VSBES.2023.182
Verneinung der Anspruchsberechtigung
25. Oktober 2023Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 25. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte
mit Verfügung vom 6. April 2023 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Dezember 2022
(Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 84 ff.). Sie begründete dies damit,
dass der Beschwerdeführer weder die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf
Monaten erreiche noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Beitragspflicht erfülle. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 77) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit
Schreiben vom 2. August 2023 (Postaufgabe: 3. August 2023) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei Arbeitslosengeld auszuzahlen
(A.S. 6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne
Auflage von Gerichtskosten (A.S. 9 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert
der Frist bis 19. September 2023 keine Replik ab (s. A.S. 14 + 17).
2.4 Die Beschwerdegegnerin reicht am
6. Oktober 2023 den AVAM-Auszug des Beschwerdeführers ein (A.S. 18).
Dieser Auszug geht gleichentags zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S.
19), der sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu
beachten ist, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr ab 1. Februar 2023 in
einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet und Arbeitslosenentschädigung
erhält (A.S. 12 + 18). Im vorliegenden Verfahren ist daher nur noch zu
prüfen, ob bereits vom 21. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023 ein Taggeldanspruch
besteht.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, wo noch ein Anspruchszeitraum von rund sechs Wochen streitig ist (s.
E. II. 1.1 hiervor), offenkundig nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt haben
oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen
Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach
dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger
Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Für
die Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des
Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des
Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Sowohl für den
Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts
anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die
Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte
Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).
2.2
2.2.1
In der Arbeitslosenversicherung
gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem
Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend
gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine
Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich
unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146 f.;
Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 20
N 15).
2.2.2
Für
die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist macht die versicherte Person ihren
Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung einreicht und diesem u.a. die Arbeitgeberbescheinigungen
der letzten zwei Jahre beilegt. Der Arbeitgeber stellt der versicherten Person
beim Ausscheiden aus seinen Diensten eine Arbeitsbescheinigung aus. Wird die Person
erst später arbeitslos, so hat ihr der Arbeitgeber die Bescheinigung auf
Aufforderung innert einer Woche zuzustellen (s. Art. 20 Abs. 2 AVIG und
Art. 29 Abs. 1 AVIV). Um den Anspruch für die weiteren
Kontrollperioden geltend zu machen, legt die versicherte Person der
Arbeitslosenkasse neben dem Formular «Angaben der versicherten Person» und den
Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste alle weiteren Unterlagen vor,
welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2
AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene
Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der
Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die Verwirkungsfolge tritt auch
dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird,
die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder der ihr allenfalls
gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen
Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die
versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge
bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146 f.).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer meldete sich
am 21. Dezember 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV an (ALK S.
139.
f.). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. Januar 2023 gab
er an, in den letzten zwei Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs sei er
bei folgenden Personen angestellt gewesen:
· B.___: 1. November 2021 bis 31. Januar
2022.
(ALK S. 134)
· C.___: 1. Februar bis 31. Oktober 2022
(ALK S. 133)
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin
orientierte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 darüber, dass sie von C.___
und B.___ Arbeitgeberbescheinigungen benötige. Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem
Ende der Kontrollperiode geltend gemacht werde, wozu auch die Einreichung aller
notwendigen Formulare gehöre (ALK S. 128 f.).
3.1.3
Da die verlangten Unterlagen nicht
eingingen, machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 13. Februar
2023.
unter dem Titel «Letzte Erinnerung» darauf aufmerksam, dass er bis
spätestens 31. März 2023 die beiden genannten Arbeitgeberbescheinigungen einreichen
sowie belegen müsse, was er vom 21. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 gemacht
habe. Nicht oder zu spät eingereichte Unterlagen und Informationen führten
dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche (ALK S. 119 f.).
Der Beschwerdeführer brachte innert Frist eine Arbeitgeberbescheinigung von C.___
vom 21. Februar 2023 bei, welche ein Arbeitsverhältnis von Februar bis Oktober
2022.
auswies (ALK S. 109 f.), aber sonst keine weiteren Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin
verfügte daraufhin am 6. April 2023, es bestehe kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer innerhalb der
Beitragsrahmenfrist vom 21. Dezember 2020 bis 20. Dezember 2022 lediglich eine
Beitragszeit von neun Monaten aus der Anstellung bei C.___ vorweisen könne und
auch keinen der gesetzlichen Befreiungsgründe erfülle (ALK S. 84 ff.).
3.1.4
Der Beschwerdeführer gelangte mit
E-Mail vom 4. Mai 2023 an die Beschwerdegegnerin und brachte vor, aus der
Anstellung bei B.___ resultiere eine zusätzliche Beitragszeit von drei Monaten.
Am 14. April habe er mit ihr telefoniert und über den fehlenden Arbeitsnachweis
bei ihrem Betrieb gesprochen. B.___ habe ihm diesen Beleg mündlich zugesichert,
aber bis heute sei nichts geschehen (ALK S. 81).
3.1.5
In seiner schriftlichen Einsprache
vom 4. Mai 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seiner ehemaligen
Arbeitgeberin B.___ in der Zeit vom November und Dezember 2021 sowie Januar
2022.
[recte wohl: 2022 und 2023] zweimal die von der Beschwerdegegnerin
erhaltenen gelben Formulare zugestellt mit dem Vermerk, sie seien dringend direkt
an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. Dies sei unterblieben, auch nach der telefonischen
Besprechung. Mehr könne er als ehemaliger Mitarbeiter nicht tun. Er beantrage,
dass sich die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen um diese Angelegenheit kümmere
(ALK S. 77). Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin von B.___ am 4. und 17.
Mai 2023 eine Arbeitgeberbescheinigung (ALK S. 68 + 79), welche schliesslich am
8.
Juli 2023 ausgestellt wurde (ALK S. 18 f.).
3.1.6
In der Beschwerdeschrift wird
festgehalten, B.___ entschuldige sich dafür, dass sie die Dokumente nicht
weitergeleitet habe, sie begründe dies mit einer Überlastung ihrerseits. Er,
der Beschwerdeführer, sende als neue Beweismittel den Arbeitsvertrag und die
Banküberweisung, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu begründen (A.S. 6).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer hätte den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Dezember 2022 unter Beilage der
erforderlichen Dokumente innert dreier Monate geltend machen müssen (E. II. 2.2.1
+ 2.2.2 hiervor), also bis 31. März 2023. Die Beschwerdegegnerin wies ihn
am 25. Januar und 13. Februar 2023 ausdrücklich auf die fehlenden
Arbeitgeberbescheinigungen sowie die Anspruchsverwirkung bei Säumnis hin (E. II. 3.1.2
+ 3.1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese beiden
Schreiben seien ihm unbekannt gewesen. Innert der Frist bis 31. März 2023 ging
aber unbestrittenermassen nur die Arbeitgeberbescheinigung von C.___ bei der
Beschwerdegegnerin ein, nicht aber diejenige von B.___ (E. II. 3.1.3
hiervor). Weitere Arbeitsverhältnisse innerhalb der Beitragsrahmenfrist werden
weder behauptet noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte dafür (E. II. 3.1.1
– 3.1.6 hiervor). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer während der Frist auch
keine anderen Beweismittel ein, um das Arbeitsverhältnis mit B.___ nachzuweisen.
Damit ist nur eine Beitragszeit von neun Monaten (1. Februar bis 31. Oktober
2022) fristgerecht belegt worden, welche die Mindestbeitragszeit nicht erreicht.
Im Übrigen legte der Beschwerdeführer auch bis Ende April 2023, drei Monate ab
Ende der Kontrollperiode Januar 2023, keine Bescheinigung von B.___ vor (s. E. II. 3.1.4
+ 3.1.5 hiervor). Andererseits wird keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe
für eine Befreiung von der Beitragspflicht geltend gemacht, wie z.B. eine
Ausbildung, Arbeitsunfähigkeit oder der Zwang, wegen familiärer Veränderungen
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (s. dazu Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG). In den
Akten finden sich zwar einige Arztzeugnisse, doch darin wird während der
Beitragsrahmenfrist nur für Oktober 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(ALK S. 96). Der Beschwerdeführer war daher in der zweijährigen
Beitragsrahmenfrist gesundheitshalber in der Lage, zumindest teilzeitlich während
zwölf Monate zu arbeiten und so eine ausreichende Beitragszeit zu generieren
(s. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 79).
3.2.2
Der Beschwerdeführer argumentiert,
dass er die Arbeitgeberbescheinigung deshalb nicht rechtzeitig eingereicht
habe, weil B.___ diese trotz Nachfrage nicht ausgefüllt und an die
Beschwerdegegnerin geschickt habe. Ist es der arbeitslosen Person nicht bzw.
nicht innerhalb der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
möglich, vom Arbeitgeber eine Bescheinigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
lit. b AVIV zu erlangen, so hat er der Arbeitslosenkasse Mitteilung zu
machen. Diese wird dann selber beim Arbeitgeber vorstellig und fordert ihn zur
Ausstellung der Bescheinigung auf, unter Hinweis auf die entsprechende
gesetzliche Pflicht und die Straffolgen im Unterlassungsfall. Zudem stünde der
Kasse in einer solchen Situation auch die Möglichkeit offen, von der
arbeitslosen Person eine der Bescheinigung inhaltlich entsprechende
unterschriebene Erklärung einzuholen (Art. 29 Abs. 4 AVIV). Die Obliegenheit
der arbeitslosen Person, der Kasse Mitteilung zu machen, wenn die
Arbeitgeberbescheinigung nicht erhältlich ist, ist für die Anspruchsbeurteilung
unabdingbar; kommt die arbeitslose Person dieser Verpflichtung nicht nach, so
muss sie – sofern, wie hier, in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis
eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde – für die sich daraus
ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs selber einstehen (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2022 114 vom 10. Mai 2023
E. 4.6, unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
C 256/98 vom 5. Januar 2000 E. 3b). Im vorliegenden Fall hat sich der
Beschwerdeführer erst am 4. Mai 2023 bei der Beschwerdegegnerin gemeldet
und diese informiert, dass B.___ bislang keine Arbeitgeberbescheinigung
ausgestellt habe (E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor). Diese Mitteilung erfolgte
mithin erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist, welche für Dezember 2022
am 31. März 2023 und für Januar 2023 am 30. April 2023 endete, also
verspätet.
Sonstige entschuldbare
Gründe für das Fristversäumnis, im Sinne eines objektiven äusseren Umstands wie
z.B. einer plötzlichen schweren Erkrankung (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S.
145.
+ 146; AVIG-Praxis ALE C192), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit ist während des Fristenlaufs nur vom 4. Januar
bis 7. Februar 2023 belegt (ALK S. 89 + 97), d.h. der Beschwerdeführer hätte ab
8.
Februar 2023 noch genügend Zeit gehabt, bei B.___ eine
Arbeitgeberbescheinigung einzuholen resp. sich bei der Beschwerdegegnerin zu
melden. Eine Wiederherstellung der verpassten Frist zur Geltendmachung der
Arbeitslosenentschädigung kommt daher nicht in Frage.
3.3
Zusammenfassend erfüllt der
Beschwerdeführer weder die Mindestbeitragszeit noch vermag er sich auf eine
Befreiung von der Beitragspflicht zu berufen, so dass ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung für Dezember 2022 und Januar 2023 entfällt. die
Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-
ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann