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Entscheid

VSBES.2023.182

Verneinung der Anspruchsberechtigung

25. Oktober 2023Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 25. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte

mit Verfügung vom 6. April 2023 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Dezember 2022

(Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 84 ff.). Sie begründete dies damit,

dass der Beschwerdeführer weder die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf

Monaten erreiche noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der

Beitragspflicht erfülle. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 77) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit

Schreiben vom 2. August 2023 (Postaufgabe: 3. August 2023) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei Arbeitslosengeld auszuzahlen

(A.S. 6).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne

Auflage von Gerichtskosten (A.S. 9 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert

der Frist bis 19. September 2023 keine Replik ab (s. A.S. 14 + 17).

2.4 Die Beschwerdegegnerin reicht am

6. Oktober 2023 den AVAM-Auszug des Beschwerdeführers ein (A.S. 18).

Dieser Auszug geht gleichentags zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S.

19), der sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu

beachten ist, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr ab 1. Februar 2023 in

einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet und Arbeitslosenentschädigung

erhält (A.S. 12 + 18). Im vorliegenden Verfahren ist daher nur noch zu

prüfen, ob bereits vom 21. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023 ein Taggeldanspruch

besteht.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, wo noch ein Anspruchszeitraum von rund sechs Wochen streitig ist (s.

E. II. 1.1 hiervor), offenkundig nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt haben

oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen

Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach

dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,

SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger

Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Für

die Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des

Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des

Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Sowohl für den

Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts

anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die

Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte

Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).

2.2

2.2.1

In der Arbeitslosenversicherung

gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem

Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend

gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine

Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich

unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146 f.;

Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 20

N 15).

2.2.2

Für

die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist macht die versicherte Person ihren

Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung einreicht und diesem u.a. die Arbeitgeberbescheinigungen

der letzten zwei Jahre beilegt. Der Arbeitgeber stellt der versicherten Person

beim Ausscheiden aus seinen Diensten eine Arbeitsbescheinigung aus. Wird die Person

erst später arbeitslos, so hat ihr der Arbeitgeber die Bescheinigung auf

Aufforderung innert einer Woche zuzustellen (s. Art. 20 Abs. 2 AVIG und

Art. 29 Abs. 1 AVIV). Um den Anspruch für die weiteren

Kontrollperioden geltend zu machen, legt die versicherte Person der

Arbeitslosenkasse neben dem Formular «Angaben der versicherten Person» und den

Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste alle weiteren Unterlagen vor,

welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2

AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene

Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der

Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die Verwirkungsfolge tritt auch

dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird,

die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder der ihr allenfalls

gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen

Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die

versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge

bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs

wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146 f.).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer meldete sich

am 21. Dezember 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV an (ALK S.

139.

f.). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. Januar 2023 gab

er an, in den letzten zwei Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs sei er

bei folgenden Personen angestellt gewesen:

· B.___: 1. November 2021 bis 31. Januar

2022.

(ALK S. 134)

· C.___: 1. Februar bis 31. Oktober 2022

(ALK S. 133)

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin

orientierte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 darüber, dass sie von C.___

und B.___ Arbeitgeberbescheinigungen benötige. Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem

Ende der Kontrollperiode geltend gemacht werde, wozu auch die Einreichung aller

notwendigen Formulare gehöre (ALK S. 128 f.).

3.1.3

Da die verlangten Unterlagen nicht

eingingen, machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 13. Februar

2023.

unter dem Titel «Letzte Erinnerung» darauf aufmerksam, dass er bis

spätestens 31. März 2023 die beiden genannten Arbeitgeberbescheinigungen einreichen

sowie belegen müsse, was er vom 21. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 gemacht

habe. Nicht oder zu spät eingereichte Unterlagen und Informationen führten

dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche (ALK S. 119 f.).

Der Beschwerdeführer brachte innert Frist eine Arbeitgeberbescheinigung von C.___

vom 21. Februar 2023 bei, welche ein Arbeitsverhältnis von Februar bis Oktober

2022.

auswies (ALK S. 109 f.), aber sonst keine weiteren Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin

verfügte daraufhin am 6. April 2023, es bestehe kein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer innerhalb der

Beitragsrahmenfrist vom 21. Dezember 2020 bis 20. Dezember 2022 lediglich eine

Beitragszeit von neun Monaten aus der Anstellung bei C.___ vorweisen könne und

auch keinen der gesetzlichen Befreiungsgründe erfülle (ALK S. 84 ff.).

3.1.4

Der Beschwerdeführer gelangte mit

E-Mail vom 4. Mai 2023 an die Beschwerdegegnerin und brachte vor, aus der

Anstellung bei B.___ resultiere eine zusätzliche Beitragszeit von drei Monaten.

Am 14. April habe er mit ihr telefoniert und über den fehlenden Arbeitsnachweis

bei ihrem Betrieb gesprochen. B.___ habe ihm diesen Beleg mündlich zugesichert,

aber bis heute sei nichts geschehen (ALK S. 81).

3.1.5

In seiner schriftlichen Einsprache

vom 4. Mai 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seiner ehemaligen

Arbeitgeberin B.___ in der Zeit vom November und Dezember 2021 sowie Januar

2022.

[recte wohl: 2022 und 2023] zweimal die von der Beschwerdegegnerin

erhaltenen gelben Formulare zugestellt mit dem Vermerk, sie seien dringend direkt

an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. Dies sei unterblieben, auch nach der telefonischen

Besprechung. Mehr könne er als ehemaliger Mitarbeiter nicht tun. Er beantrage,

dass sich die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen um diese Angelegenheit kümmere

(ALK S. 77). Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin von B.___ am 4. und 17.

Mai 2023 eine Arbeitgeberbescheinigung (ALK S. 68 + 79), welche schliesslich am

8.

Juli 2023 ausgestellt wurde (ALK S. 18 f.).

3.1.6

In der Beschwerdeschrift wird

festgehalten, B.___ entschuldige sich dafür, dass sie die Dokumente nicht

weitergeleitet habe, sie begründe dies mit einer Überlastung ihrerseits. Er,

der Beschwerdeführer, sende als neue Beweismittel den Arbeitsvertrag und die

Banküberweisung, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu begründen (A.S. 6).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer hätte den

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Dezember 2022 unter Beilage der

erforderlichen Dokumente innert dreier Monate geltend machen müssen (E. II. 2.2.1

+ 2.2.2 hiervor), also bis 31. März 2023. Die Beschwerdegegnerin wies ihn

am 25. Januar und 13. Februar 2023 ausdrücklich auf die fehlenden

Arbeitgeberbescheinigungen sowie die Anspruchsverwirkung bei Säumnis hin (E. II. 3.1.2

+ 3.1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese beiden

Schreiben seien ihm unbekannt gewesen. Innert der Frist bis 31. März 2023 ging

aber unbestrittenermassen nur die Arbeitgeberbescheinigung von C.___ bei der

Beschwerdegegnerin ein, nicht aber diejenige von B.___ (E. II. 3.1.3

hiervor). Weitere Arbeitsverhältnisse innerhalb der Beitragsrahmenfrist werden

weder behauptet noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte dafür (E. II. 3.1.1

– 3.1.6 hiervor). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer während der Frist auch

keine anderen Beweismittel ein, um das Arbeitsverhältnis mit B.___ nachzuweisen.

Damit ist nur eine Beitragszeit von neun Monaten (1. Februar bis 31. Oktober

2022) fristgerecht belegt worden, welche die Mindestbeitragszeit nicht erreicht.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer auch bis Ende April 2023, drei Monate ab

Ende der Kontrollperiode Januar 2023, keine Bescheinigung von B.___ vor (s. E. II. 3.1.4

+ 3.1.5 hiervor). Andererseits wird keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe

für eine Befreiung von der Beitragspflicht geltend gemacht, wie z.B. eine

Ausbildung, Arbeitsunfähigkeit oder der Zwang, wegen familiärer Veränderungen

eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (s. dazu Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG). In den

Akten finden sich zwar einige Arztzeugnisse, doch darin wird während der

Beitragsrahmenfrist nur für Oktober 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert

(ALK S. 96). Der Beschwerdeführer war daher in der zweijährigen

Beitragsrahmenfrist gesundheitshalber in der Lage, zumindest teilzeitlich während

zwölf Monate zu arbeiten und so eine ausreichende Beitragszeit zu generieren

(s. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 79).

3.2.2

Der Beschwerdeführer argumentiert,

dass er die Arbeitgeberbescheinigung deshalb nicht rechtzeitig eingereicht

habe, weil B.___ diese trotz Nachfrage nicht ausgefüllt und an die

Beschwerdegegnerin geschickt habe. Ist es der arbeitslosen Person nicht bzw.

nicht innerhalb der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs

möglich, vom Arbeitgeber eine Bescheinigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1

lit. b AVIV zu erlangen, so hat er der Arbeitslosenkasse Mitteilung zu

machen. Diese wird dann selber beim Arbeitgeber vorstellig und fordert ihn zur

Ausstellung der Bescheinigung auf, unter Hinweis auf die entsprechende

gesetzliche Pflicht und die Straffolgen im Unterlassungsfall. Zudem stünde der

Kasse in einer solchen Situation auch die Möglichkeit offen, von der

arbeitslosen Person eine der Bescheinigung inhaltlich entsprechende

unterschriebene Erklärung einzuholen (Art. 29 Abs. 4 AVIV). Die Obliegenheit

der arbeitslosen Person, der Kasse Mitteilung zu machen, wenn die

Arbeitgeberbescheinigung nicht erhältlich ist, ist für die Anspruchsbeurteilung

unabdingbar; kommt die arbeitslose Person dieser Verpflichtung nicht nach, so

muss sie – sofern, wie hier, in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis

eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde – für die sich daraus

ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs selber einstehen (Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2022 114 vom 10. Mai 2023

E. 4.6, unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

C 256/98 vom 5. Januar 2000 E. 3b). Im vorliegenden Fall hat sich der

Beschwerdeführer erst am 4. Mai 2023 bei der Beschwerdegegnerin gemeldet

und diese informiert, dass B.___ bislang keine Arbeitgeberbescheinigung

ausgestellt habe (E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor). Diese Mitteilung erfolgte

mithin erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist, welche für Dezember 2022

am 31. März 2023 und für Januar 2023 am 30. April 2023 endete, also

verspätet.

Sonstige entschuldbare

Gründe für das Fristversäumnis, im Sinne eines objektiven äusseren Umstands wie

z.B. einer plötzlichen schweren Erkrankung (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S.

145.

+ 146; AVIG-Praxis ALE C192), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit ist während des Fristenlaufs nur vom 4. Januar

bis 7. Februar 2023 belegt (ALK S. 89 + 97), d.h. der Beschwerdeführer hätte ab

8.

Februar 2023 noch genügend Zeit gehabt, bei B.___ eine

Arbeitgeberbescheinigung einzuholen resp. sich bei der Beschwerdegegnerin zu

melden. Eine Wiederherstellung der verpassten Frist zur Geltendmachung der

Arbeitslosenentschädigung kommt daher nicht in Frage.

3.3

Zusammenfassend erfüllt der

Beschwerdeführer weder die Mindestbeitragszeit noch vermag er sich auf eine

Befreiung von der Beitragspflicht zu berufen, so dass ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung für Dezember 2022 und Januar 2023 entfällt. die

Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-

ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann