VSBES.2023.172
Umschulung
20. November 2024Deutsch57 min
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte vom 1. Oktober 2003 bis 1. Oktober
Source so.ch
Urteil vom 20. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Umschulung
(Verfügung vom 16. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1981 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte vom 1. Oktober 2003 bis 1. Oktober
2007 die Ausbildung zur Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis und war in
der Folge als Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin mit einem
Teilzeitpensum im Aussendienst bei der Kantonspolizei [...] angestellt. Ab dem
3. Februar 2020 wurde die Mutter von zwei im Juli 2012 geborenen Kindern zu
100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2, 4,
18 f., 21 und 35). Am 28. Juni 2020 meldete sie sich bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an,
seit November 2018 an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden (Hashimoto
Thyreoiditis [Schilddrüsenentzündung], starke Migräne, Burnout,
Schlafstörungen, Eisen- und Vitaminmangel) zu leiden (IV-Nr. 2). Am
1. Februar 2021 begann die Beschwerdeführerin mit einem therapeutischen
Arbeitsversuch bei der aktuellen Arbeitgeberin, wobei sie ihr Pensum in der
Folge steigern konnte (IV-Nr. 35). Die Beschwerdegegnerin sprach der
Beschwerdeführerin als Integrationsmassnahme ein Aufbautraining vom
1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 im [...] zu (Mitteilung vom 23. September
2021, IV-Nr. 36). Sodann übernahm sie eine Kostengutsprache für die begleitende
Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes ab
6. Dezember 2021 durch die «», [...] (Mitteilung vom 14. Dezember
2021, IV-Nr. 44). Am 3. Januar 2022 wurden die Beschwerdeführerin und
ihre beiden Kinder von einem ihnen unbekannten Mann zu Hause überfallen und von
diesem mit einer Waffe bedroht. Infolge der dadurch erlittenen Traumatisierung kam
es zu einem Rückschritt im Genesungsverlauf der Beschwerdeführerin; ausserdem
war es ihr nicht mehr möglich, eine Waffe zu bedienen (IV-Nr. 64 S. 6
ff.). In der Folge stellte sie bei der Beschwerdegegnerin ein Umschulungsgesuch
zur Komplementärtherapeutin (vgl. IV-Nr. 94 S. 2 f.). Am 31. August
2022 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre
(allgemein-internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische)
Begutachtung in der Gutachterstelle B.___, [...] (nachfolgend: B.___), welche
im Oktober/November 2022 durchgeführt wurde (Gutachten vom 14. Januar
2023, IV-Nr. 102.1). Im November 2022 begann die Beschwerdeführerin
selbstständig mit der Umschulung zur Shiatsu- bzw. Komplementärtherapeutin (IV-Nr. 125
S. 4; vgl. auch IV-Nr. 94 S. 4). Der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) nahm zum B.___-Gutachten vom 14. Januar 2023 am 22. Februar
2023 Stellung (IV-Nr. 108). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis
mit der Beschwerdeführerin auf Ende Februar 2023 auf (vgl. IV-Nr. 94
S. 3 f., 120.40 S. 1 und 131). Mit Zwischenbericht vom 9. März
2023 äusserte sich die berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin zum
Umschulungsgesuch der Beschwerdeführerin und empfahl eine Umschulung zur
«Technischen Kauffrau», wobei sie eine Kostenbeteiligung an der von der
Beschwerdeführerin bereits begonnenen Ausbildung zur Komplementärtherapeutin im
Rahmen der Austauschbefugnis beantragte (IV-Nr. 111). Die
Beschwerdegegnerin leistete Unterstützung bei der Suche eines geeigneten
Arbeitsplatzes vom 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (Durchführungsstelle:
[...], [...]; Mitteilung vom 24. Mai 2023, IV-Nr. 124).
1.2 Mit Vorbescheid vom
20. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, im Rahmen der Austauschbefugnis Teilkostengutsprache für eine
Umschulung zur Komplementärtherapeutin vom 1. März 2023 bis 3. März
2024 in Höhe von CHF 16'600.00 (2 Semester à CHF 8'300.00) zu
erteilen (IV-Nr. 112 S. 2 ff.). Der dagegen erhobene Einwand wurde
– nach Einholung einer Stellungnahme der beruflichen Eingliederung der
Beschwerdegegnerin (Aktennotiz vom 15. Juni 2023; IV-Nr. 127) – mit
Verfügung vom 16. Juni 2023 im Sinne des Vorbescheids abgewiesen. Dies
wurde im Wesentlichen damit begründet, ein Umschulungsanspruch sei gestützt auf
die Ergebnisse des polydisziplinären B.___-Gutachtens vom 14. Januar 2023
gegeben. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung sei der
Beschwerdeführerin eine bewaffnete Tätigkeit im Aussendienst als Polizistin
nicht mehr zuzumuten. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
repetitive Kopfbewegungen und wiederholte Überkopfarbeiten seien jedoch in
einem Pensum von 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar. Eine Umschulung habe den
Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit sowie den Fähigkeiten der
versicherten Person zu entsprechen, müsse der gesundheitlichen Einschränkung
angepasst sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren
Tätigkeit annähernd gleichwertig sei. Vor diesem Hintergrund werde eine
Umschulung zur technischen Kauffrau empfohlen. Bei der beantragten Ausbildung
zur Komplementärtherapeutin, für welche sich die Beschwerdeführerin entschieden
habe und die sie seit Oktober (recte: November) 2022 absolviere, handle es sich
zwar grundsätzlich ebenfalls um eine geeignete Eingliederungsmassnahme, welche
in sachlicher und persönlicher Hinsicht angemessen sei; die erforderliche
«Einfachheit» der Massnahme sei jedoch nicht gegeben. Die gesamten Kurskosten
für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin beliefen sich auf CHF 45'365.00.
Die gewünschte Umschulung zur Komplementärtherapeutin sei damit erheblich
teurer als die vorgeschlagene Umschulung zur technischen Kauffrau, welche nur
ein Jahr dauere. Es bestehe kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für
die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, sondern lediglich auf eine
Kostenbeteiligung im Umfang der Kosten der Ausbildung zur technischen Kauffrau.
Den dagegen erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 129;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 12. Juli
2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite
[A.S.] 12 ff.):
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom
16.06.2023 aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlich geschuldeten
Leistungen der IV, namentlich die vollumfängliche Kostenübernahme der
Umschulung zur Komplementärtherapeutin (inkl. Taggeld) zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung vom 16.06.2023 aufzuheben und es seien der Versicherten zusätzlich
und vorab zur Umschulung zur technischen Kauffrau die Kosten der Umschulung zur
Kauffrau EFZ (inkl. Taggeld) zuzusprechen.
3. Unter o/e Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. Oktober 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 32).
2.3 Mit Replik vom 18. Oktober
2023 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (A.S. 37 f.).
2.4 In ihrer Duplik vom
27. Oktober 2023 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf
Abweisung der Beschwerde fest, wobei sie eine Stellungnahme ihrer
Ausbildungsberatung gleichen Datums einreicht (A.S. 41 f.).
2.5 Mit Eingabe vom 9. November
2023 äussert sich der Vertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal und reicht
seine Kostennote ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 46 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin
Anspruch auf vollumfängliche Übernahme der Kosten für die Umschulung zur
Komplementärtherapeutin durch die IV hat. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) habe
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nach
Art. 8 Abs. 1bis IVG unabhängig von der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der
Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand
(lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu
erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen. Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung,
erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für
Beitragserhöhungen, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.2
Die versicherte Person hat
gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue
Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und
dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden
kann.
Als Umschulung gelten
Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen
Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche
Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Hat eine versicherte Person Anspruch
auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung
sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte
(Art. 6 Abs. 3 IVV).
Während der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG habe Versicherte nach
Art. 22 Abs. 1 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens
drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer
Arbeit nachzugehen (lit. a) oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens
50.
Prozent arbeitsunfähig sind (lit. b). Die Grundentschädigung beträgt 80
Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten
Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des
Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG).
2.3
Unter Umschulung ist
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen
berufsbildender Art zu verstehen, welche notwendig und geeignet sind, der vor
Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person
eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln.
Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in
erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach
erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel
besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen
Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung
lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch
genügend ist. Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine
Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person
ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten
voraus (Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022
E. 3.1 und 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1, je mit
Hinweisen).
2.4
Die Leistungspflicht der
Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen muss unter Berücksichtigung
der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem
angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei
lassen sich – allgemein – vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die
sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit.
Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an
Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der
angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist.
Des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu
den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss
die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 130 V 488
E. 4.3.2 S. 491 mit Hinweisen).
2.5
Im Rahmen des
Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen der versicherten Person bei der Art
des Arbeitseinsatzes zwar zu berücksichtigen, sie können jedoch für die
Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein. Als
Grundsatz ist angezeigt, wenn immer möglich an die bereits vorhandenen
Kenntnisse und Erfahrungen anzuknüpfen und von einer Umschulung in ein völlig
neues Berufsfeld abzusehen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 17, S. 202 f.
Rz. 48 mit Hinweisen).
2.6
Grundsätzlich werden alle Kosten
übernommen, die in direktem Zusammenhang mit der Umschulung stehen und den
Kriterien der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Gleichwertigkeit entsprechen
(Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig
ab 1. Januar 2022, Rz. 1712). Wählt eine versicherte Person für das
mit der Umschulung angestrebte Berufsziel einen zwar geeigneten, aber
kostspieligeren Ausbildungsweg als notwendig, hat sie für die dadurch
entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (KSBEM, Rz. 1714). Wählt eine
versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die
den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran
Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige
Umschulungsmassnahme (sog. Austauschbefugnis; vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_169/2010 vom 19. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. KSBEM,
Rz. 1715).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin erteilte
der Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. Juni
2023.
im Rahmen der Austauschbefugnis eine Teilkostengutsprache für die von der
Beschwerdeführerin gewählte, im November 2022 aufgenommene Umschulung zur
Komplementärtherapeutin vom 1. März 2023 bis 3. März 2024 in Höhe von
CHF 16'600.00 (2 Semester à CHF 8'300.00), wobei sie sich dabei an
den Kosten des Intensivlehrgangs zur technischen Kauffrau orientierte und den
Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin auf dieses Mass begrenzte. Dies
wurde im Wesentlichen damit begründet, ein Umschulungsanspruch gemäss
Art. 17 IVG sei gestützt auf die Ergebnisse des polydisziplinären B.___-Gutachtens
vom 14. Januar 2023 gegeben. Aufgrund der erlittenen posttraumatischen
Belastungsstörung sei der Beschwerdeführerin eine bewaffnete Tätigkeit im
Aussendienst als Polizistin nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte,
wechselbelastende Verweistätigkeiten ohne repetitive Kopfbewegungen und
wiederholte Überkopfarbeiten seien in einem Pensum von 6 bis 8 Stunden pro Tag
zuzumuten. Der Beschwerdeführerin werde eine Umschulung zur technischen
Kauffrau empfohlen. Diese Ausbildung erfülle die Kriterien einer einfachen,
geeigneten und notwendigen Eingliederungsmassnahme und entspreche dem
Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin. Bei der beantragten Ausbildung zur
Komplementärtherapeutin, für welche sich die Beschwerdeführerin entschieden
habe, handle es sich zwar grundsätzlich ebenfalls um eine geeignete und in
sachlicher und persönlicher Hinsicht angemessene Eingliederungsmassnahme, zu
verneinen sei jedoch die erforderliche «Einfachheit» dieser Massnahme. Da die
IV-Stelle bei gegebenem Anspruch für die gesamten Umschulungskosten aufzukommen
habe, zählten neben den eigentlichen Ausbildungs-, Verpflegungs- und
Unterkunftskosten auch die Taggeldleistungen dazu. Die gesamten Kurskosten für
die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin beliefen sich auf CHF 45'365.00.
Die Taggeldleistungen überstiegen aufgrund der Ausbildungsdauer von ca.
dreieinhalb Jahren die eigentlichen Ausbildungskosten um ein Vielfaches. Die gewünschte
Umschulung zur Komplementärtherapeutin sei damit erheblich teurer als die
Dispositiv
vorgeschlagene einjährige Umschulung zur technischen Kauffrau. Demnach bestehe
kein Anspruch auf eine volle Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur
Komplementärtherapeutin, sondern lediglich auf eine Kostenbeteiligung im Umfang
der Kosten für die Ausbildung zur technischen Kauffrau.
Zu den von im Vorbescheidverfahren
erhobenen Einwänden führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, die
Beschwerdeführerin sei bei der Polizei als Teamleiterin bzw. stellvertretende
Gruppenleiterin angestellt gewesen und habe Führungsaufgaben ausgeführt, welche
auch technische Kaufleute zu übernehmen hätten. Die Beschwerdeführerin habe
erfolgreich den Arbeitsversuch in den Bereichen «Verkehrsrecht/Verkehrsdienst»
und «Operative Lage» absolviert, bei welchem bestätigt worden sei, dass sie mit
ihren Fähigkeiten dem Stellenprofil vollumfänglich entspreche. Im Bereich
«Operative Lage» habe sie erfolgreich kaufmännische Aufgaben ausgeführt und als
Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin Rapporte erstellt. Gemäss
den gutachterlichen Abklärungen seien Arbeiten auf Tischhöhe nicht spezifisch
eingeschränkt und bei einer Bürotätigkeit könne mit einem höhenverstellbaren
Pult jederzeit zwischen stehender und sitzender Position abgewechselt werden.
Mit Blick auf die Migräne bestünden aus neurologischer Sicht keine
Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils. In den Gesprächsprotokollen und
–notizen finde man keine Hinweise auf Beschwerden während des mehrmonatigen
Arbeitsversuchs mit kaufmännischen, sitzenden Arbeiten und Bildschirmarbeit.
Das Pensum habe während des Arbeitsversuchs laufend gesteigert werden können.
Die Beschwerdeführerin erfülle mit dem eidgenössischen Fachausweis zur
Polizistin die Voraussetzungen für die Weiterbildung zur technischen Kauffrau.
Mehrjährige Berufserfahrung in einem kaufmännisch-technischen Beruf werde
aufgrund der bestehenden Vorbildung nicht verlangt. Die finanzielle Angemessenheit
der Ausbildung zur Komplementärtherapeutin sei zu verneinen. Die IV-Stelle
beteilige sich im Rahmen der Austauschbefugnis im Umfang der Kosten der
Ausbildung zur technischen Kauffrau an den Kosten der von der
Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung. Die Gleichwertigkeit des Einkommens
nach einem Abschluss als technische Kauffrau sei gegeben. Berechnungsbasis für
das Taggeld bilde das Jahreseinkommen 2019 von CHF 81'556.00 gemäss
Arbeitgeberfragebogen. Die Beschwerdeführerin könnte nach Abschluss der Weiterbildung
ein Einkommen gemäss Tabellenlohn im Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau
3, von CHF 6'790.00 pro Monat bzw. CHF 81'480.00 pro Jahr erzielen.
Aus berufsberaterischer Sicht habe die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung und
langjährigen Berufserfahrung bei der Polizei sowie mit einer Weiterbildung zur
technischen Kauffrau in unterschiedlichsten Branchen gute Aussichten auf eine
Stelle. Eine zusätzliche Umschulung zur Kauffrau mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis
neben der Weiterbildung zur technischen Kauffrau sei somit nicht angezeigt. Die
Zulassung zum Intensivkurs zur technischen Kauffrau sei gemäss telefonischer
Abklärung gegeben (IV-Nr. 129; A.S. 1 ff.).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, es sei ihr die vollumfängliche Kostenübernahme der
Umschulung zur Komplementärtherapeutin (inkl. Taggeld) zu gewähren. Eventualiter
seien zusätzlich und vorab zur Umschulung zur technischen Kauffrau die Kosten
der Umschulung zur Kauffrau EFZ (inkl. Taggeld) zu übernehmen. Dies wird im
Wesentlichen damit begründet, Streitgegenstand bilde vorliegend lediglich die
Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf Umschulung habe.
Zu Recht gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin
grundsätzlich Anspruch auf Umschulung habe. Zur persönlichen Eignung sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während zwei Jahren Humanmedizin
studiert habe. Auch nach Abbruch dieses Studiums habe sie sich mit
Gesundheitsthemen und insbesondere mit Komplementärmedizin beschäftigt. In
ihrer Tätigkeit als Polizistin habe sie mit Menschen zu tun gehabt und sei
insbesondere in einer helfenden Position gewesen. Im Umgang mit Menschen liege
ihre Stärke. Als Kauffrau sässe sie dagegen vornehmlich im Büro und hätte
keinen engen Kontakt zu Menschen. Die Tätigkeit als Komplementärtherapeutin
entspreche vollumfänglich ihren Interessen, Neigungen und Begabungen. Es möge
zutreffen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Tätigkeit bei der Polizei
Führungsaufgaben wahrgenommen habe und den Arbeitsversuch erfolgreich
absolviert habe. Das Erstellen von Rapporten stelle jedoch keine (klassische)
kaufmännische Tätigkeit dar; dieser Teil der Arbeit habe nur einen sehr kleinen
Teil des Aufgabenbereiches der Beschwerdeführerin betroffen.
Es sei wohl zutreffend, dass man der
Beschwerdeführerin die Fähigkeiten zur Umschulung zur technischen Kauffrau – mit
Ausnahme der gesundheitlichen Voraussetzungen – nicht gänzlich absprechen
könne. Dies sei jedoch nicht ausschlaggebend. Ziel der Umschulung müsse die
langfristige und nachhaltige Reintegration in den Arbeitsmarkt sein. Gerade bei
psychisch begründeter Arbeitsunfähigkeit bedinge dies, dass auch den
persönlichen Neigungen grosses Gewicht beigemessen werden müsse. Werde dies
nicht getan, sei absehbar, dass die betroffene Person nicht lange im neuen
Beruf werde bestehen können und sich der psychische Gesundheitszustand
verschlechtern werde. Dies zeige sich im vorliegenden Fall daran, dass es der
Beschwerdeführerin regelrecht graue, wenn sie daran denke, die nächsten Jahre
in einem Büro verbringen zu müssen. Ziel müsse es sein, dass die betroffene
Person in der neuen Anstellung reüssieren könne. Es sei daher unabdingbar, dass
an bestehende und weiterhin aktivierbare Potenziale aus der früheren Tätigkeit
angeknüpft werde. Es sei zwar so, dass sowohl bei der polizeilichen Arbeit als
auch bei der Tätigkeit als technische Kauffrau Führungsaufgaben wahrzunehmen
seien. Die Tätigkeit bei der Polizei habe sich aber vor allem durch den Umgang
mit Menschen auch in schwierigen Situationen ausgezeichnet. Dieser Aspekt der
Tätigkeit sei im Vordergrund gestanden. Der persönlichen Eignung komme hier
besonderes Gewicht zu. Zumindest implizit anerkenne auch die
Beschwerdegegnerin, dass im Hinblick auf die Tätigkeit als
Komplementärtherapeutin eine bessere Eignung gegeben sei.
Wenn die Beschwerdegegnerin behaupte,
während dem Arbeitsversuch sei es zu keinen gesundheitlichen Beschwerden
gekommen, treffe dies nicht zu. Sowohl dem rheumatologischen als auch dem
neurologischen Teilgutachten sei zu entnehmen, dass es auch in dieser Zeit zu
Verspannung und Migräneattacken gekommen sei. Sodann sei allgemein bekannt,
dass das lange Bildschirmschauen ein Trigger für Migräneattacken sein könne. Die
Beschwerdeführerin benötige eine wechselbelastende Tätigkeit. Die Tätigkeit als
technische Kauffrau sei nicht wechselbelastend und entspreche damit nicht ihrem
Gesundheitsprofil. Die Tätigkeit als Komplementärtherapeutin dagegen werde alternierend
im Sitzen und im Stehen ausgeübt und erfordere allgemein weit mehr Bewegung als
die Tätigkeit als Kauffrau. Die Beschwerdeführerin habe zwar parallel zu ihrem
Studium und nach dessen Abbruch für relativ kurze Zeit in einem Büro gearbeitet,
über wirklich relevante Berufserfahrung verfüge sie in diesem Bereich jedoch
nicht. Als Polizistin sei sie vornehmlich auf Streife und nur selten im Büro tätig
gewesen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es der Beschwerdeführerin nicht
nur darum gegangen sei, in Frage zu stellen, ob sie im Sinne der Zulassung zur
Ausbildung zur technischen Kauffrau über die nötige Berufserfahrung und
Vorbildung verfüge. Es gehe darum, dass die Beschwerdeführerin keine reellen
Chancen habe, nach der Ausbildung zur technischen Kauffrau eine
Führungsposition zu erhalten. Denn dafür würde sie relevante Vorbildung und
Berufserfahrung benötigen.
Die Kosten der Umschulung zur
Komplementärtherapeutin seien zugegebenermassen nicht gering. Die Beurteilung
der finanziellen Angemessenheit dürfe aber nicht nur durch einen Vergleich mit
den Kosten der Umschulung zur technischen Kauffrau erfolgen. Entscheidend müsse
sein, welche Umschulungskosten die IV in vergleichbaren Fällen zu übernehmen
bereit sei. Es könne sein, dass die Kosten der Umschulung zur
Komplementärmedizinerin im Vergleich zu den Kosten der Umschulung zur
technischen Kauffrau als nicht gering erschienen. Dieser Vergleich sei jedoch
nicht ausschlaggebend. In einem Vergleich zu den sonst von der IV übernommenen
Kosten erschienen die Kosten der Umschulung zur Komplementärmedizinerin nicht
als übermässig. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin, um reelle
Berufschancen zu haben, ohnehin noch zusätzliche Vorbildung benötige, welche
ebenfalls von der IV zu finanzieren wäre. Ebenfalls wesentlich sei, dass die
Beschwerdeführerin erst in der Mitte ihres Erwerbslebens stehe und davon noch
rund 23 Jahre vor sich habe.
Zur Gleichwertigkeit der Einkommen sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Polizistin bei einem 100%-Pensum
und ohne Gesundheitsschaden zuletzt einen monatlichen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn)
von CHF 8'512.85 gehabt hätte. Nicht berücksichtigt sei dabei die
jährliche Lohnsteigerung gemäss kantonalem Personalrecht. Die
Beschwerdeführerin müsste aufgrund der Tatsache, dass sie über keine relevante
Vorbildung und Berufserfahrung verfüge, mit einem tiefen Lohn rechnen. Weiter
einkommensmindernd würde sich der Umstand auswirken, dass sie bloss Teilzeit
arbeiten könne. Entsprechend wäre bei einem 100%-Pensum höchstens von einem
monatlichen Gehalt von CHF 4'725.00 auszugehen. Bei einer Umschulung zur
technischen Kauffrau hätte die Beschwerdeführerin somit einen
Einkommensrückgang von rund 45 % hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei
es nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin das von der
Beschwerdegegnerin behauptete Einkommen von CHF 6'790.00 je werde
erreichen können. Von Gleichwertigkeit könne nicht einmal ansatzweise die Rede
sein.
Die Aussage, wonach im Bereich
«technische Kauffrau» schweizweit 562 Stellen ausgeschrieben seien, sei
unbelegt und könne daher nicht überprüft werden; es erscheine aber als sehr
unwahrscheinlich. Ohnehin sei die Aussage betreffend die schweizweit angeblich
vorhandenen Stellenangebote gehaltlos. Es wäre der Beschwerdeführerin, die sich
neben ihrer beruflichen Tätigkeit um den Haushalt und die Kinder zu kümmern
habe, offensichtlich nicht zumutbar, z.B. im Raum [...] zu arbeiten.
Entscheidend könne somit nur sein, wie viele Stellen es im Raum [...] gebe; und
dies seien gerade einmal 13 (abzüglich zwei Lehrstellen). Es sei wohl
ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin allein mit der «Schnellbleiche»
eines Intensivkurses «technische Kauffrau» eine Anstellung finden werde, die
diesem Anforderungsprofil entspreche. Realistisch wäre höchstens eine
Anstellung als einfache Bürokraft, was mit markanten Einkommenseinbussen
verbunden und für die Beschwerdeführerin gewiss eine frustrierende Tätigkeit
wäre. Dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Polizei Führungsaufgaben
wahrzunehmen gehabt habe, dürfte ihr kaum helfen, denn diese Führungsaufgabe
sei in völlig anderem Kontext erfolgt. Das in Frage kommende Stellenangebot sei
sehr klein. Aufgrund fehlender Vorbildung und Berufserfahrung habe die
Beschwerdeführerin keine Chance, eine Stelle als technische Kauffrau zu finden.
Im Sinne des Eventualantrages wäre der Beschwerdeführerin somit in jedem Fall
vorab die Umschulung zur Kauffrau EFZ zu finanzieren. Dann stelle sich aber die
Frage, ob das Ansinnen der IV, die Beschwerdeführerin zur Kauffrau umzuschulen,
tatsächlich günstiger sei als die Umschulung zur Komplementärtherapeutin
(A.S. 12 ff.).
3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob
die der Beschwerdeführerin gewährte Umschulung zur technischen Kauffrau eine
geeignete berufliche Eingliederungsmassnahme darstellt und ob diese Tätigkeit
dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entspricht. Die
Beschwerdeführerin erachtet die bereits im November 2022 begonnene Umschulung
zur Komplementärtherapeutin (vgl. IV-Nr. 125 S. 4) als besser
geeignet. Aus den vorliegenden ins Recht gelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
3.2.1 Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten interdisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen,
rheumatologischen und psychiatrischen) B.___-Gutachten vom 14. Januar 2023
können im Rahmen der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Leichte depressive Episode
(ICD-10 F32.00); 2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);
3. Chronische Dezentrierung Humeroglenoidalgelenk nach anterior rechts
(ICD-10 M75.9), im Rahmen einer muskulären Dysbalance im Nacken-Schultergürtel
mit Hypertonus und Verkürzung des Musculus pectoralis major, Abschwächung der
interskapulären Muskelgruppen und reaktiven Myogelosen der Subokzipital- und
Trapeziusmuskelgruppen; 4. Myogelotisch bedingtes zervikoskapuläres
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), differenzialdiagnostisch chronisch
rezidivierender Muskelhypertonus im Rahmen einer psychosomatischen
Belastungssituation». Die weiteren Diagnosen (1. Migräne ohne Aura [ICD-10
G43.0]; 2. Verdacht auf kavernöses Hämangiom im Bereich des Nervus opticus
rechts, ED 08/2020) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit.
Zur Krankheitsentwicklung wurde
dargelegt, die Explorandin habe sich am 28. Juni 2020 zum Leistungsbezug
angemeldet. Als gesundheitliche Beeinträchtigung habe sie eine Hashimoto
Thyreoiditis mit Migräne, Burnout und Schlafstörungen angegeben. Sie sei seit
November 2018 in ärztlicher Behandlung gewesen und seit Februar 2020 zu
100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Im Jahr 2019 habe die Hausärztin
bereits eine Arbeitsunfähigkeit für Nachtdienste attestiert. Die Hausärztin,
Dr. med. C.___, habe in ihrem Bericht vom 27. Juli 2020 ein Burnout
mit Anpassungsstörung und Erschöpfungsdepression angegeben. Sie habe eine
mögliche Wiedereingliederung möglichst ohne Stressbelastung bestätigt. Die
Arbeitgeberin habe der Explorandin einen Trainingsarbeitsplatz angeboten. Es
sei ihr Unterstützung bei der Wiedereingliederung zugesprochen worden. Die
Explorandin habe im September 2021 ein Pensum von 35.5 % erreichen können.
Vorgesehen sei eine weitere Steigerung bis 60 % gewesen. Am 3. Januar
2022 sei die Explorandin zu Hause zusammen mit ihren Zwillingen von einem Mann
überfallen und mit der Waffe bedroht worden. Gemäss der Hausärztin habe sie
einen Rückfall ins Burnout erlitten. Sie sei seither von der Arbeit mit der
Waffe dispensiert. Eine psychiatrische Behandlung habe bisher nicht
stattgefunden.
Die Hauptbeschwerden der Explorandin
bestünden in den Folgen des bewaffneten Überfalls vom Januar 2022, welche bei
der Polizeitätigkeit und bei Stressreaktionen Migräneanfälle auslösten. Bei der
psychiatrischen Untersuchung sei die posttraumatische Belastungsstörung
bestätigt worden. Tätigkeiten, welche Flashbacks an den Überfall, wie zum
Beispiel Polizeiarbeit mit der Waffe, auslösen könnten, seien nicht mehr möglich.
Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit der
Explorandin zudem eingeschränkt für jegliche Tätigkeiten. Bei der
neurologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass Migräneauslösung im
Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung ungewöhnlich sei. Migräne ohne
Aura könne bestätigt werden. Die Behandlung sei aber möglich, sodass aus
neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei der
rheumatologischen Untersuchung habe sich die Explorandin über Nacken- und
Schulterbeschwerden beklagt. Diese seien durch chronische Dezentrierung des
Humeroglenoidalgelenks sowie Myogelosen und muskuläre Dysbalance verursacht
worden. Eine Beschwerdeauslösung bei körperlichen Tätigkeiten sei möglich. Dies
könne zu einer leichten Leistungseinschränkung führen. Aus rheumatologischer
Sicht seien aber Trainingsmassnahmen möglich, mit welchen die Beschwerden und
Leistungseinschränkungen gebessert werden könnten.
Zur Diskussion eventuell relevanter
Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde dargelegt, die
1981 geborene Explorandin habe die Grundschule und ein Gymnasium bis zur Matur besucht.
Danach habe sie zwei Jahre Medizin studiert. Das Studium habe sie abgebrochen
und danach als Arztsekretärin gearbeitet. Von 2003 bis 2007 habe sie die
Ausbildung als Polizistin absolviert. Sie habe bei der Kantonspolizei [...]
gearbeitet. Nach der Geburt der Zwillinge habe sie das Pensum auf 75 %
reduziert. Wegen einer Erschöpfungsdepression sei sie im Jahr 2020
arbeitsunfähig geworden. Die Tätigkeit habe sie dann teilweise wiederaufnehmen
können, sie habe im Innendienst und ohne Schichttätigkeit gearbeitet. Anfangs
2022 hätte sie wieder das ursprüngliche Pensum aufnehmen können. Durch einen
Überfall zu Hause mit Waffenandrohung sei sie aber traumatisiert worden und
habe nicht mehr weiterarbeiten können. Sie habe noch einige Stunden im
Homeoffice gearbeitet. Durch die Tätigkeit bei der Polizei seien aber immer
wieder Traumatisierungen aufgetreten, welche Migräneanfälle ausgelöst hätten.
Sie sei seit Oktober 2022 für die Tätigkeit bei der Polizei zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben. Sie wohne zusammen mit der Familie in einem
Sechszimmer-Einfamilienhaus. Die Haushaltsarbeiten teile man sich auf. Der
Ehemann helfe viel. Die Schwiegereltern wohnten in der Nachbarschaft und unterstützten
sie. An guten Tagen könne sie etwas im Haushalt machen. Sie lese auch, mache
Spaziergänge oder fahre mit dem Velo. Zu stark könne sie sich nicht belasten,
da dies Migräneanfälle auslöse. Sie wolle nun eine Ausbildung in der Komplementärmedizin
machen. Sie glaube, dass eine andere Tätigkeit als bei der Polizei möglich
wäre.
Die Einschränkungen der
Gesamtarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten seien durch das psychische
Leiden begründet. Vom Bewegungsapparat her ergäben sich ebenfalls gewisse
Leistungseinschränkungen, welche sich aber adaptiert nicht auswirkten. Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Polizistin für die bewaffnete
Tätigkeit im Aussendienst, wie jahrelang ausgeübt, betrage 0 %. Die
aufgehobene Arbeitsfähigkeit könne seit Dezember 2019 angenommen werden.
Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive
Kopfbewegungen und wiederholte Überkopfarbeiten seien zumutbar. Schichtarbeiten
und Tätigkeiten mit Schusswaffen seien nicht mehr möglich. Eine in diesem Sinne
angepasste Tätigkeit sei während 6 bis 8 Stunden pro Tag möglich. Es bestehe
eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem
Rendement. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei von einer Arbeitsfähigkeit von
70 % auszugehen. Nach einer auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ab
Dezember 2019, aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 und 50%iger
Arbeitsfähigkeit ab April 2022 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Juli
2022 angenommen werden (IV-Nr. 102.1 S. 1 ff.).
3.2.2 Aus dem allgemein-internistischen
Teilgutachten von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, Fallführung (Untersuchung
vom 25. Oktober 2022), geht im Rahmen der Beurteilung u.a. hervor, die
Explorandin wolle nun eine Ausbildung in Komplementärmedizin machen. Sie
glaube, dass eine andere Tätigkeit als bei der Polizei möglich wäre. Sie wohne
zusammen mit der Familie und führe den Haushalt. Sie brauche aber viel
Unterstützung durch den Ehemann und die Schwiegereltern. Bei der
allgemeininternistischen Untersuchung ergäben sie keine wesentlichen
Inkonsistenzen. Die Explorandin habe keine speziellen allgemeininternistischen
Beschwerden angegeben. Die allgemeininternistische Behandlung erfolge durch die
Hausärztin. Spezielle Behandlungsmassnahmen seien aktuell nicht erforderlich.
Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 102.1 S. 18 ff.).
3.2.3 Dem neurologischen Teilgutachten
von Dr. med. E.___, FMH Neurologie (Untersuchung vom 8. November
2022), kann folgende Beurteilung entnommen werden: Im Anschluss an den
Raubüberfall vom 3. Januar 2022 sei es zu einer erneuen Verschlechterung
der Migränesituation gekommen. Die Explorandin berichte, dass die
Migräneattacken neuerdings durch Retraumatisierungen getriggert worden seien,
welche sie erlebe, wenn sie sich erneut mit der Polizeiarbeit beschäftige. Aus
diesem Grund sei ihr eine Wiederaufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeit
nicht möglich. Es werde eine Umschulung gewünscht, wobei die Explorandin es als
realistisch ansehe, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ein volles
Arbeitspensum erreiche. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die Explorandin
beschwerdefrei. Der neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig. In den
Akten werde ein pathologischer MRI-Befund verdächtig auf ein kavernöses
Hämangiom im Bereich des Nervus opticus rechts beschrieben. Die Explorandin sei
diesbezüglich beschwerdefrei. Es seien keine visuellen Störungen vorhanden. Die
Explorandin berichte über relevante Einschränkungen in den alltäglichen
Verrichtungen während der Migräneattacken. Das Ausmass der Einschränkung sei
weitgehend von der Attackenfrequenz abhängig. Wenn sie sich regelmässig mit
Polizeiarbeit beschäftigen müsse, komme es zu 4 bis 6 Migräneattacken pro
Monat.
Zur Behandlung der Migräne habe die
Explorandin aktuell eine Basistherapie mit Riboflavin und Magnesium. Sie habe
davon offenbar recht gut profitiert. Zur Attackenbehandlung bestehe eine
Therapie mit einem Triptan und einem NSAR. Diese Kombination sei zwar etwas
ungewöhnlich, aber grundsätzlich nachvollziehbar. Es wäre möglich, die
Basistherapie zu intensivieren. Eine Therapieresistenz liege nicht vor. Die
Explorandin sei der Ansicht, dass sie bei fehlender Exposition mit
Polizeiarbeit keine relevante Migräne mehr habe. Diese alleinige Abhängigkeit
der Migräne von einer spezifischen Aufgabe sei ungewöhnlich, auch wenn diese
Aufgabe mit einem gewissen Stress verbunden sei. Es müsse aus psychiatrischer
Sicht beurteilt werden, inwiefern die Polizeiarbeit zu derart starker
Retraumatisierung führe, dass sie der Explorandin nicht mehr zugemutet werden
könne. Von Seiten der Migräne her sei die frühere Schichtarbeit wahrscheinlich
ungünstig. Ein Dispens von der Schichtarbeit könnte jedoch nur dann attestiert
werden, wenn intensivere Behandlungsmassnahmen der Migräne zuvor erfolgt wären.
Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht sowohl in der
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt (IV-Nr. 102.1
S. 43 ff.).
3.2.4 Aus dem rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie (Untersuchung vom 26. Oktober
2022), geht zum Verlauf im Wesentlichen hervor, die Explorandin habe im ganzen
Jahr 2022 regelmässig mindestens einmal bis zum Teil zweimal wöchentlich eine
ambulante Physiotherapie durchgeführt. Im Nachgang zum Raubüberfall vom 3. Januar
2022 habe sich im Vergleich zu früher eine progrediente Zunahme von starken
Verspannungen im gesamten Nacken-Schultergürtel entwickelt. Das Therapiekonzept
habe vor allem detonisierende Massnahmen, aber auch die Durchführung von
aktiven, kräftigenden Massnahmen beinhaltet, so gut es schmerzbedingt toleriert
worden sei. Es bestehe eine Schmerzzunahme im Alltag vor allem bei allgemein
zunehmenden Verspannungen, wobei letztere anamnestisch im klaren Zusammenhang
stünden mit jeweils psychisch belastenden Alltagssituationen vor allem während
ihrer beruflichen Tätigkeit als Polizistin. Eine Rückkehr in die alltägliche
Polizeiarbeit sei für die Explorandin nicht mehr vorstellbar. Sie erhoffe sich
eine Umschulung. Die rheumatologische Beurteilung lautete wie folgt: In Bezug
auf den Bewegungsapparat seien aktenanamnestisch bereits seit längerer Zeit
Nacken- und Schultergürtelbeschwerden beklagt worden, vor allem verbunden mit
zum Teil heftigen Migräneattacken. Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Januar
2022 hätten sich die beschriebenen Spannungsbeschwerden im
Nacken-Schultergürtel deutlich akzentuiert, was zu vermehrten lokalisierten
Schulterbeschwerden rechts anterior geführt habe. Es erfolgten regelmässige
ambulante sowie selbstständig durchgeführte therapeutische Massnahmen. Die
segmentale Untersuchung der LWS und BWS sei völlig regelrecht gewesen. Die
klinisch festgestellte, endphasig leichte Bewegungseinschränkung der HWS, vor
allem der Rotation nach rechts, könne primär reaktiv myogelotisch erklärt
werden auf der Basis von aktuell mässig ausgeprägten Myogelosen, vor allem der
subokzipitalen und der Trapeziusmuskulatur rechts mehr als links. Der
Schultergürtelstatus habe grundsätzlich eine völlig normale Funktionsfähigkeit
am Humeroglenoidalgelenk beidseits ergeben, es bestünden keine Hinweise für
Instabilität. Im Gesamtkontext seien die beklagten Schultergürtelschmerzen
primär reaktiv myogelotisch zu erklären. Hinweise für eine eigenständige
Pathologie, zum Beispiel im AC-Gelenk oder humeroglenoidal, bestünden rein
klinisch keine. Eine direkte Traumatisierung habe zu keinem Zeitpunkt
stattgefunden. Sonstige pathologische Befunde am Bewegungsapparat hätten nicht
festgestellt werden können. Aus Sicht des rheumatologischen Referenten sei die
chronische Spannungssymptomatik im Nacken-Schultergürtel im Wesentlichen
getriggert durch die psychosomatische Belastungssituation.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde aus rheumatologischer Sicht angegeben, die Explorandin könne 8
Stunden pro Tag anwesend sein. Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt bestehe eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %, da regelmässig
Arbeitspausen zu gewähren seien. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit wurde vermerkt, grundsätzlich solle die Explorandin wechselbelastende
Tätigkeiten ausüben können; dementsprechend seien stets monotone, nur sitzende
oder stehende Arbeiten ungünstig, ebenso wie Arbeiten verbunden mit stereotypen
Rotationsbewegungen der HWS oder Arbeiten mit anhaltender Oberkörpervorneige-
oder –rückhalteposition. Repetitive Überkopfbewegungen mit dem rechten
dominanten Arm seien aktuell ebenfalls ungünstig. In diesem Sinne seien
theoretisch Arbeiten auf Tischhöhe nicht spezifisch eingeschränkt. Sonstige
qualitative Einschränkungen bestünden keine. In einer solchen Tätigkeit sei
eine maximale Präsenz von 8 bis 8.5 Stunden pro Tag möglich. Dabei bestehe keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 102.1 S. 34 ff.).
3.2.5 Dr. med. G.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Untersuchung
vom 26. Oktober 2022) zur Herleitung der Diagnosen an, die diagnostischen
Kriterien einer leichten depressiven Episode, gekennzeichnet durch depressive
Verstimmungen mit verminderter Freude, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen
und vermindertem Selbstwert mit Insuffizienzgedanken, sowie diejenigen einer posttraumatischen
Belastungsstörung, gekennzeichnet durch Wiedererleben traumatischer
Erinnerungen, und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar
stattfinde, vor allem bei auslösenden Situationen bei der Arbeit mit der Waffe,
seien gegeben. Die Depression habe sich im Rahmen einer psychophysischen
Erschöpfung bei der Arbeit, auch bei Migräne, manifestiert. Die posttraumatische
Belastungsstörung habe sich nach dem erlebten Raubüberfall zu Hause mit ihren
Kindern gezeigt, als sie von einem Mann überfallen und mit der Waffe bedroht
worden sei. Die Anamnese sei sonst psychiatrisch bland mit normaler
Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Das fordernde Verhalten bei der
Explorandin im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei nicht durchwegs vorhanden
gewesen. Sie habe sich einsichtig gezeigt, die Untersuchung habe sich dann
problemlos gestaltet. Die versicherungsmedizinische Beurteilung lautete
dahingehend, es bestehe eine ambulante hausärztliche Behandlung in einer Praxis
für ganzheitliche Medizin. Die Explorandin erhalte Rebalance, ein
Antidepressivum auf pflanzlicher Basis mit dem Wirkstoff des Johanniskrauts.
Sie erhalte sonst Medikamente der Komplementärmedizin. Analgetika erhalte sie
nicht, auch keine spezifische Migränetherapie. Die Explorandin fühle sich in
ihrem angestammten Beruf als Polizistin gar nicht mehr arbeitsfähig, sie
begründe dies nun mit ihrer posttraumatischen Symptomatik nach dem erlebten
Überfall. Sie wünsche sich eine berufliche Umschulung in den
komplementärtherapeutischen Bereich (Shiatsu). Die Ausbildung sei aber mit
grösserem finanziellen Aufwand verbunden und die Prognose sei ungewiss.
Belastend sei die sich chronifizierende
gesundheitliche Problematik mit Beschwerden, die sich bisher nicht gebessert
hätten, auch mit Migräne und nun auch nach einem erlebten Raubüberfall zu
Hause, wobei der Täter schliesslich kein Geld gefunden habe und geflüchtet sei,
von der Polizei dann aber gefasst worden sei. Belastend, aber medizinisch nicht
begründet sei auch die schwierige finanzielle Situation mit Abhängigkeit von
Versicherungsleistungen, gegenwärtig noch der Taggeldversicherung. Es könnten
lebensgeschichtliche Belastungen reaktiviert werden. Lebensgeschichtlich frühe
Belastungen seien nicht eruierbar gewesen, die Explorandin habe aber auch
angegeben, nicht gross Kontakte in der Herkunftsfamilie zu haben. Sie habe
darüber nicht sprechen wollen, was auf einen möglichen Belastungsfaktor
hinweisen könne. Die Explorandin habe eigentlich Medizin studieren wollen, habe
das Studium aber nach zwei Jahren abgebrochen. Sie interessiere sich auch
aktuell für Medizin im komplementärmedizinischen Bereich. Indes bestünden
Ressourcen mit solider Berufsausbildung bei der Kantonspolizei [...] und guter
Berufserfahrung. Es sei aber schon vor dem Überfallereignis im Januar 2022 zu
einer psychophysischen Erschöpfung gekommen, nämlich im Jahr 2020, wie dies auch
in den Akten dokumentiert sei. Es hätten also schon vorher Probleme
irgendwelcher Art bei der Polizeitätigkeit bestanden. Jetzt könne es sich die
Explorandin gar nicht mehr vorstellen, wieder im angestammten Beruf zu
arbeiten. Sie begründe dies mit ihrer posttraumatischen Symptomatik infolge des
Überfalls. Das traumatische Ereignis dürfe aber nicht dazu instrumentalisiert
werden, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Die Explorandin wünsche sich jedoch
eine berufliche Umschulung in den komplementärtherapeutischen Bereich; dazu
fehlten aber vor allem die finanziellen Voraussetzungen. Stützend seien die
guten Kontakte in ihrem Umfeld. Die Explorandin lebe auch in guter und stabiler
Beziehung zusammen mit ihrem Ehemann, der bei der Polizei arbeite, und den
gemeinsamen beiden schulpflichtigen Kindern. Sie habe gute Kontakte zu den
Schwiegereltern. So bestünden durchaus Ressourcen, die eine Überwindung von
dysfunktionalen Überzeugungs- und Bewältigungsmustern ermöglichten, um trotz der
Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit arbeiten zu können. Zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, für die
angestammte Tätigkeit im Aussendienst der Polizei mit Bewaffnung bestehe keine
Arbeitsfähigkeit. Dagegen seien alle angepassten und den Fähigkeiten
entsprechenden Tätigkeiten im Ausmass von 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar.
Aufgrund der durch die vorliegenden psychischen Störungen bedingten erhöhten Ermüdbarkeit
bestehe ein vermehrter Pausenbedarf mit einer leichten bis mittelgradigen
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen
adaptierten Tätigkeit betrage 70 %. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne
spätestens seit der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden
(IV-Nr. 102.1 S. 24 ff.).
3.3 RAD-Ärztin Dr. med. H.___,
Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 22. Februar 2023 im Wesentlichen fest, das Gutachten sei
für die interessierenden Belange umfassend und in Kenntnis der Vorakten
erstellt worden. Es beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige
die geklagten Beschwerden. IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen
medizinischen Einschätzungen seien diskutiert worden. Die Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts und die darauf resultierende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit seien mit geringen Abweichungen schlüssig und nachvollziehbar.
Die Einschränkungen der Gesamtarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten seien
durch psychische Leiden begründet. Für den RAD sei es nachvollziehbar, dass
aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit zusätzliche Erholungspausen notwendig seien.
Nicht plausibel erscheine die genannte leichte bis mittelgradige Einschränkung
der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aus dem Untersuchungsbefund
liessen sich solche nicht nachvollziehen oder ableiten, sodass der RAD hier von
einer angepassten Tätigkeit mit mindestens 80%iger Arbeitsfähigkeit ausgehe.
Ansonsten seien Diagnoseherleitungen und sämtliche Beurteilungen für den RAD
schlüssig und nachvollziehbar. Als Polizistin sei die Versicherte seit dem Raubüberfall
im Januar 2022 zu 0 % arbeitsfähig; in angepasster Tätigkeit sei sie ab
Juli 2022 zu 80 % arbeitsfähig (IV-Nr. 108 S. 2 f.).
3.4 Im Zwischenbericht der
beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2023 wurde dargelegt,
der Umschulungsanspruch der Versicherten gemäss Art. 17 IVG sei aufgrund
der Ergebnisse der polydisziplinären Begutachtung vom 14. Januar 2023 auch
aus berufsberaterischer Sicht gegeben. Aufgrund der posttraumatischen
Belastungsstörung sei eine bewaffnete Tätigkeit im Aussendienst als Polizistin
nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
repetitive Kopfbewegungen und wiederholte Überkopfarbeiten seien in einem Pensum
vom 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar. Der aktuelle Umschulungsanspruch umfasse
jedoch nicht die Kostenübernahme der gewünschten Ausbildung zur
Komplementärtherapeutin, für welche sich die Versicherte entschieden habe, da
keine finanzielle Angemessenheit bestehe. Grundsätzlich erweise sich die von
der Versicherten begonnene Weiterbildung zur Komplementärtherapeutin als
geeignete Eingliederungsmassnahme, welche sich in sachlicher, zeitlicher und
persönlicher Hinsicht, jedoch nicht in finanzieller Hinsicht, als angemessen
erweise. Es werde eine Umschulung zur technischen Kauffrau empfohlen. Diese
Ausbildung erfülle die Kriterien einer geeigneten und notwendigen
Eingliederungsmassnahme und entspreche dem Zumutbarkeitsprofil der
Versicherten. Da die IV für die gesamten Umschulungskosten aufzukommen habe,
seien neben den eigentlichen Ausbildungskosten und den Verpflegung- und
Unterkunftskosten auch die Taggeldleistungen hinzuzurechnen. Die gesamten
Kurskosten für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin beliefen sich auf ca.
CHF 45'365.00. Die Taggeldleistungen, deren Grundentschädigung 80 %
des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens
betrage, überstiegen aufgrund der Ausbildungsdauer von ca. dreieinhalb Jahren
die eigentlichen Ausbildungskosten um ein Vielfaches. Die gewünschte Umschulung
zur Komplementärtherapeutin sei erheblich teurer als die vorgeschlagene
Umschulung zur technischen Kauffrau. Der vorstehende Vergleich führe dazu, dass
die Kosten der Umschulung zur Komplementärtherapeutin aufgrund der langen
Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren als übermässig hoch zu werten seien.
Aus diesen Gründen sei die finanzielle Angemessenheit zu verneinen. Es bestehe
daher kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für die Ausbildung zur
Komplementärtherapeutin, sondern auf eine Kostenbeteiligung an der gewählten
Ausbildung zur Komplementärtherapeutin. Eine finanzielle Beteiligung im Umfang
der Kosten für die Ausbildung zur technischen Kauffrau stelle ein geeignetes,
erforderliches und angemessenes Mittel zum Zweck der erforderlichen
Eingliederung dar (IV-Nr. 111).
3.5 Gemäss der Aktennotiz vom
15. Juni 2023 wurde aus berufsberaterischer Sicht aus folgenden Gründen
von vorhandenen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin für die Umschulung zur
technischen Kauffrau ausgegangen: Die Versicherte sei bei der Polizei als
Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin angestellt gewesen und habe
Führungsaufgaben ausgeführt, welche auch technische Kaufleute zu übernehmen
hätten. Technische Kaufleute seien ausgewiesene Fach- und Führungspersonen in
der Koordination und Leitung von fachlichen und/oder interdisziplinären Teams
und Projekten. Die Versicherte habe erfolgreich einen Arbeitsversuch in den
Bereichen «Verkehrsrechts/Verkehrsdienst» und «operative Lage» absolviert, bei
welchem bestätigt worden sei, dass sie für solche Tätigkeiten geeignet sei. Gemäss
dem B.___-Gutachten vom 14. Januar 2023 seien Arbeiten auf Tischhöhe nicht
spezifisch eingeschränkt. Bei einer Bürotätigkeit könne mit einem
höhenverstellbaren Pult zudem jederzeit zwischen stehender und sitzender
Position abgewechselt werden. Aus neurologischer Sicht bestünden keine
Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils im Hinblick auf die Migräne. Es sei im
Gutachten festgehalten worden, dass bei fehlender Exposition mit Polizeiarbeit
keine relevante Migräne mehr vorliege. Es seien in den Gesprächsprotokollen und
–notizen ausserdem keine Hinweise auf Beschwerden während des mehrmonatigen
Arbeitsversuchs mit kaufmännischen sitzenden Arbeiten und Bildschirmarbeit zu
finden. Das Pensum habe während des erfolgreichen Arbeitsversuchs laufend
gesteigert werden können. Die Versicherte erfülle mit dem eidg. Fachausweis als
Polizistin die Voraussetzungen für die Weiterbildung zur technischen Kauffrau.
Mehrjährige Berufserfahrung in einem kaufmännisch-technischen Beruf werde
aufgrund der bestehenden Vorbildung nicht verlangt. Vorausgesetzt werde eine
EFZ-Ausbildung oder eine höhere Ausbildung.
Im Weiteren wurde dargelegt, die
gewünschte Umschulung zur Komplementärtherapeutin sei erheblich teurer als die
vorgeschlagene Umschulung zur technischen Kauffrau. Der vorstehende Vergleich
führe dazu, dass die Kosten der Umschulung zur Komplementärtherapeutin aufgrund
der langen Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren (im Vergleich zu einem Jahr)
als übermässig hoch zu werten seien. Aus diesen Gründen sei die finanzielle
Angemessenheit zu verneinen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine volle
Kostenübernahme für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, sondern auf
eine Kostenbeteiligung an der gewählten Ausbildung. Die Gleichwertigkeit des
Einkommens sei nach einem Abschluss als technische Kauffrau gegeben.
Berechnungsbasis des Taggelds seien CHF 81'556.00 im Jahr 2019 gemäss dem
Fragebogen des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons [...]. Die
Versicherte könnte nach Abschluss der Weiterbildung ein Einkommen gemäss Tabellenlohn
von CHF 6'790.00 pro Monat erzielen. Aus berufsberaterischer Sicht habe
die Versicherte mit der Kombination der Ausbildung sowie langjährigen
Berufserfahrung bei der Polizei und der Weiterbildung zur technischen Kauffrau
in unterschiedlichsten Branchen gute Aussichten auf eine Stelle. Auf «jobs.ch»
seien am 13. Juni 2023 schweizweit 562 Stellen als technischer
Kaufmann/technische Kauffrau ausgeschrieben gewesen. Eine zusätzliche
Umschulung zur Kauffrau EFZ neben der Weiterbildung zur technischen Kauffrau
sei aus diesen Gründen nicht angezeigt. Mit der I.___ sei telefonisch abgeklärt
worden, dass eine Zulassung gegeben sei (IV-Nr. 127).
4.
4.1 Aufgrund der oben (unter E.
II. 3. hiervor) erwähnten, von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen umfassenden
Abklärungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG sowohl
aus medizinischer als auch aus berufsberaterischer Sicht erfüllt. Gemäss dem von
der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären B.___-Gutachten vom
14. Januar 2023 leidet die Beschwerdeführerin infolge des Überfalls vom
3. Januar 2022 insbesondere unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung, welche die Ausübung der bisherigen bewaffneten Tätigkeit als
Polizistin im Aussendienst nicht mehr zulässt. Die Gutachter legten im Rahmen
der gesamtmedizinischen Beurteilung überzeugend dar, Tätigkeiten, welche
Flashbacks im Zusammenhang mit dem Überfall, wie z.B. die Polizeiarbeit mit der
Waffe, auslösen könnten, seien nicht mehr möglich (IV-Nr. 102.1 S. 7
f.). Die Gutachter kamen im Weiteren zum Schluss, die Gesamtarbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit sei durch das psychische Leiden eingeschränkt. Vom
Bewegungsapparat her ergäben sich zwar gewisse Leistungseinschränkungen, diese
wirkten sich jedoch in einer adaptierten Tätigkeit nicht aus. Körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Kopfbewegungen und
wiederholte Überkopfarbeiten seien zumutbar. Schichtarbeiten und Tätigkeiten
mit Schusswaffen seien nicht mehr möglich. Bei einer solchen angepassten Tätigkeit
sei eine maximale Präsenz von 6 bis 8 Stunden pro Tag möglich, wobei eine reduzierte
Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement bestehe.
Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde von den Gutachtern ab
Juli 2022 auf 70 % festzusetzt (IV-Nr. 102.1 S. 9; vgl. E.
II. 3.2.1 hiervor). Dazu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ im Rahmen
ihrer Würdigung des Gutachtens dahingehend Stellung, das Gutachten habe Beweiswert
«mit geringen Abweichungen». Sie begründete dies damit, es sei für den RAD zwar
nachvollziehbar, dass aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit zusätzliche
Erholungspausen notwendig seien, nicht plausibel erscheine jedoch die aus
psychiatrischer Sicht attestierte leichte bis mittelgradige Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 102.1 S. 32
Ziff. 8.2.3). Aus dem Untersuchungsbefund liessen sich solche nicht
ableiten, sodass der RAD von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit von mindestens 80 % ausgehe. Ansonsten seien die
Diagnoseerhebungen und sämtliche Beurteilungen durch die Gutachter für den RAD
nachvollziehbar und schlüssig (IV-Nr. 108 S. 2; vgl. E. II. 3.3
hiervor). Dieser nachvollziehbaren Einschätzung der RAD-Ärztin ist zu folgen,
weshalb von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten
Verweistätigkeit im Ausmass von 80 % auszugehen ist. Die vom
Bewegungsapparat her sich ergebenden Leistungseinschränkungen wirken sich nach
den gutachterlichen Angaben in einer adaptierten Tätigkeit nicht aus
(IV-Nr. 102.1 S. 9; vgl. E. II. 3.2.2 bis 3.2.5 hiervor). Demnach
ist eine Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den für sie ohne zusätzliche
Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten im Ausmass von rund
20 % gegeben (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Auch aus
berufsberaterischer Sicht wird ein Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin im
Sinne von Art. 17 IVG bejaht (vgl. Zwischenbericht der beruflichen
Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2023 [IV-Nr. 111];
E. II. 3.4 hiervor). Die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer
Umschulung zur voraussichtlichen Erhaltung der Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin wird denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin empfahl
der Beschwerdeführerin eine Umschulung zur «Technischen Kauffrau» und
begründete dies damit, diese Ausbildung erfülle die Kriterien einer geeigneten
und notwendigen Eingliederungsmassnahme und sie entspreche dem
Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin. Die Ausbildung dauere vom
1. März 2023 bis 3. März 2024 und die Kosten dieses Intensivlehrgangs
beliefen sich auf CHF 16'600.00 (2 Semester à CHF 8'300.00). Der
aktuelle Umschulungsanspruch umfasse nicht die Kostenübernahme der von der
Beschwerdeführerin gewünschten Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, für
welche sich die Beschwerdeführerin selbstständig entschieden habe und die sie
seit Oktober (recte: November) 2022 (vgl. IV-Nr. 125 S. 4) absolviere,
da keine finanzielle Angemessenheit bestehe. Grundsätzlich erweise sich auch
diese begonnene Weiterbildung als geeignete Eingliederungsmassnahme, die
gesamten Kurskosten von CHF 45'365.00 seien jedoch als übermässig hoch zu
werten. Die gewünschte dreieinhalbjährige Ausbildung zur
Komplementärtherapeutin sei erheblich teurer als die vorgeschlagene einjährige Umschulung
zur technischen Kauffrau. Sie beteilige sich daher im Rahmen der
Austauschbefugnis im Umfang der Kosten der Ausbildung zur technischen Kauffrau
an den Kosten der von der Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung (IV-Nr. 111;
vgl. E. II. 3.4 hiervor). Mit vorliegend angefochtener Verfügung hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (vgl. IV-Nr. 129; A.S. 1
ff.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie sei für eine
Tätigkeit als Komplementärtherapeutin besser geeignet (Beschwerde, S. 5
Ziff. 10; A.S. 16).
4.2.2 Gemäss den vorliegend ins Recht
gelegten Unterlagen verfolgt die von der Beschwerdeführerin im November 2022
aufgenommene Ausbildung zur Shiatsu Therapeutin/Komplementärtherapeutin (Ausbildungslehrgang
in 10 Stufen: Grundkurs Shiatsu [Stufe 1], Meridianshiatsu 1 [Stufe 2],
Meridianshiatsu 2 und Einführung in die fünf Wandlungsphasen [Stufe 3a und 3b],
Osteopathische Grundtechniken 1 und Innere Techniken [Stufe 4],
Prozesswerkstatt und Selbsterfahrung [Stufe 5], Meridianshiatsu 3 [Stufe 6],
Diagnose heisst Verstehen [Stufe 7], Spuren des Ki – meridianfreies Shiatsu
[Stufe 8], Osteopathische Grundtechniken 2 [Stufe 9], Therapeutische Konzepte
in der Praxis [Stufe 10]) im Campus J.___, [...] bzw. [...], das Ziel, im
Verlauf dieses Studienganges ein neues Verhältnis zum Körper zu entwickeln. Shiatsu
sei eine Form des natürlichen Heilens, die ihren Ursprung in einem der ältesten
den Menschen bekannten Heilsysteme, der traditionellen Chinesischen Medizin,
habe. Im japanischen Gesundheitswesen fülle Shiatsu Teile der Rolle aus, welche
die Physiotherapie in Europa innehabe. Im Jahr 2015 sei die Shiatsu-Ausbildung
in der Schweiz im Rahmen der Komplementär-Therapie staatlich anerkannt worden. Der
Ausbildungslehrgang stelle für den Erhalt eines Diploms als Shiatsu-Therapeutin
folgende Anforderungen: Sekundärstufe II (Matura oder Berufslehre),
Absolvierung der Shiatsu-Stufen 1 bis 10, Absolvierung des Tronc Commun (methodenübergreifender
Teil der Komplementärtherapie-Ausbildung, allgemeine Kenntnisse und Kompetenzen
für Gesundheitsberufe) oder Nachweis entsprechender Äquivalenzen (180 Std.
medizinische Grundlagen, 104 Std. sozialwissenschaftliche Grundlagen und 56
Std. berufsspezifische Grundlagen), Durchführung von jeweils mindestens 20
Übungsbehandlungen zwischen den einzelnen Ausbildungskursen, insgesamt 200 Behandlungen
bis zur Prüfung, mindestens 3 Jahre Praxis vom Beginn der Ausbildung bis zur
Diplomprüfung, Mindestalter von 22 Jahren zum Zeitpunkt der Diplomprüfung,
dokumentierte Serie von 24 erhaltenen Behandlungen (Eigenprozess), mindestens
10 dokumentierte Tutorien, mindestens sechs dokumentierte Hospitanzen,
mindestens sieben dokumentierte Mentorate, Anfertigung von drei Fallstudien,
Erstellung einer Diplomarbeit sowie eine Diplomprüfung (IV-Nr. 55 S. 22).
Die Ausbildung umfasst 597 Stunden Fachunterricht in 10 Ausbildungsstufen, 384
Stunden Praktikum zwischen den Ausbildungsstufen und 343 Stunden Tronc Commun. Bei
erfolgreichem Abschluss dieses Lehrgangs wird das Shiatsu-Diplom und ein
Branchenzertifikat ausgestellt. Nach mindestens zwei Jahren supervidierter
Berufspraxis ist nach dem Besuch der höheren Fachprüfung das eidg. Diplom in
Komplementärtherapie möglich (IV-Nr. 55 S. 8 und 56). Die Kosten
(Unterricht, Kost und Logis im J.___ mit Tronc Commun) belaufen sich insgesamt auf
CHF 45'365.00 (vgl. IV-Nr. 69 S. 2).
4.2.3 Zum Einwand der
Beschwerdeführerin, sie verfüge zwar grundsätzlich über die Fähigkeiten zur Umschulung
zur technischen Kauffrau, für die Tätigkeit einer Komplementärtherapeutin sei
sie allerdings besser geeignet, weshalb diese Umschulung vollumfänglich von
Invalidenversicherung zu übernehmen sei, ist Folgendes festzuhalten: Die sich
aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes werden bei der Umschulung nach Art. 17
IVG voll wirksam. Die IV hat nur umzuschulen, soweit dies zur
Wiedereingliederung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt
innegehabte Erwerbsniveau, notwendig ist. Im Rahmen des Eignungserfordernisses
sind Berufsneigungen der versicherten Person bei der Art des Arbeitseinsatzes
zwar zu berücksichtigen; sie können jedoch für die Zumutbarkeit einer
geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein (Meyer/Reichmuth, a.a.O., 4. Aufl., 2022, Art. 17
Rz. 47 f., S. 202; vgl. E. II. 2.3 bis 2.5 hiervor). Wie die
Co-Teamleiterin der Ausbildungs-Beratung der Beschwerdegegnerin in ihrer
Aktennotiz vom 15. Juni 2023 zu Recht darlegte, war die Beschwerdeführerin
in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Kantonspolizei [...] als
Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin angestellt und hatte
Führungsaufgaben auszuführen, welche auch technische Kaufleute übernehmen müssen
(vgl. IV-Nr. 127 S. 1). Technische Kaufleute mit eidgenössischem
Fachausweis sind ausgewiesene Fach- und Führungspersonen in der Koordination
und Leitung von fachlichen und/oder interdisziplinären Teams und Projekten,
wobei sie unternehmerische Fragestellungen hauptsächlich im
technisch-betriebswirtschaftlichen Umfeld bearbeiten. Generalistisch
ausgebildet, bringen sie ein fundiertes Verständnis für das Unternehmen und
sein Umfeld in seiner Ganzheit auf. Sie agieren in verschiedenen Rollen, die
ein betriebswirtschaftliches Know-how bedingen und sind in kleineren, mittleren
und grossen Unternehmen tätig. In kleineren und mittleren Unternehmen nehmen
sie umfassende Führungsaufgaben wahr, in grösseren leiten sie
Organisationseinheiten mit einem vertieften Verständnis der vor- und
nachgelagerten Bereiche. Typische Arbeitsgebiete sind z.B. «Technischer Verkauf
und Marketing», «Supply Chain Management», «Leitung von Projekten im
technischen und betriebswirtschaftlichen Bereich» und «Führen von kleinen und
mittleren Unternehmen» (vgl. Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Technischer
Kaufmann/Technische Kauffrau mit eidgenössischen Fachausweis des
Schweizerischen Verbands technischer Kaderleute [ANAVANT] vom 12. bzw. 25. Oktober
2016, S. 2 Ziff. 1.21
[https://anavant.ch/wp-content/uploads/2024/03/Pruefungsordnung_DE.pdf]). Die
Beschwerdeführerin absolvierte nach ihrem gesundheitlich bedingten
Arbeitsunterbruch im Jahr 2020 bei der bisherigen Arbeitgeberin erfolgreich
einen therapeutischen Arbeitsversuch zunächst ab 1. Februar 2021 im Bereich
«Verkehrsrecht/Verkehrsdienst» (vgl. Standortbestimmung vom 26. März 2021,
IV-Nr. 28 S. 2 f.) und anschliessend ab 6. April 2021 im Bereich
«Operative Lage» (ohne Aussendienst), wobei sie ihr Arbeitspensum
kontinuierlich steigern konnte (vgl. Zwischenbericht vom 23. September
2021, IV-Nr. 35). In der Standortbestimmung vom 19. Oktober 2021 zur
«Come back-Begleitung» der Beschwerdeführerin wurde bestätigt, diese fühle sich
im Arbeitsbereich «Operative Lage» sehr wohl und gebraucht. Aktuell sei im
Bereich «Operative Lage» bedauerlicherweise keine Stelle frei, die
Beschwerdeführerin wäre jedoch aufgrund ihrer Fähigkeiten geeignet und würde
dem Stellenprofil vollumfänglich entsprechen. Für die Beschwerdeführerin wäre
es der richtige Arbeitsplatz für ihre Gesundheit und ihre beruflichen
Interessen (vgl. IV-Nr. 38 S. 2). Diese Einschätzung wurde im Bericht
über die Standortbestimmung vom 16. Dezember 2021 erneuert, worin
dargelegt wurde, die Beschwerdeführerin habe ab 1. Dezember 2021 eine
Arbeitsfähigkeit von 66 % (bei einem Beschäftigungsgrad von 75,63 %)
erreicht und der Vorgesetzte habe bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin
seit ihrer Arbeitsaufnahme im Bereich «Operative Lage» kein einziger
krankheitsbedingter Ausfall verzeichnet worden sei. Die geleistete Arbeit der
Beschwerdeführerin sei durchgängig als wertvolle Unterstützung erlebt worden.
Es stehe ausser Frage, dass sie die absolut geeignete Person wäre für die
Arbeit in der «Operativen Lage» (IV-Nr. 45). Gestützt auf die vorerwähnten
Berichte ist die Beschwerdeführerin für eine kaufmännische oder vergleichbare Tätigkeit
im Büro oder Innendienst eines Betriebs (ohne Schichtarbeit) ohne Weiteres als geeignet
anzusehen. Auch wenn sie zunächst als Polizistin bzw. stellvertretende
Gruppenleiterin vorwiegend operativ tätig war (Streife, Patrouille), hatte sie Führungsfunktionen
zu übernehmen und damit auch Büroarbeiten zu erledigen (vor allem Rapporte
erstellen bzw. überprüfen; vgl. Protokoll Intake-Gespräch vom 8. Juli 2020
[IV-Nr. 9 S. 1]). Dass die Beschwerdeführerin für eine kaufmännische Arbeit
bzw. Bürotätigkeit geeignet ist, geht auch aus ihrem Lebenslauf (IV-Nr. 22
S. 1) hervor, wonach sie vom 30. August bis 13. Oktober 2000 als
Bürohilfe im Institut für Nuklearmedizin des K.___ tätig war, wobei ihr
Aufgabengebiet das Schreiben von Arztberichten ab Dictaphone sowie Versand- und
allgemeine Sekretariatsarbeiten umfasste (vgl. Arbeitsbestätigung,
IV-Nr. 22 S. 3). Sodann war sie vom 2. Januar bis 30. April
bzw. September 2003 als «Procurement Assistant» bei der L.___, [...], tätig,
und dabei für die eigenständige Koordination aller internationaler
Finanzierungszusagen und den Support an Procurement Manager, weitere Instanzen
und Entscheidungsträger zuständig (vgl. Zertifikat vom 2. Mai 2003,
IV-Nr. 22 S. 4, und Lebenslauf). Im Bericht der M.___ AG vom
7. Dezember 2022 wurde im Rahmen des Job-Coachings schliesslich vermerkt, die
Beschwerdeführerin werde in einer anderen Tätigkeit ausserhalb ihres
angestammten Berufs (Polizei) als vermittelbar erachtet (IV-Nr. 94
S. 4).
4.2.4 Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Fähigkeiten für eine
Umschulung zur technischen Kauffrau verfügt. Es besteht kein Hinweis, dass diese
Umschulung bzw. Weiterbildung für sie eine ungeeignete Eingliederungsmassnahme
wäre. Bei einer solchen Tätigkeit wäre sie keinen Retraumatisierungen
ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin weist denn auch selber darauf hin, es treffe
wohl zu, dass ihr «die Fähigkeiten zur Umschulung zur technischen Kauffrau (…)
nicht gänzlich abgesprochen werden» könnten (vgl. Beschwerde, S. 6 oben [A.S. 17]).
Dass sie sich vor dem Hintergrund ihres abgebrochenen zweijährigen Studiums der
Humanmedizin sowie der Beschäftigung mit Gesundheitsthemen, insbesondere mit der
Komplementärmedizin, für die Tätigkeit einer Komplementärtherapeutin als besser
geeignet hält, ist hier nicht massgebend. Wie erwähnt sind ausgebildete
technische Kaufleute Fach- und Führungspersonen in der Koordination und Leitung
von Teams und Projekten, wobei sie über Kompetenzen rund um die Unternehmens-
und Mitarbeiterführung verfügen und diese gestalten. Demnach kann – entgegen
der Argumentation der Beschwerdeführerin – nicht gesagt werden, die
Beschwerdeführerin sässe als technische Kauffrau vornehmlich im Büro und hätte
keinen Kontakt zu Menschen. Es besteht sodann kein Hinweis, dass eine
langfristige und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt mit der Umschulung
zur technische Kauffrau unwahrscheinlich wäre. Die Angaben im Job-Coaching-Bericht
der M.___ vom 7. Dezember 2022, wonach die Arbeiten in der Abteilung «Operative
Lage» der Beschwerdeführerin mehrheitlich sinnlos erschienen seien und sie frustriert
hätten (IV-Nr. 94 S. 2 unten), kann dem Standortbericht vom
19. Oktober 2021 so nicht entnommen werden. Dort wurde vielmehr darauf
hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe sich im Arbeitsbereich «Operative
Lage» sehr wohl und gebraucht gefühlt, was vom Vorgesetzten vollumfänglich
bestätigt worden sei. Diese Tätigkeit habe ihren beruflichen Interessen
entsprochen (vgl. IV-Nr. 38 S. 2). Anhaltspunkte, dass das Potential
der Beschwerdeführerin fortan unausgeschöpft bleiben könnte oder deren persönliche
Eignung komplett ausgeblendet worden wäre, sind nicht ersichtlich. Sowohl die
von der Beschwerdegegnerin empfohlene Umschulung zur technischen Kauffrau als
auch diejenige zur Komplementärtherapeutin knüpfen an vorhandene Potentiale der
Beschwerdeführerin an. Es besteht – auch unter dem Gesichtspunkt, dass die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist – kein Hinweis, dass sie für die gewünschte und von ihr im
November 2022 bereits begonnene Ausbildung zur Komplementärtherapeutin besser
geeignet wäre. Berufsneigungen oder persönliche Interessen sind im Rahmen des
Eignungserfordernisses für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht
ausschlaggebend. Vielmehr ist – wenn immer möglich – an die bereits vorhandenen
Kenntnisse und Erfahrungen anzuknüpfen und von einer Umschulung in ein völlig
neues Berufsfeld abzusehen (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Dieser Grundsatz
spricht – angesichts der abgeschlossenen Ausbildung und der Berufs- und
Führungserfahren als Polizistin sowie gestützt auf die bisherigen Tätigkeiten –
für die von der Beschwerdegegnerin empfohlene und zugesprochene Weiterbildung
zur technischen Kauffrau; bei der Ausbildung zur Komplementärtherapeutin ist im
Fall der Beschwerdeführerin trotz abgebrochenem zweijährigem Studium der
Humanmedizin von einem weitgehend neuen Berufsfeld auszugehen.
4.3 Gemäss den erfolgten Abklärungen
der Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin erfüllt die Beschwerdeführerin
mit dem eidgenössischen Fachausweis als Polizistin (vgl. IV-Nr. 22
S. 2 und 125 S.6) die Voraussetzungen für die Weiterbildung zur
technischen Kauffrau mit eidgenössischem Fachausweis. Zur Prüfung wird u.a.
zugelassen, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einen
gleichwertigen Ausweis besitzt und über mindestens 3 Jahre Berufspraxis im
technisch-handwerklichen Bereich nach Erwerb des Abschlusses nachweist (vgl. Prüfungsordnung
des anavant über die Berufsprüfung Technische Kauffrau mit eidgenössischem
Fachausweis, S. 5 Ziff. 3.31 lit. a). Mit dem eidgenössischen
Fachausweis als Polizistin erfüllt die Beschwerdeführerin die
Prüfungszulassung. Mehrjährige Berufserfahrung in einem
kaufmännisch-technischen Bereich wird aufgrund der bestehenden Vorbildung nicht
verlangt. Vorausgesetzt wird lediglich mindestens eine dreijährige allgemeine
Berufserfahrung nach einem eidgenössischen Abschluss. Diese Voraussetzung
erfüllt die Beschwerdeführerin (vgl. Aktennotiz der Ausbildungsberatung der
Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2023 [IV-Nr. 127 S. 2], E.
II. 3.5 hiervor; vgl. auch Stellungnahme der Ausbildungsberatung der
Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2023, A.S. 42 f.). Dementsprechend
ergab auch die telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der I.___ vom
13. Juni 2023, dass eine Zulassung der Beschwerdeführerin gegeben sei
(IV-Nr. 127 S. 3; vgl. auch Protokolleintrag vom 13. Juni 2023,
S. 49).
4.4 Die Beschwerdeführerin wendet
ein, es sei unzutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, während des
Arbeitsversuchs sei es zu keinen gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Gemäss
den rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten sei es auch in dieser
Zeit zu Verspannungen und Migräneattacken gekommen (vgl. Beschwerde, S. 6
[A.S. 17]). Dazu ist zu bemerken, dass der rheumatologische Teilgutachter Dr. med.
F.___ aufgrund seiner in der Untersuchung vom 26. Oktober 2022 erhobenen
Befunde zum Schluss kam, «grundsätzlich soll die Explorandin wechselbelastende
berufliche Tätigkeiten ausüben können; dementsprechend sind stets monotone, nur
sitzende oder stehende Arbeiten ungünstig, ebenso wie Arbeiten verbunden mit
stereotypen Rotationsbewegungen der HWS oder Arbeiten mit anhaltender
Oberkörpervorneige- oder –rückhalteposition. Repetitive Überkopfbewegungen mit
dem rechten dominanten Arm sind aktuell ebenfalls ungünstig. In diesem Sinne
sind theoretisch Arbeiten auf Tischhöhe nicht spezifisch eingeschränkt.
Sonstige qualitativen Einschränkungen bestehen keine» (IV-Nr. 102.1
S. 40 Ziff. 8.2.1, vgl. E. II. 3.2.4 hiervor). Daraus kann nicht
abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als technische
Kauffrau aus rheumatologischer Sicht nicht zuzumuten wäre. Der rheumatologische
Teilgutachter stellte fest, die segmentale Untersuchung der Lenden- und
Brustwirbelsäule sei regelrecht gewesen. Die klinisch festgestellte endphasig
leichte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, vor allem der Rotation nach
rechts, könne primär reaktiv myogelotisch (schmerzhafte Muskelverspannung)
erklärt werden. Der Schultergürtelstatus habe grundsätzlich eine völlig normale
Funktionsfähigkeit am Humeroglenoidalgelenk beidseits ergeben. Im Gesamtkontext
seien die beklagten Schultergürtelschmerzen daher primär reaktiv myogelotisch zu
erklären. Sonstige pathologische Befunde am Bewegungsapparat hätten nicht
festgestellt werden können. Die chronische Spannungssymptomatik im
Nacken-Schultergürtel sei im Wesentlichen getriggert durch die psychosomatische
Belastungssituation. Weitere intensive therapeutische Massnahmen im Sinne einer
medizinischen Trainingstherapie und von zentrierenden Massnahmen des
Schultergelenks rechts seien indiziert, wobei bei guter Patientencompliance innerhalb
von spätestens vier bis sechs Monaten aus rheumatologischer Sicht eine
weitgehend normale Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Bezug auf den
Bewegungsapparat für die angestammte Tätigkeit sowie sonstige berufliche
Tätigkeiten in der freien Wirtschaft erreicht werden könne (IV-Nr. 102.1
S. 38 und 40). Somit kann nicht von einer andauernden, relevanten Einschränkung
der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit
als technische Kauffrau ausgegangen werden. Angesichts des vielfältigen
Aufgabenbereichs (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor) sollte diese Tätigkeit ohne
Weiteres wechselbelastend ausgeübt werden können (z.B. höhenverstellbares Pult,
sitzender und zusätzlich stehender Arbeitsplatz, Einteilung der verschiedenen Arbeitseinheiten
mit dem Ziel, zwischendurch auch ein paar Schritte gehen zu können etc.). Es
bleibt unklar, weshalb die Tätigkeit als technische Kauffrau wegen der erwähnten
rheumatologischen Einschränkungen nach Auffassung der Beschwerdeführerin
andauernd unzumutbar sein soll.
Ihrem weiteren Einwand, sie müsste bei
der Tätigkeit als technische Kauffrau ständig in einen Bildschirm schauen,
weshalb für sie ein erhöhtes Risiko für Migräneattacken bestehe, kann nicht
gefolgt werden. Der neurologische Teilgutachter Dr. med. E.___ qualifizierte
die festgestellte «Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)» als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und stellte fest, zum
Untersuchungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei und der
neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig. Es seien keine visuellen
Störungen vorhanden. Zur Behandlung der Migräne habe die Beschwerdeführerin
aktuell eine Basistherapie mit Riboflavin und Magnesium. Sie habe davon
offenbar recht gut profitiert, wobei es möglich wäre, die Basistherapie zu
intensivieren. Der neurologische Teilgutachter attestierte der
Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polizistin eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit und stellte fest, aus
neurologischer Sicht habe in den letzten Jahren keine höhergradige und länger
dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Einschränkungen
bezüglich Bildschirmarbeit wurden vom Neurologen nicht attestiert; ebenso wenig
wurde von ihm festgestellt, langes in den Bildschirm Schauen könnte für die
Beschwerdeführerin ein Trigger für Migräneattacken sein (vgl. IV-Nr. 102.1
S. 45 ff.). Es gilt sodann zu beachten, dass die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsversuch in den Bereichen «Verkehrsdienst/Verkehrsrecht» und «Operative
Lage» erfolgreich absolvierte, wobei bestätigt wurde, dass eine solche
Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der richtige Arbeitsplatz für ihre Gesundheit
und beruflichen Interessen wäre. Es finden sich keine Hinweise, dass die
Beschwerdeführerin während des mehrmonatigen Arbeitsversuchs mit sitzenden
Tätigkeiten und Bildschirmarbeit unter körperlichen Beschwerden gelitten hätte (vgl.
Standortbestimmungen vom 19. Oktober 2021 [IV-Nr. 38 S. 2], 16. Dezember
2021 [IV-Nr. 45] und 2. Juni 2022 [IV-Nr. 59 S. 2], Zwischenbericht
vom 23. September 2021 [IV-Nr. 35], Bericht der M.___ vom
7. Dezember 2022 [IV-Nr. 94) und RAD-Bericht vom 22. Februar
2023 [IV-Nr. 108 S. 2]). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als
technische Kauffrau mangels Wechselbelastung oder wegen Migräneattacken in
ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevant eingeschränkt wäre.
4.5 Zur Gleichwertigkeit der
Ausbildung zur technischen Kauffrau ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als
Polizistin und stellvertretende Gruppenleiterin im Jahr 2019 ein Bruttoeinkommen
von CHF 81'556.00 (Teilzeitbeschäftigung von 72.72 %; 37 Schichttage)
erzielte (IV-Nr. 14 S. 13 f.); ab dem 3. Februar 2020 war sie vollumfänglich
arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 4). Nach den Angaben der Arbeitgeberin vom
24. Juli 2020 wurde der AHV-beitragspflichtige Lohn ab 1. Juni 2020 auf
CHF 5'943.00 pro Monat bzw. CHF 77'259.00 pro Jahr (inkl. 13.
Monatslohn) festgesetzt (IV-Nr. 14 S. 2; vgl. auch Protokoll
Intake-Gespräch vom 8. Juli 2020 [IV-Nr. 9 S. 1]). Das
Arbeitspensum im Jahr 2020 belief sich auf 75.63 % (ohne Schichttage; IV-Nr. 9
S. 1 und 14 S. 16). Bei einem Pensum von 100 % hätte die
Beschwerdeführerin damit ein Einkommen von CHF 8'512.85 pro Monat bzw.
CHF 102'154.00 pro Jahr erzielt (inkl. 13. Monatslohn). Demgegenüber könnte
die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Weiterbildung zur technischen
Kauffrau unter Berücksichtigung ihres Profils (Region Nordwestschweiz [BS, BL,
AG]; Branche: Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und
Privatpersonen; Berufsgruppe: Betriebswirtschaftliche und kaufmännische
Fachkräfte und Verwaltungsfachkräfte; Stellung im Betrieb: ohne Kaderfunktion;
41.8 Stunden pro Woche; Ausbildung: höhere Berufsausbildung, höhere Fachschule;
Alter: 42; Dienstjahre: 0; Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte;
13. Monatslohn) ein Einkommen von CHF 6'498.00 pro Monat bzw.
CHF 77'976.00 pro Jahr (Zentralwert [Median]) erzielen (vgl. «Salarium –
Statistischer Lohnrechner 2020»; A.S. 33). Dieser Jahreslohn liegt zwar knapp
24 % unter dem vorerwähnten Jahreseinkommen in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Polizistin (CHF 102'154.00), daraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, die Umschulung zur technischen Kauffrau wäre für die
Beschwerdeführerin nicht annähernd gleichwertig. Es gilt zu beachten, dass bei
der Beurteilung der annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit nicht nur der
Gesichtspunkt der aktuellen Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige
Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der
angestrebten Ausbildung mitzuberücksichtigen ist (BGE 124 V 108 E. 3
S. 111 f. mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth,
a.a.O, Art. 17 IVG, S. 199 Rz. 18). Gemäss der Stellungnahme der
Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2023 wird die Ausbildung
zur «Technischen Kauffrau» mit einer Berufsprüfung abgeschlossen, wobei der
Absolventin nach bestandener Prüfung ein eidgenössischer Fachausweis verliehen
wird. Nach den Angaben der Ausbildungsberatung handelt es sich bei der
Ausbildung zur technischen Kauffrau um eine höhere Berufsbildung auf
Tertiärstufe (A.S. 42 f.; vgl. Prüfungsordnung anavant, S. 10
Ziff. 7.1; vgl. auch Verordnung des Staatssekretariats für Bildung,
Forschung und Innovation [SBFI] über das Verzeichnis der gemäss dem nationalen
Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung eingestuften
Berufsbildungsabschlüsse vom 11. Mai 2015 [SR 412.105.12], Stand:
1. Februar 2023, Art. 1; Anhang, S. 38 und 96). Damit ist davon
auszugehen, dass die 1981 geborene Beschwerdeführerin nach Abschluss der
Umschulung das bisherige Lohnniveau als Polizistin bald wieder erreichen oder
allenfalls sogar übertreffen könnte, zumal bei ihr noch von einer noch langen
Erwerbsdauer auszugehen ist. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass
die Beschwerdeführerin mit der Kombination Ausbildung und langjährige
Berufserfahrung bei der Polizei und Weiterbildung zur technischen Kauffrau mit
eidgenössischem Fachausweis in unterschiedlichen Branchen gute Aussichten auf
eine Stelle hätte (vgl. IV-Nr. 127 S. 3; vgl. Stelleninserate vom
Juni/Juli 2023 [IV-Nr. 139 S. 28 ff.] bzw. Beschwerdebeilagen [BB] 5]).
Auch nach einer Durchsicht von weiteren entsprechenden Stelleninseraten für die
Region [...] in den einschlägigen Stellenportalen im Internet kann nicht davon
ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin nur mit (mehrjähriger)
Berufserfahrung im kaufmännisch-technischen Bereich eine reelle Aussicht auf
den Erhalt einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt bestehen würde. Dass in einzelnen
Stellenprofilen im Idealfall einschlägige Berufserfahrung angegeben oder als
erwünscht bezeichnet wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine
zusätzliche und vorab zu gewährende Umschulung zur Kauffrau mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis (EFZ), wie dies von der Beschwerdeführerin eventualiter
beantragt wird, ist demnach nicht erforderlich.
4.6 Die gesamten Kurskosten der von
der Beschwerdeführerin im November 2022 begonnenen, mindestens dreijährigen Ausbildung
zur Komplementärtherapeutin belaufen sich unbestrittenermassen auf
CHF 45'365.00 (Unterricht, Kost und Logis J.___ mit Tronc Cummun; vgl. IV-Nr. 69
S. 2; Beschwerde, S. 7 f. [A.S. 18 f.]). Hinzu kommen die Taggeldleistungen
gemäss Art. 22 f. IVG (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Damit ist die von
der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung zur Komplementärtherapeutin erheblich
teurer ist als die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene einjährige
Umschulung zur technischen Kauffrau mit Kosten von insgesamt CHF 16'600.00
(Intensivlehrgang während zwei Semester à CHF 8'300.00, vgl.
IV-Nr. 111 S. 2). Wählt eine versicherte Person für das mit der
Umschulung angestrebte Ziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren
Ausbildungsweg als notwendig, hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten
selber aufzukommen (KSBEM, Rz. 1714; Meyer/Reichmuth,
a.a.O., S. 201 Rz. 43; vgl. E. II. 2.6 hiervor). Die finanzielle
Angemessenheit der von der Beschwerdeführerin gewünschten und im November 2022 bereits
begonnenen Ausbildung zur Komplementärtherapeutin ist unter den gegebenen
Umständen zu verneinen. Dementsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Austauschbefugnis die Ausbildungskosten für den Intensivlehrgang
zur technischen Kauffrau in Höhe von CHF 16'600.00 zu. Dieses Vorgehen
erweist sich als korrekt. Wie (oben unter E. II. 2.3 hiervor) erwähnt,
besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen,
notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen
bestmöglichen Vorkehren. Die Finanzierung des Intensivlehrganges zur
technischen Kauffrau durch die IV genügt für eine andauernde Eingliederung der
Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt. Für die darüberhinausgehenden Mehrkosten
der kostspieligeren Ausbildung zur Komplementärtherapeutin hat die Beschwerdeführerin
aufzukommen. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit vorliegend
angefochtener Verfügung abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem in gleicher
Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser