VSBES.2023.18
Unfallversicherung
6. März 2024Deutsch42 min
Beschwerdeführer habe gleichentags einen Unfall erlitten. Für nähere Angaben werde
Source so.ch
Urteil vom 6. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. November 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1979 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Oktober 2007 als
Merchandiser / kaufmännischer Angestellter bei der Firma B.___ AG
angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen
AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am
26. November 2007 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer habe gleichentags einen Unfall erlitten. Für nähere Angaben werde
auf den Polizeirapport verwiesen (Allgemeine Akten [nachfolgend: AXA-Nr. A]
A1). Dem entsprechenden Polizeirapport vom 8. Januar 2008 (Amtliche
Polizeiakten [AXA-Nr. P] P1) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 26. November 2007 als Radfahrer mit einem Auto
kollidierte und sich dabei den Kopf an der Frontscheibe des Autos anschlug. Er
musste durch den Rettungsdienst ins Spital überführt werden.
1.1 Die durch die Beschwerdegegnerin
in der Folge erbrachten gesetzlichen Leistungen wurden von dieser mit Verfügung
vom 6. Juni 2008 (AXA-Nr. A5) gestützt auf Art. 37 Abs. 2
UVG wegen Selbstverschuldens des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei
Jahren ab Unfalldatum um 10 % reduziert. Mit Verfügung vom 31. Juli
2008 (AXA-Nr. A7) zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom
6. Juni 2008 in Wiedererwägung und hielt fest, es werde an der Kürzung der
Taggelder gemäss UVG um 10 % während einer Dauer von zwei Jahren festgehalten.
Da der Beschwerdeführer über eine UVG-Zusatzversicherung gegen die Kürzung von
UVG-Leistungen versichert sei, werde der Kürzungsbetrag über diese vergütet. In
der Folge wurden entsprechende Taggelder ausgerichtet (vgl. AXA-Nrn. A38, A134,
A135).
1.2 Ein im August 2008 begonnenes
Case Management wurde am 25. Mai 2009 wieder beendet, weil keine
Fortschritte erzielt worden waren (AXA-Nr. A57). Das durch die
Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle C.___ eingeholte bidisziplinäre
Gutachten (neurologisch-psychiatrisch) wurde am 2. November 2009 erstattet
(Medizinische Akten [nachfolgend: AXA-Nr. M] M28). Es wurden weitere
medizinische Berichte zu den Akten genommen und telefonische Auskünfte eingeholt
(AXA-Nrn. M34, M36, M37). Zudem holte die Beschwerdegegnerin diverse Aktenstellungnahmen
ihrer beratenden Ärzte ein. Der Beschwerdeführer reichte seinerseits zahlreiche
Stellungnahmen per E-Mail ein und wandte sich an verschiedene Behörden.
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 5. September
2013 (AXA-Nr. A161) stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungen
per 31. Dezember 2012 und die Taggelder per 31. März 2013 ein und
sprach dem Beschwerdeführer aufgrund der Anosmie eine Integritätsentschädigung
von 25 % zu. Die dagegen mit Schreiben vom 24. September 2013 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil VSBES.2013.271 vom 19. Februar
2014 (AXA-Nr. A164) dahingehend gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin
über den 31. Dezember 2012 resp. 31. März 2013 hinaus Leistungen in Form
von Heilbehandlungen und Taggelder zu entrichten habe, da weiterhin eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zudem wurde die dem Beschwerdeführer
zugesprochene Integritätsentschädigung für die Anosmie von 25 % bestätigt.
Die dagegen durch die Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht erhobene Beschwerde
wurde von diesem mit Urteil 8C_247/2014 vom 2. Mai 2014 (AXA-Nr. A168)
abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer verliess im
Dezember 2014 die Schweiz. Da er anschliessend in [...] keine medizinische
Behandlung oder Therapie aufnahm, unterbreitete ihm die Beschwerdegegnerin am
2. November 2015 (AXA-Nrn. A192/1, A229) die Möglichkeit des
Abschlusses eines Vergleiches und bot ihm eine Abfindung von CHF 57'500.00
an. Am 22. Dezember 2015 und 30. Januar 2017 fand sodann je eine «Kontrolluntersuchung
bei chronischem Kopfschmerz und Konzentrationsschwäche und chronischer
Müdigkeit seit SHT im November 2007» in der Klinik D.___, [...], statt (AXA-Nrn. M62,
M67). Gestützt auf die Aktenstellungnahme vom 18. Januar 2017 durch Dr.
med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (AXA-Nr. M68),
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. April 2017 (AXA-Nr. A287)
gestützt auf Art. 23 UVG eine Abfindung von total CHF 86'250.00 in
Aussicht, wovon CHF 66'000.00 bereits vergütet seien. Die Heilbehandlungen
würden per Ende März 2017 und die Taggeldleistungen per 30. September 2015
eingestellt. Sofern der Beschwerdeführer diese Abfindung ablehne, erfolge eine erneute
Begutachtung (neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) bei der
Gutachterstelle F.___. In der Folge erstattete die Gutachterstelle F.___ am 26. Oktober
2018 ein polydisziplinäres Gutachten (AXA-Nr. M74). Gestützt auf dieses stellte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (AXA-Nr. A426/2)
die Taggelder per 31. August 2015 und die Heilbehandlungen per 31. Januar
2017 ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer sowohl im Zusammenhang mit der
Anosmie als auch den leichten neuropsychologischen Defiziten eine
Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen, wobei diese mit der
bereits ausbezahlten Integritätsentschädigung von 25 % verrechnet und
somit nicht nochmals ausbezahlt werde. Weiter wurde dem Beschwerdeführer eine
Abfindung nach Art. 23 UVG von total CHF 115'000.00 zugesprochen,
wobei unter Abzug von bereits erfolgten Akontozahlungen ein Restbetrag von
CHF 29'000.00 ausgerichtet werde. Es bestehe indes kein Anspruch auf eine
Rente nach UVG. Diese Verfügung bestätigte die Beschwerdegegnerin trotz der
durch den Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 per E-Mail eingereichten und in
[...] Sprache verfassten Einsprache (AXA-Nr. A427) mit Einspracheentscheid
vom 29. November 2022 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
3. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer mit Eingang vom 23. Januar 2023 (A.S. 29 ff.)
beim Versicherungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 29. November 2022, die Ausrichtung eingestellter
UVG-Zahlungen zwischen 2015 bis 2022, die Zusprache einer Invalidenrente, Taggelder,
einer Integritätsentschädigung von CHF 240'000.00, sowie eine
Entschädigung für die Straftaten der Beschwerdegegnerin und eine
Hilflosenentschädigung von CHF 2'436.00 pro Monat.
4. Mit Beschwerdeantwort vom
16. März 2023 (A.S. 65 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 6. April
2023 (A.S. 80 f.) wird der Beschwerdeführer über die Möglichkeiten der
Akteneinsicht informiert und es wird ihm Frist gesetzt, sich zur gewünschten
Art der Akteneinsicht zu äussern. Im Unterlassungsfall würden ihm die Akten auf
elektronischem Weg zugestellt. Der Beschwerdeführer wird zudem darauf
hingewiesen, dass sämtliche Korrespondenz in der Amtssprache Deutsch zu führen
sei und auf Eingaben in einer anderen Amtssprache nicht weiter eingegangen
werde. Diese würden zur Übersetzung umgehend an den Beschwerdeführer
zurückgewiesen.
6. Mit Verfügung vom 27. April
2023 (A.S. 85 ff.) erstreckt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
die Frist zur Einreichung einer Replik bis 31. Mai 2023. Innerhalb dieser
Frist könne der Beschwerdeführer auch einen allfälligen Rechtsvertreter / eine
allfällige Rechtsvertreterin mitteilen. Weiter wurde darüber informiert, dass Übersetzungskosten
seitens des Beschwerdeführers nicht durch das Gericht übernommen würden.
7. Mit Replik vom 29. Mai 2023
(Eingang: 6. Juni 2023, A.S. 87 ff.) und Duplik vom 22. Juni
2023 (A.S. 103 f.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten
fest.
8. Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 (Eingang: 14. August 2023, A.S. 108
ff.) geht mit Verfügung vom 17. August 2023 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids am 29. November 2022 eingetreten ist
(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
1.3
Am 1. Januar 2017 sind die
revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,
SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015
werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht
gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 26. November 2007
strittig sind, ist das alte Recht anwendbar.
2.
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie
aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet
werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der
Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu
mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1
UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster
Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Die Adäquanz
spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358
f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016
E. 2.2).
3.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht.
4.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den vorstehend
wiedergegebenen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich voller
Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2022
(A.S. 1 ff.) zu Recht die Taggelder per 31. August 2018 und die
Heilungskosten per 31. Januar 2017 eingestellt und dem Beschwerdeführer eine
Rente nach UVG verweigert hat. In diesem Zusammenhang wird im Wesentlichen zu
prüfen sein, ob eine neurologisch oder psychisch unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers vorliegt, welche über den 1. September 2018 hinaus eine
Arbeitsunfähigkeit begründet und daher zu einem Rentenanspruch führen würde. Zu
prüfen ist ausserdem, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere, als die
ihm bereits zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % hat.
Nicht einzutreten ist dagegen auf die im
Rahmen des vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens durch den
Beschwerdeführer beantragte Entschädigung für die Straftaten der
Beschwerdegegnerin (vgl. E. I. 3 hiervor). So handelt es sich beim
Versicherungsgericht nicht um eine Strafbehörde, die zur Verfolgung und
Beurteilung von Straftaten zuständig ist. Das Versicherungsgericht beurteilt vielmehr
alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der
beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung
(§ 54 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Zudem stehen die auf eine Entschädigung durch die
Beschwerdegegnerin zielenden Begehren des Beschwerdeführers nicht in konkretem
Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden unfallversicherungsrechtlichen
Sachverhalten. Folglich fehlt es dem Versicherungsgericht an der entsprechenden
Legitimation zur Beurteilung der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten
Straftaten. Im vorliegenden Verfahren ist auch auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls
beantragte Hilflosenentschädigung nicht einzutreten. So geht aus den
dokumentierten Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer als «hilflos» im
Sinn von Art. 9 ATSG gilt. Der Beschwerdeführer vermag nichts
Gegenteiliges vorzubringen.
6.
Es ist zunächst auf das in
Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.271 vom 19. Februar
2014.
(AXA-Nr. A164) einzugehen. Darin wurde in u.a. Folgendes
festgehalten:
[…]
7.5
Zusammenfassend ist gestützt auf
das C.___-Gutachten und die Berichte der seither den Beschwerdeführer
behandelnden Ärztinnen und Ärzte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
als Folge des Unfalls vom 26. November 2007 an einer organischen
wahnhaften (schizophreniformen) Störung leidet, welche auch über den
31.
Dezember 2012 hinaus zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte.
Es handelt sich dabei um eine organisch nachweisbare Gesundheitsschädigung mit
einer ausgeprägten psychischen Symptomatik. Daneben bestehen möglicherweise
neuropsychologische Beeinträchtigungen, welche aufgrund der Überlagerung durch
das psychische Leiden nicht selbstständig geprüft werden können, aber – soweit
sie vorliegen – ebenfalls der erlittenen, organisch nachweisbaren
Hirnverletzung zuzuordnen sind. Dies gilt auch für die Anosmie, für welche dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 25 % ausgerichtet
wurde.
8.
Nach der Einschätzung der C.___-Gutachter
war der medizinische Endzustand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erreicht.
Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung konnte noch eine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers erwartet werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). In der
Zwischenzeit fand weder die von den Experten empfohlene stationäre Behandlung
noch eine anderweitige intensive Therapie statt. Ebenso wenig kam es gemäss den
vorliegenden Arztberichten zu einer nachhaltigen Verbesserung der psychischen
Symptomatik. Diese begründet nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass von einer adäquaten
psychiatrischen Behandlung weiterhin eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könnte. Der
Zeitpunkt für eine Adäquanzprüfung ist daher noch nicht erreicht. Abgesehen
davon ist, gestützt auf das Gutachten, von einer organisch nachweisbaren
Gesundheitsschädigung auszugehen, so dass sich eine separate Adäquanzprüfung
erübrigt […].
9.
Zusammenfassend bestand bei
Einstellung der Leistungen am 31. Dezember 2012 respektive 31. März
2013.
weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche im Sinne der
natürlichen und adäquaten Kausalität auf den Unfall vom 26. November 2007
zurückgeht. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungen zu Unrecht
eingestellt. Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung konnte im
Einstellungszeitpunkt noch eine namhafte Verbesserung des psychischen
Dispositiv
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Demnach sind
weiterhin Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern geschuldet,
während eine Rente oder eine zusätzliche Integritätsentschädigung für dieses
Beschwerdebild zurzeit nicht zur Diskussion stehen. Der Beschwerdegegnerin steht
es frei, die ihr als angezeigt erscheinenden Therapiemassnahmen anzuordnen
(Art. 48 Abs. 1 UVG) und eine allfällige Weigerung gegebenenfalls gestützt auf
Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 61 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,
SR 832.202) zu sanktionieren. Die Einstellung sämtlicher Leistungen ist
jedoch nicht zulässig.
10. Entgegen dem angefochtenen
Einspracheentscheid stehen dem Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom
26. November 2007 auch über den 31. Dezember 2012 respektive
31. März 2013 hinaus Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld zu.
Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist,
und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2013 ist
aufzuheben. Zu bestätigen ist einzig die Zusprache der Integritätsentschädigung
von 25 % für die Anosmie.
[…]
Das Bundesgericht hat die gegen das
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.271 vom 19. Februar 2014 (AXA-Nr. A64)
erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin mit Urteil 8C_247/2014 vom 2. Mai
2014 (AXA-Nr. A68) abgewiesen. Dieses ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer folglich über den
31. Dezember 2012 bzw. 31. März 2013 hinaus Leistungen in Form von Heilbehandlungen
und Taggeldern zu erbringen und eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang
mit der Anosmie auszurichten. Gestützt auf die vorliegenden Akten hat die
Beschwerdegegnerin die entsprechenden Zahlungen ausgerichtet und ist somit dieser
Verpflichtung nachgekommen (vgl. AXA-Nr. A229).
7. Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrem Einspracheentscheid vom 29. November 2022 (A.S. 1 ff.) in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle F.___ vom 26. Oktober 2018 (AXA-Nr. M74) stützt, ist nachfolgend
dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten stammt von unabhängigen Fachärzten
der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind,
die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu beurteilen. Zudem haben die Experten den Beschwerdeführer zu seinen
subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte
befragt (AXA-Nrn. M74 S. 24 ff., 31, 37 ff., 56 f.), die objektiven
Befunde erhoben (AXA-Nrn. M74 S. 26, 31 ff., 40 f., 57), Zusatzuntersuchungen
durchgeführt (AXA-Nrn. M74 S. 68, M75) und die wesentlichen Akten zur
Kenntnis genommen (AXA-Nrn. M74 S. 16 ff.). Auf dieser Grundlage
nahmen die einzelnen Experten die medizinische Beurteilung vor und äusserten
sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (AXA-Nrn. M74 S. 27
ff., 35, 41 ff., 58 ff.). In der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung»
gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (AXA-Nrn. M74
S. 4 ff.), welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde
nachvollziehbar ist. Es ist nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten und
deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die dokumentierten medizinischen
Akten diesen Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:
7.1 Im allgemeininternistischen
Teilgutachten vom 26. Juni 2018 (AXA-Nr. M74 S. 24 ff.) hielt
Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, fest, der Beschwerdeführer weise
aus allgemeininternistischer Sicht keine wesentlichen Probleme auf, weshalb
auch keine Behandlungen notwendig gewesen seien (S. 28). Diese
gutachterliche Einschätzung überzeugt aufgrund der sich als unauffällig
präsentierenden gutachterlichen Befunderhebungen. So wurde u.a. ein
Normalgewicht, ein regelmässiger Puls, eine unauffällige klinische Untersuchung
des Herzens, der Lunge und des Abdomens sowie ein unauffälliges Integument
festgestellt. Zudem seien alle Gelenke aktiv und passiv frei und indolent
beweglich gewesen (S. 26). Es vermag daher auch die weitere gutachterliche
Beurteilung einzuleuchten, wonach beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen
bestünden und er sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 28 f.).
In Bezug auf die zeitlich vorangehenden
medizinischen Akten gab Dr. med. H.___ an, es gebe keine relevanten Vorakten
mit Einschränkungen aus allgemeininternistischer Sicht (S. 28). Dies ist
korrekt. So hielt die den Beschwerdeführer behandelnde Hausärztin, Dr. med. I.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in ihrem in [...] Sprache verfassten Schreiben
vom 30. Juli 2015 (AXA-Nr. M58) fest, sie habe den Beschwerdeführer
zuletzt im November 2014 aufgrund eines grippalen Infektes behandelt. Sie
diagnostizierte einen «Status nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma im Jahr
2007 mit mehreren Folgeschäden: bifrontale Blutung; Gehirnprellungen mit
neuropsychologischen Folgen (paranoid); Sehstörungen, wahrscheinlich
posttraumatisch; Probleme mit der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und
Schlafprobleme; anhaltende Anosmie und Hypogenosie mit anhaltenden
Hals-Nacken-Schmerzen; Zustand nach Blutung aus dem inneren Gehörgang;
depressiver Zustand mit paranoiden Vorstellungen (neuropsychologische
Folgen).». Dabei handelt es sich nicht um allgemeinmedizinische respektive
internistische Diagnosestellungen. Demzufolge vermag dieses Schreiben den
Beweiswert des allgemeininternistischen Teilgutachtens von Dr. med. H.___ nicht
infrage zu stellen.
7.2 Im Rahmen des
neuropsychologischen Teilgutachtens vom 26. Juni 2018 (AXA-Nr. M74 S. 30
ff.) stellte lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP,
Neuropsychologe, fest, das heutige neuropsychologische Testprofil zeige einen im
Bereich der Intelligenz lediglich knapp durchschnittlich leistungsfähigen
Beschwerdeführer (S. 35). Diese Einschätzung ist gestützt auf die
Ergebnisse der anlässlich der Begutachtung durchgeführten Testverfahren nachvollziehbar.
So habe der Beschwerdeführer bspw. in der «Wechsler Adult Intelligence Scale
(WAIS-IV) (2016)» im Bereich der Merkfähigkeit für Zahlen ([…]) eine lediglich sehr stark
unterdurchschnittliche Leistung gezeigt. Die Ergebnisse in den Untertests zur
Prüfung der visuo-spartialen Konstruktion (Mosaik-Test), des Arbeitstempos und
der visuell-motorischen Koordination (Zahlen-Symbol-Test) seien knapp
unterdurchschnittlich und die auditive Merkspanne für Zahlen
(Zahlennachsprechen vorwärts = 1 bei einem Fehler) sei sehr stark
unterdurchschnittlich gewesen. Auch das Arbeitsgedächtnis für Zahlen wurde als sehr
stark unterdurchschnittlich bewertet. Im Rahmen des Übungsblattes zu den
Grundrechenoperationen im Hunderter-Raum habe der Beschwerdeführer von 24
Aufgaben 21 richtig lösen können. Zur Aufgabe 27 x 4 habe der
Beschwerdeführer sogar gesagt, er könne diese nicht lösen, bei den zwei anderen
nicht richtigen Aufgaben sei ein falsches Resultat angegeben worden. In diesem
Zusammenhang überzeugt die gutachterliche Einschätzung, wonach die Kopfrechenfähigkeit
in den Grundoperationen im Hunderter-Raum zwar erhalten sei. Es sei jedoch für
einen Absolventen eines Studiums auffällig, dass drei Aufgaben nicht hätten gelöst
werden können. So sollte für einen entsprechenden Absolventen die Aufgabe 27 x 4
eigentlich lösbar sein (S. 32). Deshalb und gestützt auf die im Rahmen der
Verhaltensbeobachtung bei der Exploration festgestellten, unauffälligen Befunde
(örtlich, zeitlich, autopsychisch und situativ orientiert; unauffällige
Spontansprache und -motorik; formal und inhaltlich geordnetes Denken; emotional
und affektiv stabil; adäquates Sozialverhalten; erhaltener Antrieb; nicht immer
gegebene Motivation) ist die gutachterlicher Einschätzung nachvollziehbar, dass
es nicht möglich sei, ein valides und konsistentes neuropsychologisches
Testprofil zu erstellen. Es lägen daher keine objektivierbaren und
reproduzierbaren Befunde vor, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten
(S. 35).
In Bezug auf die medizinischen Vorakten
ist insbesondere auf die «neuropsychologische Abklärung mit
neuropsychologischer Fahreignungsprüfung vom 17. November 2008» des
Spitals K.___ (AXA-Nrn. M69 / M70) einzugehen. Diese wurde wie
folgt beurteilt: Knapp ein Jahr nach erlittener traumatischer Hirnverletzung
wiesen die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde (kognitive und emotionale
Auffälligkeiten) insgesamt auf eine leichte neuropsychologische Störung hin. Im
Vordergrund stehe die noch reduzierte mentale Dauerbelastbarkeit mit unter
Ermüdung zunehmender Fehlertendenz (Flüchtigkeitsfehler). Bei komplexen
Aufgabenstellungen zeigten sich leichte Umstellschwierigkeiten (erschwerte
Flexibilität im Ausloten alternativer Lösungswege). Die Fahreignung wurde als
gegeben erachtet. Der neuropsychologische Gutachter lic. phil. J.___ hielt
diesbezüglich fest, wenn auf die Unfallfolgen abgestellt werden solle, so sei
sicher richtig, wenn man sich an die am 19. November 2008 vom Spital K.___
geschilderten neuropsychologischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers
orientiere. Es werde eine überhastete Verarbeitungsgeschwindigkeit, die
teilweise zu beobachten sei, geschildert. Es werde ein leichtes
Umstellfähigkeitsproblem im zweidimensionalen Raum notiert. Die einfachen
Rechnungsaufgaben seien deutlich fehlerhaft bearbeitet worden (wahrscheinlich Flüchtigkeitsfehler).
Ansonsten habe das damals erhobene neuropsychologische Leistungsprofil Werte im
Normbereich oder über dem Normbereich gezeigt (AXA-Nr. M74 S. 35 f.).
Weiter hielt der neuropsychologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise fest,
da im Rahmen der gutachterlichen Exploration kein valides und konsistentes
neuropsychologisches Leistungsprofil habe erstellt werden können, könne zu
früheren neuropsychologischen Einschätzungen – wie der eben genannten – nicht
Stellung genommen werden (S. 35 f.). Es erübrigen sich daher weitere
Ausführungen diesbezüglich.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im
Rahmen der Begutachtung durch die Gutachterstelle C.___ vom 2. November
2009 der psychiatrische Aspekt im Vordergrund stand (vgl. AXA-Nr. M74
S. 19). So wurden eine organisch wahnhafte schizophreniforme Störung bei
Status nach Schädelhirntrauma Grad III mit bifrontotemporaler
Kontusionsblutung, eine leichte bis mittelgradige Hirnleistungsstörung und eine
persistierende beidseitige Anosmie festgestellt. Eine neuropsychologische
Untersuchung wurde nicht durchgeführt, da die psychiatrischen Einschränkungen
zu ausgeprägt gewesen seien. Dies bestätigte in der Folge Dr. med. L.___,
Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der «psychiatrischen
Aktenstellungnahme» vom 18. Juli 2012 (AXA-Nr. M45). So führte er
aus, solange eine psychotische Symptomatik bestehe, könne nicht ermittelt
werden, ob und in welcher Ausprägung die Hirnverletzung neuropsychologische
Störungen hinterlassen habe, da eine Abgrenzung möglicher hirnorganisch
bedingter neuropsychologischer Störungen von den psychotischen Grundstörungen
nicht möglich sei (S. 9). In diesem Sinn diagnostizierte auch Dr. med. E.___,
Psychiatrie FMH, in seiner Aktenbeurteilung vom 18. Januar 2017 (AXA-Nr. M68)
eine «paranoide schizophrene Störung» und hielt fest, der Beschwerdeführer sei ohne
Therapie wohl kaum fähig, sich in den üblichen Arbeitsprozess einzulassen. Eine
neuropsychologische Testung ohne begleitende Therapie sei eher illusorisch. Es
sei jedoch fraglich, ob sich der Beschwerdeführer behandeln lassen wolle. Durch
eine adäquate neuroleptische Therapie könnte er jedoch von seinen
Wahnvorstellungen zumindest befreit werden (S. 12 f.).
Es kann somit insgesamt davon
ausgegangen werden, dass die vorangehenden medizinischen Akten den Beweiswert
des neuropsychologischen Teilgutachtens nicht zu verringern vermögen.
7.3 Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 27. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. M.___ (AXA-Nr. M74
S. 37 ff.) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies
leuchtet gestützt auf die erhobenen, sich als unauffällig präsentierenden psychiatrischen
Untersuchungsbefunde ein. So wurde dabei u.a. festgehalten, der
Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut
orientiert. Er drückte sich differenziert aus. Die im Rahmen der Untersuchung
gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche
Intelligenzleistungen hin. Während der Untersuchung habe er nie Zeichen von
Konzentrationsschwäche gezeigt. Er habe gut auf die gestellten Fragen eingehen
können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers seien anschaulich und das Denken nicht
eingeengt gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Gedankenabrisse, keine
Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt. Es habe keine Anhaltspunkte für
illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile
Halluzinationen gegeben. Der Beschwerdeführer habe einen klaren und guten Bezug
zur Realität und zu seiner Person gehabt. Er habe sich gegenüber der Umgebung
klar abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien
nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Zwangsgedanken
geäussert, nicht über Ängste berichtet und keine Phobien erwähnt. Aus seinen
Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des
Antriebes im Laufe des Tages ergeben. Der Explorand habe nicht über einen
Lebensverleider, Suizidgedanken oder -impulse berichtet. Hinweise auf
Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Im Weiteren erscheint auch die
durch den psychiatrischen Gutachter gestellte Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, einer «paranoiden Schizophrenie, unvollständige Remission
(ICD-10 F20.05)» aufgrund der nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen
schlüssig. So hielt Dr. med. M.___ fest, es sei in den Akten erwähnt, dass der
Beschwerdeführer schon vor dem Unfall auffällig geworden sei. Er habe sich
gegenüber Kunden nicht korrekt verhalten, habe ein aggressives Verhalten
gezeigt. Er sei seit dem Unfall nie längerfristig neuroleptisch behandelt
worden, es hätten in den letzten Jahren keine produktiven psychotischen
Symptome festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage
gewesen, seinen Umzug nach [...] und dann nach [...] selbständig zu
organisieren. Er habe in [...] allein gelebt, sei psychiatrisch nie auffällig
geworden. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters,
dass die schizophrene Störung somit bis auf einen verbleibenden Restwahn
remittiert sei (S. 41 f.), ist daher nachvollziehbar und leuchtet ein. In
diesem Zusammenhang überzeugt im Weiteren auch, dass der Beschwerdeführer gemäss
gutachterlicher Einschätzung sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in
einer angepassten beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei
(S. 44).
In Bezug auf die medizinischen Vorakten hielt
Dr. med. M.___ Folgendes fest (S. 43): Der Verlauf der schizophrenen
Störung sei insgesamt milde. Es sei nur einmal eine Hospitalisation notwendig
gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer seit Jahren nicht psychiatrisch oder
neuroleptisch behandelt werde, sei es nie mehr zu einer akuten Exacerbation der
schizophrenen Störung gekommen und ausser eines auf den Unfall bezogenen
Restwahns seien keine Zeichen einer schizophrenen Störung feststellbar
(S. 43). Dieser gutachterlichen Beurteilung kann gestützt auf die vorangehenden
medizinischen Akten gefolgt werden: So wurde bereits im Rahmen der Begutachtung
durch die Gutachterstelle C.___ vom 2. November 2009 im Zusammenhang mit
dem Schädel-Hirntrauma Grad III mit bi-fronto-temporaler Kontusionsblutung
(26. November 2007) u.a. eine «organische wahnhafte (schizophreniphorme)
Störung (ICD-10 F06.2)» diagnostiziert, der aber keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zukämen (AXA-Nr. M28 S. 20). In dem durch Dr. med. N.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten im psychiatrischen
Gutachten vom 30. Januar 2013 wurde die Diagnose einer «organisch
bedingten wahnhaften (schizophreniphormen) Störung (ICD-10 F06.2)» bestätigt
und festgehalten, es sei bisher im Rahmen seiner wahnhaften Störung regelmässig
zu aufwändigen Kontakten mit Behörden im Justiz- und Regierungsbereich von
Solothurn, der [...] und auch [...] gekommen. Dr. med. E.___, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Aktengutachten vom
18. Januar 2017 (AXA-Nr. M68) sodann fest, eine organisch wahnhafte
schizophrene Störung könne weder ganz ausgeschlossen noch bewiesen werden. Aufgrund
des Längsverlaufes, auch aufgrund der psychischen Exazerbation mit Zunahme der
Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Wahnerleben, dann
auch wieder mit Beruhigungsphasen – insbesondere nach der psychiatrischen
Hospitalisation scheine es ruhiger geworden zu sein – gehe er indes davon aus,
dass eine paranoide schizophrene Störung vorliege, die gemäss Lehrbuch eben
durchaus wechselhaft auftreten könne. Gestützt auf diese Ausführungen und die
Tatsache, dass sich in den dokumentierten medizinischen Akten keine Hinweise
auf eine Verschlimmerung der schizophreniformen Erkrankung in den vergangenen
Jahren – jedenfalls seit dem Gutachten bei der Gutachterstelle C.___ vom 2. November
2009 – finden, wird der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens durch die
Vorakten nicht verkleinert. Die im entsprechenden Gutachten erwähnte einmalige
Hospitalisation fand übrigens im Rahmen einer durch die KESB angeordneten
Massnahme statt (vgl. AXA-Nr. M49, vom 9. Januar bis 7. Februar
2013).
Zusammenfassend kann somit auf das
psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle F.___ abgestellt werden. Im
Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine
psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in
überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet
werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
7.4 Im neurologischen Teilgutachten
vom 27. Juni 2018 (AXA-Nr. M74 S. 55 ff.) hielt Dr. med. O.___,
FMH Neurologie, fest, es persistiere eine Anosmie (S. 60). Dies leuchtet
ein, da anlässlich der durchgeführten Untersuchung die Geruchsproben nicht
erkannt worden seien (S. 57). Die anlässlich der Begutachtung
durchgeführte bildgebende Untersuchung vom 27. Juni 2018 (AXA-Nr. M75)
– MRI Neurocranium nativ und i.v. Kontrastmittel – wurde wie folgt beurteilt:
«Ausgedehntere posttraumatisch gliotisch kortikale Substanzverluste mit
Hämosiderineinlagerungen in den typischen Contrecoup- Lokalisationen
temporopolar und frontopolar / basal beidseits.». Gestützt darauf
vermag die im Gutachten weiter ausgewiesene Diagnose einer «bifronto-temporalen
Kontusionsherde MRI 27. Juni 2018» (AXA-Nr. M74 S. 58)
einzuleuchten.
In Bezug auf die medizinischen Vorakten ist
auf die beiden neurologischen Berichte betreffend die «Kontrolluntersuchungen
bei chronischem Kopfschmerz und Konzentrationsschwäche und chronische Müdigkeit
seit SHT im November 2007» in der Klinik D.___, [...], vom 22. Dezember
2015 und 18. Januar 2017 (AXA-Nrn. M62, M67) einzugehen. So habe der
Beschwerdeführer bei der Kontrolle im Jahr 2017 über aktuell weiterhin
bestehende chronische Kopfschmerzen und – aufgrund fehlender Medikation seit
dem letzten Besuch – eher zunehmende Schlafstörungen geklagt. Seit der Ankunft
in [...] sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit gelegentlicher
sportlicher Aktivität eine leichte Besserung der Beschwerden in Bezug auf die seit
dem Unfall bestehende Probleme des Sehens, der sexuellen Erregungsfähigkeit und
des «allgemeinen Energieniveaus» aufgefallen. Die klinische neurologische
Untersuchung sei unauffällig gewesen und den Berichten sind keine Angaben zur
Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. In Bezug auf die Therapie wurden Sibelium 0-0-2,
Lorazepam 5 mg 0-0-1, Metamizol 575 mg bei Bedarf aufgeführt und eine
regelmässige sportliche Betätigung sowie Entspannungsübungen vor dem
Schlafengehen empfohlen. Die damals geklagten Beschwerden bestätigte der
Beschwerdeführer sodann im Rahmen der neurologischen gutachterlichen Exploration
gegenüber Dr. med. O.___. So habe der Beschwerdeführer angegeben (AXA-Nr. M74
S. 56), zur Behandlung der Kopfschmerzen ab und zu Ibuprofen einzunehmen. Seit
dem Unfall bestehe auch eine deutlich vermehrte Vergesslichkeit. Er habe
deshalb auch Mühe, einen Computer zu bedienen. Nach dem Unfall habe er auch
Probleme mit den Augen gehabt, was sich inzwischen deutlich gebessert habe.
Manchmal habe er noch Mühe scharf zu sehen. Nach dem Unfall habe er während
einiger Zeit keine sexuelle Aktivität mehr ausüben können. Diese sexuelle
Dysfunktion habe sich im Verlauf ebenfalls etwas gebessert. Das Gehör sei
rechts leichtgradig vermindert. Er habe deshalb im Alltag keine Probleme. Er
könne pro Nacht lediglich einige Stunden schlafen. Er benutze jedoch keine
Schlafmittel. Früher habe er gelegentlich Stilnox eingenommen, was ihm recht
geholfen habe. Er konsumiere nur sehr selten Alkohol und er sei Nichtraucher.
Folglich klagte der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen
neurologischen Exploration – wie bereits zuvor im Bericht der Klinik D.___ vom
18. Januar 2017 – im Wesentlichen über Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Daher
überzeugt die Darlegung von Dr. med. O.___, wonach in Bezug auf die
Rekapitulation der durch den Beschwerdeführer berichteten Einschränkungen im
Bericht der Klinik D.___ eine gute Übereinstimmung zur aktuellen Untersuchung
bestehe (AXA-Nr. M74 S. 60). Somit stützen diese Berichte der Klinik D.___
die Ausführungen und Einschätzungen des neurologischen Gutachters und somit
auch den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens.
7.5 Zusammenfassend erweist sich das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 26. Oktober 2018
als beweiswertig.
7.6 Nachfolgend ist auf die durch den
Beschwerdeführer gegen das Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 26. Oktober
2022 vorgebrachten Einwände einzugehen:
7.6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt (A.S. 43), er sei vom «Hauptgutachter» lediglich fünf
Minuten gesehen worden und dieser habe keinen Test durchgeführt. Dazu lässt sich
festhalten, dass es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend
ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_771/2019 vom 19. Mai
2020 E. 4.4 m.w.H.). Dies ist vorliegend zu bejahen (vgl. E. II. 7.1
hiervor). Obschon dem allgemeininternistischen Teilgutachten keine Angaben bezüglich
der effektiven Untersuchungsdauer zu entnehmen sind, erscheint die vorgebrachte
Dauer von fünf Minuten angesichts der im Gutachten erwähnten Angaben als wenig
glaubhaft. Unabhängig davon standen internistische Aspekte im vorliegenden
Verfahren, welches die Folgen eines Unfalls mit Kopfverletzung betrifft, zu
keinem Zeitpunkt im Vordergrund. Weiter fällt es ins Ermessen des jeweiligen
medizinischen Experten, ob überhaupt und wenn ja, welche Untersuchungsmethode
durchzuführen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_768/2012 vom
24. Januar 2013, 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1, 9C_216/2018
vom 7. September 2018 E. 3.5, alle m.w.H.). Gleiches gilt im Übrigen
auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachte
Argumentation, wonach er überhaupt nicht auf Mathematik oder Formeln geprüft
worden sei und er weder eine E-Mail noch einfache Büroarbeiten habe verrichten
müssen (A.S. 43 f.). Somit vermag auch dieses Vorbringen den Beweiswert
des allgemeininternistischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.
7.6.2 Dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er innerhalb der 30 – 40-minütigen Prüfungen circa fünf-
bis siebenmal eine Pause von 10 Minuten habe machen müssen, da er zu müde
gewesen sei und sich nicht habe konzentrieren können (A.S. 44), ist
entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, der
Beschwerdeführer habe während der Untersuchung nie Zeichen von
Konzentrationsschwäche gezeigt (AXA-Nr. M74 S. 40). Dementsprechend
hielt Dr. med. M.___ auch fest, die vom Beschwerdeführer beklagten
Konzentrationsstörungen hätten nicht objektiviert werden können (S. 46).
Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration wurde zwar festgehalten, der
Beschwerdeführer verlange nach einer Stunde eine zehnminütige Pause und nach
einem Arbeitsintervall von einer Stunde und 43 Minuten eine 20minütige Pause
(S. 35). Dennoch wurde auch im neurologischen Teilgutachten ausgeführt, dass
sich während der Untersuchung keine Hinweise auf eine vorzeitige Ermüdung
gefunden hätten (S. 59). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Pausenintervalle
werden somit seitens der medizinischen Experten nicht bestätigt und können daher
nicht nachvollzogen werden. So konnten seitens der Gutachter weder Hinweise auf
Ermüdungserscheinungen noch auf Konzentrationseinbussen des Beschwerdeführers
festgestellt werden.
7.6.3 Das vom Beschwerdeführer weiter
ins Feld geführte Argument, wonach er vor dem Unfall vom 26. November 2007
völlig gesund gewesen sei (A.S. 46), entspricht der unzulässigen
Beweismaxime «Post-hoc-ergo-propter-hoc», nach deren Bedeutung eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt,
weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330, 119
V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
7.7 Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der
Gutachterstelle F.___ vom 26. Oktober 2018 nicht zu schmälern. Dieses
geniesst somit vollen Beweiswert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 29. November 2022
(A.S. 1 ff.) auf das besagte Gutachten abgestellt hat. Es kann daher von
folgender interdisziplinärer medizinischer Beurteilung ausgegangen werden: Aus
psychiatrischer Sicht sei von einem Residuum einer schizophreniformen Störung
auszugehen. Es bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit und auch keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht könne ein Status
nach Schädelhirntrauma zur Kenntnis genommen werden. Aus rein neurologischer
Sicht seien zum heutigen Zeitpunkt keine Befunde zu erheben, die in Zusammenhang
zu bringen wären. Die neuropsychologische Untersuchung habe inkonsistente und
nicht verwertbare Resultate ergeben. Jedenfalls hätten sich keine
reproduzierbaren Befunde nachweisen lassen, die eine Einschränkung belegen
könnten. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe weder ein Befund noch eine
Einschränkung (S. 11). Folglich ist auch auf die im polydisziplinären
Gutachten formulierte Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers abzustützen, wonach der Beschwerdeführer sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
sei.
8. Zusammenfassend ist gestützt auf
das Gutachten der Gutachterstelle F.___ davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die aber
mittlerweile unvollständig remittiert ist und nicht mehr zu einer
Arbeitsunfähigkeit führt. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung konnten
keine Hinweise auf weiterhin bestehende, über das beschriebene Residuum einer
schizophreniformen Störung hinausgehende Folgen einer hirnorganischen
Beeinträchtigung festgestellt werden. Im Rahmen der diesbezüglichen,
einleuchtenden Begründung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe während
Jahren in [...] und später in [...] allein gelebt, habe sich selbständig
versorgt und leide, ausser den auf den Unfall bezogenen Wahnvorstellungen,
nicht unter psychischen Einschränkungen (AXA-Nr. M74 S. 42). Der
psychiatrische Gutachter hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer den Unfall
vom 26. November 2007 paranoid verarbeitet habe und sich als Opfer eines
Mordkomplottes sehe, sei nur durch eine paranoide Schizophrenie zu erklären. Es
lasse sich nicht mit Sicherheit entscheiden, ob nun diese schizophrene Störung
durch eine genetische Konstitution bedingt oder Folge des Unfalls sei. Auch die
Frage, ob nun der Unfall eine entscheidende Teilursache darstelle, lasse sich
nicht mit Sicherheit beantworten (AXA-Nr. M74 S. 47). Die ebenfalls
festgestellte Anosmie, ist demgegenüber organisch nachweisbar.
Da sich die Diagnose der «paranoiden
Schizophrenie» nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuwirken
vermag, kann offen bleiben, ob diese in Bezug auf das Ereignis vom
26. November 2007 natürlich oder adäquat unfallkausal ist (vgl. E. II. 3.2
hiervor).
9. Es stellt sich die Frage, ob der
Beschwerdeführer den medizinischen Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1
UVG erreicht hat. Diesbezüglich wurde im Rahmen des rechtskräftigen Urteils des
Versicherungsgerichts VSBES.2013.271 vom 19. Februar 2014 (AXA-Nr. A64)
festgehalten, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung im damaligen
Einstellungszeitpunkt noch eine namhafte Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit habe erwartet werden können und
daher weiterhin Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern geschuldet
seien (vgl. E. II. 6 hiervor).
9.1 Die Gutachter der Gutachterstelle
F.___ vom 26. Oktober 2018 hielten anlässlich der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung fest, es seien keine spezifischen Massnahmen und insbesondere
keine solche mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen (AXA-Nr. M74
S. 13). Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. M.___ lässt sich
diesbezüglich entnehmen, dass sich das Wahnsystem durch eine dem
Beschwerdeführer zumutbare psychiatrische Behandlung und eine neuroleptische
Therapie günstig beeinflussen liesse, aber zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
keine Behandlung erforderlich sei (S. 44 f.). Das Kriterium des «Erreichen
des Endzustandes» wird namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beurteilt, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt
ist (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Es bedarf dabei einer ins Gewicht
fallenden Besserung durch die ärztliche Behandlung (Urteil des Bundesgerichts
8C_697/2013 vom 5. November 2013 E. 3.5). Eine allfällige blosse
Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine
blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von
Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016
vom 22. September 2016 E. 5.3 m.v.H.). Unter diesen Umständen haben
die vom psychiatrischen Gutachter zur positiven Beeinflussung des Wahnsystems vorgeschlagenen
Behandlungsmassnahmen eben gerade keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Es ist daher vom Erreichen des medizinischen Endzustandes i.S.v.
Art. 19 Abs. 1 UVG auszugehen sowie der «Fallabschluss» mit
Einstellung der Heilbehandlungen und der Taggeldleistungen und Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung vorzunehmen
(vgl. E. II. 2 hiervor).
9.2 Die Zeitpunkte der jeweiligen
Leistungseinstellungen (Einstellung der Heilbehandlungen per 31. Januar
2017 und der Taggelder per 31. August 2015 – im Einspracheentscheid wird
teilweise der 31. August 2018 genannt, was aber offensichtlich auf einem
Versehen beruht) sind – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht zu beanstanden.
9.2.1 Es ist zunächst auf die
Heilbehandlungen einzugehen. Der zuletzt im Zusammenhang mit dem Unfall vom
26. November 2007 stehende Bericht der Klinik D.___ datiert vom 18. Januar
2017 (AXA-Nr. M67). Weitere ärztliche Behandlungen oder Therapien in Bezug
auf das Unfallereignis sind in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Daran
vermag auch der in [...] Sprache verfasste Bericht des Neurologen P.___ vom
29. September 2022 (AXA-Nrn. A657/A658; deutsche Übersetzung in
Beschwerdebeilage 3) nichts zu ändern. So wird in diesem zwar eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert, die sich aber aufgrund der beschriebenen,
weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde in keiner Weise nachvollziehen
lässt. Es kommt hinzu, dass anlässlich der neurologischen Begutachtung in der
Gutachterstelle F.___ vom 27. Juni 2018 festgehalten wurde, aus
neurologischer Sicht sei keine weitere Behandlung von Unfallfolgen notwendig und
es wäre aus neurologischer Sicht gar von Vorteil, wenn der Beschwerdeführer den
Analgetikakonsum reduzieren würde (AXA-Nr. M74 S. 65). Somit erweist
sich das Einstellen der Heilbehandlungen per 31. Januar 2017 als korrekt.
9.2.2 Betreffend den Zeitpunkt für die Einstellung
der Taggeldzahlungen (vgl. E. II. 2 hiervor) ist dem Gutachten der
Gutachterstelle F.___ vom (AXA-Nr. M74) zu entnehmen, dass eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Zum zeitlichen Verlauf wurde
festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem
26. November 2007 (Unfall) für einige Wochen ganz aufgehoben gewesen sei.
Effektiv habe der Beschwerdeführer die Anstellung im Januar 2008 wieder
angetreten, ihm sei dann jedoch in der Probezeit wegen inadäquaten Verhaltens
gekündigt worden. Wahrscheinlich sei zu jenem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit
bereits wieder gegeben gewesen. Dies könne jedenfalls seit der neuropsychologischen
Untersuchung im Spital K.___ vom November 2008 bestätigt werden. Nachfolgend hätten
nur intermittierend eingeschränkte oder aufgehobene Arbeitsunfähigkeiten
bestanden, vor allem bei Exazerbation der psychischen Situation, ohne dass sich
daraus eine länger dauernde, höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
entwickelt habe (S. 12). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist
diesbezüglich zu entnehmen, dass die volle Arbeitsfähigkeit seit dem Austritt
aus der Erwachsenenpsychiatrie der Q.___ [...] gegeben sei. Die entsprechende
Hospitalisation erfolgte vom 9. Januar bis 7. Februar 2013 (vgl.
Austrittsbericht, AXA-Nr. M49). Da Dr. med. I.___ am
10. November 2014 (AXA-Nr. M73) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich
die nächsten neun Monate ausstellte, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31. August 2015 eingestellt
hat. Daran vermag der Bericht betreffend die Konsultation beim Neurologen P.___
vom 29. September 2022 nichts zu ändern (AXA-Nrn. A657/A658 S. 3;
deutsche Übersetzung in Beschwerdebeilage 3). So geht aus diesem in [...]
Sprache verfassten Bericht hervor, dass die neurologische Untersuchung
weitgehend unauffällige Befunde ergab. Dass der Arzt trotzdem eine volle
Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, basierte im Wesentlichen auf den durch den
Beschwerdeführer angegebenen kognitiven Störungen, Kopfschmerzen und
Müdigkeitssyndrom. Diese Defizite waren aber im Rahmen der gutachterlichen
Abklärungen nicht im vom Beschwerdeführer beschriebenen Umfang bestätigt
worden.
10. In Bezug auf die Frage, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG hat, ist Folgendes
festzuhalten: Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (September 2015,
vgl. E. II. 9.2 hiervor) bestand beim Beschwerdeführer sowohl im angestammten
beruflichen Tätigkeitsbereich als auch in jedweder angepassten beruflichen
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 7.7 hiervor). Bei dieser
Sachlage erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Es liegt keine
anspruchsbegründende Invalidität vor und die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch
auf eine Rente zu Recht abgewiesen.
11. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Erhöhung der Integritätsentschädigung hat. Gemäss
dem neurologischen Gutachter Dr. med. O.___ bestehe als Folge des Unfalls
vom 26. November 2007 eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen
Integrität bedingt durch die Anosmie und leichte neuropsychologische Defizite.
Aufgrund der Anosmie resultiere eine Integritätsschädigung von 10 % (AXA-Nr. M74
S. 64). In Bezug auf die neuropsychologischen Defizite verwies Dr. med. O.___
auf das entsprechende Fachgutachten. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde
indes keine Integritätsentschädigung ausgewiesen bzw. beziffert. Es ist
diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der entsprechenden
Teilbegutachtung kein valides und konsistentes neuropsychologisches
Leistungsprofil erstellt und daher auch nicht zur Frage des Integritätsschadens
Stellung genommen werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde bereits zu einem
früheren Zeitpunkt – nämlich mit Verfügung vom 5. März 2013 (AXA-Nr. A128)
– aufgrund der Anosmie resp. der Schädigung des N. lingualis mit
Funktionsausfall des Geschmacksinns eine Integritätsentschädigung von insgesamt
25 % zugesprochen. Diese Integritätsentschädigung von 25 % wurde
sodann mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2014 bestätigt
(vgl. E. II. 6 hiervor). Somit wurde dem Beschwerdeführer bereits zu einem
früheren Zeitpunkt aufgrund der festgestellten Anosmie eine
Integritätsentschädigung von total 25 % ausgerichtet. Unter diesen
Umständen rechtfertigt sich im Zusammenhang mit demselben Gesundheitsschaden –
der Anosmie – keine erneute Integritätsentschädigung. Die im F.___-Gutachten
auf 10 % bezifferte Integritätsentschädigung kann als bereits abgegolten
gelten.
12. Einzugehen ist auf den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Abfindung nach Art. 23 UVG. Eine entsprechende
Möglichkeit ergibt sich, wenn aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des
Versicherten geschlossen werden kann, dass dieser durch eine einmalige
Entschädigung wieder erwerbsfähig würde. Dann hören die bisherigen Leistungen
auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen
Betrag des versicherten Jahresverdienstes. In Bezug auf eine Abfindung gemäss
Art. 23 UVG steht der streng juristische Kausalzusammenhang gerade nicht
im Vordergrund, sondern es ist der therapeutische Aspekt massgebend (vgl. Marc
Hürzeler, Ueli Kieser [Hrsg.]: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrechts
UVG, Art. 23 UVG N 3 S. 360).
Im vorliegenden Fall sind die gemäss dem
psychiatrischen Gutachter Dr. med. M.___, Gutachterstelle F.___, durch den
Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen (erhöhte Ermüdbarkeit,
Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen) nicht objektivierbar und aufgrund der
psychiatrischen Untersuchung sind auch die geklagten Funktionseinbussen nicht
nachvollziehbar. So hänge bspw. die geklagte Schlafstörung damit zusammen, dass
der Beschwerdeführer auch tagsüber regelmässig schlafe (AXA-Nr. M74
S. 42). Da der Beschwerdeführer sowohl den Umzug nach [...] wie auch nach [...]
allein bewerkstelligen konnte und auch den Alltag allein zu bewältigen vermag,
ist er als weitgehend selbständig einzuschätzen. So führt er u.a. auch das
vorliegende UV-Verfahren seit Jahren hauptsächlich eigenständig. Da der
Beschwerdeführer weder eine medizinische Behandlung regelmässig in Anspruch
nimmt noch eine umfassende Medikation benötigt, und ihm im Rahmen der
Begutachtung bei der Gutachterstelle F.___ eine fehlende Krankheitseinsicht als
ein Teil der Erkrankung attestiert wurde (S. 48), erscheint das Ausrichten
einer Abfindung nach Art. 23 UVG als zwar nicht rechtlich zwingend, aber
materiell nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist die dem
Beschwerdeführer mit dem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung im Ausland zugesprochene
Abfindung nach Art. 23 UVG in der Höhe des zweifachen versicherten
Jahresverdienstes im Sinne einer grosszügigen Ermessenshandhabung, in welche
das Gericht nicht einzugreifen hat, zu bestätigen. Damit kann offenbleiben, ob
dieser Punkt des Einspracheentscheids überhaupt als angefochten zu gelten hat.
13. Damit ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 29. November 2022 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
14. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
15. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_234/2024 vom 7. Mai
2024 nicht ein.