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Entscheid

VSBES.2023.161

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

6. August 2025Deutsch49 min

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 23. Februar

Source so.ch

Urteil vom 6. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Mai 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 23. Februar

2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg / IV-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin

verneinte in der Folge mit Verfügung vom 26. Mai 2023 einen Anspruch auf eine

Rente sowie auf berufliche Massnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 3. Juli 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 26. Mai 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab

wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen,

Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %

zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu ergänzenden medizinischen und / oder

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter: Es sei ein medizinisches

Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen,

rheumatologisch-orthopädischen und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 11. August 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 25).

2.3 Der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts ediert am 27. März 2024 die Akten der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva zum Unfallereignis vom 10.

Januar 2022 (A.S. 26). Nach dem Eingang dieser Akten teilt er den Parteien

am 19. April 2024 mit, es sei vorgesehen, der Gutachterstelle B.___ den

Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2023 nebst der

Original-Bildgebung (CT vom 30. Dezember 2021 und 23. Juni 2022 sowie MRT

vom 9. Mai 2023) vorzulegen und der Gutachterin Dr. med. D.___ zwei

Ergänzungsfragen zu unterbreiten (A.S. 28 f.). Während die

Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen lässt (s. A.S. 34), reicht die

Beschwerdeführerin eine Entbindung vom Arztgeheimnis ein, verzichtet aber auf

Zusatzfragen oder Bemerkungen (s. A.S. 32 f.). Das Gericht ediert daraufhin am

17. Mai 2024 die erwähnte Bildgebung (A.S. 34 ff.) und verfügt am

17. Juni 2024 im Sinne der Ankündigung vom 19. April 2024 (A.S. 43

f.). Am 26. Juni 2024 gibt die Beschwerdeführerin weitere radiologische

Aufnahmen zu den Akten (A.S. 46 f.), wobei diejenigen vom 13. Juli

2022 am 1. Juli 2024 an Dr. med. D.___ weitergeleitet werden (A.S. 50 f.).

2.4 Die

Gutachterin Dr. med. D.___ beantwortet die Fragen des Gerichts am 2. und

11. Juli 2024 (A.S. 52 ff. / 55 f.). Sodann teilt der Vizepräsident den

Parteien am 17. Juli 2024 mit, es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren

vor der beantragten öffentlichen Schlussverhandlung zu schliessen (A.S. 58 f.).

Während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine weiteren Beweismittel

beibringt (s. A.S. 67), reicht die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2024 zwei

Arztberichte ein und beantragt, die Tonaufnahmen zur Begutachtung bei der

Gutachterstelle B.___ seien zu den Akten zu nehmen (A.S. 65 f.).

Diese Aufnahmen werden mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 eingeholt (A.S.

67 f.) und am 15. Oktober 2024 auf elektronischem Weg an die

Beschwerdeführerin übermittelt (A.S. 69 f.), welche sich dazu am

5. November 2024 äussert (A.S. 72 f.). Die Beschwerdegegnerin erhält am

6. November 2024 Gelegenheit, bis 20. November 2024 allfällige Bemerkungen

anzubringen (A.S. 74), lässt diese Frist aber ungenutzt verstreichen. Der

Vizepräsident schliesst daraufhin am 24. Februar 2025 das Beweisverfahren (A.S.

75).

2.5 Am

6. August 2025 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche

Verhandlung statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt und

begründet in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren, wobei er präzisiert, Hauptantrag sei die Einholung eines neuen

neutralen Gutachtens, was sowohl durch ein Gerichtsgutachten als auch eine

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin geschehen könne (s. Protokoll, A.S. 81).

Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten (A.S. 78 ff.). Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 75),

hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 81).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen

sowie auf eine Rente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 26.

Mai 2023 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein

allfälliger Rentenanspruch 2021 entstehen (s. dazu E. II. 2.2.3.2 hiernach). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen, obwohl die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin

erst nach dem 1. Januar 2022 erging.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist

der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für

die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht

nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

2.2.3.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein

psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt,

beurteilt sich grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem

normativen Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E.

4.5.2

S. 416 f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den

funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.

297).

2.2.3.2

Das einem Rentenanspruch

vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (s. E. 2.2.1

hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit

im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109

Fn 615). Die Beschwerdeführerin war seit 31. Juli 2019 zu 20 %

arbeitsunfähig (E. II. 3.1 + 3.2.1 in fine hiernach), womit die

Wartezeit im Juli 2020 endete. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier

angesichts der Anmeldung vom 23. Februar 2021 (s. E. I. 1 hiervor) im

August 2021 der Fall.

2.2.4

Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2

IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.3

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.

Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht

rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin

absolvierte in [...] eine Ausbildung zur Schneiderin. In der Schweiz war sie

seit 2005 an verschiedenen Orten als Betriebsmitarbeiterin, Raumpflegerin resp.

Maschinenbedienerin tätig (IV-Nr. 8). Zuletzt arbeitete sie ab 27.

September 2017 bei der E.___ AG als Montagemitarbeiterin (IV-Nr. 14 S. 1). Ab

31.

Juli 2019 war die Beschwerdeführerin zu 100 % sowie ab 1. Februar

2021.

zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 12 S. 2 oben). Die

Arbeitgeberin löste die Anstellung unter Einhaltung der Sperrfrist per

31.

Januar 2020 auf, da keine Arbeit mehr vorhanden war (IV-Nr. 14 S. 1).

In der Folge ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

3.2

3.2.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle

B.___ vom 8. September 2022 (IV-Nr. 38.1), als sie einen Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin verneinte. Dieses Gutachten enthielt folgende Diagnosen (S.

6.

f.):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Rezidivierende

kurzdauernde depressive Episoden (ICD-10 F38.1)

·

Akzentuierte,

arbeitsfähigkeits-relevante Persönlichkeitszüge (Z73)

·

Chronisches z.T.

myofasziales Schmerzsyndrom lumbal mit anamnestisch spondylogener Ausstrahlung

links

·

Klinisch beginnende

Gonarthrosen bei Genua valga

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Chronischer

Ehekonflikt

·

Adipositas Grad I

(BMI 31,1 kg/m2, Bauchumfang 95 cm)

·

Steatosis hepatis,

ca. 3,7 cm grosse kortikale Zyste in der rechten Niere (Sonographie vom 27.

Oktober 2021, F.___)

·

Atypische

Thoraxschmerzen (NCCP) bei unauffälliger Ergometrie, echokardiographisch

Verdickungen der Mitral- und Aortenklappe, differentialdiagnostisch:

postrheumatisch (August 2018)

·

Anamnestisch

Entfernung eines gutartigen Knotens im Bereich der linken Mamma vor zwei Jahren

·

Anamnestisch

Gastroskopie mit HP-Eradikation vor drei Jahren

·

Anamnestisch

konservative Behandlung einer Fussfraktur links (2011)

·

Anamnestisch

persistierende belastungsabhängige Mittelfussschmerzen links unklarer

Aetiologie mit unauffälligem Röntgenbefund (Juli 2022) nach konservativer

Behandlung einer Fraktur (2010)

·

Chronische

linksseitige Hemikranie von drückendem Charakter (R51),

differentialdiagnostisch z.T. myofaszial-bedingt

o Verdacht auf

Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (G44.4)

Im Rahmen der interdisziplinären

Konsensbeurteilung gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht wegen des affektiven Leidens sowohl

in der bisherigen Tätigkeit als Montagemitarbeiterin als auch in einer

angepassten Arbeit seit 31. Juli 2019 zu 20 % arbeitsunfähig sei. Die

beklagten Rückenschmerzen seien kein Grund für eine andauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit

(S. 8).

3.2.2

Dr. med. G.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte in seinem internistischen

Teilgutachten sowohl als Betriebsmitarbeiterin als auch in einer angepassten

Tätigkeit eine «gut erhaltene Restarbeitsfähigkeit» (S. 21). Dies wird von

der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, so dass sich Weiterungen erübrigen.

Die eingereichte Ultraschalluntersuchung der Weichteile vom 20. Februar

2024.

(s. A.S. 50) erfolgte nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung und

ist daher nicht von Belang (s. dazu E. II. 1. hiervor), zumal die

Beschwerdeführerin nicht darlegt, was sie daraus ableiten will.

3.2.3

3.2.3.1

Dr. med. D.___, Fachärztin für

Rheumatologie FMH, hielt in ihrem Teilgutachten fest, als Montagemitarbeiterin

habe die Beschwerdeführerin sitzend an einem Tisch Metallstücke kontrolliert

oder auch kleinere Sachen montiert. Dabei habe sie z.T. mit den Metallstücken

gefüllte Kisten auf den Tisch heben und wieder herunterstellen müssen (S. 26). Spontan

berichte die Beschwerdeführerin, sie leide seit fünf Jahren an zunehmenden

beidseitigen Knieschmerzen bei Belastungen und beim Anlaufen, an starken lumboglutealen

Schmerzen links mit Ausstrahlung in den Oberschenkel bis oberhalb des Knies seit

einem Beinahe-Sturz mit Fehlbewegung am 10. Januar 2022, an einer leichten

Kraftminderung und Parästhesien des linken Beines sowie seit ca. 15 Jahren an

wetter- und stressabhängigen Schläfenschmerzen links bis in den Nacken mit

Verstärkung seit ein bis zwei Jahren. Auf gezieltes Nachfragen bestätige die

Beschwerdeführerin, dass seit ca. 14 Jahren nach einer Spinalanästhesie unter bewegungs-

und belastungsabhängigen Rückenschmerzen bis zur unteren Brustwirbelsäule (BWS)

sowie seit einer Mittelfussfraktur links im Jahr 2010 bei längerem Gehen unter brennenden

Mittelfussschmerzen lateral leide. Mit den erwähnten Schmerzen habe sie noch zu

100.

% in der Montage gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sie primär aus

psychischen Gründen aufgegeben (S. 30).

Bei der klinischen Untersuchung liessen sich

die erwähnten Nackenschmerzen durch diverse Bewegungen der Halswirbelsäule (HWS)

auslösen bei weitgehend erhaltener HWS-Beweglichkeit. Nachweisbar seien ein

leichter Schultertiefstand rechts mit diskreter rechtskonvexer Skoliose, eine

Torsion des Beckens nach links, lumbogluteale Schmerzen links bei

Lateralflexion, Extension und Flexion, ein Oberschenkelschmerz links bei

Hüftgelenksbewegungen bei erhaltener Beweglichkeit, endphasige Knieschmerzen

beidseits mit ebenfalls erhaltener Beweglichkeit und eine lokale Druckdolenz am

Mittelfuss lateral links auf Höhe Metatarsale IV im mittleren Drittel.

Auffällig seien bei der neurologischen Untersuchung eine leichte

Kraftverminderung des Iliopsoas links bei erhaltenen Muskeleigenreflexen,

differentialdiagnostisch schmerzbedingt, und eine Schmerzangabe im ventralen

Oberschenkel links, differentialdiagnostisch Dehnungsschmerz des Musculus

rectus femoris. Leider liege aktuell keine Bildgebung vor. Ein CT-Befund der

Lendenwirbelsäule (LWS) vom 23. Juni 2022 zeige keine traumatische Läsion und

keine Diskushernie (s.a. S. 29). Laut der Beschwerdeführerin sei bei der

Hausärztin vor zwei Monaten beidseits eine klare Gonarthrose nachgewiesen

worden; die Bilder und bestellten Laboruntersuchungen seien jedoch nicht

eingetroffen. Die veranlassten Röntgenuntersuchungen der HWS und des linken

Mittelfusses im F.___ hätten am 13. Juli 2022 eine mässiggradige Osteochondrose

C5/6 ergeben, aber keine Veränderungen am linken Mittelfuss (S. 30 f.). Zu

diagnostizieren seien ein cervikocephales Schmerzsyndrom links, grösstenteils

wahrscheinlich myofascial sowie z.T. psychosomatisch bedingt, ein

lumbospondylogenes Syndrom links ohne Hinweise für eine radikuläre Reizung oder

ossäre Läsion im CT, anamnestisch exazerbiert nach einer abrupten Fehlbewegung

der LWS am 10. Januar 2022 bei vorbestehenden chronischen lumbalen Schmerzen

ohne Nachweis von relevanten Degenerationen im aktuellen CT, sowie

wahrscheinlich beginnende Gonarthrosen bei Genua valga. Die leichten

Fingerschmerzen vor allem morgens seien klinisch nicht klar zuzuordnen; aktuell

fehlten Hinweise für eine entzündliche Manifestation, relevante Degenerationen

an den Händen oder eine Tenosynovitis stenosans. Die Druckdolenz am linken

Mittelfuss sei nicht ganz klar, da die Röntgenaufnahme am 13. Juli 2022

unauffällig gewesen sei; immerhin habe die Beschwerdeführerin nach dem Unfall

im Jahr 2010 trotz dieser Beschwerden gearbeitet (S. 31).

Die bisherige Tätigkeit sei theoretisch

noch zumutbar, trotz der vorübergehenden Schmerzexazerbation lumbal und ins

linke Bein bei einer Fehlbewegung im Januar 2022. Eine adaptierte Tätigkeit,

leicht bis intermittierend maximal mittelschwer, möglichst wechselbelastend,

ohne Sitzen von über einer Stunde, ohne Zwangshaltungen der LWS (inkl.

repetitives Bücken und repetitives Heben von Lasten grösser als 5 kg bis

intermittierend 10 kg) sowie ohne repetitives Knien, Kauern und Treppen- oder

Leiternsteigen, sei in einem vollen Pensum zumutbar (S. 33).

3.2.3.2

Auf Rückfrage des Gerichts hin

erklärte Dr. med. D.___ am 2. Juli 2024 (A.S. 52 ff.), aufgrund der

Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2023 sowie der zur

Verfügung gestellten und eingesehenen Bildgebung vom 23. Juni 2022 und

29.

Mai 2023 seien beginnende Degenerationen objektivierbar, im Sinne von

Spondylarthrosen L4 bis S1, wobei höchstens bei L5/S1 rechts eine maximal

mässiggradige Ausprägung vorliege, Degenerationen der Bandscheiben L3/4 bis

L5/S1 mit Dehydratationen, beginnender Osteochondrose L3/4 und L5/S1 sowie

einem Riss im dorsalen Anulus fibrosus L4/5. Diese Degenerationen seien im

CT-Befund vom Juni 2022 nicht klar erwähnt worden, dort habe man primär

posttraumatische Veränderungen ausgeschlossen. Die Beurteilung des

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ändere sich trotz beginnender bis

höchstens mässiggradiger Degenerationen nicht. Auch die linkskonvexe Skoliose

wirke sich nicht zusätzlich negativ aus. Bei der Diagnose sei man bereits von

einer intermittierenden spondylogenen Ausstrahlung links, d.h. von der LWS her,

neben myofaszialen Schmerzen ausgegangen. Das Zumutbarkeitsprofil bleibe

unverändert. Die Traumatisierung der LWS am 10. Januar 2022 habe laut Dr. med.

C.___ eine vorübergehende Verschlechterung vorbestehender Rückenprobleme für sechs

bis zwölf Wochen mit einer möglichen vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit bewirkt.

Weitere Bildgebungen seiend nicht notwendig. Zwischen dem CT und dem MRI der

LWS sei knapp ein Jahr vergangen, ohne dass eine signifikante Zunahme der

Degenerationen objektivierbar wäre.

Am 11. Juli 2024 ergänzte Dr. med. D.___

(A.S. 55 f.), die von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufnahmen der

HWS und des linken Mittelfusses seien bereits in das Gutachten vom

8.

September 2022 integriert worden. Neue Aspekte ergäben sich dadurch

keine, weshalb man an der Beurteilung des Gesundheitszustands und der

Arbeitsfähigkeit festhalte.

3.2.4

Gemäss dem Teilgutachten von Dr.

med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, gab die Beschwerdeführerin an, die bewegungs-

und belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen strahlten über das linke

Gesäss in die Oberschenkelaussenseite bis zum Knie aus (S. 35). In Ruhe

bestünden keine Schmerzen. Sie könne gehen und sich bewegen; das Gefühl in den

Beinen sei vorhanden, eine Lähmung liege nicht vor. Die drückenden

Kopfschmerzen im Bereich der linken Kopfhälfte, betont in der Mitte des Kopfes,

strahlten nach hinten aus. Sie leide seit 17 Jahren unter Kopfschmerzen. Manchmal

habe sie zwei bis drei Tage keine. Zur Behandlung der Kopf- und Rückenschmerzen

nehme sie dreimal täglich Dafalgan; während einer Woche pro Monat verzichte sie

aber auf Schmerzmittel (S. 36). Die HWS sei gut beweglich, doch zeigten sich

links ein druckdolenter okzipitaler Muskelansatz sowie eine druckdolente

paravertebrale cervikale Muskulatur. Die angegebenen links-hemisphärischen

Kopfschmerzen dürften cervikogen bzw. tendomyogen mitbedingt sein. Das Gangbild

sei unauffällig, Fersen- und Zehengang sowie Kniebeugen könnten durchgeführt

werden. Der Strichgang sei möglich und der Romberg negativ. Eine

Extremitätenataxie sowie ein Trendelenburg- oder Lasegue-Zeichen fänden sich

nicht. Die Innen- und Aussenrotation im linken Hüftgelenk sei endgradig

schmerzhaft mit Angabe von linksseitigen glutealen Schmerzen. Die

Muskeleigenreflexe im Bereich der oberen und unteren Extremitäten könnten

symmetrisch ausgelöst werden. Ein Babinski finde sich nicht und der Muskeltonus

sei normal. Paresen oder Sensibilitätsausfälle liessen sich im Bereich der oberen

und unteren Extremitäten nicht nachweisen. Aufgrund der Angabe zur

Schmerzmitteleinnahme sei ein Kopfschmerz zufolge Medikamentenübergebrauch nicht

auszuschliessen. Weiter bestehe ein Lumbovertebralsyndrom mit ischialgiformer

Schmerzsymptomatik links, klinisch ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre

Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik (S. 40 f.). Der Bericht zum

MRI vom 29. November 2019 nenne minimale Marklagerveränderungen, am

ehesten mikroangiopathisch bedingt bei ansonsten unauffälligem Befund des

Neurokraniums (S. 42). Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 f.).

3.2.5

Dr. med. I.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Teilgutachten fest, die

Beschwerdeführerin gebe an, wie schon mehrfach zuvor unter Depressionen zu

leiden, d.h. sie fühle sich schwach und kraftlos, habe Kopfschmerzen und

schlechte Laune und empfinde das Leben als sinnlos. In schlechten Zeiten habe

sie jeweils Surmontil genommen, dieses jedoch aktuell wegen Juckreiz am ganzen

Körper abgesetzt. Sie fühle sich unwohl, habe keine Gefühle und keine

Lebensfreude mehr. Innert vier bis fünf Jahren sei sie sehr vergesslich

geworden, seit ca. einem Jahr sei es ganz schlimm. Ihre Termine kämen ihr dann

aber jeweils doch wieder in den Sinn. Sie erwache nachts häufig und spüre eine

Schwäche in der Magengegend; es handle sich um eine innere Nervosität, eine Art

Angst (S. 45). Die geklagten schlimmen Gedanken vermöge die

Beschwerdeführerin nicht zu erklären, es komme davon, was sie alles erlebt

habe. Es kämen immer wieder dieselben Gedanken, meist über ihr Leben. In engen

Räumen halte sie es nicht mehr aus. Vegetativ leide sie unter vermehrtem

Schwitzen sowie Pruritus. Mitunter sei ihr auch schwindlig. Sie sei den ganzen

Tag müde. Manchmal sei es etwas besser, heute sei sie aber sehr müde. Sie möge

nicht mehr (S. 46), sei wie wertlos. Aktuell gehe sie vierzehntäglich zu Dr.

med. J.___, wenn er freie Termine habe; den letzten Termin habe sie jedoch

verpasst, er werde sie jetzt wieder anrufen. Seit dem Absetzen des Surmontils

habe sie keine Veränderung ihrer Symptome bemerkt (S. 47). Sie stehe gegen 8:00

Uhr auf und brauche dann einige Zeit, um in die Gänge zu kommen. Sie trinke

einen Kaffee mit ihrer Schwiegertochter, schaue auf die Enkelin, gehe mit ihr

spazieren und habe vielleicht auch Termine. Das Mittagessen werde von der Schwiegertochter

zubereitet, dann sehe sie fern und habe eventuell Termine. Sie sei «überlastet»

mit diesen vielen Terminen. Sie besuche auch noch den auswärts wohnenden Sohn

und spiele dort mit dem Enkel (S. 48). Das Abendessen werde noch am ehesten von

ihr selbst zubereitet, meist aber auch von der Schwiegertochter. Anschliessend

sehe sie fern, rede mit der Familie und gehe früh ins Bett. Eine Kommunikation

mit ihrem Gatten bestehe nicht mehr. Ihre Ehe sei seit der Geburt im Jahr 2002

unglücklich geworden (S. 49).

Die Beschwerdeführerin betrete das

Untersuchungszimmer mit deutlich leidender und trauriger Miene. In dieser Phase

des Gespräches wirke sie schwer depressiv. Im Verlaufe der zweieinhalbstündigen

Exploration zeigten sich dann unterschiedliche affektive Zustände, meist

deprimiert mit einer ausgeprägten Resignation, dann aber wieder ein recht

waches Temperament auch mit Lachen, sodass die Beschwerdeführerin unauffällig

wirke (S. 50). Diese sei der deutschen Sprache leidlich mächtig, verstehe die

gestellten Fragen jedoch häufig nicht wirklich, sodass die Dolmetscherin immer

wieder eingreifen müsse. Dennoch seien die Angaben oft ungenau und etwas

widersprüchlich, etwa was den Zeitpunkt des letzten Termins beim

Psychotherapeuten angehe. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und

allseits orientiert. Die zu Beginn allgemeine Verlangsamung halte über die

Dauer des Gesprächs nicht an. Die Aufmerksamkeit fluktuiere, auch

themenabhängig. Es würden erhebliche Gedächtnisstörungen geltend gemacht,

insbesondere das Frischgedächtnis betreffend; die Dinge fielen der

Beschwerdeführer dann jedoch wieder ein, was eher gegen eine Hirn-Organizität

spreche. Mindestens teilweise entstehe der Eindruck einer deutlichen

Motivationsproblematik. Formal zeige sich einerseits zeitweilig eine Ideenarmut

und Leere, etwa indem die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die

geklagten schlimmen Gedanken zu nennen. Berichtet werde auch über gehemmtes

Denken und nächtliches Grübeln. Das angegebene gehäufte Händewaschen im Sinne

eines (leichten) Zwanges sei während der Untersuchung nicht objektivierbar (S. 52).

Weiter würden phobisches Verhalten in engen Räumen sowie Angst resp. Panik,

teilweise bei nächtlichem Erwachen, erwähnt. Objektiv berichte die

Beschwerdeführerin teils zäh und wenig konzis; man müsse ihr die Fäden aus der

Nase ziehen, was die Erhebung der Anamnese deutlich erschwere. Wahn,

Sinnestäuschungen oder Ich Störungen lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin

sei im Affektiven verlangsamt, in der Mimik verarmt und in der

Schwingungsfähigkeit deutlich reduziert. Dann wiederum helle sich recht

unvermittelt die Stimmung auf, die Beschwerdeführerin berichte flüssiger und

teils auch lachend. Im Eigenerleben beschreibe sie sich als depressiv, freud-

und lustlos, ohne Gefühle, energielos und müde. Es bestünden eine

ausgesprochene Selbstwertproblematik, Schuldgefühle und eine Dependenz. Hinzu

kämen Klagen über allgemeine Kraftlosigkeit und vegetative / psychosomatische

Beschwerden wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen, gelegentlich Schwindel,

Schweissausbrüche und nächtliches ängstliches Erwachen, daneben Schmerzen im

Bereich des Rückens, des linken Oberschenkels und teilweise der Gelenke.

Charakterlich wirke die Beschwerdeführerin wenig durchsetzungskräftig, etwa was

die Möglichkeit einer Ablösung vom Gatten betreffe. Gleichzeitig zeige sie sich

schwer resigniert. Im Beck-Depressionsinventar, einem Selbstbeurteilungsfragebogen,

der mithilfe der Dolmetscherin ausgefüllt werde, erziele die Beschwerdeführerin

ein Score von 27, was einer mässig bis schwer ausgeprägten Depression

entspreche. Die Validität dieser Angaben werde infrage gestellt, so kreuze die

Beschwerdeführerin u.a. an, dass sie nicht von sich enttäuscht sei, was im

klaren Kontrast zu den mündlich gemachten Angaben stehe. Auch im Mini-ICF-Selbstbeurteilungsfragebogen

schildere sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem klinischen Eindruck doch

unterschiedlich. Die zu Hause lebende Tochter beschreibe die Beschwerdeführerin

bei einem Telefongespräch als eine starke Person, sie versuche alles zu geben

(S. 52). Seit in der letzten Zeit vermehrt Rückenschmerzen hinzugetreten seien,

mache sie im Haushalt nicht mehr viel. Sie habe seit ein bis zwei Jahren Probleme

mit dem Gedächtnis und vergesse viel. Die Medikamente habe die

Beschwerdeführerin aktuell ausgesetzt. Mit ihrer Arbeit habe sie aufgehört,

weil ihr einfach alles zu viel geworden sei. Stimmungsschwankungen bestünden

tatsächlich, die Beschwerdeführerin freue sich, wenn sie (die Tochter) da sei,

sei dann aber sehr schnell wieder deprimiert. Das Hauptproblem sei der Vater,

der unkorrigierbar immer denke, er sei im Recht (S. 53).

Die Beschwerdeführerin habe eine

unauffällige Kindheit und Jugend verlebt. Einschneidend sei der Tod der Mutter erlebt

worden, als die Beschwerdeführerin mit 20 bis 21 Jahren frisch verheiratet

gewesen sei. Sie habe für die wesentlich jüngeren Geschwister die Verantwortung

übernehmen müssen und eine Totgeburt erlitten. Während vier bis fünf Jahren sei

es eine sehr harte Zeit gewesen, in der sie noch zwei eigene Kinder geboren

habe (S. 53). Später habe sich die psychosoziale Belastungssituation etwas

verbessert. 2002, nun in der Schweiz, habe sie noch einmal eine Tochter gehabt.

Seither sei ihre Ehe unglücklich. Der Gatte habe sich finanziell nicht mehr

gekümmert, sei fremdgegangen und habe nur noch reklamiert; dennoch sei es der

Beschwerdeführerin nicht gelungen, sich aus dieser konflikterreichen Ehe zu

lösen, was sie sich heute schwer vorwerfe. Sie lebe derzeit mit ihrem Gatten

und einem ihrer verheirateten Söhne, dessen Frau und ihrem Enkel in einer

Wohnung. Im Rahmen des chronischen Ehekonfliktes sei sie immer wieder einmal

depressiv gewesen und habe über 15 Jahre Surmontil eingenommen. Seit 2021 stehe

sie in einer mehr oder weniger regelmässigen Psychotherapie (S. 54).

Die Beschwerdeführerin habe die Hausarbeit

aus kulturellen Gründen weitgehend delegiert. Ihre Angaben seien teilweise

nicht konsistent. Zudem sei es ausserordentlich schwierig, die aktuellen

Behandlungen und deren Effekt zu beschreiben; die Beschwerdeführerin mache

gehäuft recht vage Angaben, und auch die Aktenlage bleibe letztlich

unvollständig. An phasenhaft auftretenden kurzen depressiven Episoden bestehe

aber kein Zweifel (S. 54 f.). Anlässlich der heutigen psychiatrischen

Untersuchung würden die verschiedenen von der Beschwerdeführerin beschriebenen

aversiven Erlebnisse als krankheitsauslösend und auch -unterhaltend beurteilt.

Charakterlich sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine anhaltende

psychosoziale Belastungssituation, d.h. den chronischen Ehekonflikt,

massgeblich zu ändern. Dies möge einerseits den kulturellen Gegebenheiten

geschuldet sein, andererseits seien die auch heute festgestellten dependenten Charakterzüge

mitverantwortlich und wohl auf den Tod der Mutter und die dadurch entstehenden

Pflichten zurückzuführen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei schon

früher depressiv gewesen, sei so ohne weiteres plausibel. Aktuell bestehe ein

fluktuierendes depressives Syndrom, insgesamt einer leichten bis maximal mittelgradigen

depressiven Episode entsprechend. Im Rahmen der Untersuchung zeige sich

affektiv ein sehr unterschiedliches Zustandsbild mit deutlichen

Stimmungsschwankungen; insgesamt überwiege eine eher depressive Grundstimmung.

Daneben bestehe eine ausgesprochen resignative Entwicklung, welche auch den

Charakterzügen geschuldet sei und dazu führe, dass die Beschwerdeführerin sich

selbst beschuldige, Gefühle der Wertlosigkeit entwickle etc. (S. 55).

Dabei gingen die Erschöpfung, die vermehrte Ermüdbarkeit und der

Vitalitätsverlust weniger auf eine körperliche Arbeit denn auf eine geistige

Abwehrarbeit zurück. Die Beschwerdeführerin erscheine heute auch in ihrer

Motivation gestört, dann doch wieder interessiert und affektiv unauffällig.

Daneben bestehe mindestens ein teilweiser sozialer Rückzug. Insgesamt

entspreche das aktuelle Zustandsbild durchaus den Schilderungen der im Januar

2021.

berichtenden Psychologin. Die damals diagnostizierte mittelgradige

depressive Episode könne heute so aber nicht bestätigt werden. Dafür sei die

Stimmungslage zu wechselhaft mit zeitweilig völliger Aufhebung der

Depressivität. Das früher diagnostizierte Burn-out-Syndrom treffe im Sinne der

anhaltenden Belastung durch den chronifizierten Ehekonflikt zwar repetitiv zu, sei

aber nicht als krankheitswertig im Sinne der IV zu betrachten. Im Rahmen der

resignativen Entwicklung mit den nicht anhaltenden depressiven Einbrüchen seien

auch die körperlichen Beschwerden, insbesondere die Kopfschmerzen zu sehen (S.

56). Die anhaltenden psychosozialen Stressoren seit dem 21. Lebensjahr, welche

die Beschwerdeführerin nicht relevant abzubauen vermocht habe, hätten über die

Jahre zu depressiven Phasen mit wohl teilweiser psychosomatischer Überlagerung geführt,

wie sie sich heute darstelle. Es sei zu einer deutlich

negativistisch-resignativen Entwicklung gekommen, die Beschwerdeführerin habe

allerdings bis 2021 auch keine wirkliche psychotherapeutische Behandlung

aufgenommen. Wie weit eine adäquate Psychopharmako-Therapie effektiv durchgeführt

worden sei, könne heute nicht geklärt werden (S. 56 f.).

Die Beschwerdeführerin sei heute

aufgrund des affektiven Zustandsbildes in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt,

wobei die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft

seien. Die beklagten erheblichen kognitiven Einschränkungen würden – ohne

Kenntnis der neuropsychologischen Untersuchung – wesentlich diesem affektiven

Zustandsbild zugeschrieben. Die Beschwerdeführerin sei heute in ihrer Vigilanz,

ihrer Flexibilität, Umstell- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Ob die

subjektiv geschilderten übrigen Einschränkungen auch unter intensiver

Behandlung bestehen blieben, werde der weitere Verlauf zeigen. Aktuell bestehe

eine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 %. Eine

darüberhinausgehende Einschränkung lasse sich heute aus psychiatrischer Sicht

nicht begründen; insbesondere sprächen der fluktuierende Verlauf und das

Aufhellen auch während der Untersuchung dagegen, dass derzeit eine durchgängige

mittelgradige oder gar schwere Depressivität bestehe. Vielmehr entstehe der

Eindruck, die Beschwerdeführerin sei zu wenig gestützt, möglicherweise auch

durch das familiäre Umfeld nicht genügend in der Möglichkeit einer Verbesserung

der Situation bestärkt (S. 57); im familiären System ergebe sich bezüglich der

kulturellen Rollenverteilung eher das Bild einer Unterstützung im

traditionellen Rollenverständnis, womit den dependenten Charakterzügen nicht

entgegengewirkt werden könne. Der bisherige Therapieverlauf sei wenig

dokumentiert. Heute sei unklar, in welcher Intensität eine Behandlung effektiv

erfolge. Zweifellos bestehe eine langjährige Entwicklung; die Gefahr der

Chronifizierung der aktuellen leichten, fluktuierenden depressiven Episode

bestehe, eine bereits fixierte chronifizierte Depressivität (also eine

Therapieresistenz) müsse aber noch nicht diagnostiziert werden. Die

Beschwerdeführerin vermittle keinen Eindruck von über das depressive Leiden

hinausgehenden gravierenden kognitiven Einschränkungen bei durchschnittlicher

Intelligenz. Wesentlich erscheine, dass sie ihre eigene innere negative

Einstellung bezüglich ihres Lebensentwurfes und Selbstwertes verändern könne

(S. 58). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in sich plausibel, aber

nicht immer ganz konsistent. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit seien

weniger eine Inkonsistenz per se – also eine bewusstseinsnahe Täuschung –

anzunehmen denn Invaliditätsfremde Faktoren, etwa kulturelle Gegebenheiten,

welche bei der subjektiven Einschätzung einer minimalen vorhandenen

Arbeitsfähigkeit mitspielten. Unklar bleibe auch die Rolle der Familie im

Rahmen der Unterstützung psychotherapeutischer Massnahmen (S. 59).

Aus rein psychiatrischer Sicht

einschränkend seien heute – ohne Kenntnis der neuropsychologischen Resultate –

nur das affektive Leiden resp. damit verbundene neuropsychologische Störungen.

Einschränkungen bestünden bei häufigen Kundenkontakten oder Arbeiten, welche

grosse Selbstständigkeit, Ausdauer, Präzision, Stressresistenz und

Schnelligkeit erforderten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Metallmontage

und Qualitätskontrolle sei aus psychiatrischer Sicht, soweit sie hohe

konzentrative Anforderungen stelle, nach Massgabe der Neuropsychologie

eingeschränkt. Den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeiten wie leichte

Montagearbeit, ohne solche höheren kognitiven Anforderungen und ohne anhaltende

hohe Arbeitsdichte, wären zu 80 % zumutbar. Rein aufgrund der affektiven

Beeinträchtigung sei eine Leistungsminderung von 20 % zu attestieren (S.

57.

+ 59). Eine regelmässige stützende und die negativen Kognitionen

adressierende psychotherapeutische Behandlung sei notwendig und weiterhin

indiziert. Diese sollte auch zumindest initial psychopharmakologisch

unterstützt werden (S. 59).

3.2.6

Dipl.-Psych. K.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, erklärte in ihrem Teilgutachten, die

Angaben der Beschwerdeführerin seien grösstenteils vage, mitunter

widersprüchlich und in sich nicht durchgängig konsistent. Auch gestalte es sich

ausserordentlich schwierig, ein vollständiges Bild der Alltagsfunktionalität zu

erhalten. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich als gute bis sehr gute

Schülerin könne aber einfache mental-arithmetische Aufgaben nicht lösen, was

ein eher niedriges Bildungsniveau oder auch eine Dyskalkulie vermuten lasse.

Insgesamt ergäben die eigen- und aktenanamnestischen Angaben kein vollständiges

Bild des prämorbiden Leistungsniveaus der Beschwerdeführerin, was Voraussetzung

wäre, um allfällige kognitive Veränderungen zu beurteilen. Die Validität der

gezeigten Leistungen sei aus folgenden Gründen eingeschränkt (S. 70 f.):

o Leistungsvalidierung: Die Leistungen in

drei standardisierten Performanzvalidierungsverfahren fielen nicht unauffällig,

aber auch nicht eindeutig auffällig aus. Eingebettete Indikatoren verwiesen

aber eindeutig auf die Ungültigkeit des objektivierten Testprofils.

o Inkonsistenzen innerhalb und zwischen

Testverfahren: Die Reaktionszeiten in einem sehr einfachen Testverfahren seien deutlich

verlangsamt, während sich in einem komplexeren Verfahren vergleichsweise

schnellere Reaktionen ergäben. Dasselbe gelte beim Benennen von farbigen

Punkten, wo in der schwierigsten Bedingung die schnellste Leistung erbracht

werde. Die massive Verlangsamung stehe auch nicht in Einklang mit der

überdurchschnittlichen Geschwindigkeit in der visuo-explorativen Aufgabe zur

Informationsverarbeitung.

o Inkonsistenzen zwischen den

Testleistungen und dem direkt beobachteten Verhalten sowie den Fähigkeiten: Die

Beschwerdeführerin wirke klinisch deutlich unauffälliger als testdiagnostisch

zu erwarten wäre. Bei teilweise massiv verlangsamten Leistungen zeige sich im

Gespräch eine adäquate Spontansprache ohne Hinweise für konzentrative

Beeinträchtigungen (Satzabbrüche, Verlieren des Gesprächsfadens u.ä.).

o Inkonsistenzen zwischen den Testbefunden

und der geschilderten Alltags- und Berufsfunktionalität: Mit den gezeigten

mnestischen Leistungen sei ein Vergessen von Terminen möglich. Damit nur schwer

zu vereinbaren sei aber, dass die Beschwerdeführerin hinterher genau sagen

könne, wann sie welchen Termin vergessen habe, da das neuropsychologische

Ausfallprofil auf eine Speicherstörung und nicht nur auf eine Abrufstörung

hindeute.

o Inkonsistenzen zwischen Testleistungen und

dem aufgrund der Entwicklung und der medizinischen Akten zu erwartenden

Funktionsniveau: Gemäss psychiatrischem Gutachten bestünden kurzdauernde

depressive Episoden, akzentuierte, arbeitsfähigkeits-relevante

Persönlichkeitszüge (Dependenz) sowie ein chronischer Ehekonflikt, welche die

objektivierten kognitiven Leistungen nicht vollumfänglich erklären könnten. Im

Gespräch ergäben sich Hinweise für ein mögliches obstruktives

Schlafapnoesyndrom, was die Befunde aber auch nicht vollumfänglich erkläre. Bei

selektiven Beeinträchtigungen sowie in Unkenntnis des prämorbiden

Leistungsvermögens fänden sich auch keine eindeutigen Hinweise für eine

hirnorganische Problematik.

Ein problematisches Leistungsverhalten

sei nachgewiesen. In der Gesamtschau aller verfügbaren Informationen und in

Anlehnung an den Entscheidungsalgorithmus von Slick und Sherman (2013) sei auf

eine Verdeutlichung von Symptomen zu schliessen. Die von der Beschwerdeführerin

gezeigten Leistungen könnten somit nicht als Nennwert ihrer Leistungsfähigkeit

herangezogen werden. Trotz der invaliden Befunde seien aber Einschränkungen der

Kognition und / oder der Belastbarkeit nicht ausgeschlossen. Das mögliche Ausmass

lasse sich aber auf der Grundlage der aktuellen Befunde nicht abschätzen (S.

70). An Ressourcen sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin in der Lage

sei, einem Gespräch zu folgen. Auch innerhalb der drei Stunden und zwei Minuten

dauernden Untersuchung ohne Pause ergäben sich keine Hinweise für einen

Leistungsabfall oder -einbruch. Die selektive Beachtung von Reizen gelinge

gleich gut wie Gleichaltrigen. Die Beschwerdeführerin zeige sich nicht anfällig

für Interferenzen. Monochrome Strichzeichnungen würden problemlos erkannt. Mangels

Validität der Befunde könne die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit, in einem angepassten Arbeitsbereich oder einer

Verweistätigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden. Wären

die objektivierten Befunde valide, entsprächen sie einer leichten bis

mittelgradigen neuropsychologischen Störung, aus welcher sich eine maximale

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im Ausmass von

30.

% ableiten liesse (S. 71 f.).

3.3

Das B.___-Gutachten geniesst

vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung

(s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von unabhängigen

Facharztpersonen der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche aufgrund

ihrer Ausbildung qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Sachverständigen die Beschwerdeführerin lege artis zu

ihren subjektiven Beschwerden, ihren Verhältnissen und zur Vorgeschichte

befragt (IV-Nr. 38.1 S. 15 ff. / 23 ff. / 35 ff. /

45.

ff. / 61 ff.), die objektiven Befunde erhoben (S. 18 f. / 27 ff. / 38 f. /

50.

ff. / 65 ff.) sowie die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen

(S. 11 ff. / 15 / 23 / 35 / 44 / 61). Auf dieser Grundlage befassten

sich die Sachverständigen sodann mit dem Gesundheitszustand und der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 20 f. / 30 ff. / 40 ff. /

53.

ff. / 68 ff.), wobei sie zu Schlüssen gelangten, die vor dem

Hintergrund der objektiven Befunde sowie der festgestellten Diskrepanzen

nachvollziehbar sind. Was im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird,

dringt nicht durch.

3.3.1

3.3.1.1

Die Beschwerdeführerin

beanstandet einmal, dass die rheumatologische Expertin nicht über die

erforderliche Bildgebung verfügt habe.

3.3.1.2

Die Expertin Dr. med. D.___ verneinte

im Gutachten relevante Degenerationen der LWS, wobei sie sich auf das CT des F.___

vom 23. Juni 2022 berief (E. II. 3.2.3.1 hiervor). Gemäss der

dortigen Befundung lagen keine frische ossäre traumatische Läsion der LWS und

des cranialen Sacrums sowie keine Diskushernien vor (IV-Nr. 38.1 S. 29).

Demgegenüber diagnostizierte der Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in

seiner Aktenbeurteilung vom 6. Juni 2023 (Suva-Nr. 96) eine degenerative

Spondylarthrose L4 bis S1 (Facettengelenkarthrose beidseits rechtsbetont und

Sklerosierung der Deckplatten mit osteophytären Ausziehungen nach ventral und

dorsal) sowie degenerative Bandscheibenveränderungen L3 bis S1

(Signalerniedrigung der Bandscheiben L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie Anulus

fibrosus-Einriss der Bandscheibe L4/5 median ohne Nachweis einer Hernierung).

Der Kreisarzt stützte sich dabei auf die eigene Durchsicht der CT-Aufnahmen vom

30.

Dezember 2021 und 23. Juni 2022 sowie des MRI vom 9. Mai 2023.

Um den Sachverhalt zu klären, legte das

Gericht der Expertin neben dem Kreisarztbericht auch die erwähnte Original-Bildgebung

zur Einsicht vor (E. I. 2.3 und E. II. 3.2.3.2 hiervor). Auf dieser

Grundlage stellte die Expertin nunmehr beginnende bis höchstens mässige

degenerative Veränderungen fest, gelangte aber zum Schluss, dass diese keine

zusätzlichen Einschränkungen bewirkten. Vor diesem Hintergrund kann die

Beschwerdeführerin aus der Beurteilung des Kreisarztes nichts für sich

ableiten. Die Auffassung der Expertin, wonach die degenerativen Veränderungen

keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, verdient

Zustimmung. Es erscheint als plausibel und überwiegend wahrscheinlich, dass das

Zumutbarkeitsprofil im Gutachten, mit einer leichten bis intermittierend

mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS (E. II. 3.2.3.1

in fine hiervor), auch der reduzierten Belastbarkeit durch die degenerativen

Veränderungen, welche nicht stark ausgeprägt sind, Rechnung trägt. Dem steht

die Beurteilung des Kreisarztes nicht entgegen. Dessen Aufgabe war es, die

Frage der Unfallkausalität zu klären, welche er verneinte. Zur Arbeitsfähigkeit

musste er sich folglich gar nicht äussern. Andererseits hielt er fest, der

Unfall vom 10. Januar 2022 habe bloss zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung der Beschwerden während höchstens sechs bis zwölf Wochen geführt,

so dass sich auch unter diesem Blickwinkel keine längerdauernde Zunahme der

Arbeitsunfähigkeit über 20 % hinaus ergibt. Im Übrigen stellt bei

Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung – wie sie die

Expertin, nicht aber der Kreisarzt vorgenommen hat – die wichtigste Prüfung dar,

um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können (Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.3.2). Ein radiologischer Befund

führt demgegenüber nicht zwingend zu einer relevanten Diagnose, zumal wenn wie

hier keine Neurokompression vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom

24.

April 2025 E. 4.7.3). Berichte von behandelnden Ärzten mit neuen

Erkenntnissen, welche Zweifel am rheumatologischen Teilgutachten nebst

Ergänzungen erwecken könnten, sind keine aktenkundig.

Die Beschwerdeführerin macht weiter

geltend, es sei nicht statthaft gewesen, der Expertin Dr. med. D.___ nachträglich

die Original-Bildgebung vorzulegen und sie dazu Stellung nehmen zu lassen, denn

die Expertin habe im Rahmen dieser Ergänzung des Gutachtens nicht mehr

unbefangen sein können. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Einerseits erhob die

Beschwerdeführerin vorgängig keine solchen Einwände, als das Gericht

ankündigte, bei der Expertin eine Stellungnahme zur Bildgebung einzuholen

(s. E. I. 2.3 hiervor). Andererseits kann nicht ohne Weiteres

angenommen werden, dass eine Sachverständigenperson schlechthin ausserstande

ist, ihr nachträglich vorgelegte radiologische Aufnahmen ergebnisoffen zu

würdigen; bei Dr. med. D.___ finden sich in den Ergänzungen vom 2. und 11.

Juli 2024 keine Hinweise, die geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu

erwecken, z.B. dass sie sich von unsachlichen Überlegungen hätte leiten lassen.

3.3.1.3

Hinsichtlich der beiden Knie sah

die Expertin aufgrund der Klinik beginnende Gonarthrosen bei Genua valga als

wahrscheinlich an (E. II. 3.2.3.1 hiervor). Dies wurde ebenfalls im

Zumutbarkeitsprofil (wechselbelastend, ohne repetitives Knien, Kauern und

Treppen- oder Leiternsteigen) angemessen berücksichtigt. Die der Expertin nicht

bekannte Röntgenaufnahme des rechten Knies vom 7. Januar 2022 stellt keinen

Grund dar, vom Gutachten abzuweichen. Der Bericht zu dieser Röntgenaufnahme,

den die Beschwerdeführerin nachträglich eingereicht hat (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6),

attestiert abgesehen von beginnenden degenerativen Veränderungen einen

altersentsprechend unauffälligen Befund (normale Form des Kniegelenkes ohne

Achsfehlstellung, regelrechte Artikulation mit unauffälliger Darstellung der

artikulierenden Gelenkflächen, normale Gelenkspaltweite, vereinzelt

Osteophyten), was mit der klinischen Untersuchung durch die Expertin

korrespondiert. Die Aufnahmen vom 22. März 2024 wiederum, welche beidseits eine

mediale Gonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung und angedeuteter

Osteophytenbildung zeigen (BB-Nr. 7), ergingen erst geraume Zeit nach der

angefochtenen Verfügung und geben daher für den hier massgeblichen Sachverhalt

nichts her (s. dazu E. II. 1 hiervor). Dasselbe gilt für den Bericht

von Dr. med. L.___ vom 18. März 2024, der von Schmerzen im Trochanterbereich

links und einem ISG-Syndrom spricht (BB-Nr. 8).

3.3.2

3.3.2.1

Die Beschwerdeführerin rügt sodann,

der neurologische Experte habe nicht geprüft, ob es sich bei den als

linksseitige Hemikranie diagnostizierten Kopfschmerzen um einen

Cluster-Kopfschmerz handeln könnte. Damit dringt sie indes nicht durch, da kein

zusätzlicher Abklärungsbedarf ersichtlich ist. Med. pract. M.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie beim Regionalen Ärztlichen

Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme zum

Gutachten dafür, die anamnestisch beschriebene Kopfschmerzcharakteristik biete

differentialdiagnostisch keine Hinweise auf eine Clustersymptomatik (IV- Nr. 46

S. 2). Dies korrespondiert mit den Akten, hat doch bislang kein Arzt von einer

solchen Symptomatik gesprochen, obwohl die Kopfschmerzen schon seit Jahren

bestehen sollen (IV-Nr. 38.1 S. 36). Auch Dr. med. J.___, Prakt. Arzt FMH und

Klinische Verhaltenstherapie VFKV, erwähnte am 18. März 2021 bloss

chronische linksseitige Kopfschmerzen (IV-Nr. 15 S. 3 Ziff. 2.1), ohne diese

dann aber diagnostisch einzuordnen; als Leiden mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wurde lediglich eine leichte depressive Episode aufgeführt (S.

4.

Ziff. 2.5). Ein MRT des Neurokraniums am 29. November 2019 blieb abgesehen

von minimalen Marklagerveränderungen unauffällig (IV-Nr. 38.5), weshalb sich

auch hier nichts für die Beschwerdeführerin ergibt.

3.3.2.2

Die Beschwerdeführerin, welche [...]

Muttersprache ist, wendet weiter ein, die Dolmetscherin sei erst nach 53

Minuten zur Untersuchung gestossen, weswegen die Verständigung mit dem neurologischen

Experten schlecht gewesen sei.

Es trifft zu, dass die Exploration ohne

die Dolmetscherin begonnen wurde. Dies geschah freilich im Einverständnis mit

der Beschwerdeführerin, welche in der Folge nicht verlangte, dass die

Untersuchung bis zum Erscheinen der Dolmetscherin unterbrochen werde. Der

Experte stellte denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin verständlich

deutsch spreche (IV-Nr. 38.1 S. 35). Verständigungsprobleme müssen

erheblich sein und die Substanz der Expertise betreffen, um Zweifel an dieser

zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022

E. 5.6.7). Dies ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Einerseits zeigt

die Beschwerdeführerin keine konkreten Missverständnisse etc. auf, welche aus

der fehlenden Übersetzung resultiert hätten. Andererseits vermag das Gericht

bei der Abhörung der Tonaufnahme keine sprachlichen Schwierigkeiten zu

erkennen. Im Übrigen wurde die fehlende Übersetzung nicht unmittelbar nach der erfolgten

Begutachtung gerügt. Auch im Einwand gegen den Vorbescheid im

verwaltungsinternen Verfahren (IV-Nr. 43) sowie in der Beschwerdeschrift war

von dergleichen noch keine Rede.

3.3.3

3.3.3.1

Die Beschwerdeführerin

kritisiert beim psychiatrischen Teilgutachten, der Experte habe im Rahmen der

Diagnose nicht begründet, warum keine mittelgradige depressive Störung

vorliege. Dem ist zu entgegnen, dass der Experte sehr wohl angab, warum er von leichten

depressiven Episoden ausging, nämlich wegen der zwischenzeitlichen Stimmungsaufhellungen

während der Untersuchung. Richtig ist, dass laut dem Bericht der Psychologin N.___

vom 12. Januar 2021 damals wegen einer mittelgradigen

depressiven Episode eine Behandlung aufgenommen wurde (IV-Nr. 38.1 S.

44). Allerdings ist diese Therapie zu hinterfragen. Eine stationäre Behandlung

wurde nicht erwogen, während in der ambulanten Psychotherapie offenbar alle

zwei Wochen ein Gesprächstermin vorgesehen war. Eine bloss alle 14 Tage

stattfindende Psychotherapie stellt indes grundsätzlich keine konsequente

Behandlung einer Depression dar (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20.

April 2017 E. 8.2.2). Auch eine wirksame Medikation ist fraglich, erhielt

die Beschwerdeführerin doch über Jahre hinweg nur Surmontil, wobei die

Absetzung nach ihren eigenen Angaben zu keiner Verschlimmerung des Zustands führte.

Diese insgesamt wenig intensive Behandlung lässt an einer mittelgradigen

depressiven Episode mit einem entsprechenden Leidensdruck zweifeln. Dr. med. J.___,

welcher die Therapie übernahm und es bei Gesprächen alle zwei Wochen beliess

(IV-Nr. 15 S. 3 Ziff. 1.1), sprach denn auch im Bericht vom 18. März 2021 vorbehaltlos

von einer leichten depressiven Episode (IV-Nr. 15 S. 4), ohne eine Verbesserung

gegenüber Januar 2021 zu erwähnen. In seinem Schreiben vom 24. November

2022, worin er zum B.___-Gutachten Stellung nahm, erklärte Dr. med. J.___ demgegenüber,

es liege eine chronische mittelgradige depressive Episode vor (IV-Nr. 43 S.

15). Seine Kritik am Gutachten vermag aber nicht zu überzeugen. Erstens vergreift

sich Dr. med. J.___ deutlich im Ton, was keinen vertrauenerweckenden

Eindruck hinterlässt. So bezeichnet er die streitigen Feststellungen des psychiatrischen

Experten als «aufgeblasene Frechheit», «arrogante Behauptung» sowie «willkürlich

und dumm». Diese unsachliche Ausdrucksweise deutet darauf hin, dass es Dr. med.

J.___ hier nicht um die Erhellung des Sachverhalts ging, vielmehr machte er

sich – über das bei einem behandelnden Arzt zu erwartende Mass hinaus – zum

Interessenwahrer seiner Patientin gegenüber der Invalidenversicherung (Urteil

des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1). Zweitens

erklärt Dr. med. J.___ nicht, warum er im März 2021 noch von einer bloss

leichten depressiven Episode ausgegangen war. Er macht namentlich nicht

geltend, seither sei es zu einer Verschlechterung gekommen, wobei das Schreiben

vom 24. November 2022 ohnehin keine Angaben zum aktuellen Psychostatus

enthält, mit denen sich eine solche Entwicklung belegen liesse. Drittens

schliesslich bringt Dr. med. J.___ inhaltlich einzig vor, er sehe die

Beschwerdeführerin durchgehend seit dem 1. Februar 2021, weshalb nur er

den durchschnittlichen Verlauf der letzten Monate kenne, während der Experte lediglich

eine Momentaufnahme sehe. Wollte man dem folgen, so könnte ein Gutachten kaum

je als Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs dienen, sondern es

müsste regelmässig auf die behandelnden Ärzte abgestellt werden, was den

bundesgerichtlichen Regeln zur Beweiswürdigung (s. E. II. 2.4 hiervor) zuwiderliefe.

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen

(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein

Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2022 vom 19. August 2022

E. 6.2.3). Die medizinische Folgenabschätzung weist notgedrungen eine hohe

Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge. Die psychiatrische

Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern

der Experte wie hier lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365).

Zu beweismässigen Weiterungen Anlass besteht nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige

Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

sind. Dies trifft hier indes nicht zu, so dass am psychiatrischen Teilgutachten

festzuhalten ist.

3.3.3.2

Weiter bringt die

Beschwerdeführerin vor, zur psychiatrischen Exploration existierten zwei

Tonaufnahmen, weshalb unklar sei, ob die gesamte Untersuchung aufgezeichnet

worden sei.

Die Tonaufnahme umfasst das gesamte

Untersuchungsgespräch, welches aus der Anamneseerhebung und der

Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person besteht (Art. 7k Abs. 1

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV,

SR 830.11). Der Beginn und das Ende des Interviews sind sowohl von der

versicherten Person als auch von der oder dem Sachverständigen mündlich unter

Angabe der jeweiligen Uhrzeit am Anfang und am Ende der Tonaufnahme zu

bestätigen. Dasselbe gilt bei Unterbrechungen der Tonaufnahme (Art. 7k

Abs. 6 ATSV). Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht zwei separate

Aufnahmen zur psychiatrischen Begutachtung übermittelt. Die erste Aufnahme

dauert lediglich 1:23 Minuten. Darin stellt der Experte die Uhrzeit und die

anwesenden Personen fest, dann endet die Aufnahme. Die zweite Aufnahme dauert 2:19:10

Stunden und beinhaltet das Untersuchungsgespräch. Eine erneute Feststellung der

Uhrzeit und der Anwesenden unterblieb, was gegen Art. 7k Abs. 6 ATSV verstösst.

Damit stellt sich die Frage, ob dem psychiatrischen Teilgutachten der

Beweiswert abzusprechen ist. Dies würde erhebliche Mängel voraussetzen (s.

Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte rund um Tonaufnahmen bei IV-Begutachtungen,

SZS 4/2023 S. 215). Die Beschwerdeführerin legt indes nicht dar, welche

wesentlichen Aussagen und Feststellungen auf der Tonaufnahme fehlen, obwohl sie

dies hätte begründen müssen (vgl. dazu BVR 2024 S. 383 E. 7.5

S. 388; Weiss, a.a.O., S. 216). Der Experte spricht in der zweiten

Aufnahme denn auch davon, dass er jetzt beginne, was nur so verstanden werden

kann, dass kein Teil der Untersuchung fehlt. Der Mangel in der Aufzeichnung des

Gesprächs ist daher nicht so gravierend, als dass er zur Unverwertbarkeit des

psychiatrischen Teilgutachtens führen müsste. Die vorliegende Situation lässt

sich nicht mit denjenigen Fällen gleichstellen, in denen gar keine Tonaufnahme

vorhanden ist (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2023.114 vom 9. Juli 2024 E. II. 5.4).

3.3.4

Beim neuropsychologischen

Teilgutachten hält die Beschwerdeführerin dafür, die kognitiven Einschränkungen

seien unvollständig erfasst worden. Da die Dolmetscherin nicht nur übersetzt,

sondern sich auch in das Gespräch eingemischt habe, sei nicht auszuschliessen,

dass bei einer korrekten Übersetzung valide Befunde hätten erhoben werden

können. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Einerseits vermutet die

Beschwerdeführerin nur, dass das Verhalten der Dolmetscherin das Ergebnis der

Begutachtung verfälscht habe; konkrete Beispiele für einen solchen Einfluss

vermag sie nicht zu nennen. In diesem Zusammenhang ist wiederum darauf

hinzuweisen, dass Verständigungsprobleme erheblich sein und die Substanz der

Expertise betreffen müssen, um Zweifel an dieser zu erwecken

(E. II. 3.3.2.2 hiervor). Andererseits kommt dem Explorationsgespräch

hier keine so grosse Bedeutung wie bei einer psychiatrischen Begutachtung zu,

stehen doch bei einer neuropsychologischen Untersuchung die verschiedenen Tests

im Vordergrund. Diese ergaben zwar Einschränkungen, doch konnten diese

Ergebnisse angesichts der standardisierten Validierungsverfahren und diverser

Inkonsistenzen nicht validiert werden (E. II. 3.2.4 hiervor). Die

Expertin begründet auf diese Weise plausibel, warum nicht auf die Ergebnisse

der Tests abgestellt werden kann und damit eine Arbeitsunfähigkeit zufolge

neuropsychologischer Einbussen nicht ausgewiesen ist. Ist aber das

Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin während der Testung fraglich, so käme

allfälligen Verständigungsschwierigkeiten im Gespräch ohnehin kein grosses

Gewicht zu.

3.4

Gestützt auf das beweiskräftige B.___-Gutachten

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, bezogen auf ihre bisherige

Tätigkeit, seit Juli 2019 nie für längere Zeit zu mehr als 20 %

arbeitsunfähig war (E. II. 3.2.1 in fine + 3.3.1.2 hiervor). Dies bedeutet,

dass bis zur angefochtenen Verfügung nie während eines Jahres eine

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestand, womit

kein Rentenanspruch entstehen konnte. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin entspricht ihre bisherige Tätigkeit durchaus dem im

Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil, da sie wechselstellig ausgeübt

wurde und nur selten schwerere Gewichte bewegt werden mussten (IV-Nr. 14

S. 4).

Im Übrigen würde sich auch dann nichts

ändern, wenn man davon ausginge, dass die bisherige Arbeit nicht mehr ohne

weiteres zumutbar sei. Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle wegen

Arbeitsmangel und damit aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat (E. II.

3.1

hiervor), würden sich beide Vergleichseinkommen nach den statistischen

Durchschnittslöhnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik

(LSE) für das Jahr 2020 richten, Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Beim

Valideneinkommen ist ein standardisierter monatlicher Bruttolohn für

Arbeitnehmerinnen von CHF 4'634.00 heranzuziehen (Metallerzeugung und

Herstellung von Metallerzeugnissen) und beim Invalideneinkommen von CHF 4'276.00

(Total aller Wirtschaftszweige). Mit Aufrechnung auf die betriebsübliche

Arbeitszeit und Anpassung an die Lohnentwicklung bis zum Vergleichsjahr 2021

(als der Rentenanspruch frühestens entstehen konnte, E. II. 2.2.3.2 hiervor)

sowie einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % und einem leidensbedingten Abzug

von 15 % vom Invalideneinkommen ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 57'501.00

und für eine angepasste Tätigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 36'611.00.

Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 36,33 %, der keinen

Rentenanspruch vermittelt.

3.5

Berufliche

Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive

Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus

invaliditätsfremden Gründen, so entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen,

ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG

durchgeführt werden muss. Ein fehlender Eingliederungswille muss mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind

insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu

berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und

Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des

Bundesgerichts 8C_287/2022 vom 17. August 2022 E. 5.2.2).

Im vorliegenden Fall besteht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich

die Beschwerdeführerin doch als grundsätzlich nicht mehr in der Lage,

irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen (s. Urteil des Bundesgerichts

8C_466/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.4). Sie äusserte sich während der

verwaltungsinternen Abklärung nicht nur einmal, sondern mehrmals in diesem

Sinne, so im Intake-Gespräch vom 11. März 2021 (IV-Nr. 12 S. 3 unten) und gegenüber

den B.___-Gutachtern (IV-Nr. 38.1 S. 20 Ziff. 6.1 / S. 47 / S. 64). Diese

sahen denn auch die Motivation und Leistungsbereitschaft als zweifelhaft an

(IV-Nr. 38.1 S. 51 Ziff. 4.3 + S. 70). Dies korrespondiert damit, dass

keine Bemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert sind, eine passende Arbeit

zu finden, obwohl Dr. med. J.___ ab Februar 2021 eine Restarbeitsfähigkeit

von immerhin 20 % attestierte hatte (IV-Nr. 15 S. 3 Ziff. 1.3).

Daran änderte sich auch nichts, nachdem das B.___-Gutachten vom

8.

September 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % feststellte (E. II.

3.2.1

in fine hiervor). Im Übrigen begnügt sich die Beschwerdeführerin im

Einwand gegen den Vorbescheid und in der Beschwerdeschrift damit, berufliche

Massnahmen zu beantragen, ohne auf die Frage der subjektiven

Eingliederungsfähigkeit einzugehen, obwohl sich die Beschwerdegegnerin bei der

Verneinung des Anspruchs darauf bezogen hat. Die Beschwerdeführerin legt noch

nicht einmal dar, welche beruflichen Massnahmen sie als erforderlich ansieht.

Vor diesem Hintergrund bestand im

Verfügungszeitpunkt mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen.

3.6

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu tragen, welche mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Was die Kosten über insgesamt

CHF 1'417.85 (1'063.40 + 354.45) angeht, welche auf die Zusatzfragen des

Gerichts zum B.___-Gutachten vom 8. September 2022 zurückgehen (s. dazu E. I.

2.3

f. hiervor), so war diese Ergänzung des Gutachtens zwar notwendig, aber

nicht auf ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin bei der Sachverhaltsabklärung

zurückzuführen. Die besagten Kosten erliegen daher auf dem Kanton Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 6. August 2025 geht zur

Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 6. August 2025 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann