VSBES.2023.164
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
25. Oktober 2023Deutsch8 min
2023 und forderte den Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 auf, das Schreiben vom 2. Mai
Source so.ch
Urteil vom 25. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 18. April
2023 ab dem 14. März 2023 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein, weil er die Weisungen der Amtsstelle nicht
befolgt habe (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 128 ff.). Als sich bei
einem Telefonat am 28. April 2023 herausstellte, dass der Beschwerdeführer
diese Einstellungsverfügung nicht erhalten hatte, verschickte die
Beschwerdegegnerin sie gleichentags noch einmal, dies wiederum per A-Post (AWA
S. 126).
1.2 Der Beschwerdeführer reichte der
Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 4. Mai 2023 eine nicht unterschriebene
Stellungnahme vom 2. Mai 2023 ein, worin er sich zur Einstellung in der
Anspruchsberechtigung äusserte (AWA S. 118 + 119). Die Beschwerdegegnerin
betrachtete diese Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 18. April
2023 und forderte den Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 auf, das Schreiben vom 2. Mai
2023 innert der laufenden Einsprachefrist eigenhändig zu unterzeichnen und zu
retournieren, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde (AWA S.
117). Am 13. Juni 2023 erreichte die Beschwerdegegnerin ein unterschriebenes
Exemplar der Einsprache vom 2. Mai 2023 (AWA S. 73). Das dazugehörige
Kuvert trägt keinen Poststempel, aber den handschriftlichen Vermerk
«Briefkasten LAM [= Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen]» (AWA S. 76 f.). Die
Beschwerdegegnerin trat darauf am 7. Juni 2023 nicht ein, da innerhalb der
Rechtsmittelfrist keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht worden
sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer gelangt mit einem undatierten Schreiben an die
Beschwerdegegnerin (Eingang: 27. Juni 2023) und begehrt sinngemäss den
Verzicht auf die Einstellung (A.S. 4). Die Beschwerdegegnerin leitet diese
Eingabe an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
weiter, welches sie als Beschwerde entgegennimmt (A.S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. August
2023, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer
Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 7 ff.).
2.3 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts erkundigt sich am 24. August 2023 bei der
Beschwerdegegnerin, ob der Vermerk «Briefkasten LAM» auf dem Kuvert der
unterzeichneten Einsprache bedeute, dass der Beschwerdeführer sie direkt in den
Briefkasten der Amtsstelle gelegt habe (A.S. 12). Die Beschwerdegegnerin bejaht
dies am 13. September 2023 und erklärt, der besagte Briefkasten werde
normalerweise täglich um 9:00 und 15:00 Uhr geleert. Der Einwurf müsse also am
Montag, den 12. Juni 2023, nach 15:00 Uhr erfolgt sein (A.S. 14).
2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert
der Frist bis 6. Oktober 2023 keine Replik ab (s. A.S. 15 + 18) und
lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache
vom 2. Mai 2023 hätte eintreten müssen.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier bei fünf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
2.1.1
Gegen Verfügungen eines
Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten
prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu
laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie
in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber
in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler
Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Einsprache muss
spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post resp. einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39
Abs. 1 ATSG).
2.1.2
Die Behörde trägt die Beweislast
dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Massgeblich
ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei der blosse
Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf nicht genügt. Wird bei einer nicht
eingeschrieben verschickten Sendung die Zustellung oder deren Datum bestritten,
muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern
diese nachvollziehbar ist. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf
Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Randacher
/ Weber, a.a.O., Art. 38 N 6 f.; BGE 121 V 5 E. 3b S. 6 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1257/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.4). Die
versicherte Person wiederum trägt die Beweislast dafür, dass sie die Einsprache
innert der Frist von 30 Tagen eingereicht hat (Randacher / Weber, a.a.O., Art.
39.
N 8).
2.2
Eine Einsprache ist schriftlich zu erheben (Art. 10 Abs. 2
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR
830.11). Sie muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift
der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10
Abs. 1 und 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt
die Unterschrift, so setzt der Versicherungsträger eine angemessene Frist zur
Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die
Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin hatte die
Einstellungsverfügung am 18. April 2023 mit normaler Post verschickt, weshalb
sie nicht zu belegen vermag, dass diese damals auch wirklich zugestellt wurde. Sie
folgte daher richtigerweise der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ihn
die fragliche Verfügung nicht erreicht hatte, und schickte sie ihm am 28. April
2023.
noch einmal zu (E. I. 1.1). Zwar fehlt auch hier ein schriftlicher
Zustellbeleg. Da der Beschwerdeführer aber seine Einsprache gemäss Datierung am
2.
Mai 2023 verfasste (E. I. 1.2 hiervor), ist davon auszugehen, dass die
Einstellungsverfügung vom 18. April 2023 spätestens an diesem Tag bei ihm
eintraf. Die 30-tägige Einsprachefrist fing damit am nächsten Tag zu laufen an
(s. E. II. 2.1.1 hiervor) und endete am Donnerstag, den 1. Juni
2023.
3.1.2
Die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023, welche am 4. Mai 2023 bei der
Beschwerdegegnerin einging, trug keine Unterschrift und entsprach damit nicht
den anwendbaren Formvorschriften (s. E. I. 1.2 + E. II. 2.2 hiervor).
Die Beschwerdegegnerin forderte ihn daher am 4. Mai 2023 ordnungsgemäss auf,
die Unterzeichnung bis zum Ablauf der Einsprachefrist nachzuholen, andernfalls
auf seine Einsprache nicht eingetreten werden könne (a.a.O.). Der Beschwerdeführer
legte die verbesserte Einsprache indes, wie aus den Akten und der Auskunft der
Beschwerdegegnerin vom 13. September 2023 hervorgeht, erst am 12. oder
13.
Juni 2023 in den Briefkasten der Amtsstelle, also nach Ablauf der Frist
am 1. Juni 2023 und damit verspätet (s. E. I. 2.3 und E. II. 3.1.1 in fine hiervor).
Die Einreichung der unterschriebenen Einsprache zeigt, dass er von der
Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2023, die Einsprache sei zu
verbessern, Kenntnis gehabt haben muss. Der Beschwerdeführer selber bringt
diesbezüglich nichts vor. Er behauptet weder, das Schreiben mit der
Aufforderung zur Verbesserung der Einsprache sei ihm erst nach Fristablauf
zugegangen, noch macht er geltend, er habe schon früher, bis zum 1. Juni 2023,
eine verbesserte Einsprache eingereicht. Im Beschwerdeverfahren geht er
lediglich darauf ein, ob eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zulässig
war, dies obwohl er in der Verfügung vom 15. September 2023 ausdrücklich
auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, sich im Rahmen einer Replik zur
Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern (A.S. 15). Hat aber der
Beschwerdeführer seine nicht unterzeichnete Einsprache vom 2. Mai 2023 innert Frist
nicht verbessert, so ist die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht nicht eingetreten.
3.2
Ist die gesuchstellende Person
oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu
handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Dergleichen bringt der Beschwerdeführer
jedoch nicht vor, und es ergeben sich auch sonst keine Hinweise in diese
Richtung. Die Arztzeugnisse in den Akten, welche eine Arbeitsunfähigkeit
attestieren, sind von vornherein unbehelflich, da sie nicht den hier
interessierenden Zeitraum der Einsprachefrist bis 1. Juni 2023 betreffen (s. Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 8 f. sowie AWA S. 83 f., 88 und 167).
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-
ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann