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Entscheid

VSBES.2023.180

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

29. Mai 2024Deutsch16 min

Beschwerde, indem er eine Überprüfung des Entscheids unter Einholung eines Gutachtens

Source so.ch

Urteil vom 29. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1974 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. November 2021

(Eingangsstempel) wegen Kniebeschwerden rechts bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet

(IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 1). Am 4. Januar 2022 fand ein Intake-Gespräch

statt (IV-Nr. 11), im Rahmen dessen der Beschwerdeführer geltend machte,

er habe sich 2017 bei der Arbeit eine Kniedistorsion zugezogen. Trotz laufender

Behandlung und Schmerzen habe er weitergearbeitet, bis er die Beschwerden nicht

mehr ausgehalten habe und von seinem Hausarzt am 21. Mai 2021 zu

100 % krankgeschrieben worden sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

hielt fest, dass keine Befunde vorlägen, die eine relevante Einschränkung des

Beschwerdeführers für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit begründen

würden (IV-Nr. 11 S. 4). Gestützt darauf wurde als Fazit des

Intake-Gesprächs festgehalten, dass von einer IV-Anmeldung derzeit abgesehen

werden könne.

1.2 Am 12. Mai 2023

(Eingangsstempel) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an, wobei er geltend machte, seit zwei Jahren unter

Rückenbeschwerden / Arthrose zu leiden (IV-Nr. 12). Seit eineinhalb Jahren

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In seiner Stellungnahme vom

16. Mai 2023 stellte der RAD fest, dass beim Beschwerdeführer ein

chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten Spondylarthrosen LWK

4/5 beidseits vorliege. Eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen (IV-Nr. 18). Gestützt

darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 16. Mai 2023

eine Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

in Aussicht (IV-Nr. 20). Dagegen wurde kein Einwand erhoben, woraufhin die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juni 2023 den Anspruch auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinte (Aktenseite

[A.S.] 1 ff.). Ihr zufolge sollte es dem Beschwerdeführer seit Mitte

April 2023 möglich sein, im Umfang von 50 % einer angepassten Tätigkeit

ohne repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten nachzugehen. Das

Pensum sollte schrittweise gesteigert werden können.

2. Gegen die Verfügung vom

28. Juni 2023 erhebt der Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde, indem er eine Überprüfung des Entscheids unter Einholung eines Gutachtens

beantragt. Zudem ersucht er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht

(A.S. 3 f.).

3. Mit Eingabe vom

25. September 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen

einer Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 21).

4. Mit Verfügung vom

25. Oktober 2023 weist das Versicherungsgericht das Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und setzt dem

Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (A.S. 24 f.).

Am 9. November 2023 stellt das Versicherungsgericht fest, dass der

verlangte Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt worden ist

(A.S. 26).

5. In der Folge reicht der

Beschwerdeführer diverse Arztberichte und Unterlagen zu den Akten (vgl.

A.S. 27 ff.).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 28. Juni 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 99).

2.

2.1

Anspruch

auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können,

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2

Als

Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

2.3

Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.4

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls

auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch

zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 105 V 156 E. 1).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351

E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

beziehungsweise in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, bei der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, 125 V 351

E. 3b/bb). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,

dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung beziehungsweise das

Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193

E. 2, 122 V 157 E. 1a). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in

der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung

oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt,

wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich

erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1d). In einer

solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das

verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V

90.

E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /

oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. Juni

2023.

einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht abgelehnt

hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen

relevant:

3.1

Dem Austrittsbericht der B.___ vom

25.

April 2023 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer vom 18. bis 24. April 2023 gestützt auf eine

elektive Zuweisung hospitalisiert gewesen sei. Zweck der Hospitalisierung sei

eine stationäre multimodale muskuloskelettale Komplexbehandlung aufgrund eines

chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyndroms seit zwei Jahren nach einem

anamnestischen Verhebetrauma bei Versagen der bisherigen ambulanten

Therapiemassnahmen gewesen. In der bereits im Juli 2022 ambulant

durchgeführten Bildgebung hätten minimale Facettendegenerationen L4/5

objektiviert werden können ohne Hinweise für eine Sakroliitis bei anamnestisch

Status nach Morbus Crohn, wobei letztere Diagnose gemäss Aktenstudium

histologisch nie bestätigt worden sei. Auch im Rahmen der aktuellen Abklärungen

hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen Komponente der

chronischen Rückenschmerzen ergeben. Vielmehr sei neben degenerativen

Veränderungen von einem muskulären Defizit auszugehen. Untermauert werde dies

durch eine erneute konventionelle Bildgebung mit Funktionsaufnahmen, wobei sich

allenfalls eine leichte Einengung des Neuroforamens am lumbosakralen Übergang

in Reklination nachweisen lasse bei degenerativer Veränderung mit Betonung der

Facettengelenke, jedoch kein Wirbelgleiten. Als therapeutische Massnahme sei

die Durchführung einer Facettengelenksinfiltration thematisiert worden, wovon

der Beschwerdeführer aufgrund des geringen Benefits im August 2022 und

damaliger Nebenwirkungen Abstand genommen habe. Zusätzlich sei auch eine

psychologische Beurteilung erfolgt, wobei sich keine Anhaltspunkte für eine

zugrundliegende Depression ergeben hätten. Unter Zusammenschau der Befunde

werde von einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei

Haltungsinsuffizienz und bekannter Facettengelenksarthrose ausgegangen.

Zusätzlich bestünden schmerzunterhaltende psychische / psychosoziale Faktoren

wie insuffiziente Copingstrategien bei Schmerzspitzen, ungenügendes

Belastungsmanagement und mangelnde soziale Integration. Die pseudoradikuläre

Schmerzausstrahlung habe minimiert und ein strukturiertes muskuläres

Aufbautraining begonnen werden können. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei

zwar kein Assessment gestützt auf den Arbeitsplatz erfolgt. Insgesamt werde

jedoch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer an einem angepassten

Arbeitsplatz mit wechselseitiger Belastung ohne repetitives Heben von

mittelschweren oder schweren Lasten ab Mai 2023 zu 50 % arbeitsfähig

sei. Eine vollständige berufliche Wiedereingliederung in der angestammten

Tätigkeit werde mittel- bis langfristig als realistisch erachtet. Diesbezüglich

ist dem Bericht unter Prozedere das Folgende zu entnehmen: Weitere

Wiedereingliederung in das Arbeitsleben unter schrittweiser Steigerung der

Arbeitsleistung bei angepasstem Arbeitsplatz mit wechselseitiger Belastung ohne

repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten.

3.2

In Bezug auf die vorgenannte Arbeitsunfähigkeit

stellte die B.___ am 24. April 2023 ein ärztliches Zeugnis aus

Dispositiv

(IV-Nr. 16 S. 1). Demnach sei der Beschwerdeführer während der

Hospitalisation (18. bis 24. April 2023) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

Ab 1. Mai 2023 bis 25. Mai 2023 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von

50 %. Anschliessend habe eine Reevaluation zu erfolgen. Im Arztzeugnis

vermerkt wurde zudem folgende Einschränkung: Anpassung des Arbeitsplatzes im

Sinne wechselseitiger Belastung ohne repetitives Heben von mittelschweren oder

schweren Lasten.

3.3 Am 28. April 2023

attestierte der behandelnde Hausarzt, Dr. med. C.___, eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % für den ganzen Monat Mai 2023

(Beschwerdebeilage 2).

3.4 In einer Aktennotiz des RAD vom

16. Mai 2023 (IV-Nr. 18) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, fest, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten Spondylarthrosen LWK 4/5

beidseits vorliege. Mit Austritt aus dem B.___ am 14. April 2023 werde dem

Beschwerdeführer bereits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten

ohne repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten attestiert. Eine

schrittweise Steigerung der Arbeitsleistung in einer angepassten Tätigkeit sei

möglich, weshalb eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit nicht ausgewiesen sei.

3.5 Dr. med. C.___ hielt in seinem

Bericht vom 13. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 3) fest, dass bezüglich

Lumbago eine Erstbehandlung am 8. März 2021 stattgefunden habe. Eine am

30. Januar 2022 erfolgte Facetteninfiltration habe für zwei Wochen eine

Besserung gebracht. Aktuell sei eine Arbeit zu 50 % möglich.

3.6 Auf die übrigen im

Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen wird, soweit

erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

4. Aus den vorgenannten

medizinischen Unterlagen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein

chronisches lumbospondylogenes Schmerz­syndrom mit leichten Spondylarthrosen

LWK 4/5 diagnostiziert wurde. Strittig sind Umfang und Dauer der daraus

resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Anspruch

des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu

Recht verneint wurde.

4.1 Der

Beschwerdeführer machte im Rahmen der IV-Anmeldung vom 12. Mai 2023

geltend, er sei seit eineinhalb Jahren zu 70 % arbeitsunfähig

(IV-Nr. 12 S. 5). Der Austrittsbericht der B.___ attestiert eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Hospitalisation (18. bis 24. April

2023) und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an einem angepassten Arbeitsplatz

mit wechselseitiger Belastung ohne repetitives Heben von mittelschweren oder

schweren Lasten ab Mai 2023 (IV-Nr. 16 S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit

von 50 % wurde mit ärztlichem Zeugnis vom 24. April 2023 einstweilen

bis 25. Mai 2023 festgelegt, wobei anschliessend eine Reevaluation

vorzunehmen sei (IV-Nr. 16 S. 1). Der behandelnde Hausarzt,

Dr. med. C.___, bestätigte in der Folge am 13. Juli 2023, dass der

Beschwerdeführer immer noch – und somit auch im Zeitpunkt der Verfügung vom

28. Juni 2023 – zu 50 % arbeitsunfähig sei

(Beschwerdebeilage 3). Von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit ging auch

die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus (A.S. 1). Indes

ist nicht ersichtlich, auf welchen Arztbericht sie ihren Entscheid abstellte, wonach

kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. So kann der RAD-Aktennotiz

vom 16. Mai 2023 (IV-Nr. 18) einzig eine Beurteilung für eine

angepasste Tätigkeit entnommen werden, wobei die Beschwerdegegnerin nicht prüfte,

ob die gesundheitlich bedingten Einschränkungen einkommensrelevant sind (vgl.

Art. 16 ATSG). Aus dem Austrittsbericht der B.___ vom 25. April

2023 (IV-Nr. 16) geht zwar hervor, dass eine vollständige berufliche

Wiedereingliederung in der angestammten Tätigkeit als realistisch erachtet

werde. Die Formulierung, wonach die Wiedereingliederung «mittel- bis

langfristig» zu erwarten sei, «unter schrittweiser Steigerung der

Arbeitsleistung» bei angepasstem Arbeitsplatz zu erfolgen habe und «weiter

begleitet werden sollte» (IV-Nr. 16 S. 4), spricht jedoch nicht für

eine baldige Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit. Daher kann nicht

ausgeschlossen werden, dass zumindest vorübergehend ein Rentenanspruch besteht.

Die Aktenlage erlaubt diesbezüglich keine zuverlässige Beurteilung. So wurde

einerseits die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab Ende Mai 2023 nicht neu

beurteilt, obwohl dies von der B.___ angeregt worden war (IV-Nr. 16

S. 1). Andererseits liegt keine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

vor dem Spitaleintritt vor. Hierzu äussert sich auch der vom Beschwerdeführer

zu den Akten gereichte Bericht des Hausarztes nicht (Beschwerdebeilage 3).

Dieser bestätigt allerdings, dass der Beschwerdeführer wegen der

Rückenproblematik seit dem 1. März 2021 in Behandlung sei und sich am

30. Januar 2022 einer Facetteninfiltration unterzogen habe, was von einem

gewissen Leidensdruck zeugt. Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer vor

der Zuweisung zur stationären Behandlung eine ambulante Physiotherapie, eher

passive Massnahmen (Massage, Thermalbäder) sowie diverse pharmakologische

Therapieansätze ausprobiert habe, die jedoch allesamt versagt hätten

(IV-Nr. 16 S. 3). Somit ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt der IV-Anmeldung bereits seit über einem Jahr gesundheitlich

beeinträchtigt und in Behandlung war. Deshalb und weil im Verfügungszeitpunkt

eine reduzierte Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz

medizinisch ausgewiesen erscheint, wobei aus fachärztlicher Sicht eine vollständige

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht in Kürze erwartet wurde, rechtfertigt

sich gestützt auf Art. 43 ATSG eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks

Abklärung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit und Neubeurteilung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers. Dabei ist zu beachten, dass eine

Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der im November 2021 wegen

Kniebeschwerden erfolgten Früherfassung aktenkundig ist (vgl. IV-Nr. 11

S. 2 und IV-Protokoll S. 1). Im vorliegenden Verfahren reichte der

Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung für ein damals von der

Krankentaggeldversicherung in die Wege geleitetes rheumatologisches Konsilium

zu den Akten. Demzufolge fand am 26. Januar 2022 eine rheumatologische

Untersuchung bei Dr. med. E.___ statt, wobei der entsprechende Bericht nicht

vorliegt. Da der Beschwerdeführer nach Angaben des Hausarztes bezüglich der

Rückenproblematik bereits seit März 2021 in Behandlung sei (Beschwerdebeilage 3)

und der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem

Wartejahr relevant ist, erscheint angezeigt, im Rahmen der Neubeurteilung auch

die Akten der F.___ mitsamt Bericht des rheumatologischen Konsiliums

beizuziehen. Sodann wird von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Diesbezüglich rügt der

Beschwerdeführer, ihm sei nicht ermöglicht worden, sich mit Unterstützung der

Beschwerdegegnerin schrittweise wiedereinzugliedern (A.S. 4). Zu diesem

Punkt hat sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch

in der Beschwerdeantwort geäussert.

4.2 Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist die Verfügung vom 28. Juni 2023 in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu

zu entscheiden.

5. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird

dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).

Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar

(vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor-

und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst von

Arx