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Entscheid

VSBES.2023.172

Umschulung

20. November 2024Deutsch57 min

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte vom 1. Oktober 2003 bis 1. Oktober

Source so.ch

Urteil vom 20. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Umschulung

(Verfügung vom 16. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1981 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte vom 1. Oktober 2003 bis 1. Oktober

2007 die Ausbildung zur Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis und war in

der Folge als Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin mit einem

Teilzeitpensum im Aussendienst bei der Kantonspolizei [...] angestellt. Ab dem

3. Februar 2020 wurde die Mutter von zwei im Juli 2012 geborenen Kindern zu

100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2, 4,

18 f., 21 und 35). Am 28. Juni 2020 meldete sie sich bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an,

seit November 2018 an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden (Hashimoto

Thyreoiditis [Schilddrüsenentzündung], starke Migräne, Burnout,

Schlafstörungen, Eisen- und Vitaminmangel) zu leiden (IV-Nr. 2). Am

1. Februar 2021 begann die Beschwerdeführerin mit einem therapeutischen

Arbeitsversuch bei der aktuellen Arbeitgeberin, wobei sie ihr Pensum in der

Folge steigern konnte (IV-Nr. 35). Die Beschwerdegegnerin sprach der

Beschwerdeführerin als Integrationsmassnahme ein Aufbautraining vom

1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 im [...] zu (Mitteilung vom 23. September

2021, IV-Nr. 36). Sodann übernahm sie eine Kostengutsprache für die begleitende

Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes ab

6. Dezember 2021 durch die «», [...] (Mitteilung vom 14. Dezember

2021, IV-Nr. 44). Am 3. Januar 2022 wurden die Beschwerdeführerin und

ihre beiden Kinder von einem ihnen unbekannten Mann zu Hause überfallen und von

diesem mit einer Waffe bedroht. Infolge der dadurch erlittenen Traumatisierung kam

es zu einem Rückschritt im Genesungsverlauf der Beschwerdeführerin; ausserdem

war es ihr nicht mehr möglich, eine Waffe zu bedienen (IV-Nr. 64 S. 6

ff.). In der Folge stellte sie bei der Beschwerdegegnerin ein Umschulungsgesuch

zur Komplementärtherapeutin (vgl. IV-Nr. 94 S. 2 f.). Am 31. August

2022 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre

(allgemein-internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische)

Begutachtung in der Gutachterstelle B.___, [...] (nachfolgend: B.___), welche

im Oktober/November 2022 durchgeführt wurde (Gutachten vom 14. Januar

2023, IV-Nr. 102.1). Im November 2022 begann die Beschwerdeführerin

selbstständig mit der Umschulung zur Shiatsu- bzw. Komplementärtherapeutin (IV-Nr. 125

S. 4; vgl. auch IV-Nr. 94 S. 4). Der Regionale Ärztliche Dienst

(RAD) nahm zum B.___-Gutachten vom 14. Januar 2023 am 22. Februar

2023 Stellung (IV-Nr. 108). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis

mit der Beschwerdeführerin auf Ende Februar 2023 auf (vgl. IV-Nr. 94

S. 3 f., 120.40 S. 1 und 131). Mit Zwischenbericht vom 9. März

2023 äusserte sich die berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin zum

Umschulungsgesuch der Beschwerdeführerin und empfahl eine Umschulung zur

«Technischen Kauffrau», wobei sie eine Kostenbeteiligung an der von der

Beschwerdeführerin bereits begonnenen Ausbildung zur Komplementärtherapeutin im

Rahmen der Austauschbefugnis beantragte (IV-Nr. 111). Die

Beschwerdegegnerin leistete Unterstützung bei der Suche eines geeigneten

Arbeitsplatzes vom 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (Durchführungsstelle:

[...], [...]; Mitteilung vom 24. Mai 2023, IV-Nr. 124).

1.2 Mit Vorbescheid vom

20. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, im Rahmen der Austauschbefugnis Teilkostengutsprache für eine

Umschulung zur Komplementärtherapeutin vom 1. März 2023 bis 3. März

2024 in Höhe von CHF 16'600.00 (2 Semester à CHF 8'300.00) zu

erteilen (IV-Nr. 112 S. 2 ff.). Der dagegen erhobene Einwand wurde

– nach Einholung einer Stellungnahme der beruflichen Eingliederung der

Beschwerdegegnerin (Aktennotiz vom 15. Juni 2023; IV-Nr. 127) – mit

Verfügung vom 16. Juni 2023 im Sinne des Vorbescheids abgewiesen. Dies

wurde im Wesentlichen damit begründet, ein Umschulungsanspruch sei gestützt auf

die Ergebnisse des polydisziplinären B.___-Gutachtens vom 14. Januar 2023

gegeben. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung sei der

Beschwerdeführerin eine bewaffnete Tätigkeit im Aussendienst als Polizistin

nicht mehr zuzumuten. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

repetitive Kopfbewegungen und wiederholte Überkopfarbeiten seien jedoch in

einem Pensum von 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar. Eine Umschulung habe den

Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit sowie den Fähigkeiten der

versicherten Person zu entsprechen, müsse der gesundheitlichen Einschränkung

angepasst sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren

Tätigkeit annähernd gleichwertig sei. Vor diesem Hintergrund werde eine

Umschulung zur technischen Kauffrau empfohlen. Bei der beantragten Ausbildung

zur Komplementärtherapeutin, für welche sich die Beschwerdeführerin entschieden

habe und die sie seit Oktober (recte: November) 2022 absolviere, handle es sich

zwar grundsätzlich ebenfalls um eine geeignete Eingliederungsmassnahme, welche

in sachlicher und persönlicher Hinsicht angemessen sei; die erforderliche

«Einfachheit» der Massnahme sei jedoch nicht gegeben. Die gesamten Kurskosten

für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin beliefen sich auf CHF 45'365.00.

Die gewünschte Umschulung zur Komplementärtherapeutin sei damit erheblich

teurer als die vorgeschlagene Umschulung zur technischen Kauffrau, welche nur

ein Jahr dauere. Es bestehe kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für

die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, sondern lediglich auf eine

Kostenbeteiligung im Umfang der Kosten der Ausbildung zur technischen Kauffrau.

Den dagegen erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 129;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 12. Juli

2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite

[A.S.] 12 ff.):

1. Es sei die angefochtene Verfügung vom

16.06.2023 aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlich geschuldeten

Leistungen der IV, namentlich die vollumfängliche Kostenübernahme der

Umschulung zur Komplementärtherapeutin (inkl. Taggeld) zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die angefochtene

Verfügung vom 16.06.2023 aufzuheben und es seien der Versicherten zusätzlich

und vorab zur Umschulung zur technischen Kauffrau die Kosten der Umschulung zur

Kauffrau EFZ (inkl. Taggeld) zuzusprechen.

3. Unter o/e Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. Oktober 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 32).

2.3 Mit Replik vom 18. Oktober

2023 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (A.S. 37 f.).

2.4 In ihrer Duplik vom

27. Oktober 2023 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf

Abweisung der Beschwerde fest, wobei sie eine Stellungnahme ihrer

Ausbildungsberatung gleichen Datums einreicht (A.S. 41 f.).

2.5 Mit Eingabe vom 9. November

2023 äussert sich der Vertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal und reicht

seine Kostennote ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 46 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin

Anspruch auf vollumfängliche Übernahme der Kosten für die Umschulung zur

Komplementärtherapeutin durch die IV hat. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) habe

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nach

Art. 8 Abs. 1bis IVG unabhängig von der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der

Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand

(lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu

erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen. Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung,

erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für

Beitragserhöhungen, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.2

Die versicherte Person hat

gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue

Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und

dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden

kann.

Als Umschulung gelten

Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen

Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche

Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Hat eine versicherte Person Anspruch

auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung

sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte

(Art. 6 Abs. 3 IVV).

Während der Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG habe Versicherte nach

Art. 22 Abs. 1 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens

drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer

Arbeit nachzugehen (lit. a) oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens

50.

Prozent arbeitsunfähig sind (lit. b). Die Grundentschädigung beträgt 80

Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten

Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des

Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG).

2.3

Unter Umschulung ist

rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen

berufsbildender Art zu verstehen, welche notwendig und geeignet sind, der vor

Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person

eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln.

Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in

erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach

erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel

besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck

angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen

Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung

lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch

genügend ist. Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine

Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person

ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten

voraus (Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022

E. 3.1 und 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1, je mit

Hinweisen).

2.4

Die Leistungspflicht der

Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen muss unter Berücksichtigung

der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem

angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei

lassen sich – allgemein – vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die

sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit.

Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an

Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der

angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist.

Des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu

den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss

die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 130 V 488

E. 4.3.2 S. 491 mit Hinweisen).

2.5

Im Rahmen des

Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen der versicherten Person bei der Art

des Arbeitseinsatzes zwar zu berücksichtigen, sie können jedoch für die

Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein. Als

Grundsatz ist angezeigt, wenn immer möglich an die bereits vorhandenen

Kenntnisse und Erfahrungen anzuknüpfen und von einer Umschulung in ein völlig

neues Berufsfeld abzusehen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 17, S. 202 f.

Rz. 48 mit Hinweisen).

2.6

Grundsätzlich werden alle Kosten

übernommen, die in direktem Zusammenhang mit der Umschulung stehen und den

Kriterien der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Gleichwertigkeit entsprechen

(Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig

ab 1. Januar 2022, Rz. 1712). Wählt eine versicherte Person für das

mit der Umschulung angestrebte Berufsziel einen zwar geeigneten, aber

kostspieligeren Ausbildungsweg als notwendig, hat sie für die dadurch

entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (KSBEM, Rz. 1714). Wählt eine

versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die

den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran

Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige

Umschulungsmassnahme (sog. Austauschbefugnis; vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_169/2010 vom 19. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. KSBEM,

Rz. 1715).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin erteilte

der Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. Juni

2023.

im Rahmen der Austauschbefugnis eine Teilkostengutsprache für die von der

Beschwerdeführerin gewählte, im November 2022 aufgenommene Umschulung zur

Komplementärtherapeutin vom 1. März 2023 bis 3. März 2024 in Höhe von

CHF 16'600.00 (2 Semester à CHF 8'300.00), wobei sie sich dabei an

den Kosten des Intensivlehrgangs zur technischen Kauffrau orientierte und den

Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin auf dieses Mass begrenzte. Dies

wurde im Wesentlichen damit begründet, ein Umschulungsanspruch gemäss

Art. 17 IVG sei gestützt auf die Ergebnisse des polydisziplinären B.___-Gutachtens

vom 14. Januar 2023 gegeben. Aufgrund der erlittenen posttraumatischen

Belastungsstörung sei der Beschwerdeführerin eine bewaffnete Tätigkeit im

Aussendienst als Polizistin nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte,

wechselbelastende Verweistätigkeiten ohne repetitive Kopfbewegungen und

wiederholte Überkopfarbeiten seien in einem Pensum von 6 bis 8 Stunden pro Tag

zuzumuten. Der Beschwerdeführerin werde eine Umschulung zur technischen

Kauffrau empfohlen. Diese Ausbildung erfülle die Kriterien einer einfachen,

geeigneten und notwendigen Eingliederungsmassnahme und entspreche dem

Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin. Bei der beantragten Ausbildung zur

Komplementärtherapeutin, für welche sich die Beschwerdeführerin entschieden

habe, handle es sich zwar grundsätzlich ebenfalls um eine geeignete und in

sachlicher und persönlicher Hinsicht angemessene Eingliederungsmassnahme, zu

verneinen sei jedoch die erforderliche «Einfachheit» dieser Massnahme. Da die

IV-Stelle bei gegebenem Anspruch für die gesamten Umschulungskosten aufzukommen

habe, zählten neben den eigentlichen Ausbildungs-, Verpflegungs- und

Unterkunftskosten auch die Taggeldleistungen dazu. Die gesamten Kurskosten für

die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin beliefen sich auf CHF 45'365.00.

Die Taggeldleistungen überstiegen aufgrund der Ausbildungsdauer von ca.

dreieinhalb Jahren die eigentlichen Ausbildungskosten um ein Vielfaches. Die gewünschte

Umschulung zur Komplementärtherapeutin sei damit erheblich teurer als die

Dispositiv

vorgeschlagene einjährige Umschulung zur technischen Kauffrau. Demnach bestehe

kein Anspruch auf eine volle Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur

Komplementärtherapeutin, sondern lediglich auf eine Kostenbeteiligung im Umfang

der Kosten für die Ausbildung zur technischen Kauffrau.

Zu den von im Vorbescheidverfahren

erhobenen Einwänden führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, die

Beschwerdeführerin sei bei der Polizei als Teamleiterin bzw. stellvertretende

Gruppenleiterin angestellt gewesen und habe Führungsaufgaben ausgeführt, welche

auch technische Kaufleute zu übernehmen hätten. Die Beschwerdeführerin habe

erfolgreich den Arbeitsversuch in den Bereichen «Verkehrsrecht/Verkehrsdienst»

und «Operative Lage» absolviert, bei welchem bestätigt worden sei, dass sie mit

ihren Fähigkeiten dem Stellenprofil vollumfänglich entspreche. Im Bereich

«Operative Lage» habe sie erfolgreich kaufmännische Aufgaben ausgeführt und als

Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin Rapporte erstellt. Gemäss

den gutachterlichen Abklärungen seien Arbeiten auf Tischhöhe nicht spezifisch

eingeschränkt und bei einer Bürotätigkeit könne mit einem höhenverstellbaren

Pult jederzeit zwischen stehender und sitzender Position abgewechselt werden.

Mit Blick auf die Migräne bestünden aus neurologischer Sicht keine

Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils. In den Gesprächsprotokollen und

–notizen finde man keine Hinweise auf Beschwerden während des mehrmonatigen

Arbeitsversuchs mit kaufmännischen, sitzenden Arbeiten und Bildschirmarbeit.

Das Pensum habe während des Arbeitsversuchs laufend gesteigert werden können.

Die Beschwerdeführerin erfülle mit dem eidgenössischen Fachausweis zur

Polizistin die Voraussetzungen für die Weiterbildung zur technischen Kauffrau.

Mehrjährige Berufserfahrung in einem kaufmännisch-technischen Beruf werde

aufgrund der bestehenden Vorbildung nicht verlangt. Die finanzielle Angemessenheit

der Ausbildung zur Komplementärtherapeutin sei zu verneinen. Die IV-Stelle

beteilige sich im Rahmen der Austauschbefugnis im Umfang der Kosten der

Ausbildung zur technischen Kauffrau an den Kosten der von der

Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung. Die Gleichwertigkeit des Einkommens

nach einem Abschluss als technische Kauffrau sei gegeben. Berechnungsbasis für

das Taggeld bilde das Jahreseinkommen 2019 von CHF 81'556.00 gemäss

Arbeitgeberfragebogen. Die Beschwerdeführerin könnte nach Abschluss der Weiterbildung

ein Einkommen gemäss Tabellenlohn im Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau

3, von CHF 6'790.00 pro Monat bzw. CHF 81'480.00 pro Jahr erzielen.

Aus berufsberaterischer Sicht habe die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung und

langjährigen Berufserfahrung bei der Polizei sowie mit einer Weiterbildung zur

technischen Kauffrau in unterschiedlichsten Branchen gute Aussichten auf eine

Stelle. Eine zusätzliche Umschulung zur Kauffrau mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis

neben der Weiterbildung zur technischen Kauffrau sei somit nicht angezeigt. Die

Zulassung zum Intensivkurs zur technischen Kauffrau sei gemäss telefonischer

Abklärung gegeben (IV-Nr. 129; A.S. 1 ff.).

3.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, es sei ihr die vollumfängliche Kostenübernahme der

Umschulung zur Komplementärtherapeutin (inkl. Taggeld) zu gewähren. Eventualiter

seien zusätzlich und vorab zur Umschulung zur technischen Kauffrau die Kosten

der Umschulung zur Kauffrau EFZ (inkl. Taggeld) zu übernehmen. Dies wird im

Wesentlichen damit begründet, Streitgegenstand bilde vorliegend lediglich die

Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf Umschulung habe.

Zu Recht gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin

grundsätzlich Anspruch auf Umschulung habe. Zur persönlichen Eignung sei

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während zwei Jahren Humanmedizin

studiert habe. Auch nach Abbruch dieses Studiums habe sie sich mit

Gesundheitsthemen und insbesondere mit Komplementärmedizin beschäftigt. In

ihrer Tätigkeit als Polizistin habe sie mit Menschen zu tun gehabt und sei

insbesondere in einer helfenden Position gewesen. Im Umgang mit Menschen liege

ihre Stärke. Als Kauffrau sässe sie dagegen vornehmlich im Büro und hätte

keinen engen Kontakt zu Menschen. Die Tätigkeit als Komplementärtherapeutin

entspreche vollumfänglich ihren Interessen, Neigungen und Begabungen. Es möge

zutreffen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Tätigkeit bei der Polizei

Führungsaufgaben wahrgenommen habe und den Arbeitsversuch erfolgreich

absolviert habe. Das Erstellen von Rapporten stelle jedoch keine (klassische)

kaufmännische Tätigkeit dar; dieser Teil der Arbeit habe nur einen sehr kleinen

Teil des Aufgabenbereiches der Beschwerdeführerin betroffen.

Es sei wohl zutreffend, dass man der

Beschwerdeführerin die Fähigkeiten zur Umschulung zur technischen Kauffrau – mit

Ausnahme der gesundheitlichen Voraussetzungen – nicht gänzlich absprechen

könne. Dies sei jedoch nicht ausschlaggebend. Ziel der Umschulung müsse die

langfristige und nachhaltige Reintegration in den Arbeitsmarkt sein. Gerade bei

psychisch begründeter Arbeitsunfähigkeit bedinge dies, dass auch den

persönlichen Neigungen grosses Gewicht beigemessen werden müsse. Werde dies

nicht getan, sei absehbar, dass die betroffene Person nicht lange im neuen

Beruf werde bestehen können und sich der psychische Gesundheitszustand

verschlechtern werde. Dies zeige sich im vorliegenden Fall daran, dass es der

Beschwerdeführerin regelrecht graue, wenn sie daran denke, die nächsten Jahre

in einem Büro verbringen zu müssen. Ziel müsse es sein, dass die betroffene

Person in der neuen Anstellung reüssieren könne. Es sei daher unabdingbar, dass

an bestehende und weiterhin aktivierbare Potenziale aus der früheren Tätigkeit

angeknüpft werde. Es sei zwar so, dass sowohl bei der polizeilichen Arbeit als

auch bei der Tätigkeit als technische Kauffrau Führungsaufgaben wahrzunehmen

seien. Die Tätigkeit bei der Polizei habe sich aber vor allem durch den Umgang

mit Menschen auch in schwierigen Situationen ausgezeichnet. Dieser Aspekt der

Tätigkeit sei im Vordergrund gestanden. Der persönlichen Eignung komme hier

besonderes Gewicht zu. Zumindest implizit anerkenne auch die

Beschwerdegegnerin, dass im Hinblick auf die Tätigkeit als

Komplementärtherapeutin eine bessere Eignung gegeben sei.

Wenn die Beschwerdegegnerin behaupte,

während dem Arbeitsversuch sei es zu keinen gesundheitlichen Beschwerden

gekommen, treffe dies nicht zu. Sowohl dem rheumatologischen als auch dem

neurologischen Teilgutachten sei zu entnehmen, dass es auch in dieser Zeit zu

Verspannung und Migräneattacken gekommen sei. Sodann sei allgemein bekannt,

dass das lange Bildschirmschauen ein Trigger für Migräneattacken sein könne. Die

Beschwerdeführerin benötige eine wechselbelastende Tätigkeit. Die Tätigkeit als

technische Kauffrau sei nicht wechselbelastend und entspreche damit nicht ihrem

Gesundheitsprofil. Die Tätigkeit als Komplementärtherapeutin dagegen werde alternierend

im Sitzen und im Stehen ausgeübt und erfordere allgemein weit mehr Bewegung als

die Tätigkeit als Kauffrau. Die Beschwerdeführerin habe zwar parallel zu ihrem

Studium und nach dessen Abbruch für relativ kurze Zeit in einem Büro gearbeitet,

über wirklich relevante Berufserfahrung verfüge sie in diesem Bereich jedoch

nicht. Als Polizistin sei sie vornehmlich auf Streife und nur selten im Büro tätig

gewesen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es der Beschwerdeführerin nicht

nur darum gegangen sei, in Frage zu stellen, ob sie im Sinne der Zulassung zur

Ausbildung zur technischen Kauffrau über die nötige Berufserfahrung und

Vorbildung verfüge. Es gehe darum, dass die Beschwerdeführerin keine reellen

Chancen habe, nach der Ausbildung zur technischen Kauffrau eine

Führungsposition zu erhalten. Denn dafür würde sie relevante Vorbildung und

Berufserfahrung benötigen.

Die Kosten der Umschulung zur

Komplementärtherapeutin seien zugegebenermassen nicht gering. Die Beurteilung

der finanziellen Angemessenheit dürfe aber nicht nur durch einen Vergleich mit

den Kosten der Umschulung zur technischen Kauffrau erfolgen. Entscheidend müsse

sein, welche Umschulungskosten die IV in vergleichbaren Fällen zu übernehmen

bereit sei. Es könne sein, dass die Kosten der Umschulung zur

Komplementärmedizinerin im Vergleich zu den Kosten der Umschulung zur

technischen Kauffrau als nicht gering erschienen. Dieser Vergleich sei jedoch

nicht ausschlaggebend. In einem Vergleich zu den sonst von der IV übernommenen

Kosten erschienen die Kosten der Umschulung zur Komplementärmedizinerin nicht

als übermässig. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin, um reelle

Berufschancen zu haben, ohnehin noch zusätzliche Vorbildung benötige, welche

ebenfalls von der IV zu finanzieren wäre. Ebenfalls wesentlich sei, dass die

Beschwerdeführerin erst in der Mitte ihres Erwerbslebens stehe und davon noch

rund 23 Jahre vor sich habe.

Zur Gleichwertigkeit der Einkommen sei

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Polizistin bei einem 100%-Pensum

und ohne Gesundheitsschaden zuletzt einen monatlichen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn)

von CHF 8'512.85 gehabt hätte. Nicht berücksichtigt sei dabei die

jährliche Lohnsteigerung gemäss kantonalem Personalrecht. Die

Beschwerdeführerin müsste aufgrund der Tatsache, dass sie über keine relevante

Vorbildung und Berufserfahrung verfüge, mit einem tiefen Lohn rechnen. Weiter

einkommensmindernd würde sich der Umstand auswirken, dass sie bloss Teilzeit

arbeiten könne. Entsprechend wäre bei einem 100%-Pensum höchstens von einem

monatlichen Gehalt von CHF 4'725.00 auszugehen. Bei einer Umschulung zur

technischen Kauffrau hätte die Beschwerdeführerin somit einen

Einkommensrückgang von rund 45 % hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei

es nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin das von der

Beschwerdegegnerin behauptete Einkommen von CHF 6'790.00 je werde

erreichen können. Von Gleichwertigkeit könne nicht einmal ansatzweise die Rede

sein.

Die Aussage, wonach im Bereich

«technische Kauffrau» schweizweit 562 Stellen ausgeschrieben seien, sei

unbelegt und könne daher nicht überprüft werden; es erscheine aber als sehr

unwahrscheinlich. Ohnehin sei die Aussage betreffend die schweizweit angeblich

vorhandenen Stellenangebote gehaltlos. Es wäre der Beschwerdeführerin, die sich

neben ihrer beruflichen Tätigkeit um den Haushalt und die Kinder zu kümmern

habe, offensichtlich nicht zumutbar, z.B. im Raum [...] zu arbeiten.

Entscheidend könne somit nur sein, wie viele Stellen es im Raum [...] gebe; und

dies seien gerade einmal 13 (abzüglich zwei Lehrstellen). Es sei wohl

ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin allein mit der «Schnellbleiche»

eines Intensivkurses «technische Kauffrau» eine Anstellung finden werde, die

diesem Anforderungsprofil entspreche. Realistisch wäre höchstens eine

Anstellung als einfache Bürokraft, was mit markanten Einkommenseinbussen

verbunden und für die Beschwerdeführerin gewiss eine frustrierende Tätigkeit

wäre. Dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Polizei Führungsaufgaben

wahrzunehmen gehabt habe, dürfte ihr kaum helfen, denn diese Führungsaufgabe

sei in völlig anderem Kontext erfolgt. Das in Frage kommende Stellenangebot sei

sehr klein. Aufgrund fehlender Vorbildung und Berufserfahrung habe die

Beschwerdeführerin keine Chance, eine Stelle als technische Kauffrau zu finden.

Im Sinne des Eventualantrages wäre der Beschwerdeführerin somit in jedem Fall

vorab die Umschulung zur Kauffrau EFZ zu finanzieren. Dann stelle sich aber die

Frage, ob das Ansinnen der IV, die Beschwerdeführerin zur Kauffrau umzuschulen,

tatsächlich günstiger sei als die Umschulung zur Komplementärtherapeutin

(A.S. 12 ff.).

3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob

die der Beschwerdeführerin gewährte Umschulung zur technischen Kauffrau eine

geeignete berufliche Eingliederungsmassnahme darstellt und ob diese Tätigkeit

dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entspricht. Die

Beschwerdeführerin erachtet die bereits im November 2022 begonnene Umschulung

zur Komplementärtherapeutin (vgl. IV-Nr. 125 S. 4) als besser

geeignet. Aus den vorliegenden ins Recht gelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

3.2.1 Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten interdisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen,

rheumatologischen und psychiatrischen) B.___-Gutachten vom 14. Januar 2023

können im Rahmen der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Leichte depressive Episode

(ICD-10 F32.00); 2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);

3. Chronische Dezentrierung Humeroglenoidalgelenk nach anterior rechts

(ICD-10 M75.9), im Rahmen einer muskulären Dysbalance im Nacken-Schultergürtel

mit Hypertonus und Verkürzung des Musculus pectoralis major, Abschwächung der

interskapulären Muskelgruppen und reaktiven Myogelosen der Subokzipital- und

Trapeziusmuskelgruppen; 4. Myogelotisch bedingtes zervikoskapuläres

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), differenzialdiagnostisch chronisch

rezidivierender Muskelhypertonus im Rahmen einer psychosomatischen

Belastungssituation». Die weiteren Diagnosen (1. Migräne ohne Aura [ICD-10

G43.0]; 2. Verdacht auf kavernöses Hämangiom im Bereich des Nervus opticus

rechts, ED 08/2020) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit.

Zur Krankheitsentwicklung wurde

dargelegt, die Explorandin habe sich am 28. Juni 2020 zum Leistungsbezug

angemeldet. Als gesundheitliche Beeinträchtigung habe sie eine Hashimoto

Thyreoiditis mit Migräne, Burnout und Schlafstörungen angegeben. Sie sei seit

November 2018 in ärztlicher Behandlung gewesen und seit Februar 2020 zu

100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Im Jahr 2019 habe die Hausärztin

bereits eine Arbeitsunfähigkeit für Nachtdienste attestiert. Die Hausärztin,

Dr. med. C.___, habe in ihrem Bericht vom 27. Juli 2020 ein Burnout

mit Anpassungsstörung und Erschöpfungsdepression angegeben. Sie habe eine

mögliche Wiedereingliederung möglichst ohne Stressbelastung bestätigt. Die

Arbeitgeberin habe der Explorandin einen Trainingsarbeitsplatz angeboten. Es

sei ihr Unterstützung bei der Wiedereingliederung zugesprochen worden. Die

Explorandin habe im September 2021 ein Pensum von 35.5 % erreichen können.

Vorgesehen sei eine weitere Steigerung bis 60 % gewesen. Am 3. Januar

2022 sei die Explorandin zu Hause zusammen mit ihren Zwillingen von einem Mann

überfallen und mit der Waffe bedroht worden. Gemäss der Hausärztin habe sie

einen Rückfall ins Burnout erlitten. Sie sei seither von der Arbeit mit der

Waffe dispensiert. Eine psychiatrische Behandlung habe bisher nicht

stattgefunden.

Die Hauptbeschwerden der Explorandin

bestünden in den Folgen des bewaffneten Überfalls vom Januar 2022, welche bei

der Polizeitätigkeit und bei Stressreaktionen Migräneanfälle auslösten. Bei der

psychiatrischen Untersuchung sei die posttraumatische Belastungsstörung

bestätigt worden. Tätigkeiten, welche Flashbacks an den Überfall, wie zum

Beispiel Polizeiarbeit mit der Waffe, auslösen könnten, seien nicht mehr möglich.

Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit der

Explorandin zudem eingeschränkt für jegliche Tätigkeiten. Bei der

neurologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass Migräneauslösung im

Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung ungewöhnlich sei. Migräne ohne

Aura könne bestätigt werden. Die Behandlung sei aber möglich, sodass aus

neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei der

rheumatologischen Untersuchung habe sich die Explorandin über Nacken- und

Schulterbeschwerden beklagt. Diese seien durch chronische Dezentrierung des

Humeroglenoidalgelenks sowie Myogelosen und muskuläre Dysbalance verursacht

worden. Eine Beschwerdeauslösung bei körperlichen Tätigkeiten sei möglich. Dies

könne zu einer leichten Leistungseinschränkung führen. Aus rheumatologischer

Sicht seien aber Trainingsmassnahmen möglich, mit welchen die Beschwerden und

Leistungseinschränkungen gebessert werden könnten.

Zur Diskussion eventuell relevanter

Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde dargelegt, die

1981 geborene Explorandin habe die Grundschule und ein Gymnasium bis zur Matur besucht.

Danach habe sie zwei Jahre Medizin studiert. Das Studium habe sie abgebrochen

und danach als Arztsekretärin gearbeitet. Von 2003 bis 2007 habe sie die

Ausbildung als Polizistin absolviert. Sie habe bei der Kantonspolizei [...]

gearbeitet. Nach der Geburt der Zwillinge habe sie das Pensum auf 75 %

reduziert. Wegen einer Erschöpfungsdepression sei sie im Jahr 2020

arbeitsunfähig geworden. Die Tätigkeit habe sie dann teilweise wiederaufnehmen

können, sie habe im Innendienst und ohne Schichttätigkeit gearbeitet. Anfangs

2022 hätte sie wieder das ursprüngliche Pensum aufnehmen können. Durch einen

Überfall zu Hause mit Waffenandrohung sei sie aber traumatisiert worden und

habe nicht mehr weiterarbeiten können. Sie habe noch einige Stunden im

Homeoffice gearbeitet. Durch die Tätigkeit bei der Polizei seien aber immer

wieder Traumatisierungen aufgetreten, welche Migräneanfälle ausgelöst hätten.

Sie sei seit Oktober 2022 für die Tätigkeit bei der Polizei zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben. Sie wohne zusammen mit der Familie in einem

Sechszimmer-Einfamilienhaus. Die Haushaltsarbeiten teile man sich auf. Der

Ehemann helfe viel. Die Schwiegereltern wohnten in der Nachbarschaft und unterstützten

sie. An guten Tagen könne sie etwas im Haushalt machen. Sie lese auch, mache

Spaziergänge oder fahre mit dem Velo. Zu stark könne sie sich nicht belasten,

da dies Migräneanfälle auslöse. Sie wolle nun eine Ausbildung in der Komplementärmedizin

machen. Sie glaube, dass eine andere Tätigkeit als bei der Polizei möglich

wäre.

Die Einschränkungen der

Gesamtarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten seien durch das psychische

Leiden begründet. Vom Bewegungsapparat her ergäben sich ebenfalls gewisse

Leistungseinschränkungen, welche sich aber adaptiert nicht auswirkten. Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Polizistin für die bewaffnete

Tätigkeit im Aussendienst, wie jahrelang ausgeübt, betrage 0 %. Die

aufgehobene Arbeitsfähigkeit könne seit Dezember 2019 angenommen werden.

Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive

Kopfbewegungen und wiederholte Überkopfarbeiten seien zumutbar. Schichtarbeiten

und Tätigkeiten mit Schusswaffen seien nicht mehr möglich. Eine in diesem Sinne

angepasste Tätigkeit sei während 6 bis 8 Stunden pro Tag möglich. Es bestehe

eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem

Rendement. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei von einer Arbeitsfähigkeit von

70 % auszugehen. Nach einer auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ab

Dezember 2019, aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 und 50%iger

Arbeitsfähigkeit ab April 2022 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Juli

2022 angenommen werden (IV-Nr. 102.1 S. 1 ff.).

3.2.2 Aus dem allgemein-internistischen

Teilgutachten von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, Fallführung (Untersuchung

vom 25. Oktober 2022), geht im Rahmen der Beurteilung u.a. hervor, die

Explorandin wolle nun eine Ausbildung in Komplementärmedizin machen. Sie

glaube, dass eine andere Tätigkeit als bei der Polizei möglich wäre. Sie wohne

zusammen mit der Familie und führe den Haushalt. Sie brauche aber viel

Unterstützung durch den Ehemann und die Schwiegereltern. Bei der

allgemeininternistischen Untersuchung ergäben sie keine wesentlichen

Inkonsistenzen. Die Explorandin habe keine speziellen allgemeininternistischen

Beschwerden angegeben. Die allgemeininternistische Behandlung erfolge durch die

Hausärztin. Spezielle Behandlungsmassnahmen seien aktuell nicht erforderlich.

Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 102.1 S. 18 ff.).

3.2.3 Dem neurologischen Teilgutachten

von Dr. med. E.___, FMH Neurologie (Untersuchung vom 8. November

2022), kann folgende Beurteilung entnommen werden: Im Anschluss an den

Raubüberfall vom 3. Januar 2022 sei es zu einer erneuen Verschlechterung

der Migränesituation gekommen. Die Explorandin berichte, dass die

Migräneattacken neuerdings durch Retraumatisierungen getriggert worden seien,

welche sie erlebe, wenn sie sich erneut mit der Polizeiarbeit beschäftige. Aus

diesem Grund sei ihr eine Wiederaufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeit

nicht möglich. Es werde eine Umschulung gewünscht, wobei die Explorandin es als

realistisch ansehe, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ein volles

Arbeitspensum erreiche. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die Explorandin

beschwerdefrei. Der neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig. In den

Akten werde ein pathologischer MRI-Befund verdächtig auf ein kavernöses

Hämangiom im Bereich des Nervus opticus rechts beschrieben. Die Explorandin sei

diesbezüglich beschwerdefrei. Es seien keine visuellen Störungen vorhanden. Die

Explorandin berichte über relevante Einschränkungen in den alltäglichen

Verrichtungen während der Migräneattacken. Das Ausmass der Einschränkung sei

weitgehend von der Attackenfrequenz abhängig. Wenn sie sich regelmässig mit

Polizeiarbeit beschäftigen müsse, komme es zu 4 bis 6 Migräneattacken pro

Monat.

Zur Behandlung der Migräne habe die

Explorandin aktuell eine Basistherapie mit Riboflavin und Magnesium. Sie habe

davon offenbar recht gut profitiert. Zur Attackenbehandlung bestehe eine

Therapie mit einem Triptan und einem NSAR. Diese Kombination sei zwar etwas

ungewöhnlich, aber grundsätzlich nachvollziehbar. Es wäre möglich, die

Basistherapie zu intensivieren. Eine Therapieresistenz liege nicht vor. Die

Explorandin sei der Ansicht, dass sie bei fehlender Exposition mit

Polizeiarbeit keine relevante Migräne mehr habe. Diese alleinige Abhängigkeit

der Migräne von einer spezifischen Aufgabe sei ungewöhnlich, auch wenn diese

Aufgabe mit einem gewissen Stress verbunden sei. Es müsse aus psychiatrischer

Sicht beurteilt werden, inwiefern die Polizeiarbeit zu derart starker

Retraumatisierung führe, dass sie der Explorandin nicht mehr zugemutet werden

könne. Von Seiten der Migräne her sei die frühere Schichtarbeit wahrscheinlich

ungünstig. Ein Dispens von der Schichtarbeit könnte jedoch nur dann attestiert

werden, wenn intensivere Behandlungsmassnahmen der Migräne zuvor erfolgt wären.

Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht sowohl in der

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt (IV-Nr. 102.1

S. 43 ff.).

3.2.4 Aus dem rheumatologischen

Teilgutachten von Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie (Untersuchung vom 26. Oktober

2022), geht zum Verlauf im Wesentlichen hervor, die Explorandin habe im ganzen

Jahr 2022 regelmässig mindestens einmal bis zum Teil zweimal wöchentlich eine

ambulante Physiotherapie durchgeführt. Im Nachgang zum Raubüberfall vom 3. Januar

2022 habe sich im Vergleich zu früher eine progrediente Zunahme von starken

Verspannungen im gesamten Nacken-Schultergürtel entwickelt. Das Therapiekonzept

habe vor allem detonisierende Massnahmen, aber auch die Durchführung von

aktiven, kräftigenden Massnahmen beinhaltet, so gut es schmerzbedingt toleriert

worden sei. Es bestehe eine Schmerzzunahme im Alltag vor allem bei allgemein

zunehmenden Verspannungen, wobei letztere anamnestisch im klaren Zusammenhang

stünden mit jeweils psychisch belastenden Alltagssituationen vor allem während

ihrer beruflichen Tätigkeit als Polizistin. Eine Rückkehr in die alltägliche

Polizeiarbeit sei für die Explorandin nicht mehr vorstellbar. Sie erhoffe sich

eine Umschulung. Die rheumatologische Beurteilung lautete wie folgt: In Bezug

auf den Bewegungsapparat seien aktenanamnestisch bereits seit längerer Zeit

Nacken- und Schultergürtelbeschwerden beklagt worden, vor allem verbunden mit

zum Teil heftigen Migräneattacken. Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Januar

2022 hätten sich die beschriebenen Spannungsbeschwerden im

Nacken-Schultergürtel deutlich akzentuiert, was zu vermehrten lokalisierten

Schulterbeschwerden rechts anterior geführt habe. Es erfolgten regelmässige

ambulante sowie selbstständig durchgeführte therapeutische Massnahmen. Die

segmentale Untersuchung der LWS und BWS sei völlig regelrecht gewesen. Die

klinisch festgestellte, endphasig leichte Bewegungseinschränkung der HWS, vor

allem der Rotation nach rechts, könne primär reaktiv myogelotisch erklärt

werden auf der Basis von aktuell mässig ausgeprägten Myogelosen, vor allem der

subokzipitalen und der Trapeziusmuskulatur rechts mehr als links. Der

Schultergürtelstatus habe grundsätzlich eine völlig normale Funktionsfähigkeit

am Humeroglenoidalgelenk beidseits ergeben, es bestünden keine Hinweise für

Instabilität. Im Gesamtkontext seien die beklagten Schultergürtelschmerzen

primär reaktiv myogelotisch zu erklären. Hinweise für eine eigenständige

Pathologie, zum Beispiel im AC-Gelenk oder humeroglenoidal, bestünden rein

klinisch keine. Eine direkte Traumatisierung habe zu keinem Zeitpunkt

stattgefunden. Sonstige pathologische Befunde am Bewegungsapparat hätten nicht

festgestellt werden können. Aus Sicht des rheumatologischen Referenten sei die

chronische Spannungssymptomatik im Nacken-Schultergürtel im Wesentlichen

getriggert durch die psychosomatische Belastungssituation.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde aus rheumatologischer Sicht angegeben, die Explorandin könne 8

Stunden pro Tag anwesend sein. Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt bestehe eine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %, da regelmässig

Arbeitspausen zu gewähren seien. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit wurde vermerkt, grundsätzlich solle die Explorandin wechselbelastende

Tätigkeiten ausüben können; dementsprechend seien stets monotone, nur sitzende

oder stehende Arbeiten ungünstig, ebenso wie Arbeiten verbunden mit stereotypen

Rotationsbewegungen der HWS oder Arbeiten mit anhaltender Oberkörpervorneige-

oder –rückhalteposition. Repetitive Überkopfbewegungen mit dem rechten

dominanten Arm seien aktuell ebenfalls ungünstig. In diesem Sinne seien

theoretisch Arbeiten auf Tischhöhe nicht spezifisch eingeschränkt. Sonstige

qualitative Einschränkungen bestünden keine. In einer solchen Tätigkeit sei

eine maximale Präsenz von 8 bis 8.5 Stunden pro Tag möglich. Dabei bestehe keine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 102.1 S. 34 ff.).

3.2.5 Dr. med. G.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Untersuchung

vom 26. Oktober 2022) zur Herleitung der Diagnosen an, die diagnostischen

Kriterien einer leichten depressiven Episode, gekennzeichnet durch depressive

Verstimmungen mit verminderter Freude, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen

und vermindertem Selbstwert mit Insuffizienzgedanken, sowie diejenigen einer posttraumatischen

Belastungsstörung, gekennzeichnet durch Wiedererleben traumatischer

Erinnerungen, und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar

stattfinde, vor allem bei auslösenden Situationen bei der Arbeit mit der Waffe,

seien gegeben. Die Depression habe sich im Rahmen einer psychophysischen

Erschöpfung bei der Arbeit, auch bei Migräne, manifestiert. Die posttraumatische

Belastungsstörung habe sich nach dem erlebten Raubüberfall zu Hause mit ihren

Kindern gezeigt, als sie von einem Mann überfallen und mit der Waffe bedroht

worden sei. Die Anamnese sei sonst psychiatrisch bland mit normaler

Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Das fordernde Verhalten bei der

Explorandin im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei nicht durchwegs vorhanden

gewesen. Sie habe sich einsichtig gezeigt, die Untersuchung habe sich dann

problemlos gestaltet. Die versicherungsmedizinische Beurteilung lautete

dahingehend, es bestehe eine ambulante hausärztliche Behandlung in einer Praxis

für ganzheitliche Medizin. Die Explorandin erhalte Rebalance, ein

Antidepressivum auf pflanzlicher Basis mit dem Wirkstoff des Johanniskrauts.

Sie erhalte sonst Medikamente der Komplementärmedizin. Analgetika erhalte sie

nicht, auch keine spezifische Migränetherapie. Die Explorandin fühle sich in

ihrem angestammten Beruf als Polizistin gar nicht mehr arbeitsfähig, sie

begründe dies nun mit ihrer posttraumatischen Symptomatik nach dem erlebten

Überfall. Sie wünsche sich eine berufliche Umschulung in den

komplementärtherapeutischen Bereich (Shiatsu). Die Ausbildung sei aber mit

grösserem finanziellen Aufwand verbunden und die Prognose sei ungewiss.

Belastend sei die sich chronifizierende

gesundheitliche Problematik mit Beschwerden, die sich bisher nicht gebessert

hätten, auch mit Migräne und nun auch nach einem erlebten Raubüberfall zu

Hause, wobei der Täter schliesslich kein Geld gefunden habe und geflüchtet sei,

von der Polizei dann aber gefasst worden sei. Belastend, aber medizinisch nicht

begründet sei auch die schwierige finanzielle Situation mit Abhängigkeit von

Versicherungsleistungen, gegenwärtig noch der Taggeldversicherung. Es könnten

lebensgeschichtliche Belastungen reaktiviert werden. Lebensgeschichtlich frühe

Belastungen seien nicht eruierbar gewesen, die Explorandin habe aber auch

angegeben, nicht gross Kontakte in der Herkunftsfamilie zu haben. Sie habe

darüber nicht sprechen wollen, was auf einen möglichen Belastungsfaktor

hinweisen könne. Die Explorandin habe eigentlich Medizin studieren wollen, habe

das Studium aber nach zwei Jahren abgebrochen. Sie interessiere sich auch

aktuell für Medizin im komplementärmedizinischen Bereich. Indes bestünden

Ressourcen mit solider Berufsausbildung bei der Kantonspolizei [...] und guter

Berufserfahrung. Es sei aber schon vor dem Überfallereignis im Januar 2022 zu

einer psychophysischen Erschöpfung gekommen, nämlich im Jahr 2020, wie dies auch

in den Akten dokumentiert sei. Es hätten also schon vorher Probleme

irgendwelcher Art bei der Polizeitätigkeit bestanden. Jetzt könne es sich die

Explorandin gar nicht mehr vorstellen, wieder im angestammten Beruf zu

arbeiten. Sie begründe dies mit ihrer posttraumatischen Symptomatik infolge des

Überfalls. Das traumatische Ereignis dürfe aber nicht dazu instrumentalisiert

werden, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Die Explorandin wünsche sich jedoch

eine berufliche Umschulung in den komplementärtherapeutischen Bereich; dazu

fehlten aber vor allem die finanziellen Voraussetzungen. Stützend seien die

guten Kontakte in ihrem Umfeld. Die Explorandin lebe auch in guter und stabiler

Beziehung zusammen mit ihrem Ehemann, der bei der Polizei arbeite, und den

gemeinsamen beiden schulpflichtigen Kindern. Sie habe gute Kontakte zu den

Schwiegereltern. So bestünden durchaus Ressourcen, die eine Überwindung von

dysfunktionalen Überzeugungs- und Bewältigungsmustern ermöglichten, um trotz der

Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit arbeiten zu können. Zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, für die

angestammte Tätigkeit im Aussendienst der Polizei mit Bewaffnung bestehe keine

Arbeitsfähigkeit. Dagegen seien alle angepassten und den Fähigkeiten

entsprechenden Tätigkeiten im Ausmass von 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar.

Aufgrund der durch die vorliegenden psychischen Störungen bedingten erhöhten Ermüdbarkeit

bestehe ein vermehrter Pausenbedarf mit einer leichten bis mittelgradigen

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen

adaptierten Tätigkeit betrage 70 %. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne

spätestens seit der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden

(IV-Nr. 102.1 S. 24 ff.).

3.3 RAD-Ärztin Dr. med. H.___,

Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 22. Februar 2023 im Wesentlichen fest, das Gutachten sei

für die interessierenden Belange umfassend und in Kenntnis der Vorakten

erstellt worden. Es beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige

die geklagten Beschwerden. IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen

medizinischen Einschätzungen seien diskutiert worden. Die Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts und die darauf resultierende Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit seien mit geringen Abweichungen schlüssig und nachvollziehbar.

Die Einschränkungen der Gesamtarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten seien

durch psychische Leiden begründet. Für den RAD sei es nachvollziehbar, dass

aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit zusätzliche Erholungspausen notwendig seien.

Nicht plausibel erscheine die genannte leichte bis mittelgradige Einschränkung

der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aus dem Untersuchungsbefund

liessen sich solche nicht nachvollziehen oder ableiten, sodass der RAD hier von

einer angepassten Tätigkeit mit mindestens 80%iger Arbeitsfähigkeit ausgehe.

Ansonsten seien Diagnoseherleitungen und sämtliche Beurteilungen für den RAD

schlüssig und nachvollziehbar. Als Polizistin sei die Versicherte seit dem Raubüberfall

im Januar 2022 zu 0 % arbeitsfähig; in angepasster Tätigkeit sei sie ab

Juli 2022 zu 80 % arbeitsfähig (IV-Nr. 108 S. 2 f.).

3.4 Im Zwischenbericht der

beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2023 wurde dargelegt,

der Umschulungsanspruch der Versicherten gemäss Art. 17 IVG sei aufgrund

der Ergebnisse der polydisziplinären Begutachtung vom 14. Januar 2023 auch

aus berufsberaterischer Sicht gegeben. Aufgrund der posttraumatischen

Belastungsstörung sei eine bewaffnete Tätigkeit im Aussendienst als Polizistin

nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

repetitive Kopfbewegungen und wiederholte Überkopfarbeiten seien in einem Pensum

vom 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar. Der aktuelle Umschulungsanspruch umfasse

jedoch nicht die Kostenübernahme der gewünschten Ausbildung zur

Komplementärtherapeutin, für welche sich die Versicherte entschieden habe, da

keine finanzielle Angemessenheit bestehe. Grundsätzlich erweise sich die von

der Versicherten begonnene Weiterbildung zur Komplementärtherapeutin als

geeignete Eingliederungsmassnahme, welche sich in sachlicher, zeitlicher und

persönlicher Hinsicht, jedoch nicht in finanzieller Hinsicht, als angemessen

erweise. Es werde eine Umschulung zur technischen Kauffrau empfohlen. Diese

Ausbildung erfülle die Kriterien einer geeigneten und notwendigen

Eingliederungsmassnahme und entspreche dem Zumutbarkeitsprofil der

Versicherten. Da die IV für die gesamten Umschulungskosten aufzukommen habe,

seien neben den eigentlichen Ausbildungskosten und den Verpflegung- und

Unterkunftskosten auch die Taggeldleistungen hinzuzurechnen. Die gesamten

Kurskosten für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin beliefen sich auf ca.

CHF 45'365.00. Die Taggeldleistungen, deren Grundentschädigung 80 %

des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens

betrage, überstiegen aufgrund der Ausbildungsdauer von ca. dreieinhalb Jahren

die eigentlichen Ausbildungskosten um ein Vielfaches. Die gewünschte Umschulung

zur Komplementärtherapeutin sei erheblich teurer als die vorgeschlagene

Umschulung zur technischen Kauffrau. Der vorstehende Vergleich führe dazu, dass

die Kosten der Umschulung zur Komplementärtherapeutin aufgrund der langen

Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren als übermässig hoch zu werten seien.

Aus diesen Gründen sei die finanzielle Angemessenheit zu verneinen. Es bestehe

daher kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für die Ausbildung zur

Komplementärtherapeutin, sondern auf eine Kostenbeteiligung an der gewählten

Ausbildung zur Komplementärtherapeutin. Eine finanzielle Beteiligung im Umfang

der Kosten für die Ausbildung zur technischen Kauffrau stelle ein geeignetes,

erforderliches und angemessenes Mittel zum Zweck der erforderlichen

Eingliederung dar (IV-Nr. 111).

3.5 Gemäss der Aktennotiz vom

15. Juni 2023 wurde aus berufsberaterischer Sicht aus folgenden Gründen

von vorhandenen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin für die Umschulung zur

technischen Kauffrau ausgegangen: Die Versicherte sei bei der Polizei als

Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin angestellt gewesen und habe

Führungsaufgaben ausgeführt, welche auch technische Kaufleute zu übernehmen

hätten. Technische Kaufleute seien ausgewiesene Fach- und Führungspersonen in

der Koordination und Leitung von fachlichen und/oder interdisziplinären Teams

und Projekten. Die Versicherte habe erfolgreich einen Arbeitsversuch in den

Bereichen «Verkehrsrechts/Verkehrsdienst» und «operative Lage» absolviert, bei

welchem bestätigt worden sei, dass sie für solche Tätigkeiten geeignet sei. Gemäss

dem B.___-Gutachten vom 14. Januar 2023 seien Arbeiten auf Tischhöhe nicht

spezifisch eingeschränkt. Bei einer Bürotätigkeit könne mit einem

höhenverstellbaren Pult zudem jederzeit zwischen stehender und sitzender

Position abgewechselt werden. Aus neurologischer Sicht bestünden keine

Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils im Hinblick auf die Migräne. Es sei im

Gutachten festgehalten worden, dass bei fehlender Exposition mit Polizeiarbeit

keine relevante Migräne mehr vorliege. Es seien in den Gesprächsprotokollen und

–notizen ausserdem keine Hinweise auf Beschwerden während des mehrmonatigen

Arbeitsversuchs mit kaufmännischen sitzenden Arbeiten und Bildschirmarbeit zu

finden. Das Pensum habe während des erfolgreichen Arbeitsversuchs laufend

gesteigert werden können. Die Versicherte erfülle mit dem eidg. Fachausweis als

Polizistin die Voraussetzungen für die Weiterbildung zur technischen Kauffrau.

Mehrjährige Berufserfahrung in einem kaufmännisch-technischen Beruf werde

aufgrund der bestehenden Vorbildung nicht verlangt. Vorausgesetzt werde eine

EFZ-Ausbildung oder eine höhere Ausbildung.

Im Weiteren wurde dargelegt, die

gewünschte Umschulung zur Komplementärtherapeutin sei erheblich teurer als die

vorgeschlagene Umschulung zur technischen Kauffrau. Der vorstehende Vergleich

führe dazu, dass die Kosten der Umschulung zur Komplementärtherapeutin aufgrund

der langen Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren (im Vergleich zu einem Jahr)

als übermässig hoch zu werten seien. Aus diesen Gründen sei die finanzielle

Angemessenheit zu verneinen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine volle

Kostenübernahme für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, sondern auf

eine Kostenbeteiligung an der gewählten Ausbildung. Die Gleichwertigkeit des

Einkommens sei nach einem Abschluss als technische Kauffrau gegeben.

Berechnungsbasis des Taggelds seien CHF 81'556.00 im Jahr 2019 gemäss dem

Fragebogen des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons [...]. Die

Versicherte könnte nach Abschluss der Weiterbildung ein Einkommen gemäss Tabellenlohn

von CHF 6'790.00 pro Monat erzielen. Aus berufsberaterischer Sicht habe

die Versicherte mit der Kombination der Ausbildung sowie langjährigen

Berufserfahrung bei der Polizei und der Weiterbildung zur technischen Kauffrau

in unterschiedlichsten Branchen gute Aussichten auf eine Stelle. Auf «jobs.ch»

seien am 13. Juni 2023 schweizweit 562 Stellen als technischer

Kaufmann/technische Kauffrau ausgeschrieben gewesen. Eine zusätzliche

Umschulung zur Kauffrau EFZ neben der Weiterbildung zur technischen Kauffrau

sei aus diesen Gründen nicht angezeigt. Mit der I.___ sei telefonisch abgeklärt

worden, dass eine Zulassung gegeben sei (IV-Nr. 127).

4.

4.1 Aufgrund der oben (unter E.

II. 3. hiervor) erwähnten, von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen umfassenden

Abklärungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die

Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG sowohl

aus medizinischer als auch aus berufsberaterischer Sicht erfüllt. Gemäss dem von

der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären B.___-Gutachten vom

14. Januar 2023 leidet die Beschwerdeführerin infolge des Überfalls vom

3. Januar 2022 insbesondere unter einer posttraumatischen

Belastungsstörung, welche die Ausübung der bisherigen bewaffneten Tätigkeit als

Polizistin im Aussendienst nicht mehr zulässt. Die Gutachter legten im Rahmen

der gesamtmedizinischen Beurteilung überzeugend dar, Tätigkeiten, welche

Flashbacks im Zusammenhang mit dem Überfall, wie z.B. die Polizeiarbeit mit der

Waffe, auslösen könnten, seien nicht mehr möglich (IV-Nr. 102.1 S. 7

f.). Die Gutachter kamen im Weiteren zum Schluss, die Gesamtarbeitsfähigkeit in

einer adaptierten Tätigkeit sei durch das psychische Leiden eingeschränkt. Vom

Bewegungsapparat her ergäben sich zwar gewisse Leistungseinschränkungen, diese

wirkten sich jedoch in einer adaptierten Tätigkeit nicht aus. Körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Kopfbewegungen und

wiederholte Überkopfarbeiten seien zumutbar. Schichtarbeiten und Tätigkeiten

mit Schusswaffen seien nicht mehr möglich. Bei einer solchen angepassten Tätigkeit

sei eine maximale Präsenz von 6 bis 8 Stunden pro Tag möglich, wobei eine reduzierte

Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement bestehe.

Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde von den Gutachtern ab

Juli 2022 auf 70 % festzusetzt (IV-Nr. 102.1 S. 9; vgl. E.

II. 3.2.1 hiervor). Dazu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ im Rahmen

ihrer Würdigung des Gutachtens dahingehend Stellung, das Gutachten habe Beweiswert

«mit geringen Abweichungen». Sie begründete dies damit, es sei für den RAD zwar

nachvollziehbar, dass aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit zusätzliche

Erholungspausen notwendig seien, nicht plausibel erscheine jedoch die aus

psychiatrischer Sicht attestierte leichte bis mittelgradige Einschränkung der

Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 102.1 S. 32

Ziff. 8.2.3). Aus dem Untersuchungsbefund liessen sich solche nicht

ableiten, sodass der RAD von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit von mindestens 80 % ausgehe. Ansonsten seien die

Diagnoseerhebungen und sämtliche Beurteilungen durch die Gutachter für den RAD

nachvollziehbar und schlüssig (IV-Nr. 108 S. 2; vgl. E. II. 3.3

hiervor). Dieser nachvollziehbaren Einschätzung der RAD-Ärztin ist zu folgen,

weshalb von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten

Verweistätigkeit im Ausmass von 80 % auszugehen ist. Die vom

Bewegungsapparat her sich ergebenden Leistungseinschränkungen wirken sich nach

den gutachterlichen Angaben in einer adaptierten Tätigkeit nicht aus

(IV-Nr. 102.1 S. 9; vgl. E. II. 3.2.2 bis 3.2.5 hiervor). Demnach

ist eine Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den für sie ohne zusätzliche

Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten im Ausmass von rund

20 % gegeben (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Auch aus

berufsberaterischer Sicht wird ein Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin im

Sinne von Art. 17 IVG bejaht (vgl. Zwischenbericht der beruflichen

Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2023 [IV-Nr. 111];

E. II. 3.4 hiervor). Die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer

Umschulung zur voraussichtlichen Erhaltung der Erwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin wird denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdegegnerin empfahl

der Beschwerdeführerin eine Umschulung zur «Technischen Kauffrau» und

begründete dies damit, diese Ausbildung erfülle die Kriterien einer geeigneten

und notwendigen Eingliederungsmassnahme und sie entspreche dem

Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin. Die Ausbildung dauere vom

1. März 2023 bis 3. März 2024 und die Kosten dieses Intensivlehrgangs

beliefen sich auf CHF 16'600.00 (2 Semester à CHF 8'300.00). Der

aktuelle Umschulungsanspruch umfasse nicht die Kostenübernahme der von der

Beschwerdeführerin gewünschten Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, für

welche sich die Beschwerdeführerin selbstständig entschieden habe und die sie

seit Oktober (recte: November) 2022 (vgl. IV-Nr. 125 S. 4) absolviere,

da keine finanzielle Angemessenheit bestehe. Grundsätzlich erweise sich auch

diese begonnene Weiterbildung als geeignete Eingliederungsmassnahme, die

gesamten Kurskosten von CHF 45'365.00 seien jedoch als übermässig hoch zu

werten. Die gewünschte dreieinhalbjährige Ausbildung zur

Komplementärtherapeutin sei erheblich teurer als die vorgeschlagene einjährige Umschulung

zur technischen Kauffrau. Sie beteilige sich daher im Rahmen der

Austauschbefugnis im Umfang der Kosten der Ausbildung zur technischen Kauffrau

an den Kosten der von der Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung (IV-Nr. 111;

vgl. E. II. 3.4 hiervor). Mit vorliegend angefochtener Verfügung hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (vgl. IV-Nr. 129; A.S. 1

ff.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie sei für eine

Tätigkeit als Komplementärtherapeutin besser geeignet (Beschwerde, S. 5

Ziff. 10; A.S. 16).

4.2.2 Gemäss den vorliegend ins Recht

gelegten Unterlagen verfolgt die von der Beschwerdeführerin im November 2022

aufgenommene Ausbildung zur Shiatsu Therapeutin/Komplementärtherapeutin (Ausbildungslehrgang

in 10 Stufen: Grundkurs Shiatsu [Stufe 1], Meridianshiatsu 1 [Stufe 2],

Meridianshiatsu 2 und Einführung in die fünf Wandlungsphasen [Stufe 3a und 3b],

Osteopathische Grundtechniken 1 und Innere Techniken [Stufe 4],

Prozesswerkstatt und Selbsterfahrung [Stufe 5], Meridianshiatsu 3 [Stufe 6],

Diagnose heisst Verstehen [Stufe 7], Spuren des Ki – meridianfreies Shiatsu

[Stufe 8], Osteopathische Grundtechniken 2 [Stufe 9], Therapeutische Konzepte

in der Praxis [Stufe 10]) im Campus J.___, [...] bzw. [...], das Ziel, im

Verlauf dieses Studienganges ein neues Verhältnis zum Körper zu entwickeln. Shiatsu

sei eine Form des natürlichen Heilens, die ihren Ursprung in einem der ältesten

den Menschen bekannten Heilsysteme, der traditionellen Chinesischen Medizin,

habe. Im japanischen Gesundheitswesen fülle Shiatsu Teile der Rolle aus, welche

die Physiotherapie in Europa innehabe. Im Jahr 2015 sei die Shiatsu-Ausbildung

in der Schweiz im Rahmen der Komplementär-Therapie staatlich anerkannt worden. Der

Ausbildungslehrgang stelle für den Erhalt eines Diploms als Shiatsu-Therapeutin

folgende Anforderungen: Sekundärstufe II (Matura oder Berufslehre),

Absolvierung der Shiatsu-Stufen 1 bis 10, Absolvierung des Tronc Commun (methodenübergreifender

Teil der Komplementärtherapie-Ausbildung, allgemeine Kenntnisse und Kompetenzen

für Gesundheitsberufe) oder Nachweis entsprechender Äquivalenzen (180 Std.

medizinische Grundlagen, 104 Std. sozialwissenschaftliche Grundlagen und 56

Std. berufsspezifische Grundlagen), Durchführung von jeweils mindestens 20

Übungsbehandlungen zwischen den einzelnen Ausbildungskursen, insgesamt 200 Behandlungen

bis zur Prüfung, mindestens 3 Jahre Praxis vom Beginn der Ausbildung bis zur

Diplomprüfung, Mindestalter von 22 Jahren zum Zeitpunkt der Diplomprüfung,

dokumentierte Serie von 24 erhaltenen Behandlungen (Eigenprozess), mindestens

10 dokumentierte Tutorien, mindestens sechs dokumentierte Hospitanzen,

mindestens sieben dokumentierte Mentorate, Anfertigung von drei Fallstudien,

Erstellung einer Diplomarbeit sowie eine Diplomprüfung (IV-Nr. 55 S. 22).

Die Ausbildung umfasst 597 Stunden Fachunterricht in 10 Ausbildungsstufen, 384

Stunden Praktikum zwischen den Ausbildungsstufen und 343 Stunden Tronc Commun. Bei

erfolgreichem Abschluss dieses Lehrgangs wird das Shiatsu-Diplom und ein

Branchenzertifikat ausgestellt. Nach mindestens zwei Jahren supervidierter

Berufspraxis ist nach dem Besuch der höheren Fachprüfung das eidg. Diplom in

Komplementärtherapie möglich (IV-Nr. 55 S. 8 und 56). Die Kosten

(Unterricht, Kost und Logis im J.___ mit Tronc Commun) belaufen sich insgesamt auf

CHF 45'365.00 (vgl. IV-Nr. 69 S. 2).

4.2.3 Zum Einwand der

Beschwerdeführerin, sie verfüge zwar grundsätzlich über die Fähigkeiten zur Umschulung

zur technischen Kauffrau, für die Tätigkeit einer Komplementärtherapeutin sei

sie allerdings besser geeignet, weshalb diese Umschulung vollumfänglich von

Invalidenversicherung zu übernehmen sei, ist Folgendes festzuhalten: Die sich

aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes werden bei der Umschulung nach Art. 17

IVG voll wirksam. Die IV hat nur umzuschulen, soweit dies zur

Wiedereingliederung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt

innegehabte Erwerbsniveau, notwendig ist. Im Rahmen des Eignungserfordernisses

sind Berufsneigungen der versicherten Person bei der Art des Arbeitseinsatzes

zwar zu berücksichtigen; sie können jedoch für die Zumutbarkeit einer

geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein (Meyer/Reichmuth, a.a.O., 4. Aufl., 2022, Art. 17

Rz. 47 f., S. 202; vgl. E. II. 2.3 bis 2.5 hiervor). Wie die

Co-Teamleiterin der Ausbildungs-Beratung der Beschwerdegegnerin in ihrer

Aktennotiz vom 15. Juni 2023 zu Recht darlegte, war die Beschwerdeführerin

in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Kantonspolizei [...] als

Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin angestellt und hatte

Führungsaufgaben auszuführen, welche auch technische Kaufleute übernehmen müssen

(vgl. IV-Nr. 127 S. 1). Technische Kaufleute mit eidgenössischem

Fachausweis sind ausgewiesene Fach- und Führungspersonen in der Koordination

und Leitung von fachlichen und/oder interdisziplinären Teams und Projekten,

wobei sie unternehmerische Fragestellungen hauptsächlich im

technisch-betriebswirtschaftlichen Umfeld bearbeiten. Generalistisch

ausgebildet, bringen sie ein fundiertes Verständnis für das Unternehmen und

sein Umfeld in seiner Ganzheit auf. Sie agieren in verschiedenen Rollen, die

ein betriebswirtschaftliches Know-how bedingen und sind in kleineren, mittleren

und grossen Unternehmen tätig. In kleineren und mittleren Unternehmen nehmen

sie umfassende Führungsaufgaben wahr, in grösseren leiten sie

Organisationseinheiten mit einem vertieften Verständnis der vor- und

nachgelagerten Bereiche. Typische Arbeitsgebiete sind z.B. «Technischer Verkauf

und Marketing», «Supply Chain Management», «Leitung von Projekten im

technischen und betriebswirtschaftlichen Bereich» und «Führen von kleinen und

mittleren Unternehmen» (vgl. Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Technischer

Kaufmann/Technische Kauffrau mit eidgenössischen Fachausweis des

Schweizerischen Verbands technischer Kaderleute [ANAVANT] vom 12. bzw. 25. Oktober

2016, S. 2 Ziff. 1.21

[https://anavant.ch/wp-content/uploads/2024/03/Pruefungsordnung_DE.pdf]). Die

Beschwerdeführerin absolvierte nach ihrem gesundheitlich bedingten

Arbeitsunterbruch im Jahr 2020 bei der bisherigen Arbeitgeberin erfolgreich

einen therapeutischen Arbeitsversuch zunächst ab 1. Februar 2021 im Bereich

«Verkehrsrecht/Verkehrsdienst» (vgl. Standortbestimmung vom 26. März 2021,

IV-Nr. 28 S. 2 f.) und anschliessend ab 6. April 2021 im Bereich

«Operative Lage» (ohne Aussendienst), wobei sie ihr Arbeitspensum

kontinuierlich steigern konnte (vgl. Zwischenbericht vom 23. September

2021, IV-Nr. 35). In der Standortbestimmung vom 19. Oktober 2021 zur

«Come back-Begleitung» der Beschwerdeführerin wurde bestätigt, diese fühle sich

im Arbeitsbereich «Operative Lage» sehr wohl und gebraucht. Aktuell sei im

Bereich «Operative Lage» bedauerlicherweise keine Stelle frei, die

Beschwerdeführerin wäre jedoch aufgrund ihrer Fähigkeiten geeignet und würde

dem Stellenprofil vollumfänglich entsprechen. Für die Beschwerdeführerin wäre

es der richtige Arbeitsplatz für ihre Gesundheit und ihre beruflichen

Interessen (vgl. IV-Nr. 38 S. 2). Diese Einschätzung wurde im Bericht

über die Standortbestimmung vom 16. Dezember 2021 erneuert, worin

dargelegt wurde, die Beschwerdeführerin habe ab 1. Dezember 2021 eine

Arbeitsfähigkeit von 66 % (bei einem Beschäftigungsgrad von 75,63 %)

erreicht und der Vorgesetzte habe bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin

seit ihrer Arbeitsaufnahme im Bereich «Operative Lage» kein einziger

krankheitsbedingter Ausfall verzeichnet worden sei. Die geleistete Arbeit der

Beschwerdeführerin sei durchgängig als wertvolle Unterstützung erlebt worden.

Es stehe ausser Frage, dass sie die absolut geeignete Person wäre für die

Arbeit in der «Operativen Lage» (IV-Nr. 45). Gestützt auf die vorerwähnten

Berichte ist die Beschwerdeführerin für eine kaufmännische oder vergleichbare Tätigkeit

im Büro oder Innendienst eines Betriebs (ohne Schichtarbeit) ohne Weiteres als geeignet

anzusehen. Auch wenn sie zunächst als Polizistin bzw. stellvertretende

Gruppenleiterin vorwiegend operativ tätig war (Streife, Patrouille), hatte sie Führungsfunktionen

zu übernehmen und damit auch Büroarbeiten zu erledigen (vor allem Rapporte

erstellen bzw. überprüfen; vgl. Protokoll Intake-Gespräch vom 8. Juli 2020

[IV-Nr. 9 S. 1]). Dass die Beschwerdeführerin für eine kaufmännische Arbeit

bzw. Bürotätigkeit geeignet ist, geht auch aus ihrem Lebenslauf (IV-Nr. 22

S. 1) hervor, wonach sie vom 30. August bis 13. Oktober 2000 als

Bürohilfe im Institut für Nuklearmedizin des K.___ tätig war, wobei ihr

Aufgabengebiet das Schreiben von Arztberichten ab Dictaphone sowie Versand- und

allgemeine Sekretariatsarbeiten umfasste (vgl. Arbeitsbestätigung,

IV-Nr. 22 S. 3). Sodann war sie vom 2. Januar bis 30. April

bzw. September 2003 als «Procurement Assistant» bei der L.___, [...], tätig,

und dabei für die eigenständige Koordination aller internationaler

Finanzierungszusagen und den Support an Procurement Manager, weitere Instanzen

und Entscheidungsträger zuständig (vgl. Zertifikat vom 2. Mai 2003,

IV-Nr. 22 S. 4, und Lebenslauf). Im Bericht der M.___ AG vom

7. Dezember 2022 wurde im Rahmen des Job-Coachings schliesslich vermerkt, die

Beschwerdeführerin werde in einer anderen Tätigkeit ausserhalb ihres

angestammten Berufs (Polizei) als vermittelbar erachtet (IV-Nr. 94

S. 4).

4.2.4 Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Fähigkeiten für eine

Umschulung zur technischen Kauffrau verfügt. Es besteht kein Hinweis, dass diese

Umschulung bzw. Weiterbildung für sie eine ungeeignete Eingliederungsmassnahme

wäre. Bei einer solchen Tätigkeit wäre sie keinen Retraumatisierungen

ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin weist denn auch selber darauf hin, es treffe

wohl zu, dass ihr «die Fähigkeiten zur Umschulung zur technischen Kauffrau (…)

nicht gänzlich abgesprochen werden» könnten (vgl. Beschwerde, S. 6 oben [A.S. 17]).

Dass sie sich vor dem Hintergrund ihres abgebrochenen zweijährigen Studiums der

Humanmedizin sowie der Beschäftigung mit Gesundheitsthemen, insbesondere mit der

Komplementärmedizin, für die Tätigkeit einer Komplementärtherapeutin als besser

geeignet hält, ist hier nicht massgebend. Wie erwähnt sind ausgebildete

technische Kaufleute Fach- und Führungspersonen in der Koordination und Leitung

von Teams und Projekten, wobei sie über Kompetenzen rund um die Unternehmens-

und Mitarbeiterführung verfügen und diese gestalten. Demnach kann – entgegen

der Argumentation der Beschwerdeführerin – nicht gesagt werden, die

Beschwerdeführerin sässe als technische Kauffrau vornehmlich im Büro und hätte

keinen Kontakt zu Menschen. Es besteht sodann kein Hinweis, dass eine

langfristige und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt mit der Umschulung

zur technische Kauffrau unwahrscheinlich wäre. Die Angaben im Job-Coaching-Bericht

der M.___ vom 7. Dezember 2022, wonach die Arbeiten in der Abteilung «Operative

Lage» der Beschwerdeführerin mehrheitlich sinnlos erschienen seien und sie frustriert

hätten (IV-Nr. 94 S. 2 unten), kann dem Standortbericht vom

19. Oktober 2021 so nicht entnommen werden. Dort wurde vielmehr darauf

hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe sich im Arbeitsbereich «Operative

Lage» sehr wohl und gebraucht gefühlt, was vom Vorgesetzten vollumfänglich

bestätigt worden sei. Diese Tätigkeit habe ihren beruflichen Interessen

entsprochen (vgl. IV-Nr. 38 S. 2). Anhaltspunkte, dass das Potential

der Beschwerdeführerin fortan unausgeschöpft bleiben könnte oder deren persönliche

Eignung komplett ausgeblendet worden wäre, sind nicht ersichtlich. Sowohl die

von der Beschwerdegegnerin empfohlene Umschulung zur technischen Kauffrau als

auch diejenige zur Komplementärtherapeutin knüpfen an vorhandene Potentiale der

Beschwerdeführerin an. Es besteht – auch unter dem Gesichtspunkt, dass die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist – kein Hinweis, dass sie für die gewünschte und von ihr im

November 2022 bereits begonnene Ausbildung zur Komplementärtherapeutin besser

geeignet wäre. Berufsneigungen oder persönliche Interessen sind im Rahmen des

Eignungserfordernisses für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht

ausschlaggebend. Vielmehr ist – wenn immer möglich – an die bereits vorhandenen

Kenntnisse und Erfahrungen anzuknüpfen und von einer Umschulung in ein völlig

neues Berufsfeld abzusehen (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Dieser Grundsatz

spricht – angesichts der abgeschlossenen Ausbildung und der Berufs- und

Führungserfahren als Polizistin sowie gestützt auf die bisherigen Tätigkeiten –

für die von der Beschwerdegegnerin empfohlene und zugesprochene Weiterbildung

zur technischen Kauffrau; bei der Ausbildung zur Komplementärtherapeutin ist im

Fall der Beschwerdeführerin trotz abgebrochenem zweijährigem Studium der

Humanmedizin von einem weitgehend neuen Berufsfeld auszugehen.

4.3 Gemäss den erfolgten Abklärungen

der Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin erfüllt die Beschwerdeführerin

mit dem eidgenössischen Fachausweis als Polizistin (vgl. IV-Nr. 22

S. 2 und 125 S.6) die Voraussetzungen für die Weiterbildung zur

technischen Kauffrau mit eidgenössischem Fachausweis. Zur Prüfung wird u.a.

zugelassen, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einen

gleichwertigen Ausweis besitzt und über mindestens 3 Jahre Berufspraxis im

technisch-handwerklichen Bereich nach Erwerb des Abschlusses nachweist (vgl. Prüfungsordnung

des anavant über die Berufsprüfung Technische Kauffrau mit eidgenössischem

Fachausweis, S. 5 Ziff. 3.31 lit. a). Mit dem eidgenössischen

Fachausweis als Polizistin erfüllt die Beschwerdeführerin die

Prüfungszulassung. Mehrjährige Berufserfahrung in einem

kaufmännisch-technischen Bereich wird aufgrund der bestehenden Vorbildung nicht

verlangt. Vorausgesetzt wird lediglich mindestens eine dreijährige allgemeine

Berufserfahrung nach einem eidgenössischen Abschluss. Diese Voraussetzung

erfüllt die Beschwerdeführerin (vgl. Aktennotiz der Ausbildungsberatung der

Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2023 [IV-Nr. 127 S. 2], E.

II. 3.5 hiervor; vgl. auch Stellungnahme der Ausbildungsberatung der

Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2023, A.S. 42 f.). Dementsprechend

ergab auch die telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der I.___ vom

13. Juni 2023, dass eine Zulassung der Beschwerdeführerin gegeben sei

(IV-Nr. 127 S. 3; vgl. auch Protokolleintrag vom 13. Juni 2023,

S. 49).

4.4 Die Beschwerdeführerin wendet

ein, es sei unzutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, während des

Arbeitsversuchs sei es zu keinen gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Gemäss

den rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten sei es auch in dieser

Zeit zu Verspannungen und Migräneattacken gekommen (vgl. Beschwerde, S. 6

[A.S. 17]). Dazu ist zu bemerken, dass der rheumatologische Teilgutachter Dr. med.

F.___ aufgrund seiner in der Untersuchung vom 26. Oktober 2022 erhobenen

Befunde zum Schluss kam, «grundsätzlich soll die Explorandin wechselbelastende

berufliche Tätigkeiten ausüben können; dementsprechend sind stets monotone, nur

sitzende oder stehende Arbeiten ungünstig, ebenso wie Arbeiten verbunden mit

stereotypen Rotationsbewegungen der HWS oder Arbeiten mit anhaltender

Oberkörpervorneige- oder –rückhalteposition. Repetitive Überkopfbewegungen mit

dem rechten dominanten Arm sind aktuell ebenfalls ungünstig. In diesem Sinne

sind theoretisch Arbeiten auf Tischhöhe nicht spezifisch eingeschränkt.

Sonstige qualitativen Einschränkungen bestehen keine» (IV-Nr. 102.1

S. 40 Ziff. 8.2.1, vgl. E. II. 3.2.4 hiervor). Daraus kann nicht

abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als technische

Kauffrau aus rheumatologischer Sicht nicht zuzumuten wäre. Der rheumatologische

Teilgutachter stellte fest, die segmentale Untersuchung der Lenden- und

Brustwirbelsäule sei regelrecht gewesen. Die klinisch festgestellte endphasig

leichte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, vor allem der Rotation nach

rechts, könne primär reaktiv myogelotisch (schmerzhafte Muskelverspannung)

erklärt werden. Der Schultergürtelstatus habe grundsätzlich eine völlig normale

Funktionsfähigkeit am Humeroglenoidalgelenk beidseits ergeben. Im Gesamtkontext

seien die beklagten Schultergürtelschmerzen daher primär reaktiv myogelotisch zu

erklären. Sonstige pathologische Befunde am Bewegungsapparat hätten nicht

festgestellt werden können. Die chronische Spannungssymptomatik im

Nacken-Schultergürtel sei im Wesentlichen getriggert durch die psychosomatische

Belastungssituation. Weitere intensive therapeutische Massnahmen im Sinne einer

medizinischen Trainingstherapie und von zentrierenden Massnahmen des

Schultergelenks rechts seien indiziert, wobei bei guter Patientencompliance innerhalb

von spätestens vier bis sechs Monaten aus rheumatologischer Sicht eine

weitgehend normale Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Bezug auf den

Bewegungsapparat für die angestammte Tätigkeit sowie sonstige berufliche

Tätigkeiten in der freien Wirtschaft erreicht werden könne (IV-Nr. 102.1

S. 38 und 40). Somit kann nicht von einer andauernden, relevanten Einschränkung

der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit

als technische Kauffrau ausgegangen werden. Angesichts des vielfältigen

Aufgabenbereichs (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor) sollte diese Tätigkeit ohne

Weiteres wechselbelastend ausgeübt werden können (z.B. höhenverstellbares Pult,

sitzender und zusätzlich stehender Arbeitsplatz, Einteilung der verschiedenen Arbeitseinheiten

mit dem Ziel, zwischendurch auch ein paar Schritte gehen zu können etc.). Es

bleibt unklar, weshalb die Tätigkeit als technische Kauffrau wegen der erwähnten

rheumatologischen Einschränkungen nach Auffassung der Beschwerdeführerin

andauernd unzumutbar sein soll.

Ihrem weiteren Einwand, sie müsste bei

der Tätigkeit als technische Kauffrau ständig in einen Bildschirm schauen,

weshalb für sie ein erhöhtes Risiko für Migräneattacken bestehe, kann nicht

gefolgt werden. Der neurologische Teilgutachter Dr. med. E.___ qualifizierte

die festgestellte «Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)» als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und stellte fest, zum

Untersuchungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei und der

neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig. Es seien keine visuellen

Störungen vorhanden. Zur Behandlung der Migräne habe die Beschwerdeführerin

aktuell eine Basistherapie mit Riboflavin und Magnesium. Sie habe davon

offenbar recht gut profitiert, wobei es möglich wäre, die Basistherapie zu

intensivieren. Der neurologische Teilgutachter attestierte der

Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polizistin eine

uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit und stellte fest, aus

neurologischer Sicht habe in den letzten Jahren keine höhergradige und länger

dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Einschränkungen

bezüglich Bildschirmarbeit wurden vom Neurologen nicht attestiert; ebenso wenig

wurde von ihm festgestellt, langes in den Bildschirm Schauen könnte für die

Beschwerdeführerin ein Trigger für Migräneattacken sein (vgl. IV-Nr. 102.1

S. 45 ff.). Es gilt sodann zu beachten, dass die Beschwerdeführerin einen

Arbeitsversuch in den Bereichen «Verkehrsdienst/Verkehrsrecht» und «Operative

Lage» erfolgreich absolvierte, wobei bestätigt wurde, dass eine solche

Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der richtige Arbeitsplatz für ihre Gesundheit

und beruflichen Interessen wäre. Es finden sich keine Hinweise, dass die

Beschwerdeführerin während des mehrmonatigen Arbeitsversuchs mit sitzenden

Tätigkeiten und Bildschirmarbeit unter körperlichen Beschwerden gelitten hätte (vgl.

Standortbestimmungen vom 19. Oktober 2021 [IV-Nr. 38 S. 2], 16. Dezember

2021 [IV-Nr. 45] und 2. Juni 2022 [IV-Nr. 59 S. 2], Zwischenbericht

vom 23. September 2021 [IV-Nr. 35], Bericht der M.___ vom

7. Dezember 2022 [IV-Nr. 94) und RAD-Bericht vom 22. Februar

2023 [IV-Nr. 108 S. 2]). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als

technische Kauffrau mangels Wechselbelastung oder wegen Migräneattacken in

ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevant eingeschränkt wäre.

4.5 Zur Gleichwertigkeit der

Ausbildung zur technischen Kauffrau ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als

Polizistin und stellvertretende Gruppenleiterin im Jahr 2019 ein Bruttoeinkommen

von CHF 81'556.00 (Teilzeitbeschäftigung von 72.72 %; 37 Schichttage)

erzielte (IV-Nr. 14 S. 13 f.); ab dem 3. Februar 2020 war sie vollumfänglich

arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 4). Nach den Angaben der Arbeitgeberin vom

24. Juli 2020 wurde der AHV-beitragspflichtige Lohn ab 1. Juni 2020 auf

CHF 5'943.00 pro Monat bzw. CHF 77'259.00 pro Jahr (inkl. 13.

Monatslohn) festgesetzt (IV-Nr. 14 S. 2; vgl. auch Protokoll

Intake-Gespräch vom 8. Juli 2020 [IV-Nr. 9 S. 1]). Das

Arbeitspensum im Jahr 2020 belief sich auf 75.63 % (ohne Schichttage; IV-Nr. 9

S. 1 und 14 S. 16). Bei einem Pensum von 100 % hätte die

Beschwerdeführerin damit ein Einkommen von CHF 8'512.85 pro Monat bzw.

CHF 102'154.00 pro Jahr erzielt (inkl. 13. Monatslohn). Demgegenüber könnte

die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Weiterbildung zur technischen

Kauffrau unter Berücksichtigung ihres Profils (Region Nordwestschweiz [BS, BL,

AG]; Branche: Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und

Privatpersonen; Berufsgruppe: Betriebswirtschaftliche und kaufmännische

Fachkräfte und Verwaltungsfachkräfte; Stellung im Betrieb: ohne Kaderfunktion;

41.8 Stunden pro Woche; Ausbildung: höhere Berufsausbildung, höhere Fachschule;

Alter: 42; Dienstjahre: 0; Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte;

13. Monatslohn) ein Einkommen von CHF 6'498.00 pro Monat bzw.

CHF 77'976.00 pro Jahr (Zentralwert [Median]) erzielen (vgl. «Salarium –

Statistischer Lohnrechner 2020»; A.S. 33). Dieser Jahreslohn liegt zwar knapp

24 % unter dem vorerwähnten Jahreseinkommen in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Polizistin (CHF 102'154.00), daraus kann jedoch nicht

abgeleitet werden, die Umschulung zur technischen Kauffrau wäre für die

Beschwerdeführerin nicht annähernd gleichwertig. Es gilt zu beachten, dass bei

der Beurteilung der annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit nicht nur der

Gesichtspunkt der aktuellen Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige

Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der

angestrebten Ausbildung mitzuberücksichtigen ist (BGE 124 V 108 E. 3

S. 111 f. mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth,

a.a.O, Art. 17 IVG, S. 199 Rz. 18). Gemäss der Stellungnahme der

Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2023 wird die Ausbildung

zur «Technischen Kauffrau» mit einer Berufsprüfung abgeschlossen, wobei der

Absolventin nach bestandener Prüfung ein eidgenössischer Fachausweis verliehen

wird. Nach den Angaben der Ausbildungsberatung handelt es sich bei der

Ausbildung zur technischen Kauffrau um eine höhere Berufsbildung auf

Tertiärstufe (A.S. 42 f.; vgl. Prüfungsordnung anavant, S. 10

Ziff. 7.1; vgl. auch Verordnung des Staatssekretariats für Bildung,

Forschung und Innovation [SBFI] über das Verzeichnis der gemäss dem nationalen

Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung eingestuften

Berufsbildungsabschlüsse vom 11. Mai 2015 [SR 412.105.12], Stand:

1. Februar 2023, Art. 1; Anhang, S. 38 und 96). Damit ist davon

auszugehen, dass die 1981 geborene Beschwerdeführerin nach Abschluss der

Umschulung das bisherige Lohnniveau als Polizistin bald wieder erreichen oder

allenfalls sogar übertreffen könnte, zumal bei ihr noch von einer noch langen

Erwerbsdauer auszugehen ist. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass

die Beschwerdeführerin mit der Kombination Ausbildung und langjährige

Berufserfahrung bei der Polizei und Weiterbildung zur technischen Kauffrau mit

eidgenössischem Fachausweis in unterschiedlichen Branchen gute Aussichten auf

eine Stelle hätte (vgl. IV-Nr. 127 S. 3; vgl. Stelleninserate vom

Juni/Juli 2023 [IV-Nr. 139 S. 28 ff.] bzw. Beschwerdebeilagen [BB] 5]).

Auch nach einer Durchsicht von weiteren entsprechenden Stelleninseraten für die

Region [...] in den einschlägigen Stellenportalen im Internet kann nicht davon

ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin nur mit (mehrjähriger)

Berufserfahrung im kaufmännisch-technischen Bereich eine reelle Aussicht auf

den Erhalt einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt bestehen würde. Dass in einzelnen

Stellenprofilen im Idealfall einschlägige Berufserfahrung angegeben oder als

erwünscht bezeichnet wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine

zusätzliche und vorab zu gewährende Umschulung zur Kauffrau mit eidgenössischem

Fähigkeitszeugnis (EFZ), wie dies von der Beschwerdeführerin eventualiter

beantragt wird, ist demnach nicht erforderlich.

4.6 Die gesamten Kurskosten der von

der Beschwerdeführerin im November 2022 begonnenen, mindestens dreijährigen Ausbildung

zur Komplementärtherapeutin belaufen sich unbestrittenermassen auf

CHF 45'365.00 (Unterricht, Kost und Logis J.___ mit Tronc Cummun; vgl. IV-Nr. 69

S. 2; Beschwerde, S. 7 f. [A.S. 18 f.]). Hinzu kommen die Taggeldleistungen

gemäss Art. 22 f. IVG (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Damit ist die von

der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung zur Komplementärtherapeutin erheblich

teurer ist als die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene einjährige

Umschulung zur technischen Kauffrau mit Kosten von insgesamt CHF 16'600.00

(Intensivlehrgang während zwei Semester à CHF 8'300.00, vgl.

IV-Nr. 111 S. 2). Wählt eine versicherte Person für das mit der

Umschulung angestrebte Ziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren

Ausbildungsweg als notwendig, hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten

selber aufzukommen (KSBEM, Rz. 1714; Meyer/Reichmuth,

a.a.O., S. 201 Rz. 43; vgl. E. II. 2.6 hiervor). Die finanzielle

Angemessenheit der von der Beschwerdeführerin gewünschten und im November 2022 bereits

begonnenen Ausbildung zur Komplementärtherapeutin ist unter den gegebenen

Umständen zu verneinen. Dementsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

im Rahmen der Austauschbefugnis die Ausbildungskosten für den Intensivlehrgang

zur technischen Kauffrau in Höhe von CHF 16'600.00 zu. Dieses Vorgehen

erweist sich als korrekt. Wie (oben unter E. II. 2.3 hiervor) erwähnt,

besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen,

notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen

bestmöglichen Vorkehren. Die Finanzierung des Intensivlehrganges zur

technischen Kauffrau durch die IV genügt für eine andauernde Eingliederung der

Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt. Für die darüberhinausgehenden Mehrkosten

der kostspieligeren Ausbildung zur Komplementärtherapeutin hat die Beschwerdeführerin

aufzukommen. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit vorliegend

angefochtener Verfügung abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem in gleicher

Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser