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Entscheid

VSBES.2023.167

Invalidenrente

11. Dezember 2024Deutsch23 min

(IV-Nr. 48.1 S. 16). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht

Source so.ch

Urteil vom 11. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Erik Wassmer, hier vertreten

durch MLaw Christian Furler

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 7. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. September 2020

(Eingangsstempel) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Dabei

machte sie geltend, wegen Neuropathie in den Füssen, einer Rückenoperation zur

Wirbelversteifung und einer mittleren Depression gesundheitlich beeinträchtigt

zu sein. Am 29. November 2022 wurde ein polydisziplinäres Gutachten

erstellt (IV-Nr. 48). Im Rahmen dieses Gutachtens wurde auf eine volle

Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit seit Mitte 2019 geschlossen

(IV-Nr. 48.1 S. 16). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht

Haushalt ein (IV-Nr. 53). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

bei voller Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im

Bereich Haushalt tätig wäre. Dabei bestehe ein Invaliditätsgrad von 22 %,

was keinen Anspruch auf eine Rente begründe (IV-Nr. 53 S. 7). Gestützt

darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 27. März 2023

(IV-Nr. 54) in Aussicht, der Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente werde abgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob die

Beschwerdeführerin am 24. April 2023 Einwand (IV-Nr. 58). Auch der

behandelnde Hausarzt, Dr. med. B.___, bat in einem direkt an die

Beschwerdegegnerin adressierten Schreiben um nochmalige Überprüfung des

Entscheids (IV-Nr. 59). Am 23. Mai 2023 nahm der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass am Abklärungsbericht Haushalt

festzuhalten sei (IV-Nr. 66). Gestützt darauf verfügte die

Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2023 im Sinne des Vorbescheids und lehnte

somit den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2023 erhebt die Beschwerdeführerin am 7. Juli

2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren

(A.S. 10 ff.):

1. Es

sei die Verfügung vom 7. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab

11. September 2020 eine ganze IV-Rente auszurichten.

2. Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit

dem Unterzeichnenden zu bewilligen.

3. Unter

o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom

25. August 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 38).

4. Mit Verfügung vom

31. August 2023 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von

der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und MLaw Christian Furler als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 39). Dieser reicht am

14. September 2023 seine Honorarnote zu den Akten (A.S. 43).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende

2021.

nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in

Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig

sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl das Administrativverfahren

vor der IV-Stelle als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Dementsprechend

haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1

mit Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das

Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung

vom 7. Juni 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 29. November 2022 (IV-Nr. 48; Fachrichtungen:

Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und

Psychiatrie). Die

gutachterliche Beurteilung ist im Ergebnis unbestritten und stimmt mit den übrigen

medizinischen Akten überein. Aus dem Gutachten gehen die folgenden Diagnosen

hervor:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Ausgeprägtes lumbales bis

spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.07)

·

bei Status nach

mikrochirurgischer interspinöser Dekompression L4/5, Spondylodese L4/5, Cage-Einlage

7.

Oktober 2019

·

nach

Berstungsfraktur LWK3 ohne Hinterkantenfraktur 16. Juli 2021

·

bei

Spinalkanalstenose L2/3 und L3/4 (MRI Mai 2022)

·

mit deutlicher

muskulärer Dekonditionierung, sekundärer Fehlstatik

-

Symptomatische zervikale

Spinalkanalstenose mit Myelopathie auf Höhe C3/4 (ICD-10 M50.0+) mit/bei:

·

Klinisch:

Rechtsbetonter Tetraparese, insbesondere Schwäche der Arme mit M4,

neuropathischen Schmerzen der Arme

·

Bildgebend (MRI HWS

September 2021): Diskogener Spinalkanalstenose C3/C4 mit Myelopathie

·

MEP/SEP März 2022:

Hinweisen auf motorische Efferenzstörung an Armen und Beinen rechts, sensible

Afferenzstörung beidseits, rechtsbetont

o Aktuell: Hochpathologische

somatosensorisch-evozierte Potenziale von den Nn. mediani rechtsbetont

·

St. n. ACDF mit

Platte auf C3/4 November 2021

-

Komplexe, sensomotorische,

vorwiegend demyelinisierende Polyneuropathie (ICD-10 G62.1) mit/bei

·

Ätiologie: Am

ehesten im Rahmen des langjährigen Alkoholüberkonsums

·

Klinisch: Massives

neuropathisches Schmerzsyndrom, ausgeprägte Afferenzstörung

o Aktuell: Erstmalig Nachweis einer

sicheren Large fiber Neuropathie der Beine

· Nachweis einer Small fiber Neuropathie

mittels Hautbiopsie Oktober 2020

-

Alkoholbedingte psychische

und Verhaltensstörungen (ICD-10 F10.8) bei Abhängigkeitssyndrom durch

Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.2)

-

Mittelgradige

neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Untergewicht, BMI 17.4 kg/m2

(ICD-10 R63.4)

-

Nikotinabusus,

kumuliert ca. 60 pack years (ICD-10 Z72.0)

·

COPD, ED 2022

(ICD-10 J44.99)

o Akute Exazerbation August 2022

-

Arterielle Hypertonie (ICD-10

10.90)

-

Arteriosklerose der

Carotiden beidseits (ICD-10 65.2)

-

Penicillinallergie (ICD-10

Z88.0)

-

Hallux valgus beidseits

(ICD-10 M20.1)

-

Osteoporose mit erhöhtem

Frakturrisiko (ICD-10 M81.8)

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

-

Abhängigkeitssyndrom durch

Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2)

Im Zusammenhang mit dem Gutachten rügt

die Beschwerdeführerin einzig, die COPD-Erkrankung sei nicht berücksichtigt

worden (A.S. 16 f.). Dies trifft indes nicht zu, wie sich aus der

vorstehenden Diagnoseliste unter Nikotinabusus ergibt (vgl. IV-Nr. 48.1

S. 13). Ausführungen hierzu sind dem internistischen Teilgutachten zu

Dispositiv

entnehmen (IV-Nr. 48.3 S. 24 f.). Demnach sei die

Beschwerdeführerin bei – infolge eines Infektes – exazerbierter COPD unter Gabe

von Antibiotika und Kortison gut behandelbar gewesen, was mit dem

entsprechenden Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 11. August 2022

(IV-Nr. 48.8) übereinstimmt. Anlässlich der allgemein-internistischen

Begutachtung vom 28. September 2022 gab die Beschwerdeführerin denn auch

zu Protokoll, dass sie diesbezüglich nichts mehr bemerke (IV-Nr. 48.3

S. 11). An der gutachterlichen Beurteilung, wonach aufgrund der COPD keine

zusätzliche Arbeitsunfähigkeit resultiere, ist daher nichts zu beanstanden.

Eine andere Beurteilung fiele ohnehin nicht ins Gewicht, zumal die

Beschwerdeführerin seit Mitte 2019 als vollständig arbeitsunfähig gilt. Die

Gesamtbeurteilung ist, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, «nachvollziehbar

und im Ergebnis richtig» (A.S. 17). Zudem stimmt sie mit der medizinischen

Aktenlage und den Einschätzungen des RAD überein. Auf das Gutachten kann daher

abgestellt werden.

5. Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2023 zu

Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner ausserhäuslichen

Tätigkeit nachgehen würde, sondern zu 100 % im Aufgabengebiet Haushalt

tätig wäre.

5.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Dabei sind

die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe

der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V

194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis

zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilweisen)

Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig

eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28. Juni 2019 E. 5.2).

5.2 Im Zusammenhang mit der

strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen von

Belang:

5.2.1 Im lntake-Gespräch vom 25. September

2020 (IV-Nr. 9) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie von Januar

bis Oktober 2012 zu 60 % in der Wäscherei des E.___ gearbeitet habe.

Danach habe sie bis 2014 in [...] gelebt, wo sie sich mit verschiedenen Jobs

über Wasser gehalten habe. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz werde sie vom

Sozialamt unterstützt.

5.2.2 Dem

Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Nr. 7) lässt sich entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin von Januar bis Oktober 2012 im E.___ CHF 23'029

verdiente. Einen ähnlichen Lohn (CHF 25'888) hatte sie dort bereits im

Vorjahr erzielt. 2010 hatte sie im F.___ CHF 23'640 verdient. Davor war sie

entweder nicht erwerbstätig gewesen (2008) oder hatte ein Einkommen erzielt,

das tiefer als CHF 5'000 gewesen war (2006, 2007, 2009). In den Jahren

1988 bis 1997 hatte die Beschwerdeführerin Einkünfte von durchschnittlich

CHF 41'808 erzielt.

5.2.3 Einem

von Dr. med. B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellten

Arztbericht vom 28. Januar 2021 (IV-Nr. 17 S. 6 ff.) ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gelernte Coiffeuse sei und später lange

im Büro gearbeitet habe. Zuletzt sei sie in der Wäscherei des E.___ tätig

gewesen. Von 2012 bis 2014 habe sie in [...] gelebt und dort in einem Hotel im

Tourismusbereich gearbeitet. Seit 2015 lebe sie wieder in der Schweiz und habe

aufgrund von Rückenproblemen und Problemen mit den Füssen keine Arbeit mehr ausgeübt.

5.2.4 Dem

Teilgutachten Rheumatologie vom 29. September 2022 ist zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, bevor sie

«Familienfrau» geworden sei (IV-Nr. 48.7 S. 12). Später habe sie in

einer Wäscherei gearbeitet. Von 2012 bis 2014 sei sie in [...] gewesen, wo sie

in einem Hotel gearbeitet habe. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe sie

erfolglos eine Stelle gesucht.

5.2.5 Dem

Teilgutachten Neurologie vom 4. November 2022 zufolge habe die

Beschwerdeführerin verschiedene Stellen innegehabt, bevor sie wegen den Kindern

daheim geblieben sei (IV-Nr. 48.4 S. 18 f.). Ab etwa 2005 habe

sie an einer Tankstelle gearbeitet, wobei unklar sei, wie lange. Ungefähr von

2010 bis 2012 habe sie zu 60 % im E.___ in der Wäscherei gearbeitet. Von

2012 bis 2014 sei sie in [...] gewesen, teilweise im Urlaub, teilweise

arbeitend. Seitdem gehe sie keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit mehr nach.

5.2.6 Im

Rahmen der Haushaltsabklärung vom 24. März 2023 (IV-Nr. 53) gab die

Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie seit April 2014 keiner

ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Sie habe sich auf

verschiedene Stellen beworben, jedoch keinen Job gefunden, weil sie für den

Arbeitsmarkt zu alt sei. Seit ihrer Rückkehr aus [...] sei sie auf

Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Die Abklärungsperson erachtete als

unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche

Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Eine Arbeitsunfähigkeit

bestehe seit Juni 2019, doch die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Rückkehr aus

[...] im Jahr 2014 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Es sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt

tätig wäre.

5.2.7 Mit

Schreiben vom 18. April 2023 (IV-Nr. 59) bestätigte Dr. med. B.___,

dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber stets betont habe, dass sie ohne

gesundheitliche Einschränkungen durchaus gerne einer ausserhäuslichen Tätigkeit

nachgehen würde.

5.2.8 In

ihrem Einwand vom 24. April 2023 (IV-Nr. 58) machte die

Beschwerdeführerin geltend, dass sie seit ihrer Rückkehr aus [...] im Jahr 2014

unfreiwillig nicht mehr erwerbstätig sei. Trotz Hunderten von Bewerbungen habe

sie keine Chance mehr erhalten, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Seit 2008 leide

sie an gesundheitlichen Problemen, was die Arbeitssuche nicht erleichtert habe.

Sie habe sich trotz gesundheitlicher Einschränkungen darum bemüht, eine

Arbeitsstelle zu finden, in jedem Laden nach Arbeit gefragt und sich trotz

Absagen auf rund 1'500 Bewerbungen nicht entmutigen lassen. Sie fühle sich doppelt

benachteiligt, wenn ihr dies nun auch noch für den Rentenentscheid zur Last

gelegt werde.

5.2.9 Am

23. Mai 2023 nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin wie folgt

Stellung: Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin seit März 2014 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr

nachgegangen sei, auch nicht in einem kleinen Pensum. Die Arbeitsunfähigkeit

bestehe gemäss den medizinischen Akten seit Juni 2019. Dass sie ohne

gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 100 %

tätig wäre, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Dem Einwand seien keine

Beweismittel für die 1'500 Bewerbungen und Absageschreiben der verschiedenen

Firmen beigelegt worden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen

weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Am Abklärungsbericht vom

27. März 2023 sei festzuhalten.

5.2.10 Mit

Mailschreiben vom 5. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 9) bestätigte Frau G.___,

Sozialarbeiterin FH der H.___, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer

schon lange sehr beschränkten gesundheitlichen Möglichkeiten sehr darum bemüht

habe, eine Arbeitsstelle zu finden.

5.2.11 Einer

im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Gesprächsnotiz der H.___ vom

29. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 8) kann das Folgende entnommen werden:

Die Beschwerdeführerin habe ihren letzten Job bis 2012 in einer Wäscherei

gehabt. Anschliessend sei sie bis 2014 in [...] gewesen, wo sie als

Housekeeperin gearbeitet habe. Danach habe sie einen Job im Büro, Verkauf etc.

gesucht. Nun suche sie eine Stelle zu 60 %, könne jedoch schmerzbedingt

nicht lange stehen. Es sei schwierig, eine Stelle zu finden. Sie habe im Jahr

2009 ein Programm im F.___ absolviert mit anschliessendem Praktikum und

Anstellung in der Wäscherei. Diesen Job könne sie nicht mehr ausüben, da er körperlich

zu anstrengend sei.

5.3 In

ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie

wäre im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich tätig. Demgegenüber geht

die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre zu 100 % im

Bereich Haushalt tätig. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin von 2011

bis 2012 und somit unmittelbar vor ihrer Ausreise nach [...] zu 60 % in der

Wäscherei des E.___ arbeitete. Gemäss IK-Auszug war sie davor (2010) im F.___

tätig gewesen, wo sie einen ähnlichen Lohn wie in der Wäscherei erzielt hatte

und mithin zu einem vergleichbaren Pensum arbeitstätig gewesen sein dürfte. Es

kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von 2010 bis

2012 zu 60 % ausserhäuslich tätig war. In den Jahren davor hatte sie, wenn

überhaupt, ein deutlich tieferes Einkommen, was zu den Aussagen der

Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung passt, wonach sie wegen den

Kindern (Jahrgang 1998 und 1999) daheim geblieben und «Familienfrau» gewesen

sei (IV-Nr. 48.4 S. 19 und IV-Nr. 48.7 S. 12). Aus dem IK-Auszug

ergibt sich denn auch, dass sie vor der Geburt ihres ersten Kindes zehn Jahre

lang (von 1988 bis 1997) Einkünfte erzielte, die im Durchschnitt CHF 41'808

betrugen, was auf ein durchgehend hohes Pensum schliessen lässt. Diese

erwerbsbiografischen Anhaltspunkte sprechen für die Annahme, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Zwar trifft zu, dass sie

seit 2014 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, wie

dies in der Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 23. Mai 2023

festgehalten wurde (IV-Nr. 66). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte

die Beschwerdeführerin indes Dokumente zu den Akten, aus denen sich gewichtige

Hinweise dafür ergeben, dass sie in dieser Zeit auf Stellensuche war. So

bestätigte die zuständige Sozialarbeiterin der H.___ mit Mailschreiben vom

5. Juli 2023, dass sich die Beschwerdeführerin sehr darum bemüht habe,

eine Arbeitsstelle zu finden (Beschwerdebeilage 9). Weiter ist den Aktennotizen

der H.___ die Vereinbarung zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin

regelmässig Bewerbungen einzureichen habe (Beschwerdebeilagen 7 und 8).

Ebenfalls in den Aktennotizen findet sich der Vermerk, dass die

Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge beim RAV angemeldet gewesen sei (Beschwerdebeilagen

6 und 7). Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren geltend,

dass sie probeweise einen Tag in einem Hotel gearbeitet habe (IV-Nr. 71

S. 31), was im Übrigen auch in einer Aktennotiz der H.___

(Beschwerdebeilage 6) und im allgemeininternistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 48.3 S. 14) erwähnt ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung

der Beschwerdegegnerin, wonach ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen

werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Aufgabengebiet Haushalt tätig wäre, nicht

zu überzeugen.

5.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Aktenlage den Schluss nicht zulässt, dass vorliegend

für die Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Methode des

Betätigungsvergleichs abzustellen ist. Mit Blick auf den im

Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz erscheinen

diesbezüglich weitere Abklärungen als angezeigt. Zusätzliche Erkenntnisse sind

von einer Einsicht in die RAV-Akten zu erwarten. Sodann dürfte die Einholung

der gesamten Akten der Sozialhilfe – einschliesslich derjenigen in Papierform

(vgl. Beschwerdebeilage 9) – zusätzliche Aufschlüsse über die

Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin, insbesondere während des Zeitraums

von 2014 bis 2019, liefern. Gestützt darauf wird die Beurteilung, ob und in

welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch

erwerbstätig wäre, neu vorzunehmen und dementsprechend auch die Frage der

Methodenwahl neu zu beantworten sein.

6. Obwohl

die Statusfrage neu zu beurteilen ist (vgl. vorstehend, E. 5), wird im

Folgenden auf die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem

Abklärungsbericht Haushalt eingegangen, da die Einschränkungen im

Haushaltsbereich sowohl für die Methode des Betätigungsvergleichs, als für die

allenfalls anzuwendende gemischte Methode relevant sind. In diesem Zusammenhang

ist das Folgende festzustellen: Während

im polydisziplinären Gutachten vom 29. November 2022 davon ausgegangen

wird, dass die Einschränkung mit mindestens 70 % zu beziffern sei (IV-Nr.

48.1 S. 18), kam die Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht vom 27. März

2023 zum Schluss, unter

Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei eine

Einschränkung von 22 % auszumachen (IV-Nr. 53). Die

Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Haushalt sei

von einer Einschränkung von 82 % auszugehen (A.S. 20).

6.1 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV

vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die

Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines

entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von

Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a – verschiedene Faktoren zu

berücksichtigen. So ist wesentlich, dass die Berichterstattung von einer

qualifizierten Person vorgenommen wird, welche Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Sodann muss der

Berichtstext plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen

invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an

Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der

Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht

eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,

in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3 mit weiteren

Hinweisen).

6.2 Vorliegend ist in Bezug auf den

Beweiswert des Abklärungsberichts Haushalt vom 27. März 2023

(IV-Nr. 53) zunächst festzuhalten, dass der Bericht durch eine Fachperson

verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen

sowie den relevanten medizinischen Unterlagen hatte. Sodann ist zwar

grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht

berücksichtigt wurde (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 4.2). Diesbezüglich

erweist sich der Abklärungsbericht Haushalt indes als zu wenig differenziert.

So ist in der prozentualen Einschränkung pro Aufgabenbereich die Mithilfe des

Lebenspartners bereits mitenthalten, weshalb sich dem Bericht nicht entnehmen

lässt, wie hoch die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen Aufgabenbereichen

eingeschätzt und wie stark die Unterstützungspflicht des Lebenspartners

gewichtet wird. Auch die jeweiligen Umschreibungen geben hierüber nicht

genügend Aufschluss. Dadurch entzieht sich das von der Beschwerdegegnerin

ausgeübte Ermessen einer richterlichen Überprüfung. Um den Entscheid der Beschwerdegegnerin

nachvollziehen zu können, müsste in den einzelnen Aufgabenbereichen zwischen

den gesundheitsbedingt noch möglichen Eigenleistungen der Beschwerdeführerin

und der zumutbaren Mithilfe des Lebenspartners unterschieden werden. Nur so könnte

die von der Abklärungsfachfrau festgestellte Einschränkung von insgesamt

22 % mit der gutachterlichen Beurteilung, wonach «die Einschränkung im

Haushalt mit mind. 70 % zu beziffern» sei (IV-Nr. 48.1 S. 18), verglichen

werden. Die fehlende Nachvollziehbarkeit wiegt im vorliegenden Fall umso

schwerer, als die Diskrepanz zwischen den beiden Einschätzungen 48 %

beträgt und somit erheblich ist. Darin ist eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs zu erkennen (Art. 42 ATSG).

6.3 Nach Gesagtem erweist sich der

Abklärungsbericht mangels nachvollziehbarer Begründung als nicht beweiskräftig.

7. Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der für die Statusfrage

relevante Sachverhalt weiter abzuklären und in der Folge die Statusfrage neu zu

beurteilen ist. Zudem erweist sich der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Abklärungsbericht

Haushalt als nicht beweiskräftig. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich eine

Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Neubeurteilung

der Statusfrage und Begründung der festgestellten Einschränkungen der

Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich. Dementsprechend ist die Verfügung vom

7. Juni 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023,

wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis

CHF 350.00 (§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BSG 615.11]

i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [GVB.2022.111]).

Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts werden fachlich besonders qualifizierte

Personen ohne Anwaltspatent – als solche gelten unter anderem lic. iur.

beziehungsweise MLaw – mit dem hälftigen Stundenansatz einer anwaltlichen

Vertretung entschädigt. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch MLaw

Christian Furler vertreten, weshalb sämtliche Aufwände – auch die

unbegründet zu einem höheren Stundenansatz verrechneten 1.1667 Stunden

(A.S. 43) – im genannten Rahmen zu entschädigen sind. In zeitlicher

Hinsicht macht der Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 14. September

2023 (A.S. 43 ff.) einen Aufwand von insgesamt 16 Stunden und 25 Minuten

geltend. Dieser Aufwand ist insoweit zu kürzen, als der nachprozessuale Aufwand

bei Obsiegen praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet wird. Im Übrigen

erscheint der zeitliche Aufwand als angemessen. Bei den Auslagen sind die

geltend gemachten Kopien mit 50 Rappen pro Stück und nicht mit CHF 1.50 zu

vergüten (§ 158 Abs. 5 GT). Demnach resultiert eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'279.00 (15 Stunden und 55 Minuten à CHF 130.00,

zuzüglich Auslagen von CHF 46.90 und Mehrwertsteuer zu 7,7 %). Diesen

Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

8.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

CHF 1'000.00 festgelegt. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens

entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. Juni 2023 aufgehoben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'279.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger von

Arx