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Entscheid

VSBES.2023.162

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren

27. November 2023Deutsch15 min

Versicherungsgericht hob daraufhin die besagte Verfügung mit Urteil VSBES.2021.154

Source so.ch

Urteil vom 27. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 30. Mai

2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nach dem abschlägigen Bescheid

vom 30. März 1994 meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer)

am 4. Juli 2002 ein zweites Mal bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 2). Die

Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 6. Januar 2004 resp.

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004 einen Rentenanspruch, da der

Invaliditätsgrad nur bei 24,93 % liege (IV-Nrn. 24 + 31),

was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) am 16. November 2004 bestätigte (IV-Nr. 36 S. 3

ff.). Ein drittes Leistungsbegehren vom 20. März 2008 (IV-Nr. 38) wies die

Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2008 ebenfalls ab, da sich der Beschwerdeführer

Eingliederungsmassnahmen widersetzt hatte (IV-Nr. 51).

1.2 Am 5. Januar 2021 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 55). Die

Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. August 2021

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente, da seit der

letzten Begutachtung im Jahr 2003 keine für die Arbeitsfähigkeit relevante

Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (IV-Nr. 73). Dagegen liess

der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerde erheben. Das

Versicherungsgericht hob daraufhin die besagte Verfügung mit Urteil VSBES.2021.154

vom 9. Januar 2023 auf und wies die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin, damit sie bei den Dres. B.___ und C.___ jeweils einen

aktuellen Arztbericht einhole und sodann, falls erforderlich, weitere

Abklärungen durchführe, bevor sie neu über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers befinde (IV-Nr. 86 S. 2 ff.).

1.3 Der

Beschwerdeführer liess am 19. Januar 2023 für das Verfahren bei der

Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen (IV-Nr. 88).

Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ab, da

eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig

sei (Aktenseite / A.S. 1 f.).

1.4 Auf

Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD)

hin (s. IV-Nr. 95 S. 2 f.) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

am 27. April 2023 an, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei

(IV-Nr. 96). Nachdem via SuisseMED@P die Gutachterstelle D.___ ausgelost

worden war (IV-Nr. 99 f.), gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit den

Schreiben vom 16. und 31. Mai 2023 Gelegenheit, innert zehn Tagen Einwände

gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nrn. 101 + 105).

2.

2.1 Am 3. Juli 2023 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1.

Die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin] vom 30. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Es sei dem

Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b) Eventualiter: Es sei die

Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle

Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

4.

Dem Beschwerdeführer

sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unter-

zeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort

und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 26).

2.3 Die

Präsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 14. September 2023 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand (A.S. 27 f.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 18. September 2023 eine Kostennote ein (A.S. 29

ff.). Diese geht am 19. September 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 33), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene

Verfügung vom 30. Mai 2023, die den Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche

Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit die Präsidentin des

Versicherungsgerichts für den Entscheid in dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche

Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig

ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten

ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /

Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37

N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere

Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn

die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart,

a.a.O., Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell, d.h. auf ein

bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende

Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020

vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende

Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen,

unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen

strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O.,

Art. 37 N 48). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren

drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die

Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine gehörige

Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute

sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die

Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung

der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere

des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,

denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist

(BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020

vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Die Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten

erfordert zwar regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und einen gewissen

juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und

deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Die hohe Bedeutung medizinischer

Gutachten vermag aber für sich allein genommen keine Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf

hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Verwaltungsverfahren kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches

Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als

einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom

18.

Mai 2021 E. 5.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48 + 52). Weiter stehen in

der Invalidenversicherung zwar regelmässig finanzielle Leistungen von

erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment

hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in

praktisch allen oder zumindest den meisten Verfahren bejaht werden müsste, was

einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im

Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27.

November 2012 E. 6.2).

Eine Rückweisung an die IV-Stelle zur

weiteren Sachverhaltsabklärung führt ebenfalls nicht zwingend zu einem Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr

zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss

einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne

eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale

Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung

eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein

komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben

sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung

erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer

Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von

BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere

Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden

Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des

Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1).

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass

alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung

begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen

für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall sind die

folgenden Umstände zu berücksichtigen:

3.1.1

Der Beschwerdeführer wird im

laufenden verwaltungsinternen Verfahren vom selben Rechtsanwalt vertreten wie im

vorhergehenden Beschwerdeverfahren VSBES.2021.154, das zur Rückweisung der

Sache an die Beschwerdegegnerin führte (s. E. I. 1.2 hiervor). Dieser Umstand

spricht für die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021

vom 18. Mai 2021 E. 5.4).

3.1.2

Das Rückweisungsurteil vom 9. Januar

2023.

verhielt die Beschwerdegegnerin dazu, in einem ersten Schritt aktuelle

Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___

einzuholen. Insoweit lag eine präzise Anweisung zur Sachverhaltsabklärung vor,

welche die Beschwerdegegnerin ohne weiteres zu befolgen hatte. Sodann musste sie

laut Urteil in einem zweiten Schritt prüfen, ob zusätzliche Abklärungen

erforderlich waren, und diese gegebenenfalls durchführen. Von diesem Moment an gab

es seitens des Gerichts keine festen Vorgaben zum weiteren Vorgehen mehr. Der

Beschwerdegegnerin tat sich damit ein Handlungsspielraum auf, namentlich ob ein

mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei. Unter diesem Blickwinkel

scheint eine Verbeiständung ebenfalls als erforderlich (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.1 + 3.3.3); dies

allerdings erst, als sich zeigte, dass die aktuellen Berichte der Dres. B.___

und C.___ nicht ausreichten, um den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu

beurteilen, d.h. ab der Stellungnahme des RAD vom 27. April 2023, welche

eine polydisziplinäre Begutachtung empfahl (IV-Nr. 95 S. 2 f.).

3.1.3

Richtig ist, dass die im Rahmen

der aktuellen Neuanmeldung relevanten Akten nicht aussergewöhnlich umfangreich

oder unübersichtlich sind. Weiter trifft zu, dass der Vergleich, der zwischen

dem Sachverhalt am 13. Februar 2004, dem Zeitpunkt der letzten materiellen

Beurteilung der Angelegenheit (s. IV-Nr. 86 S. 5 E. 3.1), und dem

aktuellen Zustand anzustellen ist, nicht zwingend bedeutet, dass ein

schwieriger Fall vorliegt. Es ist allerdings zu beachten, dass die

Beschwerdegegnerin seinerzeit auf das E.___-Gutachten vom 23. Oktober 2003 abstellte.

Dieses hielt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine

persistierende Müdigkeit bei Benzodiazepin-Abhängigkeit fest, während der

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung kein Einfluss beigemessen wurde (IV-Nr.

23.

S. 17). Im Rahmen der Neuanmeldung vom 5. Januar 2021 sprach der

behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ in seinen Berichten vom 22.

November 2020 und 12. Januar 2021 ebenfalls von einer Benzodiazepin-Abhängigkeit

und einer Persönlichkeitsstörung vom aggressiv-impulsiven Typ sowie zusätzlich von

einer rezidivierenden depressiven Störung, wobei er den Beschwerdeführer als höchstens

zu 20 % arbeitsfähig betrachtete (IV-Nr. 59 S. 1 ff. + 6 f.). In

seinem letzten Bericht vom 1. Februar 2023 wiederum attestierte Dr. med. C.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche er auf kombinierte und andere

Persönlichkeitsstörungen zurückführte, während er die depressive Störung als

gegenwärtig remittiert ansah und dem Abhängigkeitssyndrom keine Bedeutung für

die Arbeitsfähigkeit beimass (IV-Nr. 89 S. 3 ff.). Seit dem massgeblichen

Vergleichszeitpunkt am 13. Februar 2004 hat sich indes die Rechtsprechung

geändert, indem neu bei sämtlichen psychischen Erkrankungen einschliesslich der

Abhängigkeitssyndrome nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln ist,

ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Leiden

im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (s. BGE 143 V 409, 143 V 418 und 145 V 215). Angesichts dessen kann nicht mehr von

einem sachverhaltsmässig und rechtlich einfachen, durchschnittlichen Fall

ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021

E. 5.4).

3.1.4

Was die konkreten subjektiven

Verhältnisse des Beschwerdeführers angeht, so ist einmal dem nur fünfjährigen

Schulbesuch und der fehlenden beruflichen Ausbildung (IV-Nr. 23 S. 5 Ziff.

3.2.2

/ S. 12) Rechnung zu tragen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021

vom 18. Mai 2021 E. 5.4). Hinzu kommt, dass Dr. med. C.___ den

Beschwerdeführer als kognitiv einfach strukturiert und ungebildet beschreibt

sowie festhält, bei Frustrationen bestehe die Gefahr von Impulsivität und

Aggressivität (IV-Nr. 59 S. 6 Ziff. 1.2 / Nr. 89 S. 4). Auch dies

deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Herausforderungen des verwaltungsinternen

Verfahrens nicht ohne weiteres gewachsen ist.

3.1.5

Da die sich stellenden Fragen

nicht mehr einfach sind, kann man dem Beschwerdeführer auch nicht

entgegengehalten, er hätte sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten

sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen

müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.5).

3.2

Die Gesamtwürdigung der

konkreten Umstände ergibt, dass sich der vorliegende Fall nicht länger in einem

durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Die

Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist vielmehr ab 27. April 2023 sachlich

geboten. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die

angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat die (in der angefochtenen Verfügung

nicht behandelten) weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit sowie der

fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen und sodann zu entscheiden, ob dem

Beschwerdeführer ab 27. April 2023 die unentgeltliche Verbeiständung im

verwaltungsinternen Verfahren zu gewähren ist.

Auf eine öffentliche Verhandlung besteht

kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf

Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch

Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege geht (s. Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom

8.

Mai 2002 E. 4.1).

4.

4.1

Da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu.

Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage

stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft

hier indes nicht zu, denn wenn sich der Vertreter darauf beschränkt hätte, die

unentgeltliche Rechtspflege erst ab 27. April 2023 zu beantragen, wäre

sein Aufwand kaum wesentlich tiefer ausgefallen.

4.2

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 18. September 2023 (A.S. 30

f.) weist einen Zeitaufwand von 7,94 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner

Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe

(«Brief an Klientin») sowie die Briefe an die [...] vom 3. und 6. Juli sowie 18.

September 2023, bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (6 x 0,17 = 1,02 Stunden),

sowie die Einreichung der Kostennote (0,33 Stunden). Anzurechnen ist

folglich ein Aufwand von insgesamt 6,59 Stunden, woraus sich mit dem

beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 1'647.50

ergibt. Was die Auslagen über CHF 83.40 betrifft, so sind die 64 Kopien pro

Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit

CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen

reduzieren sich so auf CHF 51.40. Einschliesslich CHF 130.80

Dispositiv

Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf

CHF 1'829.70.

5. Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen

ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine

solche Kostenpflicht besteht in der Invalidenversicherung für Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69

Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20). Da aber im vorliegenden Verfahren keine solchen Leistungen

streitig sind, sondern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

Verwaltungsverfahren, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 30. Mai 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Be-

schwerdegegnerin

gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'829.70 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann