Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.178

Unfallversicherung

6. Mai 2024Deutsch38 min

Beschwerdeführer), geboren 1963, war bei der Unfallversicherung Suva (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 6. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1963, war bei der Unfallversicherung Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versichert, als er am 27. Oktober 2020 einen Autounfall (Auffahrkollision)

erlitt. Daraufhin verspürte er Schmerzen an Nacken und Kopf (Suva-Nr. [Akten

der Suva] 1).

2. In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit und zum Unfallhergang ein

und richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder,

Heilbehandlungen) aus. Mit Verfügung vom 23. November 2022 stellte sie die

Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen per 15. Dezember 2022 ein (Suva-Nr. 161).

3. Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Suva-Nr. 165). Mit

Einsprache-Entscheid vom 3. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4. Gegen diesen Entscheid erhebt

der Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 (A.S.12 ff.) fristgerecht Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Die Berichte von Dr. med. B.___, vom 21.

Dezember 2022 und 1. April 2022, med. pract. C.___, vom 8. August 2022, Dr. med.

D.___, vom 21. Juni 2022 sind nichtig und für eine Beurteilung nicht zu

verwenden.

3. Es sei bei einem ausgewiesenen und

erfahrenen Spezialisten eine gründliche Begutachtung meines Falles

durchzuführen. Dieser Spezialist darf nicht von der Suva bestimmt werden.

4. Seit der Einstellung der Leistungen der

Suva und während der Abklärungszeit seien mir weiterhin die gesetzlichen

Leistungen nach UVG (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten.

5. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit gestützt auf Artikel 6

Ziffer 1 der europäischen Menschenrechtskonvention durchzuführen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Unfallversicherung.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 23.

August 2023 (A.S. 26 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdeführer äussert sich, wie bereits am 22. August 2023

(A.S 18 ff.), am 5. September 2023 (A.S. 30 f.) noch einmal zur Sache.

6. Die Beschwerdegegnerin dupliziert

am 20. September 2023 (A.S. 34). Der Beschwerdeführer äussert sich daraufhin am

22. September 2023 ebenfalls noch einmal (A.S. 36 ff.).

7. Mit Verfügung vom 21. Februar

2024 (A.S. 43) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 6. Mai 2024 vorgeladen,

wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

8. Am 6. Mai 2024 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 6. Mai 2024, A.S. 62 ff.). Die Beschwerdegegnerin,

der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt daran nicht teil (A.S. 45). Der

Beschwerdeführer hält an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest und reicht Unterlagen (Beleg-Nr. 1 - 28) zu den Akten.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 3. Juli 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,

4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Einleitend ist festzuhalten, dass

es im vorliegenden Verfahren um das Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 geht

und die Frage, ob dieses zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

führt, bei welcher der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt gegen Unfallfolgen

versichert war.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes

des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick

darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die

erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei

verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass

die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen

muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren

medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden

kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist

(Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und

8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung

allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse

Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von

Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise

als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach

ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser

Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen,

die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten

nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte

Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne

der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September

2016.

E. 5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,

nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Anders verhält es

sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft

(sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V

109.

E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017

vom 13. Oktober 2017 E. 4.5.1).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a,

116.

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht bezüglich

des Ereignisses vom 27. Oktober 2020 mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023

(A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen per 15. Dezember 2022

eingestellt hat. Hierfür sind im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen

Unterlagen relevant:

5.1

Gemäss

Attesten des Hausarztes, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, war der Beschwerdeführer vom 17. Juni bis 16. Juli 2021 (Suva-Nr. 134),

vom 17. Juli bis 30. November 2021 (Suva-Nr. 23 S. 2), vom 1. Dezember

2021.

bis 12. Januar 2022 (Suva-Nr. 20 S. 2), vom 13. Januar bis 2.

März 2022 (Suva-Nr. 39), vom 3. März bis 1. Mai 2022 (Suva-Nr. 72), vom 2.

Mai bis 10. Juli 2022 (Suva-Nr. 98), vom 11. Juli bis 4. September 2022

(Suva-Nr. 114), vom 5. September bis 14. November 2022 (Suva-Nr. 119) und

vom 15. November 2022 bis 19. Februar 2023 (Suva-Nr. 159) jeweils zu

50.

% arbeitsunfähig.

5.2

Ein

MRT von LWS und ISG vom 9. Juni 2021 (Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie,

Suva-Nr. 24) zeigte einen posterioren Anulusriss und eine kleine Bandscheibenprotrusion

LWK 5/SWK 1, eine leichte bilaterale Facettengelenksarthrose LWK 4-SWK 1,

alles ohne spinale oder foraminale Neurokompression.

5.3

Die

Beschwerdegegnerin legte die Sache der Versicherungsmedizin vor, wobei Dr. med.

G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 24.

Dezember 2021 Stellung nahm (Suva-Nr. 32). Er führte in diesem

Zusammenhang aus, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bei der vom

aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise

beeinträchtigt gewesen. Es bestünden eine Chondrosis intervertebralis LWK 5/SWK

1.

mit hyperintensem Signal der posterioren Anulusfasern und leichter zentraler

Bandscheibenprotrusion und Facettengelenksarthrose LWK 4-SWK 1 beidseits.

Bildgebend hätten keine strukturellen Läsionen dargestellt werden können,

welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich

unfallkausal seien. Es handle sich anhand der Bildgebung nach derzeitigem

medizinischem Wissensstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor

dem Ereignis vorhandene altersübliche pathologische Veränderungen, welche sich

durch das Ereignis möglich vorübergehend verschlimmert hätten. Jener

Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde, sei nach

spätestens vier bis sechs Wochen erreicht gewesen. Hiernach seien Folgen von

Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs

folgenlos verheilt. Hiernach sei die angestammte Tätigkeit wieder vollzeitig

zumutbar gewesen.

5.4

In

den Krankengeschichte-Einträgen des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 14. Januar

2022.

(Suva-Nr. 52) wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe seit dem

Auffahrunfall Nackenschmerzen und eine Zunahme seines Tinnitus. Er könne nicht

mehr durchschlafen. Im Kopf verspüre er einen grossen Druck (Eintrag vom

6.

Januar 2021). Er habe Mühe mit der Konzentration und sei sehr schnell

abgelenkt (Eintrag vom 21. Mai 2021).

5.5

Die

Beschwerdegegnerin ersuchte den Hausarzt in der Folge, eine neurologische

Abklärung in die Wege zu leiten (Suva-Nr. 59). Der Hausarzt überweist den

Beschwerdeführer sodann (Suva-Nr. 61), wobei dieser damit nicht einverstanden

war und bei der Beschwerdegegnerin «Widerspruch» erhob (Suva-Nr. 62).

5.6

Eine

neurologische Abklärung fand in der Folge trotzdem statt. Gemäss Sprechstundenbericht

von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Neurologie, Spital I.___, vom 23. Februar

2022.

(Suva-Nr. 65), liegen folgende Diagnosen vor:

Hauptdiagnosen

- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 27.

Oktober 2020 im Rahmen einer Auffahrkollision

aktuell

chronifizierte Cervikalgien, cervikogene Kopfschmerzen, unspezifisches leichtgradiges

Schwindelgefühl und Konzentrationsstörungen

Überlagerung

durch reaktive depressive Störung oder Anpassungsstörung

- Hochgradiger Verdacht auf depressive

Störung, DD reaktiv i.R. von Diagnose 1

bei

sozialer Belastungssituation (Arbeitslosigkeit seit November 2020)

bei

chronischischen Kniebeschwerden rechts seit 2018 mit mehrmaligen orhopädischen

Eingriffen

bei

chronifizierter Symptomatik mit Cervikalgien und cervikogenen Kopfschmerzen

nach dem HWS-Distorsionstrauma von Oktober 2020

- Degenerative LWS-Veränderungen

Juni 2021

MR-tomographisch kleine lumbale zentrale Diskusprotrusion SWK5 / SWK 1

sowie Facettengelenksarthrose bilateral auf Höhe LWK4/5 ohne radikuläre

Kompression

Nebendiagnosen

- Beginnende Dupuytren-Kontraktur der

linken Hand

- Dyslipidämie

Gemäss der

noch am gleichen Tag erfolgten Konsultation beim Hausarzt habe der

Beschwerdeführer eine Auffahrkollision erlitten, wobei der Airbag ausgelöst

worden sei und der Beschwerdeführer angegurtet in aufrechter Position gesessen

hatte. Es sei zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen. Drei Stunden nach dem

Auffahrunfall seien Schmerzen in Nacken und Kopf aufgetreten. Die Rotation der

HWS sei zu beiden Seiten um 45° und die seitliche Neigung zu beiden Seiten um

35° möglich gewesen. Diese Bewegungen sowie Reklination und Inklination hätten

gemäss Protokoll zu keinen Schmerzen geführt. Zudem sei eine Verspannung – vermutlich

der Muskulatur – am Übergang von HWS zu BWS dokumentiert. Eine radiologische

Untersuchung der HWS sei nicht durchgeführt worden. Aktuell berichte der

Beschwerdeführer, er habe nach dem Unfall Schmerzen im Nacken und

Schultergürtel gehabt, weiter druckartige Kopfschmerzen, einen ungerichteten

Schwindel, intermittierend Nausea sowie eine deutliche Akzentuierung seines

Tinnitus, den er bereits seit sieben Jahren (in vermindertem Ausmass) gehabt

habe. Nach dem Unfall habe er zwei bis drei Tage nicht gearbeitet und die

Arbeit dann zu 100 % wieder aufgenommen. Ab Januar sei er wegen

persistierender Beschwerden bis März oder April zu einer Naturheilpraktikerin

gegangen. Aktuell habe er nach wie vor chronische Nackenschmerzen mit

intermittierender Ausstrahlung in den Kopf und in die Schulter beidseits,

chronische druckartige Schmerzen im Kopf sowie einen andauernden Tinnitus.

Zudem leide er an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen.

Der

Facharzt erhebt folgende Befunde: Der Affekt sei abgeflacht, die Grundstimmung

deutlich gedrückt. Im Bereich der HWS bestünden spontan eine minime Rotation

und Schiefhaltung nach links. Die Rotation zu beiden Seiten betrage knapp 45°.

Die Reklination sei nicht vermindert, die Inklination minim. Über der gesamten

HWS und der obersten BWS werde eine Druckdolenz angegeben.

Der

Facharzt kommt zu folgender Beurteilung: Aufgrund der Anamnese habe der

Beschwerdeführer am 27. Oktober 2020 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten im

Rahmen einer Auffahrkollision. Die initiale Symptomatik in Form von Schmerzen

in Nacken und Schultergürtel beidseits sowie holokraniellen druckartigen

Schmerzen, diffusem Schwindelgefühl sowie intermittierend Nausea seien mit

dieser Diagnose vereinbar. Klinisch hätten zum Zeitpunkt der medizinischen Erstuntersuchung

am Unfalltag keine Hinweise auf eine über muskuläre und ligamentäre Zerrungen

hinausgehende Verletzung der HWS vorgelegen. Auch gemäss heutiger Untersuchung

gebe es klinisch keine Hinweise auf ossäre Verletzungen der HWS. Vordergründig

bestünden aktuell diffuse Schmerzen im Bereich der HWS und des Schultergürtels

mit generalisierter leichtgradiger Verspannung der Muskulatur paravertebral im

Bereich der HWS ohne relevante Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS. Es bestehe

eine – vermutlich antalgische diskrete Fehlhaltung mit minimer Rotation und

Inklination des Kopfes nach links. Das unwillkürliche Gegenhalten bei passiver

Rotation der HWS spreche für eine Circulus vitiosus bestehend aus verspannter

paravertebraler Muskulatur als Reaktion auf Schmerzen, welche wiederum die

Verspannungen verstärkten und im chronifizierten Stadium auch im Sinne einer

Konditionierung (Erwartung von und Angst vor Schmerz) zu einer präventiven

Anspannung der Muskulatur bei Kopfbewegungen führten. Die chronifizierten

druckartigen Kopfschmerzen und der residuelle leichtgradige Schwindel seien im

Rahmen cervicogener Kopfschmerzen als Reaktion auf die HWS-Distorsion zu erklären.

Die Akzentuierung des pfeifenden Tinnitus in beiden Ohren dürfte in Anbetracht

fehlender Hinweise auf eine Hörminderung im Rahmen einer anhaltenden

Stress-Reaktion zu erklären sein im Rahmen von chronischen Kopfschmerzen und

Arbeitsplatzverlust. Die Wahrscheinlichkeit, dass man eine behandelbare andere

zugrundeliegende Ursache finden werde, werde unabhängig von jeglicher weiteren

Zusatzdiagnostik als sehr gering erachtet. Aufgrund von abgeflachten Affekten,

Affektinkontinenz mit mehrmaligem Weinen während der Untersuchung, vom

Beschwerdeführer formulierter Belastung durch die Kündigung der Arbeitsstelle

in der Probezeit und die aktuell anstehenden medizinischen Abklärungen sowie

der weiteren Symptomatik bestehend aus Ein- und Durschlafstörung mit

morgendlichem Früherwachen bestehe eine zumindest mittelschwere depressive

Störung. Diese werde als am wahrscheinlichsten reaktiv auf die Kombination aus

langwieriger vorbestehender Problematik am rechten Kniegelenk,

HWS-Distorsionstrauma mit konsekutiver chronifizierter Schmerzproblematik sowie

Verlust der Arbeitsstelle bei zuvor sportlich sehr aktivem Beschwerdeführer,

der sich zu grossen Teilen über seine Arbeit und über die körperliche

Leistungsfähigkeit definiert haben dürfte. Die – wahrscheinlich reaktive –

depressive Störung dürfte sich chronifizierend auf die Symptomatik nach

HWS-Distorsion ausgewirkt haben und massgeblich mitverantwortlich sein für den

protrahierten Verlauf der Beschwerden. Die kognitiven Beschwerden in Form von

Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit, könnten

nicht im Rahmen eines HWS-Distorsionstraumas ohne Kopfanprall und ohne

Bewusstlosigkeit gesehen werden. Realistischerweise wäre die Reintegration in

eine angepasste berufliche Tätigkeit (wechselnde sitzende und stehend/gehende

Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten) zu einem Teilzeitpensum von 50 - 70 %

innerhalb von sechs bis neun Monaten möglich, allerdings nur bei multimodalem

Therapieansatz mit psychiatrischer, physiotherapeutischer und medikamentöser

Behandlung.

5.7

Ein

MRI der HWS vom 11. März 2022 (Dr. med. J.___, Oberarzt Radiologie im Spital I.___,

Suva-Nr. 78) äussert sich über eine multisegmentale Spondylarthrose der HWS und

osteogene Neuroforamenstenosen HWK 6 / 7 beidseits mit mutmasslicher

Nervenwurzelaffektionen C7 beidseits. Nachweise von Traumafolgen gebe es keine.

5.8

Dr.

med. B.___ nahm am 1. April 2022 noch einmal Stellung (Suva-Nr. 79) und führte

aus, es lägen bildgebend keine strukturellen Läsionen vor, die mindestens mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.

5.9

Dr.

med. K.___ diagnostizierte am 11. April 2022 (Suva-Nr. 89 S. 2 f.) einen

non-pulsatilen, hochfrequenten Tinnitus Grad III bds. im Rahmen eines Status

nach HWS-Distorsion im Oktober 2020. Vor dem Unfall habe bereits ein

vollständig kompensierter hochfrequenter, non-pulsatiler Tinnitus Grad I

bestanden. Seit dem Ereignis sei dieser stärker. Audiometrisch zeige sich ein

altersentsprechend überdurchschnittlich gutes Gehör mit anamnestisch

leichtgradiger Hyperakusis. Es zeigten sich typische prädisponierende Faktoren,

die eine Tinnitusexacerbation im Rahmen der HWS-Distorsion konklusiv erklärten

und einen Zusammenhang hochwahrscheinlich machten.

5.10

Am

3.

Juni 2022 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, über den Beschwerdeführer (Suva-Nr. 109). Der Beschwerdeführer

sei im formalen Denken eingeengt auf das belastende Lebensereignis mit unauffälliger

Denkgeschwindigkeit. Es bestünden ein Depersonalisations- und

Derealisationserleben sowie einzelne Realängste. Auch liege eine vegetative Begleitsymptomatik

vor. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei mittelschwer reduziert, der Antrieb

ebenso. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. Februar 2022 in psychiatrischer

und psychologischer Psychotherapie. Aktuell sei er zu 100 % arbeitsunfähig.

Zu diagnostizieren seien eine Anpassungsstörung und eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

5.11

Am

21.

Juni 2022 nahm Dr. med. M.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht Stellung

(Suva-Nr. 112). Die ORL-ärztliche Untersuchung habe einen normalen

altersentsprechenden ORL-ärztlichen Untersuchungsbefund und im Speziellen einer

normalen symmetrischen Hörkurve beidseits ergeben. Somit könnten die beklagten

Tinnitusbeschwerden beidseits nicht im ORL-Bereich objektiviert werden. Aus

ORL-ärztlicher Sicht könne somit eine Anerkennung der Tinnitusbeschwerden oder

deren Verschlimmerung (Fehlens eines cochleären Defizits) nicht empfohlen werden.

5.12

Am

8.

August 2022 nahm med. pract. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie sowie für Neurologie, umfassend für die Beschwerdegegnerin

Stellung (Suva-Nr. 115). Der Beschwerdeführer habe am 27. Oktober 2020

einen Auffahrunfall erlitten. Die Erstversorgung sei am Unfalltag durch den

Hausarzt erfolgt und sei im HWS-Dokumentationsbogen festgehalten. Der

Sicherheitsgurt sei getragen worden, die Airbags hätten ausgelöst, es hätten

keine Bewusstlosigkeit, Gedächtnislücke oder Angst- und / oder

Schreckreaktion bestanden. Kopf- und Nackenschmerzen seien spontan berichtet

worden. Weitere Beschwerden seien nicht angegeben worden. Psychische

Beschwerden vor dem Unfall seien verneint worden. Als Verdachtsdiagnose habe

man ein HWS-Beschleunigungstrauma QTF Grad 1 festgestellt. Am nächsten Tag habe

der Beschwerdeführer seine Tätigkeit wieder aufgenommen, jedoch in der

Probezeit am 26. November 2020 die Kündigung durch den Arbeitgeber per 6.

Dezember 2020 erhalten. In einem Telefonat mit der Beschwerdegegnerin am 4.

Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer zum Befinden angegeben, dass er am

Morgen manchmal noch leichtes Kopfweh habe. Dies habe sich unmittelbar nach dem

Unfall bemerkbar gemacht. Durch den Tag gehe das dann wieder weg, eine Behandlung

sei nicht geplant. Am 8. Dezember 2021 habe der Hausarzt rückwirkend eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 attestiert, wegen «Mischbild aus zwei

verschiedenen Unfällen und psychosozialer Belastung», und diese seitdem

fortlaufend weitergeführt. Die Beschwerden im Einzelnen gingen daraus nicht

hervor. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dann

schliesslich ab 17. Februar 2022 aufgenommen worden. Im psychiatrischen Bericht

von Dr. med. L.___ 3. Juni 2022 würden die Diagnosen Anpassungsstörung und

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt.

Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Aus

versicherungspsychiatrischer Perspektive sei die Diagnosestellung

nachvollziehbar. Hinsichtlich der Diagnose sei der unfallbedingte Anteil

gering, eine Teilkausalität sei jedoch weiterhin nicht zu verneinen. Der Unfall

vom 27. Oktober 2020 könne aus dem gesamten Verlauf nicht weggedacht werden.

Auch die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sei

nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der Diagnose einer Anpassungsstörung sei der

unfallbedingte Anteil gering, eine Teilkausalität sei jedoch auch hier nicht zu

verneinen. Im psychiatrischen Bericht von Dr. med. L.___ bleibe hingegen das

Ausmass einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, welche mit

100.

% angegeben werde, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei in

der Lage, die beruflichen Massnahmen der IV mitzumachen. Gemäss versicherungsmedizinischer

Stellungnahme von Dr. med. B.___ sei die letzte Tätigkeit, bei fehlenden

unfallbedingten strukturellen Läsionen am Kopf, HWS, LWS und Knie rechts, seit

spätestens Januar 2021 wieder vollzeitig zumutbar. Nach diesem Zeitraum seien

somit die somatisch gefärbten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr

nachvollziehbar und es stehe somit die psychische Problematik mit der

Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren und einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik im

Vordergrund. Es handle sich um eine eigenständige sekundäre psychische Störung.

Die somatischen Faktoren seien als multifaktoriell und nicht als rein

unfallbedingt anzusehen. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren gehe über das typische bunte Beschwerdebild eines

HWS-Schleudertraumas (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,

Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) hinaus. Da

diese Faktoren überwiegend unfallfremder Natur seien, sei die chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als eigenständige

sekundäre psychische Erkrankung anzusehen. Hinsichtlich der zusätzlich

diagnostizierten depressiv gefärbten Anpassungsstörung könne als

identifizierbare psychosoziale Belastung am ehesten der wiederholte, nicht

unfallbedingte Stellenverlust im November 2020 angesehen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt

habe der Beschwerdeführer auch Vollzeit gearbeitet.

5.13

Im

Einspracheverfahren begab sich der Beschwerdeführer erneut in die neurologische

Sprechstunde im Spital I.___. Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. H.___

vom 23. Februar 2023 (Suva-Nr. 202) zeige sich klinisch im Vergleich zur erst-

und bisher einzigen Untersuchung vor einem Jahr ein sehr ähnliches Bild mit

multiplen Beschwerden. Die MR-Untersuchung der HWS vom März 2022 zeige eine

Streckhaltung der Halswirbelsäule auf Höhe HWK 1 - 4 mit erhaltenem

dorsalem Alignement. Diese Streckhaltung der oberen HWS könnte Folge des

HWS-Distorsionstraumas sein. Ansonsten zeigten sich keinerlei traumatische

Veränderungen der HWS oder der umgebenden Weichteile, sondern moderate

degenerative Veränderungen mit unter anderem multietagerer

Uncovertebralartrhose und in diesem Rahmen neuroforaminalen Stenosen mit

möglichem Kontakt zur Nervenwurzel C7 beidseits sowie diskreten

Diskusprotrusionen ohne Neurokompression auf Höhe HWK 3/4 und HWK 5/6. Nach wie

vor seien die bestehenden Symptome gemäss Beschwerdeführer abgesehen von den

vorbestehenden rechtsseitigen belastungsabhängigen Knieschmerzen alle nach dem

Unfall mit HWS-Distorsiontrauma vom 27. Oktober 2021 aufgetreten. Aus

neurologischer Sicht sei festzuhalten, dass zwar MR-tomographisch eineinhalb

Jahre nach dem Trauma – abgesehen von einer Streckhaltung der oberen HWS, die

Folge des HWS-Distorsionstraumas sein könnte – keine ossären Verletzungen der

HWS und der umliegenden Weichteile nachgewiesen werden könnten. Ebenso sei

darauf hinzuweisen, dass die Korrelation zwischen MR-tomographischem Befund und

Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma äusserst schlecht sei und dass der

Langzeitverlauf nach einem HWS-Distorsionstrauma unabhängig vom

MR-tomographischen Verlauf interindividuell heterogen sei. Zwar erholten sich

die meisten der Patienten innerhalb von etwa sechs Monaten weitgehend von den

Beschwerden. Es gebe aber immer wieder Patienten, bei welchen ein

vergleichbares HWS-Distorsionstrauma zu protrahierten bis chronisch

persistierenden Beschwerden führe, die in seltenen Fällen auch invalidisierende

Folgen hätten. Die Beurteilung der Kausalität zwischen Langzeitbeschwerden nach

einem HWS-Distorsions-Trauma sei äusserst schwierig. Häufig lägen – wie beim

Beschwerdeführer – vorbestehende degenerative HWS-Veränderungen und

psychosoziale Belastungsfaktoren vor. In solchen Fällen sei es bei einem

persistierenden Beschwerdebild bestehend aus chronischen Schmerzen (Nacken und

Kopf), Tinnitus sowie depressiver Symptomatik und subjektiver kognitiver

Beeinträchtigung (Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen) äusserst

schwierig bis unmöglich zu beurteilen, zu wie vielen Anteilen welche Symptome

auf vorbestehende degenerative Veränderungen, auf das HWS-Distorsionstrauma und

auf reaktive oder vorbestehende psychiatrische Komorbiditäten (depressive

Störung oder Anpassungsstörung) zurückzuführen seien.

5.14

Im

allgemeinen Verlaufsbericht von O.___, Naturheilpraktikerin, vom 3. Januar 2024

(Suva-Nr. 207), wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar

2021.

bei ihr in Therapie. Nach dem Auffahrunfall vom 27. Oktober 2020 habe

dieser sofort erhebliche Schmerzen in der HWS, LWS, Kopfschmerzen, Schwindel

und einen starken Tinnitus gehabt. Am 14. März 2022 habe eine Untersuchung mittels

MRI stattgefunden, wo eindeutig eine neue Verletzung der HWS nachgewiesen

worden sei. Neuroforamenstenosen im Segment C6/7 mit Nervenwurzelkompression C7

seien vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen. Wegen der LWS-Schmerzen sei im

Juni 2021 ein MRI gemacht worden, welches ein Bandscheibenproblem zutage

gebracht habe. Um die Unfallkausalität überhaupt abschliessend beurteilen zu

können, sei eine einwandfreie bildgebende Dokumentierung zu gewährleisten.

Empfohlen werde hier die upright-MRI-Methode mittels Fonar z.B. bei Prof. P.___.

Weiter sei eine verkehrsphysikalische biomechanische Abklärung indiziert, um

das Ausmass der energetischen Einwirkung auf die Wirbelsäule beurteilen zu

können. Der Beschwerdeführer habe enorme Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen

sowie Blicksprünge beim Lesen, was ihm den Alltag zusätzlich erschwere. Sie sehe

daher nicht, wie er voll arbeitsfähig sein sollte.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor (A.S. 12

f.), er sei von den Ärzten der Unfallversicherung, die ihre Einschätzung

vorgenommen hätten, nie untersucht worden. Sein Hausarzt bestätige bis zum

heutigen Tag, dass er zu 50 % arbeitsunfähig sei. Diese beruhe auf seinen

beiden Unfällen vom August 2018 und Oktober 2020. Dies habe die

Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Er könne nur unter starken

Schmerzmedikamenten Aktivitäten betreiben. Gemäss Busse, die er erhalten habe,

handle es sich beim Ereignis vom 27. Oktober 2020 um einen mittelschweren

Verkehrsunfall. Die Versicherungsmedizinerin med. pract. N.___ arbeite für die

Beschwerdegegnerin und sei damit befangen. Sie stamme aus Deutschland und kenne

die hiesigen Verhältnisse nicht. Der Grund, weshalb er nach dem Unfall nur

einen Tag arbeitsunfähig gewesen sei, habe darin gelegen, dass er sich noch in

der Probezeit befunden und daher keine andere Wahl gehabt habe. Schliesslich

habe die Beschwerdegegnerin seinen Fall abgeschlossen, obwohl er immer noch

medizinische Behandlung benötige. Dr. med. H.___ gehe indessen in seinem

Bericht von falschen Tatsachen aus. Er habe beim Unfall seinen Kopf tatsächlich

vorne und hinten angeschlagen. Die Beschwerdegegnerin hätte eine

verkehrsphysikalische und biomechanische Abklärung machen müssen. Der HNO-Arzt

Dr. med. M.___, der den Tinnitus beurteilt habe, habe ihn ebenfalls nie

untersucht und beurteile spekulativ. Seine Gesundheit sei nicht bereits vor dem

Unfall vom 27. Oktober 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in stummer

oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Er habe weder am Knie noch am

Rücken / Nacken vor den Unfällen je Probleme gehabt. Zusammengefasst bestünden

an der versicherungsinternen Einschätzung mindestens geringe Zweifel (A.S. 18

ff.). Der Beschwerdegegnerin sei bekannt, dass er im Jahr 2018 einen Unfall

erlitten habe, da diese die Akten der Unfallversicherung Q.___ beigezogen habe.

Sein Auffahrunfall habe sehr wohl unfallbedingte organisch-strukturelle

Substrate zur Folge gehabt.

Anlässlich

der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer diverse Beilagen zu den Akten

gegeben (Beleg-Nr. 1 - 28, im Wesentlichen bereits in den Akten vorhanden) und ergänzend

ausgeführt, seit seinen beiden Unfällen sei sein Leben nicht mehr so, wie es

gewesen sei. Es sei schwierig gewesen zu verstehen, nichts mehr machen zu

können, was er gerne gemacht habe. Er sei kein Simulant. Der Kampf und, dass er

hier vor dem Gericht sei, hätten ihn auch psychisch beeinträchtigt. Er sei nach

den ersten erfolglosen Behandlungen bezüglich

seines Knies gezwungen gewesen, einen weiteren Arzt für eine dritte Meinung

beizuziehen. Nach drei Operationen am Knie habe Dr. med. R.___ in seinem Abschlusszeugnis

geschrieben, dass er keine Tätigkeiten mehr in einem 100%-Pensum ausführen

könne und keine Gegenstände über 5 kg heben oder tragen sollte (Beleg-Nr. 11).

Mit dem zweiten Unfall vom 27. Oktober 2020 habe sich die gesundheitliche

Situation noch einmal gewaltig verschlechtert. Im Jahre 2021 sei er auf seiner

Suche nach Hilfe auf Frau O.___ gestossen. In ihrem Bericht an die

Beschwerdegegnerin habe diese weitere Untersuchungen empfohlen (Beleg-Nr. 15).

Leider sei dieser Bericht nicht berücksichtigt und kommentarlos zu den Akten

gelegt worden. Seine gesundheitlichen Beschwerden würden von vielen fachlichen

Seiten als gegeben angesehen. Die Beschwerdegegnerin und ihre Ärzte, die den

Beschwerdeführer nicht untersucht hätten, seien aber anderer Meinung. Zudem sei

er im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Solothurn am 4. März 2023 für ein

weiteres Gutachten in [...] gewesen. Dieses Gutachten sei seiner Meinung nach

sehr relevant, was seinen Gesundheitszustand angehe (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 6. Mai 2024, A.S.62 ff.).

6.2

Zunächst

ist noch einmal festzuhalten (vgl. auch E. II. 1.3 hiervor), dass es vorliegend

nur um die Frage gehen kann, inwiefern das Unfallereignis vom 27. Oktober 2020

zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führt, da der Beschwerdeführer

zum Unfallzeitpunkt bei dieser gegen Unfallfolgen versichert war. Die Beschwerdegegnerin

kann nicht leistungspflichtig erklärt werden für ein Ereignis, das in einer

Zeit liegt, in welcher er bei einem anderen Unfallversicherer versichert war. Die

beiden Unfallereignisse vom 17. August 2028 und 27. Oktober 2020 betreffen zwei

verschiedene Körperteile (HWS/LWS und Knie). Das Ereignis aus dem Jahr 2018,

nach welchem sich beim Beschwerdeführer eine Knieproblematik entwickelte,

spielt somit für die vorliegende Prüfung der Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin keine Rolle. Insofern können die vom Hausarzt attestierten

Arbeitsunfähigkeiten von 50 %, die sich aus einem «Mischbild aus zwei

verschiedenen Unfällen und psychosozialer Belastung» herleiteten, nicht ohne

Weiteres zur Sachverhaltsklärung bzw. zur Einschätzung einer aufgrund des

Unfallereignisses vom 27. Oktober 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit

herangezogen werden. Des Weiteren wird die vom Hausarzt auf Dauer attestierte Arbeitsunfähigkeit

nicht begründet. Es ist nicht klar, gestützt auf welche Befunde diese

Arbeitsunfähigkeit hergeleitet wird.

6.3

Demgegenüber

lässt sich aus den erstellten bildgebenden Untersuchungen von Nacken / Rücken ableiten,

ob und inwiefern das Ereignis vom 27. Oktober 2020 zu einem

versicherungsrelevanten gesundheitlichen Schaden geführt hat. Ein MRT von LWS

und ISG vom 9. Juni 2021 (vgl. E. II. 5.2 hiervor; Suva-Nr. 24) zeigt einen

posterioren Anulusriss und eine kleine Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1, eine

leichte bilaterale Facettengelenksarthrose LWK 4-SWK 1, alles ohne spinale oder

foraminale Neurokompression. Ein MRI der HWS vom 11. März 2022 (vgl. E. II. 5.7

hiervor; Suva-Nr. 78) zeigt eine multisegmentale Spondylarthrose der HWS und

osteogene Neuroforamenstenosen HWK 6 / 7 beidseits mit mutmasslicher

Nervenwurzelaffektionen C7 beidseits. Nachweise von Traumafolgen werden keine

festgehalten. Der Facharzt Dr. med. B.___ hat zuhanden der Beschwerdegegnerin dazu

einleuchtend festgehalten, dass es sich hierbei um vorbestehende Diagnosen

handelt (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Angesichts der Tatsache, dass sich den

Bildern keine Traumafolgen entnehmen lassen, erscheint diese Einschätzung

plausibel. Für diese Beurteilung erscheint auch eine eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers nicht notwendig, lässt sich diese doch aus den vorhandenen

MRI-Bildern treffen. Es handelt sich somit bei den bestehenden Diagnosen um

altersübliche Veränderungen, die der Beschwerdeführer im alltäglichen Leben

vielleicht nicht einmal bewusst wahrgenommen hat, und die durch den Unfall

nachvollziehbar eine vorübergehende Verschlechterung erfahren haben dürften. Daran

bestehen gestützt auf die vorliegenden Akten keine auch nur geringen Zweifel. Solche

vermag auch der Bericht von Dr. med. H.___ vom 23. Februar 2023 (vgl. E. II.

5.13

hiervor; Suva-Nr. 202) nicht zu erwecken. Auch dieser hält fest, abgesehen

von einer Streckhaltung der Halswirbelsäule auf Höhe HWK 1 - 4 mit

erhaltenem dorsalem Alignement, die Folge des HWS-Distorsionstraumas sein

könne, zeigten sich keinerlei traumatische Veränderungen der HWS oder der

umgebenden Weichteile, sondern moderate degenerative Veränderungen. Der Hinweis

darauf, dass der Langzeitverlauf nach einem HWS-Distorsionstrauma unabhängig

vom MR-tomographischen Verlauf interindividuell heterogen sei, vermag keine

solchen Zweifel hervorzurufen. Dr. med. H.___ betont selbst, dass in solch

seltenen Fällen, wie beim Beschwerdeführer ebenfalls, häufig vorbestehende

degenerative HWS-Veränderungen und psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen. Ebenfalls

keine Zweifel am Gesagten erweckt der Bericht von vom 3. Januar 2023, die in

ihrem Verlaufsbericht eine MRI-Abklärung mittels upright-MRI-Methode empfiehlt

(vgl. E. II. 5.14 hiervor; Suva-Nr. 207). Von organisch objektiv

ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen

Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die

hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind.

Eine Untersuchung mittels «upright-MRI» vermag den objektiven Nachweis einer

Unfallkausalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu erbringen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2017 vom 15. September 2017 E. 3 mit

Hinweisen). Darüber hinaus ist O.___ keine Fachärztin auf dem entsprechenden

Fachgebiet.

Die

Beschwerdegegnerin hat zur Prüfung des medizinischen Sachverhalts über den

Hausarzt eine neurologische Abklärung initiieren lassen. Auch dieser lässt sich

entnehmen, dass klinisch zum Zeitpunkt der medizinischen Erstuntersuchung am

Unfalltag keine Hinweise auf eine über muskuläre und ligamentäre Zerrungen

hinausgehende Verletzung der HWS vorgelegen hätten (vgl. E. II. 5.6 hiervor;

Suva-Nr. 65). Das Gleiche gilt für den berichtenden Facharzt auch für die

aktuell erfolgte Untersuchung: Klinisch bestünden keine Hinweise auf ossäre

Verletzungen der HWS. Die bestehenden diffusen Schmerzen im Bereich der HWS und

des Schultergürtels stehen gemäss Befunderhebung einer generalisierten

leichtgradigen Verspannung der Muskulatur paravertebral im Bereich der HWS ohne

relevante Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS gegenüber. Die druckartigen

Kopfschmerzen und der residuelle leichtgradige Schwindel sieht der Facharzt als

Reaktion auf die HWS-Distorsion erklärbar. Dies gelte indessen nicht für die

kognitiven Beschwerden in Form von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen

sowie Vergesslichkeit. Auch diese Beurteilung erweist sich als nachvollziehbar.

Zusammengefasst

lässt sich hinsichtlich der Rücken- / Nackenbeschwerden aufgrund der

vorbestehenden degenerativen Veränderungen keine Unfallkausalität herstellen.

6.4

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, ein bereits vorbestehender Tinnitus habe

sich nach dem Ereignis vom 27. Oktober 2020 merklich verschlimmert. Diesbezüglich

lässt sich den Akten entnehmen, dass der Tinnitus bereits vor dem

Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 beim Beschwerdeführer bestanden hatte.

Gemäss Dr. med. K.___ und dessen Berichterstattung vom 11. April 2022 (vgl. E.

II. 5.9 hiervor; Suva-Nr. 89 S. 2 f.) sei eine Tinnitusexacerbation im

Rahmen einer HWS-Distorsion konklusiv erklärbar. Es handelt sich indessen auch

hier um einen vorbestehenden Zustand, der Tinnitus wurde nicht durch das

Ereignis vom 27. Oktober 2020 ausgelöst, was auch nicht bestritten wird. Dr.

med. M.___, der am 21. Juni 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine

versicherungsmedizinische Stellungnahme abgegeben hat (vgl. E. II. 5.11

hiervor; Suva-Nr. 112), hat einen altersentsprechenden ORL-Befund erhoben.

Somit liegt bezüglich des Tinnitus kein organischer Schaden und damit auch kein

Kausalzusammenhang vor.

6.5

Der

psychiatrische Facharzt Dr. med. L.___ weist sodann darauf hin, dass beim

Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren vorliegen. Dies wird von med. pract. N.___,

ebenfalls Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als nachvollziehbar

erachtet und in ihrer Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin so

übernommen, insbesondere eine bestehende Anpassungsstörung (vgl.

E. II. 5.12 hiervor; Suva-Nr. 115). In versicherungsmedizinischer

Hinsicht hält sie jedoch fest, dass der unfallbedingte Anteil gering sei. Dies

erweist sich als nachvollziehbar. Nachdem gemäss fachärztlicher Stellungnahme

aus orthopädischer Sicht spätestens ab Januar 2021 die Aufnahme einer

Arbeitstätigkeit wieder vollzeitig zumutbar gewesen sei, stehe nun die

psychische Problematik mit der Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren und einer Anpassungsstörung mit

depressiver Symptomatik im Vordergrund. Die Fachärztin geht von einer eigenständigen,

sekundären psychischen Störung aus. Das bedeutet, dass sich die psychische

Störung nicht allein und nicht direkt kausal auf das Unfallereignis vom 27.

Oktober 2020 zurückführen lässt. Zu Recht weist sie darauf hin, dass die

Symptome dieser Schmerzstörung über das typische bunte Beschwerdebild eines

HWS-Schleudertraumas (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,

Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) hinausgehen

und, dass diese Faktoren überwiegend unfallfremder Natur sind. Ebenfalls zu

Recht wird auf psychosoziale Belastungen wie dem wiederholten Stellenverlust

hingewiesen. So gibt auch der Beschwerdeführer selbst nicht an, dass seine

psychischen Probleme durch das Unfallereignis vom 27. Oktober 2020

hervorgerufen worden wären, sondern durch seine Gesamtsituation mit

Stellenverlusten und finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der noch offenen

Verfahren bezüglich Versicherungsleistungen.

6.6

Bezüglich

der Adäquanz ist vorweg zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die

Schleudertrauma-Praxis massgebend ist, nachdem in den medizinischen Akten

mehrfach die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule zu entnehmen ist

(vgl. hierzu E. II. 3.2 hiervor). Im

angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin den adäquaten

Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis und den Beschwerden nach

der «Schleudertrauma-Praxis» geprüft. Ob mit der Beschwerdegegnerin die

Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist oder ob sich vorliegend die Anwendung der

Psycho-Praxis rechtfertigt, muss nicht abschliessend beurteilt werden, da die

Adäquanz auch nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis

zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2

mit Hinweisen).

6.6.1

Bei der Schleudertrauma-Praxis ist

(analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden

Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne

Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer

der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach

dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften,

während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem

Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 61). Bei leichten

Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren

wiederum zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich,

lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten; es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche

unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen

(BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese Kriterien lauten nach der präzisierten

Rechtsprechung wie folgt:

Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des

Unfalls;

Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

Fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

Erhebliche Beschwerden;

Ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

Schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

Erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65).

Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den

leichten Unfällen einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S.

64), während bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren

Ereignissen die einfache Erfüllung eines der Kriterien ausreicht (a.a.O., S.

67). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen,

wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 134 V 109 E. 10.1 S.

126.

f.).

6.6.2

Der

vom Beschwerdeführer erlittene Verkehrsunfall (Auffahrkollision mit mehreren

Fahrzeugen) ist als mittelschweres Unfallereignis zu qualifizieren.

Dementsprechend müssen weitere objektiv erfassbare Umstände in die

Gesamtwürdigung mit einbezogen werden, wenn es um die Frage geht, ob die

bestehenden psychischen und organisch nicht nachweisbaren Störungen in einem

kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Vorliegend muss festgehalten werden,

dass nicht mehrere dieser Kriterien erfüllt sind. Besonders dramatische

Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht

gegeben. Es handelte sich zwar um eine Auffahrkollision, an der mehrere

Fahrzeuge beteiligt waren. Der Hergang bewegt sich aber im Üblichen einer

solchen Kollision, ohne dass weitere besondere Umstände hinzugetreten wären. Der

Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt bewusstlos. Eine fortgesetzt

spezifische, belastende ärztliche Behandlung besteht ebenfalls nicht. Der

Beschwerdeführer hat sich nach dem Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 zu einer

Heilpraktikerin begeben und betrieb Physiotherapie. Später, im Februar 2022,

hat er sich in psychiatrische Behandlung begeben. Erhebliche Beschwerden liegen

in subjektiver Hinsicht vor. Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist nicht ersichtlich und wird auch

nicht geltend gemacht. Auch können kein schwieriger Heilungsverlauf und / oder

erhebliche Komplikationen gesehen werden. Gleiches gilt für eine erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Der Beschwerdeführer hat

noch am Unfalltag einen Arzt aufgesucht, hat danach aber gleich wieder

gearbeitet. Der Umstand, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Probezeit

befand, ist diesbezüglich nicht relevant. Fakt ist, dass er die Arbeit kurz

nach dem Ereignis wieder aufgenommen hat. Erst lange nach erfolgter Kündigung

ist es zur Krankschreibung durch den Hausarzt gekommen. Somit zeigt sich, dass

von den erforderlichen Kriterien nur eines (erhebliche Beschwerden) erfüllt

ist. Diese subjektiven Beschwerden allein, die organisch nicht fassbar sind,

genügen vorliegend nicht, um einen adäquaten Kausalzusammenhang herstellen zu können.

7.

7.1

Zusammenfassend ist die

Unfallkausalität zu verneinen und es ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 verneinte und ihre Leistungen per 15.

Dezember 2022 einstellte. Zudem sind die gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen

Untersuchungen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Somit ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 6. Mai 2024 geht an die Parteien.

5. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 6. Mai 2024 eingereichten Unterlagen (Beleg-Nr. 1 - 28) geht

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2024 vom 27. Mai 2025 bestätigt.