um deren Verlängerung zu gewährleisten;

damals war der Beschwerdeführer indes noch gar nicht arbeitslos, so dass sich

die Arbeitslosenversicherung auch noch nicht mit seinem Fall befasst hatte und

man ihr keinen Vorwurf machen kann. Sollte das Migrationsamt die Angelegenheit

des Beschwerdeführers tatsächlich mit Verzögerung behandelt und ihm so

widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben (was hier ausdrücklich offen

gelassen wird), so könnte es sich möglicherweise um einen Fall der

Staatshaftung durch den Kanton Solothurn handeln (s. Kantonales Gesetz

über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen

Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten

und öffentlichen Angestellten und Arbeiter / Verantwortlichkeitsgesetz,

BGS 124.21). In einer solchen Situation wäre beim zuständigen Departement ein

Schadenersatzbegehren einzureichen und sodann gegebenenfalls beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage zu erheben (§ 11 Abs. 1 und 2 Verantwortlichkeitsgesetz); eine Zuständigkeit des Versicherungsgerichts, das

sich einzig mit Sozialversicherungssachen befasst, bestünde nicht (s. § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

3.3

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich,

bis zum Bescheid der Arbeitslosenkasse habe es zwei Monate gedauert (A.S. 8). Was

er daraus ableiten will, bleibt indes unklar. Selbst wenn man der

Beschwerdegegnerin hier eine Rechtsverzögerung vorwerfen müsste, würde dies

nicht dazu führen, dass das Anspruchserfordernis der Beitragszeit resp. der

Befreiung davon entfallen würde. Im Übrigen meldete sich der Beschwerdeführer

am 3. Oktober 2022 beim RAV an, worauf die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch mit Verfügung vom 2. November 2022 verneinte (E. I. 1 hiervor),

also nach rund einem Monat. Dies kann nicht als ungebührlich lange gelten, zumal

in diesem Zeitraum noch zusätzliche Belege beim Beschwerdeführer eingeholt

wurden (ALK S. 70 f.). Die Einsprache gegen die Verfügung wiederum ging

am 29. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein, worüber am 9. Januar 2023

befunden wurde, also sechs Wochen später. Dies liegt noch im zulässigen Rahmen

(Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 63).

3.4

Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer

weder die Mindestbeitragszeit noch vermag er sich auf eine Befreiung von der

Beitragspflicht zu berufen, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ab 3. Oktober 2022 entfällt. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet

heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-

kosten zu erheben, weil dies im AVIG

nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann