VSBES.2023.161
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
6. August 2025Deutsch49 min
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 23. Februar
Source so.ch
Urteil vom 6. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Mai 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 23. Februar
2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg / IV-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin
verneinte in der Folge mit Verfügung vom 26. Mai 2023 einen Anspruch auf eine
Rente sowie auf berufliche Massnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 3. Juli 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 26. Mai 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab
wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen,
Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %
zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu ergänzenden medizinischen und / oder
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
c)
Subeventualiter: Es sei ein medizinisches
Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen,
rheumatologisch-orthopädischen und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 11. August 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 25).
2.3 Der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts ediert am 27. März 2024 die Akten der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva zum Unfallereignis vom 10.
Januar 2022 (A.S. 26). Nach dem Eingang dieser Akten teilt er den Parteien
am 19. April 2024 mit, es sei vorgesehen, der Gutachterstelle B.___ den
Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2023 nebst der
Original-Bildgebung (CT vom 30. Dezember 2021 und 23. Juni 2022 sowie MRT
vom 9. Mai 2023) vorzulegen und der Gutachterin Dr. med. D.___ zwei
Ergänzungsfragen zu unterbreiten (A.S. 28 f.). Während die
Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen lässt (s. A.S. 34), reicht die
Beschwerdeführerin eine Entbindung vom Arztgeheimnis ein, verzichtet aber auf
Zusatzfragen oder Bemerkungen (s. A.S. 32 f.). Das Gericht ediert daraufhin am
17. Mai 2024 die erwähnte Bildgebung (A.S. 34 ff.) und verfügt am
17. Juni 2024 im Sinne der Ankündigung vom 19. April 2024 (A.S. 43
f.). Am 26. Juni 2024 gibt die Beschwerdeführerin weitere radiologische
Aufnahmen zu den Akten (A.S. 46 f.), wobei diejenigen vom 13. Juli
2022 am 1. Juli 2024 an Dr. med. D.___ weitergeleitet werden (A.S. 50 f.).
2.4 Die
Gutachterin Dr. med. D.___ beantwortet die Fragen des Gerichts am 2. und
11. Juli 2024 (A.S. 52 ff. / 55 f.). Sodann teilt der Vizepräsident den
Parteien am 17. Juli 2024 mit, es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren
vor der beantragten öffentlichen Schlussverhandlung zu schliessen (A.S. 58 f.).
Während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine weiteren Beweismittel
beibringt (s. A.S. 67), reicht die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2024 zwei
Arztberichte ein und beantragt, die Tonaufnahmen zur Begutachtung bei der
Gutachterstelle B.___ seien zu den Akten zu nehmen (A.S. 65 f.).
Diese Aufnahmen werden mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 eingeholt (A.S.
67 f.) und am 15. Oktober 2024 auf elektronischem Weg an die
Beschwerdeführerin übermittelt (A.S. 69 f.), welche sich dazu am
5. November 2024 äussert (A.S. 72 f.). Die Beschwerdegegnerin erhält am
6. November 2024 Gelegenheit, bis 20. November 2024 allfällige Bemerkungen
anzubringen (A.S. 74), lässt diese Frist aber ungenutzt verstreichen. Der
Vizepräsident schliesst daraufhin am 24. Februar 2025 das Beweisverfahren (A.S.
75).
2.5 Am
6. August 2025 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche
Verhandlung statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt und
begründet in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren, wobei er präzisiert, Hauptantrag sei die Einholung eines neuen
neutralen Gutachtens, was sowohl durch ein Gerichtsgutachten als auch eine
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin geschehen könne (s. Protokoll, A.S. 81).
Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten (A.S. 78 ff.). Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 75),
hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 81).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen
sowie auf eine Rente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 26.
Mai 2023 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein
allfälliger Rentenanspruch 2021 entstehen (s. dazu E. II. 2.2.3.2 hiernach). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen, obwohl die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin
erst nach dem 1. Januar 2022 erging.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
2.2.3.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein
psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt,
beurteilt sich grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem
normativen Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E.
4.5.2
S. 416 f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den
funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.
297).
2.2.3.2
Das einem Rentenanspruch
vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (s. E. 2.2.1
hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit
im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109
Fn 615). Die Beschwerdeführerin war seit 31. Juli 2019 zu 20 %
arbeitsunfähig (E. II. 3.1 + 3.2.1 in fine hiernach), womit die
Wartezeit im Juli 2020 endete. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier
angesichts der Anmeldung vom 23. Februar 2021 (s. E. I. 1 hiervor) im
August 2021 der Fall.
2.2.4
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.3
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.
Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin
absolvierte in [...] eine Ausbildung zur Schneiderin. In der Schweiz war sie
seit 2005 an verschiedenen Orten als Betriebsmitarbeiterin, Raumpflegerin resp.
Maschinenbedienerin tätig (IV-Nr. 8). Zuletzt arbeitete sie ab 27.
September 2017 bei der E.___ AG als Montagemitarbeiterin (IV-Nr. 14 S. 1). Ab
31.
Juli 2019 war die Beschwerdeführerin zu 100 % sowie ab 1. Februar
2021.
zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 12 S. 2 oben). Die
Arbeitgeberin löste die Anstellung unter Einhaltung der Sperrfrist per
31.
Januar 2020 auf, da keine Arbeit mehr vorhanden war (IV-Nr. 14 S. 1).
In der Folge ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
3.2
3.2.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle
B.___ vom 8. September 2022 (IV-Nr. 38.1), als sie einen Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin verneinte. Dieses Gutachten enthielt folgende Diagnosen (S.
6.
f.):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Rezidivierende
kurzdauernde depressive Episoden (ICD-10 F38.1)
·
Akzentuierte,
arbeitsfähigkeits-relevante Persönlichkeitszüge (Z73)
·
Chronisches z.T.
myofasziales Schmerzsyndrom lumbal mit anamnestisch spondylogener Ausstrahlung
links
·
Klinisch beginnende
Gonarthrosen bei Genua valga
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Chronischer
Ehekonflikt
·
Adipositas Grad I
(BMI 31,1 kg/m2, Bauchumfang 95 cm)
·
Steatosis hepatis,
ca. 3,7 cm grosse kortikale Zyste in der rechten Niere (Sonographie vom 27.
Oktober 2021, F.___)
·
Atypische
Thoraxschmerzen (NCCP) bei unauffälliger Ergometrie, echokardiographisch
Verdickungen der Mitral- und Aortenklappe, differentialdiagnostisch:
postrheumatisch (August 2018)
·
Anamnestisch
Entfernung eines gutartigen Knotens im Bereich der linken Mamma vor zwei Jahren
·
Anamnestisch
Gastroskopie mit HP-Eradikation vor drei Jahren
·
Anamnestisch
konservative Behandlung einer Fussfraktur links (2011)
·
Anamnestisch
persistierende belastungsabhängige Mittelfussschmerzen links unklarer
Aetiologie mit unauffälligem Röntgenbefund (Juli 2022) nach konservativer
Behandlung einer Fraktur (2010)
·
Chronische
linksseitige Hemikranie von drückendem Charakter (R51),
differentialdiagnostisch z.T. myofaszial-bedingt
o Verdacht auf
Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (G44.4)
Im Rahmen der interdisziplinären
Konsensbeurteilung gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht wegen des affektiven Leidens sowohl
in der bisherigen Tätigkeit als Montagemitarbeiterin als auch in einer
angepassten Arbeit seit 31. Juli 2019 zu 20 % arbeitsunfähig sei. Die
beklagten Rückenschmerzen seien kein Grund für eine andauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit
(S. 8).
3.2.2
Dr. med. G.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte in seinem internistischen
Teilgutachten sowohl als Betriebsmitarbeiterin als auch in einer angepassten
Tätigkeit eine «gut erhaltene Restarbeitsfähigkeit» (S. 21). Dies wird von
der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, so dass sich Weiterungen erübrigen.
Die eingereichte Ultraschalluntersuchung der Weichteile vom 20. Februar
2024.
(s. A.S. 50) erfolgte nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung und
ist daher nicht von Belang (s. dazu E. II. 1. hiervor), zumal die
Beschwerdeführerin nicht darlegt, was sie daraus ableiten will.
3.2.3
3.2.3.1
Dr. med. D.___, Fachärztin für
Rheumatologie FMH, hielt in ihrem Teilgutachten fest, als Montagemitarbeiterin
habe die Beschwerdeführerin sitzend an einem Tisch Metallstücke kontrolliert
oder auch kleinere Sachen montiert. Dabei habe sie z.T. mit den Metallstücken
gefüllte Kisten auf den Tisch heben und wieder herunterstellen müssen (S. 26). Spontan
berichte die Beschwerdeführerin, sie leide seit fünf Jahren an zunehmenden
beidseitigen Knieschmerzen bei Belastungen und beim Anlaufen, an starken lumboglutealen
Schmerzen links mit Ausstrahlung in den Oberschenkel bis oberhalb des Knies seit
einem Beinahe-Sturz mit Fehlbewegung am 10. Januar 2022, an einer leichten
Kraftminderung und Parästhesien des linken Beines sowie seit ca. 15 Jahren an
wetter- und stressabhängigen Schläfenschmerzen links bis in den Nacken mit
Verstärkung seit ein bis zwei Jahren. Auf gezieltes Nachfragen bestätige die
Beschwerdeführerin, dass seit ca. 14 Jahren nach einer Spinalanästhesie unter bewegungs-
und belastungsabhängigen Rückenschmerzen bis zur unteren Brustwirbelsäule (BWS)
sowie seit einer Mittelfussfraktur links im Jahr 2010 bei längerem Gehen unter brennenden
Mittelfussschmerzen lateral leide. Mit den erwähnten Schmerzen habe sie noch zu
100.
% in der Montage gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sie primär aus
psychischen Gründen aufgegeben (S. 30).
Bei der klinischen Untersuchung liessen sich
die erwähnten Nackenschmerzen durch diverse Bewegungen der Halswirbelsäule (HWS)
auslösen bei weitgehend erhaltener HWS-Beweglichkeit. Nachweisbar seien ein
leichter Schultertiefstand rechts mit diskreter rechtskonvexer Skoliose, eine
Torsion des Beckens nach links, lumbogluteale Schmerzen links bei
Lateralflexion, Extension und Flexion, ein Oberschenkelschmerz links bei
Hüftgelenksbewegungen bei erhaltener Beweglichkeit, endphasige Knieschmerzen
beidseits mit ebenfalls erhaltener Beweglichkeit und eine lokale Druckdolenz am
Mittelfuss lateral links auf Höhe Metatarsale IV im mittleren Drittel.
Auffällig seien bei der neurologischen Untersuchung eine leichte
Kraftverminderung des Iliopsoas links bei erhaltenen Muskeleigenreflexen,
differentialdiagnostisch schmerzbedingt, und eine Schmerzangabe im ventralen
Oberschenkel links, differentialdiagnostisch Dehnungsschmerz des Musculus
rectus femoris. Leider liege aktuell keine Bildgebung vor. Ein CT-Befund der
Lendenwirbelsäule (LWS) vom 23. Juni 2022 zeige keine traumatische Läsion und
keine Diskushernie (s.a. S. 29). Laut der Beschwerdeführerin sei bei der
Hausärztin vor zwei Monaten beidseits eine klare Gonarthrose nachgewiesen
worden; die Bilder und bestellten Laboruntersuchungen seien jedoch nicht
eingetroffen. Die veranlassten Röntgenuntersuchungen der HWS und des linken
Mittelfusses im F.___ hätten am 13. Juli 2022 eine mässiggradige Osteochondrose
C5/6 ergeben, aber keine Veränderungen am linken Mittelfuss (S. 30 f.). Zu
diagnostizieren seien ein cervikocephales Schmerzsyndrom links, grösstenteils
wahrscheinlich myofascial sowie z.T. psychosomatisch bedingt, ein
lumbospondylogenes Syndrom links ohne Hinweise für eine radikuläre Reizung oder
ossäre Läsion im CT, anamnestisch exazerbiert nach einer abrupten Fehlbewegung
der LWS am 10. Januar 2022 bei vorbestehenden chronischen lumbalen Schmerzen
ohne Nachweis von relevanten Degenerationen im aktuellen CT, sowie
wahrscheinlich beginnende Gonarthrosen bei Genua valga. Die leichten
Fingerschmerzen vor allem morgens seien klinisch nicht klar zuzuordnen; aktuell
fehlten Hinweise für eine entzündliche Manifestation, relevante Degenerationen
an den Händen oder eine Tenosynovitis stenosans. Die Druckdolenz am linken
Mittelfuss sei nicht ganz klar, da die Röntgenaufnahme am 13. Juli 2022
unauffällig gewesen sei; immerhin habe die Beschwerdeführerin nach dem Unfall
im Jahr 2010 trotz dieser Beschwerden gearbeitet (S. 31).
Die bisherige Tätigkeit sei theoretisch
noch zumutbar, trotz der vorübergehenden Schmerzexazerbation lumbal und ins
linke Bein bei einer Fehlbewegung im Januar 2022. Eine adaptierte Tätigkeit,
leicht bis intermittierend maximal mittelschwer, möglichst wechselbelastend,
ohne Sitzen von über einer Stunde, ohne Zwangshaltungen der LWS (inkl.
repetitives Bücken und repetitives Heben von Lasten grösser als 5 kg bis
intermittierend 10 kg) sowie ohne repetitives Knien, Kauern und Treppen- oder
Leiternsteigen, sei in einem vollen Pensum zumutbar (S. 33).
3.2.3.2
Auf Rückfrage des Gerichts hin
erklärte Dr. med. D.___ am 2. Juli 2024 (A.S. 52 ff.), aufgrund der
Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2023 sowie der zur
Verfügung gestellten und eingesehenen Bildgebung vom 23. Juni 2022 und
29.
Mai 2023 seien beginnende Degenerationen objektivierbar, im Sinne von
Spondylarthrosen L4 bis S1, wobei höchstens bei L5/S1 rechts eine maximal
mässiggradige Ausprägung vorliege, Degenerationen der Bandscheiben L3/4 bis
L5/S1 mit Dehydratationen, beginnender Osteochondrose L3/4 und L5/S1 sowie
einem Riss im dorsalen Anulus fibrosus L4/5. Diese Degenerationen seien im
CT-Befund vom Juni 2022 nicht klar erwähnt worden, dort habe man primär
posttraumatische Veränderungen ausgeschlossen. Die Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ändere sich trotz beginnender bis
höchstens mässiggradiger Degenerationen nicht. Auch die linkskonvexe Skoliose
wirke sich nicht zusätzlich negativ aus. Bei der Diagnose sei man bereits von
einer intermittierenden spondylogenen Ausstrahlung links, d.h. von der LWS her,
neben myofaszialen Schmerzen ausgegangen. Das Zumutbarkeitsprofil bleibe
unverändert. Die Traumatisierung der LWS am 10. Januar 2022 habe laut Dr. med.
C.___ eine vorübergehende Verschlechterung vorbestehender Rückenprobleme für sechs
bis zwölf Wochen mit einer möglichen vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit bewirkt.
Weitere Bildgebungen seiend nicht notwendig. Zwischen dem CT und dem MRI der
LWS sei knapp ein Jahr vergangen, ohne dass eine signifikante Zunahme der
Degenerationen objektivierbar wäre.
Am 11. Juli 2024 ergänzte Dr. med. D.___
(A.S. 55 f.), die von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufnahmen der
HWS und des linken Mittelfusses seien bereits in das Gutachten vom
8.
September 2022 integriert worden. Neue Aspekte ergäben sich dadurch
keine, weshalb man an der Beurteilung des Gesundheitszustands und der
Arbeitsfähigkeit festhalte.
3.2.4
Gemäss dem Teilgutachten von Dr.
med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, gab die Beschwerdeführerin an, die bewegungs-
und belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen strahlten über das linke
Gesäss in die Oberschenkelaussenseite bis zum Knie aus (S. 35). In Ruhe
bestünden keine Schmerzen. Sie könne gehen und sich bewegen; das Gefühl in den
Beinen sei vorhanden, eine Lähmung liege nicht vor. Die drückenden
Kopfschmerzen im Bereich der linken Kopfhälfte, betont in der Mitte des Kopfes,
strahlten nach hinten aus. Sie leide seit 17 Jahren unter Kopfschmerzen. Manchmal
habe sie zwei bis drei Tage keine. Zur Behandlung der Kopf- und Rückenschmerzen
nehme sie dreimal täglich Dafalgan; während einer Woche pro Monat verzichte sie
aber auf Schmerzmittel (S. 36). Die HWS sei gut beweglich, doch zeigten sich
links ein druckdolenter okzipitaler Muskelansatz sowie eine druckdolente
paravertebrale cervikale Muskulatur. Die angegebenen links-hemisphärischen
Kopfschmerzen dürften cervikogen bzw. tendomyogen mitbedingt sein. Das Gangbild
sei unauffällig, Fersen- und Zehengang sowie Kniebeugen könnten durchgeführt
werden. Der Strichgang sei möglich und der Romberg negativ. Eine
Extremitätenataxie sowie ein Trendelenburg- oder Lasegue-Zeichen fänden sich
nicht. Die Innen- und Aussenrotation im linken Hüftgelenk sei endgradig
schmerzhaft mit Angabe von linksseitigen glutealen Schmerzen. Die
Muskeleigenreflexe im Bereich der oberen und unteren Extremitäten könnten
symmetrisch ausgelöst werden. Ein Babinski finde sich nicht und der Muskeltonus
sei normal. Paresen oder Sensibilitätsausfälle liessen sich im Bereich der oberen
und unteren Extremitäten nicht nachweisen. Aufgrund der Angabe zur
Schmerzmitteleinnahme sei ein Kopfschmerz zufolge Medikamentenübergebrauch nicht
auszuschliessen. Weiter bestehe ein Lumbovertebralsyndrom mit ischialgiformer
Schmerzsymptomatik links, klinisch ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre
Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik (S. 40 f.). Der Bericht zum
MRI vom 29. November 2019 nenne minimale Marklagerveränderungen, am
ehesten mikroangiopathisch bedingt bei ansonsten unauffälligem Befund des
Neurokraniums (S. 42). Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 f.).
3.2.5
Dr. med. I.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Teilgutachten fest, die
Beschwerdeführerin gebe an, wie schon mehrfach zuvor unter Depressionen zu
leiden, d.h. sie fühle sich schwach und kraftlos, habe Kopfschmerzen und
schlechte Laune und empfinde das Leben als sinnlos. In schlechten Zeiten habe
sie jeweils Surmontil genommen, dieses jedoch aktuell wegen Juckreiz am ganzen
Körper abgesetzt. Sie fühle sich unwohl, habe keine Gefühle und keine
Lebensfreude mehr. Innert vier bis fünf Jahren sei sie sehr vergesslich
geworden, seit ca. einem Jahr sei es ganz schlimm. Ihre Termine kämen ihr dann
aber jeweils doch wieder in den Sinn. Sie erwache nachts häufig und spüre eine
Schwäche in der Magengegend; es handle sich um eine innere Nervosität, eine Art
Angst (S. 45). Die geklagten schlimmen Gedanken vermöge die
Beschwerdeführerin nicht zu erklären, es komme davon, was sie alles erlebt
habe. Es kämen immer wieder dieselben Gedanken, meist über ihr Leben. In engen
Räumen halte sie es nicht mehr aus. Vegetativ leide sie unter vermehrtem
Schwitzen sowie Pruritus. Mitunter sei ihr auch schwindlig. Sie sei den ganzen
Tag müde. Manchmal sei es etwas besser, heute sei sie aber sehr müde. Sie möge
nicht mehr (S. 46), sei wie wertlos. Aktuell gehe sie vierzehntäglich zu Dr.
med. J.___, wenn er freie Termine habe; den letzten Termin habe sie jedoch
verpasst, er werde sie jetzt wieder anrufen. Seit dem Absetzen des Surmontils
habe sie keine Veränderung ihrer Symptome bemerkt (S. 47). Sie stehe gegen 8:00
Uhr auf und brauche dann einige Zeit, um in die Gänge zu kommen. Sie trinke
einen Kaffee mit ihrer Schwiegertochter, schaue auf die Enkelin, gehe mit ihr
spazieren und habe vielleicht auch Termine. Das Mittagessen werde von der Schwiegertochter
zubereitet, dann sehe sie fern und habe eventuell Termine. Sie sei «überlastet»
mit diesen vielen Terminen. Sie besuche auch noch den auswärts wohnenden Sohn
und spiele dort mit dem Enkel (S. 48). Das Abendessen werde noch am ehesten von
ihr selbst zubereitet, meist aber auch von der Schwiegertochter. Anschliessend
sehe sie fern, rede mit der Familie und gehe früh ins Bett. Eine Kommunikation
mit ihrem Gatten bestehe nicht mehr. Ihre Ehe sei seit der Geburt im Jahr 2002
unglücklich geworden (S. 49).
Die Beschwerdeführerin betrete das
Untersuchungszimmer mit deutlich leidender und trauriger Miene. In dieser Phase
des Gespräches wirke sie schwer depressiv. Im Verlaufe der zweieinhalbstündigen
Exploration zeigten sich dann unterschiedliche affektive Zustände, meist
deprimiert mit einer ausgeprägten Resignation, dann aber wieder ein recht
waches Temperament auch mit Lachen, sodass die Beschwerdeführerin unauffällig
wirke (S. 50). Diese sei der deutschen Sprache leidlich mächtig, verstehe die
gestellten Fragen jedoch häufig nicht wirklich, sodass die Dolmetscherin immer
wieder eingreifen müsse. Dennoch seien die Angaben oft ungenau und etwas
widersprüchlich, etwa was den Zeitpunkt des letzten Termins beim
Psychotherapeuten angehe. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und
allseits orientiert. Die zu Beginn allgemeine Verlangsamung halte über die
Dauer des Gesprächs nicht an. Die Aufmerksamkeit fluktuiere, auch
themenabhängig. Es würden erhebliche Gedächtnisstörungen geltend gemacht,
insbesondere das Frischgedächtnis betreffend; die Dinge fielen der
Beschwerdeführer dann jedoch wieder ein, was eher gegen eine Hirn-Organizität
spreche. Mindestens teilweise entstehe der Eindruck einer deutlichen
Motivationsproblematik. Formal zeige sich einerseits zeitweilig eine Ideenarmut
und Leere, etwa indem die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die
geklagten schlimmen Gedanken zu nennen. Berichtet werde auch über gehemmtes
Denken und nächtliches Grübeln. Das angegebene gehäufte Händewaschen im Sinne
eines (leichten) Zwanges sei während der Untersuchung nicht objektivierbar (S. 52).
Weiter würden phobisches Verhalten in engen Räumen sowie Angst resp. Panik,
teilweise bei nächtlichem Erwachen, erwähnt. Objektiv berichte die
Beschwerdeführerin teils zäh und wenig konzis; man müsse ihr die Fäden aus der
Nase ziehen, was die Erhebung der Anamnese deutlich erschwere. Wahn,
Sinnestäuschungen oder Ich Störungen lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin
sei im Affektiven verlangsamt, in der Mimik verarmt und in der
Schwingungsfähigkeit deutlich reduziert. Dann wiederum helle sich recht
unvermittelt die Stimmung auf, die Beschwerdeführerin berichte flüssiger und
teils auch lachend. Im Eigenerleben beschreibe sie sich als depressiv, freud-
und lustlos, ohne Gefühle, energielos und müde. Es bestünden eine
ausgesprochene Selbstwertproblematik, Schuldgefühle und eine Dependenz. Hinzu
kämen Klagen über allgemeine Kraftlosigkeit und vegetative / psychosomatische
Beschwerden wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen, gelegentlich Schwindel,
Schweissausbrüche und nächtliches ängstliches Erwachen, daneben Schmerzen im
Bereich des Rückens, des linken Oberschenkels und teilweise der Gelenke.
Charakterlich wirke die Beschwerdeführerin wenig durchsetzungskräftig, etwa was
die Möglichkeit einer Ablösung vom Gatten betreffe. Gleichzeitig zeige sie sich
schwer resigniert. Im Beck-Depressionsinventar, einem Selbstbeurteilungsfragebogen,
der mithilfe der Dolmetscherin ausgefüllt werde, erziele die Beschwerdeführerin
ein Score von 27, was einer mässig bis schwer ausgeprägten Depression
entspreche. Die Validität dieser Angaben werde infrage gestellt, so kreuze die
Beschwerdeführerin u.a. an, dass sie nicht von sich enttäuscht sei, was im
klaren Kontrast zu den mündlich gemachten Angaben stehe. Auch im Mini-ICF-Selbstbeurteilungsfragebogen
schildere sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem klinischen Eindruck doch
unterschiedlich. Die zu Hause lebende Tochter beschreibe die Beschwerdeführerin
bei einem Telefongespräch als eine starke Person, sie versuche alles zu geben
(S. 52). Seit in der letzten Zeit vermehrt Rückenschmerzen hinzugetreten seien,
mache sie im Haushalt nicht mehr viel. Sie habe seit ein bis zwei Jahren Probleme
mit dem Gedächtnis und vergesse viel. Die Medikamente habe die
Beschwerdeführerin aktuell ausgesetzt. Mit ihrer Arbeit habe sie aufgehört,
weil ihr einfach alles zu viel geworden sei. Stimmungsschwankungen bestünden
tatsächlich, die Beschwerdeführerin freue sich, wenn sie (die Tochter) da sei,
sei dann aber sehr schnell wieder deprimiert. Das Hauptproblem sei der Vater,
der unkorrigierbar immer denke, er sei im Recht (S. 53).
Die Beschwerdeführerin habe eine
unauffällige Kindheit und Jugend verlebt. Einschneidend sei der Tod der Mutter erlebt
worden, als die Beschwerdeführerin mit 20 bis 21 Jahren frisch verheiratet
gewesen sei. Sie habe für die wesentlich jüngeren Geschwister die Verantwortung
übernehmen müssen und eine Totgeburt erlitten. Während vier bis fünf Jahren sei
es eine sehr harte Zeit gewesen, in der sie noch zwei eigene Kinder geboren
habe (S. 53). Später habe sich die psychosoziale Belastungssituation etwas
verbessert. 2002, nun in der Schweiz, habe sie noch einmal eine Tochter gehabt.
Seither sei ihre Ehe unglücklich. Der Gatte habe sich finanziell nicht mehr
gekümmert, sei fremdgegangen und habe nur noch reklamiert; dennoch sei es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, sich aus dieser konflikterreichen Ehe zu
lösen, was sie sich heute schwer vorwerfe. Sie lebe derzeit mit ihrem Gatten
und einem ihrer verheirateten Söhne, dessen Frau und ihrem Enkel in einer
Wohnung. Im Rahmen des chronischen Ehekonfliktes sei sie immer wieder einmal
depressiv gewesen und habe über 15 Jahre Surmontil eingenommen. Seit 2021 stehe
sie in einer mehr oder weniger regelmässigen Psychotherapie (S. 54).
Die Beschwerdeführerin habe die Hausarbeit
aus kulturellen Gründen weitgehend delegiert. Ihre Angaben seien teilweise
nicht konsistent. Zudem sei es ausserordentlich schwierig, die aktuellen
Behandlungen und deren Effekt zu beschreiben; die Beschwerdeführerin mache
gehäuft recht vage Angaben, und auch die Aktenlage bleibe letztlich
unvollständig. An phasenhaft auftretenden kurzen depressiven Episoden bestehe
aber kein Zweifel (S. 54 f.). Anlässlich der heutigen psychiatrischen
Untersuchung würden die verschiedenen von der Beschwerdeführerin beschriebenen
aversiven Erlebnisse als krankheitsauslösend und auch -unterhaltend beurteilt.
Charakterlich sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine anhaltende
psychosoziale Belastungssituation, d.h. den chronischen Ehekonflikt,
massgeblich zu ändern. Dies möge einerseits den kulturellen Gegebenheiten
geschuldet sein, andererseits seien die auch heute festgestellten dependenten Charakterzüge
mitverantwortlich und wohl auf den Tod der Mutter und die dadurch entstehenden
Pflichten zurückzuführen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei schon
früher depressiv gewesen, sei so ohne weiteres plausibel. Aktuell bestehe ein
fluktuierendes depressives Syndrom, insgesamt einer leichten bis maximal mittelgradigen
depressiven Episode entsprechend. Im Rahmen der Untersuchung zeige sich
affektiv ein sehr unterschiedliches Zustandsbild mit deutlichen
Stimmungsschwankungen; insgesamt überwiege eine eher depressive Grundstimmung.
Daneben bestehe eine ausgesprochen resignative Entwicklung, welche auch den
Charakterzügen geschuldet sei und dazu führe, dass die Beschwerdeführerin sich
selbst beschuldige, Gefühle der Wertlosigkeit entwickle etc. (S. 55).
Dabei gingen die Erschöpfung, die vermehrte Ermüdbarkeit und der
Vitalitätsverlust weniger auf eine körperliche Arbeit denn auf eine geistige
Abwehrarbeit zurück. Die Beschwerdeführerin erscheine heute auch in ihrer
Motivation gestört, dann doch wieder interessiert und affektiv unauffällig.
Daneben bestehe mindestens ein teilweiser sozialer Rückzug. Insgesamt
entspreche das aktuelle Zustandsbild durchaus den Schilderungen der im Januar
2021.
berichtenden Psychologin. Die damals diagnostizierte mittelgradige
depressive Episode könne heute so aber nicht bestätigt werden. Dafür sei die
Stimmungslage zu wechselhaft mit zeitweilig völliger Aufhebung der
Depressivität. Das früher diagnostizierte Burn-out-Syndrom treffe im Sinne der
anhaltenden Belastung durch den chronifizierten Ehekonflikt zwar repetitiv zu, sei
aber nicht als krankheitswertig im Sinne der IV zu betrachten. Im Rahmen der
resignativen Entwicklung mit den nicht anhaltenden depressiven Einbrüchen seien
auch die körperlichen Beschwerden, insbesondere die Kopfschmerzen zu sehen (S.
56). Die anhaltenden psychosozialen Stressoren seit dem 21. Lebensjahr, welche
die Beschwerdeführerin nicht relevant abzubauen vermocht habe, hätten über die
Jahre zu depressiven Phasen mit wohl teilweiser psychosomatischer Überlagerung geführt,
wie sie sich heute darstelle. Es sei zu einer deutlich
negativistisch-resignativen Entwicklung gekommen, die Beschwerdeführerin habe
allerdings bis 2021 auch keine wirkliche psychotherapeutische Behandlung
aufgenommen. Wie weit eine adäquate Psychopharmako-Therapie effektiv durchgeführt
worden sei, könne heute nicht geklärt werden (S. 56 f.).
Die Beschwerdeführerin sei heute
aufgrund des affektiven Zustandsbildes in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt,
wobei die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft
seien. Die beklagten erheblichen kognitiven Einschränkungen würden – ohne
Kenntnis der neuropsychologischen Untersuchung – wesentlich diesem affektiven
Zustandsbild zugeschrieben. Die Beschwerdeführerin sei heute in ihrer Vigilanz,
ihrer Flexibilität, Umstell- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Ob die
subjektiv geschilderten übrigen Einschränkungen auch unter intensiver
Behandlung bestehen blieben, werde der weitere Verlauf zeigen. Aktuell bestehe
eine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 %. Eine
darüberhinausgehende Einschränkung lasse sich heute aus psychiatrischer Sicht
nicht begründen; insbesondere sprächen der fluktuierende Verlauf und das
Aufhellen auch während der Untersuchung dagegen, dass derzeit eine durchgängige
mittelgradige oder gar schwere Depressivität bestehe. Vielmehr entstehe der
Eindruck, die Beschwerdeführerin sei zu wenig gestützt, möglicherweise auch
durch das familiäre Umfeld nicht genügend in der Möglichkeit einer Verbesserung
der Situation bestärkt (S. 57); im familiären System ergebe sich bezüglich der
kulturellen Rollenverteilung eher das Bild einer Unterstützung im
traditionellen Rollenverständnis, womit den dependenten Charakterzügen nicht
entgegengewirkt werden könne. Der bisherige Therapieverlauf sei wenig
dokumentiert. Heute sei unklar, in welcher Intensität eine Behandlung effektiv
erfolge. Zweifellos bestehe eine langjährige Entwicklung; die Gefahr der
Chronifizierung der aktuellen leichten, fluktuierenden depressiven Episode
bestehe, eine bereits fixierte chronifizierte Depressivität (also eine
Therapieresistenz) müsse aber noch nicht diagnostiziert werden. Die
Beschwerdeführerin vermittle keinen Eindruck von über das depressive Leiden
hinausgehenden gravierenden kognitiven Einschränkungen bei durchschnittlicher
Intelligenz. Wesentlich erscheine, dass sie ihre eigene innere negative
Einstellung bezüglich ihres Lebensentwurfes und Selbstwertes verändern könne
(S. 58). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in sich plausibel, aber
nicht immer ganz konsistent. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit seien
weniger eine Inkonsistenz per se – also eine bewusstseinsnahe Täuschung –
anzunehmen denn Invaliditätsfremde Faktoren, etwa kulturelle Gegebenheiten,
welche bei der subjektiven Einschätzung einer minimalen vorhandenen
Arbeitsfähigkeit mitspielten. Unklar bleibe auch die Rolle der Familie im
Rahmen der Unterstützung psychotherapeutischer Massnahmen (S. 59).
Aus rein psychiatrischer Sicht
einschränkend seien heute – ohne Kenntnis der neuropsychologischen Resultate –
nur das affektive Leiden resp. damit verbundene neuropsychologische Störungen.
Einschränkungen bestünden bei häufigen Kundenkontakten oder Arbeiten, welche
grosse Selbstständigkeit, Ausdauer, Präzision, Stressresistenz und
Schnelligkeit erforderten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Metallmontage
und Qualitätskontrolle sei aus psychiatrischer Sicht, soweit sie hohe
konzentrative Anforderungen stelle, nach Massgabe der Neuropsychologie
eingeschränkt. Den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeiten wie leichte
Montagearbeit, ohne solche höheren kognitiven Anforderungen und ohne anhaltende
hohe Arbeitsdichte, wären zu 80 % zumutbar. Rein aufgrund der affektiven
Beeinträchtigung sei eine Leistungsminderung von 20 % zu attestieren (S.
57.
+ 59). Eine regelmässige stützende und die negativen Kognitionen
adressierende psychotherapeutische Behandlung sei notwendig und weiterhin
indiziert. Diese sollte auch zumindest initial psychopharmakologisch
unterstützt werden (S. 59).
3.2.6
Dipl.-Psych. K.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, erklärte in ihrem Teilgutachten, die
Angaben der Beschwerdeführerin seien grösstenteils vage, mitunter
widersprüchlich und in sich nicht durchgängig konsistent. Auch gestalte es sich
ausserordentlich schwierig, ein vollständiges Bild der Alltagsfunktionalität zu
erhalten. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich als gute bis sehr gute
Schülerin könne aber einfache mental-arithmetische Aufgaben nicht lösen, was
ein eher niedriges Bildungsniveau oder auch eine Dyskalkulie vermuten lasse.
Insgesamt ergäben die eigen- und aktenanamnestischen Angaben kein vollständiges
Bild des prämorbiden Leistungsniveaus der Beschwerdeführerin, was Voraussetzung
wäre, um allfällige kognitive Veränderungen zu beurteilen. Die Validität der
gezeigten Leistungen sei aus folgenden Gründen eingeschränkt (S. 70 f.):
o Leistungsvalidierung: Die Leistungen in
drei standardisierten Performanzvalidierungsverfahren fielen nicht unauffällig,
aber auch nicht eindeutig auffällig aus. Eingebettete Indikatoren verwiesen
aber eindeutig auf die Ungültigkeit des objektivierten Testprofils.
o Inkonsistenzen innerhalb und zwischen
Testverfahren: Die Reaktionszeiten in einem sehr einfachen Testverfahren seien deutlich
verlangsamt, während sich in einem komplexeren Verfahren vergleichsweise
schnellere Reaktionen ergäben. Dasselbe gelte beim Benennen von farbigen
Punkten, wo in der schwierigsten Bedingung die schnellste Leistung erbracht
werde. Die massive Verlangsamung stehe auch nicht in Einklang mit der
überdurchschnittlichen Geschwindigkeit in der visuo-explorativen Aufgabe zur
Informationsverarbeitung.
o Inkonsistenzen zwischen den
Testleistungen und dem direkt beobachteten Verhalten sowie den Fähigkeiten: Die
Beschwerdeführerin wirke klinisch deutlich unauffälliger als testdiagnostisch
zu erwarten wäre. Bei teilweise massiv verlangsamten Leistungen zeige sich im
Gespräch eine adäquate Spontansprache ohne Hinweise für konzentrative
Beeinträchtigungen (Satzabbrüche, Verlieren des Gesprächsfadens u.ä.).
o Inkonsistenzen zwischen den Testbefunden
und der geschilderten Alltags- und Berufsfunktionalität: Mit den gezeigten
mnestischen Leistungen sei ein Vergessen von Terminen möglich. Damit nur schwer
zu vereinbaren sei aber, dass die Beschwerdeführerin hinterher genau sagen
könne, wann sie welchen Termin vergessen habe, da das neuropsychologische
Ausfallprofil auf eine Speicherstörung und nicht nur auf eine Abrufstörung
hindeute.
o Inkonsistenzen zwischen Testleistungen und
dem aufgrund der Entwicklung und der medizinischen Akten zu erwartenden
Funktionsniveau: Gemäss psychiatrischem Gutachten bestünden kurzdauernde
depressive Episoden, akzentuierte, arbeitsfähigkeits-relevante
Persönlichkeitszüge (Dependenz) sowie ein chronischer Ehekonflikt, welche die
objektivierten kognitiven Leistungen nicht vollumfänglich erklären könnten. Im
Gespräch ergäben sich Hinweise für ein mögliches obstruktives
Schlafapnoesyndrom, was die Befunde aber auch nicht vollumfänglich erkläre. Bei
selektiven Beeinträchtigungen sowie in Unkenntnis des prämorbiden
Leistungsvermögens fänden sich auch keine eindeutigen Hinweise für eine
hirnorganische Problematik.
Ein problematisches Leistungsverhalten
sei nachgewiesen. In der Gesamtschau aller verfügbaren Informationen und in
Anlehnung an den Entscheidungsalgorithmus von Slick und Sherman (2013) sei auf
eine Verdeutlichung von Symptomen zu schliessen. Die von der Beschwerdeführerin
gezeigten Leistungen könnten somit nicht als Nennwert ihrer Leistungsfähigkeit
herangezogen werden. Trotz der invaliden Befunde seien aber Einschränkungen der
Kognition und / oder der Belastbarkeit nicht ausgeschlossen. Das mögliche Ausmass
lasse sich aber auf der Grundlage der aktuellen Befunde nicht abschätzen (S.
70). An Ressourcen sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin in der Lage
sei, einem Gespräch zu folgen. Auch innerhalb der drei Stunden und zwei Minuten
dauernden Untersuchung ohne Pause ergäben sich keine Hinweise für einen
Leistungsabfall oder -einbruch. Die selektive Beachtung von Reizen gelinge
gleich gut wie Gleichaltrigen. Die Beschwerdeführerin zeige sich nicht anfällig
für Interferenzen. Monochrome Strichzeichnungen würden problemlos erkannt. Mangels
Validität der Befunde könne die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit, in einem angepassten Arbeitsbereich oder einer
Verweistätigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden. Wären
die objektivierten Befunde valide, entsprächen sie einer leichten bis
mittelgradigen neuropsychologischen Störung, aus welcher sich eine maximale
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im Ausmass von
30.
% ableiten liesse (S. 71 f.).
3.3
Das B.___-Gutachten geniesst
vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung
(s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von unabhängigen
Facharztpersonen der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche aufgrund
ihrer Ausbildung qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Sachverständigen die Beschwerdeführerin lege artis zu
ihren subjektiven Beschwerden, ihren Verhältnissen und zur Vorgeschichte
befragt (IV-Nr. 38.1 S. 15 ff. / 23 ff. / 35 ff. /
45.
ff. / 61 ff.), die objektiven Befunde erhoben (S. 18 f. / 27 ff. / 38 f. /
50.
ff. / 65 ff.) sowie die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen
(S. 11 ff. / 15 / 23 / 35 / 44 / 61). Auf dieser Grundlage befassten
sich die Sachverständigen sodann mit dem Gesundheitszustand und der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 20 f. / 30 ff. / 40 ff. /
53.
ff. / 68 ff.), wobei sie zu Schlüssen gelangten, die vor dem
Hintergrund der objektiven Befunde sowie der festgestellten Diskrepanzen
nachvollziehbar sind. Was im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird,
dringt nicht durch.
3.3.1
3.3.1.1
Die Beschwerdeführerin
beanstandet einmal, dass die rheumatologische Expertin nicht über die
erforderliche Bildgebung verfügt habe.
3.3.1.2
Die Expertin Dr. med. D.___ verneinte
im Gutachten relevante Degenerationen der LWS, wobei sie sich auf das CT des F.___
vom 23. Juni 2022 berief (E. II. 3.2.3.1 hiervor). Gemäss der
dortigen Befundung lagen keine frische ossäre traumatische Läsion der LWS und
des cranialen Sacrums sowie keine Diskushernien vor (IV-Nr. 38.1 S. 29).
Demgegenüber diagnostizierte der Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in
seiner Aktenbeurteilung vom 6. Juni 2023 (Suva-Nr. 96) eine degenerative
Spondylarthrose L4 bis S1 (Facettengelenkarthrose beidseits rechtsbetont und
Sklerosierung der Deckplatten mit osteophytären Ausziehungen nach ventral und
dorsal) sowie degenerative Bandscheibenveränderungen L3 bis S1
(Signalerniedrigung der Bandscheiben L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie Anulus
fibrosus-Einriss der Bandscheibe L4/5 median ohne Nachweis einer Hernierung).
Der Kreisarzt stützte sich dabei auf die eigene Durchsicht der CT-Aufnahmen vom
30.
Dezember 2021 und 23. Juni 2022 sowie des MRI vom 9. Mai 2023.
Um den Sachverhalt zu klären, legte das
Gericht der Expertin neben dem Kreisarztbericht auch die erwähnte Original-Bildgebung
zur Einsicht vor (E. I. 2.3 und E. II. 3.2.3.2 hiervor). Auf dieser
Grundlage stellte die Expertin nunmehr beginnende bis höchstens mässige
degenerative Veränderungen fest, gelangte aber zum Schluss, dass diese keine
zusätzlichen Einschränkungen bewirkten. Vor diesem Hintergrund kann die
Beschwerdeführerin aus der Beurteilung des Kreisarztes nichts für sich
ableiten. Die Auffassung der Expertin, wonach die degenerativen Veränderungen
keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, verdient
Zustimmung. Es erscheint als plausibel und überwiegend wahrscheinlich, dass das
Zumutbarkeitsprofil im Gutachten, mit einer leichten bis intermittierend
mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS (E. II. 3.2.3.1
in fine hiervor), auch der reduzierten Belastbarkeit durch die degenerativen
Veränderungen, welche nicht stark ausgeprägt sind, Rechnung trägt. Dem steht
die Beurteilung des Kreisarztes nicht entgegen. Dessen Aufgabe war es, die
Frage der Unfallkausalität zu klären, welche er verneinte. Zur Arbeitsfähigkeit
musste er sich folglich gar nicht äussern. Andererseits hielt er fest, der
Unfall vom 10. Januar 2022 habe bloss zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung der Beschwerden während höchstens sechs bis zwölf Wochen geführt,
so dass sich auch unter diesem Blickwinkel keine längerdauernde Zunahme der
Arbeitsunfähigkeit über 20 % hinaus ergibt. Im Übrigen stellt bei
Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung – wie sie die
Expertin, nicht aber der Kreisarzt vorgenommen hat – die wichtigste Prüfung dar,
um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können (Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.3.2). Ein radiologischer Befund
führt demgegenüber nicht zwingend zu einer relevanten Diagnose, zumal wenn wie
hier keine Neurokompression vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom
24.
April 2025 E. 4.7.3). Berichte von behandelnden Ärzten mit neuen
Erkenntnissen, welche Zweifel am rheumatologischen Teilgutachten nebst
Ergänzungen erwecken könnten, sind keine aktenkundig.
Die Beschwerdeführerin macht weiter
geltend, es sei nicht statthaft gewesen, der Expertin Dr. med. D.___ nachträglich
die Original-Bildgebung vorzulegen und sie dazu Stellung nehmen zu lassen, denn
die Expertin habe im Rahmen dieser Ergänzung des Gutachtens nicht mehr
unbefangen sein können. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Einerseits erhob die
Beschwerdeführerin vorgängig keine solchen Einwände, als das Gericht
ankündigte, bei der Expertin eine Stellungnahme zur Bildgebung einzuholen
(s. E. I. 2.3 hiervor). Andererseits kann nicht ohne Weiteres
angenommen werden, dass eine Sachverständigenperson schlechthin ausserstande
ist, ihr nachträglich vorgelegte radiologische Aufnahmen ergebnisoffen zu
würdigen; bei Dr. med. D.___ finden sich in den Ergänzungen vom 2. und 11.
Juli 2024 keine Hinweise, die geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu
erwecken, z.B. dass sie sich von unsachlichen Überlegungen hätte leiten lassen.
3.3.1.3
Hinsichtlich der beiden Knie sah
die Expertin aufgrund der Klinik beginnende Gonarthrosen bei Genua valga als
wahrscheinlich an (E. II. 3.2.3.1 hiervor). Dies wurde ebenfalls im
Zumutbarkeitsprofil (wechselbelastend, ohne repetitives Knien, Kauern und
Treppen- oder Leiternsteigen) angemessen berücksichtigt. Die der Expertin nicht
bekannte Röntgenaufnahme des rechten Knies vom 7. Januar 2022 stellt keinen
Grund dar, vom Gutachten abzuweichen. Der Bericht zu dieser Röntgenaufnahme,
den die Beschwerdeführerin nachträglich eingereicht hat (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6),
attestiert abgesehen von beginnenden degenerativen Veränderungen einen
altersentsprechend unauffälligen Befund (normale Form des Kniegelenkes ohne
Achsfehlstellung, regelrechte Artikulation mit unauffälliger Darstellung der
artikulierenden Gelenkflächen, normale Gelenkspaltweite, vereinzelt
Osteophyten), was mit der klinischen Untersuchung durch die Expertin
korrespondiert. Die Aufnahmen vom 22. März 2024 wiederum, welche beidseits eine
mediale Gonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung und angedeuteter
Osteophytenbildung zeigen (BB-Nr. 7), ergingen erst geraume Zeit nach der
angefochtenen Verfügung und geben daher für den hier massgeblichen Sachverhalt
nichts her (s. dazu E. II. 1 hiervor). Dasselbe gilt für den Bericht
von Dr. med. L.___ vom 18. März 2024, der von Schmerzen im Trochanterbereich
links und einem ISG-Syndrom spricht (BB-Nr. 8).
3.3.2
3.3.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt sodann,
der neurologische Experte habe nicht geprüft, ob es sich bei den als
linksseitige Hemikranie diagnostizierten Kopfschmerzen um einen
Cluster-Kopfschmerz handeln könnte. Damit dringt sie indes nicht durch, da kein
zusätzlicher Abklärungsbedarf ersichtlich ist. Med. pract. M.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie beim Regionalen Ärztlichen
Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme zum
Gutachten dafür, die anamnestisch beschriebene Kopfschmerzcharakteristik biete
differentialdiagnostisch keine Hinweise auf eine Clustersymptomatik (IV- Nr. 46
S. 2). Dies korrespondiert mit den Akten, hat doch bislang kein Arzt von einer
solchen Symptomatik gesprochen, obwohl die Kopfschmerzen schon seit Jahren
bestehen sollen (IV-Nr. 38.1 S. 36). Auch Dr. med. J.___, Prakt. Arzt FMH und
Klinische Verhaltenstherapie VFKV, erwähnte am 18. März 2021 bloss
chronische linksseitige Kopfschmerzen (IV-Nr. 15 S. 3 Ziff. 2.1), ohne diese
dann aber diagnostisch einzuordnen; als Leiden mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurde lediglich eine leichte depressive Episode aufgeführt (S.
4.
Ziff. 2.5). Ein MRT des Neurokraniums am 29. November 2019 blieb abgesehen
von minimalen Marklagerveränderungen unauffällig (IV-Nr. 38.5), weshalb sich
auch hier nichts für die Beschwerdeführerin ergibt.
3.3.2.2
Die Beschwerdeführerin, welche [...]
Muttersprache ist, wendet weiter ein, die Dolmetscherin sei erst nach 53
Minuten zur Untersuchung gestossen, weswegen die Verständigung mit dem neurologischen
Experten schlecht gewesen sei.
Es trifft zu, dass die Exploration ohne
die Dolmetscherin begonnen wurde. Dies geschah freilich im Einverständnis mit
der Beschwerdeführerin, welche in der Folge nicht verlangte, dass die
Untersuchung bis zum Erscheinen der Dolmetscherin unterbrochen werde. Der
Experte stellte denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin verständlich
deutsch spreche (IV-Nr. 38.1 S. 35). Verständigungsprobleme müssen
erheblich sein und die Substanz der Expertise betreffen, um Zweifel an dieser
zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022
E. 5.6.7). Dies ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Einerseits zeigt
die Beschwerdeführerin keine konkreten Missverständnisse etc. auf, welche aus
der fehlenden Übersetzung resultiert hätten. Andererseits vermag das Gericht
bei der Abhörung der Tonaufnahme keine sprachlichen Schwierigkeiten zu
erkennen. Im Übrigen wurde die fehlende Übersetzung nicht unmittelbar nach der erfolgten
Begutachtung gerügt. Auch im Einwand gegen den Vorbescheid im
verwaltungsinternen Verfahren (IV-Nr. 43) sowie in der Beschwerdeschrift war
von dergleichen noch keine Rede.
3.3.3
3.3.3.1
Die Beschwerdeführerin
kritisiert beim psychiatrischen Teilgutachten, der Experte habe im Rahmen der
Diagnose nicht begründet, warum keine mittelgradige depressive Störung
vorliege. Dem ist zu entgegnen, dass der Experte sehr wohl angab, warum er von leichten
depressiven Episoden ausging, nämlich wegen der zwischenzeitlichen Stimmungsaufhellungen
während der Untersuchung. Richtig ist, dass laut dem Bericht der Psychologin N.___
vom 12. Januar 2021 damals wegen einer mittelgradigen
depressiven Episode eine Behandlung aufgenommen wurde (IV-Nr. 38.1 S.
44). Allerdings ist diese Therapie zu hinterfragen. Eine stationäre Behandlung
wurde nicht erwogen, während in der ambulanten Psychotherapie offenbar alle
zwei Wochen ein Gesprächstermin vorgesehen war. Eine bloss alle 14 Tage
stattfindende Psychotherapie stellt indes grundsätzlich keine konsequente
Behandlung einer Depression dar (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20.
April 2017 E. 8.2.2). Auch eine wirksame Medikation ist fraglich, erhielt
die Beschwerdeführerin doch über Jahre hinweg nur Surmontil, wobei die
Absetzung nach ihren eigenen Angaben zu keiner Verschlimmerung des Zustands führte.
Diese insgesamt wenig intensive Behandlung lässt an einer mittelgradigen
depressiven Episode mit einem entsprechenden Leidensdruck zweifeln. Dr. med. J.___,
welcher die Therapie übernahm und es bei Gesprächen alle zwei Wochen beliess
(IV-Nr. 15 S. 3 Ziff. 1.1), sprach denn auch im Bericht vom 18. März 2021 vorbehaltlos
von einer leichten depressiven Episode (IV-Nr. 15 S. 4), ohne eine Verbesserung
gegenüber Januar 2021 zu erwähnen. In seinem Schreiben vom 24. November
2022, worin er zum B.___-Gutachten Stellung nahm, erklärte Dr. med. J.___ demgegenüber,
es liege eine chronische mittelgradige depressive Episode vor (IV-Nr. 43 S.
15). Seine Kritik am Gutachten vermag aber nicht zu überzeugen. Erstens vergreift
sich Dr. med. J.___ deutlich im Ton, was keinen vertrauenerweckenden
Eindruck hinterlässt. So bezeichnet er die streitigen Feststellungen des psychiatrischen
Experten als «aufgeblasene Frechheit», «arrogante Behauptung» sowie «willkürlich
und dumm». Diese unsachliche Ausdrucksweise deutet darauf hin, dass es Dr. med.
J.___ hier nicht um die Erhellung des Sachverhalts ging, vielmehr machte er
sich – über das bei einem behandelnden Arzt zu erwartende Mass hinaus – zum
Interessenwahrer seiner Patientin gegenüber der Invalidenversicherung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1). Zweitens
erklärt Dr. med. J.___ nicht, warum er im März 2021 noch von einer bloss
leichten depressiven Episode ausgegangen war. Er macht namentlich nicht
geltend, seither sei es zu einer Verschlechterung gekommen, wobei das Schreiben
vom 24. November 2022 ohnehin keine Angaben zum aktuellen Psychostatus
enthält, mit denen sich eine solche Entwicklung belegen liesse. Drittens
schliesslich bringt Dr. med. J.___ inhaltlich einzig vor, er sehe die
Beschwerdeführerin durchgehend seit dem 1. Februar 2021, weshalb nur er
den durchschnittlichen Verlauf der letzten Monate kenne, während der Experte lediglich
eine Momentaufnahme sehe. Wollte man dem folgen, so könnte ein Gutachten kaum
je als Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs dienen, sondern es
müsste regelmässig auf die behandelnden Ärzte abgestellt werden, was den
bundesgerichtlichen Regeln zur Beweiswürdigung (s. E. II. 2.4 hiervor) zuwiderliefe.
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein
Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2022 vom 19. August 2022
E. 6.2.3). Die medizinische Folgenabschätzung weist notgedrungen eine hohe
Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge. Die psychiatrische
Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen
gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern
der Experte wie hier lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365).
Zu beweismässigen Weiterungen Anlass besteht nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige
Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind. Dies trifft hier indes nicht zu, so dass am psychiatrischen Teilgutachten
festzuhalten ist.
3.3.3.2
Weiter bringt die
Beschwerdeführerin vor, zur psychiatrischen Exploration existierten zwei
Tonaufnahmen, weshalb unklar sei, ob die gesamte Untersuchung aufgezeichnet
worden sei.
Die Tonaufnahme umfasst das gesamte
Untersuchungsgespräch, welches aus der Anamneseerhebung und der
Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person besteht (Art. 7k Abs. 1
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV,
SR 830.11). Der Beginn und das Ende des Interviews sind sowohl von der
versicherten Person als auch von der oder dem Sachverständigen mündlich unter
Angabe der jeweiligen Uhrzeit am Anfang und am Ende der Tonaufnahme zu
bestätigen. Dasselbe gilt bei Unterbrechungen der Tonaufnahme (Art. 7k
Abs. 6 ATSV). Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht zwei separate
Aufnahmen zur psychiatrischen Begutachtung übermittelt. Die erste Aufnahme
dauert lediglich 1:23 Minuten. Darin stellt der Experte die Uhrzeit und die
anwesenden Personen fest, dann endet die Aufnahme. Die zweite Aufnahme dauert 2:19:10
Stunden und beinhaltet das Untersuchungsgespräch. Eine erneute Feststellung der
Uhrzeit und der Anwesenden unterblieb, was gegen Art. 7k Abs. 6 ATSV verstösst.
Damit stellt sich die Frage, ob dem psychiatrischen Teilgutachten der
Beweiswert abzusprechen ist. Dies würde erhebliche Mängel voraussetzen (s.
Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte rund um Tonaufnahmen bei IV-Begutachtungen,
SZS 4/2023 S. 215). Die Beschwerdeführerin legt indes nicht dar, welche
wesentlichen Aussagen und Feststellungen auf der Tonaufnahme fehlen, obwohl sie
dies hätte begründen müssen (vgl. dazu BVR 2024 S. 383 E. 7.5
S. 388; Weiss, a.a.O., S. 216). Der Experte spricht in der zweiten
Aufnahme denn auch davon, dass er jetzt beginne, was nur so verstanden werden
kann, dass kein Teil der Untersuchung fehlt. Der Mangel in der Aufzeichnung des
Gesprächs ist daher nicht so gravierend, als dass er zur Unverwertbarkeit des
psychiatrischen Teilgutachtens führen müsste. Die vorliegende Situation lässt
sich nicht mit denjenigen Fällen gleichstellen, in denen gar keine Tonaufnahme
vorhanden ist (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2023.114 vom 9. Juli 2024 E. II. 5.4).
3.3.4
Beim neuropsychologischen
Teilgutachten hält die Beschwerdeführerin dafür, die kognitiven Einschränkungen
seien unvollständig erfasst worden. Da die Dolmetscherin nicht nur übersetzt,
sondern sich auch in das Gespräch eingemischt habe, sei nicht auszuschliessen,
dass bei einer korrekten Übersetzung valide Befunde hätten erhoben werden
können. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Einerseits vermutet die
Beschwerdeführerin nur, dass das Verhalten der Dolmetscherin das Ergebnis der
Begutachtung verfälscht habe; konkrete Beispiele für einen solchen Einfluss
vermag sie nicht zu nennen. In diesem Zusammenhang ist wiederum darauf
hinzuweisen, dass Verständigungsprobleme erheblich sein und die Substanz der
Expertise betreffen müssen, um Zweifel an dieser zu erwecken
(E. II. 3.3.2.2 hiervor). Andererseits kommt dem Explorationsgespräch
hier keine so grosse Bedeutung wie bei einer psychiatrischen Begutachtung zu,
stehen doch bei einer neuropsychologischen Untersuchung die verschiedenen Tests
im Vordergrund. Diese ergaben zwar Einschränkungen, doch konnten diese
Ergebnisse angesichts der standardisierten Validierungsverfahren und diverser
Inkonsistenzen nicht validiert werden (E. II. 3.2.4 hiervor). Die
Expertin begründet auf diese Weise plausibel, warum nicht auf die Ergebnisse
der Tests abgestellt werden kann und damit eine Arbeitsunfähigkeit zufolge
neuropsychologischer Einbussen nicht ausgewiesen ist. Ist aber das
Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin während der Testung fraglich, so käme
allfälligen Verständigungsschwierigkeiten im Gespräch ohnehin kein grosses
Gewicht zu.
3.4
Gestützt auf das beweiskräftige B.___-Gutachten
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, bezogen auf ihre bisherige
Tätigkeit, seit Juli 2019 nie für längere Zeit zu mehr als 20 %
arbeitsunfähig war (E. II. 3.2.1 in fine + 3.3.1.2 hiervor). Dies bedeutet,
dass bis zur angefochtenen Verfügung nie während eines Jahres eine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestand, womit
kein Rentenanspruch entstehen konnte. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin entspricht ihre bisherige Tätigkeit durchaus dem im
Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil, da sie wechselstellig ausgeübt
wurde und nur selten schwerere Gewichte bewegt werden mussten (IV-Nr. 14
S. 4).
Im Übrigen würde sich auch dann nichts
ändern, wenn man davon ausginge, dass die bisherige Arbeit nicht mehr ohne
weiteres zumutbar sei. Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle wegen
Arbeitsmangel und damit aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat (E. II.
3.1
hiervor), würden sich beide Vergleichseinkommen nach den statistischen
Durchschnittslöhnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE) für das Jahr 2020 richten, Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Beim
Valideneinkommen ist ein standardisierter monatlicher Bruttolohn für
Arbeitnehmerinnen von CHF 4'634.00 heranzuziehen (Metallerzeugung und
Herstellung von Metallerzeugnissen) und beim Invalideneinkommen von CHF 4'276.00
(Total aller Wirtschaftszweige). Mit Aufrechnung auf die betriebsübliche
Arbeitszeit und Anpassung an die Lohnentwicklung bis zum Vergleichsjahr 2021
(als der Rentenanspruch frühestens entstehen konnte, E. II. 2.2.3.2 hiervor)
sowie einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % und einem leidensbedingten Abzug
von 15 % vom Invalideneinkommen ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 57'501.00
und für eine angepasste Tätigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 36'611.00.
Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 36,33 %, der keinen
Rentenanspruch vermittelt.
3.5
Berufliche
Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive
Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus
invaliditätsfremden Gründen, so entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen,
ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
durchgeführt werden muss. Ein fehlender Eingliederungswille muss mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind
insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten
gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu
berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und
Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des
Bundesgerichts 8C_287/2022 vom 17. August 2022 E. 5.2.2).
Im vorliegenden Fall besteht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich
die Beschwerdeführerin doch als grundsätzlich nicht mehr in der Lage,
irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen (s. Urteil des Bundesgerichts
8C_466/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.4). Sie äusserte sich während der
verwaltungsinternen Abklärung nicht nur einmal, sondern mehrmals in diesem
Sinne, so im Intake-Gespräch vom 11. März 2021 (IV-Nr. 12 S. 3 unten) und gegenüber
den B.___-Gutachtern (IV-Nr. 38.1 S. 20 Ziff. 6.1 / S. 47 / S. 64). Diese
sahen denn auch die Motivation und Leistungsbereitschaft als zweifelhaft an
(IV-Nr. 38.1 S. 51 Ziff. 4.3 + S. 70). Dies korrespondiert damit, dass
keine Bemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert sind, eine passende Arbeit
zu finden, obwohl Dr. med. J.___ ab Februar 2021 eine Restarbeitsfähigkeit
von immerhin 20 % attestierte hatte (IV-Nr. 15 S. 3 Ziff. 1.3).
Daran änderte sich auch nichts, nachdem das B.___-Gutachten vom
8.
September 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % feststellte (E. II.
3.2.1
in fine hiervor). Im Übrigen begnügt sich die Beschwerdeführerin im
Einwand gegen den Vorbescheid und in der Beschwerdeschrift damit, berufliche
Massnahmen zu beantragen, ohne auf die Frage der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit einzugehen, obwohl sich die Beschwerdegegnerin bei der
Verneinung des Anspruchs darauf bezogen hat. Die Beschwerdeführerin legt noch
nicht einmal dar, welche beruflichen Massnahmen sie als erforderlich ansieht.
Vor diesem Hintergrund bestand im
Verfügungszeitpunkt mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen.
3.6
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu tragen, welche mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Was die Kosten über insgesamt
CHF 1'417.85 (1'063.40 + 354.45) angeht, welche auf die Zusatzfragen des
Gerichts zum B.___-Gutachten vom 8. September 2022 zurückgehen (s. dazu E. I.
2.3
f. hiervor), so war diese Ergänzung des Gutachtens zwar notwendig, aber
nicht auf ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin bei der Sachverhaltsabklärung
zurückzuführen. Die besagten Kosten erliegen daher auf dem Kanton Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 6. August 2025 geht zur
Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
der Beschwerdeführerin vom 6. August 2025 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann