VSBES.2023.178
Unfallversicherung
6. Mai 2024Deutsch38 min
Beschwerdeführer), geboren 1963, war bei der Unfallversicherung Suva (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 6. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1963, war bei der Unfallversicherung Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert, als er am 27. Oktober 2020 einen Autounfall (Auffahrkollision)
erlitt. Daraufhin verspürte er Schmerzen an Nacken und Kopf (Suva-Nr. [Akten
der Suva] 1).
2. In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit und zum Unfallhergang ein
und richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder,
Heilbehandlungen) aus. Mit Verfügung vom 23. November 2022 stellte sie die
Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen per 15. Dezember 2022 ein (Suva-Nr. 161).
3. Gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Suva-Nr. 165). Mit
Einsprache-Entscheid vom 3. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen diesen Entscheid erhebt
der Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 (A.S.12 ff.) fristgerecht Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Die Berichte von Dr. med. B.___, vom 21.
Dezember 2022 und 1. April 2022, med. pract. C.___, vom 8. August 2022, Dr. med.
D.___, vom 21. Juni 2022 sind nichtig und für eine Beurteilung nicht zu
verwenden.
3. Es sei bei einem ausgewiesenen und
erfahrenen Spezialisten eine gründliche Begutachtung meines Falles
durchzuführen. Dieser Spezialist darf nicht von der Suva bestimmt werden.
4. Seit der Einstellung der Leistungen der
Suva und während der Abklärungszeit seien mir weiterhin die gesetzlichen
Leistungen nach UVG (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten.
5. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit gestützt auf Artikel 6
Ziffer 1 der europäischen Menschenrechtskonvention durchzuführen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Unfallversicherung.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 23.
August 2023 (A.S. 26 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer äussert sich, wie bereits am 22. August 2023
(A.S 18 ff.), am 5. September 2023 (A.S. 30 f.) noch einmal zur Sache.
6. Die Beschwerdegegnerin dupliziert
am 20. September 2023 (A.S. 34). Der Beschwerdeführer äussert sich daraufhin am
22. September 2023 ebenfalls noch einmal (A.S. 36 ff.).
7. Mit Verfügung vom 21. Februar
2024 (A.S. 43) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 6. Mai 2024 vorgeladen,
wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
8. Am 6. Mai 2024 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 6. Mai 2024, A.S. 62 ff.). Die Beschwerdegegnerin,
der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt daran nicht teil (A.S. 45). Der
Beschwerdeführer hält an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest und reicht Unterlagen (Beleg-Nr. 1 - 28) zu den Akten.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 3. Juli 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,
4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Einleitend ist festzuhalten, dass
es im vorliegenden Verfahren um das Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 geht
und die Frage, ob dieses zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
führt, bei welcher der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt gegen Unfallfolgen
versichert war.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick
darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die
erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren
medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden
kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und
8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung
allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse
Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von
Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise
als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach
ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser
Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen,
die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten
nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne
der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September
2016.
E. 5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,
nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Anders verhält es
sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft
(sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V
109.
E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017
vom 13. Oktober 2017 E. 4.5.1).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a,
116.
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht bezüglich
des Ereignisses vom 27. Oktober 2020 mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023
(A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen per 15. Dezember 2022
eingestellt hat. Hierfür sind im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen
Unterlagen relevant:
5.1
Gemäss
Attesten des Hausarztes, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, war der Beschwerdeführer vom 17. Juni bis 16. Juli 2021 (Suva-Nr. 134),
vom 17. Juli bis 30. November 2021 (Suva-Nr. 23 S. 2), vom 1. Dezember
2021.
bis 12. Januar 2022 (Suva-Nr. 20 S. 2), vom 13. Januar bis 2.
März 2022 (Suva-Nr. 39), vom 3. März bis 1. Mai 2022 (Suva-Nr. 72), vom 2.
Mai bis 10. Juli 2022 (Suva-Nr. 98), vom 11. Juli bis 4. September 2022
(Suva-Nr. 114), vom 5. September bis 14. November 2022 (Suva-Nr. 119) und
vom 15. November 2022 bis 19. Februar 2023 (Suva-Nr. 159) jeweils zu
50.
% arbeitsunfähig.
5.2
Ein
MRT von LWS und ISG vom 9. Juni 2021 (Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie,
Suva-Nr. 24) zeigte einen posterioren Anulusriss und eine kleine Bandscheibenprotrusion
LWK 5/SWK 1, eine leichte bilaterale Facettengelenksarthrose LWK 4-SWK 1,
alles ohne spinale oder foraminale Neurokompression.
5.3
Die
Beschwerdegegnerin legte die Sache der Versicherungsmedizin vor, wobei Dr. med.
G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 24.
Dezember 2021 Stellung nahm (Suva-Nr. 32). Er führte in diesem
Zusammenhang aus, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bei der vom
aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise
beeinträchtigt gewesen. Es bestünden eine Chondrosis intervertebralis LWK 5/SWK
1.
mit hyperintensem Signal der posterioren Anulusfasern und leichter zentraler
Bandscheibenprotrusion und Facettengelenksarthrose LWK 4-SWK 1 beidseits.
Bildgebend hätten keine strukturellen Läsionen dargestellt werden können,
welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal seien. Es handle sich anhand der Bildgebung nach derzeitigem
medizinischem Wissensstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor
dem Ereignis vorhandene altersübliche pathologische Veränderungen, welche sich
durch das Ereignis möglich vorübergehend verschlimmert hätten. Jener
Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde, sei nach
spätestens vier bis sechs Wochen erreicht gewesen. Hiernach seien Folgen von
Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs
folgenlos verheilt. Hiernach sei die angestammte Tätigkeit wieder vollzeitig
zumutbar gewesen.
5.4
In
den Krankengeschichte-Einträgen des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 14. Januar
2022.
(Suva-Nr. 52) wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe seit dem
Auffahrunfall Nackenschmerzen und eine Zunahme seines Tinnitus. Er könne nicht
mehr durchschlafen. Im Kopf verspüre er einen grossen Druck (Eintrag vom
6.
Januar 2021). Er habe Mühe mit der Konzentration und sei sehr schnell
abgelenkt (Eintrag vom 21. Mai 2021).
5.5
Die
Beschwerdegegnerin ersuchte den Hausarzt in der Folge, eine neurologische
Abklärung in die Wege zu leiten (Suva-Nr. 59). Der Hausarzt überweist den
Beschwerdeführer sodann (Suva-Nr. 61), wobei dieser damit nicht einverstanden
war und bei der Beschwerdegegnerin «Widerspruch» erhob (Suva-Nr. 62).
5.6
Eine
neurologische Abklärung fand in der Folge trotzdem statt. Gemäss Sprechstundenbericht
von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Neurologie, Spital I.___, vom 23. Februar
2022.
(Suva-Nr. 65), liegen folgende Diagnosen vor:
Hauptdiagnosen
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 27.
Oktober 2020 im Rahmen einer Auffahrkollision
aktuell
chronifizierte Cervikalgien, cervikogene Kopfschmerzen, unspezifisches leichtgradiges
Schwindelgefühl und Konzentrationsstörungen
Überlagerung
durch reaktive depressive Störung oder Anpassungsstörung
- Hochgradiger Verdacht auf depressive
Störung, DD reaktiv i.R. von Diagnose 1
bei
sozialer Belastungssituation (Arbeitslosigkeit seit November 2020)
bei
chronischischen Kniebeschwerden rechts seit 2018 mit mehrmaligen orhopädischen
Eingriffen
bei
chronifizierter Symptomatik mit Cervikalgien und cervikogenen Kopfschmerzen
nach dem HWS-Distorsionstrauma von Oktober 2020
- Degenerative LWS-Veränderungen
Juni 2021
MR-tomographisch kleine lumbale zentrale Diskusprotrusion SWK5 / SWK 1
sowie Facettengelenksarthrose bilateral auf Höhe LWK4/5 ohne radikuläre
Kompression
Nebendiagnosen
- Beginnende Dupuytren-Kontraktur der
linken Hand
- Dyslipidämie
Gemäss der
noch am gleichen Tag erfolgten Konsultation beim Hausarzt habe der
Beschwerdeführer eine Auffahrkollision erlitten, wobei der Airbag ausgelöst
worden sei und der Beschwerdeführer angegurtet in aufrechter Position gesessen
hatte. Es sei zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen. Drei Stunden nach dem
Auffahrunfall seien Schmerzen in Nacken und Kopf aufgetreten. Die Rotation der
HWS sei zu beiden Seiten um 45° und die seitliche Neigung zu beiden Seiten um
35° möglich gewesen. Diese Bewegungen sowie Reklination und Inklination hätten
gemäss Protokoll zu keinen Schmerzen geführt. Zudem sei eine Verspannung – vermutlich
der Muskulatur – am Übergang von HWS zu BWS dokumentiert. Eine radiologische
Untersuchung der HWS sei nicht durchgeführt worden. Aktuell berichte der
Beschwerdeführer, er habe nach dem Unfall Schmerzen im Nacken und
Schultergürtel gehabt, weiter druckartige Kopfschmerzen, einen ungerichteten
Schwindel, intermittierend Nausea sowie eine deutliche Akzentuierung seines
Tinnitus, den er bereits seit sieben Jahren (in vermindertem Ausmass) gehabt
habe. Nach dem Unfall habe er zwei bis drei Tage nicht gearbeitet und die
Arbeit dann zu 100 % wieder aufgenommen. Ab Januar sei er wegen
persistierender Beschwerden bis März oder April zu einer Naturheilpraktikerin
gegangen. Aktuell habe er nach wie vor chronische Nackenschmerzen mit
intermittierender Ausstrahlung in den Kopf und in die Schulter beidseits,
chronische druckartige Schmerzen im Kopf sowie einen andauernden Tinnitus.
Zudem leide er an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen.
Der
Facharzt erhebt folgende Befunde: Der Affekt sei abgeflacht, die Grundstimmung
deutlich gedrückt. Im Bereich der HWS bestünden spontan eine minime Rotation
und Schiefhaltung nach links. Die Rotation zu beiden Seiten betrage knapp 45°.
Die Reklination sei nicht vermindert, die Inklination minim. Über der gesamten
HWS und der obersten BWS werde eine Druckdolenz angegeben.
Der
Facharzt kommt zu folgender Beurteilung: Aufgrund der Anamnese habe der
Beschwerdeführer am 27. Oktober 2020 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten im
Rahmen einer Auffahrkollision. Die initiale Symptomatik in Form von Schmerzen
in Nacken und Schultergürtel beidseits sowie holokraniellen druckartigen
Schmerzen, diffusem Schwindelgefühl sowie intermittierend Nausea seien mit
dieser Diagnose vereinbar. Klinisch hätten zum Zeitpunkt der medizinischen Erstuntersuchung
am Unfalltag keine Hinweise auf eine über muskuläre und ligamentäre Zerrungen
hinausgehende Verletzung der HWS vorgelegen. Auch gemäss heutiger Untersuchung
gebe es klinisch keine Hinweise auf ossäre Verletzungen der HWS. Vordergründig
bestünden aktuell diffuse Schmerzen im Bereich der HWS und des Schultergürtels
mit generalisierter leichtgradiger Verspannung der Muskulatur paravertebral im
Bereich der HWS ohne relevante Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS. Es bestehe
eine – vermutlich antalgische diskrete Fehlhaltung mit minimer Rotation und
Inklination des Kopfes nach links. Das unwillkürliche Gegenhalten bei passiver
Rotation der HWS spreche für eine Circulus vitiosus bestehend aus verspannter
paravertebraler Muskulatur als Reaktion auf Schmerzen, welche wiederum die
Verspannungen verstärkten und im chronifizierten Stadium auch im Sinne einer
Konditionierung (Erwartung von und Angst vor Schmerz) zu einer präventiven
Anspannung der Muskulatur bei Kopfbewegungen führten. Die chronifizierten
druckartigen Kopfschmerzen und der residuelle leichtgradige Schwindel seien im
Rahmen cervicogener Kopfschmerzen als Reaktion auf die HWS-Distorsion zu erklären.
Die Akzentuierung des pfeifenden Tinnitus in beiden Ohren dürfte in Anbetracht
fehlender Hinweise auf eine Hörminderung im Rahmen einer anhaltenden
Stress-Reaktion zu erklären sein im Rahmen von chronischen Kopfschmerzen und
Arbeitsplatzverlust. Die Wahrscheinlichkeit, dass man eine behandelbare andere
zugrundeliegende Ursache finden werde, werde unabhängig von jeglicher weiteren
Zusatzdiagnostik als sehr gering erachtet. Aufgrund von abgeflachten Affekten,
Affektinkontinenz mit mehrmaligem Weinen während der Untersuchung, vom
Beschwerdeführer formulierter Belastung durch die Kündigung der Arbeitsstelle
in der Probezeit und die aktuell anstehenden medizinischen Abklärungen sowie
der weiteren Symptomatik bestehend aus Ein- und Durschlafstörung mit
morgendlichem Früherwachen bestehe eine zumindest mittelschwere depressive
Störung. Diese werde als am wahrscheinlichsten reaktiv auf die Kombination aus
langwieriger vorbestehender Problematik am rechten Kniegelenk,
HWS-Distorsionstrauma mit konsekutiver chronifizierter Schmerzproblematik sowie
Verlust der Arbeitsstelle bei zuvor sportlich sehr aktivem Beschwerdeführer,
der sich zu grossen Teilen über seine Arbeit und über die körperliche
Leistungsfähigkeit definiert haben dürfte. Die – wahrscheinlich reaktive –
depressive Störung dürfte sich chronifizierend auf die Symptomatik nach
HWS-Distorsion ausgewirkt haben und massgeblich mitverantwortlich sein für den
protrahierten Verlauf der Beschwerden. Die kognitiven Beschwerden in Form von
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit, könnten
nicht im Rahmen eines HWS-Distorsionstraumas ohne Kopfanprall und ohne
Bewusstlosigkeit gesehen werden. Realistischerweise wäre die Reintegration in
eine angepasste berufliche Tätigkeit (wechselnde sitzende und stehend/gehende
Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten) zu einem Teilzeitpensum von 50 - 70 %
innerhalb von sechs bis neun Monaten möglich, allerdings nur bei multimodalem
Therapieansatz mit psychiatrischer, physiotherapeutischer und medikamentöser
Behandlung.
5.7
Ein
MRI der HWS vom 11. März 2022 (Dr. med. J.___, Oberarzt Radiologie im Spital I.___,
Suva-Nr. 78) äussert sich über eine multisegmentale Spondylarthrose der HWS und
osteogene Neuroforamenstenosen HWK 6 / 7 beidseits mit mutmasslicher
Nervenwurzelaffektionen C7 beidseits. Nachweise von Traumafolgen gebe es keine.
5.8
Dr.
med. B.___ nahm am 1. April 2022 noch einmal Stellung (Suva-Nr. 79) und führte
aus, es lägen bildgebend keine strukturellen Läsionen vor, die mindestens mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.
5.9
Dr.
med. K.___ diagnostizierte am 11. April 2022 (Suva-Nr. 89 S. 2 f.) einen
non-pulsatilen, hochfrequenten Tinnitus Grad III bds. im Rahmen eines Status
nach HWS-Distorsion im Oktober 2020. Vor dem Unfall habe bereits ein
vollständig kompensierter hochfrequenter, non-pulsatiler Tinnitus Grad I
bestanden. Seit dem Ereignis sei dieser stärker. Audiometrisch zeige sich ein
altersentsprechend überdurchschnittlich gutes Gehör mit anamnestisch
leichtgradiger Hyperakusis. Es zeigten sich typische prädisponierende Faktoren,
die eine Tinnitusexacerbation im Rahmen der HWS-Distorsion konklusiv erklärten
und einen Zusammenhang hochwahrscheinlich machten.
5.10
Am
3.
Juni 2022 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, über den Beschwerdeführer (Suva-Nr. 109). Der Beschwerdeführer
sei im formalen Denken eingeengt auf das belastende Lebensereignis mit unauffälliger
Denkgeschwindigkeit. Es bestünden ein Depersonalisations- und
Derealisationserleben sowie einzelne Realängste. Auch liege eine vegetative Begleitsymptomatik
vor. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei mittelschwer reduziert, der Antrieb
ebenso. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. Februar 2022 in psychiatrischer
und psychologischer Psychotherapie. Aktuell sei er zu 100 % arbeitsunfähig.
Zu diagnostizieren seien eine Anpassungsstörung und eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
5.11
Am
21.
Juni 2022 nahm Dr. med. M.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht Stellung
(Suva-Nr. 112). Die ORL-ärztliche Untersuchung habe einen normalen
altersentsprechenden ORL-ärztlichen Untersuchungsbefund und im Speziellen einer
normalen symmetrischen Hörkurve beidseits ergeben. Somit könnten die beklagten
Tinnitusbeschwerden beidseits nicht im ORL-Bereich objektiviert werden. Aus
ORL-ärztlicher Sicht könne somit eine Anerkennung der Tinnitusbeschwerden oder
deren Verschlimmerung (Fehlens eines cochleären Defizits) nicht empfohlen werden.
5.12
Am
8.
August 2022 nahm med. pract. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie für Neurologie, umfassend für die Beschwerdegegnerin
Stellung (Suva-Nr. 115). Der Beschwerdeführer habe am 27. Oktober 2020
einen Auffahrunfall erlitten. Die Erstversorgung sei am Unfalltag durch den
Hausarzt erfolgt und sei im HWS-Dokumentationsbogen festgehalten. Der
Sicherheitsgurt sei getragen worden, die Airbags hätten ausgelöst, es hätten
keine Bewusstlosigkeit, Gedächtnislücke oder Angst- und / oder
Schreckreaktion bestanden. Kopf- und Nackenschmerzen seien spontan berichtet
worden. Weitere Beschwerden seien nicht angegeben worden. Psychische
Beschwerden vor dem Unfall seien verneint worden. Als Verdachtsdiagnose habe
man ein HWS-Beschleunigungstrauma QTF Grad 1 festgestellt. Am nächsten Tag habe
der Beschwerdeführer seine Tätigkeit wieder aufgenommen, jedoch in der
Probezeit am 26. November 2020 die Kündigung durch den Arbeitgeber per 6.
Dezember 2020 erhalten. In einem Telefonat mit der Beschwerdegegnerin am 4.
Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer zum Befinden angegeben, dass er am
Morgen manchmal noch leichtes Kopfweh habe. Dies habe sich unmittelbar nach dem
Unfall bemerkbar gemacht. Durch den Tag gehe das dann wieder weg, eine Behandlung
sei nicht geplant. Am 8. Dezember 2021 habe der Hausarzt rückwirkend eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 attestiert, wegen «Mischbild aus zwei
verschiedenen Unfällen und psychosozialer Belastung», und diese seitdem
fortlaufend weitergeführt. Die Beschwerden im Einzelnen gingen daraus nicht
hervor. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dann
schliesslich ab 17. Februar 2022 aufgenommen worden. Im psychiatrischen Bericht
von Dr. med. L.___ 3. Juni 2022 würden die Diagnosen Anpassungsstörung und
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt.
Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Aus
versicherungspsychiatrischer Perspektive sei die Diagnosestellung
nachvollziehbar. Hinsichtlich der Diagnose sei der unfallbedingte Anteil
gering, eine Teilkausalität sei jedoch weiterhin nicht zu verneinen. Der Unfall
vom 27. Oktober 2020 könne aus dem gesamten Verlauf nicht weggedacht werden.
Auch die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sei
nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der Diagnose einer Anpassungsstörung sei der
unfallbedingte Anteil gering, eine Teilkausalität sei jedoch auch hier nicht zu
verneinen. Im psychiatrischen Bericht von Dr. med. L.___ bleibe hingegen das
Ausmass einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, welche mit
100.
% angegeben werde, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei in
der Lage, die beruflichen Massnahmen der IV mitzumachen. Gemäss versicherungsmedizinischer
Stellungnahme von Dr. med. B.___ sei die letzte Tätigkeit, bei fehlenden
unfallbedingten strukturellen Läsionen am Kopf, HWS, LWS und Knie rechts, seit
spätestens Januar 2021 wieder vollzeitig zumutbar. Nach diesem Zeitraum seien
somit die somatisch gefärbten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr
nachvollziehbar und es stehe somit die psychische Problematik mit der
Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren und einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik im
Vordergrund. Es handle sich um eine eigenständige sekundäre psychische Störung.
Die somatischen Faktoren seien als multifaktoriell und nicht als rein
unfallbedingt anzusehen. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren gehe über das typische bunte Beschwerdebild eines
HWS-Schleudertraumas (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) hinaus. Da
diese Faktoren überwiegend unfallfremder Natur seien, sei die chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als eigenständige
sekundäre psychische Erkrankung anzusehen. Hinsichtlich der zusätzlich
diagnostizierten depressiv gefärbten Anpassungsstörung könne als
identifizierbare psychosoziale Belastung am ehesten der wiederholte, nicht
unfallbedingte Stellenverlust im November 2020 angesehen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt
habe der Beschwerdeführer auch Vollzeit gearbeitet.
5.13
Im
Einspracheverfahren begab sich der Beschwerdeführer erneut in die neurologische
Sprechstunde im Spital I.___. Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. H.___
vom 23. Februar 2023 (Suva-Nr. 202) zeige sich klinisch im Vergleich zur erst-
und bisher einzigen Untersuchung vor einem Jahr ein sehr ähnliches Bild mit
multiplen Beschwerden. Die MR-Untersuchung der HWS vom März 2022 zeige eine
Streckhaltung der Halswirbelsäule auf Höhe HWK 1 - 4 mit erhaltenem
dorsalem Alignement. Diese Streckhaltung der oberen HWS könnte Folge des
HWS-Distorsionstraumas sein. Ansonsten zeigten sich keinerlei traumatische
Veränderungen der HWS oder der umgebenden Weichteile, sondern moderate
degenerative Veränderungen mit unter anderem multietagerer
Uncovertebralartrhose und in diesem Rahmen neuroforaminalen Stenosen mit
möglichem Kontakt zur Nervenwurzel C7 beidseits sowie diskreten
Diskusprotrusionen ohne Neurokompression auf Höhe HWK 3/4 und HWK 5/6. Nach wie
vor seien die bestehenden Symptome gemäss Beschwerdeführer abgesehen von den
vorbestehenden rechtsseitigen belastungsabhängigen Knieschmerzen alle nach dem
Unfall mit HWS-Distorsiontrauma vom 27. Oktober 2021 aufgetreten. Aus
neurologischer Sicht sei festzuhalten, dass zwar MR-tomographisch eineinhalb
Jahre nach dem Trauma – abgesehen von einer Streckhaltung der oberen HWS, die
Folge des HWS-Distorsionstraumas sein könnte – keine ossären Verletzungen der
HWS und der umliegenden Weichteile nachgewiesen werden könnten. Ebenso sei
darauf hinzuweisen, dass die Korrelation zwischen MR-tomographischem Befund und
Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma äusserst schlecht sei und dass der
Langzeitverlauf nach einem HWS-Distorsionstrauma unabhängig vom
MR-tomographischen Verlauf interindividuell heterogen sei. Zwar erholten sich
die meisten der Patienten innerhalb von etwa sechs Monaten weitgehend von den
Beschwerden. Es gebe aber immer wieder Patienten, bei welchen ein
vergleichbares HWS-Distorsionstrauma zu protrahierten bis chronisch
persistierenden Beschwerden führe, die in seltenen Fällen auch invalidisierende
Folgen hätten. Die Beurteilung der Kausalität zwischen Langzeitbeschwerden nach
einem HWS-Distorsions-Trauma sei äusserst schwierig. Häufig lägen – wie beim
Beschwerdeführer – vorbestehende degenerative HWS-Veränderungen und
psychosoziale Belastungsfaktoren vor. In solchen Fällen sei es bei einem
persistierenden Beschwerdebild bestehend aus chronischen Schmerzen (Nacken und
Kopf), Tinnitus sowie depressiver Symptomatik und subjektiver kognitiver
Beeinträchtigung (Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen) äusserst
schwierig bis unmöglich zu beurteilen, zu wie vielen Anteilen welche Symptome
auf vorbestehende degenerative Veränderungen, auf das HWS-Distorsionstrauma und
auf reaktive oder vorbestehende psychiatrische Komorbiditäten (depressive
Störung oder Anpassungsstörung) zurückzuführen seien.
5.14
Im
allgemeinen Verlaufsbericht von O.___, Naturheilpraktikerin, vom 3. Januar 2024
(Suva-Nr. 207), wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar
2021.
bei ihr in Therapie. Nach dem Auffahrunfall vom 27. Oktober 2020 habe
dieser sofort erhebliche Schmerzen in der HWS, LWS, Kopfschmerzen, Schwindel
und einen starken Tinnitus gehabt. Am 14. März 2022 habe eine Untersuchung mittels
MRI stattgefunden, wo eindeutig eine neue Verletzung der HWS nachgewiesen
worden sei. Neuroforamenstenosen im Segment C6/7 mit Nervenwurzelkompression C7
seien vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen. Wegen der LWS-Schmerzen sei im
Juni 2021 ein MRI gemacht worden, welches ein Bandscheibenproblem zutage
gebracht habe. Um die Unfallkausalität überhaupt abschliessend beurteilen zu
können, sei eine einwandfreie bildgebende Dokumentierung zu gewährleisten.
Empfohlen werde hier die upright-MRI-Methode mittels Fonar z.B. bei Prof. P.___.
Weiter sei eine verkehrsphysikalische biomechanische Abklärung indiziert, um
das Ausmass der energetischen Einwirkung auf die Wirbelsäule beurteilen zu
können. Der Beschwerdeführer habe enorme Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen
sowie Blicksprünge beim Lesen, was ihm den Alltag zusätzlich erschwere. Sie sehe
daher nicht, wie er voll arbeitsfähig sein sollte.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor (A.S. 12
f.), er sei von den Ärzten der Unfallversicherung, die ihre Einschätzung
vorgenommen hätten, nie untersucht worden. Sein Hausarzt bestätige bis zum
heutigen Tag, dass er zu 50 % arbeitsunfähig sei. Diese beruhe auf seinen
beiden Unfällen vom August 2018 und Oktober 2020. Dies habe die
Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Er könne nur unter starken
Schmerzmedikamenten Aktivitäten betreiben. Gemäss Busse, die er erhalten habe,
handle es sich beim Ereignis vom 27. Oktober 2020 um einen mittelschweren
Verkehrsunfall. Die Versicherungsmedizinerin med. pract. N.___ arbeite für die
Beschwerdegegnerin und sei damit befangen. Sie stamme aus Deutschland und kenne
die hiesigen Verhältnisse nicht. Der Grund, weshalb er nach dem Unfall nur
einen Tag arbeitsunfähig gewesen sei, habe darin gelegen, dass er sich noch in
der Probezeit befunden und daher keine andere Wahl gehabt habe. Schliesslich
habe die Beschwerdegegnerin seinen Fall abgeschlossen, obwohl er immer noch
medizinische Behandlung benötige. Dr. med. H.___ gehe indessen in seinem
Bericht von falschen Tatsachen aus. Er habe beim Unfall seinen Kopf tatsächlich
vorne und hinten angeschlagen. Die Beschwerdegegnerin hätte eine
verkehrsphysikalische und biomechanische Abklärung machen müssen. Der HNO-Arzt
Dr. med. M.___, der den Tinnitus beurteilt habe, habe ihn ebenfalls nie
untersucht und beurteile spekulativ. Seine Gesundheit sei nicht bereits vor dem
Unfall vom 27. Oktober 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in stummer
oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Er habe weder am Knie noch am
Rücken / Nacken vor den Unfällen je Probleme gehabt. Zusammengefasst bestünden
an der versicherungsinternen Einschätzung mindestens geringe Zweifel (A.S. 18
ff.). Der Beschwerdegegnerin sei bekannt, dass er im Jahr 2018 einen Unfall
erlitten habe, da diese die Akten der Unfallversicherung Q.___ beigezogen habe.
Sein Auffahrunfall habe sehr wohl unfallbedingte organisch-strukturelle
Substrate zur Folge gehabt.
Anlässlich
der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer diverse Beilagen zu den Akten
gegeben (Beleg-Nr. 1 - 28, im Wesentlichen bereits in den Akten vorhanden) und ergänzend
ausgeführt, seit seinen beiden Unfällen sei sein Leben nicht mehr so, wie es
gewesen sei. Es sei schwierig gewesen zu verstehen, nichts mehr machen zu
können, was er gerne gemacht habe. Er sei kein Simulant. Der Kampf und, dass er
hier vor dem Gericht sei, hätten ihn auch psychisch beeinträchtigt. Er sei nach
den ersten erfolglosen Behandlungen bezüglich
seines Knies gezwungen gewesen, einen weiteren Arzt für eine dritte Meinung
beizuziehen. Nach drei Operationen am Knie habe Dr. med. R.___ in seinem Abschlusszeugnis
geschrieben, dass er keine Tätigkeiten mehr in einem 100%-Pensum ausführen
könne und keine Gegenstände über 5 kg heben oder tragen sollte (Beleg-Nr. 11).
Mit dem zweiten Unfall vom 27. Oktober 2020 habe sich die gesundheitliche
Situation noch einmal gewaltig verschlechtert. Im Jahre 2021 sei er auf seiner
Suche nach Hilfe auf Frau O.___ gestossen. In ihrem Bericht an die
Beschwerdegegnerin habe diese weitere Untersuchungen empfohlen (Beleg-Nr. 15).
Leider sei dieser Bericht nicht berücksichtigt und kommentarlos zu den Akten
gelegt worden. Seine gesundheitlichen Beschwerden würden von vielen fachlichen
Seiten als gegeben angesehen. Die Beschwerdegegnerin und ihre Ärzte, die den
Beschwerdeführer nicht untersucht hätten, seien aber anderer Meinung. Zudem sei
er im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Solothurn am 4. März 2023 für ein
weiteres Gutachten in [...] gewesen. Dieses Gutachten sei seiner Meinung nach
sehr relevant, was seinen Gesundheitszustand angehe (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 6. Mai 2024, A.S.62 ff.).
6.2
Zunächst
ist noch einmal festzuhalten (vgl. auch E. II. 1.3 hiervor), dass es vorliegend
nur um die Frage gehen kann, inwiefern das Unfallereignis vom 27. Oktober 2020
zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führt, da der Beschwerdeführer
zum Unfallzeitpunkt bei dieser gegen Unfallfolgen versichert war. Die Beschwerdegegnerin
kann nicht leistungspflichtig erklärt werden für ein Ereignis, das in einer
Zeit liegt, in welcher er bei einem anderen Unfallversicherer versichert war. Die
beiden Unfallereignisse vom 17. August 2028 und 27. Oktober 2020 betreffen zwei
verschiedene Körperteile (HWS/LWS und Knie). Das Ereignis aus dem Jahr 2018,
nach welchem sich beim Beschwerdeführer eine Knieproblematik entwickelte,
spielt somit für die vorliegende Prüfung der Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin keine Rolle. Insofern können die vom Hausarzt attestierten
Arbeitsunfähigkeiten von 50 %, die sich aus einem «Mischbild aus zwei
verschiedenen Unfällen und psychosozialer Belastung» herleiteten, nicht ohne
Weiteres zur Sachverhaltsklärung bzw. zur Einschätzung einer aufgrund des
Unfallereignisses vom 27. Oktober 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit
herangezogen werden. Des Weiteren wird die vom Hausarzt auf Dauer attestierte Arbeitsunfähigkeit
nicht begründet. Es ist nicht klar, gestützt auf welche Befunde diese
Arbeitsunfähigkeit hergeleitet wird.
6.3
Demgegenüber
lässt sich aus den erstellten bildgebenden Untersuchungen von Nacken / Rücken ableiten,
ob und inwiefern das Ereignis vom 27. Oktober 2020 zu einem
versicherungsrelevanten gesundheitlichen Schaden geführt hat. Ein MRT von LWS
und ISG vom 9. Juni 2021 (vgl. E. II. 5.2 hiervor; Suva-Nr. 24) zeigt einen
posterioren Anulusriss und eine kleine Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1, eine
leichte bilaterale Facettengelenksarthrose LWK 4-SWK 1, alles ohne spinale oder
foraminale Neurokompression. Ein MRI der HWS vom 11. März 2022 (vgl. E. II. 5.7
hiervor; Suva-Nr. 78) zeigt eine multisegmentale Spondylarthrose der HWS und
osteogene Neuroforamenstenosen HWK 6 / 7 beidseits mit mutmasslicher
Nervenwurzelaffektionen C7 beidseits. Nachweise von Traumafolgen werden keine
festgehalten. Der Facharzt Dr. med. B.___ hat zuhanden der Beschwerdegegnerin dazu
einleuchtend festgehalten, dass es sich hierbei um vorbestehende Diagnosen
handelt (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Angesichts der Tatsache, dass sich den
Bildern keine Traumafolgen entnehmen lassen, erscheint diese Einschätzung
plausibel. Für diese Beurteilung erscheint auch eine eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers nicht notwendig, lässt sich diese doch aus den vorhandenen
MRI-Bildern treffen. Es handelt sich somit bei den bestehenden Diagnosen um
altersübliche Veränderungen, die der Beschwerdeführer im alltäglichen Leben
vielleicht nicht einmal bewusst wahrgenommen hat, und die durch den Unfall
nachvollziehbar eine vorübergehende Verschlechterung erfahren haben dürften. Daran
bestehen gestützt auf die vorliegenden Akten keine auch nur geringen Zweifel. Solche
vermag auch der Bericht von Dr. med. H.___ vom 23. Februar 2023 (vgl. E. II.
5.13
hiervor; Suva-Nr. 202) nicht zu erwecken. Auch dieser hält fest, abgesehen
von einer Streckhaltung der Halswirbelsäule auf Höhe HWK 1 - 4 mit
erhaltenem dorsalem Alignement, die Folge des HWS-Distorsionstraumas sein
könne, zeigten sich keinerlei traumatische Veränderungen der HWS oder der
umgebenden Weichteile, sondern moderate degenerative Veränderungen. Der Hinweis
darauf, dass der Langzeitverlauf nach einem HWS-Distorsionstrauma unabhängig
vom MR-tomographischen Verlauf interindividuell heterogen sei, vermag keine
solchen Zweifel hervorzurufen. Dr. med. H.___ betont selbst, dass in solch
seltenen Fällen, wie beim Beschwerdeführer ebenfalls, häufig vorbestehende
degenerative HWS-Veränderungen und psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen. Ebenfalls
keine Zweifel am Gesagten erweckt der Bericht von vom 3. Januar 2023, die in
ihrem Verlaufsbericht eine MRI-Abklärung mittels upright-MRI-Methode empfiehlt
(vgl. E. II. 5.14 hiervor; Suva-Nr. 207). Von organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen
Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die
hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind.
Eine Untersuchung mittels «upright-MRI» vermag den objektiven Nachweis einer
Unfallkausalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu erbringen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2017 vom 15. September 2017 E. 3 mit
Hinweisen). Darüber hinaus ist O.___ keine Fachärztin auf dem entsprechenden
Fachgebiet.
Die
Beschwerdegegnerin hat zur Prüfung des medizinischen Sachverhalts über den
Hausarzt eine neurologische Abklärung initiieren lassen. Auch dieser lässt sich
entnehmen, dass klinisch zum Zeitpunkt der medizinischen Erstuntersuchung am
Unfalltag keine Hinweise auf eine über muskuläre und ligamentäre Zerrungen
hinausgehende Verletzung der HWS vorgelegen hätten (vgl. E. II. 5.6 hiervor;
Suva-Nr. 65). Das Gleiche gilt für den berichtenden Facharzt auch für die
aktuell erfolgte Untersuchung: Klinisch bestünden keine Hinweise auf ossäre
Verletzungen der HWS. Die bestehenden diffusen Schmerzen im Bereich der HWS und
des Schultergürtels stehen gemäss Befunderhebung einer generalisierten
leichtgradigen Verspannung der Muskulatur paravertebral im Bereich der HWS ohne
relevante Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS gegenüber. Die druckartigen
Kopfschmerzen und der residuelle leichtgradige Schwindel sieht der Facharzt als
Reaktion auf die HWS-Distorsion erklärbar. Dies gelte indessen nicht für die
kognitiven Beschwerden in Form von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen
sowie Vergesslichkeit. Auch diese Beurteilung erweist sich als nachvollziehbar.
Zusammengefasst
lässt sich hinsichtlich der Rücken- / Nackenbeschwerden aufgrund der
vorbestehenden degenerativen Veränderungen keine Unfallkausalität herstellen.
6.4
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, ein bereits vorbestehender Tinnitus habe
sich nach dem Ereignis vom 27. Oktober 2020 merklich verschlimmert. Diesbezüglich
lässt sich den Akten entnehmen, dass der Tinnitus bereits vor dem
Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 beim Beschwerdeführer bestanden hatte.
Gemäss Dr. med. K.___ und dessen Berichterstattung vom 11. April 2022 (vgl. E.
II. 5.9 hiervor; Suva-Nr. 89 S. 2 f.) sei eine Tinnitusexacerbation im
Rahmen einer HWS-Distorsion konklusiv erklärbar. Es handelt sich indessen auch
hier um einen vorbestehenden Zustand, der Tinnitus wurde nicht durch das
Ereignis vom 27. Oktober 2020 ausgelöst, was auch nicht bestritten wird. Dr.
med. M.___, der am 21. Juni 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine
versicherungsmedizinische Stellungnahme abgegeben hat (vgl. E. II. 5.11
hiervor; Suva-Nr. 112), hat einen altersentsprechenden ORL-Befund erhoben.
Somit liegt bezüglich des Tinnitus kein organischer Schaden und damit auch kein
Kausalzusammenhang vor.
6.5
Der
psychiatrische Facharzt Dr. med. L.___ weist sodann darauf hin, dass beim
Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren vorliegen. Dies wird von med. pract. N.___,
ebenfalls Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als nachvollziehbar
erachtet und in ihrer Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin so
übernommen, insbesondere eine bestehende Anpassungsstörung (vgl.
E. II. 5.12 hiervor; Suva-Nr. 115). In versicherungsmedizinischer
Hinsicht hält sie jedoch fest, dass der unfallbedingte Anteil gering sei. Dies
erweist sich als nachvollziehbar. Nachdem gemäss fachärztlicher Stellungnahme
aus orthopädischer Sicht spätestens ab Januar 2021 die Aufnahme einer
Arbeitstätigkeit wieder vollzeitig zumutbar gewesen sei, stehe nun die
psychische Problematik mit der Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren und einer Anpassungsstörung mit
depressiver Symptomatik im Vordergrund. Die Fachärztin geht von einer eigenständigen,
sekundären psychischen Störung aus. Das bedeutet, dass sich die psychische
Störung nicht allein und nicht direkt kausal auf das Unfallereignis vom 27.
Oktober 2020 zurückführen lässt. Zu Recht weist sie darauf hin, dass die
Symptome dieser Schmerzstörung über das typische bunte Beschwerdebild eines
HWS-Schleudertraumas (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) hinausgehen
und, dass diese Faktoren überwiegend unfallfremder Natur sind. Ebenfalls zu
Recht wird auf psychosoziale Belastungen wie dem wiederholten Stellenverlust
hingewiesen. So gibt auch der Beschwerdeführer selbst nicht an, dass seine
psychischen Probleme durch das Unfallereignis vom 27. Oktober 2020
hervorgerufen worden wären, sondern durch seine Gesamtsituation mit
Stellenverlusten und finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der noch offenen
Verfahren bezüglich Versicherungsleistungen.
6.6
Bezüglich
der Adäquanz ist vorweg zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die
Schleudertrauma-Praxis massgebend ist, nachdem in den medizinischen Akten
mehrfach die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule zu entnehmen ist
(vgl. hierzu E. II. 3.2 hiervor). Im
angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis und den Beschwerden nach
der «Schleudertrauma-Praxis» geprüft. Ob mit der Beschwerdegegnerin die
Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist oder ob sich vorliegend die Anwendung der
Psycho-Praxis rechtfertigt, muss nicht abschliessend beurteilt werden, da die
Adäquanz auch nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis
zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2
mit Hinweisen).
6.6.1
Bei der Schleudertrauma-Praxis ist
(analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden
Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer
der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach
dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften,
während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem
Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 61). Bei leichten
Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren
wiederum zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich,
lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Erwerbsunfähigkeit ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein
schlüssig beantworten; es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche
unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen
(BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese Kriterien lauten nach der präzisierten
Rechtsprechung wie folgt:
−
Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
−
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
−
Fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
−
Erhebliche Beschwerden;
−
Ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
−
Schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
−
Erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65).
Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S.
64), während bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren
Ereignissen die einfache Erfüllung eines der Kriterien ausreicht (a.a.O., S.
67). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen,
wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 134 V 109 E. 10.1 S.
126.
f.).
6.6.2
Der
vom Beschwerdeführer erlittene Verkehrsunfall (Auffahrkollision mit mehreren
Fahrzeugen) ist als mittelschweres Unfallereignis zu qualifizieren.
Dementsprechend müssen weitere objektiv erfassbare Umstände in die
Gesamtwürdigung mit einbezogen werden, wenn es um die Frage geht, ob die
bestehenden psychischen und organisch nicht nachweisbaren Störungen in einem
kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Vorliegend muss festgehalten werden,
dass nicht mehrere dieser Kriterien erfüllt sind. Besonders dramatische
Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht
gegeben. Es handelte sich zwar um eine Auffahrkollision, an der mehrere
Fahrzeuge beteiligt waren. Der Hergang bewegt sich aber im Üblichen einer
solchen Kollision, ohne dass weitere besondere Umstände hinzugetreten wären. Der
Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt bewusstlos. Eine fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung besteht ebenfalls nicht. Der
Beschwerdeführer hat sich nach dem Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 zu einer
Heilpraktikerin begeben und betrieb Physiotherapie. Später, im Februar 2022,
hat er sich in psychiatrische Behandlung begeben. Erhebliche Beschwerden liegen
in subjektiver Hinsicht vor. Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht geltend gemacht. Auch können kein schwieriger Heilungsverlauf und / oder
erhebliche Komplikationen gesehen werden. Gleiches gilt für eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Der Beschwerdeführer hat
noch am Unfalltag einen Arzt aufgesucht, hat danach aber gleich wieder
gearbeitet. Der Umstand, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Probezeit
befand, ist diesbezüglich nicht relevant. Fakt ist, dass er die Arbeit kurz
nach dem Ereignis wieder aufgenommen hat. Erst lange nach erfolgter Kündigung
ist es zur Krankschreibung durch den Hausarzt gekommen. Somit zeigt sich, dass
von den erforderlichen Kriterien nur eines (erhebliche Beschwerden) erfüllt
ist. Diese subjektiven Beschwerden allein, die organisch nicht fassbar sind,
genügen vorliegend nicht, um einen adäquaten Kausalzusammenhang herstellen zu können.
7.
7.1
Zusammenfassend ist die
Unfallkausalität zu verneinen und es ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 verneinte und ihre Leistungen per 15.
Dezember 2022 einstellte. Zudem sind die gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen
Untersuchungen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 6. Mai 2024 geht an die Parteien.
5. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 6. Mai 2024 eingereichten Unterlagen (Beleg-Nr. 1 - 28) geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2024 vom 27. Mai 2025 bestätigt.