VSBES.2023.177
Invalidenrente
25. September 2024Deutsch53 min
beidseits ohne radikuläre Ausfälle bei degenerativen Veränderungen (IV‑Aktennummer
Source so.ch
Urteil vom 25. September 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2018 (Datum des
Eingangs der Anmeldung) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung
nannte er ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Lumboischialgie
beidseits ohne radikuläre Ausfälle bei degenerativen Veränderungen (IV‑Aktennummer
[IV‑Nr.] 2). Im Herbst 2020 liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;
IV-Nr. 33) bidisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Gutachten
vom 27. Oktober 2020, IV‑Nr. 42.1 und 42.2). Gestützt auf
dieses Gutachten und eine Stellungnahme des RAD vom 26. November 2020 (IV‑Nr.
48) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
15. Januar 2021 in Aussicht, sie werde ihm keine Leistungen ausrichten (IV‑Nr. 50).
1.2 Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 (IV‑Nr. 52) bzw.
ergänzend am 17. März 2021 (IV-Nr. 56) Einwände erheben und weitere,
zuvor nicht aktenkundig gewesene ärztliche Berichte einreichen
(IV-Nr. 56, 58, 60). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin
wiederum Rücksprache mit dem RAD, welcher eine neue Begutachtung für notwendig
erachtete (IV-Nr. 62). Im Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer
daher durch die Medizinische Abklärungsstelle B.___ erneut, diesmal
polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und
psychiatrisch), begutachtet (Gutachten vom 31. Januar 2022, IV-Nr. 72). Am
31. Mai 2022 erliess die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid,
mit welchem sie dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen Rente vom
1. Dezember 2018 bis 30. März 2022 sowie die Verneinung eines
Leistungsanspruchs ab 1. April 2022 in Aussicht stellte (IV-Nr. 90). Zeitlich
überschneidend mit diesem Vorbescheid teilte der Beschwerdeführer mit, er halte
sich aktuell und voraussichtlich bis Ende Juni 2022 in der psychiatrischen
Klinik C.___ auf (IV‑Nr. 91).
1.3 Am 1. Juli 2022 und
ergänzend am 18. August 2022 liess der Beschwerdeführer auch gegen diesen
neuen Vorbescheid vom 31. Mai 2022 Einwände erheben (IV-Nr. 94
und 98) und die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente (IV-Nr. 94)
sowie Einholung des Austrittsberichts der Klinik C.___ beantragen
(IV-Nr. 98). Vom 3. Dezember 2022 bis 21. Januar 2023 war der
Beschwerdeführer abermals in dieser Klinik hospitalisiert. Nach Einsicht in die
Austrittsberichte dieser Aufenthalte (IV-Nr. 99 und 105) kündigte die
Beschwerdegegnerin mit einem weiteren Vorbescheid vom 18. April 2023
an, sie werde das Leistungsbegehren nunmehr abweisen (IV-Nr. 107).
1.4 Der Beschwerdeführer liess am
11. Mai 2023 (ergänzt am 14. Juni 2023) Einwände erheben
und beantragen, ihm sei eine unbefristete ganze Rente auszurichten
(IV-Nr. 108, 114). Am 28. Juni 2023 verfügte die
Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids vom 18. April 2023 und lehnte
das Leistungsgesuch ab (IV-Nr. 115).
2. Gegen die Verfügung vom
28. Juni 2023 lässt der Beschwerdeführer am 19. Juli 2023
Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S] 10):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28.06.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 01.12.2018 eine
unbefristete ganze Rente auszurichten.
3. Eventualiter
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine weitere polydisziplinäre
Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Innere Medizin, Orthopädische
Chirurgie, Neurologie sowie Psychiatrie zu initiieren.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Am 26. Juli 2023 wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss in
Höhe von CHF 600.00 bezahlt hat (A.S. 38).
4. Mit Verweis auf die Akten und
die Begründung in der Verfügung verzichtet die Beschwerdegegnerin am
27. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 43).
5. Am 28. September 2023
reicht der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote ein
(A.S. 44).
6.
6.1 Am 12. Dezember 2023 gibt der
Beschwerdeführer vier ärztliche Berichte (datierend vom 29. September 2023, 27.
Oktober 2023, 3. und 29. November 2023) zu den Akten und führt aus, diese seien
im vorliegenden Verfahren relevant, da sie einen angeborenen Herzfehler des
Beschwerdeführers belegten, welcher bereits vor Erlass der angefochtenen
Verfügung Schmerzen verursacht habe (A.S. 49 f.).
6.2 Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2023 wird der Beschwerdegegnerin am
19. Januar 2024 zugestellt und dieser bis am 11. März 2024 Frist
gesetzt, sich dazu freiwillig zu äussern (A.S. 51).
6.3 Die Beschwerdegegnerin führt mit
Stellungnahme vom 12. März 2024 aus, aus den neu eingereichten Berichten
liesse sich keine vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene relevante
Zustandsverschlechterung ableiten, die etwas an den gutachterlichen
Einschätzungen ändern würde (A.S. 52). Diese Stellungnahme wird dem
Beschwerdeführer am 14. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 78).
7. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024
lässt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht einen Austrittsbericht der Klinik
C.___ vom 21. Mai 2024 zugehen. Begleitend führt er aus, die Klinik resümiere
in diesem Bericht, es habe über alle stationären Aufenthalte des
Beschwerdeführers hinweg keine nachhaltige Zustandsverbesserung erreicht werden
können. Da der Bericht auch Bezug nehme auf vergangene Aufenthalte, sei dieser
als auch im vorliegenden Verfahren wesentlich zu den Akten zu nehmen (A.S. 79 f.).
Die Eingabe des Beschwerdeführers wird zusammen mit dem Austrittsbericht der
Klinik C.___ der Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2024 zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 81).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte‑)Jahres zu
mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3
2.3.1
Das IVG hat per
1.
Januar 2022 verschiedene Änderungen erfahren, u. a. wurde in
Art. 28b IVG neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der
bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis
zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so
erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c
der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020.
Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar
2023, E. 2.2.1. m. w. H.).
2.3.2
Die angefochtene Verfügung erging
nach dem 1. Januar 2022, betrifft aber einen frühestens im
Dezember 2018 beginnenden Rentenanspruch. Folglich ist grundsätzlich die
Rechtslage, wie sie sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend.
Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden daher
grundsätzlich keine Anwendung. Da der Beschwerdeführer 1966 geboren ist und
somit am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, würde dies
auch gelten, falls sich herausstellen sollte, dass vor diesem Datum ein
Rentenanspruch entstanden ist und dieser wegen einer später eingetretenen
Veränderung anzupassen ist (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
19.
Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c).
2.4
Nach Art.
28.
Abs. 2 IVG in der zuletzt vor den Änderungen vom
1.
Januar 2022 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad
ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine
ganze Rente.
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.
Strittig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin verneint
einen Anspruch gestützt auf das Gutachten der B.___ vom 31. Januar 2022 (IV-Nr.
72.2). Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, dieses Gutachten sei
nicht beweiswertig, und dasselbe gelte für das vorhergehende bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. D.___ (Fachärztin für Rheumatologie) und E.___
(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 27. Oktober 2020 (IV-Nr.
42.1
und 42.2). Die Beschwerdegegnerin erachtete dieses Gutachten zunächst als
beweiskräftig, gelangte aber in der Folge, gestützt auf die Stellungnahme des
RAD vom 19. August 2021, zum Ergebnis, die neu eingereichten Berichte enthielten
Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und
angesichts dieser Entwicklung sei eine erneute Begutachtung angezeigt (vgl.
IV-Nr. 62). In der angefochtenen Verfügung bezieht sich die
Beschwerdegegnerin sowohl auf das frühere, bidisziplinäre als auch auf das
Dispositiv
spätere, polydisziplinäre Gutachten. Demnach sind beide Expertisen für das
Ergebnis relevant und auf ihren Beweiswert zu prüfen.
3.1 Für den Beweiswert einer
ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche diesen
Anforderungen entsprechen, ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).
3.2 Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
andererseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen
beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25.
Juni 2024 E. 3 mit Hinweisen).
4. Es stellt sich zunächst die
Frage nach dem Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vom 27. Oktober 2020
(IV-Nr. 42.1 und 42.2).
4.1 Die Rheumatologin Dr. med. D.___
nimmt in ihrem Teilgutachten vom 26. Oktober 2020 (IV-Nr. 42.2) zunächst auf
die ihr vorliegenden Akten Bezug. Es folgen eine ausführliche Wiedergabe der
Aussagen des Beschwerdeführers (spontan und auf vertiefende Befragung), die
Darstellung der Untersuchungsbefunde, die Diagnosen, die Beurteilung sowie die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit nennt die Gutachterin ein chronisches lumbal links
betontes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in die Beine
linksbetont und nicht radikulären Sensibilitätsausfällen sowie Hyperalgesie am
linken Bein mit/bei
-
Osteochondrose LWK 1/LWK 2,
Chondrosen LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1, mediane Discusprotrusionen LWK1/2 und LWK
5/SWK 1 ohne Neurokompression, Spondylarthrosen LWK 4/5 und ausgeprägter auch
LWK 5/SWK 1
-
Fehlformen (Flachrücken)
-
deutlichen Hinweisen für
eine nicht organische Schmerzkomponente
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nennt die Gutachterin eine Fehlform des Sternums und einen
atypischen Ansatz des Musculus pectoralis links nach unklarem Eingriff im
Bereich des Sternums und obersten Drittel der Linea alba in der Kindheit sowie
eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität am linken Arm.
In der Beurteilung führt Dr. med. D.___
aus, im November 2017 habe der Versicherte, gemäss seinen Angaben nach
vorausgehend längerer Zeit mit Kreuzschmerzen und deswegen wiederholten
Arbeitsausfällen, seine Arbeitstätigkeit auf dem Bau niedergelegt. Der
Grossteil der vorhandenen Akten seien Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ohne
spezifische Diagnosen. Den wenigen medizinischen Berichten könne entnommen
werden, dass beim Versicherten eine chronische lumbale Schmerzproblematik mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Beine vorhanden sei und dass
schmerztherapeutische Infiltrationen keine Besserung gebracht hätten, der Versicherte
einmal sogar mit massiven Nebenwirkungen reagiert habe. Bei radiomorphologisch fehlender
Neurokom-pression sei immer ein konservatives Vorgehen empfohlen worden. 2019 sei
durch den Hausarzt und das Schmerzzentrum F.___ die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung gestellt worden. In der aktuellen klinischen Untersuchung sei
auffällig, dass spontane Bewegungen im Bereich der Wirbelsäule kaum
durchgeführt würden. Praktisch alle Bewegungen im Rahmen der Untersuchung
verursachten Schmerzen, auch das passive Bewegen in den Hüftgelenken, die in
ihrer Beweglichkeit nicht eingeschränkt seien. Die Sensibilitätsstörung am
linken Bein und am linken Arm könnten nicht Dermatomen zugeordnet werden bzw.
wenn, müsste eine Affektion multipler Spinalnerven postuliert werden, was
aufgrund der vorliegenden MRT-Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule
ausgeschlossen werden könne. In diesen komme seit 2014 eine Osteochondrose LWK 1/2
mit Discusprotrusion, jedoch ohne Neurokompression zur Darstellung, welche im
Verlauf der Jahre nicht progredient gewesen sei, zudem Chondrosen LWK 4/LWK 5
und später auch LWK 5/SWK 1 mit einer medianen Discusprotrusion auf Höhe LWK
5/SWK 1 ebenfalls ohne Neurokompression sowie mässige bis höhergradige
Spondylarthrosen LWK 4/LWK 5 und LWK 5/SWK 1. Letztere könnten durchaus
einschiessende Schmerzen, auch mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Beine,
jedoch meist dorsal und in der Regel nur bis auf Kniehöhe oder Wadenhöhe,
verursachen.
Zusammengefasst könnten beim
Versicherten mässige, nicht das Altersmass übersteigende degenerative
Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt werden, welche die
von ihm geltend gemachten Beschwerden aber nicht ausreichend erklärten. Das
Verhalten des Versicherten sei auffallend, scheine aber eher einer
Verdeutlichungstendenz zu entsprechen als einer Aggravation, wobei aufgrund
einer einmaligen Untersuchung eine dies betreffende Beurteilung nicht mit
100%iger Sicherheit möglich sei. Aufgrund der, wenn auch das Altersmass nicht
übersteigenden, degenerativen Veränderungen den Lendenwirbelsäule, könne der
Versicherte ab 2014 aus rheumatologischer Sicht keine rückenbelastenden
Tätigkeiten mehr ausüben.
Die ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau
könne dem Versicherten seit 2014 (erstes zur Verfügung stehendes MRT der
Lendenwirbelsäule) nicht mehr zugemutet werden. In einer leichten, maximal
intermittierend mittelschweren, streng rückenadaptierten Tätigkeit bestehe aus
rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Während der Rehabilitation
in [...] (keine Akten vorliegend) habe, da die Therapien tagsüber erfolgt
seien, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ebenso sei der Versicherte
während sehr intensiver Behandlungen wie z.B. den schmerztherapeutischen
Interventionen eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Betreffend medizinische
Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erklärt die
Gutachterin, es handle sich, soweit dies aufgrund einer einmaligen Untersuchung
und der spärlichen Aktenlage beurteilt werden könne, um eine komplexe
Schmerzproblematik. Verschiedenste Therapieansätze hätten bis anhin zu keiner
Besserung geführt, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass in Zukunft
noch eine Verbesserung möglich sein werde; insbesondere stünden keine
Massnahmen zur Verfügung, durch welche eine Verbesserung der rheumatologisch
zumutbaren Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte.
4.2 Das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. med. E.___ enthält ebenfalls einen fachspezifischen Aktenauszug
und gibt die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der vertiefenden Befragung
wieder. Zur sprachlichen Verständigung hält der Gutachter fest, der Explorand
habe sich «einigermassen» in der deutschen Sprache verständigen können. Ihm sei
im Vorfeld angeboten worden, einen Dolmetscher zu organisieren, er habe dies
aber abgelehnt. Weiter folgen eine Beschreibung des Befunds und schliesslich
die Beurteilung sowie die Diagnosen.
In der Beurteilung legt Dr. med. E.___
dar, der aus [...] stammende Explorand lebe seit 1991 in der Schweiz und
arbeite seither auf dem Bau, wobei er über eine Temporärfirma angestellt gewesen
sei, wodurch es immer wieder längere Unterbrüche bei der Arbeit gegeben habe, während
denen er Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. Er gebe an, die Arbeit jeweils
gerne verrichtet und nie irgendwelche Schwierigkeiten an den Arbeitsplätzen
gehabt zu haben. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, in der Beziehung gebe
es ebenfalls keine Probleme. Er leide seit einigen Jahren unter
Rückenbeschwerden, die dazu führten, dass er die bisherige Tätigkeit nicht mehr
ausüben könne. Er werde seit November 2017 arbeitsunfähig geschrieben. Seit
März 2018 stehe er zusätzlich noch in einer ambulanten psychiatrischen
Behandlung. Er gebe als Hauptbeschwerden Rückenbeschwerden an, die teilweise
einschiessend seien und dazu führten, dass die Beine nachgäben, er habe
deswegen auch Angst vor diesen Beschwerden. Die Beschwerden seien in
unterschiedlichem Ausmass vorhanden. Den Tag verbringe er oft zuhause, wobei er
im Haushalt nur wenig mithelfe, allenfalls kleinere Einkäufe erledige,
teilweise spaziere oder sich mit den Kindern abgebe. Er versuche auch weiterhin
soziale Kontakte zu pflegen und treffe sich teilweise mit Kollegen, was ihm
ebenfalls guttue. Eigentlichen Interessen gehe er nicht nach. Er schaue viel
fern, lese vielleicht die Nachrichten oder sehe diese im Fernsehen, teilweise
schlafe er. Er gebe einen unterbrochenen Nachtschlaf an, könne allerdings
jeweils gut weiterschlafen. Er berichte davon, unter unangenehmen Träumen zu
leiden. Je nach Schmerzen sei er teilweise etwas nervös und angespannt, doch
nicht dauerhaft. Er sei nicht übermässig gereizt oder aggressiv und fühle sich
nicht dauerhaft deprimiert. Suizidgedanken verneine er. Er könne Freude
empfinden und lachen und sei stimmungsmässig nicht dauerhaft beeinträchtigt. In
der Untersuchung finde sich ein etwas einfach strukturierter Explorand, der
sich kooperativ an der Untersuchung beteilige, es zeigten sich keine Hinweise
auf kognitive, affektive oder psychomotorische Beeinträchtigungen, er wirke
insbesondere in keiner Weise deprimiert oder anderweitig psychopathologisch
auffällig. Es stünden zwei identische Arztberichte von Dr. med. G.___ zur
Verfügung, wo eine ambulante Behandlung seit März 2018 bestätigt werde. Es
werde ein mittel- bis schwergradiges Zustandsbild im Sinne einer affektiven
Störung, klinisch phänomenologisch am ehesten eine somatisierende Depression
mit Angst und Depression gemischt, chronifiziert und innerpsychisch verfestigt,
angegeben. Bei objektiven Befunden werde eine deutlich herabgesetzte
Grundstimmung mit Hypomimie und deutlicher Einschränkung der affektiven
Schwingungsfähigkeit, affektstarr, verlangsamtes Denken, Störung der kognitiven
Funktionen aufgeführt. Dieser Befund passe in keiner Weise zum heute
vorzufindenden Befund, auch die subjektiven Angaben deckten sich nicht mit den
Angaben von Dr. med. G.___. Der Explorand bestätige, dass durchaus gewisse
Interessen bestünden, es bestehe auch nicht ein ausgesprochener Libidoverlust, jedoch
Angst vor Schmerzen bei sexuellen Aktivitäten. Auch ein Verlust von
Lebensfreude und eine Suizidalität würden nicht bestätigt, ebenso kein sozialer
Rückzug. Es falle zudem auf, dass Dr. med. G.___ einzig Surmontil-Tropfen
verordnet habe, was nicht reiche, um eine depressive Störung anzugehen, da
diese Medikation eingesetzt werde wegen der schlaffördernden Wirkung. Heute
gebe der Explorand an, dass er seit einigen Monaten Brintellix einnehme, was offensichtlich
als antidepressive Medikation verordnet worden sei. Es könne aufgrund der
heutigen Untersuchung keine gedrückte Stimmung festgestellt werden, dies sowohl
aufgrund der objektivierbaren Befunde wie aufgrund der subjektiven Angaben. Es
bestehe auch nicht ein ausgesprochener Interessenverlust oder Freudlosigkeit
und auch keine Verminderung des Antriebes. In diesem Sinn seien die
Kardinalsymptome für eine Depression nicht erfüllt. Es sei deshalb aufgrund der
Angaben in den Unterlagen und der heutigen Untersuchung anzunehmen, dass die
depressive Störung remittiert sei. Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten
fänden sich nicht, auch in den Unterlagen würden keine entsprechenden Angaben
gemacht. Es zeigten sich im Weiteren auch keine Hinweise auf eine anderweitig
psychiatrisch relevante Störung. Die Körperbeschwerden müssten weitgehend aus
somatischer Sicht beurteilt werden, wobei heute einzig auffalle, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden zumindest im Gespräch nicht
wesentlich beeinträchtigt wirke. Es würden auch keine intensiven Massnahmen
durchgeführt, z.B. scheine die physiotherapeutische Behandlung schon seit
Monaten gestoppt worden zu sein, Schmerzmedikamente würden nur bei Bedarf
eingenommen. Der Explorand sei gut in der Lage, Termine wahrzunehmen und
allgemeine Regeln und Routinen einzuhalten. Er könne Aufgaben strukturieren, sei
flexibel und umstellfähig, könnte die fachlichen Kompetenzen anwenden und sei
in der Lage, einen Entscheid zu fällen oder sich ein Urteil zu bilden. Die
Durchhaltefähigkeit sei nicht durch den psychischen Zustand beeinträchtigt.
Beeinträchtigungen ergäben sich allenfalls aufgrund der körperlichen
Problematik. Er könne sich gut selbstbehaupten, pflege auch Kontakte zu
Dritten, die Gruppenfähigkeit sei nicht eingeschränkt, er pflege familiäre und
auch intime Beziehungen, er sei grundsätzlich in der Lage, Aktivitäten
nachzugehen, wobei er allgemein schon vorgängig nie wesentlichen Aktivitäten in
der Freizeit nachgegangen sei. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt,
ebenfalls nicht die Verkehrs- und Wegefähigkeit. Aufgrund des psychischen
Zustandes könnten demnach keine Beeinträchtigungen abgeleitet werden.
Dementsprechend bestehe als Diagnose einzig ein Status nach einer möglichen,
aktuell remittierten depressiven Episode.
4.3 Beide Teilgutachten werden den
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich
gerecht. Sie basieren auf einer persönlichen Untersuchung, beziehen die Angaben
des Beschwerdeführers sowie alle den Gutachtern bekannten Vorakten in die
Beurteilung mit ein und gelangen auf dieser Basis zu einleuchtenden
Ergebnissen, welche in nachvollziehbarer Weise begründet werden.
4.4 Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, die Dres. med. D.___ und E.___ hätten bei der Erstellung ihres
Gutachtens im Oktober 2020 über verschiedene medizinische Unterlagen nicht verfügt,
welche der Beschwerdegegnerin in der Folge am 17. März 2021 eingereicht
worden seien. Konkret handle es sich um Berichte von Dr. med. H.___,
Neurologie [...], vom 20. Januar 2016, von Dr. med. I.___, [...], vom
28. November 2017 und 27. Juni 2018 sowie von der J.___ vom 10. Januar
2018 und der Neurochirurgie K.___ vom 11. Juni 2018. Aus sämtlichen
Berichten sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer eine mehrjährige
Schmerzproblematik bestehe. Damit sei das bidisziplinäre Gutachten
beweisuntauglich, weil es auf unvollständigen Grundlagen beruhe. Weiter
bestünden Widersprüche zwischen den beiden Teilgutachten, namentlich in Bezug
auf die Ursache der Schmerzproblematik. Beim psychiatrischen Teilgutachten sei
ausserdem zu bemängeln, dass der Gutachter keinen Dolmetscher beigezogen habe.
4.5 Nach der Erstattung des
bidisziplinären Gutachtens im Oktober 2020 gelangte zunächst eine Stellungnahme
von Dr. med. G.___ vom 9. Februar 2017 (wohl falsch datiert) zu den Akten
(IV-Nr. 49). Am 17. März 2021 liess der Beschwerdeführer ausserdem die
vorstehend (E. II. 4.4) genannten Berichte einreichen (IV-Nr. 56). Am 14. April
2021 legte er zudem einen Bericht des L.___s vom 7. April 2021 auf (IV-Nr. 58).
Dr. med. M.___ des RAD bejahte zunächst die Beweiskraft des
bidisziplinären Gutachtens auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten
Dokumente (Stellungnahme vom 4. Mai 2021, IV-Nr. 59; vgl. auch IV-Nr. 48). Der
Beschwerdeführer liess am 14. Juli 2021 einen weiteren Bericht von Dr. med. G.___
vom gleichen Datum einreichen (IV-Nr. 60). Dr. med. M.___ gelangte zum
Ergebnis, dieser Bericht enthalte zusammen mit demjenigen des L.___ vom 7. April
2021 Hinweise auf eine Verschlechterung, welche durch ein neues Gutachten
abzuklären sei (Stellungnahme vom 19. August 2021, IV-Nr. 62). Die
Beschwerdegegnerin leitete daraufhin die Begutachtung durch die B.___ in die
Wege, welche ihr Gutachten schliesslich am 31. Januar 2022 erstattete
(IV-Nr. 72).
4.6 Den Parteien ist darin
zuzustimmen, dass aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen, welche nach der
ersten, bidisziplinären Begutachtung zu den Akten gelangten, eine erneute
Begutachtung angezeigt war. Ob und inwieweit dem bidisziplinären Gutachten für
das vorliegende Verfahren weiterhin Relevanz und beweismässige Bedeutung
zukommt, wird nach der Prüfung der Beweiskraft des späteren Gutachtens zu
beurteilen sein (vgl. E. II. 7 hiernach).
5. Bei der B.___ wurde der
Beschwerdeführer am 7. und 8. Dezember 2021 durch
Prof. Dr. med. N.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), Dr. med.
O.___ (Facharzt für Rheumatologie), Dr. med. P.___ (Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie) sowie Dr. med. Q.___ (Facharzt für Neurologie)
begutachtet. Zusätzlich wurden eine Labordiagnostik und eine
Röntgenuntersuchung durchgeführt (IV‑Nr. 72.2 S. 5). Das
Gutachten basiert auf den vollständigen Vorakten sowie auf eigenen
Untersuchungen in den genannten Fachdisziplinen.
5.1 Die Gutachter stellten aus
interdisziplinärer Sicht folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 72.2 S. 7):
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik an den
Beinen (ICD-10 M54.4)
-
mässige bis deutliche
Degeneration an der LWS (MRI 2018 und aktuelles Röntgen), mögliche segmentale
Instabilitäten an der oberen LWS (aktuelles Röntgen)
-
ohne Anhalt für aktuelle
radikuläre Beteiligung mit anamnestischem radikulärem Syndrom S1 links 2016
-
ungünstige Faktoren:
Adipositas, Schwäche der Bauchwand nach Operation in der Jugend,
schmerzvermeidendes Verhalten mit konsekutiver Dekonditionierung
-
Chronifizierung und
Therapieresistenz mit/bei V. a. ungünstige Beeinflussung der Symptomatik
durch nicht-somatische Faktoren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD‑10 F45.41) sowie ein
metabolisches Syndrom (IV-Nr. 72.2 S. 8).
5.2 Die Gutachter hielten aus
interdisziplinärer Sicht fest, anlässlich der Exploration habe sich eine
ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden
und den objektivierbaren Befunden gezeigt, wofür gemäss der psychiatrischen
Beurteilung eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren verantwortlich sei, welche die Arbeitsfähigkeit aber nicht einschränke
(IV‑Nr. 72.2 S. 8). Der Beschwerdeführer sei in der
angestammten Tätigkeit auf dem Bau seit November 2017 nicht mehr arbeitsfähig.
In einer Tätigkeit mit nur sehr leichter Rückenbelastung und nur leichten
körperlichen Belastungen und der Möglichkeit, Wechselpositionen einzunehmen,
bestehe seit Dezember 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
(IV-Nr. 72.2 S. 9). Der Rheumatologe Dr. med. O.___ diskutierte im
Gutachten sich in der Bildgebung zeigende degenerative Veränderungen an der
Lendenwirbelsäule, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers teilweise
erklären könnten. Er hielt aber fest, es fänden sich klare Hinweise für eine
Relevanz nicht-somatischer Faktoren bei der Beschwerdepräsentation
(IV-Nr. 72.2 S. 48). Aufgrund der degenerativen Veränderungen könne
der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem Bau arbeiten, hingegen sei er in einer
angepassten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig (IV-Nr. 72.2 S. 49 f.).
Die anderen Gutachter erachteten den Beschwerdeführer in einer angepassten
Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 72.2
S. 26 f., 36 f., 56). Die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in angepasster und angestammter Tätigkeit ist somit gemäss
den Gutachtern einzig rheumatologisch bedingt. Diese Schlussfolgerungen
basieren auf einem Konsens der beteiligten Gutachter und werden in plausibler
und nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den
allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
grundsätzlich gerecht. Es bleibt zu prüfen, ob inhaltliche Mängel vorliegen,
welche der Beweiskraft entgegenstehen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt
insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. P.___. Er macht
u. a. geltend, dieser habe aktenwidrig keine Depression diagnostiziert und
im Widerspruch zum allgemein-internistischen Gutachter (Prof. Dr. med.
N.___), welcher bei der aktuell eingenommenen Medikation das Medikament
Trittico aufgeführt habe, festgehalten, der Beschwerdeführer nehme kein
Antidepressivum ein (A.S. 21).
5.3.2 Zum Vorliegen einer Depression
hat sich Dr. med. P.___ differenziert geäussert. So hielt er fest, zwar
sei die Stimmung anlässlich der psychiatrischen Untersuchung etwas herabgesetzt
gewesen, gelegentlich leichtgradig depressiv. Die leicht depressiven
Verstimmungen seien dabei auf die Schmerzstörung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer
sei psychisch belastet durch die Schmerzen und die Tatsache, dass er nicht
arbeite und kein Geld habe, weswegen es wiederholt zu Streitigkeiten mit der
Ehefrau komme. Auch fehle es ihm an Perspektiven. Es bestünden insgesamt keine
Hinweise auf eine eigentliche depressive Erkrankung. Der Beschwerdeführer sei
nicht stationär behandelt worden und nehme keine Antidepressiva mehr ein, ohne
dass es dadurch zu einer ausgeprägten depressiven Symptomatik gekommen sei (IV‑Nr. 72.2
S. 34). Anlässlich der aktuellen Untersuchung sei der Beschwerdeführer
ruhig gewesen, habe schnell gesprochen. Eine Affektlabilität habe nicht
bestanden, ebenso sei weder die Auffassung noch die affektive Modulationsfähigkeit
beeinträchtigt gewesen (IV‑Nr. 72.2 S. 34). Bezugnehmend auf
die Vorakten hielt der Gutachter fest, die Behandlung bei der Psychiaterin Dr. med.
G.___ habe der Beschwerdeführer aufgegeben. Er werde aktuell weder
psychopharmakologisch noch ‑therapeutisch behandelt. Auch anlässlich der
Begutachtung durch den Psychiater Dr. med. E.___ im Herbst 2020 sei keine
Depression diagnostiziert worden, sondern lediglich ein Status nach möglicher
depressiver Episode, aktuell jedoch remittiert (IV-Nr. 72.2 S. 35).
Aus psychiatrischer Sicht habe daher nie eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden (IV‑Nr. 72.2
S. 37).
5.3.3 Dr. med. P.___ nahm auch Stellung
zu den Diagnosen und Befunden der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___.
Der Gutachter legt einleuchtend dar, dass die aktive Gestaltung seines Alltags
einer depressiven Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers entgegenstehe. Auch sei der Beschwerdeführer nie stationär
psychiatrisch behandelt worden. Er sei nicht mehr bei Dr. med. G.___ in
Behandlung und nehme keine Antidepressiva mehr ein. Im Rahmen der Begutachtung
hätten zudem keine wesentlichen depressiven Symptome festgestellt werden
können. Er schlägt auch den Bogen zu der bereits früher durchgeführten Begutachtung
durch Dr. med. E.___, der ebenfalls kein depressives Zustandsbild
festgestellt und keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostiziert hatte (IV-Nr. 72.2 S. 35). Die von der behandelnden
Psychiaterin abweichende Einschätzung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers wird unter Bezugnahme auf die Vorakten einleuchtend begründet.
Die grösste Diskrepanz ergibt sich in der vom Beschwerdeführer bemängelten
abweichenden Diagnosestellung und der daraus resultierenden Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit: Am 14. Juli 2021 diagnostizierte Dr. med. G.___
eine rezidivierende depressive Störung, aktuell sich verschlechternd mit
Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen (IV-Nr. 60
S. 3 ff.). Der entsprechende Bericht enthält allerdings kaum konkrete
Angaben, auch ist der Zusammenhang zwischen einzelnen Aussagen nicht immer
nachvollziehbar. So bleibt unklar, wie genau die hochfrequente
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ausgestaltet war, welche laut dem
Bericht seit einer eingetretenen Verschlechterung durchgeführt werde. Dasselbe
gilt für die Aussage, Dr. med. G.___ habe «eine Intensivierung der
therapeutischen Massnahmen (stationäre Behandlung zunächst akut, dann
stabilisierend diskutiert) veranlasst», hatte doch nach Lage der Akten vor Juli
2021 (wie der Gutachter Dr. med. P.___ korrekt festhält) zu keinem
Zeitpunkt eine stationäre Behandlung stattgefunden. In einem früheren Bericht,
datiert vom 9. Februar 2017 (das Datum ist zweifellos falsch; Eingang bei
der IV-Stelle im Dezember 2020) nahm Dr. med. G.___ Stellung zur
Begutachtung durch Dr. med. E.___ im Herbst 2020 und präzisierte, der
Beschwerdeführer sei «psychopharmakologisch anxiolytisch-antidepressiv
eingestellt» (IV-Nr. 49). Diagnosen oder eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht nicht zu entnehmen (in früheren
Arztzeugnissen [vgl. IV-Nr. 31.3] und einem Bericht vom 17. Oktober
2019 [IV-Nr. 24] war jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 5. November
2017 [also noch vor dem Behandlungsbeginn im März 2018] attestiert worden). Die
abweichende diagnostische Beurteilung des Gesundheitszustandes wird von Dr. med.
P.___, wie dargelegt, nachvollziehbar begründet. Die Stellungnahmen von Dr. med.
G.___ sind in keiner Weise geeignet, die gutachterliche Einschätzung infrage zu
stellen. Sie enthalten mehrere Schwachpunkte und sehr wenige konkrete Angaben. Wichtige,
nicht der rein subjektiven Interpretation entspringende Aspekte, die von den
Gutachtern nicht diskutiert oder ungewürdigt blieben (vgl. E. II. 3.2
hiervor), sind den Berichten nicht zu entnehmen.
5.3.4 Der Beschwerdeführer bringt
weiter vor, der psychiatrische Gutachter widerspreche mit seiner Aussage, der
Beschwerdeführer nehme kein Antidepressivum, dem allgemein-internistischen
Gutachter (Prof. Dr. med. N.___), welcher bei der aktuell
eingenommenen Medikation das Medikament Trittico aufgeführt habe. Tatsächlich
ist dem allgemein-internistischen Teilgutachten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer jeweils abends 25 mg Trittico einnimmt (IV‑Nr. 72.2
S. 23). Gegenüber Dr. med. P.___ gab der Beschwerdeführer an, er nehme seit
Monaten keine Antidepressiva mehr ein; die Behandlung bei Dr. med. G.___ habe
er beendet und der neue behandelnde Psychiater Dr. med. R.___ habe ihm
noch keine Psychopharmaka verschrieben (IV‑Nr. 72.2 S. 32).
Gegenüber Prof. Dr. med. N.___ erklärte er, sein Schlaf sei aufgrund
der Einnahme von Trittico besser («Dank Trittico schlafe er etwas besser»;
s. IV‑Nr. 72.2 S. 23). Gemäss den öffentlich verfügbaren
Informationen im Arzneimittelkompendium soll die tägliche Dosis Trazodon, dem
in Trittico enthaltenen Wirkstoff, zur Behandlung von Depressionen nach einer
initialen Gabe von 75 – 150 mg täglich, schrittweise auf bis zu
300 mg, stationär gar bis auf 600 mg erhöht werden
(vgl. https://compendium.ch/de/product/1405272-trazodon-sandoz-tabl-50-mg,
besucht am 19. März 2024). Der Beschwerdeführer nimmt Trittico demnach
ausserhalb der empfohlenen Dosierung zur Behandlung einer Depression. Da
Trazodon in tiefen Dosen schlaffördernde Eigenschaften besitzt, wird Trittico
off-label jedoch auch zur Behandlung von Schlafstörungen eingesetzt
(vgl. https://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Trazodon, besucht am
19. März 2024). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der im Gutachten
festgehaltenen, vom Beschwerdeführer täglich eingenommen Dosis von 25 mg
ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Trittico nicht als
eigentliches Antidepressivum einnimmt, sondern off-label als schlafförderndes
Mittel. Dazu passt auch widerspruchsfrei die Aussage des Beschwerdeführers
gegenüber Prof. Dr. med. N.___, wonach er «dank Trittico» besser
schlafe, während der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. P.___ angab, er
nehme keine antidepressiven Psychopharmaka ein. Selbst wenn der
Beschwerdeführer sich entgegen den eigenen Aussagen gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter einer antidepressiven pharmakologischen Therapie
unterzieht, würde sich an der Bewertung der gutachterlichen Aussagen nichts
ändern. Gemäss den Befunden des psychiatrischen Gutachters ist der
Beschwerdeführer nicht anspruchsrelevant depressiv und folglich aus
psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig. Würde dieser Effekt dank einer
entsprechenden antidepressiven Therapie erreicht, so änderte dies nichts am
Ergebnis. Entsprechend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet,
Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. P.___ zu wecken.
5.3.5 Der Beschwerdeführer erachtet die
Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur Konsistenz und Plausibilität
(vgl. IV-Nr. 72.2 S. 35) als ungeeignet zur Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Ob der Beschwerdeführer Auto fahre,
mit seinen Kindern spiele oder in Shoppingcenter gehe, sei nicht relevant in
Bezug auf die Diagnose einer psychischen Störung (A.S. 22 f.). Dem ist
zunächst grundsätzlich zu widersprechen, lassen sich doch zentrale
depressionsrelevante Aspekte ohne Einbezug der Alltagsgestaltung und des
allgemeinen Aktivitätsniveaus nicht zuverlässig beurteilen. Diese Punkte sind
aber in jedem Fall relevant, wenn es um die Einschätzung des Leistungsvermögens
geht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei psychischen
Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte
Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter
Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch
von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361
E. 3.1 m. w. H, u. a. auf BGE 141 V 281). Es
ist ein in BGE 141 V 281 skizziertes strukturiertes
Beweisverfahren durchzuführen. Gemäss diesem sind im Rahmen einer
psychiatrischen Begutachtung auf die Konsistenz der funktionellen Beeinträchtigung
bezogene Indikatoren zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 4.4). Die
vom Beschwerdeführer bemängelten Aussagen des psychiatrischen Gutachters stehen
unter dem Titel der «Psychiatrischen Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität» und dienen somit der Prüfung der in BGE 141 V 281
aufgestellten Indikatoren. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers am
Gutachten ist daher unbegründet.
5.3.6 Vor diesem Hintergrund ist auch
unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer bemängelt, der psychiatrische Gutachter
diagnostiziere zwar eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, er schliesse dann aber «automatisch und ohne adäquate Begründung» auf
eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Eine Schmerzstörung sei nicht mehr per se
überwindbar, es bedürfe hierfür der Prüfung diverser Indikatoren
(A.S. 23). Der Beschwerdeführer spielt mit dieser Aussage auf die eben
zitierte Rechtsprechung (vgl. E. II. 5.3.5) an, welche die zuvor
lange Jahre Geltung gehabte Überwindbarkeitspraxis des Bundesgerichts im
Bereich der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage abgelöst hat. Er verkennt, dass der
Gutachter eben nicht automatisch und unbegründet von der Diagnose auf eine
volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schliesst, sondern diese unter
Einbezug der von der Rechtsprechung entwickelten Indikatoren prüft (vgl.
IV-Nr. 72.2 S. 35 f.) und sodann auf eine vollständige
Arbeitsfähigkeit schliesst. An diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen, es ist
konform mit der Rechtsprechung.
5.4 Der Beschwerdeführer kritisiert auch
das neurologische Teilgutachten von Dr. med. Q.___. Dieser habe es «gänzlich
versäumt», einen allfälligen Nervenschaden mittels apparativer Testung zu
verifizieren oder auszuschliessen. Im Bericht der Neurologie des L.___ vom
18. März 2022 hingegen seien Hinweise auf eine Veränderung in den
Kennmuskeln L5 und S2 rechts gefunden worden, welche mögliche Hinweise auf eine
residuelle Nervenschädigung sein könnten (A.S. 16 f.).
5.4.1 Dr. med. Q.___
führte bezugnehmend auf die Vorakten aus, die aktuelle Untersuchung hätte keine
neuen Aspekte ergeben. Der neurologische Status sei objektiv gesehen
regelrecht. Es fänden sich keine Reflex-, tropischen oder motorischen
Störungen. Die diversen angegebenen Hypästhesien könnten nicht auf einen
organischen Nenner gebracht werden. Die motorischen, sensorischen und
kognitiven Fähigkeiten seien erhalten. Die Auffälligkeiten anlässlich der
Untersuchung seien funktionell bedingt. Ob dies bewusstseinsnah oder in Form einer
somatoformen Schmerzstörung bedingt sei, müsse psychiatrisch beurteilt werden.
Es sei zwar nachvollziehbar, dass sich nach 25 – 30 Jahren auf dem Bau ein
lumbovertebrales Schmerzsyndrom eingestellt habe, nach nunmehr vierjähriger
Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Tätigkeit auf dem Bau gingen die
beklagten Schmerzen aber deutlich darüber hinaus und könnten
neurologisch-organisch nicht erklärt werden (IV-Nr. 72.2
S. 57 f.).
5.4.2 Die für das L.___ am 18. März
2022 Bericht erstattenden Dres. med. S.___ (Facharzt für Anästhesiologie)
und T.___ (Fachärztin für Neurologie) schrieben im vom Beschwerdeführer
zitierten Bericht, die am 1. Februar 2022 durchgeführte Untersuchung habe
«Hinweise für chronisch-neurogene Veränderungen in den Kennmuskeln L5 und S1
rechts, passend zum klinischen Befund mit Hypästhesien entsprechend der
Dermatome als möglicher Hinweis auf eine residuelle Schädigung» ergeben, «ansonsten
zeigten sich […] keine Hinweise für eine manifeste Radikulopathie, insbesondere
auf der linken stärker betroffenen Seite». Bezüglich der klinisch imponierenden
Hemihypästhesie links habe sich elektrophysiologisch kein Korrelat feststellen
lassen. Diese werteten die Berichterstatter als unspezifisch und im Rahmen der
chronischen Schmerzen erklärbar (IV ‑Nr. 80 S. 3). Sie
halten ausserdem fest, die Ursache der Rückenschmerzen des Beschwerdeführers
seien «neurologisch nicht eindeutig zuordenbar» (IV‑Nr. 80
S. 3). Weitere neurologische Termine waren nach der Untersuchung nicht
vorgesehen (IV‑Nr. 80 S. 3). Später, am 14. März 2022
berichteten Dres. med. S.___ und T.___ auf Bitte des Beschwerdeführers, sie
erachteten diesen aus schmerzmedizinischer Sicht als Bauarbeiter nicht mehr
arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könnten sie
nicht festlegen. Sie seien jedoch aus schmerzmedizinischer Sicht der Meinung,
aktuell sei aufgrund der physischen und psychischen Situation nicht von einer
Arbeitsfähigkeit auszugehen, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sollten
jedoch nach einer Stabilisierung der Situation möglich sein. Zum B.___-Gutachten
hielten sie fest, dieses werde der Erkrankungsschwere «vor allem auch in psychischer
Sicht» nicht gerecht (IV-Nr. 86 S. 4).
5.4.3 Der von der Beschwerdegegnerin um
Beurteilung der Berichte des L.___ ersuchte RAD hielt am 27. April 2022
fest, es sei auch nach diesen beiden Berichten weiterhin am Gutachten
festzuhalten. Es liege in der Natur der Sache, dass derselbe Sachverhalt durch
unterschiedliche Ärzte anders beurteilt werde (IV‑Nr. 88 S. 2).
5.4.4 Der vom Beschwerdeführer
angeführte Bericht des L.___ vom 18. März 2022 enthält keine
substantiierte Aussage über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
leidensangepassten Tätigkeit. Die von ihm als Beleg für seine Schmerzen
angeführten Hinweise auf eine Nervenschädigung sind durch den Bericht nicht
belegt – im Gegenteil. Es handelt sich lediglich um vage Hinweise und nicht um
einen gesicherten Befund. Die Ärzte halten sogar explizit fest, aus
neurologischer Sicht könnten die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht
erklärt werden, und stimmen damit mit dem neurologischen Gutachter der B.___
überein, welcher ebenfalls der Ansicht war, die beklagten Schmerzen seien in
ihrem Ausmass neurologisch nicht erklärbar (IV Nr. 72.2 S. 57).
Auch auf explizite Frage des Beschwerdeführers hin kritisierten sie im Bericht
vom 14. März 2022 das in ihr Fachgebiet fallende neurologische
Teilgutachten von Dr. med. Q.___ mit keinem Wort, sondern äusserten sich
primär (und pauschal) zum psychiatrischen Aspekt, in dem sie keine
fachärztliche Qualifikation aufweisen. Die Berichte des L.___ stellen daher den
Beweiswert des Gutachtens nicht infrage.
5.5. Der Beschwerdeführer rügt aus
denselben Gründen auch das rheumatologische Gutachten. Auch der
rheumatologische Gutachter gehe nicht davon aus, dass eine radikuläre
Problematik vorliege. Zudem gehe dieser auch nicht darauf ein, dass in den
Vorakten die Beschwerdesymptomatik auf eine Problematik der Hüfte/des
Iliosakralgelenks zurückgeführt werde (A.S. 26 f.).
Der rheumatologische Gutachter ging
vertieft auf die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers ein, auch auf
solche im Bereich der Hüfte (IV-Nr. 72.2 S. 44). Zudem setzte er sich
auch ausführlich mit den Vorakten und den dortigen Befunden und Diagnosen
auseinander (IV-Nr. 72.2 S. 38 ff. und 47). Er hat den
Beschwerdeführer umfassend untersucht (IV-Nr. 72.2 S. 47 f.),
u. a. wurde anlässlich der Begutachtung eine Röntgenuntersuchung
durchgeführt. Auf den entsprechenden Bildern waren das Iliosakralgelenk und das
kraniale Hüftgelenk unauffällig, hingegen fand sich eine Osteochondrose L1/2,
L2/3 und L5/S1 sowie L3/4 und L4/5 (IV‑Nr. 72.2 S. 48). Dass
der Rheumatologe die Beschwerden des Beschwerdeführers angesichts dieser
Bildgebung nicht auf eine Problematik des Hüftgelenkes oder des
Iliosakralgelenks zurückführte, leuchtet ein. Der Rheumatologe sieht die
Ursache der Beschwerden des Beschwerdeführers vielmehr teilweise in den
bildgebend und in den Vorakten ebenfalls bestätigten degenerativen
Veränderungen der LWS, zum Teil aber auch in nicht-organischen Ursachen. Zudem
ist er der Ansicht, der Beschwerdeführer bringe ungünstige Begleitfaktoren wie
eine deutliche Adipositas und eine Schwäche der Bauchwand mit. Diese
Schlussfolgerungen sind angesichts der Untersuchungsbefunde nachvollziehbar und
stehen auch im Einklang mit den Vorakten. Dass der Rheumatologe seine Diagnosen
und Befunde nicht auf eine radikuläre Problematik zurückführt, ist angesichts
des Fachgebietes des rheumatologischen Gutachters ebenfalls folgerichtig. Der
Beschwerdeführer hingegen verweist, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen oder
zu zitieren, pauschal auf die Berichte «diverse[r] Vorbehandler». Auch
spezifiziert er nicht, inwiefern darin die Beschwerdesymptomatik des
Beschwerdeführers kausal auf eine rheumatologische Problematik der Hüfte/des
Iliosakralgelenks zurückgeführt würde.
5.6 Der Beschwerdeführer dringt mit
seiner Kritik nicht durch. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten
erstellt, die Gutachter haben den Beschwerdeführer umfassend und persönlich
untersucht und kommen zu einleuchtenden Schlussfolgerungen. Insgesamt vermag
das Gutachten daher zu überzeugen. Ihm ist voller Beweiswert zuzuerkennen.
6. In den Akten finden sich
mehrere fachärztliche psychiatrische Berichte, welche nach dem B.___-Gutachten
datieren. Es stellt sich daher die Frage, ob diese den Beweiswert des
Gutachtens schmälern oder auf eine später eingetretene Veränderung hinweisen
und deshalb Anlass zu weiteren Abklärungen geben.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer reichte bei
der Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. R.___ (Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie) vom 7. April 2022 ein, in welchem dieser
eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit
somatischem Syndrom, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren diagnostizierte und den Beschwerdeführer noch als maximal
40 % arbeitsfähig in jeder Tätigkeit erachtete (IV-Nr. 82 S. 3 f.).
6.1.2 Kurz nach diesem Bericht war der
Beschwerdeführer zunächst vom 30. April 2022 bis zum 12. Juli
2022 sowie erneut vom 3. Dezember 2022 bis 21. Januar 2023 in der
Klinik C.___ hospitalisiert (vgl. IV-Nr. 99 und 105). Laut dem
Austrittsbericht vom 6. September 2022 betreffend den ersten stationären
Aufenthalt sei der Beschwerdeführer dort wegen eines deutlich depressiv
gefärbten Erschöpfungserlebens eingetreten, dies vor dem Hintergrund der seit
Jahren bestehenden Schmerzen und dem damit einhergehenden Jobverlust mit
finanziellen Sorgen und familiären Konflikten (IV-Nr. 99 S. 4).
Anlässlich des Aufenthaltes wurde eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41, IV-Nr. 99 S. 3) diagnostiziert. Der
Beschwerdeführer habe die Klinik in psychisch deutlich gebessertem Zustand
verlassen. Das depressive Erschöpfungserleben sei im Verlauf des Aufenthaltes
deutlich zurückgegangen. Der Patient habe zur Ruhe kommen und einen anderen
Umgang mit seiner Schmerzsymptomatik finden können (IV-Nr. 99 S. 6).
Im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom
27. Februar 2023 betreffend den zweiten stationären Aufenthalt werden
dieselben Diagnosen gestellt wie im ersten Austrittsbericht vom
6. September 2022 (IV-Nr. 105 S. 1). Der Beschwerdeführer sei wiederum
wegen eines depressiv gefärbten Erschöpfungserlebens und einer ausgeprägten
Schmerzsymptomatik eingetreten. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei
nach dem letzten Aufenthalt zwar wieder gut zuhause angekommen, innerhalb
kurzer Zeit hätten ihn die «Stressoren des Alltags» wieder eingeholt und er sei
wieder in ein depressives Erschöpfungserleben gefallen, weshalb er sich erneut
zu einem Klinikeintritt entschieden habe (IV-Nr. 105 S. 2). Bei
Austritt sei der psychische Zustand des Beschwerdeführers leicht gebessert
gewesen. Analog dem Bericht vom 6. September 2022 wird auch in demjenigen vom
27. Februar 2023 festgehalten, das depressive Erschöpfungserlebnis sei im
Verlauf des Aufenthaltes deutlich zurückgegangen, der Beschwerdeführer habe zur
Ruhe kommen und einen anderen Umgang mit der Schmerzsymptomatik finden können
(IV-Nr. 105 S. 4).
6.2.
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte den
Bericht von Dr. med. R.___ dem RAD vor. Dr. med. M.___ hielt
dazu am 25. April 2022 fest, der Gutachter Dr. med. P.___ und Dr. med.
R.___ kämen zu unterschiedlichen Beurteilungen desselben Sachverhaltes, wobei
Dr. med. P.___ alle Faktoren in seiner Beurteilung miteinbezogen habe,
auch die sozialen, und zudem die Arbeitsfähigkeit anhand des Indikatorenmodells
beurteilt habe. Es sei weiter auf das Gutachten abzustellen und nicht auf die
Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Nr. 85 S. 2).
6.2.2 Die Beschwerdegegnerin legte auch
den Austrittsberichts des ersten stationären Aufenthalts in der Klinik C.___
dem RAD-Arzt vor. Dieser erklärte am 18. Oktober 2022, angesichts des
erfolgreichen Klinikaufenthalts mit insbesondere deutlich gebessertem
Austrittszustand könne von einer bloss vorübergehenden Verschlechterung
ausgegangen werden, so dass die polydisziplinäre Beurteilung durch die Gutachter
der B.___ nach wie vor Bestand habe und weiterhin von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (IV-Nr. 102
S. 3). Eine Vorlage des zweiten Austrittsberichts fand nicht statt;
stattdessen erliess die Beschwerdegegnerin im Anschluss an den Eingang des
Austrittsberichts am 2. März 2023 am 18. April 2023 ohne weitere
Rückfragen den die angefochtene Verfügung ankündigenden Vorbescheid (IV-Nr.
107).
6.3 Wie bereits im Zusammenhang mit
der Auseinandersetzung der Gutachter mit den Vorakten, insbesondere den
Berichten von Dr. med. G.___, dargelegt (vgl. E. II. 5.3.2 und 5.3.3
hiervor), beurteilten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
u. a. deshalb anders, weil sie im Unterschied zu den behandelnden Ärzten
die von der Rechtsprechung aufgestellten Standardindikatoren in ihre
Beurteilung miteinbeziehen. Dr. med. R.___ nahm zu diesen keine Stellung
und beurteilte die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aus der
Perspektive eines behandelnden Arztes und nicht aus der
versicherungsmedizinischen Sicht eines Gutachters. Wesentliche Veränderungen
des psychischen Gesundheitszustandes, welche sich seit der Begutachtung durch die
B.___ ergeben haben, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Dieser vermag daher
das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die beiden Austrittsberichte der
Klinik C.___ beschreiben im Vergleich zu den bereits vom psychiatrischen
Gutachter diskutierten Berichten der vormals behandelnden Psychiaterin
Dr. med. G.___ keinen wesentlich veränderten Gesundheitszustand. Die
Klinikaufenthalte dauerten überdies nie mehr als drei Monate, womit sie die
massgebliche Dauer für die Annahme einer revisionsrechtlich relevanten
wesentlichen Verschlechterung im Sinne von Art. 17 ATSG i. V. m.
Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) ohnehin nicht erreichen (das Bundesgericht wendet diese Norm
auch an, wenn der Rentenbeginn zur Diskussion steht, vgl. Urteil 8C_124/2020
vom 15.4.2020 E. 3 und 6). Dies gilt umso mehr, zumal gemäss den
Austrittsberichten der Zustand des Beschwerdeführers nach Austritt aus der
Klinik wieder als gebessert beschrieben und zudem auch keine über den
Aufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Es ist folglich
überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass es sich bei den beiden stationären
Aufenthalten um lediglich vorübergehende, kurzzeitige Verschlechterungen
gehandelt hat und die gutachterliche Einschätzung nach wie vor Gültigkeit hat.
6.4
6.4.1 Während des hängigen
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember
2023 vier ärztliche Berichte eingereicht, aus denen hervorgehe, dass er an
einem kardialen Problem leide, einem angeborenen Herzfehler, der mit
fortwährendem Alter problematischer werde. Der Beschwerdeführer habe bereits
früher über Thoraxschmerzen geklagt und der Herzfehler habe bereits vor Erlass
der angefochtenen Verfügung zu einer Schmerzsymptomatik geführt
(A.S. 49 f.).
6.4.2 Bei der Beurteilung eines Falles
stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Spätere
Arztberichte sind insofern in die Beurteilung miteinzubeziehen, als sie
Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3 m. H.).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Juni 2023. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist somit jener Sachverhalt, wie er sich bis zum
Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung entwickelt hat.
6.4.3 Aus den am 12. Dezember 2023
eingereichten Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen
Thoraxschmerzen am 29. September 2023 Dr. med. U.___ (Facharzt für
Kardiologie) aufgesucht hatte. Danach wurden verschiedene Untersuchungen
durchgeführt (Echokardiografie, MRT etc.), wobei schliesslich ein kongenitales
Vitium mit ASD Typ II diagnostiziert und am 29. November 2023
operiert wurde (A.S. 56).
6.4.4 Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung
mehrfach über Thoraxschmerzen geklagt, findet kein Korrelat in den Akten.
Beschrieben sind in den ärztlichen Berichten überwiegend psychiatrische
Beschwerden sowie Rückenbeschwerden im Sinne eines lumbalen
Schmerzsyndroms/Lumboischialgie, Schmerzen im Bereich der HWS und Kopfschmerzen
(vgl. IV-Nr. 72.2 S. 43 – 48, 84, 99, 105). Erwähnt ist, allerdings
nicht als Schmerz verursachend, einzig eine Narbe in der Thoraxmitte, welche
ihre Ursache in der Kindheit des Beschwerdeführers hat (IV-Nr. 105
S. 7, 99 S. 10). Dass bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung
Thoraxschmerzen geklagt worden seien, ist somit nicht aktenmässig belegt. Auch
Klagen über Beschwerden im Zusammenhang mit dem Herz sind nicht dokumentiert.
Die Thoraxbeschwerden betreffen somit, ob sie mit dem neu diagnostizierten
Herzfehler in Zusammenhang stehen oder nicht, den Sachverhalt nach Erlass der
angefochtenen Verfügung, weshalb sie und die neu eingereichten ärztlichen
Berichte im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Ohnehin erscheint
es aufgrund der vorhandenen Akten nicht als vollständig klar, ob, wie vom
Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. Dezember 2023 angedeutet, die
Thoraxschmerzen überhaupt in einem Zusammenhang mit der neu diagnostizierten
Herzproblematik stehen. Ein solcher wird in den jüngsten, im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten, kardiologischen Berichten aus dem Herbst
2023 nicht klar hergestellt. Dr. med. U.___, der vom Beschwerdeführer
ursprünglich wegen Thoraxbeschwerden konsultiert wurde, hält im eingereichten
Bericht über die Sprechstunde vom 27. Oktober 2023 fest, da in den
Untersuchungen keine Ischämie habe nachgewiesen werden können, seien die
Thoraxbeschwerden nicht auf eine koronare Herzkrankheit zurückzuführen
(A.S. 65). Auch bereits im Bericht über die Untersuchung vom
29. September 2023 führte er aus, im Vordergrund stünden ausgeprägte
muskoloskelettale Schmerzen bei chronifizierter und teils immobilisierender
Lumboischialgie, die Schmerzen seien insgesamt eher im Rahmen einer
muskoloskelettalen Grunderkrankung zu verorten (A.S. 66). Wie die
Beschwerdegegnerin mitteilt, hat der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023
eine vorsorgliche Neuanmeldung vorgenommen. Bei deren Behandlung wird zu prüfen
sein, ob und gegebenenfalls inwiefern die Herzproblematik den Anspruch auf
IV-Leistungen beeinflusst.
6.5
6.5.1 Dem Austrittsbericht der Klinik C.___
vom 21. Mai 2024 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 6. März
2024 bis 15. Mai 2024 erneut dort hospitalisiert war. Diagnostiziert
werden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der
Beschwerdeführer sei durch Dr. med. R.___ erneut zur stationären
Therapie zugewiesen worden. Er sei in reduziertem psychophysischem Zustand
eingetreten. Er habe deutlich profitiert vom Abstand von zu Hause, der
Struktur, dem sozialen Kontext und dem integrierten Therapieprogramm. Insbesondere
der soziale Kontext habe sich, so scheine es, positiv auf die Stimmung des
Patienten ausgewirkt. In den psychotherapeutischen Gesprächen sei primär
stabilisierend und ressourcenaktivierend gearbeitet worden, um den Antrieb und
die Aktivität zu steigern. Es sei aufgefallen, dass insbesondere der
Lebensüberdruss deutlich stärker ausgeprägt gewesen sei als noch beim letzten
stationären Aufenthalt 2022. Im Therapieverlauf sei die depressive Symptomatik
rückläufig gewesen, der Patient habe geäussert, sich bei Austritt deutlich
ruhiger zu fühlen. Das depressive Erschöpfungserleben sei im Verlauf deutlich
zurückgegangen. Eine nachhaltige psychische Stabilisierung habe jedoch nicht
erreicht werden können, der Patient zeige sich weiterhin stark
lebensüberdrüssig. Die Rückenschmerzen hätten mit Besserung des psychischen
Zustandes etwas verringert werden können, jedoch träten weiterhin starke Schwankungen
mit massiven Schmerzspitzen auf (Urkunde 7 des Beschwerdeführers).
6.5.2 Aus diesen Ausführungen lässt
sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, im Rahmen
des B.___-Gutachtens sei sein psychischer Gesundheitszustand fehlerhaft
beurteilt worden. Wohl ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer, der sich
vom 3. Dezember 2022 bis 21. Januar 2023 zum zweiten Mal in der Klinik C.___
aufgehalten hatte, dort etwas mehr als ein Jahr später, vom 6. März 2024
bis 15. Mai 2024 erneut hospitalisiert wurde, wobei die Ärzte wiederum
eine depressive Symptomatik diagnostizierten, welche sie, insbesondere wegen
eines gesteigerten Lebensüberdrusses, im Vergleich zu den beiden früheren
Aufenthalten als gravierender einschätzten. Im Verlauf des Aufenthalts konnte
auch diesmal eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht
werden, allerdings keine nachhaltige Stabilität. Zuverlässige Rückschlüsse auf
die Situation, wie sie im Zeitpunkt der Begutachtung Ende 2021 oder bei Erlass
der angefochtenen Verfügung im Juni 2023 bestand, lassen sich daraus nicht
ziehen.
6.6 Zusammenfassend finden sich in
den Akten keine ärztlichen Berichte, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit des B.___-Gutachtens wecken könnten. Ebenso wenig bestehen
gewichtige Hinweise auf eine anschliessend eingetretene Veränderung, welche vor
dem Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2023 anspruchsrelevant geworden wäre. Die
vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 eingereichten, nach der
angefochtenen Verfügung datierenden ärztlichen Berichte führen zu keinem
anderen Ergebnis. Dasselbe gilt für den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom
21. Mai 2024.
7.
7.1 Laut dem B.___-Gutachten vom 31. Januar
2022 gilt die von ihnen festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen
Beruf seit November 2017, die Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer
angepassten Tätigkeit seit Dezember 2021. Dies veranlasste die
Beschwerdegegnerin in ihrem zweiten Vorbescheid vom 31. Mai 2022 (IV-Nr. 90;
E. I. 1.2 hiervor) zur Annahme, von Dezember 2017 bis Dezember 2021
habe eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit
bestanden, so dass dem Beschwerdeführer von Dezember 2018 (Ablauf des
Wartejahres) bis März 2022 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung) eine
ganze Rente zustehe. Im dritten Vorbescheid vom 18. April 2023 (IV-Nr.
107; E. I. 1.3 hiervor) wurde dagegen ein Rentenanspruch verneint mit
der Begründung, für den Zeitraum vor Dezember 2021 könne auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. D.___ und E.___ vom 27. Oktober 2020 (E. II. 4
hiervor) abgestellt werden, und auch für den nachfolgenden Zeitraum erscheine
die Einschätzung von Dr. med. D.___, wonach in einer angepassten Tätigkeit
eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, als plausibel; ihr sei gegenüber der
Einschätzung der B.___, welche die Arbeitsfähigkeit lediglich auf 70 %
bezifferte, der Vorrang einzuräumen. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (auch in
einer Verweistätigkeit) auszugehen, welche jedenfalls bis Dezember 2021
bestanden habe und von welcher anschliessend – mangels einer dokumentierten
erheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG – auch weiterhin
auszugehen sei.
7.2 Die Ergebnisse des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. E.___ vom 6. Oktober
2020, insbesondere die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wurden durch
das B.___-Gutachten vom 31. Januar 2022 bestätigt. Auch die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sind vor dem Hintergrund der späteren
Begutachtung als entkräftet anzusehen. Namentlich wird das Argument, Dr. med.
E.___ habe zu Unrecht auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtet, nachdem der
Beschwerdeführer dies abgelehnt habe, deutlich relativiert. Wie dem B.___-Teilgutachten
zu entnehmen ist, war bei der dortigen psychiatrischen Exploration eine
Dolmetscherin zugegen, welche aber nie übersetzen musste, weil der Explorand gut
Deutsch sprach und die Dolmetscherin nicht beanspruchte (vgl. IV-Nr. 72.2
S. 32). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die erste
Begutachtung durch eine ungenügende sprachliche Verständigung erschwert worden
wäre. Auch anderweitige Gründe, welche Zweifel am Beweiswert des früheren
psychiatrischen Teilgutachtens wecken müssten, sind nicht ersichtlich. Der vom
Beschwerdeführer postulierte Widerspruch zwischen den beiden damaligen
Teilgutachten in Bezug auf die Schmerzproblematik lässt sich vor dem
Hintergrund des B.___-Gutachtens ebenfalls auflösen. Dieses erwähnt eine
ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden
und den objektivierbaren Befunden, für die eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren verantwortlich zeichne, welche sich aber
nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-Nr. 72.2 S. 9).
7.3 Das rheumatologische
Teilgutachten von Dr. med. D.___ wurde zwar den grundsätzlichen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme ebenfalls
gerecht (vgl. E. II. 4.1 und 4.3 hiervor). In der Folge liess der
Beschwerdeführer jedoch neue medizinische Unterlagen einreichen, welche
teilweise schon vor dem Gutachten erstellt worden, aber der Gutachterin nicht
bekannt gewesen waren. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob
aufgrund dieser zusätzlichen Dokumente Anlass bestand, die Ergebnisse des
Gutachtens infrage zu stellen, sei es für den damaligen Zeitpunkt oder zur
Abklärung einer allenfalls später eingetretenen Veränderung. Es bestand daher
Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. E. II. 4.6
hiervor). Dieses liegt nun in Form des grundsätzlich beweiswertigen B.___-Gutachtens
vom 31. Januar 2022 vor. Es stützt sich zusätzlich zur psychiatrischen und
rheumatologischen auch auf neurologische und internistische Untersuchungen. Die
von Dr. med. D.___ gestellten Diagnosen werden mit geringen
terminologischen Abweichungen bestätigt; die beiden Beurteilungen lassen sich
inhaltlich vereinbaren. Einig sind sich die Gutachterpersonen auch insoweit,
als die frühere Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, wogegen eine angepasste,
körperlich leichte Tätigkeit vollzeitlich ausgeübt werden kann. Eine Abweichung
besteht allerdings in Bezug auf die Leistungsfähigkeit, denn während Dr. med.
D.___ in diesem Rahmen von einer grundsätzlich vollen Leistung ausgeht, bejahen
die B.___-Gutachter einen deutlich erhöhten Bedarf nach Ruhe- und
Erholungspausen und schätzen die Arbeitsfähigkeit auf 70 %. Es
rechtfertigt sich, abweichend vom Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf diese
Einschätzung abzustellen, da sie auf der vollständigen Aktenlage basiert und
auch ein neurologisches Teilgutachten umfasst. Es lässt sich zwar nicht
ausschliessen, dass die Leistungsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt etwas
höher war, aber eine solche Annahme liesse sich nicht hinreichend abstützen. Es
ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem frühestmöglichen
Rentenbeginn im Dezember 2018 in einer angepassten Verweistätigkeit zu
70 % arbeitsfähig ist. Eine erhebliche Veränderung, welche nach diesem
Zeitpunkt eingetreten wäre, ist nicht ausgewiesen.
8. Nach dem Gesagten ist,
abweichend von der Beschwerdegegnerin, nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die Frage, ob ein Renten- bzw.
Leistungsanspruch besteht, beurteilt sich daher aufgrund einer
Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs. Massgebender Zeitpunkt ist
der frühestmögliche Rentenbeginn im Dezember 2018.
8.1 Für
die Bestimmung des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss
Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
8.2
8.2.1 Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.1).
Insbesondere wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen
Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels
statistischer Werte zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom
2. August 2018 E. 5 m. w. H.).
8.2.2 Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind, anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende
Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen als
angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solch tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b).
8.3
8.3.1 Der Beschwerdeführer war bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der V.___, einer
Personalvermittlungsunternehmung, angestellt und von dieser an die Firma W.___
als Bauarbeiter verliehen. Gemäss Einsatzvertrag vom 30. Oktober 2017 war
der dortige Einsatz von Anfang an auf rund eine Woche befristet (IV-Nr. 4
S. 15). Der Beschwerdeführer wäre damit auch ohne Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bei der Firma W.___ im Einsatz, weshalb auf
Seiten des Valideneinkommens nicht auf das dort erzielte Einkommen abzustellen
ist. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben in den Akten seit Beginn
seines Erwerbslebens als ungelernter Arbeiter auf dem Bau tätig (IV-Nr. 42.1
S. 5; IV-Nr. 72.2 S. 7, 24). Überwiegend wahrscheinlich
wäre er dies als Gesunder somit weiterhin. Auf Seiten des Valideneinkommens ist
daher auf die statistischen Angaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik (BfS) für das Baugewerbe abzustellen.
8.3.2 Gemäss der im Zeitpunkt des
Eintritts des Gesundheitsschadens aktuellen LSE aus dem Jahr 2018
erzielten Männer (ungelernt) im Baugewerbe ein durchschnittliches monatliches
Einkommen in Höhe von CHF 5'654.00 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level,
Wirtschaftszweig 41 – 43: Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer). Die
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit betrug in dieser Branche im Jahr 2018
41.3 h (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004 – 2023,
Abschnitt F, Sektor 41 – 43: Baugewerbe/Bau, 2018). Demnach hätte der
Beschwerdeführer auf dem Bau im Zeitpunkt seines Rentenbeginns im Jahr 2018 ein
Einkommen von CHF 70'053.00 (CHF 5'654.00 x 12 x 41.3 h/40 h)
erzielen können. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen einzusetzen.
8.4
8.4.1 Aufgrund der rheumatologisch
festgestellten degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule ist dem
Beschwerdeführer nur noch eine Tätigkeit mit sehr leichter Rückenbelastung, nur
leichten körperlichen Belastungen und der Möglichkeit, Wechselpositionen
einzunehmen, zumutbar. Der Beschwerdeführer geht ausweislich der Akten seit
Beendigung seines Einsatzes bei der Firma W.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach. Es ist daher auf Seiten des Invalideneinkommens praxisgemäss auf das
branchenübergreifende Total der LSE im Kompetenzniveau 1 abzustellen,
welches nebst anderen Tätigkeiten auch eine Vielfalt an körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeiten beinhaltet.
8.4.2 Gemäss der LSE 2018 betrug der
durchschnittliche monatliche Lohn eines Mannes in einer Hilfstätigkeit
CHF 5'317.00 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1,
Männer, Total). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über alle
Branchen hinweg gemittelt lag 2018 bei 41.7 h (Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, 2004 – 2023, Abschnitt 01 – 96, Total, 2018).
Der Median des Einkommens von Männern in diesem Segment belief sich demnach im
Jahr 2018 auf CHF 66'515.70 (CHF 5'317.00 x 12 x 41.7 h/40 h).
Bei der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % entspricht
dies einem jährlichem Einkommen von CHF 46'561.00 (CHF 66'515.70 x
70 %).
8.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist
der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach
Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt
insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der
medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen
dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts
führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
Beim Beschwerdeführer, der früher als
Bauarbeiter tätig war und nun nur noch leichte bis sehr leichte Tätigkeiten
ausüben kann, ist nach dieser Rechtsprechung ein Abzug vom Tabellenlohn
grundsätzlich angezeigt. Praxisgemäss ist er auf 5 % oder 10 % zu
bemessen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er im Besitz der
Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis; IV-Nr. 7) ist. Laut der LSE 2018,
Tabelle T12_b, lag der Median des Verdienstes dieser Personengruppe bei
Tätigkeiten ohne Kaderfunktion rund 5 % unter dem Totalwert. Unter
Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint ein Abzug von 10 % als
angemessen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen von CHF 46'561.00
auf CHF 41'905.00.
8.5 Aus der Gegenüberstellung von
Validen‑ und Invalideneinkommen resultiert eine prozentuale
Einkommensdifferenz von rund 40 % ([CHF 70'053.00 – CHF 41'905.00] /
CHF 70'053.00 x 100). Diese Einbusse entspricht dem Invaliditätsgrad
(vgl. E. II. 8.1 hiervor). Sie vermittelt einen Anspruch auf eine
Viertelsrente (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerde ist in diesem
Sinn teilweise gutzuheissen.
9.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Eine Kürzung wegen des
bloss teilweisen Obsiegens ist in dieser Konstellation praxisgemäss nicht
vorzunehmen. Die Parteientschädigung ist entsprechend der eingereichten
Honorarnote (A.S. 46 f.) auf CHF 1'911.35 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
9.2. Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu ¾, also CHF 450.00, dem Beschwerdeführer und zu ¼, entsprechend CHF 150.00,
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen, der
Restbetrag von CHF 150.00 ist ihm zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem
1. Dezember 2018 eine Viertelsrente zugesprochen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'911.35 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden zu CHF 450.00 dem Beschwerdeführer und zu CHF 150.00 der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Restbetrag von CHF 150.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit den Urteilen 8C_620/2024, 8C_638/2024 vom 24. März 2025
teilweise aufgehoben.