VSBES.2023.17
Ergänzungsleistungen AHV
5. März 2024Deutsch29 min
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente an (Akten
Source so.ch
Die kkkk
Urteil vom 5. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch K.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin
Alina Arul
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1951 geborene,
verbeiständete, A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am
10. Juni 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente an (Akten
der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 401). Am 1. September 2021 forderte ihn
die Beschwerdegegnerin auf, weitere Unterlagen einzureichen, u.a. den Vertrag
über den Verkauf des Wohnhauses «», [...] (Grundbuch [...] Nr. ), vom
13. Juli 2012 (vgl. AK-Nr. 414 und 418). Die Beschwerdegegnerin
ersuchte am 6. Oktober 2021 die Kantonale Katasterschätzung, [...], um
Bekanntgabe des Verkehrswertes der Liegenschaft per 21. Mai 2012
(AK-Nr. 423 S. 1). Gemäss der Verkehrswertschätzung der Kantonalen
Katasterschätzung vom 19. Oktober 2021 wurde der Verkehrswert des
Mehrfamilienhauses «», [...], auf CHF 290'000.00 geschätzt (AK-Nr. 423
S. 3 ff.). Am 26. November 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine
Verfügung, worin sie das EL-Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021
abwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss der Verkehrswertschätzung
des Kantonalen Katasteramtes betrage der Verkehrswert der Liegenschaft per
21. Mai 2012 CHF 290'000.00, somit resultiere aus diesem Verkauf ein
Vermögensverzicht von CHF 184'958.10. Das anrechenbare Reinvermögen per
1. Januar 2021 betrage insgesamt CHF 209'805.60 und übersteige die
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 (AK-Nr. 425). Die dagegen
erhobene Einsprache vom 5. Januar 2022 (AK-Nr. 435) wurde mit
Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 abgewiesen. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen dargelegt, es gebe keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür,
dass der geschätzte Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 290'000.00 nicht
korrekt sei. Der Vermögensverzicht betrage damit CHF 184'958.10. Erstmals
ab dem Jahr 2014 habe die jährliche Amortisation von CHF 10'000.00
einzusetzen. Der anrechenbare Vermögensverzicht belaufe sich im Zeitpunkt der
Verfügung vom 26. November 2021 auf CHF 104'958.10 und im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides auf CHF 94'266.15. Zum Reinvermögen hinzuzurechnen
sei das Vermögen auf dem Klientenkonto per 31. Dezember 2020 von
CHF 104'266.15 bzw. per 30. November 2022 von CHF 26'615.35.
Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer aktuell über ein anrechenbares Vermögen
von CHF 120'881.50 (CHF 26'615.35 und anrechenbarer Vermögensverzicht
von CHF 94'266.15). Schulden in Form von Verlustscheinen könnten nicht vom
Vermögen in Abzug gebracht werden, da die Verlustscheine die wirtschaftliche
Substanz des Vermögens auf dem Klientenkonto nicht belasteten (AK-Nr. 457;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Beschwerde vom
20. Januar 2023 und ergänzender Beschwerdebegründung vom 22. Februar
2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8
ff. und 18 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 06.12.2022 sowie die diesem
zugrundeliegende Verfügung vom 26.11.2021 der Ausgleichskasse Solothurn seien
vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen in noch festzusetzender
Höhe auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
Bis zum
Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der
Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
6. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 43 ff.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
21. April 2023 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Alina Arul, [...], als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 47 f.).
2.4 In seiner Replik vom 9. Mai
2023 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde und ergänzenden
Beschwerdebegründung gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten
(A.S. 50 ff.).
2.5 Mit Duplik vom 30. Mai 2023 hält
auch die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten
Rechtsbegehren fest (A.S. 57 ff.).
2.6 Mit Eingabe vom 14. Juni
2023 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein, wobei
zur Duplik noch Schlussbemerkungen gemacht werden (A.S. 62 ff.). Diese
Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2023 samt Kostennote zur
Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 69).
2.7 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig
ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni
2021.
Zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
beim anrechenbaren Vermögen einen Vermögensverzicht im Zusammenhang mit dem Verkauf
der Liegenschaft «», [...], per 21. Mai 2012 berücksichtigt und keinen Schuldenabzug
zugelassen hat. Eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen
Einspracheentscheids wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Die richterliche Beurteilung beschränkt sich deshalb praxisgemäss auf diese
Fragen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Leistungen nach
dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG; SR 831.30]).
3.2
Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen,
haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1
lit. a ELG).
3.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG
werden als Einnahmen u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen
(lit. b), bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei
alleinstehenden Personen CHF 30'000.00 übersteigt (lit. c), sowie
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der
Renten der AHV und IV (lit. d), angerechnet. Einnahmen, Vermögenswerte und
gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht
und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen
angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2
ELG).
3.4
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle
verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00
(Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Vermögen, auf welches nach
Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum
Reinvermögen nach Abs. 1 (Art. 9a Abs. 3 ELG).
3.5
Nach Art. 17 Abs. 1 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV, SR 831.301) wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom
Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Das anrechenbare
Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale
Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten
(Art. 17a Abs. 1 ELV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen
Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein
Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt,
massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes
wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht
(Art. 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes
einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden
Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Solothurn
hat von dieser Möglichkeit allerdings keinen Gebrauch gemacht.
3.6
Ein Vermögensverzicht liegt vor,
wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu
sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung
entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei
Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem
Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde,
wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00
vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im
Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, der
auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu
vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
3.7
Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1.
Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1
ELV).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom
26.
November 2021 mit der Begründung ab, dessen anrechenbares Reinvermögen
per 1. Januar 2021 betrage insgesamt CHF 209'805.60 und übersteige die
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00. Die Liegenschaft «», [...]
(Grundbuch [...] Nr. ), sei per 21. Mai 2012 zu einem Kaufpreis von
CHF 105'041.90 veräussert worden. Gemäss Verkehrswertschätzung des Kantonalen
Katasteramtes betrage der Verkehrswert per 21. Mai 2012
CHF 290'000.00. Somit resultiere aus diesem Verkauf ein Vermögensverzicht
von CHF 184'958.10 (IV-Nr. 425; vgl. auch Fallnotiz vom
22.
November 2021 [AK-Nr. 424 S. 3]). Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem
Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, es sei auf die von der Abteilung Katasterschätzung im Jahr 2021
vorgenommene professionelle und unabhängige Verkehrswertbewertung abzustellen,
welche bereits eine hohe Altersentwertung der Liegenschaft berücksichtigt habe.
Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der geschätzte Verkehrswert von
CHF 290'000.00 nicht korrekt sei. Dass der Verkauf angeblich unter
Zeitdruck zur Abwendung einer Versteigerung stattgefunden habe, führe zu keiner
anderen Beurteilung. Die Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert und
dem im Kaufvertrag vom 13. Juli 2012 festgesetzten Kaufpreis, ausmachend
CHF 184'958.10, sei deshalb als Vermögensverzicht in der EL-Berechnung
anzurechnen. Erstmals ab dem Jahr 2014 habe die jährliche Amortisation in der
Höhe von CHF 10'000.00 einzusetzen. Der anrechenbare Vermögensverzicht belaufe
sich deshalb gemäss Verfügung vom 26. November 2021 auf
CHF 104'958.10 und im Zeitpunkt des Einspracheentscheids auf
CHF 94'266.15 (recte: CHF 94'958.10). Zusätzlich als Reinvermögen
ausgewiesen seien gemäss Klientenkonto der Beistandsperson per
31.
Dezember 2020 CHF 104'266.15 und per 30. November 2022
CHF 26'615.35. Die im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2012
aktenkundigen Schulden habe der Beschwerdeführer mit dem Verkaufserlös bezahlt;
diese Schuldentilgung sei nie beanstandet worden. Gemäss dem Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 24. September 2021 bestünden über 122
Verlustscheine betreffend Forderungen von insgesamt CHF 588'356.85. Schulden
von angerechneten Vermögensverzichten könnten nicht in Abzug gebracht werden.
Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer aktuell über ein anrechenbares Vermögen
von CHF 120'881.50 (recte: CHF 121'573.45; CHF 26'615.35 und anrechenbarer
Vermögensverzicht von CHF 94'266.15 [recte: CHF 94'958.10]). Abzugsfähig
seien hiervon Schulden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens
belasteten. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Gläubiger ihre Forderungen aus den Verlustscheinen gegenüber dem
Beschwerdeführer geltend machten. Die Schulden könnten daher nicht vom Vermögen
in Abzug gebracht werden. Das anrechenbare Reinvermögen belaufe sich somit auch
im Zeitpunkt des vorliegenden Einspracheentscheides weiterhin über der
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00, weshalb ein EL-Anspruch abzuweisen
sei (IV-Nr. 457; A.S. 1 ff.).
4.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Ergänzungsleistungen
in noch festzusetzender Höhe auszurichten. Dies wird damit begründet, die damals
in seinem Alleineigentum stehende, von ihm mit Kaufvertrag vom 13. Juli
2012.
veräusserte Liegenschaft sei nicht korrekt bewertet worden, weshalb auf
die Verkehrswertschätzung nicht abgestellt werden dürfe. Im Weiteren habe er
nachweisbare Schulden gegenüber dem Staat, der SUVA, der Krankenkasse und dem
Bund. Diese Gläubiger machten ihm gegenüber ihre Forderungen aus den
Verlustscheinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geltend (A.S. 8 ff.).
Ergänzend weist er darauf hin, er habe sich im Frühjahr 2012 in einer
finanziellen Notlage befunden und seine notwendigen Auslagen nicht mehr decken
können. Deshalb sei eine Zwangsversteigerung durch das Betreibungsamt bereits
vorgesehen gewesen. Praxisgemäss ersteigere man Liegenschaften bei
Zwangsversteigerungen weit unter dem Marktwert. Da der Beschwerdeführer dieses
Risiko nicht habe eingehen wollen, habe er die Liegenschaft freihändig
verkauft. Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf die Verkehrswertschätzung
durch die Abteilung Katasterschätzung aus dem Jahr 2021, welche einen
Verkehrswert von CHF 290'000.00 ermittelt habe. Gestützt darauf gehe die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Vermögensverzicht aus. Die Liegenschaft
sei damals nicht korrekt bewertet worden, sondern lediglich vom Bürotisch aus,
ohne eine Besichtigung durchzuführen. Es seien Umstände vorhanden, die einem
Abstellen auf die Bewertung der Kantonalen Katasterschätzung entgegenstünden. So
liege der geschätzte Verkehrswert von CHF 290'000.00 beinahe 180 %
über dem Verkaufspreis von CHF 105'041.90. Sodann sei bei der Schätzung
der damalige Zustand der Liegenschaft offensichtlich nicht berücksichtigt
worden. Der Käufer der Liegenschaft sei der Meinung gewesen, dass sich der Kauf
aufgrund des maroden Zustands des Gebäudes überhaupt nicht gelohnt habe. Zudem
habe das Steueramt des Kantons Solothurn bestätigt, dass keine Schenkungssteuer
im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 13. Juli 2012 erhoben worden sei.
Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, das Grundstück zu einem zu
tiefen Preis zu verkaufen und auf eine angemessene Gegenleistung zu verzichten.
Er habe im Gegenteil versucht, den besten Kaufpreis zu erzielen. Es handle sich
hier nicht um einen Vermögensverzicht. Die Beschwerdegegnerin habe zwingend
eine ergänzende Schatzung zu veranlassen. Der angefochtene Einspracheentscheid
erweise sich auch sonst nicht als korrekt. Beim Vermögen von
CHF 100'000.00 handle es sich um eine rückwirkend geleistete Auszahlung
der Lebensversicherung sowie der AHV-Rente. Es gehe also nicht an, von einer
Anhäufung von Vermögen zu sprechen, da diese Beträge innerhalb von fünf Tagen
ausbezahlt worden seien. Die Schulden seien tatsächlich entstanden und könnten
beziffert werden. Die Prozessbeiständin des Beschwerdeführers bezahle diese
laufend. Das Argument, die Inhaber der Verlustscheine forderten ihre Schulden
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ein, sei falsch. Der
Beschwerdeführer habe nachweisbare Schulden, welche die Gläubiger in Betreibung
setzten. Der Beschwerdeführer bezahle diese Schulden laufend ab. Die
wirtschaftliche Substanz des Vermögens werde nachweisbar von den
Verlustscheinen belastet. Deswegen seien die bestehenden Schulden zwingend beim
Reinvermögen des Beschwerdeführers anzurechnen (A.S. 18 ff.).
4.3
In ihrer Duplik weist die
Beschwerdegegnerin noch darauf hin, nach den Angaben des Beschwerdeführers
seien die Auszahlung durch die B.___ AG von CHF 63'631.55 am 10. Juli
2019.
und die Rentennachzahlung von CHF 62'152.00 am 15. Juli 2019
erfolgt. Angesichts des Vermögensstandes per Ende 2020 von über CHF 100'000.00
sei festzustellen, dass das Vermögen nach den erwähnten Auszahlungen Mitte 2019
auch rund eineinhalb Jahre später keine wesentliche Reduktion erfahren habe,
woraus zu schliessen sei, dass die Gläubiger ihre Schulden aus den
Verlustscheinen nicht geltend gemacht hätten und diese auch künftig nicht
einforderten (A.S. 57 ff.). In den Schlussbemerkungen lässt der
Beschwerdeführer darauf hinweisen, das Argument, die Inhaber der Verlustscheine
machten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Schulden nicht mehr geltend,
sei falsch. Der Beschwerdeführer werde betrieben und er zahle diese Schulden
laufend ab. Es handle sich hier um einwandfrei belegte Schulden, weshalb sie zu
berücksichtigen seien (A.S. 62 ff.).
5.
5.1
Das Versicherungsgericht hat sich
in seinem Urteil VSBES.2016.229 vom 6. Juni 2017 (publiziert in:
Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 2017 Nr. 28; abrufbar unter <https://gerichtsentscheide.so.ch>)
grundsätzlich zur Bestimmung des Verkehrswerts bei der Anwendung von Art. 17
Abs. 5 ELV (bzw. Art. 17a Abs. 5 ELV in der vorliegend
anwendbaren Fassung) geäussert. Nach Darstellung der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und der Praxis in einzelnen Kantonen (Erwägung 6.1) führte es
zum üblichen Vorgehen im Kanton Solothurn unter anderem Folgendes aus:
6.2
Der Kanton
Solothurn hat von der durch Art. 17 Abs. 6 ELV geschaffenen Möglichkeit,
anstelle des Verkehrswertes den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch
gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellt für die Ermittlung des Verkehrswerts in
ständiger Praxis auf eine konkrete Wertbestimmung ab, welche die Kantonale
Katasterschätzung vornimmt. Diese Wertbestimmung wird jeweils gestützt auf die
vorhandenen Unterlagen vorgenommen. Eine Besichtigung der Liegenschaft findet
nicht statt. […]
6.3
Die von der
Beschwerdegegnerin entsprechend ihrer langjährigen Praxis veranlasste Art der
Wertbestimmung lässt sich nicht von vornherein als unzulässig oder rechtswidrig
bezeichnen. Die Kantonale Katasterschätzung verfügt über spezialisierte
Fachkenntnisse und ist eine geeignete, qualifizierte Behörde. Das Gebot der
Rechtsgleichheit spricht prinzipiell dafür, den Verkehrswert im Regelfall auf eine
einheitliche Weise und durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen; dies wird
auch in der Lehre betont (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch: Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 171 f., mit Hinweisen). Die
Zuverlässigkeit der Wertbestimmung wird jedoch durch den Umstand geschmälert,
dass die Schätzungen jeweils «vom Schreibtisch aus», ohne Besichtigung der
Liegenschaft, vorgenommen werden. Damit müssen konkrete Besonderheiten wie der
Zustand der Liegenschaft – soweit er nicht durch die Altersentwertung erfasst
wird –, ein allfälliger aufgestauter Unterhalt, aber auch die Lage und die
Umgebung, unberücksichtigt bleiben. Ausserdem verfügt die Kantonale
Katasterschätzung nicht in jedem Fall über eine Dokumentation, welche alle für
die Wertbestimmung potenziell relevanten Faktoren umfasst. Die Methode mit
einem Auftrag an die Kantonale Katasterschätzung, die gestützt auf die ihr
vorliegenden Unterlagen eine Berechnung vornimmt, kann daher nur bei relativ
einfachen oder bei unstrittigen Verhältnissen eine hinreichende
Beurteilungsgrundlage bilden. Wenn die Betroffenen jedoch die auf diese Weise
erfolgte Wertbestimmung bestreiten und konkrete Gründe benennen, welche für
eine abweichende Bewertung sprechen könnten, ist eine ergänzende konkrete
Schätzung erforderlich. Dasselbe gilt, wenn die prozentuale Differenz zwischen
dem Ergebnis der Schätzung und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis
aussergewöhnlich hoch ist.
5.2
Aus dem vorerwähnten Urteil SOG
2017.
Nr. 28 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ist eine zweistufige Prüfung
abzuleiten: Zunächst stellt sich die Frage, ob die Wertbestimmung durch die Kantonale
Katasterschätzung grundsätzlich plausibel erscheint. Trifft dies zu, ist weiter
zu prüfen, ob konkrete Umstände bestehen, welche das Ergebnis dennoch in Frage stellen.
6.
6.1
Die Verkehrswertschätzung der
Kantonalen Katasterschätzung vom 19. Oktober 2021 stützt sich auf den
Grundbuchauszug vom Oktober 2021, einen Situationsplan und das
Schätzungsprotokoll. Eine Besichtigung der Liegenschaft wurde nicht vorgenommen.
Einleitend wird festgehalten, der Verkehrswert werde nach der Mischwertmethode,
wie sie im Schweizerischen Schätzerhandbuch der SVKG und SEK/SVIT
(Schweizerische Schätzungsexperten-Kammer) umschrieben sei, bestimmt
(AK-Nr. 423 S. 3).
6.2
Den Verkehrswert des
Mehrfamilienhauses «», [...], Baujahr 1952, beziffert die Kantonale Katasterschätzung
mit CHF 290'000.00. Dieser Wert wird wie folgt hergeleitet:
Der Substanzwert wird auf
CHF 293'900.00 geschätzt. Er setzt sich zusammen aus dem Gebäude-Zeitwert
von CHF 185'933.00 (Neuwert inkl. Umgebung und Baunebenkosten von
CHF 464'881.00 abzüglich Altersentwertung von insgesamt
CHF 278'948.00 [60 %; 60 Jahre bei einer «Gesamtlebensdauer» von 100
Jahren]) und dem Landwert von CHF 107'920.00 (284 m2 à CHF 380.00).
Es folgt die Ermittlung des Ertragswerts, der auf CHF 287'179.00 geschätzt
wird. Der Mietwert der zwei Wohnungen mit 4.5 Raumeinheiten wird mit je
CHF 700.00 pro Monat bzw. CHF 1'400.00 pro Monat oder CHF 16'800.00
pro Jahr festgesetzt. Mit einem Kapitalisierungssatz von 5.85 % resultiert
der Ertragswert von CHF 287'179.00. Der Verkehrswert entspricht laut der
Schätzung dem Durchschnitt von Substanz- und Ertragswert mit einer Gewichtung
von 1.0 (Substanzwert) und 0.4 (Ertragswert). Damit resultiert ein Verkehrswert
des Mehrfamilienhauses «» ([...] GB Nr. ) von CHF 291'986.00 bzw. –
abgerundet – von CHF 290'000.00.
6.3
Das beschriebene Vorgehen entspricht
der Mischwertmethode. Fachliche Fehler sind nicht erkennbar. Dies schliesst
jedoch nicht aus, dass eine Schätzung unrealistisch ausfällt, weil einzelne
Faktoren eindeutig zu hoch oder zu niedrig angesetzt werden. Vom Bestehen
solcher Umstände, die einem abschliessenden Abstellen auf die Bewertung durch
die Kantonale Katasterschätzung entgegenstehen, ist hier auszugehen: Die
Differenz zwischen dem geschätzten Wert und dem Verkaufspreis ist
ausserordentlich hoch. Der geschätzte Verkehrswert von CHF 290'000.00 liegt
176.
% über dem Verkaufspreis von CHF 105'041.90, weshalb von einem
Grund auszugehen ist, der den Beschwerdeführer veranlasste, die Liegenschaft zu
einem derart unter dem Marktwert liegenden Preis zu veräussern. Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe sich im Frühjahr 2012 in einer
finanziellen Notlage befunden und seine notwendigen Auslagen nicht mehr decken
können. Eine Zwangsversteigerung durch das Betreibungsamt sei bereits vorgesehen
gewesen. Praxisgemäss ersteigere man Liegenschaften bei Zwangsverwertungen weit
unter dem Marktwert. Da er dieses Risiko nicht habe eingehen wollen, habe er
die Liegenschaft zum erwähnten Preis freihändig verkauft (vgl. ergänzende
Beschwerdebegründung, S. 4 Ziff. 3; A.S. 21). Im Weiteren lässt
er vorbringen, der damalige ausserordentlich schlechte, marode Zustand der
Liegenschaft sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden (vgl. ergänzende
Beschwerdebegründung, S. 6 Ziff. 3; A.S. 23). Hinweise für diese
geltend gemachten wertvermindernden Umstände gehen aus den vorliegend ins Recht
gelegten Akten hervor. So kann der vom Beschwerdeführer eingereichten Aktennotiz
über das Telefongespräch seiner Beiständin mit der damaligen Käuferin der
Liegenschaft (C.___ AG, [...], vertreten durch D.___) vom 13. Dezember
2021.
entnommen werden, dass der Zustand der Liegenschaft miserabel gewesen sei.
Das Dach sei undicht und die Wohnung voller Schimmel gewesen und aus den
Toiletten und den Wänden seien Pilze gewachsen. Da Wasser an den Wänden
heruntergeflossen sei, habe das ganze Haus während eines Monats ausgetrocknet
werden müssen. Das Unterdach habe herausgenommen und repariert werden müssen. Die
ganze Isolation, alle Böden, grösstenteils die Heizung und die sanitären
Anlagen sowie viele elektrische Leitungen hätten ersetzt werden müssen (vgl.
Beschwerdebeilage [BB] 5). Da gemäss den Angaben des Käufers nach dem Kauf
der Liegenschaft erhebliche Instandstellungsarbeiten in der Liegenschaft
durchgeführt werden mussten (der Käufer beziffert den gesamten Aufwand für die
Instandstellung auf ca. CHF 200'000.00, wobei er darauf hinweist, das zum
Verkauf ausgeschriebene Haus habe sonst niemand kaufen wollen, es habe sich
beinahe um ein Abbruchobjekt gehandelt), kann nicht davon ausgegangen werden,
dass mit der in der Verkehrswertberechnung berücksichtigten «normalen»
Altersentwertung gemäss Wertminderungstabelle von 60 % dem baulich
ausserordentlich schlechten Zustand des im Jahr 1952 erstellten
Mehrfamilienhauses genügend Rechnung getragen wurde. Auch angesichts des
Umstands, dass die darin enthaltenen beiden kleinen Wohnungen mit unpraktischer
Raumeinteilung auf dem damaligen Wohnungsmarkt unattraktiv waren und daher nur
schlecht vermietet werden konnten (vgl. Einsprache vom 5. Januar 2022, AK-Nr. 435
S. 2; E-Mail vom 13. Dezember 2021, AK-Nr. 436 S. 35 f.),
erscheint der ohne Besichtigung geschätzte Verkehrswert der Liegenschaft per
Stichtag «21. Mai 2012» (vgl. AK-Nr. 421 S. 1 bzw. 423
S. 1; nicht «21. Mai 2021», wie auf der Verkehrswertschätzung vom
19.
Oktober 2021 offenbar irrtümlich angegeben wurde [AK-Nr. 423
S. 3]) von CHF 290'000.00 als zu hoch. Auch das Alter des
Mehrfamilienhauses (Baujahr 1952) bildet Anlass für eine möglichst konkrete
Beurteilung. Neben dem im Zeitpunkt des Verkaufs (2012) ausserordentlich schlechten
baulichen Zustand der Liegenschaft gilt es auch zu berücksichtigen, dass gemäss
der Auskunft des kantonalen Steueramts im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom
13.
Juli 2012 keine Schenkungssteuer veranlagt wurde (vgl. BB 6). Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, abschliessend auf die Bewertung
durch die Kantonale Katasterschätzung abzustellen. Um den Verkehrswert im
Zeitpunkt des Verkaufs vom 21. Mai 2012 mit hinreichender Zuverlässigkeit
bestimmen zu können, ist eine nochmalige Schätzung erforderlich. Diese wird
eine Besichtigung der Liegenschaft umfassen müssen und die zwischenzeitlich erfolgten
umfassenden Instandstellungsarbeiten zu berücksichtigen haben. Falls wiederum
eine erhebliche Differenz zum Kaufpreis resultiert, hat der Schätzer auch
darzulegen, wie sich diese nach seiner Beurteilung erklären könnte. Mit dem
Schätzungsauftrag ist eine qualifizierte Person zu betrauen. Infrage kommen
könnten beispielsweise Bewertungsexperten der Schätzungsexperten-Kammer
SEK/SVIT oder des Schweizer Immobilienschätzer-Verbands (SIV). Die Auswahl der
Schätzerin oder des Schätzers bleibt jedoch dem pflichtgemässen Ermessen der
Beschwerdegegnerin überlassen, welche auch andere qualifizierte Personen
beauftragen kann, dies nach Anhörung des Beschwerdeführers und Einräumung des
rechtlichen Gehörs. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie im vorstehend umschriebenen Sinn verfahre.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte
neben dem Vermögensverzicht im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Liegenschaftsverkauf
von CHF 104'958.10 (nach berücksichtigter Amortisation von
CHF 80'000.00 im Zeitraum von 2014 bis 2021) weiteres Vermögen des
Beschwerdeführers per 31. Dezember 2020 von insgesamt CHF 104'847.50
(CHF 581.35 auf dem Konto der Postfinance [ vgl. AK-Nr. 406 S. 1]
und CHF 104'266.15 auf dem Klientenkonto der E.___), was ein Reinvermögen
per 1. Januar 2021 von insgesamt CHF 209'805.60 ergab
(AK-Nr. 424 S. 2 f.). Aufgrund der damit überschrittenen
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 wies sie den geltend gemachten EL-Anspruch
des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2021 mit Verfügung vom 26. November
2021.
ab (AK-Nr. 425). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
6.
Dezember 2022 stellte die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem
Klientenkonto habe der Saldo per 30. November 2022 noch CHF 26'615.35
betragen (vgl. AK-Nr. 456). Die im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im
Jahr 2012 aktenkundigen Schulden habe der Beschwerdeführer mit dem von ihm
erzielten Verkaufserlös bezahlt, was nicht beanstandet worden sei. Im Rahmen
des Einspracheverfahrens habe die Beistandsperson einen Auszug aus dem
Betreibungsregisteramt vom 24. September 2021 eingereicht, welchem
entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer über 122 Verlustscheine in
der Höhe von insgesamt CHF 588'356.85 verfüge (vgl. AK-Nr. 436
S. 37 ff.). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung könnten
Schulden von angerechneten Vermögensverzichten nicht in Abzug gebracht werden. Zum
Vermögensverzicht im Jahr 2022 von CHF 94'266.15 (recte:
CHF 94'958.10) hinzuzurechnen sei das Vermögen auf dem Klientenkonto von
CHF 26'615.35, was zu einem anrechenbaren Vermögen von insgesamt
CHF 120'881.50 (recte: CHF 121'573.45). führe. Abzugsfähig seien
hiervon Schulden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasteten.
Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2020 ein
beträchtliches Vermögen von über CHF 100'000.00 habe anhäufen können, ohne
dass dieses von Seiten der Gläubiger unter Vorlage des Verlustscheines in
Anspruch genommen worden sei. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die im
Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis 1. März 2022 eingetretene
Vermögensreduktion (von rund CHF 60'000.00) hauptsächlich auf die hohen
Kosten der F.___ Residenz [...] zurückzuführen sei. Im Zeitraum vom
1.
März 2022 bis 30. November 2022 habe sich das Vermögen weniger
stark reduziert, da der Beschwerdeführer seit Oktober 2021 in einer Mietwohnung
wohne. Gestützt auf diese Sachlage sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gläubiger ihre Forderungen aus
den Verlustscheinen geltend machten. Die Schulden (in Form von Verlustscheinen)
könnten daher nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden (AK-Nr. 457
S. 5 f.; A.S. 5 f.).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, beim Vermögen per 31. Dezember 2020 von über
CHF 100'000.00 handle es sich um eine rückwirkend geleistete Auszahlung
der Lebensversicherung sowie der AHV-Rente. Es gehe nicht an, von einer
Anhäufung von Vermögen zu sprechen, da diese Beträge innerhalb von fünf Tagen
ausbezahlt worden seien. Die bestehenden Schulden seien tatsächlich entstanden
und beziffert, wobei seine Prozessbeiständin diese laufend bezahle. Es handle
sich dabei um nachweisbare Schulden gegenüber dem Staat, der SUVA, der
Krankenkasse und dem Bund. Wie aus den Beschwerdebeilagen (Urkunden Nr. 7
bis 10) entnommen werden könne, erfolge eine Eintreibung dieser Forderungen
durch die Gläubiger. Die wirtschaftliche Substanz des Vermögens werde dadurch
belastet (A.S. 26 f. und 63 ff.).
7.2
Vom tatsächlichen Vermögen, nicht
aber vom Verzichtsvermögen, sind die von den EL-berechtigten Personen belegten
Schulden abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht
bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist
(Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, S. 233 f.
Rz. 596 f.). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des
Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des
EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a.
Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten
sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre
Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren
Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss
einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit
Hinweisen). Es können alle Schulden abgezogen werden, soweit sie im
massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr
Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Weiter können lediglich Schulden
berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens
belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat,
dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein
Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde,
gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass
der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues
Vermögen verfügt. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen
vorgenommen wurden, lässt nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die
wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht
abzugsfähig wäre. Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr
zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt
werden können (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 f. mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2. mit Hinweis).
7.3
Gestützt auf die ins Recht gelegten
Unterlagen ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Gläubiger
ihre Forderungen eintreiben und der Beschwerdeführer bestehende Schulden
laufend zurückbezahlt hat (vgl. BB 7 bis 10; direkte Bundessteuern 2017
von CHF 309.85 am 23. August 2019 [Betreibung Nr. 571538
Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Staatssteuer 2016 von CHF 3'071.25 am
11.
Dezember 2019 [Betreibung Nr. 565372 Betreibungsamt Olten-Gösgen];
direkte Bundessteuern 2016 von CHF 483.40 am 11. Dezember 2019
[Betreibung Nr. 565552 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Krankenkassenprämien KVG
Mai 2017 bis März 2019 von CHF 11'560.15 am 26. Februar 2020
[Betreibung Nr. 578011 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Forderung der G.___ AG
von CHF 1'051.30 am 26. Februar 2020 [Betreibung Nr. 586181
Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Forderung der G.___ AG von CHF 2'015.40 am
26.
Februar 2020 [Betreibung Nr. 582869 Betreibungsamt Olten-Gösgen];
Forderung der H.___ AG von CHF 4'634.35 am 28. September 2022
[Betreibung Nr. 675419 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Forderung der I.___ von
CHF 4'237.85 am 28. September 2022 [Betreibung Nr. 679257
Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Verlustschein Nr. 309518 von
CHF 9'352.85 vom 8. Januar 2020 [Betreibung Nr. 567663 Betreibungsamt
Olten-Gösgen]; vgl. BB 8 und 9). Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, nach
der Auszahlung durch die J.___ AG von CHF 63'631.55 am 10. Juli 2019
und der Rentennachzahlung durch die Ausgleichskasse von CHF 62'152.00 am
15.
Juli 2019 (vgl. BB 14) habe das Vermögen rund eineinhalb Jahre später
keine wesentliche Reduktion erfahren, woraus zu schliessen sei, dass die
Gläubiger ihre Schulden aus den Verlustscheinen nicht geltend gemacht hätten
und diese auch künftig nicht einforderten (vgl. Duplik, S. 2;
A.S. 58), kann somit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die wirtschaftliche Substanz des Vermögens des Beschwerdeführers durch die
bestehenden Verlustscheine und die erfolgten Rückzahlungen belastet wurde bzw. wird.
Wie erwähnt, lässt die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine
Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, nicht den Schluss zu, dass die Schuld
die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht
abzugsfähig wäre (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Dies wird die
Beschwerdegegnerin beim neu zu ermittelten Reinvermögen und der Beurteilung der
Frage, ob die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG
über- oder unterschritten wurde, zu berücksichtigen haben (vgl. E. II. 3.4
hiervor).
8.
Nach dem Gesagten ist die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Verkehrswert der
Liegenschaft «» (Grundbuch [...] Nr. ) bei der Ermittlung des
Reinvermögens im Zeitpunkt des Verkaufs vom 21. Mai 2012 mit einer
nochmaligen Schätzung im Sinne der Erwägungen neu bestimme, die ausgewiesenen Schulden
des Beschwerdeführers zum Abzug zulasse und über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2021 neu entscheide.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Sollte sich allenfalls
ergeben, dass ausgewiesene Schulden in einer Höhe zu berücksichtigen sind,
welche zur Folge hat, dass auch mit einem Vermögensverzicht in der bisher
angerechneten Höhe kein anrechenbares Vermögen mehr verbleibt, könnte auf eine
Neuschätzung verzichtet werden.
9.
9.1
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach
der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Unter dem Aspekt der Kostenverteilung gilt
auch eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen (BGE 132 V 215
E. 6.2 S. 235 f.). Rechtsanwältin
Arul macht in ihrer Kostennote vom 14. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 17.53
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 159.90
geltend (A.S. 67 f.). Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von
Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Die geltend gemachten Positionen «Durchsicht Mail» vom 25. Januar
2023.
(0 17 Std.), «Brief an Fr. K.___» vom 26. Januar 2023
(0.17 Std.), «Mail an Klient» vom 6. Februar 2023 (0.17 Std.),
«Mail an Klient» vom 21. Februar 2023 (0.17 Std.), «Brief an Fr. K.___, »
vom 22. Februar 2023 (0.17 Std.), «Brief an Klient» vom 2. März
2023.
(0.17 Std.), «Brief an Fr. K.___, » vom 22. Mai 2023 (0.17 Std.),
«Brief an Klient» vom 5. Juni 2023 (0.17 Std.), «Mail an Klient» vom
13.
Juni 2023 (0.17 Std.) und «Mail an Klient» vom 14. Juni 2023
(0.25 Std.) können somit nicht berücksichtigt werden. Sodann erscheint der
geltend gemachte Zeitaufwand für das Studium der kurzen, eineinhalb Seiten
umfassenden Beschwerdeantwort vom 25. April 2023 (A.S. 43 ff.) von
einer Stunde als übersetzt, zumal für die Redaktion der Replik nochmals ein
Zeitaufwand von zweieinhalb Stunden geltend gemacht wird und für das Studium
der in Bezug auf den Umfang vergleichbaren Duplik inklusive Abklärungen ein
Zeitaufwand von lediglich rund einer halben Stunde angegeben wird. Für das
Dispositiv
Studium der Beschwerdeantwort ist der angemessene Zeitaufwand demnach ebenfalls
auf eine halbe Stunde festzusetzen. Der im Weiteren angegebene Zeitaufwand für
die «Berechnung EL» von einer Stunde (vom 6. Februar 2023) erscheint im
vorliegenden Verfahren, in welchem es um die Bewertung der fraglichen
Liegenschaft und die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Vermögen geht, als
verfahrensfremd und ist demnach nicht zu berücksichtigen. Damit ist der geltend
gemachte Zeitaufwand um 3.28 Stunden auf 14.25 Stunden zu reduzieren.
Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 4'009.00 (Honorar
von CHF 3'562.50 zuzüglich Auslagen von CHF 159.90 und MwSt. von
CHF 286.60 [7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu
bezahlen.
9.2 Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 ELG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufgehoben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2021 neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'009.00 (inkl. MwSt.
und Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser