VSBES.2023.162
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren
27. November 2023Deutsch15 min
Versicherungsgericht hob daraufhin die besagte Verfügung mit Urteil VSBES.2021.154
Source so.ch
Urteil vom 27. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 30. Mai
2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nach dem abschlägigen Bescheid
vom 30. März 1994 meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer)
am 4. Juli 2002 ein zweites Mal bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 2). Die
Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 6. Januar 2004 resp.
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004 einen Rentenanspruch, da der
Invaliditätsgrad nur bei 24,93 % liege (IV-Nrn. 24 + 31),
was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) am 16. November 2004 bestätigte (IV-Nr. 36 S. 3
ff.). Ein drittes Leistungsbegehren vom 20. März 2008 (IV-Nr. 38) wies die
Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2008 ebenfalls ab, da sich der Beschwerdeführer
Eingliederungsmassnahmen widersetzt hatte (IV-Nr. 51).
1.2 Am 5. Januar 2021 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 55). Die
Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. August 2021
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente, da seit der
letzten Begutachtung im Jahr 2003 keine für die Arbeitsfähigkeit relevante
Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (IV-Nr. 73). Dagegen liess
der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerde erheben. Das
Versicherungsgericht hob daraufhin die besagte Verfügung mit Urteil VSBES.2021.154
vom 9. Januar 2023 auf und wies die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin, damit sie bei den Dres. B.___ und C.___ jeweils einen
aktuellen Arztbericht einhole und sodann, falls erforderlich, weitere
Abklärungen durchführe, bevor sie neu über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers befinde (IV-Nr. 86 S. 2 ff.).
1.3 Der
Beschwerdeführer liess am 19. Januar 2023 für das Verfahren bei der
Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen (IV-Nr. 88).
Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ab, da
eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig
sei (Aktenseite / A.S. 1 f.).
1.4 Auf
Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD)
hin (s. IV-Nr. 95 S. 2 f.) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
am 27. April 2023 an, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei
(IV-Nr. 96). Nachdem via SuisseMED@P die Gutachterstelle D.___ ausgelost
worden war (IV-Nr. 99 f.), gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit den
Schreiben vom 16. und 31. Mai 2023 Gelegenheit, innert zehn Tagen Einwände
gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nrn. 101 + 105).
2.
2.1 Am 3. Juli 2023 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1.
Die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom 30. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei dem
Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei die
Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle
Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
4.
Dem Beschwerdeführer
sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unter-
zeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort
und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 26).
2.3 Die
Präsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 14. September 2023 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (A.S. 27 f.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 18. September 2023 eine Kostennote ein (A.S. 29
ff.). Diese geht am 19. September 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 33), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene
Verfügung vom 30. Mai 2023, die den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche
Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit die Präsidentin des
Versicherungsgerichts für den Entscheid in dieser Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche
Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig
ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten
ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /
Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37
N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere
Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn
die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart,
a.a.O., Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell, d.h. auf ein
bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende
Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020
vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende
Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen,
unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O.,
Art. 37 N 48). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren
drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die
Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine gehörige
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die
Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere
des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist
(BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020
vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Die Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten
erfordert zwar regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und einen gewissen
juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und
deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Die hohe Bedeutung medizinischer
Gutachten vermag aber für sich allein genommen keine Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf
hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Verwaltungsverfahren kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches
Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als
einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom
18.
Mai 2021 E. 5.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48 + 52). Weiter stehen in
der Invalidenversicherung zwar regelmässig finanzielle Leistungen von
erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment
hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in
praktisch allen oder zumindest den meisten Verfahren bejaht werden müsste, was
einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im
Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27.
November 2012 E. 6.2).
Eine Rückweisung an die IV-Stelle zur
weiteren Sachverhaltsabklärung führt ebenfalls nicht zwingend zu einem Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr
zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss
einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne
eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale
Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung
eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein
komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben
sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung
erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer
Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von
BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere
Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden
Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des
Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1).
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass
alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung
begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen
für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall sind die
folgenden Umstände zu berücksichtigen:
3.1.1
Der Beschwerdeführer wird im
laufenden verwaltungsinternen Verfahren vom selben Rechtsanwalt vertreten wie im
vorhergehenden Beschwerdeverfahren VSBES.2021.154, das zur Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin führte (s. E. I. 1.2 hiervor). Dieser Umstand
spricht für die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021
vom 18. Mai 2021 E. 5.4).
3.1.2
Das Rückweisungsurteil vom 9. Januar
2023.
verhielt die Beschwerdegegnerin dazu, in einem ersten Schritt aktuelle
Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___
einzuholen. Insoweit lag eine präzise Anweisung zur Sachverhaltsabklärung vor,
welche die Beschwerdegegnerin ohne weiteres zu befolgen hatte. Sodann musste sie
laut Urteil in einem zweiten Schritt prüfen, ob zusätzliche Abklärungen
erforderlich waren, und diese gegebenenfalls durchführen. Von diesem Moment an gab
es seitens des Gerichts keine festen Vorgaben zum weiteren Vorgehen mehr. Der
Beschwerdegegnerin tat sich damit ein Handlungsspielraum auf, namentlich ob ein
mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei. Unter diesem Blickwinkel
scheint eine Verbeiständung ebenfalls als erforderlich (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.1 + 3.3.3); dies
allerdings erst, als sich zeigte, dass die aktuellen Berichte der Dres. B.___
und C.___ nicht ausreichten, um den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu
beurteilen, d.h. ab der Stellungnahme des RAD vom 27. April 2023, welche
eine polydisziplinäre Begutachtung empfahl (IV-Nr. 95 S. 2 f.).
3.1.3
Richtig ist, dass die im Rahmen
der aktuellen Neuanmeldung relevanten Akten nicht aussergewöhnlich umfangreich
oder unübersichtlich sind. Weiter trifft zu, dass der Vergleich, der zwischen
dem Sachverhalt am 13. Februar 2004, dem Zeitpunkt der letzten materiellen
Beurteilung der Angelegenheit (s. IV-Nr. 86 S. 5 E. 3.1), und dem
aktuellen Zustand anzustellen ist, nicht zwingend bedeutet, dass ein
schwieriger Fall vorliegt. Es ist allerdings zu beachten, dass die
Beschwerdegegnerin seinerzeit auf das E.___-Gutachten vom 23. Oktober 2003 abstellte.
Dieses hielt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
persistierende Müdigkeit bei Benzodiazepin-Abhängigkeit fest, während der
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung kein Einfluss beigemessen wurde (IV-Nr.
23.
S. 17). Im Rahmen der Neuanmeldung vom 5. Januar 2021 sprach der
behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ in seinen Berichten vom 22.
November 2020 und 12. Januar 2021 ebenfalls von einer Benzodiazepin-Abhängigkeit
und einer Persönlichkeitsstörung vom aggressiv-impulsiven Typ sowie zusätzlich von
einer rezidivierenden depressiven Störung, wobei er den Beschwerdeführer als höchstens
zu 20 % arbeitsfähig betrachtete (IV-Nr. 59 S. 1 ff. + 6 f.). In
seinem letzten Bericht vom 1. Februar 2023 wiederum attestierte Dr. med. C.___
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche er auf kombinierte und andere
Persönlichkeitsstörungen zurückführte, während er die depressive Störung als
gegenwärtig remittiert ansah und dem Abhängigkeitssyndrom keine Bedeutung für
die Arbeitsfähigkeit beimass (IV-Nr. 89 S. 3 ff.). Seit dem massgeblichen
Vergleichszeitpunkt am 13. Februar 2004 hat sich indes die Rechtsprechung
geändert, indem neu bei sämtlichen psychischen Erkrankungen einschliesslich der
Abhängigkeitssyndrome nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln ist,
ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Leiden
im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (s. BGE 143 V 409, 143 V 418 und 145 V 215). Angesichts dessen kann nicht mehr von
einem sachverhaltsmässig und rechtlich einfachen, durchschnittlichen Fall
ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021
E. 5.4).
3.1.4
Was die konkreten subjektiven
Verhältnisse des Beschwerdeführers angeht, so ist einmal dem nur fünfjährigen
Schulbesuch und der fehlenden beruflichen Ausbildung (IV-Nr. 23 S. 5 Ziff.
3.2.2
/ S. 12) Rechnung zu tragen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021
vom 18. Mai 2021 E. 5.4). Hinzu kommt, dass Dr. med. C.___ den
Beschwerdeführer als kognitiv einfach strukturiert und ungebildet beschreibt
sowie festhält, bei Frustrationen bestehe die Gefahr von Impulsivität und
Aggressivität (IV-Nr. 59 S. 6 Ziff. 1.2 / Nr. 89 S. 4). Auch dies
deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Herausforderungen des verwaltungsinternen
Verfahrens nicht ohne weiteres gewachsen ist.
3.1.5
Da die sich stellenden Fragen
nicht mehr einfach sind, kann man dem Beschwerdeführer auch nicht
entgegengehalten, er hätte sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen
müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.5).
3.2
Die Gesamtwürdigung der
konkreten Umstände ergibt, dass sich der vorliegende Fall nicht länger in einem
durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Die
Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist vielmehr ab 27. April 2023 sachlich
geboten. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat die (in der angefochtenen Verfügung
nicht behandelten) weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit sowie der
fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen und sodann zu entscheiden, ob dem
Beschwerdeführer ab 27. April 2023 die unentgeltliche Verbeiständung im
verwaltungsinternen Verfahren zu gewähren ist.
Auf eine öffentliche Verhandlung besteht
kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf
Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch
Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege geht (s. Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom
8.
Mai 2002 E. 4.1).
4.
4.1
Da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu.
Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage
stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft
hier indes nicht zu, denn wenn sich der Vertreter darauf beschränkt hätte, die
unentgeltliche Rechtspflege erst ab 27. April 2023 zu beantragen, wäre
sein Aufwand kaum wesentlich tiefer ausgefallen.
4.2
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 18. September 2023 (A.S. 30
f.) weist einen Zeitaufwand von 7,94 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner
Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe
(«Brief an Klientin») sowie die Briefe an die [...] vom 3. und 6. Juli sowie 18.
September 2023, bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (6 x 0,17 = 1,02 Stunden),
sowie die Einreichung der Kostennote (0,33 Stunden). Anzurechnen ist
folglich ein Aufwand von insgesamt 6,59 Stunden, woraus sich mit dem
beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 1'647.50
ergibt. Was die Auslagen über CHF 83.40 betrifft, so sind die 64 Kopien pro
Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit
CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen
reduzieren sich so auf CHF 51.40. Einschliesslich CHF 130.80
Dispositiv
Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf
CHF 1'829.70.
5. Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen
ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine
solche Kostenpflicht besteht in der Invalidenversicherung für Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69
Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20). Da aber im vorliegenden Verfahren keine solchen Leistungen
streitig sind, sondern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Verwaltungsverfahren, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 30. Mai 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Be-
schwerdegegnerin
gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'829.70 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann