VSBES.2023.16
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
29. September 2023Deutsch9 min
(fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2022 (Akten
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte
mit Verfügung vom 2. November 2022 einen Anspruch des Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2022 (Akten
der Beschwerdegegnerin / ALK S. 33 ff.). Sie begründete dies damit, dass
der Beschwerdeführer weder die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf
Monaten erreiche noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Beitragspflicht erfülle. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 14 f.) wies
die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Januar 2023 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit
Schreiben vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe: 23. Januar 2023) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, er sei von der Beitragspflicht zu befreien
(A.S. 8 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne
Auflage von Gerichtskosten (A.S. 14 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert
der Frist bis 7. März 2023 keine Replik ab (s. A.S. 19 + 21) und
lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 3. Oktober 2022
Arbeitslosenentschädigung zusteht.
2.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt
haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als
Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für
Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag
(s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Für die Berechnung der Beitragsmonate ist
die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb
S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020
E. 4.2.1). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit
gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen
(Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag,
an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
(Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).
2.2
Eine Person, die
innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in
einem Arbeitsverhältnis stand, wird von der Beitragspflicht befreit, wenn sie
die Beitragszeit nicht erfüllen konnte wegen (Art. 14 Abs. 1 AVIG):
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung,
einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der
Schweiz Wohnsitz hatte;
b. wegen Krankheit, Unfall oder
Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte;
c. eines Aufenthaltes in einer
schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen
schweizerischen Einrichtung.
Die Befreiungstatbestände von Art. 14
Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher
nur zur Anwendung, wenn die Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den genannten
Gründen nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni
2021.
E. 3.1, mit Hinweisen). Zwischen dem Befreiungsgrund und der
Nichterfüllung der Beitragszeit muss mithin ein Kausalzusammenhang bestehen.
Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn
bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der
zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige
Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die
Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist,
liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten
Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich
und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (a.a.O., E. 3.2, mit
Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe,
wegen Invalidität oder Tod des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen
Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
3.
3.1
Die letzte
Anstellung des Beschwerdeführers endete am 30. September 2022 (ALK S. 47),
worauf er sich am 3. Oktober 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(fortan: RAV) anmeldete (ALK S. 112) und die Beschwerdegegnerin ab diesem Datum
eine Leistungsrahmenfrist eröffnete. In der vorhergehenden Beitragsrahmenfrist
vom 3. Oktober 2020 bis 2. Oktober 2022 (s. dazu E. II. 2.1
in fine hiervor) kann der Beschwerdeführer aus den folgenden
Arbeitsverhältnissen eine Beitragszeit vorweisen:
C.___ AG
(ALK S. 54)
5.
Juli – 10. September 2021
(befristet)
2,306 Monate
D.___ AG
(ALK S. 47)
1.
Februar – 30. September 2022
(befristet)
8,0 Monate
Die früheren Anstellungen von November
2014.
bis September 2017 sowie August 2018 bis Januar 2019 (ALK S. 110
Ziff. 29) lagen ausserhalb der hier massgeblichen Beitragsrahmenfrist. Mit
einer anrechenbaren Beitragszeit von insgesamt 10,306 Monaten wird indes die
gesetzliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht.
3.2
Der Beschwerdeführer ist der
Auffassung, von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit zu sein. Es wird aber
weder einer der gesetzlichen Befreiungsgründe geltend gemacht noch ist ein
solcher aus den Akten ersichtlich (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Der
Beschwerdeführer hält vielmehr dafür, als staatenloser Flüchtling sei sein
Eintritt in den Arbeitsmarkt erschwert. Der Kanton Solothurn trage die
Verantwortung dafür, dass seine bis 30. September 2022 befristete Stelle bei
der D.___ AG nicht in eine Festanstellung umgewandelt worden sei. Bis Ende
September 2022 sei es um die Planung des Projekts gegangen. Die daran
anschliessende zweite Phase hätte Besuche in anderen Ländern erfordert. Die
Ausstellung seines Ausweises und des Reisedokuments habe sich jedoch um zwei resp.
sechs Monate verzögert, worauf sich die D.___ AG für andere Kandidaten
entschieden habe, die zu Besuchen vor Ort in der Lage gewesen seien
(A.S. 9 f.).
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinaus
will, dass man Personen, die bei der Stellensuche überdurchschnittliche Schwierigkeiten
hatten, bei der Beitragszeit entgegen kommen müsse, so ist festzuhalten, dass
derartige Erleichterungen im Gesetz nicht vorgesehen sind. Es genügt, wenn eine
Person zur Arbeit berechtigt und grundsätzlich in der Lage ist, Stellen zu
finden. Dies war beim Beschwerdeführer als Flüchtling mit
Aufenthaltsbewilligung B (ALK S. 68 f.) sowie angesichts der Anstellungen bei
der C.___ AG und der D.___ AG der Fall. In diesem Zusammenhang ist auch zu
betonen, dass bereits eine Arbeit in einem niedrigen Teilzeitpensum genügt, um
Beitragszeit zu generieren (E. II. 2.2 hiervor).
Weiter übersieht der Beschwerdeführer,
dass die Ausstellung der fraglichen Ausweise in die Zuständigkeit des
kantonalen Migrationsamtes fiel und die Organe der Arbeitslosenversicherung auf
diesen Vorgang keinen Einfluss nehmen konnten. Dies muss umso mehr gelten, als
es – wie aus der Darstellung des Beschwerdeführers erhellt – um Ausweise ging,
die vor dem Ende der befristeten Anstellung bei der D.___ AG per 30. September
2022.
hätten ausgestellt werden müssen, um deren Verlängerung zu gewährleisten;
damals war der Beschwerdeführer indes noch gar nicht arbeitslos, so dass sich
die Arbeitslosenversicherung auch noch nicht mit seinem Fall befasst hatte und
man ihr keinen Vorwurf machen kann. Sollte das Migrationsamt die Angelegenheit
des Beschwerdeführers tatsächlich mit Verzögerung behandelt und ihm so
widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben (was hier ausdrücklich offen
gelassen wird), so könnte es sich möglicherweise um einen Fall der
Staatshaftung durch den Kanton Solothurn handeln (s. Kantonales Gesetz
über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten
und öffentlichen Angestellten und Arbeiter / Verantwortlichkeitsgesetz,
BGS 124.21). In einer solchen Situation wäre beim zuständigen Departement ein
Schadenersatzbegehren einzureichen und sodann gegebenenfalls beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage zu erheben (§ 11 Abs. 1 und 2 Verantwortlichkeitsgesetz); eine Zuständigkeit des Versicherungsgerichts, das
sich einzig mit Sozialversicherungssachen befasst, bestünde nicht (s. § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
3.3
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich,
bis zum Bescheid der Arbeitslosenkasse habe es zwei Monate gedauert (A.S. 8). Was
er daraus ableiten will, bleibt indes unklar. Selbst wenn man der
Beschwerdegegnerin hier eine Rechtsverzögerung vorwerfen müsste, würde dies
nicht dazu führen, dass das Anspruchserfordernis der Beitragszeit resp. der
Befreiung davon entfallen würde. Im Übrigen meldete sich der Beschwerdeführer
am 3. Oktober 2022 beim RAV an, worauf die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch mit Verfügung vom 2. November 2022 verneinte (E. I. 1 hiervor),
also nach rund einem Monat. Dies kann nicht als ungebührlich lange gelten, zumal
in diesem Zeitraum noch zusätzliche Belege beim Beschwerdeführer eingeholt
wurden (ALK S. 70 f.). Die Einsprache gegen die Verfügung wiederum ging
am 29. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein, worüber am 9. Januar 2023
befunden wurde, also sechs Wochen später. Dies liegt noch im zulässigen Rahmen
(Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 63).
3.4
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer
weder die Mindestbeitragszeit noch vermag er sich auf eine Befreiung von der
Beitragspflicht zu berufen, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 3. Oktober 2022 entfällt. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet
heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-
kosten zu erheben, weil dies im AVIG
nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann