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Entscheid

VSBES.2023.18

Unfallversicherung

6. März 2024Deutsch42 min

Beschwerdeführer habe gleichentags einen Unfall erlitten. Für nähere Angaben werde

Source so.ch

Urteil vom 6. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

AXA Versicherungen AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 29. November 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1979 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Oktober 2007 als

Merchandiser / kaufmännischer Angestellter bei der Firma B.___ AG

angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen

AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am

26. November 2007 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer habe gleichentags einen Unfall erlitten. Für nähere Angaben werde

auf den Polizeirapport verwiesen (Allgemeine Akten [nachfolgend: AXA-Nr. A]

A1). Dem entsprechenden Polizeirapport vom 8. Januar 2008 (Amtliche

Polizeiakten [AXA-Nr. P] P1) ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer am 26. November 2007 als Radfahrer mit einem Auto

kollidierte und sich dabei den Kopf an der Frontscheibe des Autos anschlug. Er

musste durch den Rettungsdienst ins Spital überführt werden.

1.1 Die durch die Beschwerdegegnerin

in der Folge erbrachten gesetzlichen Leistungen wurden von dieser mit Verfügung

vom 6. Juni 2008 (AXA-Nr. A5) gestützt auf Art. 37 Abs. 2

UVG wegen Selbstverschuldens des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei

Jahren ab Unfalldatum um 10 % reduziert. Mit Verfügung vom 31. Juli

2008 (AXA-Nr. A7) zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

6. Juni 2008 in Wiedererwägung und hielt fest, es werde an der Kürzung der

Taggelder gemäss UVG um 10 % während einer Dauer von zwei Jahren festgehalten.

Da der Beschwerdeführer über eine UVG-Zusatzversicherung gegen die Kürzung von

UVG-Leistungen versichert sei, werde der Kürzungsbetrag über diese vergütet. In

der Folge wurden entsprechende Taggelder ausgerichtet (vgl. AXA-Nrn. A38, A134,

A135).

1.2 Ein im August 2008 begonnenes

Case Management wurde am 25. Mai 2009 wieder beendet, weil keine

Fortschritte erzielt worden waren (AXA-Nr. A57). Das durch die

Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle C.___ eingeholte bidisziplinäre

Gutachten (neurologisch-psychiatrisch) wurde am 2. November 2009 erstattet

(Medizinische Akten [nachfolgend: AXA-Nr. M] M28). Es wurden weitere

medizinische Berichte zu den Akten genommen und telefonische Auskünfte eingeholt

(AXA-Nrn. M34, M36, M37). Zudem holte die Beschwerdegegnerin diverse Aktenstellungnahmen

ihrer beratenden Ärzte ein. Der Beschwerdeführer reichte seinerseits zahlreiche

Stellungnahmen per E-Mail ein und wandte sich an verschiedene Behörden.

1.3 Mit Einspracheentscheid vom 5. September

2013 (AXA-Nr. A161) stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungen

per 31. Dezember 2012 und die Taggelder per 31. März 2013 ein und

sprach dem Beschwerdeführer aufgrund der Anosmie eine Integritätsentschädigung

von 25 % zu. Die dagegen mit Schreiben vom 24. September 2013 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil VSBES.2013.271 vom 19. Februar

2014 (AXA-Nr. A164) dahingehend gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin

über den 31. Dezember 2012 resp. 31. März 2013 hinaus Leistungen in Form

von Heilbehandlungen und Taggelder zu entrichten habe, da weiterhin eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zudem wurde die dem Beschwerdeführer

zugesprochene Integritätsentschädigung für die Anosmie von 25 % bestätigt.

Die dagegen durch die Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht erhobene Beschwerde

wurde von diesem mit Urteil 8C_247/2014 vom 2. Mai 2014 (AXA-Nr. A168)

abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer verliess im

Dezember 2014 die Schweiz. Da er anschliessend in [...] keine medizinische

Behandlung oder Therapie aufnahm, unterbreitete ihm die Beschwerdegegnerin am

2. November 2015 (AXA-Nrn. A192/1, A229) die Möglichkeit des

Abschlusses eines Vergleiches und bot ihm eine Abfindung von CHF 57'500.00

an. Am 22. Dezember 2015 und 30. Januar 2017 fand sodann je eine «Kontrolluntersuchung

bei chronischem Kopfschmerz und Konzentrationsschwäche und chronischer

Müdigkeit seit SHT im November 2007» in der Klinik D.___, [...], statt (AXA-Nrn. M62,

M67). Gestützt auf die Aktenstellungnahme vom 18. Januar 2017 durch Dr.

med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (AXA-Nr. M68),

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. April 2017 (AXA-Nr. A287)

gestützt auf Art. 23 UVG eine Abfindung von total CHF 86'250.00 in

Aussicht, wovon CHF 66'000.00 bereits vergütet seien. Die Heilbehandlungen

würden per Ende März 2017 und die Taggeldleistungen per 30. September 2015

eingestellt. Sofern der Beschwerdeführer diese Abfindung ablehne, erfolge eine erneute

Begutachtung (neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) bei der

Gutachterstelle F.___. In der Folge erstattete die Gutachterstelle F.___ am 26. Oktober

2018 ein polydisziplinäres Gutachten (AXA-Nr. M74). Gestützt auf dieses stellte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (AXA-Nr. A426/2)

die Taggelder per 31. August 2015 und die Heilbehandlungen per 31. Januar

2017 ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer sowohl im Zusammenhang mit der

Anosmie als auch den leichten neuropsychologischen Defiziten eine

Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen, wobei diese mit der

bereits ausbezahlten Integritätsentschädigung von 25 % verrechnet und

somit nicht nochmals ausbezahlt werde. Weiter wurde dem Beschwerdeführer eine

Abfindung nach Art. 23 UVG von total CHF 115'000.00 zugesprochen,

wobei unter Abzug von bereits erfolgten Akontozahlungen ein Restbetrag von

CHF 29'000.00 ausgerichtet werde. Es bestehe indes kein Anspruch auf eine

Rente nach UVG. Diese Verfügung bestätigte die Beschwerdegegnerin trotz der

durch den Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 per E-Mail eingereichten und in

[...] Sprache verfassten Einsprache (AXA-Nr. A427) mit Einspracheentscheid

vom 29. November 2022 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

3. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer mit Eingang vom 23. Januar 2023 (A.S. 29 ff.)

beim Versicherungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 29. November 2022, die Ausrichtung eingestellter

UVG-Zahlungen zwischen 2015 bis 2022, die Zusprache einer Invalidenrente, Taggelder,

einer Integritätsentschädigung von CHF 240'000.00, sowie eine

Entschädigung für die Straftaten der Beschwerdegegnerin und eine

Hilflosenentschädigung von CHF 2'436.00 pro Monat.

4. Mit Beschwerdeantwort vom

16. März 2023 (A.S. 65 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 6. April

2023 (A.S. 80 f.) wird der Beschwerdeführer über die Möglichkeiten der

Akteneinsicht informiert und es wird ihm Frist gesetzt, sich zur gewünschten

Art der Akteneinsicht zu äussern. Im Unterlassungsfall würden ihm die Akten auf

elektronischem Weg zugestellt. Der Beschwerdeführer wird zudem darauf

hingewiesen, dass sämtliche Korrespondenz in der Amtssprache Deutsch zu führen

sei und auf Eingaben in einer anderen Amtssprache nicht weiter eingegangen

werde. Diese würden zur Übersetzung umgehend an den Beschwerdeführer

zurückgewiesen.

6. Mit Verfügung vom 27. April

2023 (A.S. 85 ff.) erstreckt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

die Frist zur Einreichung einer Replik bis 31. Mai 2023. Innerhalb dieser

Frist könne der Beschwerdeführer auch einen allfälligen Rechtsvertreter / eine

allfällige Rechtsvertreterin mitteilen. Weiter wurde darüber informiert, dass Übersetzungskosten

seitens des Beschwerdeführers nicht durch das Gericht übernommen würden.

7. Mit Replik vom 29. Mai 2023

(Eingang: 6. Juni 2023, A.S. 87 ff.) und Duplik vom 22. Juni

2023 (A.S. 103 f.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten

fest.

8. Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 (Eingang: 14. August 2023, A.S. 108

ff.) geht mit Verfügung vom 17. August 2023 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheids am 29. November 2022 eingetreten ist

(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

1.3

Am 1. Januar 2017 sind die

revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,

SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015

werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten

dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht

gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 26. November 2007

strittig sind, ist das alte Recht anwendbar.

2.

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet

werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der

Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109

E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu

mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster

Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt

(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Die Adäquanz

spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358

f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016

E. 2.2).

3.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht.

4.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den vorstehend

wiedergegebenen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich voller

Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit

sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2022

(A.S. 1 ff.) zu Recht die Taggelder per 31. August 2018 und die

Heilungskosten per 31. Januar 2017 eingestellt und dem Beschwerdeführer eine

Rente nach UVG verweigert hat. In diesem Zusammenhang wird im Wesentlichen zu

prüfen sein, ob eine neurologisch oder psychisch unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigung

des Beschwerdeführers vorliegt, welche über den 1. September 2018 hinaus eine

Arbeitsunfähigkeit begründet und daher zu einem Rentenanspruch führen würde. Zu

prüfen ist ausserdem, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere, als die

ihm bereits zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % hat.

Nicht einzutreten ist dagegen auf die im

Rahmen des vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens durch den

Beschwerdeführer beantragte Entschädigung für die Straftaten der

Beschwerdegegnerin (vgl. E. I. 3 hiervor). So handelt es sich beim

Versicherungsgericht nicht um eine Strafbehörde, die zur Verfolgung und

Beurteilung von Straftaten zuständig ist. Das Versicherungsgericht beurteilt vielmehr

alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der

beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung

(§ 54 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Zudem stehen die auf eine Entschädigung durch die

Beschwerdegegnerin zielenden Begehren des Beschwerdeführers nicht in konkretem

Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden unfallversicherungsrechtlichen

Sachverhalten. Folglich fehlt es dem Versicherungsgericht an der entsprechenden

Legitimation zur Beurteilung der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten

Straftaten. Im vorliegenden Verfahren ist auch auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls

beantragte Hilflosenentschädigung nicht einzutreten. So geht aus den

dokumentierten Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer als «hilflos» im

Sinn von Art. 9 ATSG gilt. Der Beschwerdeführer vermag nichts

Gegenteiliges vorzubringen.

6.

Es ist zunächst auf das in

Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.271 vom 19. Februar

2014.

(AXA-Nr. A164) einzugehen. Darin wurde in u.a. Folgendes

festgehalten:

[…]

7.5

Zusammenfassend ist gestützt auf

das C.___-Gutachten und die Berichte der seither den Beschwerdeführer

behandelnden Ärztinnen und Ärzte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

als Folge des Unfalls vom 26. November 2007 an einer organischen

wahnhaften (schizophreniformen) Störung leidet, welche auch über den

31.

Dezember 2012 hinaus zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte.

Es handelt sich dabei um eine organisch nachweisbare Gesundheitsschädigung mit

einer ausgeprägten psychischen Symptomatik. Daneben bestehen möglicherweise

neuropsychologische Beeinträchtigungen, welche aufgrund der Überlagerung durch

das psychische Leiden nicht selbstständig geprüft werden können, aber – soweit

sie vorliegen – ebenfalls der erlittenen, organisch nachweisbaren

Hirnverletzung zuzuordnen sind. Dies gilt auch für die Anosmie, für welche dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 25 % ausgerichtet

wurde.

8.

Nach der Einschätzung der C.___-Gutachter

war der medizinische Endzustand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erreicht.

Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung konnte noch eine namhafte

Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers erwartet werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). In der

Zwischenzeit fand weder die von den Experten empfohlene stationäre Behandlung

noch eine anderweitige intensive Therapie statt. Ebenso wenig kam es gemäss den

vorliegenden Arztberichten zu einer nachhaltigen Verbesserung der psychischen

Symptomatik. Diese begründet nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass von einer adäquaten

psychiatrischen Behandlung weiterhin eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könnte. Der

Zeitpunkt für eine Adäquanzprüfung ist daher noch nicht erreicht. Abgesehen

davon ist, gestützt auf das Gutachten, von einer organisch nachweisbaren

Gesundheitsschädigung auszugehen, so dass sich eine separate Adäquanzprüfung

erübrigt […].

9.

Zusammenfassend bestand bei

Einstellung der Leistungen am 31. Dezember 2012 respektive 31. März

2013.

weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche im Sinne der

natürlichen und adäquaten Kausalität auf den Unfall vom 26. November 2007

zurückgeht. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungen zu Unrecht

eingestellt. Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung konnte im

Einstellungszeitpunkt noch eine namhafte Verbesserung des psychischen

Dispositiv

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Demnach sind

weiterhin Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern geschuldet,

während eine Rente oder eine zusätzliche Integritätsentschädigung für dieses

Beschwerdebild zurzeit nicht zur Diskussion stehen. Der Beschwerdegegnerin steht

es frei, die ihr als angezeigt erscheinenden Therapiemassnahmen anzuordnen

(Art. 48 Abs. 1 UVG) und eine allfällige Weigerung gegebenenfalls gestützt auf

Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 61 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,

SR 832.202) zu sanktionieren. Die Einstellung sämtlicher Leistungen ist

jedoch nicht zulässig.

10. Entgegen dem angefochtenen

Einspracheentscheid stehen dem Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom

26. November 2007 auch über den 31. Dezember 2012 respektive

31. März 2013 hinaus Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld zu.

Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist,

und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2013 ist

aufzuheben. Zu bestätigen ist einzig die Zusprache der Integritätsentschädigung

von 25 % für die Anosmie.

[…]

Das Bundesgericht hat die gegen das

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.271 vom 19. Februar 2014 (AXA-Nr. A64)

erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin mit Urteil 8C_247/2014 vom 2. Mai

2014 (AXA-Nr. A68) abgewiesen. Dieses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer folglich über den

31. Dezember 2012 bzw. 31. März 2013 hinaus Leistungen in Form von Heilbehandlungen

und Taggeldern zu erbringen und eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang

mit der Anosmie auszurichten. Gestützt auf die vorliegenden Akten hat die

Beschwerdegegnerin die entsprechenden Zahlungen ausgerichtet und ist somit dieser

Verpflichtung nachgekommen (vgl. AXA-Nr. A229).

7. Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrem Einspracheentscheid vom 29. November 2022 (A.S. 1 ff.) in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle F.___ vom 26. Oktober 2018 (AXA-Nr. M74) stützt, ist nachfolgend

dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten stammt von unabhängigen Fachärzten

der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind,

die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

zu beurteilen. Zudem haben die Experten den Beschwerdeführer zu seinen

subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte

befragt (AXA-Nrn. M74 S. 24 ff., 31, 37 ff., 56 f.), die objektiven

Befunde erhoben (AXA-Nrn. M74 S. 26, 31 ff., 40 f., 57), Zusatzuntersuchungen

durchgeführt (AXA-Nrn. M74 S. 68, M75) und die wesentlichen Akten zur

Kenntnis genommen (AXA-Nrn. M74 S. 16 ff.). Auf dieser Grundlage

nahmen die einzelnen Experten die medizinische Beurteilung vor und äusserten

sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (AXA-Nrn. M74 S. 27

ff., 35, 41 ff., 58 ff.). In der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung»

gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (AXA-Nrn. M74

S. 4 ff.), welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde

nachvollziehbar ist. Es ist nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten und

deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die dokumentierten medizinischen

Akten diesen Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:

7.1 Im allgemeininternistischen

Teilgutachten vom 26. Juni 2018 (AXA-Nr. M74 S. 24 ff.) hielt

Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, fest, der Beschwerdeführer weise

aus allgemeininternistischer Sicht keine wesentlichen Probleme auf, weshalb

auch keine Behandlungen notwendig gewesen seien (S. 28). Diese

gutachterliche Einschätzung überzeugt aufgrund der sich als unauffällig

präsentierenden gutachterlichen Befunderhebungen. So wurde u.a. ein

Normalgewicht, ein regelmässiger Puls, eine unauffällige klinische Untersuchung

des Herzens, der Lunge und des Abdomens sowie ein unauffälliges Integument

festgestellt. Zudem seien alle Gelenke aktiv und passiv frei und indolent

beweglich gewesen (S. 26). Es vermag daher auch die weitere gutachterliche

Beurteilung einzuleuchten, wonach beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen

bestünden und er sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten

Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 28 f.).

In Bezug auf die zeitlich vorangehenden

medizinischen Akten gab Dr. med. H.___ an, es gebe keine relevanten Vorakten

mit Einschränkungen aus allgemeininternistischer Sicht (S. 28). Dies ist

korrekt. So hielt die den Beschwerdeführer behandelnde Hausärztin, Dr. med. I.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in ihrem in [...] Sprache verfassten Schreiben

vom 30. Juli 2015 (AXA-Nr. M58) fest, sie habe den Beschwerdeführer

zuletzt im November 2014 aufgrund eines grippalen Infektes behandelt. Sie

diagnostizierte einen «Status nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma im Jahr

2007 mit mehreren Folgeschäden: bifrontale Blutung; Gehirnprellungen mit

neuropsychologischen Folgen (paranoid); Sehstörungen, wahrscheinlich

posttraumatisch; Probleme mit der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und

Schlafprobleme; anhaltende Anosmie und Hypogenosie mit anhaltenden

Hals-Nacken-Schmerzen; Zustand nach Blutung aus dem inneren Gehörgang;

depressiver Zustand mit paranoiden Vorstellungen (neuropsychologische

Folgen).». Dabei handelt es sich nicht um allgemeinmedizinische respektive

internistische Diagnosestellungen. Demzufolge vermag dieses Schreiben den

Beweiswert des allgemeininternistischen Teilgutachtens von Dr. med. H.___ nicht

infrage zu stellen.

7.2 Im Rahmen des

neuropsychologischen Teilgutachtens vom 26. Juni 2018 (AXA-Nr. M74 S. 30

ff.) stellte lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP,

Neuropsychologe, fest, das heutige neuropsychologische Testprofil zeige einen im

Bereich der Intelligenz lediglich knapp durchschnittlich leistungsfähigen

Beschwerdeführer (S. 35). Diese Einschätzung ist gestützt auf die

Ergebnisse der anlässlich der Begutachtung durchgeführten Testverfahren nachvollziehbar.

So habe der Beschwerdeführer bspw. in der «Wechsler Adult Intelligence Scale

(WAIS-IV) (2016)» im Bereich der Merkfähigkeit für Zahlen ([…]) eine lediglich sehr stark

unterdurchschnittliche Leistung gezeigt. Die Ergebnisse in den Untertests zur

Prüfung der visuo-spartialen Konstruktion (Mosaik-Test), des Arbeitstempos und

der visuell-motorischen Koordination (Zahlen-Symbol-Test) seien knapp

unterdurchschnittlich und die auditive Merkspanne für Zahlen

(Zahlennachsprechen vorwärts = 1 bei einem Fehler) sei sehr stark

unterdurchschnittlich gewesen. Auch das Arbeitsgedächtnis für Zahlen wurde als sehr

stark unterdurchschnittlich bewertet. Im Rahmen des Übungsblattes zu den

Grundrechenoperationen im Hunderter-Raum habe der Beschwerdeführer von 24

Aufgaben 21 richtig lösen können. Zur Aufgabe 27 x 4 habe der

Beschwerdeführer sogar gesagt, er könne diese nicht lösen, bei den zwei anderen

nicht richtigen Aufgaben sei ein falsches Resultat angegeben worden. In diesem

Zusammenhang überzeugt die gutachterliche Einschätzung, wonach die Kopfrechenfähigkeit

in den Grundoperationen im Hunderter-Raum zwar erhalten sei. Es sei jedoch für

einen Absolventen eines Studiums auffällig, dass drei Aufgaben nicht hätten gelöst

werden können. So sollte für einen entsprechenden Absolventen die Aufgabe 27 x 4

eigentlich lösbar sein (S. 32). Deshalb und gestützt auf die im Rahmen der

Verhaltensbeobachtung bei der Exploration festgestellten, unauffälligen Befunde

(örtlich, zeitlich, autopsychisch und situativ orientiert; unauffällige

Spontansprache und -motorik; formal und inhaltlich geordnetes Denken; emotional

und affektiv stabil; adäquates Sozialverhalten; erhaltener Antrieb; nicht immer

gegebene Motivation) ist die gutachterlicher Einschätzung nachvollziehbar, dass

es nicht möglich sei, ein valides und konsistentes neuropsychologisches

Testprofil zu erstellen. Es lägen daher keine objektivierbaren und

reproduzierbaren Befunde vor, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten

(S. 35).

In Bezug auf die medizinischen Vorakten

ist insbesondere auf die «neuropsychologische Abklärung mit

neuropsychologischer Fahreignungsprüfung vom 17. November 2008» des

Spitals K.___ (AXA-Nrn. M69 / M70) einzugehen. Diese wurde wie

folgt beurteilt: Knapp ein Jahr nach erlittener traumatischer Hirnverletzung

wiesen die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde (kognitive und emotionale

Auffälligkeiten) insgesamt auf eine leichte neuropsychologische Störung hin. Im

Vordergrund stehe die noch reduzierte mentale Dauerbelastbarkeit mit unter

Ermüdung zunehmender Fehlertendenz (Flüchtigkeitsfehler). Bei komplexen

Aufgabenstellungen zeigten sich leichte Umstellschwierigkeiten (erschwerte

Flexibilität im Ausloten alternativer Lösungswege). Die Fahreignung wurde als

gegeben erachtet. Der neuropsychologische Gutachter lic. phil. J.___ hielt

diesbezüglich fest, wenn auf die Unfallfolgen abgestellt werden solle, so sei

sicher richtig, wenn man sich an die am 19. November 2008 vom Spital K.___

geschilderten neuropsychologischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers

orientiere. Es werde eine überhastete Verarbeitungsgeschwindigkeit, die

teilweise zu beobachten sei, geschildert. Es werde ein leichtes

Umstellfähigkeitsproblem im zweidimensionalen Raum notiert. Die einfachen

Rechnungsaufgaben seien deutlich fehlerhaft bearbeitet worden (wahrscheinlich Flüchtigkeitsfehler).

Ansonsten habe das damals erhobene neuropsychologische Leistungsprofil Werte im

Normbereich oder über dem Normbereich gezeigt (AXA-Nr. M74 S. 35 f.).

Weiter hielt der neuropsychologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise fest,

da im Rahmen der gutachterlichen Exploration kein valides und konsistentes

neuropsychologisches Leistungsprofil habe erstellt werden können, könne zu

früheren neuropsychologischen Einschätzungen – wie der eben genannten – nicht

Stellung genommen werden (S. 35 f.). Es erübrigen sich daher weitere

Ausführungen diesbezüglich.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im

Rahmen der Begutachtung durch die Gutachterstelle C.___ vom 2. November

2009 der psychiatrische Aspekt im Vordergrund stand (vgl. AXA-Nr. M74

S. 19). So wurden eine organisch wahnhafte schizophreniforme Störung bei

Status nach Schädelhirntrauma Grad III mit bifrontotemporaler

Kontusionsblutung, eine leichte bis mittelgradige Hirnleistungsstörung und eine

persistierende beidseitige Anosmie festgestellt. Eine neuropsychologische

Untersuchung wurde nicht durchgeführt, da die psychiatrischen Einschränkungen

zu ausgeprägt gewesen seien. Dies bestätigte in der Folge Dr. med. L.___,

Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der «psychiatrischen

Aktenstellungnahme» vom 18. Juli 2012 (AXA-Nr. M45). So führte er

aus, solange eine psychotische Symptomatik bestehe, könne nicht ermittelt

werden, ob und in welcher Ausprägung die Hirnverletzung neuropsychologische

Störungen hinterlassen habe, da eine Abgrenzung möglicher hirnorganisch

bedingter neuropsychologischer Störungen von den psychotischen Grundstörungen

nicht möglich sei (S. 9). In diesem Sinn diagnostizierte auch Dr. med. E.___,

Psychiatrie FMH, in seiner Aktenbeurteilung vom 18. Januar 2017 (AXA-Nr. M68)

eine «paranoide schizophrene Störung» und hielt fest, der Beschwerdeführer sei ohne

Therapie wohl kaum fähig, sich in den üblichen Arbeitsprozess einzulassen. Eine

neuropsychologische Testung ohne begleitende Therapie sei eher illusorisch. Es

sei jedoch fraglich, ob sich der Beschwerdeführer behandeln lassen wolle. Durch

eine adäquate neuroleptische Therapie könnte er jedoch von seinen

Wahnvorstellungen zumindest befreit werden (S. 12 f.).

Es kann somit insgesamt davon

ausgegangen werden, dass die vorangehenden medizinischen Akten den Beweiswert

des neuropsychologischen Teilgutachtens nicht zu verringern vermögen.

7.3 Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 27. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. M.___ (AXA-Nr. M74

S. 37 ff.) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies

leuchtet gestützt auf die erhobenen, sich als unauffällig präsentierenden psychiatrischen

Untersuchungsbefunde ein. So wurde dabei u.a. festgehalten, der

Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut

orientiert. Er drückte sich differenziert aus. Die im Rahmen der Untersuchung

gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche

Intelligenzleistungen hin. Während der Untersuchung habe er nie Zeichen von

Konzentrationsschwäche gezeigt. Er habe gut auf die gestellten Fragen eingehen

können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Die

Ausführungen des Beschwerdeführers seien anschaulich und das Denken nicht

eingeengt gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Gedankenabrisse, keine

Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt. Es habe keine Anhaltspunkte für

illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile

Halluzinationen gegeben. Der Beschwerdeführer habe einen klaren und guten Bezug

zur Realität und zu seiner Person gehabt. Er habe sich gegenüber der Umgebung

klar abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien

nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Zwangsgedanken

geäussert, nicht über Ängste berichtet und keine Phobien erwähnt. Aus seinen

Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des

Antriebes im Laufe des Tages ergeben. Der Explorand habe nicht über einen

Lebensverleider, Suizidgedanken oder -impulse berichtet. Hinweise auf

Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Im Weiteren erscheint auch die

durch den psychiatrischen Gutachter gestellte Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, einer «paranoiden Schizophrenie, unvollständige Remission

(ICD-10 F20.05)» aufgrund der nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen

schlüssig. So hielt Dr. med. M.___ fest, es sei in den Akten erwähnt, dass der

Beschwerdeführer schon vor dem Unfall auffällig geworden sei. Er habe sich

gegenüber Kunden nicht korrekt verhalten, habe ein aggressives Verhalten

gezeigt. Er sei seit dem Unfall nie längerfristig neuroleptisch behandelt

worden, es hätten in den letzten Jahren keine produktiven psychotischen

Symptome festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage

gewesen, seinen Umzug nach [...] und dann nach [...] selbständig zu

organisieren. Er habe in [...] allein gelebt, sei psychiatrisch nie auffällig

geworden. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters,

dass die schizophrene Störung somit bis auf einen verbleibenden Restwahn

remittiert sei (S. 41 f.), ist daher nachvollziehbar und leuchtet ein. In

diesem Zusammenhang überzeugt im Weiteren auch, dass der Beschwerdeführer gemäss

gutachterlicher Einschätzung sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in

einer angepassten beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei

(S. 44).

In Bezug auf die medizinischen Vorakten hielt

Dr. med. M.___ Folgendes fest (S. 43): Der Verlauf der schizophrenen

Störung sei insgesamt milde. Es sei nur einmal eine Hospitalisation notwendig

gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer seit Jahren nicht psychiatrisch oder

neuroleptisch behandelt werde, sei es nie mehr zu einer akuten Exacerbation der

schizophrenen Störung gekommen und ausser eines auf den Unfall bezogenen

Restwahns seien keine Zeichen einer schizophrenen Störung feststellbar

(S. 43). Dieser gutachterlichen Beurteilung kann gestützt auf die vorangehenden

medizinischen Akten gefolgt werden: So wurde bereits im Rahmen der Begutachtung

durch die Gutachterstelle C.___ vom 2. November 2009 im Zusammenhang mit

dem Schädel-Hirntrauma Grad III mit bi-fronto-temporaler Kontusionsblutung

(26. November 2007) u.a. eine «organische wahnhafte (schizophreniphorme)

Störung (ICD-10 F06.2)» diagnostiziert, der aber keine Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit zukämen (AXA-Nr. M28 S. 20). In dem durch Dr. med. N.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten im psychiatrischen

Gutachten vom 30. Januar 2013 wurde die Diagnose einer «organisch

bedingten wahnhaften (schizophreniphormen) Störung (ICD-10 F06.2)» bestätigt

und festgehalten, es sei bisher im Rahmen seiner wahnhaften Störung regelmässig

zu aufwändigen Kontakten mit Behörden im Justiz- und Regierungsbereich von

Solothurn, der [...] und auch [...] gekommen. Dr. med. E.___, Spezialarzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Aktengutachten vom

18. Januar 2017 (AXA-Nr. M68) sodann fest, eine organisch wahnhafte

schizophrene Störung könne weder ganz ausgeschlossen noch bewiesen werden. Aufgrund

des Längsverlaufes, auch aufgrund der psychischen Exazerbation mit Zunahme der

Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Wahnerleben, dann

auch wieder mit Beruhigungsphasen – insbesondere nach der psychiatrischen

Hospitalisation scheine es ruhiger geworden zu sein – gehe er indes davon aus,

dass eine paranoide schizophrene Störung vorliege, die gemäss Lehrbuch eben

durchaus wechselhaft auftreten könne. Gestützt auf diese Ausführungen und die

Tatsache, dass sich in den dokumentierten medizinischen Akten keine Hinweise

auf eine Verschlimmerung der schizophreniformen Erkrankung in den vergangenen

Jahren – jedenfalls seit dem Gutachten bei der Gutachterstelle C.___ vom 2. November

2009 – finden, wird der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens durch die

Vorakten nicht verkleinert. Die im entsprechenden Gutachten erwähnte einmalige

Hospitalisation fand übrigens im Rahmen einer durch die KESB angeordneten

Massnahme statt (vgl. AXA-Nr. M49, vom 9. Januar bis 7. Februar

2013).

Zusammenfassend kann somit auf das

psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle F.___ abgestellt werden. Im

Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine

psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in

überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet

werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

7.4 Im neurologischen Teilgutachten

vom 27. Juni 2018 (AXA-Nr. M74 S. 55 ff.) hielt Dr. med. O.___,

FMH Neurologie, fest, es persistiere eine Anosmie (S. 60). Dies leuchtet

ein, da anlässlich der durchgeführten Untersuchung die Geruchsproben nicht

erkannt worden seien (S. 57). Die anlässlich der Begutachtung

durchgeführte bildgebende Untersuchung vom 27. Juni 2018 (AXA-Nr. M75)

– MRI Neurocranium nativ und i.v. Kontrastmittel – wurde wie folgt beurteilt:

«Ausgedehntere posttraumatisch gliotisch kortikale Substanzverluste mit

Hämosiderineinlagerungen in den typischen Contrecoup- Lokalisationen

temporopolar und frontopolar / basal beidseits.». Gestützt darauf

vermag die im Gutachten weiter ausgewiesene Diagnose einer «bifronto-temporalen

Kontusionsherde MRI 27. Juni 2018» (AXA-Nr. M74 S. 58)

einzuleuchten.

In Bezug auf die medizinischen Vorakten ist

auf die beiden neurologischen Berichte betreffend die «Kontrolluntersuchungen

bei chronischem Kopfschmerz und Konzentrationsschwäche und chronische Müdigkeit

seit SHT im November 2007» in der Klinik D.___, [...], vom 22. Dezember

2015 und 18. Januar 2017 (AXA-Nrn. M62, M67) einzugehen. So habe der

Beschwerdeführer bei der Kontrolle im Jahr 2017 über aktuell weiterhin

bestehende chronische Kopfschmerzen und – aufgrund fehlender Medikation seit

dem letzten Besuch – eher zunehmende Schlafstörungen geklagt. Seit der Ankunft

in [...] sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit gelegentlicher

sportlicher Aktivität eine leichte Besserung der Beschwerden in Bezug auf die seit

dem Unfall bestehende Probleme des Sehens, der sexuellen Erregungsfähigkeit und

des «allgemeinen Energieniveaus» aufgefallen. Die klinische neurologische

Untersuchung sei unauffällig gewesen und den Berichten sind keine Angaben zur

Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. In Bezug auf die Therapie wurden Sibelium 0-0-2,

Lorazepam 5 mg 0-0-1, Metamizol 575 mg bei Bedarf aufgeführt und eine

regelmässige sportliche Betätigung sowie Entspannungsübungen vor dem

Schlafengehen empfohlen. Die damals geklagten Beschwerden bestätigte der

Beschwerdeführer sodann im Rahmen der neurologischen gutachterlichen Exploration

gegenüber Dr. med. O.___. So habe der Beschwerdeführer angegeben (AXA-Nr. M74

S. 56), zur Behandlung der Kopfschmerzen ab und zu Ibuprofen einzunehmen. Seit

dem Unfall bestehe auch eine deutlich vermehrte Vergesslichkeit. Er habe

deshalb auch Mühe, einen Computer zu bedienen. Nach dem Unfall habe er auch

Probleme mit den Augen gehabt, was sich inzwischen deutlich gebessert habe.

Manchmal habe er noch Mühe scharf zu sehen. Nach dem Unfall habe er während

einiger Zeit keine sexuelle Aktivität mehr ausüben können. Diese sexuelle

Dysfunktion habe sich im Verlauf ebenfalls etwas gebessert. Das Gehör sei

rechts leichtgradig vermindert. Er habe deshalb im Alltag keine Probleme. Er

könne pro Nacht lediglich einige Stunden schlafen. Er benutze jedoch keine

Schlafmittel. Früher habe er gelegentlich Stilnox eingenommen, was ihm recht

geholfen habe. Er konsumiere nur sehr selten Alkohol und er sei Nichtraucher.

Folglich klagte der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen

neurologischen Exploration – wie bereits zuvor im Bericht der Klinik D.___ vom

18. Januar 2017 – im Wesentlichen über Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Daher

überzeugt die Darlegung von Dr. med. O.___, wonach in Bezug auf die

Rekapitulation der durch den Beschwerdeführer berichteten Einschränkungen im

Bericht der Klinik D.___ eine gute Übereinstimmung zur aktuellen Untersuchung

bestehe (AXA-Nr. M74 S. 60). Somit stützen diese Berichte der Klinik D.___

die Ausführungen und Einschätzungen des neurologischen Gutachters und somit

auch den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens.

7.5 Zusammenfassend erweist sich das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 26. Oktober 2018

als beweiswertig.

7.6 Nachfolgend ist auf die durch den

Beschwerdeführer gegen das Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 26. Oktober

2022 vorgebrachten Einwände einzugehen:

7.6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt (A.S. 43), er sei vom «Hauptgutachter» lediglich fünf

Minuten gesehen worden und dieser habe keinen Test durchgeführt. Dazu lässt sich

festhalten, dass es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend

ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis

schlüssig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_771/2019 vom 19. Mai

2020 E. 4.4 m.w.H.). Dies ist vorliegend zu bejahen (vgl. E. II. 7.1

hiervor). Obschon dem allgemeininternistischen Teilgutachten keine Angaben bezüglich

der effektiven Untersuchungsdauer zu entnehmen sind, erscheint die vorgebrachte

Dauer von fünf Minuten angesichts der im Gutachten erwähnten Angaben als wenig

glaubhaft. Unabhängig davon standen internistische Aspekte im vorliegenden

Verfahren, welches die Folgen eines Unfalls mit Kopfverletzung betrifft, zu

keinem Zeitpunkt im Vordergrund. Weiter fällt es ins Ermessen des jeweiligen

medizinischen Experten, ob überhaupt und wenn ja, welche Untersuchungsmethode

durchzuführen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_768/2012 vom

24. Januar 2013, 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1, 9C_216/2018

vom 7. September 2018 E. 3.5, alle m.w.H.). Gleiches gilt im Übrigen

auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachte

Argumentation, wonach er überhaupt nicht auf Mathematik oder Formeln geprüft

worden sei und er weder eine E-Mail noch einfache Büroarbeiten habe verrichten

müssen (A.S. 43 f.). Somit vermag auch dieses Vorbringen den Beweiswert

des allgemeininternistischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.

7.6.2 Dem Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er innerhalb der 30 – 40-minütigen Prüfungen circa fünf-

bis siebenmal eine Pause von 10 Minuten habe machen müssen, da er zu müde

gewesen sei und sich nicht habe konzentrieren können (A.S. 44), ist

entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, der

Beschwerdeführer habe während der Untersuchung nie Zeichen von

Konzentrationsschwäche gezeigt (AXA-Nr. M74 S. 40). Dementsprechend

hielt Dr. med. M.___ auch fest, die vom Beschwerdeführer beklagten

Konzentrationsstörungen hätten nicht objektiviert werden können (S. 46).

Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration wurde zwar festgehalten, der

Beschwerdeführer verlange nach einer Stunde eine zehnminütige Pause und nach

einem Arbeitsintervall von einer Stunde und 43 Minuten eine 20minütige Pause

(S. 35). Dennoch wurde auch im neurologischen Teilgutachten ausgeführt, dass

sich während der Untersuchung keine Hinweise auf eine vorzeitige Ermüdung

gefunden hätten (S. 59). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Pausenintervalle

werden somit seitens der medizinischen Experten nicht bestätigt und können daher

nicht nachvollzogen werden. So konnten seitens der Gutachter weder Hinweise auf

Ermüdungserscheinungen noch auf Konzentrationseinbussen des Beschwerdeführers

festgestellt werden.

7.6.3 Das vom Beschwerdeführer weiter

ins Feld geführte Argument, wonach er vor dem Unfall vom 26. November 2007

völlig gesund gewesen sei (A.S. 46), entspricht der unzulässigen

Beweismaxime «Post-hoc-ergo-propter-hoc», nach deren Bedeutung eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt,

weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330, 119

V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

7.7 Die Vorbringen des

Beschwerdeführers vermögen den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der

Gutachterstelle F.___ vom 26. Oktober 2018 nicht zu schmälern. Dieses

geniesst somit vollen Beweiswert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 29. November 2022

(A.S. 1 ff.) auf das besagte Gutachten abgestellt hat. Es kann daher von

folgender interdisziplinärer medizinischer Beurteilung ausgegangen werden: Aus

psychiatrischer Sicht sei von einem Residuum einer schizophreniformen Störung

auszugehen. Es bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit und auch keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht könne ein Status

nach Schädelhirntrauma zur Kenntnis genommen werden. Aus rein neurologischer

Sicht seien zum heutigen Zeitpunkt keine Befunde zu erheben, die in Zusammenhang

zu bringen wären. Die neuropsychologische Untersuchung habe inkonsistente und

nicht verwertbare Resultate ergeben. Jedenfalls hätten sich keine

reproduzierbaren Befunde nachweisen lassen, die eine Einschränkung belegen

könnten. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe weder ein Befund noch eine

Einschränkung (S. 11). Folglich ist auch auf die im polydisziplinären

Gutachten formulierte Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers abzustützen, wonach der Beschwerdeführer sowohl in der

bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

sei.

8. Zusammenfassend ist gestützt auf

das Gutachten der Gutachterstelle F.___ davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die aber

mittlerweile unvollständig remittiert ist und nicht mehr zu einer

Arbeitsunfähigkeit führt. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung konnten

keine Hinweise auf weiterhin bestehende, über das beschriebene Residuum einer

schizophreniformen Störung hinausgehende Folgen einer hirnorganischen

Beeinträchtigung festgestellt werden. Im Rahmen der diesbezüglichen,

einleuchtenden Begründung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe während

Jahren in [...] und später in [...] allein gelebt, habe sich selbständig

versorgt und leide, ausser den auf den Unfall bezogenen Wahnvorstellungen,

nicht unter psychischen Einschränkungen (AXA-Nr. M74 S. 42). Der

psychiatrische Gutachter hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer den Unfall

vom 26. November 2007 paranoid verarbeitet habe und sich als Opfer eines

Mordkomplottes sehe, sei nur durch eine paranoide Schizophrenie zu erklären. Es

lasse sich nicht mit Sicherheit entscheiden, ob nun diese schizophrene Störung

durch eine genetische Konstitution bedingt oder Folge des Unfalls sei. Auch die

Frage, ob nun der Unfall eine entscheidende Teilursache darstelle, lasse sich

nicht mit Sicherheit beantworten (AXA-Nr. M74 S. 47). Die ebenfalls

festgestellte Anosmie, ist demgegenüber organisch nachweisbar.

Da sich die Diagnose der «paranoiden

Schizophrenie» nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuwirken

vermag, kann offen bleiben, ob diese in Bezug auf das Ereignis vom

26. November 2007 natürlich oder adäquat unfallkausal ist (vgl. E. II. 3.2

hiervor).

9. Es stellt sich die Frage, ob der

Beschwerdeführer den medizinischen Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1

UVG erreicht hat. Diesbezüglich wurde im Rahmen des rechtskräftigen Urteils des

Versicherungsgerichts VSBES.2013.271 vom 19. Februar 2014 (AXA-Nr. A64)

festgehalten, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung im damaligen

Einstellungszeitpunkt noch eine namhafte Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit habe erwartet werden können und

daher weiterhin Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern geschuldet

seien (vgl. E. II. 6 hiervor).

9.1 Die Gutachter der Gutachterstelle

F.___ vom 26. Oktober 2018 hielten anlässlich der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung fest, es seien keine spezifischen Massnahmen und insbesondere

keine solche mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen (AXA-Nr. M74

S. 13). Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. M.___ lässt sich

diesbezüglich entnehmen, dass sich das Wahnsystem durch eine dem

Beschwerdeführer zumutbare psychiatrische Behandlung und eine neuroleptische

Therapie günstig beeinflussen liesse, aber zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

keine Behandlung erforderlich sei (S. 44 f.). Das Kriterium des «Erreichen

des Endzustandes» wird namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beurteilt, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt

ist (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Es bedarf dabei einer ins Gewicht

fallenden Besserung durch die ärztliche Behandlung (Urteil des Bundesgerichts

8C_697/2013 vom 5. November 2013 E. 3.5). Eine allfällige blosse

Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine

blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von

Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016

vom 22. September 2016 E. 5.3 m.v.H.). Unter diesen Umständen haben

die vom psychiatrischen Gutachter zur positiven Beeinflussung des Wahnsystems vorgeschlagenen

Behandlungsmassnahmen eben gerade keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers. Es ist daher vom Erreichen des medizinischen Endzustandes i.S.v.

Art. 19 Abs. 1 UVG auszugehen sowie der «Fallabschluss» mit

Einstellung der Heilbehandlungen und der Taggeldleistungen und Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung vorzunehmen

(vgl. E. II. 2 hiervor).

9.2 Die Zeitpunkte der jeweiligen

Leistungseinstellungen (Einstellung der Heilbehandlungen per 31. Januar

2017 und der Taggelder per 31. August 2015 – im Einspracheentscheid wird

teilweise der 31. August 2018 genannt, was aber offensichtlich auf einem

Versehen beruht) sind – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht zu beanstanden.

9.2.1 Es ist zunächst auf die

Heilbehandlungen einzugehen. Der zuletzt im Zusammenhang mit dem Unfall vom

26. November 2007 stehende Bericht der Klinik D.___ datiert vom 18. Januar

2017 (AXA-Nr. M67). Weitere ärztliche Behandlungen oder Therapien in Bezug

auf das Unfallereignis sind in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Daran

vermag auch der in [...] Sprache verfasste Bericht des Neurologen P.___ vom

29. September 2022 (AXA-Nrn. A657/A658; deutsche Übersetzung in

Beschwerdebeilage 3) nichts zu ändern. So wird in diesem zwar eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert, die sich aber aufgrund der beschriebenen,

weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde in keiner Weise nachvollziehen

lässt. Es kommt hinzu, dass anlässlich der neurologischen Begutachtung in der

Gutachterstelle F.___ vom 27. Juni 2018 festgehalten wurde, aus

neurologischer Sicht sei keine weitere Behandlung von Unfallfolgen notwendig und

es wäre aus neurologischer Sicht gar von Vorteil, wenn der Beschwerdeführer den

Analgetikakonsum reduzieren würde (AXA-Nr. M74 S. 65). Somit erweist

sich das Einstellen der Heilbehandlungen per 31. Januar 2017 als korrekt.

9.2.2 Betreffend den Zeitpunkt für die Einstellung

der Taggeldzahlungen (vgl. E. II. 2 hiervor) ist dem Gutachten der

Gutachterstelle F.___ vom (AXA-Nr. M74) zu entnehmen, dass eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Zum zeitlichen Verlauf wurde

festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem

26. November 2007 (Unfall) für einige Wochen ganz aufgehoben gewesen sei.

Effektiv habe der Beschwerdeführer die Anstellung im Januar 2008 wieder

angetreten, ihm sei dann jedoch in der Probezeit wegen inadäquaten Verhaltens

gekündigt worden. Wahrscheinlich sei zu jenem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit

bereits wieder gegeben gewesen. Dies könne jedenfalls seit der neuropsychologischen

Untersuchung im Spital K.___ vom November 2008 bestätigt werden. Nachfolgend hätten

nur intermittierend eingeschränkte oder aufgehobene Arbeitsunfähigkeiten

bestanden, vor allem bei Exazerbation der psychischen Situation, ohne dass sich

daraus eine länger dauernde, höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

entwickelt habe (S. 12). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist

diesbezüglich zu entnehmen, dass die volle Arbeitsfähigkeit seit dem Austritt

aus der Erwachsenenpsychiatrie der Q.___ [...] gegeben sei. Die entsprechende

Hospitalisation erfolgte vom 9. Januar bis 7. Februar 2013 (vgl.

Austrittsbericht, AXA-Nr. M49). Da Dr. med. I.___ am

10. November 2014 (AXA-Nr. M73) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich

die nächsten neun Monate ausstellte, ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31. August 2015 eingestellt

hat. Daran vermag der Bericht betreffend die Konsultation beim Neurologen P.___

vom 29. September 2022 nichts zu ändern (AXA-Nrn. A657/A658 S. 3;

deutsche Übersetzung in Beschwerdebeilage 3). So geht aus diesem in [...]

Sprache verfassten Bericht hervor, dass die neurologische Untersuchung

weitgehend unauffällige Befunde ergab. Dass der Arzt trotzdem eine volle

Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, basierte im Wesentlichen auf den durch den

Beschwerdeführer angegebenen kognitiven Störungen, Kopfschmerzen und

Müdigkeitssyndrom. Diese Defizite waren aber im Rahmen der gutachterlichen

Abklärungen nicht im vom Beschwerdeführer beschriebenen Umfang bestätigt

worden.

10. In Bezug auf die Frage, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG hat, ist Folgendes

festzuhalten: Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (September 2015,

vgl. E. II. 9.2 hiervor) bestand beim Beschwerdeführer sowohl im angestammten

beruflichen Tätigkeitsbereich als auch in jedweder angepassten beruflichen

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 7.7 hiervor). Bei dieser

Sachlage erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Es liegt keine

anspruchsbegründende Invalidität vor und die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch

auf eine Rente zu Recht abgewiesen.

11. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Erhöhung der Integritätsentschädigung hat. Gemäss

dem neurologischen Gutachter Dr. med. O.___ bestehe als Folge des Unfalls

vom 26. November 2007 eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

Integrität bedingt durch die Anosmie und leichte neuropsychologische Defizite.

Aufgrund der Anosmie resultiere eine Integritätsschädigung von 10 % (AXA-Nr. M74

S. 64). In Bezug auf die neuropsychologischen Defizite verwies Dr. med. O.___

auf das entsprechende Fachgutachten. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde

indes keine Integritätsentschädigung ausgewiesen bzw. beziffert. Es ist

diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der entsprechenden

Teilbegutachtung kein valides und konsistentes neuropsychologisches

Leistungsprofil erstellt und daher auch nicht zur Frage des Integritätsschadens

Stellung genommen werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde bereits zu einem

früheren Zeitpunkt – nämlich mit Verfügung vom 5. März 2013 (AXA-Nr. A128)

– aufgrund der Anosmie resp. der Schädigung des N. lingualis mit

Funktionsausfall des Geschmacksinns eine Integritätsentschädigung von insgesamt

25 % zugesprochen. Diese Integritätsentschädigung von 25 % wurde

sodann mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2014 bestätigt

(vgl. E. II. 6 hiervor). Somit wurde dem Beschwerdeführer bereits zu einem

früheren Zeitpunkt aufgrund der festgestellten Anosmie eine

Integritätsentschädigung von total 25 % ausgerichtet. Unter diesen

Umständen rechtfertigt sich im Zusammenhang mit demselben Gesundheitsschaden –

der Anosmie – keine erneute Integritätsentschädigung. Die im F.___-Gutachten

auf 10 % bezifferte Integritätsentschädigung kann als bereits abgegolten

gelten.

12. Einzugehen ist auf den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Abfindung nach Art. 23 UVG. Eine entsprechende

Möglichkeit ergibt sich, wenn aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des

Versicherten geschlossen werden kann, dass dieser durch eine einmalige

Entschädigung wieder erwerbsfähig würde. Dann hören die bisherigen Leistungen

auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen

Betrag des versicherten Jahresverdienstes. In Bezug auf eine Abfindung gemäss

Art. 23 UVG steht der streng juristische Kausalzusammenhang gerade nicht

im Vordergrund, sondern es ist der therapeutische Aspekt massgebend (vgl. Marc

Hürzeler, Ueli Kieser [Hrsg.]: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrechts

UVG, Art. 23 UVG N 3 S. 360).

Im vorliegenden Fall sind die gemäss dem

psychiatrischen Gutachter Dr. med. M.___, Gutachterstelle F.___, durch den

Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen (erhöhte Ermüdbarkeit,

Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen) nicht objektivierbar und aufgrund der

psychiatrischen Untersuchung sind auch die geklagten Funktionseinbussen nicht

nachvollziehbar. So hänge bspw. die geklagte Schlafstörung damit zusammen, dass

der Beschwerdeführer auch tagsüber regelmässig schlafe (AXA-Nr. M74

S. 42). Da der Beschwerdeführer sowohl den Umzug nach [...] wie auch nach [...]

allein bewerkstelligen konnte und auch den Alltag allein zu bewältigen vermag,

ist er als weitgehend selbständig einzuschätzen. So führt er u.a. auch das

vorliegende UV-Verfahren seit Jahren hauptsächlich eigenständig. Da der

Beschwerdeführer weder eine medizinische Behandlung regelmässig in Anspruch

nimmt noch eine umfassende Medikation benötigt, und ihm im Rahmen der

Begutachtung bei der Gutachterstelle F.___ eine fehlende Krankheitseinsicht als

ein Teil der Erkrankung attestiert wurde (S. 48), erscheint das Ausrichten

einer Abfindung nach Art. 23 UVG als zwar nicht rechtlich zwingend, aber

materiell nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist die dem

Beschwerdeführer mit dem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung im Ausland zugesprochene

Abfindung nach Art. 23 UVG in der Höhe des zweifachen versicherten

Jahresverdienstes im Sinne einer grosszügigen Ermessenshandhabung, in welche

das Gericht nicht einzugreifen hat, zu bestätigen. Damit kann offenbleiben, ob

dieser Punkt des Einspracheentscheids überhaupt als angefochten zu gelten hat.

13. Damit ist der angefochtene

Einspracheentscheid vom 29. November 2022 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

14. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

15. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_234/2024 vom 7. Mai

2024 nicht ein.