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Entscheid

VSBES.2023.17

Ergänzungsleistungen AHV

5. März 2024Deutsch29 min

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente an (Akten

Source so.ch

Die kkkk

Urteil vom 5. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch K.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin

Alina Arul

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1951 geborene,

verbeiständete, A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am

10. Juni 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente an (Akten

der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 401). Am 1. September 2021 forderte ihn

die Beschwerdegegnerin auf, weitere Unterlagen einzureichen, u.a. den Vertrag

über den Verkauf des Wohnhauses «», [...] (Grundbuch [...] Nr. ), vom

13. Juli 2012 (vgl. AK-Nr. 414 und 418). Die Beschwerdegegnerin

ersuchte am 6. Oktober 2021 die Kantonale Katasterschätzung, [...], um

Bekanntgabe des Verkehrswertes der Liegenschaft per 21. Mai 2012

(AK-Nr. 423 S. 1). Gemäss der Verkehrswertschätzung der Kantonalen

Katasterschätzung vom 19. Oktober 2021 wurde der Verkehrswert des

Mehrfamilienhauses «», [...], auf CHF 290'000.00 geschätzt (AK-Nr. 423

S. 3 ff.). Am 26. November 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine

Verfügung, worin sie das EL-Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021

abwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss der Verkehrswertschätzung

des Kantonalen Katasteramtes betrage der Verkehrswert der Liegenschaft per

21. Mai 2012 CHF 290'000.00, somit resultiere aus diesem Verkauf ein

Vermögensverzicht von CHF 184'958.10. Das anrechenbare Reinvermögen per

1. Januar 2021 betrage insgesamt CHF 209'805.60 und übersteige die

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 (AK-Nr. 425). Die dagegen

erhobene Einsprache vom 5. Januar 2022 (AK-Nr. 435) wurde mit

Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 abgewiesen. Zur Begründung wurde

im Wesentlichen dargelegt, es gebe keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür,

dass der geschätzte Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 290'000.00 nicht

korrekt sei. Der Vermögensverzicht betrage damit CHF 184'958.10. Erstmals

ab dem Jahr 2014 habe die jährliche Amortisation von CHF 10'000.00

einzusetzen. Der anrechenbare Vermögensverzicht belaufe sich im Zeitpunkt der

Verfügung vom 26. November 2021 auf CHF 104'958.10 und im Zeitpunkt des

Einspracheentscheides auf CHF 94'266.15. Zum Reinvermögen hinzuzurechnen

sei das Vermögen auf dem Klientenkonto per 31. Dezember 2020 von

CHF 104'266.15 bzw. per 30. November 2022 von CHF 26'615.35.

Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer aktuell über ein anrechenbares Vermögen

von CHF 120'881.50 (CHF 26'615.35 und anrechenbarer Vermögensverzicht

von CHF 94'266.15). Schulden in Form von Verlustscheinen könnten nicht vom

Vermögen in Abzug gebracht werden, da die Verlustscheine die wirtschaftliche

Substanz des Vermögens auf dem Klientenkonto nicht belasteten (AK-Nr. 457;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Beschwerde vom

20. Januar 2023 und ergänzender Beschwerdebegründung vom 22. Februar

2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8

ff. und 18 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 06.12.2022 sowie die diesem

zugrundeliegende Verfügung vom 26.11.2021 der Ausgleichskasse Solothurn seien

vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen in noch festzusetzender

Höhe auszurichten.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren.

Bis zum

Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der

Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

6. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 43 ff.).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

21. April 2023 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Alina Arul, [...], als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 47 f.).

2.4 In seiner Replik vom 9. Mai

2023 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde und ergänzenden

Beschwerdebegründung gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten

(A.S. 50 ff.).

2.5 Mit Duplik vom 30. Mai 2023 hält

auch die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten

Rechtsbegehren fest (A.S. 57 ff.).

2.6 Mit Eingabe vom 14. Juni

2023 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein, wobei

zur Duplik noch Schlussbemerkungen gemacht werden (A.S. 62 ff.). Diese

Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2023 samt Kostennote zur

Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 69).

2.7 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig

ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni

2021.

Zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

beim anrechenbaren Vermögen einen Vermögensverzicht im Zusammenhang mit dem Verkauf

der Liegenschaft «», [...], per 21. Mai 2012 berücksichtigt und keinen Schuldenabzug

zugelassen hat. Eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen

Einspracheentscheids wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Die richterliche Beurteilung beschränkt sich deshalb praxisgemäss auf diese

Fragen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

3.

3.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Leistungen nach

dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich

eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG; SR 831.30]).

3.2

Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen,

haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1

lit. a ELG).

3.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG

werden als Einnahmen u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen

(lit. b), bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei

alleinstehenden Personen CHF 30'000.00 übersteigt (lit. c), sowie

Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der

Renten der AHV und IV (lit. d), angerechnet. Einnahmen, Vermögenswerte und

gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht

und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen

angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2

ELG).

3.4

Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle

verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00

(Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Vermögen, auf welches nach

Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum

Reinvermögen nach Abs. 1 (Art. 9a Abs. 3 ELG).

3.5

Nach Art. 17 Abs. 1 der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV, SR 831.301) wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom

Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Das anrechenbare

Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale

Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten

(Art. 17a Abs. 1 ELV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen

Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein

Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt,

massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes

wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht

(Art. 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes

einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden

Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Solothurn

hat von dieser Möglichkeit allerdings keinen Gebrauch gemacht.

3.6

Ein Vermögensverzicht liegt vor,

wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu

sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung

entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei

Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem

Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des

Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde,

wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00

vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im

Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, der

auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu

vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

3.7

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1

ELV).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom

26.

November 2021 mit der Begründung ab, dessen anrechenbares Reinvermögen

per 1. Januar 2021 betrage insgesamt CHF 209'805.60 und übersteige die

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00. Die Liegenschaft «», [...]

(Grundbuch [...] Nr. ), sei per 21. Mai 2012 zu einem Kaufpreis von

CHF 105'041.90 veräussert worden. Gemäss Verkehrswertschätzung des Kantonalen

Katasteramtes betrage der Verkehrswert per 21. Mai 2012

CHF 290'000.00. Somit resultiere aus diesem Verkauf ein Vermögensverzicht

von CHF 184'958.10 (IV-Nr. 425; vgl. auch Fallnotiz vom

22.

November 2021 [AK-Nr. 424 S. 3]). Die dagegen erhobene

Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem

Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, es sei auf die von der Abteilung Katasterschätzung im Jahr 2021

vorgenommene professionelle und unabhängige Verkehrswertbewertung abzustellen,

welche bereits eine hohe Altersentwertung der Liegenschaft berücksichtigt habe.

Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der geschätzte Verkehrswert von

CHF 290'000.00 nicht korrekt sei. Dass der Verkauf angeblich unter

Zeitdruck zur Abwendung einer Versteigerung stattgefunden habe, führe zu keiner

anderen Beurteilung. Die Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert und

dem im Kaufvertrag vom 13. Juli 2012 festgesetzten Kaufpreis, ausmachend

CHF 184'958.10, sei deshalb als Vermögensverzicht in der EL-Berechnung

anzurechnen. Erstmals ab dem Jahr 2014 habe die jährliche Amortisation in der

Höhe von CHF 10'000.00 einzusetzen. Der anrechenbare Vermögensverzicht belaufe

sich deshalb gemäss Verfügung vom 26. November 2021 auf

CHF 104'958.10 und im Zeitpunkt des Einspracheentscheids auf

CHF 94'266.15 (recte: CHF 94'958.10). Zusätzlich als Reinvermögen

ausgewiesen seien gemäss Klientenkonto der Beistandsperson per

31.

Dezember 2020 CHF 104'266.15 und per 30. November 2022

CHF 26'615.35. Die im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2012

aktenkundigen Schulden habe der Beschwerdeführer mit dem Verkaufserlös bezahlt;

diese Schuldentilgung sei nie beanstandet worden. Gemäss dem Auszug aus dem

Betreibungsregister vom 24. September 2021 bestünden über 122

Verlustscheine betreffend Forderungen von insgesamt CHF 588'356.85. Schulden

von angerechneten Vermögensverzichten könnten nicht in Abzug gebracht werden.

Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer aktuell über ein anrechenbares Vermögen

von CHF 120'881.50 (recte: CHF 121'573.45; CHF 26'615.35 und anrechenbarer

Vermögensverzicht von CHF 94'266.15 [recte: CHF 94'958.10]). Abzugsfähig

seien hiervon Schulden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens

belasteten. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die Gläubiger ihre Forderungen aus den Verlustscheinen gegenüber dem

Beschwerdeführer geltend machten. Die Schulden könnten daher nicht vom Vermögen

in Abzug gebracht werden. Das anrechenbare Reinvermögen belaufe sich somit auch

im Zeitpunkt des vorliegenden Einspracheentscheides weiterhin über der

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00, weshalb ein EL-Anspruch abzuweisen

sei (IV-Nr. 457; A.S. 1 ff.).

4.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Ergänzungsleistungen

in noch festzusetzender Höhe auszurichten. Dies wird damit begründet, die damals

in seinem Alleineigentum stehende, von ihm mit Kaufvertrag vom 13. Juli

2012.

veräusserte Liegenschaft sei nicht korrekt bewertet worden, weshalb auf

die Verkehrswertschätzung nicht abgestellt werden dürfe. Im Weiteren habe er

nachweisbare Schulden gegenüber dem Staat, der SUVA, der Krankenkasse und dem

Bund. Diese Gläubiger machten ihm gegenüber ihre Forderungen aus den

Verlustscheinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geltend (A.S. 8 ff.).

Ergänzend weist er darauf hin, er habe sich im Frühjahr 2012 in einer

finanziellen Notlage befunden und seine notwendigen Auslagen nicht mehr decken

können. Deshalb sei eine Zwangsversteigerung durch das Betreibungsamt bereits

vorgesehen gewesen. Praxisgemäss ersteigere man Liegenschaften bei

Zwangsversteigerungen weit unter dem Marktwert. Da der Beschwerdeführer dieses

Risiko nicht habe eingehen wollen, habe er die Liegenschaft freihändig

verkauft. Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf die Verkehrswertschätzung

durch die Abteilung Katasterschätzung aus dem Jahr 2021, welche einen

Verkehrswert von CHF 290'000.00 ermittelt habe. Gestützt darauf gehe die

Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Vermögensverzicht aus. Die Liegenschaft

sei damals nicht korrekt bewertet worden, sondern lediglich vom Bürotisch aus,

ohne eine Besichtigung durchzuführen. Es seien Umstände vorhanden, die einem

Abstellen auf die Bewertung der Kantonalen Katasterschätzung entgegenstünden. So

liege der geschätzte Verkehrswert von CHF 290'000.00 beinahe 180 %

über dem Verkaufspreis von CHF 105'041.90. Sodann sei bei der Schätzung

der damalige Zustand der Liegenschaft offensichtlich nicht berücksichtigt

worden. Der Käufer der Liegenschaft sei der Meinung gewesen, dass sich der Kauf

aufgrund des maroden Zustands des Gebäudes überhaupt nicht gelohnt habe. Zudem

habe das Steueramt des Kantons Solothurn bestätigt, dass keine Schenkungssteuer

im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 13. Juli 2012 erhoben worden sei.

Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, das Grundstück zu einem zu

tiefen Preis zu verkaufen und auf eine angemessene Gegenleistung zu verzichten.

Er habe im Gegenteil versucht, den besten Kaufpreis zu erzielen. Es handle sich

hier nicht um einen Vermögensverzicht. Die Beschwerdegegnerin habe zwingend

eine ergänzende Schatzung zu veranlassen. Der angefochtene Einspracheentscheid

erweise sich auch sonst nicht als korrekt. Beim Vermögen von

CHF 100'000.00 handle es sich um eine rückwirkend geleistete Auszahlung

der Lebensversicherung sowie der AHV-Rente. Es gehe also nicht an, von einer

Anhäufung von Vermögen zu sprechen, da diese Beträge innerhalb von fünf Tagen

ausbezahlt worden seien. Die Schulden seien tatsächlich entstanden und könnten

beziffert werden. Die Prozessbeiständin des Beschwerdeführers bezahle diese

laufend. Das Argument, die Inhaber der Verlustscheine forderten ihre Schulden

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ein, sei falsch. Der

Beschwerdeführer habe nachweisbare Schulden, welche die Gläubiger in Betreibung

setzten. Der Beschwerdeführer bezahle diese Schulden laufend ab. Die

wirtschaftliche Substanz des Vermögens werde nachweisbar von den

Verlustscheinen belastet. Deswegen seien die bestehenden Schulden zwingend beim

Reinvermögen des Beschwerdeführers anzurechnen (A.S. 18 ff.).

4.3

In ihrer Duplik weist die

Beschwerdegegnerin noch darauf hin, nach den Angaben des Beschwerdeführers

seien die Auszahlung durch die B.___ AG von CHF 63'631.55 am 10. Juli

2019.

und die Rentennachzahlung von CHF 62'152.00 am 15. Juli 2019

erfolgt. Angesichts des Vermögensstandes per Ende 2020 von über CHF 100'000.00

sei festzustellen, dass das Vermögen nach den erwähnten Auszahlungen Mitte 2019

auch rund eineinhalb Jahre später keine wesentliche Reduktion erfahren habe,

woraus zu schliessen sei, dass die Gläubiger ihre Schulden aus den

Verlustscheinen nicht geltend gemacht hätten und diese auch künftig nicht

einforderten (A.S. 57 ff.). In den Schlussbemerkungen lässt der

Beschwerdeführer darauf hinweisen, das Argument, die Inhaber der Verlustscheine

machten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Schulden nicht mehr geltend,

sei falsch. Der Beschwerdeführer werde betrieben und er zahle diese Schulden

laufend ab. Es handle sich hier um einwandfrei belegte Schulden, weshalb sie zu

berücksichtigen seien (A.S. 62 ff.).

5.

5.1

Das Versicherungsgericht hat sich

in seinem Urteil VSBES.2016.229 vom 6. Juni 2017 (publiziert in:

Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 2017 Nr. 28; abrufbar unter <https://gerichtsentscheide.so.ch>)

grundsätzlich zur Bestimmung des Verkehrswerts bei der Anwendung von Art. 17

Abs. 5 ELV (bzw. Art. 17a Abs. 5 ELV in der vorliegend

anwendbaren Fassung) geäussert. Nach Darstellung der Rechtsprechung des

Bundesgerichts und der Praxis in einzelnen Kantonen (Erwägung 6.1) führte es

zum üblichen Vorgehen im Kanton Solothurn unter anderem Folgendes aus:

6.2

Der Kanton

Solothurn hat von der durch Art. 17 Abs. 6 ELV geschaffenen Möglichkeit,

anstelle des Verkehrswertes den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch

gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellt für die Ermittlung des Verkehrswerts in

ständiger Praxis auf eine konkrete Wertbestimmung ab, welche die Kantonale

Katasterschätzung vornimmt. Diese Wertbestimmung wird jeweils gestützt auf die

vorhandenen Unterlagen vorgenommen. Eine Besichtigung der Liegenschaft findet

nicht statt. […]

6.3

Die von der

Beschwerdegegnerin entsprechend ihrer langjährigen Praxis veranlasste Art der

Wertbestimmung lässt sich nicht von vornherein als unzulässig oder rechtswidrig

bezeichnen. Die Kantonale Katasterschätzung verfügt über spezialisierte

Fachkenntnisse und ist eine geeignete, qualifizierte Behörde. Das Gebot der

Rechtsgleichheit spricht prinzipiell dafür, den Verkehrswert im Regelfall auf eine

einheitliche Weise und durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen; dies wird

auch in der Lehre betont (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch: Ergänzungsleistungen

zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 171 f., mit Hinweisen). Die

Zuverlässigkeit der Wertbestimmung wird jedoch durch den Umstand geschmälert,

dass die Schätzungen jeweils «vom Schreibtisch aus», ohne Besichtigung der

Liegenschaft, vorgenommen werden. Damit müssen konkrete Besonderheiten wie der

Zustand der Liegenschaft – soweit er nicht durch die Altersentwertung erfasst

wird –, ein allfälliger aufgestauter Unterhalt, aber auch die Lage und die

Umgebung, unberücksichtigt bleiben. Ausserdem verfügt die Kantonale

Katasterschätzung nicht in jedem Fall über eine Dokumentation, welche alle für

die Wertbestimmung potenziell relevanten Faktoren umfasst. Die Methode mit

einem Auftrag an die Kantonale Katasterschätzung, die gestützt auf die ihr

vorliegenden Unterlagen eine Berechnung vornimmt, kann daher nur bei relativ

einfachen oder bei unstrittigen Verhältnissen eine hinreichende

Beurteilungsgrundlage bilden. Wenn die Betroffenen jedoch die auf diese Weise

erfolgte Wertbestimmung bestreiten und konkrete Gründe benennen, welche für

eine abweichende Bewertung sprechen könnten, ist eine ergänzende konkrete

Schätzung erforderlich. Dasselbe gilt, wenn die prozentuale Differenz zwischen

dem Ergebnis der Schätzung und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis

aussergewöhnlich hoch ist.

5.2

Aus dem vorerwähnten Urteil SOG

2017.

Nr. 28 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ist eine zweistufige Prüfung

abzuleiten: Zunächst stellt sich die Frage, ob die Wertbestimmung durch die Kantonale

Katasterschätzung grundsätzlich plausibel erscheint. Trifft dies zu, ist weiter

zu prüfen, ob konkrete Umstände bestehen, welche das Ergebnis dennoch in Frage stellen.

6.

6.1

Die Verkehrswertschätzung der

Kantonalen Katasterschätzung vom 19. Oktober 2021 stützt sich auf den

Grundbuchauszug vom Oktober 2021, einen Situationsplan und das

Schätzungsprotokoll. Eine Besichtigung der Liegenschaft wurde nicht vorgenommen.

Einleitend wird festgehalten, der Verkehrswert werde nach der Mischwertmethode,

wie sie im Schweizerischen Schätzerhandbuch der SVKG und SEK/SVIT

(Schweizerische Schätzungsexperten-Kammer) umschrieben sei, bestimmt

(AK-Nr. 423 S. 3).

6.2

Den Verkehrswert des

Mehrfamilienhauses «», [...], Baujahr 1952, beziffert die Kantonale Katasterschätzung

mit CHF 290'000.00. Dieser Wert wird wie folgt hergeleitet:

Der Substanzwert wird auf

CHF 293'900.00 geschätzt. Er setzt sich zusammen aus dem Gebäude-Zeitwert

von CHF 185'933.00 (Neuwert inkl. Umgebung und Baunebenkosten von

CHF 464'881.00 abzüglich Altersentwertung von insgesamt

CHF 278'948.00 [60 %; 60 Jahre bei einer «Gesamtlebensdauer» von 100

Jahren]) und dem Landwert von CHF 107'920.00 (284 m2 à CHF 380.00).

Es folgt die Ermittlung des Ertragswerts, der auf CHF 287'179.00 geschätzt

wird. Der Mietwert der zwei Wohnungen mit 4.5 Raumeinheiten wird mit je

CHF 700.00 pro Monat bzw. CHF 1'400.00 pro Monat oder CHF 16'800.00

pro Jahr festgesetzt. Mit einem Kapitalisierungssatz von 5.85 % resultiert

der Ertragswert von CHF 287'179.00. Der Verkehrswert entspricht laut der

Schätzung dem Durchschnitt von Substanz- und Ertragswert mit einer Gewichtung

von 1.0 (Substanzwert) und 0.4 (Ertragswert). Damit resultiert ein Verkehrswert

des Mehrfamilienhauses «» ([...] GB Nr. ) von CHF 291'986.00 bzw. –

abgerundet – von CHF 290'000.00.

6.3

Das beschriebene Vorgehen entspricht

der Mischwertmethode. Fachliche Fehler sind nicht erkennbar. Dies schliesst

jedoch nicht aus, dass eine Schätzung unrealistisch ausfällt, weil einzelne

Faktoren eindeutig zu hoch oder zu niedrig angesetzt werden. Vom Bestehen

solcher Umstände, die einem abschliessenden Abstellen auf die Bewertung durch

die Kantonale Katasterschätzung entgegenstehen, ist hier auszugehen: Die

Differenz zwischen dem geschätzten Wert und dem Verkaufspreis ist

ausserordentlich hoch. Der geschätzte Verkehrswert von CHF 290'000.00 liegt

176.

% über dem Verkaufspreis von CHF 105'041.90, weshalb von einem

Grund auszugehen ist, der den Beschwerdeführer veranlasste, die Liegenschaft zu

einem derart unter dem Marktwert liegenden Preis zu veräussern. Der

Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe sich im Frühjahr 2012 in einer

finanziellen Notlage befunden und seine notwendigen Auslagen nicht mehr decken

können. Eine Zwangsversteigerung durch das Betreibungsamt sei bereits vorgesehen

gewesen. Praxisgemäss ersteigere man Liegenschaften bei Zwangsverwertungen weit

unter dem Marktwert. Da er dieses Risiko nicht habe eingehen wollen, habe er

die Liegenschaft zum erwähnten Preis freihändig verkauft (vgl. ergänzende

Beschwerdebegründung, S. 4 Ziff. 3; A.S. 21). Im Weiteren lässt

er vorbringen, der damalige ausserordentlich schlechte, marode Zustand der

Liegenschaft sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden (vgl. ergänzende

Beschwerdebegründung, S. 6 Ziff. 3; A.S. 23). Hinweise für diese

geltend gemachten wertvermindernden Umstände gehen aus den vorliegend ins Recht

gelegten Akten hervor. So kann der vom Beschwerdeführer eingereichten Aktennotiz

über das Telefongespräch seiner Beiständin mit der damaligen Käuferin der

Liegenschaft (C.___ AG, [...], vertreten durch D.___) vom 13. Dezember

2021.

entnommen werden, dass der Zustand der Liegenschaft miserabel gewesen sei.

Das Dach sei undicht und die Wohnung voller Schimmel gewesen und aus den

Toiletten und den Wänden seien Pilze gewachsen. Da Wasser an den Wänden

heruntergeflossen sei, habe das ganze Haus während eines Monats ausgetrocknet

werden müssen. Das Unterdach habe herausgenommen und repariert werden müssen. Die

ganze Isolation, alle Böden, grösstenteils die Heizung und die sanitären

Anlagen sowie viele elektrische Leitungen hätten ersetzt werden müssen (vgl.

Beschwerdebeilage [BB] 5). Da gemäss den Angaben des Käufers nach dem Kauf

der Liegenschaft erhebliche Instandstellungsarbeiten in der Liegenschaft

durchgeführt werden mussten (der Käufer beziffert den gesamten Aufwand für die

Instandstellung auf ca. CHF 200'000.00, wobei er darauf hinweist, das zum

Verkauf ausgeschriebene Haus habe sonst niemand kaufen wollen, es habe sich

beinahe um ein Abbruchobjekt gehandelt), kann nicht davon ausgegangen werden,

dass mit der in der Verkehrswertberechnung berücksichtigten «normalen»

Altersentwertung gemäss Wertminderungstabelle von 60 % dem baulich

ausserordentlich schlechten Zustand des im Jahr 1952 erstellten

Mehrfamilienhauses genügend Rechnung getragen wurde. Auch angesichts des

Umstands, dass die darin enthaltenen beiden kleinen Wohnungen mit unpraktischer

Raumeinteilung auf dem damaligen Wohnungsmarkt unattraktiv waren und daher nur

schlecht vermietet werden konnten (vgl. Einsprache vom 5. Januar 2022, AK-Nr. 435

S. 2; E-Mail vom 13. Dezember 2021, AK-Nr. 436 S. 35 f.),

erscheint der ohne Besichtigung geschätzte Verkehrswert der Liegenschaft per

Stichtag «21. Mai 2012» (vgl. AK-Nr. 421 S. 1 bzw. 423

S. 1; nicht «21. Mai 2021», wie auf der Verkehrswertschätzung vom

19.

Oktober 2021 offenbar irrtümlich angegeben wurde [AK-Nr. 423

S. 3]) von CHF 290'000.00 als zu hoch. Auch das Alter des

Mehrfamilienhauses (Baujahr 1952) bildet Anlass für eine möglichst konkrete

Beurteilung. Neben dem im Zeitpunkt des Verkaufs (2012) ausserordentlich schlechten

baulichen Zustand der Liegenschaft gilt es auch zu berücksichtigen, dass gemäss

der Auskunft des kantonalen Steueramts im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom

13.

Juli 2012 keine Schenkungssteuer veranlagt wurde (vgl. BB 6). Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, abschliessend auf die Bewertung

durch die Kantonale Katasterschätzung abzustellen. Um den Verkehrswert im

Zeitpunkt des Verkaufs vom 21. Mai 2012 mit hinreichender Zuverlässigkeit

bestimmen zu können, ist eine nochmalige Schätzung erforderlich. Diese wird

eine Besichtigung der Liegenschaft umfassen müssen und die zwischenzeitlich erfolgten

umfassenden Instandstellungsarbeiten zu berücksichtigen haben. Falls wiederum

eine erhebliche Differenz zum Kaufpreis resultiert, hat der Schätzer auch

darzulegen, wie sich diese nach seiner Beurteilung erklären könnte. Mit dem

Schätzungsauftrag ist eine qualifizierte Person zu betrauen. Infrage kommen

könnten beispielsweise Bewertungsexperten der Schätzungsexperten-Kammer

SEK/SVIT oder des Schweizer Immobilienschätzer-Verbands (SIV). Die Auswahl der

Schätzerin oder des Schätzers bleibt jedoch dem pflichtgemässen Ermessen der

Beschwerdegegnerin überlassen, welche auch andere qualifizierte Personen

beauftragen kann, dies nach Anhörung des Beschwerdeführers und Einräumung des

rechtlichen Gehörs. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie im vorstehend umschriebenen Sinn verfahre.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte

neben dem Vermögensverzicht im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Liegenschaftsverkauf

von CHF 104'958.10 (nach berücksichtigter Amortisation von

CHF 80'000.00 im Zeitraum von 2014 bis 2021) weiteres Vermögen des

Beschwerdeführers per 31. Dezember 2020 von insgesamt CHF 104'847.50

(CHF 581.35 auf dem Konto der Postfinance [ vgl. AK-Nr. 406 S. 1]

und CHF 104'266.15 auf dem Klientenkonto der E.___), was ein Reinvermögen

per 1. Januar 2021 von insgesamt CHF 209'805.60 ergab

(AK-Nr. 424 S. 2 f.). Aufgrund der damit überschrittenen

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 wies sie den geltend gemachten EL-Anspruch

des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2021 mit Verfügung vom 26. November

2021.

ab (AK-Nr. 425). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom

6.

Dezember 2022 stellte die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem

Klientenkonto habe der Saldo per 30. November 2022 noch CHF 26'615.35

betragen (vgl. AK-Nr. 456). Die im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im

Jahr 2012 aktenkundigen Schulden habe der Beschwerdeführer mit dem von ihm

erzielten Verkaufserlös bezahlt, was nicht beanstandet worden sei. Im Rahmen

des Einspracheverfahrens habe die Beistandsperson einen Auszug aus dem

Betreibungsregisteramt vom 24. September 2021 eingereicht, welchem

entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer über 122 Verlustscheine in

der Höhe von insgesamt CHF 588'356.85 verfüge (vgl. AK-Nr. 436

S. 37 ff.). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung könnten

Schulden von angerechneten Vermögensverzichten nicht in Abzug gebracht werden. Zum

Vermögensverzicht im Jahr 2022 von CHF 94'266.15 (recte:

CHF 94'958.10) hinzuzurechnen sei das Vermögen auf dem Klientenkonto von

CHF 26'615.35, was zu einem anrechenbaren Vermögen von insgesamt

CHF 120'881.50 (recte: CHF 121'573.45). führe. Abzugsfähig seien

hiervon Schulden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasteten.

Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2020 ein

beträchtliches Vermögen von über CHF 100'000.00 habe anhäufen können, ohne

dass dieses von Seiten der Gläubiger unter Vorlage des Verlustscheines in

Anspruch genommen worden sei. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die im

Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis 1. März 2022 eingetretene

Vermögensreduktion (von rund CHF 60'000.00) hauptsächlich auf die hohen

Kosten der F.___ Residenz [...] zurückzuführen sei. Im Zeitraum vom

1.

März 2022 bis 30. November 2022 habe sich das Vermögen weniger

stark reduziert, da der Beschwerdeführer seit Oktober 2021 in einer Mietwohnung

wohne. Gestützt auf diese Sachlage sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gläubiger ihre Forderungen aus

den Verlustscheinen geltend machten. Die Schulden (in Form von Verlustscheinen)

könnten daher nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden (AK-Nr. 457

S. 5 f.; A.S. 5 f.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, beim Vermögen per 31. Dezember 2020 von über

CHF 100'000.00 handle es sich um eine rückwirkend geleistete Auszahlung

der Lebensversicherung sowie der AHV-Rente. Es gehe nicht an, von einer

Anhäufung von Vermögen zu sprechen, da diese Beträge innerhalb von fünf Tagen

ausbezahlt worden seien. Die bestehenden Schulden seien tatsächlich entstanden

und beziffert, wobei seine Prozessbeiständin diese laufend bezahle. Es handle

sich dabei um nachweisbare Schulden gegenüber dem Staat, der SUVA, der

Krankenkasse und dem Bund. Wie aus den Beschwerdebeilagen (Urkunden Nr. 7

bis 10) entnommen werden könne, erfolge eine Eintreibung dieser Forderungen

durch die Gläubiger. Die wirtschaftliche Substanz des Vermögens werde dadurch

belastet (A.S. 26 f. und 63 ff.).

7.2

Vom tatsächlichen Vermögen, nicht

aber vom Verzichtsvermögen, sind die von den EL-berechtigten Personen belegten

Schulden abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht

bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist

(Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, S. 233 f.

Rz. 596 f.). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des

Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des

EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a.

Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten

sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre

Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren

Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss

einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit

Hinweisen). Es können alle Schulden abgezogen werden, soweit sie im

massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr

Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Weiter können lediglich Schulden

berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens

belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat,

dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein

Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde,

gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass

der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues

Vermögen verfügt. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen

vorgenommen wurden, lässt nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die

wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht

abzugsfähig wäre. Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die

Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr

zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt

werden können (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 f. mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2. mit Hinweis).

7.3

Gestützt auf die ins Recht gelegten

Unterlagen ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Gläubiger

ihre Forderungen eintreiben und der Beschwerdeführer bestehende Schulden

laufend zurückbezahlt hat (vgl. BB 7 bis 10; direkte Bundessteuern 2017

von CHF 309.85 am 23. August 2019 [Betreibung Nr. 571538

Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Staatssteuer 2016 von CHF 3'071.25 am

11.

Dezember 2019 [Betreibung Nr. 565372 Betreibungsamt Olten-Gösgen];

direkte Bundessteuern 2016 von CHF 483.40 am 11. Dezember 2019

[Betreibung Nr. 565552 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Krankenkassenprämien KVG

Mai 2017 bis März 2019 von CHF 11'560.15 am 26. Februar 2020

[Betreibung Nr. 578011 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Forderung der G.___ AG

von CHF 1'051.30 am 26. Februar 2020 [Betreibung Nr. 586181

Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Forderung der G.___ AG von CHF 2'015.40 am

26.

Februar 2020 [Betreibung Nr. 582869 Betreibungsamt Olten-Gösgen];

Forderung der H.___ AG von CHF 4'634.35 am 28. September 2022

[Betreibung Nr. 675419 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Forderung der I.___ von

CHF 4'237.85 am 28. September 2022 [Betreibung Nr. 679257

Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Verlustschein Nr. 309518 von

CHF 9'352.85 vom 8. Januar 2020 [Betreibung Nr. 567663 Betreibungsamt

Olten-Gösgen]; vgl. BB 8 und 9). Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, nach

der Auszahlung durch die J.___ AG von CHF 63'631.55 am 10. Juli 2019

und der Rentennachzahlung durch die Ausgleichskasse von CHF 62'152.00 am

15.

Juli 2019 (vgl. BB 14) habe das Vermögen rund eineinhalb Jahre später

keine wesentliche Reduktion erfahren, woraus zu schliessen sei, dass die

Gläubiger ihre Schulden aus den Verlustscheinen nicht geltend gemacht hätten

und diese auch künftig nicht einforderten (vgl. Duplik, S. 2;

A.S. 58), kann somit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass die wirtschaftliche Substanz des Vermögens des Beschwerdeführers durch die

bestehenden Verlustscheine und die erfolgten Rückzahlungen belastet wurde bzw. wird.

Wie erwähnt, lässt die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine

Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, nicht den Schluss zu, dass die Schuld

die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht

abzugsfähig wäre (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Dies wird die

Beschwerdegegnerin beim neu zu ermittelten Reinvermögen und der Beurteilung der

Frage, ob die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG

über- oder unterschritten wurde, zu berücksichtigen haben (vgl. E. II. 3.4

hiervor).

8.

Nach dem Gesagten ist die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Verkehrswert der

Liegenschaft «» (Grundbuch [...] Nr. ) bei der Ermittlung des

Reinvermögens im Zeitpunkt des Verkaufs vom 21. Mai 2012 mit einer

nochmaligen Schätzung im Sinne der Erwägungen neu bestimme, die ausgewiesenen Schulden

des Beschwerdeführers zum Abzug zulasse und über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2021 neu entscheide.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Sollte sich allenfalls

ergeben, dass ausgewiesene Schulden in einer Höhe zu berücksichtigen sind,

welche zur Folge hat, dass auch mit einem Vermögensverzicht in der bisher

angerechneten Höhe kein anrechenbares Vermögen mehr verbleibt, könnte auf eine

Neuschätzung verzichtet werden.

9.

9.1

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Unter dem Aspekt der Kostenverteilung gilt

auch eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen (BGE 132 V 215

E. 6.2 S. 235 f.). Rechtsanwältin

Arul macht in ihrer Kostennote vom 14. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 17.53

Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 159.90

geltend (A.S. 67 f.). Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von

Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist. Die geltend gemachten Positionen «Durchsicht Mail» vom 25. Januar

2023.

(0 17 Std.), «Brief an Fr. K.___» vom 26. Januar 2023

(0.17 Std.), «Mail an Klient» vom 6. Februar 2023 (0.17 Std.),

«Mail an Klient» vom 21. Februar 2023 (0.17 Std.), «Brief an Fr. K.___, »

vom 22. Februar 2023 (0.17 Std.), «Brief an Klient» vom 2. März

2023.

(0.17 Std.), «Brief an Fr. K.___, » vom 22. Mai 2023 (0.17 Std.),

«Brief an Klient» vom 5. Juni 2023 (0.17 Std.), «Mail an Klient» vom

13.

Juni 2023 (0.17 Std.) und «Mail an Klient» vom 14. Juni 2023

(0.25 Std.) können somit nicht berücksichtigt werden. Sodann erscheint der

geltend gemachte Zeitaufwand für das Studium der kurzen, eineinhalb Seiten

umfassenden Beschwerdeantwort vom 25. April 2023 (A.S. 43 ff.) von

einer Stunde als übersetzt, zumal für die Redaktion der Replik nochmals ein

Zeitaufwand von zweieinhalb Stunden geltend gemacht wird und für das Studium

der in Bezug auf den Umfang vergleichbaren Duplik inklusive Abklärungen ein

Zeitaufwand von lediglich rund einer halben Stunde angegeben wird. Für das

Dispositiv

Studium der Beschwerdeantwort ist der angemessene Zeitaufwand demnach ebenfalls

auf eine halbe Stunde festzusetzen. Der im Weiteren angegebene Zeitaufwand für

die «Berechnung EL» von einer Stunde (vom 6. Februar 2023) erscheint im

vorliegenden Verfahren, in welchem es um die Bewertung der fraglichen

Liegenschaft und die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Vermögen geht, als

verfahrensfremd und ist demnach nicht zu berücksichtigen. Damit ist der geltend

gemachte Zeitaufwand um 3.28 Stunden auf 14.25 Stunden zu reduzieren.

Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 4'009.00 (Honorar

von CHF 3'562.50 zuzüglich Auslagen von CHF 159.90 und MwSt. von

CHF 286.60 [7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu

bezahlen.

9.2 Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1

Abs. 1 ELG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2021 neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'009.00 (inkl. MwSt.

und Auslagen) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser