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Entscheid

VSBES.2023.177

Invalidenrente

25. September 2024Deutsch53 min

beidseits ohne radikuläre Ausfälle bei degenerativen Veränderungen (IV‑Aktennummer

Source so.ch

Urteil vom 25. September 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 28. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2018 (Datum des

Eingangs der Anmeldung) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung

nannte er ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Lumboischialgie

beidseits ohne radikuläre Ausfälle bei degenerativen Veränderungen (IV‑Aktennummer

[IV‑Nr.] 2). Im Herbst 2020 liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;

IV-Nr. 33) bidisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Gutachten

vom 27. Oktober 2020, IV‑Nr. 42.1 und 42.2). Gestützt auf

dieses Gutachten und eine Stellungnahme des RAD vom 26. November 2020 (IV‑Nr.

48) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

15. Januar 2021 in Aussicht, sie werde ihm keine Leistungen ausrichten (IV‑Nr. 50).

1.2 Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 (IV‑Nr. 52) bzw.

ergänzend am 17. März 2021 (IV-Nr. 56) Einwände erheben und weitere,

zuvor nicht aktenkundig gewesene ärztliche Berichte einreichen

(IV-Nr. 56, 58, 60). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin

wiederum Rücksprache mit dem RAD, welcher eine neue Begutachtung für notwendig

erachtete (IV-Nr. 62). Im Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer

daher durch die Medizinische Abklärungsstelle B.___ erneut, diesmal

polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und

psychiatrisch), begutachtet (Gutachten vom 31. Januar 2022, IV-Nr. 72). Am

31. Mai 2022 erliess die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid,

mit welchem sie dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen Rente vom

1. Dezember 2018 bis 30. März 2022 sowie die Verneinung eines

Leistungsanspruchs ab 1. April 2022 in Aussicht stellte (IV-Nr. 90). Zeitlich

überschneidend mit diesem Vorbescheid teilte der Beschwerdeführer mit, er halte

sich aktuell und voraussichtlich bis Ende Juni 2022 in der psychiatrischen

Klinik C.___ auf (IV‑Nr. 91).

1.3 Am 1. Juli 2022 und

ergänzend am 18. August 2022 liess der Beschwerdeführer auch gegen diesen

neuen Vorbescheid vom 31. Mai 2022 Einwände erheben (IV-Nr. 94

und 98) und die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente (IV-Nr. 94)

sowie Einholung des Austrittsberichts der Klinik C.___ beantragen

(IV-Nr. 98). Vom 3. Dezember 2022 bis 21. Januar 2023 war der

Beschwerdeführer abermals in dieser Klinik hospitalisiert. Nach Einsicht in die

Austrittsberichte dieser Aufenthalte (IV-Nr. 99 und 105) kündigte die

Beschwerdegegnerin mit einem weiteren Vorbescheid vom 18. April 2023

an, sie werde das Leistungsbegehren nunmehr abweisen (IV-Nr. 107).

1.4 Der Beschwerdeführer liess am

11. Mai 2023 (ergänzt am 14. Juni 2023) Einwände erheben

und beantragen, ihm sei eine unbefristete ganze Rente auszurichten

(IV-Nr. 108, 114). Am 28. Juni 2023 verfügte die

Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids vom 18. April 2023 und lehnte

das Leistungsgesuch ab (IV-Nr. 115).

2. Gegen die Verfügung vom

28. Juni 2023 lässt der Beschwerdeführer am 19. Juli 2023

Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S] 10):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28.06.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 01.12.2018 eine

unbefristete ganze Rente auszurichten.

3. Eventualiter

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine weitere polydisziplinäre

Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Innere Medizin, Orthopädische

Chirurgie, Neurologie sowie Psychiatrie zu initiieren.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Am 26. Juli 2023 wird

festgestellt, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss in

Höhe von CHF 600.00 bezahlt hat (A.S. 38).

4. Mit Verweis auf die Akten und

die Begründung in der Verfügung verzichtet die Beschwerdegegnerin am

27. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 43).

5. Am 28. September 2023

reicht der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote ein

(A.S. 44).

6.

6.1 Am 12. Dezember 2023 gibt der

Beschwerdeführer vier ärztliche Berichte (datierend vom 29. September 2023, 27.

Oktober 2023, 3. und 29. November 2023) zu den Akten und führt aus, diese seien

im vorliegenden Verfahren relevant, da sie einen angeborenen Herzfehler des

Beschwerdeführers belegten, welcher bereits vor Erlass der angefochtenen

Verfügung Schmerzen verursacht habe (A.S. 49 f.).

6.2 Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2023 wird der Beschwerdegegnerin am

19. Januar 2024 zugestellt und dieser bis am 11. März 2024 Frist

gesetzt, sich dazu freiwillig zu äussern (A.S. 51).

6.3 Die Beschwerdegegnerin führt mit

Stellungnahme vom 12. März 2024 aus, aus den neu eingereichten Berichten

liesse sich keine vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene relevante

Zustandsverschlechterung ableiten, die etwas an den gutachterlichen

Einschätzungen ändern würde (A.S. 52). Diese Stellungnahme wird dem

Beschwerdeführer am 14. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 78).

7. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024

lässt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht einen Austrittsbericht der Klinik

C.___ vom 21. Mai 2024 zugehen. Begleitend führt er aus, die Klinik resümiere

in diesem Bericht, es habe über alle stationären Aufenthalte des

Beschwerdeführers hinweg keine nachhaltige Zustandsverbesserung erreicht werden

können. Da der Bericht auch Bezug nehme auf vergangene Aufenthalte, sei dieser

als auch im vorliegenden Verfahren wesentlich zu den Akten zu nehmen (A.S. 79 f.).

Die Eingabe des Beschwerdeführers wird zusammen mit dem Austrittsbericht der

Klinik C.___ der Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2024 zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 81).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte‑)Jahres zu

mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu

leisten (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.3

2.3.1

Das IVG hat per

1.

Januar 2022 verschiedene Änderungen erfahren, u. a. wurde in

Art. 28b IVG neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der

bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis

zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so

erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach

Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c

der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020.

Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende

Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar

2023, E. 2.2.1. m. w. H.).

2.3.2

Die angefochtene Verfügung erging

nach dem 1. Januar 2022, betrifft aber einen frühestens im

Dezember 2018 beginnenden Rentenanspruch. Folglich ist grundsätzlich die

Rechtslage, wie sie sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend.

Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden daher

grundsätzlich keine Anwendung. Da der Beschwerdeführer 1966 geboren ist und

somit am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, würde dies

auch gelten, falls sich herausstellen sollte, dass vor diesem Datum ein

Rentenanspruch entstanden ist und dieser wegen einer später eingetretenen

Veränderung anzupassen ist (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

19.

Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c).

2.4

Nach Art.

28.

Abs. 2 IVG in der zuletzt vor den Änderungen vom

1.

Januar 2022 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad

ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine

ganze Rente.

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

3.

Strittig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin verneint

einen Anspruch gestützt auf das Gutachten der B.___ vom 31. Januar 2022 (IV-Nr.

72.2). Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, dieses Gutachten sei

nicht beweiswertig, und dasselbe gelte für das vorhergehende bidisziplinäre

Gutachten der Dres. med. D.___ (Fachärztin für Rheumatologie) und E.___

(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 27. Oktober 2020 (IV-Nr.

42.1

und 42.2). Die Beschwerdegegnerin erachtete dieses Gutachten zunächst als

beweiskräftig, gelangte aber in der Folge, gestützt auf die Stellungnahme des

RAD vom 19. August 2021, zum Ergebnis, die neu eingereichten Berichte enthielten

Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und

angesichts dieser Entwicklung sei eine erneute Begutachtung angezeigt (vgl.

IV-Nr. 62). In der angefochtenen Verfügung bezieht sich die

Beschwerdegegnerin sowohl auf das frühere, bidisziplinäre als auch auf das

Dispositiv

spätere, polydisziplinäre Gutachten. Demnach sind beide Expertisen für das

Ergebnis relevant und auf ihren Beweiswert zu prüfen.

3.1 Für den Beweiswert einer

ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

ATSG bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche diesen

Anforderungen entsprechen, ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

3.2 Die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

andererseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen

beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25.

Juni 2024 E. 3 mit Hinweisen).

4. Es stellt sich zunächst die

Frage nach dem Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vom 27. Oktober 2020

(IV-Nr. 42.1 und 42.2).

4.1 Die Rheumatologin Dr. med. D.___

nimmt in ihrem Teilgutachten vom 26. Oktober 2020 (IV-Nr. 42.2) zunächst auf

die ihr vorliegenden Akten Bezug. Es folgen eine ausführliche Wiedergabe der

Aussagen des Beschwerdeführers (spontan und auf vertiefende Befragung), die

Darstellung der Untersuchungsbefunde, die Diagnosen, die Beurteilung sowie die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit nennt die Gutachterin ein chronisches lumbal links

betontes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in die Beine

linksbetont und nicht radikulären Sensibilitätsausfällen sowie Hyperalgesie am

linken Bein mit/bei

-

Osteochondrose LWK 1/LWK 2,

Chondrosen LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1, mediane Discusprotrusionen LWK1/2 und LWK

5/SWK 1 ohne Neurokompression, Spondylarthrosen LWK 4/5 und ausgeprägter auch

LWK 5/SWK 1

-

Fehlformen (Flachrücken)

-

deutlichen Hinweisen für

eine nicht organische Schmerzkomponente

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nennt die Gutachterin eine Fehlform des Sternums und einen

atypischen Ansatz des Musculus pectoralis links nach unklarem Eingriff im

Bereich des Sternums und obersten Drittel der Linea alba in der Kindheit sowie

eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität am linken Arm.

In der Beurteilung führt Dr. med. D.___

aus, im November 2017 habe der Versicherte, gemäss seinen Angaben nach

vorausgehend längerer Zeit mit Kreuzschmerzen und deswegen wiederholten

Arbeitsausfällen, seine Arbeitstätigkeit auf dem Bau niedergelegt. Der

Grossteil der vorhandenen Akten seien Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ohne

spezifische Diagnosen. Den wenigen medizinischen Berichten könne entnommen

werden, dass beim Versicherten eine chronische lumbale Schmerzproblematik mit

pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Beine vorhanden sei und dass

schmerztherapeutische Infiltrationen keine Besserung gebracht hätten, der Versicherte

einmal sogar mit massiven Nebenwirkungen reagiert habe. Bei radiomorphologisch fehlender

Neurokom-pression sei immer ein konservatives Vorgehen empfohlen worden. 2019 sei

durch den Hausarzt und das Schmerzzentrum F.___ die Diagnose einer somatoformen

Schmerzstörung gestellt worden. In der aktuellen klinischen Untersuchung sei

auffällig, dass spontane Bewegungen im Bereich der Wirbelsäule kaum

durchgeführt würden. Praktisch alle Bewegungen im Rahmen der Untersuchung

verursachten Schmerzen, auch das passive Bewegen in den Hüftgelenken, die in

ihrer Beweglichkeit nicht eingeschränkt seien. Die Sensibilitätsstörung am

linken Bein und am linken Arm könnten nicht Dermatomen zugeordnet werden bzw.

wenn, müsste eine Affektion multipler Spinalnerven postuliert werden, was

aufgrund der vorliegenden MRT-Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule

ausgeschlossen werden könne. In diesen komme seit 2014 eine Osteochondrose LWK 1/2

mit Discusprotrusion, jedoch ohne Neurokompression zur Darstellung, welche im

Verlauf der Jahre nicht progredient gewesen sei, zudem Chondrosen LWK 4/LWK 5

und später auch LWK 5/SWK 1 mit einer medianen Discusprotrusion auf Höhe LWK

5/SWK 1 ebenfalls ohne Neurokompression sowie mässige bis höhergradige

Spondylarthrosen LWK 4/LWK 5 und LWK 5/SWK 1. Letztere könnten durchaus

einschiessende Schmerzen, auch mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Beine,

jedoch meist dorsal und in der Regel nur bis auf Kniehöhe oder Wadenhöhe,

verursachen.

Zusammengefasst könnten beim

Versicherten mässige, nicht das Altersmass übersteigende degenerative

Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt werden, welche die

von ihm geltend gemachten Beschwerden aber nicht ausreichend erklärten. Das

Verhalten des Versicherten sei auffallend, scheine aber eher einer

Verdeutlichungstendenz zu entsprechen als einer Aggravation, wobei aufgrund

einer einmaligen Untersuchung eine dies betreffende Beurteilung nicht mit

100%iger Sicherheit möglich sei. Aufgrund der, wenn auch das Altersmass nicht

übersteigenden, degenerativen Veränderungen den Lendenwirbelsäule, könne der

Versicherte ab 2014 aus rheumatologischer Sicht keine rückenbelastenden

Tätigkeiten mehr ausüben.

Die ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau

könne dem Versicherten seit 2014 (erstes zur Verfügung stehendes MRT der

Lendenwirbelsäule) nicht mehr zugemutet werden. In einer leichten, maximal

intermittierend mittelschweren, streng rückenadaptierten Tätigkeit bestehe aus

rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Während der Rehabilitation

in [...] (keine Akten vorliegend) habe, da die Therapien tagsüber erfolgt

seien, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ebenso sei der Versicherte

während sehr intensiver Behandlungen wie z.B. den schmerztherapeutischen

Interventionen eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Betreffend medizinische

Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erklärt die

Gutachterin, es handle sich, soweit dies aufgrund einer einmaligen Untersuchung

und der spärlichen Aktenlage beurteilt werden könne, um eine komplexe

Schmerzproblematik. Verschiedenste Therapieansätze hätten bis anhin zu keiner

Besserung geführt, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass in Zukunft

noch eine Verbesserung möglich sein werde; insbesondere stünden keine

Massnahmen zur Verfügung, durch welche eine Verbesserung der rheumatologisch

zumutbaren Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte.

4.2 Das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. med. E.___ enthält ebenfalls einen fachspezifischen Aktenauszug

und gibt die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der vertiefenden Befragung

wieder. Zur sprachlichen Verständigung hält der Gutachter fest, der Explorand

habe sich «einigermassen» in der deutschen Sprache verständigen können. Ihm sei

im Vorfeld angeboten worden, einen Dolmetscher zu organisieren, er habe dies

aber abgelehnt. Weiter folgen eine Beschreibung des Befunds und schliesslich

die Beurteilung sowie die Diagnosen.

In der Beurteilung legt Dr. med. E.___

dar, der aus [...] stammende Explorand lebe seit 1991 in der Schweiz und

arbeite seither auf dem Bau, wobei er über eine Temporärfirma angestellt gewesen

sei, wodurch es immer wieder längere Unterbrüche bei der Arbeit gegeben habe, während

denen er Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. Er gebe an, die Arbeit jeweils

gerne verrichtet und nie irgendwelche Schwierigkeiten an den Arbeitsplätzen

gehabt zu haben. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, in der Beziehung gebe

es ebenfalls keine Probleme. Er leide seit einigen Jahren unter

Rückenbeschwerden, die dazu führten, dass er die bisherige Tätigkeit nicht mehr

ausüben könne. Er werde seit November 2017 arbeitsunfähig geschrieben. Seit

März 2018 stehe er zusätzlich noch in einer ambulanten psychiatrischen

Behandlung. Er gebe als Hauptbeschwerden Rückenbeschwerden an, die teilweise

einschiessend seien und dazu führten, dass die Beine nachgäben, er habe

deswegen auch Angst vor diesen Beschwerden. Die Beschwerden seien in

unterschiedlichem Ausmass vorhanden. Den Tag verbringe er oft zuhause, wobei er

im Haushalt nur wenig mithelfe, allenfalls kleinere Einkäufe erledige,

teilweise spaziere oder sich mit den Kindern abgebe. Er versuche auch weiterhin

soziale Kontakte zu pflegen und treffe sich teilweise mit Kollegen, was ihm

ebenfalls guttue. Eigentlichen Interessen gehe er nicht nach. Er schaue viel

fern, lese vielleicht die Nachrichten oder sehe diese im Fernsehen, teilweise

schlafe er. Er gebe einen unterbrochenen Nachtschlaf an, könne allerdings

jeweils gut weiterschlafen. Er berichte davon, unter unangenehmen Träumen zu

leiden. Je nach Schmerzen sei er teilweise etwas nervös und angespannt, doch

nicht dauerhaft. Er sei nicht übermässig gereizt oder aggressiv und fühle sich

nicht dauerhaft deprimiert. Suizidgedanken verneine er. Er könne Freude

empfinden und lachen und sei stimmungsmässig nicht dauerhaft beeinträchtigt. In

der Untersuchung finde sich ein etwas einfach strukturierter Explorand, der

sich kooperativ an der Untersuchung beteilige, es zeigten sich keine Hinweise

auf kognitive, affektive oder psychomotorische Beeinträchtigungen, er wirke

insbesondere in keiner Weise deprimiert oder anderweitig psychopathologisch

auffällig. Es stünden zwei identische Arztberichte von Dr. med. G.___ zur

Verfügung, wo eine ambulante Behandlung seit März 2018 bestätigt werde. Es

werde ein mittel- bis schwergradiges Zustandsbild im Sinne einer affektiven

Störung, klinisch phänomenologisch am ehesten eine somatisierende Depression

mit Angst und Depression gemischt, chronifiziert und innerpsychisch verfestigt,

angegeben. Bei objektiven Befunden werde eine deutlich herabgesetzte

Grundstimmung mit Hypomimie und deutlicher Einschränkung der affektiven

Schwingungsfähigkeit, affektstarr, verlangsamtes Denken, Störung der kognitiven

Funktionen aufgeführt. Dieser Befund passe in keiner Weise zum heute

vorzufindenden Befund, auch die subjektiven Angaben deckten sich nicht mit den

Angaben von Dr. med. G.___. Der Explorand bestätige, dass durchaus gewisse

Interessen bestünden, es bestehe auch nicht ein ausgesprochener Libidoverlust, jedoch

Angst vor Schmerzen bei sexuellen Aktivitäten. Auch ein Verlust von

Lebensfreude und eine Suizidalität würden nicht bestätigt, ebenso kein sozialer

Rückzug. Es falle zudem auf, dass Dr. med. G.___ einzig Surmontil-Tropfen

verordnet habe, was nicht reiche, um eine depressive Störung anzugehen, da

diese Medikation eingesetzt werde wegen der schlaffördernden Wirkung. Heute

gebe der Explorand an, dass er seit einigen Monaten Brintellix einnehme, was offensichtlich

als antidepressive Medikation verordnet worden sei. Es könne aufgrund der

heutigen Untersuchung keine gedrückte Stimmung festgestellt werden, dies sowohl

aufgrund der objektivierbaren Befunde wie aufgrund der subjektiven Angaben. Es

bestehe auch nicht ein ausgesprochener Interessenverlust oder Freudlosigkeit

und auch keine Verminderung des Antriebes. In diesem Sinn seien die

Kardinalsymptome für eine Depression nicht erfüllt. Es sei deshalb aufgrund der

Angaben in den Unterlagen und der heutigen Untersuchung anzunehmen, dass die

depressive Störung remittiert sei. Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten

fänden sich nicht, auch in den Unterlagen würden keine entsprechenden Angaben

gemacht. Es zeigten sich im Weiteren auch keine Hinweise auf eine anderweitig

psychiatrisch relevante Störung. Die Körperbeschwerden müssten weitgehend aus

somatischer Sicht beurteilt werden, wobei heute einzig auffalle, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden zumindest im Gespräch nicht

wesentlich beeinträchtigt wirke. Es würden auch keine intensiven Massnahmen

durchgeführt, z.B. scheine die physiotherapeutische Behandlung schon seit

Monaten gestoppt worden zu sein, Schmerzmedikamente würden nur bei Bedarf

eingenommen. Der Explorand sei gut in der Lage, Termine wahrzunehmen und

allgemeine Regeln und Routinen einzuhalten. Er könne Aufgaben strukturieren, sei

flexibel und umstellfähig, könnte die fachlichen Kompetenzen anwenden und sei

in der Lage, einen Entscheid zu fällen oder sich ein Urteil zu bilden. Die

Durchhaltefähigkeit sei nicht durch den psychischen Zustand beeinträchtigt.

Beeinträchtigungen ergäben sich allenfalls aufgrund der körperlichen

Problematik. Er könne sich gut selbstbehaupten, pflege auch Kontakte zu

Dritten, die Gruppenfähigkeit sei nicht eingeschränkt, er pflege familiäre und

auch intime Beziehungen, er sei grundsätzlich in der Lage, Aktivitäten

nachzugehen, wobei er allgemein schon vorgängig nie wesentlichen Aktivitäten in

der Freizeit nachgegangen sei. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt,

ebenfalls nicht die Verkehrs- und Wegefähigkeit. Aufgrund des psychischen

Zustandes könnten demnach keine Beeinträchtigungen abgeleitet werden.

Dementsprechend bestehe als Diagnose einzig ein Status nach einer möglichen,

aktuell remittierten depressiven Episode.

4.3 Beide Teilgutachten werden den

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich

gerecht. Sie basieren auf einer persönlichen Untersuchung, beziehen die Angaben

des Beschwerdeführers sowie alle den Gutachtern bekannten Vorakten in die

Beurteilung mit ein und gelangen auf dieser Basis zu einleuchtenden

Ergebnissen, welche in nachvollziehbarer Weise begründet werden.

4.4 Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, die Dres. med. D.___ und E.___ hätten bei der Erstellung ihres

Gutachtens im Oktober 2020 über verschiedene medizinische Unterlagen nicht verfügt,

welche der Beschwerdegegnerin in der Folge am 17. März 2021 eingereicht

worden seien. Konkret handle es sich um Berichte von Dr. med. H.___,

Neurologie [...], vom 20. Januar 2016, von Dr. med. I.___, [...], vom

28. November 2017 und 27. Juni 2018 sowie von der J.___ vom 10. Januar

2018 und der Neurochirurgie K.___ vom 11. Juni 2018. Aus sämtlichen

Berichten sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer eine mehrjährige

Schmerzproblematik bestehe. Damit sei das bidisziplinäre Gutachten

beweisuntauglich, weil es auf unvollständigen Grundlagen beruhe. Weiter

bestünden Widersprüche zwischen den beiden Teilgutachten, namentlich in Bezug

auf die Ursache der Schmerzproblematik. Beim psychiatrischen Teilgutachten sei

ausserdem zu bemängeln, dass der Gutachter keinen Dolmetscher beigezogen habe.

4.5 Nach der Erstattung des

bidisziplinären Gutachtens im Oktober 2020 gelangte zunächst eine Stellungnahme

von Dr. med. G.___ vom 9. Februar 2017 (wohl falsch datiert) zu den Akten

(IV-Nr. 49). Am 17. März 2021 liess der Beschwerdeführer ausserdem die

vorstehend (E. II. 4.4) genannten Berichte einreichen (IV-Nr. 56). Am 14. April

2021 legte er zudem einen Bericht des L.___s vom 7. April 2021 auf (IV-Nr. 58).

Dr. med. M.___ des RAD bejahte zunächst die Beweiskraft des

bidisziplinären Gutachtens auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten

Dokumente (Stellungnahme vom 4. Mai 2021, IV-Nr. 59; vgl. auch IV-Nr. 48). Der

Beschwerdeführer liess am 14. Juli 2021 einen weiteren Bericht von Dr. med. G.___

vom gleichen Datum einreichen (IV-Nr. 60). Dr. med. M.___ gelangte zum

Ergebnis, dieser Bericht enthalte zusammen mit demjenigen des L.___ vom 7. April

2021 Hinweise auf eine Verschlechterung, welche durch ein neues Gutachten

abzuklären sei (Stellungnahme vom 19. August 2021, IV-Nr. 62). Die

Beschwerdegegnerin leitete daraufhin die Begutachtung durch die B.___ in die

Wege, welche ihr Gutachten schliesslich am 31. Januar 2022 erstattete

(IV-Nr. 72).

4.6 Den Parteien ist darin

zuzustimmen, dass aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen, welche nach der

ersten, bidisziplinären Begutachtung zu den Akten gelangten, eine erneute

Begutachtung angezeigt war. Ob und inwieweit dem bidisziplinären Gutachten für

das vorliegende Verfahren weiterhin Relevanz und beweismässige Bedeutung

zukommt, wird nach der Prüfung der Beweiskraft des späteren Gutachtens zu

beurteilen sein (vgl. E. II. 7 hiernach).

5. Bei der B.___ wurde der

Beschwerdeführer am 7. und 8. Dezember 2021 durch

Prof. Dr. med. N.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), Dr. med.

O.___ (Facharzt für Rheumatologie), Dr. med. P.___ (Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie) sowie Dr. med. Q.___ (Facharzt für Neurologie)

begutachtet. Zusätzlich wurden eine Labordiagnostik und eine

Röntgenuntersuchung durchgeführt (IV‑Nr. 72.2 S. 5). Das

Gutachten basiert auf den vollständigen Vorakten sowie auf eigenen

Untersuchungen in den genannten Fachdisziplinen.

5.1 Die Gutachter stellten aus

interdisziplinärer Sicht folgende Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 72.2 S. 7):

Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik an den

Beinen (ICD-10 M54.4)

-

mässige bis deutliche

Degeneration an der LWS (MRI 2018 und aktuelles Röntgen), mögliche segmentale

Instabilitäten an der oberen LWS (aktuelles Röntgen)

-

ohne Anhalt für aktuelle

radikuläre Beteiligung mit anamnestischem radikulärem Syndrom S1 links 2016

-

ungünstige Faktoren:

Adipositas, Schwäche der Bauchwand nach Operation in der Jugend,

schmerzvermeidendes Verhalten mit konsekutiver Dekonditionierung

-

Chronifizierung und

Therapieresistenz mit/bei V. a. ungünstige Beeinflussung der Symptomatik

durch nicht-somatische Faktoren

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD‑10 F45.41) sowie ein

metabolisches Syndrom (IV-Nr. 72.2 S. 8).

5.2 Die Gutachter hielten aus

interdisziplinärer Sicht fest, anlässlich der Exploration habe sich eine

ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden

und den objektivierbaren Befunden gezeigt, wofür gemäss der psychiatrischen

Beurteilung eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren verantwortlich sei, welche die Arbeitsfähigkeit aber nicht einschränke

(IV‑Nr. 72.2 S. 8). Der Beschwerdeführer sei in der

angestammten Tätigkeit auf dem Bau seit November 2017 nicht mehr arbeitsfähig.

In einer Tätigkeit mit nur sehr leichter Rückenbelastung und nur leichten

körperlichen Belastungen und der Möglichkeit, Wechselpositionen einzunehmen,

bestehe seit Dezember 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

(IV-Nr. 72.2 S. 9). Der Rheumatologe Dr. med. O.___ diskutierte im

Gutachten sich in der Bildgebung zeigende degenerative Veränderungen an der

Lendenwirbelsäule, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers teilweise

erklären könnten. Er hielt aber fest, es fänden sich klare Hinweise für eine

Relevanz nicht-somatischer Faktoren bei der Beschwerdepräsentation

(IV-Nr. 72.2 S. 48). Aufgrund der degenerativen Veränderungen könne

der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem Bau arbeiten, hingegen sei er in einer

angepassten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig (IV-Nr. 72.2 S. 49 f.).

Die anderen Gutachter erachteten den Beschwerdeführer in einer angepassten

Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 72.2

S. 26 f., 36 f., 56). Die Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers in angepasster und angestammter Tätigkeit ist somit gemäss

den Gutachtern einzig rheumatologisch bedingt. Diese Schlussfolgerungen

basieren auf einem Konsens der beteiligten Gutachter und werden in plausibler

und nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den

allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

grundsätzlich gerecht. Es bleibt zu prüfen, ob inhaltliche Mängel vorliegen,

welche der Beweiskraft entgegenstehen.

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt

insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. P.___. Er macht

u. a. geltend, dieser habe aktenwidrig keine Depression diagnostiziert und

im Widerspruch zum allgemein-internistischen Gutachter (Prof. Dr. med.

N.___), welcher bei der aktuell eingenommenen Medikation das Medikament

Trittico aufgeführt habe, festgehalten, der Beschwerdeführer nehme kein

Antidepressivum ein (A.S. 21).

5.3.2 Zum Vorliegen einer Depression

hat sich Dr. med. P.___ differenziert geäussert. So hielt er fest, zwar

sei die Stimmung anlässlich der psychiatrischen Untersuchung etwas herabgesetzt

gewesen, gelegentlich leichtgradig depressiv. Die leicht depressiven

Verstimmungen seien dabei auf die Schmerzstörung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer

sei psychisch belastet durch die Schmerzen und die Tatsache, dass er nicht

arbeite und kein Geld habe, weswegen es wiederholt zu Streitigkeiten mit der

Ehefrau komme. Auch fehle es ihm an Perspektiven. Es bestünden insgesamt keine

Hinweise auf eine eigentliche depressive Erkrankung. Der Beschwerdeführer sei

nicht stationär behandelt worden und nehme keine Antidepressiva mehr ein, ohne

dass es dadurch zu einer ausgeprägten depressiven Symptomatik gekommen sei (IV‑Nr. 72.2

S. 34). Anlässlich der aktuellen Untersuchung sei der Beschwerdeführer

ruhig gewesen, habe schnell gesprochen. Eine Affektlabilität habe nicht

bestanden, ebenso sei weder die Auffassung noch die affektive Modulationsfähigkeit

beeinträchtigt gewesen (IV‑Nr. 72.2 S. 34). Bezugnehmend auf

die Vorakten hielt der Gutachter fest, die Behandlung bei der Psychiaterin Dr. med.

G.___ habe der Beschwerdeführer aufgegeben. Er werde aktuell weder

psychopharmakologisch noch ‑therapeutisch behandelt. Auch anlässlich der

Begutachtung durch den Psychiater Dr. med. E.___ im Herbst 2020 sei keine

Depression diagnostiziert worden, sondern lediglich ein Status nach möglicher

depressiver Episode, aktuell jedoch remittiert (IV-Nr. 72.2 S. 35).

Aus psychiatrischer Sicht habe daher nie eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden (IV‑Nr. 72.2

S. 37).

5.3.3 Dr. med. P.___ nahm auch Stellung

zu den Diagnosen und Befunden der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___.

Der Gutachter legt einleuchtend dar, dass die aktive Gestaltung seines Alltags

einer depressiven Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers entgegenstehe. Auch sei der Beschwerdeführer nie stationär

psychiatrisch behandelt worden. Er sei nicht mehr bei Dr. med. G.___ in

Behandlung und nehme keine Antidepressiva mehr ein. Im Rahmen der Begutachtung

hätten zudem keine wesentlichen depressiven Symptome festgestellt werden

können. Er schlägt auch den Bogen zu der bereits früher durchgeführten Begutachtung

durch Dr. med. E.___, der ebenfalls kein depressives Zustandsbild

festgestellt und keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostiziert hatte (IV-Nr. 72.2 S. 35). Die von der behandelnden

Psychiaterin abweichende Einschätzung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers wird unter Bezugnahme auf die Vorakten einleuchtend begründet.

Die grösste Diskrepanz ergibt sich in der vom Beschwerdeführer bemängelten

abweichenden Diagnosestellung und der daraus resultierenden Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit: Am 14. Juli 2021 diagnostizierte Dr. med. G.___

eine rezidivierende depressive Störung, aktuell sich verschlechternd mit

Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen (IV-Nr. 60

S. 3 ff.). Der entsprechende Bericht enthält allerdings kaum konkrete

Angaben, auch ist der Zusammenhang zwischen einzelnen Aussagen nicht immer

nachvollziehbar. So bleibt unklar, wie genau die hochfrequente

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ausgestaltet war, welche laut dem

Bericht seit einer eingetretenen Verschlechterung durchgeführt werde. Dasselbe

gilt für die Aussage, Dr. med. G.___ habe «eine Intensivierung der

therapeutischen Massnahmen (stationäre Behandlung zunächst akut, dann

stabilisierend diskutiert) veranlasst», hatte doch nach Lage der Akten vor Juli

2021 (wie der Gutachter Dr. med. P.___ korrekt festhält) zu keinem

Zeitpunkt eine stationäre Behandlung stattgefunden. In einem früheren Bericht,

datiert vom 9. Februar 2017 (das Datum ist zweifellos falsch; Eingang bei

der IV-Stelle im Dezember 2020) nahm Dr. med. G.___ Stellung zur

Begutachtung durch Dr. med. E.___ im Herbst 2020 und präzisierte, der

Beschwerdeführer sei «psychopharmakologisch anxiolytisch-antidepressiv

eingestellt» (IV-Nr. 49). Diagnosen oder eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht nicht zu entnehmen (in früheren

Arztzeugnissen [vgl. IV-Nr. 31.3] und einem Bericht vom 17. Oktober

2019 [IV-Nr. 24] war jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 5. November

2017 [also noch vor dem Behandlungsbeginn im März 2018] attestiert worden). Die

abweichende diagnostische Beurteilung des Gesundheitszustandes wird von Dr. med.

P.___, wie dargelegt, nachvollziehbar begründet. Die Stellungnahmen von Dr. med.

G.___ sind in keiner Weise geeignet, die gutachterliche Einschätzung infrage zu

stellen. Sie enthalten mehrere Schwachpunkte und sehr wenige konkrete Angaben. Wichtige,

nicht der rein subjektiven Interpretation entspringende Aspekte, die von den

Gutachtern nicht diskutiert oder ungewürdigt blieben (vgl. E. II. 3.2

hiervor), sind den Berichten nicht zu entnehmen.

5.3.4 Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, der psychiatrische Gutachter widerspreche mit seiner Aussage, der

Beschwerdeführer nehme kein Antidepressivum, dem allgemein-internistischen

Gutachter (Prof. Dr. med. N.___), welcher bei der aktuell

eingenommenen Medikation das Medikament Trittico aufgeführt habe. Tatsächlich

ist dem allgemein-internistischen Teilgutachten zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer jeweils abends 25 mg Trittico einnimmt (IV‑Nr. 72.2

S. 23). Gegenüber Dr. med. P.___ gab der Beschwerdeführer an, er nehme seit

Monaten keine Antidepressiva mehr ein; die Behandlung bei Dr. med. G.___ habe

er beendet und der neue behandelnde Psychiater Dr. med. R.___ habe ihm

noch keine Psychopharmaka verschrieben (IV‑Nr. 72.2 S. 32).

Gegenüber Prof. Dr. med. N.___ erklärte er, sein Schlaf sei aufgrund

der Einnahme von Trittico besser («Dank Trittico schlafe er etwas besser»;

s. IV‑Nr. 72.2 S. 23). Gemäss den öffentlich verfügbaren

Informationen im Arzneimittelkompendium soll die tägliche Dosis Trazodon, dem

in Trittico enthaltenen Wirkstoff, zur Behandlung von Depressionen nach einer

initialen Gabe von 75 – 150 mg täglich, schrittweise auf bis zu

300 mg, stationär gar bis auf 600 mg erhöht werden

(vgl. https://compendium.ch/de/product/1405272-trazodon-sandoz-tabl-50-mg,

besucht am 19. März 2024). Der Beschwerdeführer nimmt Trittico demnach

ausserhalb der empfohlenen Dosierung zur Behandlung einer Depression. Da

Trazodon in tiefen Dosen schlaffördernde Eigenschaften besitzt, wird Trittico

off-label jedoch auch zur Behandlung von Schlafstörungen eingesetzt

(vgl. https://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Trazodon, besucht am

19. März 2024). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der im Gutachten

festgehaltenen, vom Beschwerdeführer täglich eingenommen Dosis von 25 mg

ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Trittico nicht als

eigentliches Antidepressivum einnimmt, sondern off-label als schlafförderndes

Mittel. Dazu passt auch widerspruchsfrei die Aussage des Beschwerdeführers

gegenüber Prof. Dr. med. N.___, wonach er «dank Trittico» besser

schlafe, während der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. P.___ angab, er

nehme keine antidepressiven Psychopharmaka ein. Selbst wenn der

Beschwerdeführer sich entgegen den eigenen Aussagen gegenüber dem

psychiatrischen Gutachter einer antidepressiven pharmakologischen Therapie

unterzieht, würde sich an der Bewertung der gutachterlichen Aussagen nichts

ändern. Gemäss den Befunden des psychiatrischen Gutachters ist der

Beschwerdeführer nicht anspruchsrelevant depressiv und folglich aus

psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig. Würde dieser Effekt dank einer

entsprechenden antidepressiven Therapie erreicht, so änderte dies nichts am

Ergebnis. Entsprechend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet,

Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. P.___ zu wecken.

5.3.5 Der Beschwerdeführer erachtet die

Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur Konsistenz und Plausibilität

(vgl. IV-Nr. 72.2 S. 35) als ungeeignet zur Beurteilung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Ob der Beschwerdeführer Auto fahre,

mit seinen Kindern spiele oder in Shoppingcenter gehe, sei nicht relevant in

Bezug auf die Diagnose einer psychischen Störung (A.S. 22 f.). Dem ist

zunächst grundsätzlich zu widersprechen, lassen sich doch zentrale

depressionsrelevante Aspekte ohne Einbezug der Alltagsgestaltung und des

allgemeinen Aktivitätsniveaus nicht zuverlässig beurteilen. Diese Punkte sind

aber in jedem Fall relevant, wenn es um die Einschätzung des Leistungsvermögens

geht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei psychischen

Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte

Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter

Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch

von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich

erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361

E. 3.1 m. w. H, u. a. auf BGE 141 V 281). Es

ist ein in BGE 141 V 281 skizziertes strukturiertes

Beweisverfahren durchzuführen. Gemäss diesem sind im Rahmen einer

psychiatrischen Begutachtung auf die Konsistenz der funktionellen Beeinträchtigung

bezogene Indikatoren zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 4.4). Die

vom Beschwerdeführer bemängelten Aussagen des psychiatrischen Gutachters stehen

unter dem Titel der «Psychiatrischen Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität» und dienen somit der Prüfung der in BGE 141 V 281

aufgestellten Indikatoren. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers am

Gutachten ist daher unbegründet.

5.3.6 Vor diesem Hintergrund ist auch

unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer bemängelt, der psychiatrische Gutachter

diagnostiziere zwar eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, er schliesse dann aber «automatisch und ohne adäquate Begründung» auf

eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Eine Schmerzstörung sei nicht mehr per se

überwindbar, es bedürfe hierfür der Prüfung diverser Indikatoren

(A.S. 23). Der Beschwerdeführer spielt mit dieser Aussage auf die eben

zitierte Rechtsprechung (vgl. E. II. 5.3.5) an, welche die zuvor

lange Jahre Geltung gehabte Überwindbarkeitspraxis des Bundesgerichts im

Bereich der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern

ohne nachweisbare organische Grundlage abgelöst hat. Er verkennt, dass der

Gutachter eben nicht automatisch und unbegründet von der Diagnose auf eine

volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schliesst, sondern diese unter

Einbezug der von der Rechtsprechung entwickelten Indikatoren prüft (vgl.

IV-Nr. 72.2 S. 35 f.) und sodann auf eine vollständige

Arbeitsfähigkeit schliesst. An diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen, es ist

konform mit der Rechtsprechung.

5.4 Der Beschwerdeführer kritisiert auch

das neurologische Teilgutachten von Dr. med. Q.___. Dieser habe es «gänzlich

versäumt», einen allfälligen Nervenschaden mittels apparativer Testung zu

verifizieren oder auszuschliessen. Im Bericht der Neurologie des L.___ vom

18. März 2022 hingegen seien Hinweise auf eine Veränderung in den

Kennmuskeln L5 und S2 rechts gefunden worden, welche mögliche Hinweise auf eine

residuelle Nervenschädigung sein könnten (A.S. 16 f.).

5.4.1 Dr. med. Q.___

führte bezugnehmend auf die Vorakten aus, die aktuelle Untersuchung hätte keine

neuen Aspekte ergeben. Der neurologische Status sei objektiv gesehen

regelrecht. Es fänden sich keine Reflex-, tropischen oder motorischen

Störungen. Die diversen angegebenen Hypästhesien könnten nicht auf einen

organischen Nenner gebracht werden. Die motorischen, sensorischen und

kognitiven Fähigkeiten seien erhalten. Die Auffälligkeiten anlässlich der

Untersuchung seien funktionell bedingt. Ob dies bewusstseinsnah oder in Form einer

somatoformen Schmerzstörung bedingt sei, müsse psychiatrisch beurteilt werden.

Es sei zwar nachvollziehbar, dass sich nach 25 – 30 Jahren auf dem Bau ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom eingestellt habe, nach nunmehr vierjähriger

Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Tätigkeit auf dem Bau gingen die

beklagten Schmerzen aber deutlich darüber hinaus und könnten

neurologisch-organisch nicht erklärt werden (IV-Nr. 72.2

S. 57 f.).

5.4.2 Die für das L.___ am 18. März

2022 Bericht erstattenden Dres. med. S.___ (Facharzt für Anästhesiologie)

und T.___ (Fachärztin für Neurologie) schrieben im vom Beschwerdeführer

zitierten Bericht, die am 1. Februar 2022 durchgeführte Untersuchung habe

«Hinweise für chronisch-neurogene Veränderungen in den Kennmuskeln L5 und S1

rechts, passend zum klinischen Befund mit Hypästhesien entsprechend der

Dermatome als möglicher Hinweis auf eine residuelle Schädigung» ergeben, «ansonsten

zeigten sich […] keine Hinweise für eine manifeste Radikulopathie, insbesondere

auf der linken stärker betroffenen Seite». Bezüglich der klinisch imponierenden

Hemihypästhesie links habe sich elektrophysiologisch kein Korrelat feststellen

lassen. Diese werteten die Berichterstatter als unspezifisch und im Rahmen der

chronischen Schmerzen erklärbar (IV ‑Nr. 80 S. 3). Sie

halten ausserdem fest, die Ursache der Rückenschmerzen des Beschwerdeführers

seien «neurologisch nicht eindeutig zuordenbar» (IV‑Nr. 80

S. 3). Weitere neurologische Termine waren nach der Untersuchung nicht

vorgesehen (IV‑Nr. 80 S. 3). Später, am 14. März 2022

berichteten Dres. med. S.___ und T.___ auf Bitte des Beschwerdeführers, sie

erachteten diesen aus schmerzmedizinischer Sicht als Bauarbeiter nicht mehr

arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könnten sie

nicht festlegen. Sie seien jedoch aus schmerzmedizinischer Sicht der Meinung,

aktuell sei aufgrund der physischen und psychischen Situation nicht von einer

Arbeitsfähigkeit auszugehen, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sollten

jedoch nach einer Stabilisierung der Situation möglich sein. Zum B.___-Gutachten

hielten sie fest, dieses werde der Erkrankungsschwere «vor allem auch in psychischer

Sicht» nicht gerecht (IV-Nr. 86 S. 4).

5.4.3 Der von der Beschwerdegegnerin um

Beurteilung der Berichte des L.___ ersuchte RAD hielt am 27. April 2022

fest, es sei auch nach diesen beiden Berichten weiterhin am Gutachten

festzuhalten. Es liege in der Natur der Sache, dass derselbe Sachverhalt durch

unterschiedliche Ärzte anders beurteilt werde (IV‑Nr. 88 S. 2).

5.4.4 Der vom Beschwerdeführer

angeführte Bericht des L.___ vom 18. März 2022 enthält keine

substantiierte Aussage über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

leidensangepassten Tätigkeit. Die von ihm als Beleg für seine Schmerzen

angeführten Hinweise auf eine Nervenschädigung sind durch den Bericht nicht

belegt – im Gegenteil. Es handelt sich lediglich um vage Hinweise und nicht um

einen gesicherten Befund. Die Ärzte halten sogar explizit fest, aus

neurologischer Sicht könnten die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht

erklärt werden, und stimmen damit mit dem neurologischen Gutachter der B.___

überein, welcher ebenfalls der Ansicht war, die beklagten Schmerzen seien in

ihrem Ausmass neurologisch nicht erklärbar (IV Nr. 72.2 S. 57).

Auch auf explizite Frage des Beschwerdeführers hin kritisierten sie im Bericht

vom 14. März 2022 das in ihr Fachgebiet fallende neurologische

Teilgutachten von Dr. med. Q.___ mit keinem Wort, sondern äusserten sich

primär (und pauschal) zum psychiatrischen Aspekt, in dem sie keine

fachärztliche Qualifikation aufweisen. Die Berichte des L.___ stellen daher den

Beweiswert des Gutachtens nicht infrage.

5.5. Der Beschwerdeführer rügt aus

denselben Gründen auch das rheumatologische Gutachten. Auch der

rheumatologische Gutachter gehe nicht davon aus, dass eine radikuläre

Problematik vorliege. Zudem gehe dieser auch nicht darauf ein, dass in den

Vorakten die Beschwerdesymptomatik auf eine Problematik der Hüfte/des

Iliosakralgelenks zurückgeführt werde (A.S. 26 f.).

Der rheumatologische Gutachter ging

vertieft auf die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers ein, auch auf

solche im Bereich der Hüfte (IV-Nr. 72.2 S. 44). Zudem setzte er sich

auch ausführlich mit den Vorakten und den dortigen Befunden und Diagnosen

auseinander (IV-Nr. 72.2 S. 38 ff. und 47). Er hat den

Beschwerdeführer umfassend untersucht (IV-Nr. 72.2 S. 47 f.),

u. a. wurde anlässlich der Begutachtung eine Röntgenuntersuchung

durchgeführt. Auf den entsprechenden Bildern waren das Iliosakralgelenk und das

kraniale Hüftgelenk unauffällig, hingegen fand sich eine Osteochondrose L1/2,

L2/3 und L5/S1 sowie L3/4 und L4/5 (IV‑Nr. 72.2 S. 48). Dass

der Rheumatologe die Beschwerden des Beschwerdeführers angesichts dieser

Bildgebung nicht auf eine Problematik des Hüftgelenkes oder des

Iliosakralgelenks zurückführte, leuchtet ein. Der Rheumatologe sieht die

Ursache der Beschwerden des Beschwerdeführers vielmehr teilweise in den

bildgebend und in den Vorakten ebenfalls bestätigten degenerativen

Veränderungen der LWS, zum Teil aber auch in nicht-organischen Ursachen. Zudem

ist er der Ansicht, der Beschwerdeführer bringe ungünstige Begleitfaktoren wie

eine deutliche Adipositas und eine Schwäche der Bauchwand mit. Diese

Schlussfolgerungen sind angesichts der Untersuchungsbefunde nachvollziehbar und

stehen auch im Einklang mit den Vorakten. Dass der Rheumatologe seine Diagnosen

und Befunde nicht auf eine radikuläre Problematik zurückführt, ist angesichts

des Fachgebietes des rheumatologischen Gutachters ebenfalls folgerichtig. Der

Beschwerdeführer hingegen verweist, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen oder

zu zitieren, pauschal auf die Berichte «diverse[r] Vorbehandler». Auch

spezifiziert er nicht, inwiefern darin die Beschwerdesymptomatik des

Beschwerdeführers kausal auf eine rheumatologische Problematik der Hüfte/des

Iliosakralgelenks zurückgeführt würde.

5.6 Der Beschwerdeführer dringt mit

seiner Kritik nicht durch. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten

erstellt, die Gutachter haben den Beschwerdeführer umfassend und persönlich

untersucht und kommen zu einleuchtenden Schlussfolgerungen. Insgesamt vermag

das Gutachten daher zu überzeugen. Ihm ist voller Beweiswert zuzuerkennen.

6. In den Akten finden sich

mehrere fachärztliche psychiatrische Berichte, welche nach dem B.___-Gutachten

datieren. Es stellt sich daher die Frage, ob diese den Beweiswert des

Gutachtens schmälern oder auf eine später eingetretene Veränderung hinweisen

und deshalb Anlass zu weiteren Abklärungen geben.

6.1

6.1.1 Der Beschwerdeführer reichte bei

der Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. R.___ (Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie) vom 7. April 2022 ein, in welchem dieser

eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren diagnostizierte und den Beschwerdeführer noch als maximal

40 % arbeitsfähig in jeder Tätigkeit erachtete (IV-Nr. 82 S. 3 f.).

6.1.2 Kurz nach diesem Bericht war der

Beschwerdeführer zunächst vom 30. April 2022 bis zum 12. Juli

2022 sowie erneut vom 3. Dezember 2022 bis 21. Januar 2023 in der

Klinik C.___ hospitalisiert (vgl. IV-Nr. 99 und 105). Laut dem

Austrittsbericht vom 6. September 2022 betreffend den ersten stationären

Aufenthalt sei der Beschwerdeführer dort wegen eines deutlich depressiv

gefärbten Erschöpfungserlebens eingetreten, dies vor dem Hintergrund der seit

Jahren bestehenden Schmerzen und dem damit einhergehenden Jobverlust mit

finanziellen Sorgen und familiären Konflikten (IV-Nr. 99 S. 4).

Anlässlich des Aufenthaltes wurde eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41, IV-Nr. 99 S. 3) diagnostiziert. Der

Beschwerdeführer habe die Klinik in psychisch deutlich gebessertem Zustand

verlassen. Das depressive Erschöpfungserleben sei im Verlauf des Aufenthaltes

deutlich zurückgegangen. Der Patient habe zur Ruhe kommen und einen anderen

Umgang mit seiner Schmerzsymptomatik finden können (IV-Nr. 99 S. 6).

Im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom

27. Februar 2023 betreffend den zweiten stationären Aufenthalt werden

dieselben Diagnosen gestellt wie im ersten Austrittsbericht vom

6. September 2022 (IV-Nr. 105 S. 1). Der Beschwerdeführer sei wiederum

wegen eines depressiv gefärbten Erschöpfungserlebens und einer ausgeprägten

Schmerzsymptomatik eingetreten. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei

nach dem letzten Aufenthalt zwar wieder gut zuhause angekommen, innerhalb

kurzer Zeit hätten ihn die «Stressoren des Alltags» wieder eingeholt und er sei

wieder in ein depressives Erschöpfungserleben gefallen, weshalb er sich erneut

zu einem Klinikeintritt entschieden habe (IV-Nr. 105 S. 2). Bei

Austritt sei der psychische Zustand des Beschwerdeführers leicht gebessert

gewesen. Analog dem Bericht vom 6. September 2022 wird auch in demjenigen vom

27. Februar 2023 festgehalten, das depressive Erschöpfungserlebnis sei im

Verlauf des Aufenthaltes deutlich zurückgegangen, der Beschwerdeführer habe zur

Ruhe kommen und einen anderen Umgang mit der Schmerzsymptomatik finden können

(IV-Nr. 105 S. 4).

6.2.

6.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte den

Bericht von Dr. med. R.___ dem RAD vor. Dr. med. M.___ hielt

dazu am 25. April 2022 fest, der Gutachter Dr. med. P.___ und Dr. med.

R.___ kämen zu unterschiedlichen Beurteilungen desselben Sachverhaltes, wobei

Dr. med. P.___ alle Faktoren in seiner Beurteilung miteinbezogen habe,

auch die sozialen, und zudem die Arbeitsfähigkeit anhand des Indikatorenmodells

beurteilt habe. Es sei weiter auf das Gutachten abzustellen und nicht auf die

Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Nr. 85 S. 2).

6.2.2 Die Beschwerdegegnerin legte auch

den Austrittsberichts des ersten stationären Aufenthalts in der Klinik C.___

dem RAD-Arzt vor. Dieser erklärte am 18. Oktober 2022, angesichts des

erfolgreichen Klinikaufenthalts mit insbesondere deutlich gebessertem

Austrittszustand könne von einer bloss vorübergehenden Verschlechterung

ausgegangen werden, so dass die polydisziplinäre Beurteilung durch die Gutachter

der B.___ nach wie vor Bestand habe und weiterhin von einer 70%igen

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (IV-Nr. 102

S. 3). Eine Vorlage des zweiten Austrittsberichts fand nicht statt;

stattdessen erliess die Beschwerdegegnerin im Anschluss an den Eingang des

Austrittsberichts am 2. März 2023 am 18. April 2023 ohne weitere

Rückfragen den die angefochtene Verfügung ankündigenden Vorbescheid (IV-Nr.

107).

6.3 Wie bereits im Zusammenhang mit

der Auseinandersetzung der Gutachter mit den Vorakten, insbesondere den

Berichten von Dr. med. G.___, dargelegt (vgl. E. II. 5.3.2 und 5.3.3

hiervor), beurteilten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

u. a. deshalb anders, weil sie im Unterschied zu den behandelnden Ärzten

die von der Rechtsprechung aufgestellten Standardindikatoren in ihre

Beurteilung miteinbeziehen. Dr. med. R.___ nahm zu diesen keine Stellung

und beurteilte die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aus der

Perspektive eines behandelnden Arztes und nicht aus der

versicherungsmedizinischen Sicht eines Gutachters. Wesentliche Veränderungen

des psychischen Gesundheitszustandes, welche sich seit der Begutachtung durch die

B.___ ergeben haben, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Dieser vermag daher

das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die beiden Austrittsberichte der

Klinik C.___ beschreiben im Vergleich zu den bereits vom psychiatrischen

Gutachter diskutierten Berichten der vormals behandelnden Psychiaterin

Dr. med. G.___ keinen wesentlich veränderten Gesundheitszustand. Die

Klinikaufenthalte dauerten überdies nie mehr als drei Monate, womit sie die

massgebliche Dauer für die Annahme einer revisionsrechtlich relevanten

wesentlichen Verschlechterung im Sinne von Art. 17 ATSG i. V. m.

Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) ohnehin nicht erreichen (das Bundesgericht wendet diese Norm

auch an, wenn der Rentenbeginn zur Diskussion steht, vgl. Urteil 8C_124/2020

vom 15.4.2020 E. 3 und 6). Dies gilt umso mehr, zumal gemäss den

Austrittsberichten der Zustand des Beschwerdeführers nach Austritt aus der

Klinik wieder als gebessert beschrieben und zudem auch keine über den

Aufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Es ist folglich

überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass es sich bei den beiden stationären

Aufenthalten um lediglich vorübergehende, kurzzeitige Verschlechterungen

gehandelt hat und die gutachterliche Einschätzung nach wie vor Gültigkeit hat.

6.4

6.4.1 Während des hängigen

Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember

2023 vier ärztliche Berichte eingereicht, aus denen hervorgehe, dass er an

einem kardialen Problem leide, einem angeborenen Herzfehler, der mit

fortwährendem Alter problematischer werde. Der Beschwerdeführer habe bereits

früher über Thoraxschmerzen geklagt und der Herzfehler habe bereits vor Erlass

der angefochtenen Verfügung zu einer Schmerzsymptomatik geführt

(A.S. 49 f.).

6.4.2 Bei der Beurteilung eines Falles

stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt

des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Spätere

Arztberichte sind insofern in die Beurteilung miteinzubeziehen, als sie

Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3 m. H.).

Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Juni 2023. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist somit jener Sachverhalt, wie er sich bis zum

Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung entwickelt hat.

6.4.3 Aus den am 12. Dezember 2023

eingereichten Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen

Thoraxschmerzen am 29. September 2023 Dr. med. U.___ (Facharzt für

Kardiologie) aufgesucht hatte. Danach wurden verschiedene Untersuchungen

durchgeführt (Echokardiografie, MRT etc.), wobei schliesslich ein kongenitales

Vitium mit ASD Typ II diagnostiziert und am 29. November 2023

operiert wurde (A.S. 56).

6.4.4 Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, er habe bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung

mehrfach über Thoraxschmerzen geklagt, findet kein Korrelat in den Akten.

Beschrieben sind in den ärztlichen Berichten überwiegend psychiatrische

Beschwerden sowie Rückenbeschwerden im Sinne eines lumbalen

Schmerzsyndroms/Lumboischialgie, Schmerzen im Bereich der HWS und Kopfschmerzen

(vgl. IV-Nr. 72.2 S. 43 – 48, 84, 99, 105). Erwähnt ist, allerdings

nicht als Schmerz verursachend, einzig eine Narbe in der Thoraxmitte, welche

ihre Ursache in der Kindheit des Beschwerdeführers hat (IV-Nr. 105

S. 7, 99 S. 10). Dass bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung

Thoraxschmerzen geklagt worden seien, ist somit nicht aktenmässig belegt. Auch

Klagen über Beschwerden im Zusammenhang mit dem Herz sind nicht dokumentiert.

Die Thoraxbeschwerden betreffen somit, ob sie mit dem neu diagnostizierten

Herzfehler in Zusammenhang stehen oder nicht, den Sachverhalt nach Erlass der

angefochtenen Verfügung, weshalb sie und die neu eingereichten ärztlichen

Berichte im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Ohnehin erscheint

es aufgrund der vorhandenen Akten nicht als vollständig klar, ob, wie vom

Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. Dezember 2023 angedeutet, die

Thoraxschmerzen überhaupt in einem Zusammenhang mit der neu diagnostizierten

Herzproblematik stehen. Ein solcher wird in den jüngsten, im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens eingereichten, kardiologischen Berichten aus dem Herbst

2023 nicht klar hergestellt. Dr. med. U.___, der vom Beschwerdeführer

ursprünglich wegen Thoraxbeschwerden konsultiert wurde, hält im eingereichten

Bericht über die Sprechstunde vom 27. Oktober 2023 fest, da in den

Untersuchungen keine Ischämie habe nachgewiesen werden können, seien die

Thoraxbeschwerden nicht auf eine koronare Herzkrankheit zurückzuführen

(A.S. 65). Auch bereits im Bericht über die Untersuchung vom

29. September 2023 führte er aus, im Vordergrund stünden ausgeprägte

muskoloskelettale Schmerzen bei chronifizierter und teils immobilisierender

Lumboischialgie, die Schmerzen seien insgesamt eher im Rahmen einer

muskoloskelettalen Grunderkrankung zu verorten (A.S. 66). Wie die

Beschwerdegegnerin mitteilt, hat der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023

eine vorsorgliche Neuanmeldung vorgenommen. Bei deren Behandlung wird zu prüfen

sein, ob und gegebenenfalls inwiefern die Herzproblematik den Anspruch auf

IV-Leistungen beeinflusst.

6.5

6.5.1 Dem Austrittsbericht der Klinik C.___

vom 21. Mai 2024 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 6. März

2024 bis 15. Mai 2024 erneut dort hospitalisiert war. Diagnostiziert

werden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der

Beschwerdeführer sei durch Dr. med. R.___ erneut zur stationären

Therapie zugewiesen worden. Er sei in reduziertem psychophysischem Zustand

eingetreten. Er habe deutlich profitiert vom Abstand von zu Hause, der

Struktur, dem sozialen Kontext und dem integrierten Therapieprogramm. Insbesondere

der soziale Kontext habe sich, so scheine es, positiv auf die Stimmung des

Patienten ausgewirkt. In den psychotherapeutischen Gesprächen sei primär

stabilisierend und ressourcenaktivierend gearbeitet worden, um den Antrieb und

die Aktivität zu steigern. Es sei aufgefallen, dass insbesondere der

Lebensüberdruss deutlich stärker ausgeprägt gewesen sei als noch beim letzten

stationären Aufenthalt 2022. Im Therapieverlauf sei die depressive Symptomatik

rückläufig gewesen, der Patient habe geäussert, sich bei Austritt deutlich

ruhiger zu fühlen. Das depressive Erschöpfungserleben sei im Verlauf deutlich

zurückgegangen. Eine nachhaltige psychische Stabilisierung habe jedoch nicht

erreicht werden können, der Patient zeige sich weiterhin stark

lebensüberdrüssig. Die Rückenschmerzen hätten mit Besserung des psychischen

Zustandes etwas verringert werden können, jedoch träten weiterhin starke Schwankungen

mit massiven Schmerzspitzen auf (Urkunde 7 des Beschwerdeführers).

6.5.2 Aus diesen Ausführungen lässt

sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, im Rahmen

des B.___-Gutachtens sei sein psychischer Gesundheitszustand fehlerhaft

beurteilt worden. Wohl ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer, der sich

vom 3. Dezember 2022 bis 21. Januar 2023 zum zweiten Mal in der Klinik C.___

aufgehalten hatte, dort etwas mehr als ein Jahr später, vom 6. März 2024

bis 15. Mai 2024 erneut hospitalisiert wurde, wobei die Ärzte wiederum

eine depressive Symptomatik diagnostizierten, welche sie, insbesondere wegen

eines gesteigerten Lebensüberdrusses, im Vergleich zu den beiden früheren

Aufenthalten als gravierender einschätzten. Im Verlauf des Aufenthalts konnte

auch diesmal eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht

werden, allerdings keine nachhaltige Stabilität. Zuverlässige Rückschlüsse auf

die Situation, wie sie im Zeitpunkt der Begutachtung Ende 2021 oder bei Erlass

der angefochtenen Verfügung im Juni 2023 bestand, lassen sich daraus nicht

ziehen.

6.6 Zusammenfassend finden sich in

den Akten keine ärztlichen Berichte, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit des B.___-Gutachtens wecken könnten. Ebenso wenig bestehen

gewichtige Hinweise auf eine anschliessend eingetretene Veränderung, welche vor

dem Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2023 anspruchsrelevant geworden wäre. Die

vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 eingereichten, nach der

angefochtenen Verfügung datierenden ärztlichen Berichte führen zu keinem

anderen Ergebnis. Dasselbe gilt für den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom

21. Mai 2024.

7.

7.1 Laut dem B.___-Gutachten vom 31. Januar

2022 gilt die von ihnen festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen

Beruf seit November 2017, die Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer

angepassten Tätigkeit seit Dezember 2021. Dies veranlasste die

Beschwerdegegnerin in ihrem zweiten Vorbescheid vom 31. Mai 2022 (IV-Nr. 90;

E. I. 1.2 hiervor) zur Annahme, von Dezember 2017 bis Dezember 2021

habe eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit

bestanden, so dass dem Beschwerdeführer von Dezember 2018 (Ablauf des

Wartejahres) bis März 2022 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung) eine

ganze Rente zustehe. Im dritten Vorbescheid vom 18. April 2023 (IV-Nr.

107; E. I. 1.3 hiervor) wurde dagegen ein Rentenanspruch verneint mit

der Begründung, für den Zeitraum vor Dezember 2021 könne auf das bidisziplinäre

Gutachten der Dres. med. D.___ und E.___ vom 27. Oktober 2020 (E. II. 4

hiervor) abgestellt werden, und auch für den nachfolgenden Zeitraum erscheine

die Einschätzung von Dr. med. D.___, wonach in einer angepassten Tätigkeit

eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, als plausibel; ihr sei gegenüber der

Einschätzung der B.___, welche die Arbeitsfähigkeit lediglich auf 70 %

bezifferte, der Vorrang einzuräumen. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (auch in

einer Verweistätigkeit) auszugehen, welche jedenfalls bis Dezember 2021

bestanden habe und von welcher anschliessend – mangels einer dokumentierten

erheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG – auch weiterhin

auszugehen sei.

7.2 Die Ergebnisse des

psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. E.___ vom 6. Oktober

2020, insbesondere die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wurden durch

das B.___-Gutachten vom 31. Januar 2022 bestätigt. Auch die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sind vor dem Hintergrund der späteren

Begutachtung als entkräftet anzusehen. Namentlich wird das Argument, Dr. med.

E.___ habe zu Unrecht auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtet, nachdem der

Beschwerdeführer dies abgelehnt habe, deutlich relativiert. Wie dem B.___-Teilgutachten

zu entnehmen ist, war bei der dortigen psychiatrischen Exploration eine

Dolmetscherin zugegen, welche aber nie übersetzen musste, weil der Explorand gut

Deutsch sprach und die Dolmetscherin nicht beanspruchte (vgl. IV-Nr. 72.2

S. 32). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die erste

Begutachtung durch eine ungenügende sprachliche Verständigung erschwert worden

wäre. Auch anderweitige Gründe, welche Zweifel am Beweiswert des früheren

psychiatrischen Teilgutachtens wecken müssten, sind nicht ersichtlich. Der vom

Beschwerdeführer postulierte Widerspruch zwischen den beiden damaligen

Teilgutachten in Bezug auf die Schmerzproblematik lässt sich vor dem

Hintergrund des B.___-Gutachtens ebenfalls auflösen. Dieses erwähnt eine

ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden

und den objektivierbaren Befunden, für die eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren verantwortlich zeichne, welche sich aber

nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-Nr. 72.2 S. 9).

7.3 Das rheumatologische

Teilgutachten von Dr. med. D.___ wurde zwar den grundsätzlichen

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme ebenfalls

gerecht (vgl. E. II. 4.1 und 4.3 hiervor). In der Folge liess der

Beschwerdeführer jedoch neue medizinische Unterlagen einreichen, welche

teilweise schon vor dem Gutachten erstellt worden, aber der Gutachterin nicht

bekannt gewesen waren. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob

aufgrund dieser zusätzlichen Dokumente Anlass bestand, die Ergebnisse des

Gutachtens infrage zu stellen, sei es für den damaligen Zeitpunkt oder zur

Abklärung einer allenfalls später eingetretenen Veränderung. Es bestand daher

Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. E. II. 4.6

hiervor). Dieses liegt nun in Form des grundsätzlich beweiswertigen B.___-Gutachtens

vom 31. Januar 2022 vor. Es stützt sich zusätzlich zur psychiatrischen und

rheumatologischen auch auf neurologische und internistische Untersuchungen. Die

von Dr. med. D.___ gestellten Diagnosen werden mit geringen

terminologischen Abweichungen bestätigt; die beiden Beurteilungen lassen sich

inhaltlich vereinbaren. Einig sind sich die Gutachterpersonen auch insoweit,

als die frühere Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, wogegen eine angepasste,

körperlich leichte Tätigkeit vollzeitlich ausgeübt werden kann. Eine Abweichung

besteht allerdings in Bezug auf die Leistungsfähigkeit, denn während Dr. med.

D.___ in diesem Rahmen von einer grundsätzlich vollen Leistung ausgeht, bejahen

die B.___-Gutachter einen deutlich erhöhten Bedarf nach Ruhe- und

Erholungspausen und schätzen die Arbeitsfähigkeit auf 70 %. Es

rechtfertigt sich, abweichend vom Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf diese

Einschätzung abzustellen, da sie auf der vollständigen Aktenlage basiert und

auch ein neurologisches Teilgutachten umfasst. Es lässt sich zwar nicht

ausschliessen, dass die Leistungsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt etwas

höher war, aber eine solche Annahme liesse sich nicht hinreichend abstützen. Es

ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem frühestmöglichen

Rentenbeginn im Dezember 2018 in einer angepassten Verweistätigkeit zu

70 % arbeitsfähig ist. Eine erhebliche Veränderung, welche nach diesem

Zeitpunkt eingetreten wäre, ist nicht ausgewiesen.

8. Nach dem Gesagten ist,

abweichend von der Beschwerdegegnerin, nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die Frage, ob ein Renten- bzw.

Leistungsanspruch besteht, beurteilt sich daher aufgrund einer

Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs. Massgebender Zeitpunkt ist

der frühestmögliche Rentenbeginn im Dezember 2018.

8.1 Für

die Bestimmung des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss

Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

8.2

8.2.1 Bei der Ermittlung des

Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da

es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.1).

Insbesondere wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen

Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels

statistischer Werte zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom

2. August 2018 E. 5 m. w. H.).

8.2.2 Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind, anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende

Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen als

angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solch tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b).

8.3

8.3.1 Der Beschwerdeführer war bei

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der V.___, einer

Personalvermittlungsunternehmung, angestellt und von dieser an die Firma W.___

als Bauarbeiter verliehen. Gemäss Einsatzvertrag vom 30. Oktober 2017 war

der dortige Einsatz von Anfang an auf rund eine Woche befristet (IV-Nr. 4

S. 15). Der Beschwerdeführer wäre damit auch ohne Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bei der Firma W.___ im Einsatz, weshalb auf

Seiten des Valideneinkommens nicht auf das dort erzielte Einkommen abzustellen

ist. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben in den Akten seit Beginn

seines Erwerbslebens als ungelernter Arbeiter auf dem Bau tätig (IV-Nr. 42.1

S. 5; IV-Nr. 72.2 S. 7, 24). Überwiegend wahrscheinlich

wäre er dies als Gesunder somit weiterhin. Auf Seiten des Valideneinkommens ist

daher auf die statistischen Angaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) des

Bundesamtes für Statistik (BfS) für das Baugewerbe abzustellen.

8.3.2 Gemäss der im Zeitpunkt des

Eintritts des Gesundheitsschadens aktuellen LSE aus dem Jahr 2018

erzielten Männer (ungelernt) im Baugewerbe ein durchschnittliches monatliches

Einkommen in Höhe von CHF 5'654.00 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level,

Wirtschaftszweig 41 – 43: Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer). Die

betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit betrug in dieser Branche im Jahr 2018

41.3 h (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004 – 2023,

Abschnitt F, Sektor 41 – 43: Baugewerbe/Bau, 2018). Demnach hätte der

Beschwerdeführer auf dem Bau im Zeitpunkt seines Rentenbeginns im Jahr 2018 ein

Einkommen von CHF 70'053.00 (CHF 5'654.00 x 12 x 41.3 h/40 h)

erzielen können. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen einzusetzen.

8.4

8.4.1 Aufgrund der rheumatologisch

festgestellten degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule ist dem

Beschwerdeführer nur noch eine Tätigkeit mit sehr leichter Rückenbelastung, nur

leichten körperlichen Belastungen und der Möglichkeit, Wechselpositionen

einzunehmen, zumutbar. Der Beschwerdeführer geht ausweislich der Akten seit

Beendigung seines Einsatzes bei der Firma W.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr

nach. Es ist daher auf Seiten des Invalideneinkommens praxisgemäss auf das

branchenübergreifende Total der LSE im Kompetenzniveau 1 abzustellen,

welches nebst anderen Tätigkeiten auch eine Vielfalt an körperlich leichten,

wechselbelastenden Tätigkeiten beinhaltet.

8.4.2 Gemäss der LSE 2018 betrug der

durchschnittliche monatliche Lohn eines Mannes in einer Hilfstätigkeit

CHF 5'317.00 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1,

Männer, Total). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über alle

Branchen hinweg gemittelt lag 2018 bei 41.7 h (Betriebsübliche Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen, 2004 – 2023, Abschnitt 01 – 96, Total, 2018).

Der Median des Einkommens von Männern in diesem Segment belief sich demnach im

Jahr 2018 auf CHF 66'515.70 (CHF 5'317.00 x 12 x 41.7 h/40 h).

Bei der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % entspricht

dies einem jährlichem Einkommen von CHF 46'561.00 (CHF 66'515.70 x

70 %).

8.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist

der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach

Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt

insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der

medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen

dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs

einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts

führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).

Beim Beschwerdeführer, der früher als

Bauarbeiter tätig war und nun nur noch leichte bis sehr leichte Tätigkeiten

ausüben kann, ist nach dieser Rechtsprechung ein Abzug vom Tabellenlohn

grundsätzlich angezeigt. Praxisgemäss ist er auf 5 % oder 10 % zu

bemessen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er im Besitz der

Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis; IV-Nr. 7) ist. Laut der LSE 2018,

Tabelle T12_b, lag der Median des Verdienstes dieser Personengruppe bei

Tätigkeiten ohne Kaderfunktion rund 5 % unter dem Totalwert. Unter

Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint ein Abzug von 10 % als

angemessen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen von CHF 46'561.00

auf CHF 41'905.00.

8.5 Aus der Gegenüberstellung von

Validen‑ und Invalideneinkommen resultiert eine prozentuale

Einkommensdifferenz von rund 40 % ([CHF 70'053.00 – CHF 41'905.00] /

CHF 70'053.00 x 100). Diese Einbusse entspricht dem Invaliditätsgrad

(vgl. E. II. 8.1 hiervor). Sie vermittelt einen Anspruch auf eine

Viertelsrente (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerde ist in diesem

Sinn teilweise gutzuheissen.

9.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Eine Kürzung wegen des

bloss teilweisen Obsiegens ist in dieser Konstellation praxisgemäss nicht

vorzunehmen. Die Parteientschädigung ist entsprechend der eingereichten

Honorarnote (A.S. 46 f.) auf CHF 1'911.35 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festzusetzen.

9.2. Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu ¾, also CHF 450.00, dem Beschwerdeführer und zu ¼, entsprechend CHF 150.00,

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit

dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen, der

Restbetrag von CHF 150.00 ist ihm zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem

1. Dezember 2018 eine Viertelsrente zugesprochen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'911.35 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden zu CHF 450.00 dem Beschwerdeführer und zu CHF 150.00 der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Restbetrag von CHF 150.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit den Urteilen 8C_620/2024, 8C_638/2024 vom 24. März 2025

teilweise aufgehoben.