VSBES.2023.184
Ergänzungsleistungen AHV
5. Dezember 2024Deutsch13 min
Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 236, 212). Im Dezember 2022 zog er nach C.___
Source so.ch
Urteil vom 5. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1941 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) lebte seit 2004 in B.___ im Kanton [...] und bezog dort
spätestens ab 2017 Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV (vgl.
Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 236, 212). Im Dezember 2022 zog er nach C.___
im Kanton Solothurn und stellte ein Gesuch um (Weiter-)Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen (AK-Nrn. 173 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Mai 2023
lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, der
Beschwerdeführer verfüge über ein Reinvermögen von mehr als CHF 100'000.00
und habe deshalb keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 72). Den
Ausschlag gab, dass der Beschwerdeführer hälftiger Miteigentümer an einer (von
ihm bis Dezember 2022 bewohnten) Liegenschaft in B.___, Kanton [...], war und
dass die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaft auf
CHF 525'470.00 (Mittelwert von Realwert [CHF 839'300.00] und
Repartitionswert [CHF 211'640.00]) schätzte, so dass für den hälftigen Anteil
des Beschwerdeführers ein Verkehrswert von CHF 262'735.00 resultierte (vgl.
Aktennotiz vom 4. Mai 2023, AK-Nrn. 74 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhob am
12. Mai 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 (AK-Nr. 61). Er
beantragte, ihm seien (auch) für die Zeit ab 1. Januar 2023
Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Mit der Einsprache gab er Unterlagen
betreffend den Wert der Liegenschaft in B.___ zu den Akten (AK-Nrn. 62 ff.).
2.2 Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli
2023 (AK-Nrn. 38 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie sprach dem
Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2023 eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe des Prämienbeitrags für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung von CHF 358.00 pro Monat zu (vgl. die den
Einspracheentscheid umsetzende Verfügung vom 12. Juli 2023, AK-Nr. 44). Im
Unterschied zur Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde der Verkehrswert der
Liegenschaft in B.___ nunmehr mit CHF 420'000.00 beziffert, was für den
hälftigen Anteil des Beschwerdeführers einen Verkehrswert von CHF 210'000.00
ergab. Nach Abzug des hälftigen Anteils von CHF 125'000.00 an der Hypothek
von CHF 250'000.00 verblieb ein anrechenbarer Liegenschaftswert von CHF
85'000.00, der zusammen mit dem übrigen Vermögen von CHF 991.00 unter der
Schwelle von CHF 100'000.00 lag. Die Gegenüberstellung von Ausgaben und
Einnahmen nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Regelung führte zu einem
Ausgabenüberschuss von CHF 299.00 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr.
47).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 3. August 2023
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023. Er macht geltend,
die Ergänzungsleistungen im Kanton […] seien höher gewesen und beantragt
sinngemäss die Zusprechung einer höheren Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar
2023 (A.S. 5 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 9 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen
einer Replik (A.S. 11, 14).
3.3 Mit Verfügung vom 14. Dezember
2023 wird die Beschwerdegegnerin gebeten zu erläutern, warum sie von der
Anwendbarkeit des neuen, seit 1. Januar 2021 geltenden Rechts ausgehe (A.S.
15). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Antwort vom 8. Januar 2024 darauf
hin, dass bereits die Berechnung im Kanton […] für die Zeit ab 1. Januar 2022
(vgl. AK-Nrn. 151 ff.) nach dem neuen Recht erfolgt war (A.S. 16
f.).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab
1.
Januar 2023. Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft den
Vermögensverzehr respektive das anrechenbare Vermögen, auf dem dieser berechnet
wird. Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht
ersichtlich ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen
Punkt zu konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
2.
2.1
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender
Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich gilt «für Bezügerinnen und Bezüger von
Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der
jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine
jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, […] während dreier Jahren ab
Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht» (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Zur
Handhabung dieser Übergangsregelung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) das Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) erlassen.
2.2
Wie sich den Akten entnehmen
lässt, wurden die Ergänzungsleistungen, welche der Beschwerdeführer bis 31.
Dezember 2022 im Kanton […] bezog, nach Massgabe des neuen, seit 1. Januar 2021
geltenden Rechts berechnet (AK-Nrn. 152 ff.). Dementsprechend bleibt das neue
Recht auch für die Zeit ab 1. Januar 2023 anwendbar (vgl. KS-R EL Rz. 3104).
2.3
In zeitlicher Hinsicht
beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Versicherungsgerichts grundsätzlich
auf die Verhältnisse, die sich bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 12. Juli 2023 verwirklich haben (BGE 143 V 295
E. 4.1.4). Tatsachen, die sich nach diesem Zeitpunkt zugetragen haben,
sind insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse
während des Prüfungszeitraums erlauben. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte
Kaufvertragsentwurf vom 28. Juli 2023, der einen Übergang von Nutzen und
Schaden am 1. August 2023 vorsieht (AK-Nrn. 22 ff.), ist in diesem Sinn heranzuziehen.
3.
3.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben
die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der
folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für
Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe
beziehen (lit. a); oder 60 Prozent des Pauschalbetrages für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3
Buchstabe d (lit. b). Der Höchstbetrag der Prämienverbilligung entsprach
im Kanton Solothurn im Jahr 2023 der Richtprämie von CHF 358.00 pro Monat
respektive CHF 4'296.00 pro Jahr (vgl. Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2023/1791
[SGB 0224/2023], S. 10). Dieser Betrag ist höher als 60 % der für Erwachsene
(ab 26 Jahre) im Kanton Solothurn geltenden Prämienpauschale 2023, die sich auf
CHF 3'672.00 beläuft (CHF 6'120.00 x 60 %; vgl. Art. 5 der
Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023
der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Der Mindestbetrag gemäss Art. 9
Dispositiv
Abs. 1 ELG beläuft sich demnach auf CHF 4'296.00 pro Jahr respektive CHF 358.00
pro Monat.
3.2
3.2.1 Zu den anerkannten Ausgaben von
alleinstehenden Personen, die eine AHV-Altersrente beziehen und zu Hause
wohnen, gehören u.a. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von
CHF 20'100.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins (Art. 10 Abs.
1 lit. b ELG), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des
Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie der Betrag
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dieser entspricht einem
jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen
Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl.
Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit.
d ELG).
3.2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen
zählen insbesondere Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen
einschliesslich des Eigenmietwerts einer Liegenschaft, an der der Bezüger
Eigentum hat (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens, soweit
es CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), die AHV-Rente
(Art. 11 Abs. 1 lit. d). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grund-sätzen
der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des
Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen
Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung
eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum
Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV).
4.
4.1 Bei der Bewertung von
Grundeigentum besteht sowohl nach altem wie nach neuem Recht ein erheblicher
Unterschied zwischen einer selbstbewohnten Liegenschaft und einer Liegenschaft,
die im Eigentum der EL-beziehenden Person steht, aber nicht von ihr bewohnt
wird. Dieser Umstand erklärt weitgehend die vom Beschwerdeführer beanstandete
Tatsache, dass für ihn nach dem Umzug aus dem selbstbewohnten Haus im Kanton […]
in eine Mietwohnung im Kanton Solothurn (unter vorläufiger Beibehaltung des
hälftigen Eigentums an der zuvor selbstbewohnten Liegenschaft) eine wesentlich
niedrigere jährliche Ergänzungsleistung resultiert. Konkret verhält es sich so,
dass selbstbewohntes Grundeigentum nach dem kantonalen Steuerwert, nicht
selbstbewohntes Grundeigentum dagegen nach dem in der Regel deutlich höheren
Verkehrswert bewertet wird (vgl. II. 3.2.2 hiervor).
4.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem
2. Dezember 2022 in C.___ im Kanton Solothurn wohnhaft (vgl. AK-Nr. 157).
Seither bewohnt er die Liegenschaft in B.___ (Kanton […]), die ihm zu 50 %
(Miteigentumsanteil) gehört, nicht mehr selbst. Diese Liegenschaft ist daher
für die Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2023 zum Verkehrswert
einzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat den Verkehrswert mit CHF 420'000.00
beziffert. Sie stützt sich dabei offenbar auf den «avisierten Verkaufspreis»,
der im Vertrag mit einem Makler vom 17. Mai 2022 vereinbart wurde (vgl. AK-Nrn. 67 f.).
4.3 Die Akten enthalten die
folgenden Anhaltspunkte für die Wertbestimmung:
4.3.1 Ein Gutachten, das am 31. Januar
2018 im Auftrag einer Behörde aus dem Kanton Tessin erstellt wurde, bezifferte
den Wert auf CHF 360'000.00 bis 370'000.00 (AK-Nr. 118).
4.3.2 Der in der Baubranche tätige
Willensvollstrecker der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers ging in
einem Schreiben vom 24. Januar 2022 «nach Rücksprache mit dem SHV [schweiz.
Hauseigentümerverband])» von einem Verkehrswert von CHF 400'000.00 aus
(AK-Nrn. 63 f.). Der Beschwerdeführer erklärte dementsprechend in
einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2023, «in den Unterlagen
des Scheidungsbeschlusses vom 24. Januar 2022» sei der Kaufwert auf
CHF 400'000.00 festgelegt worden (AK-Nr. 61).
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte
einen Realwert von CHF 839'300.00, zusammengesetzt aus dem
Gebäudeversicherungswert von CHF 320'000.00 und dem Landwert von CHF 519'300.00
(1'154 m2 x CHF 450.00). Der Repartitionswert belief sich auf CHF 211'640.00
(Katasterwert Kanton […] CHF 162'800.00 x Repartitionsfaktor Kanton […] 130 %).
In der Verfügung vom 9. Mai 2023 ging die Beschwerdegegnerin vom Mittelwert
dieser beiden Beträge aus, was CHF 525'470.00 ergibt, so dass für den
hälftigen Anteil des Beschwerdeführers ein Verkehrswert von CHF 262'735.00
resultierte (AK-Nrn. 74 f.). Im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023
wurde dies gestützt auf die eingereichten Unterlagen korrigiert und der
Verkehrswert der Liegenschaft auf CHF 420'000.00 festgesetzt (A.S. 3).
4.3.4 Laut dem mit der Beschwerde vom
3. August 2023 eingereichten Entwurf eines Kaufvertrags (AK-Nrn. 22 ff.) beläuft
sich der Kaufpreis auf CHF 400'000.00 (AK-Nr. 24). Der Beschwerdeführer macht
ausserdem geltend, vom Erlös seien noch die Kosten für «Makler, Notar,
Gewinnsteuer, monatliche Kosten seit Dezember 2022 etc.» in Abzug zu bringen.
4.4 Die Beschwerdegegnerin ist im
Einspracheentscheid zu Recht von der ursprünglichen Berechnung, welche der
Verfügung vom 9. Mai 2023 zugrunde lag, abgewichen und hat sich an den
konkreten Wertangaben orientiert, welche der Beschwerdeführer in der Folge einreichte.
Ihr ist auch darin beizupflichten, dass die Berücksichtigung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten nicht möglich ist, da hierzu
überhaupt keine Belege vorliegen. Mit Blick auf den inzwischen vorliegenden
Kaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von CHF 400'000.00 sowie den Umstand,
dass dieser Betrag zuvor bereits von einer «neutralen» Person, nämlich dem
fachkundigen Willensvollstrecker der Ehefrau des Beschwerdeführers, genannt
worden war, erscheint es aber als angemessener, den Verkehrswert der
Liegenschaft per 1. Januar 2023 auf diese Summe festzulegen. Damit wird auch
dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der im Maklervertrag anvisierten
Verkaufspreis von CHF 420'000.00 noch um gewisse Kosten (Provision usw.)
reduziert hätte.
4.5 Ist eine EL-beziehende Person
Eigentümerin einer Wohnung, welche vermietet werden könnte, aber nicht
vermietet wird, liegt regelmässig ein Verzicht auf entsprechende Einkünfte aus
Vermögen vor. Anzurechnen ist ein Einnahmenverzicht in der Höhe des
ortsüblichen Mietzinses (vgl. WEL Rz. 3433.03). Die Beschwerdegegnerin hat
den Mietzins im Einspracheentscheid auf 5 % des durch sie ermittelten, auf
den Beschwerdeführer entfallenden Liegenschaftswertes festgelegt, wobei hiervon
20 % Unterhaltskosten als zusätzliche Ausgabe berücksichtigt wurden, so
dass unter dem Strich ein Betrag von 4 % des Liegenschaftswertes verbleibt.
Dieses Vorgehen ist in einer Situation, wie sie hier vorliegt, sachgerecht
(vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 33/05 vom 8. November 2005
E. 3 und 4).
5. Mit der Reduktion des
Liegenschaftswerts von CHF 420'000.00 auf CHF 400'000.00 respektive –
für den hälftigen Anteil des Beschwerdeführers – von CHF 210'000.00 auf
CHF 200'000.00 ergibt sich die folgende Berechnung (vgl. das Berechnungsblatt,
AK-Nrn. 47 f.).
5.1 Einnahmenseitig bleibt die Rente
von CHF 23'628.00 unverändert. Das anrechenbare Vermögen reduziert sich von CHF 55'991.00
um CHF 10'000.00 auf CHF 45'991.00, der Vermögensverzehr von
CHF 5'599.00 um CHF 1'000.00 auf CHF 4'599.00. Der hypothetische
jährliche Vermögensertrag von 5 % des Liegenschaftswerts (E. II. 4.5
hiervor) reduziert sich von CHF 10'500.00 auf CHF 10'000.00. Gesamthaft
vermindern sich die Einnahmen von CHF 39'739.00 um CHF 1'500.00 auf CHF
38'239.00.
5.2 Ausgabenseitig reduzieren sich
einzig die Gebäudeunterhaltskosten (20 % des Liegenschaftsertrags, vgl. II. 4.5
hiervor) von CHF 2'100.00 auf CHF 2'000.00. Die anerkannten Ausgaben betragen
dementsprechend noch CHF 39'938.00 anstelle von CHF 40'038.00.
5.3 Aufgrund der genannten
Anpassungen erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 299.00 um CHF 1'400.00
auf CHF 1'699.00. Da dieser Betrag weiterhin unter dem Mindestbetrag gemäss
Art. 9a ELG (vgl. E. II. 3.1 hiervor) von CHF 4'296.00 liegt,
bleiben die Änderungen ohne Einfluss auf das Ergebnis. Der Anspruch für die
hier zu beurteilende Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023
beläuft sich auf CHF 4'296.00 pro Jahr respektive CHF 358.00 pro Monat,
was der Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers entspricht. Die Leistung ist
direkt an die Krankenversicherung auszubezahlen.
6. Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen
für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 im Ergebnis korrekt
festgesetzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Ob der Verkauf der
Liegenschaft, falls er entsprechend dem aktenkundigen Vertragsentwurf zustande
gekommen ist, den Anspruch ab 1. August 2023 beeinflusst, ist nicht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen.
7. Bei diesem Ausgang besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Bei
Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im
jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das
ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Daher sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer