VSBES.2023.167
Invalidenrente
11. Dezember 2024Deutsch23 min
(IV-Nr. 48.1 S. 16). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Erik Wassmer, hier vertreten
durch MLaw Christian Furler
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. September 2020
(Eingangsstempel) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Dabei
machte sie geltend, wegen Neuropathie in den Füssen, einer Rückenoperation zur
Wirbelversteifung und einer mittleren Depression gesundheitlich beeinträchtigt
zu sein. Am 29. November 2022 wurde ein polydisziplinäres Gutachten
erstellt (IV-Nr. 48). Im Rahmen dieses Gutachtens wurde auf eine volle
Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit seit Mitte 2019 geschlossen
(IV-Nr. 48.1 S. 16). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht
Haushalt ein (IV-Nr. 53). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
bei voller Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im
Bereich Haushalt tätig wäre. Dabei bestehe ein Invaliditätsgrad von 22 %,
was keinen Anspruch auf eine Rente begründe (IV-Nr. 53 S. 7). Gestützt
darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 27. März 2023
(IV-Nr. 54) in Aussicht, der Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente werde abgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob die
Beschwerdeführerin am 24. April 2023 Einwand (IV-Nr. 58). Auch der
behandelnde Hausarzt, Dr. med. B.___, bat in einem direkt an die
Beschwerdegegnerin adressierten Schreiben um nochmalige Überprüfung des
Entscheids (IV-Nr. 59). Am 23. Mai 2023 nahm der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass am Abklärungsbericht Haushalt
festzuhalten sei (IV-Nr. 66). Gestützt darauf verfügte die
Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2023 im Sinne des Vorbescheids und lehnte
somit den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2023 erhebt die Beschwerdeführerin am 7. Juli
2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren
(A.S. 10 ff.):
1. Es
sei die Verfügung vom 7. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
11. September 2020 eine ganze IV-Rente auszurichten.
2. Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit
dem Unterzeichnenden zu bewilligen.
3. Unter
o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom
25. August 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 38).
4. Mit Verfügung vom
31. August 2023 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und MLaw Christian Furler als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 39). Dieser reicht am
14. September 2023 seine Honorarnote zu den Akten (A.S. 43).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende
2021.
nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in
Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig
sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl das Administrativverfahren
vor der IV-Stelle als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Dementsprechend
haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1
mit Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das
Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung
vom 7. Juni 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 29. November 2022 (IV-Nr. 48; Fachrichtungen:
Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie). Die
gutachterliche Beurteilung ist im Ergebnis unbestritten und stimmt mit den übrigen
medizinischen Akten überein. Aus dem Gutachten gehen die folgenden Diagnosen
hervor:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Ausgeprägtes lumbales bis
spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.07)
·
bei Status nach
mikrochirurgischer interspinöser Dekompression L4/5, Spondylodese L4/5, Cage-Einlage
7.
Oktober 2019
·
nach
Berstungsfraktur LWK3 ohne Hinterkantenfraktur 16. Juli 2021
·
bei
Spinalkanalstenose L2/3 und L3/4 (MRI Mai 2022)
·
mit deutlicher
muskulärer Dekonditionierung, sekundärer Fehlstatik
-
Symptomatische zervikale
Spinalkanalstenose mit Myelopathie auf Höhe C3/4 (ICD-10 M50.0+) mit/bei:
·
Klinisch:
Rechtsbetonter Tetraparese, insbesondere Schwäche der Arme mit M4,
neuropathischen Schmerzen der Arme
·
Bildgebend (MRI HWS
September 2021): Diskogener Spinalkanalstenose C3/C4 mit Myelopathie
·
MEP/SEP März 2022:
Hinweisen auf motorische Efferenzstörung an Armen und Beinen rechts, sensible
Afferenzstörung beidseits, rechtsbetont
o Aktuell: Hochpathologische
somatosensorisch-evozierte Potenziale von den Nn. mediani rechtsbetont
·
St. n. ACDF mit
Platte auf C3/4 November 2021
-
Komplexe, sensomotorische,
vorwiegend demyelinisierende Polyneuropathie (ICD-10 G62.1) mit/bei
·
Ätiologie: Am
ehesten im Rahmen des langjährigen Alkoholüberkonsums
·
Klinisch: Massives
neuropathisches Schmerzsyndrom, ausgeprägte Afferenzstörung
o Aktuell: Erstmalig Nachweis einer
sicheren Large fiber Neuropathie der Beine
· Nachweis einer Small fiber Neuropathie
mittels Hautbiopsie Oktober 2020
-
Alkoholbedingte psychische
und Verhaltensstörungen (ICD-10 F10.8) bei Abhängigkeitssyndrom durch
Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.2)
-
Mittelgradige
neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Untergewicht, BMI 17.4 kg/m2
(ICD-10 R63.4)
-
Nikotinabusus,
kumuliert ca. 60 pack years (ICD-10 Z72.0)
·
COPD, ED 2022
(ICD-10 J44.99)
o Akute Exazerbation August 2022
-
Arterielle Hypertonie (ICD-10
10.90)
-
Arteriosklerose der
Carotiden beidseits (ICD-10 65.2)
-
Penicillinallergie (ICD-10
Z88.0)
-
Hallux valgus beidseits
(ICD-10 M20.1)
-
Osteoporose mit erhöhtem
Frakturrisiko (ICD-10 M81.8)
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
-
Abhängigkeitssyndrom durch
Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2)
Im Zusammenhang mit dem Gutachten rügt
die Beschwerdeführerin einzig, die COPD-Erkrankung sei nicht berücksichtigt
worden (A.S. 16 f.). Dies trifft indes nicht zu, wie sich aus der
vorstehenden Diagnoseliste unter Nikotinabusus ergibt (vgl. IV-Nr. 48.1
S. 13). Ausführungen hierzu sind dem internistischen Teilgutachten zu
Dispositiv
entnehmen (IV-Nr. 48.3 S. 24 f.). Demnach sei die
Beschwerdeführerin bei – infolge eines Infektes – exazerbierter COPD unter Gabe
von Antibiotika und Kortison gut behandelbar gewesen, was mit dem
entsprechenden Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 11. August 2022
(IV-Nr. 48.8) übereinstimmt. Anlässlich der allgemein-internistischen
Begutachtung vom 28. September 2022 gab die Beschwerdeführerin denn auch
zu Protokoll, dass sie diesbezüglich nichts mehr bemerke (IV-Nr. 48.3
S. 11). An der gutachterlichen Beurteilung, wonach aufgrund der COPD keine
zusätzliche Arbeitsunfähigkeit resultiere, ist daher nichts zu beanstanden.
Eine andere Beurteilung fiele ohnehin nicht ins Gewicht, zumal die
Beschwerdeführerin seit Mitte 2019 als vollständig arbeitsunfähig gilt. Die
Gesamtbeurteilung ist, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, «nachvollziehbar
und im Ergebnis richtig» (A.S. 17). Zudem stimmt sie mit der medizinischen
Aktenlage und den Einschätzungen des RAD überein. Auf das Gutachten kann daher
abgestellt werden.
5. Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2023 zu
Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner ausserhäuslichen
Tätigkeit nachgehen würde, sondern zu 100 % im Aufgabengebiet Haushalt
tätig wäre.
5.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Dabei sind
die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe
der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V
194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis
zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilweisen)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28. Juni 2019 E. 5.2).
5.2 Im Zusammenhang mit der
strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen von
Belang:
5.2.1 Im lntake-Gespräch vom 25. September
2020 (IV-Nr. 9) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie von Januar
bis Oktober 2012 zu 60 % in der Wäscherei des E.___ gearbeitet habe.
Danach habe sie bis 2014 in [...] gelebt, wo sie sich mit verschiedenen Jobs
über Wasser gehalten habe. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz werde sie vom
Sozialamt unterstützt.
5.2.2 Dem
Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Nr. 7) lässt sich entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin von Januar bis Oktober 2012 im E.___ CHF 23'029
verdiente. Einen ähnlichen Lohn (CHF 25'888) hatte sie dort bereits im
Vorjahr erzielt. 2010 hatte sie im F.___ CHF 23'640 verdient. Davor war sie
entweder nicht erwerbstätig gewesen (2008) oder hatte ein Einkommen erzielt,
das tiefer als CHF 5'000 gewesen war (2006, 2007, 2009). In den Jahren
1988 bis 1997 hatte die Beschwerdeführerin Einkünfte von durchschnittlich
CHF 41'808 erzielt.
5.2.3 Einem
von Dr. med. B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellten
Arztbericht vom 28. Januar 2021 (IV-Nr. 17 S. 6 ff.) ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gelernte Coiffeuse sei und später lange
im Büro gearbeitet habe. Zuletzt sei sie in der Wäscherei des E.___ tätig
gewesen. Von 2012 bis 2014 habe sie in [...] gelebt und dort in einem Hotel im
Tourismusbereich gearbeitet. Seit 2015 lebe sie wieder in der Schweiz und habe
aufgrund von Rückenproblemen und Problemen mit den Füssen keine Arbeit mehr ausgeübt.
5.2.4 Dem
Teilgutachten Rheumatologie vom 29. September 2022 ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, bevor sie
«Familienfrau» geworden sei (IV-Nr. 48.7 S. 12). Später habe sie in
einer Wäscherei gearbeitet. Von 2012 bis 2014 sei sie in [...] gewesen, wo sie
in einem Hotel gearbeitet habe. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe sie
erfolglos eine Stelle gesucht.
5.2.5 Dem
Teilgutachten Neurologie vom 4. November 2022 zufolge habe die
Beschwerdeführerin verschiedene Stellen innegehabt, bevor sie wegen den Kindern
daheim geblieben sei (IV-Nr. 48.4 S. 18 f.). Ab etwa 2005 habe
sie an einer Tankstelle gearbeitet, wobei unklar sei, wie lange. Ungefähr von
2010 bis 2012 habe sie zu 60 % im E.___ in der Wäscherei gearbeitet. Von
2012 bis 2014 sei sie in [...] gewesen, teilweise im Urlaub, teilweise
arbeitend. Seitdem gehe sie keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit mehr nach.
5.2.6 Im
Rahmen der Haushaltsabklärung vom 24. März 2023 (IV-Nr. 53) gab die
Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie seit April 2014 keiner
ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Sie habe sich auf
verschiedene Stellen beworben, jedoch keinen Job gefunden, weil sie für den
Arbeitsmarkt zu alt sei. Seit ihrer Rückkehr aus [...] sei sie auf
Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Die Abklärungsperson erachtete als
unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche
Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Eine Arbeitsunfähigkeit
bestehe seit Juni 2019, doch die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Rückkehr aus
[...] im Jahr 2014 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt
tätig wäre.
5.2.7 Mit
Schreiben vom 18. April 2023 (IV-Nr. 59) bestätigte Dr. med. B.___,
dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber stets betont habe, dass sie ohne
gesundheitliche Einschränkungen durchaus gerne einer ausserhäuslichen Tätigkeit
nachgehen würde.
5.2.8 In
ihrem Einwand vom 24. April 2023 (IV-Nr. 58) machte die
Beschwerdeführerin geltend, dass sie seit ihrer Rückkehr aus [...] im Jahr 2014
unfreiwillig nicht mehr erwerbstätig sei. Trotz Hunderten von Bewerbungen habe
sie keine Chance mehr erhalten, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Seit 2008 leide
sie an gesundheitlichen Problemen, was die Arbeitssuche nicht erleichtert habe.
Sie habe sich trotz gesundheitlicher Einschränkungen darum bemüht, eine
Arbeitsstelle zu finden, in jedem Laden nach Arbeit gefragt und sich trotz
Absagen auf rund 1'500 Bewerbungen nicht entmutigen lassen. Sie fühle sich doppelt
benachteiligt, wenn ihr dies nun auch noch für den Rentenentscheid zur Last
gelegt werde.
5.2.9 Am
23. Mai 2023 nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin wie folgt
Stellung: Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin seit März 2014 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen sei, auch nicht in einem kleinen Pensum. Die Arbeitsunfähigkeit
bestehe gemäss den medizinischen Akten seit Juni 2019. Dass sie ohne
gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 100 %
tätig wäre, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Dem Einwand seien keine
Beweismittel für die 1'500 Bewerbungen und Absageschreiben der verschiedenen
Firmen beigelegt worden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen
weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Am Abklärungsbericht vom
27. März 2023 sei festzuhalten.
5.2.10 Mit
Mailschreiben vom 5. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 9) bestätigte Frau G.___,
Sozialarbeiterin FH der H.___, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
schon lange sehr beschränkten gesundheitlichen Möglichkeiten sehr darum bemüht
habe, eine Arbeitsstelle zu finden.
5.2.11 Einer
im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Gesprächsnotiz der H.___ vom
29. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 8) kann das Folgende entnommen werden:
Die Beschwerdeführerin habe ihren letzten Job bis 2012 in einer Wäscherei
gehabt. Anschliessend sei sie bis 2014 in [...] gewesen, wo sie als
Housekeeperin gearbeitet habe. Danach habe sie einen Job im Büro, Verkauf etc.
gesucht. Nun suche sie eine Stelle zu 60 %, könne jedoch schmerzbedingt
nicht lange stehen. Es sei schwierig, eine Stelle zu finden. Sie habe im Jahr
2009 ein Programm im F.___ absolviert mit anschliessendem Praktikum und
Anstellung in der Wäscherei. Diesen Job könne sie nicht mehr ausüben, da er körperlich
zu anstrengend sei.
5.3 In
ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie
wäre im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich tätig. Demgegenüber geht
die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre zu 100 % im
Bereich Haushalt tätig. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin von 2011
bis 2012 und somit unmittelbar vor ihrer Ausreise nach [...] zu 60 % in der
Wäscherei des E.___ arbeitete. Gemäss IK-Auszug war sie davor (2010) im F.___
tätig gewesen, wo sie einen ähnlichen Lohn wie in der Wäscherei erzielt hatte
und mithin zu einem vergleichbaren Pensum arbeitstätig gewesen sein dürfte. Es
kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von 2010 bis
2012 zu 60 % ausserhäuslich tätig war. In den Jahren davor hatte sie, wenn
überhaupt, ein deutlich tieferes Einkommen, was zu den Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung passt, wonach sie wegen den
Kindern (Jahrgang 1998 und 1999) daheim geblieben und «Familienfrau» gewesen
sei (IV-Nr. 48.4 S. 19 und IV-Nr. 48.7 S. 12). Aus dem IK-Auszug
ergibt sich denn auch, dass sie vor der Geburt ihres ersten Kindes zehn Jahre
lang (von 1988 bis 1997) Einkünfte erzielte, die im Durchschnitt CHF 41'808
betrugen, was auf ein durchgehend hohes Pensum schliessen lässt. Diese
erwerbsbiografischen Anhaltspunkte sprechen für die Annahme, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Zwar trifft zu, dass sie
seit 2014 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, wie
dies in der Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 23. Mai 2023
festgehalten wurde (IV-Nr. 66). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte
die Beschwerdeführerin indes Dokumente zu den Akten, aus denen sich gewichtige
Hinweise dafür ergeben, dass sie in dieser Zeit auf Stellensuche war. So
bestätigte die zuständige Sozialarbeiterin der H.___ mit Mailschreiben vom
5. Juli 2023, dass sich die Beschwerdeführerin sehr darum bemüht habe,
eine Arbeitsstelle zu finden (Beschwerdebeilage 9). Weiter ist den Aktennotizen
der H.___ die Vereinbarung zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin
regelmässig Bewerbungen einzureichen habe (Beschwerdebeilagen 7 und 8).
Ebenfalls in den Aktennotizen findet sich der Vermerk, dass die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge beim RAV angemeldet gewesen sei (Beschwerdebeilagen
6 und 7). Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren geltend,
dass sie probeweise einen Tag in einem Hotel gearbeitet habe (IV-Nr. 71
S. 31), was im Übrigen auch in einer Aktennotiz der H.___
(Beschwerdebeilage 6) und im allgemeininternistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 48.3 S. 14) erwähnt ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung
der Beschwerdegegnerin, wonach ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen
werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Aufgabengebiet Haushalt tätig wäre, nicht
zu überzeugen.
5.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Aktenlage den Schluss nicht zulässt, dass vorliegend
für die Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Methode des
Betätigungsvergleichs abzustellen ist. Mit Blick auf den im
Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz erscheinen
diesbezüglich weitere Abklärungen als angezeigt. Zusätzliche Erkenntnisse sind
von einer Einsicht in die RAV-Akten zu erwarten. Sodann dürfte die Einholung
der gesamten Akten der Sozialhilfe – einschliesslich derjenigen in Papierform
(vgl. Beschwerdebeilage 9) – zusätzliche Aufschlüsse über die
Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin, insbesondere während des Zeitraums
von 2014 bis 2019, liefern. Gestützt darauf wird die Beurteilung, ob und in
welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch
erwerbstätig wäre, neu vorzunehmen und dementsprechend auch die Frage der
Methodenwahl neu zu beantworten sein.
6. Obwohl
die Statusfrage neu zu beurteilen ist (vgl. vorstehend, E. 5), wird im
Folgenden auf die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem
Abklärungsbericht Haushalt eingegangen, da die Einschränkungen im
Haushaltsbereich sowohl für die Methode des Betätigungsvergleichs, als für die
allenfalls anzuwendende gemischte Methode relevant sind. In diesem Zusammenhang
ist das Folgende festzustellen: Während
im polydisziplinären Gutachten vom 29. November 2022 davon ausgegangen
wird, dass die Einschränkung mit mindestens 70 % zu beziffern sei (IV-Nr.
48.1 S. 18), kam die Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht vom 27. März
2023 zum Schluss, unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei eine
Einschränkung von 22 % auszumachen (IV-Nr. 53). Die
Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Haushalt sei
von einer Einschränkung von 82 % auszugehen (A.S. 20).
6.1 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV
vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die
Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines
entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von
Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a – verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen. So ist wesentlich, dass die Berichterstattung von einer
qualifizierten Person vorgenommen wird, welche Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Sodann muss der
Berichtstext plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen
invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,
in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3 mit weiteren
Hinweisen).
6.2 Vorliegend ist in Bezug auf den
Beweiswert des Abklärungsberichts Haushalt vom 27. März 2023
(IV-Nr. 53) zunächst festzuhalten, dass der Bericht durch eine Fachperson
verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen
sowie den relevanten medizinischen Unterlagen hatte. Sodann ist zwar
grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht
berücksichtigt wurde (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 4.2). Diesbezüglich
erweist sich der Abklärungsbericht Haushalt indes als zu wenig differenziert.
So ist in der prozentualen Einschränkung pro Aufgabenbereich die Mithilfe des
Lebenspartners bereits mitenthalten, weshalb sich dem Bericht nicht entnehmen
lässt, wie hoch die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen Aufgabenbereichen
eingeschätzt und wie stark die Unterstützungspflicht des Lebenspartners
gewichtet wird. Auch die jeweiligen Umschreibungen geben hierüber nicht
genügend Aufschluss. Dadurch entzieht sich das von der Beschwerdegegnerin
ausgeübte Ermessen einer richterlichen Überprüfung. Um den Entscheid der Beschwerdegegnerin
nachvollziehen zu können, müsste in den einzelnen Aufgabenbereichen zwischen
den gesundheitsbedingt noch möglichen Eigenleistungen der Beschwerdeführerin
und der zumutbaren Mithilfe des Lebenspartners unterschieden werden. Nur so könnte
die von der Abklärungsfachfrau festgestellte Einschränkung von insgesamt
22 % mit der gutachterlichen Beurteilung, wonach «die Einschränkung im
Haushalt mit mind. 70 % zu beziffern» sei (IV-Nr. 48.1 S. 18), verglichen
werden. Die fehlende Nachvollziehbarkeit wiegt im vorliegenden Fall umso
schwerer, als die Diskrepanz zwischen den beiden Einschätzungen 48 %
beträgt und somit erheblich ist. Darin ist eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erkennen (Art. 42 ATSG).
6.3 Nach Gesagtem erweist sich der
Abklärungsbericht mangels nachvollziehbarer Begründung als nicht beweiskräftig.
7. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der für die Statusfrage
relevante Sachverhalt weiter abzuklären und in der Folge die Statusfrage neu zu
beurteilen ist. Zudem erweist sich der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Abklärungsbericht
Haushalt als nicht beweiskräftig. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich eine
Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Neubeurteilung
der Statusfrage und Begründung der festgestellten Einschränkungen der
Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich. Dementsprechend ist die Verfügung vom
7. Juni 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023,
wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis
CHF 350.00 (§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BSG 615.11]
i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [GVB.2022.111]).
Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts werden fachlich besonders qualifizierte
Personen ohne Anwaltspatent – als solche gelten unter anderem lic. iur.
beziehungsweise MLaw – mit dem hälftigen Stundenansatz einer anwaltlichen
Vertretung entschädigt. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch MLaw
Christian Furler vertreten, weshalb sämtliche Aufwände – auch die
unbegründet zu einem höheren Stundenansatz verrechneten 1.1667 Stunden
(A.S. 43) – im genannten Rahmen zu entschädigen sind. In zeitlicher
Hinsicht macht der Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 14. September
2023 (A.S. 43 ff.) einen Aufwand von insgesamt 16 Stunden und 25 Minuten
geltend. Dieser Aufwand ist insoweit zu kürzen, als der nachprozessuale Aufwand
bei Obsiegen praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet wird. Im Übrigen
erscheint der zeitliche Aufwand als angemessen. Bei den Auslagen sind die
geltend gemachten Kopien mit 50 Rappen pro Stück und nicht mit CHF 1.50 zu
vergüten (§ 158 Abs. 5 GT). Demnach resultiert eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'279.00 (15 Stunden und 55 Minuten à CHF 130.00,
zuzüglich Auslagen von CHF 46.90 und Mehrwertsteuer zu 7,7 %). Diesen
Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
8.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
CHF 1'000.00 festgelegt. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens
entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. Juni 2023 aufgehoben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'279.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger von
Arx