VSBES.2023.179
Ergänzungsleistungen IV
28. Februar 2025Deutsch15 min
2022 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der 1963 geborenen Versicherten A.___
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 11, Rechts-
und Einsprachedienst, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 21. Juli
2022 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der 1963 geborenen Versicherten A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. Dezember 2018 eine halbe
Rente (mit einem Unterbruch wegen des Bezugs von IV-Taggeldern während eines
Aufbautrainings vom 1. April 2019 bis 31. Juli 2019) sowie ab 1. Januar
2022 eine ganze Rente zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 28 – 31).
In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2022 über die
zuständige AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 32).
Nach Durchführung entsprechender Abklärungen sprach ihr die Ausgleichskasse des
Kantons Thurgau (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Dezember
2018 eine jährliche Ergänzungsleistung zu. Diese belief sich (pro Monat, inkl.
Prämienpauschale für die Krankenversicherung) auf CHF 959.00 für Dezember 2018,
CHF 1'077.00 von Januar bis März 2019, CHF 1'395.00 von April bis Juli
2019, CHF 1'077.00 von August bis Dezember 2019, CHF 1'159.00 von Januar
bis Juni 2020, CHF 1'143.00 von Juli bis Dezember 2020, CHF 1'192.00 von Januar
bis Dezember 2021 sowie CHF 1'584.00 ab Januar 2022 (Verfügung vom 16. November
2022, AK-Nr. 77).
1.2 Am 12. Dezember 2022 erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 16. November 2022. Sie
wandte sich gegen die Höhe der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.
Dezember 2018 bis 31. Dezember 2021 und beantragte die Zusprechung höherer Leistungen.
Zur Begründung machte sie geltend, das angerechnete Vermögen sei um CHF
24'000.00 zu hoch und die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei
nicht korrekt (AK-Nr. 88).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 7.
Juni 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Aktenseiten [A.S.] 1
ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 29. Juni 2023 (Postaufgabe
am 3. Juli 2023) erhebt die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023. Sie
führt aus, ihre Anteile an der Firma B.___ GmbH seien ab Anfang 2017 wertlos
gewesen. Es sei daher nicht korrekt, diese mit einem Betrag von CHF 24'000.00
als Vermögen anzurechnen. Ausserdem sei das hypothetische Erwerbseinkommen zu
streichen. Während des entsprechenden Zeitraums habe sie sich mehrmals stationär
oder als Tagesklinikpatientin in psychiatrischen Kliniken aufgehalten und
verzweifelt versucht, sich psychisch wieder zu stabilisieren. Arbeitsbemühungen
seien nicht möglich gewesen und auch vom Sozialamt nicht verlangt worden (A.S.
8 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde und
beantragt gleichzeitig die Überweisung des Verfahrens an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 12 f.).
2.3 Mit Entscheid vom 18. Juli 2023
überweist das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Angelegenheit
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 14
ff.).
2.4 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 7. September 2023 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 24 ff.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 31).
2.5 Auf Ersuchen des Gerichts
(Verfügung vom 2. Oktober 2023, A.S. 33) reicht die Beschwerdegegnerin die
IV-Akten ein. Dies wird mit prozessleitender Verfügung vom 7. November
2023 festgestellt (A.S. 36).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, da
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. Juli 2023
(Postaufgabe) Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte (Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; BGE 143 V 363 E. 3 S. 366).
1.2
Mit dem Einspracheentscheid vom
7.
Juni 2023 hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 16. November 2022
(AK-Nr. 77) vollumfänglich bestätigt. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Beurteilung
des Anspruchs für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2021. Dieser
bildet somit den Streitgegenstand für das Beschwerdeverfahren.
1.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt
die Erwägungen des Einspracheentscheids in zwei Punkten: Erstens sei die
Anrechnung eines Vermögens von CHF 24'000.00 nicht korrekt. Zweitens sei
sie von August 2019 bis Dezember 2021 arbeitsunfähig gewesen; deshalb sei ihr
für diesen Zeitraum kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Dasselbe
gelte für die Zeit von Dezember 2018 bis März 2019. Praxisgemäss hat sich die
gerichtliche Beurteilung auf diese Aspekte zu beschränken, wogegen kein Anlass
besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit
einzubeziehen, zumal diesbezüglich kein Fehler ersichtlich ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
2.
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Berechnung für die Jahre 2018
(Dezember) und 2019 zu Recht einen Vermögensbestandteil von CHF 24'000.00 in
Form von Anteilen an den Firma B.___ GmbH angerechnet hat. In den Berechnungen
ab Januar 2020 wurde kein anrechenbares Vermögen mehr berücksichtigt.
2.1
Die Beschwerdeführerin war laut
Handelsregisterauszug ab der Gründung im August 2013 Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der B.___ GmbH, die im Gastronomiebereich tätig war. Seit
Januar 2015 war sie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (vgl.
AK-Nr. 129). Die Gesellschaft wurde am [...] Mai 2019 aus dem
Handelsregister gelöscht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die B.___ GmbH
habe ihren Betrieb schon Ende 2016 eingestellt. Sie habe die Anteile von CHF 24'000.00
weiterhin in ihrer Steuererklärung aufführen müssen, weil sie nicht mehr in der
Lage gewesen sei, die Buchhaltung nachzuführen. Es habe ab Anfang 2017 kein
Vermögen von CHF 24'000.00 aus diesen Anteilen mehr gegeben. Als Beleg
wird eine Rechnung vom 19. Januar 2017 über CHF 5'500.00 mit der Bezeichnung
«Abbruch Futterkrippe» eingereicht (AK-Nr. 129 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin
vertritt die Auffassung, dadurch sei nicht nachgewiesen, dass die Firmenanteile
wertlos gewesen seien.
2.2
Den Akten lässt sich entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin im Wertschriftenverzeichnis für die Steuererklärung
2018.
(Vermögensstand 31. Dezember 2018) die genannten Anteile mit einem Wert
von CHF 24'000.00 deklarierte, wobei sie ergänzte, die Firma sei bereits
illiquid (vgl. AK-Nr. 10 S. 24). In der steuerlichen Veranlagung wurden die
Anteile mit dem genannten Betrag als Vermögen berücksichtigt. Drei
eingereichten Verlustscheinen (nach Art. 115 SchKG) aus dem Jahr 2018 lässt
sich entnehmen, dass bei der Gesellschaft am 3. Mai 2018 und am 11. Oktober
2018.
kein pfändbares Vermögen vorhanden war und auch kein künftiges Einkommen
gepfändet werden konnte (AK-Nr. 88 S. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund sowie mit
Blick auf die plausiblen Ausführungen der Beschwerdeführerin und die
eingereichte Rechnung vom 19. Januar 2017 erscheint es als überwiegend
wahrscheinlich, dass die Firmenanteile schon vor dem Beginn des EL-Anspruchs am
1.
Dezember 2018 keinen Wert mehr aufwiesen. Die Berechnung für die Zeit vom 1.
Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 ist in diesem Sinn zu korrigieren. Damit
verbleibt kein anrechenbares Vermögen mehr und der berücksichtigte jährliche
Vermögensverzehr von CHF 1'555.00 für 2018 (AK-Nr. 61) respektive CHF 752.00
für 2019 (AK-Nrn. 58, 70, 71) entfällt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
begründet.
3.
Umstritten ist weiter die
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Zeitraum von Dezember
2018.
bis und mit Dezember 2021.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat in
ihren Berechnungen die folgenden, auf ein Jahr bezogenen Beträge
berücksichtigt: Für Dezember 2018 CHF 19'290.00 (AK-Nr. 61); für Januar
bis März 2019 CHF 19'450.00 (AK-Nr. 71); für April bis Juli 2019 kein
hypothetisches Erwerbseinkommen zufolge Taggeldbezugs (vgl. AK-Nr. 70);
für August bis Dezember 2019 CHF 19'450.00 (AK-Nr. 59); für Januar bis
Dezember 2020 CHF 19'450.00 (AK-Nrn. 65 und 66); für das Jahr 2021 CHF
19'610.00 (AK-Nr. 64). Diese Summen entsprechen dem jeweils geltenden
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in der bis Ende 2020 gültig
gewesenen, hier kraft Übergangsrechts auch für 2021 geltenden Fassung.
3.2
3.2.1
Die Grundlage für die Anrechnung
dieses hypothetischen Erwerbseinkommens bildet Art. 14a der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV; SR 831.301). Laut dessen Abs. 2 lit. b (ebenfalls in der hier
massgebenden, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) ist Teilinvaliden unter
60.
Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % mindestens der
Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als Erwerbseinkommen
anzurechnen.
3.2.2
Nach der Rechtsprechung kann im
Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren
Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem
teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen
seines von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in
Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung
kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher
auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität
ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische
Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 202 E. 2a S.
204).
3.2.3
Bei der Festsetzung des
anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV hat
die Ausgleichskasse von der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung
auszugehen. Zu eigenen Abklärungen ist sie nur gehalten, wenn aus den Akten
hervorgeht, dass die Versicherte ausserstande ist, das fragliche Einkommen zu
erzielen, oder wenn die Versicherte selber geltend macht, sie sei nicht in der
Lage, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Alsdann hat die
Ausgleichskasse in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden
Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären,
ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge des Art. 14a ELV umzustossen
vermögen. Dabei hat sie lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe – wie
Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse – bestehen, welche
die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist
es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen
Ausgleichskasse, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich
relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen.
Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen
Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen,
gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben
Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die
EL-Organe und der Sozialversicherungsrichter haben sich mit Bezug auf die
invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich daher
an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Den durch das Gericht
beigezogenen IV-Akten lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle bei der
Medizinischen Abklärungsstelle C.___ (nachfolgend: MEDAS) ein polydisziplinäres
Gutachten einholte, welches am 19. Oktober 2020 erstattet wurde (IV-Akten
[IV-Nr.] 125). Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.30) sowie eine rezidivierende depressive Störung, leicht bis mittelgradiges
Ausmass (ICD-10 F33.1). Sie gelangten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin
könne die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte im Rahmen einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % ausüben. Die Einschränkung ergebe sich aus einem
grossen Erholungsbedarf aufgrund einer dauerhaft erhöhten Anspannung (IV-Nr. 125
S. 17). Nachdem die Beschwerdeführerin Arztberichte eingereicht hatte,
welche zu anderen Schlüssen gelangten, holte die IV-Stelle eine ergänzende
Stellungnahme der MEDAS vom 8. März 2021 ein. Darin führten die Gutachter aus,
aufgrund der zusätzlichen Informationen sei diagnostisch von einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen
(ICD-10 F61) auszugehen, dies neben der rezidivierenden depressiven Störung
sowie einem Kokainkonsum, der keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer geeigneten Tätigkeit könne bestätigt
werden (IV-Nr. 149). In den Verfügungen über den Rentenanspruch vom 21. Juli
2022.
ging die IV-Stelle in der Folge von dieser Einschätzung aus. Ab dem 5.
Oktober 2021 (Eintritt in die Rehaklinik [...]; vgl. IV-Nr. 171) nahm sie
dagegen eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit an (vgl. AK-Nr. 28 ff.;
IV-Nr. 188).
3.3.2
Zur Arbeitsbiographie geht aus
den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Kantonsschule besuchte und
ein eidg. Handelsdiplom erwarb. Anschliessend arbeitete sie laut den Angaben,
welche sie während der Begutachtung machte, zunächst in Versicherungen und
Reisebüros sowie von 1990 bis 1995 bei einer Bank (u.a. als Abteilungsleiterin
und Prokuristin; der jährliche Verdienst belief sich 1993 und 1994 auf rund
CHF 104'000.00 bzw. 105'000.00, vgl. Auszug aus dem Individuellen
Konto [IK], IV-Nr. 221 S. 8). 1995 zog sie nach Ungarn, wo sie als
Reiseleiterin arbeitete und zudem freiberuflich als Übersetzerin (für
verschiedene Sprachen) tätig war. Nach einer erneuten Anstellung (von 2001 bis
2004) bei einer Bank in der Schweiz kehrte sie wieder nach Ungarn zurück, wo
sie ihre Reiseleitungs- und Übersetzungstätigkeit fortsetzte, unterbrochen von
einem neuerlichen dreimonatigen Einsatz bei einer Bank in der Schweiz im Jahr
2010.
Auch diese Angaben lassen sich mit den IK-Eintragungen vereinbaren (vgl.
IV-Nr. 221 S. 8). Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, im Oktober 2011 habe
sie in Ungarn eine Thrombose erlitten und sei anschliessend im Jahr 2012 in die
Schweiz zurückgekehrt. Sie sei zunächst arbeitslos gewesen, habe dann dreieinhalb
Jahre lang, bis 2016, einen Imbissstand geführt, aber diese Tätigkeit im Jahr
2017.
wieder aufgegeben, weil sie nur einen geringen Lohn erzielt habe (vgl. IV-Nr.
125.
S. 31, 47, 64 f., 98).
3.3.3
Unter dem Aspekt der hier allein
zu prüfenden invaliditätsfremden Gründe (vgl. E. II. 3.2.3 hiervor) ist zu
berücksichtigen, dass die 1963 geborene Beschwerdeführerin Ende 2018 55-jährig
war, über eine vergleichsweise gute Ausbildung verfügt und neben ihrer
Muttersprache Deutsch auch andere Sprachen sehr gut beherrscht. Sie verfügt
über vielfältige Berufserfahrungen in der Schweiz, aber auch im Ausland, unter
Einschluss einer selbständigen Tätigkeit. Ihre Arbeitsfähigkeit in Bezug auf
diese oder vergleichbare Erwerbsmöglichkeiten wird aus medizinischer Sicht (für
den hier interessierenden Zeitraum) auf 50 % beziffert. Die Einschränkung
resultiert aus einer erhöhten Anspannung. Ungeeignet sind Tätigkeiten mit
Kundenkontakt oder erheblicher Verantwortung. Vor diesem Hintergrund kann trotz
des Alters der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, die verbliebende
Arbeitsfähigkeit sei aus invaliditätsfremden Gründen überhaupt nicht mehr
verwertbar oder ein Einkommen von CHF 19'610.00 netto, entsprechend rund CHF
1'650.00 pro Monat bei 12 Monatslöhnen, sei unrealistisch hoch. Die Beschwerdeführerin
hat auch nicht nachgewiesen, dass sie intensive Arbeitsbemühungen unternommen
hätte, welche erfolglos geblieben wären. Es lässt sich daher nicht beanstanden,
wenn die Beschwerdegegnerin, entsprechend der durch Gesetz und Verordnung
statuierten Vermutung, ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des
Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
ELG angerechnet hat. Die von der IV-Stelle festgestellte zwischenzeitliche
Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % vom 26. Oktober 2020 bis 4. Januar
2021.
(vgl. Begründung der IV-Verfügung vom 21. Juli 2022, IV-Nr. 188 S. 2)
führte wegen ihrer beschränkten Dauer nicht zu einer Rentenerhöhung und
rechtfertigt daher auch keinen Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens. Dieses wurde zu Recht bis Anfang 2022, entsprechend der
Erhöhung auf eine ganze Rente, berücksichtigt. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt grundsätzlich unbegründet.
3.3.4
Zu beachten ist allerdings ein
zusätzlicher Punkt: Wie das Bundesgericht in einem neueren, während der
Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergangenen Urteil klargestellt
hat, ist bei Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der
AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige als anerkannte Ausgabe im Sinne
von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anzurechnen, sofern er der Beschwerdeführerin in
Rechnung gestellt und von dieser geleistet wurde (BGE 150 V 7). Dies lässt sich
hier mit Blick auf den IK-Auszug (IK-Nr. 222) zumindest nicht ausschliessen.
Die Beschwerdegegnerin wird daher noch zu prüfen haben, ob diese Konstellation
hier vorliegt und die Berechnung entsprechend anzupassen ist. Die Sache ist zu
diesem Zweck an sie zurückzuweisen.
4.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde wie folgt teilweise gutzuheissen: Die Anrechnung eines
Vermögenswerts von CHF 24'000.00 für die Anteile an der B.___ GmbH in der
EL-Berechnung für Dezember 2018 sowie für das Jahr 2019 ist nicht
gerechtfertigt. Die Berechnung für diesen Zeitraum ist entsprechend zu
korrigieren. Dagegen ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
in der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Höhe für die Zeit von
Dezember 2018 bis März 2019 sowie August 2019 bis Dezember 2021 grundsätzlich
korrekt. Diesbezüglich wird allerdings, im Lichte des während des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ergangenen BGE 150 V 7, noch zu prüfen sein, ob
die Beschwerdeführerin während des strittigen Zeitraums den Mindestbeitrag für
Nichterwerbstätige bezahlt hat und ob dieser als Ausgabe anzurechnen ist.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin verlangt
die Zusprechung einer Parteientschädigung. Diesem Antrag ist jedoch nicht zu entsprechen,
da sie nicht vertreten war, in eigener Sache handelte und ihr durch die
Verfolgung ihrer Rechte kein Aufwand entstanden ist, der massiv über die
üblichen administrativen Beanspruchungen hinausgeht.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht
keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 wird aufgehoben,
soweit er den Zeitraum bis Ende 2021 betrifft. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin, Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend erneut über den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember
2018 bis 31. Dezember 2021 verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer