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Entscheid

VSBES.2023.164

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

25. Oktober 2023Deutsch8 min

2023 und forderte den Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 auf, das Schreiben vom 2. Mai

Source so.ch

Urteil vom 25. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 18. April

2023 ab dem 14. März 2023 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein, weil er die Weisungen der Amtsstelle nicht

befolgt habe (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 128 ff.). Als sich bei

einem Telefonat am 28. April 2023 herausstellte, dass der Beschwerdeführer

diese Einstellungsverfügung nicht erhalten hatte, verschickte die

Beschwerdegegnerin sie gleichentags noch einmal, dies wiederum per A-Post (AWA

S. 126).

1.2 Der Beschwerdeführer reichte der

Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 4. Mai 2023 eine nicht unterschriebene

Stellungnahme vom 2. Mai 2023 ein, worin er sich zur Einstellung in der

Anspruchsberechtigung äusserte (AWA S. 118 + 119). Die Beschwerdegegnerin

betrachtete diese Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 18. April

2023 und forderte den Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 auf, das Schreiben vom 2. Mai

2023 innert der laufenden Einsprachefrist eigenhändig zu unterzeichnen und zu

retournieren, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde (AWA S.

117). Am 13. Juni 2023 erreichte die Beschwerdegegnerin ein unterschriebenes

Exemplar der Einsprache vom 2. Mai 2023 (AWA S. 73). Das dazugehörige

Kuvert trägt keinen Poststempel, aber den handschriftlichen Vermerk

«Briefkasten LAM [= Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen]» (AWA S. 76 f.). Die

Beschwerdegegnerin trat darauf am 7. Juni 2023 nicht ein, da innerhalb der

Rechtsmittelfrist keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht worden

sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer gelangt mit einem undatierten Schreiben an die

Beschwerdegegnerin (Eingang: 27. Juni 2023) und begehrt sinngemäss den

Verzicht auf die Einstellung (A.S. 4). Die Beschwerdegegnerin leitet diese

Eingabe an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

weiter, welches sie als Beschwerde entgegennimmt (A.S. 5).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. August

2023, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer

Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 7 ff.).

2.3 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts erkundigt sich am 24. August 2023 bei der

Beschwerdegegnerin, ob der Vermerk «Briefkasten LAM» auf dem Kuvert der

unterzeichneten Einsprache bedeute, dass der Beschwerdeführer sie direkt in den

Briefkasten der Amtsstelle gelegt habe (A.S. 12). Die Beschwerdegegnerin bejaht

dies am 13. September 2023 und erklärt, der besagte Briefkasten werde

normalerweise täglich um 9:00 und 15:00 Uhr geleert. Der Einwurf müsse also am

Montag, den 12. Juni 2023, nach 15:00 Uhr erfolgt sein (A.S. 14).

2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert

der Frist bis 6. Oktober 2023 keine Replik ab (s. A.S. 15 + 18) und

lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache

vom 2. Mai 2023 hätte eintreten müssen.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier bei fünf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

2.1.1

Gegen Verfügungen eines

Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten

prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu

laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie

in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber

in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler

Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Einsprache muss

spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post resp. einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39

Abs. 1 ATSG).

2.1.2

Die Behörde trägt die Beweislast

dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Massgeblich

ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei der blosse

Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf nicht genügt. Wird bei einer nicht

eingeschrieben verschickten Sendung die Zustellung oder deren Datum bestritten,

muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern

diese nachvollziehbar ist. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf

Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Randacher

/ Weber, a.a.O., Art. 38 N 6 f.; BGE 121 V 5 E. 3b S. 6 f.; Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-1257/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.4). Die

versicherte Person wiederum trägt die Beweislast dafür, dass sie die Einsprache

innert der Frist von 30 Tagen eingereicht hat (Randacher / Weber, a.a.O., Art.

39.

N 8).

2.2

Eine Einsprache ist schriftlich zu erheben (Art. 10 Abs. 2

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR

830.11). Sie muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift

der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10

Abs. 1 und 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt

die Unterschrift, so setzt der Versicherungsträger eine angemessene Frist zur

Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die

Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin hatte die

Einstellungsverfügung am 18. April 2023 mit normaler Post verschickt, weshalb

sie nicht zu belegen vermag, dass diese damals auch wirklich zugestellt wurde. Sie

folgte daher richtigerweise der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ihn

die fragliche Verfügung nicht erreicht hatte, und schickte sie ihm am 28. April

2023.

noch einmal zu (E. I. 1.1). Zwar fehlt auch hier ein schriftlicher

Zustellbeleg. Da der Beschwerdeführer aber seine Einsprache gemäss Datierung am

2.

Mai 2023 verfasste (E. I. 1.2 hiervor), ist davon auszugehen, dass die

Einstellungsverfügung vom 18. April 2023 spätestens an diesem Tag bei ihm

eintraf. Die 30-tägige Einsprachefrist fing damit am nächsten Tag zu laufen an

(s. E. II. 2.1.1 hiervor) und endete am Donnerstag, den 1. Juni

2023.

3.1.2

Die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023, welche am 4. Mai 2023 bei der

Beschwerdegegnerin einging, trug keine Unterschrift und entsprach damit nicht

den anwendbaren Formvorschriften (s. E. I. 1.2 + E. II. 2.2 hiervor).

Die Beschwerdegegnerin forderte ihn daher am 4. Mai 2023 ordnungsgemäss auf,

die Unterzeichnung bis zum Ablauf der Einsprachefrist nachzuholen, andernfalls

auf seine Einsprache nicht eingetreten werden könne (a.a.O.). Der Beschwerdeführer

legte die verbesserte Einsprache indes, wie aus den Akten und der Auskunft der

Beschwerdegegnerin vom 13. September 2023 hervorgeht, erst am 12. oder

13.

Juni 2023 in den Briefkasten der Amtsstelle, also nach Ablauf der Frist

am 1. Juni 2023 und damit verspätet (s. E. I. 2.3 und E. II. 3.1.1 in fine hiervor).

Die Einreichung der unterschriebenen Einsprache zeigt, dass er von der

Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2023, die Einsprache sei zu

verbessern, Kenntnis gehabt haben muss. Der Beschwerdeführer selber bringt

diesbezüglich nichts vor. Er behauptet weder, das Schreiben mit der

Aufforderung zur Verbesserung der Einsprache sei ihm erst nach Fristablauf

zugegangen, noch macht er geltend, er habe schon früher, bis zum 1. Juni 2023,

eine verbesserte Einsprache eingereicht. Im Beschwerdeverfahren geht er

lediglich darauf ein, ob eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zulässig

war, dies obwohl er in der Verfügung vom 15. September 2023 ausdrücklich

auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, sich im Rahmen einer Replik zur

Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern (A.S. 15). Hat aber der

Beschwerdeführer seine nicht unterzeichnete Einsprache vom 2. Mai 2023 innert Frist

nicht verbessert, so ist die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht nicht eingetreten.

3.2

Ist die gesuchstellende Person

oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu

handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes

innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte

Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Dergleichen bringt der Beschwerdeführer

jedoch nicht vor, und es ergeben sich auch sonst keine Hinweise in diese

Richtung. Die Arztzeugnisse in den Akten, welche eine Arbeitsunfähigkeit

attestieren, sind von vornherein unbehelflich, da sie nicht den hier

interessierenden Zeitraum der Einsprachefrist bis 1. Juni 2023 betreffen (s. Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 8 f. sowie AWA S. 83 f., 88 und 167).

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-

ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann