VSBES.2023.180
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
29. Mai 2024Deutsch16 min
Beschwerde, indem er eine Überprüfung des Entscheids unter Einholung eines Gutachtens
Source so.ch
Urteil vom 29. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1974 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. November 2021
(Eingangsstempel) wegen Kniebeschwerden rechts bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet
(IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 1). Am 4. Januar 2022 fand ein Intake-Gespräch
statt (IV-Nr. 11), im Rahmen dessen der Beschwerdeführer geltend machte,
er habe sich 2017 bei der Arbeit eine Kniedistorsion zugezogen. Trotz laufender
Behandlung und Schmerzen habe er weitergearbeitet, bis er die Beschwerden nicht
mehr ausgehalten habe und von seinem Hausarzt am 21. Mai 2021 zu
100 % krankgeschrieben worden sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
hielt fest, dass keine Befunde vorlägen, die eine relevante Einschränkung des
Beschwerdeführers für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit begründen
würden (IV-Nr. 11 S. 4). Gestützt darauf wurde als Fazit des
Intake-Gesprächs festgehalten, dass von einer IV-Anmeldung derzeit abgesehen
werden könne.
1.2 Am 12. Mai 2023
(Eingangsstempel) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an, wobei er geltend machte, seit zwei Jahren unter
Rückenbeschwerden / Arthrose zu leiden (IV-Nr. 12). Seit eineinhalb Jahren
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In seiner Stellungnahme vom
16. Mai 2023 stellte der RAD fest, dass beim Beschwerdeführer ein
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten Spondylarthrosen LWK
4/5 beidseits vorliege. Eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen (IV-Nr. 18). Gestützt
darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 16. Mai 2023
eine Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
in Aussicht (IV-Nr. 20). Dagegen wurde kein Einwand erhoben, woraufhin die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juni 2023 den Anspruch auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinte (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.). Ihr zufolge sollte es dem Beschwerdeführer seit Mitte
April 2023 möglich sein, im Umfang von 50 % einer angepassten Tätigkeit
ohne repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten nachzugehen. Das
Pensum sollte schrittweise gesteigert werden können.
2. Gegen die Verfügung vom
28. Juni 2023 erhebt der Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde, indem er eine Überprüfung des Entscheids unter Einholung eines Gutachtens
beantragt. Zudem ersucht er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
(A.S. 3 f.).
3. Mit Eingabe vom
25. September 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen
einer Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 21).
4. Mit Verfügung vom
25. Oktober 2023 weist das Versicherungsgericht das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und setzt dem
Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (A.S. 24 f.).
Am 9. November 2023 stellt das Versicherungsgericht fest, dass der
verlangte Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt worden ist
(A.S. 26).
5. In der Folge reicht der
Beschwerdeführer diverse Arztberichte und Unterlagen zu den Akten (vgl.
A.S. 27 ff.).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 28. Juni 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 99).
2.
2.1
Anspruch
auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2
Als
Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
2.3
Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.4
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 105 V 156 E. 1).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351
E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
beziehungsweise in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, 125 V 351
E. 3b/bb). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung beziehungsweise das
Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193
E. 2, 122 V 157 E. 1a). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in
der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung
oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt,
wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich
erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1d). In einer
solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das
verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V
90.
E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /
oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. Juni
2023.
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht abgelehnt
hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen
relevant:
3.1
Dem Austrittsbericht der B.___ vom
25.
April 2023 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vom 18. bis 24. April 2023 gestützt auf eine
elektive Zuweisung hospitalisiert gewesen sei. Zweck der Hospitalisierung sei
eine stationäre multimodale muskuloskelettale Komplexbehandlung aufgrund eines
chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyndroms seit zwei Jahren nach einem
anamnestischen Verhebetrauma bei Versagen der bisherigen ambulanten
Therapiemassnahmen gewesen. In der bereits im Juli 2022 ambulant
durchgeführten Bildgebung hätten minimale Facettendegenerationen L4/5
objektiviert werden können ohne Hinweise für eine Sakroliitis bei anamnestisch
Status nach Morbus Crohn, wobei letztere Diagnose gemäss Aktenstudium
histologisch nie bestätigt worden sei. Auch im Rahmen der aktuellen Abklärungen
hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen Komponente der
chronischen Rückenschmerzen ergeben. Vielmehr sei neben degenerativen
Veränderungen von einem muskulären Defizit auszugehen. Untermauert werde dies
durch eine erneute konventionelle Bildgebung mit Funktionsaufnahmen, wobei sich
allenfalls eine leichte Einengung des Neuroforamens am lumbosakralen Übergang
in Reklination nachweisen lasse bei degenerativer Veränderung mit Betonung der
Facettengelenke, jedoch kein Wirbelgleiten. Als therapeutische Massnahme sei
die Durchführung einer Facettengelenksinfiltration thematisiert worden, wovon
der Beschwerdeführer aufgrund des geringen Benefits im August 2022 und
damaliger Nebenwirkungen Abstand genommen habe. Zusätzlich sei auch eine
psychologische Beurteilung erfolgt, wobei sich keine Anhaltspunkte für eine
zugrundliegende Depression ergeben hätten. Unter Zusammenschau der Befunde
werde von einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei
Haltungsinsuffizienz und bekannter Facettengelenksarthrose ausgegangen.
Zusätzlich bestünden schmerzunterhaltende psychische / psychosoziale Faktoren
wie insuffiziente Copingstrategien bei Schmerzspitzen, ungenügendes
Belastungsmanagement und mangelnde soziale Integration. Die pseudoradikuläre
Schmerzausstrahlung habe minimiert und ein strukturiertes muskuläres
Aufbautraining begonnen werden können. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei
zwar kein Assessment gestützt auf den Arbeitsplatz erfolgt. Insgesamt werde
jedoch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer an einem angepassten
Arbeitsplatz mit wechselseitiger Belastung ohne repetitives Heben von
mittelschweren oder schweren Lasten ab Mai 2023 zu 50 % arbeitsfähig
sei. Eine vollständige berufliche Wiedereingliederung in der angestammten
Tätigkeit werde mittel- bis langfristig als realistisch erachtet. Diesbezüglich
ist dem Bericht unter Prozedere das Folgende zu entnehmen: Weitere
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben unter schrittweiser Steigerung der
Arbeitsleistung bei angepasstem Arbeitsplatz mit wechselseitiger Belastung ohne
repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten.
3.2
In Bezug auf die vorgenannte Arbeitsunfähigkeit
stellte die B.___ am 24. April 2023 ein ärztliches Zeugnis aus
Dispositiv
(IV-Nr. 16 S. 1). Demnach sei der Beschwerdeführer während der
Hospitalisation (18. bis 24. April 2023) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Ab 1. Mai 2023 bis 25. Mai 2023 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
50 %. Anschliessend habe eine Reevaluation zu erfolgen. Im Arztzeugnis
vermerkt wurde zudem folgende Einschränkung: Anpassung des Arbeitsplatzes im
Sinne wechselseitiger Belastung ohne repetitives Heben von mittelschweren oder
schweren Lasten.
3.3 Am 28. April 2023
attestierte der behandelnde Hausarzt, Dr. med. C.___, eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % für den ganzen Monat Mai 2023
(Beschwerdebeilage 2).
3.4 In einer Aktennotiz des RAD vom
16. Mai 2023 (IV-Nr. 18) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, fest, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten Spondylarthrosen LWK 4/5
beidseits vorliege. Mit Austritt aus dem B.___ am 14. April 2023 werde dem
Beschwerdeführer bereits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten
ohne repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten attestiert. Eine
schrittweise Steigerung der Arbeitsleistung in einer angepassten Tätigkeit sei
möglich, weshalb eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit nicht ausgewiesen sei.
3.5 Dr. med. C.___ hielt in seinem
Bericht vom 13. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 3) fest, dass bezüglich
Lumbago eine Erstbehandlung am 8. März 2021 stattgefunden habe. Eine am
30. Januar 2022 erfolgte Facetteninfiltration habe für zwei Wochen eine
Besserung gebracht. Aktuell sei eine Arbeit zu 50 % möglich.
3.6 Auf die übrigen im
Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen wird, soweit
erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
4. Aus den vorgenannten
medizinischen Unterlagen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit leichten Spondylarthrosen
LWK 4/5 diagnostiziert wurde. Strittig sind Umfang und Dauer der daraus
resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu
Recht verneint wurde.
4.1 Der
Beschwerdeführer machte im Rahmen der IV-Anmeldung vom 12. Mai 2023
geltend, er sei seit eineinhalb Jahren zu 70 % arbeitsunfähig
(IV-Nr. 12 S. 5). Der Austrittsbericht der B.___ attestiert eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Hospitalisation (18. bis 24. April
2023) und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an einem angepassten Arbeitsplatz
mit wechselseitiger Belastung ohne repetitives Heben von mittelschweren oder
schweren Lasten ab Mai 2023 (IV-Nr. 16 S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit
von 50 % wurde mit ärztlichem Zeugnis vom 24. April 2023 einstweilen
bis 25. Mai 2023 festgelegt, wobei anschliessend eine Reevaluation
vorzunehmen sei (IV-Nr. 16 S. 1). Der behandelnde Hausarzt,
Dr. med. C.___, bestätigte in der Folge am 13. Juli 2023, dass der
Beschwerdeführer immer noch – und somit auch im Zeitpunkt der Verfügung vom
28. Juni 2023 – zu 50 % arbeitsunfähig sei
(Beschwerdebeilage 3). Von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit ging auch
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus (A.S. 1). Indes
ist nicht ersichtlich, auf welchen Arztbericht sie ihren Entscheid abstellte, wonach
kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. So kann der RAD-Aktennotiz
vom 16. Mai 2023 (IV-Nr. 18) einzig eine Beurteilung für eine
angepasste Tätigkeit entnommen werden, wobei die Beschwerdegegnerin nicht prüfte,
ob die gesundheitlich bedingten Einschränkungen einkommensrelevant sind (vgl.
Art. 16 ATSG). Aus dem Austrittsbericht der B.___ vom 25. April
2023 (IV-Nr. 16) geht zwar hervor, dass eine vollständige berufliche
Wiedereingliederung in der angestammten Tätigkeit als realistisch erachtet
werde. Die Formulierung, wonach die Wiedereingliederung «mittel- bis
langfristig» zu erwarten sei, «unter schrittweiser Steigerung der
Arbeitsleistung» bei angepasstem Arbeitsplatz zu erfolgen habe und «weiter
begleitet werden sollte» (IV-Nr. 16 S. 4), spricht jedoch nicht für
eine baldige Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit. Daher kann nicht
ausgeschlossen werden, dass zumindest vorübergehend ein Rentenanspruch besteht.
Die Aktenlage erlaubt diesbezüglich keine zuverlässige Beurteilung. So wurde
einerseits die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab Ende Mai 2023 nicht neu
beurteilt, obwohl dies von der B.___ angeregt worden war (IV-Nr. 16
S. 1). Andererseits liegt keine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
vor dem Spitaleintritt vor. Hierzu äussert sich auch der vom Beschwerdeführer
zu den Akten gereichte Bericht des Hausarztes nicht (Beschwerdebeilage 3).
Dieser bestätigt allerdings, dass der Beschwerdeführer wegen der
Rückenproblematik seit dem 1. März 2021 in Behandlung sei und sich am
30. Januar 2022 einer Facetteninfiltration unterzogen habe, was von einem
gewissen Leidensdruck zeugt. Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer vor
der Zuweisung zur stationären Behandlung eine ambulante Physiotherapie, eher
passive Massnahmen (Massage, Thermalbäder) sowie diverse pharmakologische
Therapieansätze ausprobiert habe, die jedoch allesamt versagt hätten
(IV-Nr. 16 S. 3). Somit ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der IV-Anmeldung bereits seit über einem Jahr gesundheitlich
beeinträchtigt und in Behandlung war. Deshalb und weil im Verfügungszeitpunkt
eine reduzierte Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz
medizinisch ausgewiesen erscheint, wobei aus fachärztlicher Sicht eine vollständige
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht in Kürze erwartet wurde, rechtfertigt
sich gestützt auf Art. 43 ATSG eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks
Abklärung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit und Neubeurteilung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers. Dabei ist zu beachten, dass eine
Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der im November 2021 wegen
Kniebeschwerden erfolgten Früherfassung aktenkundig ist (vgl. IV-Nr. 11
S. 2 und IV-Protokoll S. 1). Im vorliegenden Verfahren reichte der
Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung für ein damals von der
Krankentaggeldversicherung in die Wege geleitetes rheumatologisches Konsilium
zu den Akten. Demzufolge fand am 26. Januar 2022 eine rheumatologische
Untersuchung bei Dr. med. E.___ statt, wobei der entsprechende Bericht nicht
vorliegt. Da der Beschwerdeführer nach Angaben des Hausarztes bezüglich der
Rückenproblematik bereits seit März 2021 in Behandlung sei (Beschwerdebeilage 3)
und der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem
Wartejahr relevant ist, erscheint angezeigt, im Rahmen der Neubeurteilung auch
die Akten der F.___ mitsamt Bericht des rheumatologischen Konsiliums
beizuziehen. Sodann wird von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Diesbezüglich rügt der
Beschwerdeführer, ihm sei nicht ermöglicht worden, sich mit Unterstützung der
Beschwerdegegnerin schrittweise wiedereinzugliedern (A.S. 4). Zu diesem
Punkt hat sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch
in der Beschwerdeantwort geäussert.
4.2 Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist die Verfügung vom 28. Juni 2023 in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu
zu entscheiden.
5. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).
Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar
(vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor-
und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von
Arx